1929 / 44 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 21 Feb 1929 18:00:01 GMT) scan diff

Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 43 vom 20. Februar 1929.

S. 4.

der land⸗ und forstwirtschaftlichen Arbeitgebervereinigungen“ und für den Einzelhandel. In Abteilung III wies Dr. Everling gleichfalls das marxistische Schema nach und bemängelte die Minderschätzung geistiger Leistung: die Millionen Beamten seien nur mit zwei, die freien Berufe nur mit drei, Kunst und Wissen⸗ schaft überhaupt nicht mit festen Sitzen vertreten. Auch die länd⸗ liche Hausfrau, eine unvergleichliche Trägerin deutscher Kultur und Volkskraft, sei unvertreten. Dr. Everling verlangte u. a. eine stärkere Vertretung der Landgemeinden, eine Hinübernahme der öffentlich⸗rechtlichen Kreditanstalten in Abteilung I, Streichung der Konsumvereine und Erhöhung der Zahl der Hausfrauen, jeden⸗ falls Ersetzung der „Großeinkaufsgesellschaft“, dieser gefährlichen Konkurrenz gerade des Mittelstands, durch eine Vertreterin des „Reichsverbandes landwirtschaftlicher Hausfrauen“, Erhöhung der Vertreter der Beamtenschaft auf drei, der der freien Berufe auf mindestens fünf, möglichst sieben Sitze, unter Ausbau des Er⸗ nennungsrechts für bestimmte Verbande. Für die zu berufenden Mitglieder solle an Stelle der Regierung im Berufungsrecht der Reichspräsident treten. Reichswirtschaftsminister Dr. Curtius erklärte demgegenüber, daß es nicht der einzige Zweck der Vor⸗ lage sei⸗ im Reichswirtschaftsrat ein getreues Spiegelbild der deutschen Wirtschaft zu geben. Die Vorlage stelle das Ergebnis der jahrelangen Arbeiten der Reichsregierung, des Vorläufigen Reichswirtschaftsrats und des Reichsrats dar, welches auf den bisher gesammelten Erfahrungen beruhe. Es sei versucht worden, die Verbände zur Repräsentation zu bringen. In der Abteilung III kämen nicht nur die Kommunisten zur Vertretung, sondern auch alle die Berufe, die von Einfluß und Bedeutung für die Ge⸗ staltung des sozialen und wirtschaftlichen Lebens seien, ohne be⸗ sondere Arbeitgeber⸗ oder Arbeitnehmerinteressen zu haben. Wenn man die Vorlage, wie der Abg. Everling gemeint habe, wirklich auf 5 Jahre zurückstelle, so würde man auch dann die wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse im Fluß finden wie heute. Zu einem idealen Spiegelbild werde man niemals kommen. Es könne sich nur darum handeln, und sei dringend nötig, die dynamischen Kräfte, die vorhanden seien, in das organisatorische Gefüge des Reiches einzufügen. Der Reichswirtschaftsrat biete einen Ausgleich zwischen Kapital und Arbeit. Der Vorläufige Reichswirtschaftsrat könne unmöglich länger bestehen. Heute müsse die Frage aufgeworfen werden, ihn entweder endgültig zu machen oder ihn aufzulösen. Sein Bestehen sei aber aus wirt⸗ schaftlichen und gesetzgeberischen Gründen dringend erforderlich und auch auf Grund des Art. 165 der Reichsverfassung notwendig. Den Bemängelungen des Abg. Dr. Everling gegenüber, daß die Zusammensetzung des Reichswirtschaftsrats in dem Ausführungs⸗ gesetz geregelt werde, wies der Minister darauf hin, daß es, wenn diese Regelung im Hauptgesetz erfolgen würde, zum mindesten zweifelhaft sei, ob nicht jede, auch die kleinste Abänderung in der Zusammensetzung eine Verfassungsänderung darstelle und dem⸗ nach nur mit Zweidrittelmehrheit vorgenommen werden könnte. Abg. Meyer⸗Berlin (Dem.) wies darauf hin, daß die „marxistische“ Vorlage zuerst von der Rechtsregierung eingebracht worden sei, in der die Deutschnationalen führend gewesen wären. Er betonte die Notwendigkeit, die Abteilungen paritätisch zu be⸗ setzen, was am besten durch Vermehrung der beiden ersten Ab⸗ teilungen um je sieben Mitglieder geschehe. Hierdurch würde es möglich sein, die Vertretung des Einzelhandels, des Großhandels und des Bankgewerbes zu vermehren und dem Vermittlungs⸗ gewerbe einen Sitz natürlich auch in Abteilung 1 ein⸗ zuräumen. Eine Versetzung der Konsumg enossenschaften aus Abteilung III nach Abteilung I bekämpfte der Redner mit der Begründung, daß die Konsumgenossenschaften Konsumenten⸗ vereinigungen seien, deren Handelsbetätigung andere Grundlagen und Ziele hätte als die des Handels. Im übrigen setzte sich der Redner sowie der Abg. Lemmer (Dem.) noch für eine stärkere Vertretung der deutschen Bauernschaft und der Beamtenschaft im Reichswirtschaftsrat ein; auch eine Berücksichtigung der Technik und des Hotelgewerbes sei erwünscht, ebenso der Landfrauen innerhalb der Vertretung der landwirtschaftlichen Arbeitgeber im Hinblick auf ihre Bedeutung in der landwirtschaftlichen Produktion. Abg. Dr. Everling (D. Nat.) forderte eine Ver⸗ tretung für die nicht in den großen Gewerkschaftsorganisationen organisierten Arbeitnehmer. Abg. von Raumer (D. Vp.) die Auseinanderziehung der Vertreter in Abteilung II in Angestellte und Arbeiter. Abg. Lemmers (Dem.) bekämpfte diese Forde⸗ rungen. Die gelben Gewerkschaften seien nach dem objektiven Urteil des Reichswirtschaftsrats von ihren Arbeitgebern moralisch, geistig und materiell abhängig. Die Angestellten müßten natür⸗ ch angemessen berücksichtigt werden, diese Sicherung gewähre aber der Regierungsentwurf, ohne daß deshalb eine besondere Gliede⸗ rung erforderlich sei, Die Abgg. Diez und Ehrhardt (Zentr.) unterstützten im wesentlichen die Regierungsvorlage. Bei der Ab⸗ stimmung wurde mit 21 gegen eine Stimme, unter Stimm⸗ enthaltung der Deutschnationalen, beschlossen, die Zahl der Mit⸗ glieder der beiden ersten Abteilungen um je sieben Mitglieder zu vermehren. Ferner wurde beschlossen, einen Unterausschuß ein⸗ zusetzen, der für die Verteilung der Sitze Vorschläge zu machen hat.

