“
70 vom 23. März 1929. S. 2.
[1085213 Bekanntmachung. 8
Sylter Dampfschiffahrt⸗Gesellschaft
A.⸗G. i. Liqui., Westerland /Sylt.
Es werden nachstehende Ausschüttungen vorgenommen:
1. Auf jede Aktie und jeden Anteilschein wird ein Betrag in Höhe des Nennbetrags ausgeschüttet. Soweit die Aktien und Anteilscheine von der Gesellschaft mit 100 % bevorschußt sind, wird der Vor⸗ schuß gegen diese Barausschüttung auf⸗ gerechnet. Auf Aktien und Anteilscheine, auf welche kein Vorschuß gegeben worden ist, wird der auszuschüttende Betrag in bar ausgezahlt.
2. Die nominal RM 200 000 Aktien der Sylter Inselbahn A.⸗G. Westerland werden an die Aktionäre im Verhältnis ihres Aktienbesitzes ausgeschüttet. Auf nominal RM 200 Aktien unserer Gesell⸗ schaft entfallen nominal RM 100 Aktien der Sylter Inselbahn A.⸗G. Für Aktien oder Anteilscheine unserer Gesellschaft, welche einen geringeren Nennwert als RM 200 darstellen, kann der Aktionär auf je RM 100 entweder gegen Zu⸗ zahlung von RM 25 in bar eine Aktie der S. J. B. zum Nennwert von RM 100 erwerben oder statt dessen die Auszahlung von RM 25 in bar verlangen, wogegen ihm dann kein Bezugsrecht auf eine Aktie der Sylter Inselbahn A.⸗G. zusteht. Für Anteilscheine, die zusammen nicht mindestens RM 100 ausmachen, besteht kein Bezugs⸗ recht, sondern es wird auf jeden Anteil⸗ schein von nom. RM 20 ein Betrag von RM 5 bar ausgezahlt.
Die für den Spitzenausgleich erforder⸗ lichen Aktien und Barbeträge werden den Liquidatoren von einem Aktionär zur Ver⸗ fügung gestellt.
3. Für jede Aktie zu RM 100 wird weiter ein Betrag von RM 51v, für jeden Anteilschein von RM 20 ein Betrag von RM 10,20 bar ausgezahlt.
4. Von der Schlußzahlung von RM 51 oder RM 10,20 wird der auf die gesamte Ausschüttung entfallende Steuerabzug vom Kapitalertrag einbehalten.
5. Zahlung und Aushändigung der Aktien der Sylter Inselbahn A.⸗G. er⸗ folgt durch die Kasse der Sylter Insel⸗ bahn A.⸗G, Westerland, in den Geschäfts⸗ stunden während der Zeit vom 3. bis 10. April 1929. Die Aktien unserer Ge⸗ sellschaft werden mit einem Stempel⸗ abdruck, der angibt, was ausgeschüttet worden ist, zurückgegeben.
Westerland, den 18. März 1929. Sylter Dampfschiffahrt⸗Gesellschaft
A.⸗G. in Liquidation.
[109025]. Schlesische Portland⸗Cement⸗Industrie Aktiengesellschaft Oppeln.
Ordentliche Generalversammlung
am Donnerstag, den 18. April 1929,
5 Uhr nachmittags, im Sitzungssaal
des Savoy⸗Hotels zu Breslau.
Tagesordnung:
1. Vorlegung des Geschäftsberichts und
der Abschlußbilanz nebst Gewinn und Verlustrechnung für den 31. De zember 1928 sowie des Berichts des Aufsichtsrats. Beschlußfassung über die Genehmi⸗ — gung der Bilanz, die Gewinnvertei lung und die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat.
3. Aufsichtsratswahl.
Zur Teilnahme an der Generalversamm
jenigen, die ihre Aktien spätestens am
hinter
Notar wird auf die Vorschrift in § 22 Absatz 3
EEEEöö — Bank für 9
[108958]. Aktiengesellschaft Lichtenberger Wollfabrik in Liquidation,
Berlin⸗Lichtenberg, Rittergutstr. 121/123. Die Aktionäre unserer werden hierdurch zu einer auf Freitag, den 19. April 1929, vormittags
10 Uhr, in den Räumen des Notars
Rechtsanwalt Dr. Fritz Blumenfeld,
Berlin W. 9, Potsdamer Str. 7, statt⸗
sindenden ordentlichen Generalver⸗
sammlung eingeladen.
Tagesordnung: 1. Vorlegung und Genehmigung des Geschäftsberichts, der Bilanz nebst Gewinn⸗ und Verlustrechnung für das Geschäftsjahr 1928. . Entlastung des Vorstands und Auf⸗ sichtsrats. . Vorlegung und Genehmigung der Liquidationseröffnungsbilanz per 1. Januar 1929.
4. Verschiedenes. Diejenigen Aktionäre, die in der Ge⸗ neralversammlung ihr Stimmrecht aus⸗ üben wollen, müssen ihre Aktien bis zum
15. April 1929 bei der Gesellschaft oder bei
einem deutschen Notar hinterlegen.
Berlin, im März 1929.
Der Liquidator: Franz
[108953]. Leipziger Immobiliengesellschaft — Bank für Grundbesitz Aktien⸗Gesellschaft in Leipzig. Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hierdurch zu der am Mittwoch, den 24. April 1929, mittags 12 uhr, im Sitzungssaale der Allgemeinen Deut⸗ schen Credit⸗Anstalt in Leipzig, Richard⸗ Wagner⸗Straße 1—2, stattfindenden dies⸗ jährigen ordeutlichen Generalver⸗ sammlung ergebenst eingeladen.
Tagesordnung:
1. Vorlegung des Geschäftsberichts des Vorstands und des Aufsichtsrats, sowie der Bilanz und der Gewinn⸗ und Verlustrechnung für das Ge⸗ schäftsjahr 1928. Beschlußfassung:
a) über die Genehmigung der Bilanz und der Gewinn⸗ und Verlust⸗ rechnung,
b) über die Verwendung des Rein⸗ gewinns.
3, Erteilung der Entlastung an Auf⸗ sichtsrat und Vorstand der Gesellschaft.
Zur Teilnahme an der Generalver⸗
sammlung sind alle Aktionäre berechtigt,
zur Ausübung des Stimmrechts nur die⸗
Stechert.
