Dritte Anzeigenbeilage zum Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 98 vom 27. April 1929. S. 2.
[9133].
Rechnungsabschluß
—
Vermögenswerte. Barbestand, fremde Geld⸗ sorten, Guthaben bei Ab⸗ rechnungsbanken . 4“ Nostroguthaben bei Banken und Bankfirmen ... Schuldner: a) gedeckt . 1 869 398,25 p) ungedeckt 52 500,22 Schuldner aus geleisteten Bürgschaften 333 984,00 Eigene Wertpapiere. Beteiligungen. mbih Einrichtung..
8
8 Schulden. Meeenkapittal Gesetzliche Rücklage. 3 Gläubiger in lfd. Rechnung: a) innerhalb 7 Tagen
fällig 22 278,23 b) darüber
hinaus bis
u 3 Mo⸗
jaten fällig 595 844,07 c) nach 3 Mo⸗
naten
fällig . 1 420 468,38
Bürgschaftsverpflichtungen
333 984,60 Reingewinn
Gewinn⸗
per 31. Dezember 1928. RM
101
240
2 366
250
53
2 366
27 815 924/8
343
1 921 898
1 1 1
985
000 —
25 000—
2 038 5906
394/4
985
per 31. Dezember 1928.
und Verlustrechnung
Verluste. Verwaltungskosten und Steuern. Reingewinn
5 8
Gewinne.
Gewinnvortrag 1927
Erträgnisse a. Wertpapieren, Beteiligungen, Wechseln und Devisen
Erträgnisse aus Zinsen und Proyitonest
München,
RM.
26
61
91
im März 1929.
357
928
2,51 241
179 857
126 463/26 53 394
179 857
90
04 73
Donauländische Kreditgesellschaft
Arktiengesellscha
[8758
ft.
FRFXM
Werkzeugmaschinenfabrik „Union“ (vormals Diehl), Chemnitz.
Bilanz am 31. Dezember 1928.
— 2 — Aktiva. Grundstücke.. eeeee Elektrische Anlagen weeeö“ Hilfswerkzeuge... Modelle und Zeichnungen Möbel und Geräte.. 1““ Wertpapiere . . . ... Kasse und Wechsel.. Außenstände Aufwertungsausgleich .. Material, Halb⸗ u. Fertig⸗ “
Passiv Aktienkapital: Stammaktien . . Vorzugsaktien.
Ordentliche Rücklage Grundbuchschulden ... Aufgew. Hypothekengrund⸗ chglb Nicht erhobene Dividende Z“ Verpflichtungen.. Uebergangsrechnungen. Reingewinn..
9
146
37
2 553
280
205 65
80 344 40 136
RM 256 000 470 400
72 000 240 000
100
691 058
500
637 890 95
198
1 393 000 — 7 000]%
14007 2 000—
000
245
— —
0 ₰
444
49
000—
000‧⸗
733
650
642 858 313 198
2 653
60 25 78 49
Gewinn⸗ und Berlustrechnung
am 31. Dezember 1928.
Soll. eee11“; Steuern u. soziale Abgaben Abschreibungen.... Reingewinn.
Haben. winnvortrag aus Vorjahre..
Fabrikationsergebnis .
177 177
67 136
RM
925 976 459 313
————
559 67511
9 ₰
96 08 29
78
5ʃ11
Die Generalversammlung vom 20. April 1929 hat die Verteilung einer Dividende von 8 % auf die Stammaktien beschlossen. Die Auszahlung der Dividende erfolgt auf Grund der Vorlage des Dividendenscheins Nr. 4 bei einer der Niederlassungen der Commerz⸗ und Privat⸗Bank Aktiengesell⸗ schaft in Berlin, Chemnitz oder Dresden oder bei einer der Niederlassungen der Sächsischen Staatsbank in Dresden oder
Chemnitz. Es werden gezahlt:
auf je nom. 1000,— RM 80,—,
auf je nom. auf je nom. eweils abzüglich 10 % euer
1,60
Chemnitz, den 20. April 1929. Werkzeugmaschinenfabrit „Union“ (vormals Diehl).
6“ Lorenz.
Ruppert.
100,— RM 8,—, 20,— RM
Kapitalertrags⸗
Kapstal .. 1“
[87611. Vereinigte Möbelfabriken Akt.⸗Ges. Alzenau i. Utfr.
9490] Treuhand⸗Aktiengesellschaft Osnabrück in Osnabrück. Bilanz ver 31 Dezember 1928
[9172]. Gußwerke Aktiengesellschaft Frankenthal (Rheinpfalz). Bilanz am 31. Dezember 1928.
Bilanz per 31. Dezember 1928. Aktiva. Maschinen und Fahrzeuge Kasse, Wechsel u. Guthaben Debiohceeh IWoöooa“
“
6 002—
5 504 08 75 743 17 28 842 68 116 091 93
Passiva. V Krebitoren und Akzepte 49 234 62 Reservefondds. 14 000 50 000 —
2 857 31 116 091/93 Gewinn⸗ und Verlustrechnung. Generalunkosten.. 197 782, 20 o““ 2 857 31
200 639/51 Vortrag aus 192272 . 89 68 Warenbruttogewinn... 200 549/83
200 639ʃ51 rmasxxerexaekemeeeeeangn [8798].
Germania⸗Braguerei F. Dieninghoff A.⸗G. Münster i. W.
