NN
Aktienkapital 1“
Gewinn an Hypotheken⸗ und
Gewinnvortrag per 1929
Nr. 173 vom 27. Juli 1929. S. 2.
[41757] Vereinigte Gipswerke Aktien⸗ Gesellschaft, Windsheim, Mfr.
Wir laden unsere Aktionäre zu der am Montag, den 12. August 1929, nachmittags 3 Uhr, in den Amtsräumen des Notariats Nürnberg III, Färber⸗ straße 5/I, stattfindenden außerordent⸗ lichen Generalversammlung ergebenst ein. Tagesordnung:
Zuwahl zum Aufsichtsrat.
Zur Teilnahme an der außerordentlichen Generalversammlung ist jeder Aktionär berechtigt, der seine Aktien mindestens 3 Tage vorher (den Tag der General⸗ versammlung nicht mit eingerechnet) bei der Gesellschaßt in Windsheim hinterlegt oder die bei einem Notar erfolgte Hinter⸗ legung nachweist.
Windsheim, den 25. Juli 1929.
Der Vorstand. 8 Haberstroh. Walther.
[41758] Vereinigte Gipswerke Aktien⸗ Gesellschaft, Windsheim, Mfr.
Unsere Aktionäre werden hiermit zu der am Montag, den 12. August 1929, nachmittags 4 Uhr, in den Amts⸗ räumen des Notariats Nürnberg III, Färberstraße 5/I, stattfindenden ordent⸗ lichen Generalversammlung ergebenst eingeladen.
Tagesordnung:
1. Vorlage des Geschäftsberichts, der
Bilanz sowie der Gewinn⸗ und Ver⸗
lustrechnung für 1928.
2. Bericht des Aufsichtsrats über die Prüfung der Bilanz, der Gewinn⸗
und Verlustrechnung.
3. Genehmigung der Bilanz und Ent⸗ lastung des Vorstands und Auf⸗ sichtsrats.
4. Neuwahl des Aufsichtsrats.
5. Anträge. .
Zur Teilnahme an der Generalver⸗ sammlung ist jeder Aktionär berechtigt, der seine Aktien mindestens 3 Tage vorher (den Tag der Generalversammlung nicht mit eingerechnet) bei der Gesellschaft in Windsheim hinterlegt oder die bei einem Notar erfolgte Hinterlegung nachweist. Windsheim, den 25. Juli 1929. Der Vorstand. 3
Haberstroh. Walther.
11
[41107].
Die im Jahre 1836 gegründete
Spar⸗ und Leihkasse im Flecken Ahrensbök, Lübeck. Bilanz am 31. Dezember 1928.
Aktiva. RM
Aufwertungskonto einschl. Hypotheken u. Debitoren⸗
II““ 18 201 [20
498 345/6 Passiva.
480 144 ††
50 000 448 345/6
498 345/6 Gewinn⸗ und Verlustkonto am 31. Dezember 1928.
RM
Berichtigungskonto...
An Debet.
Geschäftsunkosten einschließlich Steuern ussf. 116 429/ 41
Verlustvortrag aus 1927. 13 841/45
30 270/86
Per Kredit. . [12 069 (57 18 201 29 30 270/86 Der Vorstand. C. Plinke. —nvvg
[41114]. Bilanz per 31. Dezember 1928.
Bankzinsken. Gewinn⸗ und Verlustkonto
Aktiva. ℳ 9o Kassenbestand.. 520 38 Postscheckguthaben. 4 067 38 Wechselbestand 901/[10 Warenbestand 50 448 94 Debitoren. 121 595 16 Inventar .. 2 950 — Maschinen.. 665 Werkzeug .. 2 150 Fahrzeusge.. 5 200 Verlustvortrag per 1. 1.2 294
188 792
Passiva. Aktienkapital.. Reservefonds Hypothe. Bankschuld ... . . Akzeptverbindlichkeiten Kreditoren.... Uebergangsrechnung.
10 000 2 424 50 000 4 951 23 790 91 308 5 907 410
188 792
Gewinn⸗ und Verlustrechnung per 31. Dezember 1928.
Soll. ℳ Handlungsunkosten 116 658 teuen. 6 785 Abschreibungen.. 8 324 Reingewinn.. 410
132 179 57
Haben. Betriebsüberschuß.. Berlin, den 27. Mai 1929. Aktiengesellschaft für Elektrizitätsausführungen. (Unterschrift.)
132 179
[41436] Der erste bei der Gründung unserer Ge⸗ sellschaft gewählte Aufsichtsrat dessen Amts⸗ zeit bis zur ersten Generalversammlung dauerte, hatte sich dahin verändert, daß im Laufe des Jahres ausgeschieden sind: durch Tod Herr Direktor Vigo Niels Mortensen, Lübeck, durch anderweitige Inanspruch⸗ nahme Herr Staatssekretär z. D. Dr. Peters, Berlin. Dem Handelsgesetz entsprechend wurde in der Generalversammlung vom 25. Juni 1929 der ganze Aufsichtsrat neu gewählt, und zwar: Herr Ministerialdirektor a. D. Gustav Kleffel, Schwerin, Vorsitzender, Herr Rudolf Michelsen, Mölln i. Lbg., Herr Max Brüggen, Lübeck, Herr Bank⸗ direktor Franz Josef von Lilien, Lübeck.
