1929 / 64 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 16 Mar 1929 18:00:01 GMT) scan diff

Erste Anzeigenbeilage zum Reich

8

und Staatsanzeiger Nr. 64 vom 16. März 1929. S. 2.

[84244] 1 8 86 Brüggener Actien⸗Gesellschaft für Thonwaaren⸗Industrie, Brüggen⸗Niederrhein. III. Umtauschaufforderung. Auf Grund der 2., 5. und 7. Ver⸗ vrdnung zur Durchführung der Ver⸗ ordnung über Goldbilanzen fordern wir die Inhaber unserer Aktien über RM 250,— auf, ihre Stücke zum Um⸗ tausch in neue Aktien über RM 500,— einzureichen. Der Umtausch der Aktien erfolgt bis zum 30. April 1929

einschließlich bei dem Barmer Bank⸗Verein Hinsberg, Fischer & Comp. Kommanditgesellschaft auf Ak⸗ tien in M.⸗Gladbach und bei dem A. Schaaffhaunsen’schen Bankverein A. G. in M.⸗Glad⸗ bach unter Beifügung eines zahlenmäßig geordneten Nummernverzeichnisses wäh⸗ rend der üblichen Geschäftsstunden.

Gegen Einreichung von 2 Aktien über je NM 250,— wird eine Aktie über RM 500.— ausgereicht. Der Umtausch erfolgt mit dem laufenden Gewinn⸗ anteilschein

Die Umtauschstellen sind bereit, den An⸗ und Veckauf von Spitzenbeträgen für die Aktionäre zu vermitteln.

Der Umtausch der Aktien ist pro⸗ visionsfrei, sofern die Einreichung am Schalter der Umtauschstellen erfolgt. Wird der Umtausch im Wege der Korre⸗ spondenz veranlaßt, so wird die übliche Provision in Anrechnung gebracht. Die Aushändigung der neuen Aktien⸗ urkunden erfolgt gegen Rückgabe der über die eingereichten Aktien aus⸗ gestellten Empfangsbescheinigung bei⸗ derjenigen Stelle, von der die Be⸗ scheinigung ausgestellt ist. Die Stellen 88 berechtigt, aber nicht verpflichtet, ie Legitimation des Vorzeigers der Empfangsbescheinigung zu prüfen.

Diejenigen Aktien unserer Gesellschaft über RM 250,—, die nicht bis zum 30. April 1929 einschließlich ein⸗ gereicht sind, werden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen (§§ 290, 219 H.⸗G.⸗B.) für kraftlos erklärt werden. Die auf die für kraftlos er⸗ klärten Aktien entfallenden Aktien unserer Gesellschaft über RMN 500,— werden nach Maßgabe des Gesetzes ver⸗ kauft. Der Erlös wird abzüglich der entstehenden Kosten an die Berechtigten ausgezahlt bzw. hinterlegt.

Brüggen, Niederrhein, den 2. nuar 1929

Der Vorstand der Brüggener Aectien⸗Gesellschaft Thonwaaren⸗Industric. Hofmacher. ————— 106181].

Sinalco⸗Aktiengeseltschaft, Detmold. Bilanz am 30. November 1928.

Jo

für

An Aktiva. Immobilien, Maschinen u. Waren⸗, Fastagen⸗ und Flaschenkonto. Debitoren und Rimessen 042—1A8NZ“ Effektenkonto. Kassakonto

224 002-◻ 130 954/31

563 121/20 179 28209

2 770 52 1 100 130

Per Passiva. V Aktienkapitalkonto . 8 850 000 Reservefondskonto. . 54 478 85 Kreditoren u. Rückstellungen 86 000 32 Gewimn 109 650/95

1 100 130012 Gewinn⸗ und Verlustrechnung am 30. November 1928.

An Soll.

Generalunkostenkonto. . Abschreibungskonto.. . L3o8

323 61508 14 206 30 109 650/95

447 472 33

Per Haben. Bruttoertrag —6 Gewinnvortrag von

435 627[03 11 845/30 147 47233 Detmold, den 12. März 1929. Sinalco⸗Aktiengesellschaft. Carl Vogel. Der Aufsichtsrat der

Sinalco⸗Aktiengesellschaft: b Justizrat Dr. E. Straus II, Vorsitzender. Gemäß Beschluß der heutigen General⸗ versammlung ist die Dividende für das Geschäftsjahr 1927/28 auf 9 °% festgesetzt, deren Auszahlung abzüglich 10 % Kapital⸗ ertragsteuer vom 14. März 1929 an bei folgenden Stellen erfolgt: Gesellschafts⸗ kasse, Direction der Disconto⸗Gesellschaft, Zweigstelle Detmold, Frankfurter Kredit⸗ anstalt A.⸗G. in Frankfurt a. M., den Bankhäusern Kahn & Co. in Frankfurt am Main, E. & J. Schweisheimer in München und Albert Schwarz in Stuttgart. Der wiedergewählte Aufsichtsrat setzt sich wie folgt zusammen: Justizrat Dr. E. Straus II, München, Vorsitzender, Kom⸗ merzienrat Albert Schwarz, Kgl. nor⸗ wegischer Konsul, Stuttgart, stellvertreten⸗ der Vorsitzender, Bankier Dr. N. E. Weill, Direktor der Frankfurter Kreditanstalt, Frankfurt a. M., Bankier Hugo May, in Fa. Hugo May & Co., Frankfurt a. M., ankier Robert Schweisheimer, in Fa.

E. & J. Schweisheimer, München.

1927

Vereinigte Glanzstoff⸗Fabriten, Aktiengesellschaft, Elberfeld. (Fortsetzung.)

Ein Teilbetrag der neuen Stammaktien von RM 7 500 000 wurde von der Deutschen Bank in Berlin zum Nennwert übernommen. Hiervon dienten RM 1 900 000 Stammaktien zur Durchführung der weiter unten beschriebenen Fusion mit der Ver⸗ einigte Kunstseidefabriken Aktiengesellschaft in Frankfurt a. M. und der Bayerische Glanzstoff⸗Fabrik Aktiengesellschaft in München. Da die Glanzstoff⸗Gesellschaft und eine ihrer Tochtergesellschaften über die Mehrheit der Aktien der übernommenen Gesellschaften verfügten, sind die RM 1 900 000 neuen Glanzstoff⸗Aktien bis auf einen kleinen Betrag im eigenen Besitze verblieben. Die weiteren RM 5 600 000 an die Deutsche Bank begebenen neuen Stammaktien sollen für Angliederungszwecke zur Verfügung stehen. Das Stimmrecht aus den RM 7 500 000 für Angliederungs⸗ zwecke geschaffenen Stammaktien ruht, solange sich diese Aktien im Besitze der Gesell⸗ schaft befinden oder ihr zur Verfügung stehen.

