1929 / 28 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 02 Feb 1929 18:00:01 GMT) scan diff

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und Staatsauzeiger Nr. 27 vom 1. Februar 1929.

S. 4.

forstwirtschaftlich benutztem Grund und Boden festzustellen, in wessen Hand die großen Besitzungen von mehr als 750 ha sich S welche Personen mehrere Güter besitzen und welchen Umfang der Besitz umfaßt. Wiederum nament⸗ lich abgestimmt wurde über den Antrag Haas (Soz.) auf Vorlegung eines Gesetzentwurss, der die Einführung von Landinspektionen ähnlich den Gewerbeinspektionen vorsieht. Der Antrag wurde mit 191 gegen 166 Stimmen abgelehnt. In einfacher Abstimmung angenommen wurde der deutsch⸗ nationale Antrag, der eine Revision der Eichungs⸗ gebühr fordert und u. a. verlangt, daß die Nacheichungsfrist für die Landwirtschaft auf mindestens drei Jahre verlängert wird und daß die Nacheichung an Ort und Stelle selbst geschieht. Von den Polizeibehörden beschlagnahmte Maß⸗ und Wiegegeräte sollen den Besitzern nach Nachholung der versäumten Eichpflicht herausgegeben werden. Die Nach⸗ eichungstermine sollen nicht in die Zeit der Frühjahrs⸗ bestellung und der Ernte gelegt werden. Ferner wurde an⸗ genommen der Antrag von Rohr (D. Nat.), der Maß⸗ nahmen verlangt gegen die Forderung von 8 Prozent Zinsen für von der Reichsversicherungsanstalt für Angestellte der Landwirtschaft weiter zu gebende Hypotheken. Annahme sand auch der Antrag R (D. Nat.), mit Rücksicht auf ie Notlage der schleswig⸗holsteinischen Landwirtschaft Maß⸗ nahmen zu ergreifen, durch die Zwangsversteigerungen und Pfändungen von notwendigem Wirtschaftsinventar unter⸗ bunden werden, ferner bei notwendiger Notlage ausreichende Steuerstundungen zu bewilligen und für eine bessere Preis⸗ gestaltung auf dem Rindviehmarkt Sorge zu tragen. In namentlicher Abstimmung wurden eine Reihe kommu⸗ nistischer Anträge abgelehnt, die u. a. fordern: die Einführung der achtstündigen Arbeitszeit in der Landwirt⸗ schaft, Angleichung der Landarbeiterlöhne an die der In⸗ dustriearbeiter und Aufhebung des Guts⸗ und Werkwohnungs⸗ systems. Ein weiterer kommunistischer Antrag auf Vor⸗ legung eines Reichsgesetzes zur Linderung der Notlage der bäuerlichen Familienbetriebe wurde mit 186 gegen 158 Stim⸗ men der Linksparteien abgelehnt. In dem geforderten Ent⸗ wurf wurde u. a. die Schaffung eines dauernden Pächter⸗ schutzes und die Gründung von Pächterkammern verlangt. Angenommen wurde der Antrag von Detten (Wirt⸗ schaftspartei), der Maßahmen fordert, um die ungerechte Besteuerung des landwirtschatflichen Grundbesitzes gegenüber dem Kapitalbesitz auszugleichen. Weitere Anträge der Wirt⸗ schaftspartei, für die namentliche Abstimmung gefordert war, werden der Ausschußberatung überwiesen. Damit waren die Abstimmungen zum Landwirtschaftshaushalt erledigt.

Das Haus nahm zum Schluß noch die Abstimmung zu den Anträgen des Hauptausschusses vor, die zu der Frage des Scheuer⸗Konzerns gestellt worden waren, und bestätigte die Ausschußbeschlüsse, wonach der Urantrag Ladendorff (Wirtsch. P.) und die Große Anfrage Dr. Zeitlin (Dem.) für erledigt erklärt werden.

Freitag 11 Uhr: Fortsetung der Etatsberatung, Kom⸗ munalwahlgesetz, Interpellation wegen des Warenhaus⸗ brandes bei Tietz. 8

Schluß 18 Uhr.

Parlamentarische Nachrichten.

Der Haushaltsausschuß des Reichstags trat am 31. Januar nochmals in die Beratung des vom Plenum ihm gestern erneut überwiesenen Gesetzentwurfes über Aenderung der Rechtsverhältnisse der Wartegeldempfänger. Abg. Bernhard (Dem.) erklärte, seine Partei sehe in der Vorlage keine Ideallösung des Problems der Wartestandsbeamten. Aber anderseits bestehe kein Zweifel darüber, daß sie einen Fortschritt bringe. Die Frage habe zwei Seiten, die eine sei der Standpunkt der Beameten, die andere sei die Rücksicht auf die Allgemeinheit und die Steuerzahler. Die Gesamtfrage werde beim kommenden neuen Reichsbeamtengesetz zu lösen sein. Er

