Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 131 vom 8. Juni 1929. S. 4.
[24638] Berichtigung der Bekanntmachung vom 28. Mai d. J., betreffendd Auslosung von 5 % igen Berliner Liquidations⸗ und Ab⸗ findungs⸗Goldpfandbriefen — ver⸗ öffentlicht in Nr. 123 vom 30. Mai d. J. —. „An Stelle des in der Bekanntmachung aufgeführten Berliner Liquidations⸗Gold⸗ pfandbriefes Serie A Buchstabe D Nr. 2830 über 500 GM ist der Pfand⸗ brief Serie A Buchstabe D Nr. 2839 über 500 GM zu setzen.“
Berlin, den 4. Juni 1929.
Das Berliner Pfandbrief⸗Amt.
J. V.: Dreyer.
7. Attiex.
Nachdem die Gesellschaft in der Ge⸗ neralversammlung vom 31. Mai 1929 ihre Auflösung hesce sen hat, werden die Gläubiger der Gesellschaft hiermit aufgefordert, ihre Ansprüche anzu⸗ melden.
Berlin, den 6. Juni 1929.
Seidenhaus Hunnius Aktiengesellschaft in Liquidation.
Der Liquidator: Aeg. Hunnius.
[2 1808]
Die für den 30. Mai, vorm. 11 Uhr, in den Geschäftsräumen der Firma Neu⸗ garten & Eichmann, Detmold, einberufene Generalversammlung der „Meag“ Möbel⸗ Engros⸗Aktiengesellschaft, Düsseldorf, Kaiserswerther Str. 93/95, konnte infolge Sterbefalls nicht stattfinden.
Die VI. Generalversammlung findet nunmehr am 22. Juni, vorm. 11 Uhr, in den Geschäftsräumen der Firma Neugarten & Eichmann, Detmold, unter der gleichen Tagesordnung statt.
„Meag“
Möbel⸗Engros⸗Aktiengesellschaft.
Löwenstern.
[20114] Berichtigung.
Regeno Versicherungsgesellschaft des Reichsverbands der deutschen land⸗ wirtschaftlichen Genossenschaften Aktiengesellschaft, Berlin.
In der in Nr. 128 des „Deutschen Reichsanzeigers“ veröffentlichten Einladung zur ordenklichen Generalversammlung unserer Gesellschaft werden die Punkte 2. und 5 der Tagesordnung wie folgt be⸗ richtigt:
.Beschlußfassung über die Genehmi⸗
gung der Bilanz nebst Gewinn⸗ und
Verlustrechnung sowie über die Ge⸗ “ für das Geschäftsjahr 928. Beschlußfassung über die Erhöhung des Grundkapitals unter Ausschluß des gesetzlichen Bezugsrechts der Aktionäre um einen Betrag von RM 1 899 900 (i. W. Eine Million achthundertneunundneunzigtausend⸗ neunhundert Reichsmark) auf ins⸗ gesamt NM 4 000 000 (i. W. Vier Millionen Reichsmark) durch Aus⸗ gabe von auf den Namen lautenden Aktien zu je RM 100 Nennwert. Der Vorstand.
[24713]
Auf Grund des Generalversammlungs⸗ beschlusses vom 20. November 1928 und in Gemäßheit der Bekanntmachung vom 31. Januar 1929 werden die Aktien Nr. 4059 — 4100 und Nr. 4341 — 4400 über je RM 100 für kraftlos erklärt. An Stelle dieser Aktien im Gesamtbetrage von RM 10 200 zuzüglich RM 600 Aktien, die die zum Ersatz für neue Aktien er⸗ forderliche Zahl nicht erreichten, werden 27 neue Aktien über je RM 100 aus⸗ gegeben, die für Rechnung der Beteiligten am 22. Juni 1929, 14 Uhr, im Geschäfts⸗ zimmer des Obergerichtsvollziehers Stein⸗ buch zu Berlin, Schützenstr. 46/47, durch öffentliche Versteigerung verkauft werden. Der Erlös wird den Beteiligten nach Verhältnis ihres Aktienbesitzes zur Ver⸗
fügung gestellt.
Berlin, den 5. Juni 1929.
Weizenmühle Karl Salomon & Co. Aktiengefellschaft.
24693] Dortmunder Aktien⸗Gesell⸗ schaft für Gasbeleuchtung.
Die Herren Aktionäre unserer Gesellschaft werden zu einer ordentlichen General⸗ versammlung auf Donnerstag, den 27. Juni 1929, vormittags 12 Uhr, nach Dortmund in unser Sitzungszimmer, Auf dem Berge 34, eingeladen mit nach⸗ stehender Tagesordnung:
1. Vorlage des Jahtesberichts, der
Bilanz nebst Gewinn⸗ und Ver⸗
lustrechnung für die Zeit vom 1. Ja⸗
nuar bis 31. Dezember 1928.
.Beschlußfassung über die Verwendung des Reingewinns.
.Beschlußfassung über die Erteilung der Entlastung an Aufsichtsrat und Vorstand.
4. Wahlen zum Aufsichtsrat.
Dortmund, den 4. Juni 1929
Der Aufsichtsrat. Dr. Eichhoff, Vorsitzender.
[24350] Gebrüder Hartoch Aktien⸗Gesell⸗ schaft, Düsseldorf. Herr Dr. J. Kaufhold, Düsseldorf, ist am 28. Mai 1929 aus dem Aufsichtsrat unserer Gesellschaft ausgeschieden.
— 22709 Leipziger Braunkohlenwerke Aktien⸗Gesellschaft in Kulkwitz bei Markranstädt.
Nach Beschluß der Generalversammlung vom 15. Mai setzt sich der Aufsichtsrat wie folgt zusammen: Generaldirektor H. Müller, Vorfitender, Generaldirektor Schuh, stellvertr. Vorsitzender, General⸗ direktor Hille, Geh. Baurat Köpcke, Generaldirektor Dr. Wöhrle, Landesbau⸗ rat Zier. 8 8
Kulkwitz, am 5. Juni 1929.
Der Vorstand. Kühn.
27895]
Die Chemische Fabrik Buckau in Ammendorf (Saalkreis) als Schuld⸗ nerin ihrer 4 ½ „% igen Anleihen von 1892, 1908, 1911 und 1913 hat die unterzeich⸗ nete Spruchstelle mit dem Antrage an⸗ gerufen, gemäß §, 43 Ziffer 2 AufwGes. zu entscheiden. daß eine Barabfindung in Höhe von 60 %, welche sie am 1. Oktober 1929 an Stelle der auf die vorbezeichneten Anleihen entfallenden. Genußrechte gewäh⸗ ren will, den Zeitwert der Genußrechte nicht unterschreitet.
Berlin, den 5. Juni 1929.
Spruchstelle beim Kammergericht.
[24730]
Einladung der Herren Aktionäre zu der am 27. Juni 1929, nachmittags 3 Uhr, in den Amtsräumen des No⸗ tariats I (Justizrat Bub) in Würzburg stattfindenden 10. ordentlichen Ge⸗ neralversammlung der Süddeutsche Messer⸗Sägen⸗ und Werkzeugfabrik A. G., Straubing.
