I
Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 102 vom 3. Mai 1929. S. 4.
—
Die Elektrolytkupfernotierung der Vereinigung für Ausländische Geldsorten
b — tie r Vereinig r 1 — und Banknoten.
im Mär⸗ 1929 18 Stebs an deutsche Elektrolytkupfernotiz stellte sich laut Berliner Meldung des “ — —
8 1 3 1929 (Fangergebnisse nsw.). 8 „W. T. B.“ am 3. Mai auf 171,50 ℳ (am 2. Mai auf 171,50 ℳ)
Von deutschen Fischern und von Mannschaften deutscher Schiffe für 100 kg.
gefangene und an Land gebrachte Fische Robben, Wal⸗ und andere Seetiere sowie davon gewonnene Erzeugnisse
3. Mai Geld Brief 20,63 20,71
4,25 427 4,23 4,25 4,208 4,228 1,75 1,77 0,485 0,505
20,451 20,531
2. Mai Geld Brief 20,63 20,71 4,27
4,246 4,225 1,76
4,174
Sovereigns.. Notiz 20 Frcs.⸗Stücke für Gold⸗Dollars. 1 Stück
Wochenübersicht der Reichsbank vom 30. April
1929 (in Klammern + und — im Vergleich zur Vorwoche): Amerikanische:
Aktiva. RM 90—
1. Noch nicht begebene Reichsbankanteile.... 177 212 000 1Sal. unverändert) Argentinische Brasilianische. Canadische .. Englische: große 1 L u. darunter Türkische.... Belgische... Bulgarische.. Dänische.. Danziger.. Estnische.. Finnische..
Ostsee
4,25 4,226 4,205 1,74
4,154 20,43 20,51 20,44 20,52
58,38 2 112,08 Erscheint an jedem Wochentag abends. 1Pg Bezugspreis vierteljährlich 9 A„ℳ Alle Postanstalten nehmen
Nordsee Seetiere und davon
z. Wert in Wert in gewonnene Erzeugnisse V NR; RM 2 2. Goldbestand (Barrengold) sowie in⸗ und aus⸗
I. Fische. ländische Goldmünzen, das Pfund fein zu
1 843 060% y140 122 23 945 1392 Reichsmark berechnet “ “ 44 801 4 722 10 806
8 7 199 3655 8 Kabeljau, 1. Sorte 89 466 46 410 15 . 8 32 776 12 775 u6““ 41 605 10 910
* Isländer 7 803 43 ¼% 1 433 258 b. a. d. Barentssee 1 411 039 278 246 9 278
See.
ap.⸗ Pes. ilreis nad. 5
1 891 575 000 (s— 287 323 000)
668nö55 .
ering rhsne“ Makrele..
— — — —- —— — — e beS S
und zwar: Goldkassenbestand . RM 1 718 867 000 Golddepot (unbelastet) bei ausländischen Zentralnoten⸗ banken. 5 172 708 000 3. Bestand an deckungsfähigen Devisen.....
1 türk. Pfd. 100 Belga 100 Leva 100 Kr.
100 Gulden 100 estn. Kr. 100 finnl. ℳ
58,45 58,69
112,23 112,67 81,59 81,91
Anzeigenpreis für den Raum einer fünfgespaltenen Petitzeile 1,05 Nℛ.ℳ einer dreigespaltenen Einheitszeile 1,75 ℛℳ Anzeigen nimmt an die Geschäftsstelle Berlin SVI. 48, Wilhelmstraße 32. Alle Druckaufträge sind auf einseitig beschriebenem Papier pöllig druckreif einzusenden, insbesondere ist darin auch anzugeben, welche Worte etwa durch Sperr⸗
Bestellungen an, in Berlin für Selbstabholer auch die Geschäftsstelle
99 372 000 SW 48, Wilhelmstraße 32.
59 436 000)
Blaufelchen. Bengig
Schellfisch, 1. Sorte . 2
2.
3 Wittking Merlan)
Jaländer
a. d. Barentssee. hüssc 1“ eng 11“
Seehecht.. Rotbarsch, Nord
Isländer a. d. Barentssee
Katfisch. Seeteufel ..
Knurrhahn .. Scholle, 2 Sorte .
9
lebend
Isländer 8 g. d. Barentssee Scharbe (Kliesche) .
Butt (Flunder) Seezunge Rotzunge
Limande (echte Rotzunge) 25 708 ¹ 11“ 38 491 78 388
Heilbutt.. Steinbutt . . . Tarbutt (Glattb
LT“
ZEZE11A1A“ Lachs und Meerforelle. 3
Stint. 8 Aal (Flußaal.
echt (Flußhecht) ..
ander
Kaulbarsch (Sturen) . Brassen (Blei, Plieten) lötze (Rotauge) ...
arsch.