“
Aktiva. Brauereigrundstücke und “ Wohn⸗ und Wirtschafts⸗ i,e Maschinen Lagerfässer u. Gärbottiche Anschluheleissss Fuhrpark, Pferde, Auto⸗ 8“ Eisenbahnwaggons . Versandfässer . . .. Wh“ Wirtschaftsinventar . 4““ 10 Kasse und Wechsel . 30 930 54 Forderungen... 1 281 240/01 Darlehnsforderungen. 1 318 933 48
Wertpapiere . . .. 4 562 35
5 801 297 48
1 124 388 — 638 055— 342 797 ‧—
Passiva. Aktienkapital ... Gesetzliche Rücklage 250 000 Hypotheken . .. 991 730 Kreditoren... 1 773 528 Hinterlegungen.. 3 270,— Gewih 282 767 1 Avale 292 100,—
2 500 000
5 801 297/48 Gewinn⸗ und Verlustkonto 31. Dezember 1928.
18184211818Z8“
Abschreibungen .... Verteilter Reingewinn
250 000,—
Vortrag auf neue Rechnung
5 329 931/13 268 713 19
282 767 97
5 881 412 ˙29
32 767,97
Erlös für Bier und Neben⸗ erzeugnisse..
5 881 412 [29
5 881 412 29 —e [8756]. „Ideal“ Elektrizitäts⸗Wärme⸗ Gesellschaft A.⸗G. Bilanz per 30. Juni 1928.
Aktiva. Nℳ 8 1-eSI1.z8,181...... 1 964 Grundstückskonto. . 437 403 6 Agioerstattungskonto 20 400 — Betriebsinventarkonto 562 Werkstattkonto.. 1 296% Maschinenkonto.. . 2 578 Werkzeugkonto. . 1 355 Gewinn⸗ und Verlustkonto 2 342
467 903
Passiva. Hypothekengläubigerkonto Aktienkapitalkonto... . Gustav Weese, Thorn,
o
150 000 ( 30 000⸗
287 903 0
467 903/6
Gewinn⸗ und Verlustrechnung per 30. Juni 1928.
— ö“ 2 803/07 3 518 81
28 07670 8 933/ 28 3 087,[11
46 418 97
41 471 39 2 605/ 05 2 342 53 46 418ʃ97
Die vorstehende, mir vom Vorstande der „Ideal“ Elektrizitäts⸗Wärme⸗Gesell⸗ schaft A.⸗G., Berlin N. 31, Bernauer Straße 19, eingereichte Bilanz sowie Ge⸗ winn⸗ und Verlustrechnung habe ich im Auftrage des Aufsichtsrats einer Prü⸗ fung unterzogen.
Die Prüfung hat die Richtigkeit der Bücher und deren Uebereinstimmung mit den Zahlen in der vorstehenden Bilanz und Gewinn⸗ und Verlustrechnung er⸗ geben. Ich empfehle, dem Vorstande die Entlastung zu erteilen.
z. Zt. Verlin, den 8. April 1929. .Weese.
Verlustvortrag auf 1926/27 . Steuernkonts Hypothekenzinsenkonto.. JI8I8I3833““ Handlungsunkostenkonto .
Grundstückertragskonto. Werkstattkonto ..... Gewinn⸗ und Verlustkonto.
MRM 101[17 49 088 45 2 701 /68
21 89130
Attiva. Kasse W“ Bankguthaben.. e“
Passiva. Aktienkapital.... Kreditoren..
50 000 —- 1 89130
51 891 30 Gewinn⸗ und Verlustrechnung.
Ausgabe. mntasten o“ 353 09 Abschreibung 1 837 43 Verlustvortrag.. G 65,92
RM ₰ 7 386,90
9 64634 Einnahme. Gebühren und Zinsen .. . . 34
9 646 3
Osnabrück, im April 1929. Treuhand⸗Aktiengesellschaft Osnabrück. Der Vorstand. uhrmann. Grabhorn.
[9107]. Bilanz am 31. Dezember 1928.
Aktiva. ℳ Grund und Boden 320 000,— 3⁰% Abschr. 10 000,— Gebäude 604 500,— 2 ½ % Abschr. 15 200,— Anschlußgleis⸗ anlage. 2 % Abschr. Maschinen. Abgang .
310 000 589 300
59 800,—
1 200,— C61000,— 2 048,20
0658 051/80 98 951,80
15 % Abschr.
Inventar. 13 700,— 10 % Abschr. 1 400,— 12 300— Peteiligungen 1 242 77 Kasse: Barbestand . 11 845 42 Schuldner: a) Bankguthaben 209 083,29
560 000
b) Außen⸗ stände .. 247 746,50 ““ “ Vorräte: Waren, Fastagen 11“
456 829
16 625 34 603
136 800—-
2 188 145 *
Passiva. Aktienkapital a) Stammaktien.. b) Vorzugsaktien.
. 1 500 000 21 000 1 521 000 Gesetzliche Rücklage ... 180 000 Hypotheken bis 1930 bzw. 1950 zahlbares aufgewer⸗ tetes Restkaufgeld .. Gläubiger “ Dividende: Noch nicht er⸗ hobene Dividende. Gewinn und Verlust a) Vortrag aus 1927 13 297,49
175 422 117 981
1 479
b) Reinge⸗ — winn 1928 178 964,99 192 262‧4 2 188 145ʃ9
Gewinn⸗ und Verlustkonto.
