Vierte Anzeigenbeilage
[16192]
Lübecker Oelmühle Aktiengesellschaft
(vorm. G. E. A. Asmus), Lübeck. Wir geben hierdurch bekannt, daß lt. Beschluß der 21. ordentlichen Generalver⸗ sammlung unserer Gesellschaft vom 27. April 1929 die Lübecker Oelmühle Aktiengesell⸗ schaft (vorm. G. E. A. Asmus) aufgelöst ist. Die Gläubiger der Gesellschaft werden hierdurch aufgefordert, sich bei ihr zu melden. Lübeck, den 4. Mai 1929. “ Die Liquidatoren der Lübecker Oelmühle Aktiengesellschaft (vorm. G. E. A. Asmus) in Liqu.: Saltzwedel. Tewaag.
—— y‚ʒꝑʒ2—B—
[19167].
Bachmann X Ladewig, Aktiengesellschaft, Chemnitz.
Bilauz per 31. Dezember 1928.
Aktiva. RM [₰, Grundstücke und Gebäude 532 000,—
Ordentliche Abschreibung 12 000,— Maschinen. 105 900,—
Zugänge . 67 345,40
75 275,70
2 040,—
171 205,40 Außerordentl. Abschreibung 65 305,40
05 9070,—
Abgänge.
Ordentliche Abschreibung 17 700,— Inventar — 2 600,— Abschreibung 2 599,— Werkzeug. . 200,— Abschreibung 199,— Riemen.. 700,— Abschreibung 699,— Fuhrwerk 1 100,— Abschreibung 1 099,— 1 —008 207— 59 717 37 41 090/ 20 72 696—
13 001 [10
1 328 517ʃ50 687 128-—
Bank⸗ u. Postscheckguthaben Wechsel.. “ Effekten u. Barkautionen Debitoren Warenvorräte .
[191721. Bezugsvereinigung Deutscher Brauereien Aktien⸗ Gesellschaft, Charlottenburg.
Aus dem Aufsichtsrat ist schieden: Kommerzienrat Dr.
Mauritz, Dortmund.
Wernesgrün. Bilanz per 31. Dezember 1928.
ausge⸗ Alfred
Die V. ordentliche Generalversammlung vom 3. Mai 1929 wäjhlte neu in den Aufsichtsrat: Kammerrat Max Günnel,
G. Erich Besser 8 Aktien⸗Gesellschaft. Bilanz ver 31. Dezember 1928.
[19173].
RM 34 016 10 243 1 300 75 864 07 660 180 346 313]4
1 127 916
Aktiva. ““ E1“ Mobiliar.. Wechsel.. Ware 8 Debitoren .
RM 900 000
Attiva. Mtienzeichner . ... Inventar . 1 000,—
Abschreibung 999,— Kasse, Bankguthaben, Post⸗
e“ E11“ 11“ 11264*“ Avale 686 030,— RM
8 670 278 231 231 263
612ʃ8
Passiva. Aktienkapital.. Reservefondss Laufende Akzepte... Kroditoren Gewinnvortrag a. 1927 Reingewinn 1928...
20 000 15 000 — 22 600 1 062 092¹ 1 863 67 6 360/6 1 127 91675 Gewinn⸗ und Verlustkonto.
Summa: 1ñ 418 780
Passiva. Astienlasttal.... Reservefondds.. Außerordentliche Reserven Delkrederefonds .. Kreditorden Avale 686 030,— RM Reingewinn p. 31.12.1928 9 544
Summa: 1 418 780
Gewinn⸗ und Iö“ per 31. Dezember 1928.
1 200 000 15 000 60 000 20 000
114 236
An Soll. RM
Generalunkosten.. 110 539 TIe 20 000 Inventar: Abschreibung 999 “ 9 544
Summa: 141 082
Per Haben. Vortrag per 1. 1. 1928. IVI“ Provisiondnen. insen 33 147
8 180 72 244 27 509
Summa: 141 082
Charlottenburg, den 3. Mai 1929. Der Vorstand. E. Froese.
[19146]. Bilanz auf den 31. Dezember 1928.
8 2 810 404,17 „ Passive 1 Aktienkapital: Stammaktien Vorzugsaktien Reservefonds I.. Reservefonds II.. Nicht erhobene Dividende Kommerzienrat Louis Lade⸗ wig⸗Stiftung.... Kreditoren, einschließlich Rückstellungen... Rückständige Umsatzsteuer. Reingewin. ..
1 800 000
12 000 1 812 000
181 200 7 296 1 634
21 105
342 162 19 000 426 006
2 810 404
Gewinn⸗ und Verlustrechnung per 31. Dezember 1928. Soll. RM Abschreibungen auf: Grundstück u. Gebäude 12 000 Maschinn. 83 005 “¹]; 2 599 Werkzeug ““ 199 699 1 099
Riemen Fuhrwerkrkk.. 590 501 70 1928 8
375 329,14
Reingewinn in
+ Vortrag 8 aus 1927 50 677,29 426 006
525 607
8 Haben. 8 ortrag aus 1927 Bruttogewinn nach Berück⸗ sichtigung sämtlicher Be⸗ triebsunkosten, Hand⸗ lungsunkosten, Zinsen 8 n“ 474 930/54
525 607,83
Wir haben vorstehende Bilanz per 31. Dezember 1928 nebst Gewinn⸗ und Verlustrechnung geprüft und bestätigen ihre Uebereinstimmung mit den von uns ebenfalls geprüften, ordnungsgemäß ge⸗ 8e Büchern der Gesellschaft.
erlin, den 19. März 1929. Deutsche Treuhand⸗Gesellschaft. 8 Horschig. Wenz.
