1929 / 80 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 06 Apr 1929 18:00:01 GMT) scan diff

1“

Zweite Anzeigenbeilage zum Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 80

vom 6. April 1929. S. 2.

[2263].

Alfred Gutmann Actien⸗ gesell chaft für Maschinenbau Hamburg.

Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hierdurch zu der am Montag, den 29. April 1929, vormittags 11 Uhr, im Sitzungssaal der Commerz⸗ und Privat⸗Bank Aktiengesellschaft, Ham⸗ burg, stattfindenden ordentlichen Ge⸗ neralversammlung eingeladen.

Tagesordnung: 1. Beschlußfassung über die Bilanz und Gewinnverteilung.

2. Erteilung der Entlastung an Vorstand

und Aufsichtsrat.

3. Wahlen zum Aufsichtsrat.

Diejenigen Aktionäre, die an der Ge⸗ neralversammlung teilnehmen wollen, haben ihre Aktien ohne Dividendenbogen bis zum 24. April d. J. während der üblichen Geschäftsstunden in Berlin bei der Commerz⸗ und Privat⸗Bank Aktien⸗ gesellschaft und Berliner Handels⸗Gesell⸗ schaft, in Hamburg bei der Commerz⸗ und Privat⸗Bank Aktiengesellschaft, bei denen auch die Eintritts⸗ und Stimmkarten in Empfang genommen werden können, zu hinterlegen oder einen ordnungsmäßigen Hinterlegungsschein eines deutschen Notars einer der obengenannten Stellen in Ver⸗ wahrung zu geben und bis zum Schluß Generalversammlung daselbst zu be⸗ assen.

Hamburg, im April 1929.

Der Aufsichtsrat.

[2264].

Alfred Gutmann Actiengesellschaft

für Maschinenbau, Altona⸗Ottensen. 105 Stück Genußrechte unserer auf

gewerteten Industrieobligationen zu je

RM 100,—, d. h. also insgesamt RM 10-

mark 10500,—, sind noch im Umlauf.

[1254) Schiffswerft Unterelbe Aktiengesellschaft, Wewelsfleth.

Bilanz per 31 Dezember 1927.

Aktiva. RM. Betriebsemrichtung.. . 30 163 Werkzeuge und Geräte 3 297 21 Büroinventar y 527 1 Materialbestand 905ʃ4! Werftgeb., Grundst., Wohn⸗

gebäude, Uferanlagen . 55 400 e““ 9 187]1 Kasse 8 Gegenkonto, Sicherungs⸗

Hypotheken . . “M“ 100 000

Venut.. 1t 35*8

199 517[5:

Passiva. Kreditoren 16 Atzepte. ““ Ruckstellungen lt. Aufstellg. Hypothekenaufwertungskto. Sicherungshypothekentonto Amnenkapitaa..

7 410

2 6348 18 295/3 11116 100 000 60 000

199 517 Gewinn⸗ und Verlnstrechnung per 31. Dezember 1927.

RM 227 873 16

Soll. Verlustvortrag 1926 V Abschreibg an Werstgeb. usw. 9 600 Baubetr ⸗„Fabr.⸗u. Unk.⸗Kto. 1 762 67 Hypothekenkonto.. . .. 800]—

240 035

Haben. Aktienkapitalsanierung.

8 240 000 I.““

35 83

240 035 ,83

An Stelle des aus dem Aussichtsrat

ausgeschiedenen Kaufmanns Dietrich Kriete,

Bremen, wurde Herr Gustav Hilbert, Danzig, gewählt.

————

[1255] Akuba Aktiengesellschaft

für Industriewerte. 8 Bilanz per 30. Juni 1928.

Aktiva. . 1vZZ1“ 2 898 Pauen . [7 65

20 549

Peassiva. Aktienkapital. . .0 ⁰0 we“ 449 Kreditoren .. . 8 100]⁷2a

Gew.⸗ u. Verl.⸗Vortr.⸗Kto.: Stand am 1. Juli 1927:

Debitoren. 991 86 Gewinn 1927/28: Kred. 991 3: 20 549

Gewinn⸗ und Verlustrechnung per 30. Juni 1928.

Soll. Unkostenkonto Gehaltskonto. 11 . Vergleichstonto (Nachlaß lt. 8 Zwangsvergleichh... 3 127 4 Gewinn 8 8 9913.

15 57]

9 053 6 2 399 *8

Haben. Zinsenkonto .. . 2 55 Hrovisionskonto . 15 250

[2254]. David Söhne Aktiengefellschaft Stolberger Bank für Handel und 122569). Halle a. S. Gewerbe A.⸗G., Stolberg, Rhl. Die Aktionäre unserer Gesellschaft

Die Aktionäre unserer Gesellschaft I Nhüen werden hiermit zu der ordentlichen den 30. April 1929, vormittags

Generalversammlung die am Sg e 28 2 8 29. Aprit 1929, nachmittags 6 Uhr, 11 ⅛¼ Uhr, im Sitzungszimmer des Bank

im Hotel Scheufen, Stolberg Rhld., statt⸗ findet, eingeladen.

Zur Teilnahme an der Generalver⸗ sammlung sind diejenigen Aktionäre be⸗ rechtigt, die im Besitze einer auf ihren Namen lautenden Eintrittskarte sind. Die Karten werden bis zum 3. Werktage vor der Generalversammlung, abends 5 Uhr, also bis zum 25. April 1929, gegen Hinter⸗ legung der Aktien 85 der Gesellschaft oder Vorlage einer Bescheinigung der ge⸗ ; He Nar⸗ schehenen Hinterlegung bei einem öffent⸗ “” sen Besstand lichen Notar ausgestellt. 4. Aenderung des § 14 des Gesellschafts⸗

Tagesordnung: 1 K 88 9 vertrags (Art der Bestellung von 1. Bericht über das Geschäftsjahr 1928. Vorstandsmitgliedern).