An Handlungsunkosten . Abschreibungen auf:
Grund und Boden 10 000,— 15 200,
Soll. ℳ 350 014
Gebäude. Anschluß⸗ gleisanlage 1 200,— Maschinen 98 951,80 1 400,—
Inventar. 126 751
Reingewinn 1928
Vortrag aus 19:
178 964,99 192 262 669 028
13 297,49
Per Haben. 8 Gewinnvortrag... Ausgeloste Ablösungsan⸗ Fabrikationsgewinn.. . SAZ“ B“
13 297
4 405 —
641 987
5 560,— 3 778 86
669 02879
Die Uebereinstimmung der vorstehenden Bilanz und des Gewinn⸗ und Verlust⸗ kontos mit den ordnungsmäßig geführten, von mir geprüften Geschäftsbüchern der Portland⸗Cementwerk Saxonia Aetien⸗ Gesellschaft vorm. Heinr. Laas Söhne zu Glöthe bescheinige ich hiermit.
Glöthe, den 16. Februar 1929. Weigand, beeidigter Bücherrevisor in Schönebeck a. d. Elbe.
Die Auszahlung der Dividende für das Jahr 1928 von 100% auf die Stammaktien erfolgt gegen Einlieferung des Dividenden⸗ scheines für 1928 mit RM 20,— abzüglich 10 % Kapitalertragsteuer für das Stück bei der Kasse unserer Gesellschaft in Glöthe, bei der Commerz⸗ und Privat⸗Bank Aktien⸗ gesellschaft in Berlin und deren sämtlichen Niederlassungen.
Portland⸗Cementwerk Saxonia
Aktien⸗Gesellschaft vorm. Heinr, Laas Söhne.
Aktiva. RM Grundstückkonto.. . 105 000 Gebäudekonto... . 169 900 Arbeitsmaschinenkonto. 97 800 Werkzeugkonto.. 7 270 Mobilienkonto.. 4 950 o“ 1 Gas⸗ u. Wasserleitungskto. 3 000 Matertaltonto.. 148 234 J“ 35 Wertpapierekonto. 8 651 Kontokorrentkonto,
DPebnoren— Bürgschaftskonto 4 000,— Gewinn⸗ zu. Verlustkonto.
94 739
42 942
3 674 523 Passiva. Aktienkapitalkonto... Konto alte Rechnung.. Kontokorrentkonto: Langfristige Darlehen . Warenkreditoren, Ver⸗ sicherungsbeiträge, Steter. Bürgschaftskonto 4 000,
400 000] 6 3643
109 980/2
158 180
674 523/50 Gewinn⸗ und Verlustrechnung am 31. Dezember 1928.
Soll. RM [₰ Verlustvortrag aus 1927 . 43 148/55 Abschreibungen auf Anlagen 24 711 95 Handlungs⸗ und Betriebs⸗
I;“
141 330 93 209 191]43
Haben. Bruttogewinn “ Bilanz: Verlustvortrag aus
1I“ Gewinn im Jahre 1928
166 248,94
206,06 42 942 49
209 19143 ˙‧˙‧˙‧˙—,
[9170]. Hille⸗Werke Aktiengesellschaft Dresden. Bilanz am 31. Dezember 1928.
Aktiva. RM Srindaa 660 000 Sebess 9 Whha 40 000 Betriebs⸗ und Werkzeug⸗
n2. Betriebsutensilien ... . Handlungsutensilien .. . Werkzeuge, Fuhrpark, Mo⸗ delle und Zeichnungen, Patente und Lizenzen, Gießereianlage ... Elektrische Licht⸗ und Kraft 3“ Ge Warenvorräte (Rohmateri⸗ alien, Halb⸗ und Fertig⸗ Föhriteth00)0 Debitoren... Wechsel 2. 11““ Kasse „6 66
420 000 240 000 10 000 —-
110 000 50 000
1 299 173 1 839 919 374 763 12 115
6 675 977
Passiva. Aktienkapital: Lit. A Lit. B.
1 520 000 1 080 000 2 600 000 260 000 20 000
1 482 986 4 706
1 457 210 44 638 264 684
Reservefonds.. Unterstützungssonds.. Hypotheken . . . .. Teilschuldverschreibungen. Kontokorrentkonto. Konto rückständiger Posten ö““ Noch einzulösende Dividen⸗ IJ 801ʃ4 Rücklage für Neubau und I Ueberführung der Be⸗ II GeMiune“
325 537 67
215 410
[8769]y. Standard Zahnfabrik Aktiengesellschaft, Konstanz.
Gewinn⸗ und Verlustkonto 1928.
RM Generalunkosten.. 304 909 Wohlfahrtseinrichtungen f.
Arbeiter und Angestellte Soziale Leistungen.. Steuern und Umlagen.. 47 264 Reservefonds.. 10 000 Dividenden 72 000 Tantiemen 5 000 Gewinnvortrag.. 82 851
566 675 Bruttogewiin. 566 675 Bilanz per 31. Dezember 1928.
Aktiva. 1 . 0
Immobilien.. Werkanlagen.. 167 009 Kasse und Banken.. 104 216 Waren und Außenstände 398 548 853 174
30 000 14 650
8 5
Csssi Aktienkapital.. Reservefonds.. Dividenden Tantiemen.. Kreditoren... Gewinnvortrag
400 000 50 000
853 174 Der Vorstand. Frey.
[9117].
Concordia Spinnerei und Weberei,
Marklissa und Bunzlau. Vermögensrechnung am 31. Dezember 1928.