Weißfisch (Giester) . . —
Verschiedene . zus
Hummer.. Kaiserhummer
Taschenkrebse.
Austern... Muscheln..
Krabben (Garneelen)
zu⸗
8E1““
Delphine, Se Wildenten usw.
I.
Salzheringe is e. 8 ischlebern. Fischtran . Seemoos . zuf
zusammen
Nord⸗ und Ostsee...
4. u. 5. Sorte Isländer
a. d. Barentssee (Weißling,
Seelachs (Köhler):
Nordsee⸗ ..
8 3. u. 4. Sorte
1 17 440 67 018 778 618 2
1 954 142 5
“ 501 236 1 982 078 8 518 “ 28 888 “ 230 653 21 289 4 404 461 541 379 836
see⸗.
“ 16 324 53 348 593
2 424 36 921 8 730 83 220 ’ 56 541 19 802 7 877 “ 1 195 8 100 067
1“ 3 037 1119191 1 610
82 952 52 067
21 051 “ 67 2 137
96 4 063 2 186 3 198 96
173 800
1 432 1666 629 150
894 708 209 546 109 667 371 089
65 469
167 070 127 740 388 548 78 933 18 437 13 181
25 854
90 054 21 430
10 360 16 684
37 514
11 1595 “ ((†
19 348
49 0351
75 507
62 111
126 12 603
19 584 2 005
587
1 898 15 289 4 222 47 066
2 954 4 393 2 509
9 203 2 882
14
4 994 72
3 409 211 928
1 255 1 179 81
4 020
3 402 2 712
963
2 332 8 928 33 752 20 974 20 631 52 862 38 291 16 560 6 550 703 11 840 2039
328
13 228 4 673 24 375 10 668 251 943 81 407 102 340 22 675
21 223 342 II. Schaltie
8 150 “ 135
ammen
— .
5 055 264
re.
657 990 249 861
ammen
III. ehunde,
Erzeugnisse von es 59 659 77 228
246 833
135 069
Andere Seetiere.
See
3 937 8 667
ammen 383 720 147 673
1— IV
22 265 629
5 203 182
5 453 163
249 981
Bodensee und Rheingebiet.
—
Fische
Sand⸗(¹ FnFr; “
theinlachs (Salmen) V1
Trüschen.. Hechte..
Barsche (Egli. Krätzer) “
Sonstige Fische
Vo eiß⸗) Felchen
.„2*
Brachsen. “ Weißfische (Alet, Nase usw.)
S11166
zusammen
Berlin, den 30. April 1929.
Statistisches Reichsamt.
3443
Der Präsident. J. V.: Bramstedt.
am 2
Handel und Gewerbe. Berlin, den 3. Mai 1929.
Wagengestellung für Kohle, Nai 1929: Ruhrrevier: Gestellt 26 350 Wagen, nicht
gestelt — Wagen.
8
Koks und Briketts
.
136 370 000 (+ 59 640 000) 2 790 227 000 (+ 550 873 000) 134 503 000
(— 19 280 000) 7 243 000
(s— 22 071 000)
. 262 077 000 (+ 221 090 000) 92 899 000 65 000) 535 399 000
(— 5 883 000)
4. a) „ Reichsschatzwechseln.... sonstigen Wechseln und Schecks.. deutschen Scheidemünzen .. Noten anderer Bankeln . Lombardforderungen... ““ (darunter Darlehen auf Reichsschatz⸗ wechsel RM 13 867 000) Efritta sonstigen Aktiven
Passiva.