2. Vorlage der Bilanz mit Gewinn⸗ und 5 Verschiedenes

Berlustrechnung für das Jahr 1928; 1“ ö““ 8 6 Beschlußsassung Über die Genehmi⸗ gung derselben; Beschlußfassung über haben ihre Aktien oder, falls solche bei der

die Gewinnverteilung. HKNeichsbank hinterlegt sind, die Hinter⸗

8. des Vorstands und Auf⸗ legungsscheine spätestens am 2. Werktag

18“ v e eraumten Generalversamm⸗

4. Wahl von Aussichtsratsmitgliedern, 8 diß eer See. bes ““

5. Fortführung des Unternehmens in Reinhold Steckner in Halle, Saale, oder

der alten Genossenschaftsform: Auf⸗ bei der Gesellschaftstasse in Halle, Saale,

6. 2 15 ““ Aeußere Delitzscher Straße 22, unter

Stolberg Rhld., den 6. April 1929. Beisügunt eines Nummernverzeichnisses

„Der Vorstand. 1 Der Aufsichtsrat.

Bertram. Leineweber. Johannes Graeb, Fabrikbesitzer.

1113152

02 86 2 12269) Harzburger Aktiengefellschaft, Braunschweig. 2. Aufforderung.

Hierdurch fordern wir gemäß der 5 und 7. Verordnung zur Durchführung der Verordnung über Goldbilanzen die Inhaber der über 50,— RM lautenden Stamm⸗ aktien unserer Gesellschaft auf, ihre Stücke nebst den dazugehörigen Gewinnanteil⸗ scheinbogen mit Gewinnanteilschein per 1929 u. ff. zusammen mit einem arithmetisch geordneten Nummernverzeichnis in doppelter Ausfertigung

bis zum 31. Mai einschliestlich zum Umtausch von je 2 Aktien über 50,— RM’ in 1 Aktie über 100,— RM während der üblichen Geschäftsstunden bei einer der folgenden Stellen einzureichen: in Braunschweig bei der Braunschweigischen Staatsbank, bei der Braunschweigischen Bank und Kreditanstalt A. G., bei dem Bankhaufe Huch & Schlüter, in Wolfenbüttel bei dem Bankhause C. L. Seeliger. Der Umtausch erfolgt provisionsfrei, falls die Einreichung am Schalter bei einer der Umtauschstellen geschieht. Findet der Umtausch im Wege des Brief⸗ wechsels statt, so wird die übliche Provision in⸗Anrechnung gebracht. 8 Ueber die eingereichten Aktien wird eine Quittung erteilt, gegen deren Rückgabe die neuen Aktienurkunden nach Fertigstellung von derjenigen Stelle, von der die Quittung ausgestellt ist, ausgehandigt werden. Die Stellen sind berechtigt, aber nicht verpflichtet die Legitimation des Ueberbringers der Quittung zu prüsen. Diejenigen Aktien über 50 RM, die nicht bis zum 31. Mai 1929 einge⸗ reicht worden find, werden in entsprechender Anwendung des § 290. H.⸗G.⸗B. für kraftlos erklärt werden. Das gleiche gilt für diejenigen eingereichten Aktien, die nach den vorstehenden Bedingungen nicht restlos umgetauscht werden können und die uns nicht zur Verwertung zur Verfügung gestellt werden. Die an Stelle der für kraftlos erklärten alten Aktien auszugebenden neuen Aftien à 100,— RM werden für Rechnung der Beteiligten verkauft, und der Erlös wird abzüglich der entstehenden Kosten an die Berechtigten ausgezahlt bzw. für diese hinterlegt. Braunschweig, den 4. April 1929. Der Vorstand. Tebbenjohanns.

stattfindet, eingeladen. Tagesorduung:

1. Vorlegung des Geschäftsberichts, der

Bilanz und der Gewinn⸗ und Verlust⸗ rechnung sowie des Prüfungsberichts für 1928. Genehmigung der Bilanz und der Gewinn⸗ und Verlustrechnung für 1928 und Beschlußfassung über Ge⸗ winnverteilung.

[1855].

Ganter'sche Brauerei⸗Gesellschaft A.⸗G., Freiburg im Breisgau.

Vermögensrechnung vom 30. September 1928.

RMN RMN [ Brauereil. 769 000l Stammaktien.. . 2 200 000 Häuser... 890 000 Vorzugsaktien. 200 000 Einrichtung.. 198 000 Rücklage, gesetzliche 240 000 Wertpapiere . 797 430 8 1 L. Ganter Stiftung . 50 000 Kassenbestand 6 726,330]% Gläubiger .1 096 879 Schuldner .. 945 869 Gewinnanteile, unerhobene 1 400 Vorräte... 298 742 Reingewinn 1927/28 117 488

3 905 768 3 905 768 Betriebsrechnung.

hauses Reinhold Steckner in Halle, Saale,

können von den Inhabern nicht gekündigt werden; sie sind mit 20 halbjährigen Zins scheinen und einem Erneuerungsschein versehen. Die Zinsen sind am 1. Februa und 1. August jedes Jahres fällig. Die Einlösung der Zinsscheine erfolgt in deutscher Reichswährung kostenfrei bei der Kasse der Deutschen Wohnstätten⸗Hypothekenbank Aktiengesellschaft sowie bei folgenden Stellen: 8 Preußische Staatsbank (Seeh andlung), 18 Direction der Diseconto⸗Gesellschaft und ihren Zweigstellen, Reichs⸗Kredit⸗Gesellschaft Aktiengesellschaft, 8 Deutsche Bau⸗ und Bodenbank Aktiengesellschaft und ihren Zweigstellen. 8 Daselbst werden auch kostenfrei die Ausgabe neuer Zinsscheinbogen sowie alle sonstigen die Pfandbriefe betreffenden Maßnahmen, insbesondere etwaige Kon⸗ vertierungen, vorgenommen. Die Einziehung der Pfandbriefe geschieht durch freihändigen Ankauf oder durch Kündigung oder durch Auslosung. Eine frühere Kündigung als zum 1. Januar 1934 darf nicht erfolgen, eine Auslosung bis dahin nur in der Höhe, als Deckungshypotheken durch planmäßige Amortisation getilgt worden sind. Die planmäßige Tilgung der Pfandbriefe erfolgt mit mindestens ½ vom Hundert jährlich unter Einrechnung der ersparten Zinsen und setzt spätestens am 1. August 1934 ein. Die Kündigung erfolgt spätestens sechs Monate vor dem Rückzahlungstermin durch öffentliche Bekanntmachung.