(Redner) habe vorgestern die Rücküberweisung an den Ausschuß

beantragt, um eine bessere Fassung für einige Bestimmungen zu erreichen. Auf die Reichsbahn könne, den Wünschen der Beamten entsprechend, durch eine Entschließung eine Einwirkung versucht werden. Er bitte die Opposition, ihre Mitarbeit zur Verabschiedung des Gesetzes nicht zu versagen. Berichterstatter Abg. Roßmann (Soz.) trug die Wünsche seiner Partei vor, die Wartestandszeit mit dem Inkrafttreten des Gesetzes voll an⸗ zuvechnen. Sie unterstütze den Wunsch des Abg. Morath auf Gleichstellung des Gemeindedienstes mit dem Landesdienst und des Reichsdienstes mit dem Dienst in Reichsanstalten. Redner

legte einen Antrag auf eine andere Fassung des Artikels 4 vor,

der diesen Wünschen Rechnung trägt. Er unterstützte ferner die vom Abg. Bernhard angeregte Entschließung, auf die Reichsbahn zugunsten der Wartestandsbeamten einzuwirken. Die Ent⸗ schließung, die er anzunehmen bitte, lautet: „Der Reichstag wolle beschließen, die Reichsregierung zu ersuchen, auf die Reichsbahn dahin einzuwirken, daß bei der Durchführung des Gesetzes über Aenderung der Rechtsverhältnisse der Wartestandsbeamten Härten vermieden und insbesondere die Rücküberführung der zurzeit noch im Arbeiterverhältnis befindlichen ehemaligen Beamten nicht verzögert oder verhindert wird. Die Interessen der vor⸗ handenen Beamtenanwärter sind nach Möglichkeit zu wahren.“ Staatssekretär Popitz erklärte bezüglich der e Se namens des Finanzministers: Wir werden uns unverzüglich mi der Reichsbahn in Verbindung setzen und uns dafür einsetzen, daß dem Inhalt der Entschließung entsprechend von der Reichs⸗ bahnverwaltung verfahren wird. Abg. Gro (Zentr.) empfahl die Entschließung und hoffte auf eine Verabschiedung des Ge⸗ setzes. Abg. Torgler (Komm.) nannte die sogenannten Ver⸗ besserungen, die vorgeschlagen wurden, nicht ausreichend und die Entschließung einen Wechsel auf die Zukunft, der vielleicht nicht eingelöst werde. Abg. Gottheiner (D. Nat.) forderte energische Verbesserung und Vorlage des neuen Beamtengesetzes in spätestens zwei Jahren. Abg. Roßmann (Soz.) ersuchte die Regierung um Zusage, daß dies Gesetz keine Arbeiter⸗ und Angestelltenentlassungen zur Folge habe. Staatssekretär Popitz: Die Frage ist erneut gestellt worden, ob die Folge der Durchführung dieses Gesetzentwurfes Entlassungen von Arbeitern und Angestellten sein würde. Ich kann erklären, solche Entlassungen sind nicht beabsichtigt, sondern das Gesetz soll so durchgeführt werden, daß Arbeiter und Angestellte nicht zur Ent⸗ lassung als Folge des Gesetzes kommen. Abg. Schmidt⸗ Stettin (D. Nat.) vermißte eine bindende Zusage der Reichsbahn Hier werde nur Blendpulver für die Augen der Abgeordneten eschaffen. In der Abstimmung wurde der Artikel 2 in der Ger der Regierungsvorlage wiederhergestellt. Zum Artikel 4 wurde unter Ablehnung einer deutschnationalen e rung die skizzierte Fassung nach dem Antrage Steinkopf (Soz.), Morath ( und Genossen genehmigt, der folgendermaßen lautet: Der Ausschuß wolle beschließen: Der Reichstag wolle beschließen: 1. Artikel 4 ecrhält folgende Fassung: „Vom Inkraft⸗ treten eines neuen Reichsbeamtengesetzes ab wird die Warte⸗ standszeit voll auf die pensionsfähige Dienstzeit angerechnet. Bis zu diesem Zeitpunkt wird die nicht im Reichs⸗ oder Landesdienst verbrachte Wartestandszeit, wenn nicht Artikel 1 § 1 Abs. 1 an⸗

(D. Vp.)

Mark dem Vorkriegswert von viertausend Mark.

