1929 / 167 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 20 Jul 1929 18:00:01 GMT) scan diff

und Stnatsanzeiger Nr. 167 vom 20.

S. 2.

Juli 1929.

N. Kleemann Alktiengesellschaft 39079]. Breslau. Pilanz für den 31. Dezember 1928.

Banthaus S. Bielschowsty Aktiengesellschaft, Breslau. Bilanz per 31. Dezember 1928.

RMN [₰

108 891 47 450 1 400

8 110

165 851

Vermögen. Barbestand und andere Gut⸗ haben sowie Forderungen Viehbestände. utterbestände. Nobilien und Fuhrwerk.

Schulden. Aktienkapital.. Verbindlichkeiten.. Rückstellung Reservefonds und Vortrag

66 000 72 911

8 059 18 880]%

165 851

für den 31. Dezember 1928.

RM Allgemeine Unkosten und Abschreibungen.. 134 729 Gewinn ... 3 81372

—138 543,42

——

Verlust.

Gewinn. Gewinn auf dem Viehkonto 138 54342 Breslau, den 1. Juli 1929.

Der Vorstanv. N. Kleemann. FErerrrgeeeemörEEeREEmmnmeemne [39025].

Bilanz per 31. Dezember 1928.

Aktiva. Kassenbestand Effekten... 866 Wechsel. 947 Debitoren.. 167 530 Rohmaterialien. 68 745 Hilfsmaterialien 1 210 Iesng,“ 67 018 Mobilien. 2 72]

309 533

493

Aktienkapitaaa Gesetzlicher Reservefonds. Außerordentlicher Reserve⸗ 1121. ““ Krehitoven . . ... 159 2128 1“; 620 Gewinn Geschäftsjahr 1928 6 135 309 533 1

Apolda, den 17. Mai 1929. ax Haupt, Textilaktiengesellschaft. „Max Haupt. Gewiün⸗ und Verlustlont per 31. Dezember 1928. An Soll. Mobilienkonto. Generalunkostenkonto Bilanzkonto

100 000 10 000

33 565

302 130 205 6 295

136 642

Haben.

Fabrikationskonto. . 136 642

136 642 5 5

Apolda, den 17. Mai 1929 8 Max Haupt, Textilaktiengesellschaft. Max Haupt.

Laut Beschluß der Generalversamm⸗ lung vom 17. Mai 1920 scheidet Herr Harry Buschmann aus dem Aufsichtsrat aus. Mitglieder des Aufsichtsrats sind: Herr Bankdirektor Paul Koch, Herr Rentier Carl Raebel und Frau Lina Haupt. [39030].

Bilanz per 30. September 1928.

Aktiva.

Brauereigrundstück nebst Zubehrr. Pferde und Wagen.. Kraftlastwagen.. Lager⸗und Transportfässer Mobiliar⸗ und Restaurat.⸗ Inventaeir. Landw. Grundbesiz.. Hausgrundstücke.. Hypotheken, Darlehn und chuldnvneoer. Kassenbestand und Post⸗ scheckgguthaben..

wutratese

126 000 . 4 000

7 000 24 000

5 500 40 000 81 600

368 296

2 617 25 797

684 81203

Passivag. Aktienkapital... Gesetzl. Reservefonds Spezialreservefonds.. Pelkredere... Hyp., Darl., Gläub., Akz. Reingewin .

200 000— 20 000— 60 000,— 25 000,—

362 326—

17 486, 03

684 812ʃ03 Gewinn⸗ und Verlustrechnung.

Soll. Fabrikations⸗ und Be⸗ triebsunkosten.. Lohn⸗ und Handlungs⸗ unkosten.. Steuern und Abgaben Abschreibungen.. Reingewinn 1“

297 980

82 371 150 465 57 077 17 486

605 380 79

““

Haben.

nnahme aus Faß⸗ und

Flaschenbierverkauf..

236 39

605 144 40

605 380ʃ79

Burg b. M., im Januar 1929.

Feldschlößchen⸗Brauerei A.⸗G., Burg bei Magdeburg.

Der Vorstand. Kurt Pettinger.

Aktiva. ““ 66 126 Wechsel.. 605 065 Effekten.. 294 067 42 Sorten. 5 984% Reichsbank.. 33 332 Postscheck.. 8 68 Schecss 2 203¹ Report und Lombards. 180 000 1ö11“; 1

E1““ 1 987 212 S. B. Kohlengesellschaft 10 000 3 184 063

Passiva.

Aktienkapital Reservefondds Kreditoren. . Gewinn⸗ und Verlustkonto

. 400 000 100 000

2 611 462 72 600

3 184 063

Gewinn⸗ und Verlustrechnung per 31. Dezember 1928.

132 868 25 41 902/]48 72 600/99

247 377 72 13 701 17

andlungsunkosten . teuer. Reingewiin

Vortrag aus 19227 . Diskont, Provisionen, Zin⸗ sen, Effekten usw.... 233 670/[55

[39032]. 247 371]72

rereaʒeaeeUnUg—B;§236z Bilanz am 31. Dezember 1928.