Für jede geschuldete Goldmark ist der in Reichswährung ausgedrückte Preis von 1½11%¶ kg Feingold zu zahlen. Dieser Preis ist der letzte für den Monat vor der Fälligkeit auf Grund der Verordnung vom 29. Juni 1923 (R. G.⸗Bl. I S. 482) im Reichsanzeiger bekanntgegebene Goldpreis an der Londoner Börse umgerechnet in deutsche Währun nach dem letzten im Monat vor der Fälligkeit an der Berliner Börse amtlich notierten Mittelkurse für Auszahlung London.

nach der Ziehung bzw. Kündigung, spätestens jedoch innerhalb 14 Tagen nach Ziehung und sechs Monate vor dem Rückzahlungstermin, im Deutschen Reichs⸗ und Preußischen Staatsanzeiger und in der Berliner Börsenzeitung bekanntgemacht. In den gleichen Zeitungen erfolgen auch alle übrigen die Pfandbriefe betreffenden Bekanntmachungen, insbesondere auch mindestens jährlich einmal die Bekanntgabe der Nummern der⸗ jenigen Stücke, die in früheren Ziehungen verlost oder gekündigt, aber noch nicht zur Einlösung vorgelegt sind. Wird die Tilgung der Pfandbriefe durch Ankauf bewirkt, so wird dies unter Angabe des Betrages der angekauften Pfandbriefe alljährlich in den vorgenannten Zeitungen bekanntgemacht. 1 Als Deckung für die Pfandbriefe dienen in erster Linie die von der Deutschen Wohnstätten⸗Hypothekenbank Aktiengesellschaft gegen hypothekarische Sicherstellung gewährten Darlehen. Die Beleihung ist auf inländische Grundstücke beschränkt un der Regel nach nur zur ersten Stelle zulässig. Sie darf die ersten drei Fünfteile des

Wertes des Grundstücks, der auf Grund einer vom Preußischen Minister für Volks⸗

wohlfahrt genehmigten Anweisung zu ermitteln ist, nicht uübersteigen. Die Darlehns⸗ bewilligung wird innerhalb der Sicherungsgrenzen der Hypothekenbanken vorge⸗ nommen. Nach den Bestimmungen der Satzung darf der Nennwert aller ausgegebenen Pfandbriefe den Gesamtbetrag aller der Gesellschaft zustehenden Hypotheken unter Abzug aller darauf erfolgten Rückzahlungen nicht übersteigen. Die hypothekarischen Darlehen müssen mindestens den gleichen Zinsertrag haben wie die darauf auszu⸗ gebenden Pfandbriefe. Außerdem haftet die Gesellschaft für die Sicherheit der Pfand⸗ briefe und aller aus ihnen entspringenden Rechte mit ihrem gesamten Vermögen.

Wegen der Angaben über Gründung, Zweck und Geschäftstätigkeit, Kapital, Generalversammlungen, Berteilung des Reingewinns, Auf⸗ sichtsrat, Treuhänder und das Geschäftsjahr der Bauk wird auf den von der Deutschen Wohnstätten⸗Hypothekenbank Aktiengesellschaft im September 1927 herausgegebenen Prospekt über GM 5 000 000,— 7 % Pfandbriefe Reihe II, veröffentlicht im Deutschen Reichsanzeiger vom 1. November 1927, Bezug genommen. In den Aufsichtsrat neu eingetreten sind die Herren Dr. Elsas, Bizepräsident des Deutschen Städtetages, Berlin, Bankdirektor Dr. Friedrichs, Berlin, Oberregierungs⸗ rat Dr. Dr. Rusch, Sächsisches Arbeits⸗ und Wohlfahrtsministerium, Dresden. Der Vorstand der Bank besteht aus Herrn Öberbaurat Weigle und Herrn Dr. Friedrichs, der vom Aussichtsrat bis auf weiteres in den Vorstand delegiert ist.

Die Bilanz und die Gewinn⸗ und Verlustrechnung für das Jahr 1928 weisen

18 Zahlen aus: 8 ktiva. Bilanz zum 31. Dezember 1928. Passiva.

RMN [₰

60 928 06Aktienkapital. . 4 000 000— Reservuoen... 20 000—

Disagioreserve.. 70 185

Sonderreseore,. 99 800

Pfandbriefumlauf:

a) 6 ½ % IIII0059000,—

dav. getilgt 102 000,— 9 957 000,— b) 7 % R. I 4 140 100,— c) 8 5 R. I 1 883 600,— d) 8 % R. IV 2 449 100,— e) 8 % R. V 628 300,— [19 058 100— Guthaben des Reiches und der Länder.. Kreditoren... Nicht eingelöste Zinssch Gewinn)n..

1122* Guthaben bei Noten⸗ und Abrechnungsbanken.. 104 974 80 Guthaben bei Banken. 4 016 454 92 Schecks u. fremde Zinsscheine 137 50 Effekten (dav. GM 520000,— eigene Goldpfandbriefe) Hypotheken 22 829 185,50 abzügl. Tilg. 24 880,75 22 804 304 72 dav. i. Hyp.⸗Reg. eingetr. GM 21 787 946,— Vorschüsse auf Hypotheken Vorschüsse auf Kommunal⸗ Weeee“ Teenenee“ Rückständige Zinsen auf Hypothekn.. Einrichtuuug]

516 6772

5 405 622

616 000— 338 575]49

10 031 500— 270 009 02 eine 117 90

. 368 308/[87

33 918 021[87

8

5 429 45 48 917,[04 33 918 021/87

Gewinn⸗ und Verlustrechnung zum 31. Dezember 1928.

.

Ausgaben. Einnahmen.