20. April 1929
bei der Kasse unserer Gesellschaft in Leipzig, Schillerstraße 5, I, oder
bei der Allgemeinen Deutschen Credit Anstalt in Leipzig, Richard⸗Wagner Straße 1— 2, oder
bei der Direction der Disconto⸗Gesell schaft in Berlin, oder
bei einer Effektengirobank eines deut⸗ e Wertpapierbörsenplatzes,
egen.
Bezüglich der Hinterlegüng bei einem
des Gesellschaftsvertrags ver
vwiesen.
Leipzig, den 21. März 1929.
Der Aufsichtsrat der Leipziger
Grundbesitz Aktien⸗Gesellschaft. Alfred Thieme, Vorsitzender.
lung ist jeder Aktionär berechtigt. Zur Ausübung des Stimmrechts sind nach § 25 des Gesellschaftsvertrages diejenigen Aktio⸗ näre befugt, welche gemäß dieses Para⸗ graphen spätestens bis Montag, den 15. April 1929, bis zum Ende der Schalterkassenstunden ihre Aktien oder die über die Aktien lautenden Hinter legungsscheine der Bank des Berliner
in Oppeln oder in Berlin bei der Dresdner Bank, bei der Darmstädter und Nationalbank Kommanditgesellschaft auf Aktien, bei der Deutschen Bank, bei dem Bankhaus J. Dreyfus & Co., bei dem Bankhaus Jarislowsky & Co., bei der Bank des Berliner Kassen⸗ vereins (für die dort angeschlossenen Firmen), bei der Commerz⸗ und Privat⸗Bank
bei der Gesellschaftskasse 1
1109037]. Getreide⸗Kredit
werden hiermit zu der am Montag, den 15. April 1929, mittags 12 Uhr, im Effektensaal der Mannheimer Produkten g. . börse Kassenvereins 6. ordentlichen Generalversamm⸗
Aktiengefellschaft, Mannheim.
Die Aktionäre unserer Gesellschaft Mannheim, stattfindenden
ung eingeladen. Tagesordnung:
Gesellschaft
Prämieneinnahme im Jahre
Vermögenserträgnisse..
Rückversicherungsprämien. Bezahlte Schäden.. Provisionen usw... .. Rücklagen für schwebende
Verwaltungskosten
[108963]. Beamten⸗Wirtschafts⸗Verein Mersfeburg, A.⸗G.
Wir laden die Aktionäre zur General⸗ versammlung am Montag, den 15. April 1929, 20 Uhr, im Bürger⸗ hof, Merseburg, Hallesche Str. 22/26, ein.
Tagesordnung:
1. Geschäftsbericht und Vorlage der
Bilanz nebst Gewinn⸗ und Verlust⸗ rechnung für das Geschäftsjahr 1928. 2. Beschlußfassung über die Verwendung des Reingewinns. 3. Entlastung des Vorstands und Auf⸗ sichtsrats. 4. Abänderung trags: § 3 Erhöhung des Grundkapitals auf 25 000 RMark und §7 Streichung des Prozeßkostenfonds (d). Stimmberechtigt sind nur die Aktionäre, die ihre Aktien spätestens bis zum 13. April 1929 im Geschäftslokal, Markt 15, hinter⸗ legt haben. Merseburg, den 20. März 1929. Der Vorstand. Müller. Hahn.
des Gesellschaftsver⸗
[108961]. Aktien⸗Gesellschaft Reederei Norden⸗Frisia, Norderney.
Unsere Aktionäre werden zur ordent⸗ lichen Generalversammlung auf Donnerstag, den 18. April ds. Js., vormittags 11Uhr, nach dem „Central⸗ Hotel“, Norden, hierdurch ergebenst ein⸗ geladen. Tagesordnung:
Geschäftsbericht.
Genehmigung der Jahresrechnung.
.Entlastung des Vorstands und des
Aufsichtsrats.
4. Gewinnverteilung. 5. Wahlen zum Aufsichtsrat. Einlaßkarten zur Teilnahme an der Generalversammlung sind gegen Hinter⸗ legung der Aktien spätestens am dritten Tage vor der Versammlung — somit bis zum 14. April abends 6 Uhr — bei unseren Geschäftsstellen in Norderney und Nord⸗ deich zu lösen. Es kann auch eine Be⸗ scheinigung über die Hinterlegung der Aktien von einem deutschen Notar oder einer Bank beigebracht werden. Norderney, den 20. März 1929. Der Aufsichtsrat.
H. Landmann, Vorsitzender. Zur Teilnahme an der Generalver⸗ sammlung wird unseren Aktionären von den Inseln Norderney und Juist auf Grund der vorzuzeigenden Einlaßkarte freie Hin⸗ und Rückfahrt auf unseren Dampfern ge⸗ währt. güUUREEEEEMREEIRxEzEaraz. [108616].
Düsffeldorfer Allgemeine Ver⸗ sicherungs⸗Aktien⸗Gefellschaft, Düffeldorf.
Gewinn⸗ und Verlustrechnung für das Geschäftsjahr 1928.
RM
Einnahmen. Ueberträge aus dem Vor⸗ jahrbe 8 1 506 172 1928 10 180 734 56 852
11 743 759/5⸗
Ausgaben. 5 994 428 2 740 534
815 204
Schäden, laufende Risiken
öb“ 1711 879
und etnechich 481 711 11 743 759 Bilanz für den Schluß des Geschäftsjahres 1928.
1. Bericht des Vorstands und des Auf⸗ sichtsrats über das abgelaufene Ge⸗ schäftsjahr. 2. Beschlußfassung über die Genehmi gung der Bilanz, der Gewinn⸗ und 8 Verlustrechnung und über die Ver⸗ vendung des Reingewinns.
3. Entlastung der Mitglieder des Vor⸗ stands und des Aufsichtsrats.
8 Aktiengesellschaft oder in Breslau bei der Dresdner Bank Filiale Breslau, bei der Darmstädter und Nationalbank Kommanditgesellschaft auf Aktien Filiale Breslau, bei dem Schlesischen Bankverein Filiale der Deutschen Bank, bei dem Bankhaus E. Heimann,
in Amsterdam bei dem Bankhaus
Lippmann, Rosenthal & Co. hinterlegt haben.