Aktiva. RMNM [ Grundstücke und Gebäude in Nürnberg: Wert am 1. Jan. 1928 535 000,— Zugang 4276,51 539 276,51 Abschreibung 10 276,51 Maschinen: Wert am 1. Ja⸗ nuar 1928 60 000,— Zugang 3702,75 53 702,75 Abschreibung 6 702,75 Werkzeuge u. Einrichtungen: Wert am 1. Januar 1928 10 000,— Zugang 18 389,86 28 389,86 Abschreibung 18 389,86 Modelle: Wert am 1. Jan. 1922 10 000,— Zugang. 17 259,24 Abschreibung 12 259,24 Inventar: Wert am 1. Ja⸗

nuar 1929 1, Zugang 2437,85 2488,85 Abschreibung 2 437,85 Grundstücke und Gebäude in Weißenburg 57 050,09 Abschreibung 2 050,09 Gießereieinrichtung Weißen⸗ burg: Wert am 1. Jan. 192 . .80 145,52 Zugang. 102 806,39 182 920,91 Abschreibung 32 949,91 Fuhrpark: Wert am 1. Jan. 1918 5 000,— Zugang 14 893,70 10 803/70 Abschreibung 6 893,70 Kassa, Postscheck, Wechsel, Wertpapierrer.. Außenständde

Warenvorräte Nürnberg 371 348,—

Warenvorräte

Weißenburg 38 195,75 409 543

1 516 578

Passiva. b Stammaktienkapital.. 660 000 Vorzugsaktienkapital, 90 000—

15 000

55 000

150 000

Reservefondds. Umstellungsreserrve.. Delkrebdevre. . ... Hypotheken Nürnberg.. Hypotheken Weißenburg. Schullen. 366 234 % Reingewinn: Vortrag aus 1927 78 814,13 Abgang 1928 57 765,10

21 049 03 1 516 578 41 Gewinn⸗ und Verlustkonto 1928.

Soll. RM [„ Unkosten aller Ar 351 564/5 Abschreibungen.. 91 959 91 Gewinnsaldöo 21 049 03

464 573 52

Haben. Vortrag von 1927 Bruttoüberschuß .

78 814, 13 385 759 39

464 573ʃ52

Vorstehende Bilanz nebst Gewinn⸗ und Verlustrechnung wurde in unserer heutigen Generalversammlung genehmigt.

Das satzungsgemäß ausscheidende Mit⸗ glied unseres Aufsichtsrats Herr Bank⸗ direktor Louis Nathan wurde wieder⸗ gewählt. [38087].

Nürnberg, den 12. Jull 1929. Rießner⸗Werke vorm. C. Rießner

8

[39029].

Metallwarenfabrikt A.⸗G. vorm. Ed. Lachmann.

[39054]. Kellere St. Alban Akt. Gef., Mainz.

Bilanz per 31. Dezember 1928.

Darmstädter Debitoren

Wechsel . Maschinen

1““

8 Waren. 2 2

Werkzeuge . ““ Körperschaftssteuerkonto

B

Postscheckkonto

ank.

2 8 2 90 90

Stammlkapital Reservefonss Sonderreservefonds.. reditoren. .“ Körperschaftssteuerkonto Gewiiiinn.

Gewinn⸗ und Verlust

rechnung.

473 36 501 2 609 312 399 76 134 819 100

60 072 3 000

2 000

4 398,

556 374

320 000 50 000 64 694 75 98 366 37

3 254 20 059 05

556 374,17

Steuerkonto Konto dubio

Warenkonto Zinsenkonto

[39033].

Handlungsunkostenkonto . Betriebsunkostenkonto. Provisionskonto

Maschinenkonto, Abschr. Inventarkonto, Abschr.⸗ Gewinn

29 9

Das Auf⸗ sichtsratsmitglied Herr Justizrat Leo Lach⸗ mann, Berlin, wurde wiedergewählt Berlin, den 16. Juli 19229. Der Vorstand. Eduard Lachmann.

————

233 702/87 205 446 23 18 189/93 21 836/64 3 571 09 475

05 510 270/[56

506 403/50 23 867 06

510 270/56

8

Gebrüder Alsberg Gelsenkirchen Aktiengesellschaft, E. Bilanz für den 31. Dezember

928.

Grundstücke Gebäude. Abgang Abschr. Zugang Neggtas Abgang Abschr. Zugang Einrichtung

Abschr.

Zugang

Fuhrpark Abschr.

Waren Abschr.

Abschr.

Hypotheken

Abtragun

Bank.

Schuldden Schuldwechsel 8 Gewinn: Vortrag aus 1927

Aktiva.

„8611ö16

2 196 509,07 151 590,— 207v,07 34 048,— 20871,07 1076 789,65

—2000,— 18699—

9000,—

2 800

Abgang.

277 505,58

—-———

Forderungen

Minderung. 257 230,72

5500,— .434 065,60

—2925,58

. 22 500,— 258 723,58 III

2 064 106,02

31 815,35

3 115,35

. 776 305,37

. 16 730,— Beteiligungen . Kasse und Postscheck.... Aktivhypothek 6“

2 2

.„ 2⸗ 2752 822

20 000,— 65 569,28

. 25 440,72

3 026 041

1 646 000

3 087 660

2 291 699

28 700

759 575

282 000 86 622

228 990

Minderung

G Passiva. Artienkabitaala Reservefonds 231 000,— Zugang.. 2787181,97

9 000,—

65 569,28

g

2266 603,— Zugang 2 095 625,—

455 009,69

0 99 666662525 6ö8686 55

4 910,43

Gewinn 1928 222 458,07

J17898 85604

27262,80

3 600 000 240 000]

4 362 228

817 041 1 060 488 1 591 729

227 368

11 898 856 Gewinn⸗ und öö““ für den 31. Dezember

928.