RM 174 488/4

RM Abschreibungen: Ueberschuß 1927/28 Brauerei .. 15 000„+8 1“ Fanto . . ... 20 000,— Einrichtung. .. . 22 000 Reingewinn 1927/28 117 488 174 4888 174 488 40 Die 42. Jahresversammlung hat die Verteilung von 69% auf die ausgegebenen RM 1 800 000,— Stammaktien beschlossen. Es gelangen somit auf den Gewinnanteil⸗ schein Nr. 42 RM 24,— abzüglich 100 Kapitakertragsteuer an unserer Gesellschafts⸗ kasse sowie durch die Rhein. Creditbank Filiale Freiburg, Brg., zur Auszahlung. Freiburg im Breisgau, den 23. März 1929. Der Vorstand. ,.

[2306]. Prospekt der

Deutschen Wohnstätten⸗Hypothekenbank Aktiengesellschaft zu Berlin

8 2 u. über Goldmark 5 000 000,— 8 % Goldpfandbriefe Reihe V. Eine Goldmark gleich dem Preise von 1⁄½ % Kg Feingold. Frühere Kündigung als zum 1. Januar 1934 ausgeschlossen. Rückzahlung bis spätestens 1. August 1971. Buchstabe A Nr. 0001 0200 = 200 Stück zu je GM 5000,— = GM 1000 000,— 8 B 0201 0700 = 500 2000,— 1000 000,— 0 0701 2200 = 1500 8 1000,— 1500 000,— D 2201 4200 = 2000 4 500,— 1000 000,— E 4201 5200 = 1000 8 200,— 200 000,—

F 5201 8200 = 3000 5 100,— 300 000,—

8200 GM 5000 000,—

Durch Erlaß des Preußischen Staatsministeriums vom 5. Juni 1928 ist der Deutschen Wohnstätten⸗Hypothekenbank Aktiengesellschaft in Berlin die Genehmigung erteilt worden, auf den Inhaber lautende Goldhypothekenpfandbriefe über zunächst zusammen 10 Millionen Goldmark gleich dem Geldwerte von 10 000 000/17„0 kg. Feingold nach Maßgabe der Satzung und der ministeriell genehmigten allgemeinen Be⸗ stimmungen über die Ausgabe von Hypothekenpfandbriefen auszugeben. 3

Auf Grund dieser Ermächtigung gibt die Bank GM 5 000 000,— der obigen Pfandbriefe aus. ““

Die Pfandbriefe lqauten auf den Inhaber und tragen die faksimilierten Namens⸗

T 7 77 9

UIIIhHhö

*2

teuerkonto. A198 8 15 971773 Akuba Aktiengesellschaft

unterschriften des Vorsitzenden des Aufsichtsrats und zweier Vorstandsmitglieder, ferner die handschriftliche Eintragungsbescheinigung eines Kontrollbeamten, sowie die Bescheinigung des Treuhänders über das Vorhandensein der vorschriftsmäßigen

für Industriewerte.

Deckung und über deren Eintragung in das Hypothekenregister. Die Pfandbriefe 8 ¹

3 744 1 262 841

Allgemeine Verwaltungs⸗ 340 849/1

h1X““ Pfandbriefzinsen 1 023 948 8 368 308

Gewinn einschl. Vortrag

Gewinnvortrag Hypothekenzinsen.. Provisionen (einschl. Reichs⸗ mark 47 060,23 Verwal⸗ tungskostenbeiträge) der Hypothekenschuldner.. Sonstige Zinsen u. Erträge

327 766 16 138 754 76

1733 106,84 1733 106/84

Bon dem Gewinn sind RM 80 000,— dem gesetzlichen Reservefonds und RM 59 814,38 der Disagioreserve zugeführt worden, RM 23 917,04 entfallen auf Abschreibungen, RM 200 000,— auf die Dividende, restliche RM 4 577,45 werden auf neue Rechnung vorgetragen. Von den durch die Gesellschaft ausgegebenen Pfandbriefen und Kommunal⸗ obligationen befinden sich zurzeit im Umlauf: GM 4 140 100,— 7 % Pfandbriefe 1 884 100,— 80% 2 700 800,— 80% 1702 600,— 8 % 2 261 800,— 8 % Kommunalobligationen Berlin, im März 1929. 8 8 Deutsche Wohnstätten⸗Hypothekenbank Aktiengesellschaft.

Auf Grund vorstehenden Prospekts sind

DSDeutschen Wohnstätten⸗Hypothekenbank Aktiengesellschaft zu Berlin (Eine Goldmark gleich dem Preise von 1⁄½1 520 kgB. Feingold; frühere Kündigung als zum 1. Januar 1934 ausgeschlossen; Rück⸗ zahlung bis spätestens 1. August 1971.) Buchstabe A Nr. 0001 0200 = 200 Stück zu je GM 5000,— = GM 1000 000,— . 0201 0700 = 500 2000,— = 1000 000,— 0701 2200 = 1500 1000,— 1500 000,— 2201 4200 = 2000 8 500,— 1000 000,— 4201 5200 = 1000 5 200,— = 200 000,— 5201 8200 = 3000 8 100,— 300 000,— 8200 GM 5000 000,— zum Handel und zur Notiz an der Berliner Börse zugelassen worden. Berlin, im März 1929. . Preußische Staats bauk (Seehaudlung). Direction der Disconto⸗Gesellschaft.

7

Rieichs⸗Kredit⸗Gesellschaft e el. Deutsche Bau⸗ und Bodenbank Aktiengesellschaft.

Kapital und Zinsen werden bei Fälligkeit in gesetzlichen Zahlungsmitteln gezahlt.

Die Nummern der verlosten oder gekündigten Pfandbriefe werden alsbald

sercen Art, wie die hingegebenen waren, besteht.

oldmark 5 000 000,— 8 % Goldpfandbriefe Reihe V der

Erste Zentralha

8 & 1“

ndelsregisterbeilage

zum Deutschen Neichsanzeiger und Preußischen Staats zugleich Zentralhandelsregister für das Deutsche Reich

Nr. 80.

