1929 / 74 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 28 Mar 1929 18:00:01 GMT) scan diff

Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 73 vom 27. März 1929. S. 4.

[110317]

Der von Leo Reiß am 9. Januar 1928 ausgestellte, von Max Goldberg in Ber⸗ lin C. 4, Neue Friedrichstraße 4, akzep⸗ tierte, am 15. April 1928 fällige Wechsel über 50 NM ist für kraftlos erklärt worden. F. 691. 28. Amtsgericht Berlin⸗Mitte. Abt. 216.

[110318]

Durch Ausschlußurteil hiesiger Stelle vom 19. 3. 1929 wurden folgenden Nach⸗ laßgläubigern ihre angemeldeten For⸗ derungen gegen den Nachlaß der am 23. August 1928 in Elberfeld verstor⸗ benen, in Elberfeld, Grünewalder Berg 43, wohnhaft gewesenen Lyzeal⸗ lehrerin a. D. Ida Krefft vorbehalten: 1. Städtische Sparkasse Velbert 5600 RM. nebst Zinsen, 2. Vaterländische & Rhenania, Ver. Vers.⸗Ges. in Elberfeld, 7495,26 GM nebst Zinsen, 3. Invalide Friedr. Wilh. Schulte in Elberfeld 2050 RM, 4. Frankfurter Pfandbrief⸗ bank Akt. Ges. in Frankfurt a. M. 5157,40 GM nebst Zinsen, 6087,40 GM nebst Zinsen, 5. Landesbank der Rhein⸗ provinz in Düsseldorf 2262,24 GM nebst Zinsen, 6. Kaufmann Karl Grah, Köln, 560,96 RM, 7. Adolf Belz, Köln⸗Mül heim, 992,02 NMM. Die übrigen Nach⸗ laßgläubiger, soweit nicht ihre Rechte nach dem Gesetz unberührt bleiben, können, unbeschadet des Rechts, vor den Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen befriedigt zu werden, von den Erben nur insoweit Befriedigung verlangen, als sich nach Befriedigung der nicht ausgeschlossenen Gläubiger noch ein Ueberschuß ergibt.

Amtsgericht Elberfeld.

[109865 Durch Ausschlußurteil des Amts⸗ gerichts Erfurt vom 15. März 1929 ist der verschollene Schlosser Albert Julins Ernst Johann Hugo Treyße, geb. am 1. 8. 1858 in Gotha, für tot erklärt worden. Als Zeitpunkt des Todes wird der 31. Dezember 1902, mitternachts 12 Uhr, festgestellt. Erfurt, den 15. März 1929. Amtsgericht. Abt. 9.

4. Lefffentliche Zustellungen.

[109871] Oeffentliche Zustellung.

Der Kronengürtler August Beutler in Curityga, Estato Pavana Avenida, Gr. Candido de Abreu 64 Badaria Reforma ö Prozeßbevoll⸗ mächtigter: Rechtsanwalt Schrecker in Erfurt, klagt gegen seine Ehefrau Hedwig Karoline Beutler geb. Böhn⸗ stedt in Sao Paulo, Brasilien, jetzt un bekannten Aufenthalts, auf Grund § 1565 unter der Behauptung, daß die Beklagte fortgesetzt Ehebruch treibe, mit dem Antrage auf Scheidung der Ehe⸗ aus Schuld und auf Kosten der Be⸗ klagten. Der Kläger ladet die Beklagte zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor den Einzelrichter der 3. Zivilkammer des Landgerichts in Erfurt auf den 14. Mai 1929, vor⸗ mittags 9 Uhr, mit der Aufforderung, sich durch einen bei diesem Gericht zu⸗ Felce ggh Rechtsanwalt als Prozeß⸗ evollmächtigten vertreten zu lassen.

Erfurt, den 21. März 1929.

Geschäftsstelle des Landgerichts. [109873] Oeffentliche Zustellung.

Die Fabrikarbeiter Gustav Scheffel Ehefrau Marxie geb. Held in Wyhlen, Amt Lörrach, Prozeßbevollmaͤchtigter: Rechtsanwalt Friedrich Vortisch in Lörrach, klagt gegen ihren genannten Ehemann, zuletzt wohnhaft in Wyhlen, jetzt an unbekannten Orten, auf Schei⸗ dung der Ehe auf Grund der §§ 1565 und 1568 B. G.⸗B., und ladet den Be⸗ klagten zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor den Einzelrichter der II. Zivilkammer des Landgerichts Frei⸗ burg i. Br. auf Dienstag, den 14. Mai 1929, vorm. 9 % Uhr, mit der Aufforderung, einen bei diesem Ge⸗ richt zugelassenen Rechtsanwalt zu be⸗ stellen.

Freiburg i. Br., den 23. März 1929. Geschäftsstelle des Bad. Landgerichts. Z.⸗K. II. Der Urkundsbeamte.

[109875] Oeffentliche Zustellung.

Die Ehefrau Johanna Reiß geb. Fischer, Hanau a. M., Nordstraße, Klägerin, Prozeßbevollmächtigter: Rechts⸗ anwalt Justizrat Eberhard in Hanau, klagt gegen ihren Ehemann, den Kunst⸗ gärtner Georg Reiß, früher in Hanau, jetzt unbekannten Aufenthalts, Be⸗ klagten, wegen Ehescheidung. Die Klägerin ladet den Beklagten zur mündlichen Verhandlung des Rechts⸗ streits vor den Einzelrichter der I. Zivil⸗ kammer des Landgerichts in Hanau auf den 5. Juni 1929, 11 ¼½ Uhr, mit der Aufforderung, sich durch einen bei diesem Gericht zugelassenen Rechts⸗ anwalt als Prozeßbevollmächtigten ver⸗ treten zu lassen.

Hanau, den 15. März 1929. Geschäftsstelle 2 des Landgerichts Hanau.

[109876] Oeffentliche Zustellung.