Grundkapital:
dh besgebe 1
b) noch nicht begeben „
Reservefonds: a) gesetzlicher Reservefonnsdds
b) Spezialreservefonds für künftige Dividenden⸗ zahluüung
122 788 000 (unverändert)
177 212 000 (unverändert)
48 797 000 (unverändert)
45 811 000 (unverändert)
225 000 000 (unverändert)
4 631 496 000 (+ 712 565 000) 585 119 000 (— 184 176 000) 290 654 000 (+ 28 028 000)
Zu der vorstehenden Uebersicht teilt „W. T. B.“ mit: Der Ausweis der Reichsbank vom 30. April zeigt in der Ultimowoche ein Anwachsen der gesamten Kapitalanlage der Bank in Wechseln und Schecks, Reichsschatzwechseln, vombards und Effekten um 831,5 Millionen auf 3281,6 Millionen RM. Im einzelnen sind die Bestände an Wechseln und Schecks um 550,9 Millionen auf 2790,2 Millionen RM, die Bestände an Reichsschatzwechseln um 59,6 Millionen auf 136,4 Millionen RM und die Lombardbestände um 221,1 Millionen auf 262 1 Millionen RM angewachsen. An Reichsbanknoten und Rentenbankscheinen zusammen sind 760,3 Millionen RM neu in den Verkehr abgeflossen, und zwar hat sich der Umlauf an Reichsbanknoten um 712,6 Millionen auf 4631,5 Millionen Reichsmark, derjenige an Rentenbankscheinen um 47,7 Millionen auf 489,1 Millionen RM erhöht. Demgemäß ist der Be⸗ stand der Reichsbank an Rentenbankscheinen auf 8,8 Millionen RM zurückgegangen. Die fremden Gelder zeigen mit 585,1 Millionen RM eine Abnahme um 184,2 Millionen RM. Die Bestände an Gold und deckungsfähigen Devisen insgesamt haben sich um 227,9 Millionen auf 1990,9 Millionen RM vermindert. Die Abnahme entfällt auf die Goldbestände, die sich um 287,3 Millionen auf 1891 6 Millionen Reichsmark verringert haben. Die Bestände an deckungsfähigen Devisen haben um 59,4 Millionen auf 99,4 Millionen RM zuge⸗ nommen. Die Deckung der umlaufenden Noten durch Gold allein stellt sich auf 40,8 vH gegen 55,6 vH in der Vorwoche, diejenige durch Gold und deckungsfähige Devisen auf 43,0 vH gegen 56,6 vH in der Vorwoche.
8) sonstige Rackhaeen Betrag der umlaufenden Noten . Sonstige täglich fällige Verbindlichkeiten Sonstige Passiva
Von den Abrechnungsstellen wurden im Monat April abgerechnet RM 12 146 403 000. Die Giroumsätze betrugen in Linnahme und Ausgabe RM 71 833 249 000.
8 8
legraphische Auszahlung.
3. Mai
Geld Brief 1 Pap.⸗Pes. 1,772 1,776 1 kanad. 5 4,181 4,189 . 1 Yen 1,895 1,899 Kairo lägypt, Pfd. 20,975 21,015 Konstantinopel 1 türk. 2 2,065 2,069 London. . 1 £ 20,45 20,49 New Vork 18& 4,2135 4,2215 Rio de Janeiro 1 Milreis 0,502 0,504 Uruguau 1 Goldpeso 4,076 4,084
Amsterdam⸗ Rotterdam 100 Gulden 169,43 169,77 100 Drachm. 5,455 5,465
Athen.. Brüssel u. Ant⸗ ,
werpen 100 Belga 58,51 58,63 Bucarest 100 Lei 2,504 2,510 Budapest 100 Pengö 73,43 73,57 Danzig 100 Gulden 81,77 81,93 Helsingfors 100 finnl. ℳ 10,593 10,613 Italien .... 100 Lire 22,09 22,13
100 Dinar 7,409 7,423
100 Kr. 112,37 112,59
Jugoslawien Kopenhagen. Lissabon und 3 Oporto. 100 Escudo 18,87 18,91 100 Kr. 112,39 112,61 100 Fres. 16,47 16,51 100 Kr. 12,473 12,493
Oslo Pen “ 1“ Reykjavik (Island) 100 isl. Kr. 92,38 92,56 Rigg 100 Latts 81,01 81,17 100 Fres. 81,19 81,35 100 Leva 3,044 3,050 100 Peseten 60,34 60,46
Schweiz.. 100 Kr. 112,61 112,83
Sofia... Spanien..
100 estn. Kr. 112,24 112,46 100 Schilling/ ²59,17.
DTee
2. Mai Geld Brief 1,772 1,776 4,180 4,188 1,895 1,899 20,975 21,015 2,065 2,069 20,449 20,489 4,2135 4,2215 0,502 0,504 4,076 4,084
169,39 169,73 5,455 5,465
58,50 58,62 2,502 2,508 73,41 73,55 81,76 81,92 10,592 10,612 22,085 22,125 7,411 7,425 112,36 112,58
18,37 18,91 112,35 112,57 16,465 16,505 12,47 12,49
92,38 92,56 81,00 81,16 81,19 81,35 3,044 3,050 60,34 60,46
112,60 112,82
112,24 112,46 59,16 59,28
Buenos⸗Aires. Canada 89
Japeaen.