Erscheint an sjedem Wochentag abends Bezugs⸗ preis vierteljährlich 4,50 ℛℳ Alle Postanstalten nehmen Bestellungen an, in Berlin für Selbstabholer auch die Geschäftsstelle SW 48, Wilhelmstraße 32.

Einzelne Nummern kosten 15 0 Sie werden aurn gegen bar oder vorherige Einfendung des Betrages einschließlich des Portos abgegeben

Berlin, Sonnabend, den 6. April

Anzeigenprei; für den Raum etiner fünfgespaltenen Petitzeile 1,05 ¶ℳ Anzeigen nimmt die Geschäftsstelle an Befristete Anzeigen müssen 3 Tage vor dem Einrückungstermin bei der Geschäftsstelle eingegangen sein

Inhaltsübersicht. 1. Handelsregister,

2. Güterrechtsregister.

3. Vereinsregister, 4 Genossenschaftsregister, 5. Musterregister, 6. Urheberrechtseintragsrolle,

7 Konkurse und Vergleichssachen, 8. Verschiedenes.

33. Keine Börsenumsatzsteuerpflicht bei Vereinbarung der Zurückübertragung erworbener börsenumsatzsteuer⸗ pflichtiger Gegenstände an den Veräußerer zu vereinbarter Zeit. A. hat seinen ihm an einer Zuckerfabrik G. m. b. H. zu⸗ tehenden Geschäftsanteil in Höhe von 6000 RM an den Be⸗ chwerdeführer, seinen Pächter, mit der Verabredung abgetreten, a die Abtretung nur so lange wirksam sein solle, als Beschwerde⸗ führer Pächter des dem A. gehörigen Ritterguts sei. Ein Ent⸗ gelt ist nicht vereinbart worden. Die Abtretung ist erfolgt, weil mit dem Anteil eine Rübenlieferungsverpflichtung verbunden war, die der bisherige Anteilseigentümer mangels weiteren landwirt⸗ chaftlichen Grundbesitzes nicht hätte erfüllen können. Das inanzamt hat von dieser, vom Beschwerdeführer in notariellem Protokoll vom 3. Januar 1924 angenommenen Veräußerung des Geschäftsanteils auf Grund von § 35a des Kapitalverkehrsteuer⸗ gesetzes Börsenumsatzsteuer gefordert und im Einspruchsbescheide vom 31. März 1928 diese Forderung aufrechterhalten. Die Vor⸗ entscheidung ist dem aus der bereits im Einspruchshescheide ge⸗ gebenen Begründung beigetreten, daß die Entgeltlichkeit der Ab⸗ tretung in der Verpflichtung zur Rückgewährung des Anteils liege. „Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Die Börsenumsatzsteuer ist eine Form der Besteuerung des Kapitalumsatzes. Die Eigentumsverschaffung, auf die das Anschaffungsgeschäft gerichtet ist, muß daher in solchen rechtlichen Formen erfolgen, daß der Er⸗ werber die wirtschaftliche Verfügungsfreiheit, insbesondere die Möglichkeit freier Veräußerung erhält, und daß der Veräußerer dafür im Umtausch einen Gegenwert empfängt. Diese Voraus⸗ setzungen sind allerdings auch gegeben, wenn die Gegenleistung nicht in Geld, sondern in der Gewährung von Gegenständen der⸗ 1 Denn eine olche Vereinbarung beschränkt den Erwerber nicht, über die ihm Gegenstände nach Belieben zu verfügen und sie be⸗ iebig zu verwerten. Daß der Gesetzgeber Geschäfte dieser Art an sich als ö Geschäfte ansieht, ergibt sich aus § 42 d, § 56 Satz 2 des Kapitalverkehrsteuergesetzes. Die etztere Vorschrift macht nur die Einschränkung, daß die Rück⸗ Fvühe eines gleichen Betrags oder einer gleichen Menge der fungiblen Gegenstände nicht als ein zweites Anschaffungsgeschäft angesehen werden, die Steuer vielmehr im ganzen nur einmal entrichtet werden soll.

Die Sache liegt aber anders, wenn die Gegenstände nur unter der Vereinbarung veräußert sind, daß der Empfänger sie selbst nach kürzerer oder längerer Zeit an den Veräußerer zurück zu übertragen hat. Denn damit hört die Rückübertragung auf, ein Entgelt für die Ueberlassung der Gegen⸗ Un zu beliebiger wirtschaftlicher Verwertung zu sein. Ein

msatz liegt nicht vor. Die Verpflichtung zur Zurücklieferung wird zu einer Beschränkung der Entäußerung, und die Rück⸗ lieferung stellt nichts als die Verwirklichung dieser Beschränkung dar. Denn mag auch die eigentümliche Ueberlassung dem Er⸗ werber die Fruchtziehung (Bezug von Zinsen. Dividenden und sonstigen Gewinnanteilen) gewähren, so fehlt ihm doch die für den Kapitalumsatz wesentliche Befugnis, durch eigenen Umsatz der Gegenstände ihren Wert für sich zu mobilisieren. In diesem Sinne 3 der Reichsfinanzhof bereits in einem früheren Urteil das

orliegen eines börsenumsatzsteuerpflichtigen Anschaffungs⸗ geschäfts in einem Falle verneint, in dem eine Muttergesellschaft ihrer Tochtergesellschaft Wertrpapiere precario zu Eigentum über⸗ tragen hatte. Steht hiernach die Rücklieferungsverpflichtung zur Lieferung auch im vorliegenden Falle nicht im Verhältnis von Leistung und C vFeneeng. so fehlt es an dem dem Anschaffungs⸗ geschäft begriffswesentlichen Erfordernis eines Entgelts. Hieraus ergibt sich die Freistellung des Beschwerdeführers von der Börsen⸗ umsatzsteuer. (Urteil vom 22. Februar 1929. II A 75/29.)