zuwenden ist, allen Wartestandsbeamten des Reichs ein⸗ schließlich der ehemaligen Kolonial⸗ und elsaß⸗lothringischen Beamten zur Hälfte angerechnet. Er darf jedoch nur so viel Zeit hinzugerechnet werden als nach § 45 und § 46 Absatz 1 Nr. 1 bis 4 des Reichsbeamtengesetzes bei der Festfetzung des Warte⸗ geldes berücksichtigt worden ist. Im Sinne des § 46 Absatz Nr. 1 des Reichsbeamtengesetzes steht dem Landesdienst der Gemeinde⸗ dienst und dem Reichsdienst der Dienst bei der Deutschen Reichs⸗ bahn⸗Gesellschaft, der Reichsbank, der Reichsversicherungsanstalt für Angestellte und der Reichsanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung gleich. Wird ein Wartestandsbeamter laut schriftlicher Eröffnung der Verwaltung als nicht planmäßiger Beamter vorübergehend im Reichsdienst oder in einem dem Reichsdienst geichgestellten Dienste voll verwendet, so gilt Artikel 1 § 5 Absatz 1 zweiter und dritter Satz und Absatz 3 ent⸗ sprechend. Im Artikel 10 Absatz 3 ist zwischen den Worten „Artikel 2“ und „Artikel 3 Absatz 1“ „und 2“ einzufügen und sind die Worte „und Artikel 4“ zu streichen. Der Rest des Gesetzes wurde gleichfalls mit einigen Fassungsänderungen genehmigt mit 22 Stimmen, desgleichen die mitgeteilte Entschließung 23 Stimmen. Nach Erledigung des Gesetzes über die Warte⸗ standsbeamten setzte der Ausschuß die erste Beratung des Nach⸗ tragshaushalts des M es Rscn rf nt hak hst d.d 18 fort. Dabei wurden die vorgestern behandelten Beamtenfragen erneut besprochen. Abg. Seppel (Soz.) brachte einen Sonder⸗ fall persönlicher Art zur Sprache. Abg. Bernhard (Dem.) knüpfte u. a. an die Einrichtung der Buchprüfer einen Rückblick auf die starke Entlastung der Veranlagungsbeamten, die durch Miquels Steuerreform und ihre Selbsteinschätzung erfolgt sei. Der Aufschwung unserer Wirtschaft und ihre Verflechtung habe nun die Einschätzung beim besten Willen stark erschwert. Die Weiter⸗ entwicklung der Wirtschaft werde die Buch⸗ und Betriebsprüfung noch erheblich, erschweren, und werde schließlich nichts übrig⸗ bleiben, als zu einer neuen Steuerreform zu kommen, der die Buchprüfer, die ja nur Stichproben machen könnten, überflüssig mache. Die Gefahr liege darin, daß die Buchprüfer, um ihre Existenznotwendigkeit zu beweisen, irgend etwas finden müßten. Und das sei in jedem mittleren Betriebe möglich, weil vielfach die Ansetzung der Posten lediglich eine Frage der Kalkulation sei. Der Steuerpflichtige selbst aber überlege, was vorteilhafter und billiger für ihn seis zu klagen bis zur höchsten Instanz oder sich zu ver⸗ gleichen. Schlecht besoldete Buchprüfer unterlägen vielleicht auch der Versuchung, ihre Seelen zu verkaufen. Selbst intelligente Steuerzahler fänden sich häufig nicht mehr aus der jetzigen kom⸗ plizierten Steuergesetzgebung heraus. Er bitte deshalb, doch den Nutzen der Steuernotare von diesem Standpunkt aus zu prüfen. Staatssekretär Sh n. Die endgültige Abgrenzung der Landes⸗ ist zurückgestellt. Sie hängt zusammen mit der

erwaltungs⸗ und Verfassungsreform Deutschlands. Mit ihr be⸗ faßt sich die Länderkonferenz. Wir wollen ihr Ergebnis abwarten. Sollte sie wider Erwarten erfolglos auslaufen, so werden wir selbst⸗ verständlich ein Gesetz vorlegen. Bei dem Versuche. Baden die Bauverwaltung zurückzugeben find uns gewisse Reibungen nicht ganz erspart geblleben. Wir haben den Präsidenten des Finanzamts Karlsruhe beauftragt, den Versuch weiter durchzuführen und wer⸗ den unsere Erfahrungen darüber später mitteilen. Ein endgültiges Urteil läßt sich darüber heute noch nicht abgeben. Der Spar⸗ kommissar wird diese Frage auch demnächst prüfen. Die Frage der Vermessungsbeamten in Württemberg, die auch die Triangulation besorgen, ist außerordentlich schwierig. Es wird noch darüber verhandelt. O die hier von verschiedenen Parteien vorgebrachten Wünsche etwa nicht doch zu weit gehen

und die definitive Erledigung erschweren werden, ist mir doch

fraglich. Bei der Kritik der Buchprüfung durch den Abgeordneten Bernhard (Dem.) muß man doch auch beachten, daß nicht nur Unternehmungen, gegen die der Verdacht der Steuerhinterziehung besteht, sondern auch die Großbetriebe im dreijährigen Turnus ge⸗ prüft werden. Es ist nicht richtig, daß die Prüfer darauf aus⸗ gehen, in jedem Falle Erfolge zu erzielen, aber große Wirtschafts⸗ führer haben mir erklärt, daß sie unseren Buchprüfern doch recht biele Anregungen auf Verbesserung ihrer Buchführung und Be⸗ triebsführung verdanken, und daß die Prüfungen objektiv und mit Sachkenntnis vorgenommen werden. Daß eine große Anzahl von Buchprüfern nachträglich in die geprüften Betriebe eingetreten seien, sei übertrieben. Es sei unanständig, Reichsbeamte zu Pflicht⸗ widrigkeiten zu veranlassen. Der Abgeordnete Bernhard habe die

Zollverwaltung „eine Kanonenstiefelverwaltung“ genannt. Nun,

an der Grenze finden immer noch blutige Kämpfe niit Schmugglern statt; dazu genügt der diplomatische Berkeh. nicht. Daß der „rauhe“ Ton gegenüber den Beamten in den richtigen Grenzen bleibt, dafür werden wir sorgen. Wir haben durch. Ver⸗ kündungen das zu erreichen versucht und werden stets auf die Be⸗ achtung dieser Verfügung drvingen. Die Beratung wird am Freitag fortgesetzt.

Der Auswärtige Ausschuß des Reichstags trat gestern vormittag unter dem Vorsitz des Abg. Scheide⸗ mann (Soz.) zusammen, um über den Stand der Reparations⸗ verhandlungen zu beraten. Der Sitzung wohnten der Reichs⸗ minister des Auswärtigen Dr. Stresemann sowie der Reichsfinanzminister Dr. Hilferding und der Reichs⸗ wirtschaftsminister Dr. Curtius bei. Die Verhandlungen wurden eingeleitet durch ein längeres Referat des Reichsfinanz⸗ ministers. Eine allgemeine Aussprache schloß sich an. Beschlüsse wurden nicht gefaßt.

