1929 / 22 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 26 Jan 1929 18:00:01 GMT) scan diff

Erste Anzeigenbeilage

im Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 22 vom 26. Januar 1929. S. 2.

Württ. Bau⸗Aktiengesellschaft

[70599]

in Stuttgart.

Durch Beschluß der Generalversamm⸗

29. Oktober Gesellschaft aufgelöst. werden hiermit sprüche anumelden.

lung vom

1928 Die aufgefordert,

wurde die Gläubiger ihre An⸗

Stuttgart, Böblinger Straße Nr. 27,

im November 1928. Der Liquidator: Rich

ard Netter.

[91162].

Leinengarn⸗Abrechnungsstelle Aktiengeelnsschaft.

In der ordentlichen Generalversanum⸗ lung der Leinengarn⸗Abrechnungsstelle

A.⸗G. am 4. Januar

1929

in Berlin

wurden nach Genehmigung der nach⸗ stehenden Bilanz folgende nach Ablauf ihrer Wahlzeit ausscheidende Aufsichtsrats⸗

mitglieder wiedergewählt:

Herr Direktor

Felix Meyer, Bielefeld, Herr Fabrikant

Paul Rudolph, Walddorf,

Herr Fabrikant

L. Stromeyer r., Konstanz, Herr Fabri⸗ kant Friedrich Bendix, Berlin.

Der Aufsichtsrat

unserer Gesellschaft

setzt sich nunmehr aus folgenden 12 Herren

zusammen, was wir gemäß hiermit bekanntgeben:

1. Fabrikant Georg Müller,

hausen, Vorsitzender, 2. Generaldirektor

Zillerthal (Riesengebi

Vorsitzender,

Dr.

§ 244 H.⸗G.⸗-B. Oerling

Hildebrand, rge), stellvertr.

Fabrikant Friedrich Bendix, Berlin, . Fabrikant Hans Pinkus, Neustadt,

O.⸗Schl.,

Fabrikant Hugo Knapp, Pfullingen,

Württbg.,

Fabrikant Wilhelm Specht, Dülmen,

Westf.,

Kommerzienrat Moritz Gottschalk,

Kassel,

.Direktor Carl an Haack, Luthrötha

Sagan,

Direktor Felix Meyer

„Bielefeld,

Fabrikant Paul Rudolph, Walddorf,

Sachsen,

1. Fabrikbesitzer Georg Sethe, Kassel, Fabrikant Ludwig Stromeyer, Kon

stanz.

Berlin, den 4. Januar 1929.

Der Vorstand.

Thilo.

Aktiva. Grundftücke Mo66 Kassenbestands Wechselbestannd. Schuldner und Bankgut⸗

““ Effekten und Beteiligungen

Aktienkapital: Stammaktien. Vorzugsaktien

Umstellungsreservrve .„. *“ Rückstellung a. Effekten und Beteiligungen . Gewinn: Vortrag aus 1926/27 6 969,44 Gewinn aus 1927/28 2 604,83

Bilaunz per 30. Iunni 1928.

RM 2 900‧% 1* 2 995 83 795 574 21

633 547 528 813 1 963 831

63 29

87

1 000 000 160 000

1100 000— 107 400 606 857 %

80 000

9 574 27

1963 831 87

Gewinn⸗ und Verlustrechnung.

Soll. Unkosten, Steuern u. Ab⸗ schreibungen auf Forde b“ Abschreibungen a. Efsekten ““

Haben. Rohüberschuße... Gewinnvortrag a. 1926/27

RMN

93 803 37 420 ʃ 9 574

140 797 133 828

6 969 140 797

Leinengarn⸗Abrechnungsstelle

Akt.⸗Gef. Der Vorstand.

Thilo.

Borstehende Bilanz nebst Gewinn⸗ und Verlustrechnung haben wir geprüft und mit den ordnungsmäßig geführten Büchern der Gesellschaft übereinstimmend gefunden.

Berlin, den 31. Dezember 1928. Treuhand⸗Vereinigung, Akt.⸗Ges.

Rahardt.

ppa. Wember.

Der Aufsichtsrat erklärt sich mit dem Geschäftsbericht einverstanden, stimmt dem

Vorschlage wiesenen

vorzutragen, zu und bean die Bücher der Treuhand⸗Vereinigung A.⸗

Gesellschaft durch

des Vorstands, den ausge⸗ Gewinn auf neue Rechnung

tragt, nachdem die G., Berlin, ge⸗

prüft und richtig befunden worden find, den Vorstand zu entlasten. Berlin, den 19. Dezember 1928.

Der Aufsichts

rat.

Georg Müller, Vorsitzender.

191163].

etzoldbt & Hoffmann, Flachsspinnerei, Aktiengesellschaft in Obersalzbrunn, Post und Bahn⸗ station Waldenburg⸗Altwasser. Die außerordentliche Generalversamm⸗ lung vom 20. November 1928 wählte an

Stelle der ausgeschiedenen

Herren Fabrik⸗

besitzer Friedrich Müller in Grottau und

Rechtsanwalt Dr. Erich

Glasemann in

Berlin Herrn Oberstleutnant a. D. Conrad Hoffmann in Lauban zum Mitglied des

Aufsichtsrats.

Waldenburg⸗Altwasser, d. 20. Ja⸗

uuar 1929. Der Vorstand.

Ackermann.

Vortrag a. neue

Waggon⸗Fabrik A. G.,

[911641. Uerdingen (Rhein). Rechnungsabschluß auf den 30. September 1928.

Vermögen. Sveeeeeö“ Fabrik⸗ und Verwaltungs⸗

gebäude 880 000,— Zugang 113 189,275 —2998 185,75 Abschr. 53 189,75 Wohnhäuser 270 000,— Abschr. 10 000,— Maschinen, Werkzeuge un Einrichtungen 1 400 000,— 400 502,61

Zugang.

Abschr. . Patente. e““ Bateiligungen. See“ Materialienbestände und

halbfertige Erzeugnisse. Bürgschaften Nℳ 47 250,—

Schulden. Aktienkapital:

Stammaktien...

Vorzugsaktien.