Die von der Generalversammlung am 30. April d. J. genehmigte Dividende für 1928 in Höhe von 16 % = M. 16,—
ro Aktie ist gegen Einreichung des Divi⸗ vendenscheines Nr. 17 ab 30. April zahlbar bei der Deutschen Bank Filiale Chemnitz, Deutschen Bank, Berlin, und bei dem Bankhaus Abraham Schlesinger, Berlin. Den Dividendenscheinen ist ein Num⸗ mernverzeichnis beizufügen.
Der Aufsichtsrat besteht aus den Herren: Justizrat Beutler, Chemnitz, Vorsitzender, Fabrikbesitzer Karl Becker, Chemnitz, stell⸗ vertretender Vorsitzender, Arthur Becker, Chemnitz, Max Bergmann, Berlin, Direktor Bösselmann, Chemnitz, Bankier Philipp Schlesinger, Berlin, Kom⸗ merzienrat N. Stern, München, Rechts⸗ anwalt Dr. Weiner, Chemnitz.
Auf Grund des Betriebsrätegesetzes: Albert Thoß, Chemnitz, Hermann Schlag, Chemnitz.
Chemnitz, den 30. April 1929.
Bachmann & Ladewig, Aktiengesellschaft.
lustrechnung per 31. Dezember 1928 sind Seee und haben zu Erinnerungen keinen
stands haben wir Kenntnis genommen
Fabrikbesitzer . treten den darin enthaltenen Aus⸗
Reichsbundes der höheren Beamten.
Aktiva. RM Kassenbestand, Guthaben bei Reichsbank und Post⸗ scheckamt. 11““ Guthaben bei Banken und L6 Effektenbestand a) Goldpfandbriefe
1 524 652,30
237 540
b) verschie⸗
dene . 20 277,65 Schuldnr . Beteiliguug.. Inventar: Buchwert
30 260,03 10 % Abschr. 3 026,03
1 544 929 7796 1118G 70 000
2. 2
27 234 9 707 015
Passiva. Aktienkapitltl Gläubiger: Tägl. Kündigung
1 272 552,01
620 000
Monatl. Kündigung 162 180,75
zweimtl. bis einjäh⸗ rige Kün⸗ digung.
langfr. Gelder.
3 052 760,28 2 314 673,10 8 Urlaubs⸗
konten 2144 379,40 Reingewin. .
18 946 545 140 470
9 707 015
Gewinn⸗ und Verlustrechnnng auf den 31. Dezember 1928.
Soll. RMN ₰
bö einschl. teuern und Abgaben 188 796 67 1 140 470/05
Reingewin. 329 266/ 72
Haben.
Vortrag aus 1927 und Provisionen. Effektenerträgnisse..
113 660]53 210 013[14 5 593/05
329 266/72
Berlin, im April 1929. Reichsbund⸗Bank A.⸗G. Vermögensverwaltungsstelle des Reichsbundes der höheren Beamten. Haase⸗Mühlner. Pauli. Bericht des Aufsichtsrats.
Die Bilanz und die Gewinn⸗ und Ver⸗
nlaß gegeben. Von dem Geschäftsberichte des Vor⸗
ührungen bei Berlin, den 23. April 1929 Der Aufsichtsrat der Reichsbund⸗Bank A.⸗G. Vermögensverwaltungsstelle des
Der Vorsitzende: — Dr. Münkel, Stadtsyndikus a. D. In der Generalversammlung wurde den Antraͤgen des Vorstands zugestimmt.
Der Vorstand. beißberger.
Verlust. RM Unkostern. 67 383 Bankspesen.. 60 963 Courtagen.. 17 227 Steuern... 10 311 50 Reingewinn 6 360 65
162 246/50
Gewinn.
Waren. 162 246 50
162 24650 Der Aufsichtsrat besteht z. Zt. aus fol⸗ genden Herren: Herrn Georg Moser, Rechtsanwalt und Notar, Leipzig, Herrn G. Erich Besser, Leipzig und Herrn Rudolf Neugaß, Leipzig. Leipzig, den 3. April 1929. G. Erich Besser Aktien⸗Gesellschaft. Schäfer.
[19214]. Kraftübertragungswerke Rheinfelden. Bilanz für das 34. Geschäftsjahr. abgeschlossen auf 31. Dezember 1928.
Vermögen. RMN Wasserkraftwerke Rhein⸗ felden und Wyhlen.. Dampfwerk Wyhlen.. Genaude Gelände Leitungsneze.. Transformatoren... Einrichtungsgegenstände u. Fahrzeuge .. Elektrizitätsmesser.... Waren u. Betriebsstoffe. Nicht fertige Bauten.. Disagio und Unkosten der Obligationenanleihe.. Beteiligungen und Wert⸗ papiere. 1ö“ Kasse . .*. 2 ⁴ 0 0 . Schuldner: Bankguthaben.. Sonstige Schuldner.
15 916 459]48 1 652 758/14 1 440 104 25
886 159/07 5 060 251/82 589 988 35
1— 483 944 39 439 561/51 419 645 60
758 543 10
4 760 326 50 3 262 65
2
1 040 109 60 1 565 214 35
35 016 329 /81
Verpflichtungen. Aktienkapital. Gesetzlicher Reservefonds. Obligationenkapital.. Erneuerungs⸗ und Anlage⸗ kapitaltilgungsfonds.. Ausgeloste und gekündigte Obligationen. Obligationenzinsen.. Gewinnanteilscheine.. Gläubiger. Gewin..