Im Tö“ des Reichstags wurde am 30. Januar der Entwurf eines weiteren zur Ent⸗ lastung des Reichsgerichts behandelt. Reichsjustiz⸗ minister Koch⸗Weser führte zur Begründung aus, daß das Reichsgericht unter einer ausßerordentlichen Ueberfülle von Rechtsfällen leide, die mit dem augenblicklichen Stand des Richter⸗ nicht bewältigt werden könnten. Um diesen Uebel⸗ tänden abzuhelfen, gebe es zwei Möglichkeiten: entweder ver⸗ mehre man die Zahl der Richter oder man lasse weniger Sachen an das Reichsgericht kommen. Ohne Zweifel 8 aber die Ver⸗ mehrung der Zahl der Richter das größere Uebel, denn mit der Vermehrung der Richter wachse die Schwierigkeit ihrer Auswahl und die Gefahr für eine einheitliche Rechtsprechung in allen Senaten. Aus diesem Grunde habe die Reichsjustizverwaltung Vorschläge unterbreitet, um die Zahl der an das Reichsgericht zu gelangenden Sachen zu vermindern. So solle die Revisions⸗ möglichkeit in Ehesachen beschränkt werden. Der Minister betonte ausdrücklich, daß dieser Vorschlag keine Geringwertung dieser überaus wichtigen Angelegenheiten bedeute, doch müsse bedacht werden, daß es sich in den weitaus meisten Fällen um Tatsachen⸗ fragen handele, die in den beiden ersten Instanzen selbstverständlich auf das sorgfältigste behandelt werden müßten, in höchst seltenen Fällen aber um Rechtsfragen. Tatsächlich werde in sehr vielen Fällen die Revision beim Reichsgericht nur deshalb eingelegt, um Fristen zu gewinnen und sich die Alimentationsverpflichtungen möglichst lange zu erhalten. In den allerwenigsten Fällen böten diese Sachen eine Quelle neuer Rechtserkenntnis Deshalb sei die Beschränkung der Revision in Ehesachen ein erträgliches Uebel. Was die Heraufsetzung der Revisionsgrenze von vier⸗ tausend auf sechstausend Mark anbelange, so müsse festgestellt werden, zuß auch dann noch reichlich Zivilprozeßfälle an das Reichsgericht kämen, um ihm die Erfüllung seiner wesentlichen Aufgaben, die Erhaltung der Rechtseinheit, zu ermöglichen. Die Aufgabe des Reichsgerichts bestehe ja nicht darin, eine dritte Instanz schlechthin zu bilden, denn dann wäre fa auch schon jetzt die Beschränkung bei Werten unter viertausend Mark ebenfalls unerträglich. Im übrigen entspreche die Summe von sechstausend Zum Schluß betonte der Minister, daß sich die Reichsregierung keineswegs auf die vorgelegten Vorschläge versteife. Es masßten aber unbedingt

mit

präsidenten, der

neulich au

Mittel und Wege gefunden Reichsgerichts herbeizuführen. scheidungen des Reichsgerichts

werden, um eine Entlastung des Gegenwärtig ließzen die Ent⸗

3 Reic M durchschnittlich ein Jahr auf sich warten. Der Minister ging dann auf verschiedene Fragen ein die im Verlaufe der Aussprache aufgeworfen worden waren⸗ Gegenüber der Frage, ob das Reichsgericht früher quantitativ mehr geleistet habe, wies er darauf hin, daß ein Reichsgerichtsrat heute ungefähr durchschnittlich fünfundvierzig Urteilssachen im Jahre erledige gegenüber fünfzig Fällen vor n Kriege. Wenn man aber berücksichtige, daß jetzt die ganz außerordentlich Fragen neuen Rechts, insbesondere Aufwertungs⸗ ragen, beim Reichsgericht behandelt werden, so müsse man die heutige Arbeitsleistung sicherlich eher als eine größere gegenüber der in der Vorkriegszeit ansehen. Die meisten Revisionsfälle habe es im Jahre 1909 mit 4483 Sachen gegeben. m Jahre 1928 eien 4610 Sachen im Jahre anhängig geworden. Im Jahre 1909 eien die Verhältnisse beim Reichsgericht derart gewesen, daß man ich damals zur Einstellung einer größeren Anzahl von Hilfs⸗ richtern entschlossen habe. Was die Frage anbelange, ob die Richter des Reichsgerichts durch Nebenarbeiten zu stark belastet so müsse unterschieden werden zwischen den Nebenarbeiten, ie die Reichsgesetzgebung den Richtern selbst auferlege, wie z. B. beim Staatsgerichtshof, und den Nebenarbeiten, zu denen eine Verpflichtung nicht bestehe. Einen Richter beim Reichsgericht zu hindern, sich wissenschaftlich schriftstellerisch zu betätigen, käme nicht in Frage. Solche Betätigung sei dem Ansehen des Reichs⸗ gerichts nur förderlich. Anders liege es mit den gutachtlichen Arbeiten, die nur mitunter als Grenzfälle wissenschaftlich⸗ schriftstellerischer Tätigkeit anzusehen und zu billigen seien. Ihre Genehmigung 8eh in der Zuständigkeit des Reichsgerichts⸗ avon nur einen sparsamen Gebrauch mache.