Gesetzliche Rücklage Sonderrücklage.. Hypotheken Gläubiger:

Anzahlungen 670 231,03

Sonstige 1 649 706,70 Ee Rückständige Dividende. Rückständige Löbne .. Beamien⸗ und Arbeiter⸗

unterstützungskasse ... Bürgschaften Nℳ 47 250,— Gewinn⸗ und Verlustkonto:

Vortrag aus 1926/27

20 750,30

Erträgnis 253 846,12

250 502,61 1

2 393 117 1 674 011

7 532 769

3 600 000

2 319 937

485 682

940 000

460 000

550 000

1 4 957 25 000

35 000 —-

(7835 000

425 000 300 000 —- 33 859

313 850 6 433 106 092

118 000

274 596

42

1 7532 769 96 Gewinn⸗ und Verkustrechunng

Soll. Unkosten: Steuern . 302 574,60 Soz. Lasten 353 870,89 Zinsen und Spesen 39 299,99 Sonstige. 608 730,30 Abschreibungen Reingewinn 274 596,42 5% Dividende a. Vorzugs⸗ akk ien 1 2750,— 7 % Dividende auf Stamm⸗ aktien 252 000,—

Rechnung 20 846,42

1 304 472

p ℳo0

313 692

274 596 42

Haben. Vortrag aus 1926/27 Betriebserträgnis. Sonstige Einnahmen.

11892 761

1 788 772

56 20 750/30 09

83 239/17

Den vorstehenden und die dazugehörige Gewim

von der Generalversammmlun Revisoren.

Verlustrechnung per 30. Sept mit den von uns geprüften, gemäß geführten Büchern der

Düfseldorfer Treuhand⸗ Altenburg & Tewes Altenburg.

die Stammattien festgesetzte der Gesellschaftskasse,

Düsseldorf, Köln, der Esseuner Credit⸗Anstalt, Deutschen Bank, Essen, dem A. Schaaffhausen’schen

dem Barmer Bankverein, Fischer & Comp., dessen Zweigstellen. Zur Einlösung gelangen für

Nr. 1 mit RM 42,—, Nr. 6001 —9600 scheine Nr. 1 mit RM Der im Turnus aus dem

Wilhelm Jötten, Essen, wurde wiedergewählt. Der Aufsichtsrat setzt sich au

Wilhelm Schwengers,

r.⸗Ing. e. h. Heinrich Pattber

Heinrich Bierwes Uerdingen Der

Dilsseldorf.

orstand.

Kipper.

1 892 761 Rechnungsabschluß

Düsseldorf, den 22. A

Barmen,

ein), d. 22.

56

n⸗ und Ver⸗

lustrechnung haben wir geprüft und mit den Büchern übereinstimmend gefunden.

nervingen (Rhein), d. 4. Gustav Cremer, Franz Schwengers,

Jan. 1929.

g gewählte

Wir bescheinigen die Uebereinstimmung vorstehender Bilanz nebst Gewinn⸗ und

ember 1928 ordnungs⸗ Gesellschaft. mber 1928. esellschaft A.⸗G.

In der heutigen ordentlichen General⸗ versammlung wurde der vorstehende Rech⸗ nungsabschluß nebst Gewinn⸗ und Ver⸗ lustrechnung einstimmig genehmigt.

Die für das Geschäftsjahr 1927/28 auf

Dividende

von 7 % gelangt sofort zur Auszahlung bei

der Deutschen Bank in Berlin, Krefeld,

Filiale der

Bankverein

A.⸗G., Köln, oder dessen Zweigstellen,

Hinsberg, oder

die Aktien:

Nr. 1—5400 die Dividendenscheine

die Dividenden⸗

7,—,

abzuͤglich 10 % Kapitalertragsteuer.

Aufsichtsrat

ausscheidende Herr Bankdirektor a. D.

einstimmig

s folgenden

Herren zusammen: Geh. Kommerzienrat

r. E. ter Meer, Uerdingen, Vorsitzender; Uerdingen, stellv. Vorsitzender; Bankdirektor a. D. Wilhelm vF Essen⸗Bredeney; Generaldirektor

g, Homberg

(Niederrhein); Generaldirektor Dr. h. c.

Jan. 1929.

Schroeder.

191459 Gemäß § 244 H⸗G.⸗B.

Dreoden Dresden. den 31

[90475].

machen

wir das Ausscheiden des Herrn Rechtsanwalte Dr. jur. Fritz Kaiser Staatsminister, in aus unserem Aufsichterat bekannt. Dezember 1928. Sächsische Bodencredvitanstalt.

Neue Friedrichstraße 38/40. Grund⸗ stücksverwertungs⸗Aktiengesell⸗ schaft. Berlin⸗Steglitz. Bilanz per 31. Dezember 1927.

Aktiva. Hanelehtobo. ... Kontokorrentkto... Faemoentb. Hypothekenforderungskto.. Hypothekenabzahlungskto. Leu & Co.. Steuerl. Wertber. Konto. Gewinn⸗ und Verlustkonto Verlust per 1927 46 906,40 Gewinnvortr.

aus 1927. 586,75

2 700 000 93 465 11 093 150 000

100 000

470 868

46 319

Passiva. Aktienkapitalkonto. Hypothekenschuldenkonto:

Leu & Co. 1 Frce. gleich 08I Schweiz. R. A. Fre. gleich 0,831 MN. Len KES Schweizer Rentenanstalt von Kracker . . . .. Eigentümergrundschuld, 1 Fr. gleich 0,81 M . Zinsenrückstellungskonto, Schw. R. Anst.. Kostenrückstellungskonto. Grundstücksabschreibungs⸗ vonmto. .

3 571 747 42

10 000

2 069 886 1 029 943

10 400

5 200

24 825 »

309 982

8 550

9 000

93 960—

3 571 747

Gewinn⸗ und Verlustkonto.

Handlungsunkostenkonto. Grundstücksminderwertkto. Kursdifferenzkonto... . Grundstücksabschreibungs⸗

L*“

Hypothekenschuldenkonto ööö.“” Hausertragskonto. Zinsenrückstellungskonto Kostenrückstellungskonto Bilanzkonto.

[91170].

3 911 236 247

42 096 %

93 960 376 214

12 975 190 112*2

119 854 6 366 46 906 376 214

Bilanz per 30. September 1928.

