1929 / 40 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 16 Feb 1929 18:00:01 GMT) scan diff

Zweite Anzeigenbeilage zum Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 40 vom 16. Februar 1929. S. 2.

197776]

Der Versteigerungserlös, welcher auf nom. RM 80 nicht zur Konvertierung vorgekommener Aktien unserer Gesellschaft entfällt, betragt RM 10 90. Dieser Betrag ist beim Hessischen Amtsgericht Mainz gegen Einreichung der Aftien⸗ mäntel zu erheben. Hierbei ist das Akten⸗ zeichen 11 5/29 (Stammtabelle Band IIIa. Seite 409 Nr. 442) mit anzugeben

Mainz⸗Kostheim, den 14.Februar 1929. Kostheimer Cellulose⸗ und Papier⸗ 1

fabrik Aktiengesellschaft. Sander. Bücking. xHIARRExRxxExEe.

[97408]). Jahresabschluß vom 31. Dezember 1928.

97975

Westbau A. G., Münster i. W.

Die Aktionäre der Gesellschaft werden bierdurch zu der am Montag, den 11. März d. J., 17 Uhr, in den Ge⸗ schäftsräumen der „Westlalia“ Treuhand A. G. m Münster i. W., Klosterstr. 33/34, stattfindenden ordentlichen General⸗ versammlung eingeladen.

Tagesordnung:

Vorlage des Geschäftsberichts und der Bilanz nebst Gewinn⸗ und Verlust⸗ rechnung für das Geschäftsjahr 1928 sowie Bericht des Aussichtsrats. Beschlußfassung über die Genehmi⸗ gung der Bilanz und der Gewinn⸗ und Verlustrechnung.

= 3. Entlastung des Aussichtsrats und des Vermögen. Vorstands. Kassenbestand... 14 317,23 Beschlußfassung über die Gewinnver⸗ Bank⸗ u. Postscheckguthaben 154 400/ 43 teilung. Vorräateee 43 138— Beschlußfassung über die Aenderung Forderungen. . 97 984 93 des § 12 Absatz 4 und 5 der Anlagewerte. 214 331 Satzungen, betr. Befugnisse des Grundstücke. 159 000 Vorstands.

683 177,59 Aktionäre, die an der Generalversamm⸗

2 lung teilzunehmen wünschen, werden er⸗ 88 lcht, ihre Aktien spätestens am dritten 500 0005+ Tage vor der Generalversammlung bei 41 240 40 der Dreedner Bank Filiale Münster i. W. 69 4911— zu hinterlegen.

Münster i. W., den 14. Februar 1929. Der Borsitzende des Aufsichtsrats: Stübben. aaaaaaae,.

[97410]. Trotha⸗Sennewitzer Actien⸗Ziegeleien⸗Gesellschaft zu Sennewitz. Bilanz am 31. Dezember 1928.

An Aktiva. Wohnhäuserkonto 1 57 840 saaegee Abschreibung 1 563,75 Gebäudekonto. 138 609,40 Abschreibung 11 138,80 Ringöfenkonto 47 310,20 Abschreibung 15 946,60 Tongrubenkonto 139 832,— 2 434 70489 Abschreibung 40 723,— Altona, im Januar 1929. Geschirrkonto.

100, Brotfabrik Elbe Aktiengesellschaft. Albschreibung —9— W. Hecke. Joh. Gudegast. Automobilkonto 5 292,50 Wir haben die Geschäftsbücher der Abschreibung 2910,— Brotfabrik Elbe A. G., Altona, auf ihre Eisenbahnkonto 2137,— Ordnungsmäßigkeit geprüft und die Ueber⸗ Abschreibung 632,— einstimmung der vorstehenden Bilanz nebst Utensilienkonto 50 670,50 Gewinn⸗ und Verlustrechnung mit den Zugang .5 321,40 ö1“ geführten Büchern fest⸗ 55 D0,00 gestellt. schrei 186 Hamburg, den 24. Januar 1929. v 179 2geen 29 9 Treuhand Syndikat Zugang .. 10 563,—

Aktiengesellschaft. P e Acnc34 Tne Dr. Tredup. 190 043,50

vxxvc αιρσσ⁷³mRxxx SIxann Abschreibung 40 815,70 [97409]. Neubertontsd—

Lübecker Hypothekenbank, Effektenkontio.

Aktiengesellschaft Lübec. Hypothekenkonto

12 Kassakonto . . Bilanz Ler 31. Dezember 1928. Kontokorrentkonto

Warenbestände

—.—

Schulden. Aktienkapital Unbezahlte Beträge... Gesetzliche Rücklagen. Gewinn:

Vortrag. Ertrag...

1 674,62 70 765,57

72 440˙19 683 171ʃ59

Gewinn⸗ und Verlustrechnung für 1928.

RMN 9.

1 521 148,4 689 268/64 76 618 22 75 229/40 72 440/19 2 434 704/89

Aufwand. Mehl⸗ und Zutatenverbr. Betriebskosten.. Steuern und Abgaben. . Abschreibung und Verluste WGawhwiin 6

56 276

Gewinnvortrag auf 1927 . Rohgewinn auf Backwaren Hausmieten und Zinsen

127 470

1 674/62 2 401 425 72

31 604 55 IEen

99 109

149 227 89 920 3 874 38 471 3 325 120 191 73 800

834 216

——

RM [.

Aktiva. 21 913 50

Kassenbestad Debitoren: Guthaben bei Banken und Bankiers 138 194,58 14 491,11

Per Passiva. Aktienkapitalkonto. Reservefondskonto Steuerrücklagekonto Kontokorrentkonto Löhne noch fällig. . Steuern noch fällig. Gewinn⸗ und Verlustkonto

600 000 60 000 19 916 37 106 2 858 1 220

113 115

834 216 Gewinn⸗ und Verlustkonto.