ine schiedsrichterliche einem Reichsbeamten abei, däafür eintreten zu

Nach dem Stande der Gesetzgebung sei eine Tätigkeit nach dem Reichsbeamtengese nicht verwehrt. Der Minister bemerkte wollen, daß bei dem neuen Reichsbeamtengesetz, das jezt im Reichsministerium des Innern in Arbeit Se schänfen⸗ Vor⸗ in dieser Hinsicht getroffen würden. Er glaube übrigens nicht, daß diese Nebenarbeiten den Richtern am Reichsgericht einen irgend wesentlichen Teil der Arbeitskräfte nähmen. Auf die Auswahl der Reichsgerichtsräte habe der Reichs⸗ justizminister nur einen geringen Einfluß, da die Reichsregierung an die Vorschläge der Länder gebunden sei. Dieser Zustand, den h der Abgeordnete Herßt kritisiert habe, bedurfe einer ernsten Prüfung. Seiner Ansicht nach würde es übrigens im Interesse der Aktionsfähigkeit des Reichsgerichts liegen, wenn das Durchschnittsalter für die Einberufung der Reichsgerichtsräte nicht zu hoch liege. Nach erfolgter Aussprache wurde die Fihumg auf Mittwoch, den 6. Februar, vertagt, ohne daß Be⸗ schlüsse gefaßt wurden.

Im Reichstagsausschuß für die Straf⸗ rechtsreform wurde gestern im Rahmen der Beratung des 9. Abschnittes des 1 zentwurfs, der die Störung der Ffent⸗ lichen Ordnung behandelt, über den § 172 diskutiert. Der Para⸗ graph behandelt den Landfriedensbruch und umfaßt außer dem, was man bisher als Landfriedensbruch bezeichnete, auch den Tatbestand, den das Strafgesetzbuch „Aufruhr“ nennt. Der Ausschuß war in seiner Mehrheit der Meinung, daß die Ver⸗ einigung dieser beiden Tatbestände zweckmäßig sei, weil sie sich in wesentlichen Merkmalen decken. In beiden Fällen stehen Gewalt⸗ taten einer zusammengerotteten Menschenmenge in Frage. die mit vereinten Kräften handelt. Tatsächlich gehen daher der Landfriedensbruch und der Aufruhr des geltenden Rechts häufig ineinander über. Das gemeinsame Erfordernis der Zusammen⸗ rottung einer Menschenmenge macht es künftig unmöglich, den

keeteete s nur zweier als Aufruhr anzusehen. Andererseits wird gegenüber der bisherigen Vorschrift gegen den Landfriedensbruch klargestellt, daß sich der Täter noch zur Zeit der Begehung der Gewalttaten in der Menschenmenge befunden haben muß. Durch Annahme des Paragraphen werden auch die im geltenden Gesetze vorgesehenen Mindeststrafen für Land⸗ friedensbruch und Aufruhr beseitigt. Der Umstand, daß der Täter 6 sich eines Widerstandes gegen die Saatsgewalt oder einer Gewalttat schuldig gemacht hat, bildet regelmäßig, nur einen Strafbemessungsgrund innerhalb des ordentlichen Sta rahmens. Uebernommen wurde die Strafschärfung für die Rädelsführer. Die endgültige Abstimmung über den Para⸗ graphen wurde jedoch zunächst ausgesetzt, da man noch weitere Aufklärungen vom Reichsjustizminister hören wollte. § 173 be⸗ handelt das Sprengen einer Versammlung. Der Entwurf über⸗ nimmt in diesem Paragraphen sachlich unverändert den Tat⸗ bestand des § 107 a des geltenden Strefgesetzbuches. Geschützt werden nichtverbolene Versammlungen, Aufzüge oder ähnliche Kundgebungen. Als Kundgebungen kommen also nur solche Mei⸗ nungs⸗ und Willensäußerungen in Betracht, die nach außen ähnlich in die Erscheinung treten wie ö“ oder Auszüge, also z. B. Fahnenweihen, Denkmalsenthüllungen usw. Der Paragraph wurde nach dem Wortlaut der Regierungsvorlage angenommen. Ueber § 174, der den Tatbestand des Auflaufs behandelt, ent⸗ spann sich eine umfangreiche Aussprache, weil dieser Paragraph auch Ansammlungen auf Privatgrundstücken trifft. Im. Aus⸗ schuß machten sich Bedenken geltend, daß dadurch eventuell auch Arbeiterversammlungen auf Fabrikhöfen oder dergleichen betroffen werden könnten. Deshalb wurde der Paragraph zur weiteren Beratung zunächst dem Unterausschuß überwiesen. Hierduf ver⸗ tagte sich der Ausschuß. .

Im Reichstagsausschuß für die besotzten Gebiete wurde gestern ein Antrag aller Parteien einstimmig angenommen, in dem die Reichsregierung aufgefordert wird, die Mißhandlung eines Mainzer Bürgers durch einen Beamten der Sureté genanu festzustellen und ent⸗ sprechende Schritte zu unternehmen. Auf den Vortrag des Abg. Dr. v. Dryander (D. Nat.) fand eine eingehende Besprechung der Zustände in den Grenzbürgermeistereien Leidenborn und Daleiden in der Westeifel stalt. Nach Auffassung aller Parteien handelt es sich dort um unerträgliche Zustände, die eine weit⸗ gehende Hilfe des Reiches und Preußens dringlich erscheinen lassen.