34. Keine Vermutung, daß der alleinige Gesellschafter⸗ Geschäftsführer einer G. m. b. H. Angestellter der Gesell⸗ schaft ist. Einkommensteuerliche Behandlung der über „Privatkonto“ kreditierten Entnahmen eines solchen Ge⸗ sellschafters. Die alleinige Gesellschafterin und Geschäfts⸗ führerin der in Anspruch genommenen G. m. b. H. hat in den Jahren 1924 —1927 die zum Lebensunterhalte für sich und ihre Familie erforderlichen Beträge laufend in stets wechselnder Höhe aus der G. m. b. H. entnommen. Mit den entnommenen Summen wurde ihr „Privatkonto“ bei der G. m. b. H. belastet. Entgegen dieser die Geschäftsführerin⸗Gesellschafterin als Schuldnerin der G. m. b. H. behandelnden Buchung will das beschwerdeführende Fsre. die Entnahmen als der Lohnsteuer zu unterwerfendes

ehalt der Gesellschafterin in ihrer Eigenschaft als Geschäfts⸗ führerin betrachtet wissen. Dem kann in Uebereinstimmung mit der Vorbehörde nicht zugestimmt werden. Wenn es auch bei der sogenannten „Einmanngesellschaft“ infolge ihrer An⸗ erkennung als selbständiges gewerbetreibendes Steuersubjekt rechtlich nicht ausgeschlossen ist, daß der die Gesellschaft völlig be⸗ herrschende Gesellschafter in ein besonderes Angestelltenverhältnis zu der Gesellschaft tritt, so konn doch ein solches Verhältnis keines⸗ wegs vermutet werden, wie das scheinbar das Finanzamt an⸗ nimmt. Eher wird gerade bei der Einmanngesellschaft die um⸗ gekehrte Vermutung gelten können. In der Regel behandelt der Einmanngesellschafter den Betrieb der Gesellschaft wirtschaftlich wie seinen eigenen. Er will, wie der Einzelkaufmann, die hier in besondere Form gekleidete gewerbliche Erfolgsquelle für sich ausschöpfen, nicht aber sich in ein vom Erfolge der Gesellschaft unberührtes Abhängigkeitsverhältnis, dessen Inhalt Arbeitspflicht für andere, fremde Interessen ist, begeben. Es wird also so⸗ gar oft selbst bei Vorliegen eines mit dem Gesellschaftsvertrage nicht zusammenhängenden, offenkundigen, selbständigen Dienst⸗ vertrag in Zweifel gezogen werden können, ob nicht die wirtschaft⸗ liche Absicht weniger in der ernstlichen Begründung einer Dienst⸗ pflicht bestand als vielmehr in einer gleichmäßigen Ausschöpfung der Erfolgsquelle, also der Erzielung einer „Gewinnausschüttung“, 8 37 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes. Val. auch Entsch. es RFHofs Bd. 21 S. 1 und Steuer und Wirtschaft 1928 Nr. 158, 1929 Nr. 123. Im vorliegenden Falle ist keinerlei Anhalt dafür vorhanden, daß die kreditierten Entnahmen Gebalt bilden

Entscheidungen des Reichsfinanzhofs.

könnten. Einmal ist von einem besonderen Arbeitsvertrage nirgends die Rede, noch ist er etwa aus den Umständen zu ent⸗ nehmen. Im Gegenteil spricht was mit Recht die Vorbehörde besonders betont das Fehlen jeglichen festgelegten Planes für die Höhe der Entnahmen, die einzig von der illkür der sellschafterin bestimmt wird, dagegen. Ferner zeigt die Art der buchlichen Behandlung der Entnahmen in Verbindung mit den Aeußerungen der Gesellschafterin gerade, daß es sich hier um einen der vorhin angedeuteten typischen Fälle handelt, wo der Gesell⸗ schafter sich wie der Inhaber eines eigenen Betriebs benimmt. Er entnimmt, wie dieser, die für den Lebensunterhalt nötigen Beträge aus der Kasse der G. m. b. H. Ebensowenig, wie solche Entnahmen beim Einzelkaufmann den Gewinn beeinflussen können, sollen sie dies hier tun. Deshalb wird das „Privatkonto“, das hier infolge der rechtlichen Selbständigkeit der Gesellschaft den Charakter eines echten Debitorenkontos trägt, mit den Beträgen belastet. Soweit ein Gewinn entsteht, tritt eine Entlastung dieses Kontos ein, d. h. der Gewinn wird durch Aufrechnung mit der Schuld ausgeschüttet. So ist der Gewinn aus dem Jahre 1924 behandelt, wie sich aus der Verlust⸗ und Gewinnrechnung 1924 und der Entwicklung des Privatkontos im Jahre 1925 ergibt; und ehenso sollen nach den Angaben der Gesellschafterin die künftigen Gewinne verrechnet werden. Wenn allerdings die Gesellschafterin weiter erklärt, daß die Entnahmen für den Fall eines Gewinns als Gehalt angesehen werden sollen, so wäre eine solche be⸗ dingungsweise Behandlung des wirtschaftlichen Gewinns als Unkosten der Gesellschaft für die Steuerbehörden nicht bindend, selbst wenn man ein Angestelltenverhältnis unterstellen wollte. Eine entscheidende Bedeutung kommt dieser letzten Erklärung hier aber auch schon deswegen um so weniger zu, weil sie weder mit dem bisherigen tatsächlichen Verhalten noch mit der vorangehenden Aeußerung, die Entnahmen stellten Entnahmen auf künftigen Gewinn dar, in Einklang zu bringen ist. Es ist möglich, daß im Einzelfalle der entnommene „Verbrauch“ des Gesellschafters wirt⸗ schafltlich eine Gewinnausschüttung sein kann. Dann wäre die Aktivierung der Entnahmen eine Umgehung. So liegt der Fall aber hier offenbar nicht. Denn die G. m. b. H. hat in den letzten Jahren mit verhältnismäßig geringem Nutzen gearbeitet, der bei weitem nicht an die Summe der Entnahmen heranreicht. Wollte man die Entnahmen als Gewinnausschüttung betrachten, so würde das unannehmbare Ergebnis eintreten, daß die Gesell⸗ schaft weit mehr als ihr gesamtes Vermögen als Gewinn aus⸗ eschüttet hätte. Es wird hiernach im vorliegenden Falle lediglich arauf zu achten sein, daß der Gewinn der Gesellschaft aus dem Jahre 1926 durch Verrechnung mit dem Privatkonto tatsächlich ausgeschüttet ist. Ein dem eben erwähnten gleiches unannehm⸗ bares Ergebnis müßte übrigens die Folge sein, wenn man der Ansicht des beschwerdeführenden Finanzamts folgend die Ent⸗ nahmen, noch dazu gegen den offenbaren Willen der Gesellschaft, als Betriebsunkosten zulassen wollte. Auch dem vom Finanzamt in den Vordergrund seiner Ueberlegungen gestellten Gedanken, die Forderung der Gesellschaft an die Gesellschafterin sei im Konkurs⸗ fall mangels sonstigen Vermögens der Gesellschafterin wertlos, kann nach dem Gesagten keine wesentliche Bedeutung für die Ent⸗ scheidung der hier strittigen Frage zukommen. Inwieweit er etwa in Verbindung mit der Vermög n und Stammkapital der Gesellschaft stark übersteigenden Gefamthöhe der w8.. - Raum zu Untersuchungen über die Richtigkeit des ausgewiesenen Gewinns der Gesellschaft geben könnte, darauf braucht hier nicht näher eingegangen zu werden. Nach alledem läßt die Vor⸗ entscheidung einen Rechtsirrtum nicht erkennen, wenn sie die Lohnsteuerpflicht hinsichtlich der Entnahmen verneint hat. (Urteil vom 6. Februar 1929. VI A 520/28.)

