IV. Kraftfahrzeugversicherung.
Einnahme. 1. Ueberträge aus dem Vorjahre: a) für noch nicht verdiente Prämien aa11111“; 2. Prämieneinnahme abzüglich der Rückrechnungen 3. Nebenleistungen der Versicherungsnehmer.. . 4. Kapitalerträge: e4*“ b) Mietserträge „ „ „ „ 9„ „ „ 0 2227272 „ 14144*“
Ausgabe.
1. Rückversicherungsprämien ... 1 . Schäden, abzügl. des Anteils der Rückversicherer: 55 14““ b) zurückgestelt.
3. Prämienüberträge, abzügl. des Anteils der Rückver⸗ “ Verwaltungskosten, abzügl. des sicherer:
8) Provisionen und sonstige Bezüge der Agenten usw. n) sonstige Verwaltungskosten.
Steuern. 111“
Anteils der Rückver⸗
V. Zusammenstellung des Gesamtgeschäfts
02 27
RM
26 850 1 363 2 802
56 639 395 990
101 511
61 802
78 193 655
395 990
— —
308 334 57
153 8290
Einnahme. RM 1. Vortrag aus dem Ueberschusse des Vorjahres.. Ueberschuß aus:
I. Feuer⸗, Einbruchdiebstahl⸗, Glag, Wasser⸗ leitungs⸗ und Valorenversicheruug. Unfall⸗ und Haftpflichtversicherung Transportversicheruuag,
II. III.
20 2 2 *⁴
1V. Kraftsahrzeugversicherung (abzusetz. Verlust) . 56 630 Kapitalerträge, bei den einzelnen Geschäftszweigen 1111“1“ Gewinn aus Kapitalanlagen: a) Kursgewinn: 2)11 . 26 667,50 ) buchmäßiger. 1 569,87 b) sonstiger Gewinn... Außerordentliche Einnahmen.
169 837 107 938 959 048
28 237]3 27 768/7 1 133
2
RM
400 142
8
57 139
Ausgabe. Abschreibungen auf: a) Grundstücke. 1“ ) Einrichtungsgegenstände . c) Forderungen.... Verlust aus Kapitalanlagen: a) Kursverlust: ) an verkauften Wertpapieren ) buchl ) eestatat. Gesamtüberschuß und dessen Verwendung: a) Gewinnanteile an den Aufsichtsraaut ) Gewinnanteile an die Aktionäre.. e) an den Gratifikations⸗ und Unterstützungsfonds ¹) an die Beamtenpensionskasse (Jubiläumsgeschenk) e) zum Vortrag auf neue Rechnug
90 2*
32 107/74
540 000 —
10 000 150 000 363 580
73
1 359 690
93 637
130 227
1 135 826
Gesamtbetrag .
Vermögensausweis für den 31. Dezember 1928.
902 408]
1 359 690
☛ . —
Aktiva. RM. 1. Forderungen an die Aktionäre .... 2, Sonstige Forderungen: 2) Ausstände bei Generalagenten und Agenten aus dem Geschäftsjahre: Thuringia (Erfurt). . 962 133,55 Trransportabteilung (Berlin). 82 599,14 b) Guthaben bei Banken: Thuringia (Ersurt) 1 738 509,09 Transportabteilung (Berlin). .863 229,88 JN«) Guthaben bei anderen Versicherungsemter⸗ nehmungen: Thuringig (Erfurt) 043 341,52 Transportabteilung (Berlin) 425 630,59 d) im folgenden Jahre fällige Zinsen, soweit sie an⸗ teilig auf das laufende Jahr treffen, sowie rück⸗ ständige Zinsen (einschl. RMN 47 229,46 Hypo⸗ thekenzinsen für das IV. Vierteljahr) e) anderweit: Thuringia (Erfurt)e . Transportabteilung (Berlin). .
3. Kassenbestand und Postscheckguthaben: Thuringia (Erfurt) Transportabteilung (Berlin)
4. Kapitalanlagen:
a) Hypotheken und Grundschulden
pp) Gemeinde⸗ und Handdarlehen . 0) Wertpapieree .. d) Darlehen auf Wertpapiere.. e) Reichsbankmäßige Wechsel:
Thuringia (Ersurt))
Transportabteilung (Berlin). 8
1) Vorauszahlungen und Darlehen auf Unfallver⸗ sicherungen mit Prämienrückgewähr... S - 44*“”
ee11“1“]
z. Einrichtungsgegenstände und Drucksachen: Thuringia (Erfurt)e) „ Transportabteilung (Berli) Sonstige Aktiva:
a) Rückstände auf Unfall⸗ und Haftpflichtversiche⸗ vrgsprinenaw. 5 Vorse hiedene kleine Ausstände CE111“”“
1 044 732
2 601 738
1 368 972
75 244
82 190
130 376
4 243 595 115 637 3 617 114
„ „ 29
58 270 70 430
7 361 9:
0 ₰
RM 6 750 000
“
7 977 406 3 178 577
128 700
Gesamtbetrag Passiva. Aktienlapital Deckungskapitale der sicherung für: eebbe“;; b) Prämienrückgewährrücklagen. c) sonstige rechnungsmäßige Rücklagen 6 3. Prämienüberträge: der Feuerversicherug -Einbruchdiebstahlversicherung 200 904,— c Glasversicherung . 189 605,46 Wasserleitungsversicheruug 35 253,— Valorenversicheruulng]. 1000,— 1 Transportversicherung (Berlin) . 475 000,— 3 165 119 r Kraftfahrzeugversicherung
Unfall⸗ und Haftpflichtver⸗
149 469 97 753
2 263 357,—
56 25 63
46 19
23 345 302
9 000 000
“
298 679
Sonstige Passiva:
b) Guthaben Dritter:
Guthaben der Pensi beamten
aus dem aus dem aus dem aus dem
Jahre Jahre Jahre
Besondere Rücklagen: a) Sonderrücklage ...