0
Stockholm und Gothenburg. Talinn (Reval, Estland)... ien 0 090 0 80
16,49 169,06 22.,11 22,15 7,38
112,08 59,06 5921
16,475 16,535 169,26 169,94 22,11 22,19 22,18 22,26
7,365 7,385 100 Latts
100 Kr. 112,27 112,71 100 Schilling — — 100 Schilling 59,21 59,45
100 Fres. 100 Gulden 100 Lire 100 Lire 100 Dinar
Französische. Holländische Italienische: gr. 100 Lire u. dar. Jugoslawische. Lettländische.. Norwegische.. Oesterreich.: gr. 100 Sch. u. dar. Rumänische: 1000 Lei und neue 500 Lei unter 500 Lei V 86 Schweizer: große 100 Frcs. u. dar. Spanische ... Tschecho⸗slow. 5000 u. 1000 K. 500 Kr. u. dar. Ungarische...
100 Lei
100 Lei
100 Kr. 100 Fres. 100 Frcs. 100 Peseten
100 Kr. 100 Kr. 100 Pengö
2,51 2,53 —
112,64 113,0e8 112,43 81,29 81,61 81.16 81,29 81,61 81,17 60,63 60,87 60,63
12,49 12,55 12,49 12,51 12,57 12,51 — — 73,20
Nach der Monatsübersicht der Deutschen Golddiskont⸗ bank vom 30. April 1929 betrugen die Aktiva (in L, sh, d): Noch nicht eingezahltes Aktienkapital 3 352 800.—.—, täglich fällige Forderungen 23 847.08.—, Wechtel und Schecks 4 224 223.13.05, Wert⸗ papiere 8 733 433.06.11, sonstige Aktiva 72 359.04.01, zusammen 16 406 663.12.05. — Passiva: Grundtapital 10 000 000.—.—, Re⸗ servefonds 133 644.10.09, Sonderreservefonds 2 195000.—.—, Delkredere⸗ fonds 290 000.—.—, täglich fällige Verbindlichkeiten 3 618 654.—.04, Lombard bei der Reichsbant 4.18.—, befristete Verpflichtungen 97 895.05.—, sonstige Passiva, einschließlich Gewinn 71 464.18.04, zusammen 16 406 663.12.05, Giroverbindlichkeiten 8 1 625 030.19. 10.
New York, 2. Mat. (W. T. B.) 14 der amerikanischen Bundes⸗Reservebanken vom 2. Mai (in Klammern vom 25. April), in Tausenden von Dollar: Vermögenswerte: Goldbestand. 2 812 030 (2 798 580), Diskontierte Wechsel 985 830 (974 510), Angekaufte Wechsel 170 420 (141 180), Staatsanleihen im Besitz der Banken 150 730 (149 780), Gesamtwechsel und Wertpapiere 1 329 250 (1 280 600), Goldbestand im Auslande (ausgeblieben), Gesamtaktiva 5 164 890 (5 080 670), Verbindlichkeiten: Umlaufende Bundesreservenoten 1 663 640 (1 652 560), Depositen der Mitgliedsbanken 2 335 820 (2 290 220), Gesamtdepositen 2 410 360 (2 350 080)0), Kapital und Surplus 410 350 (410 250), Verhältnis der Reserven zu den Bundesreserve⸗ noten 73,3 vH (74,3 vH).
London, 2. Mai. (W. T. B.) Wochenausweis der Bank von England vom 2. Mai (in Klammern Zu⸗ und Abnahme im Vergleich zu dem Stande am 25. April) in tausend Pfund Sterling: Notenumlauf 361 370 (Zun. 4090), Depositen der Regierung 10 940 (Abn. 7380), andere Depositen: Banken 60 690 (Zun. 2260), Private 38 470 (Zun. 2810), Goldbestand der Emissionsabteilung 158 220 (Zun. 2180), Silberbestand der Emissionsabteilung 4820 Abn. 10), Gold⸗ und Silberbestand der Bankabteilung 550 (Zon. 50), Regierungssicherheiten 45 3500 (Zun. 1090), andere Sicherheiten: Wechsel und Vorsch. 9290 (Abn. 1660), Wert⸗ papiere 15 780 (Zun. 170). Verhältnis der Reserven zu den Passiven 52,12 gegen 52,72 vH, Clearinghouseumsatz 868 Millionen, gegen die entsprechende Woche des Vorjahrs 156 Millionen weniger.
Paris, 2. Mai. (W. T. B.) Ausweis der Bank von 8 rankreich vom 2. Mai (in Klammern Zu⸗ und Abnahme gegen die Vorwoche). In Millionen Franken: Aktiva. Goldbestand 35 788 (Zun. 690), Auslandsguthaben 8544 (Abn. 844), Devisen in Report — (Abn. u. Zun. —), Wechsel und Schatzscheine 24 992 (Zun. 1019), davon: diskontierte Handelswechsel 6510 (Zun. 949), sonstige im Ausland gekaufte Wechsel 18 482 (Zun. 70), Lombarddarlehen 2283 (Abn. 54), Bonds der Autonomen Amortisationskasse 5930 (unver⸗ ändert). Passiva. Notenumlauf 62 848 (Zun. 200), täglich fällige Verbindlichkeiten 19 159 (Zun. 693), davon: Tresorguthaben 5568 (Abn. 178), Guthaben der Autonomen Amortisationskasse 6308 (Zun.