Die Ehefrau des Melkers Otto Möller Margarethe geb. Albien in Hameln, Baustraße 7, Prozeßbevoll⸗

in Hannover, klagt gegen den Melker Otto Möller, zurzeit unbekannten Auf⸗ enthalts, früher in Hameln, auf Grund des § 1567 Abs. 2 B. G.⸗B., mit dem Antrage auf Ehescheidung. Die Klägerin ladet den Beklagten zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor die 5. Zivilkammer des Landgerichts in Hannover, auf den 26.“ Juni 1929, 10 Uhr, mit der Aufforderung, sich durch einen bei diesem Gericht zuge⸗ lassenen Rechtsanwalt als Prozeßbevoll⸗ mächtigten vertreten zu lassen.

Hannover, den 20. März 1929.

Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Landgerichts.

[109878] Oeffentliche Zustellung.

Die Ehefrau Emma Temme geb. Bormann, Seesen a. Harz, Jobsgasse 52, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Lenzberg in Hannover, klagt gegen den Gärtnergehilfen Geoorg Temme, früher in Isernhagen, dann in Rethen, jetzt unbekannten Aufenthalts, auf Ehe⸗ scheidung aus § 1568 B. G.⸗B. und Schuldigerklärung des Beklagten gemäß § 1574 Abs. 1 B. G.⸗B. Die Klägerin⸗ ladet den Beklagten zur mündlichen Ver⸗ handlung des Rechtsstreits vor die III. Zivilkammer des Landgerichts in Hannover auf den 6. Mai 1929, vor⸗ mittags 10 Uhr, mit der Auf⸗ forderung, sich durch einen bei diesem Gericht zugelassenen Rechtsanwalt als Prozeßbevollmächtigten vertreten zu lassen.

Hannover, den 21. März 1929.

Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Landgerichts.

[109879] Oeffentliche Zustellung. Die Ehefrau Hedwig Grieger in Westerode, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Justizrat Harmsen in Hildesheim, klagt gegen ihren Ehemann, den Arbeiter Erich Grieger, früher in Elze, jetzt unbekannten Aufenthalts auf Grund des § 1568 B. G.⸗B. mit dem Antrage auf Ehescheidung. Die Klägerin ladet den Beklagten zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor die IV. Zivilkammer des Landgerichts in Hildesheim auf den 27. Mai 1929, vormittags 9 ¼ Uhr, mit der Auf⸗ forderung, sich durch einen bei diesem Gericht zugelassenen Rechtsanwalt als Prozeßbevollmächtigten vertreten zu lassen. w Hildesheim, den 22.

üldes März 1929. Geschäftsstelle 1 des

Landgerichts. [109880] 8

Oeffentliche Zustellung einer Ladung. In Sachen der Ehefrau des Händlers Karl Zitsch jung, Irma geb. Brom⸗ bacher, in Karlsruhe, Douglasstr. 28, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt

mächtigter: Rechtsanwalt Dr. W

““

Georg Huckele in Karlsruhe, gegen ihren genannten Ehemann, früher in Bretten, zurzeit unbekannt wo, wegen Ehescheidung, hat das Landgericht, Z.⸗K. III, Karlsruhe Termin zur münd⸗ lichen Verhandlung des Rechtsstreits be⸗ stimmt auf Donnerstag, den 6. Juni 1929, vorm. 9 ¼ Uhr (Landgerichts⸗ gebäude, Hans⸗Thoma⸗Str. 7, II. Stock, Zimmer 112). Zu diesem Termin ladet die Klägerin den Beklagten mit der Aufforderung, seine Vertretung einem bei diesem Gericht zugelassenen Rechts⸗ anwalt zu übertragen, wenn er der Klage entgegentreten will. Karlsruhe, den 21. März 1929. Geschäftsstelle Landgerichts.

[109881] Oeffentliche Zustellung.

1. Anna Olga Neumärker geb. Grob in Halle a. S., Unterberg 9, Prozeß⸗ bevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Rösch in Leipzig, 2. Selma Müller geb. Wittig in Weißenfels a. S., Müllner⸗ straße 51, Prozeßbevollmächtigter: Rechts⸗ anwalt Dr. B. Zinkeisen in Leipzig, klagen vor dem Landgericht Leipzig gegen zu 1: den Invaliden Hermann Max Richard Neumärker, zuletzt wohnhaft in Leipzig, Sternwarten⸗ straße 65 ptr. bei Kopsch, zu 2: den Maurer Albert Müller, zuletzt wohn⸗ haft in Hamburg, Hopfenstraße 11 II. bei Sonneburg, zu 1 und 2 jetzt un⸗ bekannten Aufenthalts, mit dem An⸗ trag, die zwischen den Parteien bestehen⸗ den Ehen auf Kosten und aus Ver⸗ schulden der Beklagten zu scheiden. Die Klägerinnen laden die Beklagten zur mündlichen Verhandlung des Rechts⸗ streits vor die 13. bzw. 14. Zivil⸗ kammer des Landgerichts Leipzig auf den 5. Juni 1929, vormittags 10 Uhr, mit der Aufforderung, je sich durch einen bei diesem Gericht zu⸗ gelassenen Rechtsanwalt als Prozeß⸗ bevollmächtigten vertreten zu lassen.

Leipzig, den 22. März 1929.

Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle bei dem Landgericht. [109882] Oeffentliche Zustellung.

Die Ehefrau Josef Kirberg geb. Hortmanns in Rheydt, Prozeßbevoll⸗ mächtigter: Rechtsanwalt Dr. Lebach in M.⸗Gladbach, klagt gegen den Ehemann, den Schreiner Josef Kirberg, unbe⸗ kannten Aufenthalts, früher in Rheydt, auf Grund des § 1568 B. G.⸗B. mit dem Antrag auf Ehescheidung. Die Klägerin ladet den Beklagten zur mündlichen Verhandlung des Rechts⸗ streits vor die 1. Zivilkammer des Landgerichts auf den 14. Mai 1929, vorm. 10 Uhr, Saal 49, mi

forderung, sich durch einen bei diesem Gericht zugelassenen Rechtsanwalt als ““ vertreten zu assen. M.⸗Gladbach, den 13. März 1929. Landgericht. Geschäftsstelle 2.