An Debet.

Fabrikationskonto.. .

Geschirrunterhaltungskonto 4 723/ 65

Gehälterkonto. 50 427 55

Kohlenkontitioe. 82 395 86

Betriebsmaterialienkonto⸗ 62 911 21

Autounterhaltungskonto 14 745 75

Steuerkonto. 56 295 96

Handlungsunkosten. 11 751 37

Fuhrlohnkonto 9 770 45

Abraumkonto.. 1 076,04

Verteilung d. Reingewinns durch Beschluß d. Gene⸗ ralversammlung vom 13. Februar 1929:

Löhne noch fällig.

Steuern noch fällig

Abschreibung: Wehnhanserkonto Gebäudekonto. . Ringöfenkonto Tongrubenkonto Geschirrkonto . Automobilkonto⸗ Eissenbahnkonto.

Utensilienkonto.

04 220 56 Maschinenkonto. 392 302 Tantieme Vorstand und Be⸗ 392 392ʃ77

2 ies ““

Dividenden 4⁄%.

Tantieme Aufsichtsrat.

Superdividenden 8 % —.

Extra⸗Reservefondskonto

152 685 69 99 122[50

sonstige .. Wertpapiere: eigene.. Goldhypothekén, sämtl, im Hypothekenregister ein⸗ getraggen 6 090 500 Inventr . 1 Rückständige Zinsen... 13 319 6 377 542

—-—

9 89

Passiva. - 280 989/ 98

Aktienkapitaal. Reservefondss 1 920 994 fandbriefumlauf: 6 %ige Goldmarkpfandbriefe 1 032 700 3 8 0ige Gold⸗ 8 markpfand- briefe 3 022 000,— Im voraus veremnahmtẽ Hypothekenzinsen .. Nicht eingelöste Zinsscheine Anteil der am 1. 4. 1929 fälligen Pfandbriefzinsen Agiovortrdag. Reingewimn

1 000 000 20 000

4 054 700*

15 342 6 733

75 930 79 620 104 220 6 377 542 Gewinn⸗ und Verlustrechnung per 31. Dezember 1928. Debet. Pfandbrief⸗ und sonstige Handlungsunkosten

Gewinn. Lemm

2 858 1 220

1 563 11 138 15 946 40 723

99

2 910

632 18 694 40 815

RM [

221 003, 95 67 168, 26

6 165 24 000 4 950 48 000 30 000

824 805 22

Kredit. Gewinnvortrag aus Hypothekenzinsen.. . Provisionen und sonstige

Einnahmen..

1927 9 721/˙59

321 650 60

61 020/58

392 392ʃ7

5 1 898 898 77 Per Kredit. Die am 11. Februar 1929 abgehaltene Warenkonto Generalversammlung genehmigte vor⸗

stehende Bilanz und Gewinn⸗ und Verlust⸗ rechnung. Die ausscheidenden Mitglieder

des Aufsichtsrates: Max Beyersdorf, direktor der Commerz⸗Bank in Lübeck,

Eenst Boie i. Fa. Ernst Boie, Präses der

Handelskammer Lübeck, wurden wieder⸗

gewählt. Der Vorstand. Nusse.

809 848 33 5 054 92

1 008

3 325 42 50 »

5 5185

824 805 2

Sennewitz, den 13. Februar 1929. Der Aufsichtsrat. A. Reiche.

Ackerpachtkonto. Mietenkonto. . Zinsenkonto.. Effektenkonto. . Hypothekenkonto

Soziale Beiträge...

[97412]. Gerger Fute⸗Spinnerei und Weberei, Triebes (Thür.).

Bilanz am 31. Dezember 1928.

ao 0 RMN

Vermögen.

Grundstücke Triebes .

Grundstücke Langenberg Gebäude 424 200,— Abschreibung 20 200,—

Siedlung 130 000 Abschreibung 6 200 ¼ Maschinen u. Emrichlungen 321 899,— Zugang. „14 239,60 35 138,50 Abgang.. 900,— 1 335 238/,00 Abschreibung 57 238,60. Eisenbahngleis 1Sen Zugang 9 633,55 9 634,55 Abschreibung 934,55 Gespann und Kraftwagen Feuerlöschanlage.. Kasse 82 61611 Wechsel 1“ Wertpapiere Beteiligunng . Bankguthaben 374 855,36 Außenstände 1 071 418,27

Prrt.11

112 000

4104 000

. 30 630 . 146 616 8. 116 299

4 563

1 446 273 2 184 924 5 108 185

Schulden. Aktienkapital: Prior.⸗Stammakt. Lit. A Prior.⸗Stammakt. Lit. B Emission I/VI . Vorzugsaktien.

28 320

. 1 078 200 . 5 280

1II' 800 Gesetzliche Rücklage... 250 000 Sonderrücklage . 275 000 Freiwillige Rücklageü.. 696 417 Genußscheien.. 215— 4 % Schuldverschreibungen 92 325 5 % Schuldverschreibungen 165˙2 Bankschulden 590 643,80 Verbindlich⸗

keiten. 1 620 896,57 Noch nicht eingédoöste Antell-

scheine .... Noch nicht erhobene Zinsen

a. Schuldverschreibungen Unerhobene Gewinnanteil⸗

Se-eeee1ö“] Gewinn:

Vortrag aus 1927

112 888,42

Reingewinn 357 089,36

2 211 540

469 977

5 108 185

Gewinn⸗ und Verlustrechnung am 31. Dezember 1928.

Soll. RM Steuern und Abgaben.. 174 152 167 924

Abschreibungen: Gebäude. Siedlung. Maschinenu.

