1929 / 69 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 22 Mar 1929 18:00:01 GMT) scan diff

Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 68 vom 21. März 1929. S. 4.

Oeffentlichkeit oder bei der Uebermittlung an fremde Regierungen eine strenge Strafe. Die Anträge würden hoffentlich bald gedruckt vorliegen. Freilich gebe es Fälle, wo die Verhinderung der Eröffnung des Strafverfahrens durch das Reichsgericht dem Staat unter Umständen mehr als das Gegenteil nütze. Grotesk erscheine ihm der neue fünfte Abschnitt über Störung der Be⸗ jiehung zum Auslande, mit dem vom Berichterstatter zitierten 8 115 a. Der Redner fürchtet, über diese eigenartig schwache Bestimmung werde man sich bald in der öffentlichen Meinung lustig machen. Man konstruiere hier ein Menschenrecht auf Hinein⸗ pfuschen des Staatsbürgers in die Regierungsgewalt nicht bloß, sondern in die Gesetzgebung und in die Rechtsprechung. Ueber die „edlen Motive“, die „achtungswerten Beweggründe“ haben wir ja lange verhandelt bei den Generalparagraphen über die „Ein⸗ schließung“. Warum müsse hier noch die Reichsregierung bie Verfolgung verlangen? Die Regierung entscheide politisch, und so werde dieser § 115 a wohl nie zur Anwendung kommen. Der Mann vies doch nicht aus b Einzelermessen handeln, er müsse sich zunächst doch an die Regierung, den Reichs⸗ präsidenten usw. wenden. Werde der § 115 a nicht gestrichen, müsse statt „des Verlangens“ der Regierung hier nur die „Zustimmung“ der Reichsregierung eingesetzt werden. (In⸗ zwischen werden die sozialdemokratischen Anträge ein⸗ gereicht, es wird aber die Begründung später erfolgen.) Reichsjustizminister Koch⸗Weser betonte einleitend die Schwierig⸗ keit, bei der Gestaltung der Vorschriften über den Landesverrat die Staatsnotwendigkeiten zu schützen, zugleich aber den Forde⸗ rungen gerecht zu werden, die durch die Verhältnisse einer un⸗ ruhigen und aus dem Geleise geratenen Zeit und die besondere außenpolitische Lage des Reiches bedingt seien. Diese Aufgabe scheine ihm in der neuen Vorlage erheblich besser gelöst als im eltenden Recht, welches der Strafverfolgungsbehörde zwar ein sehr scharfes, aber gerade wegen seiner allzu großen und zwei⸗ schneidigen Schärfe nicht immer verwendbares Schwert in die Hand gebe. Einer weiteren Beschränkung des Tatbestands des Landes⸗ verrats, wie sie Abgeordneter Levi wünsche, müsse er wider⸗ sprechen. Die Mitteilung von Staatsgeheimnissen an einen Agenten der fremden Regierung müsse unbedingt als Landes⸗ verrat strafbar sein. Voraussetzung sei natürlich, daß dem Täter die Agenteneigenschaft bekannt sei. Dagegen freue er sich, daß eine Strafbarkeit des Landesverrats zwischen Land und Reich und zwischen Reich und Land allgemein als unmöglich anerkannt werde. Auch die Streichung der Strafbestimmung gegen den fahr⸗ lässigen Landesverrat, die in der Reichstagsvorlage vorgesehen war, scheine ihm ein Fortschritt zu sein. Es kämen hier in der Hauptsache Fälle einer Fahrlässigkeit von Beamten in Betracht, gegen die zweckmäßiger im Disziplinarverfahren eingeschritten würde. In der sogenannten Lex Anspach wolle die neue Vorlage insbesondere auf die Strafbarkeit der Veröffentlichung falscher Nachrichten verzichten, weil man sonst zu unmöglichen Beschrän⸗ kungen der Pressefreiheit komme. Jede unwahrhaftige Nachricht, die z. B. über die vertraulichen Verhandlungen des Reichsaußen⸗ ministers in die deutsche Presse gelange, für strafbar zu⸗ erklären, müsse doch auch dem Abgeordneten Hergt nicht recht sein. Der Schwevpunkt der Vorlage liege im § 115 a. In einer nicht allzu fernen Vergangenheit habe man öfter vor der Wahl gestanden, entweder durch eine Verhandlung eines Landesverratsverfahrens wichtige Staatsinteressen zu gefährden oder mit den Vorschriften über die Pflicht zur ere in Konflikt zu geraten. Der jetzige Vorschlag, die Strafverfolgung für einen bestimmten Kreis von Fällen von einem Verlangen der Reichsregierung abhängig zu machen, biete den einzigen Ausweg aus einer solchen un⸗ möglichen Lage. Ob der Tatbestand des § 115a im einzelnen richtig umrissen sei, könne noch einer weiteren Prüfung unter⸗ zogen werden. Der Abgeordnete Hergt habe gemeint, daß es sich hier beim § 115 a nur um einen Anwendungsfall der Vorschriften über den Notstand handele. § 115a rage aber, von anderen Ab⸗ weichungen abgesehen, über den Notstand hinaus, indem er auf das Erfordernis einer Abwägung der sich gegenüberstehenden Gefahren verzichte. Andererseits 98 aber hier anders als beim Notstand, die irrige Annahme der besonderen Voraussetzungen des § 115 a den Täter nicht straffrei. Dafür, in den Fällen des § 115a die Strafverfolgung von einem Verlangen abhängig zu machen, spreche auch, daß, wie die Erfahrung der letzten se hs Jahre allen Beteiligten klar vor Augen geführt habe, die Zurecht⸗ weisung eines Mannes, der ohne hinreichenden Ueberblick aus nicht unedlen Beweggründen handeln zu müssen geglaubt habe, häufig viel erfolgreicher sei, als die Durchführung eines Landes⸗ verratsverfahrens gegen ihn. Es käme hier hauptsächlich auf zweierlei an: es müsse die Notwendigkeit beseitigt werden, jemand wegen Landesverrats zu bestrafen, der sein Land nicht habe ver⸗ raten wollen. Sodann müsse die Möglichkeit geschaffen werden, Fälle nicht verfolgen zu müssen, deren Verhandlung nur Schaden anrichte. Diesen Forderungen trage die neue Vorlage Rechnung.