Schwerin i. Meckl., den 25. Juli 1929. Norddeutsche Ansiedlungs⸗Gesell⸗
schaft Aktien⸗Gesellschaft. Der Vorstand.
Diestel. Siebert. exmnrrEmemE.VVVVVöVxV [41105].
Warburger Papierfabrik A.⸗G. Bilanz per 1. Januar 1929.
Grundstücke, Gebäude, Ma⸗ schinen u. Inventar.. 50 Banken, Außenstände, Roh⸗ stoffe u. Fertigwaren . 5 182 23 23
Aktienkapituual — Reservefondds 25 Schulden u. Rückstellung 42 Gewinnvortrag 56
23
Gewinn⸗ und Berlustrechnung per 1. Januar 1929.
Ausgaben für Abschreibungen, Versicherung und Steuern 58 883/50. Gewinn ... ..2 078,9
8 84 962 06 [84 962 06 84 962][06 Warburg, den 23. Juli 1929. Warburger Papierfabrik A.⸗G. (Unterschriften.) —..-A-A — [41108]. Bilanz per 31. Dezember 1928.
Aktiva. RMN [₰ Liegenschaften: Grundstück . Gebäude: Stand am 1. 1. 1928 217 627,— Zugang „ 18 278,30 255 005,30 Abgang 3 999,— 231 906,30 Abschreibung 7 538,30 Maschinen: Stand am 1. 1. 1928 97 280,— Zugang. .— 8 827,30 106 107,30 294,60 105 872/,70 Abschreibung 10 667,90 Werkzeuge u. Einrichtung: Stand am 1. 1. 1928 100 000,— 68 496,65 108 406,65 Abgang. 6 046,70 162 449,95 Abschreibung 24 367,95 Büroeinrichtung: Stand am 1. 1. 1928 ʒ3000,— Zugang.. 650,— 3650,— Abschreibung 650,— Fuhrpark: Stand am 1. 1. 1928 „ 1 360,— Zugang 1 196,60 2 556,60 Abschreibung 1 356,60
Kassenbestand, Postscheck “
Wechsel „ 2 22277⸗ Vorrate1 645 350 Aufwertungsausgleichs⸗ konto 36 389,— Abschreibung 9 097,25 Dehitren ... . . ... Verlust per 31. Dezember
Gesamterträgnisse .
224 368
Abgang .
Zugang. .
138 082
27 291 334 554
14 621
1 602 674 G
Aktienkapital. Reservefonds. Kreditoren.. Bankschuld.. Akzepte.. Grundschuldl Aufwertungshypothek
300 000 30 000 — 70 367 1
558 986 90 919
500 000 52 400
1 602 674
Gewinn⸗ und Verlustrechnung per 31. Dezember 1928.
Soll. RM Gesamtunkosten 369 645 88 Abschreibungen 53 678
423 323
Haben. Gewinnvortrag aus 1927 Bruttoüberschuß .. Verlust per 31. Dezember
1928 . 2 2 9 2 9 9 2
3 884‧G 404 817 14 621 423 323 Oberrheinische Metallwerke
Aktiengesellschaft, Mannheim.
[41759] F. W. Strobel Aktiengesellschaft, Wilischthal.
Wir laden die Aktionäre unserer Ge⸗ sellschaft zu der am Montag, den 26. August 1929, nachmittags 4 ½ Uhr, im Sitzungszimmer der Allgemeinen
22. ordentlichen Generalversamm⸗ lung hiermit ein. Tagesordnung:
1. Vorlegung der Bilanz, der Gewinn⸗ und Verlustrechnung sowie des Be⸗ richts des Vorstands und des Auf⸗ sichtsrats über das Geschäftsjahr 1928.
.Beschlußfassung über Genehmigung
der Bilanz, der Gewinn⸗ und Ver⸗
lustrechnung sowie über Verwendung des Reingewinns.
3. Beschlußfassung über die Erteilung der Entlastung an die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats.
4. Aufsichtsratswahl.
Um in der Generalversammlung zu stimmen oder Anträge zu stellen, müssen die Aktionäre spätestens am drittletzten Tage vor der Generalversammlung bis zum Ende der Schalterkassenstunden, so⸗ fern aber dieser Tag ein Sonntag oder ein staatlich anerkannter, allgemeiner Feier⸗ tag ist oder die Banken an diesem Tage Geschäftsschluß haben, spätestens an dem diesem vorangehenden Werktage bis zum gleichen Zeitpunkt bei der Gesellschaftskasse in Wilischthal oder bei der Allgemeinen Deutschen Credit⸗Anstalt, Filiale Chemnitz in Chemnitz oder bei einer Effektengiro⸗ bank eines deutschen Wertpapierbörsen⸗ platzes, ihre Aktien oder die über diese lautenden Hinterlegungsscheine einer Ef⸗ fektengirobank hinterlegen und bis zur Bieseloung der Generalversammlung dort
elassen.
Die Hinterlegung der Aktien kann auch bei einem deutschen Notar erfolgen, so⸗ fern der von diesem ausgestellte Hinter⸗ legungsschein spätestens am vorletzten Tage vor der Generalversammlung bis zum Ende der Schalterkassenstunden, falls aber dieser Tag ein Sonntag, oder ein staat⸗ lich anerkannter, allgemeiner Feiertag ist, spätestens an dem diesem vorangegangenen Werktage bis zum gleichen Zeitpunkt bei der Gesellschaftskasse in Wilischthal oder bei der Allgemeinen Deutschen Credit⸗ Anstalt, Filiale Chemnitz in Chemnitz, hinterlegt wird und der Hinterlegungs⸗ schein die Bemerkung enthält, daß die Herausgabe der Aktien nur gegen Rückgabe des Scheines erfolgen darf.