1 Die übrigen RM 7 500 000 neuen Stammaktien, die zur Beschaffung der Mittel für die Erweiterung der sämtlichen Werke und den Bau des Veredlungswerkes Tannen⸗ berg i. S. dienen sollen, wurden von einem unter Führung der Deutschen Bank in Berlin stehenden Bankenkonsortium zum Kurse von 125 % übernommen und den Inhabern der alten Stammaktien derart zum Bezuge angeboten, daß auf S alte Stamm⸗ aktien über je RM 300 eine neue Stammaktie über RM 300 zum Kurse von ebenfalls 125 % bezogen werden konnte. Von dem Bezugspreis waren 25 % nebst 25 % Auf⸗ geld, zusammen also 50 %, bei Ausübung des Bezugsrechts bis zum 21. Mai 1928 und weitere 25 % bis spätestens zum 16. Juli 1928 einzuzahlen; weitere 25 % waren spätestens am 15. September und am 15. November 1928 fällig. 1

Das durch die Begebung der Bezugsaktien und durch die Verwertung der für Angliederungszwecke geschaffenen Stammaktien erzielte Aufgeld wird unter Abzug der Kosten der gesetzlichen Rücklage zugeführt werden.

Die Stammaktienurkunden Nr. 1—30 000 und 40 001 110 000 sowie die

Vorzugsaktienurkunden Nr. 30 001—40 000 sind mit den faksimilierten Unterschriften des Vorsitzenden des Aufsichtsrats und zweier Vorstandsmitglieder sowie einem handschriftlichen Kontrollvermerk versehen. Die Stammaktienurkunden Nr. 110 001 bis 260 000 tragen die faksimilierten Unterschriften des Vorsitzenden des Aufsichtsrats und der sämtlichen fünf Mitglieder des Vorstands sowie die eigenhändige Unter⸗ schrift eines Kontrollbeamten und die Seitennummer des Aktienbuches. Den älteren Aktienurkunden sind Jahresdividendenscheine mit Erneuerungsscheinen beigegeben. Den Stücken von Nr. 110 001 ab sind nur mit Nummern versehene Dividendenscheine bis einschließlich Nr. 10 beigegeben; der laufende Dividendenschein trägt die Nr. 3. Auch die älteren Aktienurkunden werden nach Verbrauch der noch laufenden Jahres⸗ dividendenscheine mit nummerierten Dividendenscheinen wie die neueren Aktien ausgestattet. 8 Zur Verstärkung des Schutzes gegen Ueberfremdung beschloß die Generalver⸗ sammlung vom 20. April 1928 eine weitere Kapitalerhöhung um RM 600 000 mit halber Dividendenberechtigung für das Geschäftsjahr 1928 ausgestattete neue Vor⸗ zugsaktien, die von der Stapelfaserfabrik Jordan & Co. K. a. A. zum Kurse von 107 % übernommen wurden. Ueber diese und die durch Generalversammlungsbeschluß vom 27. August 1927 geschaffenen RM 300 000 Vorzugsaktien sind bisher nur In⸗ terimsscheine ausgegeben.

Die Besitzer der gesamten RM 1 500 000 Vorzugsaktien, nämlich die Stapel⸗ saserfabrik Jordan & Co. und die J. P. Bemberg Aktiengesellschaft sind nicht berechtigt, sie vor Ablauf des Jahres 1930 ohne Genehmigung des Vorstands und des Aufsichts⸗ rats der Glanzstoff⸗Gesellschaft zu verkaufen. Bei der Beschlußfassung in den General⸗ versammlungen verfügen je RM 60 Vorzugsaktien⸗Nennwert über 4 Stimmen. Das Dividendenrecht der Vorzugsaktien, ihr Anspruch auf Nachzahlung der für frühere Geschäftsjahre rückständigen Dividenden sowie ihr Anspruch auf den Liquidationserlös fun den Fall der Liquidation der Gesellschaft sind vor dem der Stammaktien zu be⸗ riedigen; ihr Dividendenrecht ist jedoch beschränkt auf 6%, ihr Anspruch auf den Li⸗ quidationserlös auf 107 % zuzüglich etwa rückständiger Dividenden und zuzüglich 6 % Zinsen für den bis zur Auszahlung der Beträge bereits abgelaufenen Teil des Geschäftsjahres, in dem die Gesellschaft in Liquidation tritt.

Das Aktienkapital beträgt nunmehr RM 76 500 000. Es besteht aus RM 75 000 000 auf den Inhaber lautenden Stammaktien, eingeteilt in Stück 250 000 über je RM 300 Nr. 1—30 000 und 40 001 260 000 und ferner aus RM 1 500 000 auf den Inhaber lautenden Vorzugsaktien, bestehend aus Stück 10 000 über je RM 60,— Nr. 30 001 40 000 und je einem Interimsschein über RM 300 000 und RM 600 000.

Die Einziehung von Aktien durch Ankauf ist gestattet.

Die RM 60 000 000 Stammaktien Nr. 1—30 000 und 40 001 210 000 sind außer an der Berliner Börse auch an den Börsen zu Amsterdam, Basel, Genf und Zürich zugelassen. Die RM 15 000 000 Stammaktien der Emission 1928, die eben⸗ falls an der Berliner Börse zugelassen sind, werden an den genannten Börsen auch eingeführt werden. Ein Teilbetrag der Stammaktien ist in Form von besonderen Inhaberzertifikaten auch an der Londoner Börse lieferbar. Die Zertifikate sind gegen die in London erfolgte Deponierung der Aktien ausgestellt; sie lauten über 1⁄18, 5⁄1853, 15/⁄15, ⁄9 und ³ %1 Aktienanteile und können auf Wunsch ihrer In⸗ haber jederzeit gegen die hinterlegten Stücke eingetauscht werden. Durch Aus⸗ fertigung weiterer Zertifikate kann der Betrag der an der Londoner Börse handel baren Stücke erhöht werden.