Tagesordnung:
1. Vorlage des Geschäftsberichts, der Bilanz sowie der Gewinn⸗ und Verlustrechnung für das Geschäfts⸗ jahr 1928.
Beschlußfassung über die Genehmi⸗ gung der Bilanz sowie über die Verwendung des Reingewinns.
.‚Beschlußfassung über die Ent⸗ lastung des Vorstands und des Auf⸗ sichtsrats.
4. Aufsichtsratsneuwahl.
5. Verschiedenes.
Stimmberechtigt sind solche Aktionäre, welche spätestens am 24. Juni 1929 bei der Gefetlschafe oder bei der Darm⸗ städter und Nationalbank Komm. Ges. a. A. in München oder bei der Bayerischen Vereinsbank in München oder bei einem Notar oder bei einer Effektengirobank ihre Aktienmäntel hinterlegt haben. 8
Straubing, den 5. Juni 1929.
Süddeutsche Messer⸗Sägen⸗ und Werkzeugfabrik A. G.
Fritz Kammermeier, Vorstand.
[24714]
Zeitzer Eisengießerei und Maschinen⸗ bau⸗Actien⸗Gesellschaft, Zeitz. Betr.: Teilschuldverschreibungen.
Die nach der Durchführungsverordnung zum Aufwertungsgesetz am 1. Juli 1929 fälligen Zinsen von 5 % für das Jahr 1929 werden:
a) Ausgabe 1907 für die Teilschuldverschreibungen Nr. 1 bis 400 (nom. je PM 500,—) mit NM 3,75 und für die Teilschuld⸗ verschreibungen Nr. 401 — 1200 (nom. je PM 1000,—) mit RM 7,50 abzüglich Kapitalertragssteuer gegen Aus⸗ händigung des Zinsscheins Nr. 2, b) Ausgabe 1920
für die Teilschuldverschreibungen Nr. 1001
bis 1500 (nom. je PM. 2000,—) mit
RM 1,30 abzüglich Kapitalertragssteuer gegen Aus⸗ händigung des Zinsscheins Nr. 20 C(fällig 15. 5. 1930) vom 1. Juli 1929 an bei der Bank⸗Commandite Simon, Katz & Co., Berlin W. 9, Voßstr. 13, und der Kasse unserer Gesellschaft in Zeitz eingelöst.
Zeitz, im Juni 1929.
Der Vorstand. Laxy. [24799]
Bayerische Landesproduktenbank A. G., München.
Die Herren Aktionäre werden hiermit zur ordentlichen Generalversamm⸗ lung, welche am Donnerstag, den 27. Juni 1929, vormittags 11 ½ Uhr, in München, Notariat II, Neuhauser Straße 6, stattfindet, eingeladen.
Tagesorvdnung:
1. Vorlage des Geschäftsberichts und der Bilanz nebst Gewinn⸗ und Ver⸗ lustrechnung für das Jahr 1928.
Genehmigung der Bilanz nebst Ge⸗ winn⸗ und Verlustrechnung und Be⸗ schlußfassung über die Verwendung des Reingewinns. Erteilung der Entlastung Vorstand und Aufsichtsrat.
.Kapitalerhöhung um RM 1 000 000 auf RM 2 005 000.
.Aenderung des § 4 Abs. 1 und 2 der Satzung (Einteilung des Grund⸗ kapitals).
.Neuwahl des Aufsichtsrats.
7. Verschiedenes.
Zu Punkt 4—6 findet neben der Ge⸗ samtabstimmung eine gesonderte Ab⸗ stimmung der Vorzugs⸗ und Stamm⸗ aktionäre statt.
München, den 6. Juni 1929.
Der Aufsichtsrat.
Kühn.
für den
[24726] Ludwigs⸗Eisenbahn⸗Gefellschaft, Rürnberg.
Bekanntmachung.
Hierdurch laden wir die Aktionäre unserer Gesellschaft zu der am Mittwoch, den 3. Juli 1929, vormittags 10 Uhr, im Rathaussaale am Fünfer⸗ platz stattfindenden ordentlichen Ge⸗ neralversammlung ein.
Tagesordnung:
1. Vorlegung des Geschäftsberichts sowie der Bilanz nebst Gewinn⸗ und Ver⸗ lustrechnung für das Geschäftsjahr 1928.
2. Beschlußfasfung:
a) über die Genehmigung der Bilanz und der Gewinn⸗ und Verlustrechnung,
b) über die Verwendung des Rein⸗ gewinns.
3, Erteilung der Entlastung an Auf⸗ sichtsrat und Direktorium.
4. Vorlegung der abgeänderten Statuten.
Die Bilanz und Statuten liegen zur Einsicht für die Aktionäre ab 20. Juni 1929 bei dem unterzeichneten Direktor der Gesellschaft, Fürth, Theresienstr. 17, auf. Dortselbst werden auch die Eintrittskarten zur Generalversammlung gegen Vorzeigung der Aktien oder eines Hinterlegungsscheins derselben 3 Tage vor der Generalver⸗ sammlung abgegeben.
Direktorium der
Ludwigs⸗Eisenbahn⸗Gesellschaft.
Stadtrat A. Scheidig.
[24806]. Itterkraftwerk⸗Aktiengesellschaft Mosbach (Baden)
Die Aktionäre unserer Gesellschaft wer⸗ den hiermit zu der am Samstag, den 13. Juli 1929, vormittags 10 ½ Uhr, im Notariat in Eberbach statt⸗ findenden ordentlichen Generalver⸗ sammlung eingeladen.
Tagesordnung:
1. Vorlage des Geschäftsberichts, der Bilanz sowie der Gewinn⸗ und Ver⸗ lustrechnung für das Geschäftsjahr 1928/29 gemäß §§ 260 und 246 H.⸗G.⸗B.
2. Beschlußfassung über die Genehmi⸗ gung der Bilanz und die Gewinnver⸗ teilung.
3. Beschlußfassung über die Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats.
. Beschlußfassung über Ermäßigung des Aktienkapitals und Aenderung des Gesellschaftsvertrags, soweit durch den Beschluß erforderlich.
Zur Teilnahme an der Generalver sammlung sind diejenigen Aktionäre be⸗ rechtigt, welche ihre Aktien spätestens am zweiten Werktage vor der Generalver⸗ sammlung bei der Kasse des Kreises Mos bach in Mosbach hinterlegt haben.
Mosbach, den 4. Juni 1929. Itterkraftwerk⸗Aktiengesellschaft.
Der Aufsichtsrat. Eckert.
Der Vorstand. Renz. Veith.
[24796]. Ostbayerische Stromversorgung A.G. München.
Gemäß § 21 der Satzung werden hiermit die Aktionäre zu der am Dienstag, den 2. Juli 1929, vormittags 11 ½ Uhr, im Sitzungssaal des Notariats München II, Neuhauser Str. 6/II, stattfindendenordent⸗ lichen Generalversammlung einge⸗ laden.
Die Tagesordnung lautet:
1. Bericht des Vorstands über den Ver⸗ mögensstand und die Verhältnisse der Gesellschaft sowie über die Ergeb⸗ nisse des abgelaufenen Geschäfts⸗ jahres.
Bericht des Aufsichtsrats über die Prüfung des Geschäftsberichtes und der Jahresrechnung.