Die Hinterlegung ist auch dann ordnungs⸗ mäßig erfolgt, wenn Aktien mit Zustim⸗ mung einer Hinterlegungsstelle für sie bei einer anderen Bankfirma bis zur Be⸗ endigung der Generalversammlung im Sperrdepot gehalten werden.
In den Hinterlegungsscheinen müssen die Aktien nach Arzahl Öund Nummern genau bezeichnet sein.
Wilischthal, den 25. Juli 1929.
Der Aufsichtsrat. Karl Grimm, stellv. Vorsitzender.
GVÜÜÜÜeeee [41453]. C. G. Schön, Aktiengesellschaft, Werdau. Bilanz am 31. Dezember 1928.
Vermögen. ℳ 4 Vorrette8 91 666 80 Kassakontio. 520 90 Maschinen⸗ usw.⸗Konti 374 474 87 Debitoren. 244 587 94 Verluist. 18 259 22
1129 50973
Verbindlichkeiten. Aktienkapitalkonto.. Darlehenkonto.. Kreditorenrn.
163 200 — 617 568/25 348 741/48 1 129 509
Gewinn⸗ und Berlustrechnung für das Jahr 1928.
Nℳ 36 139
Vortrag aus 192272 Betriebs⸗ und Handlungs⸗ unkosten, Versicherungen, Provisionen, Steuern, Abschreibungen usw...
258 364 Uebertrag der Fabrikations⸗
konti uw Verlust . .
240 105 18 259/22 258 364 33 Werdau, den 22. Juli 1929. C. G. Schön, Aktiengesellschaft. 3 Schmelzer. Illgen.
[41454].
In der heutigen Generalversammlung schied Herr Fabrikbesitzer J. Rudolf Nitzsche, Werdau, als Mitglied des Auf⸗ sichtsrats aus.
Neu gewählt wurde Herr Ingenieur Carl Hermann Julius Schmelzer, Lichten⸗ tanne, als Mitglied des Aufsichtsrats.
In der anschließenden Sitzung des Aufsichtsrats wurden die Herren Fabrik⸗ besitzer Carl Hermann Schmelzer, Lichten⸗ tanne, als Vorsitzender, Fabrikbesitzer Carl Paul Schmelzer, Werdau, als stell⸗ vertretender Vorsitzender wiedergewählt.
Als Delegierte vom Betriebsrat wurden
stein, Wollfahrer, Werdau. Werdau i. Sa., den 22. Juli 1929. C. G. Schön, Aktieng sellschaft,
n Werdau.
Deutschen Credit⸗Anstalt, Filiale Chemnitz in Chemnitz, Poststraße 15, stattfindenden
bestellt: Fran Martha Hartmann, An⸗ legerin, Werdau, Herr Arthur Blumen⸗
[39725) Bekanntmachung.
Die Ambi Gießerei Aktiengesellschaft zu Berlin⸗Aolershof ist aufgelöst. Die Gläubiger der Gesellschaft werden auf⸗ gefordert, ihre Ansprüche anzumelden.
Berlin⸗Johannisthal, Verlängerter Groß Berliner Damm, den 10. Juli 1929. Die Liquidatoren der Ambi
Gießerei Aktiengesellschaft in Liquidation. Leopold Fehr. b
Dr. Rudolf Schröder.
[41304]
In der Generalversammlung unserer Gesellschaft am 15. Juni 1929 hat die nach § 243 H.⸗G.⸗B. vorgeschriebene Wahl des Aufsichtsrats stattgefunden.
Gewählt worden sind:
Carl Friedrich
Herr Dr.⸗Ing. E. h. von Siemens, Berlin,
Herr Dr.⸗Ing. E. h. Emil Georg von Stauß, Direktor der Deutschen Bank, Berlin, .
Herr Dr. phil. Nikodem Caro, Geh. Regierungsrat, Professor, Berlin, Herr Julius Fabian, Generaldirektor der Rütgerswerke Aktiengesellschaft, Berlin, 1 Herr Dr. phil., Dr.⸗Ing. E. h. Adolf Franke, Vorsitzender des Vorstands der Siemens & Halske A.⸗G., Berlin, Herr Dr.⸗Ing. E. h. Max Haller, Direktor der Siemens & Halske A.⸗G. und der Siemens⸗Schuckertwerke
A.⸗G., Berlin,
Herr Dr. phil. Hermann von Siemens, Direktor der Siemens & Halske A.⸗G., Berlin. Siemens⸗Planiawerke Aktien⸗
gesellschaft für Kohlenfabrikate.
Dr. Beer. Dr. Dietsche.
[41134].
[41439]
Bekanntmachung. In der
Generalversammlung vom 3. Juli 1929 wurden die Herren: Dr. K. M. Heimann, Generaldirektor, Berlin, Dr. Hilger, Geheimer Bergrat, Zitzschewig bei Dresden, Dr. Stoecker, Regierungs⸗ rat a. D., Generaldirektor, Berlin, Frei⸗ herr von Wilmowsky, Landrat a. D., Marienthal bei Eckartsberga (Thür.) zu Mitgliedern des Aufsichtsrats gewählt. Deutschland Bauspar⸗Aktiengesell⸗ schaft für Stadt und Land — Berlin. Der Vorstand. Dr. Ramin.