Die Glanzstoff⸗Gesellschaft hat am 30. Degember 1927 mit der Bayerische Glanzstoff⸗Fabrik Aktiengesellschaft in München (Kapital RM 2 000 000, Dividen den: 1925 und 1926 je 0 %, für 1927 ist keine Bilanz mehr veröffentlicht worden) und am 20. April 1928 mit der Vereinigte Kunstseidefabriken Aktien⸗ gesellschaft in Frankfurt a. M. (Kapital RM 3 000 000, Dividenden: 1925 und 1926 je 0 %, 1927 8 %) Fusionsverträge abgeschlossen, die in den General⸗ versammlungen der drei beteiligten Gesellschaften vom 30. Dezember 1927 bzw. 20. April 1928 genehmigt wurden. Diesen Verträgen zufolge wurde das Vermögen der erstgenannten Gesellschaft mit Wirkung vom 31. Dezember 1927 und das der zweitgenannten Gesellschaft mit Wirkung vom 1. Januar 1928 gemäß §§ 305 und 306 HGB. als Ganzes unter Ausschluß der Liquidation auf die Glanzstoff⸗Gesellschaft übertragen, und zwar wurden die Aktien der Münchner Gesellschaft im Verhältnis von 5: 1 und die Aktien der Frankfurter Gesellschaft im Verhältnis von 2: 1 gegen Glanzstoff⸗Stammaktien getauscht. Der buchmäßige Fusionsüberschuß von etwa RM 460000 wurde zu Abschreibungen auf die übernommenen Vermögenswerte ver⸗ wandt. Hierdurch sind die Werke Obernburg a. M. und Kelsterbach a. M. auf die Glanzstoff⸗Gesellschaft übergegangen.

Die Fabrik Obernburg liegt an der Bahnstrecke Aschaffenburg —Miltenberg und ist mit der Bahnstation Obernburg⸗Elsenfeld durch ein etwa 1200 m langes Anschlußgleis verbunden. Der Grundbesitz in Obernburg beträgt insgesamt 61,39 ha, und zwar entfallen auf das eingefriedete Fabrikgelände 12,20 ha, wovon 4,73 ha⸗ mit Fabrikgebäuden bebaut sind. Die mit Beamten⸗ und Arbeiterwohnhäusern bebaute Fläche beträgt 0,29 ha. Der Rest des Grundbesitzes besteht aus Bauland, Gärten, Waldungen und AOckerland. Die Kälteerzeugungsanlage des Werkes hat eine stündliche Leistung von 425 000 Kalorien. Die benötigte Kraft wird in einer eigenen Kraftzentrale von 2100 kW Nennleistung erzeugt; als Reserve besteht An schluß an die Kreiselektrizitätsversorgung Unterfranken A. G.

Die Fabrik Kelsterbach am Main liegt auf der linken Mainseite unmittelbar an der Bahnstrecke Frankfurt a. M. Mainz und ist mit dem nahegelegenen Bahnhof Kelsterbach durch ein kurzes Anschlußgleis verbunden. Der Grundbesitz in Kelsterbach umfaßt 21,62 ha, von denen das Fabrikgelände 14,40 ha beansprucht. Dieses ist in einer Fläche von 5,36 ha mit Fabrikgebäuden, Verwaltungsgebäude und 5 Beamten⸗ wohnhäusern bebaut; 7,22 ha bestehen aus Bauland, Aeckern, Wiesen usw. Die Kälteerzeugungsanlage hat eine stündliche Leistung von 900 000 Kalorien. Die zum Betrieb erforderliche Kraft wird von einer Ueberlandzentrale bezogen, zurzeit wird eine neuzeitliche Kraftanlage von 5000 kW Leistung gebaut, so daß demnächst auf die eigene Stromerzeugung übergegangen werden kann. Das Bauprogramm ist noch nicht abgeschlossen.

Der Vorstand wird zurzeit gebildet von den Herren: Dr. jur. Fritz Blüthgen in Elberfeld, Dr.⸗Ing. Eduard Boos in Oberbruch (Reg.⸗Bez. Aachen), Dr. jur. W. Springorum in Elberfeld, als ordentliche Vorstandsmitglieder, und Herrn Dr.⸗ Ing. Conrad Herrmann, Obernburg a. M., als stellvertretendes Vorstandsmitglied.

Der Aufsichtsrat besteht gegenwärtig aus den Herren: Dr. jur. Alfred Wolff, Privatmann, München, Vorsitzender; Kommerzienrat Dr. Max Fremery, Rentner, Baden⸗Baden, stellvertretender Vorsitzender; Carl Benrath, Vorstands⸗ mitglied der C. Benrath jun. A.⸗G., Barmen; Kommerzienrat Arthur Lossow, in Firma Gebrüder Lossow, Glauchau in Sachsen; Dr.⸗Ing. e. h. Johann Urban, Vor⸗ standsmitglied der Erste Oesterreichische Glanzstoff⸗Fabrik A.⸗G., St. Pölten (Deutsch⸗ österreich). Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten den später erwähnten Anteil⸗ am Reingewinn. 1

In den Generalversammlungen, die üblicherweise am Sitz der Gesellschaft stattfinden, gewährt jede Stammaktie eine Stimme, und je RM 60 Vorzugsaktien Nennwert 4 Stimmen, 8 daß den 250 000 Stimmen der RM 75 000 000 Stammaktien 100 000 Stimmen der RM 1 500 000 Vorzugsaktien gegenüberstehen.

Detmold, den 12. März 1929. Dder Vorstand. Carl Vogel.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjaohr.

Die Bekanntmachungen der Gesellschaft werden im Deutschen Reichs⸗ und Preußischen Staatsanzeiger und außerdem in den vom Aufsichtsrat zu be⸗ stimmenden Zeitungen erlassen, unter denen sich mindestens eine Berliner Börsen⸗ zeitung (bis auf weiteres die Berliner Börsen⸗Zeitung oder der Berliner Börsen⸗ Courier) und eine Frankfurter Tageszeitung befinden müssen. Zur Rechtsgültigkeit der Besanntmachungen genügt deren Veröffentlichung im Reichsanzeiger.

Die Gesellschaft verpflichtet sich, in Berlin und Frankfurt a. M. Stellen zu unterhalten und bekanntzugeben, bei denen kostenlos fällige Dividenden ausgezahlt, neue Dividendenscheinbogen erhoben, Bezugsrechte ausgeübt, Aktien zur Teilnahme an den Generalversammlungen hinterlegt sowie alle sonstigen die Aktien betreffenden, von den Gesellschaftsorganen beschlossenen Maßnahmen bewirkt werden können.