Handel und Gewerbe. 8 Berlin, den 20. Februar 1929. Telegraphische Auozahlung.

19. Februar Geld Brief 1,770 1,7 4 4,186 4,194 1,903 1,907 20,93 20,97 2,076 2,080 20,414 20,454 4,207 4,215 0,501 0,503 4,316 4,324

168,50 168,84 5,435 5,445

58,43 73,32 81,58 10,582 22,02 7,385 112,18

18,58 112,18

16,425

12,475

92,29 80,85 80,89 3,038 64 16

112,42

112,12 59,085

20. Februar Geld Brief 1,769 1,773 4,185 4 195 1,898 1,902 20,93 20,97 2,074 2,078 20,419 20,459 4,208 4,216 0,502 0,504 4,316 4,324

168,50 168,84 5,435 5,445

58,405 73,35 81,60 10,582 22,035 7,385 112,19

18,58 112,19

16,425

12,477

92,29 80,86 80,92 3,037 64,61

112,43

112,12 59,12

Buenos⸗Aires . 1 Pap.⸗Pes. Canada I kanad. 6 Japan 1 Yen Kairo Hlläägypt. Pfd. Konstantinopel 1 türk. L 17.SiJ1“

New York 1158

Rio de Janeiro 1 Milreis Uruguay 1 Goldpeso

Amsterdam⸗ Rotterdam 100 Gulden 100 Drachm.

A“ Brüssel u. Ant⸗ werpen 100 Belga 6 ..100 Pengö anzigg 100 Gulden beisingfors. 100 finnl. Italien. 100 Lire Jugoslawien 100 Dinar Kopenhagen . 100 Kr.

Lissabon und Oporto. 100 Escudo 100 Kr.

Oslo. ... Paris.. 100 Fres PPPP6I1“ Reykiavik

Island) . 100 isl. Kr. Rigag K100 Latts Schweilz 100 Fres. Sofia 1100 Leva Spanien. 100 Peseten Stockholm und

Gothenburg. 100 Kr. Talinn iReval,

100 estn Kr.

Estland)... b 100 Schilling

58,55 73,46 81,74

10,602 22,06

7,399 112,40

18,62 112,40

16,465

12,495

92,47 81,01 81,05 3,044 64,28

112,64

112,34 59,205

73,49

81,76 10,602 22,075 7,399

112,41

18,62 112,41

16,465

12,497

92,47 81,02 81,08 3,043 64,73

112,65

112,34 59,24

111“

Ausländische Geldsorten und Banknoten.

20. Februar 19 Februar 1““ 8 Geld Brief Geld Brief Sovereigns .. 20,55 20,69 20 Frcs.⸗Stücke Gold⸗Dollars. 4,25 4,23 4,25 Amerikantsche: 1000 5 Doll. 4,193 4,213 4,178 4,198

2 und 1 Doll.

Argentinische Pap.⸗Pes. 1,748 1,768

Brasilianische. 1 Milreis

Canadische .. kanad. 4,185

Englische große 1 4 20,462

1 & u. darunter 20,46 20,38

2,045

58 42

Bv

Belgische. 11234 111,90 81,74 81,39

4,211 4,195

20,48 20,46 2,065

20,40 20,38 100 Belga 58,18 100 Leva

100 Kr. 111,90 100 Gulden 81,42 100 estn. Kr.

100 finnl.

Französi e 100 Fres. 16,44 Holländische .. 100 Gulden 168,13 Italienische: gr. 100 Lire wes, eee 100 Lire u. dar. 100 Lire 22.e 22,19 Jugoslawische . 100 Dinar Lettländische.. 100 Latts Norwegische . 100 Kr. 111,90 112, 34 Oesterreich.: gr. 100 Schilling] 59,.00 59,24 100 Sch. u. dar. 100 Schilling]/ 59,12 59,36 Rumänische:

1000 Lei und 1 neue 500 Lei 100 Lei 2,50 2,52

unter 500 Lei 100 Lei 119,15 1125 112,18 112,62

Schwedische 100 Kr. Schweizer: große 100 Frcs. 80,84 81, 16 80,79 81,11 80,94 81,26 80,87 81,19

100 Frces. u. dar. 100 Frcs. Spanische. 100 Peseten 64,71 64,99 64,51 64,79 Tschecho⸗slow. 8 100 Kr. 12 445 12,505 12,45 12,51

6009 Kr. .. 73,15. 73,45

Bulgarische Dänische .. Danziger.. Estnische.. Finnische...

112,34 81,71

16,44 168,16 22,03 22,09

80 59 111,90 59,00 59 08

16,50 168,81

16,50 168,84 22 11 22,17

80,91 112,34 59,24 59,32

1000 Kr. u. dar. 100 Kr. Ungarische. 100 Pengö

Da die 6 ½ % Preußischen Schatzanweisungen von 1926 und 6 ½ % Württembergischen Schatzanwei⸗ sungen Gr. l am 1. März 1929 fällig werden, wird die diese Wertpapiere am gleichen Tage an hiesiger Börse ein⸗

ellt.

Wagengestellung für Kohle, Koks und Briketts

am 19. Februar 1929: Ruhrrevier: Gestellt: 35 064 Wagen,

nicht gestellt 2245 Wagen.