[41172]
Kraftloserklärung der noch im
Umlauf befindlichen Aktien zu
RM 500,—, RM 100,— und
RM 20,— der Bardinet⸗Aktien⸗
gesellschaft, Berlin.
Unter Bezugnahme auf unsere Bekannt⸗ machungen im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger vom 15. Ja⸗ nuar, 16. Januar und 17. Januar 1929 er⸗ klären wir hiermit gemäß Paragraphen 290 und 219 H.⸗G.⸗B., sämtliche Aktien unserer Gesellschaft zu RM 500,—, RM 100,— und RM 20,—, die bisher noch nicht zum Zwecke der Zusammenlegung semaß Generalversammlungsbeschluß vom 19. November 1928 eingereicht worden sind, für kraftlos. Die auf die für kraft⸗ los erklärten Aktien entfallenden neuen Aktien werden zugunsten der Beteiligten durch öffentliche Versteigerung verkauft werden. Nach erfolgtem Verkauf wird der Erlös nach Abzug der Kosten an die Berechtigten ausgezahlt bzw. für diese hinterlegt.
Berlin, den 26. Juli 1929.
Bardinet⸗Aktiengefellschaft. Der Vorstand.
Bilanz per 31. Dezember 1928.
Aktiva. Kasse und disponible Guthaben: a) Bargeld und Coupons..
b) Guthaben bei der Polnischen Notenbank, auf Post⸗ Landeswirtschaftsbank
scheckkonto und bei der
Fremde Geldsorten „ Eigene Wertpapierert . Konsortialbeteiligungen . „ Banken „Loro“:
a) inländische..
b) ausländische. .Banken „Nostro“:
a) inländisce. „ b) ausländische „ 25 0 0 b 2 0 4 Wechekl167656 Debitoren in laufender Rechnung:
a) Von der Gesamtsumme sind gedeckt:
1. durch Wertpapiere . . . . ..
2. durch Wechsel mit 2 Unterschriften
„o““
3. durch Hypotheken...
4. durch Waren und Frachtscheine
v) ungebechkk .. Befristete Darlehen „ Immobilien.. Konti pro Diverse.. Zweigniederlassungen
. Bürgschaftsdebitoren. . Inkasso
Passiva. Wtrenkopital .. 17765 Reserven und Amortisationsfonds. Spareinlagen: a) nach mehr als 3 Monaten fällig. b) nach mehr als 14 Tagen bis zu 3 N Jb811.1“”“ Kreditoren in laufender Rechnung Inkassoverpflichtungen. . Wechselrediskoht Banken „Loro“: a) inländische.. b) ausländische.. Banken „Nostro“: a) inländische”)è) . b) ausländische. Hypothekengläubiger.. Konti pro Diverse. Unerhobene Dividende. Sonstige Kreditoren.. Gewinnsalodood
Bürgschaftsverpflichtungen Inkasso „ „ „ 2 22 2272790
*) Darunter über 6 000 000 Zloty Poznan, den 26. März 1929.
28 gr 834 550/[47
1 340 542 95 178
148 644 1 060 497
505 991/[90
106 631
5 718 112 350
165 537 8 99 676 265 213 . 9 770 746
210 216/ 22
. 2 110 623 08 “ 18
und Garantie⸗
0 9
792 284 61
1 458 879 72 [10 381 193]%
— 507 631
4 141 281
13 573/2
409 984% Bilan S247
857 091
2 870 809
31 975 659
7 758
[lISAN
1 500 000 563 130ʃ2
1 142 014 3 514 765 3 232 006
111“*“ 1
Konaten fällig büö“ 7 888 787 3 152 819
373 451 6 316 030
83
9 9 2
92
187 463
46 553 234 017
6 989 452 430 791 7 420 244 89 092
551 474 14 336
2 38 342 106 031
28 247 758 857 091
2 870 809
31 975 659
langfristige Kredite.
Bank Przemyskoweöw Spölka Akeyjna w Poznaniu.
(—) Dr. Pernaczyüsk Gewinn⸗ und Verlu
i. (—) M. Bogajfki.
stkonto per 1928. Haben.
——
zl sgr
2 616 684 90 2 841/10
1 411 340/99 115 145/53 31 059 60
Ausgezahlte Zinsen... Ausgezahlte Provisionen. Handlungsunkosten.. Steuerr . Abschr. auf Immobilien. “ uneinbring⸗ licher Forderungen.. 600,— Gerichtskostenn... 52 445 64 Reingewin. . 106 031 32
4 376 149/08 Wir bestätigen die Richtigkeit obiger
mit den Handelsbüchern und Inventuren. Poznan, den 26. März 1929.
Die Revisionskommission.
(—) K. Otmianowski. (—) Teofil An (—) Wit Jarezewski. Poznan, den 26. März 1929.
21 gr
8 302 3 266 845/61 363 82640 136 751 94
Gewinnvortrag von 1927 Vereinnahmte Finßin . . Vereinnahmte Provisionen Erträgnis aus Immobilien Andere Erträgnisse und Ein⸗ nahmen
. 172 376 149/0s Bilanz und Gewinn⸗ und Verlustrechnung 8
1““ “ drzejewski. (—) Leon Bareiszewski.