Die Aktien können auch bei einem deut⸗ schen Notar laut § 25 des Gesellschafts⸗ vertrages hinterlegt werden. Der Hinter⸗ legungsschein des Notars muß die Be⸗ scheinigung enthalten, daß die darauf nach Nummern verzeichneten Aktien nur gegen Rückgabe des Hinterlegungsscheines oder erst nach Schluß der Generalversammlung ausgeliefert werden dürfen.
Die Hinterlegung ist auch dann ord⸗ nungsmäßig erfolgt, wenn Aktien mit Zustimmung einer Hinterlegungsstelle für il sie bei anderen Bankfirmen bis zur Be⸗ endigung der Generalversammlung im d Sperrdepot gehalten werden.
Oppeln, den 20. März 1929.
Schlesische Portland⸗Cement⸗
Industrie Aktiengesellschaft.
Der Vorstand.
der Ermächtigung zur Kapitalser⸗ höhung und deren Modalitäten hin ichtlich des verbleibenden Restes von bis RM 75 000, gemäß Beschluß 2 der Generalversammlung vom 26. April 1928, also von RM 425 000 9 auf bis RM 500 000 durch Ausgabe
Einzahlungsverpflichtung
S “ ids un Wertpapiere u. Hypotheken 4. Beschlußfassung über Verlängerung Debitoren
Gesetzliche Kapitalrücklage
Vermögen. RM der Art naeree. Kassenbestand und Post⸗ scheckgguthabben.
2 000 000
21 828 404 500— 31 791
Nationalbank K⸗G. g. A., Berlin W. 8.
Nummernverzeichnis einreichen. Nummernverzeichnisses dient
trittskarte in die Generalversammlung und als Legitimation zur Stimmabgabe.
Der Vorstand. Richard Lehmann.
1Iaag“ 8 Wir laden hierdurch die Aktionäre unserer Gesellschaft zu der am Mittwoch, den 17. April 1929, nachmittags 4 Uhr, im „Städtischen Kurhaus, Bad Schmiedeberg“, stattfindenden ordent⸗ lichen Generalversammlung er⸗ gebenst ein. Tagesordnung: 1. Vorlegung des Geschäftsberichts und des Rechnungsabschlusses für das Jahr 1928. Bericht des Aufsichtsrats über die Prüfung des Rechnungsabschlusses für das Jahr 1928. Genehmigung der Bilanz und Ver⸗ wendung des Reingewinns. Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats. Neuwahl für satzungsgemäß aus⸗ scheidende Aufsichtsratsmitglieder. Alktionäre, die an der Generalver⸗ sammlung teilnehmen wollen, müssen ihre Aktienmäntel bis spätestens am 3. Werk⸗ tage vor der Generalversammlung, den Tag der Generalversammlung nicht mit⸗ gerechnet, in Bad Schmiedeberg und Pretzsch bei den Gesellschaftskassen oder bei einem deutschen Notar hinterlegen.
Schmiedeberger Bank Aktiengesell⸗ schaft, Bad Schmiedeberg Bez. Halle (Saale). Der Aufsichtsrat. Bohne. Der Vorstand. Schwalm.
[108565]. Die Aktionäre unserer Gesellschaft laden wir hiermit zu der am Dienstag, den 16. April 1929, mittags 12 Uhr im Sitzungssaal der Darmstädter und Nationalbank, Kommanditgesellschaft auf Aktien, Berlin W. 8, Behrenstraße 68/69 stattfindenden ordentlichen General⸗ versammlung ergebenst ein.
Tagesordnung: 1. Vorlegung der Bilanz nebst Gewinn⸗ und Verlustrechnung sowie des Be⸗ richts des Vorstands und des Auf⸗ sichtsrats für 1928. Beschlußfassung über die Genehmi⸗ gung der Bilanz nebst Gewinn⸗ und Verlustrechnung per 31. Dezember 1928, die Gewinnverteilung sowie die Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats. Die Aktionäre, welche an der General⸗ versammlung teilnehmen und in derselben das Stimmrecht ausüben wollen, müssen spätestens am 11. April 1929 ihre Aktien oder die Hinterlegungsscheine der Bank des Berliner Kassenvereins oder eines deutschen Notars, der Darmstädter und
2.
„
Behrenstraße 68/69, oder dem Bankhaus S. Schoenberger & Co, Berlin W. 8, Taubenstr. 8/9, nebst einem doppelten Das
abgestempelte Exemplar
als
des Ein⸗
Berlin, den 23. März 1929. Anton & Alfred Lehmann Aktiengesellschaft.
sammlung am Montag, den 15. April
Sitzungssaal der Commerz⸗ und Privat⸗ Bank Aktiengesellschaft, Berlin W. 8, Behrenstraße 46/48, laden wir hierdurch die Aktionäre unserer Gesellschaft ergebenst ein.
[108964].
Deutsche Eisenbahn⸗Betriebs⸗Gesellschaft Actiengesellschaft, Berlin.
Zu der ordentlichen Generalver⸗
1929, vormittags 11 ½ Uhr, in dem
Tagesordnung:
1. Vorlegung und Genehmigung des Geschäftsberichts und der Bilanz über das am 31. Dezember 1928 ab⸗ gelaufene Geschäftsjahr. Beschlußfassung über die Verwendung des Gewinns. Entlastung des Vorstands und Auf⸗ sichtsrats.
.Beschlußfassung über Satzungsände⸗
rungen.
155 951 5 119 555
7 733 627
Verbindlichkeiten. lktienkapital.. 3 000 000 —
15 605 06 ktücklagen für schwebende Schäden, laufende Risiken
§ 20, Zeile 3 soll vor dem Worte Vergütung hinzugefügt werden ährliche“. § 22, Abs. 2 vorletzte Zeile: Die Worte „der Reichsbank oder“ sollen gestrichen werden. Ferner soll in diesem Absatz und Absatz 3 jedesmal die Zeitbestimmung „bis nachmittags 3 Uhr“ geändert werden in „bis zum üblichen Geschäftsschluß“.
versammlung teilnehmen wollen, wollen eines
bei der Gesellschaft oder der Badischen Bank, Mannheim, hinterlegen.