11ue“ 8

Die Elektrolytkupfernotierung der Vereinigung deutsche Elektrolytkupfernotiz stellte sich laut Berliner Meldung des W. T. B.“ am 19. Februar auf 170,75 (am 18. Februar auf

171,00 ℳ) für 100 kg.

85

Berlin, 19. Februar. Preisnotierungen für Nahrungs⸗ mittel. (Einkaufspreise des Lebensmitteleinzel⸗ handels für das Kilo frei Haus Berlin in Originalpackuüngen.) Notiert durch öffentlich angestellte beeidete Sachverständige der Industrie⸗ und Kandelskammer zu Berlin und Vertreter der Ver⸗ braucherschaft. Preise in Reichsmark: Gerstengraupen, ungeschliffen, grob 0,43 bis 0,44. ℳ, Gerstengraupen, ungeschliffen, mittel 0,49 bis 0,50 Gerstengrütze 0,39 ½ bis 0,40 ℳ, Haferflocken 0,46 bis 0,47 ℳ, Hasergrütze 0,50 bis 0,50 ½ ℳ, Roggenmehl 0/1 0,32 ½ bis 0,34 ℳ, Weizengrieß 0,39 bis 0,43 ℳ, Hartgrieß 0,45 . bis 0,46 ½4 70 % Weizenmehl 0,31 bis 0,33 ℳ, Weizenauszugmehl in 100 kg⸗Säcken br.⸗f.⸗n. 0,59 bis 0,40 ½ ℳ, Weizenauszugmehl, feinste Marken alle Packungen 0,40 ½ bis 0,53 ℳ, Speiseerbsen kleine 0,42 bis 0,43 ℳ, Speiseerbsen, Viktoria 0,52 bis 0,57 Speiseerbsen, Viktoria Riesen 0,57 bis 0,62 ℳ, Bohnen, weiße, mittel 1,05 bis 1,11 ℳ, Langbohnen, ausl. 1,08 bis 1,14 ℳ, Lnsen, kleine, letzter Ernte 0,73 bis 0,82 ℳ, Linsen, mittel, letzter Ernte 0,82 bis 09,92 ℳ, Linsen, große, letzter Ernte 1,00 bis 1.è32 ℳ, Kartoffelmehl, superior 0,40 bis 0,40 ½ ℳ, Makkaroni, Hartgrießware, lose 0,79 bis 0,88 ℳ, Mehlschnittnudeln, lose 0,56 bis 0,74 ℳ, Eierschnittnudeln, lose 0,82 bis 1,37 ℳ, Bruchreis 0,35 ½ bis 0,37 ℳ, Rangoon⸗Reis, unglasiert 0,39 ½ bis 0,40 ½ ℳ, Siam Patna⸗Reis, glasiert 0,51 bis 0,59 ℳ, Java⸗Tafelreis, glasiert 0,53 bis 0,72 ℳ, Ringäpfel, amerikan. prime 1,50 bis 1,52 ℳ, Bosn. Pflaumen 90/100 in Originalkisten 68,00 bis 69,00 ℳ, Bosn. Pflaumen 90/100 in Säcken 64,00 bis 65,00 ℳ, entsteinte bosn. Pflaumen 80/85 in Originalkistenpackungen 89,00 bis 92,00 ℳ, Kalif. Pflaumen 40/50 in Originalkistenpackungen 1,03 bis 1,04 ℳ, Sultaninen Kiup Caraburnu ½ Kisten 0,96 bis 1,05 ℳ, Korinthen choice, Amalias 1,13 bis 1,14 ℳ, Mandeln, süße, courante, in Ballen 3,60 bis 3,65 ℳ, Mandeln, bittere, courante, in Ballen 4,16 bis 4,20 ℳ, Zimt (Kassia vera) ausgewogen 2,50 bis 2,60 ℳ, Kümmel, holl., in Säcken 1,00 bis 1,03 ℳ, Pfeffer, schwarz, Lampong, aus⸗ gewogen 4,60 bis 5,00 ℳ, Pfeffer, weiß, Muntok, ausgewogen 6,60 bis 6,80 ℳ, Rohkaffee, Santos Superior bis Extra 8 3,86 bis 4,32 ℳ, Rohkaffee, Zentralamerikaner aller Art 4,26 bis 5,80 ℳ, Röstkaffee, Santos Superior bis Extra Prime 4,72 bis 5,36 ℳ, Röstkaffee, Zentralamerikaner aller Art 5,38 bis 7,30 ℳ, Röstroggen, glasiert, in Säcken 0,42 bis 0,44 ℳ, Röstgerste, glasiert, in Säcken 0,40 bis 0,44 ℳ, Malzkaffee, glasiert, in Säcken 0,50 bis 0,54 ℳ, Kakao, stark entölt 1,60 bis 2,40 ℳ, Kakao, leicht entölt 2,40 bis 2,80 ℳ, Tee, Souchong 6,50 bis 7,30 ℳ, Tee, indisch 7,90 bis 11,00 ℳ, Zucker, Melis 0,55 ½ bis 0,57 ℳ, Zucker, Raffinade 0,57 ½ bis 0,59 ℳ, Zucker, Würfel 0,63 bis 0,69 ℳ, Kunsthonig in 8 kg-Packungen 0,60 bis 0,64 ℳ, Zuckersirup, hell, in Eimern 0,66 bis 0,80 ℳ, Speisesirup, dunkel, in Eimern 0,38 bis 0,44 ℳ, Marmelade, Vierfrucht, in Eimern von 12 ½ kg 0,72 bis 0,75 ℳ, Pflaumenkonfiture in Eimern von 12 ½ kg 0,88 bis 0,90 ℳ, Erd⸗ beerkonfiture in Eimern von 12 ½ kg 1,50 bis 1,76 ℳ, Pflaumenmus, in Eimern von 12 ½ und 15 kg 0,73 bis 0,82 ℳ, Steinsalz in Säcken 0,07⁄10 bis 0,09 ℳ, Steinsalz in Packungen 0,098⁄10, bis 0,12 ℳ, Siedelalz in Säcken 0,10 8⁄ 0 bis —,— ℳ, Siedesalz in Packungen 0,12 bis 0,15 ℳ, Brgatenschmalz in Tierces 1,50 bis 1,52 ℳ, Braten⸗ schmalz in Kübeln 1,51 bis 1,53 ℳ, Purelard in Tierces, nordamerik. 1,43 bis 1,45 ℳ, Purelard in Kisten, nordamerik. 1,44 bis 1,46 ℳ, Berliner Rohschmalz in Kisten 1,58 bis 1,64 ℳ, Speisetalg 1,08 bis 1,24 ℳ, Margarine, Handelsware I. 1,92 bis 1,38 ℳ, II 1,14 bis 1,26 ℳ, Margarine, Spezialware I 1,58 bis 1,92 ℳ, II 1,38 bis 1,42 ℳ, Molkereibutter la in Tonnen 4,04 bis 4,12 ℳ, Molkereibutter Ia gepackt 4,18 bis 4,26 ℳ, Molkereibutter IIa in Tonnen 3,86 bis 3,98 ℳ, Molkereibutter II a gepackt 4,00 bis 4,12 ℳ, Auslandsbutter, ve in Tonnen 4,20 bis 4,28 ℳ, Auslands⸗ butter, dänische, gepackt 4,34 bis 4,42 ℳ, Corned beef 12/6 lbs. per Kiste 57,50 bis 59,00 ℳ, Speck, inl., ger. 8,10 12/14 2,10 bis 2,20 ℳ, Allgäuer Stangen 20 % 0,86 bis DI,96 ℳ, Tilsiter Käse, vollfett 2,36 bis 2,50 ℳ, echter Holländer 40 % 2,00 bis 2,12 ℳ, echter Edamer 40 % 2,00 bis 2,16 ℳ, echter Emmenthaler, vollfett 3,04 bis 3,14 ℳ, Allgäuer Romadour 20 % 1,06 bis 1,16 ℳ, ungez. Kondensmilch 48/16 per Kiste 23,00 bis 25,50 ℳ, gezuck. Kondens⸗ milch 48/14 per Kiste 31,00 bis 38,00 ℳ, Speiseöl, ausgewogen 1,30 bis 1,40 ℳ.