(110320] Oeffentliche Zustellung.

Die Frau Berta Eisentraut geb. Müller in Naumburg a. S., Prozeß⸗ bevollmächtigter: Rechtsanwalt Justiz⸗ rat Dr. Reichardt in Naumburg a. S., klagt gegen den Arbeiter Richard Eisentraut, früher in Naumburg a. S., auf Grund der §§ 1565, 1567 G.⸗B., auf Ehescheidunug. Die Klägerin ladet den Beklagten zur mündlichen Verhandlung des Rechts⸗ streits vor die II. Zivilkammer des Landgerichts in Naumburg a. S. auf den 28. Mai 1929, vormittags 8 Uhr, mit der Aufforderung, sich durch einen bei diesem Gericht zu gelassenen Rechtsanwalt als Prozeß bevollmächtigten verteten zu lassen.

Naumburg a. S., 19. März 1929. Die Geschäftsstelle des Landgerichts.

2 B.

[110321] Oeffentliche Zustellung.

Die Frau Regina Albrecht geb. Gut knecht in Gautzsch bei Leipzig, Prozeß⸗ bevollmächtigter: Rechtsunwalt Dr. Zimmer in Naumburg g. S., klagt gegen den Kuhwärter Karl Franz Albrecht, früher in Barnstädt bei Querfurt, auf Grund von § 1567 Ziffer 2 B. G.⸗B., auf Ehescheidung. Die Klägerin ladet den Beklagten zur mündlichen Verhandlung des Rechts⸗ streits vor die II. Zivilkammer des Landgerichts in Naumburg a. S. auf den 28. Mai 1929, vormittags 8 Uhr, mit der Aufforderung, sich durch einen bei diesem Gericht zu⸗ gelassenen Rechtsanwalt als Prozeß⸗ bevollmächtigten vertreten zu lassen.

Naumburg a. S., 21. März 1929. Die Geschäftsstelle des Landgerichts.

[109883] Oeffentliche Zustellung.

In Sachen Artmann Barbara, Reisevertretersehefrau und Fabrik⸗ arbeiterin in Grafentraubach, Klägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Justiz⸗ rat Dr. Gerhard in Straubing, gegen Artmann ZJosef, Reisevertreter, früher in Grafentraubach, jetzt unbekannten Aufenthalts, Beklagten, wegen Ehe⸗ scheidung, wurde durch Beschluß der II. Zivilkammer des Landgerichts Straubing vom 18. 3. 1929 die öffent⸗ liche Zustellung der Klage bewilligt. Verhandlungstermin ist bestimmt auf Donnerstag, den 6. Juni 1929, vorm. 9 Uhr, vor der II. Zivil⸗ kammer im Sitzungssaale des Land⸗ gerichts Straubing. Die Klägerin ladet den Beklagten zu diesem Termin mit der Aufforderung vor, einen beim Landgericht Straubing zugelassenen Rechtsanwalt zu seiner Vertretung zu bestellen, und wird im Termin bean⸗ tragen lassen, zu erkennen: I. Die am 23. August 1924 vor dem Standesamte Ampfing geschlossene Ehe der Streits⸗ teile wird geschieden. II. Der Beklagte trägt die Schuld an der Scheidung. III. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung an den Be⸗ klagten Josef Artmann wird dieser Auszug aus der Klage mit Ladung bekanntgemacht.

Straubing, den 22. März 1929.

Geschäftsstelle es Landgerichts Straubing.

[110322] Oeffentliche Zustellung.

Die Ehefrau des Bauarbeiters Hein⸗ rich Schaper, Adele geb. Wessel, aus Leeste Nr. 100, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Justizrat Dres. O. und R. Müller in Verden, klagt gegen ihren Ehemann, den Bauarbeiter Heinrich Schaper, zurzeit unbekannten Auf⸗ enthaltsorts, wegen Wiederherstellung der ehelichen Gemeinschaft. Die Klägerin ladet den Beklagten zur mündlichen Verhandlung des Rechts⸗ streits vor die III. Zivilkammer des Landgerichts in Verden, Aller, auf den 1. Juni 1929, vormittags 9 ½ Uhr, mit der Aufforderung, sich durch einen bei diesem Gericht zugelassenen Rechts⸗ anwalt als Prozeßbevollmächtigten vertreten zu lassen.

Verden, den 21. März 1929.

Die Geschäftsstelle des Landgerichts. [109868] Oeffentliche Zustellung.

Das minderjährige uneheliche Kind Ruth Bergmann in Braunschweig, ver⸗ treten durch den vom Städtischen Jugendamt Braunschweig mit der Ausübung der vormundschaftlichen Ob⸗ liegenheiten betrauten Büroober⸗ inspektor F. Mette, daselbst klagt gegen den Schweizer Wilhelm Bock, früher in Broitzem, auf Grund der Behaup⸗ tung, daß der Beklagte der Vater der am 14. Oktober 1928 von der unverehe⸗ lichten Emilie Bergmann in Braun⸗ schweig, Stecherstraße 5, geborenen Klä⸗ gerin sei, mit dem Antrage, den Be⸗ klagten durch vorläufig vollstreckbares Urteil kostenpflichtig zu verurteilen, der Klägerin bis zur Vollendung des sech⸗ zehnten Lebensjahres eine im voraus zu entrichtende Geldrente von viertel⸗ jährlich 90.— RM, und zwar die rück⸗ ständigen Beträge sofort, die künftig

fälligen am 1. eines jeden Kalender⸗ vierteljahres zu zahl Zur münd

lichen Verhandlung des Rechtsstreits wird der Beklagte vor das Amtsgericht in Braunschweig, Am Wendentore 7, Zimmer 79, auf den 28. Mai 1929, 10 Uhr, geladen.

Braunschweig, den 18. März 1929. Die Geschäftsstelle 14 des Amtsgerichts. [109889] Oeffentliche Zustellung.