— S81 —
[17089] Bilanz ver 1928 de
b) Gewinnanteile für Agen ver Ueberschuß des Jahres 1928 laut Zusammenstell der Gewinn⸗ und Verlustrechnung .
Thuringia (Erfurt).. Transportabteilung (Berlin)..
onskasse
Rücklage für Vergütungen un Nicht abgehobene Gewinnanteile Jahre 1924 1925. „ 1926565 1927..
Kapitalrücklaage.
8 2 2
o ck.
r Firma
J. G. Knopf’s Sohn A.⸗G., Helmbrechts.
2
0 ³.
Grundbesitzentwertug. Hypotheken und Grundschulden auf sinecke Nr. 5 der Ntibab Varkautionen . .
2.
der
8 0 *⁴ 2
8 82 2 .2 ten in der
4. Rücklagen für schwebende Versicherungsfälle: der Feuerversicherung der Einbruchdiebstahlversicherung der Glasversicherung . der Wasserleitungsversicherung. . der Transportversicherung (Berlin) ⸗ der Kraftfahrzeugversicherung der Unfall⸗ und Haftpflichtversicherung: a) beim Deckungskapitalstock aufbewahrt. b) sonstige Betragge 1 614 148,—
„ 837 892,— „ 14 737,— „ 19 632,44 .„ 5 156,—
. 650 000,—
1“¹“
18 689,15
1 527 417 22 228
1 632 837
₰
RM
3 182 482
den Grund⸗
a) Guthaben anderer Versicherungsunternehmungen: Thuringia (Erfurt)) 891 044,60 Transportabteilung (Berlin) 166 958,02
. 156 387,36
. 50 637,87
Gesellschafts⸗
5 2 8 5ö595
d Unterstützungen 280,80
1 058 002 207 025
33 084 3 513
802²
1 180 630 14 700
1 302 428
E“
Transport⸗
13131“
Gesamtbetrag
Erfurt, den 31. Dezember 1928. Die Versicherungsgesellschaft Thuringia.
Schnell. Die Uebereinstimmung der vorstehenden Gewinn⸗ und Verlustrechnung sowie 6 Vermögensausweises mit den Büchern bescheinigt: Der Prüfungsausschuß. A. Hermann, Rechnungsprüfer des Verwaltungsrats. Der vorstehende Rechnungsabschluß ist von der Generalverf Aktionäre am 14. Mai 1929 genehmigt worden.
Rollert.
Aktiva.
Grundstückskonto . Gebäudekonto . Maschinen⸗ u. Geschirrkonto e“ Debitorenkonto.. . . Waren⸗ u. Materialienkonto
Passiva. Aktienkapitalkonto “ Hypotheken⸗, Darlehen⸗ und Bankkonto . Kreditorenkonto Reservekontio „ Reingewinn. ..
RM
[17038]
Bilanz auf den 30. Septem
44 141— 157 345 213 900,—
1 852/84 186 644 65 39 583/40
643 466/89
150 000 —
254 402— 157 330,31 79 384713 2 350 45 643 466,89 —y
ber 1928.
Aktiva. Anlagewerte: Grundstück.. Gebäude.. Maschinen.. Mobilien u. Utensilier
Postscheck
Wertbestände: Verlust..
₰
2 5
; Pafsiva. Aktienkapital: Stammaktien 112 000,—
Vorzugsaktien 5 000,—
der “ Verbindlichkeiten: Bank⸗
e“ Rückstellungen
117 000 18 000 202 325 627 337 952
Gewinn⸗ und Verlustrechnung auf den 30. September 1928.
43
41 —
84
Soll. Vortrag per 1. 10. 1927 Abschreibungen. Generalunkosten.
Foben. Bruttoüberschuß. Verlust
RM 101 833 742 19 571
122 147
19 275 102 872
92 45 18
55
55
Die bisherigen sichtsrats
furt / M.,
Gefellschaft gewählt worden: 1. Landesbankdirektor Frankfurt / M.,
2. Rechtsanwalt Dr. Knatz Frankfurt / M., 3. Direktor Max W.
Frankfurt / M.