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Berichte von auswärtigen Devisen⸗ und Wertpapiermärkten.

Danzig, 19. Februar. ). (Alles in Danziger Gulden.) Noten: Lokonoten 100 Zloty 57,77 G., 57,901 B. Schecks: London 25,02 ½ G., —,— B. Auszahlungen: Warschau 100 Zlotv⸗Auszahlung 57,74 G., 57,88 B., Berlin telegraphische 100 Reichsmarknoten 122 317 G., 122,623 B.

Wien, 19. Februgr. (W. T. B.) Amsterdam 284,54, Berlin 168,70, Budapest 123 92, Kopenhagen 189,50, London 34,48 ½, New York 710,45, Paris 27,74 ½, Prag 21,06, Zürich 136,63, Marknoten 168,45, Lirenoten 37,10, Jugoslawische Noten 12,43, Tschecho⸗ slowakische Noten 21,03, Polnische Noten —,—, Dollarnoten 708,70, Ungarische Noten —,— *), Schwedische Noten —,—, Belgrad 12,47 ½. *) Noten und Devisen für 100 Pengö.

Prag, 19. Februar. (W. T. B.) Amsterdam 13,50,55, Berlin 800,80, Zürich 648,47 ½, Oslo 899 ⅜, Kopenhagen 899 ⅜, London 163,64, Madrid 514,00, Mailand 176,56 ½, New York 33,72 ½, Paris 131,67, Stockholm 902,27 ½, Wien 473,80, Marknoten 800,12 ½, Polnische Noten 377,62 ½, Belarad 59,19.

Budapest, 19. Februar. (W. T. B.) Wien 80,55, Berlin 136,20, Zürich 110,27 ½, Belgrad 10,06 ¾.

London, 19. Februar. (W. T. B.) New York 485,26, Paris 124,29, Holland 1211,81, Belgien 34,93, Italien 92,69, Deutsch⸗ land 20,43 ½ G, Schweiz 25,23 ⅛, Spanien 31,80 B, später 31,88 B, Wien 34,54.

Paris, 19. Februar. (W. T. B.) (Anfangs notierungen.) Deutschland 607,50, London 124,26, New York 25,61, Belgien 355,75, Spanien 388,00, Italien 134,00, Schweiz 492,50, Kopenhagen 682,75, Holland 1025,50, Oslo 683,00, Stockholm 684,00, Prag 75,90, Rumänien 15,40, Wien 35,90, Belgrad —,—.

Paris, 19. Februar. (W. T. B.) (Schluß kurse.) Deutsch⸗ land 608,25, Bukarest 15,40, Prag 75,90, Wien —,—, Amerika 25,61, Belgien 355,75, England 124,25 ½, Holland 1025,50, Italien 134,10, Schweiz 492,50, Spanien 392,00, Warschau —,—, Kopen⸗ hagen —,—, Oslo —,—, Stockholm 684,50, Belgrad —,—.

Amsterdam, 19. Februar. (W. T. B.) Berltn. 59,28 ½, London 12,11 ⁄16, New York 2491 ¼2, Paris 9,75, Brüssel 34,68, Schweiz 48,01 ½⅛, Italien 13,07 ½, Madrid 38,15, Oslo 66,60, Kopenhagen 66,60, Stockholm 66,75, Wien 35,10, Prag 740,00. Freiverkehrs⸗ kurse: Helsingfors —,—, Budapest —,—, Bukarest —,—, Warschau —,—, Yokohama —,—, Buenos Aires —,—.

