Dritte Anzeigenbeilage zum Reichs⸗ und Staatsansiger Nr. 155 vom 6. Juli 1929.
[338991. Jahresrechnung am 31. Dezember 1928.
Besitz. RM Grundstücke .11 035 000 Abgang 721 000
374000 —
—
Gebäude. 740 600,— Zugang 2 865,57 723 405,57 Abgang. 496 460,69 247 004,88 Abschreibung 5 404,88 2600,— Sonderab⸗ 8 schreibung. 121 600,— Werkzeugmaschinen.. 299 300,— Abgang 55 511,14 243 788,86 Zugang 133 376,82 377 165,68 Abschreibung 51 665,68. 925 500,— Sonderab⸗ schreibung. 154 500,— Kessel, Ddampfmaschinen usw. 56 000,— Abgang 17 518,92 38 781,08 Zugang . 10 695,10 7017,18 Abschreibung 17 176,18 32 000,— Sonderab⸗ schreibung. 31 999,— Zugang 21 292,05 27 203,05 Abschreibung 21 292,05 Gleisanlage . Fuhrvark 12 700,— Abschreibung 12 699,— Kontorutensilien 1,— Zugang . . 1 972,08 1973,08 Abschreibung 1 972,08 Schuldner. -oreeeee“ Wechsel.. “ Wertpapiere . vu Vorausbezahlte Versiche⸗ rungsprämie.
1 507 360 489 514 169 369
2 636
1 403
2 186/8
2 777 475
„Verbindlichkeiten. Aktienkapital:
Stammattien. .. Vorzugsaktienn..
648 000 — 208 000—
856 000— Reservefonbs . .. 85 600—- Unerhobene Prioritätsan⸗
14“ 03 Unerhobene Dividende.. 951/12 Beamtenpensionsfonds.. 17 Beamten⸗ und Arbeiter⸗
unterstützungsfonds.. 90 Laufende Akzeptee. 266 353/78 Gläubiger „o „. 696H5 55 5 874 714 85 Erneuerungsfonds. 650 788 50 Rehiewinhk . .. 18 281 52 2 777 475 /8
Chemnitz, den 31. Dezember 1928.
Maschinenfabrik Germania vorm. J. S. Schwalbe & Sohn. Bachler. Schneider.
Die Uebereinstimmung vorstehender Bilanz mit den Büchern der Maschinen⸗ fabrik Germania vorm. J. S. Schwalbe & Sohn, Chemnitz i. Sa., bescheinigen wir hiermit.
Leipzig, den 1. Juni 1929. Sächsische Revisions⸗ und Treu⸗ handgesellschaft A.⸗G. Muth. Dr. Ronniger. Gewinn⸗ und Verlustrechnung am 31. Dezember 1928.
Soll. RM Handlungsunkosten.. 488 293 Zinsen und Skonto.. . 152 682 Betriebsreorganisationsun⸗
“ Abschreibungen auf: Gebäude. 5 404,88 Werkzeug⸗ maschinen. Kessel, Dampfma⸗ schinen usw. Modelle.. Fuhrpark .
Kontor⸗ utensilien. 1 972,08
Reingewin
51 665,68
17 176,18 21 292,05 12 699,—
110 209[87 18 281[52 804 932 [60 Haben. Fabrikationsbruttogewinn
Gewinn aus Grundstücks⸗ verkauf .
561 87635
243 056/[25 804 932[60 Chemnitz, den 31. Dezember 1928. Maschinenfabrik Germania vorm. J. S. Schwalbe & Sohn. Bachler. Schneider.
Die Uebereinstimmung vorstehender Gewinn⸗ und Verlustrechnung mit den Büchern der Maschinenfabrik Germania vorm. J. S. Schwalbe & Sohn, Chem⸗ nitz i. Sa., bescheinigen wir hiermit.
Leipzig, den 1. Juni 1929. Sächsische Revisions⸗ und Treu⸗
handgesellschaft A.⸗G. Muth. Dr. Ronniger. In der heutigen Generalversammlung
statutengemäß ausscheidende Herr Fabri⸗ kant Max Schwalbe, Stein, Bez. Leipzig, wieder und die Herren Bankdirektor Dr. phil. Alfred Bleicher, Chemnitz, General⸗ direktor Wilhelm Reinhardt, Leipzig und Bankdirektor Dr. jur. Johannes Krüger, Dresden, neu in den Aufsichtsrat gewählt worden.
Der Aufsichtsrat setzt sich nunmehr wie folgt ““ Herr Bankdirektor Kurt Bernhardt in Chemnitz, Vorsitzender, Herr Fabrikdirektor Dr. phil. Otto Seyfert in Chemnitz, stellv. Vorsitzender, Herr Fabrikant Max Schwalbe in Stein, Bez. Leipzig, Frau Kommerzienrat Elisabeth Schwalbe in Chemnitz, Herr Bankdirektor Dr. phil. Alfred Bleicher in Chemnitz, Herr Generaldirektor Wilhelm Reinhardt in Leipzig, Herr Bankdirektor Dr. jur. Johannes Krüger in Dresden; Herr Ingenieur Max Richter in Chemnitz, Herr Dreher Karl Müller in Chemnitz, Betriebsratsmitglieder.