Aktiva. RM Grundstücke. 416 123,91 Zugang. 1 970,— Gebäude . 2 404 597,— Zugang 181 153,12 2585 750,72 8 72 388,12 2 513 3262 F“ 417 612,54 1855 07,63 Abschr. 245 905,05 Waren und Betriebsstoffe AufRenstände Kasse, Wechsel, Reichsbank, “ Wertpapiere und Beteili⸗ 1““ Anleihedisagio 150 325,75 Amortisierung 50 000,—
418 093
Abschr.. Maschinen. Zugang. ““
1 610 036
5 384 328 3 371 117
207 406 523 441
100 325 14 128 112
Passiva. Aktienkapital: “ Stammaktien 5 500 000. Vorzugsaktien 70 000 8 % Teilschuldverschrei⸗ Hunmaaa Gesetzliche Rücklage 773 823,91 26 176,09 800 000, Sonderrücklage 150 000 Zu⸗ 8 gang 50 000 200 000,— Fürsorgerücklage f. Arbeiter u. Angestellte 220 000,— 1 Zugang. 20 000,— Banken.. 8 Rembbure . Akzepte Sonstige Gewinnanteile, 1.““ Teilschuldverschreibungs⸗ zinsen, nicht erhoben.. Sewm616
5 570 000
2 000 000
Zugang .
1 000 000
1 017 311]2 1 638 271 537 871 1 575 153
8 8 5 5
Verbindlichkeiten nicht er⸗ 1 4 230
30 226 515 048
—2n
14 128 112
Gewinn⸗ und Verlustrechnung am 31. Dezember 1928.
16675 977 Gewinn⸗ und Verlustrechnung
Soll. RM Generalunkosten 2 361 924 Siimsece“ 85 921 Abschreibungen . 169 236 11,JAisöö6 215 410
2832 492
Heben Bruttoertragg 2 832 492 Die von der ordentlichen Generalver⸗ ammlung vom 22. April 1929 beschlossene Dividende: 4 % auf die Aktien Lit. A aus der Emission Juli 1927 als Nachzahlung für 1927, 8 % auf die Aktien Lit. A aus der Emission Juli 1927 für 1928, gelangt sofort zur Auszahlung bei der Commerz⸗ und Privat⸗Bank Aktiengesell⸗ schaft in Berlin, Hamburg und Dresden und deren sonstigen Niederlassungen. Es entfallen auf den Dividendenschein: Nr. 1 der Aktie Lit. A über RM 100,— RM 4,—, Nr. 1 der Aktie Lit. A über RM 1000,— RM 40,—, Nr. 2 der Aktie Lit. A über RM 100,— RM 8,—, Nr. 2 der Aktie Lit. Aüber RM 1000,— RM 80,—, jeweils abzüglich 10 % Kapitalertragssteuer. Dresden, den 22. April 1929. Hille⸗Werke Aktiengesellschaft. Der Vorstand. Behrend. Dr. Mehner.
Soll.
Löhne, Gehälter, Brenn⸗ stoffe, elektrische Kraft, allge meine Unkosten, Uomiseen 168
Steuern und soziale Lasten
Abschreibungen....
Gewinn einschl. Vortrag. 515 048
5 327 126
Gewinnvortrag aus 1927.
Hauptwarenrechnung..
24 267 ( 5 302 859% 5 327 126
Die vorstehende Vermögens⸗ und Ge winn⸗ und Verlustrechnung habe ich mi
der Inventur und den ordnungsgemäß
geführten Geschäftsbüchern verglichen un damit übereinstimmend und richtig be⸗ funden. Bunzlau, den 17. April 1929. 8 Otto Lingke, behördlich vereidigter Bücherrevisor.
Der Gewinnanteil für 1928 gelangt für
die Stammaktien gegen den Gewinn⸗ anteilschein 1928 mit RM 8,— für eine Aktie von RM 100,— und mit RM 80,— für eine Aktie von RM 1000,— abzüglich 10 % Kapitalertragsteuer vom 24. April 1929 ab zur Auszahlung. Für die Vor⸗ zugsaktien erfolgt die Auszahlung der Gewinnanteile durch das Bankenkonsor⸗ tium, in dessen Depot sich die Vorzugs⸗ aktien befinden.
1“ Der Vorstand.
240 000
8
Erste Zentralhandelsregisterbeilage
zum Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger zugleich Zentralhandelsregister für das Deutsche Reich
Nr. 98.
Berlin, Sonnabend, den 27. April
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Inhaltsübersicht. “
üterrechtsregister, Vereinsregister, Genossenschaftsregister, Musterregister, Urheberrechtseintragsrolle, Konkurse und Vergleichssachen, Verschiedenes.