Aktiva. Gebärnbe. . . .. Effekten und Beteiligungen Kasse und Bankguthaben h““ 218ZZ“ Oebitoren .„ Aufwertungsausgleichskto. Avale RM 186 200,—

Aktienkapituul Reservefondsds . Hypotheken 204 474,35 + Zusatzaufwer⸗ tungshypothek 17 000,— Bankschulden . Kreditonen Steuerrückstellung Dividendeneinlösungskonto Avale RM 186 200,— Gewinn⸗Vortrag per 1. Ok⸗ tober 1927. 31 148,22 Für 1927/28 173 916,64

RM 427 500

1

599 873 462 774 175 100

1 176 796 2 512 320 30 000

5 384 365

1 500 000

150 000

221 474 2 433 648 800 713 72 000

1 464

205 064

Gewinnverteilung: 10 % Dividende. Tantieme des Aufsichtsrats Vortrag auf neue Rechnung

per 30. September

5 384 365 RM

9.

70 51 09 50 07

86 87

150 000,— 21 000,—

34 064

205 064

Gewinn⸗ und Verlustrechnung

1928.

186

86

Aufwendungen. Generalunkosten.. Siasseon Abschreibungen.. Gewinn EI.“

Erträgnisse. Gewinnvortrag per 1. Ok⸗ bocher 1922. . Warenkontmio Grundstücksertrag

züglich ds. Mts.

Kapitalertragssteuer

Berlin,

zahlbar.

Der Vorstand.

RM 597 344 70 941 137 032 205 064

1 010 383

31 148 960 628 18 607

1 010 383 Die Dividende in Höhe von 10 % ab⸗ 29.

ist ab

54 57 90 86 87

22 49 16 87

bei der Darmstädter und Nationalbank Kommanditgesellschaft auf Aktien, bei der Hardy & Co. G. m. b. H., Berlin,

Charlottenburg, im Dezember 1928. Großhandels⸗Aktiengesellschaft für Getreide und Mühlenfabrikate. Der Aufsichtsrat. Leopold Badt, Vorsitzender.

Bock. Neu. Kaminski.

[88716].

Druc⸗ u. Verlagsaustalt Frauk⸗

furt a. M. Att.⸗Ges., Frankfurt a. M. Bilanz per 31. Dezember 1927.

—4

Süd⸗West⸗Deutsche Transport⸗ Versicherungs⸗Aktiengesellfchaft,

[72215]ü. Stuttgart.

Bilanz per 31. März 1928.

Aktiva. MN ₰o e“ 175 789 40 Fassenbestand ... 824 97 wöö“] 817/89 Fabrik⸗ und Büroeinrichtung 293 938/63 Bauamortisation. 46 800— Autokonto. 4 000,— Lagerwaren 60 900,— Halbfabrikate 68 748 Verlust 1926. 84 149 /42 Verlust 1927 150 234 86

886 203/,17

Aktienkapital.. Kreditoren.. Bankschulden.. Dollarkredit Darlehen.. Alzepte.. Delkrederekonto

200 000 86 350 22 403 550/ 98 50 002 47 11 300,— 128 89950 6 100,— 886 203ʃ17

Gewinn⸗ und Verlustrechnung. 8 7 321 835 42 36 657 [40 217 915/81 351 462 36 927 870 99 777 636 13 150 234 86 927 870/99 Die Mitglieder des Aufsichtsrats sind: die Herren Bankherr Haus Heinrich Hauck, als Vorsitzender, Rechtsanwalt Dr. E. de la Fontaine, Bankherr Heinrich Dietrich, Vorstandsmitglieder sind: die Herren Wilhelm Dettbarn und Max Bernardelli, sämtlich in Frankfurt / Main. Frankfurt a. M., den 15. Nov. 1928. Vorstand. Dettbarn. Bernardelli. Aufsichtsrat. Hauck.

Handlungsunkosten. Betriebsunkosten.. 66“

Warendifferenz (Verbr.)

Fabrikationsumsatz.. Hemxust 1927. ..

Aktiva. Kasse und Postscheckkonto.. Debieh Materialienkonto. Bauanteilkonto 1 575,— Abschreibung 1 575,—

Verpflichtungskonto der Aktio⸗

naärwhaha;

Passiva. Aktienkapitalkonto Reservekonto. Schadens⸗ und Prämienreserv

für 1928//9 öö besbdeh

[Ren 9) 220 38

42 810 03 213 99

V

37 8

-. —,

80 254 94

1 500— 3 007 89 21 24705

80 754,94

Gewinn⸗ und Verlustrechnung

per 31. März 1928.

Soll. Untostentonto . .. Provisionkonto . . Schadenskonto abzüglich des Anteils der Rückversicherer

Rückversicherungsprämienkonto

Abschreivungen . .

Schadens⸗ und Prämi konto für 1928/,29

Haben.

konto aus 1927/28

enreserve⸗

Prümienkontto Schadens⸗ und Prämienreserve⸗

RR 9 11 540,50 6 161 60

3 215 05 8 769 /68 1 575,—

3 007 89

34 269 72

68

31 033 3 236 04

34 269072

Die Generalversammlung vom 29. Sep⸗ tember 1928 beschloß die Genehmigung des Fusionsvertrags unserer Gesellschaft mit der Süddeutscher Lloyd Transport⸗ Versicherungs⸗Aktiengesellschaft in Stutt⸗ gart als aufnehmende Gesellschaft gemäß

Stuttgart, im November 1928.

Der Vorstand.

Rouweiler Pfauenbrauerei A.⸗G. i. L. in Rottweil a. N. Die Herren Aktionäre werden hiermit zu der am Dienstag, den 19. Fe⸗ bruar 1929, vormittags 10 Uhr 15 Min., in dem Nebenzimmer der Wut⸗ schaft zum „Pfauen“ in Rottweil a. N. stattfindenden 28. ordentlichen General⸗

versammlung eingeladen.

Tagesorduung: Vorlage der Bilanzen 1924/28 nebst Gewinn⸗ und Verlustrechnungen⸗ . Entlastung von Aufsichtsrat und Liquidator.

2 2.

Bericht über den Stand der Liquidation.

Behuts Teilnahme an der Generalversammlung sind die Aktien ohne Coupon⸗ bogen spätestens am 14. Februar 1929 bei der Kasse der Gesellschaft in Rottweil a. N. jelbst oder bei einem Notar zu hinterlegen, wobei auf § 25 der Statuten Bezug

genommen wird.