Die von der Generalversammlung ge⸗ nehmigten 10 % Dividende auf Vorzugs⸗ aktien für die Zeit vom 1. 7. bis 31. 12.1928 können von heute ab, nach Abzug von 10 % Kapitalertragsteuer, gegen Abgabe des Coupons Nr. 1 entweder
bei der Allgemeinen Deutschen
Credit⸗Anstalt, Filiale Chem⸗ nitz, in Chemnitz, bei der Sächsischen Staatsbank Chemnitz, in Chemnitz,
bei der Dresdner Bank, Filiale Chemnitz, in Chemnitz
bei der Allgemeinen Deutschen Credit⸗Anstalt in Leipzig,
bei 5 Dresdner Bank in Dresden oder
bei der Gesellschaftskasse in Chemnitz, 3
erhoben werden.
Unter Bezugnahme auf die Verordnung vom 24. Oktober 1928 im iec88. Teil I Nr. 38 geben wir bekannt, daß sich
noch nom. NM 44 050,— Genußrechte
unserer Gesellschaft, aus dem Altbesitz der inzwischen getilgten Prioritätsanleihe von 1895 stammend, in Umlauf befinden. Chemnitz, den 27. Juni 1929. Maschinenfabrik Germania vorm. F. S. Schwalbe & Sohn. Bachler. Schneider.
[33909]. b Bilanz per 31. Dezember 1928. Aktiva. RM Grundstückskonto 378 300 Gebäudekonto. „ 212 000 Maschinenkonto . 183 800 Geräte⸗, Werkzeug⸗ Inventarkonto . Fuhrwerkskonto Warenkonto.. Hypothekenkonto Kassakonto.. Postscheckkonto Wechselkonto ⸗ Debitoren.. Bankkonto.. Avalkonto 12 000,—
39 400 170 830 236 752
10 000
15 556
6 200 3 916 426 231 375 305
2 058 292 92
Passiva. Aktienkapital... Gesetzliche Reserve 1158.12 114ü4 Hypothekenkonto. Dividendenkonto (noch nich
erhobene Dividende) . 4 Reingerwinn. 107 950 Avalkonto 12 000,—
800 000
90 200 668 435 391 702
[2 058 292
Gewinn⸗ und Verlustrechnung per 31. Dezember 1928.
RM ( 174 239 60
Debet. Abschreibungen.. Betriebsunkosten (Frachten,
Steuern, Zinsen usw. Handlungsunkosten.. Reingewin..
788 166]47 279 618/57 107 950/[39 1 349 975/03
8 Kredi Gewinnvortrag aus 1927. 7 746 52 Betriebsüberschumß 1 342 228 51 1 349 975/03
Berliner Asphalt⸗Gesellschaft Kopp X Cie., Aktien⸗Gesellschaft. Der Vorstand. R. Gerth. Wendt. Vorstehende Bilanz nebst vorstehende Gewinn⸗ und Verlustrechnung der Firma „Berliner Asphalt⸗Gesellschaft Kopp & Cie. A.⸗G.“ habe ich geprüft und mit den ordnungsmäßig geführten und von mir gleichfalls geprüften Büchern der Gesell⸗ schaft in Uebereinstimmung gefunden. Berlin, den 29. April 1929. R. Schuster, öffentlich angestellter und beeidigter Bücherrevisor im Bezirk der
Vorstehende Bilanz und Gewinn⸗ und Verlustrechnung geprüft und richtig befunden.
Berlin, den 7. Mai 1929.
Arthur Teske, stellv. Vorsitzender des Aufsichtsrats.
Laut Generalversammlungsbeschluß vom 27. Juni 1929 ist neu in den Aufsichts⸗ rat unserer Gesellschaft gewählt: Herr Dr. Erich Schneider, Rechtsanwalt und Notar, Berlin⸗Charlottenburg 5, Wall⸗ straße 50.
Berliner Asphalt⸗Gesellschaft Kopp X Cie. Aktien⸗Gesellschaft. Der Vorstand.
R. Gerth. Wendt.
der Aktionäre unserer Gesellschaft sind der
Betriebsüberschuß..
Industrie⸗- und Handelskammer, Berlin.
Aufstellung für 31. Dezember 1928. Vermögenswerte.
EI er
27 107 [06 4 823 46
31 93052 Verbindlichkeiten. e“
1 30 000 EEö1ö“
1 930ʃ52 31 93 Gewinn⸗ und Verlustrechnung
für 31. Dezember 1928.
Soll. *“
5 640
5 640/0:
Haben. ö*“ PVerluzz
81656 4 823 46 5 640 02
Eiserfeld (Sieg), den 28. Juni 1928.
Gebhardshainer Transport⸗ gesellschaft Actien⸗Gesellschaft. C. Steinseifer. 33249] 1“ [33901]9. Färbereien und Appreturanstalten Georg Schleber,
Aktiengesellschaft. Bilanz per 30. September 1928.
Aktiva. RMN [(9 Grundstücke und Gebäude. 2 725 844 Maschinen und Utensilien. 2 040 431. Betriebsvoriätea.. 573 767 Kasse, Wechsel, Bankgut⸗
Io“ Wertpapiere und Beteili⸗ Aine56565 Debtioren .
121 714
645 238 2 3 790 369
9 897 365
Passiva. Aktienkapital... Gesetzliche Rücklage Helkredere. .. Hypotheken.. Kreditbren. Später fällige Leistungen Gewinnvortrag 1926/27
3 500 000 350 000 150 000
1 619 741
3 644 510 573 503
59 610
9 897 365
Gewinn⸗ und Verlustrechnung per 30. September 1928.
Aufwand. RMN ₰ Handlungsunkosten . 906 068 82 Steuern und Abgaben 303 229 76 Unterstützungen.. 73 027 32 gmsen. 138 081 47 Gewinn.. 59 610]01
0 ⏑%° ˙½2 %
[33925].