Abg. Dr. Levi (Soz.) wandte sich gegen die Angriffe des Abg. Hergt auf die Broschüre einer politischen Gruppe, die in einer bestimmten Situation auch einen Landesverrat unter Um⸗ ständen auf sich genommen hätte. Das habe z. B. auch einst Graf York von Wartenburg getan und sei deshalb belobt worden. Abg. Hergt (D. Nat.) lehnte diesen Vergleich ab, denn Graf York habe nicht im Interesse einer bestimmten Gruppe, der U. S. P. D. gehandelt, sondern im Interesse des gesamten Vater⸗ landes.

Der Ausschuß beschloß, am Donnerstag nach dem Referat des kommunistischen Abg. Alexander über seine Anträge in die Einzelberatung einzutreten.

Der Reichstagsausschuß für Rechtspflege beschäftigte sich am 20. d. M. unter dem Vorsitz des Abg. Landsberg (Soz.) wiederum mit dem Entwurf eines deutschen Auslieferungs⸗ gesetzes. Berichterstatter Abg. Dr. Alexander (Komm.) erlauterte dem Nachrichtenbüro des Vereins deutscher Zeitungs⸗ verleger zufolge die Verhandlungen im Unterausschuß. Die Ver⸗ werflichkeitsklausel 3 letzter Absatz) sei dort auf erheblichen Widerstand gestoßen. Man habe eine Beschränkung auf die Fälle von Mord und Mordversuch beantragt. Er bitte, entsprechend der Meinung des Unterausschusses zu bestimmen: „Die Ausliefe⸗ rung ist zulässig, wenn sich die Tat als ein vorsätzliches Verbrechen gegen das Leben darstellt, es sei denn, daß die Tat im offenen Kampf begangen wäre.“ Bayerischer Staatsrat Dr. von N ü ß⸗ lein begründete das Ersuchen, es bei der Regierungsvorlage zu belassen, die lautet: „Die Auslieferung ist zulässig, wenn die Tat unter Berücksichtigung aller Umstände besonders verwerflich er⸗ scheint.“ Reichsjustizminister Koch⸗Weser führte aus, er könne den Ausschuß nur bitten, der Anregung des Unterausschusses bei⸗ zutreten. Der Vorschlag gehe dahin, bei politischen motivierten Delikten die Auslieferung nur zuzulassen, wenn es sich um ein vorsätzliches Verbrechen gegen das Leben handelt, auch bei diesen Verbrechen aber die Auslieferung auszuschließen, wenn die Tat im offenen Kampf begangen ist. Dieser Vorschlag scheine ihm die richtige Schlußfolgerung aus den bishexvigen Verhandlungen u ziehen. Den Antrag des Abgeordneten Marun, von dem vor⸗ elichen Verbrechen gegen das Leben nur den Mord und den Mordversuch zu berücksichtigen, bitte er abzulehnen. Ihm stehe schon die da sace entgegen, daß die Grenze zwischen Mord und Totschlag in den Strafgesetzen der Staaten sehr verschieden ge⸗ zogen sei, und daß die Feststellung, ob im einzelnen Falle nach dem deutschen oder fremden Recht der Mord oder Totschlag vor⸗ liege, häufig außerordentliche Schwierigkeiten bereite. Der neue Vorschlag habe gegenüber der Vorlage den Vorzug einer klareren und festeren Begrenzung. Seitens des Auswärtigen Amtes seien keine Bedenken gegen den Vorschlag erhoben. Er stehe also auf dem Standpunkt, daß der neue Vorschlag juristisch den Vorzu größerer Klarheit und Eindeutigkeit habe und daß sich politsch mit ihm arbeiten lassen werde. Abg. Dr. Wunderlich (D. Vp.) pflichtete dem Justizminister bei. Abg. Dr. Frhr. von Frey⸗