185), Prixatguthaben 6859 (Zun. 572), Verschiedene 424 (Zun. 114),
Devisen in Report — (Abn. u. Zun. —), Deckung des Banknoten⸗ umlaufs und der täglich fälligen Verbindlichkeiten durch Gold 43,64 vH (43,27 vH).
Nach dem Geschäftsbericht der Vereinigten Schuh⸗ fabriken Berneis⸗Wessels Aktiengesellschaft in Augsburg⸗Nürnberg für das Geschäftsjahr 1928 hatte im ersten Halbjahr 1928 der Umsatz des Unternehmens eine nicht unerheb⸗ liche Steigerung gegenüber dem Vorjahre. Als sich in der zweiten Jahres⸗
hälfte die Ungunst der Marktentwicklung steigerte, wurde davon der
Augsburger Betrieb, als hauptsächlich auf Sommerware eingestellt, in Mitleidenschaft gezogen, während das Nürnberger Werk in seinen Winterspezialartikeln noch längere Zeit gut beschäftigt war. Insgesamt erhöhte sich der Umsatz noch um einige hunderttausend Mark auf rund RM 22 700 000. Die am Jahresende vorliegende Auftragsversorgung bezeichnet der Bericht als keine befriedigende. Verteilt werden 6 vH.
—
(Weitere Nachrichten über „Handel u. Gewerbe“ s. i. d. Ersten Beilage.)
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88
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1 88
Postscheckkonto: Berlin 41821.
Inhalt des amtlichen Teiles:
Deutsches Reich.
Bekanntmachung über ein Abkommen mit Portugal über die gegenseitige Anerkennung der Sicherheitsvorschriften für Seeschiffe.
Bekanntmachung zu der dem Internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahn⸗Personen⸗ und Gepäckverkehr beigefügten Liste. 1
Im Nichtamtlichen Teil
8 sind Zusammenstellungen über Nachweisung über Umlauf
8
über
Deckung der Schuldverschreibungen der Bodenkreditinstitute (einschließlich Kommunalkreditinstitute) am 31. März d. J. sowie Statistik der Bodenkreditinstitute (Umlauf an Schuld⸗ verschreibungen und Bestand an Hypotheken und Kommunal⸗
darlehen) bis Ende März d. J. veröffentlicht.
Amtliches.
Deutsches Reich.
machung 8 ein am 8. April 1929 mit Portugal geschlossenes Abkommen über die gegen⸗
seitige Anerkennung der Sicherheits⸗
vorschriften für Seeschiffe.
Zwischen der Deutschen Regierung und der Regierung der Portugiesischen Republik ist am 8. April 1929 in Lissabon ein Abkommen über die gegenseitige Anerkennung der Sicher⸗ heitsvorschriften für Seeschiffe abgeschlossen worden.
Das Abkommen ist am 1. Mai 1929 in Kraft getreten. Der deutsche Wortlaut wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 1. Mai 1929.
Der Reichsminister des Auswärtigen. 8 F. V: von Schubert.
Der Reichsverkehrsminister. Stegerwald.
Die Regierung des Deutschen Reichs und die Regierung der Portugiesischen Republik sind der Auffassung, daß die in beiden Ländern über die Sicherung der Schiffahrt in Kraft befindlichen Gesetze und Verordnungen eine ausreichende Kontrolle der Seetüchtigkeit der Schiffe gewährleisten.
In dem Wunsche, die maritimen Wechselbeziehungen beider Länder zu ötserf. haben sie daher folgendes Ab⸗ kommen zu treffen beschlossen:
Krkitel 1.
Jede der beiden vertragschließenden Regierungen erkennt die von der anderen Regierung in ihrer Gesetzgebung festgelegten gesetzlichen und vfsor Fußcgameähfgen Bestimmungen in vollem Umfange an, soweit dieselben dazu dienen, eine ausreichende Kontrolle über die Sicherheitsvorkehrungen auf den Schiffen
jeglicher Art und Größe des betreffenden Landes zu gewährleisten.