Zürich, 19. Februar. (W. T. B.) Paris 20,30 ¼, London 25,23 8, New York 520,00, Brüssel 72,23, Mailand 27,22 ½, Madrid 79,25, Holland 208,25, Berlin 123,45, Wien 73,05, Stockholm 139,00, Oslo 138,67 ½⅛, Kopenhagen 138,70, Sofia 3,75, Prag 15,41 ½ Warschau 58,30, Budapest 90,67*v)), Belgrad 9,12 ¾, Athen 6,73, Konstantinopel 257,00, Bukarest 310,50, Helsingfors 13,10, Buenos Aires 219,00, Japan 235,00. *) Pengö. 8

Kopenhagen, 19. Februar. (W. T. B.) London 18,20, New York 375,25, Herlin 89,15, Paris 14,75, Antwerpen 52,20, Zürich 72,25, Rom 19,75, Amsterdam 150,45, Stockholm 100,30, Oslo 100,10, Helsingfors 945,00, Prag 11,13, Wien 52,80.

Stockholm, 19. Februar. (W. T. B.) London 18,16 ¼, Berlin 88,87 ½, Paris 14,64, Brüssel 52,07 ½, Schweiz. Plätze 72,02 ½, Amsterdam 149,95, Kovpenhagen 99,82 ½, Oslo 99,85, Washington 374,37, Helsinagfors 9,42 ½, Rom 19,61, Prag 11,12 ½, Wien 52,65.

Oslo, 19. Februar. (W. T. B.) London 18,19 ½, Berlin 89,10, Paris 14,70, New York 375,12, Amsterdam 150,25, Zürich 72,20, Helsingfors 9,45, Antwerpen 52,20, Stockholm 100,30, Kopenhagen 100,05, Rom 19,70, Prag 11,12, Wien 52,75.

Moskau, 18. Februar. (W. T. B.) (In Tscherwonzen.) 1000 engl. Pfund 942,33 G., 944,21 B., 194,53 B., 1000 Reichsmark 46,05 G., 46,15 B.

888

Alles in Pengö.

London, 19. Februar. (W. T. B.) Silber (Schluß) 2578,

Silber auf Lieferung 25 ⅞. Wertpapiere.

8

Frankfurt a. M., 19. Februar. (W. T. B.) Anst. 34,50, Adlerwerke 53,50, Aschaffenburger Buntpapier 167,00, Cement Lothringen —,—, Dtsch. Gold u. Silber 170,50, Frankf. Masch. Pok. 62,00, Hilpert Armaturen 93,00, Ph. Holzmann 125,00, Holzverkohlung 96 50, Wayß u. Freytag 130,75.

Hamburg, 19. Februar. (W. T. B.) (Schlußkurfe.) [Die Kurse der mit „T“ bezeichneten Werte sind Terminnotierungen.] Commerz⸗ u. Privatbank T 199,50, Vereinsbank P 154,00, Lübeck⸗ Büchen —,—, Schantungbahn —,—, Hamburg⸗Amerika Paketf. T. 125,75, Hamburg⸗Südamerika T. 174,50, Nordd. Lloyd T 124,00, Verein. Elbschiffahrt 42,00, Calmon Asbest 40,50, Harburg⸗Wiener Gummi 76,00, Ottensen Eisen —,—, Alsen Zement —,—, Anglo Guano 60,00, Dynamit Nobel T —,—, Holstenbrauerei 200,00, Neu Guinea 560,00, Otavi Minen 68,50. Freiverkehr: Sloman Salpeter 90,00. 18

Wien, 19. Februar. (W. T. B.) (In Schillingen.) Völker⸗ bundanleihe 105,00, 4 % Elisabethbahn Prior. 400 u. 2000 —,—, 4 % Elisabethbahn div. Stücke —,— 8 % Elisabethbahn Linz— Budweis —,—, 5 % Elisabethbahn Salz urg— Tirol 11,25, Galiz. Karl Ludwigbahn —,—, Rudolfbahn, Silber —,—, Vorarbberger Bahn —,—, Staatseisenbahnges. Prior. 116,25, 4 % Dux⸗Boden⸗ bacher Prior. —,—, 3 % Dux⸗Bodenbacher. Prior. —,—, 4 % Kaschau⸗Oderberger Eisenbahn —,—, Türkische Eisenbahnanlagen —,—, Oesterr. Kreditanstalt 59,00, Wiener Bankverein 25,10, Oesterreichische Nationalbank 350,00, Donau⸗ Dampfschiffahrts⸗ Gesellschaft 71,00, Ferdinands⸗Nordbahn 11,50, Fünfkirchen⸗Bareser Eisenbahn —,—, Graz „Köflacher Eisenbahn⸗ u. Bergb.⸗Ges. 10,50, Staarseisenbahn⸗Gesellschaft 44,90, Scheidemandel, A.⸗G. f. chein. Prod. —,—, A. E. G. Union Elektr.⸗Ges. 35,00, Siemens⸗Schuckert⸗ werk, 3sterr. 22,94, Brown⸗Boveri⸗Werke, öfterr. 18,65, Alpine Montan⸗Gesellschaft, österr. 39,20, Daimler Motoren A. G., österr. 5 vorm. Skodawerke i. Pilsen A. G. 351,75, Oesterr. Waffen⸗ fabrik (Steyr. Werke) 25,80. 1 1“

Amsterdam, 19. Februar. (W. T. B.) 4 ½ % Niederländische Staatsanleihe von 1917 zu 1000 fl. 100,25, 7 % Deutsche Reichs⸗ anleihe 105 %, Amsterdamsche Bank 197,00, Nederl. Ind. Hdlsbk. 172,25, Reichsbank neue Aktien 303,50, Holländische Kunstseide 179,25, 7 % Americ. Bemberg Certif. 95,00 Koninkl. Nederl⸗ betroleum 378,25, Amsterdam Rubber 287,50, Holland⸗Amerika⸗

iin 82,25, Handelsvereeniging Amsterdam 663,75, Deli Batavia Tabak 555,00, Zertifikate von Aktien Deutscher Banken —,— 7 % Deutsche Kalianleihe —,—, Glanzstoff 122,00.