—
902ngE g pe
““ 1.“ 1
40. Der Geschäftsführer einer G. m. b. H. steht unter Umständen nicht in einem den Lohnsteuerabzug be⸗ gründenden Dienstverhältnis. Zur Haftung des Arbeit⸗ gebers für die Lohnsteuer. Die beschwerdeführende Gesellschaft m. b. H. hatte nach ihren Ausführungen den B. schon einige Jahre, um in Rechtsangelegenheiten beraten zu werden, bei⸗ gezogen und ihm für die Raterteilung besonders Vergütung ge⸗ währt. Vom Juni 1925 bis September 1926 wurde B. zur Rat⸗ erteilung in Rechts⸗ und kaufmännischen Angelegenheiten in weiterem Umfang als ständiger Berater in “ genommen und war zugleich als Geschäftsführer tätig, wobei aber seine Mit⸗ wirkung als 1““ nur zur Abgabe einer saßüngegemöß notwen sgen zweiten Unterschrift verlangt worden sei, auch habe er einmal den Vorsitz in einer Gesellschafterversammlung zu über⸗ nehmen gehabt. Wegen der Vergütung für die Tätigkeit des B. 8 nichts vereinbart worden. Erst als B. aus seiner Stellung als
eschäftsführer ausschied, sei er mit einem Vergütungsanspruch aufgetreten. Die Gesellschaft habe den Anspruch für unbegründet erachtet und Schadensersatzansprüche gegen B. erhoben, sich aber, um einen Rechtsstreit zu vermeiden, vergleichsweise mit B. dahin geeinigt, daß ihm als Abfindung ..“ seines Ausscheidens ein Betrag von 3500 RM zukommen solle, die durch Barzahlung und Wechsel gedeckt wurden. Bei einer Betriebsprüfung vom 28. Mai 1926 stellte der Prüfer nach Berichte fest, 888 die beschwerdeführende Gesellschaft dem B. für die Zeit bis Ende Dezember 1925 1500 RM gutgeschrieben habe. Er veranlaßte darauf die Beschwerdeführerin, aus diesem Betrage Lohnsteuer in Höhe von 150 RNM an die Finanzkasse abzuführen. Mit Ver⸗ fägaen vom 10. März 1928 forderte das Finanzamt von der Be⸗ chwerdeführerin die Lohnsteuer für die noch nicht versteuerte Ver⸗ ütung von 2000 RM in Höhe von 200 RM an, da B. eine teuerkarte nicht vorgelegt habe. Einspruch und Berufung wurden zurückgewiesen. Das Finanzgericht geht davon aus, daß das Ver⸗ hältnig eines Geschäftsführers zu einer G. m. b. 2 immer ein Anstellungsverhältnis sei, gleichviel, ob der Vertrag schriftlich oder mündlich abgeshlossen sei und ob ein festes Gehalt vereinbart worden sei oder nicht. Gemäß § 1 Abs 2 der Durchführungs⸗ bestimmungen über den Steuerabzug vom Arbeitslohn unter⸗ liegen nicht nur Zahlungen, die während des Arbeitsverhältnisses erfolgen, der Lohnsteuer, sondern auch solche für frühere Dienst⸗ leistungen und Entschädigungen für entgehende Einnahmen oder Aufgabe einer Tätigkeit. In der Rechtsbeschwerde rügt die Be⸗ schwerdeführerin, daß zu Unrecht ein Angestelltenverhältnis bei B. angenommen sei. ie eghe; könne auch deshalb nicht als Arbeitslohn angesehen werden, weil die Beschwerdeführerin den Lohnanspruch bestritten habe und nur sich zu einem Vergleich ent⸗ schlossen habe, weil möglicherweise von einem anderen früheren Geschäftsführer Versprechungen gemacht worden seien. Weiter gibt die Beschwerdeführerin zur Prüfung anheim, ob nicht in erster Linie B. zur Besteuerung seiner Bezüge beigezogen werden sollte, da die Beschwerdeführerin sich in wenig günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befinde. Aus diesem Grunde werde auch Kosten⸗ nachlaß erbeten.
Der Rechtsbeschwerde ist stattzugeben. Das Finanzgericht hat die Annahme eines Angestelltenverhältnisses zwischen B. und der Beschwerdeführerin lediglich auf die Stellung des B. als Ge⸗ schäftsführer der Gesellschaft gestützt und ist deshalb auf die Ein⸗ wendungen der Beschwerdeführerin, daß nach Art und Umfang der von ihr verlangten Tätigkeit des B. auch bei der nur aus mehr ormalen Gründen erfolgten Bestellung als Geschäftsführer ein Unstellungsverhältnis nicht bestanden habe, nicht eingegangen. Daß Geschäftsführer, namentlich wenn sie nicht auch als Gesell⸗ schafter beteiligt sind, zu der G. m. b. H. in einem Angestellten⸗ verhältnis stehen, wird allerdings in der Rechtsprechung (Ent⸗ cheidung des Reichsgerichts, abgedruckt in der Leipziger Zeit⸗ chrift 1912 S. 309) und im Schrifttum (Scholz, Gesetz, betreffend ie L“ mit beschränkter Haftung, S. 361; Hachenburg, Gesetz, betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, § 35 Anm. 48) angenommen. Damit ist aber eine Verteilung der Geschäfte unter mehrere Geschäftsführer im internen Ver⸗ ältnis derselben zueinander dahin, daß der eine bestellte Ge⸗ chäftsführer nur bei einzelnen J“ mitzuwirken habe, nicht ausgeschlossen. Es ist demzufolge nicht unmöglich, daß der einzelne Gesellschafter nur ausnahmsweise zu gewissen Geschäften der Gesellschaft als Geschäftsführer tätig sein soll und daß im übrigen Geschäftsbeziehungen, die schon vor der Bestellung zum Geschäftsführer aben, ohne Rücksicht auf die Bestellung fortgesetzt werden sollen. Wenn nun die Geschäfte, zu deren Ver⸗ richtung jemand bei der Berufung als Geschäftsführer nach über⸗ einstimmendem Willen der Beteiligten tätig sein soll, nur gering⸗ fügig 8 im Verhältnis zu den Geschästen die der Berufene in bisheriger 888 als Berater, nicht als Geschäftsführer, für die Gesellschaft besorgen soll, so kann znohh in Frage kommen, ob wegen der untergeordneten Geschäftsführertätigkeit das Ver⸗ hältnis noch als ein Dienstverhältnis im Sinne des § 36 Abs. 1 und §§ 69 sh des Einkommensteuergesetzes 98 hen werden kann. Die Behandlung eines Pflichtigen als Arbeitnehmer im Sinne des § 36 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes setzt allerdings nicht voraus, daß der Pflichtige seine ganze Arbeitskraft dem