Artikel 2. Auf Grund der Bestimmungen des Artikels 1 erkennen die Behörden der deutschen Häfen die von den zuständigen Schiffahrts⸗ behörden in Portugal im Sinne der Dekrete Nr. 15 372 und 15 452 der Regierung der Portugiesischen Republik vom 9. April 1928 für portugiesische Schiffe ausgestellten Seetüchtigkeitsbescheini⸗ gungen als gültig und gesetzmäßig an. 1
Die portugiesischen Schiffahrtsbehörden der Festlandshäfen owie der Häfen der vorgelagerten Inselgruppen erkennen ihrer⸗ eits die den deutschen Schiffen von den zuständigen Behörden ihres Heimatlandes ausgestellten Seetüchtigkeitsbescheinigungen oder gleichwertigen Urkunden als gültig und gesetzmäßig an.
Artikel 3.
Die deutschen Schiffe sind in den portugiesischen Festlands⸗ oder Inselhäfen seitens der portugiesischen Schiffahrtsbehörden lediglich einer Kontrolle unterworfen, die sich auf die Feststellung des Vorhandenseins von noch gültigen und seitens der zuständigen deutschen Behörden ausgestellten Seetüchtigkeitsbescheinigungen oder anderen gleichwertigen Urkunden an Bord erstreckt.
Die portugiesischen Schiffe in den deutschen Häfen sind seitens der zuständigen Hafenbehörden ebenfalls nur einer Kontrolle unterworfen, die sich auf die Feststellung des Vorhandenseins einer noch gültigen, von den portugiesischen Schiffahrtsbehörden ausgestellten Seetüchtigkeitsbescheinigung an Bord erstreckt.
Artikel 4.
„Ungeachtet der Bestimmungen der vorhergehenden Artikel können die zuständigen Behörden jeder der vertragschließenden Regierungen die Ausreise eines Schiffes der Flagge des anderen Landes verhindern, selbst wenn es über eine noch gültige See⸗ tüchtigkeitsbescheinigung oder gleichwertige Dokumente verfügt, sebalt Gründe für die Annahme vorliegen, daß offenbare Gefahr ür das Leben der an Bord befindlichen Personen besteht, wenn das Schiff zum Antritt der in Aussicht genommenen Reise er⸗ mächtigt würde. ·
In diesem Falle ist der Konsul des
In di der. des Landes, dem das an der Ausreise verhinderte Schiff angehört,
sofort von den zu⸗
tändigen Hafenbehörden in Kenntnis zu setzen, damit er die er⸗
8 ichen, durch die Umstände gebotenen Vorkehrungen treffen
kann, 1 nicht der Kapitän des betreffenden Schiffes dieses
inzwischen wieder in guten seetüchtigen Zustand gebracht hat. Artikel 5.
Die deutschen bzw. portugiesischen Schiffe können für sich die durch den gegenwärtigen Vertrag gewährten Vorteile nur dann in Anspruch “ wenn sie eine gültige, von den zu⸗ ständigen Behörden ihres Heimatlandes ausgestellte Seetüchtig⸗ keitsbescheinigung oder eine gleichwertige andere Urkunde führen.
Daher können die deutschen bzw. portugiesischen Schiffe, wenn sie nur Urkunden einer sogar von beiden Regierungen anerkannten Klassifikationsgesellschaft an Bord — den vorliegenden Ver⸗ trag nicht für sich in Anspruch nehmen, um sich der Prüfung durch die zuständigen Behörden des anderen Landes zu entziehen, ausgenommen in den Fällen, in denen nach der Gesetzgebung des Heimatlandes des Schiffes die Urkunden der betreffenden Klassi⸗ fikationsgesellscaaft als gültig anerkannt und den offiziellen Urkunden gleichgestellt sind.
Die Schiffe, die nach der Gesetzgebung ihres Heimatlandes davon befreit sind, an Bord eine Seetüchtigkeitsbescheinigung oder entsprechende gleichwertige Urkunden mitzuführen, haben jedoch Anspruch auf sämtliche, durch den vorliegenden Vertrag anerkann⸗ ten Vorteile, und zwar unter den gleichen Bedingungen wie die Schiffe, die mit ordnungsmäßigen Seetüchtigkeitsbescheinigungen versehen sind.
Artikel 6.
Die zuständigen Behörden der beiden vertragschließenden Re⸗ gierungen behalten sich das Recht vor, nachzuprüfen, ob die An⸗ gaben in den Seetüchtigkeitsbescheinigungen oder den gleichwertigen Dokumenten der Auswandererschiffe, besonders soweit sie sich auf Rettungsmittel, Passagierzahl, Lebensmittel⸗ und Wasservorräte beziehen, wie auch die Bestimmungen des Landes, dem diese Be⸗ hörden angehören, über Bewohnbarkeit, Hygiene und Sauberkeit der den Deckpassagieren zugewiesenen Räumlichkeiten ordnungs⸗ mäßig eingehalten sind und ob die Einrichtung der Krankensäle und das medizinische und pharmazeutische Material den geltenden Be⸗ stimmungen des Flaggenstaates entspricht, dem die genannten Be⸗ hörden angehören.