Aus dem nach Vornahme sämtlicher Abschreibungen und Rücklagen sich er⸗ gebenden Reingewinn werden zunächst mindestens 5 % der gesetzlichen Reserve überwiesen. Sodann erhalten die Vorzugsaktionäre 6 % Dividende nebst etwaigen Dividendenrückständen für Vorjahre ausgezahlt, Hierauf wird auf die Stammaktien eine Dividende bis zu 4 % verteilt. Von dem alsdann sowie nach Abzug aller sonstigen Abschreibungen und Rückstellungen übrig bleibenden Betrage erhält der Aussichtsrat einen Anteil von 8 ½ %. Der Rest wird, falls die Generalversammlung nicht anders bestimmt, als Mehrdividende auf die Stammaktien verteilt. Die Ueberweisungen an die gesetzliche Reserve finden jedenfalls statt, solange sie die Höhe von 10 % des Grundkapitals nicht überschreitet. Im übrigen beschließt die Generalversammlung über die Dotierung der gesetzlichen Reserve sowie über die Bildung und Dotierung etwaiger Spezialreserven.

Die Dividenden der Gesellschaft betrugen neben der satzungsmäßigen 6 %igen Dividende auf die Vorzugsaktien: 1924 10 % und 1925 15 % auf je RM 30 000 000 Stammaktien, 1926 15 % auf RM 30 000 000 alte und 11 ¼ % (= % Dividende) auf RM 12 000 000 neue Stammaktien, 1927 18 % auf RM 42 000 000 alte und 9 % (= ½ Dividende) auf RM 18 000 000 neue Stammaktien.

Die Bilanz und die Gewinn⸗ und Verlustrechnung vom 31. lauten wie folgt: Bilanz vom 31. Dezember 1927. RMN [9

Dezember 1927

1 3 Alktiva. Grundstück⸗ und Gebäudekonto .10 460 438, 10 Zugang 1927, . . 5 071 920,52 AHvÜib 1“ Fabrikationsanlagekontöo.. . 5 765 648,60 Sugang 192 .4 480 224,45 Abschreibung .. vI11“ Frastanlagekvntoatat— 1 210 090,50 Zuaane 1 610 362,14 Abschroibinhnhchch 1 Utensilien⸗ und Werkzeugkonto Zuhang 1922—— 225 939,98 225 940/98 Abschreibung .. ... 11“ 225 936/98 Mo“ 3,— * Sügang 1922 6 600 178,73 Abschreibung . 1 1 Bahnanschlußkonto 2,— Zugang 1927 26 501,04 Abschreibung Patentkonto.. Kassakonto .. . Wechselkonto .. Wertpapierkontol) Zugang 1927 Dauernde Beteiligungen²) Se-enieLeee Rohmaterialienkonto...„ Betriebsmaterialienkonto... Fabrikations⸗ und Warenkonto Va c“ Dr.⸗Hans⸗Jordan⸗Stiftung RM 826 819,09 Debitoren5)”)”)

RM

15 532 358 62 729 64877

14 802 709

10 245 873/05 2 561 468 20 2 820 452 64

564 090/[54

7 684 404

2 256 362

600 181]73 600 177/73

26 503,049 26 50104 2— v1“ 00 001/— 39 806 41 120 803 04

127 973,10

1 303 836,50 20 748 293 16 385 709 15

1 431 809 60

37 134 002 15 685 31903 727 814 08

3 946 659 79

71 910 996/71

25 353 942 03 166 894 640/[64 Passiva. Stammattienkapitalkonto) 1 Vorzugsaktienkapitalkonto’²y) . Gesetzliches Rücklagekonto. . . Sonderrücklagekonto. bbbendetnee“ FII Dr.⸗Hans⸗Jordan⸗Stiftung RM. Gewinn⸗ und Verlustkonto: Vortrag aus 1926. Reingewinn pro 1927

60 000 000 600 000◻

48 500 000 900 000

25 341

46 138 201 63

169 264 30

10 561 833/46 10 731 09776

166 894 640/64 RM 36 000,— 680 000,— 360 000,— 200 000,— 100 000,— 1 045 126,65 5 880 000,— 1 260 000,— 169 971,11

10 731 097,76

¹) Hauptsächlich Deutsche Reichs⸗ und Preußische Staatsanleihen.

²) Siehe Ausführungen im Text.

³) Darin etwa RM 12 000 000 Forderungen an Konzerngesellschaften

⁴¹) Inzwischen erhöht auf RM 75 000 000,—.

³²) Inzwischen erhöht auf RM 1 500 000,—. 8 *) Darin rund RM 26 000 000,— Bankschulden und etwa RM 14 200 000,— Schulden an Konzerngesellschaften.

⁷) Davon RM 795 126 an den Aufsichtsrat.

Soll. Gewinn⸗ und Verlustkonto am 31. Dezember 1927. Haben. 2 717 590 ʃ19]s Gewinnvortrag aus 3 238 724 35 19268611“ 4 707 823 26]i Fabrikationskonto.

e und Erträg⸗ vI“

Gewinnverteilung: auf RM 600 000 Vorzugsaktien.. 2 auf RM 42 000 000 alte Stammaktie... 4 % Dividende auf RM 18 000 000 neue Stammaktien für ½¼ Jahr Sonderrückkaggsgsgsgsg Dr. Hans Jordan⸗Stistunng Tantiemen und Gratifikationen!) .. 14 % Mehrdividende auf die alten Stammaktien ... 14 % Mehrdividende auf die neuen Stammaktien für ½ Jahr Vortrag auf neue Rechuung

6 % Dividende % Dividende

Stenerirn Generalunkosten.. Abschreibungen Gewinnvortrag aus 1923 Reingewinn pro 126u .. 10 561 833,46

169 264 30 17 292 708/12

169 264,30 3 933 263,14

10 731 097776 21 395 235ʃ56 ¹) RM 4 226 079,80 Gewinn aus Beteiligungen 8 RM 292 816,66 Zinsen, Bankspesen und Kapitalertragsteuer NM 3 933 263,14 Nach dem Stande vom 30. April 1928 betrugen: 50 150 000 1 112 000 946 000 6 516 000

21 395 235 56

————,—

NMNMW

75 000 000 1 500 000 —- 43 778 000

Kapital: Stammaktien. . Vorzugsaktien“*).