Die minderjährigen unehelichen Kinder Amalia und Willi Steven, vertreten durch den vom Kreisjugendamt in Düren mit den vormundschaftlichen Obliegenheiten be⸗ trauten Amtsvormund Direktor Jungbluth klagen gegen den Vertreter Jofef Klein, unbekannten Aufenthalts, früher in Düren, Binsfelder Straße, auf Grund § 1708 B. G⸗B., mit dem Antrage: 1. den Be⸗ klagten zu verurteilen: a) den Kindern zu Händen des Kreisjugendamts in Düren, Bismarckstraße 14, von ihrer Geburt, d. i. vom 15. April 1927, an eine Unterhalts⸗ rente von je 75 vierteljährlich im voraus bis zur Vollendung des sechzehnten Lebens⸗ jahres, und zwar die rückständigen Beträge sofort, die künftig fällig werdenden, am 15. eines jeden Vierteljahres, zu zahlen, b) die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, 2. das Urteil nach § 708 Ziffer 6 Z.⸗P.⸗O. für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits wird der Beklagte vor das Amtsgericht hier, Jesuitengasse 11, Zimmer Nr. 16, auf den 11. Mai 1929, vormittags 11 Uhr, geladen.

Düren, den 23. März 1929.

Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Amtsgerichts.

[109893] Oeffentliche Zustellung.

Das minderjährige uneheliche Kind August Engelhardt in Frankenberg, Eder, Prozeßbevollmächtigter: Jugendamt in Frankenberg als gesetzl. Amtsvormund. klagt gegen den Versicherungsagenten Fritz Speier in Gießen, Schiffenberger Weg 40 bzw. Crednerstraße 46 b. Auster, z. Zt. unbekannten Aufenthalts, wegen Unter⸗ halts, mit dem Antrage: a) dem Kinde, z. Hdn. seines jeweiligen Vormundes von seiner Geburt, d. t. vom 11. August 1928 ab, eine Unterhaltsrente von vierteljährlich 75 RM bis zur Vollendung des 16. Lebens⸗ jahrs, und zwar die rückständigen Beträge sofort und die künftig fällig werdenden am 11“ Jahres zu zahlen, b) die Kosten des Rechts⸗ streits zu tragen. Zur mündlichen Ver⸗ handlung des Rechtsstreits wird der Be⸗ klagte vor das Amtsgericht in Gießen, Zimmer 101, I. Obergeschoß, auf den 8. Mai 1929, vormittags 8 ½ Uhr, geladen.

Gießen, den 15. März 1929.

Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle

des Amtsgerichts.

[109894] Oeffentliche Zustellung.

Die minderjährigen 1. Ursula, 2. Erika, 3. Helmuth und 4. Ulrich Bach in Köslin, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Aaron in Gießen, klagen gegen den Grubendirektor Helmut Bach, früher in Gießen, Plockstraße 8, wegen Unterhalts mit dem Antrage auf Verurteilung des Beklagten: a) an die Kläger z. Hd. des Pflegers monatlich für jeden Kläger 20 RM, im voraus am Ersten fällig, zu zahlen seit 1. 2. 1928, b) die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, c) das Urteil für vorläufig vollstreckbar zu erklären, unter der Behauptung, daß der Beklagte als Vater der Kläger für sie nicht aufkomme, fie befänden sich bei der Mutter, der Be⸗ klagte habe für den Unterhalt aufzukommen, da er der allein schuldige Teil sei, trotzdem habe er noch nichts gezahlt. Zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits wird der Beklagte vor das Amtsgericht in Gießen auf Montag, den 6. Mai 1929, vormittags 9 Uhr, Zimmer 101, geladen.

Gießen, den 20. März 1929

Geschäftsstelle Hessischen Amtsgerichts.

[110325] Oeffentliche Zustellung. Die Frau Martha Schlegel zu Ham⸗ burg, Kantstraße 34, Hinkerhaus, bei Geese, Prozeßbevollmächtigte: —, klagt gegen ihren Ehemann, bden Stewaud Alfred Schlegel, zu Hamburg, Kant⸗ straße 34, Hinterhaus, b. Geese, jetzt unbekannten Aufenthalts, mit dem An⸗ trage, den Beklagten kostenpflichtig und vorläufig vollstreckbar zu veructeilen, 100 RM Unterhalt monatlich, zahlbar im voraus, ab 1. August 1928 an die Klägerin zu zahlen unter der Be⸗ gründung, daß der Beklagte die Klä⸗ gerin Anfang Januar 1928 ohne Grund verlassen und seit 1. August 1928 nicht mehr für sie gesorgt habe. Der Be⸗ klagte sei Steward und in ständiger Stellung beim Norddeutschen Lloyd, er verdiene monatlich an Lohn, Trinkgeld einschließlich freier Station etwa 300. Reichsmark. Beweis: Auskunft des Norddeutschen Lloyd, Bremen. Klägerin leide an Herzkrämpfen und könne nichts verdienen, wie Dr. Blomberg, Hamburg, Meridianstraße, bekunden werde. Der Beklagte wird zur münd⸗ lichen Verhandlung des Rechtsstreits vor das Amtsgericht in Hamburg, Zivilabteilung 17, Ziviljustizgebäude, Sievekingplatz, Erdgeschoß, Zimmer Nr. 131, auf Donnerstag, den 30. Mai 1929, vormittags 10 Uhr, geladen. Zum Zwecke der öffentlchen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht. Hamburg, den März 1929. Die Geschäftsstelle der Zivilabteilung 17 des Amtsgericht.

52

25.

Leipzig,

1109895) Oeffentliche Zustellung. Der am 1. April 1928 geborene Karl⸗ Heinz Kobbe in Gr. Lafferde, verrreten durch das Jugendamt des Kreises Peine klagt gegen den Monteur Heinrich Lang, unbekannten Aufenthalts, früher in Han⸗

nover wohnhaft, unter der Behauptung,

daß dieser als sein außerehelicher Erzeuger

zur Gewährung von Unterhalt verpflichtet sei, mit dem Antrag auf kostenpflichtige Verurteilung durch gemäß § 708 6 Z.⸗P.⸗G. für vorläufig vollstreckbar zu erklärendes Urteil, dem Kläger z. Hd. des Jugend⸗ amts des Kreises Peine von der Geburt ab eine Unterhaltsrente von 90 RM vierteljährlich bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres, die rückständigen Beträge sofort, die künftigen am 1. April, 1. Juli, 1. Oktober und 1. Januar jeden Jahres, zu zahlen. Zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits wird der Beklagte vor das Amtsgericht in Hannover auf den 13. Mai 1929, vormittags 10 Uhr, geladen. 1 Hannover, den 20. März 1929.