Artikel 1.
Die Bestimmungen des Artikels 1 des vorliegenden Ab⸗ kommens sollen keine der beiden vertragschließenden Regierungen daran hindern, falls sie es für notwendig erachtet, die gesetzlichen und verordnungsmäßigen Bestimmungen über Sicherung der Schiffahrt zu ändern; sie ist jedoch gehalten, die an der in Kraft befindlichen Gesetzgebung vorgenommenen Aenderungen der anderen Regierung umgehend mitzuteilen.
Die vertragschließenden Regierungen können auf diplo⸗ matischem Wege und bei jeder Gelegenheit die als erwünscht oder erforderlich erachteten Aenderungen in das vorliegende Abkommen
8 8
aufnehmen. Artikel 8.
Das vorliegende Abkommen tritt mit dem 1. Mai 1929 in Kraft und gilt für unbegrenzte Zeit; seine Kündigung kann von jeder der vertragschließenden Regierungen bei beliebiger Gelegen⸗ heit erfolgen. 8
Die Kündigung des Abkommens wird erst sechs Monate nach
ihrer Bekanntgabe an den anderen Staat wirksam.
„Zur Bekräftigung haben die Bevollmächtigten das wärtige Abkommen unterzeichnet.
Ausgefertigt in doppelter April 199299.
gegen⸗ Urschrift in Lissabon am
Ernst Busch. Mannel Carlos Quiatäo Meyrelles
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zu der dem Internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahn⸗Personen⸗ und Gepäckverkehr bei⸗ gefügten Liste.
Die Liste der Eisenbahnstrecken, Krafwagen⸗ und Schiff⸗ fahrtslinien, auf die das Internationale Uebereinkommen über den Eisenbahn⸗Personen⸗ und Gepäckverkehr Anwendung findet (Deutscher Reichs⸗ und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 230 vom 2. Oktober 1928), wird wie folgt geändert:
1. Im Kapitel „Deutschland“ A. Ziffer 21 und Ziffer 80 1 16 oppot ) ünt die Worte „Swinemünde — Danzig (N.orverser — Pillau“ zu ersetzen durch:
Swinemünde — Danzig (Zoppot) — Pillau — Memel (,See⸗ dienst Ostpreußen“).
Im Kapitel „Danzig“ B. Ziffer 3 sind die Worte „Danzig — Zoppot “ Zoppot C“ winemünde und Danzig — Neufahrwasser
— Pillau“ zu ersetzen durch: Danzig (Zoppot) —Swinemünde und Danzig (Zoppot) —
Pillau — Memel.
„Im Kapitel „Spanien“ der Liste sind die folgenden Nummern
zu streichen:
4. Gesellschaft der Eisenbahnen von Madrid nach Cäceres und nach Portugal und von Westspanien,
.Gesellschaft der Eisenbahnen von Medina del Campo nach Zamora und von Orense nach Vigo,
Gesellschaft der Eisenbahn von Medina del Campo nach Salamanca,
.Gesellschaft der Eisenbahn Grenze von Portugal.
—
von Salamanca nach der
Dagegen ist die neue Nummer 4 wie folgt ein⸗ zutragen: 4. Nationale Gesellschaft der westspanischen Eisenbahnen. Die bisherigen Ziffern 7, 10—13 werden in 6—10 abgeändert.
4. Unter „Tschechoslowakei. B. III.“ ist die Nummer „65. bei Slavonice bis Slavonice“ zu streichen, weil identisch mit Nummer „68. bei Gilgenberg bis Slavonice“. 1b b
Berlin, den 2. Mai 1929.
Der Reichsverkehrsminister. J. A.: Vogel.
NRichtamtliches.
Deutsches Reich.
Der polnische Gesandte Knoll ist gekehrt und hat die Leitung der Gesa nommen. 8*
“ nach Berlin zurück⸗
Deutscher Reichstag.
1.“ 70. Sitzung vom 3. Mai 1929. .“ (Bericht des Nachrichtenbüros des Vereins deutscher Zeitungsverleger.)