neuer Aktien unter Ausschluß des gesetzlichen Bezugsrechts der Aktionäre. Ermächtigung von Aufsichtsrat und Vorstand zur Durchführung der Be⸗ schlüsse zu Ziffer 4. Satzungsänderung: Aenderung der Ziffer des Grund⸗ kapitals auf Grund der zur Durch⸗ führung gelangenden Kapitals erhöhung. Ergänzung der Satzungen: Scchaffung eines Pensionsfonds für Beamte und Angestellte. 7. Aufsichtsratswahl. Die Aktionäre, welche an der General
hre Aktien oder den Hinterlegungsschein deutschen Notars spätestens am ritten Tage vor dem Versammlungstage
Mannheim, den 22. März
1929. Der Aufsichtsrat.
1 711 879/81 2 994 892 93 11 250— 7 733 627/80 Die ordentliche Generalversammlung vom 20. März 1929 genehmigte ein⸗ stimmig den vorliegenden Abschluß für 1928, sowie den mit der „Vaterländischen“ und „Rhenania“, Vereinigte Versiche⸗ rungs⸗Gesellschaften, Aktien⸗Gesellschaft in Elberfeld abgeschlossenen Verschmelzungs⸗ vertrag, wonach das Geschäft der „Düssel⸗ dorfer“ mit Wirkung ab 1. Januar 1928 an die erstgenannte Gesellschaft übergeht und unter der Firma „Düsseldorfer Allgemeine Versicherungs⸗Gesellschaft Zweigniederlassung Düsseldorf der „Vater⸗ ländischen“ und „Rhenania“ fortgeführt wird. Düsseldorf, den 20. März 1929. Düsseldorfer Allgemeine Versicherungs⸗Aktien⸗Gesellschaft.
1“*“ -eeenueeeee Hypotheken C1““
Dr. Eugen Weingart.
Der Vorstand. 1
5. Aufsichtsratswahlen.
Zur Teilnahme an der Generalver⸗ sammlung sind die Aktionäre unserer Gesellschaft nach Maßgabe des § 22 der Satzungen berechtigt. Die Hinterlegung der Aktien hat dementsprechend bis zum 10. April d. J. nachmittags 3 Uhr bei der Kasse der Gesellschaft in Berlin, bei einem Notar oder bei folgenden Bankhäusern zu erfolgen: Commerz⸗ und Privat⸗Bank Aktiengesellschaft in Berlin, Mitteldeutsche Creditbank Niederlassung der Commerz⸗ und Privat⸗Bank Aktiengesellschaft, Frank⸗ furt, Main, Delbrück Schickler & Co., Berlin, Dresdner Bank, Berlin und Dresden, Deutsche Bank, Filiale Danzig, Danzig, Philipp Elimeyer, Dresden, Doertenbach & Cie., Stuttgart, und Bank des Berliner Kassen⸗Vereins, Berlin. 1
Berlin, den 19. März 1929.
Wir laden hierdurch die Aktionäre unserer Gesellschaft für Donnerstag, den 11. April 1929, vormittags 11 Uhr, in unsere Geschäftsräume, Fran⸗ zösische Str. 13/14 III, zur 5. ordent⸗ lichen Generalversammlung ein.
Tagesordnung:
1. Berichterstattung des Vorstands über den Vermögensstand und die Ver⸗ hältnisse der Gesellschaft sowie über die Ergebnisse des verflossenen Ge⸗ schäftsjahrs nebst Bericht des Auf⸗ sichtsrats über die Prüfung des Ge⸗
schäftsberichts und der Jahresrech⸗ nung.
Beschlußfassung über die Genehmi⸗
gung der Bilanz und der Gewinn⸗
und Verlustrechnung für das Ge⸗
schäftsjahr 1928.
Beschlußfassung über die Erteilung
der Entlastung an die Mitglieder des
Vorstands und Aufsichtsrats.
. Beschlußfassung über die Gewinn⸗ verteilung.
Wahl des Aufsichtsrats. Beschlußfassung über die Erhöhung des Grundkapitals von RM 300 000,— auf RM 750 000,— durch Heraus⸗ gabe von 450 Aktien der Reihe B à RM 1000,—.
7. Verschiedenes. Gemäß § 14 des Statuts haben die zur Teilnahme berechtigten Aktionäre spätestens am dritten Werktage vor der anberaumten Generalversammlung bei unserer Gesellschaftskasse ihre Aktien zu hinterlegen.
Berlin, den 21. März 1929.
„Peuvag“, Papier⸗Erzeugungs⸗ u.
Verwertungs⸗Aktiengesellschaft.
Der Vorstand. E. Ganske. Langrock.
—
F. Dippe, Aktiengesellschaft, Schladen Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hierdurch zu der am Dienstag, den 16. April 1929, vormittags 10 ½ Uhr, in den Räumen der Darm⸗ städter und Nationalbank Kommandit⸗ gesellschaft auf Aktien, Berlin W. 8. Behrenstr. 68/70, stattfindenden ordent⸗ lichen Generalversammlung ein⸗ geladen.
7 .
Tagesordnung:
1. Vorlegung des Berichts des Vor⸗ stands und des Aufsichtsrats, der Bilanz nebst Gewinn⸗ und Verlust⸗ rechnung auf das Geschäftsjahr 1928 und Beschlußfassung über diese Vor⸗ lagen.
2. Entlastung des Vorstands und Auf⸗ sichtsrats.
3. Beschlußfassung über Herabsetzung des Stammaktienkapitals durch Zu⸗ sammenlegung im Verhältnis von 3:1 von RM 660 000,— auf Reichs⸗ mark 220 000,— zur Beseitigung der Unterbilanz, zu Abschreibungen und Rücklagen, insbesondere zu Rück⸗ lagen zwecks Einziehung der Vor⸗ zugsaktien.
4. Beschlußfassung über Zusammen⸗ legung des Vorzugsaktienkapitals in demselben Verhältnis von RM 24 000 auf RM 8 000,— zu gleichem Zweck wie zu 3.
5. Beschlußfassung über Erhöhung des herabgesetzten Grundkapitals von RM 220 000,— auf RM 500 000,— durch Ausgabe von 280 Stück auf den Inhaber lautender Aktien von je RM 1000,— unter Ausschluß des gesetzlichen Bezugsrechts der Ak⸗ tionäre. Festsetzung des Mindest⸗ ausgabekurses, der Dividendenberech⸗ tigung der neuen Aktien sowie der sonstigen Modalitäten der Begebung. Beschlußfassung über Aenderung des § 7 des Gesellschaftsvertrags dahin, daß die Vorzugsaktien jederzeit auch vor Ablauf des Geschäftsjahrs 1930 eingezogen werden können. Zu 3, 4, 5 und 6 gesonderte Abstimmung der Stamm⸗ und Vorzugsaktien. Beschlußfassung über Einziehung der Vorzugsaktien.