(—) Ludwik Miklaszewski.
Bank Przemystoweõw Spölka Akecyjna w “ Dr. St. Pernaczyüͤski. ki.
(—) Bogajsf
Wir genehmigen obige Bilanz und Gewinn⸗ und Verlustrechnung.
5 Der Aufsichtsrat.
K. Otmianowski, Vorsitzender.
8
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—
Inhaltsübersicht. [E“
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— 2
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92
70. Nichtabzugsfähigkeit der Einkommensteuerschuld vom Betriebsvermögen nach dem Reichsbewertungsgesetz. Der Steuerpflichtige bezieht nach seiner Angabe nur Einkommen aus seinem Gewerbebetrieb und besitzt nur Betriebsvermögen im Sinne des “ Er vertritt die Auffassung, daß die am 1. Januar 1927 aus früheren Jahren noch⸗ rück⸗ ständige Einkommensteuer bei der Einheitsbewertung von seinem Betriebsvermögen abzuziehen sei. Der Gewerbeausschuß hat den Abzug de ec weil die Einkommensteuerschuld eine persönliche Steuerschuld sei, die nur beim Gesamtvermögen berücksichtigt werden könne. Der Oberbewertungsausschuß hat die Schuld zum Abzug zugelassen aus folgenden Gründen: Bei Erwerbs⸗ gesellschaften, die nur Betriebsvermögen haben könnten, müsse eine rückständige Körperschaftssteuerschuld als Betriebsschuld anerkannt werden. Deshalb liege es nahe, die Einkommensteuer⸗ schuld von Einzelkaufleuten, die nur Betriebsvermögen besitzen, ebenfalls als Betriebsschuld zu betrachten. Denn die Steuer werde nur geschuldet, weil das Betriebsvermögen einen Gewinn gebracht habe. Die Steuerschuld stehe mithin in wirtschaftlichem 88 ammenhange mit dem Gewerbebetriebe. Sei in solchen Fällen die Einkommensteuer aus dem Betriebsvermögen entrichtet worden, so sei am Stichtag nur ein vermindertes Betriebs⸗ vermögen vorhanden. Als vermindert müsse es dann aber auch angesehen werden, wenn die Steuer, die nur aus dem Betriebs⸗ vermögen gezahlt werden könne, noch geschuldet werde. Gegen diese Lrischebung richtet sich die Rechtsbeschwerde des Finanz⸗ amts. Nach § 28 Abs. 1 des Reichsbewertungsgesetzes seien vom Betriebsvermöͤgen nur solche Schulden abzuziehen, die in wirt⸗ chaftlichem Zusammenhange mit dem Betriebsvermögen tünden. Ein derartiger Zusammenhang sei bei der Einkommen⸗ steuerschuld nicht gegeben. Denn die Schuld sei nicht zur Er⸗ aaltung oder Erwerbung des Betriebs eingegangen worden. Sie tehe nicht in unmittelbarem Zusammenhange mit dem Gewerbe⸗ betriebe. Sie sei eine Personalsteuer, nicht eine Ertragsteuer, die objektive selbständige wirtschaftliche Werte zum Gegenstande habe. Im übrigen könnten auch rein persönliche Schulden, wie Haushaltungsschulden aus dem Betriebsvermögen, bezahlt werden, ohne daß sie als Schulden bei diesem abzugsfähig wären. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Das Einkommensteuer⸗ gesetz bestenert die Person des Steuerpflichtigen als solche, nicht heinen Betrieb, vgl. insbesondere §§ 2, 3, 7 Abs. 3 des Ge⸗ etzes. Die Einkommensteuer stellt auf die Leistungsfähigkeit der Person als solcher ab. Das ergibt sich insbesondere auch aus der sogenannten Verbrauchsbesteuerung nach § 49 des Gesetzes. Diese kann Platz greifen, wenn der Pflichtige gar kein Einkommen erzielt hat, insbesondere auch nicht aus seinem Gewerbebetrieb als einziger Einkommensquelle. Für die Festsetzung der Ein⸗ kommensteuerschuld ist es gleichgültig, aus welcher Quelle die Einkünfte stammen. Die Abzüge, insbesondere die Familien⸗ ermäßigungen, werden vom gesamten Einkommen berechnet, vgl. § 50 ff. des Gesetzes. Auch die Ermäßigung nach § 56 des Ein⸗ kommensteuergesetzes wird bei der gesamten Steuerschuld einheit⸗ lich vorgenommen. Anderseits haftet das Betriebsvermögen auch für Einkommensteuerschulden, die auf Einkommen aus anderen Quellen beruhen. Die Einkommensteuerschuld ist danach ein⸗ heitlich und losgelöst von den verschiedenen Einkommensquellen. Sie steht mit ,8 in keinem unmittelbaren Zusammenhange. Das muß auch gelten, wenn der Steuerpflichtige nur Einkommen aus einem Gewerbebetriebe hat. Denn die Steuerpflicht als solche besteht eben unabhängig von der Einkommensquelle. Der Einwand des Steuerpflichtigen, daß sein Gesamtvermögen mit dem Betriebsvermögen zusammenfalle und deshalb folgerichtig die Einkommensteuer bei dem Betriebsvermögen berücksichtigt werden müsse, führt zu keinem anderen Ergebnis. Nach dem Reichsbewertungsgesetz ist bei natürlichen Personen das Gesamt⸗ vermögen auch dann besonders festzustellen, wenn es mit dem Einheitswerte des gewerblichen Betriebs zusammenfällt, siehe § 47 des Reichsbewertungsgesetzes. Da die Einkommenstener⸗ schund