Kreditoren?)..

Dauernde Beteiligungen’) .. Rohmaterialien Betriebsmaterialien geschätzt Fabrikation und Waren Vanken) 51 758 000 Hebitoren) .. 29 767 000

¹) Siehe Ausführungen im Text.

²) Davon RM 9 375 000 Forderungen 20. April 1928. s

³²) Darin etwa RM 8 503 000 Forderungen an Konzerngesellschaften.

⁴) Die Erhöhung des Vorzugsaktienkapitals von RM 900 000 auf RM 1 500 000 wurde im Juli 1928 im Handelsregister eingetragen.

³⁵) Darin RM 26 365 000 Bankschulden und etwa RM 12 422 000 Schulden

aus der Kapitalerhöhung vom

an Konzerngesellschaften. 8 .“ 8 (Fortsetzung auf der solgenden Seite.)

Erste Zentralhandelsregisterbeilage

zum Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger zugleich Zentralhandelsregister für das Deutsche Reich

Berlin, Sonnabend, den 16. März

Nr. 64.

preis vierteljährlich 4,50 ℛℳ Alle Postanstalten nehmen Bestellungen an, in Berlin für Selbstabholer auch die Geschäftsstelle SW 48, Wilbhelmstraße 32

Einzelne Nummern kosten 15 % Sie werden aur gegen bar oder vorherige Einsendung des Betrages einschließlich des Portos abgegeben.

Erscheint an jedem Wochentag abends. Bezugs-

Anzeigenpreis für den Raum einer fünfgespaltenen Petitzeile 1,05 ℛℳ Anzeigen nimmt die Geschäftsstelle an Befristete Anzeigen müssen 3 Tage vor dem Einrückungstermin bei der Geschäftsstelle eingegangen sein.

Inhaltsübersicht.

esesegifte⸗ Güterrechtsregister,

Vereinsregister, Genossenschaftsreglster, Musterregister, 5 Urheberrechtseintragsrolle Konkurse und Vergleichssachen, Verschiedenes.

bon

vE59

929

Entscheidungen des Reichsfinanzhofs.

26. Versicherungssteuerpflicht der Versicherung durch einen Zeitungsverlag bei einer Versicherungsanstalt zu⸗ gunsten der Dauerbezieher. Die beschwerdeführende Lebens⸗ versicherungsbankaktiengesellschaft hat mit dem Verlage einer Zeitung einen Vertrag 2 Inhalts geschlossen: Die Bank versichert die Dauerbezieher des Blattes und deren Ehegatten mit einem Sterbegelde von 100 GM. Der Verlag ist verpflichtet, jedem Dauerbezieher, der versichert wird, einen Versicherungs⸗ ausweis auszuhändigen. Die monatliche Prämie ist vom Verlag mit 0,23 GM für jeden versicherten Dauerbezieher zu entrichten. Dieser Betrag ermäßigt sich in bestimmter Weise je nach der Ge⸗ samtzahl der Dauerbezieher. In den allgemeinen Versicherungs⸗ bedingungen sind Einzelheiten T. 2n so über das Alter der zu versichernden 89282 über die Wartezeit. Ferner ist dort bestimmt, daß beim Ableben des Dauerbeziehers der Tod un⸗ mittelbar der Bank anzuzeigen ist und daß diese das Sterbegeld unmittelbar an die Berechtigten auszahlt. Die Dauerbezieher sollen berechtigt sein, die Versicherung fortzusetzen, wenn der mit dem Verlage geschlossene Vertrag beendet oder das Erscheinen des Blattes eingestellt wird. In der Zeit von 1924 bis 31. März 1927 sind vom Verlag an Versicherungsentgelten 2477,10 RM ezahlt worden. Danach hat das Finanzamt gegen die Bank eine ersicherungsteuer von 49,60 RM festgesetzt. Hiergegen hat die Herangezogene Einspruch eingelegt mit der Begründung, daß nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Versicherungsteuergesetzes Steuerfreiheit geboten sei, da die einzelnen Versicherungssummen 500 RM nicht übersteigen. Der Einspruch ist ebenso wie die darauf eingelegte Berufung als unbegründet zurückgewiesen worden. Auch der noch erhobenen Rechtsbeschwerde kann nicht stattgegeben werden.

§ 8 Abs. 1 Nr. 1 des Versicherungsteuergesetzes lautet: „Von der Steuer sind befreit: 1. Lebensversicherungen 5 Abs. 1 Nr. 6), bei denen die Versicherungssumme 500 RM oder die ver⸗ sicherte Jahresrente 60 RM nicht übersteigt. Steht die Rente bei Zahlung des Versicherungsentgelts noch nicht fest, so ist die Befreiung nicht anzuwenden. Sind mehrere Versicherungen dieser Art von demselben Versicherungsnehmer bei dem⸗ selben Versicherer abgeschlossen, so tritt die Befreiung nur ein, wenn die versicherten Beträge zusammen die Befreiungsgrenze nicht übersteigen.“