Bilanz zum 31. März 1929
Besitzteile. Kassenbestände. Guthaben bei Banken und
bei den Stammfirmen. Wechselbestände. Beteiligung Grundstücke „ G“ Nesbasten Werkzeugmaschinen Ofenanlagen. Betriebsanlagen.. Mobilien, Utensilien, Geräte “ Warenbestände: Rohmaterial 1 622 027,05 Angefangene
u. fertige
Fabrikate. 4 117 117,67
RM 16 811
3 325 951]%% 156 350 1 208 770 1 940 362 2 173 678 221 349
1 682 737 1 711 298 2 510 176
5 739 144/72 3 358 261/88
S
Schuldteile. Grundkapital.. Passivhypothek Gläubiger.. Interimskonto Reingewinn e⸗
24 044 896 46
18 000 000,— 20 000,—
3 896 438/79 104 226/78
2 024 230/89
[33902].
Eisen⸗Aktiengesellschaft b 8 Lothringen, Hannover. 8 Bilanz per 31. Dezember 1928.
Aktiva. Noch nicht eingezahltes Alktienkapital . Schuldnees Kassenbestand und Post⸗ scheckgguthaben.. Einrichtuug Kraftwagen .. Hypothelen ... Beteiligungen und Wert⸗ apiere 16““ Warenbestad Bürgschaften 40 000,—
Aktienkapital . Gläubiger einschl. Bank⸗ “” Akzeptverbindlichkeiten.. Gewinnvortrag aus 1927 4711,69 Reingewinn 1928 4 913,79
Bürgschaften 40 000,—
per 31. Dezember
RM
150 000 1 381 643
9 972 1
1
20 000 36 125 89 192
1686 935 49
300 000—
1 275 731 101 578
9 625 48
1 686 935/49
Gewinn⸗ und Verlustrechnung 1928.
Berlin⸗Lichtenberg, d.
(Unterschriften.)
Siemens⸗Planiawerke Aktiengesellschaft für Kohlefabrikate.
Gewinn⸗ und Verlustrechnung
24 044 896]46 2. Juli 1929.
Soll. Abschreibungen auf: Gebhahheeee“ Werkzeugmaschinen und Appargte. . . Ofenanlagen. Betriebsanlagen... Mobilien, Utensilien und Geräte 2 0 9. 9 9 92 0 Mobdelle
Reingewin. „
Haben. Rohüberschuß
per 31. März 1929.
Berlin⸗Lichtenberg, d.
[2735 17478
Siemens⸗Planiawerke Aktiengesellschaft für Kohlefabrikate. (Unterschriften.)
RM 64 948 97 213 665 64
79 168 41 298 640/19 54 060]07 460/61
710 945 80 2 024 230/89
2 735 17478
2 735 174 78
2. Juli 1929.
1 480 017 39
1 420 407 38 59 610/01
1480 017/39
Reichenbach i, Vogtl. und Greiz, den 7. Juni 1929.
Färbereien und Appreturanstalten Georg Schleber, Aktiengesellschaft.
Georg Schleberjr. Werner Schleber
Ertrag.
Gewinnvortrag 1926/27
8*8
[33907]. Bilanz per 31. Dezember 1928.
Aktiva. 9 Maschinen, Werkzeuge und 8 sonstige Anlagen 74 625,62 Abschr. 24 699,31 Bürogebäude. 3 920,40 Abschreibung 3 920,40 Patentkonto. u“ Bankguthaben Debitoren . Vorräte.. Kasse. Wechsel..
107 203 159 840 107 435 531
7 889
432 828
Passiva. Aktienkapitl Kreditoren u. sonst. Ver⸗
bindlichkeiten einschl. transitorische Posten Reservefonds Delkrederekonto.. Ueberschuß . ....
150 000
167 691¹ 6 445 41 702 66 989
432 828
31. Dezember 1928.
Soll. RM Generalunkosten 388 963 Abschreibungen. 28 619 Delkrederekonto. 41 702 Gewinn.. . 66 989
526 274/6
Haben.
Warenkonto. 526 274
526 274
Cannstatt, im Juni 1929. Benkiser⸗Werk Akt.⸗Ges. V. Wagner. Emil Benkiser.
[33908]. Die Generalversammlung unserer Ge⸗ sellschaft vom 28. Juni 1929 hat be⸗ schlossen, die Dividende für das Geschäfts⸗ jahr 1928 auf 12 % festzusetzen. — Es gelangt dannach der Gewinnanteilschein Nr. 6 für das Geschäftsjahr 1928 mit RM 7,20, abzüglich 10 % Kapitalertrag⸗ steuer an unserer Geschäftskasse zur Ein lösung. “ Cannstatt, 28. Juni 1929.
Gemeinn. Aktien⸗Gesellschaft für Wohnungsbau, Ludwigshafen a. Rh. Bilanz per 31. Dezember 1928.
Aktiva. Immobilien einschließlich Fernheizwerk Nord und Zentralwaschküche ... . Neubuiten— Erbbaurecht Heimstätten⸗ AoIeh 1nZZ“ Fahrzeuge, Maschinen, Werk⸗ zeuge u. Gerätschaften. vB8 Bankguthaben.. Werthapiere „.. ... 8 J9 1212Z““ Konto langfristige Darlehen (noch nicht ausbezahlter Restbetrag).... EI“ Hypothekarbürgschaften.. Beteiligungen.. Baustoffe.. Kunststeinbetrieb, Höö
aren⸗
RM ₰
16 535 028 25 13 048
1 1
1
1
1 264 12 127 821 54 292 125— 220 046 66
75 000 150 000
1 346 000 50 530 23 700
11 268
18 845 835
Aktienkabvital. Reservesonbs I . Reservefonds II..