tagh⸗Loringhoven (D. Nat.) bat den Vertreter Bayerns, seinen Widerspruch gegen die Unterausschußfassung zurückzuziehen. Abg. Dr. Ehlermann (Dem.) nahm den Verschlag des Unter⸗ ausschusses als Antrag auf. Abg. Dr. Bocktus (Zentr.) wider⸗ dem Unterausschußvorschlag. In der Abstimmung wurde ie Fassung des Unterausschusses mit 12 gegen 11 Stimmen ab⸗ gelehnt. Ebenso wurden die gesamten Anträge und der Absatz selbst abgelehnt, so daß in der zweiten Lesung eine neue Fassung zu suchen ist. Es folgte jetzt der Abschnitt, der die Frage regeln oll, ob das Reich oder die Länder die Auslieferung bewilligen ollen. Abg. Dr. Alexander (Komm.), der den Bericht des Unterausschusses erstattete, empfahl, folgenden § 43 a einzu⸗ schalten: „1. Zur Entscheidung über die Ersuchen der ausländischen Regierungen ist die Reichsregierung zuständig; 2. die Reichs⸗ regierung kann die Ausübung ihrer Befugnisse den Landes⸗ regierungen übertragen. Diese haben das Recht der weiteren Uebertragung.“ Dieser Antrag wurde von einer Reihe Fraktionen übernommen. Bayerischer Staatsrat Dr. von Nüßlein bat um Ablehnung des Antrags und machte darauf aufmerksam, daß dieser Antrag noch weiter als die früheren Vorschläge in die Befugnisse der Justiz und Polizeigewalt der Länder eingreife. Prinzipiell erhebe er auch aus dem politischen Grunde namens Bayern Widerspruch gegen diese Konstruktion, weil hier in einem Einzelfall die sogenannte Auftragsverwaltung in die Länder ein⸗ geführt werden soll. Er betone auch heute, daß die Zuständigkeit des Reiches zur Genehmigung der Auslieferung nur auf dem Wege einer Verfassungsänderung eingeführt werden könne, weil Artikel 78 der Reichsverfassung sie nicht decke. Abg. Dr. Pfleger (Bayer. Vp.) unterstützte die Ausführungen des Vor⸗ redners um so mehr, als gar kein Bedürfnis für eine Aufmachung eines so großen Apparates, der für 99 vH der Fälle völlig überflüssig sei, vorliege. Es komme nur eine überflüssige Ver⸗ mehrung des behördlichen Apparats heraus. Sei denn dem Auswärtigen Aasch, mit dieser Regelung gedient, wenn es in all den Baga⸗dgfachen in diese Fragen hineingezogen werde, die von Amtsgerichten allein entschieden werden könnten? Reichsjustizminister Koch⸗Weser stellt fest, daß von allen Parteien eine gerichtliche Entscheidung über die Zulässigkeit einer Auslieferung gewünscht werde. Die Frage könne dann nur sein, welcher Instanz die Entscheidung zugewiesen werden solle. Wolle man mit dem Abg. Dr. Pfleger die Amtsgerichte für zuständig erklären, so müsse man einen Instanzenzug schaffen. Dadurch werde das Verfahren umständlicher und teurer, als wenn mit dem Ent⸗ wurf das Oberlandesgericht von vornherein, aber auch als erste und letzte Instanz entscheiden sollte. Die Regelung sei auch im Interesse der Reichseinheit unabweislich. Was die Frage der Zu⸗ ständigkeit des Reichs und der Länder betreffe, so habe die Reichs⸗ regierung nur die Absicht, eine praktische Regelung herbeizuführen. Auf die Möglichkeit, in politisch bedeutungsvollen und gefahrvollen Fällen selbst zu entscheiden, könne die Reichsregierung in Zukunft ebensowenig verzichten wie in der Vergangenheit. Souveränitäts⸗ wünsche der Länder müßten hier hinter dem Reichsinteresse zurück⸗ treten. Die Reichsregierung habe aber keineswegs die Absicht, die Entscheidung in mehr Fällen nach Berlin zu ziehen als bisher. Das Auswärtige Amt sei vielmehr gewillt, weitaus den größten Teil der Aufgaben den Ländern zu überlassen. Es müsse nur ein⸗ wandfrei festgestellt werden, daß das Reich die Möglichkeit habe, in hoch politischen Fällen die maßgebende Entscheidung zu treffen. Es sei außenpolitisch unmöglich, daß in einer Auslieferungsfrage eine Landesregierung ihren Willen dem der Reichsregierung ent⸗ gegensetze. Dadurch könnten außenpolitisch die unangenehmsten und folgenschwersten Verwicklungen entstehen. Der Schwerpunkt der praktischen Erledigung werde bei der geplanten Regelung bei den Ländern bleiben. Daß die Reichsverfassung eine solche Auf⸗ tragsverwaltung bisher nicht kannte, sei nicht richtig. Sie sei in einer Reihe von Fällen auch gesetzlich durchgesetzt. Was die rechtliche Seite anlange, so habe er keinen Zweifel, daß der Stand⸗ punkt der Reichsregierung richtig und unanfechtbar sei. Die Zu⸗ ständigkeit des Reichs sei immer gegeben, wenn auswärtige Beziehungen in Frage kämen. Ob nebenbei auch noch andere Gesichtspunkte, etwa polizeiliche oder andere, in Betracht kämen, ändere an der Zuständigkeit des Reichs nichts. Daraus, daß in einem Artikel der Reichsverfassung die Auslieferung neben den auswärtigen Bezeichnungen erwähnt werde, könne man, wie aus der Entstehungsgeschichte klar hervorgehe, keine abweichenden Folgerungen ziehen. Diesen Standpunkt habe die frühere Reichs⸗ regierung durch den Reichsminister von Keudell im Reichs⸗ rat verkreten, wenn sie auch seiner Festlegung im Gesetz ausgewichen sei. Die jetzige Regierung teile den Standpunkt. Nachdem die Frage einmal vom Ausschuß aufgerollt worden sei, müsse im Gesetz dazu genommen werden. Ministerialdirigent Dr. Martius bestätigte die Erklärung des Justizministers über die Absicht weitgehender Dezentralisation, insbesondere auch Oesterreich gegenüber. Eine Vermehrung des Apparates des Auswärtigen Amts komme nicht in Frage. Abg. Dr. Marum (Soz.) bemerkte, daß die Länder hier nicht weniger, sondern mehr Rechte bekämen. Unmöglich aber sei es, daß die kleinen Amtsgerichte an den Grenzen die Entscheidung träfen. Im Interesse der Rechtseinheit müsse das Oberlandesgericht ent⸗ scheiden. Bisher habe in Bayern die Regierung entschieden. Als Mitglied der badischen Regierung mache er darauf aufmerksam, daß die badische Erklärung vom Jahre 1927 nur vom Justiz⸗ minister abgegeben worden sei. Mit der jetzigen Regelung sei sicher die badische Regierung einverstanden. Abg. Dr. Wunder⸗ lich (D. Vp.) fand diese Frage nicht bedeutend genug, als daß man sie so lange erörtern Man habe ja in T. eutschlan zwei Justizhoheiten, einmal im Reiche und einmal in den Ländern. Die Abgrenzung sei eine rein praktische Frage, wobei das Reich den Vorrang haben müsse. Abg. Dr. Bockius (Zentr.) pflichtete dem Abg. Dr. Pfleger bei und hielt den § 43 a fuͤr überflüssig. Abg. Dr. Frhr. von Frer tagh⸗Loring⸗ hoven (D. Nat.) betonte, daß das Reich allein die Fomm etg⸗ in der Auslieferungsfrage haben müsse. Aber es frage sich, ob diese Angelegenheit wichtig genug sei, um dadurch eine Ver⸗ stimmung mit Bayern hervorzurufen. Man brauche doch nicht alle solche wissenschaftlichen Fragen durch Gesetze zu regeln. Er habe sehr ernste außenpolitische Bedenken, diese meist politischen Fragen den Gerichten zu überweisen. Nach weiterer Aussprache wurde mit 21 gegen 5 Stimmen § 43a angenommen. Die Weiterberatung wurde auf den 21. März vertagt.