8

Berichte von auswärtigen Warenmärkten. Manchester, 19. Februar. (W. T. B.) Die Nachfrage für

Gewebe hat sich gebessert. Auch Garne wurden mehr gefragt, doch waren nur wenig Preise zu hören.

Verantwortl. Schriftleiter: Direktor Dr. Tyrol, Charlottenburg.

Verantwortlich für den Anzeigenteil: Rechnungsdirektor Mengering in Berlin.

Verlag der Geschäftsstelle (Mengering) in Berlinu. 8

Druck der Preußischen Druckerei⸗ und Verlags⸗Aktiengesellschaft, 8 Berlin Wilhelmstraße 32. 8 88

Sechs Beilagen

(einschließl. Börsenbeilage und zwei Zentralhandelsregisterbeilagen),

1000 Dollar 194,15 G.,

Oesterr. Cred.

Erscheint an jedem Wochentag abends.

1 SW 48, Wilhelmstraße 32. Einzelne Nummern kosten 30 Nw.

einschließlich des Portos abgegeben. Fernsprecher. F5 Bergmann 7573.

Bezugspreis vierteljährlich 9 ℛℳ. Alle Postanstalten nehmen Bestellungen an, in Berlin für Selbstabholer auch die Geschäftsstelle

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7b—

Q 2„ „, 4 68 8 8 p Anzeigenpreis für den Raum einer fünfgespaltenen Petitzeile 1,05 ℛℳ v einer vfeihe esze Einheitszeile 1,75 Reℳ Geschäftsstelle Berlin SW 48, Wilhelmstraße 32. sind auf einseitig beschriebenem Papier völlig druckreif einzusenden, insbesondere ist darin auch anzugeben, welche Worte etwa durch Sperr⸗ druck (einmal unterstrichen) oder durch Fettdruck (zweimal unter⸗ strichen) hervorgehoben werden sollen. Befristete Anzeigen müssen 3 Tage vor dem Einrückungstermin hei der Geschäftsstelle eigegangen sein.

Anzeigen nimmt an die Alle Druckaufträge

8 1

Berlin, Donners

tag, den 21. Februar, abends. Poftscheckkonto: Berlin 41821.

Inhalt des amtlichen Teiles: 8 Deutsches Reich. Gesetz zur Aenderung der Gewerbeordnung.

Bekanntmachung über die Festsetzung der Durchschnittsheuern

für Seeleute und der Durchschnittssätze des Geldwerts der

laauf Seefahrzeugen gewährten Beköstigung.

Anzeige, betreffend die Ausgabe der Nummer 10 des Reichs⸗ gesetzblatts Teil II.

Betrieb der Zucker⸗, Stärkezucker⸗ und Rübensaftfabriken im Januar 1929. G

Versteuerte und steuerfrei Januar 1929.

Liste der Schund⸗ und Schmutzschriften.

Verordnungen über die Neuregelung der örtlichen Zuständigkeit von Finanzämtern im Bezirk der Landesfinanzämter München und Würzburg.

abgelassene Zuckermengen im

Preußen. Ernennungen und sonstige Personalveränderungen.

Amtliches. Deutsches Rei zur Aenderung der Gewerbeordnung (Handwerks⸗Novelle). Vom 11. Februar 1929. 8 (R. G. Bl. Teil I S. 21 ff.) Der Reichstag hat das folgende Gesetz beschlossen, mit Zustimmung des Reichsrats hiermit verkündet wird: . Artikel I.

§ 89 a der Gewerbeordnung wird, wie folgt, geändert:

a) An Stelle der Abs. 2 und 3 tritt folgende Vorschrift:

„Die Bestände und zeitweilig verfügbaren Gelder müssen in der durch die §§ 1807 und 1808 des Bürger⸗ lichen Gesetzbuchs bezeichneten Weise angelegt werden. Sofern der Bezirk der Innung sich nicht über das

Gebiet eines Landes hinaus erstreckt, kann die Anlegung

auch in der nach Artikel 212 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch zugelassenen Weise erfolgen.

Die Aufsichtsbehörde kann der Innung eine andere Anlegung gestatten.

b) der bisherige Abs. 4 wird Abs. 3.

An Stelle des § 93 a der Gewerbeordnung treten nach⸗ folgende Vorschriften: 8

§ 93 a.

Berechtigt zur Wahl der Vertreter zur Innungs⸗ versammlung und stimmberechtigt in der Innungs⸗ versammlung sind die der Innung angehörenden natürlichen und juristischen Personen; erstere und die gesetzlichen Vertreter juristischer Personen müssen das 21. Lebensjahr vollendet haben. Für eine juristische Person kann nur eine Stimme abgegeben werden, auch wenn mehrere gesetzliche Vertreter vorhanden sind.

Berechtigt zur Wahl der Vertreter zur Innungs⸗ E und stimmberechtigt in der Innungs⸗ versammlung sind solche Personen nicht,

1. denen die bürgerlichen Ehrenrechte oder die Fähig⸗ keit zur Bekleidung öffentlicher Aemter aberkannt worden sind,

gegen die das Hauptverfahren wegen eines Verbrechens oder Vergehens eröffnet ist, das die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte oder der Fähigkeit zur Be⸗ kleidung öffentlicher Aemter zur Folge haben kann,

die tefagc gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sind.

§ 98 c.

An der Ausübung des Wahl⸗ und Stimmrechts ist behindert, 1 . 1. wer wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche in

einer Heil⸗ oder Pflegeanstalt untergebracht ist,

(wer sich in 18 oder Untersuchungshaft befindet, und

(wer infolge gerichtlicher oder polizeilicher Anordnung in

Verwahrnng gehalten wird.

§ 93 d.