35. Voraussetzung für die Uebernahme von Wert⸗ papieren aus dem Betriebsvermögen eines Kaufmauns in sein Privatvermögen. Die Beschwerdeführerin ist eine offene Handelsgesellschaft, deren Gewinn im Steuerabschnitte 1926 einheitlich festgestellt worden ist. Gesellschafter sind zwei Brüder, die das Geschäft im Jahre 1913 vom Vater übernommen haben. 2 Beginn des Steuerabschnitts waren als Teil des sell⸗ schaftsvermögens Wertpapiere in die Bücher eingetragen, welche damals zu 49 685 zu Buch standen. Auf Ende 1926 sind diese Papiere mit dem angegebenen Buchwert auf Privatkontis der Gesellschafter abgebucht worden. Der Kurswert der Papiere war Ende 1926 123 386 RM. Finanzamt und Finanzgericht haben den Differenzbetrag von 123 386 49 685 = 73 701 NM als Gesellschaftsgewinn behandelt. Für die Beschwerdeführerin ist früher vorgetvagen worden, die Wertpapiere seien 1924 beschafft worden, damit Ausgleich vorhanden sei für Aufwertungsver⸗ pflichtungen, welche die Gesellschafter Mutter und Schwester gegen⸗ über für übernommene Grundstücke zu leisten hätten. Buchung zum Gesellschaftsvermögen sei nur erfolat. weil das das Finanz⸗ amt gewünscht habe, da auch die Grundstücke in der Bilanz der Gesellschaft zu erscheinen hätten. Nachträglich habe das Finanz⸗ amt anerkannt, daß die den Gesellschaftern gehörigen Grund⸗ stücke nicht für die Gesellschaft zu bilanzieren seien. Deshalb hätten auch die Ausgleichsansprüche und die zugehörigen Wert⸗ papiere aus deren Bilanz „verschwinden“ müssen. Im Hinblick hierauf hätten die Gesellschafter ihre Treuhandgesellschaft, die die Bücher führe, schon anfangs 1926 angewiesen, die Papiere nun auf Privatkonto der Gesellschafter zu buchen. Die Buchung auf Ende 1926 sei, übrigens erst im März 1927, nur deshalb erfolgt, weil die Treuhandgesellschaft den Gesellschaftern auf ihre Weisung erwidert habe, buchmäßig werde das erst auf Ende 1926 be⸗ handelt. Die Wertpapiere seien als solche der Gesellschaft von Anfang an bei der Bank Dortmunder Bankverein hinter⸗ legt gewesen, wo sie jetzt noch so hinterlegt seien. In der Folge, besonders in der Rechtsbeschwerde, ist für die Beschwerdeführerin der Standpunkt vertreten worden, jedenfalls sei die Anweisung von Anfang 1926 maßgebend; schon hierwegen komme aus den Kurssteigerungen 1926 kein Gewinn in Frage. Auch seien die Gesellschafter bereit die Papiere auch jetzt wieder als solche der Gesellschaft buchmäßig behandeln zu lassen. Bei dieser Einstellung der Gesellschaft und der Gesellschafter hätte das Finanzgericht zu⸗

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nächst der ersten Behauptung nachgehen müssen, es handle sich sachlich bei den Wertpapieren von Anfang an überhaupt nicht um Gesellschaftsvermögen. Spricht allerdings eine gewisse Vermutung aus der Buchung dafür, daß die Papiere in der Tat Gesellschafts⸗ vermögen geworden sind, zumal da es sich um Schulden zu handeln scheint, die aus der Uebernahme des Geschäfts bestehen, so ist doch die buchmäßige Behandlung nicht schlechthin entscheidend Es kann immerhin auch so liegen, daß in der Tat die Wertpapiere das Gesellschaftsvermögen nicht berührten und nur forme Buchung für die Gesellschaft erfolgt ist. Weil dem das Finanz⸗

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nicht näher nachgegangen ist, mußte die Entscheidung des