Der Volkswirtschaftliche Ausschuß des Reichstags setzte am 19. d. M. seine Beratungen des Entwurfs eines Gesetzes über den Reichswirtschaftsrat fort. Wie das Nachrichtenbüro des Vereins deutscher Zeitungsverleger berichtet, wurde vor allem über die Verteilung der neuen Sitze verhandelt, auch die Frage der landwirtschaftlichen Hausfrauen wurde weiter erörtert und besonders auf die Frage der 111““ Arbeitnehmer⸗ verbände eingegangen. Hierzu führte Abg. Dr. Rademacher (D. Nat.) aus, daß die Frage nicht nur für dieses Gesetz, sondern auch allgemein von außerordentlicher Wichtigkeit sei. Die frühere Stellungnahme des Reichsarbeitememser n⸗ sei ja bekannt. In der Zwischenzeit seien eine Reihe höchstrichterlicher Entscheidungen ergangen, die die Tariffähigkeit derartiger Verbände bejahen. Es müsse nun klargestellt werden, wie sich das Reichsarbeits⸗ ministerium jetzt zu der Frage stelle. Wenn es auch denkbar sei, daß eine politische Mehrheit über diese Urteile der höchsten Gerichte aus egoistischen Gründen hinweggehe, so könne man dies von der obersten Stelle des Reiches nicht annehmen. Der Antrag, den Arbeitsminister um Vertretung zur Klärung dieser Frage in der nächsten Sitzung zu bitten, wurde abgelehnt, nachdem auch das bEE1ö1ö1“*“ die Hinzuziehung des Arbeitsministeriums für unnötig erklärt hatte. Strittig ist noch geblieben die Frage, ob der Beamtenschaft, die für die Abteilung III vorgesehen ist, noch ein weierer Sitz zugestanden werden soll, und ebenso, ob die

freien Berufe noch einen weiteren Sitz erhalten sollen, damit

der Reichsbund Deutscher Technik auch im künftigen Reichswirt⸗

schaftsrat sein Mandat, das er im Vorläufigen Reichswirtschafts⸗ rat besitzt, behalten kann. Abg. Köster (Wirtsch. P.) setzte sich zudem dafür ein, dem Deutschen Städtetag den im Unterausschuß gestrichenen Sitz wiederzugeben und dafür der Beamtenschaft einen dritten Sitz nicht einzuräumen. Von den Abgg. Lemmer (Dem.) und Meyer (Dem.) sowie vom Abg. Tarnow (Soz.) wurde dem widersprochen, indem die Vertreter dieser Parteien darauf hinwiesen, daß man der Beamtenschaft im Rahmen von 165 Mit⸗ gliedern, die der künftige Reichswirtschaftsrat zählen soll, ins⸗ gesamt doch drei Sitze einräumen könne. Von seiten des Zentrums wurde beantragt, nicht nur dem Bund Deutscher Hausfrauen⸗ vereine in der Abt. III einen Sitz einzuräumen, sondern auch den katholischen und den evangelischen Frauenbünden je einen Sitz zu gewähren. Der Ausschuß vertagte sich dann auf Mittwoch, den 20. d. M., zur Beendigung der Aussprache und zur Vor⸗ nahme der Abstimmungen in erster Lesung.