Verluste.

Steuern

Gehälter, Löhne, Versiche⸗ rungen und sonstige Un⸗ kosten..

und Abgaben..

Abschreibungen u. Abgang von Anlagewerten..

Reingewinn ..

öͤffentliche

Gewinne. Warenbruttogewinn.. Vortrag aus 1927

2 510 582 421 506

312 054 227 368

3 471 512

3 466 602 4 910

3 471 512

Gelsenkirchen, den 28. Juni 1929. Der Vorstand.

Julius Goldschmidt.

Der Vors⸗

Erich Goldschmidt. In der Generalversammlung wurde Herr Albert Frankenstein, mersdorf, neu in den Aufsichtsrat gewählt.

Otto Fried.

Berlin⸗Wil⸗

Ausstände, Wertpapiere, R

Beteiligug 177 731 Grundstücke.. 8 280 000 Mobilien.. . 1 Verlustvortrag. . 49 956 Verlust 64 409]2

572 098

400 000 13 000 87 262 71 836

572 098

Gewinn⸗ und Verlustrechnung.

RM

38 593 16 51 995[81

(90 588 97

26 179 75 64 409 22

90 588197

Der Aufsichtsrat besteht aus: Herrn Generalkonsul Dr. Dicken, Düsseldorf, Herrn Geheimrat Harth, Wiesbaden, Frau J. Harth, Hohenaschau.

22 2—70 0

Aktienkapital Delkredere. Hypotheken

Kreditoren.

Abschreibungen. Provision und Spesen.

Waäreln.. Verlust

[39034]. Asphaltfabrik Rudow Dr.⸗Ing. Wilhelm Schliemann Aktiengesellschaft, Berlin⸗Rudow. Bilanz per 31. Dezember 1928.

[39036].

Bilanz am 31. Dezember 1928.

Aktiva. RM

Kasse und flüssige Mittel 37 305 Außenstände. 421 914 Wechk 60 296 Warenlager . 582 496 Kautionen. 475 Einrichtung Abschreibung

39 000 1 141 489

2 8— Pass

Aktienkapital.. Bankschulden. Warenschulden.. Sonstige Schulden Delkrederre. Gewinnn. .

500 000 10 573 268 872 171 423 70 670 119 949

1 141 489,˙2

Gewinn⸗ und Verlustrechnung für 1. Juli 1928 bis 31. Dez. 1928.

Kredit. RN Warenbruttogewin... 850 373 11 Zinsen und Kursgewinne 3 101 14

853 474 25

Debet.

Handlungsunkosten. Vertriebskosten.. Agio und Delkredere Abschreibungen... Reingewinn.

518 241 31 117 510/55 70 022 52 27 750,— 119 949/77

853 474 25

Ahders & Basch Attiengesellschaft, Verlin.

9 % o ο 02

0 9

Aktiva. Geldkonten.. 50 078 Beteiligungen 201 000 Debitoren.. 575 372 Bestände.. 459 450 Fabrikanlagen.. 950 370 Avalkonto 15 000,—

2 236 271

““ Passiva. J““ Reservefonds . Hypothek... Mtset Langfristige Darlehen Kreditoren. Bankschuuul Reingewin. Depotkonto 15 000,—

770 000 18 100 3 746 492 407 529 494 409 729 11 996 796

00 90 9 9 0 0

b ο% %% ° 5 2 2

2 236 271 Verlust⸗ und Gewinnrechnung per 31. Dezember 1928.

227 892/87 44 565,52 81 134,67

7 96 69

354 389 75

903 35 353 486,40 354 389 75

Handlungsunkosten Zinsen. Abschreibungen.. Reingewinn.

Vortrag aus 1927 8 Rohgewuin .

Berlin, den 1. Juli 1929. Der Aufsichtsrat. Ludwig Peine. Der Vorstand. Detlev Schliemann.

EEEE

[38703]. Bilanz per 30. September 1928.

Aktiva. Resteinzahlung.. Kasse und Postscheck 16 256 63 Schuldner. 317 490/08 Wareèn 1 217 704 51 Inventar . 62 732 75 Autos 21 343 77 Beteiligung... 7 000—

1 942 527,[74

300 000

Passiva. Aktienkapital 1. 10. 27. plus Kapitalserhöhung.

100 000 400 000 500 000 114 000% Rückstellung für schwebende Verbindlichkeiten.. Atzeptee. Bank. 1u6 Gläubiger

Vortrag . 190 159,52

von 1927 Gewinn in 1928 8 590,47 1 198 749 99 1 1942 527774

Gewinn⸗ und Verlustkonto per 30. September 1928.

An Soll. Inventarkonto, Abschr... Autokonto, Abscht.... Unkosten Vortrag

v. 30. 9.1927 190 159,52 Gewinn 1928. 8 590,47

30 000 23 028, 354 551 13 722 198 62

. 9

11 070/31 9 147 33 284 422 72

198 749 99 503 390 35

Per Haben. Vortrag vom 30. 9.1927. Warenkontitoeoe

190 159 52 313 230/83

503 390[35

Vorstehende Bilanz nebst Gewinn⸗ und Verlustrechnung sind von der ordentlichen Generalversammlung unserer Ge ellschaft am 13. Juli 1929 genehmigt worden.