Wählbar zu Milgliedern des Vorstandes und der Ausschüsse somle zu Mitgliedern des im § 83 Abs. 2 Ziffer 11 bezeichneten Organs sind nur diejenigen wahl⸗ erechtigten Innungsmitglieder oder diejenigen gesetz⸗ lichen Vertreter einer der Innung angehörenden juristischen Person, welche zum Amte eines Schöffen fähig sind (§§ 31, 32 des Gerichtsverfassungsgesetzes).

S § 93 e.

Durch das Statut kann bestimmt werden, daß Innungsmitglieder und, falls sie juristische Personen sind, ihre gesetzlichen Vertreter von der Teilnahme an den Geschäften der Innung für gewisse Zeit ausgeschlossen und weder wahlberechtigt noch wählbar sind, wenn sie mit der Zahlung von mehreren aufeinanderfolgenden Beiträgen im Rückstand geblieben sind.

In gleicher Weise kann bestimmt werden daß eeeseneitglieder und, falls sie snristische Personen sind, ihre geseplichen Vertreter, welche sich nicht im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte befinden oder durch gerichtliche

Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sind, von der Teilnahme an den Geschäften der Innung ausgeschlossen sind.

§ 93 f. Die nach § 93 a Berechtigten können, sofern es sich i er Innung angehörenden Nebenbetrieb im 104 0 Abs. 2 handelt, ihr Wahl⸗ und Stimm⸗ recht auf ihre Betriebsleiter übertragen, falls diese die Pflichten übernehmen, die ihren Vollmachtgebern gegen⸗ über der Innung obliegen. Auf die Betriebsleiter finden die Vorschriften der 8§§ 93a bis e entsprechende An⸗ wendung. Das Statut kann die Uebertragung der im Abs. 1 bezeichneten Rechte unter den dort gesetzten Voraus⸗ setzungen auch in anderen Ausnahmefällen zulassen. Die Uebertragung wie die Uebernahme der Rechte bedarf der schriftlichen Erklärung gegenüber der Innung. § 95 a Abs. 2 der Gewerbeordnung erhält fülgenge Fassung: Wählbar ist jeder wahlberechtigte Geselle, welcher nach 31, 32 des Gerichtsverfassungsgesetes zum Amte eines Schöffen fähig ist.

§ 95c der Gewerbeordnung erhält folgende Fassung: MNiitglieder des Gesellenausschusses behalten, auch wenn sie nicht mehr bei Innungsmitgliedern beschäftigt sind, solange sie im Bezirk der Vrnang verbleiben, die Mitgliedschaft noch bis zum Ende der Wahlperiode, jedoch höchstens ür ein Jahr. 1 § 5.

Im § 96 Abs. 6 der Gewerbeordnung werden die Worte: „Abänderungen des Innungsstatuts oder der Nebenstatuten und über“ gestrichen. .

8 0.

Im § 100 Abs. 1 der Gewerbeordnung ist hinter dem Worte: „sämtliche“ einzuschalten: „in der Handwerksrolle 104 o) ein⸗ getragenen“.

8 7. 1 bes 3 8

§ 100 a der Gewerbeordnung erhält folgende Fassung:

Um festzustellen, ob die Mehrheit zustimmt 100

Abs. 1 Ziffer 1), hat die höhere Verwa die

beteiligten Gewerbetreibenden durch besondere Mitteilung

zu einer Aeußekung für oder gegen die Einführung des

Beitrittszwanges aufzufordern. Es entscheidet die Mehr⸗

heit der Abstimmenden. Die Form der besonderen Mit⸗

teilung unterliegt dem Ermessen der höheren Ver⸗ waltungsbehörde.

8. § 100 b Abs. 5 Satz 2 der Gewerbeordnung erhält folgende

Fassung:

gos Diejenigen Mitglieder, welche der Zwangsinnung anzugehören haben, scheiden aus der bisherigen Innung aus, es sei denn, daß sie einen entgegenstehenden Willen ausbrücklich erklären.

§ 100 f der Gewerbeordnung wird, wie folgt, geändert:

a) Abs. 1 erhält folgende Fassung: 3

Als Mitglieder gehören der Innung alle in der Handwerksrolle 104 0) eingetragenen Personen an, die das Gewerbe betreiben, für welches die Innung errichtet ist. Ist die im § 100 Abs. 1 bezeichnete An⸗ ordnung nur für solche Gewerbetreibenden getroffen worden, welche der Regel nach Gesellen oder Lehrlinge halten, so diejienigen Personen ausgenommen, behgr der Regel nach weder Gesellen noch Lehrlinge

bbbleen . 1“

b) im Abs. 2 Satz 1 werden die Worte: „sowie Haus⸗

gewerbetreibende“ gestrichen. § 10. 8

Im § 100 g der Gewerbeordnung werden im Abs. 1 der

iffer 1 unter Streichung des Strichpunktes die Worte: „und

Hausgewerbetreibende;“ hinzugefügt.

§ 11.

Im 100 r Abs. 2 der Gewerbeordnung werden die Worte: ‚können nur solche Gesellen (Gehilfen) herangezogen werden, usw.“ bis zum Schlusse gestrichen und dafür folgende Worte gesetzt: „sollen nur solche Gesellen (Gehilfen) herangezogen werden, die mindestens 21 Jahre alt sind und eine Gesellen⸗ (Gehilfen⸗) Prüfung abgelegt haben.“

Artikel II. 8 88 11““

An Stelle der §§ 103 a bis einschließlich 103 c der Gewerbe⸗ ordnung treten nachfolgende Vorschriften:

§ 103 a. Die Handwerkskammer etot aus gewählten Ver⸗ tretern. Die Zahl der Mitglieder wird durch das Statut

103 m) bestimmt. Dieses trifft ferner über die Zahl

der Stellvertreter, die im Behinderungsfall und im Falle

des Ausscheidens der Mitglieder für den Rest der Wahl⸗ zeit einzutreten haben, sowie über die Reihenfolge ihres

Eintritts Bestimmung; auf die Stellvertreter finden die

für Mitglieder

Anwendung. 1

Das Statut hat die Zahl der Mitglieder auf die im Bezirke der Kammer vertretenen Handwerkszweige und auf die einzelnen Teile des Bezirks zu verteilen

103 b.

sind die in der Handwerksrolle 104 o) eingetragenen und juristischen Personen; erstere und die gesetzlichen Vertreter juristischer Personen müssen am Wahltag das 21. Lebensjahr vollendet haben.

geltenden Vorschriften entsprechende

Wahlberechtigt

““

1

(s§ 104 o) eingetragener

§ 103 b a.