Einrich⸗ tungen 57 238,60 Eisenbahn⸗

gleis.. 934,55 Rückstellung Stenerm und andere Zwece.. Vortraga. 1927 112 888,42 Gewinn 1928 357 089,36

20 200,— 6 200,—

84 573 140 000

469 97778 1 036 628 40

——

Haben. Vortrag aus 1927 Gesamterträgnis .

112 888/42 923 739 98

1 036 628 40 Triebes, 19. Januar 1929.

Geraer Jute⸗Spinnerei und Weberei. Herbst. Lüdicke. EHENANRMSNEFexMRHxexHnseLeHewvenenernehvKech eT. Eee [97413].

Geraer Fute⸗Spinnerei und Weberei, Triebes (Thür.).

In der heute stattgefundenen General⸗

versammlung wurde die Ausschüttung

einer Dividende von 6 % auf die Stamm⸗

altien Lit. B beschlossen.

Demzufolge werden von heute ab die

Gewinnanteilscheine:

Nr. 5 per 1928 d. Prior.⸗St.⸗A. Lit. A mit RM 2,40,

Nr. 49 per 1928 d. Prior.⸗St.⸗A. Lit. B. mit RM 1,20,

Nr. 52 per 1928d. Prior.⸗St.⸗A. Lit. BII mit RM 6,—,

Nr. 9 per 1928 d. Prior.⸗St.⸗A. Lit. BIII mit RM 6,—,

Nr. 8 per 1928 d. Prior.⸗St.⸗A. Lit. BIV mit RM 6,—,

Nr. 7 per 1928 d. Prior.⸗St.⸗A. Lit. BV. mit RM 6,—,

Nr. 6 per 1928 d. Prior.⸗St.⸗A. Lit. BVI. mit RM 6,—,

nach Abzug der Kapitalertragssteuer bei

den nachgenannten Zahlstellen eingelöst:

Allgemeine Deutsche Credit⸗Anstalt Filiale Gera, Gera,

Allgemeine Deutsche Leipzig,

Bankhaus Gebr. Oberlaender, Gera,

Dresdner Bank Filiale Greiz, Greiz,

Bank für Textilindustrie A.⸗G., Berlin W. 9, Voßstr. 11.

Triebes, den 13. Februar 1929.

Der Aufsichtsrat. Alfred Weber, Vorsitzender. Vorstand. Herbst. Lüdicke.

Credit⸗Anstalt,

Der

252 375—

[97403]. Bilanz per 30. Juni 1928.

Aktivg. Grundstückkonto Maschinenkonto. 2 082˙22 Mobiliarkonto . 8 5 Gerätekonto.. Gespannkonto Beteiligungen . Warenkonto Kassakonto.. Postscheckkonto Außenstände Verlust ...

RM

2 200 8 246

58 392 146 219 Passiva. Kapitalkbertd . . .. Neuvorpommersche Bank. 81 867 Lauterbacher Bank... 1 059 66 Aufwertungshypothek . . 16 Persönliche Aufwertung⸗ 2

146 21922 Gewinn⸗ und Verlustrechnung per 30. Juni 1928.

Soll.

Verlust aus 192 (erhöht durch Berichtigung um RM 3292,16 Aufwer⸗ tungshypotheken)

Handlungsunkostenkonto

Zinsenkonto

Gespannkonto .

Dubiose Forderungen

60 000

RM ₰9 56 61929

14 854/02 5 48608 1 505 55.

66/99

78 531,93

Haben. I Schuldennachlaß⸗ Verlust

. . 139 69 . 20 000— 58 392² 24 78 531ʃ93 Lauterbach auf Rügen, den 30. De⸗ zember 1928. 8 „Marzillger“ Fischindnustrie⸗Aktien⸗Gesellschaft.

H. Schulz. [97404].

Der Direktor Herr Hans Baars ist aus unserem Aussichtsrat ausgeschieden. Für denselben ist Herr Bankdirektor Hein⸗ rich Käferlein in Stralsund neu in den Aufsichtsrat gewählt.

Stralfund, den 4. Februar 1929.

Der Vorstand ver Marzillger Fischindnstrie⸗A.⸗G. H. Schulz.

mmmxmwmemerammxggn [97407].

Ant. Lamberts Chr. Sohn Aktien⸗Gesellschaft, M.⸗Glabdbach.

Bilanz per 30. Juni 1928.

An Aktiva. MN Abteilung M.⸗Gladbach: Giuuhu“ 68 240 Gebäude. 76 720,— Abschreibung 1 245,— Maschinen. 30 952,— Abschreibung 1 902,— 35 060 —— 1 asse .„ 507 Bonken 476 213 Buchforderungen.. 23 007 Waren⸗ und Material⸗ bestänbden6. Aufwertungsausgleichkonto Vorratsaktiern Abteilung Glauchau: Grundstück und Gebäude Maschinen.. Automobilen. 811111““ Fantkee Buchforderungen.. Waren⸗ und Material⸗ bestnbe“

75 475

83 812 55 000 250 000

240 400 120 200 4 750— 663

34 655 74 477

323 209/80 1 865 672

Per Passiva. Aktienkapit1ua Reservefonds. . Reservekonto f. Umstellung Aufwertungshypotheken⸗ konto Glauchau.. Aufwertungshypotheken⸗ konto M.⸗Gladbach. Aufwertungsdarlehnskonto Buchschulden Dividendenkonto.. Gewinn.

1 500 000 96 500 326

62 355/5

30 000 25 000 142 254 439

8 797

[1865 672

Gewinn⸗ und Verlustrechnung per 30. Juni 1928.

An Soll.

Abschreibungen. Generalunkosten Gewinn..

1 15 3 147— 161 197,37 8 797 ,35

173 14 72

Per Haben.