Aus dem Aufsichtsrat unserer Gesellschaft ist der Kaufmann Arthur Barrasch aus⸗ geschieden, eingetreten ist der Kaufmann Willy Brandt in Berlin; stellvertretender Vorsitzender des Aufsichtsrats ist Dr. Julius Hepner zu Berlin.

[38673]. Hanseatische Verlagsanstalt Aktiengesellschaft, Hamburg. Vermögensaufstellung am 31. Dezember 1928.

RM 7 051 28 769 18 041 79 603

705

Vermögen. Kassenbestand . Postscheckgguthaben.. Bankguthaben.. Wechsel⸗ und Scheckbestände

Maschinen u. Geräte einschl. Kontoreinr. 882 950,— Neuanschaf⸗ fungen 1928 188 887,84

I837,82

Verkauft 8

5 395,— Abschr. 100 142,84 105 537,84 Schriften 178 500,— Neuanschaf⸗ 1 sungen 1928 37 341,64 v581,53252 Abschreibung 29 341,64 186 500—

Metall.. 83 000—

Fahrzeuge.. Verkauft

2 474,45 Abschr.

7 525,55 10 000,— Beteiligungen.... Grundstüccke.. Gebäude. 1 078 000,—

Zugang 1928 55 500,— I723 500,— Abschreibung 12 000,—

Hypotheken

Außenstände.

Warenbestände

966 300

15 000,—

289 000

51 600 1 169 112 1 287 292

5 370 470

Verbindlichkeiten und Kapital. Aktienkapital.. Buchschulden Akzepte. Darlehen Delkredere Rücklage. 8 Vortrag auf neue Rechnung

81“ 1 800 000 410 907 8 633 8 3 079 000 8 85 20 000 . 50 000 1 930

5 370 470

Gewinn⸗ und Verlustrechnung am 31. Dezember 1928.

Aufwand. RM Zuiien 16 185 858 Rohgewinn:

Abschreibung a. Maschi⸗

nen und Geräte.. 100 142 Schriftenn 29 341 Metall . 290 Fahrzeuge 7 525

2 2 0⁴ 2 0

2 224—0

Gebäude. 12 000 Delkredere. 17 142 Vortrag auf neue Rechnung 1 930

354 232 Ertrag.

Verlags⸗ u. Druckereikonto Vortrag aus 192272

351 557 2 675

354 232

Hamburg, im Juni 1929. Der Vorstand. Karl Bott. Otto Scharfenberg. Emil Schneider. Zweigniederlassung Berlin:

Otto 8. anseatische Verlagsanstalt ktiengesellschaft, Hamburg.

In der Generalversammlung vom 29. Juni 1929 wurde die Zahl der Auf⸗ sichtsratsmitglieder auf 10 festgesetzt. Der Aufsichtsrat besteht aus folgenden Herren: Christian Winter, Vorsitzender; Hans Bechly, Robert Fedisch, Max Habermann, Walter Hannemann, Emil Koppelt, Christian Krauß, Walther Lambach, Her⸗ mann Miltzow, Albert Zimmermann.

Peissse reeclsch aft. Der Vorstand.

Der Vorstand.

zum Deut

1“]

v 1“ 8.

3ug 18

Erste

3 egisterbeilage Reichsanzeiger und Preußischen Staa

——

Erscheint an jedem Wochentag abends. Bezugs⸗ preis vierteljährlich 4,50 ℛℳ Alle Postanstalten nehmen Bestellungen an, in Berlin für Selbstabholer auch die Geschäftsstelle SW. 48, Wilhelmstraße 32.

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Inhaltsübersicht.

üterrechtsregister, Vereinsregister, Genossenschaftsregister, Musterregister, Urheberrechtseintragsrolle, 8 Konkurse und Vergleichssachen, Verschiedenes.

2

SnPF 9 o

90

66. Zur Bewertung eines Forstgutes nach dem Reichsbewertungsgesetz. Der Einheitswert des 56 ha großen Forstguts ist unter Zugrundelegung des Ertragswerts der forst⸗ wirtschaftlich genutzten Fläche und unter Festse ung eines Zu⸗ schlags in Höhe von 10 000 RM. wegen Ueberbestandes an Gebänden festgestellt worden. Streit u“ über die Zulässig⸗ keit des Zuschlags. Die Rechtsbeschwerde bestreitet sie mit dem Hinweis darauf, daß der Ertrag des Forstguts unabhängig von dem Umfang der Baulichkeiten bleibe und damit ein etwaiger Ueberbestand an Gebäuden für den Ertrag des Forstguts be⸗ langlos sei.

Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Den Beschwerdeführern ist darin beizutreten, daß für die keit eines Forst⸗ grundfätzlich die dazu gehörigen Baulichkeiten nicht die Bedeutung beanspruchen können, wie etwa bei einem landwirt⸗ vafteich. betriebenen Grundbesitze. Hier beeinflußt das Vor⸗ andensein und unter Umständen auch die Beschaffenheit des Vohnhauses der dazu gehörigen irtschafts⸗ gebäude im Hinblick auf die dadurch erleichterte intensive und rationelle Bewirtschaftung unmittelbar die Ertragsfähigkeit, während bei einem Forstgut es unerheblich ist, ob ein mehr oder weniger großes oder in gutem baulichen Zustand befindliches Haus dazu gehört. Denn der Ertrag eines ist im wesentlichen (abgesehen von der Jagdbeute und den forstlichen Nebennutzungen) durch die Verwertung des schlagreifen und nach einem bestimmten Hauungsplan zu sherr ge den bedingt. Anders als bei einem landwirtschaftlichen Gute kann auch bei einem Forstgut nicht ins Gewicht fallen, daß es etwa wegen Ueberbestandes an Gebäuden im Falle der Verpachtung einen Pöheren Pachtzins abwerfen würde, weil erfahrungsgemäß reine Forstgüter bei der Eigenart des Ertrags grundsätzlich nicht ver⸗ pachtet werden. Der Wert der Gebäude kann daher bei einem Forstgut nicht, wie es von der Vorbehörde Selaeee ist, durch einen Zuschlag erfaßt werden. Im vorliegenden Falle war schon mit Rücksicht auf die nicht erhebliche Ausdehnung des Wald⸗ besitzes einmal z9 prüfen, ob statt des Forstes nicht vielmehr die Baulichkeiten, die unbestritten einen schloßartigen Charakter tragen, mit dem Forstgut zusammen eine wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens deshalb bilden, weil hier der Wohnzweck überwiegt, das Gebäude selbst aber zur Bewirt⸗ schaftung des Waldbesitzes selbst nicht oder jedenfalls nicht in diesem Ausmaß erforderlich ist, diesem aber als Nebenbetrieb im vorliegenden Falle im wesentlichen keine andere Bedeutung zu⸗ kommt, als eine dem 1““ des Luxus oder der Liebhaberei dienende große Parkanlage, die zu einem Schlosse gehört. Weiter kommt noch die Möglichkeit in Betracht, das Wohngebäude als Grundvermögen und das Forstgut als forstwirtschaftliches Ver⸗ mögen je als eine besonvers wirtschaftliche Einheit unter dem Gesichtspunkt zu bewerten, daß jede von ihnen einem besonderen Haupizweck (dem des Wohnens und dem des forstwirtschaftlichen Betriebs) dient. Die Vorentscheidung war daher aufzuheben und die Sache an die Vorbehörde zur nochmaligen Prüfung und neuen Feststellung des Einheitswerts unter Verwertung vor⸗ stehender Gesichtspunkte zurückzuverweisen. (Urteil vom 12. Juni 1922 VI A 988 /28.)

67. Zur Abzugsfähigkeit des Lohnes, der vom Vater an den Sohn für seine Mitarbeit im Betrieb gezahlt wird, vom steuerpflichtigen Einkommen des Vaters. Der Beschwerdeführer betreibt die Fischerei und eine kleine Land⸗ wirtschaft. Aus letzterer hat das Finanzgericht einkommen⸗ steuerpflichtige Einzünfte für den Stouerabschnikt nicht ange⸗ nommen. Die Einkünfte aus Fischereibetrieb sind mangels aus⸗ reichender Aufzeichnungen geschätzt worden. Das Finanzgericht hat eine des gewerblichen Reineinkommens durch das Finanzamt auf 2400 R bestätigt. Dabei ist u. a. erwogen worden, daß der Beschwerdeführer mit zwei anderen Fischern, die je rechtskräftig auf 2400 RM Einkommen hieraus veranlagt worden sind, gefischt hat und daß er wegen Mitarbeit eines Sohnes aus dem Erlöse der gemeinsamen Fischerei mehr erhalten hat als die beiden anderen Fischer. Der Beschwerdeführer will an seinem Einkommen 1500 RM. abgezogen wissen, die er zwei Söhnen, die in Betrieben gearbeitet hätten, als Arbeits⸗ vergütung im Steuerabschnitte gegeben habe. Er hat dazu weiter vorgetragen, aus der Arbeitsvergütung von je 750 RM. hätten die Söhne ihm wieder W“ zahlen müssen. Finanzamt und Finanzgericht haben diesen Abzugsposten abgelehnt, weil es sich um handle und weil für sie keine gesetzlichen win erfolgt seien. Dagegen richtet sich die Rechts⸗ eschwerde.

Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Allerdings ist es nach §. 1617 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Regel, daß hausange⸗ örige Kinder, auch nach Volljährigkeit, wenn sie zu Hause unterhalten werden, unentgeltlich in dem Geschäftsbetriebe des Vaters den Verhältnissen entsprechende Dienste zu leisten haben. Das kann aber anders sein. Schon für das bürgerliche Recht wird angenommen, daß unter Umständen entgeltliche Tätigkeit vorliegt, wenn nach dem Alter und den Fähigkeiten des Kindes für den gegebenen Fall anzunehmen ist, daß der Sohn ander⸗ wärts dem Erwerbe nachgehen könnte, und es dann im Sinne der Beteiligten liegen kann, daß die Tätigkeit auch zu Hause nicht unentgeltlich ausgeübt wird. Um das anzunehmen, bedarf es nicht stets der Feiseenag eines auzdr cichen, besonderen Arbeitsvertrags. Ein solcher kann auch anzunehmen sein, wenn eine regelmäßige Vergütung gewährt wird und

araus zu erkennen is. daß sie becdersetts nach den Umständen des Falles als Entgelt für Arbeitsleistung gemeint ist. Dabei