Wahlberechtigt sind solche Personen nicht,

1. denen die bürgerlichen Ehrenrechte oder die Fübigteig zur Bekleidung öffentlicher Aemter aberkann worden sind,

2 gegen die das Hauptverfahren wegen eines Verbrechens oder Vergehens eröffnet ist, das die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte oder der Fähigkeit zur Be⸗ kleidung öffentlicher Aemter zur Folge haben kann,

die gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sind.

§ 103 b b. 1 8

An der Ausübung des Wahlrechts ist behindert, wer wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche in einer

Heil⸗ oder Pflegeanstalt untergebracht ist, wer sich in Straf⸗ oder Untersuchungshaft befindet, und wer infolge gerichtlicher oder polizeilicher Anordnung in Verwahrung gehalten wird. ““ Wählbar sind

1. die wahlberechtigten Personen, sofern sie

a) im Bezirke der Handwerkskammer seit mindestens drek ahren ohne Unterbrechung ein Handwerk selbständig etreiben

b) Inhaber von Handwerksbetrieben sind, in

Lehrlinge ausgebildet werden dürfen, c) am Wahltag das 30. Lebensjahr vollendet haben und d) Reichsangehörige sind,

denen

Personen, sofern 1“

a) sie im Bezirke der Handwerkskammer seit mindestens drei Jahren ohne Unterbrechung gesetzliche Vertreter einer in der Handwerksrolle eingetragenen juristischen Person sind, am Wahltag das 30. Lebensjahr vollendet und Reichsangehörige sind,, 1

b) die von ihnen gesetzlich vertretene juristische Person im Bezirke der Handwerkskammer seit mindestens drei Jahren ein Handwerk selbständig betreibt. Für die Berechnung der Fristen in Ziffer 1 a und

Ziffer 2 a sind die Tätigkeiten als selbständige Handwerker und als gesetzliche Vertreter einer in der Handwerksrolle juristischen Person gegenseitig

2. die nen, Vertreter der wahlberechtigten juristischen

anrechenbar. § 103 b d.. 8 Die nach § 103 b Berechtigten können, sofern es sich um einen in der Handwerksrobe eingetragenen Neben⸗ betrieb im Sinne des § 104 0 Abs. 2 handelt, ihr Wahl⸗ recht auf ihre Betriebsleiter übertragen, falls diese die Pflichten übernehmen, die ihren Vollmachtgebern im Falle der Wahl obliegen. Auf die Betriebsleiter finden die Vor⸗ schriften der §§ 103 b bis 103 be entsprechende An⸗ wendung. 8 1 1 Die Uebertragung wie die Uebernahme der Rechte bedarf der schriftlichen Erklärung gegenüber der Hand⸗ werkskammer. Die Mitglieder der Handwerkskammer und ihre Stellvertreter werden durch Listen in allgemeiner, gleicher, unmittelbarer und geheimer Wahl gewählt. Für eine in der Handwerksrolle eingetragene jinristische Person kann nur eine Stimme abgegeben werden, auch wenn mehrere esetzliche Vertreter vorhanden sind. Das Ergebnis der Puhl ist öffentlich bekanntzugeben. 1 Die Reichsregierung erläßt mit Zustimmung des Reichsrats und eines Ausschusses des Reichstags eine Wahlordnung; im übrigen wird das Wahlverfahren durch die oberste Landesbehörde geregelt.

ksk d1ate die Berecht ihrer Die Handswerkskammer prüft die Berechtigung ihrer Mitstüder von Amts wegen. Erklärt sie die Wahl für ungültig, so steht dem Betroffenen binnen zwei Wochen seit Bekanntgabe der Entscheidung an ihn die Beschwerde an die Aufsichtsbehörde zu.

Gegen die der Wahl kann jeder Wahl⸗ berechtigte Einspruch erheben. 1

Den Eicfafhrh G die Wahl eines Gewählten kann nur auf eine Verletzung der Vorschriften der §§ 103 b a und 103 b e gestützt werden. Wird der Einspruch für be⸗ ründet erklärt, so steht dem Betroffenen, andernfalls dem Linsprechenden, binnen zwei Wochen seit Bekannty abe der Einsareing an ihn die Beschwerde an die Aufsichts⸗ behörden zu. .“ 8

3 Richte sich der Einspruch gegen die Wahl insgesamt, so ist er binnen vier Wochen nach Bekanntgabe des Wahl⸗ ergebnisses 103 c Abs. 1 Satz 3) bei der Aufsichtsbehörde anzubringen. Er kann nur darauf gestützt werden, da 1. gegen das Gesetz oder gegen die auf dessen Grung

erlassenen Wahlvorschriften verstoßen worden ist und 2. der Vorstoß geeignet war, das Ergebnis der Wahl zu

beeinflussen. 1u“ . § 103 cc.

Der Gewählte kann die Wahl nur ablehnen, wenn er 1. das 60. Lebensjahr vollendet hat oder 2. durch Krankheit oder Gebrechen verhindert ist, das Amt

ordnungsmäßig zu führen.

Ablehnungsgründe sind jedoch nur zu berücksichtigen, wenn sie binnen zwei Wochen seit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses 103 c Abs. 1 Satz 3) bei der Handwerks⸗ kammer geltend gemacht worden sind. Erklärt diese die Ablehnung nicht für begründet, so kann der Betroffene