12 000 000 266 941 11 745 000
6 440 229 ]21
13 834 296 107 31 240
2 766 334 1 456 642
35 016 329
Gewinn⸗ und Verlustrechnung auf 31. Dezember 1928.
Soll. RM
Handlungsunkosten 1 562 815 Disagio und Unkosten der Obligationenanleihe..
200 000
Autokonto, Bestand...
Inventar⸗ und Utensilien⸗ Tankanlagekonto, Bestand
Effektenkonto, Bestand. Kassenkonto, Bestand ..
Kontokorrentkonto „Debi⸗
Beständekonto, Bestand
Aktienkapitalkonto.. Reservefondskonto. Aufwertungskonto. Akzeptkontmo. Delkrederekonto... Kontokorrentkonto „Kredi⸗
Reingewin..
[19213].
Bilanz am 31. Dezember
1928.
Aktiva. Grundstück und Gebäude. Einrichtung.. Beteiligungen und
papiere.. Sebiteueec
Kassenbestandd.. Bank⸗ und Postscheckgut⸗ Hahcco1“
Wert⸗
6 „% ⸗
Passiva. Aktienkapital ... Gesetzlicher Reservefonds. lkrebderee Hypotheken und Darlehen W“ Kreditoren
a) Warenlieferanten, Banken usw. 1 421 969,— b) Familien⸗ gläubiger 147 939,14 Gewinn⸗ und Verlustkonto: Vortrag aus 1927 4 937,84. Gewinn 1928 79 445,77
RM ₰o 529 000 — 482 500— 17 346 10 914 777 85 4 11277 8 V 9 15168 1 258 220 60 3 245 109 — 1 000 000— 55 000— 10 000 —
25
1 569 908
84 383 61
Neustadt /Haardt, den 1929
Trikotwarenfabrit F.. Aktiengesellscha
Gewinn⸗ und Verlustrechnung für das Jahr 1928.
3 245 109, — 20. März
“
Soll.
Unkosten.. Abschreibungen. Reingewinn..
Haben. Rohgewinn..
Neustadt / Haardt, den 1929.
Trikotwarenfabrik F.
[19150].
in Dresden. Bilanzkonto
1 033 145/70
Aktiengesellschaft. ———
Dresdner Fuhrweseng esellschaft
am 31. Dezember 1928.
₰ 312 81 77
70
70
20. März elfferich
Aktiva.
Grundstückskonto, Bestand Gebäudekonto, Bestand. Maschinen⸗ und Werkzeug⸗ konto, Bestand.. Pferdekonto, Bestand .. Wagenparkkonto, Bestand
Geschirrkonto, Bestand.. Bekleidungs⸗ und Decken⸗ konto, Bestand ...
konto, Bestand ...
Beteiligungskonto, Bestand
Postscheckkonto, Bestand
toren“, Bestand.
1 Passiva.
WF
RM 386 750 238 650
1
43 600 31 500 31 850 1 700
3 300 3 400 92 500
10 894 1 679
282 301 62 381
190 509
800 000 55 000 7 429 47 343 4 817*
219 919 56 000
1
am 31. Dezember
Gewinn⸗ und Verlustkonto 928.
190 509
Materialien.. Feuerungs⸗ u. Verpackungs⸗
Rohstoffe u. fertige Waren “ Wechsel6 Wertpapieer. Hinterlegung bei Behörden Beteiligungen... Außenstände..
Aktienkapital: Stammaktien
Anleihe.. Gesetzliche Rücklage.. Gewinnanteile, unerhoben Verpflichtungen.. 1 Reingewin .
Chemische
[ĩ192161. X1.“ Blexer Dampfziegelei A. G. 1 zu Ellwürden. Bilanz per 31. Dezember 1928.
Aktiva. Kassenbestand . Buchforderungen Warenbestände Grundstücke. Gebäude.. Maschinen.. Gespanne . Gleisanlage Mobiliar .. Krananlage Beteiligung.
55 536 63 249 111 000 7 300 199
1 600 144
111 244 147
Passiva. Aktienkapital.. Bankschulden Buchschulden Reservefonds Hypotheken Gewinn..
163 200 40 841 1 970
7 566 25 000
5 569 244 147 wurde
In den Aufsichtsrat bei Berne. Der Vorstand. H. Bulling. v. Eime.
[19152].
Vermögensaufstellung am 31. Dezember 1928.
₰ 84
313, —
wieder⸗ gewählt Herr H. Hergens, Ranzenbüttel
Besitz. RM Grundstücke 1 450 952,— Abgang in 1928. . Gebäude. Zugang in 1928 99 803,15 J522 852,15 Abschreibung 70 459,15
Dampfkessel, Maschinen,
Apparate, elektr. Anlagen 3 841 290,—
36 050,— 1 414 902
3223020,—
Zugang in
1928 1223 664,— 5057 957,— Abschreibung 506 4972. 4 558 457
684 243
296 735 5 716 162 31 270 226 028 47 205
2 616
1 486 981 5 065 041
material.
Sch
14 720 000,— “ Vorzugsaktien 120 000,— [14 840 000
Radebeul, im April 1929.
Aktiengesellschaft. Der Horesta np. R. Vorländer. Dr. Lax.
Vorstehende
Dresden, im April 1929. Treuhand⸗Vereinigung Aktiengesellschaft. v. Albedyll. R. Albrecht.
Gewinn⸗ und Verlustrechnung am 31. Dezember 1928.
Obligationenzinsen.. 587 250 Erneuerungs⸗ und Anlage⸗ kapitaltilgungsfonds 8 800 000
Gewinw.. . .1 456 642 7606 707 86
Haben.