sind es nur, allerdings häufig bedeutsame und möglicherweise im einzelnen Falle da hlas ebende, Beweistatsachen, ob im Falle einer an sich gegebenen Lohnsteuerpflicht aus § 70 des Ein⸗ kommen teuekgese es wenn eine Vergütung die lohnsteuer⸗ reien Beträge übersteigt die Lohnsteuer entrichtet ist und ob die Beiträge zu den gesetzlichen Versicherungen geleistet worden ind. Wenn nicht Unkenntnis, Nachlässigkeit oder andere be⸗ ondere Gründe vorliegen, wird man in vielen Fällen aus 81 in dieser Richtung darauf schließen können, daß bei Zahlungen keine Arbeitsvergütung gemeint war. Auch im übrigen müssen angesichts der Regel des § 1617 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und aus der Grundlage der Anschauungen über die E usammengehörigkeit strenge Beweisanforderungen ge⸗ tellt werden, wenn nicht ein ausdrücklicher Arbeitsvertrag vorliegt, der ernstlich und verwirklicht ist. Aus der Ge⸗ chlossenheit der Familie und der Tatsache eigener Erzeugung des ebensbedarfs ist deshalb für die Landwirtschaft regelmäßig bis⸗ her ein Arbeitsverhältnis für Kinder ohne deren Vertrag nicht anerkannt worden; vor allem hier wird aus den des Lebens heraus vepelmmässig as Kind den Angestellten gar nicht gleichgestellt werden wollen. Näher kann die Annahme eines entgeltlichen Arbeitsverhältnisses in gewerb⸗ lichen und industriellen Betrieben liegen, wo die Einordnung in den Erwerbsbetrieb eher den allgemeinen Anschauungen ent⸗ sprechen kann. Es 8 ni ob das Finanz⸗ gericht im vorliegenden Fall nach allen diesen Richtungen die richtigen Erwägungen angestellt hat. Deshalb war Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung nötig. (Urteil vom 5. Juni 1929 VI A 744/29.)

68. Einkommensteuerrechtliche Behandlung der den Angestellten einer Bahngesellschaft gewährten Freifahrt⸗ vergünstigung. Eine Kleinbahngesellschaft m. b. H. gewährt dem bei ihr als Beamten angestellten Beschwerdeführer neben Gehalt die Vergünstigung der freien Fahrt auf ihren Bahnen zu privaten Zwecken. Die Arbeitgeberin hat die Freifahrtvergünstigung zu 60 RM bewertet und hiervon die entsprechende Lohnsteuer (8 vH von 60 RM = 4,80 RM) einbehalten. Der Beschwerdeführer bestreitet die Lohnsteuerpflicht dieser Vergünstigung und hat Er⸗ stattung mit der Begründung beantragt, daß die Freifahrt⸗ vergünstigung im wesentlichen im Interesse des Arbeitgebers liege; außerdem bedeute die Vergünstigung nicht eine Einnahnte, sondern eine nicht zum Einkommen gehörende Ausgabeersparnis. Die Freifahrtkarte gewähre nur die Möglichkeit zur Erzielung eines geldwerten Vorteils. Nur nach Maßgabe der jeweils in Anspruch genommenen Vergünstigung könne von einem geld⸗ werten Vorteil gesprochen werden, die Ermittlungen nach dieser Richtung seien praktisch nicht durchführbar. Der Einspruch wurde zurückgewiesen, da er nicht auf § 93 des Einkommensteuergesetzes gestützt sei und sich nur gegen die Anrechnung der Sachbezüge richte. In der hiergegen eingelegten Berufung wies der Be⸗ schwerdeführer auf die grundsätzliche Bedeutung der Steuerfrage und weiter darauf hin, daß die Möglichkeit einer Ausgabe⸗ ersparnis sich von dem Begriff der Sachbezüge wesentlich unter⸗ scheide. Das Finanzgericht hat die die Berufung zurückweisende Entscheidung auf § 48 der III. Steuernotverordnung gestützt, da der Streitwert 50 RM nicht übersteigt.