Der Volkswirtschaftliche Ausschuß des Reichstags setzte am 20. d. M. die Beratung über die Zusammensetzung des endgültigen Reichswirtschaftsrats fort. Abg. Dr. Everling (D. Nat.) legte laut Bericht des Nachrichten⸗ büros des Vereins deutscher Zeitungsverleger an Hand oberst⸗ gerichtlicher Entscheidungen dar, warum aus Rechtsgründen die wirtschaftsfriedlichen Verbände aus der Abteilung II nicht aus⸗ geschlossen bleiben könnten. Das würde zu einer Erstarrung und zu Monopolgewerkschaften führen. Abg. Tarnow (Soz.) wandte sich gegen den Antrag, den gelben Gewerkschaften eine Vertretung im Reichswirtschaftsrat zu schaffen. Die sogenannten Arbeiter⸗ vereine seien nichts weiter als bewußte Hilfstruppen des Unter⸗ G Daran ändere auch nichts, daß auf Grund von Statuten⸗ änderungen vom Arbeitsgericht ihre Tariffähigkeit anerkannt werden müßte. Auch die leitenden Angestellten seien in Aus⸗ übung ihres Berufs Bevollmächtigte des Unternehmertums. Abg. Dunkel (Wirtsch. P.) beantragte, daß in Abteilung I bei Gruppe 4 der Handel neun Vertreter haben solle, und daß davon vier gemeinschaftlich vom Deutschen Industrie⸗ und Handelstag und dem Reichsverband des Deutschen Groß⸗ und Ueberseehandels, einer gemeinschaftlich vom Deutschen Industrie⸗ und Handelstag und dem Zentralverband Deutscher Handelsvertreter und die weiteren vier von Inhabern von Kleinhandelsgeschäften bzw. dem Emelka⸗Verbande ernannt werden sollten. Abg. Meyer⸗Berlin (Dem.) hielt diesen Antrag für unannehmbar, schon mit dem grundsätzlichen Hinweis, daß hier das Prösentationsrecht nicht einem Spitzenverband, sondern Branchenvereinigungen zu⸗ gestanden werden solle. Die Erhöhung der Vertreter des Handels von acht auf neun habe er von Anfang an gefordert. Es fage sich aber, auf Kosten die neunte Stimme dem Handel ge⸗ geben werden solle. Bei der Vertretung der Hausfrauen äußerte der Redner starke Bedenken gegen den Zentrumsantrag, daß das Präsentationsrecht der Hausfrauen auf politischen oder religiösen Anschauungen basieren solle. Bei der Schwierigkeit des Präsen⸗ tationsrechts der Hausfrauen sei es am besten, es bei dem einen Sitz für eine ländliche Hausfrau zu belassen. Ein Regie⸗ rungsvertreter erklärte gegenüber der Forderung des Abg. Dr. Everling, den gelben Gewerkschaften eine Vertretung im Nfichawirnschaftsnat zu schaffen, daß sich die Tariffähigkeit nicht mit der Fähigkeit decke, Benennungskörperschaft für den Reichs⸗ wirtschaftsrat zu sein. Voraussetzung sei hierfür, daß es sich um eine Spitzenorganisation handele, die durch Unterorganisationen im ganzen Reichsgebiet vertreten sei und tatsächlich unabhängig gegenüber den Arbeitgebern sei. Es kämen zurzeit nur Spitzen⸗ verbände in Frage, die im S aufgeführt sind. Daran ändere nichts, daß manche Organisationen in ihrem lokalen Wirkungskreis Tariffähigkeit besitzen. Abg. Rauch⸗München (Bayer. Vp.) trat nochmals für seinen Antrag ein, wonach den Hausfrauen in Abteilung I Gruppe 1 eine Vertretung geschaffen werden solle, und daß das Benennungsrecht gemeinsam dem Reichslandbund, der Vereinigung der deutschen Bauernvereine und der deutschen Bauernschaft im Benehmen mit den diesen Organisationen nahestehenden Landfrauenbünden v werden sollte. Weiter trat der Redner dafür ein, dem Einzel⸗ handel neun Stimmen zu geben. Die eine Mehrstimme ließe sich dadurch gewinnen, daß man bei den Banken zur Vorlage zurück⸗ kehre, da die Banken nicht nur in ihrer eigenen Gruppe vertreten seien, sondern auch auf Umwegen über die Industrie. Abg. Biener (D. Nat.) setzte sich nochmals für die Vertretung der wirtschaftsfriedlichen Gewerkschaften ein. Diese würden immer mehr von Landesarbeitsgerichten und Versicherungsämtern an⸗ erkannt. Wo L5 geschrieben, daß die drei Spitzenorganisationen eine Monopolstellung haben? Abg. Dr. von Raumer (D. Vp.) wandte sich scharf gegen den Antrag, den Banken einen Sitz zu streichen. Die Fragen der Geldwirtschaft seien Kernfragen für die Industrie und Landwirtschaft. Ebenso schief sei die Behaup⸗ tung, daß die Banken durch die Industrie vertreten seien. Das sei nie der Fall. Höchstens könne man sagen, daß die Banken die Interessen der Industrie wahrnähmen. Staatssekretär Dr. Tren⸗ delenburg hielt es im höchsten Maße für bedenklich, den Banken die eine Stimme, die ihnen der Reichsrat gegeben habe, wieder zu nehmen. Die Vertretung des Handels sei nicht befriedigend. Nunmehr erfolgte die Abstimmung über die Ver⸗ teilung der Sitze im Reichswirtschaftsrat. Die führten zu folgenden Ergebnissen: Für die Abteilung Gruppe 1: Statt bisher 1 nunmehr 2 Vertreter gemeinschaft⸗ lich von dem Deutschen Bauernbunde und dem Reichsverband landwirtschaftlicher Klein⸗ und Mittelbetriebe zu benennen. Der Titel soll geändert werden in „Deutsche Bauernschaft“. Die übrigen Positionen der Gruppe 1 bleiben nach der Regierungs⸗ vorlage. Hinzugesetzt wurde noch eine Vertreterin der Land⸗ frauen, gemeinsam zu benennen vom Reichslandbund, von der Vereinigung der Deutschen Bauernvereine und von der Deutschen Bauernschaft im Benehmen mit den diesen Organisationen nahe⸗ stehenden Landfrauenbünden (Landfrauenbund, Landfrauenver⸗ einigung des Katholischen Deutschen Frauenbundes). Gruppe 2: Statt bisher 4 nunmehr 5 gemeinschaftlich von dem Deutschen Industrie⸗ und Handelstag, dem Reichsverband der Deutschen Industrie und der Vereinigung der Deutschen Arbeitgeber⸗ verbände zu benennen aus denjenigen Wirtschaftsgebieten des Reiches, die bei der Auswahl der ersten acht Vertreter dieser Gruppe nicht angemessen berücksichtigt worden sind. Gruppe 3. Statt bisher 6 nunmehr 7 Vertreter des Handwerks, zu benennen gemeinschaftlich von dem Handwerks⸗ und Gewerbe⸗ kammertag und dem Reichsverband des Deutschen Handwerks. Gruppe 4: Die Zahl der Mitglieder wurde hier auf 9 erhöht mit der Maßgabe, daß zugesetzt wird: „Ein gemeinschaftlich von dem Deutschen Industrie⸗ und Handelstag, dem Reichsverband des Deutschen Groß⸗ und Ueberseehandels und der Hauptgemein, schaft des Deutschen Einzelhandels zu benennender Vertreter.