Beschlußfassung über die Aenderung des Gesellschaftsvertrags:
§§ 7 und 8 (Vornahme der durch die Beschlüsse zu 3, 4, 5, 6 bedingten Aenderungen). § 22 Absatz 3 Satz 1 (Jeder hinterlegte Aktienbetrag über RM 20,— gewährt eine Stimme), Ermächtigung des Aufsichtsrats zur Vornahme von Satzungsänderungen, insoweit sie die Fassung betreffen⸗
10. Wahlen zum Aufsichtsrat.
Hinterlegungsstellen:
Darmstädter und Nationalbank Kom⸗ manditgesellschaft auf Aktien Berlin und Braunschweig,
Deutsche Bank, Filiale Dresden, Dres⸗ den,
Commerz⸗ und Privat⸗Bank A. G., Leipzig,
Hildesheimer Bank, Filiale der Deut⸗ schen Bank, Hildesheim,
Bank des Berliner Kassen⸗Vereins, Berlin,
Leipziger Kassen⸗Verein Aktiengesell⸗ schaft, Leipzig,
Gesellschaftskasse zu Schladen.
böe der Hinterlegungsfrist 13. April
929.
Auf § 22 unserer Statuten wird Bezug
Deutsche Eisenbahn⸗Betriebs⸗ genommen.
Gesellschaft Aktiengesellschaft. Der Aufsichtsrat.
Schladen, den 16. März 1929.
A. G. Wittekind, Vorsitzender.
Der Aufsichtsrat. E. Wittenberg, Vorsitzender.
8
eutschen
““
zugleich Zentralhandelsregister für das Deutsche Reich
Berlin, Sonnabend, den 23. März
88
82 Erscheint an jedem Wochentag abends Bezugs⸗ preis vierteljährlich 4,50 ℛℳ Alle Postanstalten nehmen Bestellungen an, in Berlin für Selbstabholer auch die Geschäftsstelle SW 48, Wilhelmstraße 32.
Einzelne Nummern kosten 15 h Sie werden nun gegen bar oder vorherige Einsendung des Betrages einschließlich des Portos abgegeben.
8
Anzeigenpreis für den Raum etner fünfgespaltenen Petitzeile 1,05 ℛ.ℳ Anzeigen nimmt die Geschäftsstelle an Befristete Anzeigen müssen 3 Tage vor dem Einrückungstermin bei der Geschäftsstelle eingegangen sein.
Inhaltsübersicht.
1. ö
2. Güterrechtsregister, Vereinsregister, Genossenschaftsregister, Musterregister, — Urheberrechtseintragsrolle, Konkurse und Vergleichssachen, Verschiedenes.
30. Verschuldung als Grund für die Ermäßigung der Einkommensteuer nach § 56 des Einkommenstenergesetzes. Der Beschwerdeführer, der im Jahre 1927 ein Diensteinkommen von 3546 RM bezogen hat, begehrt Erstattung der einbehaltenen Lohnsteuer im Betrage von 163,85 RM wegen besonderer, seine Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigender wirtschaftlicher Verhältnisse.
Die Vorbehörden haben dem Antrag nicht stattgegeben; auch die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet. Der Eö““ hat in der Rechtsbeschwerde zunächst ausgeführt, die Vor⸗ entscheidungen haben den Zweck des § 56 des Einkommensteuer⸗ gesetzes ganz allgemein verkannt. Beabsichtigt sei mit dieser Be⸗ stimmung, den wirtschaftlich Schwachen und Bedrückten zu helfen, und zu dieser Gruppe gehöre auch er, wie sich aus seinen bisherigen Ausführungen einwandfrei ergebe. Die Ansicht des Beschwerde⸗ führers ist in dieser Allgemeinheit nicht zutreffend. Eine steuerlich 6 Behandlung wirtschaftlich besonders schwacher Personen, „h. nach dem Einkommensteuergesetz derjenigen Personen, deren Einkommen gerade noch zur Deckung des Existenzminimums aus⸗ reicht, bezwecken in erster Linie die orschriften der 8§ 50 und 52 des “ für die Lohnsteuerpflichtigen § 70 des Einkommensteuergesetzes, die bestimmen, daß bis zu einer bestimmten Höhe der Einnahmen, abgestuft nach der Anzahl der Familienangehörigen, eine Einkommensteuer nicht erhoben wird, bzw. daß ein bestimmter Teil der Einnahmen von der Steuer freigelassen wird. Neben diesen Bestimmungen sieht § 56 des Einkommensteuergesetzes Ermäßigung und Erlaß der Einkommen⸗ steuer bzw. in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommen⸗ steuergesetzes Erstattung der Lohnsteuer vor, wenn bei einem Steuerpflichtigen zwar steuerbares Einkommen vorhanden ist, wenn aber besondere, die Leistungsfähigkeit wesentlich be⸗ einträchtigende Verhältnisse vorliegen. Solche Verhältnisse sind, wie sich auch ans den in § 56 des Einkommensteuergesetzes aus⸗ eführten Beispielen ergibt, dann anzunehmen, wenn das inner⸗ balb eines Steuerabschnitts bezogene Einkommen durch außer⸗ gewöhnliche Aufwendungen desselben Steuerabschnitts, die bei der Ermittlung des steuerbaren Einkommens nicht von den Einnahmen abgesetzt werden können, so vermindert wird, daß die Entrichtung der vollen Steuer aus dem verbleibenden Betrag die Leistungsfähigkeit des Pflichtigen wesentlich beeinträchtigen und insbesondere den für die Bestreitung des Lebensunterhalts übrig⸗ bleibenden Betrag in unangemessener Weise beschneiden würde. Hievaus ergibt sich, daß bei der Untersuchung, ob überhaupt eine außergewöhnliche Belastung in einem bestimmten Steuerabschnitt vorliegt, grundsätzlich nur diejenigen außergewöhnlichen Auf⸗ wendungen zu berücksichtigen sind, die in dem betreffenden Steuer⸗ abschnitt sich auch tatsächlich in einer Verkürzung der Einnahmen ausgewirkt haben. Die Vorentscheidung hat daher mit Recht nur insoweit, als der Beschwerdeführer bestimmte Angaben über das Jahr 1927 belastende besondere Aufwendungen gemacht hat, d. i. in Höhe von rund 200 NM, eine außergewöhnliche Be⸗ lastung angenommen und dabei auch zutreffend ausgeführt, daß laufende Wirtschaftsausgaben für Bekleidungsgegenstände und sonstige Anschaffungen nicht zu den besonderen A.uf⸗ wendungen im Sinne des § 56 des Einkommensteuergesetzes gehören. ÜUnter den gleichen Gesichtspunkten ist auch die Frage zu beantworten, wann die Verschuldung eines Pflichtigen die Anwendung des § 56 des Einkommensteuergesetzes zu recht⸗ fertigen vermag. Eine außergewöhnliche Belastung