1929
Hans
Karl
122 147
Mitglieder des Auf⸗ 1. Rechtsanwalt Max L. Cahn, Frank⸗ 2. Direktor Hans Wiechert, Frankfurt / M., 3. Rechtsanwalt Braß, Wiesbaden, 4. Direktor Max W. Kronheimer, Frank⸗
sind ausgeschieden und nachstehende Herren zu Mitgliedern des Aufsichtsrats unserer
Wiechert,
Schmi
Kronhein
u“““ im März Arwies, Wiesbadener Schokoladen⸗
dt⸗
ler
Fritz Wolff.
[7402]
LungV
900 000 1 888 653 10 000
Otto Schübel.
Bilanz per 31. Dezember 1928.
2 798 653
1 135 826 23 345 302
88
8
ammlung der.
An
Bankkonto
er Aktienkonto
Dibidendekon
Gewinn⸗ und
Gebäudekonto
Einrichtungskonto
Referbefondskonto.. .
10.
Gewinn⸗ und Verlustkonto.
Verlustkonto.
RM 43 330 1 457 500
—
45 287
40 000 512 422
4 352
45 287
Gewinn⸗ und
Per Versteigerung Zinsenkonto
1928.
Bode.
[17051]
Gewinn⸗ u. Verlustkto 31. Dezember 1927 .
Gewinn per 31. Dez. 1928 RM 381,10 Dividende wird nicht bezahlt.
Bremervörde, den 9. April 1929.
Landwirtschaftliche Hallengesellschaft für den Regierungsbezirk Stade
A. G., Bremervörde.
Dr. Burmeister.
—õõõÿõxõxxłxᷓõ,õ rn
Gebäudekonto „ Unkostenkonto Einrichtungskonto.. Steuernkonto. Reservefondskonto.. Verlustkonto.
skonto.
.„ „ „
Dividendekonto.. Wirtschaftskonto.
Gewinn⸗ u. Verlustkto. per 31. Dezember
61
per
Nathan & Gumpertz A.⸗G., Elberfeld. Bilanz per 31. Dezember 1928.
EEE1ö“ —— ——
[RM.
3 564 65 3 336 58
18ʃ19 2 48 20740
3 564/65
RM 4 352,60
Lübbecke.
Automobile Inventar..
WV6 Wechsel.. Peftschec “ Debitoren.
Are. Verlust..
Pa 1. Eigene M Aktienkapital
Kreditoren ꝛc. Bankschulden Transitorisch
2. Betriebswerte.
Aktiva. 1. Anlagewerte.
6968 . 2
ankguthaben..
G hen auf Kreditoren
ssiva.
ittel.
2. Fremde Mittel.
„
Gewinnvortrag 1927.
Gewinn⸗ und Verlustrechnung.
1 810
315 763
Aufn Delkredere.
Transitoris
Rohertrag Verlust..
Abschreibungen .
Elberfeld, 2
vwand.
Ertrag
6
6. April 1929.
31 715 36 2 740 — 1 089 38
I253 7432 21
Düsseldorfer Treuhand⸗Gesellschaf „Altenburg & Tewes A.⸗G., [17059] Düsseldorf. Bilanz per 31. Dezember 1928.
ℳ
112 500 ... 27 429
ö--8 48 127 ¼ 1 244,—
1 243,— 1 188 058 4
Alktiva. Nicht eingeforderte Kapital⸗ einzahlug Barbestände. 0 8 Debitoren. Einrichtung. . — Abschreibun
„
2
8 Passiva. Aktienkapital.. Reservefondss ... Selbstversicherungsfonds . “ Gewinn⸗ . Verlustrechnung: Vortrag per 1. Januar 1928 2 209,20 Reingewinn 1928 9 217,93
150 000 10 000 5 000 11 631
Gewinn⸗ und Verlustrechnung per 31. Dezember 1928.
ℳ 4₰ 229 764 30 9 17036 1243 — 11 427,13
251 604 79
8 Soll,. Untestchah u““ Abschreib. auf Einrichtung Reingewinn. .. ...
Haben. Vortrag per 1. Januar 1928 Honbrae“ “
2 209 248 625 770 251 604 Düsseldorf, den 14. Mai 1929. Der Vorstand.
79
[16538] Bilanz am 31. Dezember 1928.
Alktiva. Gerendückkeae 63 700/ — Gebäude 92 700,—
Abschreibung 2 300,— 90 400 Werkeinrichtung 20 583,34 Abschreibung 3 083,34 17 500 Inventar und Mohiliar 2 644,68 Abschreibung 1 344,68 Fuhrpark ( 65188,13 1 Abschreibung 2 688,13 2 500 Werkzeuge und 1““ Utensilien 2 042,16 Abschreibung 2 041.16] 1 Um⸗ und Erweiterungsbau 17 088 Betriebsmittel: 8 a) Kassenbestand 852,61 b) Wechselbestand 2 340,— c) Effektenbestand 1 034,16
d) Buchforde⸗ rungen 175 144,13
Varenvorräte..
—
—
300
179 370
1 491 839 Passiva. Aktienkapital: a) Stammaktien 180 000,— b) Vorzugsaktien 5 000,— Obligationen . Rücklage (gesetzliche) Hrretheten Akzeptverbindlichkeiten.. Buchschulden.. . Reingewinn lt. Gewinn⸗ und Verlustrechunung...