Arbeitgeber zur Verfügung stellt, es genügt, daß er in unselb⸗ ständiger Stellung erwerbstätig ist. Daher kann ein den Steuer⸗ abzug begründendes Verhältnis auch bestehen, wenn der Pflichtige nur zu gewissen Tagesstunden für einen anderen nach dessen Weisungen tätig ist, und es können “ Dienstverhältnisse nebeneinander bei einer und Person bestehen. Aber auch bei einem beschränkten Tätigkeitskreis einer müssen, um die Tätigkeit als unselbständig nach § 36 Abs. 1 anzusehen, gewisse Grenzen gezogen sein, so daß eine solche Tätigkeit nicht mehr angenommen werden kann, wenn sie nur in geringem Umfang in unregelmäßigen, oder wenig langen Zeit⸗ abünden für den anderen entfaltet werden muß und der Pflichtige in der Bestimmung der Zeit für die Erledigung frei ist. Auch hier muß gemäß § 6 Abs. 2 des Einkommensteuer⸗ pesetes die Verkehrsauffassung für die Bestimmung der Grenze, bei der noch eine nicht selbständige Arbeit angenommen werden kann, maßgebend sein. Bei einem Geschäftsführer einer G. m. b. H. mit einem gewerblichen Unternehmen von nicht ganz gering⸗ fügigem Umfang wird man wohl für die Regelfälle ein Dienst⸗ verhältnis im Sinne der §§ 36, 69 ff. zu unterstellen haben. Aber auch hier können unter besonderen Umständen die Geschäfte des Geschäftsführers als solchen 15 beschränkt sein, daß doch nach der Verkehrsauffassung ein den Steuerabzug begründetes Dienst⸗ verhältnis nicht anzunehmen wäre. Die Beschwerdeführerin macht hierfür besonders geltend, daß ein Entgelt für die Geschäfts⸗ tätigkeit des B. als nicht vereinbart worden sei. kann ein 1 eidendes Gewicht nicht gelegt werden. Einmal steht der Auffassung der Beschwerdeführerin entgegen, daß sie selbst für den Vergleichsabschluß als Grund angibt, daß doch Verabredungen zwischen B. und einem anderen Geschäfts. “ getroffen sein könnten, die ihr erst in einem Prozeß hekanntwerden und zu einer ihr ungünstigen Entscheidung führen könnten. Auch spricht eine gewisse tatsächliche Vermutung dafür, daß der Geschäftsführer B. die Tätigkeit für die . sonst fremde Cecselscahe nicht unentgeltlich angüben wollte. ie Beschwerde⸗ führerin hatte auch während der Zeit, als B. noch Geschäftsführer war, ihm eine Vergütung von 1500 RM utgeschrieben, ohne freilich zu bestimmen, inwieweit sich dießs Vergütung auf die Geschäftsführertätigkeit oder andere Leistungen des B. bezieht, und hatte auf Veranlassung des prüfenden Beamten auch den Steuerabzug bewirkt. Indessen kann aus der Tatsache, daß eine Vereinbarung über eine Vergütung zweifellos von vorn⸗ herein nicht getroffen worden ist, immerhin eine gewisse Wahr⸗ scheinlichkeit dafür entnommen werden, buß ein festes Verhältnis, wie es für einen Dienstvertrag üblich ist, weder für die Geschäfts⸗ führertätigkeit noch für sonstige Leistungen von Anfang an ver⸗ abredet worden ist. Wenn nun auch eine Abgrenzung für die dem B. obliegenden Geschäfte als Geschäftsführer nicht von An⸗ fang an vereinbart worden sein sollte, und wenn deshalb bezüglich der von B. als Geschäftsführer auszuführenden Geschäfte nach der Verkehrsauffassung ein Dienstverhältnis angenommen werden könnte, so wäre es doch nicht ausgeschlossen, daß nach der still⸗ schweigenden Meinung der Vertragsteile die beratende Tätigkeit des B. wie bisher außerhalb der Stellung als Geschäftsführer aus⸗ geübt werden sollte und daß insoweit die Tätigkeit nicht in un⸗ selbständiger Weise, sondern als freie Berufstätigkeit oder in ähn⸗ licher Weise auch für die Beschwerdeführerin entfaltet werden sollte. Dann würde nur eine Vergütung, die für die Geschäfts⸗ führertätigkeit dem B. zukommen sollte, dem Steuerabzug unter⸗ worfen sein, während die weitere Vergütung als Einkommen nach § 35 Abs. 1 oder Abs. 2 oder nach § 41 Abs. 1 Nr. 2 des Ein⸗ kommensteuergesetzes der Besteuerung unterläge. Das Finanz⸗ gericht hat alle diese Möglichkeiten, wie sie nach den Ausführungen der Beschwerdeführerin gegeben sein konnten, nicht in Erörterung gezogen, davon ausgehend, daß die Stellung des B. als Geschäfts⸗ führer ein die gesamte Tätigkeit des B. für die Gesellschaft um⸗ fassendes Dienstverhältnis begründet habe und daß demzufolge die gesamten Vergütungen, die dem B. bei Beendigung der Geschäfts⸗ ührerstellung gewährt wurden, als aus dem Dienstverhältnisse ließend zu betrachten seien. Damit ist der Stellung und Tätig⸗ keit eines Geschäftsführers einer G. m. b. H. für die Anwendung des § 36 des Einkommensteuergesetzes für besondere Fälle, wie sie nach obigen Ausführungen vorliegen können, eine ihr nicht zu⸗ kommende Bedeutung beigelegt, der Beges der unselbständigen Arbeit über seine Grenzen hinaus ausgedehnt worden. Es hätte den Einwendungen der Beschwerdeführerin, wonach die Geschäfts⸗ führertätigkeit des B. sich nicht auf die Fortsetzung seiner bis⸗ herigen beratenden Tätigkeit erstrecken und ganz beschränkt sein sollte, nachgehen und Ermittlungen anstellen müssen, ob das Vor⸗ bringen der Beschwerdeführerin den Tatsachen entspricht und wirklich die Annahme eines Dienstverhältnisses ausgeschlossen oder eingeschrönkt werden sollte. Zu einer solchen Ermittlung würde eine allgemeine Angabe des B., daß er sich als Angestellter der Beschwerdeführerin betrachte, nicht genügen, es würde vielmehr eine eingehendere Darlegung der Beziehungen des B. zur Be⸗ schwerdeführerin, wie sie schon vor der Berufung als Geschäfts⸗ führer bestanden und wie sie anläßlich der Berufung zu dieser
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des B. als Geschäftsführer von sonstigen Leistungen geboten sein. Da das Gesetz nicht richtig angewendet und die erforderliche Auf⸗ klärung nicht “ ist, muß die Iö Entscheidung 8 werden. Es erscheint angemessen, auch die auf gleichen ängeln beruhende Einspruchsentscheidung aufzuheben und die Sache zur Nachholung der Ermittlungen und nochmaligen Ent⸗ scheidung an das Finanzamt zurückzuverweisen. Erscheint die Annahme einer unselbständigen Arbeit im Sinne des § 36 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes nicht als haltbar, so wird die An⸗ forderung der Lohnsteuer an die Gesellschaft aufzuheben sein. Ist nur ein beschränktes Dienstverhältnis anzunehmen und die be⸗ ratende Tätigkeit nicht als unselbständige Arbeit zu betrachten, so wird zu prüfen sein, inwieweit die Leistungen der Beschwerde⸗ führerin an B. als Arbeitslohn zu behandeln sind, und nur in⸗ soweit wird die Beschwerdeführerin als Arbeitgeberin für die Lohnsteuer nach § 78 des Einkommensteuergesetzes haftbar gemacht werden können. Dabei ist auch zu der Behauptung der Beschwerde⸗ führerin, daß die im Vergleich vereinbarte Leistung nicht im Dienstverhältnis wurzele, Stellung zu nehmen. Dazu mag be⸗ merkt werden: Durch den Vergleich wird nicht etwa ein nener selbständiger Rechtsgrund für die von der Beschwerdeführerin zu⸗ gesagte Leistung geschaffen, sondern nur der Streit über das bisherige Rechtsverhältnis beigelegt. Wenn auch die Beschwerde⸗ führerin glaubte, Ansprüche auf Schadensersatz erheben zu können, so hat sie damit, daß sie sich zur Geldleistung verpflichtete, doch anerkannt, daß dem B. über diese Schadensersatzansprüche hinaus⸗ gehende Gegenansprüche zustehen. Diese Ansprüche haben in dem bisherigen Verhältnis des B. zur Beschwerdeführerin ihren Rechtsgrund. Soweit das Verhältnis als Dienstverhältnis an⸗ zusehen ist, wurzeln sie in dem 8u““ und die Leistungen werden insoweit als Arbeitslohn zu behandeln sein, gleichviel ob sie das Entgelt für geleistete Arbeit darstellen oder als Ausgleichung für mit dem Ausscheiden aus der Geschäfts⸗ führerstellung wegfallende künftige Einnahmen aufzufassen sind. Auch diese letzteren Leistungen können nach § 44 noch als Arbeits⸗ lohn betrachtet werden. Die Beschwerdeführerin hat weiter geltend gemacht, daß sie nach der Art der Leistung durch Hingabe von Wechseln gar nicht in der Lage gewesen sei, den Steuerabzug vorzunehmen. Mit diesem Einwand kann sie nicht durchdriugen, da nach § 69 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes auch bei anderen als Geldleistungen der Steuerabzug vorzunehmen ist. Der Arbeit⸗ geber hat seine Leistungen so einzurichten, daß ein der Lohnsteuer entsprechender Betrag an die Finanzkasse abgeführt werden kann. Er kann sich nicht durch eine andere Art der Entlohnung der Ver⸗ pflichtung zur Abführung der Lohnstener entziehen. Die Be⸗ schwerdeführerin hat noch zur Entscheidung gestellt, ob nicht die Steuer in erster Linie bei dem Arbeitnehmer zu holen sei. Im allgemeinen wird der Arbeitgeber, der die Einbehaltung und Ab⸗ führung der Lohnstener, zu der er nach § 70 und § 77 des Ein⸗ kommensteuergesetzes verpflichtet ist, unterläßt, nicht befugt sein die Steuerbehörde an den Arbeitnehmer zu verweisen Wenn auch der Arbeitnehmer in § 78 für den Fall, daß er den nicht um die Lohnsteuer gekürzten Arbeitslohn in Empfang genommen hat, als mithaftbar erklärt ist, so ist damit die