kann daher regelmäßig nicht schon dann angenommen werden, wenn infolge b wirtschaftlicher Verhältnisse im Laufe eines Steuer⸗ abschnitts Verbindlichkeiten entstehen. Sie tritt erst dann ein, wenn in Erfüllung dieser Verbindlichkeiten Ausgaben unter Verwendung des Einkommens gemacht werden und dadurch als Folge der besonderen Verhältnisse eine Schmälerung des für die Lebensführung verbleibenden Einkommens erfolgt. Daraus folgt auch, daß regelmäßig weder die Aufnahme von Darlehen noch ihre Verwendung, sei es unmittelbar zur Begleichung besonderer Aufwendungen, sei es zur Abdeckung bestehender Schulden, eine Verschuldung im Sinne des § 56 des Einkommen⸗ steuergesetzes bewirkt, da hierbei eine Schmälerung des Ein⸗ kommens noch nicht eintritt. Als Belastung im Sinne dieser Vorschrift wirkt sich eine Verschuldung — abgesehen von den Zinslasten — erst dann aus, wenn zur Abtrag ung von Schulden nicht unwesentliche Teile des Einkommens verwendet werden müssen. Dabei ist aber noch zu beachten, daß nicht jede auf Kosten des Einkommens erfolgte Rückzahlung von Schulden, selbst wenn sie eine wesentliche Schmälerung des verbleibenden Einkommens zur Folge hat, die Anwendung des § 56 des Ein⸗ kommensteuergesetzes rechtfertigt. Aus der Wahl der in § 5 z auf⸗ geführten Beispiele ergibt sich, daß der Gesetzgeber im wesentlichen nur diejenigen Fälle einer außergewöhnlichen Belastung steuerlich begünstigen wollte, in denen ein Steuerpflichtiger durch recht⸗ lichen oder sittlichen Zwang zu besonderen Aufwendungen ver⸗ anlaßt wurde. Die Anwendung des § 56 kann daher z. B. in Fällen, in denen große Teile des Einkommens durch Spiel oder Verschwendung oder auch durch die Verhältnisse eines Steuer⸗ pflichtigen übersteigende Anschaffungen aufgezehrt wurden, nicht erfolgen. Folgerichtig dürfen solche der Vergünstigung des § 56 nicht würdigen Aufwendungen, wenn sie zunächst nicht aus dem Einkommen gedeckt, sondern im Wege der Schuldaufnahme be⸗ glichen werden, auch nicht dadurch mittelbar zur Anwendung einer Steuerbegünstigung führen, daß etwa eine in einem späteren Steuerabschnitt erfolgende Schuldenrückzahlung als außergewöhn⸗ liche Belastung im Sinne des § 56 des Einkommensteuergesetzes anerkannt wird. In der Regel wird daher die Rückzahlung von Schulden unter Verwendung von Einkommen nur dann nach § 56 berücksichtigt werden dürfen, wenn die Verschuldung auf Aufwendungen zurückzuf ren ist, ihrem Grunde nach der
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Vergünstigung des § 56 zuteil werden sollten. Eine Ausnahme in der Richtung, daß die Rückzahlung von Schulden für sich allein die Anwendung des § 56 rechtfertigen könnte, wird insbesondere in den Fällen zu machen sein, in denen sich die Verhältnisse eines Pflichtigen in der Zeit zwischen Aufnahme und Rückzahlung einer Schuld in unvorhergesehener Weise verschlechtert haben. Hier kann es vorkommen, daß die Abdeckung einer Schuld, die dem Pflichtigen im Zeitpunkt der Schuldaufnahme nach seinen damaligen Verhältnissen ohne besondere Beeinträchtigung seiner Leistungsfähigkeit möglich erscheinen konnte, sich infolge der ver⸗ änderten Verhältnisse als nach § 56 zu berücksichtigende außer⸗ gewöhnliche Belastung darstellt. Im vorliegenden Falle hat der Peschwerdeführer am 30. Dezember 1926 ein Darlehen von 150 RM und im Laufe des Jahres 1927 zwei Darlehen im Be⸗ trage von 156 RM und von 696,80 RM aufgenommen und im Laufe des Jahres 1927 davon wieder 726 NM zurückbezahlt, so daß er Ende 1927 noch rund 275 RM schuldig war. Den vor⸗ grundsätzlichen Ausführungen entspricht es, wenn die Vorbehörde eine Verschuldung, genauer eine nach § 56 zu be⸗ rücksichtigende Rückzahlung von Schulden, über den Betrag von 200 RM hinaus bei dieser Sachlage nicht angenommen hat. Denn da der Beschwerdeführer nach den Feststellungen der Vorbehörde im Jahre 1927 nur den Betrag von rund 200 RM für Auf⸗ wendungen, die als außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 56 des Einkommensteuergesetzes anzusehen sind, entrichtet hat, kann er auch die darlehnsweise aufgenommenen Gelder höchstens in Höhe dieses Betrags für solche Aufwendungen ausgegeben haben. Dann liegt aber, selbst wenn der Beschwerdeführer den vollen Betrag der im Jahre 1927 zurückbezahlten Schulden seinem Einkommen entnommen haben sollte, eine nach § 56 zu be⸗ rücksichtigende Schuldenrückzahlung höchstens in Höhe von 200 RM vor. Somit fragt sich nur noch, ob die Entscheidung des Finanz⸗ gerichts insoweit erfolgreich angefochten werden kann, als sie trotz Anerkennung einer außergewöhnlichen Belastung des Beschwerde⸗ führers in Höhe von rund 200 NM eine Erstattung mit der Begründung abgelehnt hat, diese Belastung stelle bei einem Ein⸗ kommen von 3546 RM keine wesentliche Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit im Sinne des § 56 des Einkommensteuer⸗ gesetzes dar. Auch das ist zu verneinen, da es sich bei der Ent⸗ scheidung dieser Frage durch das Finanzgericht um eine Aus⸗ übung des freien Ermessens handelt, die der Reichsfinanzhof bei der nach § 267 der Reichsabgabenordnung beschränkten Natur des Rechtsmittels der Rechtsbeschwerde nur darauf hin nachprüfen kann, ob ein offenbarer Verstoß wider Recht und Billigkeit (§ 6 der Reichsabgabenordnung) vorliegt; ein solcher Verstoß ist aber im vorliegenden Falle nicht ersichtlich. Die Rechtsbeschwerde mußte daher als unbegründet zurückgewiesen werden. (Urteil vom 23. Januar 1929 VI A 1012/28.)