178 425 10 926
491 839 Gewinn⸗ und Verlustkonto
———
Soll. Abschreibungen.. Allgemeine Unkosten:
a) Handlungsunkosten b) Betriebsunkosten. 101 553 c) Steuern, Abgaben. 15 796 d) Sozialversicherung. 8 610 e) Zinsen 11“ 13 415 Gewinn im Jahre 1928 10 926
201 786
11 457 40 026
Haben.
Verschiedene Roherträge 201 786
201 786 Cottbus, den 14. Mai 1929. Niederlausitzer Automobil Aktiengesellschaft. Der Vorstand. 88 In der am 10. Mai 1929 stattgefun⸗ denen ordentlichen Generalversammlung wurde beschlossen, für das Rechnungsjahr 1928 eine Dividende von 5 % auf die Stammaktien und 6 % auf die Vorzugs⸗ aktien auszuschütten. Diese Gewinnanteile sind gegen Rückgabe der auf das Jahr 1928 lautenden Gewinnanteilscheine mit RM 1,— für jede Stammaktie zu
à
1 für jede Stammaktie zu RM 100,— und
RM 0,60 für jede RM 10,—
abzüglich 10 % Kapitalertragssteuer, zahl⸗
bar bei der 1
1. Gesellschaftskasse in Cottbus,
2. der Darmstädter und Nationalbank in Cottbus, 1
3. dem Bankhause Sponholz & Co. (vorm. H. Herz), Kommanditgesellschaft in Berlin, Jerusalemer Straße 25.
Bei der stattgehabten Aussichtsratswahl
wurde das bisherige Mitglied Herr
Direktor Edgar Dietz, Berlin, wieder⸗
gewählt. 3
Cottbus, den 14. Mai 1929. Niederlausitzer Automobil
Vorzugsaktie zu
Steuerpflichtigen
vorliegt, im Rechtsmittelverfahren der §8§ 217
8
eutschen
Erste Zentralhandelsregisterbeilage v Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeige handelsregister für das Deutsche Neich
1
Erscheint an jedem Wochentag abends. Bezugs⸗ preis vierteljährlich 4,50 ℛℳ Alle Postanstalten nehmen Bestellungen an, in Berlin für Selbstabholer auch die Geschäftsstelle SW 48, Wilhelmstraße 32.
Einzelne Nummern kosten 15 ¶⁄% Sie werden nur gegen bar oder vorherige Einsendung des Betrages einschließlich des Portos abgegeben
8 +
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nhaltsübersicht. Hen register, üterrechtsregister.
Vereinsregister, 2 Genossenschaftsregister, Musterregister, Urheberrechtseintragsrolle, Konkurse und Vergleichssachen, Verschiedenes.
APgnFohor-
Entscheidungen des Reichsfinanzhofs.
45. Verfahren bei Feststellung eines von mehreren bewirtschafteten Landguts als eines
uxusguts. griff des Luxusguts. Zwei Steuerpflichtige bewirtschaften das Gut W. auf der Üechnung. Sie hatten einen Betriebsverlust von 12 000 RM angegeben. Durch Fest⸗ e seßte das Finanzamt den Gewinn aus dem Gute W. auf 0 NM fest. Dementsprechend berücksichtigte das 1 inanzamt auch bei der Veranlagung der Steuerpflichtigen zur Einkommensteuer keinen Verlust aus Landwirtschaft. Das Finanz⸗ amt begründete die Fesistenung des Gewinns auf 0 RM damit, daß W. eine Erholungsstätte sei, der bei der Bewirtschaftung etwa erlittene Verlust daher von den sonstigen Einkünften der Steuer⸗ pflichtigen nicht abgezogen werden dürfe. Der Feststellungsbescheid wurde jedem der beiden Steuerpflichtigen zusammen mit dem für ihn bestimmten Einkommensteuerbescheid am 14. Mai 1927 zu⸗ Festelt Beide legten Einspruch ein, in dem sie die Berücksichtigung des Verlustes aus W. forderten. Das Finanzamt wies die Ein⸗ sprüche ab; mit ihren Berufungen verlangten die Steuerpflichtigen wieder die Anerkennung des landwirtschaftlichen Verlustes. Das Finanzgericht hat sich in beiden Vorent⸗ eidungen auf den Stand⸗ punkt gestellt, daß der Feststellungsbescheid, weil kein Rechtsmittel
gen ihn eingelegt worden, unanfechtbar geworden sei; es stehe komit rechtskräftig fest, daß das Einkommen aus Landwirtschaft 0 NM betragen Habe und es könne der Einkommensteuerbescheid nicht mit der Begründung angefochten werden, daß der Gewinn im Feststellungsbescheid unrichti festgestellt worden sei. Das Finanzgericht hat daher die Berufung zurückgewiesen. Die Steuer⸗ pflichtigen haben Rechtsbeschwerde eingelegt, in der sie die An⸗ erkennung des landwirtschaftlichen Verlustes fordern.