Grundschuull. .. 6 695 604,03
Hypotheken. bürgschaften 1 346 000,—
Hypothekar⸗
Langfristige Darlehen.. Kurzfristige Darlehen, 500 000 U.⸗S.⸗A.⸗Dollar Kreditoren: Teilzahlungen a. Hypothek⸗ darlehen. 240 000,— Restkaufgeld 576 839,87 Verschiedene 1 146 120,37 Delkrederekonto... Bürgschaftenn . Gewinn⸗ u. Verlustkonto.
Schuldverschreibungen —.
820 000 40 000
2 266 164 337 040
8 041 604 0
158 543 3 441 143
2 100 000.
1 962 960
5 000 150 000 23 379
18 845 835
per 31. Dezember
Gewinn⸗ und Verlustrechnung
1928.
Soll. Unkosten 1 Gebäudeunterhaltung. Abschreibungen ... “
ursverlust an Wertpapieren Bilanzkonktko .
Haben. Vortrag aus dem Vorjahr Mieterträgnis... . . .
[33964]
Benkiser⸗Werk Akt.⸗Ges.
M. Sternlieb.
Der Vorstand. V.
RM ₰ 69 847, 06 72 03882
289 362 11
312 835/97 15 991 25 23 379 46
783 454 67
5 245 08 778 209 59
783 454,67
9 N
—
Soll. Handlungsunkosten. Abschreibungen:
Einrichtung. 2 298,85 Kraftwagen „5 193,87 Beteiligungen. 63 500,—
Reingewin „
RM
219 060
70 992 9 625
299 678
₰
Haben. Vortrag . 0 J 2. 20⁴ 0 2 . Rohgewin .
Lothringen. Scheifhacken.
[34497]
4 711 294 966
299 678 Eisen⸗Aktiengesellschaf
8
v. Karpf.
Bilanz per 31. Dezember 1928.
Aktiva. Grundstücke. Gebäude 34 300,—
Kantine. —9202,60 892,60
Abschr.. Kleinbahn . 74 000,— Zugang . 8 245,— 82 245,—
160,— 82085,— Abschr. 22 700,— Maschinen . 42 000,— Abgang . 379,50 41 620,50
Abschr. 7 620 50 153
9500,— Abschr... 4 750,— Büroeinrichtung 300,— Zugang.. 437,— 737,—
Abschr... 87,—
Abtorfungsgerechtsame 30 000,
Abschr. 5 000,—
Svvorrite “ Versch. Schuldner. Materialvorräte.. Se“
Abgang
Passiva. Grundkapital. Darmstädter und National⸗
bank, Dortmund... Versch. Gläubiger... Reservefons
RM
7 754 30 380
8 600
25 34
287137 59
Gewinn⸗ und Verlustrechnung.
Verlustvortrag.. Betriebsunkosten.. I 8 Gehälter und Löhne Soziale Lasten .. Zinsen und Diskont Abschreibungen..
peitetteh teintransport. be1ö1“
33
21 75 78 72 45 08 10
237 248 [09
202 384 65 1 093 35 33 770]09
mann, zu Kurl,
mund,
mitglied niedergelegt.
Der Vorstand.
Bauer.
5„% Aus dem Aufsichtsrat sind gemäß ausgeschieden: Herr Bergbauunternehmer C.
237 248]09
satzungs⸗ Deil⸗ Herr Markscheider F. Decker, zu Dort⸗
Herr Baron F. v. Papen, zu Merfeld. Ferner hat Herr Gutsbesitzer H. Harpen, zu Bochum, sein Amt als Aufsichtsrats⸗
Die erstgenannten drei Herren wurden wieder in den Aufsichtsrat gewählt, ferner wurde Herr Bergassessor E. Middelschulte, zu Unna, neu in den Aufsichtsrat gewählt.
Merfeld, den 28. Juni 1929.
Merfeld A.⸗G.
für Torfinduftrie u. Deblanbkultur. Nt lt
Geschäftsbetrieb aufgelöst, sich aber durch Beibehaltung des Ge⸗ schäftsgrundstücks einen neuen dauernden Zweck gesetzt, den sie seit
Streit. nicht durch die das angeführte Urteil tragenden Ausführungen. Dort war gesagt worden: „Die Steuerbehörden müssen, wenn sie
Scheinliquidation beweisen. d 1 wicklung der laufenden Geschäfte, die Feststellung, Verwertung
restlichen Grundbesitzes die Liquidation zum Abschlu hat sie dann aber nach
frreiheit zu bewilligen, abgelehnt worden war. Daraufhin hat sie
der Rechtsbeschwerde
zum
8 S81
tralh nd
Deutsechen Neichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger zugleich Zentralhandelsregister für das Deutsche Reich
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Inhaltsübersicht. 1. Henberche güfter 8 2. Güterrechtsregister, 3. Vereinsregister, 4. Genossenschaftsregister, 5. Musterregister, 1 6. Urheberrechtseintragsrolle, 8 Konkurse und Vergleichssachen.
8—
Verschiedenes.