unabhängig von der Einkommensquelle ist, kann ein wirt⸗ aftlicher Zusammenhang der Schuld mit dem Betriebs⸗ vermögen nicht angenommen werden. Um so weniger, als die Einkommensteuerschuld nicht durch geschäftliche Handlungen des Pflichtigen entsteht. Hiernach kann die Einkommensteuerschuld nur beim Gesamtvermögen, nicht aber beim Betriebsvermögen berücksichtigt werden. Daß die Einkommen⸗(Körperschaft⸗)Steuer⸗ schuld bei Erwerbsgesellschaften abzugsfähig ist, spricht nicht gegen diese Auffassung. Die Erwerbsgesellschaften können nur Betriebsvermögen haben, Einzelpersonen dagegen auch anderes esonstiges“ Vermögen. Dies bedeutet für sie vielfach steuer⸗ lich einen Vorteil. Dann ist es nicht ungerechfertigt, wenn sie in anderer Hinsicht einen Vorteil nicht genießen, den Erwerbs⸗ gesellschaften haben. Der Umstand, daß das Betriebsvermögen, wenn die Einkommensteuer daraus gezahlt ist, sich vermindert hat, führt ebenfalls nicht zur Abzugsfähigkeit der noch nicht getilgten Steuerschuld. Denn das Betriebsvermögen kann auch gemindert werden durch Ausgaben für Zwecke, die unstreitig nichts mit dem Betriebe zu tun haben. Sind solche Ausgaben noch geschuldet, können sie mangels wirtschaftlichen Zusammen⸗ hangs mit dem Betriebsvermögen ebenfalls nicht abgezogen werden. Ein großer Teil der Einkommensteuerpflichtigen, die gewerbliches Einkommen haben, beziehen es aus einer offenen bonelsoeselschat oder Kommanditgesellschaft. Bei diesen Gesellschaften kann die rückständige Einkommensteuer der Teil⸗ aber nicht berücksichtigt werden. Die Auffassung der Vor⸗ ehörde würde deshalb auch zu einer unbefriedigenden Benach⸗ teiligung der Steuerpflichtigen, die an .; Handelsgesell⸗ schaften oder Kommanditgesellschaften beteiligt sind, gegenüber den Einzelkaufleuten führen. (Urteil vom 21. 1929 I Ab 217/29.)
71. Zur Hinzurechnung des Einkommens der Ehefrau zu dem des Ehemannes. Der Beschwerdeführer ist Direktor einer Aktiengesellschaft und 85 60 vH der Aktien. Seine Ehe⸗ frau ist Prokuristin derselben Aktiengesellschaft. Die Vor⸗
Juni
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instanzen haben ihr Gehalt dem Einkommen des Beschwerde⸗ führers zugerechnet. Der Betrieb, in dem die Ehefrau tätig sei, könne nicht als ein ihrem Ehemann fremder angesehen werden. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Die Frage, ob eine Ehe⸗ frau in einem ihrem Ehemann fremden Betriebe beschäftigt ist (§ 22 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes), ist allerdings nach wirt⸗ schaftlichen Gesichtspunkten zu entscheiden. Danach ist es nicht I“ die Frage zu verneinen, auch wenn die Ehefrau in einem Betriebe beschäftigt ist, bei dem der Ehemann im Sinne des Einkommensteuergesetzes nicht als Unternehmer oder Mit⸗ unternehmer anzusehen ist. Immerhin müssen aber schon be⸗ sondere Umstände vorliegen, wenn ein Betrieb, der im übrigen für das 1X“X“X nicht als Betrieb des Ehemanns gilt, bei Anwendung des § 22 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes ihm zugerechnet I1“ Es muß dann schon so liegen, daß der Ehemann nach der Verkehrsauffassung als Unternehmer an⸗ gesehen wird. Dazu reicht die Direktorstellung, selbst verbunden mit einem erheblichen Aktienbesitze, nicht aus. Auch der Inhaber der Aktienmehrheit hat keine derartige Stellung, baß sein Wille für die Gesellschaft unbedingt entscheidend ist. Danach war anzu⸗ erkennen, daß ein dem Beschwerdeführer fremder Betrieb im Sinne des § 22 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes vorliegt. Die angefochtene Entscheidung war daher aufzuheben und die Steuer entsprechend festzusetzen. (Urteil 28. Mai 1929 VI A 729/29.)
72. Kapitalertragsteuerpflicht der nach den §§ 14, 34, 43 des Anleiheablösungsgesetzes von den Inhabern von Auslosungsrechten bezogenen Zinsen. Der Beschwerde⸗ führer hatte nach dem Gesetz über die Ablösung öffentlicher An⸗ leihen vom 16. Juli 1925 (Reichsgesetzbl. I S. 137) Anleihe⸗ ablösungsschuld bzw. Ablösungsanleihen und für diese, da es sich um umgetauschte Altbesitzanleihen handelte, Auslosungsrechte er⸗ halten. Bei der Ziehung der Auslosungsrechte im Nennbetrage von zweimal 200 RM erhielt der Beschwerdeführer einmal als Einlösung je das Fünffache des Nennbetrags seiner Auslosungs⸗ rechte und zugleich vom Einlösungsbetrage Zinsen ab 1. Januar 1926 mit jährlich 4 ½ % (§ 14 Abs. 1 des Anleiheablösungsgesetzes) bzw. mit jährlich 5 % (§ 43 Abs. 1 des Anleiheablösungsgesetzes). Von den Zinsen mit 135 bzw. 150 RM wurden als Steuerabzug vom Kapitalertrage 10 % = 28,50 RM einbehalten.