„Die Rechtsbeschwerden sind begründet. War das Gut W. als ein Luxusgut anzusehen und der bei seiner Bewirtschaftung er⸗ littene Verlust deshalb von den sonstigen Einkommen der Be⸗ teiligten nicht abzuziehen, so ist das Finanzamt richtig vor⸗
gangen, wenn es diese e. als Luxusgut schon in dem Fehestekungsbescheid in der Weise berücksichtigte, daß es den Ge⸗ winn oder den Verlust als für die Einkommensteuer außer Be⸗ tracht bleibend erklärt hat. Würde in einem solchen Falle das Finanzamt den Erlaß eines C“ mit der Be⸗ Tue. ablehnen dürfen, daß ein Luxusgut überhaupt keinen
ndwirtschaftlichen Betrieb im Sinne des Einkommensteuerrechts darstelle, für die Anwendung des § 65 des Einkommensteuer⸗ gesetzes daher kein Raum sei, so würden die beteiligten Steuer⸗ pflichtigen nicht die Möglichkeit haben, die Frage c g hes 5 der Reichs⸗
abgabenordnung nachprüfen zu lassen. Denn Fegen den Bescheid des Finanzamts, der den Erlaß eines Feststellungsbescheids ab⸗ lehnt, wäre das erairItbsJecg evan. nicht gegeben, und bei der Einkommensteuerveranlagung kann der Steuerpflichtige die Be⸗ cschigung des Ergebnisses eines 8 gemeinsame Rechnung geführten triebs nach § 67 des Einkommensteuergesetzes nur verlangen, wenn ein Feststellungsbescheid das Ergebnis vorher auf Grund des § 65 a. a. O. festgestellt hat. Das Finanzgericht hat daher mit Recht angenommen, der Bescheid des Finanzamts, indem es den Gewinn aus W. auf 0 RM festgestellt hat, ein zu⸗ lässiger, für die Einkommensteuerveranlagung des Steuer⸗ Ue tigen bindender Feststellungsbescheid im Sinne des § 65 des
““ sei. Nicht richtig ist jedoch die vncheme des Finanzgerichts, daß zeeser Feststellungsbescheid nicht g en worden sei. In ihren Ein de haben sich die Steuerpflichtigen gegen die Feststellung in dem Feststellungsbescheide, W. sei nur eine Erholungsstätte, gewendet und näher ausgeführt, warum das nicht der Fall sei. Mit diesen Einwendungen konnten 8 nach dem oben Gesagten nur in dem gegen den Feststellungsbescheid
benen Rechtsmittelverfahren gehört werden. Da der Fest⸗ zungsbescheid und die Einkommensteuerbescheide gleichzeitig zu⸗ gestellt worden waren und da es ein Grundsatz des steuerrecht lhen erfahrens ist, dasjenige Rechtsmittel als eingelegt zu betrachten, welches nach Lage des Falles gegeben ist, er die Einsprüche, soweit sie die Nichtberücksichtigung des landwirtschaftlichen Ver⸗ kustes rügten, als gegen den Feststellungsbescheid gerichtet gelten. Das Finanzamt ist denn auch in den Einspruchsentscheidungen -; die die Landwirtschaft betreffenden Einwendungen der Steuer⸗ ichtigen fachlich eingegangen. Da die Berufungen beider Steuer⸗
üichtigen nur noch die Nichtberücksichtigung des 1⸗ ichen Verluftes gerügt haben, handelte es sich in der Berufungs⸗ instanz nur n um den Feststellungsbescheid und die ihn be⸗ treffenden Einspruchsentscheidungen. Das Finanzgericht durfte daher die Berusum des Steuerpflichtigen mit der Begründung, der Feststellungsbescheid sei nicht angegriffen worden, nicht zurück⸗ weisen. Es hatte vielmehr, davon ausgehend, daß Gegenstand des Streits nur der Feststellungsbescheid war, dessen Inhalt sachlich nachzuprüfen und selbst zu entscheiden, die Einkommensteuerveran⸗ lagung der Steuerpf düetgen dagegen nicht mehr nachzuprüfen. Wegen Berkennung dieser Rechtslage waren die Vorentscheidungen aufzuheben. Die Sache war zurückzuverweisen, damit das Finanz⸗ gericht unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen neu entscheide. Aufgabe des Finanzgerichts ist es zunächst, nachzu⸗ prüfen, ob das Finanzamt mit Recht angenommen s8. daß das Gut W. ein Luxusgut sei und der von den 2— ichtigen an⸗ gegebene Veru aus diesem Grunde einkommenstenerrechtlich außer Betracht bleiben müsse. Die nach den Aklten bisher in dieser Richtung angestellten Ermittlungen genügen nicht, um die An⸗ vaßen⸗ des Finanzamts zu rechtfertigen. Trägt der Betrieb auf W. äußerlich die Merkmale eines landwirtschaftlichen Betriebs, so kann nach der Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs die Berück⸗ sichtigung des im Betrieb erlittenen Verlustes bei der Einkom⸗ mensteuer nicht nur mit der Begründung abgelehnt werden, das Gut sei ein Luxusgut. Einnahmen und Ausgaben eines solchen Betriebs sind vielmehr grundsätzlich Betriebseinnahmen und ausgaben, und es kann nur der Abzug solcher Aufwendungen
8
versagt werden, die ganz aus dem Rahmen des üblichen Land⸗ wirtschaftsbetriebs herausfallen und daher nicht der Erzielung landwirtschaftlicher Einkünfte, sondern der Liebhaberei dienen. (Urteil vom 13. März 1929 VI A 24 u. 25/29.)