Vortrag vom Jahre 1927 Betriebsüberschuß.. Verschiedene Einnahmen
64 932/[11 4 232 941 95 308 833/ 80
4 606 707/86
In der heutigen Generalversammlung unserer Aktionäre wurde die Dividende ür das Geschäftsjahr 1928 für sämtlkiche ktien auf 10 %, d. h. auf 100 RM ab⸗ züglich 10 % Kapitalertragssteuer = 90 RM 18 8g
Die Zahlung der Dividende erfolgt vom 23. Mai 1929 an gegen Einlieferung der Dividendenscheine Nr. 32 bzw. Nr. 17 in (Baden): an der Kasse unserer Gesellschaft; in Berlin: bei der Berliner Handels⸗Gesellschaft, bei der Deutschen Bank, beim Bankhaus Delbrück Schickler & Co., bei der Darmstädter und Nationalbank Kom.⸗Ges. a. A.,; in Frank⸗ furt a. M.: beim Bankhaus Gebrüder Sulzbach, bei der Deutschen Bank, Filiale Frankfurt, bei der Darmstädter und Nationalbank Kom.⸗Ges. a. A.; in der Schweiz: bei sämtlichen Niederlassungen der Schweizerischen Kreditanstalt und des Schweizerischen Bankvereins. Rheinfelden (Bd.), 22. Mai 1929. Kraftübertragungswerke Rheinfelden.
Einnahmten.
An Debet.
Abschreibungen und Rück⸗
stellungen e 11“
Reingewin.
Per Kredit.
Gemäß § 244 H.⸗G.⸗B.
Privatus Victor Brenner, Vorsitzender,
Generaldirektor erbert
Rittmeister a. D. Herrmann, Haida b. Lim
Direktor Dr. jur. Walther Dresden,
eutsche Bank Dresden,
Dresdner Bank, Dresden, Allgemeine Deutsche
Abt. Dresden, Dresden,
Filiale
r. 34.
F. Sondermann. Brü
Der Vorstand. Dr. R. Haas.
setzt sich der Aufsichtsrat zusammen aus den Herren:
Dresden, stellv. Vorsitzender Max Millington⸗
v. Betriebsrat: Walter Hiller, Dresden. Die für 1928 auf 7 9% festgesetzte Divi⸗ dende ist mit RM 70,—. abzüglich 10 % Kapitalertragssteuer pro Aktie zahlbar bei e Banken:
Credit⸗Anstalt
Bankhaus Gebrüder Arnhold, Dresden, sowie bei der Gesellschaftskasse, Bautzener Straße 37, gegen Einlieferung des Divi⸗ dendenscheins Dresden, den 21. Mai 1929.
Dresdner Fuhrwesengesellschaft.
RM 35 771 56 000 91 771/82
91 771ʃ82
Dresden, Scherbel,
bach, Schmidt,
Dresden,
ckner.
Allgemeine Unkosten:
Ausbesserungen.. Uneinbringl. Forderungen Abschreibungen:
Reingewinn..
Vortrag aus 192272 Gewinn aus Waren, Be⸗
Verlust. RM
8 Versicherungen, andlungsunkosten, 8 wissenschaftl. Arbeiten, Veröffentlichungen, Reiseaufwand usw.. J111“ Wohlfahrtseinrichtungen
Gebäude.. Maschinen, Apparate
u. Anlagen 506 497,—
70 459,15
Gewinn.
teiligungen und Zinsen
Radebeul, im April 1929. E Fabrik von Heyden, Aktiengesellschaft. Der Vorstand. R. Vorländer. Dr. Lax.
Vorstehende Gewinn⸗
Dresden, im April 1929. Treuhand⸗Vereinigung seegeufge ““ v. Albe dyll. R. Albrecht.
“
22 982 035 85
und Verlust rechnung haben wir geprüft und mit ben ordnungsmäßig geführten Büchern über⸗ einstimmend ees.
431 790 33 1 907 702/75 8 903 55
4 968 151,84 825 487,21
22 982 035 658
Fabrik von Heyden,
2 Vermögensaufstellung haben wir geprüft und mit den ordnungs⸗ mäßig geführten Büchern übereinstimmend gefunden.
6 169 g 6 202 26117
—
zum Deutschen
8 8
8 .
Erste Zentralhandelsregisterbeilage Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanz zugleich Zentralhandelsregister für das Deutsche Neich
Erscheint an jedem Wochentag abends. Bezugs⸗ preis vierteljährlich 4,50 ℛℳ Alle Postanstalten nehmen Bestellungen an, in Berlin für Selbstabholer auch die Geschäftsstelle SW. 48, Wilhelmstraße 32
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nhaltsübersicht.
Han lsregister,
üterrechtsregistee, Vereinsregister, 8 Genossenschaftäregister 8 Musterregister, Urheberrechtseintragsrolle, Konkurse und Vergleichssachen, Verschiedenes.
SH ge o
Entscheidungen des Reichsfinanzhofs.