3. Beschlußfassung über die Genehmi⸗ gung der Bilanz und der Gewinn und Verlustrechnung für das abge laufene Geschäftsjahr 1928.
4. Beschlußfassung über die Erteilung der Entlastung an die Mitglieder des Vorstands und Aufsichtsrats.
5. Beschlußfassung über die Verwen⸗ dung des Ueberschusses.
Zur Teilnahme an der Generalver⸗ sammlung sind nach § 19 der Satzung in der Fassung vom 30. Juni 1926 diejenigen Aktionäre berechtigt, welche nach Einbe⸗ rufung dieser Generalversammlung am dritten Tage vor derselben ihre Aktien⸗ mäntel nebst einem Nummernverzeichnis bei der Gesellschaft oder bei einer der nach⸗ stehenden Banken:
Dresdner Bank, München,
Bayerische Staatsbank, München,
Bayerische Vereinsbank, München,
Bayerische Landesgewerbebank A.⸗G., München,
Bayerische Gemeindebank, München,
Bankgeschäft H. Aufhäuser, München,
Bankgeschäft Hardy & Co. G. m. b. H., Kommanditgesellschaft, München, Gebrüder Goldschmidt in Gotha
hinterlegt haben und Bestätigung hierüber spätestens vor Beginn der Generalver⸗ sammlung dem Vorsitzenden oder einem Beauftragten desselben vorlegen.
Als Hinterlegung bei den vorerwähnten Hinterlegungsstellen gilt auch, wenn die Aktienmäntel mit Zustimmung einer sol⸗ chen Stelle für diese bei anderen Banken bis zur Beendigung der Generalversamm⸗ lung im Sperrdepot gehalten werden und durch die Hinterlegungsstelle Bestätigung hierüber vorgelegt wird.
München, den 6. Juni 1929.
Der Aufsichtsrat.
[24839) Mecklenburgische Friedrich Wilhelm Eisenbahn. Gemäß § 244 H.⸗G.⸗B. geben wir
hiermit bekannt, daß Herr Landrat Graf
von Schwerin⸗Mildenitz infolge Ablebens aus dem Aufsichtsrat unserer Gesellschaft ausgeschieden ist.
Neu in den Aufsichtsrat wurde Herr Eisenbahndirektor a. D. Reineke, Neustrelitz, gewählt.
Neustrelitz, den 6. Juni 1929.
Die Direktion.
25119]
Wir laden die Herren Aktionäre hier⸗ durch zu der am Samstag, den 29. Juni d. J., nachmittags 4 Uhr, im Hotel Deutsches Haus stattfindenden Generalversammlung ein.
Tagesordnung: 1. Bericht über das Geschäftsjahr 1928. 2. Genehmigung der Bilanz sowie der Gewinn⸗ und Verlustrechnung für das Geschäftsjahr 1928. 3. Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats.
4. Neuwahl des Aufsichtsrats.
5. Verschiedenes.
Diejenigen Aktionäre, welche an der Generalversammlung teilnehmen wollen, müssen ihre Aktien bis spätestens am 25. d. M. bei unserer Geesselschaftskasse hinterlegen.
Volmarstein, den 6. Juni 1929.
Völker, Akt.⸗Gesf.
Der Aufsichtsrat.
[24691]. Carl Ecke, Pianofortefabrik, Aktien⸗Gesellschaft, Berlin. Einladung zur ordentlichen General⸗ versammlung am Donnerstag, den 4. Juli 1929, nachmittags 5 Uhr, im Büro des Notars Dr. Manfred Simon in Berlin C. 25, Prenzlauer Straße 26/27. Tagesordnung:
1. Vorlage der Bilanz, der Gewinn⸗ und Verlustrechnung sowie des Geschäfts⸗ berichts für das Geschäftsjahr 1928.
2. Beschlußfassung über die Genehmi⸗ gung der Bilanz.
3. Entlastung des Aufsichtsrats.
Zur Teilnahme an der Generalver⸗
sammlung sind diejenigen Aktionäre berechtigt, welche ihre Aktien spätestens 2 Tage vor dem Tage der Generalver⸗ sammlung bei der Gesellschaftskasse oder einem deutschen Notar hinterlegt haben.
Berlin, den 4. Juni 1929.
Cart Ecke, Pianofortefabrik, Aktien⸗Gesellschaft.
Der Aufsichtsrat.
Dr. Manfred Simon.
Vorstands und des
“
[24315]. Deutsche Last⸗Automobilfabrik, Aktien⸗Gesellschaft, Ratingen.
Einladung zurordentlichen General⸗ versammlung am Sonnabend, den 29. Juni 1929, vormittags 11 Uhr, im Industrie⸗Klub zu Düsseldorf.
Tagesordnung:
1. Vorlage der Bilanz nebst Gewinn⸗ und Verlustrechnung sowie des Ge⸗ schäftsbegichts des Vorstands und des Prüfungsberichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 1928.
2. Beschlußfassung über die Genehmi⸗ gung der Bilanz.
3. Beschlußfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats und Vorstands.
4. Wahlen zum Aufsichtsrat.
In der Generalversammlung sind die⸗ jenigen Aktionäre stimmberechtigt, welche ihre Aktien bis spätestens am 25. Juni 1929 bei folgenden Stellen hinterlegt haben:
in Düsseldorf: bei der Dresdner Bank, bei der Deutschen Bank,
in Berlin: bei der Dresdner Bank, bei der Deutschen Bank,
in Essen: bei der Essener Kreditanstalt (Filiale der Deutschen Bank),
in Ratingen: bei der Gesellschaft.
Die Hinterlegung ist auch dann ordnungs⸗ mäßig erfolgt, wenn Aktien mit Zu⸗ stimmung einer Hinterlegungsstelle für diese bei anderen Bankfirmen bis zur Beendigung der Generalbversammlung im Sperrdepot gehalten werden.
Ratingen, den 6. Juni 1929.
Der Vorstand. Berge.
[24807].
Fritz Klindworth Aktiengesell⸗ schaft für flüssige Brenustoffe in Breslau.
Die Herren Aktionäre unserer Gesell⸗ schaft werden hiermit zu der am Sonn⸗ abend, den 29. Juni 1929, mittags 12 ½% Uhr, in den Geschäftsräumen der Gesellschaft in Breslau, Tauentzienstraße Nr. 27, stattfindenden ordentlichen Ge⸗ neralversammlung ergebenst vinge⸗
laden. Tagesordnung:
1. Vorlegung des Geschäftsberichts nebst der Bilanz und Gewinn⸗ und Verlust⸗ rechnung für das Geschäftsjahr 1928. Beschlußfassung über die Vorlagen zu 1 und die Verwendung des Reingewinns.
3. Erteilung der Entlastung an Vorstand und Aufsichtsrat.
4. Aufsichtsratswahlen.
Stimmberechtigt sind diejenigen Aktio⸗ näre oder Vertreter von Aktionären, welche ihre Aktien ohne Dividendenbogen spätestens 5 Tage vor der Generalver⸗ sammlung an der Kasse der Gesellschaft in Breslau oder bei der Darmstädter und Nationalbank Kommanditgesellschaft auf Aktien Filiale Breslau in Breslau, Ring 30, hinterlegt haben.