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(Fortsetzung in der Ersten Beilage.

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Inhalt des amtlichen Teiles Deutsches Reich. Exequaturerteilung. b Bekanntmachung über die Einlösung von Anleiheablösungsschuld des Deutschen Reichs nebst Auslosungsrechten der Sparkassen, Träger der Reichsversicherung usw. Preußen. 88 Ernennungen und sonstige Personalveränderungen.

Im Nichtamtlichen Teil

st eine Uebersicht der Einnahmen des Reichs an Steuern, Zöllen und Abgaben für die Zeit vom 1. April 1928 bis 28. Februar 1929 veröffentlicht.

Amtliches. Deutsches Reich.

Dem griechischen Konsul in Hamburg J. Frydas ist 8 des Reichs das Exequatur erteilt worden.

““ Bekanntmach un g X“

über die Einlösung von Anleiheablösungsschuld des Deutschen Reichs nebst Auslosungsrechten der Sparkafsen, Träger der Reichsversicherung usw.

Vom 18. März 1929.

1. Die Teilbeträge der Anleiheablösungsschuld des Deutschen Reichs nebst Auslosungsrechten, die die öffentlichen oder unter Staatsaufsicht stehenden Sparkassen, die Träger der Reichs⸗ versicherung, die reichs⸗ oder landesrechtlich zugelassenen Ersatz⸗ kassen sowie die Pensions⸗ und Unterstützungskassen von Berufs⸗ verbänden als Anleihealtbesitzer erlangt haben, sind nach § 47 Abs. 4 Anl.⸗Abl.⸗Ges. RECBl. I S. 137 in dem unter Ziffer 3 angegebenen Umfang unter Aufwendung eines Betrages von etwa 120 Millionen Reichsmark einzulösen.

2. Die in Ziffer 1 bezeichneten Anleihegläubiger, die an der vorzeitigen Einlösung der Teilbeträge der Anleiheablösungs⸗ schuld des Deutschen Reichs nebst Auslosungsrechten teilnehmen wollen, werden hiermit aufgefordert, in der Zeit vom 1. April bis zum 31. Mai 1929 die Einlösung auf amtlichem Vordruck zu beantragen. 8

Die Anträge sind zu richte:

a) von den öffentlichen Sparkassen an den Deutschen Spar⸗

kassen⸗ und Giroverband, Berlin SW. 19, Gertraudten⸗ straße 16/17,

b) von allen privaten, unter Staatsaufsicht stehenden Spar⸗

kassen sowie solchen öffentlichen Sparkassen, die der Spar⸗

kassen⸗ und Giroorganisation nicht angehören, an die Stelle die die staatliche Aufsicht über sie ausübt,

c) von den Trägern der Reichsversicherung, den zugelassenen

Ersatzkassen und den beaufsichtigten Pensions⸗ und Unter⸗ stützungskassen von Berufsverbänden an die Behörde, die die Aufsicht über sie ausübt,.

d) von den nicht beaufsichtigten Pensions⸗ und Unterstützungs⸗

kassen von Berufsverbänden an das Versicherungsamt, in dessen Dienstbereich sie ihren Sitz haben.