Der dem Reichstag unter dem Oktober 1921 vorgelegte Entwurf eines Versicherungsteuergesetzes enthielt am Ende des Abs. 1 der jetzigen Befreiungsvorschrift noch die Worte: „des⸗ gleichen nicht dei Kollektiv« und Abonnentenversicherungen.“ Wären diese Worte stehengeblieben, so würde es zweifellos sein, daß die hier in Rede stehenden Versicherungen nicht steuerfrei sind. Im Reichstagsausschusse sind die Worte aber gestrichen worden, nachdem ein Regierungsvertreter erklärt hatte, daß der Antrag auf Streichung erwägenswert sei. Sonst ergeben die Gesetzesvorarbeiten nichts über die Gründe der Streichung. Es wäre zwar denkbar, daß sie sich mit denen decken, die von der Beschwerdeführerin und einer anderen Versicherungsbank in einer Druckschrift von Mitte Dezember 1921, die sich bei den Akten befindet, dargelegt sind. Das ist indessen keinesfalls zum Ausdruck gekommen. Durch die Streichung wurde vielmehr nur jede Sondervorschrift für die Kollektiv⸗ und Abonnentenversiche⸗ rungen beseitigt und dadurch erreicht, daß sie gleich allen anderen Lebensversicherungen behandelt werden müssen. Wie auf diese hat deshalb auch auf sie der Abs. 2 der Nummer 1 Anwendung zu finden. Dieser aber ist vollkommen klar und eindeutig. Im Gegensatze zum Reichsstempelgesetze Tarifnummer 12 Befreiungs⸗ vorschrift 2 und wahrscheinlich, um die an diese Vorschrift und die von ihr gewählte Hereinciesun der Begünstigten geknüpfte Streitfrage (siehe Cuno in Wirtschaft und Recht der Versicherung 1914 S. 152 und Greiff, Reichsstempelgesetz, 2. Auflage, Anm. 49 zu Tarifnummer 12²) zu beseitigen, sieht er von denjenigen, zu dessen Gunsten die Versicherungsverträge geschlossen sind, gänzlich ab und stellt statt dessen auf den Versicherungsnehmer ein. Damit bringt er ganz einwandfrei zum Ausdruck, daß es auf dessen Person und nicht auf die des Versicherten (des Dauer⸗ beziehers) ankomme. Nicht das ist maßgebend, auf wessen Tod die Versicherung genommen ist, sondern wer als Versicherungs⸗ nehmer mit der Versicherungsanstalt den Vertrag geschlossen hat. Das ist hier der Verlag, und die Beschwerdeführerin verkennt sogar noch, daß es sich um einen einheitlichen Vertrag handelt. Der Umstand, daß im Gesetze 8 Nr. 1 Abs. 1) das Wort „Versicherungs summe“, nicht etwa „Versicherungsbetrag“ (wie in Nr. 1 Abs. 2) gewählt ist, steht der Beschwerdeführerin ebenfalls entgegen. Der 816. „Versicherungssumme“ umschließt den „Versicherungsbetrag“ als einheitliche Leistung und eine Mehrheit von Versicherungsbeträgen als Mehrheit von Leistungen aus demselben Vertrage. Sind mehrere Verträge (Versicherungen) zwischen der Versicherungsanstalt und demselben Versicherungs⸗ nehmer geschlossen, so sin nach Nr. 1 Abs. 2 die einzelnen Ver⸗ sicherungsleistungen zusammenzurechnen. (Urteil vom 18. Januar 1929 II A 609/28.)

8n 25.

x27. Zur Kapitalertragsteuerpflicht der Gewinnanteile stiller Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft. Streitig ist, ob die Beschwerdeführerin, eine offene Handels⸗ gesellschaft, die Gewinnanteile ihrer beiden stillen Gesellschafter ür das Geschäftsjahr 1925 dem Steuerabzuge vom Kapital⸗ ertrage zu unterwerfen hat (§§ 83 ff. des Einkommensteuer⸗ gesetzes). Die Vorbehörde hat die Frage bejaht und zur Be⸗ ründung im wesentlichen 22 ausgeführt: Mangels be⸗ ave Vereinbarung im Gesellschaftsvertrage 1-2 die Gewinn⸗ anteile der stillen Gesellschafter, die für den Lch des Geschäfts⸗ jahres zu ermitteln waren, fällig geworden, sobald die Höhe be⸗ rechnet sei, somit nach Aufstellung der Gewinn⸗ und Verlust⸗ 337 des Bürgerlichen Gesetzbuchs). Die Beschwerde⸗ führerin habe zwar eine von den sämtlichen Teilhabern der Ge⸗ ellschaft unterzeichnete Erklärung vorgelegt, wonach diese bereits vor dem 1. Januar 1925 mündlich vereinbart hätten, daß die stillen Gesellschafter den ihnen vertraglich zustehenden Gewinn und die Zinsen bis auf Widerruf stunden und der etwa erzielte Geschäftsgewinn dem Geschäftsvermögen zuzuschlagen sei. Diese Vereinbarung könne aber nicht als eine Stundung im Sinne des § 9 Abs. 1 der Ausführungsbestimmungen über den Steuerabzu vom Kapitalertrage gelten, da die Gewinnanteile in der

31. Dezember 1925 aufgestellten Bilanz für die vier Gesellschafter Nach § 9.

zusammen „per Kapitalkonto“ gutgeschrieben seien.

Abs. 2 der genannten Ausführungsbestimmungen könne in dieser Gutschrift nicht eine Stundung erblickt werden. Das gleiche Er⸗ gebnis erreiche man, wenn man die Nichtabhebung der Gewinn⸗ anteile als eine Erhöhung der Einlagen der stillen Gesellschafter ansehe. Die Rechtsbeschwerde, auf deren Inhalt im einzelnen ver⸗ wiesen wird, beruft sich für die Auffassung, die Gewinnanteile seien gestundet, auf die oben erwähnte, vor der Fälligkeit des Gewinnanspruchs getroffene Vereinbarung der vier Gesellschafter. Diese Vereinbarung habe die Fälligkeit beseitigt. Weiter wird bestritten, daß die Nichtabhebung der Gewinnanteile die Ein⸗ lagen der stillen Gesellschafter erhöht hätten.