Präsident Löbe eröffnet die Sitzung um 1 Uhr
Vor Eintritt in die Tagesordnung beantragt
Abg. Pieck (Komm.) die sofortige Beratung eines Antrages auf Aufhebung des Verbotes der „Roten Fahne“. Das Verbot sei erfolgt, um die Lügen der übrigen Presse, insbesondere des „Vorwärts“, zu begünstigen. Man wolle die Mai⸗Demonstration des Berliner Proletariats dahin umfälschen, daß von der Arbeiter⸗ schaft ein bewaffneter Angriff auf die Polizei unternommen wäre. Bei dem brutalen Vorgehen der Polizeiverbrecher habe man durchaus Verständnis daßürn daß die Arbeiterschaft zur Gegenwehr gegriffen habe, daß sie denjenigen, die sie nieder⸗ schießen, mit Gleichem antworten. (Präsident Löbe ersucht den Redner, den Ausdruck „Polizeiverbrecher“ zu vermeiden.) Der Barrikadenbau der Arbeiter sei nur ein Schutz vor den unerhörten Ueberfällen der Polizei. Die Kommunistische Partei billige durchaus diesen Selbstschutz des Proletariats.
Gegen die Beratung des kommunistischen Antrags wird Widerspruch erhoben. Im Anschluß daran entwickeln sich heftige Auseinandersetzungen zwischen sozialdemokratischen und kommunistischen Abgeordneten, an denen sich besonders die Abgg. Wels, Dittmann und Keil. (Soz.) beteiligen. b
Auf der Tagesordnung steht dann die zweite Beratung des Haushalts des Rieichs⸗ ministeriums für Ernährung und Land⸗ wirtschaft. Mit der Beratung verbunden werden zahl⸗ reiche Anträge und Interpellationen über die Lage der Land⸗ wirtschaft und die erste Beratung des Gesetzentwurfs über wirtschaftliche Hilfe für Ostpreußen.
Abg. Treviranus (D. Nat.): Wir sind als Partei seit jeher stolz darauf gewesen, daß wir in uns den Ausgleich der angeblich widerstreitenden Interessen von Stadt und Land ge⸗ funden und dabei in dem Wettbewerb um die beste Pflege der Landvolkarbeit niemanden zu scheuen haben. Der Name Schiele ist noch heute ein Programm wie 1927. Die planmäßige Förde⸗ rung der Landwirtschaft, wie sie von Minister Schiele in die Wege geleitet worden ist, muß in ihren Grundzügen fortgesetzt werden, wenn die Arbeit Erfolg haben solle. Eine wirkliche und dauer⸗ hafte Rentabilität der deutschen Landwirtschaft kann nur gesichert werden, wenn die Tributfrage gelöst ist und wenn die heutige Ausschaltung des Landvolkes im politischen Leben und Wachsen des Volkes beseitigt ist. Auf diese Forderung verzichten wir nicht, auch wenn wir heute unsere Anstrengungen lediglich auf die Teil⸗ forderungen richten, die aus eigener Kraft der Reichsregierung durchführbar sind. Wer in der gewissenhaftesten Reparations⸗ erfüllung das A und O deutscher Polteik sieht, muß sich zu unserem 1“ bekennen, weil ohne eine gesunde Land⸗ wirtschaft Deutschland überhaupt nicht reparationsfähig S kann. Daß mit kleinen Mitteln nichts getan ist, zeigt die Not Ostpreußens. Vor allem kommt es darauf an, die Preisschere, die in der heutigen Form der Hauptgrund der chronischen Un⸗ rentabilität ist, zu schließen. Daher muß eine bodenständige Zoll⸗ politik betrieben und die gesetzliche Grundlage für die Regelung des landwirtschaftlichen Marktverkehrs unter Verantwortung der Beteiligten geschaffen werden. Die ausländische Einfuhr von Agrarerzeugnissen muß bis auf ein Minimum gedrosselt werden. Das Svstemg der Meistbegünstigung in der Handelspolitik mit und vhn⸗ Tarifabreden hat sich nicht bewährt. Angesichts der schwierigen Absqßverhültnisse deutscher Industriewaren im Aus⸗ lande muß der Binnenmarkt den Vorrang haben. Die landwirt⸗ schaftlichen Zölle müssen für eine Uebergangszeit aus dem allge⸗ meinen Rahmen der Handelsverträge heraus und der völlig unabhängigen, also autonomen Regelung unterliegen. Die Zölle müssen so weit erhöht werden, daß sie wirksam sind⸗ Unser nächstes Ziel ist die Beseitigung der † wischenzölle für Getreide usw. Not⸗ wendig ist ferner eine Abänderung des im deutsch⸗französischen Handelsvertrag festgelegten Mehlzolles. In der Viehzucht droht eine zweite nee Der Preisdruck wirkt vernichtend gerade auf den Kleinbesitz. Die Zuckerzollbehandlung bietet ein klassisches Beispiel dafür, daß die beste Binnenorganisation bei der Absatz⸗ regelung nichts vermag, wenn ein internationaler Preisdruck in Erscheinung tritt. Die Tschechoslowakei garantiert den Anbauern
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