Breslau, den 6. Juni 1929.
Der Aufsichtsrat. Dr. Dienstfertig, Vorsitzender.
[21248] Pretzschner & Fritzsching,
Erzbergwerke A Chem. Werke
Aktiengesellschaft.
Hierdurch laden wir die Aktionäre unserer Gesellschaft zu der am Dienstag, den 25. Juni 1929, mittags 12 Uhr, in unserem Geschäftshause, Dresden, Fürstenstraße 54, stattfindenden 2. ordentl. Generalversammlung ein.
Tagesordnung:
1. Vorlegung der Bilanz, der Gewinn⸗ und Verlustrechnung und des Berichts über das Geschäftsjahr 1928 sowie Be⸗ schlußfassung über deren Genehmigung.
2. Beschlußfassung über die Erteilung der Entlastung an den Vorstand und den Aufsichtsrat.
3. Verschiedenes.
Dresden, den 27. Mai 1929.
Der Aufsichtsrat. Dr. Mandt, Vorsitzender. [25112]
Leipziger Messe⸗- und
Ausstellungs⸗Aktiengesellschaft. Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hierdurch zu der am Donnerstag, dem 27. Juni, 17 Uhr, im Sitzungs⸗ zimmer des Leipziger Meßamts, Leipzig, Markt 4, stattfindenden 6. ordentlichen Generalversammlung eingeladen. Tagesordnung:
1. Vorlegung des Geschäftsberichts und der Bilanz nebst Gewinn⸗ und Ver⸗ lustrechnung für das Geschäftsjahr 1928. Beschlußfassung über deren Genehmi⸗ gung und über die Verwendung des
Reingewinns.
2. Erteilung der Entlastung an die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats.
Zur Teilnahme an der ordentlichen Gene⸗
ralversammlung sind diejenigen Aktionäre
berechtigt, die ihre Aktien oder Interims⸗
scheine spätestens am 3. Tage vor dem Tage der Generalversammlung bis 17 Uhr, spätestens aber bis zum ortsüblichen Bank⸗ schluß, 1“ bei der Gesellschaft in Leipzig, Tröndlin⸗ ring 9 (Ringmeßhaus), oder hei der Reichs⸗Kredit⸗Gesellschaft, Aktien⸗ gesellschaft, oder bei der Commerz⸗ und Privat⸗Bank
Aktiengesellschaft oder bei der Darmstädter und Nationalbank
Kommanditgesellschaft auf Aktien oder bei der Deutschen Bank oder bei der Dresdner Bank in Berlin und
deren Filialen in Leipzig oder bei der Sächsischen Staatsbank in
Leipzig und Dresden oder “ bei der Allgemeinen Deutschen Credit⸗
Anstalt oder bei dem Bankhause Hammer & Schmidt
oder bei dem Bankhause Kroch jr. Kommandit⸗
gesellschaft auf Aktien oder bei der Stadtbankin Leipzig hinterlegt haben und diese bis zum Schluß der ordentlichen Generalversammlung dort belassen.
An Stelle der Aktien oder Interims⸗ scheine können auch von deutschen Notaren ausgestellte Hinterlegungsscheine hinterlegt werden.
Leipzig, den 7. Juni 1929. Leipziger Messe⸗ und Ausstellungs⸗ Aktiengesellschaft. Hoffmann. Fraustadt.
[24724].
Ilseder Hütte.
Die Aktionäre der Ilseder Hütte werden hierdurch zu der damit auf Freitag, den 28. Juni d. J., nachmittags 1 Uhr, in Kastens Hotel zu Hannover anberaumten ordentlichen Generalversammlung eingeladen.
Tagesordnung:
1. Geschäftsbericht über das Jahr 1928 und Abschluß für den 31. Dezember 1928 und Beschlußfassung darüber.
2. Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats.
3. Wahlen zum Aufsichtsrat.
Der Generalversammlung beizuwohnen und darin die Rechte der Aktionäre aus⸗ zuübe n sind nur diejenigen Aktionäre be⸗ rechtigt, welche spätestens am dritten Tage vor der Generalversammlung, also am 25. Juni d. J., ihre Aktien bei
der Ilseder Hütte,
dem Peiner Walzwerk oder bei einer der Firmen
Joh. Berenberg⸗Goßler & Co. in Ham⸗ burg,
Darmstädter und Nationalbank Kom.⸗ Ges. a. A., Filiale Hannover,
Direction der Disconto⸗Gesellschaft, Filiale Hannover,
Ephraim Meyer & Sohn in Hannover,
Hannoversche Bank Filiale der Deut⸗ schen Bank in Hannover,
Commerz⸗ und Privat⸗Bank A. G. Filiale Peine,
Hannoversche Bank Celle Filiale der Deutschen Bank in Celle
nach Buchstaben, Nummer und Betrag angemeldet und vorgezeigt oder deren Be⸗ sitz durch eine glaubhafte Bescheinigung nachgewiesen haben.
Ueber die Anmeldung wird eine als Einlaßkarte dienende Bescheinigung er⸗ teilt.
Bei den obengenannten Firmen und bei der Direktion liegen Abdrucke des Ge⸗ schäftsberichts vom 12. Juni ab zur Ver⸗ lügung der Aktionäre.
Groß Ilsede, im Juni 1929. 1 Der Aufsichtsrat der Ilseder Hütte.
C. Frhr. von Berenberg⸗Goßler, e“ stellvertr. Vorsitzender. “
8
gestatten will, sich nich wieder dadurch zu blamieren, daß e
Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 131 vom 8. Juni 1929. S. 3.
kratischen Fraktion und des Parteitages über die Streichung der weiten Panzerkreuzerrate richtig gewürdigt werden. Das Ver⸗ alten der Sozialdemokratie in dieser Frage läßt sich parlamen⸗ jarisch kaum noch kritisieren. Es ist jedenfalls ein politischer Widersinn. Wenn man dem Kanzler und den Ministern gütigs
ie egen den von ihnen selbst vergebenen Bau stimmen, so ändert bige Tragikomödie nichts an dem Sachverhalt. Die Regierungs⸗ koalition fällt in einer Frage auseinander, die für ihren Zu⸗
fammenhalt eine entscheidende Voraussetzung sein sollte und die
8
Folgen — sozialdemokratische
ie stets als solche bezeichnet hat. Wir warten ab, ob die nicht ozialdemokratischen Minister und Regierungsparteien sich das gefallen lassen werden. Die innere Unhaltbarkeit des Verfahrens tritt ferner besonders deutlich zutage, wenn man sich die praktischen vergegenwärtigt, die eintreten müssen, wenn der Beschluß angenommen werden würde. Klarheit geschaffen werden, und wir
Hierüber muß volle
bitten den Herrn Minister um Beantwortung folgender Fragen:
Wieviel ist für den Bau bisher ausgegeben? Welche weiteren Aus⸗
gaben sind durch Verträge festgelegt, insbesondere aus der zweiten jetzt zur Beratung stehenden Rate? Welche Ansprüche von Firmen
stillgelegt wird?
entstehen aus den abgeschlossenen Verträgen, wenn der Bau jetzt Wieviel Arbeiter und Angestellte würden durch
Stillegung des Baues brotlos werden? Es ist klar, daß die
Sozialdemokratie und die Mittelparteien darauf rechnen, daß die
Rate mit unserer Hilfe angenommen wird. Die Unchrlichkeit des
gesamten Verfahrens tritt also, auch wenn wir dieser Erwartung
entsprechen, deutlich genug zutage.