86 1 11“ vA111A4X“ 8
60. Körperschaftssteuerpflicht einer in Liquidation be⸗ findlichen Erwerbsgesellschaft bei erneuter Beteiligung am Erwerbsleben. Der Angriff der Rechtsbeschwerde gegen die Annahme des Finanzgerichts, daß es sich bei der Liquidation der beschwerdeführenden Gesellschaft um eine steuerlich unbeachtliche Scheinliquidation handle, ist verfehlt. Nach den einwandfreien
Feststellungen der Vorbehörde hat die Beschwerdeführerin zwar
nach Eintritt in die Liquidation im Jahre 1920 ihren bisherigen
Ge⸗
nunmehr acht Jahren dauernd verfolgt. Darüber, daß die Sondervorschriften des Körperschaftsteuergesetzes über die Liqui⸗ dationssteuer nur für echte, nicht auch für Scheinliquidation gelten, vgl. Entsch. des Reichsfinanzhofs I1 A 143/28 vom 28. Sep⸗ tember 1928, Steuer und Wirtschaft 1929 Nr. 127, herrscht kein Der vorliegende Fall erledigt sich allerdings rechtlich noch
gegenüber einer formell ordnungsmäßig in Liquidation ge⸗
tretenen Erwerbsgesellschaft die Anwendbarkeit des § 18 des
Körperschaftsteuergesetzes ausschließen wollen, das Vorliegen einer weck der Liquidation ist die Ab⸗
und Verteilung des Gesellschaftsvermögens (§§ 298, 149 des Handelsgesetzbuchs). Wird dieser Zweck nicht verfolgt, sondern beteiligt sich die Gesellschaft nach der Eintragung der Liquidation
als Erwerbsgesellschaft am Wirtschaftsleben ebenso wie vorher, so ist die bloße Tatsache des Auflösungsbeschlusses und des formellen
ECintritts in das Liquidationsverfahren ohne steuerrechtliche Wirkung. Denn dann ist aus dem tatsächlichen Verhalten der Ge⸗
sellschaft zu schließen, daß sie in Wirklichkeit nicht ihre Existenz
s Wirtschaftssubjekt als beendet ansieht und nur noch mit der Nachlaßregulierung beschäftigt ist sondern daß sie, wenn auch in veränderter Form, fortleben will.“ Im vorliegenden Fall ist nach dem Tatbestande des angefochtenen Urteils und dem Akteninhalt
anzunehmen, daß die Beschwerdeführerin zunächst ernsthaft ihre Liquidation betrieben hat, so daß nicht gesagt werden kann, sie
habe nach der Eintragung der Liquidation sich ebenso wie vorher am wirtschaftlichen Leben beteiligt; vielmehr hat sie zunächst die Verwertung oder Verteilung ihres Vermögens be⸗ trieben und auch die 28 icht gehabt, diese Verwertung bezüglich ihrer Grundstücke 11“ indem sie das Geschäftsgrundstück der von ihren Gesellschaftern neu gegründeten Raebel⸗Werke G. m. b. H. übertrug. Die Absicht, durch Veräußerung 1 zu bringen, der Annahme des Finanzgerichts zumindest bezüglich des Geschäftsgrundstücks aufgegeben, nachdem ihr An⸗
trag, ihr für die beabsichtigte Uebertragung Grunderwerbsteuer⸗
wie das Finanzgericht nach der Sachlage unbedenklich feststellen konnte, die Absicht gefaßt, dieses Grundstück durch Vermietung an die G. m. b. H. Raebel⸗Werke dauernd zu nutzen, und sie hat sich durch Aufrechterhaltung dieser Vermietung einen neuen dauernden Zweck geschaffen. Durch dieses Verhalten ist die auch steuerlich zunächst wirksam gewordene Liquidation für das Gebiet des Körperschaftssteuerrechts beendigt und die Gesellschaft wiederum zu einer aktiven und damit der regelmäßigen Besteuerung nach den gewöhnlichen Steuerabschnitten unterworfenen Erwerbsgesell⸗ schaft geworden. Die Einwendungen der Beschwerdeführerin in 1 gehen dahin, daß ihre fortbestehende Absicht, das Grundsrück zu veräußern, durch ungünstige PLE1““ vereitelt worden sei Damit aber bewegt sich die Rechtsbeschwerde auf dem ihr gesetzlich verschlossenen Gebiete des Angriffs gegen die tatsächlichen Fltttedungen der Vorinstanz. Ist sonach in diesem Punkt der Rechtsstandpunkt der angefochtenen Entscheidung zu billigen, so muß doch aus einem nicht geltend gemachten Grunde die Aufhebung beider Vorentscheidungen erfolgen. Die Be⸗ schwerdeführerin ist eine buchführende Erwerbs sseblschaft, ihre Be⸗ steuerung hat daher gemãäß § 13 des Körpers aftsteuergesetzes in Verbindung mit § 13 des Einkommensteuergesetzes nach den Grundsätzen über die Besteuerung gewerblichen Einkommens buch⸗ führender Kaufleute zu erfolgen, also auf Grundlage des steuerlich berichtigten Bilanzgewinns, bei dem für die Feststellung des An⸗ fangsvermögens die §§ 104 ff. des Einkommensteuergesetzes maß⸗ gebend sind. In der Tat ist die Besteuerung aber nach dem Ueberschuß der Einnahmen über die Ausgaben erfolgt, das Ein⸗ kommen also als solches aus Getehhes heendelt worden. Zur S der Veranlagung in diesem Punkte waren die Vor⸗ entscheidungen aufzuheben und die nicht spruchreife Sache zurück⸗ uverweisen. (Urteil vom 7. Mai 1929 I Aa 818/28.)