Die Rechtsbeschwerde, auf deren Inhalt im einzelnen ver⸗ wiesen wird, wiederholt im wesentlichen das Vorbringen in der Berufungsinstanz. Sie beanstandet vor allem auch die Ent⸗ scheidung der Vorbehörde nach § 48 der III. Steuernotverordnung, da die grundsätzlich bedeutsame Streitfrage etwa 1200 Angestellte seiner Arbeitgeberin angehe. Diese gewähre das Recht der Fahrt aus dienstlichen Güünden. Die Möglichkeit einer freien Fahrt zu privaten Zwecken könne steuerrechtlich nicht erfaßt werden, sie habe nichts anderes zu bedeuten, als die Gewährung eines besonderen Rabatts bei Einkäufen von Angestellten des Handels bei ihrem Arbeitgeber. Die Rechtsbeschwerde muß zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung führen. Die Ein⸗ spruchsentscheidung ist von Rechtsirrtum beeinflußt; denn der § 93 des Einkommensteuergesetzes schließt den nach § 129 der Reichsabgabenordnung im ordentlichen Rechtsmittelverfahren verfolgbaren Anspruch auf Erstattung von Steuern in den Fällen, in denen sie für Rechnung des Steuerpflichtigen ohne dessen Mitwirkung zu Unrecht gezahlt sind, nicht aus (zu 8 Be⸗ schluß vom 30. Oktober 1924 VI e B 403/24, Sammlung . 15 S. 15 ff.). Da es sich hier, wie glaubhaft dargetan ist, um eine über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche bedeutsame Steuerfrage handelt, hätte das Finanzgericht Anlaß nehmen müssen, unter Berichtigung der rechtsirrtümlichen Auffassung der Einspruchsbehörde sachlich zu entscheiden. In der Unterlassung des Eingehens auf die Steuerrechtsfrage ist hiernach eine Ueber⸗ schreitung der Grenzen des billigen Ermessens im Sinne des § 6 der Reichsabgabenordnung zu erblicken. Die Vorentscheidung war daher aufzuheben. In der Sache selbst ist zu unterstellen und auch nicht bestritten, daß der Beschwerdeführer die ihm gewährte Freifahrtvergünstigung auch zu privaten Zwecken ausgenutzt hat. Dieser geldwerte Vorteil ist grundsätzlich als Einnahme und, da er im Hinblick auf das Angestelltenverhältnis zugebilligt ist, als Teil des Arbeitslohns einkommensteuerpflichtig. Dieser Vorteil im Verhältnis zu den übrigen Steuerpflichtigen, die die Bahn nur gegen Entgelt benutzen können, geht über den Begriff einer bloßen Annehmlichkeit hinaus. Solche nicht in Geld bestehende Einnahmen sind nach § 21 des Einkommensteuergesetzes grund⸗ sätzlich mit den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsorts ein⸗ zufetzen. Diese Vorschrift muß aber, wie Becker in seinem Kom⸗ mentar zum Einkommensteuergesetz § 6 Anm. 17e zutrefsend

8 schen ist.

1. Handelsregifter. vsche ist Prokura erteilt. Alsleben, Saale. [38723]

In unser Handelsregister B Nr. 3 ist bei der Zuckerfabrik Alsleben, G. m. b. H. in Alsleben a. S., eingetragen, daß die Prokura des Friedrich Mosel in Alsleben a. S. er⸗

Angermünde.

Direktors Nr. 55 ist heute bei

Dem Dr. Bosse in Alsleben in

Alsleben a. S., den 12. Juli 1929. Das Amtsgericht.

Im hiesigen Handelsregister

F. Boelcke, Witwe, Inh. Karl

Angermünde eingetragen: Die Firma st erloschen. 1 Angermünde, den 9. Juli 1929. Das Amtsgericht. Z 8 Aschaffenburg. [38725]

[38724] Unter der Firma bösenbne & Co.“

Abt. A er irma

mit dem Sitz in Aschaffenburg, Sand⸗ necht,

gasse 52, betreiben der Kaufmann Karl

Schwinger und die Kaufmannsehefrau Antonie Schneider, geb. in Aschaffenburg, offener Handelsge Kurz⸗ Dem Kaufmann Karl Schneider in Aschaffenburg ist Einzelprokura Aschaffenburg, den 15. 1 misgericht Registergericht.

mit

ausführt, im Kinblick auf die Hea ganee Verkehrsauffassung, wenn die Besteuerung als Arbeitslohn in Frage steht, ein⸗ schränkend ausgelegt werden. Der Senat tritt den a. a. O. ge⸗ machten Darlegungen bei, wonach bei Gewährung von Freifahrt⸗ karten an Bahnangestellte keinesfalls deren voller Wert einzu⸗ stellen, sondern nur der Wert zu besteuern ist, zu dem derartige Vorteile in den beteiligten Kreisen durchschnittlich geschätzt werden, oder der Geldbetrag, der für den Verzicht der Be⸗ teiligten auf den Vorteil als Abfindung gezahlt würde oder um den gesellschaftlich gleichstehende Personen zum Erwerbe dieses Vorteils ihre Gehaltsbezüge kürzen ließen. Aber auch hier sollen, wie Becker mit Recht hervorhebt, kleinliche Berechnungen unter⸗ bleiben. Wie die Verhältnisse bei der Reichsbahn zu beurteilen sind, steht nicht zur Entscheidung. Grundsätzlich wäre aber auch hier bei gleichem Sachverhalt die Lo aftech pfticht im an⸗ gegebenen Umfange zu bejahen. (Urteil vom 5. Juni 1929 VI A 494/29.)