Uns aber steht die Wehr⸗
heaftigkeit des deutschen Volks, die Ausnutzung der dafür durch das Versfailler Zwangsdiktat belassenen Möglichkeiten, der Schutz unnserer ganzen Küste, der Verbindung mit Ostpreußen viel zu hoch, als daß wir die für diese Zwecke zu bewilligenden Ausgaben zum Gegenstande parlamentarischer Kampfmittel machen könnten, die lediglich dazu dienen sollen, die parlamentarischen Gegner zu ent⸗
larven.
Von Erziehungsversuchen an der Sozialdemokratie ver⸗
sprechen wir uns unsererseits keinen Erfolg. Deshalb stimmen wir
für die Etatsposition. Abg. Schöpflin (Soz.) betonte, daß die
Minister in einem Koalitionskabinett sich nicht auf ihre partei⸗
politische Einstellung versteifen könnten, sondern im Interesse der
Koalitionspolitik Kompromissen zustimmen müßten. Abgeordneter Sochsenberg (Wirtsch. P.) verlangte noch einmal einen Gesetz⸗
stattet.
entwurf, der ein Bauprogramm für längere Jahre aufzustellen ge⸗ Die heutige Debatte zeige besonders die Notwendigkeit
eines solchen Antrags. — In der Abstimmung wurde der gesamte
Marineetat ohne Aenderung angenommen. Kommunisten
Ein Antrag der
auf Streichung der zweiten Rate des Panzer⸗
kreuzers A wurde mit 15 zu 13 Stimmen abgelehnt.
die Weiterberatung des
— Im Strafrechtsausschuß des Reichstags wurde am 6. d. M. Abtreibungsparagraphen
(§ 253 des Entwurfs) fortgesetzt. § 253 lautet nach der Vorlage:
„Eine Frau, die ihre Frucht im Mutterleib oder durch Abtreibung
tötet oder die Tötung durch einen anderen zuläßt, wird mit Ge⸗ fängnis bestraft. Ebenso wird ein anderer bestraft, der eine Frucht
haus bis
im Mutterleib oder durch Abtreibung tötet. Der Versuch ist straf⸗ bar. In besonders leichten Fällen kann das Gericht, auch wenn die Voraussetzungen des § 26 Abs. 3 nicht vorliegen, von Strafe absehen. Wer die in Abs. 2 bezeichnete Tat ohne Einwilligung der Schwangeren oder gewerbsmäßig begeht, wird mit Zucht⸗ zu zehn Jahren bestraft. Ebenso wird bestraft,
Schwangeren ein Mittel oder einen Gegen⸗ Abtreibung der Frucht gewerbsmäßig verschafft.“ von Guérard: Die Gestaltung der
wer einer tand zur Abtꝛ Reichsjustizminister
Strafrechtsnormen über die Abtreibung ist in der Oeffentlichkeit
Strafrechtliche
und im wissenschaftlichen Schrifttum lebhaft umstritten. Die Materie ist deswegen besonders schwierig, weil über das rein hinaus medizinische, politische, bevölkerungs⸗
politische, sittliche und religiöse Gesichtspunkte entscheidend zu be⸗
lauten:
rücksichtigen sind. Die extremen Forderungen nach beiden Seiten Verschärfung des geltenden Rechts und völlige Freigabe der Abtreibung. Der Entwurf schlägt eine gute Lösung vor. Wie
schon nach der Novelle von 1926 ist die Abkreibung als Vergehen
Es besteht eine Milderungsmöglichkeit
mit Gefängnis bedroht. — 3 1 Bei Versuch ist in besonders Heichten
dis auf 3 ℳ Geldstrafe.
Fällen Absehen von Strafe möglich. Es ist also ein sehr elastischer Strafrahmen vorgesehen, der allen Fällen gerecht werden kann.
8 8
8
Nen im Entwurf ist die vom Reichsrat eingefügte ausdrückliche
Straffreierklärung der sogenannten medizinischen Indikation. Hierdurch ist eine seit langem von der ärztlichen Wissenschaft er⸗ sobene und kürzlich vom Reichsgericht in seiner bekannten aus⸗ ührlichen Entscheidung vom 11. März 1927 schon vom Stand⸗ punkt des geltenden Rechts anerkannte Forderung erfüllt. Ein Blick auf das ausländische Recht zeigt, daß eine Reihe aus⸗ ländischer Gesetzgebungen, z. B. von England, Südamerika und Schweizer Kantonen, bereits die medizinische Indikation kennen; ebenso 6 sie den neuen Entwürfen der Tschechoslowakei, von Griechenland und der Schweiz bekannt. Einer Einschränkung der
Strafbarkeit über den Entwurf hinaus muß die Reichsregierung aus folgenden Erwägungen widersprechen: Die Freigabe über⸗
3 haupt wird von der sozialdemokratischen und kommunistischen
Statistik hinweisen.
8
bestimmungen ebenso.
Sittlichkeit.
8—
im Hinblick auf das geschügte Rechtsgut. -
mit Streichungsanträgen angestrebt. Es wird in der iteratur darauf hingewiesen, daß jede, auch die mildeste Straf⸗ drohung Heimlichkeit der Abtreibung mit ihren schädlichen Folgen, also Gefährdung der Volksgesundheit, bedinge. Demgegenüber ist zu betonen, daß auch eine etwaige Freigabe der Abtreibung in Krankenhäusern das Kurpfuschertum nicht beseitigen würde, Kur⸗
pfuscher werden stets billiger sein als approbierte Aerzte. Bei der
Krankenhausbehandlung bleibt die Furcht vor Kontrolle und Ent⸗ deckung. Ich derfehigr auf die von Beringer nach einem Vortrag von Professor Pa che⸗Osersty bei Aschaffenburg mitgeteilte russische 4 Im Jahre 1925 fielen auf 1000 der Be⸗ völkerung: 36 Geburten, 17,5 erlaubte Abtreibungen, ungesetzliche
Abtreibungen unter der ländlichen Bevölkerung 15, unter der städtischen Bevölkerung 13.
1 rung Weiter wird behauptet, die Straf⸗ rohung erreiche nicht ihren Zweck, da nur ein geringer Bruchteil der Verstöße zur Aburteilung komme. Dieser Gesichtspunkt kann nicht entscheiden. Einmal liegt es bei einer 6 anderer Straf⸗
immur 1 Wenn man aber die Tat als solche für trafwürdig ansieht, kann man nicht im Hinblick 8 die Schwierig⸗ eiten ihrer Efasfung auf jede straftrechtliche Verfolgung ver⸗ zichten. Die Strafwürdigkeit der Abtreibung ergibt sich zunächst Hier kommt in Frage: die Schwangere, der Erzeuger, der Staat und die 1 Bei völliger Freigabe wird stets eines dieser Güter in der empfindlichsten Weise verletzt sein. Folgende Gesichts⸗ punkte sind vLöö1 zu beachten: Die Abtreibung ist Ver⸗ nichtung werdenden Menschenlebens und als solche vom Gesetz im Rahmen der schwersten Delikte, der 8 Krsch be behandelt
de Leibesfrucht, die
worden. Ferner ist nach überwiegender Ansicht der Mediziner
der Eingriff in keinem Fall gefahrlos für die Mutter, insbesondere
sind “ und bei wiederholt vorgenommener Ab⸗
8
lebens⸗ und efundheitsgefährlichen 16“ a
treibung unter Umständen Sterilität der Frau zu befürchten. Der Berliner Hygieniker Professor Grotjahn bezeichnet in seiner be⸗ kannten Schrift „Die Abtreibung der Leibesfrucht“ sie sogar als
Hinzuweisen fl einer Denkschrift
auch auf die bevölkerungspolitische Seite.
des Preußischen FBahl ach eissers von 1928 ist ein erschreckender
8
1u“
zu befürchten.