61. Das „feste Gehalt“ des geschäftsführenden Ge⸗ sellschafters einer offenen Handelsgesellschaft unterliegt nicht dem Steuerabzug vom Arbeitslohn. Der Beschwerde⸗ führer ist Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft. Für seine Tätigkeit im Interesse der Gesellschaft — er ist e. führer der Gesellschaft — hat er laut Vereinbarung mit den
brigen Gesellschaftern Anspruch auf ein Jahresentgett in Höhe des doppelten Gehalts des jeweiligen ersten Angestellten. Im Jahre 1926 wurden ihm aus diesem Grunde insgesamt 30 000 RM gutgeschrieben; hiervon hat er 16 537 RM abgehoben. Der Ge⸗ amtbetrag ist der Lohnsteuer unterworfen worden. Die Gesell⸗ chaft hat im Jahre 1926 mit Verlust gearbeitet. Der den Be⸗ chwerdeführer kreffende Verlustanteil bekrägt 18 993 RM. Unter Berücksichtigung dieses Verlustes und der als Arbeitseinkommen angesetzten 30 RM sowie der übrigen Einkünfte ergab sich
eine Steuer von 1883,50 RM. Der von den 30 000 RM 1. 8 ö einbehaltene Steuerabzug vom Arbeitslohn ür 1926
. eträgt insgesamt 2592 RM. Den danach überzahlten Lohn⸗ steuerbetrag — 708,50 RM — beantragt der Beschwerdeführer, ihm zu erstatten bzw. auf andere Rückstände zu verrechnen. Die Vorbehörden haben die Erstattung abgelehnt. Sie weisen darauf hin, daß § 102 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes nach der ihm vom Reichsfinanzhof zuteil gewordenen Auslegung die Erstattung
einbehaltener Lohnsteuerabzüge nicht zulasse und eine Erstattung unter dem Gesichtspunkt der §§ 93, 56 des Einkommensteuer⸗ gesetzes im vorliegenden Falle nicht in Frage komme. Demgegen⸗ üͤber wendet der Beschwerdeführer mit Recht ein, daß er als Mit⸗ gesellschafter gar nicht Angestellter der eigenen Gesellschaft sei. § 29 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes läßt klar erkennen, daß der Gesetzgeber den 8ö einer offenen Handelsge . als Mitunternehmer des Betriebs betrachtet wissen will. er Gesellschafter bezieht deshalb Einkünfte aus L Gewerbe⸗ betrieb. Es ist aber schon begrifflich ausgeschlossen, daß jemand gleichzeitig Inhaber eines Betriebs und Angestellter desselben Be⸗ triebs sein kann. Alles, was er an Einkünften aus dem Betriebe
bezieht, kann ihm nur als Inhaber, als Gewerbetreibenden zu⸗
fließen und bildet einen Teil des gewerblichen Einkommens (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes). Außerdem be⸗ tont § 29 Nr. 3 noch ausdrücklich, daß auch besondere Vergütungen, die der für Mühewaltungen im Interesse der Ge⸗ sellschaft für deren Rechnung bezogen hat, zu den gewerblichen Einkünften gehören. Es kann demnach kein Zweifel sein, daß auch die 30 000 RM nicht Arbeitslohn, sondern gewerbliche Ein⸗ kunft darstellen und grundsätzlich bei der einheitlichen Gewinn⸗ fest tellung (§ 65 Abs., 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes) zu berücksichtigen sind. Die Ausführungen der Vorbehörden, die aus den Tatumständen des Einzelfalls eine Angestellteneigenschaft des Beschwerdeführers wollen, verkennen diese Grundsätze des Einkommensteuerrechts. Das Vorderurteil und der Einspruchs⸗ bescheid sowie die ablehnende Entscheidung des Finanzamts vom 17. Februar 1928 — Bl. 111 V der Akten — sind wegen dieses für die Entscheidung über den Erstattungsanspruch wesentlichen Rechtsirrtums aufzuheben.
Bei freier Beurteilung ist die Sache spruchreif. Der Beschwerde⸗ führer greift nicht die Veranlagung als 8 an. Er stellt viel⸗ mehr einen Erstattungsanspruch. Die 8“ der Ver⸗ ö deshalb nicht mehr nachzuprüfen. Richtig ist die Ansicht der Vorbehörde, daß ein Erstattungsanspruch nach § 102 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes wegen der zuviel einbehaltenen Lohnsteuer nicht besteht. Dagegen sich — was die Vor⸗ behörde infolge ihrer rechtsirrtümlichen Grundauffassung nicht beachtet hat — der Anspruch hier auf § 129 Abs. 1 Satz 2 der Reichsabgabenordnung; denn es handelt sich um Steuerbeträge, die für Rechnung des Beschwerdeführers als des Steuerpflichtigen durch die Gesellschaft als der vermeintlichen Arbeitgeberin, mit⸗ hin im Sinne des § 129 der Reichsabgabenordnung „ohne Mit⸗ wirkung des Steuerpflichtigen“ in Form des Steuerabzugs ge⸗ zahlt sind. Daß der Beschwerdeführer die Vornahme des Steuer⸗ abzugs als geschäftsführender Gesellschafter selbst und wünschte, ändert daran nichts. Denn die offene Handelsgesell⸗ schaft als solche, und nicht die Gesellschafter, ist „Arbeitgeber“ im Sinne der Lohnsteuer. Die Beträge sind schließlich auch zu Un⸗ recht gezahlt, da nach den obigen L Ausführungen eine Lohnsteuerpflicht überhaupt nicht bestand. Das Begehren der Erstattung der 708,50 RM ist deshalb begründet. 8. Mai 1929 VI A 146/29.)