Rottweil a. N, den 24. Januar 1929.

Der Aufsichtsrat.

Der Liquidator.

[91653]

[91457]

Mühle Rüningen Aktiengesellschaft Nüningen⸗Braunschweig. Dritte Aufforderung zum Umtausch der Aktien über RM 50,— und RM 250,—. Wir fordern hiermit die Inhaber der Stammaktien unserer Gesellschaft auf, ihre Aktien im Nennbetrage von RM 50,— und RM 250,— nebft laufenden Gewinnanteilscheinen und dem zugehörigen Erneuerungsschein die Aktien von

RM 50,— mit sämtlich

um 30. April 1929 zum Umtau RM 100,—

den Nrn. 1501 2000 getrennten Gewinnanteilscheine 1 neuerungsschein, soweit solche noch nicht eingereicht sind in Begleitung eines arithmetisch geordneten Nummernverzeichnisses in doppelter Aus

1 RM 100

mangels Neuausgabe der lediglich mit dem

in Aktien von

in Berlin bei der Deutschen Bank, 8 bei dem Bankhause Georg Fromberg & Co.,

während der üblichen Geschäftsstunden

über je

Se Einreichung von 20 Aktien über je R n 1 250,— oder gegen Einreichung von gemischten Stücken über

einzureichen.

Eatigun bea

inzwischen

ugehörigen Er⸗

bid bzw.

in Braunschweig bei der Deutschen Bank, Filiale Braunschweig,

M 50,— oder von 4 Aktien

RM 50,— und RM 250,— im Gesamtnennbetrage von RM 1000,— wird eine

Aktie über RM 1000,— ausgereicht. Der Umtaus Beträgt der Gesamtnennbetrag der von e eingereichten Aktien nicht RMN 1000,— oder das Vielfache davon,

Gewinnanteilscheinen.

erfolgt jeweils mit laufenden inem Aktionär so wird für

s RM 100,— Aktzennennbetrag 1 Aktie über NN 100,— ausgereicht. Die mtanschstellen sind bereit, den An⸗ und Verkauf von Spitzenbeträgen für die

Aktionare zu vermitteln.

Den Aktionären, die ihre Aktien dem Sammeldepot anges Ebenfalls Schaltern der Umtauschstellen provisionsfrei; in alle

wird keine Provision berechnet.

erfolgt der Umtaus

übliche Provision in Anrechnung gebracht.

1— Die Aushändigung der neuen Aktienurkunden erfolgt gegen Rückg über die eingereichten Aktien ausgestellten Empfangsbescheinigungen

jenigen Stelle, von der die Bescheinigungen ausgestellt worden sind.

scheinigungen sind nicht übertragbar.

verpflichtet, die Legitimation des Vorzeigers der Empfangsbe neuen Aktien über RM 1000,— und RM 100,—

prüfen. 8 Die Lieferbarkeit der

Die Stellen sind berechs ch. 9 einigungen

wird an der Berliner Börse rechtzeitig beantragt.

Diejenigen Aktien unserer Gesell eingereicht worden sind, werven nach Ma

für kraftlos erklärt werden.

cafe die nicht bis zum 30. A zgabe der gesetzlichen Bestimmungen Das gleiche gilt von eingereichten Aktien, die nach

chlossen haben, den

an

i anderen Fällen wird die

abe der ei der⸗ Die Be⸗ aber nicht

April 1920

den vorstehenden Bedingungen nicht umgetauscht werden können und zur Ver⸗

wertun

für Rechnung der Beteiligten nicht zur Ve Die Inhaber der umzutauschenden Aktien über RM Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften innerhalb von drei Monaten nach

Verfügung gestellt worden sind. 50,— können nao

Ver⸗

öffenklichung der ersten Bekanntmachung im Reichsanzeiger, jedoch noch bis zum

Ablauf eines forderung zum Umtausch dur 9

Widerspruch gegen den Umtausch erheben. 2 Widerspruchserklärung uns gegenüber ist zur ordnungsgemäßen E Widerspruchs erforderlich, daß der widersprechende Aktionär seine Aktien

Außer der

Monats nach der letzten Bekanntmachung über die Au. chriftliche Erklärung bei unserer Gesellschaft Abgabe dieser schriftli jes

rhebung de

oder

die über sie von einem Notar, der Reichsbank oder einer Effektengirobank aus⸗ gestellten Hinterlegungsscheine entweder bei unserer —292 oder bei einer der oben

bezeichneten Stellen beläßt. Ein

zurückfordert.

Aktien ausdrücklich das Gegenitei

interlegt und dort bis zum Ab n etwa erhobener Widerspruch verliert Aktionär die hinterlegten Aktienurkunden vor Ab

Der Vorstand. Arnhold. Pietsch.

1 dürr und rspruch wirksam d. eh.⸗ unterbleibt. I „die nicht Wider⸗ zum Umtausch ichung ihrer

auf der Widerspruchsfrist seine Wirkung, falls der lauf der Widerspruchsfrift

Erreichen die Anteile der Inhaber der Aktien über RM 50,—, die recht⸗ mäßig Widerspruch eingelegt haben, zusammen den zehnten betrages der Aktien über RM 50,—, so wird der Wide der zwangsweise Umtausch der Aktien nach Maßgabe des Die Urkunden derjenigen Inhaber von Aktien über RM 50,— spruch erhoben haben, werden auch in diesem Falle als freiwillig eingereicht umgetauscht, sofern nicht von den Aktionären bei Einrei bemerkt ist.

Rüningen, den 24. Januar 1929.