Rückgang des Geburtenüberschu hat bereits einen Sterbeüberschuß. Eine Abnahme der Geburtenziffer 88 bei völliger Freigabe n. Der PBrofessor Grotjahn kommt gerade vom sozialistischen Standpunkt zu folgendem Ergebnis: „Unleugbar drohen also hier Gefahren, die keineswegs nur vom nationalen Gesichtspunkte, sondern auch von dem im Interesse iner mächtigen, zur politischen Reife gediehenen ArseNersches betrachtet sein wollen.“ Die Möglichkeit strafloser Abtreibung ß schließlich die letzten Hemmungen auf geschlechtlichem Ge⸗
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Berlin z. B.
sc zu verzeichnen. weitere gewaltige
biete einreißen. Es ist eine weitere Verwilderung der Sitten und eine Vernichtung der Achtung vor dem werdenden Leben zu befürchten. Auch ist eine weitere Zerrüttung der Grundlagen der Ehe zu besorgen. Grorjahn weist noch darauf hin, daß etwa zwei Drittel sämtlicher Erstgeborenen vor der Eheschließung erzeugt werden, und daß wahrscheinlich der größte Teil der Ehe⸗ schließungen überhaupt erst durch die Tatsache der Empfängnis veranlaßt wird. Seiner Auffassung nach, der beizupflichten ist, würde die Freigabe geradezu als Aufforderung wirken. Der sozialdemokratische Eventualantrag will die Abtreibung durch einen Arzt innerhalb der ersten drei Monate straflos lassen. Radbruch begründet die Forderung damit, daß der Arzt nicht in der Lage sei, die Voraussetzungen für eine sozial oder eugenisch indizierte Abtreibung festzustellen, und daß es daher richtiger sei, eine schematische Grenze für die Freigabe der Abtreibung auf⸗ zustellen. Gegen diese Forderung sind zunächst alle schon oben erwähnten Gründe geltend zu machen. Ferner ist darauf hinzu⸗ weisen, daß während der Dreimonatsfrist jede Abtreibung ohne nähere Qualifikation, insbesondere also auch die Abtreibung wegen reiner Lästigkeit der Schwangerschaft oder des zu erwarten⸗ den Kindes, vorgenommen werden dürfte. Nach dem Antrag wäre jeder deee. dem Eingriff berechtigt, während es nach ein⸗ leuchtender Ansicht vieler Aerzte besonderer Erfahrung und Ein⸗ richtungen bedarf, um den Eingriff möglichst gefahrlos zu ge⸗ stalten. Schließlich weist Radbruch mit Recht darauf hin, daß nicht der Täter die Vornahme der Handlung innerhalb von drei Monaten darzutun, daß vielmehr die Staatsanwaltschaft die Vor⸗ nahme außerhalb der Dreimonatsfrist nachzuweisen hat. Da sich dieser Beweisführung die allergrößten Schwierigkeiten entgegen⸗ tellen werden, würde praktisch die Abtreibung in einem drei Monate bedeutend übersteigenden Zeitraum strafrechtlich nicht zu erfassen sein. Die Dreimonatsgrenze ist daher gesetzgeberisch nicht verwertbar. Es ist bemerkenswert, daß weder im geltenden“Aus⸗ landsrecht noch in den zum Teil sehr weitgehenden Entwürfen vie Dreimonatsgrenze oder eine andere zeitliche Grenze bekannt ist. Zu den Forderungen nach Freigabe der Abtreibung unter be⸗ sonderen Voraussetzungen, der sogen. eugenischen, sozialen und ethischen Indikation, 8” folgendes zu bemerken: a) Die euge⸗ nische Indikation, aus rassehygienischen Gründen, wird als Pflicht des Staates anerkannt, für die Aufzucht gesunder Nach⸗ kommenschaft zu sorgen. Keiner wird dem widersprechen wollen. Es muß jedoch festgestellt werden, daß beim heutigen Stande der Vererbüngslehre nicht mit Sicherheit erklärt werden kann, daß ein bestimmtes Elternpaar ein krankes Kind erzeugen wird. U. a. verweise ich da auf folgende Aeußerung von Prof. Pankow in der „Deutschen Medizinischen Wochenschrift“ von 1928: „Wichtig für uns ist die Tatsache, daß bei den Minderwertigen nur im Durchschnitt etwa in 20 bis 50 Prozent eine Vererbung an⸗ genommen werden darf, das heißt umgekehrt aber auch, daß auch aus den Ehen Minderwertiger, selbst wenn beide Parteien be⸗ troffen sind, 50 bis 80 Prozent gesunder Kinder geboren werden können. Daher lautet für uns rein ärztlich in dem einzelnen Falle die Frage so: Können wir bei der vorliegenden Schwanger⸗ schaft saßen, daß das zu erwartende Schwangerschaftsprodukt geistig anormal wird, und würde sich daraus vielleicht eine Berechtigung herleiten lassen, die Schwangerschaft zu unterbrechen. Die Frage muß mit einem glatten Nein beantwortet werden.“ b) Die so⸗ ziale Indikation. Die soziale Indikation wird mit der Be⸗ gründung gefordert, daß die Abtreibung als Erscheinung sozialer Not nur mit sozialen Mitteln bekämpft werden müsse. Befür⸗ worter und Gegner der sozialen Indikation sind darin einig, daß eine Erweiterung des sozialen Schutzes von Mutter und Kind Aufgabe des Staates st. Ich verweise in diesem Zusammenhang auf die vom Reichstag bereits am 28. Februar 1929 angenommene bekannte Entschließung zum „Schutz von Mutter und Kind“, deren Auswirkung zu erwarten ist. Wenn aber mit sozialen Mitteln der Abtreibung vorgebeugt wird, kann für eine Straffreiheit kein Raum mehr sein. Auch hier weist der Sozialist Prof. Grotjahn darauf hin, daß führende Aerzte in der Frauenheilkunde mit Recht die Unterbrechung der Schwangerschaft aus rein privatwirtschaft⸗ lichen Gründen ablehnen. „Gerade vom sozialistischen Standpunkt aus“, fährt er fort, „muß man 8 darin beistimmen, daß zur Behebung von Notständen andere Maßnahmen, nämlich eben dü wirtschaftlicher Art durch Hilfeleistung des Staates, der Gemeinde und der Versicherung, getroffen werden können und müssen. Wenn diese Fürsorge für Mutter und Kind gegenwärtig noch nicht ausreicht, so ist es höchste Zeit, diese nachzuholen, aber keineswegs richtig, bisherige Versäumnis durch massenhafte Unterbrechung von Bchwangerschaften auszugleichen.