Warenkonto 173 141/72

173 141772 Die vorstehende Bilanz der Firma Ant. Lamberts Chr. Sohn Aktien⸗Gesell⸗ schaft, sowie die zugehörende Gewinn⸗ und Verlustrechnung habe ich geprüft und mit den ordnungsmäßig geführten Büchern übereinstimmend befunden.

Neuß, den 16. Januar 1929.

W. Bloser, vereidigter Bücherrevisor. In der ordentlichen Generalversamm⸗ lung vom 25. Januar 1929 wurde eine Aenderung des § 2 der Satzungen betr. Einteilung des Grundkapitals beschlossen. M.⸗Gladbach, den 28. Januar 1929. Ant. Lamberts Chr. Sohn

.—

Der Vorstand. W. Finke.

61 680,—

95659].

Bilanz

Westdeutsche Farbenindustrie A.⸗G., per 31. Dezember 1924.

Aktiva. Kasse Postscheck Debitoren Mobilien

Kapital 2 020 Ba Kreditoren. Gewinn 0

Gewinn⸗ und

Passiva.

nung.

106 191 6 640 731

7 669

7 669

GI“

Handlungsunkosten Gewinn.

0 0

ilanz per 31. Dezember

Altiva. Kasse 89 69699898116 Postscheck 8 00 Debitoren.. Mobilien

Kapital I111“ Kreditoren 8 Gewinn ö.

9 90

1

VPassiva.

0 90

Gewinn⸗ und Verlustrechnung.

13 299

9211 9 713 1 020

13 299

6 000 4 878 2 420

Erlös

Gewinn.

ELöö6

Handlungsunkosten

0 0 2

Bilanz per 31. Dezember

MA. „[29 655

29 655 27 235 2 420 29 655 1926.

Aktiva. Kasse... Postscheck Debitoren⸗ Waren. Mobilien

Passiva. Gewinn 1925 ‧—, Bank 90 2 9 90 0 90 Kreditoren Gewinn.. ..

Gewinn⸗

90 90 9

und Verlustrechnung.

36 437 6 000 2 420

22 200 3 794

36 437

2 022

Erlös

Gewinn.⸗

0 99 9

Handlungsunkosten. .

GE16 .

Bilanz per 31. Dezember

(47 495

47 495

han

43 700 3 794

47 495

Aktiva. Kasse . 2 0 Postscheck Debitoren Waren. Mobilien

Passiva Vortrag 1925/26. Kreditoren.. Hannk Gewinn)n

20

12 321

3 043

4 414*¹ 2 075

20

06

27 854 20 Gewinn⸗ und Verlustrechnung.

Erlös

Gewinn

v b 2 9

Handlungsunkosten . . .

2 2ο 0 2

Bilanz per 31. Dezember

58 400 58 400

55 357 .3 043 58 400 1928.

55 55 49 06

RE 50

Aktiva. Kasse . . .„ Postscheck Debitoren Mobilien Waren

Passiva. Fapitaal 6 Vortrag 1926/27. Kreditoren.. 5.ö“ Gewinn 1“

2

Nℳ 259 319

19 518

8 618

6 285

35 002

6 000 7 458 11 693 7 010 2 840

₰o 69 68 87 50 84

35 002

9 2 2

Gewinn..

Aktien⸗Gesellschaft.

Gewinn⸗ und Verlustrechnung.

9 59 9

Handlungsunkosten.

““

65 046 62 206

65 046

2 840

65 046/7

Erste Zentralhandelsregisterbeilage zum Deutschen Reichsanzeige zugleich Zentral

Berlin,

1

11“ 1 v

r ind Preußischen Staatsanzeiger handelsregifter für das Deutsche Reich

8 8

Nr. 40.

Sonnabend, den 16. Februar

Erscheint an jedem Wochentag abends Bezugs⸗ preis vierteljährlich 4,50 Alle Postanstalten nehmen Bestellungen an, in Berlin für Selbstabholer auch die Geschäftsstelle SW 48, Wilbelmstraße 32

Einzelne Nummern kosten 15 T‧h Sie werden aur gegen bar oder vorherige Einsendung des Betrages einschließlich des Portos abgegeben

Anzeigenpreis für den Raum etner fünfgespaltenen Petitzeile 1,05 ℛG.ℳ Anzeigen nimmt die Geschäftsstelle an Befristete Anzeigen müssen 3 Tage vor dem Einrückungstermin bei der Geschäftsstelle eingegangen sein

Inhaltsübersicht.

Handelsregister, büterrechtsregister,

Vereinsregister, Genossenschaftsregister, Musterregister, Urbeberrechtseintragsrolle, Konkurse und Vergleichssachen, Verschiedenes.

1. b 5 6. 7 8

Entscheidungen des Reichsfinanzhofs.

15. Voraussetzung für die Zugehörigkeit von Effekten zum Betriebsvermögen eines Kaufmanns. Der Beschwerde⸗ führer ist Bankier. Im Geschäftsjahr 1925 hat er seine Effekten um Betriebsvermögen gerechnet, und die Konkursrückgänge im Verlauf dieses Jahres haben sein Einkommen 1925 gemindert. In seiner Steuererklärung für 1926 hatie er zunächst alle bei Ver⸗ äußerung von Effekten erzielten Gewinne zum Geschäftsgewinn jerechnet. Nachträglich hat er dagegen behauptet, die Effekten ge⸗ hörten zum Privatvermögen und die Veräußerungsgewinne seien deshalb nur steuerpflichtig, soweit die Veräußerungen innerhalb drei Monaten feit der Anschaffung erfolgt seien. Die Vorinstanz hat darauf hingewiesen. daß die Effekten stets in die Geschäfts⸗ bilanzen aufgenommen seien, und zwar nicht etwa nur wegen

der Vorschrift des § 39 des Handelsgesetzbuchs; denn er habe in

den Bilanzen zwischen Betriebsvermögen und Privatvermögen

ünterschieden. Wenn die Effekten nach 1925 in sein Privotver⸗

dem Beschwerdeführer zum

mögen überführt werden sollten, so hätte dies gebucht werden nüssen. Außerdem seien aber auch die Effekten für den Betrieb erforderlich gewesen. Die Rechtsbeschwerde des Steuerpflichtigen st unbegründet. Es steht fest, daß die Effekten bis Ende 1925 von Betriebsvermögen gerechnet wurden.