Getamt⸗

55 000—

Erste Zentralhandelsregisterbeilage

utschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanz zugleich Zentralhandelsregister für das Deutseche Reich

preis vierteljährlich 4,50 ℛ-ℳ Alle Postanstalten nehmen Bestellungen an. in Berlin für Selbstabholer auch die Geschäftsstelle SW 48, Wilbelmstraße 32

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Berlin, Sonnabend, den 26. Fanuar

Anzeigenprets für den Raum etner fünfgespaltenen Petitzeile 1,05 ℛG.-ℳ Anzeigen aimmt die Geschäftsstelle an Befristete Anzeigen müssen 3 Tage vor dem Einrückungstermin bei der Geschäktsstelle eingegangen sein

Inhaltsübersicht. T1. Hüterrechtsregister, Vereinsregister, Genossenschaftsregister, Musterregister, Urheberrechtseintragsrolle, Konkurse und Vergleichssachen, Verschiedenes.

vnn S e -

*

9029

7. Zur Umsatzsteuerbefreiung nach 7 des Umsatz⸗ steuergesetzes. Die Beschwerdeführerin betreibt Tuch Sie bezieht nach vorausgegangener Bestellung durch 8 re Kunden Tuch in ganzen Ballen. Die Tuchballen gelangen in die Geschäfts⸗ räume der Beschwerdeführerin. Dort wird das Tuch entsprechend den Bestellungen der Kunden zerschnitten. Dann werden den Kunden die bestellten Mengen zugesandt. In dem auf den Monat Juni 1928 abgekürzten Steuerabschnitt hat die Beschwerdeführerin in dieser Weise einen Umsatz in Höhe von 19 238 RM getätigt Sie hat für diesen Betrag Steuerbefreiung nach § 7 des Umsatz⸗ Frrerses⸗ begehrt mit der Begründung, 8 sie den Besitz der

re nur zum Zwecke der Beförderung erlangt habe. Das Finanzamt hat jedoch die Steuerbefreiung versagt. Der Einspruch der Beschwerdeführerin hatte keinen Erfolg. Die Einspruchstelle war der Anschauung, daß die nach § 7 des F.. S erforderliche Nämlichkeit der Ware nicht gegeben sei, da ein Ballen Tuch zu 100 m eine andere Marktgängigkeit habe als ein Abschnitt von 885 10 m. Auch gehe das Zerschneiden der Tuchballen über den Vorgang der Beförderung hinaus. Die hiergegen ein⸗ gelegte Berufung ist als unbegründet zurückgewiesen worden. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, daß die Tuchballen durch die Auf⸗ nahme in die Geschäftsräume Teile des Tuchlagers der Beschwerde⸗ geworden seien. Die Aufnahme in das Lager sei ein

organg, der mit der Beförderung unmittelbar nichts zu tun habe und deshalb die Steuerpflicht des Lieferers auslöse. Da die Vor⸗ instanz hiernach zu einer Bejahung der Steuerpflicht kam, hat sie dahingestellt gelassen, ob in dem Zerschneiden der Ballen eine die Anwendung des § 7 des Umsatzsteuergesetzes ausschließende Aende⸗ rung des Liefergegenstandes zu sehen ist. Die Rechtsbeschwerde rügt Verletzung des § 7 des Umsatzsteuergesetzes. Die Bescheerde⸗ ührerin habe die Tuche nicht in ihre Geschäf Sräume gebracht, um ie in ihr Lager aufzunehmen, sondern nur deshalb, um sie sofort nach Teilung den Abnehmern zuzuführen.

Der Rechtsbeschwerde kann der Erfolg nicht versagt werden. Die Tuche waren beim Eintreffen in Berlin schon weiterverkauft. Zur Erfüllung des Liefergeschäfts gehörte daher nur noch die Zu⸗ sendung der Ware an die Kunden. Soweit nun ein Tuchballen

r Belieferung mehrerer Kunden zu dienen hatte, mußte vor der

itersendung eine Verteilung und Umpackung der re vor⸗ Fehemen werden. Diese Umgruppierung der Sendung, die mit

em Laoer des Beschwerdeführers nichts zu tun hatte und auch außerhalb desselben hätte vorgenommen werden können, erfolgte aus * äßigkeitsgründen in den Geschäftsräumen der Be⸗ schwerdeführerin. Die vorübergehende Verbringung der Tuch⸗ ballen in die Geschäftsniederlassung bedeutete daher nicht ein Auf⸗ lagernehmen, sondern diente lediglich dazu, die Ware für die Weiterbeförderung entsprechend vorliegenden Bestellungen versandfähig zu machen. Es handelt sich sonach um einen Vor⸗ gong, der im Rahmen der Befönderung sich abspielt und demge mäß für den Zwischenhändler nach der Entscheidung des Großen Senats vom 17. Dezember 1927 (Entsch. d. RFHofs Bd. 22 S. 239) un⸗ schädlich ist. Der Auffassung des Finanzamts, daß durch das Zerschneiden eines Tuchballens die Näömlichkeit des Lieferungs⸗ gegenstandes verloren gehe, kann nicht beigepflichtet werden. Die Mark’gänaigkeit des Tuches ist im vorliegenden Falle, wo nur größere, für Wiederverkäufer bestimmte Abschnitte aus den Ballen hergestellt wurden, nach und vor dem Zerschnenden eines Ballens die gleiche. Die Wesensart des Lieferungsgegenstandes wird durch das Zerlegen eines Tuchballens in einzelne Abschnitte nicht be⸗ rührt. Das mechanische Trennen eines Tuchballens und die Weiter⸗ sendung der einzelnen Abschnitte ist umsatzsteuerrechtlich nicht anders zu beurteilen als das Abwiegen von Teilmengen aus einem Waaggon Kohlen und deren Zufuhr an die Besteller. Die Vor⸗ instanz hat hiernach zu Unrecht die Steuerbefreiung für die in Je.s Umsätze versagt. (Urteil vom 14. Dezember 1928

9/28.

S. Zur einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Einzahlungen eines Arbeitgebers zugunsten von Arbeit⸗ nehmern an eine Pensionskasse. Das Finanzamt hatte die Beschwerdeführerin, eine Aktienogesellschaft, aufcefordert, wegen der Einzahlungen in einen Fürsorgefonds, die sie in den Jahren 1924 bis 1926 für ihre Angestellten geleistet hatte, nachträglich 68 558,40 Reichsmark Lohnsteuer zu entrichten. Der Einspruch wurde zurück⸗ gowiesen. Das Fmanzgericht hat mit Zustimmung der Beschwverde⸗

brerin eine Vorentscheidung über den Grund des Anspruchs erlassen und in dieser Entscheidung die Forderung des Finanzamts für dem Grunde nach gerechtfertigt erklärt.