“ c) Die ethische In⸗ dikation (Abtreibung der durch Notzucht oder Schändung ent⸗ standenen Leibesfrucht) wird 8 mit folgender Begründung: Wenn der Staat die sexuelle Integrität der Frau durch Stra gese schützt, kann er sie nicht verpflichten, die un⸗ verschuldeten Folgen der Schwangerschaft auf sich zu nehmen. Es ist nicht zu verkennen, daß die Verletzung des Rechtsguts der Freiheir und der Integrität des Körpers in ihren Folgen eine selische, wirtschaftliche und gesellschaftliche Belastung 188 Mutter bedeutet. Aber der Vorgang kann seine Sühne nur in der Be⸗ strafung des Täters, nicht in der Abtreibung finden. Zu erinnern ist ferner an die vielen selichen Notzuchtsanzeigen aus Anlaß des Russeneinfalls 1914 in Ostpreußen. In jedem Fall müßte die Tatsache der Notzucht zuvor festgestellt werden, was nach Ansicht vieler Wissenschaftler vielfach großen Schwierigkeiten begegnet. Außerdem ist eine starke Zunahme von Notzuchtsanzeigen zu befürchten. Radbruch bemerkt im Jahre 1905 in der vergleichenden Darstellung hierzu: „Der Vorschlag, die Abtreibung überhaupt straflos zu lassen, wenn die Schwangerschaft das Ergebnis eines Verbrechens gegen die geschlechtliche Freiheit der Schwangeren war, dürfte dagegen, weil zu einer Vermehrung der ohnehin häufig fingierten Notzuchtsbeschuldigung beitragend, zu verwerfen sein.“ Ich fasse meine Ausführungen dahin zusammen: Einer weiteren Milderung der Abtreibungsvorschriften über den Entwurf hinaus muß die Reichsregierung aus den erörterten Gründen wider⸗ sprechen. Das ganze Problem ist aus Anlaß der Novellengesetz⸗ gebung im Jahre 1926 eingehend behandelt worden; der damals neu geschaffene § 218 wurde in seinem wesentlichen der Reichsratsvorlage entnommen. Insofern ist also eigentlich die Strafrechtsreform schon vorweggenommen. Der ringt aber über die durch die Novelle von 1926 gewährten
rungen hinaus eine weitere wesentliche Erleichterung, indem er bei jedem Abtreibungsversuch ein Absehen von Strafe zuläßt und die Straffreiheit bei medizinischer Indikation ausdrücklich klar⸗ stellt. Eine weitere Lockerung der Strafvorschriften ist nicht angängig. Die Frucht im Mutterleib ist menschliches Leben. Das Recht zur Vernichtung von Leben kann nur in den medizinisch unbedingt notwendigen und dadurch sittlich erlaubten Fällen im Interesse des Volksganzen zugelassen werden. Ein weiteres Umsichgreifen der Abtreibung muß das deutsche Volk physisch und moralisch zugrunde richten. Nö;. Dr. Bell (Zentr.) beantragte in Anbetracht der mit diesem außerordentlich wichtigen Problem verbundenen medizi⸗ nischen Fragen eine amtliche Erklärung des Präsidenten des Reichsgesundheitsamts darüber einzufordern: 1. über Voraus⸗ setzungen und Inhalt des Reichsgesetzentwurfs vom 4. Juli 1918 über die Eingriffe oder Verfahren zum Zweck der Tötung der Frucht der Schwangeren, 2. über die Beschlüsse des Reichs⸗ gesundheitsamts, betreffend die nur von einem approbierten Arzt unter bestimmten Sicherungen vorzunehmenden Eingriffe und die gesetzliche Einführung der Anzeigepflicht, 3. über die von 1917 bis 1929 erfolgten Ermittlungen und Feststellungen des Reichs⸗ gesundheitsamts, betr. Geburtenrückgang, Abtreibungen und der bei unvermeidlichen Eingriffen oder Verfahren zur Unterbrechung der Schwangerschaft erforderlichen Sicherungsmaßnahmen. Der Vor⸗ sitzende Prof. Dr. Kahl erklärte diese Anregung als durchaus angebracht und brachte sie dem Reichsgesundheitsamt zur Kenntnis.
Erleichte⸗
Abg. Dr Moses (Soz.) erklärte, daß das Problem der Ab⸗ treibung in Maße ein soziales und wirtschaftliches Problem sei. Die Begriffe der Moral, Ethik und Sittlichkeit seien nichts Feststehendes. Sie änderten sich in kurzer Zeit selbst inner⸗ halb eines Volks. Ueber Weltanschauungen könne nicht debattiert werden. In einem Kirchenbrief der katholischen Kirche gegen die Abtreibung werde die letztere als eine Folge des Luxus, des Miß⸗ brauchs der Ehe usw. hingestellt. Ein katholischer Arzt habe ihm gesagt, daß in der letzten Zeit in immer steigendem Maße katho⸗ lische Frauen ihn gedrängt hätten, den Eingriff vorzunehmen. Auch hier seien nur soziale und wirtschaftliche Gründe maßgebend. Eine Bergarbeiterfrau, die schon 14 Kinder hatte und die sich, als sie sich wieder Mutter fühlte, an die Vorsitzende des Vaterländischen Frauenvereins gewandt hatte, erhielt die Antwort, daß „sie (die Vorsitzende) nicht dafür könne, wenn sie so viele Kinder habe. Mit kaltem Wasser könne der Trieb zurückgedämmt werden“. Mit Pharisfäertum werde von der das als un⸗ moralisch hingestellt, wogegen sie jeden Tag heimlich verstießen. Verlange der Staat den Gebärzwang, so habe er die Nährpflicht. Die gesündeste Bevölkerungspolitik sei die, der Arbeiterschaft aus⸗ kömmliche Löhne zu zahlen und gesunde Wohnungen zu geben. Der Bevölkerungsrückgang sei eine internationale Erscheinung. Das deutsche Volk sei kein aussterbendes Volk. Er habe vor einigen Jahren die Zahl der Abtreibungen auf 7 bis 800 000 geschätzt. Jetzt sei aber ein großer Rückgang der Abtxeibungen zu ver⸗ zeichnen, weil die Kenntnis der Präventivmittel in immer weitere Kreise der Arbeiterbevölkerung gelange. Der Redner begrüßte das. Er erklärte weiter, die „wissenschaftlichen“ Berechnungen der Opfer der Abtreibung seien häufig ein grober Unfug. Es würden so viel Todesfälle berechnet als Folgen der Abtreibung, wie über⸗ haupt an allen Krankheiten vorgekommen seien. Eine Unter⸗ brechung der Schwangerschaft in den ersten Wochen und Monaten, die in einer Klinik von einem Facharzt nach den Regeln der modernen operativen wissenschaftlichen Technik vorgenommen werde, sei mit außerordentlich geringen Gefahren verknüpft. Eine Aufrechterhaltung des Verbots der Abtreibung treibe die armen Frauen direkt in die Hände der Kurpfuscher. Die Aerzte führten Abtreibungen in so großem Umfange aus, wie man sich gar nicht ausdenken könne. Die Frau aus bemittelten Schichten, die dem Arzt die Risikoprämie bezahlen könne, finde immer einen Arzt, der den Eingriff vornehme. Eine medizinische Indikation lasse sich bei