Haftung des Arbeitgebers doch nicht ausgeschlossen oder eingeschränkt, da die Haftung eben in der Nichterfüllung der dem Arbeitgeber in §§ 70, 77 auf⸗ erlegten Verpflichtungen ihren Grund hat. Es können nun aber ausnahmsweise doch besondere Verhältnisse vorliegen, unter denen nach § 6 der Reichsabgabenordnung die Steuerbehörde Anlaß hat, sich wegen der Steuer zunächst an den Arbeitnehmer zu halten. Solche Verhältnisse können in Frage kommen, wenn im Einzel⸗ falle zweifelhaft ist, ob ein Arbeitsverhältnis vorlieg: und den Arbeitgeber bei der Verneinung des Arbeitsverhältnisses und bei der Unterlassung des Steuerabzugs kein grobes Verschulden trifft, und wenn nach der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers die Steuerbehörde damit rechnen kann, daß sie die Lohnsteuer leichter und sicherer beim Arbeitnehmer als beim Arbeitgeber beibringen kann, namentlich falls die Anforde⸗ rung erst geraume Zeit, nachdem die Lohnsteuer zu erhebe gewesen wäre, erfolgt und der Arbeitgeber in schwierige Ver⸗ mögenslage gelangt ist, während der Arbeitnehmer steuerlich leistungsfähig ist. Würde die Steuer beim Arbeitnehmer nicht ohne Schwierigkeiten beizubringen sein, so kann der Steuerbehörde nach dem ganzen Aufbau der Lohnsteuer nicht zugemutet werden, wegen der nicht einbehaltenen und abgeführten Lohnsteuer sich zunächst an den Arbeitnehmer zu halten und nur bei ganz oder teilweise erfolglosem Beitreibungsversuch an den Arbeitgeber heran⸗ zutreten. Das Finanzamt wird, falls ein lohnsteuerpflichtiges Arbeits⸗ verhältnis als gegeben erachtet wird, nach diesen Grundsätzen zu prüfen haben, ob nach § 6 der Reichsabgabenordnung Anlaß gegeben ist, von der Inanspruchnahme der Gesellschaft zunächst abzusehen und die Steuer bei B. anzufordern. Es kann sich empfehlen, bejahendenfalls die Entscheidung auszusetzen oder einen vorläufigen Bescheid nach § 82 der Reichsabgabenordnung zu erlassen. (Urteil vom 20. Februar 1929 IV A 211/29.)
2.
Stellung geändert wurden, und die Abgrenzung der Tätigkeit
— — 8 ☚ 2
1. Handelsregister. [9187]
Handelsregister ist am 1929 folgendes eingetragen
Oyten eingetragen: Dur
Firma Aachen.
In das 22. April worden:
Bei der Firma „Robert Waldt⸗ hausen Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ in Aachen: Dem Otto Schnuphase in Aachen ist Einzelprokura erteilt. Amtsgericht, 5, Aachen.
Achim. [9188]
In das Rissige Handelsregister B unter Nr. 45 ist heute In der Firma Dampfmolkerei und kühle Oyten Heinrich Brandt, Gesellschaft mit be⸗ schränkter Haftung, mit dem Sitz in!
Wettringen.
Achim.
ist heute zu der Firma mann in Oyten
Gesellschafter vom 2. April 1929 ist die geändert in: Heinrich Brandt, Gesellschaft mit beschränkter Der Sitz der Gesellschaft ist verlegt nach
Amtsgericht Achim, 18. April 1929.
Im hiesigen Handelsregi
eingetragen: Firma ist in „Julius Deichmann Inh. Unternehmungen Georg Rennekamp“ geändert und a b Inhaber der Kaufmann Georg Renne⸗ kamp in Oyten eingetragen. Amtsgericht Achim, 19. April 1929.
Beschluß der Baden-Baden. [9190] Handelsregistereintrag Abt. B Bd. III. ⸗Z. 1: Firma Fritz Birnbräuer
& Co. Gesellschaft mit beschränkter
Haftung in Baden⸗Baden. Der Gesell⸗
schaftsvertrag ist am 28. April 1927
festgestellt und am 4. März 1929 in § 1
(Firma und Sitz) geändert. Gegenstand
des Unternehmens ist die Fabrikation
von Betonwaren und der Handel mit
Baumaterialien im kleinen und im
großen. Die Gesellschaft ist berechtigt,
ähnlicher Art zu er⸗
s werben, zu errichten oder sich daran zu
beteiligen. Stammkapital 20 000 Reichs⸗
mark. Geschäftsführer ist Fritz Birn⸗ bräuer, Kaufmann in Baden⸗Baden.
Die Bekanntmachungen der Gesellschaft
im
aftung.
getragen:
[9189] ter A Nr. 127 ulius Deich⸗ Die
von
erfolgen in dem Rastatter Tagblatt und adener Tagblatt. Baden, den 22. April 1929.
Bad. Amtsgericht. I.
Bad Nauheim. — In unser Handelsregister wurde ein⸗
Am 15. April 1929: 8
X 390 bei der Firma Sprudel Hotel Wilhelm Krauß in Bad Nauheim: Der 1. Ehefrau Therese Bad Nauheim ist Prokura erteilt.
Am 18. April 1929:
A 324 bei der Firma Karl Schneider in Bad Nauheim: Frau Baudenbacher in Bad Nauheim Einzelkaufmann
Uebergang der in dem Betriebe des Geschäfts begründeten Forderungen ist bei dem Erwerb des Befchetae durch Frau Helene Schneider geb. Bauden⸗ bacher ausgeschlossen.
Hessisches Amtsgericht Bad Nauheim.
Bad Oeynhausen. [9192] In unser Handelsregister Abt. A ist heute folgendes eingetragen: Bei der unter Nr. 340 vermerkten geb. Urbach in Firma Koch & Co. in Gohfeld: Die Firma ist erloschen. 8 2. unter Nr. 496 die Firma Hermann Koch, Gohfeld⸗Jöllenbeck, und als deren Inhaber der Möbelfabrikant Hermann Koch, daselbst Nr. 109. Bad Oeynhausen, den 22. April 1929. Das Amtsgericht.
(22. 4. 1929.)
[9191]
Krau
Das F“ wird Schneider 82 als
Der
Helene
eitergeführt.