Der Beschwerdeführer verlangte Se des Steuerabzugs mit der Begründung, es handle sich bei den dem Steuerabzug unterworfenen Beträge nicht um Kapitalerträge im Sinne des § 83 des Einkommensteuergesetzes, sondern um Aufwertung bzw. um anläßlich der Aufwertung gemachte Lotteriegewinne, die nicht einkommensteuerpflichtig seien. Die Vorbehörden haben den Er⸗ stattungsantrag als unbegründet zurückgewiesen, auch die Rechts⸗ beschwerde kann keinen Erfolg haben. Nach dem Anleihe⸗ ablösungsgesetz wurden die Markanleihen des Reichs, der Länder und der Gemeinden in Anleiheablösungsschuld bzw. Ablösungs⸗ anleihen umgewandelt. Für Altbesitzanleihen wurden außerdem Auslosungsrechte gewährt, die innerhalb einer bestimmten Frist auszulosen und nach der Auslosung mit dem Fünffachen des Nennbetrags der Auslosungsrechte einzulösen waren. Ablösungs⸗ schuld bzw. ⸗anleihen wie Auslosungsrechte lauten auf Reichsmark, es kann daher keinem Zweifel unterliegen, da es sich dabei um Anleihen im Sinne des § 83 Abs. 1 Nr. 3 des Fürtssse tt ghi eb handelt, deren Erträge dem Steuer⸗ abzuge vom Kapitalertrag unterliegen (vgl. RFHof Bd. 15 S. 288). Zu ÜUnrecht bestreitet der Beschwerdeführer die Rechtsnatur der strittigen Beträge als Zinsen im Sinne des § 83 Abs. 1 Nr. 3 bzw. als Kapitalerträge im Sinne des § 83 Abs. 4 des Ein⸗ kommensteuergesetzes. Paß es sich bei den Zinsen im Sinne der §§ 14, 34, 43 des Anleiheablösungsgesetzes um einkommensteuer⸗ lictg⸗ Einkünfte aus Kapitalvermögen handelt, ergibt sich chon aus der Aufführung dieser Zinsen im § 58 Abs. 3 Nr. 3. des Einkommensteuergesetzes. Der Einlösungsbetrag, das heißt der auf Grund der Auslosungsrechte je nach dem Zeitpunkt der Auslosung zu zahlende Betrag, gibt den Betrag der Anleihe⸗ forderung an. Er ist nach § 14 bzw. § 43 des Anleiheablösungs⸗ gesetzes ab 1. Januar 1926 bis zum Ende des Jahres, in dem das Auslosungsrecht gezogen wird, mit jährlich 4 ½ bzw. 5 % zu verzinsen mit der Maßgabe, daß die gesamten Zinsen erst bei der Einlösung zu zahlen sind. Diese Zinsen erfüllen alle Voraus⸗ setzungen, die der Beschwerdeführer in seiner Rechtsbeschwerde für den Begriff von „Zinsen“ aufgestellt hat, mit der alleinigen Besonderheit, daß ihre Fälligkeit (nicht ihre Entstehung) kraft Gesetzes bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Einlösung des Aus⸗ losungsrechts verlangt werden kann, d. i. der Schluß des Jahres der Ziehung (§ 14 Abs. 2 des Anleiheablösungsgesetzes), hinaus⸗ geschoben ist. Aber auch, wenn man annehmen wollte, daß es sich bei den strittigen Beträgen nicht um eigentliche Zinsen handelt, würden jedenfalls Kapitalerträge im Sinne des § 83 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes vorliegen. Das hat zur Folge, daß von diesen Beträgen im Zeitpunkt ihrer Auszahlung an den Be⸗ schwerdeführer der Steuerabzug vom Kapitalertrage vorzunehmen war. Da die Vorbehörden hiernach verfahren sind, mußte die Rechtsbeschwerde als unbegründet zurückgewiesen werden. Urteil vom 12. Juni 1929 VI A 794/29.)