“ —
49. Einkommensteuerrechtliche Behandlung der entgelt⸗ lichen Uebernahme einer Anwaltspraxis. Der Beschwerde⸗ ührer, ein Rechtsanwalt, hat auf Grund eines Sozietätsvertrags mit dem Rechtsanwalt B. bis zu dessen Tode im Februar 1926 emeinsam die Anwaltspraxis ausgeübt. Nach dem Sozietäts⸗
dertrage sollte das von jedem Vertragsteil eingebrachte Inventar
in dessen Eigentum bleiben, ebenso die von den Beteiligten während der Dauer des Vertragsverhältnisses gemachten An⸗ schaffungen. Im Falle des Todes oder der Invalidität eines Ver⸗ tragsteils sollte der andere Teil die Praxis allein übernehmen und in den Mietvertrag eintreten. Für den Fall, daß Rechtsanwalt B. auf diese Weise ausscheiden sollte, war der Beschwerdeführer ver⸗ pflichtet, das gesamte Inventar nebst Bibliothek zu übernehmen. sar die Uebernahme aller Vermögenswerte sollte der Be⸗ schwerdeführer der Witwe bzw. den Kindern seines Sozius 7000 RM bezahlen, die auf Verlangen eines Teiles in monat⸗ lichen Raten von 200 RM entrichtet werden sollten. Auf Grund
ieser Abmachungen zahlte der Beschwerdeführer der Witwe seines Sozius im Jahre 1926 3200 RM, nämlich im Februar 200 RM, in den folgenden Monaten je 300 RM aus. Die Vorbehörden haben den Abzug dieser Zahlungen als Werbungskosten abgelehnt. Das Finanzgericht hat ausgeführt, abzugsfähige Rentenleistungen liegen nicht vor, es handle sich vielmehr um einen in Raten be⸗ — Kaufpreis für den Erwerb von Vermögenswerten, die
estimmt seien, die Grundlage für zukünftige Einkünfte zu bilden. Damit sei den Ratenzahlungen aber auch das Merkmal von Werbungskosten genommen, da sie nicht in Beziehung zu den
Einkünften des Steuerjahres stehen, sondern zu der Quelle, aus
der diese und die zukünftigen Einkünfte fließen sollten. Die Rechtsbeschwerde wendet sich einmal gegen die Verneinung der Abzugsfähigkeit der Zahlungen als Rentenleistungen. Nach dem fillen der Vertragsschließenden sollte durch diese Zahlungen die Witwe des Sozius des Beschwerdeführers eine Zeitlang sicher. estellt werden. Die Einkleidung in Form eines Kaufgeschäfts sei nur gewählt worden, um das Odium eines Verstoßes gegen die guten Sitten zu vermeiden. Das veraltete Inventar habe für den gZeschwerdeführer nur einen Wert von 1000 — 1300 RM gehabt. im übrigen seien die Zahlungen nach der weitgehenden Aus⸗ legung des Begriffs Werbungskosten durch den Reichsfinanzhof, wenn man sie als Kaufpreisrate ansehe, abzugsfähige Betriebs⸗ ausgaben.
Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Nach § 65 Abs. 1 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes hätte der Gewinn aus der gemein⸗ samen Ausübung der Anwaltstätigkeit an sich für den Zeitraum vom 1. Januar 1926 bis zum Tod des Sozius des Beschwerde⸗ führers einheitlich festgestellt werden a Es kann aber un⸗ bedenklich davon ausgegangen werden, daß es sich um einen Fall von geringerer Bedeutung handelt und die einheitliche Fest⸗ stellung keine Vereinfachung, sondern eine Erschwerung bedeutet hätte. Dann durfte aber die einheitliche Gewinnfeststellung nach
65 Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes in Ver⸗ indung mit §§ 16, 19 Abs. 1 Nr. 1 und 2 der Einkommensteuer⸗ Ausführungsbestimmungen unterbleiben. Mit Recht hat die Vor⸗ behörde die Abzugsfähigkeit der vom Beschwerdeführer geleisteten Zahlungen als Leistungen auf Grund einer pribatrechtlich⸗ über. nommenen Rente (§ 15 Abs. 1 Nr. 3) abgelehnt. Der Begriff einer Rente setzt die Verpflichtung zu wiederkehrenden Leistungen auf Grund eines Rentenstammrechts und für eine gewisse Zeit⸗ dauer voraus. An beiden Voraussetzungen fehlt es im vor⸗ liegenden Falle. Dagegen sind die Ausführungen des Finanz⸗ Ferichts, soweit es auch die Abzugsfähigkeit der Zahlungen als
erbungskosten verneint, rechtsirrig. Das Finanzgericht geht bei der Begründung seiner Auffassung von der Quellen⸗ theorie aus, die nach der ständigen Rechtsprechung des Senats dem 113“ 1925 nicht zugrunde liegt. Grund⸗ sätzlich sind, soweit es sich um Einhünfte der im § 6 Abs. 1 Nr. 1—3 des Einkommensteuergesetzes each e Einkommens⸗ arten handelt, alle Betriebsausgaben als Werbungskosten ab⸗ zugsfähig. Um solche Ausgaben handelt es sich aber hier. Die Vorentscheidung eahe daher aufgehoben und die nicht spruchreife Sache an die Vorbehörde zurückverwiesen werden. Diese wird bei der erneuten Verhandlung folgendes zu beachten haben: Das Gegenstück zu der Abzugsfähigkeit der Betriebsausgaben bildet die Vorschrift des § 16 Abs. 2 des Einkommenstemergesetzes. Da⸗ nach sind Aufwendungen für die Anschaffung oder Herstellung von Gegenständen, deren Verwendung oder Nutzung durch den Steuerpflichrigen sich bestimmungsgemäß auf einen längeren Zeit⸗ raum erstreckt, nicht im Steuerabschnitte der Aufwendung oder Herstellung voll abzugsfähig, sondern entsprechend der anteiligen Nutzung zu verteilen. Auf Betriebsausgaben in den Fällen des § 6 Abs. 1—3 bezogen, bedeutet diese Vorschrift, daß als Gegen⸗ stück zur vollen ugsfähigkeit der Ausgaben eine Aufnahme des erworhenen Gegenstandes, genauer Gutes, in das Vermögens⸗ verzeichnis (Aktivierung) stattzufinden hat. Nach den Aus⸗ führungen des Beschwerdeführers in der Berufungsbegründung vom 21. November 1927 bestand die Gegenleistung für die Ueber⸗ nahme seiner Verbindlichkeit nicht nur in der Ueberlassung des dem Sozius gehörigen Inventars, sondern sollte zum Teil auch ein Entgelt für den Uebergang der Praxis auf den Beschwerde⸗ führer darstellen. Es muß daher zuerst eine Verteilung des Kauf⸗ preises auf das Inventar und die Praxis vorgenommen werden. Das Inventar ist mit dem Werte, den es für den Pflichtigen hat (Teilwert), der zugleich den Anschaffungskosten entspricht, als Aktivum in das Vermögensverzeichnis auf 31. Dezember 1926