Die Rechtsbeschwerde nicht begründet. Zu entscheiden ist lediglich die Rechtsfrage, ob die nach der schriftlichen Erklärung der vier Gesellschafter unter ihnen getroffene mündliche Verein⸗ barung im Zusammenhalte mit der Gutschrift „per Kapital⸗ konto“ in der Bilanz vom 31. Dezember 1925 sich als eine Stundung der Gewinnanteile der stillen Gesellschafter darstellt. Diese Frage ist zu verneinen. Die Stundung eines Anspruchs bedeutet einen Verzicht des Gläubigers auf Befriedigung seiner Forderung durch den Schuldner im Zeitpunkt der Fälligkeit. Sie hat zur Folge, daß der Gläubiger bei Fälligkeit des Anspruchs nicht frei über ihn verfügen kann. Aus der Vereinbarung und der Gutschrift ergibt sich aber folgendes: Die Gesellschafter haben ihre Gewinnanteile für den Schluß des Geschäftsjahrs ermittelt, festgestellt und durch Einstellung eines entsprechenden Passivums in der Bilanz vom 31. Dezember 1925 nicht nur anerkannt, sondern über die mit der Berechnung ihrer Höhe nach fällig ge⸗ wordenen Beträge in Ausführung der vor dem 1. Januar 1925, also vor dem Eintritt der Fälligkeit, getroffenen mündlichen Ver⸗ einbarung in der Weise zugunsten der Gesellschaft verfügt, daß die nicht abgehobenen Gemutnanteile nach dem für ihre Fälligkeit maßgebenden Zeitpunkt im Betriebe mitarbeiteten und zur Stärkung des Betriebsvermögens dienten. In einer solchen rechts⸗ geschäftlichen Verfügung ist aber eine Erhöhung der Ein⸗ lagen der stillen Gesellschafter zu erblicken. Nach den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin s seit 1923, abgesehen von dem Gehalt an die arbeitstätigen offenen Handelsgesellschafter, ein Ge⸗ winn nicht ausgeschüttet, sondern der Gewinn jeweils als werben⸗ des Vermögen der offenen Handelsgesellschaft belassen worden (vgl. dazu die Bilanzen für 1925 und 1926). Der Sinn der vor dem 1. Januar 1925 getroffenen Stundungsvereinbarung geht dahin, daß sowohl der Gewinn der stillen als auch der der offenen Gesell⸗ schafter dem Geschäftsvermögen zugeschlagen werden soll, um Bankkredit entbehrlich zu machen. Auf dieser Grundlage und bei diesem Verfahren ist die Annahme gerechtfertigt, daß die stillen Gesellschafter ihre Einlagen im Sinne des § 337 Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs erhöhen wollten und auch erhöht haben, indem sie den Gewinn für 1925 als Geschäftsvermögen der offenen Handelsgesellschaft behandeln ließen. Aber auch wenn man das Vorliegen von Einlageerhöhungen verneinen wollte, so würde das nicht zur Folge haben, daß eine Stundung der Beträge im Sinne der Rechtsbeschwerde anerkannt werden könnte. Viel näher läge es dann, die Gutschrift der mit der Festsetzung fällig gewordenen Beträge als die Hingabe von Darlehen an die offene Handels⸗ gesellschaft aufzufassen. Auch bei dieser Betrachtungsweise wäre die Kapitalertragsteuer innerhalb einer Woche nach dem Tage der Fälligkeit abzuführen gewesen. (Urteil vom 24. Januar 1929 VI A 213/28.)

28. Bei Veräußerung eines Erbbaurechts sind die Erbbauzinsen dem Kaufpreis bei der Berechnung der Grunderwerbsteuer hinzuzurechnen Die Vorentscheidung ist ohne Rechtsirrtum getroffen. Nach § 12 Abs. 2 des Grunderwerb⸗ stenergesetzes bestimmt sich der Veräußerungspreis nach dem Ge⸗

—₰ 9 1. Handelsregister. Alsfeld, Hessen. [106240] In das von Karl Hainbach in Storn⸗ unter der Firma „Dampfsägewerk ill und Hainbach, Storndorf“ be⸗ triebene Handelsgeschäft ist Friedri midt in Storndorf als persönli haftender BeLeaaheses eingetreten. Die offene Handelsgesellschaft am 1. Januar 1929 begonnen. Die Firma ist in „Hainbach und Schmidt’“ Dampf⸗ sägewerk Storndorf in Storndorf geändert. .“ Alsfeld, den 9. März 1929. bisher von der Hessisches Amtsgericht.

Altena, Westf.

Hesse, Altena): auf die

deten sforberungen- keiten ist ausgeschlo sen. B 184: D. W. He

nuar 1929 fe

Eintragungen vom 7. März das Handelsregister zu A 32 8 Handelsgeschäft 9 20 000 Reichsmark. Geschäftsführer sind irma D. W. Hesse, 1 mit beschränkter Haftung, in Altena i. Westf. übergegangen. Der Uebergang der im Betriebe des Geschäfts begrün⸗ und Verbindlich⸗

se, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Altena i. Westf. Der Ceeglche eersneg ist am 17. Ja⸗ tgestellt. Gegenstand des Unternehmens ist die Forkführung des irma D. -

Altena i. Westf. betriebenen Ges

W. He

[100241] 1929 in (D. W.

sowie die Herstellung und der Vertrieb von Nadeln aller Art und verwandter

8 t unser Artikel. Das Stammkapital beträgt

In Knittel“ ltena und die Kaufleute Emil Franzen und Nor⸗ bert Herzer, beide in Iserlohn. Der Geschäftsführer Paul Hesse ist allein zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt; im übrigen wird die Gesellschaft gemein⸗ chaftlich entweder durch zwei Geschäfts⸗ fühter oder durch einen Geschäftsführer zusammen mit einem Prokuristen ver⸗ treten. Die Bekanntmachungen der Ge⸗ sellschaft erfolgen ausschließlich durch den Deutschen Reichsanzeiger. 2