Die Rechtsbeschwerde bestreitet, daß die Einzahlungen, die die Beschwerdeführevin zugunsten ihrer Angestellten leiste, Arbeits⸗ lohn 189 Sie ist nicht begründet. Was zunächst die Einzahlungen angeht, die die Beschwerdeführerin für An⸗

estellte, welche die im § 16 des Reglements vorgeschriebene artezeit erfüllt haben, leistet, so fällt der Vorinstanz kein Rechtsirrtum zur Last, wenn sie hier die Lohnsteuer⸗ pflicht besaht hat. Es entspricht dem Standpunkt des erkennenden Senats, daß Zahlungen, die ein Arbeitgeber zugunsten bestimmter Arbeitnehmer an eine Pensionskasse oder eine ähnliche Einrichtung leistet, Arbeitslohn, der im Zeitpunkt der Zahlung zugeflossen ist, darstellen, wenn der Arbeitnehmer mit Sicherheit damit rechnen kann, daß er bei regelmäßigem Verlauf der Dinoe den Gegenwert der geleisteten Zahlungen seinerzeit erhalten wird. Da im vor⸗ liegenden Falle die Angestellten, die die Wartezeit des § 16 des Reglements erfüllt haben, einen unentziebbaren Arspruch auf die Leistungen des Fürsorgefonds baben, ist ihnen mit Zahlung der Beiträge durch die Beschwerdeführerin in entsprechender Höhe Arbeitslohn zugeflossen. Die Einwendungen der Rechtsbeschwerde gegen diese Auffassung sind nicht berechtigt. Selbst wenn man ihr arin folgen wollte, daß die Zahlungen der Beschwerdefsthrerin in erster Linie erfolgen, um den Svarsinn der Angestellten zu fördern, so ist doch im wirtschaftlichen Ergebnis den Angestellten ein geld⸗ werter Vorteil zugeflossen, und zwar auf Grund des bestehenden Dienstverbältnisses. Damit ist aber der Begriff Arbeitslohn ge⸗ ben. Mit Prämien und Siegesvreisen, die ein Arbeitgeber für riliche Veranstaltungen seiner Arbeitnehwor stiftet, ist dieser Vorteil nicht zu vergleichen: einmal werden solche Preise nicht für individuell bestimmte Arbeitnehmer gestiftet. sondern den Preis erhält der, der aus den Wettkämpfen als Sieger hervorgeht; die

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Erlangung der Preise hängt also wesentlich von dem Erfolge beim Sport ab. Dann aber spricht auch die Verkehrsauffassung gegen die Gleichstellung dieser Preise mit den Einzahlungen in den Für⸗ sorgefonds: sie werden im allgemeinen nicht als Arbeitslohn, vondern als Gelegenheitsgeschenke anzusehen 88 Fehl geht auch r Hinweis der Rechtsbeschwerde darauf ß die Angestellten nicht mit Sicherheit auf die Leistungen des Fonds rechnen könnten weil der Fonds seinen Sitz im Ausland habe, sein Vermögen nach Gutdünken des Vorstands verwaltet werde und die Angestellten I Jahre warten müßten, bis sie zum Genuß der Bezüge aus dem Fonds gelangen könnten. der Dinge ist jedenfalls nicht damit zu rechnen, daß der von leistungsfähigen Gesellschaften gegründete Fonds seinen Ver⸗ nicht nachkommen wird. Die Möglichkeit, daß der ürsorgesonds keine genügende Sicherheit bieret, muß aber auch

deshalb außer Betracht bleiben, weil die Einzahlungen der Be⸗ schwerdeführerin in den Fonds im Ernverständnis mit den An⸗ gestellten geleistet werden, und der Reichsfinanzhof stets davon ausgegangen ist, daß in einem solchen nicht anders liege säben e zunäc

alle die Sache wirtschaftlich als wenn die Angestellten den Betrag der Ein⸗ t selbst erhalten und dann ihrerseits unter den⸗ elben Bedingungen angelegt und festgelegt hätten (pgl. Ent⸗ cheidung vom 19. Mai 1926 VI A 832/26, Steuer und Wirtschaft 1926 Nr. 367). Der Senat tritt aber der Vorentscheidung auch hinsichtlich der Einzahlungen bei, die für diejenigen Angestellten, welche die Wartezeit des 2. des Reglements ver. nicht erfüllt aben, geleister werden. Er hat zwar in der Entscheidung vom 4. März 1927 VI A 534/26, Steuer und Wirtschaft 1927 Nr. 153 die Auffassung vertreten, daß Zahlungen des Arbeitgebers an eine 8-5 se nicht als Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer zur Zeit der Zahlung zugefloslen ist, zu gelten haben, solange der Arbeitnehmer bei Ausscheiden aus dem Dienst keinen Anspruch auf Leistungen der Kasse habe, und hat sogar dann das von Lohnzahlung verneint, wenn der Arbeitnehmer die Möglichkeit 55 ei Ausscheiden aus dem Dienst die Versicherung bei der Kasse durch eigene Zahlungen aufrechtzuerhalten. Nach nochmaliger Erwägung vermag der erkennende Senat an dieser Auffassung nicht festzuhalten. Wenn hier die Beschwerdeführerin auch für diesenigen Angestellten, welche die Wartezeit nicht erfüllt haben, Einzahlungen leistet und diese Einzahlungen nach Erfüllung der Wartezeit den Angestellten zugute kommen, so entspricht es der Pechtslage eher, eine unter einer auflösenden Bedingung erfolgte e Sung anzunehmen: bei Erfüllung der Varreßait verbleibt dem Angestellten der Vorteil, den er von den Einzahlungen hat; bei Ausscheiden aus dem Dienst vor Erfüllung der Wartezeit tritt die Bedingung, unter der die Zahlungen den Angestellten nicht zugute kommen, ein. Auf Grund des § 148 der Reichsabgaben⸗ ordnung, dessen Anwendbarkeit bei der Einkommensteuer der Senat schon mehrfach anerkannt hat (vgl. Entscheidung vom 18. Juni 1924 VIe A 59/24 Steuer und Wirtschaft 1924 Nr. 481; vom 9. März 1927 VI A 537/26, Entsch. des RFHofs Bd. 21 S. 27), sind die unter einer auflösenden Bedingung anfallenden Ein⸗ kommensbezüge als unbedingt angefallen zu behandeln. Auch die ahlungen der Beschwerdeführerin für die Angestellten, die die rtezeit nicht erfüllt haben, sind daher als Arbeitslohn, der im Zeitpunkt der Zahlung bezogen ist, anzusehen. Scheidet ein An⸗ gestellter vor Erfüllung der Wartezeit aus und erhält er den egenwert der Einzahlungen der Beschwerdeführerin nicht auf Grund der Ausnahmebestimmung des § 16 Abs. 2 des Reglements ausgezahlt, so ist, sofern der Angestellte veranlagt war, die Ver⸗ anlagung nach § 148 in Verbindung mit § 214 der Reichsabgaben⸗ ordnung auf Antrag zu berichtigen. Der nicht veranlagte Steuer⸗ pflichtige hat einen Erstattungsanspruch nach § 129 Abs. 1 Satz 2 der Reichsabgabenordnung. Denn mit Eintritt der auflösenden Bedingung dem Ausscheiden aus dem Dienst vor Erfüllung der Wartezeit zeigt sich, daß die Steuer zu Unrecht gezahlt war. (Urteil vom 14. November 1928 VI A 801/27.)