steht es dem Beschwerdeführer frei, an Stelle des Ansatzes der
aufzunehmen. Von diesem Betrage sind die der Nutzungsdauer entsprechenden Absetzungen für Abnutzung vorzunehmen. Der verbleibende Restbetrag stellt die Anschafzungskoften für die Ueber⸗ mnahme der Praxis dar. Ob auch dieser Betrag aktiviert werden muß, hängt davon ab, ob die übernommene Praxis am 31. Dezember 1926 für den Beschwerdeführer noch ein vevmögens⸗ wertes Gut darstellte. Ob dies zutrifft, läßt sich nur durch weitere Ermittlungen feststellen. Es wird das besonders dann der Fall sein, wenn der Beschwerdeführer aus der Uebernahme der “ mit einiger Sicherheit noch weitere Vorteile, sei es durch Ab⸗ wicklung der anhängigen Sachen, sei es durch Sicherung eines Stammes von Klienten, zu erwarten hatte. Bei der Aktivierung
Anschaffungskosten einen etwaigen niedrigeren gemeinen Wert (Teilwert) anzusetzen. Wählt der Beschwerdeführer den Ansatz der Anstte es wft .⸗ so steht der Vornahme von Absetzungen wegen Abnutzung nichts im Wege. Bei dem Wesen des Anwaltsberufs, der ein persönliches Ver⸗ trauensverhältnis zu den Rechtsuchenden voraussetzt, liegt es auf der Hand, daß die anläßlich der Uebernahme einer Praxis überkommenen Beziehungen sich in verhältnismäßig kurzer Zeit verflüchtigen. Bleiben die alten Klienten dem Uebernehmenden weiterhin treu, so wird dieser Umstand nach Ablauf einer . Zeit nicht mehr auf die Uebernahme der Praxis zurückgeführt werden können, sondern darauf, daß sich zwischen dem über⸗ nehmenden Anwalt und den Klienten ein in seiner Person be⸗ gründetes neues Vertrauensverhältnis entwickelt hat. Damit er⸗ schöpft sich aber im Verlaufe weniger Jahre der Vorteil, der ursprünglich bei Uebernahme des Gutes bestanden haben mag und damals die Aufwendung eines gewissen Betrags gerechtfertigt haben mochte. Das rechtfertigt auch die Verteilung dieser Auf⸗ wendungen auf die Jahre des anteiligen Nutzens im Sinne der Bestimmung des § 16 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes. Nun können die Verhältnisse am Stichtag (31. Dezember 19 aber auch so gelegen haben, daß die Erwartung eines weiteren Nutzens aus der Uebernahme der Praxis nur eine höchst unsichere Zukunfts⸗ hoffnung des Beschwerdeführers darstellte. In diesem Falle müßte es dem Ermessen des Beschwerdeführers überlassen werden, den gemeinen Wert des entgeltlich übernommenen Gutes mit 0 an⸗ zusetzen, was zur Folge hätte, daß sein Gewinn im Jahre 1926 nicht nur um den für die Uebernahme der Praxis bereits ge⸗ zahlten Betrag, sondern auch um die noch bestehende Schuld, die als Passivum in das Vevmögensverzeichnis auf 31. Dezember 1926 aufzunehmen ist, geschmälert würde. Daneben wäre dem Beschwerdeführer aber auch das Recht einzurgumen, da es sich bei dem erworbenen Gute um einen Gegenstand des Anlage⸗ kapitals handelt, die Anschaffungskosten zu aktivieren und diesen Betrag im Verlauf einiger Jahre abzuschreiben. Würde endlich nach den Verhältnissen am Stichtag bereits mit Sicherheit zu erkennen sein, daß ein weiterer Nutzen für den Beschwerde⸗ füther aus der Uebernahme der Praxis nicht mehr zu erwarten war, so könnte auch eine Aktivierung weder unter dem Gesichts⸗ punkt des Ansatzes des gemeinen Wertes noch der Anschaffungs⸗ kosten in Betracht kommen. Die Zahlungen wie die am Schlusse des Jahres 1926 noch bestehende Schuld würden daher, soweit sie sich auf den Erwerb der Praßis beziehen, allein das Jahr 1926 belasten und den ewinn dieses Jahres in ihrem vollen Betrage herabmindern. Bemerkt sei noch, daß die 1“ des hier streitigen Vor⸗ gangs auch dann entsprechend den vorstehenden Darlegungen vor⸗ zunehmen ist, wenn die Feststellung des Gewinns des Beschwerde⸗ führers im übrigen unmittelbar nach § 12 Abs. 1 Satz 3 des Ein⸗ 1“ oder in Anwendung des § 11 Abs. 2 des Ein⸗ kommensteuergesetzes nach dem Ueberschusse der Einnahmen über die Ausgaben vorgenommen wurde. Denn die Ermittlung des Gewinns lediglich nach dem Ueberschusse der Einnahmen über die Ausgaben kann nur bezüglich der laufenden und üblichen Betriebs⸗ einnahmen und ⸗ausgaben Platz greifen. “ Umstände, wie z. B. größere neg. für die Beschaffung von Anlage⸗ gegenständen, die nach dem Grundgedanken des § 16 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes nicht einem Steuerabschnitte zur Last gelegt werden sollen, müssen in jedem 869 durch Vornahme eines Vermögensvergleichs berücksichtigt werden. (Urteil vom 30. Ja⸗ nuar 1929 VI A 369/28.)