Die Geschäftsstelle des Amtsgerichts. 14.

[109897]

Karl Heinz Fladt, geb. 10. Jan. 1928 in Mannheim, vertr. durch das Bezirks⸗ jugendamt in Ludwigshafen a. Rh., letzteres vertr. durch das Bez.⸗Jugendamt Karls⸗ ruhe, klagt gegen den Schlosser Karl Koch, früher in Karlsruhe, jetzt an unbek⸗ Orten, wegen Unterhalts mit dem Antrag auf kostenfällige Verurteilung des Bekl. zur Zahlung einer vierteljahrlichen Unter⸗ haltsrente von RM 120, vierteljährlich vorauszahlbar, vom Tage der Geburt bis zum vollendeten 16. Lebensjahre. Zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits wird der Beklagte vor das Amtsgericht in Karlsruhe auf Montag, den 6. Mai 1929, vorm. 9 Uhr, geladen (Akademie⸗ straße 4, II. St., Zimmer 135). Karls⸗ ruhe, den 15. März 1929. Geschäfts⸗ stelle des Amtsgerichts. A6. 1

[110326]

Das unehel. Kind Siegfried Manfred Schwabe in Leipzig, vertreten durch den Amtsvormund, Jugendamt i klagt gegen den Laborant Adolf Karl Hartung, früher in Leipzig, jetzt unbekannten Aufenthalts, auf Grund von § 1708 B. G.⸗B. und § 323 Z.⸗P.⸗O., mit dem Antrag auf Verurteilung des Beklagten in vor⸗ läufig vollstreckbarer Form zur Zahlung einer erhöhten Unterhaltsrente von 432 RM jährlich, vierteljährlich voraus⸗ zahlbar. Der Beklagte wird zur münd lichen Verhandlung des Rechtsstreits vor das Amtsgericht Leipzig, Peters⸗ steinweg 8II, Zimmer 154, auf den 16. Mai 1929, vormittags 9 Uhr, geladen.

Leipzig, den 25. März 1929.

Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle bei dem Amtsgericht Leipzig.

[110327] Oeffentliche Zustellung.

Die Frieda Hanna Reese, geb. am 7. Februar 1928, als Kind des unver⸗ ehelichten Hausmädchens Johanne Reese, vertreten durch den Amtsvor⸗ mund, Stadtoberinspektor Stöver in Nordenham, klagt gegen den Matrosen Max Kalinowski, zuletzt wohnhaft in Nordenham, Deichstraße, bei Rowold, jetzt unbekannten Aufenthalts, auf Grund der Behauptung, daß der Be⸗ klagte der Vater der Klägerin ist, da ex der Mutter der Klägerin innerhalb der gesetzlichen Empfängniszeit, 11. April bis 10. August 1927, geschlechtlich bei⸗ gewohnt hat. Klageantrag: den klagten zu verurteilen, an die Klägerin von der Geburt, 7. Februar 1928, an bis zur Vollendung des 16. Lebensjahrs als Unterhalt eine im voraus fällige Unterhaltsrente von 90 RM viertel⸗ jährlich, die rückständigen Beträge sofort, die künftig fällig werdenden am 7. Mai, 7. August, 7. November und 7. Februar jeden Jahres, zu zahlen, dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen und das Urteil für vorläufig vollstreck⸗ bar zu erklären. Zur mündlichen Ver⸗ handlung des Rechtsstreits wird der Beklagte vor das Amtsgericht in Nordenham (Oldenburg) auf den 6. Mat 1929, vormittags 10 ¼ Uhr, geladen.

Nordenham, den 25. März 1929.

Amtsgericht Butjadingen, Abt. II.

[109903] Ladung. 8

In Sachen des minderjährigen Kindes Karl Ballhausen in Barbis, vertreten durch das Kreisjugendamt in Northeim, Klägers, gegen den Arbeiter Wilhelm Lamster, früher in Walkenried, jetzt un⸗ bekannten Aufenthalts, Beklagten, wegen Unterhalts, wird der Beklagte zur Fort⸗ setzung der mündlichen Verhandlung auf den 16. Mai 1929, morgens 10 Uhr, vor das Amtsgericht Walkenried geladen.

Walkenried, den 15. März 1929.

Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Amtsgerichts.

Be⸗

Verantwortlicher Schriftleiter Direktor Dr. Tyrol in Charlottenburg⸗ Verantwortlich für den Anzeigenteil Rechnungsdirektor Mengering, Berlin. Verlag der Geschäftsstelle (Mengering)

in Berlin. Druck der Preußischen Druckerei⸗ und Verla 8⸗Aktiengesellschaft, Berlin, ““ Wilhelmstraße 32.

Acht Beilagen

(einschließlich Börsenbeilage und drei Zentralhandelsregisterbeilagen).

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Erscheint an jedem Wochentag abends. Bezugspreis vierteljährlich 9 Alle

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einschließlich des Portos abgegeben.

Postanstalten nehmen Bestellungen an, in Berlin für Selbstabholer auch die Geschäftsstelle

Einzelne Nummern kosten 30 w, einzelne Beilagen kosten 10 pf Si zmenur gegen bar oder vorherige Einsendung des Betrages

druck

Anzeigenpreis für den Raum einer fünfgespaltenen Petitzeile 1,05 ℛℳ einer dreigespaltenen Einheitszeile 1,75 Neℳ Geschäftsstelle Berlin SW. 48, Wilhelmstraße 32. sind auf einseitig beschriebenem Papier völlig druckreif einzusenden, insbesondere ist darin auch anzugeben, welche Worte etwa durch Sperr⸗ einmal unterstrichen) oder durch Fettdruck (zweimal unter⸗ strichen) hervorgehoben werden sollen. Befristete Anzeigen müssen 3 Tage vor dem Einrückungstermin bei der Geschäftsstelle eingegangen sein.