Finanzgerichts aufgehoben und die Sache zu weiterer Prüfung an das Finanzgericht zurückverwiesen werden. Dieses wird näher aufzuklären haben, aus welchen Mitteln, für wen und zu welchem Zwecke die Papiere in Wahrheit beschafft worden sind und darau die nötigen Folgerungen ziehen müssen. Dabei wird das Finanz ericht angesichts des vorliegenden Buchprüfungsberichts und im

inblick auf §§ 20, 106, 107 des Einkommensteuergesetzes auch zu

klären haben, warum anscheinend dieselben Papiere frühe mit 26 460 RM und dann mit 38 848 RM zu Buch standen Kommt bei weiterer Prüfung das Finanzgericht zu dem Ergebnis, daß die Papiere in der Tat zum Betriebsvermögen der Gesellschaft gehörten, dann wird auf Grund der ermittelten tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zunächst weiter zu prüfen sein, ob es kauf⸗ männisch angängig war, die Papiere überhaupt aus dem Betriebs⸗ vermögen der Gesellschaft herauszuziehen. Es kann dazu zu er⸗ wägen sein, wie die Lage wäre, wenn etwa Rechte stiller Gesell⸗ cheser oder Angestellter mit Gewinnbeteiligung berücksichtigt werden mußten (oder müssen?2). Sodann aber darf der Buchung der Entnahme auf Ende 1926 wiederum nicht ohne weiteres aus⸗ schlaggebende Bedeutung beigelegt werden. Wenn ein Einzel⸗ kaufmann Papiere aus seinem Betriebsvermögen in sein Privat⸗ vermögen übernehmen will, so wird zur Ausführung dieses Ent⸗ schlusses eine Feststellung im Tagebuch ausreichen, aber auch in der Regel erforderlich sein; einer Anzeige an die Bank, bei der die Papiere liegen, wird es nicht bedürfen. Bei der offenen ist zu beachten, daß es eines Gesellschaftsvertrags edarf, wenn Gegenstände der hier fraglichen Art aus dem Be⸗ triebsvermögen der Gesellschaft in das Privatvermögen der Teil⸗ haber oder eines der Teilhaber übernommen werden sollen. Ein solcher Vertrag ist erforderlich und reicht aus: er kann auch mündlich abgeschlossen werden. Aber für den Nachweis, daß eine solche 1e- für einen bestimmten Tag getroffen worden sei, wird in der Regel eine Feststellung zu den Büchern oder dergleichen zu verlangen sein; das schon deshalb, damit fest⸗ 8 werden kann, ob es sich bei der Vereinbarung zwischen den Zesellschaftern um sofortige Ausführung oder nur um eine Ab⸗ machung für die Zukunft handelte. Hier hat die Beschwerde⸗ führerin erklärt, sie habe zu Anfang 1926 ihren Buchführungsstelle mitgeteilt, daß die Papiere auf Privatkonto der Gesellschaft ver⸗ bucht werden sollen. Eine solche Erklärung kann genügen. Das Finanzgericht wird den etwa hierzu gepflogenen Schriftenwechsel einzuzichen oder sonst festzustellen haben, was damals zwischen den Gesellschaftern und der Buchführungsstelle vereinbart worden ist, und daraus zu folgern haben:

1. ob die Gesellschaft anfangs 1926 ihre Buchführungsstelle endgültig angewiesen hat, die Papiere auf Privatkonto zu übertragen, 2. ob die Antwort der Treuhand⸗A.⸗G., derartiges pflege man am Jahresschluß zu machen und die Stellungnahme der S zu dieser Antwor! einen Schluß darauf erlauben, daß die Gesellschafter sich dem dohin angeschlossen haben, daß die Papiere nun doch erst zu Ende 1926 aus dem Betriebsvermögen der Gesellschaft ausscheiden sollten.

Das Gegenstück wäre, daß die Buchung lediglich aus formellen Gründen hinausgeschoben werden sollte. A. ußerdem ist, namentlich auch im Hinblick auf die Erklärung der Beschwerde⸗ führerin, sie sei bereit, die Buchung auf Ende 1926 als unwirksam zu erachten, noch folgendes zu bemerken: Sowohl die Gesellschafter, wie die Buchungsstelle, scheinen angenommen zu haben, daß die Papiere jederzeit einfach zum Buchwert in das Privatvermögen übernommen werden könnten. Es fragt sich, ob und wie lange derart wirtschaftlich bedeutsame Irrtümer Fragen des bürger⸗ lichen Rechts, Schutz des Dritten, der die Erklärung entgegen⸗ nimmt, usw. kommen hier nicht in Betracht durch Rücknahme (Stornierung) der durch sie veranlaßten Maßnahmen wieder aus⸗ geglichen werden können, wenn im übrigen die Papiere liegen, wie bisher, noch bei der Bank die Maßnahmen noch keine Wirkung gehabt haben. Gesetzt den Fall ein Einzelkaufmann oder eine offene Handelsgesellschaft hätten lediglich zum Memorial fest⸗ gestellt, daß Wertpapiere ins Privatkonto übertragen werden sollen und werden nun darauf aufmerksam gemacht, daß der Kursunterschied noch oben als Gewinn zu behandeln sei, und sie machen daraufhin den Vermerk im Memorial rückgängig: soll das, wenn der Zusammenhang klar nachgewiesen ist, und Schie⸗ bungen weder von Anfang an, noch in Versuchen einer Aus⸗ nützung etwa später wieder nach anderer Richtung erfolgter Kursänderungen in Frage kommen, einkommensteuerrechtlich un⸗ beachtlich sein? Nach bürgerlichem Recht kann in Frage kommen, ob Rechte Dritter, z. B. die eines stillen Gesellschafters oder eines Angestellten, dessen Gehalt zum Teil in Gewinnbeteiligung besteht durch derartige Rückgängigmachungen berührt werden. Aber au hier wird sich weiter fragen, ob Treu und Glauben zulassen, einen derartigen Irrtum auszunützen und weiter, ob die Steuerbehörde auch dann an dem starr formalen Rechtsstandpunkt festhalten darf, wenn die Beteiligten mit der Rückgängigmachung einverstanden sind und endlich, ob dem steuerrechtlich nicht gleich steht, wenn solche Drittbeteiligten überhaupt nicht vorhanden sind. Sollte das Finanzgericht bei Prüfung dieser Frage zu dem Ergebnis kommen, daß der Rückgängigmachang an sich nichts im Wege steht, so wird es weiter unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs noch zu prüfen haben, ob hier die Gesellschaft berechtigt ist, derartige Berichtigungen oder Aenderungen der ausgewiesenen Steuerbilanz noch im Rechtsmittelverfahren durch⸗ zusetzen. (Urteil vom 13. Februar 1929. VI A. 159/29.)

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