Wollte sie der Beschwerdeführer in irgendeinem Zeitpunkz in sein

14

gewinne zu erreichen, Fffekten den Verlust bei hötte.

daß er nachtröglich,

Privatvermögen überführen, so hätte dies einwandfrei buchmößig um Ausdruck gebracht werden müssen. Dies war um so nötiger, als der Beschwerdeführer Bankier war und daher die Zugehörig⸗ keit zum Betriebe das Natürliche war. Es ist nicht angäugig, nachdem die Effekten gestiegen sind, einen buchhalterischen Fehler vorschützt, um die Steuerfreiheit der Buch⸗ während er vermutlich beim Fallen der seinem Betriebsgewinn berücksichtigt Unter diesen Umständen kann es dahingestellt bleiben, ob

die Annahme der Vorinstanz, die Effekten seien für den Betrieb

notwendig gewesen, zutreffend ist, und braucht auf die

zriebsvermögen gehörten,

G Braudentschädigung bei Dem Pflichtigen, einem Kalenderjahre 1926,

der Abnutzungsabsetzung

Einwen⸗ dungen des Beschwerdeführers gegen. diese Annahme nicht ein⸗ gegangen zu werden. Die angefochtene Entscheidung ist vielmehr schon mit der Feststellung, daß die Effekten buchmäßig zum Be⸗ . L ausreichend begründet.

Die Rechtsbeschwerde war daher als unbegründet zuweisen. (Urteil vom 19 Dezember 928. VI A 1389/28.)

16. Behandlung einer

Kaufmann. dem

zurück⸗

Einkommensteuerrechtliche einem buchführenden buchführenden Kaufmann, ist in 1 seinem Steuerabschnitt, eine Scheune mit Kontorgebäude durch Feuer vernichtet worden. Die ab⸗ gebrannten Gebäude waren in die Anfangsbilanz 1925 mit 2400 Reichsmark eingestellt. Als Versicherungssumme wurden ihm ebenfalls 1926 15 593 RM. ausbezahlt. Der Pflichtige wehrt sich dagegen, daß die Vorbehörden 13 193 (= 15 593 2400) RM dem steuerpflichtigen Gewinn hinzugerechnet haben. Fürsorglich will er den Unterschiedsbetrag nur mit 10 vH in entsprechender An⸗ wendung von § 58 des Einkommensteuergesetzes versteuert wissen. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Das abgebrannte Ge⸗ bäude gehört zum Betriebsvermögen. Seine völlige Vernichtung durch Feuer hat zur Folge, daß es im Gebäudebestand im Wege auf 0 NM herabgesetzt wird, §§ 13 und 16 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes. Die als Ersatz geleistete Feuerversicherungssumme ist eine Betriebseinnahme und wirkte ich im vorliegenden Falle als Kasseneingang aus. Nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung und aus der Beachtung der Vorschriften über die Abnutzungsabsetzung im § 16 Abs. 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes muß sich danach der Unterschied zwischen Bestandswert des abgebrannten Gebändes und der gezahlten Fenerversichevungssumme als steuerbarer Buch⸗ gewinn ergeben. Dabei ist der Pflichtige noch insofern zu gut weg⸗ gekommen, als der Bestandswert der abgebrannten Gebäude zu Beginn des Jahres 1926 um 2336 RM (2400 64 NRM Ab⸗ nutzungsabsetzung für 1925) betrug und danach eigentlich nicht 13 1923, sondern 13 257 RM hätten zugeschlagen werden müssen. Die Unzulässigkeit einer Berichtigung zum Nachteil des Pflichtigen ergibt sich aus § 228 der Neichsabgabenordnung. Daß die Feuer⸗ versicherungssumme nach Angabe des Pflichtigen nicht ausreicht, das Gebände in seinem früheren Zustand wiederherzustellen, kann die steuerlich gebotene Behandlung der erörterten, im Jahre 1926 eingetretenen Vorgänge nicht beinflussen. Wäre das Gebäude etwa im Jahre 1927 wieder aufgebaut worden, so würden die Aufwendungen als Betriebsausgaben des Jahres 1927 erscheinen, andererseits müßte aber der aufgewendete Betrag aktiviert und im Wege der Abnutzungsabsetzungen auf die Gebrauchsdauer des Gebäudes verteilt werden. Einen ermäßigten Steuersatz anzu⸗ wenden, hat die Vorbehörde mit Recht abgelehnt, da die Voraus⸗ 2 von § 58 des Einkommensteuergesetzes nicht vorliegen. uch darin ist der Vorbehörde zuzustimmen, daß die Auszahlung der Versicherungssumme für das abgebrannte Gebäude nicht einer Veräußerung des Gebäudes nach der Verordnung über die Besteuerung des Gewinns aus der Veräußerung von zwangs⸗ bewirtschafteten Grundstücken vom 12. April 1927 (Reichssteuer⸗ blatt S. 110) nicht gleichgestellt werden kann. (Urteil vom 23. Januar 1929. VI A 16617/28.)