69. Zur Vermögensteuerbefreiung wegen Erwerbs⸗ unfähigkeit. Der Beschwerdeführer ist zur Vermögensteuer für 1925/26 nach einem Vermögen von 13 600 RM veranlagt. Er begehrt Befreiung von der Vermögensteuer gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 des 111 wegen völliger Erwerbs⸗ unfähigkeit. Sein Ruhegehalt als ehemaliger Beamter betrug 4229,25 RM, sein Einkommen aus Grundbesitz 650 RM, sein Gesamteinkommen 4879 RM. Das Finanzamt und Finanz⸗ gericht haben sein Verlangen abgelehnt. Der Rechtsbeschwerde war stattzugeben. Der Beschwerdeführer ist am 1. Mai 1920 wegen Dienstunfähigkeit in den dauernden Ruhestand versetzt. Die Vorbehörde hat sich auf den Standpunkt gestellt, daß Dienst⸗ unfähigkeit nicht gleichbedeutend sei mit Erwerbsunfähigkeit und hat aus der Tätigkeit des Beschwerdeführers beim Haus⸗ und Grundbesitzerverein geschlossen, daß der Zustand der Erwerbs⸗ unfähigkeit bei ihm nicht vorliege. Eine derartige, immer⸗ hin zweifelhafte Schlußfolgerung durfte das Finanzgericht nicht ziehen, ohne vorher auf das Anerbieten des Beschwerdeführers eingegangen zu sein, durch ein neues ärztliches Attest auch seine Erwerbsunfähigkeit darzutun. Hiernach war die Vorentschei⸗ dung wegen nicht ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs aufzuheben. Die nicht spruchreife Sache war an die Vorbehärde zur ornouton Nrüfung und Entscholdung, zursckanvepwoisen. Ge⸗ gebenenfalls wird die Vorbehörde nunmehr auch zu dem neuerlich eingereichten ärztlichen Atteste und dem sonstigen neuerlichen Vorbringen des Beschwerdeführers Stellung zu nehmen haben zwecks Beantwortung der Frage, ob der Beschwerdeführer als erwerbsunfähig im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 2 des Vermögens⸗ steuergesetzes angesehen werden kann. In dieser Beziehung gilt folgendes: Diese Bestimmung ist aus einer sozialen Erwägung hervorgegangen; sie bedeutet, daß derjenige, dessen Vermögen und Einkommen bestimmte Mindestbeträge nicht übersteigen, nicht für wirtschaftlich kräftig genug angesehen wird, um ohne ö seines Lebensunterhalts neben der Einkommensteuer auch noch die Vermögenssteuer zu zahlen. Dieser Gesichtspunkt soll aber wegfallen, wenn und soweit eigene Erwerbsfähigkeit oder Erwerbsmöglichkeit seine wirtschaftliche Kraft so weit stärken, daß ihm ohne Gefahr für seinen Lebensunterhalt auch die Be⸗ zahlung der Vermögenssteuer zugemutet werden kann. Bei Prüfung der Frage, ob jemand im Sinne Bestimmun seinen Lebensunterhalt durch eigenen Erwerb bestreiten kann, i daher das vorhandene feste Einkommen nicht außer Be⸗ tracht zu lassen, vielmehr ist, um der Bedeutung der Be⸗ stimmung gerecht zu werden, die Frage dahin zu stellen, ob jemand unfähig ist, durch eigene Erwerbstätigkeit zu 3 sonstigen Einkommen noch so viel hinzuzuverdienen, daß de Gesamtbetrag zu seinem angemessenen Lebensunterhalt aus⸗ reicht; dabei ist als obere Grenze des angemessenen Lebensunter⸗ 88* der im Gesetz genannte Betrag von 5000 (Nr. a) bzw. 4000 Nr. b) Reichsmark anzusehen, ferner ist nur eine sol rwerbs⸗ tätigkeit in Betracht zu ziehen, die dem Pflichtigen nach seiner be⸗ ruflichen Stellung, nach seiner Vorbildung und nach seinen son stigen Verhältnissen zugemutet werden kann. Bei gegenteiliger Auf. fassung würde die Prüfung der Erwerbsfähigkeit von der Höhe des sonstigen Einkommens überhaupt abzusehen haben und daher gegebenenfalls die Vergünstigung auch demjenigen zu uerkennen sein, der neben einem festen Einkommen von 5000 M (bzw. 4000 RM) in der Lage ist, durch eigenen Erwerb etwa noch weitere 4000 RM zu verdienen, sofern diese weiteren 4000 RM allein als zum angemessenen Lebensunterhalt ausreichend nicht angesehen werden könnten. Das aber kann der Sinn dieser lediglich sozialen Bestimmung nicht sein und würde eine Ungerechtigkeit gegen die⸗ jenigen sein, denen ein sonstiges Einkommen nicht zur Verfügung steht, die aber durch eigene Erwerbstätigkeit gerade so viel ver⸗ dienen können und verdienen, daß die obere Grenze von 5000 Reichsmark (bzw. 4000 RM) um ein geringes überschritten wird. Wenn darüber hinausgehend das Finanzamt Ruhestands⸗ beamte, die eine zum Lebensunterhalt ausreichende Pension haben, überhaupt nicht unter § 8 Abs. 2 Nr. 2 des Vermögens⸗ steuergesetzes fallen lassen will, so findet das im Gesetz keine Stütze. Daß Ruhestandsbeamte für das Erwerbsleben überhaupt nicht mehr in Frage kämen, wird sich nicht sagen lassen. Die Vor⸗ behörde wird also zu hrüfen haben, welcher Betrag für den ange⸗ messenen Lebensunterhalt des Beschwerdeführers überhaupt erfor⸗ derlich erscheint und ob der Beschwerdeführer den Unterschied zwischen diesem Betrag und seinem festen Einkommen aus Ruhe⸗ gehalt und Grundbesitz durch eigene Erwerbstätigkeit aufbringen kann. (Urteil vom 11. Juni 1929 I A a 276/29.)

Bad Kreuznach. 38727] Im hiesigen Handelsregister Abt. A Nr. 582 ist bei der Firma Manufaktur⸗ warenzentrale Alex Caan, Kommandit⸗ gefellschaft zu Bad Kreuznach, ein⸗ worcenen, ft. Die Gesell ommanditgese 1 ie 8

2 ezember 1925 be⸗

aft hat am 14. 1.8,n. Ein Kommanditist ist vor⸗

Helfrich, beide sel 6. Juli 1929 in ellschaft den Groß⸗ und Wollwaren. erteilt.

Juli 1929.