Der Reichstagsausschuß für Verkehrsange⸗ legenheiten beschaftigte sich gestern u. a. mit einer Petition, betreffend Errichtung einer Eisenbahndirektion in Leipzig. Nach der Aussprache war der Ausschuß sich darüber einig, daß nach den vorgestrigen Ausführungen des Generaldirek ors der Reichsbahn Dr. Dorpmüller mit erheblichen Veränderungen bezüglich der Eisenbahndirektionen an sich ge⸗ rechnet werden kann, wobei die Wünsche der Stadt Leipzig voraus⸗ ichtlich mit behandelt werden. Der Ausschuß ist daher zu einem

eschluß in dieser Angelegenheit nicht gekommen.

(Fortsetzung des Nichtamtlichen in der Ersten Beilage.)

83

Verantwortl. Schriftleiter: Direktor Dr. Tyrol. Charlottenburg.

Lerantwortlich für den Anzeigenteil: 8 Rechnungsdirektor Mengering in Berlin.

Verlag der Geschäftsstelle (Mengering) in Berlin. Druck der Preußischen Druckerei⸗ und Verlags⸗Aktiengesellschaft, Berlin, Wilhelmstraße 32. . Sechs Beilagen

leinschließl. Börsenbeila e und zwei entralhandelsregisterbeilagen),

.“

Ernennungen ꝛc. 8 Bekanntmachung, betreffend die Umsatzsteuerumrechnungssätze

11“ 8

Erscheint an jedem Wochentag abends.

See vierteljährlich 9 Meℳ Bestell

Einzelne Nummern kosten 30 , Sie werden nur gegen

ungen an, in Berlin für Selbstabholer au 8W 48, Wilhelmstraße 32.

Alle Postanstalten nehmen ch die Geschäftsstelle

einzelne Beilagen kosten 10 h bar oder vorherige Einsendung des Betrages

einschließlich des Portos abgegeben. Fernsprecher: F 5 Bergmann 7573.

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Anzeigen nimmt an die Alle Druckaufträge

Sperr⸗

Tage

Februar, abends.

Pposftscheckkonto: Berlin 41821.

1929

, den 2.

Inhalt des amtlichen Teiles: Deutsches Reich.

auf Reichsmark für den Monat Dezember 1928.

Bekanntmachung zu den den Internationalen Uecereinkommen

hüber den Eisenbahn⸗Personen⸗ und ⸗Gepäckverkehr den Eisenvahn⸗Frachtverkehr beige fügten Listen.

Aufhebung des Verbots eines Filmstreifens.

Bekanntmachung der Filmprüfstelle Berlin, lassungskarten.

Auszug aus der Tagesordnung der 13. ordentlichen Sitzung

des Landeseisenbahnrats Breslau.

Anzeigen, betreffend die Ausgabe der Nummer 4 des Reichs⸗

gesetzblatts Teil I und der Nummer 7 Teil II.

Verordnung über die Neuregelung der örtlichen Zuständigkeit von Finanzämtern in den Bezirken der Landesfinanzämter

Nürnberg und Würzburg. Verordnung

Im Nichtamtlichen Teil

ist eine Uebersicht

im Dezember des

Preußen.

Ernennungen und sonstige Personalveränderungen. Berichtigung. . 1

Amtliches.

Deutsches Reich.

rous zum Konsularagenten in Luror bestellt.

Bekanntmachung. Die Umsatzsteuerumrechnungssätze

kanntmachung vom 8. 2 bindung mit § 45 der

folgt festgesetzt

betreffend Zu⸗

über die Neuregelung der örtlichen Zuständigkeit von Finanzämtern im Bezirk des Landesfinanzamts Nürnberg.

über die Reichseinnahmen und ⸗ausgaben Rechnungsjahres 1928 veröffentlicht.

Die Gesandtschaft in Kairo hat Herrn Mohareb Tod⸗

auf Reichs⸗ mark für den Monat Januar 1929 werden auf Grund von § 8 Abs. 8 des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung der Be⸗ ai 1926 (RGBl. 1 S. 218) in Ver⸗

Durchführungsbestimmungen

Eftsg etensegels vom 25. Juni 1926 (RGBl. I S. 323) wie

sowie über

zum

Lfd. Nr. Staat Einheit

linien, auf die das Internationale Uebereinkommen über den Eisen⸗

bahn⸗Personen⸗ (Deutscher Reichs⸗ r 2. Oktober 1928), wird wie folgt geändert:

abgeändert und die Liste wie folgt ergänzt:

„Frankreich, Ziffer 25“ in „Frankreich, Ziffer 26“ und bei

„Frankreich, Ziffer 20 bis 25*. Wirkung vom 1. März 1929 folgendes neue Kapitel eingeschaltet:

A. Von portugiesischen JVerwaltungen betriebene

1 Pfund 100 Papierpesos 100 Belgag 100 Milreis 100 Lewa 1 Dollar 100 Kronen 100 Gulden 100 Kronen 100 Mark 100 Francs 100 Drachmen 1 Pfund Sterling 100 Gulden 100 Kronen 100 Lire 100 Yen 100 Dinar 100 Lat 100 Litas 100 Kronen 100 Schilling 100 Zlotwy 100 Eskudos 100 Lei (Noten) 100 Kronen 100 Franken 100 Peseten 100 Kronen