17. Angestelltenverhältnis 2 rpfli⸗ der Kaffeehaus musiker. Die Beschwerdeführerin unterhält eine Gaststätte, in der an Abenden der Woche Unterhaltungs⸗ musik geboten wird. treitig ist die Lohnsteuerpflicht der Be⸗ tröäge, die an zwei Kapellmeister bezahlt sind. Diese haben zu ver⸗ schiedenen Zeiten an jedem Sonnabend und Sonntag mit mehreren anderen Musikern in der Gaststätte gespielt. Die Beschwerde⸗ vges ist zur der Lohnsteuer von dem gesamten an

ie Kapellmeister gezahlten Entgelt aufgefordert. Einspruch und Berufung blieben erfolglos. 8 1

Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Mit Recht hat die Vorinstanz die Kapellmeister als Angestellte der Beschweode⸗ führerin angesehen. Sie hatten sich verpflichtet, an zwei Abenden der Woche zur Unterhaltung der Besucher der Gastztätte musikalische Darbietungen zu machen. Die regelmäßige Veranstaltung musikalischer Vorträge in Kaffeehäusern und gen Gaststätten durch kleinere Kapellen ist zurzeit sehr häufig, so daß es sich um eine typische Erscheinung des Wirtschaftslebens handelt.

und daher Lohnsteuerpflicht b

sonstigen feineren

Unter diesen Umständen ist es nicht angängig, je nach den be⸗ sonderen Bedingungen der zwischen dem Besitzer der Gaststärte und den Musikern abgeschlossenen Verträge Unterschiede in der steuer⸗ lichen Beurteilung des Verhältnisses zu machen, vielmehr ist nach der Verkehrsauffassung allgemein zu entscheiden, ob bei diesem typischen Verchälemls die Musiker als Angestellte oder als selb⸗ ständige Unternehmer anzusehen sind. Nun liegt es bei diesen Beranstaltungen nicht so, daß man etwa bei den Besuchern der Gaststätte von Konzertbesuchern sprechen könnte, vielmehr haben die musikalischen Darbietungen lediglich die Bedeutung, den Aufenthalt in der Gaststätte angenehmer zu machen: sie gehören gewissermaßen zur Ausstattung der Gaststätte. Dementsprechend müssen sich auch die Musiker in der Wahl der Stücke und der Art und Weise des Vortrags dem Charakter der Gaststätte an⸗ passen. Danach erscheinen sie den Besuchern als Hilfspersonen des Besitzers der Gaststätte. Wenn daraus auch nicht unbedingt folgt daß sie als Angestellte des Besitzers anzusehen sind, so ergibt sich dies doch jedenfalls aus der vegelmäßigen Ausgestaltung des Ver⸗ tragsverhältnisses im übrigen. Die Musiker in Gaststätten bilden einen besonderen Stand, dem einzelne allerdings nur vorüber⸗ gehend angehören mögen. Solange jemand diesem Stande an⸗ gehört, ist er darauf angewiesen, seine Arbeitskraft möglichst voll⸗ ständig und auf längere Zeit in den Dienst des Besitzers einer Gaststätte zu stellen; er kann sich nicht darauf einstellen, nur immer für einzelne Fälle die Darbietung musikalischer Vorträge zu übernehmen, wie ja überhaupt bei Berufsmusikern, soweit sie sich nicht dem Musikunterrichte widmen oder einen bedeutenden Ruf genießen, die Annahme von Anstellungen die Regel ist. Es kann dann aber keinen Unterschied machen, ob es dem einzelnen gelungen ist, einen Vertrag über sämtliche Abende und Nach⸗ mittage zu schließen, oder ob er an den verschiedenen Wochentagen bei verschiedenen Besitzern tätig zu sein hat. Bei der Art der Tätig⸗ keit ist es nicht ausgeschlossen, daß jemand gleichzeitig Angestellter mehrerer Personen ist, da irgendwe Unzuträglichkeiten nicht in Frage kommen. Und wenn jemand nur bei einem Besitzer für einige Wochentage verpflichtet ist, so ist es ihm nicht gelungen, seine Arbeitskraft vollständig durch Abschluß von Anstellungs⸗ verträgen auszunutzen. Danach bestehen gegen die Annahme eines Angestelltenverhältnisses bezüglich der acpellmeister keine Be⸗ denken. Mit Recht hat aber die Vorinstanz auch die übrigen Musiker als Angestellte der Beschwerdeführerin angesehen. Die Stellung der Kapellmeister bei derartigen kleinen Kapellen ist nicht eine derartige, daß man die mitwirkenden Musiker als An⸗ gestellte der Kapellmeister ansehen könnte. Es muß vielmehr nterstellt werden, daß letztere lediglich als Bevollmächtigte der übrigen Musiker auftreten. Es ist auch hier bei der typischen Natur des Verhältnisses nicht angängig, die Musiker je nach den Abmachungen des Kapellmeisters mit dem Besitzer der Gaststätte verschieden zu beurteilen. Uebrigens wäre im Endergebnis auch nicht anders zu entscheiden, wenn die mitwirkenden Musiker als Angestellte der Kapellmeister anzusehen wären. Denn dann wäre das gesamte gezahlte Entgelt als Arbeitslohn der Kapellmeister an⸗ zusehen, und es müßte ihnen überlassen bleiben, die Steuerfreiheit der an die mitwirkenden Musiker abgeführten Beträge durch einen Antrag auf Erhöhung des Pauschsatzes für Werbungskosten zu erreichen. Da die Kapellmeister der Beschwerdeführerin Steuer⸗ karten nicht eingereicht haben, käme eine Steuerfreiheit dieser Be⸗ träge nicht in Frage. Aus demselben Grunde war auch der steuer⸗ freie Lohnbetrag nicht zu berücksichtigen. (Urteil vom 10. Januar 1929. VI A 793/28.) 18. Körperschaftsteuerfreiheit der in einem späteren Steuerabschnitt zur Beseitigung von Unterbilauzen ver⸗ wendeten Beträge, wenn die Unterbilanz auf gezahlten Personalsteueru beruht. Die Steuerpflichtige, eine Aktien⸗ gesellschaft, hat in den Steuerabschnitten 1924/25 und 1925/26 mit Unterbilanzen abgeschlossen. Im Steuerabschnitt 1926/27 atte sie nach Tilgung der Unterbilanz einen Gewinn von 5237 Reichsmark. Das Finanzamt erkannte entgegen dem Antrag der Steuerpflichtigen die Unterbilanz im Gesamtbetrage von 29 142 Reichsmark insoweit nicht an, als sie auf 3676 RM in den Steuer⸗ abschnitten 1924/25 und 1925726 gezahlte Personalsteuern im Siune von § 17 Nr. 3 des Körperschaftsteuergesetzes zurückzuführen war. Das Finanzgericht schloß sich in der Berufsentscheidung der Auf⸗ fassung der Steuerpflichtigen aus folgenden Gründen an. Nach § 17 Nr. 3 des Körperschaftsteuergesetzes seien Personalsteuern allerdings als fiktives Einkommen in den Jahren, in denen sie trichtet würden, dem Gewinne zuzurechnen. Da sie aber das tatsächlich vorhandene Vermögen nicht vermehrten, könnten sie steuerlich nicht im Anfangsvermögen des folgenden Steuer⸗ abschnitts aktiviert werden. Eine Nachholung chrer Versteuerung in den folgenden Jahren sei daher ausgeschlossen. Das sei auch der Standvunkt von Evers, Kommentar zum Körperschaftsteuer⸗ esetze, 2. Auflage S. 688, und des Gutachtens des Senats, Bd. 20 8 325 ff., insbesondere 6. 348 und 349. Gegen diese Entscheidung hat das Finanzamt Rechtsbeschwerde eingelegt. Zu der Frage, ob der Verlustvortrag um die nicht ab ugsfähigen* rsonalsteuern zu kürzen sei, habe der Reichsfinanghe bisher keine Stellung ge⸗ nommen. In dem angezogenen Gutachten sei lediglich ausgeführt, daß die steuerrechtlich nicht abzugsfähigen Ansgaben nicht 915 steuerrechtliche Reserven weitergeführt werden könnten.