Amtsgericht Altena (Westf.). ist

. Fabrikant Paul Hesse in 2

e in

samtbetrage der 2ö-2.—e; für den Erwerb des Grundstücks oder des grundstücksgleichen Rechtes. Er umfaßt also alles, was der Erwerber für die Ueberlassung zu tun oder zu lassen über⸗ nimmt. Hierbei war es vor Erlaß des Grunderwerbsteuergesetzes nach den Landesrechten allerdings zweifelhaft, ob neben den über⸗ nommenen Leistungen auch solche Leistungen dem Veräußerungs⸗ preise zuzurechnen seien, die, wie Reallasten, Rentenbankrenten, Ansiedlungsrenten, infolge des Gesetzes übergehen. Diese Zweifel hat das Leseg ausdrücklich im Sinne einer Bejahung der Zu⸗ rechnung gelöst. (Begründung zum Grunderwerbsteuergesetzes, Drucks. der Nationalversammlung 1919, Drucks. Nr. 374 S. 21/22.) Wie Reallasten sind aber au die Erbbauzinsen zu behandeln, da auf sie, wie schon die Vorent⸗ hervorgehoben hat, nach § 9 der Verordnung über das rbbaurecht vom 15. Januar 1919 (RGBl. I S. 72) die Vor⸗ schriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über Reallasten entsprechend anzuwenden sind. (Urteil vom 1. Februar 1929 II A 35/29.) 29. Schätzung des Gewinns bei nicht buchführungs⸗ pflichtigen, aber zu umsatzsteuerlichen Aufzeichnungen ver⸗ pflichteten Steuerpflichtigen. Das Finanzgericht hat, die Be⸗ rufung zurückweisend, wie das Finanzamt die Schätzung des vom Beschwerdeführer im Steuerabschnitt aus Gewerbebetrieb erzielten Geschäftsgewinns als gerechtfertigt erachtet und die im Steuer⸗ bescheid aufgenommene Feststellung nach § 210 Abs. 3 der Reichs⸗ abgabenordnung für zutreffend erklärt. Der dagegen eingelegten Rechtsbeschwerde ist stattzugeben. Daß das Finanzgericht die Buchführung wegen unterlassener Buchung erheblicher Einnahmen aus Lieferung an Gasthäuser und sonstigen Unstimmigkeiten als nicht ordnungsmäßig und deshalb die Voraussetzungen für eine Schätzung des Geschäftsgewinns gach § 210 Abs. 1 der Reichs⸗ abgabenordnung als gegeben erachtete, ist nicht zu beanstanden. Dem Finanzgericht ist auch darin beizutreten, daß der Beschwerde⸗ 8. aus dem Grunde der nicht vollständigen Aufzeichnung der Einnahmen seiner Buchführungspflicht nach § 13 des Umsatz⸗ stenergesetzes und § 49 der Durchführungsbestimmungen nicht nachgekommen ist. Ob auch nicht der Aufzeichnungspflicht nach § 164 der Reichsabgabenordnung in der Fassung der II. Steuer⸗ notverordnung entsprochen ist und ob der Beschwerdeführer nach Art seines Gewerbebetriebs und seiner persönlichen Betätigung im Betrieb als Vollkaufmann nach handelsrechtlichen Vorschriften buchführungspflichtig war, kann für die Frage der Zulässigkeit der Schätzung unerörtert bleiben. Dagegen erscheint die vom Finanzgericht gezogene Schlußfolgerung, daß das Finanzamt im Steuerbescheide mit Recht eine Feststellung nach § 210 Abs. 3 der Reichsabgabenordnung aufgenommen hat, nicht zutreffend. Das Finanzgericht hat dahingestellt gelassen, ob eine Buchführungs⸗ pflicht nach dem Handelsgesetzbuch für den Beschwerdeführer gegeben war und nur eine Außzeichnungspflicht nach den umfatz⸗ steuerlichen Vorschriften als jedenfalls bestehend angenommen. Aufzeichnungen über den

zweiten Entwurfe eines

Die nach diesen Vorschriften gemachten Umsatz geben wohl beachtliche Anhaltspunkte für eine Ermittlung des Geschäftsgewinns, genügen aber nicht zur Errechnung des Geschäftsgewinns, da sie nicht die Betriebsausgaben, auch nicht die etwa zu vergleichenden Bestände des Betriebsvermögens auf Anfang und Schluß des Wirtschaftsjahrs und die Entnahmen zu betriebsfremden Zwecken ersehen lassen. Auch bei Aufzeichnungen über die Betriebseinnahmen muß, falls weitere ausreichende Buchungen nicht vorhanden 28 das Einkommen aus Gewerbe⸗ betrieb geschatzt werden. Nun setzt nach § 210 Abs. 3 Satz 1 der - e. abgabenobdnung eine das Berufungsverfahren hinsichtlich der Höhe der Schätzung ausschließende Feststellung im Steuerbescheide voraus, daß die Schätzung norwendig geworden ist, weil der Steuerpflichtige den ihm durch die Steuergesetze auferlegten Ver⸗ pflichtungen schuldhaft nicht genügt hat. Die schuldhafte Nicht⸗ erfüllung solcher Verpflichtangen muß also die Schätzung not⸗ wendig gemacht haben, so daß bei der Verpflichtungen eine Schätzung nicht erforderlich gewesen wäre. Wäre hiernach der Beschwerdeführer nur nach § 163 der Reichsabgabenordnung in Verbindung mit § 13 des Umsatzsteuergesetzes und §§ 49 ff. der Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetze zur Auf⸗ zeichnung der Einnahmen verpflichtet, nicht aber nach § 162 der Reichsabgabenordnung und handelsrechtlichen Vorschriften zur Buchführung, aus deren Abschlüssen der Gewinn nach §§ 12, 13 des Einkommensteuergesetzes zu entnehmen ist, se würden die Voraussetzungen für die Feststellung nach § 210 Abs. 3 Satz 1 der Reichsabgabenorduung nicht gegeben sein. Denn die Schätzun würde notwendig gewesen sein, weil eine Buchführung 3 Handelsrecht nicht vorliegt, zu dieser Buchführung der Beschwerde⸗ führer aber nur als Vollkaufmann verpflichtet ist, und wenn dies nicht der Fall ist, würde ihm auch eine schuldhafte Verletzung der Vorschriften als Grund für die Schätzung nicht vorgehalten werden können. Da das Finanzgericht nicht festgestellt hat, daß der Be⸗ schwerdeführer nach Handelsrecht Hecslteftent, git, a und nicht etwa als Handwexker gemäß § 4 des Handelsgesetzbuchs von der Buchführungspflicht befteit ist, muß die Entscheidung wegen des vom Beschwerdeführer gerügten Mangels aufgehoben

werden. (Urteil vom 13. Februar 1929 VI A 153/29.)

Angerburg.

Nr. 51 ist heute bei der Firma „Ernst in Angerburg worden: Inhaber sind jetzt die Kauf⸗ 8 mannswitwe Emma Knittel geb. Weiß aus Angerburg und ihre minderjährigen Kinder Frieda und Marianne Knittel. Febr. 1929. Amtsgericht. Annaberg, Erzgeb.

Auf Blatt 1691 des registers, die Firma Lässig & Co. in Annaberg betr., ist eingetragen worden:

Der Kaufmann Ern 8 in Thum ist ausgeschieden, die Gese 89 aufgelöst. Paul

Angerburg, 5.

2—2

Abt. A

Walter Seidl in Annaberg führt das Handelsregister Handelsgeschäft als Alleininhaber unter unveränderter Firma fort. eingetragen Apolda. 8 (106248] In unser Handelsregister B ist heute bei der Firma Rudolph Karstadt, Aktiengesellschaft, Apolda Zweig⸗ 106242]

ndels⸗n Ham eingetragen worden:

Die Prokura des Peter Franz Jose Trendelkamp ist erloschen. Apolda, den 8. März 1929. Thüringisches Amtsgericht.

iesigen H

t Otto Lässi

Der Kaufmann Pau

der gleichnamigen Firma

8

Amtsgericht Annaberg, 12. März 1929.