50. Zulässigkeit eines in der Mitte zwischen dem An⸗ schaffungspreis und dem gemeinen Werte liegenden Wert⸗ ansatzes nach § 19 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuer⸗ gesetzes. Der Beschwerdeführer ist buchführender Kaufmann. Streitig ist die Bewertung von und Haushaltungs⸗ gegenständen in der Endbilanz 1926. Die Vorinstanz geht davon aus, daß der wensgie basths in seiner Bilanz den gemeinen Wert einsetzen wollte; sie hat in Uebereinstimmung mit diesem die bei der Inventur festgestellten Ladenverkaufspreise benutzt und ein Drittel abgezogen, um auf die Einkaufspreise zu kommen. Sie weicht von dem Beschwerdeführer darin ab, daß sie von den so ermittelten Hanerufägreisen nur 10 8 statt 20 vH abgezogen Sr Der Beschwerde hatte den letzteren Abzug mit dem Vorkommen von Bruch und dem Vorhandensein unmoderner Waren begründet; später hatte er noch behauptet, daß die Be⸗ scaffungzßreise 1926 gestiegen seien, er aber noch gu billigen
reisen eingekauft habe. ie “ hat einen jbgug von 10 vH für ausreichend gehalten; dieser Abzug sei sehr hoch, wenn
einer früheren Bilanz berücksichtigt war.
man nur das Vorhandensein von unmodernen Waren berück⸗
sichtige, und nur bei Mitberücksichtigung der durch Bruch zu er⸗ wartenden Verluste gerechtfertigt. Eine hohe Absetzung wegen Bruchs sei nicht gerechtfertigt, weil bei der Inventur die erkennbar erbrochenen Sachen ausgeschieden seien. Gegenüber dem Steigen Beschaffungspreise ser es unerheblich, daß die Waren zu billigeren Preisen eingekauft seien.
Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Die Vorinstanz geht davon aus, daß der Beschwerdeführer die Waren nach dem gemeinen Werte bewerten wollte und hat diesen in Abweichung von seiner Berechnung ermittelt. Dies Verfahren kann nicht gebilligt werden. Es kann dahingestellt bleiben, ob eine Be⸗ wertung nach einem den Anschaffungspreis übersteigenden gemeinen Wert überhaupt zulässig ist, und mag angenommen werden, daß der Beschwerdeführer die Wahl spishen des gemeinen Wertes und des Anschaffungspreises hatte. Wenn er aber einen Betrag in seine Bilanz einsetzt, so ist nur zu 8 ob dieser Betrag eingesetzt werden durfte. Auch sind die Be⸗ stimmungen in § 19 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes lediglich als Begrenzungen der Bewertung anzusehen, so daß sie einer Bewertung mit einem Betrage, der hinter dem nach § 19 Abs. 1 anzunehmenden zurückbleibt und den nach § 19 Abs. 2 an⸗ “ übersteigt oder umgekehrt, nicht entgegenstehen. Nur diese Auffassung gewährleistet ein verhältnismäßig reibungsloses Ermüttlungsverfahren, ohne daß die Interessen des Steuerfiskus in unbilliger Weise beeinträchtigt werden und trägt der Tatsache Rechnung, daß bei den Steuerpflichtigen in der Regel nur mit einer oberflächlichen Kenntnis des Steuerrechts zu rechnen ist. Wollte man in dem Wertansatz eines Steuerpflichtigen etwas anderes sehen als die Erklärung, daß er mit der Bewertung zu. dem angegebenen Betrag einverstanden sei, nämlich die Erklärung, daß er Bewertung nach dem gemeinen Werte oder daß er Bs⸗ wertung nach dem Anschaffungspreise wünsche, so würden in vielen Fällen Rückfragen nötig sein, die von den Steuerpflichtigen als unnütze Belästigungen empfunden würden, und würde ferner den Steuerpflichtigen eine Erklärung unterstellt, deren Tragweite er häufig nicht übersehen könnte. Daß das Wahlrecht des § 19 des Einkommensteuergesetzes zur Unterstellung derartiger Er⸗ klärungen führen sollte, ist angesichts des Umstandes, daß im Steuerverfahren, ja selbst im Rechtsmittelverfahren, kein Anwalts⸗ zwang besteht, keinesfalls anzunehmen. Es ist 8 nicht ein⸗ zusehen, welches Interesse des Steuerfiskus vorliegen sollte, daß