9. Sind Geldstrafen abzugsfähige Werbungskosten? Der Beschwerdeführer begehrt den Abzug einer im Jahre 1926 entrichteten Geldstrafe wegen Einkommen⸗ und Umsatzsteuer⸗ hinterziehung bzw. JIöö1 Er führt unter Bezugnahme au die Entscheidung des erkennenden Senats vom 9. Februar 1 VI A 60/27 (Entsch. des RFHofs Bd. 20 S. 208 Steuer und Wirtschaft 1927 Nr. 60) aus, daß die strafbaren Handlungen innerhalb seines Betviebs vorgekommen seien und daher die Geld⸗ strafe, die ohne den Betrieb nicht entstanden wäre, als Werbungs⸗ kosten zum Abzug zugelassen werden müsse. Im übrigen bezieht sich der Beschwerdeführer auf das einschlägige Schrifttum, das zu einer einheitlichen oder überwiegenden Auffassung nicht gelangt ist vgl. Glaser, Kommentar zum Einkoenmensteuergesetz 1920, nm. 35 zu § 13; Zimmermann, Kommentar zum Einkommen⸗ steuergesetz 1923 (2. Auflage), Anm. 11 zu § 13; Strutz, Kommen⸗ tar zum Einkommensteuergesetz 1925, Anm. 96 zu § 16; Becker, Kommentar zum Einkommensteuergesetz 1925, Anm. 14 c zu § 6; Mrozek, Kommentar zum EI“ 1925, Anm. 2 zu § 16; Blümich⸗Schachian, Kommentar zum Einkommensteuergesetz 1925, Anm. 8 zu § 16; Pissel⸗Koppe. Kommentax zum Einkommen⸗ Euerhelet 1925, 2. Auflage, S. 171; Klein, Steuevarchiv 1927, S. 275; Weinberg, Deutsche Steuerzeitung 1927 Spalte 991; Metz, Deutsche Steuerzeitung 1928, Spalte 590). Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet. Der Senat hat in der angeführten Ent⸗ scheidung den Begriff der .eereas gs. dahin ausgelegt, daß grundsätzlich alle durch einen Betrieb veranlaßten Aufwendungen, also nicht nur, soweit sie unmittelbar zum Zwecke der Erzielung von Einkünften gemacht werden, sondern soweit sie überhaupt aus der Betätigung zur Erlangung von Einkünften erwachsen, den Werbungskosten zuzurechnen seien, kurzum daß alle Aufwendungen, die eine Folge der mit der Eröffnung eines Betriebs verbundenen Gefahrübernahme seien, als Werbungskosten abgezogen werden dürften. Unterstellt man daher im vorliegenden Falle, daß die Verstöße des Beschwerdeführers gegen das Einkommen⸗ und Um⸗ satzsteuergesetz nur im Fesemmenen⸗ mit seinem Gewerbebetrieb konnten insbesondere bezüglich der Verfehlungen gegen das Einkommensteuergesetz kann ein folcher Zusammenhang Heneeece sein —, so scheint die Abzugsfähigkeit der als Folge ieser Verstöße verhängten Geldstrafe als Werbungskosten nach dem Gedankengang der angeführten Entscheidung zunächst gegeben.

Bei regelmäßigem

Entscheidungen des Reichsfinanzhofs.