31. Ein vorübergehend einen Arzt gegen feste Ver⸗ gütung vertretender Arzt ist kein Lohnempfänger. Der Beschwerdeführer ist Arzt. Er hat sich von Juli 1925 bis No⸗ vember 1927 in vier Zeitabschnitten durch je einen anderen Arzt mit eigener Praxis, in sechs Zeitabschnitten durch einen aus⸗ wärtigen Verwandten (Arzt) seiner Frau und während zweier Zeitabschnitte durch einen anderen auswärtigen Arzt vertreten assen. Er zahlte an seine Vertreter eine im voraus vereinbarte feste Vergütung: nur der Verwandte seiner Frau erhielt eine vom Beschwerdeführer nach freiem Ermessen festgesetzte Ver⸗ gütung. Das Finanzamt hat diese Vergütungen als Arbeits⸗ lohn angesehen und den Beschwerdeführer als Arbeitgeber auf⸗ gefordert, die Lohnsteuer nachträglich zu entrichten. Einspruch und Berufung hatten keinen Erfolg. “
Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Allerdings ist die Nicht⸗ beachtung des Erlasses des Reichsministers der Finanzen vom 15. Oktober 1927 III e 4198, der gegen die Auffassung der Vor⸗ instanzen spricht, kein Verstoß gegen § 36 Abs. 4 des Einkommen⸗ steuergesetzes. Dieser Erlaß ist keine Rechtsverordnung, sondern eine Verwaltungsanordnung. Anordnungen des Reichsministers nach § 36 Abs. 4 müssen aber, um die Steuergerichte zu binden, in der Form der Rechtsverordnungen ergehen. Im Ergebnis ist jedoch der Ansicht des Reichsministers der Finanzen beizutreten. Die Vorinstanz stützt sich im wesentlichen auf die Entscheidung des Reichsfinanzhofs Bd. 5 S. .317, die zum Umsatzsteuergesetz 1918 ergangen ist. Die Grundsätze, die in dieser Entscheidung über die Abgrenzung der Stellung des selbständigen Gewerbe⸗ treibenden von der des Arbeitnehmers aufgestellt sind, können auch bei Anwendung des Einkommensteuergesetzes 1925 noch Gültigkeit beanspruchen. Das Finanzgericht hat aber zu Unrecht aus diesen Grandsätzen gefolgert, daß im vorliegenden Falle Lohn⸗ steuerpflicht bestehe. Die Entscheidung Bd. 5 S. 317 legt das Hauptgewicht darauf, ob ein Abhängigkeitsverhältnis vorliegt. Wenn sie ausführt, daß es darauf ankomme, ob der Empfänger der Vergütung nach seiner gesamten wirtschaftlichen oder gesell⸗ schaftlichen Stellung, wie sie sich tatsächlich gestaltet habe, als selbständig oder abhängig anzusehen sei, so weist sie damit schon auf die Verkehrsauffassung hin, die nach § 6 Abs. 2 des Ein⸗ kommensteuergesetzes 1925 auch für die Frage, ob Arbeitsverhältnis oder Selbständigkeit vorliegt, maßgebend ist (val. Entsch. des Reichsfinanzhofs vom 14. Dezember 1927 VI A 778/27, Steuer und Wirtschaft 1928 Nr. 64). Gleichzeitig bringt die Entscheidung zum Ausdruck, daß die Beziehungen, wie sie zwischen den Ver⸗ gütungsempfängern und dem, der die Vergütung zahlt, bestehen, in ihrer Gesamtheit zu untersuchen sind. Es ist daher nicht allein und nicht einmal in erster Linie entscheidend, in welchem Umfang der Vergütungsempfänger verpflichtet ist, Weisungen des Zahlenden zu folgen. Auch Personen, die ihre Tätigkeit im wesentlichen un⸗ abhängig von fremden Weisungen ausüben — es sei an die Minister und an die Direktoren von größeren Erwerbsgesellschaften
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gedacht —, können zu den Lohnempfängern gehören, während es umgekehrt Fälle n in denen der Vergütungsempfänger sich eng an die ihm gegebenen Weisungen halten muß, trotzdem aber kein unselbständiges Arbeitsverhältnis vorliegt. Worauf es ankommt ist, ob der Vergütungsempfänger in den Organismus, dem sein Tätigkeit dient, so eingegliedert ist, daß er nach der Verkehrs⸗ auffassung als in abhängiger Stellung befindlich anzusehen ist. Wenn nun ein Arzt für vorübergehende Zeit einen anderen, seine Praxis selbständig ausübenden Arzt gegen eine feste Vergütung vertritt, so kann nicht die Rede davon sein, daß eine derartige Eingliederung in den Betrieb des Vertretenen gegeben ist. Der Vertreter übt die Vertretungstätigkeit als Angehöriger eines freien Berufs aus; seine soziale Stellung, die vorübergehende Dauer des Vertretungsverhältnisses und auch die besondere Art der ärztlichen Tätigkeit sprechen in einem solchen Falle gegen die Annahme eines unselbständigen Arbeitsverhältnisses. Die Ver⸗ gütungen, die der Beschwerdeführer gezahlt hat, sind daher kein Arbeitslohn, und die Vorentscheidung beruht auf Rechtsirrtum, wenn sie die Anforderung der ve Ng gebilligt hat. (Urteil vom 13. Februar 1929 VI A 1603/28.)