15 Nr. 3 des Körperschaftsteuergesetzes liege eine Unterbilanz in⸗ 4.2 nicht vor, als der Verlust auf entrichtete Personalsteuern zurückzuführen sei. Die Personalsteuern würden nach § 17 Nr. 3

es Körperschaftsteuergesetzes für die Berechnung des steuerlichen Einkommens nicht als Werbungskosten anerkannt. Die Unter⸗ bilanz müsse dcher um die entrichteten Personalsteuern gekürzt werden, weil diese sonst doch zu einer Minderung der Körperschaft steuer führen würden. 8 8

Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Dem Finanzamt ist „uzugeben, daß der Wortlaut des § 15 Nr. 3 Satz 2 für seine Auf⸗ fassung spricht. Die Vorschrift ist aber, wie in dem Gutachten des Senats bereits ausgeführt ist (vgl. insbesondere S. 331 unten, 332 unten, 348, 349), wie folgt auszulegen: Nach § 17 Rr 3 a a. O. sind zwar für den la⸗ ufenden Steuerabschnitt die Personal⸗ steuern bei der Berechnung des Gewinns dem Gewinne zuzu⸗ rechnen. Aber die Bestimmung des § 15 Nr. 3 will diese Vor⸗ schrift nicht dahin erweitern, daß Steuerbeträge, die aus dem

Vermögen einer Geellschaft in früheren Steuerabschnitten aus⸗ esschieden sind, so zu behandeln seien, als ob sie tatsächlich in dem Vermögen verblieben wären; § 15 Nr. 3 will auch nicht gezahlte Personalsteuern körperschaftsteuerpflichtig machen, soweit über⸗ haupt jemals ein Gewinn erzielt wird. Ist auch bei der Ge⸗ winnberechnung nach § 17 Nr. 3 kein Gewinn vorhanden, so ent⸗ fällt mit dem Wegfall einer Besteuerung wirklichen Gewinns endgültig auch die Besteuerung des fiktiven Einkommens, als das die Personalstenern behandelt werden. Hätte der Gesetzgeber die für Personalsteuern ausgegebenen Beträge schlechthin steuer⸗ pflichtig machen wollen, dann wäre zu erwarten gewesen, daß er sie unter die Ausgaben aufgenommen hätte, die der Mindest⸗ besteuerung nach 5. 10 Abs. 2 des Körperschaftstenergesetzes unterliegen. Es erscheint auch sonst ungerechtfertigt, die durch Zahlung von Personalsteuern entstandene Unterbilanz grund⸗ sätzlich anders zu behandeln als eine durch andere gleich not⸗ wendige Betriebsausgaben verursachte. (Urteil vom 15. Jannar 1929. I Aa 814/28.)