Frauen leicht herstellen, wenn sie genügend begütert seien, um sich in ein Sanatorium zu begeben. (Zuruf der Abg. Weber [Zentr.]: Sie stellen aber den Aerzten ein schlechtes Zeugnis aus.) Ich stelle nur fest, so erklärte der Redner, was Hunderte und Tausende von Aerzten unter vier Augen festgestellt haben, in der Oeffentlichkeit aber leugnen. Der Redner führte eine Reihe von Fällen an, bei denen die Aerztekammer Braunschweig das Vor⸗ liegen einer medizinischen Indikation verneint hätte. Zu der eugenischen Indikation sei er bekehrt worden, als er in einem Sanatorium bei Bielefeld Menschen gesehen habe, die 70 Jahre lang noch nicht aus den Betten gekommen seien, die nur lallen. nicht gehen konnten usw., die von einem Arzt nur als „Stoff⸗ wechselmaschinen“ bezeichnet worden seien. Der ärztlichen Standesordnung, die den Arzt verurteile, der aus Gründen der eugenischen Indikation Schwangerschaftsunterbrechungen vor⸗ nehme, müsse das Recht abgesprochen werden. Urteile über Fragen der Wissenschaft abzugeben. Man werde nicht werden, der Arbeiterschaft die Möglichkeiten präventiven Verkehrs vor Augen zu führen. Das höchste Gefühl der Mütterlichkeit sei es, nur solchen Kindern das Leben zu schenken, die sie bewußt gezeugt haben. Auch der Ver⸗ stand müsse beim Ebö11“ eine Rolle spielen. Der Vorsitzende Abg. D. Dr. Kahl kann den Bestrebungen und Anträgen auf vollständige Freigabe des Aborts nicht folgen. Die völlige Freigabe der Selbstabtreibung wird meist mit einer an⸗ geblich vollständigen “ der Schwangeren über ihren Körper gerechtfertigt. Die Verfügungsfähigkeit der Frou über ihren Körper schließt aber noch nicht ohne weiteres die Ver⸗ fügungsberechtigung über ein in der Frau vorhandenes lebendes Wesen ein. Ganz willkürlich mutet die Zeitbestimmung von dre Monaten nach der Empfängnis an. Wäre danach die Empfängnis in der Neujahrsnacht “ dann würden noch bis zum 31. März, 12 Uhr nachts, abgetrieben werden können, vom 1. April ab nicht mehr. Man sieht bereits die juristische Doktordissertation vor sich, in der aller 8 auf die Lösung der Frage verwendet wird. ob in einem Schaltjahr auch der 29. Februar noch zu den ab⸗ treibungsfreien Tagen gehören soll oder nicht. Allerdings ist die Sache zu ernst, als daß man darüber scherzen soll. Aber manchmal beleuchtet auch eine humoristische Betrachtung das Groteske irgend⸗ einer Situation deutlicher als die ernste Betrachtung. Was die eugenische Indikation betrifft, so steht der Redner auf einem Fnt ätzlich abweichenden Standpunkt dem Vorredner Abg. Dr. Mofes (Soz.). Für den Begriff der Indikation in ihren verschiedenen Anwendungen ist für das Recht bekanntlich aus⸗ schließlich entscheidend der Zweck der Schwangerschafts brechung. Eugenische Indikation ist also die Tötung zum Zweck der Verhinderung einer irgendwie defekten kommenschaft. Nun geht die Meinung einer großen Anzahl
vorragender Mediziner und Eugeniker dahin, daß keineswegs ei Krankheiten der Eltern in jedem Falle von der Sicherheit einer Vererbung gesprochen werden könnte. Auch der Schwachsinn recht⸗ fertigt nicht immer eine Indikation zur Fugenzschen Schwanger schaftsunterbrechung. Gerade der Schwachsinn ist eine Form der geistigen Erkrankung mit so wenig scharfumrissenen Rändern, daß der Jurist unmöglich verantworten könnte, ihn allgemein und vor⸗ behaltlos als Rechtfertigungsgrund einer eugenischen Schwanger⸗ schaftsunterbrechung anzuerkennen. Aber nicht nur das An⸗ wendungsgebiet bereitet Bedenken und Schwierigkeiten, “ auch die Zusammenstellung der Voraussetzungen für den Eingriff bei eugenischer Indikation. Soll der Eingriff vorgenommen werden dürfen, wenn beispielsweise beide Eltern krank sind ode wenn nur der eine Teil der Eltern krank ist und der ander aus einer belasteten Familie stammt, oder wenn beide Eltern zwar gesund sind, aber aus werbelasteten Familien stammen und als Erbträger hinreichend verdächtig sind? Das alles sind Voraussetzungen, für deren Beurteilung der Jurist S u⸗ ständig ist, wenn sie ihm in ihrer Weite auch schwere Bedenken erregen. Aber ein anderes! Der Eingriff „darf“ aus eführt werden. Was heißt „darf“? Heißt das soviel wie unbeschränkte Vollmacht des Arztes oder nur mit Einwilligung der Eltern oder nur mit Einwilligung der Mutter oder des Ehemanns? Je nach Verschiedenheit der Fälle würde die araussesunh ghen gegeben sein, bald nicht. Wenn aber nur in vereinzelten Fällen nach gegebener Einwilligung, dagegen in anderen Fällen bei ver⸗ sagter “ nicht der Eingriff vorgenommen werden darf, dann hat die Erweiterung der Indikatien für die Bevölke⸗ rungspolitik überhaupt keinen Wert. Mit vereinzelten Fällen. 188 denen Unglück verhütet werden kann, ist der Allgemeinheit senützt. Der künstliche Abortus zwecks Verhinderung defe ber Rachkommenschaft hat bevölkerungspolitische Bedeutung und Wirkung überhaupt nur, wenn er als allgemeine sta uf einrichtung im Staat besteht und staatlich organistert oer Hen diesem Gebiete gibt es keine Wahl: entweder ö ohan H ge. davon! Diesen oder jenen Fall herauszugreifen nach zufältig
bener . it, nach Zustimmung oder nach Ablehnung, nach gebener Gelegenheit, nach Zustimmung ung des Arztes, wo⸗ individuell freier wissenschaftlicher Ueberzeugung kelleicht berück⸗ bei 99 % der Fälle unberücksichtigt bleiben, 1 % vielleicht berück⸗ sichtigt wird, ist bevölkerungspolitisch wert⸗ und sinnlos. Auch ist ja leider die Vererbungslehre no nicht entfernt auf den Höhe⸗ punkt der Sicherheit gebracht worden, auf dem st sich befinden müßte, wenn man im Recht ihre Anwendung für FMashs er⸗ klären wollte. Selbstverständlich besteht in bezug au das hohe Ziel der Fortpflanzung esunder Geschlechter wohl überall voll⸗ kommene inmütigkeit. uch sind die tatsächlichen Erfahrungen
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