IE Den Anträgen sind die Entscheidungen (der Anleihealt⸗ esitz

stelle, des Reichskommissars für die Ablösung der Reichs⸗ anleihen alten Besitzes oder der Reichsschuldenverwaltung) beizufügen, durch die dem Antragsteller Auslosungsrechte zuerkannt sind, deren Einlösung beantragt wird. Wertpapiere sind den Anträgen nicht beizufügen.

Unterstützungs⸗ und Pensionskassen von Berufsverbänden, die einer Aufsicht nicht unterliegen, fügen den Anträgen Beweismittel (z. B. Satzung, Statut) bei, aus denen sich ergibt, daß sie zu den in Ziffer 1 bezeichneten Anleihegläubigern gehören.

Die Vordrucke für die Stellung der Anträge können von den Stellen bezogen werden, an die die Anträge nach Absatz 2 zu richten sind. 8

3. Der Nennbetrag der Auslosungsrechte, die die Kassen usw. als Anleihealtbesitzer erlangt haben, ist ein Vielfaches des Nenn⸗ betrags der Auslosungsrechte, zu deren Einlösung der nach Ziffer 1 aufzuwendende Betrag ausreicht. Es wird daher nur ein Bruchteil der Auslosungsrechte zur Einlösung kommen, die die einzelnen Kassen usw. erhalten und deren Einlösung sie beantragt haben. Von jedem angemeldeten und als einlösungs⸗ fähig anerkannten Betrage wird der gleiche Bruchteil eingelöst.

„Die Entscheidung darüber, ob ein Antragsteller zu den unter Ziffer 1 bezeichneten Anleihegläubigern gehört, trifft die Stelle, an die der Antrag gemäß Ziffer 2 Abs. 2 zu richten ist. Die Prüfung, ob die Auslosungsrechte, für die eine vor⸗ zeitige Einlösung beantragt wird, dem Antragsteller als An⸗ leihealtbesitzer zugeteilt sind, habe ich der Reichs⸗Kredit⸗Gesell⸗ schaft A. G., Berlin W. 8, Behrenstraße 21/22, übertragen.

Die Entscheidung darüber, welcher Bruchteil der ange⸗ meldeten und als einlösungsfähig anerkannten Anleiheablösungs⸗

—ö

schuld des Deutschen Reichs nebst Auslosungsrechten eingelöst wird, erfolgt durch mich. Die Einlösung wird durch die Reichs⸗ Kredit⸗Gesellschaft A. G. durchgeführt.

M5. Hinsichtlich der Auszahlung Angebot: G

Gegen Ablieferung von je 200 RM Anleiheablösungsschuld des Deutschen Reichs 8 Auslosungsrechten, die gemäß Ziffer 1 und 3 einlösbar sind, werden 285 NM bar gezahlt und nom. 900 RM Reichsanleihe von 1927 mit den am 1. Februar 1929 fällig gewordenen und den später fällig werdenden Zinsscheinen ausgefolgt. Soweit eine Zuteilung von Reichs⸗ anleihe 1927 wegen deren Stückelung nicht möglich ist, erfolgt die Einlösung durch Barzahlung.

Die einzelnen Kassen usw. stehen dafür ein, daß die ihnen auf Grund dieses Angebots übereigneten Stücke der Reichs⸗ anleihe von 1927 bis zum 30. Januar 1931 nicht auf dem Wertpapiermarkt erscheinen. bis zum 31. Januar 1933 ist eine Veräußerung auf dem Wertpapiermartt zwar zulässig; sie muß jedoch vorher dem Reichsfinanzministerium angezeigt werden, und der Veräußerer hat dem Reich einen Betrag in Höhe von ½ vH des ver⸗ äußerten Nennbetrages für jedes angefangene Halbjahr zu er⸗ statten, um welches der Verkauf vor Ablauf der Sperrfrist stattfindet.

6. Soweit das Angebot unter Ziffer 5 nicht angenommen wird, wird die zur Einlösung gelangende Anleiheablösungsschuld des Deutschen Reichs nebst Auslosungsrechten durch Zahlung des Fünffachen ihres Nennbetrages eingelöst. Eine Bar⸗ zahlung findet indessen nur nach Maßgabe verfügbarer Kassen⸗ Eine Verzinsung des Bareinlösungsbetrags findet nicht statt.

Auch Kassen, die das Angebot nicht annehmen, müssen die Anträge nach Ziffer 2 zur Wahrnehmung ihrer Rechte an der Teilnahme an der vorzeitigen Einlösung einreichen. Berlin, den 18. März 1929.

Der Reichsminister der Finanzen. J. A.: von Krosigk.

mache ich folgendes

8—

Preußen. Finanzministerium. Das Preußische Staatsministerium hat den Ministerial⸗ direktor Kießling in Berlin, den Architekten Professor Tessenow in Berlin, den ordentlichen Professor der Elektro⸗

technik Dr.⸗Ing. Waldemar Petersen in Berlin und den außerordentlichen Professor an der Technischen Hochschule in

estcraträclctrtvtaccllistertc⸗

In der Zeit vom 1. Februar 1931.