enau entweder der Anschaffungspreis oder der gemeine Wert der Veranlagung zugrunde gelegt werde, was gerade in den Fällen, in denen der Steuerpflichtige vorsichtigerweise einen Ansatz gewählt hat, der den einen nach § 19 zulässigen Wert zweifellos nicht über⸗ steigt und hinter dem anderen zweifellos nicht zurückbleibt, zu besonderen Umständen führen müßte; denn es wäre unbillig, von dem Steuerpflichtigen erst eine Erklärung darüber zu verlangen, welchen Wert er wählen will und dann diesen zu ermitteln, viel⸗ mehr müßte man erst beide Werte ermitteln und dann eine Er⸗ klärung verlangen, und es wäre dann auch noch möglich, daß der Steuerpflichtige die Richtigkeit der Wertermittlung bestritte. Alle Ermittlungen und Rückfragen werden in diesem Falle aber ver⸗ mieden, wenn auch Mittelwerte zugelassen werden. Auch bedarf es nach dieser Auffassung keiner Rückfrage, wenn ein Wer. unzulässig ist; er ist dann, wenn er zu hoch ist, auf den nächst⸗ zulassigen herabzusszen; wenn er zu niedrig ist, auf den nächst⸗ zulässigen Faeete Hiernach hätte die Vorinstanz prüfen müssen, ob der vom Beschwerdeführer angesetzte Wert des Waren⸗ lagers nicht deshalb zutässig war, weil eine Ermittlung der tat⸗ sächlichen Einkaufspreise der gangbaren Waren und der gemeinen Werte der unmodernen und fehlerhaften Waren einen höher Betrag nicht 8,n; würde. Dabei war es beachtlich, daß na Angabe des Buchprüfers die Beschaffungspreise im Jahre 1926 in die Föh⸗ gegangen und die bei den einzelnen Stücken v zeichnec Verkaufspreise dem teilweise gefolgt waren und nach Angabe de Steuerpflichtigen die vorhandenen Waren noch zu billigeren Preisen eingekauft waren; denn es ist zwar richtig, daß dann der Abzug der Gewinnspanne von den Verkaufspreisen zu einem hinter den Beschaffungspreisen zurückbleibenden Betrag sührt: aber gleichzeitig führt er zu einem über den tatsächlich ns 1ee Betrag, und dies ist hier das fi die Bewertung Wesentliche. Bei der erneuten Verhandlung sst auch der Einwand zu würdigen, daß die zerbrochenen Gegenstände bei der Inventur großenteils deshalb nicht ausgeschieden seien weil der Bruch bei verpackten Gegenständen nicht erkennbar sha Nicht zutreffend ist die Annahme des Beschwerdeführers, die Anfangsbilanz 1925 sei nach denselben Grundsätzen aufzustelle; wie die Endbilanz 1926. Eine Aenderung der Anfangsbilan 19% ist im vorliegenden Falle nach § 108 Abs. 2 des Einsmrmenften. 8 gesetzes nicht möglich. Auch hat § 20 des Einkommensteuergesetz nicht die Bedeutung, daß in späteren Jahren nach denselbe Grundsätzen bewertet werden müßte wie in einem Vorsahr. Vie mehr verbietet § 20 des Einkommensteuergesetzes nur die Ansetzung eines höheren Wertes für einen einzelnen Gegenstand, der ist orschrift ma bezüglich einzelner Gegenstände, die bereits Anfang 1925 vor⸗ handen waren, eine niedrigere Bewertung als an sich zulass rechtfertigen. Da aber in allen Bilanzen ohne genaue Unt scheidung vvishen den einzelnen Gegenständen bewertet ist, kan dem nur im Wege der Schätzung Rechnung getragen werden. D Kngefochtene Entscheidung war danach aufzuheben und die ni spruchreife Sache an die Vorinstanz zurückzuverweisen. (Urt vom 17. April 1929 VI A 196/29.)
1. Handelsregifter.
[18900] Bad Freienwalde, Oder.
In unser Handelsregister Abt. B ist heute unter Nr. 42 die Firma Ziegelei⸗ vertrieb Gesegschaft mit beschränkter Haftung in Bad Freienwalde (Oder) eingetragen worden. Gegenstand des Unternehmens ist die Herstellung und] 1929.
der Vertrieb von
jeder Art.
Direktor Ernst Fau in
Bekanntmachungen erfolgen nur Reichsanzeiger.
Ziegeleiprodukten Das Stammkapital beträgt 20 000 RM. Ce a ⸗ ist der a walde (Oder). Der Gesellschaftsvertrag ist am 22. April 1929 geschlossen. der durch den
Bad Freienwalde (Oder), den 16. Mai Amtsgericht.
Der [18901]
Ab⸗ 70 ein⸗ und
Bad Oeynhausen.
In unser E“ teilung B ist bei der unter Nr. F“ Firma Darmstädter Nationalbank,
auf Aktien, heute folgendes eingetragen Deutschen worden: Der persönlich haftende Ge⸗ in sellschafter Bankdirektor eorg von Simson, Berlin, ist als solcher aus⸗ schieden.
Freien⸗ Durch
ellschafter
Gesellschaft 1 § 5
Namens
88
Umtausch 120 Reichsmark in Aktien zu 100 und 1000 ist durchgeführt. eschlu
lung vom 9. April 1929 unter Fu⸗ Kommanditgesellschaft stimmung der becfondch 85 tenden Ge⸗ ist der Gesells Absatz § 13 (Streichun es haftenden Gesellschafters
der Aktien zu Fethn und § 34 (Aktienstimmre
geändert; ferner sind die §8 9, 1 80 iffer 18 32 Absatz 3, 48 un 9 der Generalversamm⸗ strichen worden. Bad Se den 15. Mai 1929. Das Amtsgericht.
Bautzen. 1 1 Auf Blatt 122 des Handelsre 1 keaah
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die Firma Ziegelei R. Reinha Bautzen betr., ist heute einge “
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