62. Zur Anwendung der Durchschnittssätze bei nicht buchführenden Landwirten, die Heuerlinge beschäftigen. Der Beschwerdeführer ist nicht buchführender Landwirt. Er ist des⸗ halb nach Durchschnittssätzen veranlagt. Bei dem zugrundegelegten System A1 sind die Kosten für Arbeitslöhne noch nicht berück⸗ sichtigt. Sie dürfen deshalb besonders nach ihrer tatsächlichen Höhe im Einzelfall abgesetzt werden. Im Betriebe des Beschwerdeführers wird ein wesentlicher Teil der Arbeiten durch vier Heuerlinge ge⸗ leistet. Sie erhalten für ihre Arbeit kein Barentgelt. Dagegen stellt der Beschwerdeführer dem Wesen des Heuerlingsvertrags ge⸗ mäß jedem Heuerling eine Anzahl Morgen Land mit Gebäuden zu eigener Bewirtschaftung gegen einen geringen Pachtzins (ins⸗ W 732 RM für etwa 53 Morgen) zur Verfügung. Außerdem eistet er ihnen Pferdegespanndienste ohne besonderes Entgelt. Neben den sonstigen unbestritten zulässigen Absetzungen von den Durchschnittssätzen will der Beschwerdesn rer nun den Wert dieser Gespüngpienste den er auf 18 RM je Gespann und Tag, insgesamt auf 1295 RM im Wirtschaftsjahr 1925/26 berechnet, als Auf⸗ wendung für fremde Arbeitskräfte abgesetzt wissen. Die Vor⸗ behörde hat die Absetzung Seiags weil die Gespanndienste durch die Arbeitsleistung der Heuerlinge ohne Barentgelt ausgeglichen würden.
Die Rechtsbeschwerde ist begründet. 1. Zumach kann dahin⸗ gestellt blaiben, ob die Heuerlinge in einem Arbeitslohn⸗ verhältnis zum Beschwerdeführer stehen, oder ob in der Ueber⸗ nahme der Arbeitspflicht eine Betätigung als freie Landwirte (Unternehmer) im Interesse ihres — gepachteten (vgl. § 6 der Preuß. Pachtschutzordnung vom 30. September 1925, Gesetzsammlung S. 142) — Betriebs zu sehen ist. Die Aufwendungen, die der Beschwerdeführer machen muß, um einen Arbeitserfolg zu er⸗ langen, müssen wirtschaftlich in beiden Fällen als „Lohn⸗ aufwendungen für fremde Arbeitskräfte“ im Sinne der Durch⸗ T““ angesehen werden. Ein Grund, lediglich wegen der Beschäftigung der Heuerlinge den Betrieb als einen anormalen zu bezeichnen, auf den die Peranlagung nach Durch⸗ schnittssätzen nicht Anwendung finden könne, ist nicht gegeben. Sodann ist die der Aufwendungen nicht etwa davon abhängig, daß diese einen den L11181“* wesentlich beein⸗ flussenden Umfang haben. 2. Richtig ist, daß der Inhalt der Ge⸗ samtleistungen des Felchhefss den Gegenwert für die Arbeitsleistung der Heuerlinge bildet, soweit nicht bereits die Pachtzinszahlung der Heuerlinge den Ausgleich schafft. Dann kann es aber dem Beschwerdeführer nicht verwehrt, werden, die Aufwendungen, welche ihm seine Leistungen verursachen, als Lohn⸗ aufwendungen geltend zu machen.
a) Der dem Bess werdeführer durch die Ueberlassung des Landes zu außergewöhnlich niedrigem Pachtzins entgehende Ge⸗ winn kommt hierbei allerdings nicht in Frage. Denn er ist auch bei der Ansetzung der Einnahmen außer acht da der Ertrag nur aus dem eigenbewirtschafteten Lande berechnet worden
(Urteil vom
11“ 1““
ist. Wäre bei der Veranlagung nach Durchschnittssätzen der ge⸗ 8 Besitz einschließlich der verpachteten Teile der Ertrags⸗ erechnung zugrundegelegt worden, so könnte der Beschwer e⸗ führer freilich den auf die überlassenen Ländereien entfallenden Teil des angesetzten Ertrags, vermindert um die Summen der baren Pachtzinsen, als Entgelt für die Heuerlingsarbeit wieder absetzen, was im Ergebnis auf dasselbe herauskäme. Hat der Beschwerdeführer neben der bloßen Ueberlassung von Land und Gebäuden noch besondere S in Form der Gebäude⸗ erhaltung und der “ von Abgaben zu bewirken, so kann er diese abziehen. Im vorliegenden Falle shemen derartige Un⸗ kosten durch die Gewährung eines Werbungskostenpauschsatzes von 40 vH der baren Pachtzinsen berücksichtigt zu sein.