8 100 Pengb 1 Dollar

Aegypten

Argentinien

Belgien

Brasilien

Bulgarien

Canada

Dänemark

Hanzig

Estland

Finnland

Frankreich

Griechenland Großbritanniern Island

Italien

Japan

1 Jugoslawien Lettland

Litauen

Norwegen

Oesterreich

Polen

Portugal

Rumänien

Schweden

Schweiz

Spanien

Tichecho⸗Slowakei

Türker

Ungarn

Uruguay

Vereinigte Staaten von Amerika

SOoo 2SUmE† ene

: Die Festebung der Umrechnungssätze für die nicht an der Berliner Börse notierten ausländischen Zahlungsmittel erfolgt

spätestens in der Mitte dieses Monats. Berlin, den 1. Februar 1929

Der Reichsminister der Finanzen.

J. A.: Zarden.

20,92 177,22 58,46 50,14 3,04 4,20 112,22 81,55 112,22 10,58 16,44 5,44 20,40 168,74 92,25 22,02 191,63 7,39 80,79 41,64 112,13 59,14 47,15 18,57 2,52 112,48 80,93 68,56 12,45 2,06 75,33 4,30 4,21

Bekanntmachung zu den den Internationalen Uebereinkommen

a) über den Eisenbahn⸗Personen⸗ und Gepäck⸗ verkehr, 3 b) über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügten ö1I1ͤ A. Die Liste der Eisenbahnstrecken, Kraftwagen⸗ und Schiffahrts⸗

und Gepäckvertehr Anwendung findet und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 230 vom

I. Im Abschnitt „Frankreich“ wird die Ueberschrift des Teiles B

Frankreich.

trecken, die sich im Betrieb oder Mitbetrieb auswärtiger Verwaltungen befinden.

III. Schweizerischer Seb 8 25. Die von der Allgemeinen Gesellschaft für die Schiffahr auf dem Genfer See auf französischem Gebiet des Genfer Sees betriebenen Schiffahrtslinien. Die bisherige Nummer 25 erhält die Ziffer 26.

än b Abschnitt „Italien“ in der Anmerkung II. Geändert wird bei Abschnitt „I g

Schweiz“ in der Anmerkung »„Frankreich, Ziffer 20 bis 24“ in

III. Zwischen den Kapiteln „Polen“ und „Rumänien“ wird mit

Portugal.

Bahnen und Bahnstrecken. Die Linien der Gesellschaft der portugiesischen Eisen⸗ babaen⸗ 8 N a) Eigenes Netz; b) Netz des portugiesischen Staates,

Gesellschaft. Die Linien der portugiesischen Gesellschafr

IV. Spanien. Im Abschnitt A „Von spanischen Verwaltungen betriebene

wird mit Wirkung vom 12. Februar 1929 folgende

neue Ziffer nachgetragen:

4. Gesellschaft ber Eisenbahn von Silla nach Cullera. B. Die Liste der Eisenbahnstrecken, Kraftwagen⸗ und Schiffahrts⸗ Uinien, auf die das Internationale Uebereinkommen über den Eisen⸗ bahn fracht verkehr Anwendung findet (Deutscher Reichs⸗ und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 228 vom 29. September 1928), wird

wie folgt geändert:

im Betriebe dieser

eira Alta.

Spanien.

Im Abschnitt A „Von spanischen Verwaltungen betriebene

8 Sueche. 389* mit Wirkung vom 12. Februar 1929 folgende naeue Ziffer nachgetragen: 1

14. Gesellschaft der Eisenbahn von Silla nach Cullera

Berlin, den 31. Januar 1929.

Der Reichsverkehrsminister.

11I1X.“

ufhebung des Verbots eines Bildstreifens. Der laut Bekanntmachung im Deutschen Reichs⸗ und Preußischen Staatsanzeiger Nr. 10 vom 12. 1929 ver⸗ botene Bildstreifen: „Die Hellseherin“, Prüfnummer 3, vom 10. Januar 1929, Antragsteller und Ursprungsfirma: Essem Film G. m. b. H., Berlin, ist auf Grund des § 7 des Reichs⸗ lichtspielgesetzes durch Entscheidung vom 31. Januar 1929, Prüfnummer 68, mit dem Haupttitel: „Somnambul“, 6 Akte = 2732 m, zur öffentlichen Vorführung im Deutschen Reiche, jedoch nicht vor Jugendlichen, zugelassen worden. Berlin, den 1. Februar 1929. Der Leiter der Film⸗Oberprüfstelle.

111“ 8 ““ Bekanntmachung, betreffend Zulassungskarten. 1. Die Zulassungskarten Prütnummer 20 953 vom 26. November 1928 „Neuzeitliche Heizung“ sind ab 5. Februar 1929 ungültig. Nur die durch erneute Zulassung des Bildstreifens vom 21. Januar 1929 unter Prüsfnummer 21 484 mit gleichem Haupttitel erteilten Zu⸗ lassungskarten find gültig.

2. Die Zulassungskarten Prüfnummer 17 791 vom 2. Januar nicht berichtigt worden sind. wenn sie nicht berichtigt worden sind. 4. Die

berichtigt worden sind.