19. Einkommeustenerrechtliche Behandlung des bei Begründung einer Darlehnsschuld vereinbarten Damunms (Rückzahlung eines höheren als den erhaltenen Betrag). Der SeAnveigeführer, der nicht zu den Steuerpflichtigen gehört, die nach dem Gewinn 7 Abs. 2 Nr. 1 EStG.) zu besteuern sind, hatte im Jahre 1925 dem K. ein Darlehen von 80 009 NM gegeben Das Darlehen ist mit 9 vH verzinslich, bis 1. Juli 1930 unkündbar und mit 100 000 RM zurückzuzahlen. Zur Ficherung der Forderung wurde eine Hypothek von 100 000 RM auf dem Goundbesitz des Kuhlmann eingetragen. Die Vorinstanzen haben das Dammum von 20 600 Ne als Einkommen des Jahres 1925 behandelt. Das Finanzgericht hat ausgeführt, daus Damnum gehöre zu den Einkünften aus Kapitalvermögen: es sei dem Be⸗ schwerdeführer auch im Jahre 1925 zugeflossen im Sinne des § 11 des Einkommensteuergesetzes Als zugeflossen müßten alle Ein⸗ nahmen gelten, über die der Steuerpflichtige zu verfügen in der Lage sei. Es sei nicht nachgewiesen, daß der Betrag von 20 009 Reichsmark uneinbringlich sei; das Einräumen einer Hypothek sei von Literatur und Praxis als Zufließen einer Einnahme anerkannt worden (Entsch. des RFHofs VI B 187/25, Reichs⸗ steuerblatt 1925 S. 196): der Einwand des Beschwerdeführers, daß er bei einem Verkauf der Hypothek wegen des niedrigen Zinsfußes und der Unkündbarkeit bis 1930 im Jahre 1925 nur 80 000 RM bekommen haben würde, sei verfehlt, da für den Verkaufswert von Hypotbeken in erster Linie die Sicherheit maß⸗ gebend sei, die für ihre Realisierung bestehe; daß die 20 000 NM gefährdet seien, oder daß der Beschwerdeführer aus irgendwelchem Grunde zu einer vorzeitigen verlustbringenden Veräußerung der Hypothek gezwungen worden sei, habe der Beschwerdeführer nicht behaupket.

Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Die Frage, wie das Damnum einkommensteuerrechtlich zu behandeln ist, hat der Reichsfinanzhof bisher nur in den Fällen behandelt, in denen ein Bestandsvergleich (8s 12, 13 des Einkommensteuergesetzes) vor⸗ zunehmen ist. Dort bietet die Lösung keine erheblichen Schwierig⸗ leiten, weil Forderungen und Schulden dort als Vermögens⸗ bestandteil für sich bewertet werden (vgl. Steuer und Wirtschaft 1927 Nr. 305 und 330). Im vorliegenden Falle kommt ein Bestandsvergleich nicht in Betracht. Den Vorinstanzen ist darin beizutreten, daß das Damnum zu den Einkünften aus Kapital⸗ vermögen gehört. Für die weiter zu entscheidende Frage, in welchem Steuexrabschnitt der Gläubiger das Damnum als Ein⸗ nahme zu versteuern hat, ist es ohne Bedeutung, ob es unter § 37 Abs. 1 Nr. 4 (Zinsen auz Kapitalforderungen) oder unter § 37 Abf 2 Nr. 1 (besondere Entgelte oder Vorteile, die neben den Zinsen oder an deren Stelle gewährt werden) fällt, gegen die Auffassung des Damnum als Zinsleistung spricht, daß die Vergütung für das Kapital, die in Gestalt des Damnum gewährt wird, nicht nach einem Hundertsatz des Kapitals bemessen ist und nicht in laufenden wiederkehrenden Beträgen gezahlt wird. Zum Begriff der Einnahme gehört es, daß sie begogen sein muß. In welchem Steuerabschnitt eine Einnahme als bezogen gilt, bestimmt für den vorliegenden Fall § 11 Abs. 1 des Einkommen⸗ steuergesetzes. Der Grundgedanke dieser Bestimmung ist, daß eine Einnahme dann bezogen ist, wenn der Wert, den sie darstellt, tatsächlich zugeflossen ist (vgl. Becker, Einkommensteuergesetz, Anum. 3 zu 8 11). Soweit Geldleistungen in Frage kommen, ist daher grundsätzlich der Zeitpunkt der Zahlung maßgebend.

un an Stelle der Zahlung eine Forderung bestellt wird, so kann darin das Zufließen eines Wertes erblickt werden, wenn die Bestellung der Forderung wirtschaftlich und nach der Ver⸗ kehrsauffassung der Zahlung gleichsteht. So kaun z. B. kein Zweifel bestehen, daß mit der Einzahlung eines Betrags auf das Vankkonto eines Steuerpflichtigen diesem der eingezahlte Betrag zugeflossen ist, und wenn zur Tilgung einer Kaufpreisschuld den Gläubiger eine Verkehrshypothek bestellt wird, so kann unter Umständen eine dem Gläubiger im Zeitpunkt der Bestellung zu gefloss ene Einnahme vorliegen. Im vorliegenden Falle jedoch

i der Begründung einer Darlehnsschuld von vornherein cusgemacht wird. daß ein höherer Betrag zurückzuzahlen ist, als der er erhalten hat, kann der Auffassung der Vor⸗ instanzen, daß der Unterschiedsbetrag dem Gläubiger schon bei der Begründung der Schuld oder doch bei der —23 in Grundbuch vestosfen sei, nicht beigetreten werden. Es steht der Verkehrsauffassung und dem Grundgedanken des § 11 de Einkommensteuergesetzes nicht im Einklang, die Begründung des erst in der Zukunft fälligen Anspruchs auf das Damnum dem tatsächlichen Zufließen des Damnums gleichzustellen. und daran ändert auch die hypothekarische Sicherstellung nichts. Gbenso wie Zinsen und andere Vorteile für Gewährung eines Kapitals erst mit der Zahlung, jedenfolls aber nicht vor der Fälligkeit als stenerpflichtige Einnahmen behandelt werden können. kann auch in Gestalt eines Damnums gewährte Vergütung erst dann als zugeflossen gelten, wenn und soweit sie bei der Rückzahlung der Hypothek ausgezahlt oder bei einer Abtretung der Hypothek in der Gegenleistung für die Abtretung berücksichtigt worden ist. Es ist daher auch die Auffossuns abzulehnen, daß das Damnum etwa mit dem Fortfall der nkündbarkeit der Hypothek zufließt. (Urteil vom 10. Januar 1929. VI A 565/28.)