32. Grunderwerbsteuer bei Verpflichtung des Ver⸗ käufers, das Grundstück in einen bestimmten Zustand zu versetzen. Die Rechtsbeschwerde enthält nachstehende Angriffe gegen das Urteil des Finanzgerichts: 1. Die Entscheidung verletze den § 4 der Reichsabgabenordnung, weil sie für ein Grundstück, welches zu einem Goldmarkpreis von 13,50 ℳ verkauft sei, eine das Vielfache betragende Grunderwerbsteuer für gerechtfertigt erkläre; 2. verletzt werde auch § 212 Abs. 2 der Reichsabgaben⸗ ordnung und die Kleinbetragsverordnung vom 3. Oktober 1922, weil die auf letztere Verordnung gestützte Erklärung der Steuer⸗ stelle vom 26. November 1923 zu Unrecht nicht als ein die Neu⸗ veranlagung ausschließender Freistellungsbescheid angesehen worden sei; 3. die Bewertung des Grundstücks sei rechtsirrig unter Be⸗ rücksichtigung der vertraglich von der Verkäuferin vorzunehmenden Aenderungen und ohne hinreichende Sachaufklärung erfolgt. Keine dieser Rügen ist begründet. 3 3 öö
Zu 1. § 11 des Grunderwerbsteuergesetzes bemißt die Steuer nach dem gemeinen Wert des Grundstücks und nur, wenn der Kaufpreis höher ist, ist dieser nach § 12 ebenda maßgebend. Die Bestimmung ist so eindeutig und klar, daß der Richter sie nicht auf Grund des § 4 der Reichsabgabenordnung beseitigen kann, wenn die Parteien sich in der Bedeutung des von ihnen ver⸗ einbarten Kaufpreises geirrt haben. So lagen die Verhältnisse in der Inflationszeit regelmäßig; die Unwahrheit der damaligen Kaufpreise bedingt daher, soll die Grunderwerbsteuer ihren Zweck, eine Abgabe von dem Umsatz eines Wertes zu sein, erfüllen, ihre Außerachtlassung. Die Nichtberücksichtigung der Kaufpreise wider⸗ spricht deshalb nicht nur nicht dem Zweck des Steuergesetzes, der wirtschaftlichen Bedeutung und der Entwicklung der Verhältnisse, sondern ist durch diese geradezu geboten. Alles das hat der Senat oft ausgeführt; es mag nur auf die Entscheidung Bd. 14 S. 329 verwiesen werden. Zu 2. Die Erklärung der Steuerstelle vom 26. November 1923 kennzeichnet sich nicht nur nach dem Zeit⸗ punkt ihrer Abgabe, sondern auch nach ihrer Form als kein Steuerbescheid. Sie ist erlassen in zeitlichem Anschluß an die Veräußerungsanzeige, lange bevor eine Steuerpflicht entstanden war; die Akten der Steuerstelle ergeben, daß sie ihre Grundlage in § 24 des Grunderwerbsteuergesetzes findet, und das war, wie die Rechtsbeschwerde zugibt, 2 aus dem gewählten der Beschwerdeführerin ersichtlich. Auch ihr Inhalt entspricht, da er nur eine Bescheinigung enthält, den Zwecken des § 24 und nicht denjenigen eines Steuerbescheids. Es fehlt also jede Grund⸗ lage, den durch diese Bescheilnigung geschaffenen Rechtszustand anders zu beurteilen, als dies für die Erklärungen nach § 24 des Grunderwerbsteuergesetzes vom Senat in ständiger Rechtsprechung (vgl. z. B. Urteil vom 16. November 1926 — II A 500/26 —, ab⸗ gedruckt bei Mrozek Nr. 18 zu § 24 des Grunderwerbsteuergesetzes) dahin entschieden ist, daß die Steuerveranlagung selbst von ihr völlig unabhängig ist. Daraus ergibt sich auch, daß die den damaligen Verhältnissen entsprechende Bezugnahme auf § 5 der Kleinbetragsverordnung keine weitergehende selbständige Be⸗ deutung besaß und insbesondere nicht als eine Bewilligung nach § 78 der Reichsabgabenordnung bewertet werden kann. Völlig un⸗ verständlich und jedenfalls abzwegig sind demgegenüber die Ver⸗ suche der Rechtsbeschwerde, aus §§ 5 und 10. des Grunderwerb⸗ steuergesetzes die Geltendmachung einer „verdeckten“ Steuer durch die Bescheinigung abzuleiten. Auch §8§ 5 und 10 verdecken nichts,
fondern setzen sehr reale Steuerpflichten und Termine fest. die bei Vorhandensein ihrer Voraussetzungen, die aber hier nicht vorliegen, an die Stelle der Steuer nach §§ 1, 4 treten. Zu 8. Auch die rechtlich gegen die Bewertungsgrundlage erhobenen Ein⸗ wendungen greifen nicht durch. Es mag der Rechtsbeschwerde zu⸗ gegeben werden, daß die vom Finanzgericht der in dem Gebrauch des Wortes Besitzübertragung ausgedrückten Parteiabsicht ge⸗ gebene Auslegung im Vertrag keine Stütze findet. Einer weiteren Aufklärung bedarf es trotzdem nicht. Denn jedenfalls ergibt sich aus dem Vertrag, daß Gegenstand des Verkaufs das von der Verkäuferin regulterte Grundstück gewesen ist. Sollte das “ an diesem übertragen werden, so kommt es 8 den Zustand, in dem sich am Tage des Eigentumswechsels⸗ das Grundstück zufällig befand, nicht an, weil maßgebend der Zustand ist, in dem die Beteiligten es zum Gegenstand des schuldrechtlichen Vertrags gemacht haben (Entsch. Bd. 9 S. 61; Bd. 13 S. 293) und aus es Abstellung der Vollendung der Regulierungen auf den Zeitpunkt der Besitzübertragung nur folgt, daß die Parteien vertraglich der 1“ irgendwelche Bedeutung hierfür nicht bei⸗
emesse ben (vgl. auch Entsch. vom 10. Juli 1928 — II A Phede een 88 nch gncs Nr. 635). bUrteil vom 16. 7 bruar 1929 II A 92/29.) 8 8
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