Anzeigen nimmt an die Alle Druckaufträge

8

Donnerstag, den 28.

März, abends.

Poftscheckkonto: Berlin 41821.

1929

Inhalt des amtlichen Teiles: Deutsches Reich.

Bekanntmachung für die Wahl der Beisitzer in den Spruch⸗

behörden der Angestelltenversicherung. Anzeige, betreffend die Ausgabe der Nummer 17 des Reichs⸗ gesetzblatts Teil II.

Amtliches.

Deutsches Reich.

vvetannimachung .“ für die Wahl der Beisitzer in den Spruchbehörden der An b“ (§§ 136, 152, § 161 Abs. 2 108 Abs. 2 des Angestelltenversicherungs⸗ gesetzes).

Nach § 151 Abs. 2 des Angestelltenversicherungsgesetzes kann die Zahl der Beisitzer der Kammern für Angestellten⸗ versicherung bei den Obecversicherungsämtern durch die obersten Verwaltungsbehörden der Länder erhöht werden. Dies ist für die Oberversicherungsämter Hamburg, Dresden und Leipzig geschehen.

Meine in Nummer 59 des Deutschen Reichsanzeigers und Preußischen Staatsanzeigers vom 11. März 1929 veröffent⸗ lichte Bekanntmachung für die Wahl der Beisitzer in den Spruch⸗ behörden der Angestelltenversicherung vom 9. März 1929 wird infolgedessen dahin berichtigt, daß

zu Iiffer 1 für die Kammer für Angestelltenversicherung beim Oberversicherungs⸗ amt Hamburg:

8 24 Beisitzer, und zwar 12 Arbeitgeber⸗ und

12 Versichertenvertreter und

für die Kammern für Angestelltenversicherung bei den Ober⸗ , versicherungsämtern Dresden und Leipzig:

je 16 Beisitzer, und zwar je 8 Arbeitgeber⸗ und je 8 Versichertenvertreter 8

zu wählen sind.

TTIIIWWWsHla sfeift

Die Frist zur Einreichung der Vorschlagslisten für alle bei

den Spruchbehörden der Angestelltenversicherung zu wählenden Beisitzer und nichtständigen Mitglieder beim Reichs⸗ versicherungsamt wird allgemein bis zum 5. Juni 1929 einschließlich verlängert. Berlin⸗Wilmersdorf, Ruhrstraße 2, den 27. März 1929. Der Wahlleiter: Dr. von Olshausen, Präsident des Direktoriums der Reichsversicherungsanstalt für Angestellte als Vorsitzender des Verwaltungsrats.

—— ““

Peiannmntmachung.

Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 17 des Reichsgesetzblatts Teil II enthält: 8

das Gesetz über die Feststellung eines Nachtrags zum Reichs⸗ haushaltsplan für das Rechnungsjahr 1928, vom 26. März 1929,

das Gesetz über die vorläufige Regelung des Reichshaushalts für das Rechnungsjahr 1929, vom 26. März 1929, und

die Bekanntmachung über den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf einer Ausstellung, vom 22. März 1929.

.Umfang 1 ¼ Bogen. Verkaufspreis 0,30 RM. Berlin, den 27. März 1929. Reichsverlagsamt. Dr. Kaisenberg.

Nichtamtliches. Deutsches Reich.

Die Reichsausgabe der Jahresberichte der Ge⸗ werbeaufsichtsbeamten und Bergbehörden für das Jahr 1928 wird voraussichtlich im Laufe des Monats August 1929 gedruckt vorliegen. Da auch in diesem Jahre in dem Reichshaushalt ein Zuschuß zur Herabsetzung der Kosten vor⸗ esehen ist, wird die Ausgabe in drei Ganzkalikobände ge⸗ unden bei endgültiger Bewilligung Züschusses vor⸗ aussichtlich wiederum nur 15 Reichsmark kosten. Um die Höhe der Auflage zu bestimmen, müssen Bestellungen möglichst um⸗ gehend dem Reichsarbeitsministerium (Abteilung IIIa) in Berlin NW. 40, Scharnhorststraße 35, unter genauer Angabe der Stückzahl (gebunden oder geheftet) zugehen. Die Kosten werden bei Uebersendung durch Nachnahme erhoben. Spätere Bestellungen können nur nach Maßgabe des vorhandenen Vor⸗ rats berücksichtigt werden. In den Jahresberichten 1928 werden neben einer allgemeinen Uebersicht über Zu⸗ und Abnahme der Zahl der gewerblichen

Betriebe und der Zahl der beschäftigten 1“ 8

Arbeiter, neben den allgemeinen Berichten über Arbeiterschutz, Betriebsunfälle, gesundheitliche Maßnahmen, Wohlfahrtspflege und dergleichen als Sonderfragen behandelt: a) Die Arbeits⸗ verhältnisse in Gast⸗ und Schankwirtschaften; b) Der Unfall⸗ schutz bei der gewerblichen Erzeugung und Verwendung von elektrischem Strom.

Der Kaiserlich G Botschafter Nagaoka ist nach Berlin zurückgekehrt und hat die Leitung der Botschaft wieder übernommen.