1928 „Die Fahrtreppe“ sind ab 5. Februar 1929 ungültig, wenn sie

3. Die Zulassungskarten Prüfnummer 20 855 vom 16. November 1928 „Die Vierte von rechts“ sind ab 5. Februar 1929 ungültig,

Zulassungskarten Prüfnummer 21 392 vom 14. Januar 1929 „Zuchthaus“ sind ab 7. Februar 1929 ungültig, wenn sie nicht

b. Die Zulassungskarten Prüfnummer 20 536 vom 22. Oktober 1928 Das Schickjal derer von Habsburg“ sind ab 9. Februar 1929

ie üfnummer 12 281 vom 30. Januar 19886 1“ Frcheemae 1929 ungültig, wenn sie nicht das Ausfertigungsdatum „25. 1. 29“ tragen. Berlin, den 31. Januar 1929. Der Leiter der Filmprüfstelle. Mildner.

aus der Tagesordnung für die 13. ordentliche Sitzung des Landeseisenbahnrats Breslau am 13. Februar 1929, 11 Uhr, im großen Festsaal des Hauptbahn⸗ 8 hofs Breslau. 8—

A. Geschäftliche Mitteilungen.

B. Fahrplanangelegenheiten. 8 Antrag auf Einlegung eines Morgenschnellzuges

Schneidemühl nach Berlin. c(. Verschiedenes. Breslau, den 1. Februar 1929. Deutsche Reichsbahn⸗Gesellschaf Reichsbahndirektion Breslan.

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Bekanntmachung. Die von heute ab zur Ausgabe gelangende des Reichsgesetzblatts Teil I enthält die Bekanntmachung über die Zulassung von Börsentermin⸗ vlasen e Aktien 8 Pergwerte⸗ und Fabrikunternehmungen, vom

21. Dezember 1928, und. die Bekanntmachung über die münzen im Nennbetrage von 3 und 5

nuar 1929. 3 Umfang Begen. Verkaufspreis 0,15 RM.

Berlin, den 1. Februar 1920. ““ Reichsverlagsamt. Dr. Kaisenberg.

von

8

Ausprägung von Rei esilher⸗ Reichsmark, vom 26. Ja⸗

Bekanntmachung. Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 7 des Reichsgesetzblatts Teil II enthält die Bekanntmachung über die Ratifikation des Handelsabkommens zwischen dem Deutschen Reiche und der Republik China, vom

21. Januar 1929, 1 1 b Bekanntmachung über die Ratifikation der Internationalen

ebereinkommen über den Eisenbahnpersonen⸗ und Gepäckverkehr 5 den Eisenbahnfrachtverkehr vom 23. Oktober 1924 durch die Portugiesische Republik, vom 24. Januar 1929, und die Bekanntmachung über den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf einer Ausstellung, vom 23. Januar 1929. 8 Umfang †¼ Bogen. Verkaufspreis 0,15 RM.

Berlin, den 1. Februar 1929. RNeichsverlagsamt. Dr. Kaisenberg.

vSerotdnünh über die Neuregelung der örtlichen Zuständigkeit von Finanzämtern in den Bezirken der Landesfinanz ämter Nürnberg und Würzburg. 1

Vom 22./23. Januar 1929.

8 22./20. Auf Grund der Verordnung des Herrn Reichsministers der Finanzen vom 24. Mai 1928 Deutscher Reichsanzeiger vom 25. Mai 1928, Reichsministerialbl. 1928 Nr. 24, Reichs⸗ finanzbl. 1928 Nr. 20 wird folgendes bestimmt: 11) Das Finanzamt Markt Bibart wird aufgehoben. 8 (2) Von seinem Bezirk werden zugewiesen: 1 8 a) die Gemeinden Birklingen, Dornheim, Einersheim, Füttersee, Geiselwind, Gräfenneuses, Hellmitzheim, Holz⸗ berndorf, Iphofen, Langenberg, Mönchsondheim, Nenzen⸗ heim, Possenheim und Wasserberndeorf dem Finanhamte

Kitzingen, 88 r ) di emeinden Altmannshausen, Appenfelden ar 1) Teh h Burghaslach, Deuten⸗

Bibart, Breitenlohe, Burgambach, vroe Erlabronn, Ezelheim, Frankfurt, Freihaslach, Fürsten⸗ forst, Gleißenberg, Grappertshofen, Haag, Herpersdorf, Ingolstadt, Kirchrimbach, Kornhöfstadt, Krassolzbeim, Krautostheim, Krettenbach, Langenfeld Markt Nordheim, Neundorf. Niederndorf, Oberlaimbach, Oberrimbach, Ober⸗ scheinfeld, Obersteinbach, Prühl, Ruthmannsweiler Schein⸗ feld, Schnodienbach, Stierhöfstetten, Sugenheim, Taschen⸗ dorf, Thierberg, Ullstadt, Unterlaimbach und Ziegenbach dem Finanzamte Neustadt (Aisch). Diese Verordnung tritt am 1. Februar 1929 in Kraft. Nürnberg /23. Januar 1929. Würzburg“ den 22./23. J 8 1 Der Präsident des Landesfinanzamts Nürnberg. von Merkel.

Dr. von Dandl.

ungültig, wenn sie nicht das Ausfertigungsdatum „24. 1. 29“ tragen.

Der Präsident des Landesfinanzamts Würzburg.