46. Unter welchen Voraussetzungen ist die Landwirt⸗ schaft als Nebenbetrieb einer Ziegelei anzusehen? Der Be⸗ Uhefcheführer betreibt eine Ziegelei. Er besitzt daneben eine land⸗ wirtschaftlich genutzte Fläche von fast 13 ha. Der Einheitswert der Ziegelei beträgt für den 1. Januar 1925 ausschließlich der land⸗ wirtschaftlich genutzten Fläche rund 60 000 RNM. Die landwirt⸗ schaftlichen Fluren liegen zum größten Teile etwa 3 km von der Ziegelei entfernt. Die darauf angebauten Früchte werden zum Füchie Teile als Futter für die Gespanne der Ziegelei verwendet. Außer Pferden wird Seosgieß nicht gehalten. Ein Gespann arbeitet in der Hauptsache für die Landwirtschaft. Nach dem ein⸗ schlagenden Hektarsatz wäre die landwirtschaftlich genutzte Fläche mit rund 15 000 RM zu bewerten. Wegen Fehlens der Gebäude hat der Grundwertausschuß einen Abschlag von 4500 RM. zu⸗ gelassen. Die Vorbehörden haben die landwirtschaftlichen Fluren einschließlich des vorhandenen Inventars zum Betriebsvermögen der Ziegelei 3g . Der Oberbewertungsausschuß führt fol⸗ gendes aus. Die Landwirtschaft werde von der Ziegelei aus mit denselben Arbeitskräften betrieben, die in der Feegelei tätig seien. Es seien keine besonderen landwirtschaftlichen Gebäude vor⸗ handen. Der Beschwerdeführer gebe bbs zu, daß der größte Teil der landwirtschaftlichen Erzeugnisse bisher für die im Betriebe tätigen Gespanne verwendet werde. Wenn er, wie beabsichtigt, in nächster Zeit einen Motor⸗Trecker anschaffe, um die Gespanne für die Ziegelei zu ersparen, . daß die landwirtschaftlichen Er⸗ träge nicht mehr für den Ziegeleibetrieb verwendet würden, werde u entscheiden sein, ob die landwirtschaftlichen Fluren noch zum Betriebsvermögen “ Für den maßgebenden Stichtag könne es keinem Zweifel unterliegen, daß die Landwirtschaft einen Nebenbetrieb der Ziegelei darstelle und sie deshalb zum Betriebs⸗ vermögen gehöre.
Gegen diese Entscheidung macht die Rechtsbeschwerde fol⸗ gendes geltend. Für die landwirtschaftlichen Arbeiten würden zu den Hauptbestellungs⸗ und den Erntearbeiten besondere Hilfskräfte angenommen und gesondert entlohnt. Es seien besondere, nur der Landwirtschaft dienende Gebäude vorhanden. Die landwirtschaft⸗ lich genutzten Ländereien lägen räumlich und wirtschaftlich “ halb des Gewerbebetriebs. Die gewonnenen Erzeugnisse würden nicht ausschließlich im eigenen Gewerbebetriebe verbraucht. Zwischen der Ziegelei und dem landwirtschaftlichen Betriebe beste nach alledem kein ursächlicher g9 Bisher 8 die Landwirtschaft steuerlich immer als selbständiger Betrieb behandelt worden. erde die Landwirtschaft zum Betriebsvermögen ge⸗ rechnet, so führe das zu einer ungerechtfertigten Höherbelastung der Ziegelei mit der landesrechtlichen Gewerbekapitalsteuer.