b) Bei der Gespannhilfe kommt es darauf an, ob sie be⸗ sondere Unkosten verursacht hat oder nicht. Möglich ist beides. Es ist denkbar, daß die Hilfe mit den normalen Kräften des eigenen Betriebs des Beschwerdeführers so geleistet worden ist, daß eine Mehrbelastung des Betriebs nicht eintrat. Aufwendungen über den Rahmen der bereits bei den Durchschnittssätzen berücksichtigten Ausgaben für das Halten der für den eigenen Betrieb des Be⸗ schwerdeführers notwendigen Gespanne würden dann nicht vor⸗ liegen. Anderseits it es nicht ausgeschlossen, daß der Beschwerde⸗ führer infolge der Gespannhilse dehr aufwendungen über den eben gekennzeichneten Rahmen hinaus hatte. Diese könnten ins⸗ darin liegen, daß er einen höheren Bestand an Pferden halten mußte oder auch bei gleichem Bestand mehr Futter oder mehr Kräfte für die Bedienung benötigt wurden oder die Zug⸗ tiere sich stärker abnutzten. Nicht in Frage kommt dagegen die Absetzung eines Betrags, der dem Entgelt entsprechen würde, das der Beschwerdeführer bei gewerblicher Vermietung seiner Ge⸗ spanne an fremde Landwirte verlangen könnte. Denn es kommt hier nur darauf an, die tatsächlichen durch die Gespannhilse ver⸗ ürsachten Betriebsunkosten zu ermitteln, nicht etwa den unter anderen Umständen erzielbaren Gewinn. 3. Die Vorentscheidung hat die Möglichkeit von Mehraufwendungen nicht in Betracht ge⸗ zogen. Sie unterliegt daher der Aufhebung wegen möglicher Ver⸗ lennung des der Werbungskosten bzw. wegen gerügter nicht genügender Klärung des Sachverhalts. Die nicht spruch⸗ reife Sache ist an die Vorbehörde zurückzuverweisen. Diese wird nunmehr zu prüfen haben, ob und inwieweit der Beschwerde⸗ führer mit seinem Begehren Mehraufwendungen im Sinne der obigen Z“ — Nr. 2 — geltend machen wollte und bejahendenfalls inwiefern das Begehren sachlich gerechtfertigt ist. Dabei sei noch darauf hingewiesen, daß, sofern vermehrte Futterkosten in Frage kommen, auch der Verbrauch eigener Er⸗ zeugnisse hinzuzurechnen ist. Der Wert dieses Verbrauchs wäre an sich grundsätzlich Ssee u berechnen, wie die Entnahme von Gegenständen zu außerhalb des Betriebs liegenden Zwecken Ggh⸗ Steuer und Wirtschaft 1929 Nr. 157); eine Bewertung nach § 21 des Einkommensteuergesetzes kommt für den Landwirt an sich nicht in Frage. Doch muß bei nichtbuchführenden Landwirten die Berechnung wegen des Wesens der Durchschnittssätze unter einem anderen Gesichispunkt erfolgen, denn die Durchschnittssäbe setzen ein Normalverzehr an eigenen Erzeugnissen für be⸗ triebliche und betriebsfremde Zweche voraus. Der Rest der Er⸗ zeugnisse wird mit Gewinn veräußert. Werden nun Erzeugnisse über den Normalbedarf hinaus für betriebliche Zwecke ver⸗ wendet, so entfällt damit auch ein entsprechender Teil des Normal⸗
Tewinns. Will man also zu einem richtigen Ergebnis kommen, o muß auch der Gewinn, der bei Veräußerung des Selbst⸗ verbrauchten erzielt worden wäre, abgerechnet werden. Die ab⸗ zusetzenden Werte werden also keine „Verbraucher“⸗Kleinhandels⸗ preise des § 21 sein, sondern Erzeugerpreise. (Urteil vom 15. Mai 1929 VI A 1194/28.)
63. Zur Absetzung wegen Abnutzung bei Gebäuden und Gebäudeteilen, die der Eigentümer dritten Personen zur Benutzung für gewerbliche Zwecke gegen Entgelt über⸗ läßt. Die Einwendung des Finanzamts geht dahin, daß das Finanzgericht zu Unrecht für die Gebäude bzw. Gebäudeteile, die der Steuerpflichtige nicht zu seinem Gewerbebetrieb oder als Wohnung zu privaten Zwecken benützte, sondern Dritten mietweise überließ, die Absetzung wegen Abnutzung nicht nach §§ 105. ff. sondern nach § 110 des Einkommensteunergesetzes bemessen habe. Das Finanzamt vertritt die Auffassung, daß Gebäude, die nach dem Reichsbewertungsgesetz § 26 als Betriebsvermögen zu be⸗ handeln seien, auch nach §§ 105 ff. des Einkommensteuergesetzes als gewerbliches Vermögen anzusehen seien und der Absetzung wegen Abnutzung demgemäß höchstens der für die Vermögen⸗ steuer festgestellte Wert, nicht aber nach § 110 des Einkommen⸗ steuergesetzes der gemeine Wert zugrunde gelegt werden dürfe. Dieser Rechtsansicht kann indessen nicht beigetreten werden. Daß § 26 Abs. 3 des Reichsbewertungsgesetzes unter gewissen Voraus⸗ setzungen Gebäude, die der Eigentümer an Dritte zur Benutzung sig gewerbliche Zwecke überlassen hat, als selbständige gewerb⸗ iche Betriebe behandelt, erklärt sich aus dem Interesse der Länder und Gemeinden, solche Gebäude gerade so wie die vom Eigentümer zu seinem eigenen Gewerbe benutzten Gebäude besteuern z können. Daraus folgt aber keineswegs, daß auf solche Gebäude auch die Bestimmungen der §§ 10 des Einkommensteuer⸗ gesetzes angewendet werden müssen. ie §§ 105 bis 108 des Einkommensteuergesetzes beziehen sich lediglich auf Gegenstände, die zum Betriebsvermögen im Sinne der §§ 12, 13 des Ein⸗ kommensteuergesetzes zu rechnen sind, aber nicht auf stücke, im Sinne des § 38 des A eren Erträgnisse als besondere Einkommensteuerart behandelt werden. Mit Recht hat das Finanzgericht, da die Einkünfte aus der Ueber⸗ lassung der Gebäude bzw. Gebäudeteile an dritte Personen nach § 39 des Einkommensteuergesetzes zur Besteuerung herangezogen werden, die Folegung wegen Abnutzung dieser Gebäude bzw. Gebäundeteile nach § 110 des Einkommensteuergesetzes bemessen. Daß die Benutzer der Gebäude vom Steuerpflichtigen auch noch andere Leistungen (elektrischen Strom) bezogen haben, schloß die Anwendung des § 38 und demgemäß des § 110 des Einkommen⸗
steuergesetzes nicht aus. (Urteil vom 15. Mai 1929 VI A. 719/29.)