Parlamentarische Nachrichten. 8 Während das Plenum des Preußischen Land⸗ tags seine Beratungen nach den Osterferien am 11. April auf⸗ nehmen wird, ist der Hauptausschuß bereits zum 9. April einberufen. Er wird zunächst den Bericht des sogenannten „Köpfungs“⸗Ausschusses entgegennehmen, der zuvor sich schlüssig emacht haben wird über die Nachprüfung der im Hauptausschuß bei den Haushaltsberatungen für 1929 angenommenen Anträge auf Erhöhung von Haushaltsmitteln. In seinen weiteren Be⸗ ratungen wird der Hauptausschuß sodann den Haushalt der all⸗ gemeinen Finanzverwaltung vorberaten. Verbunden wird damit die Beratung einer Reihe von Anträgen der Deutschen Volks⸗ partei auf Wiedervorlage des Entwurfes eines Steuerverein⸗ heitlichungsgesetzes sowie über die Wandergewerbesteuer und die Besteuerung des Hausierhandels, der irtschaftspartei auf Senkung der preußischen Realsteuern und der Deutschnationalen auf Abstandnahme von der Entziehung der der Landwirtschaft gegebenen, im Dezember 1928 fällig gewordenen Kredite. Nach Abschluß der Vorberatung dieses Haushaltes wird sodann die Lesung des Haushalts im Ausschuß mit dem Etatsgesetz selbst abgeschlossen werden. Im Plenum des Landtages wird nach der Osterpause der Haushalt der Bergverwaltung zur zweiten Be⸗ ratung gestellt werden. In den ersten Tagen nach dem Wieder⸗ zusammentritt wird auch die Entscheidung über die Besteuerung der freien Berufe fallen. Bekanntlich hat der Staatsrat gegen diese Besteuerung Einspruch eingelegt. Soll sie in Wirksamkeit treten, so ist eine Zweidrittelmehrheit des Landtagsplenums notwendig. Die Frage wird anläßlich der endgültigen Fest⸗ stellung der Gewerbesteuer zur Erledigung kommen. Bekanntlich ist hier nicht, wie bei den beiden anderen preußischen Steuer⸗ verlängerungsgesetzen, bei der Grundvermögenssteuer und bei der Hauszinssteuer, der Weg der Notverordnung beschritten worden; die Gewerbesteuer soll vielmehr im Wege der ordentlichen Gesetz⸗ gebung verabschiedet werden.

Der Ständige Ausschuß des Preußischen Landtags be⸗ faßte sich am 26. d. M. mit der Verlängerung der preußischen Grundvermögenssteuer und der Hauszinssteuer. Die Regierung hat dazu zwei Not⸗ verordnungen vorgelegt, da die Erledigung im Wege der ordent⸗ lichen Gesetzgebung nicht hat erfolgen können, weil bei der Be⸗

ratung im Plenum des Landtags die Rechte und die Kommunisten,

keine Karten abgegeben und dadurch das Haus beschlußunfähig gemacht hatten. Abg. Dr. von Winterfeld (D. Nat.) er⸗ klärte laut Bericht des Nachrichtenbüros des Vereins deutscher Zeitungsverleger, die Regierung sei gezwungen, den Weg der Notverordnung zu gehen, weil ihre Mehrheit im Landtag zu schwach sei. Keinesfalls dürften die Notverordnungen 88 ein Jahr Fektung haben, sondern höchstens für ein Vierteljahr. Finanzminister Dr. Höpker Aschoff führte aus, daß die Rechtmäßigkeit der Form der Notverordnung durch Urteil des Staatsgerichtshofes aus dem Jahre 1925 geklärt sei. In diesem Urteil werde es der Regierung zur Pflicht gemacht, die für die ordnungsmäßige Verwaltung der Länder und der Gemeinden notwendigen Mittel zu beschaffen. Die Steuervorlagen seien dem Landtag rechtzeitig, nämlich am 3., 7. und 13. Februar, zu⸗ eleitet worden. Die Beratung und Verabschiedung hätte in der etzten Woche vor der Vertagung des Landtags noch stattfinden können, wenn nicht die Opposition Obstruktion getrieben hätte. Er gebe zu, daß die Regierungskoalition nicht stark genug sei, um eine Obstruktion zu brechen. Die Obstruktion sei aber weder nach der Verfassung noch nach der Geschäftsordnung ein erlaubtes parlamentarisches Mittel. Es könne auch keine Rede davon sein, daß die Regierung nur das Recht hätte, die Notverordnungen lediglich mit Gültigkeit für ein Vierteljahr zu erlassen. Das Oberverwaltungsgericht mache den Gemeinden ausdrücklich zur Pflicht, Steuern auf das ganze Etatsjahr abzustellen. Deshalb müßten die Notverordnungen auch für ein Jahr Geltung haben. Abg. Dr. Leidig (D. Vp.) führte aus, nicht die Opposition habe die Methode der Obstruktion im Landtag eingeführt, sondern eine Regierungspartei, nämlich das Sedetaeth bei der Regelung der Frage Instruktion der Reichsratsstimmen. Er gebe aber dem Finanzminister zu, daß die Obstruktion ver⸗ fassungsmäßig und geschäftsordnungsmäßig nicht erlaubt sei. Er protestiere gegen die Form der Notverordnung, gegen die der Staatsgerichtshof erneut angerufen werde. Finanzminister Dr. Höpker Aschoff wandte sich Kegen die Bemerkung des Abg. Dr. Leidig (D. Vp.), die Regierung habe die Beschlußunfähigkeit des Landtags künstlich herbei⸗ geführt. Es liege doch auf der Hand, daß die Regierung G hätte, die Koalitionsparteien hätten mit ihren 9 Stimmen die Obstruktion gebrochen. Tatsächlich habe die Regierung im Landtag und im Ständigen Ausschuß eine Mehrheit hinter sich. Deshalb sei ihr Vorgehen gerechtfertigt