Die -veSvenn kann keinen Erfolg haben. Nach § 26 Abs. 1 des Reichsbewertungsgesetzes bilden einen gewerblichen Be⸗ trieb alle Teile einer wirtschaftlichen Einheit, die einem Gewerbe⸗ betrieb als Hauptzweck dienen. Das Reichsbewertun sgeseg agt nicht, was es im einzelnen unter einer wirtschaftlichen eden verfteht. § 9 des Gesetzes verweist vielmehr auf § 137 Abs. 2 der
Für diese Vorschrift hat der Reges inanz⸗ hof ausgesprochen, daß eine landwirtschaftlich genntzte Fläche mit einer Ziegelei eine wirtschaftliche Einheit dann bildet, wenn die vedanisha zu der Fiegelei in einem dienenden Verhältnis steht. Auch wenn die Angaben des 1r. E-evne über die Gebäude und Arbeitskräfte zutreffen, dient die Landwirtschaft im Eesehrlichen dem ““ Denn der Ertrag wird haupt⸗ fächlich für die Ziegelei verwendet. Bei der Iöö Ziegelei wird auf die Landwirtschaft Rücksicht genommen. Die landwirt⸗ schaftlichen Arbeiten werden zum großen Teile durch die Arbeiter und Gespanne der Ziegelei verrichtet. Es wird hauptsächlich an⸗ gebaut, was für die Ziegeleigespanne als Futter dienen kann, da⸗
egen wird — außer den Pferden — kein Großvieh ehaltene fanach steht die Landwirtschaft in einem dienenden Verhältnis zur Feegelei und bildet eine wirtschaftliche Einheit mit ihr. Dem Oberbewertungsausschuß ist aus den von i angeführten Gründen darin beizutreten, daß für die Einheitsbewertung auf den 1. Januar 1925 die damaligen Berhältnisse maßgebend sind, nicht aber die zukünftige Gestaltung der Berhältnisse, die erst ferlent ist. Wie die Landwirtschaft senbe behandelt worden ist, ann für die rechtliche Beurteilung, die ihr gegenwärtig zukommt, nicht ausschlaggebend sein. Die Zurechnung der ur iegelei belämpft der Beschwerdeführer in der Hanptsache der lgen wegen, die sich für die E“ er Beschwerbeführer findet es -e- daß die landwirt⸗ schaftnch genutzte Fläche der Gewerbekapita F unterliegen foll, obwohl sie durch die Zurechnung zur Ziegelei keinen höheren Er⸗ trag abwirft. Selbst wenn dem Beschwerdeführer zuzugeben wäre, daß dieses Ergebnis wenig befriedigend sei, kann die Rücksicht auf die Einheitswertsteuern der Länder, hier der Gewerbekapitalsteuer, u einer anderen Beurteilung der Rechtslage nicht führen. Denn soweit sich nach der Abgrenzung des Betriebsvermögens, wie sie das Reichsbewertungsgesetz vornimmt, für die Einheitswertsteuern der Länder unbefriedigende Folgerungen ergeben sollten, überläßt es das Reichsbewertungsgesetz bewußt den Ländern, von sich aus eine befriedigende Regelung zu treffen. § 4 des Rei wertungs⸗ gesetzes stellt ausdrücklich den Ländern frei, Vermögensteile, die nach dem Reichsbewertungsgesetze der Gewerbesteuer unterliegen, der Grundvermögensteuer zu unterwerfen und umgekehrt, oder Vermögensteile 1- zu lassen; vgl. insbesondere § 4 Abs. 2 Nr. 1—4, vgl. auch Nr. 8. Die Rücksicht auf jene Einheitswert⸗ euern kann zu einer anderen als sonst gebotenen Auslegung des eichsbewertungsgesetzes nicht führen. (Urteil vom 28. März 1929 I A b 704/28.)
Reichsabgabenordnung.
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47. Einfluß der Freistellung eines Einzelkaufmanns der Einkommenstener auf die nächste Veranlagun Der Beschwerdeführer ist buchführender W“ und hat 192 nach seiner Bilanz mit Fenrust abgeschlossen. Von der Einkommen⸗ steuer 1925 ist er daraufhin freigestellt. Bei Berechnung der Ein⸗ kommensteuer 1926 ist die von ihm für 1925 eingereichte 5 zugrunde gelegt. Er hat dagegen d-. ene in dieser Bilanz se das Warenlager zu niedrig festgestellt. Unstreitig verbleibt auch bei der jetzt vom Beschwerdeführer für richtig gehaltenen Be⸗ wertung des Warenlagers für den Steuerabschnitt 1925 ein Verlust.
Die Vorinstanz hat eine anderweitige Bewertung des Waren⸗ lagers für Ende 1925 für unzulässig gehalten. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. § 13 des Einkommensteuergesetzes geht allerdings von der sogenannten allgemeinen Bilanzkontinuität, d. h. der Identität der Eröffnungsbilanz mit der vorhergehenden Schluß⸗ bilanz, aus. Die Vorschriften des Einkommensteuergesetzes hindern aber eine nachersgce Aenderung der Schlußbilanz höchstens in⸗ oweit, als das in ihr festgestellte Reinvermögen Grundlage der