Berlin Dr.⸗Ing. Wilhelm Hoff in Berlin⸗Cöpenick zu ordent⸗ lichen Mitgliedern der Akademie des Bauwesens und

den Professor Dr. Paul Schultze, Naumburg, Saalecker Werkstätten bei Kösen, zum außerordentlichen Mitglied dieser Akademie ernannt.

Nichtamtliches.

Deutsches Reich.

In der gestrigen öffentlichen Vollsitzung des Reichsrats wurden dem Nachrichtenbüro des Vereins deutscher Zeitungs⸗ verleger zufolge Satzungsänderungen der Thüringischen Landeshypothekenbank und der Bayerischen Hypotheken⸗ und Wechselbank genehmigt.

Angenommen wurde der Gesetzentwurf über das Inter⸗ nationale Opiumabkommen vom 19. Februar 1925. Dieses Abkommen ist bereits von Deutschland ratifiziert worden unter der Voraussetzung, daß ein Deutscher zum Mitglied des Ueberwachungsausschusses beim Völkerbundsrat ernannt würde. Das ist inzwischen geschehen.

Angenommen wurde ferner der Gesetzentwurf über die deutsch⸗rumänische Erklärung, betreffend Wiederinkraft⸗ setzung der Bestimmungen des Haager Abkommens über den Zivilprozeß vom 17. Juli 1905. Das Haager Abkommen über den Zivilprozeß galt vor dem Kriege auch zwischen Deutschland und Rumänien. Durch den Krieg ist es außer Kraft getreten und soll nunmehr wieder in Kraft gesetzt werden, worüber ein Abkommen durch Erklärung der beider⸗ seitigen Bevollmächtigten vorliegt.

Der Reichsrat erklärte sich einverstanden mit der Ver⸗ längerung der Geltungsdauer der Verordnungen über Be⸗ schäftigung jugendlicher Arbeiter auf Steinkohlen⸗ bergwerken, über Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern in Walz⸗ und Hammer⸗ werken und über die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern in Glashütten, Glasschleifereien und Glasbeizereien sowie Sandbläsereien.

Den vom Reichstag angenommenen Gesetzentwürfen über Bereitstellung von Krediten zur Förderung des Klein⸗ wohnungsbaues, über vorläufige Verlängerung der Geltungs⸗ dauer des Gesetzes zur Regelung des Verkehrs mit Milch und über das Genfer Protokoll wegen Verbots des Gaskrieges erteilte der Reichsrat die letzte verfassungsmäßig vorgeschriebene Sanktion. Das gleiche geschah mit dem Nachtragsetat für das Rechnungsjahr 1928 und dem Notetat für 1929. Der Reichsrat nahm hier von den Be⸗ schlüssen des Reichstags Kenntnis, ohne Einspruch zu erheben.

Uebersicht der Einnahmen ¹) des Reichs an Steuern, Zöllen und Abgaben für die Zeit vom 1. April 1928

bis 28. Februar 1929.

Im Reichshaus⸗

haltsplan ist die

8 Einnahme für das im Monat vom 1. April 1928 Rechnungsjahr

Februar 1929 bis 1928

28. Februar 1929 veranschlagt auf

Reichsmark Rpf.

Aufgekommen sind

Reichsmark †Rpf.

Reichsmark

5

A. Besitz⸗ und Verkehrsteuern.

a) Fort dauernde Steuern.

Einkommensteuer:

a) aus Lohnabzügen 2)..

b) Steuerabzug vom Kapitalertrage

hae“ Körperschaftsteuer.. Vermögensteuer.. .. . Vermögenzuwachssteuer. . Erbscheirsteuler. 8 Umsatzsteuer Grunderwerbsteuer ³).

Kapitalverkehrsteuer: a) Gesellschaftsteuer. b) Wertpapiersteuer. c) Börsenumsatzsteuer d) Aufsichtsratsteuer Kraftfahrzeugsteuer. Versicherungsteuer... Rennwett⸗ und Lotteriesteuer: a) Totalisatorsteuer . . . b) andere Rennwettsteuer c) Lotteriesteuer . . .. Wechf1* Beförderungsteuer: a) Personenbeförderung . 11“ b) Güterbeförderung..

Summe a EE1“ u“

* 1““

98 332 817 51 12 8 122 489 158 675 314 62 251 342 1 481 703 086 14 792 924 598 998 332 108 302 686 418 838 313

5 687 491 67 243 998 35 295 683 978 573 572 2791 838 33 982 116

2 900 000 000

550 000 000 250 000 000

100 000 000 1 050 000 000 40 000 000

5 786 951 204 792

3 098 267 4 416

11 318 365 5 975 581 125 266 367 778

2 853 713 4 014 035

12 533 736 13 379 202

395 239 381

65 923 967 12 916 587 45 782 437 54 967

164 842 577 54 060 815

15 672 096 15 868 539 46 796 049 48 090 311

174 439 069 156 861 016

5 864 074 297

80 000 000 30 000 000 85 000 000

160 000 000 50 000 000

40 000 000 40 000 000 50 000 000 180 000 000 160 000 000

6 035 000 000

1929