Abg. Schwenk (Komm.) lehnte die Verlängerung ab und er⸗ klärte, vor dem Kriege hätte die Sozialdemokratie diese Steuern auch abgelehnt. Abg. Heilmann (Soz.) erklärte, die Kom⸗ munisten gäben sich alle Mühe, die Rechtsparteien zu Herren des Landtags zu machen. Wenn wir, wie in anderen Parla⸗ menten, auch im Landtag das Fehlen bei namentlichen Ab⸗ stimmungen mit einem Diätenabzug von 25 Mark bestrafen würden, so würde das Mittel der Obstruktion nicht mehr be⸗ nutzt werden. Abg. Mentz (Wirtsch. P.) erklärte, daß kein Notstand vorliege, zeige sich schon darin, 807 von der Regierung eine Notverordnung für die Gewerbesteuer nicht vorgelegt werde, trotzdem analoge Verhältnisse vorhanden seien. Der Landtag würde so rechtzeitig nach Ostern einberufen werden können, daß er Gelegenheit hätte, sämtliche drei Steuergesetze bis zum 15. April zu verabschieden. Notwendig sei die Aufnahme einer Bestimmung, wonach bei der Grundvermögenssteuer die Gemeindezuschläge 200 vH nicht übersteigen dürften. Abg. Christian (D. Frakt.) war der Ansicht, daß die Entwürfe zu spät vorgelegt werden. Abg. Kölges (Zentr.) führte aus, die Oppositionsparteien hätten bei der Gewerbesteuer positiv mit⸗ gearbeitet. Wenn das auch bei den anderen Steuergesetzen in Zukunft der Fall sein würde, würden sich die Verhältnisse im Landtag bessern. Wenn das Zentrum früher Obstruktion ge⸗ trieben habe, so habe sich diese nicht gegen Staatsnotwendigkeiten gerichtet. Bei Steuergesetzen sei die Obstruktion nicht zulässig. Abg. Dr. Leidig D. Vp.) erklärte für seine Partei, daß sie einen Notstand nicht anerkennen könnte. Die Regierungsparteien hätten sich sehr wohl einigen und mit ge⸗ nügender Anzahl bei den Abstimmungen im Plenum anwesend sein können. Es hätten 10 vH von ihnen gefehlt. In bezug auf die Obstruktion habe das Zentrum seinerzeit den Reigen öfnet, als es in der Frage der Vereinheitlichung der Stimmabgabe im Reichsrat obstruierte und diese Obstruktion dauernd fortsetzte. Wenn der Ständige Ausschuß immer wieder zusammenberufen werde, so sei dies auch schon darum verfassungswidrig, weil der Staatsrat dadurch ausgeschaltet würde. citte Fraktiote weorde wahrscheinlich mit andern Fraktionen zusammen an den Staats⸗ gerichtshof appellieren. Abg. Koeingh (Zentr.) bedauerte, daß man gezwungen sei, den Weg der Notverordnung zu be⸗ schreiten, weil im Wege der ordentlichen Gesetzgebung Er⸗ leichterungen für die Landwirtschaft hätten durchgeführt werden können. Er fragte den Minister, wie er sich zu der Frage der Beseitigung unberechtigter Härten stelle. Finanzminister Dr. Höpker Aschoff erwiderte, daß er nach den eingebrachten Entschließungsanträgen handeln werde, wenn diese auch vom Ständigen Ausschuß nicht verabschiedet werden könnten. Abg. von Winterfeld (D. Nat.) hob hervor, der Staatsrat habe nur zu dem Grundvermögenssteuergesetz auf der Grundlage der Einheitswerte Stellung genommen, nicht dagegen zu der vorliegenden Form. Er beantrage, daß die Notverordnung nur bis zum 30. September 1929 Geltung haben solle. Bedauerlich

sei, daß das Entgegenkommen gegen die Landwirtschaft in der jetzigen Vorlage nicht enthalten sei. In der Abstimmung über die Grundvermögenssteuer wurde der Antrag Mentz (Wirtsch. P.), die Zuschläge der Gemeinden auf 200 vH zu beschränken, mit 15 gegen 14 Stimmen abgelehnt. Abgelehnt wurden ferner alle weiteren Abunderungsanträge, darunter der deutschnationale Antrag, wonach die Notverordnung nur bis zum 30. September gültig sein solle. Die Notverordnung über die Grundvermögenssteuer wurde schließlech gleichfalls mit 15 gegen 14 Stimmen in der Fassung der Re⸗ gierungsvorlage angenommen. Der Ausschuß schloß daran die Beratung der Notverordnung über die Haus⸗ zinssteuer. Abg. Kölges (Zentr.) erstattete den Bericht. Finanzminister Dr. Höpker Aschoff wies darauf hin, daß schon im Interesse der Bautätigkeit die Notverordnung erforderlich sei. Abg. Borck (D. Nat.) begründete einen deutschnationalen Antrag, wonach die Steuer bei Teilung großer Woh⸗ nungen in dem Maße niedergeschlagen werden soll, als die Miete der durch Teilung geschaffenen Wohnungen geringer sei, als die Miete der früheren ganzen Wohnung. Finanzminister Dr. Höpker Aschoff bemerkte dazu, daß er nach dieser Anregung handeln werde, ohne daß eine besondere Bestimmung aufgenommen würde. Abg. Kölges (Zentr.) begrüßte diese Erklärung des Finanz⸗ ministers. Hierauf wurde auch die Notverordnung über die Verlängerung der Hauszinssteuer mit 15 gegen 14 Stimmen angenommen. Der Ausschuß beschäftigte sich so⸗ dann mit der Verordnung, betr. das zeitweise Verbot der Be⸗ gründung und Uebertragung von Rechten zur Aufsuchung und Gewinnung von Steinkohle und Erdöl, die infolge der Aufhebung der letzten Verordnung durch den Staats⸗ gerichtshof notwendig geworden ist. Auch diese Verordnung wurde angenommen; sie bleibt in Wirkung bis zum 30. Sep⸗ tember. Später wird der Gegenstand im Wege der ordentlichen Gesetzgebung geregelt werden.

Nr. 13 des „Reichsministerialblatts“ (Zentralblatt für das Deutsche Reich) vom 22. März 1929 hat folgenden In⸗ halt: 1. Allgemeine Verwaltungssachen: Ernennung eines Reichs⸗ beamten. 2. Handels⸗ und Gewerbewesen: Bekanntmachung, be⸗ treffend die Einfuhr von Pflanzen und sonstigen Gegenständen des Gartenbaues. 3. Konsulatwesen: Ernennung. 4. Verkehrswesen: Verordnung über Enteignung für Reichsbahnzwecke. Entscheidung über Enteignung für Reichsbahnzwecke. 5. Versorgungswesen: Umbenennung der Hauptversorgungsämter. 6. Versicherüͤngswesen: Verordnung über die Vergütung nach § 42 des Angestelltenversiche⸗ rungsgesetzes und § 1274 a der Reichsversicherungsordnung.