eranlagung gewesen ist. Wenn der Steuerpflichtige von der Steuer freigestellt ist, so ist das Reinvermögen nur insoweit Grundlage der Veranlagung gewesen, als angenommen ist, daß es eine bestimmte Höhe nicht erreicht hat. Ob und inwieiveit es hinter dem Betrage, bei dessen Höhe eine Steuer gerade noch nicht in Frage kam, tatsächlich zurückgeblieben ist, hatte für die Fest⸗ setzung der Einkommensteuer keine Bedeutung, und es kann des⸗ halb nichts ausmachen, ob das Finanzamt diesen Minderbetrag fufällig ermittelt hat oder nicht. Die Rechtskraft der Veran⸗ agung 1925 steht deshalb der Aenderung der Endbilanz 1925 höchstens insoweit entgegen, als in der Endbilanz kein Rein⸗ vermögen nachgewiesen werden darf, das eine Einkommensteuer für 1925 zur Folge hätte. Es 8 aber nicht richtig, daß handels⸗ rechtlich eine Bilanz nicht nachträglich geändert werden dürfte. ge Unrecht beruft sich die Vorinstanz auf eine Ausführung von Lion, der vielmehr gerade betont, g. keine Vorschriften bestünden, wonach eine Aenderung der Handelsbilanz unzulässig wäre, und der keinen Unterschied macht, ob die ursprüngliche Bilanz richtig war oder nicht. Auch der steuerrechtliche Zweck der Bilanz⸗ kontinuität oder ⸗dentität spricht nicht gegen die Zulässigkeit einer Aenderung im vorliegenden Falle. Es solt sich der bei einer Ver⸗ anlagung erlangte Vorteil oder Nachteil für spätere Veran⸗ Aeme im entgegengesetzten Sinne auswirken. Wer jedoch bet einer Veranlagung freigestellt ist, hat weder Vorteil noch Nachteis davon, daß ein größerer oder geringerer Verlust angenommen ist. Deshalb kann dem Finanzamt nicht verwehrt werden, im nächsten Jahre festzustellen, daß das Reinvermögen tatsfächlich noch geringe war, als damals angenommen, und ebensowenig dem Steuer pflich igen, daß es dacsschlich höher war, soweit nicht dann Steuer 9 gewesen wäre. Es ware auch unbefriedigend, wenn bei Annahme eines großen Verlustes eine nachträgliche Höherfest⸗ setzung des Endvermögens ge. wäare und vom Finanzamt vor⸗ venommen werden müßte, sobald infolgedessen eine geringfügige — in Frage käme, und in Fällen, in denen 8 bei erheblicher Höherfestsetzung des Endvermögens immer no Verlust bliebe, jede Aenderung mir Wirkung für die nächste Ver⸗ anlagung ausgeschlossen wäre. Danach ist die vom Beschwerde⸗ führer für Ende 1925 ö neue Pilanz lediglich dahin zu prüfen, ob sie nach dem Einkommensteuergesetze zulässige Be⸗ wertungen enthält und in diesem Falle der Besteuerung für 1986 zugrunde zu legen wäre, 128 nicht ihre Berücksichtigung für 1925 zu einer Einkommensteuer für 1925 geführt haben würde. (Urteil vom 11. April 1929 VI A 365/29.)
48. Begriff des Gesamteinkommens im Sinne des 8 57 des Einkommensteneegesetzes. Der Beschwerdeführer, dessog Einkommen auf 22 831 RM festgestellt wurde, beansprucht für den ihm aus der Beteiligung an einer G. m. b. H. zugeftostenen Gewinn von 9966 RM die Steuerermäßigung nach § 57 des Ein, kommensteuergesetzes, weil sich sein hen beinkommen bei der ebotenen Berücksichtigung des steuerfreien Teiles einschließlich der
milienermã igung auf weniger als 20 000 RM belaufe. Die orbehörden haben die Steuerermäßigung abgelehnt. Auch die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet. b
Schon die Fassung des § 57 des b— spricht dafür, daß unter dem Gesamteinkommen das nach §8 6— ermittelte Einkommen und nicht, wie in den Fällen der §§ 89 88 das nach 88 52, 53 ermäßigte und nach § 54 abgerundete Ein⸗ kommen zu verstehen sei. Im § 57 wie im § 56 ist nicht wie in §§ 89, 90 und 92 von einem nach — abgerundeten Einkommen die Rede, es ist daher nach dem Wortlaut mit dem Gesamtein⸗ kommen das Einkommen das in den §§ 6—48 umschrieben ist. Dafür spricht auch die Entstehungsgeschichte. Der Entwurf des Gesetzes 1925 stimmt, abgesehen von dem bei der Ausschuß⸗ beratung gestrichenen Satze: „An Stelle des Satzes von 10 v. F. tritt in den Fällen des § 55 der dort vorgesehene Satz“, mit de jetzigen § 57 überein. Der g-aeh ververla. hatte die Berücksichtigung der durch den es hedingten geminderten Leistungs⸗ fähigkeit in Form von Abzügen an dem nach 8§ 6—48 ermittelte Einkommen noch nicht e. sondern Erxmäßigung, Steuersatzes vorgeschlagen. Von dem Standpunkt des Entwurftz war der oben nüeähri Zusatz geboten, wie dies auch in des Begründung zum Entwurfe S. 65 bemerkt ist. Nachdem bei der Ausschußberatungen die Familienermäßigungen in Form von Abzügen an dem Einkommen beschlossen worden waren, wurds deshalb auch die Streichung des Zusatzes als bedeutungslos be⸗ schlossen (Ausschußbericht S. 51). 1 4
a die Entwurfsbestimmung im übrigen unverändert al § 57 in das Gesetz überging, ist als Wille des Gesetzgebers a daß unter dem Gefamteinkommen nicht das sach 8 3 ermäßigte, sondern das nach 88 6— 48 5 t kommen gemeint ist ebenso Dr. Strutz, Einkommensteuergesetz, § 57 Anm. 3. (Urteil vom 17, April 1929 VI A 464/29.)
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werke, Aktiengesellschaft. .
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