Demgegenüber kann die Abzugsfähigkeit nicht aus rein gefühls⸗ mäßigen, außerhalb des Steuerrechts liegenden Erwägungen ver⸗ sagt werden. ie das Steuerrecht auf den wirtschaftlichen Erfolg ohne Rücksicht auf die moralische Seite der wirtschafilichen Be⸗ tätigung abstellt und somit auch Gewinne und Einnahmen aus unsättlichen oder verbolenen Geschäften der Einkommensteuer unterwirft, so läßt es auch die aus der wirtschaftlichen Betä igung zur Erzielung von Einkünften entsprungenen Aufwendungen grundsä . ohne sittliche Wertung und Unterscheidung zum Ab⸗ ug zu (vgl. die r e; vom 3. Mai 1927 VI A 148/,27 teuer und Wirtschaft 1927 Nr. 139 über die Abzugsfähigkeit von Schmiergeldern). Dagegen erheben sich gegen die Anerkennung der Geldstrafen als Werbungskosten Bedenken, die im Einkommen⸗ teuergesetz selbst begründet sind. Schon in der Entsch des RFHofs d. 11 S. 238 hat der Reichsfinanzhof dem § 15 des Einkommen⸗ c-. 1920, jetzt § 18 des Einkommensteuergesetzes 1925, die edeutung einer Abgrenzung und damit zugleich einer Beschrän⸗ kung des Begriffs der Werbungskosten zuerkannt, und in der Rechtsprechung zum neuen Einkommensteuergesetz hat die Bestim⸗ mung des § 18 Abs. 1 Nr. 2 in ihrem Grundgedanken, alle Auf⸗ wendungen, die in der Hauptsache der Lebenshaltung eines Steuer⸗ pflichtigen im weitesten Sinne dienen, als Werbungskosten aus⸗ üscheiden, weitgehend Anwendung gefunden. So hat der er⸗ 1eggbn Senat insbesondere in denjenigen Fällen, in denen eine usammenhang mit der SSee” von Ein⸗ r Lebensführung stand, deren Abzugsfähig⸗ keit als Werbungskosten unter Berufung 88 § 18 Abs. 1. Nr. 2 regelmäßig abgelehnt, wenn der Gesichtspunkt der Lebensführu überwog (vgl. Entsch. des RFHofs Bd. 19 S. 323 Steuer u Wirtschaft 1926 Nr. 521: kein Abzug der Aufwendungen für voll⸗ jährige Familienangehörige eines Landwirts, die in der Land⸗ wirtschaft mitarbeiten; Steuer und Wirtschaft 1927 Nr. 356: Ver⸗ agung des Abzugs von Aufwendungen zur Erhaltung der Gesund⸗ lem auch wenn die Erhaltung Voraussetzung für die Erzielung weiterer Einkünfte ist: Steuer und Wirtschaft 1928 Nr. 552: kein Abzug von Repräsentationskosten, soweit es sich zugleich um die Kosten einer standesgemäßen Lebensführung handelr, vgl. auch Becker, Kommentar zum Einkommensteuergesetz 1925, Anm. II zu § 18, Anm. 8 zu § 15, Anm. 10 zu § 16). Auf diesem Grenzgebiet wischen Werbungskosten und Aufwendungen persönlicher Art 12”⸗. auch die Geldstrafen. Die Entscheidung über ihre Abzugs⸗ ähigkeit hängt daher, wenn se sowohl den Betrieb wie die Privat⸗ fühig; des Bestraften berühren, davon ab welche Berührungs⸗ unkte überwiegen und dadurch den Ausschlag geben. Den inneren Grund für die Verhängung einer kriminellen Strafe ss en eine natürliche Person bildet in der Regel⸗ seah bei fahr⸗ bftig wie bei vorsätzlich begangenen Delikten der schuldhafte Wille dieser Person, der seinerseits die Ursache für die Beziehung der äußeren Handlung auf die Person des Täters ist (vgl. darüber daß auch die Fahrlässigkeit eine Willens schuld darftellt, nicht bloß einen Wissensfehler oder eine EE1“ Oshausen Kommentar zum Strafgesetzbuch, 11. Auflage, Anm. 17 zu § 59 und Frank, Kommentar zum Strasgesebbnch, 15. Auflage⸗ Anm. VIII 2 zu § 59). für die ist also nicht sowohl der Umstand, daß im Zusammenhang mit einem Geschäftsbetrieb ein Delikt begangen wurde, als vielmehr die innere Einstellung des Täters, sein schuldhafter Wille, der dadurch bestraft wird, daß der Person des Täters ein Uebel, sei es dem Gebiete seiner persönlichen Freiheit, sei es auf dem Gebiete seiner Vermögenslage zugefügt wird. Dieser enge Zusammenhang der Strafe mit der Person des Täters ergibt sich auch daraus, daß die E ozw. Vollziehung einer Strafe, auch soweit sie das Vermögen berührt, ausgeschlossen sse wenn der Täter vor Eintritt der Rechtskraft des Straferkenntnisses stirbt, während im Gegensatz hierzu etwaige auf dem Gebiet des Zivilrechts liegende Schadens⸗ ersatzansprüche, die sich an die strafbare Feetn knüpfen, durch den Tod des Täters nicht berüuhrt werden. Bei diesen engen Beziehungen zwischen Strafe und Person des Täters muß rundsätzlich bei allen klriminellen Geldstrafen der etwaige aneben noch vorhandene e, zwischen Strafe und Betrieb zurücktreten, die Strafe und ihre ahlung berührt über⸗ wiegend die Privatsphäre des Bestraften ihr zug als Werbungs⸗ kosten ist daher regelmäßig nach § 18 des Einkommensteuer⸗ gesetzes ausgeschlossen. Ausnahmen von dieser Regel können nur da seßsene werden, wo einerseits die Beziehungen zwischen der

Ausgabe epss; im künften als auch mit

trafbaren Handlung und dem Betriebe des Täters besonders en

ind und andererseits die Strafordnung die persönliche Schuld al

besonders leicht ansieht. Eine allgemein gültige Regel darüber, wann eine Geldstrafe hiernach ausnahmsweise unter die Wer⸗ bungskosten fällt, läßt sich nicht aufstellen. In der Se. wird dies außer bei den Formaldelikten der Fall 8 bei Delikten auf dem Gebiete des polizeilichen Unrechts. Diese gehören einmal in der * zu den leichtesten gegen die Strafordnung den Uebertretungen, mit denen sie sich nach dem neuen Entwur eines Allgemeinen Heutschen Strafgesetzbuchs, wie sich aus der Be⸗ gründung S. 6 und S. 177 vollständig decken sollen.

übrigen unterliegen sie zwar ebenso wie die sonstigen Delikte be⸗ vifflich einer kriminellen Strrafe im weiteren Sinne (im Hemsan zu Zwangs⸗ und Disziplinarstrafen); ihrem inneren Wesen nach sind sie von jenen aber doch verschieden, so daß man sie allgemein als bloßes polizeiliches Unrecht dem kriminellen Unrecht im engeren Sinne e“ Ihre Eigenart besteht darin, daß sie weniger in der Verletzung oder Gesührdung bestimmter Rechtsgüter, als vielmehr im reinen Ungehorsam gegen Verbote und Gebote bestehen und sich daher mehr als bloße Ordnungs⸗ widrigkeiten denn als kriminelle, d. h. verbrecherische E darstellen. Diese Ordnungswidrigkeiten stehen besonders dann, wenn es sich um die Verletzung von Verboten und Geboten handelt, die im Interesse einer guten Ordnung bei Ausübung einer ge⸗ werblichen bzw. geschäftlichen Tätigkeit erlassen sind, auch äußer- lich in einem so engen Zusammenhange mit dem Betriebe —- man 8 denke z. B. an die Polizeistundenübertretung oder die Verletzung der Sonntagsruhe —, daß die Behandlung der wegen Verletzung der Verbote oder Gebote verhängten Geldstrafen als Werbungs⸗ kosten gerechtfertigt erscheint. Soweit es sich wie hier um Strafen wegen Steuergefährdung bzw. andelt, liegt eine

solche Ausnahme nicht vor. (Urteil vom 31. Oktober 1928 VI A 1147/28.)