73. Nachholung der unterbliebenen einheitlichen Ge⸗ winnfeststellung einer Gemeinschaft im Sinne des § 65 des Einkommenstenergesetzes, wenn die Beteiligten mit dem Einkommen aus der Gemeinschaft rechtskräftig einzeln veranlagt sind. Die beiden Steuerpflichtigen waren, trotzdem sie die Rechtsanwaltspraxis gemeinsam ausübten und ein 18 des § 65 Abs. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes, § 19 der Ein⸗ kommensteuerausführungsbestimmungen offensichtlich nicht vor⸗ lag, ahn⸗ daß der Gewinn aus der Praxis nach § 65 a. a. O. ein⸗ heitli worden wäre, auch mit dem Einkommen aus ihrer erufstätigkeit zur Einkommensteuer 1925 veranlagt worden. Diese Veranlagungen wurden rechtskräftig. Bei einer Buchprüfung im Jahre 1927 wurde festgestellt, daß die Wer⸗
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bungskosten der Beschwerdeführer im Jahre 1925 um mindestens ein Drittel niedriger gewesen waren als der von ihnen ab gezogene Pauschsatz von 33 ½ ve der Einnahmen. Das Finanz amt nahm darauf eine einheitliche Feststellung des Gewinns vor, die es als Neuveranlagung gemäß § 212 der Reichsabgaben ordnung be ee Der Einspruch wurde zurückgewiesen. Das haugerihe sat den neruchsgesche und den Feststellungs⸗ escheid aufgehoben. Es hat ausgeführt, der Umstand allein, daß die einheitliche Gewinnfeststellung zu Unrecht unterblieben sei, rechtfertige noch nicht die Beseitigung der rechtskräftigen Einzelsteuerbescheide. Nur wenn nach § 212 der Reichsabgaben⸗ ordnung die Voraussetzungen für eine Neuveranlagung vor gelegen hätten, hätte unter der Einzelbeschetze ein Fest tellungsbescheid ergehen dürfen. Nach Ansicht des Finanz gerichts lagen aber die Voraussetzungen für eine Neuveranlagung nicht vor, weil dem Finanzamt nach Lage der Akten schon bei der Veranlagung bekannt sein mußte, daß die Steuerpflichtigen den Pauschafgatz von 33 ½ vH abgezogen hatten und weil sich aus der suhe des abgezogenen Betrags ohne weiteres ergab, daß die tat⸗ sächlichen Werbungskosten um mindestens ein Drittel hinter dem Pauschsatz zurückgeblieben waren.
Die Rechtsbeschwerde des Finanzamts ist nicht begründet. Dem Finanzgericht ist darin beizutreten, daß das Vorgehen des Finanzamts “ dann nicht zu beanstanden war, wenn die Voraussetzungen für eine Aenderung der Einzelbescheide nach § 212 der Reichsabgabenordnung vorlagen. Das Finanzgericht 8 aber mit Recht angenommen, daß die Feststellung, die bei der
uchprüfung im Jahre 1927 über die Höhe der Werbungskosten getroffen wurde, keine neue Tatsache darstellte, die die Anwen⸗ dung des § 212 der Reichsabgabenordnung rechtfertigte. Daß die Steuerpflichtigen den Pauschsatz von 33 ¼ vH angewendet hatten, mußte das Finanzamt schon aus den Steuererklärungen ersehen, da die dort angegebenen Werbungskosten genau die Hälfte der angegebenen Berufseinnahmen ausmachten. Ist das aber der Fall, so war die im Jahre 1927 getroffene Feststellung, daß die tatsgchlichen Werbungskosten um mindestens ein Drittel hinter dem Pauschsatz zurückblieben, keine neue Tatsache im Sinne des § 212 der Reichsabgabenordnung. Eine nach rechtskräftiger Veranlagung festgestellte Tatsache ist schon dann nicht neu, wenn sie dem Finanzamt bei der Prüfung, die ihm vor endgültiger Veranlagung zugemutet werden muß, hätte bekanntwerden müssen. Es kommt nun im vorliegenden Falle nicht einmal darauf an, daß die von den Steuerpflichtigen angegebenen Werbungskosten dem Finanzamt außerordentlich hoch erscheinen mußten und des⸗ halb die Vermutung nahelag, daß die Voraussetzungen des § 3 der Verordnung vom 8. März 1926 gegeben waren; vielmehr muß angesichts des Bestehens dieser Vorschrift dem Finanzamt 2, jeden Fall zugemutet werden, daß es vor endgültiger Ver⸗ anlagung prüft, ob die tatsächlichen Werbungskosten eines unter die Verordnung fallenden Steuerpflichtigen nicht um mehr als ein Drittel hinter dem angewandten Pauschsatz zurückbleiben. Macht die Prüfung Schwierigkeiten und glaubt das Finanzamt die Ver⸗ anlagung vor Abschluß der Prüfung vornehmen zu sollen, so kann sie zunächst nur eine vorläufige nach § 82 der Reichs⸗ abgabenordnung sein. Hätte im vorliegenden Falle das Finanz⸗ amt vor der Veranlagung geprüft, ob § 3 der Verordnung vom 8. März 1926 Platz greife, so es schon damals feststellen können daß das der Fall war. Eine Neuveranlagung nach § 212 der Reichsabgabenordung war daher aus diesem Grunde nicht zulässig. Es fragt sich nun aber, ob das Finanz⸗ amt nicht trotzdem die Einzelsteuerbescheide nur aus dem Grunde beseitigen durfte, weil zu Unrecht eine einheitliche Gewinnfeststellung na § 65 des Einkommensteuergesetzes unterblieben war. Das Finanzgericht hat diese Frage ver⸗ neint; es handle sich zwar um das Fehlen einer Verfahrens⸗ voraussetzung; nachdem aber die Einzelsteuerbescheide rechts⸗ kräftig geworden seien, vermöge das Fehlen dieser Voraussetzung die Gültigkeit und Wirksamkeit der Veranlagungen nicht mehr zu entkräften. Auch in dieser Frage ist dem Finanzgericht beizutreten. Wenn eine Einzelveranlagung vorgenommen 8* wo zunächst eine einheitliche Feststellung des Gewinns hätte 8, ö so ist die Einzelberatung nicht etwa deshalb nichttig, weil die einheitliche Gewinnfeststellung unterblieben ist. Nach § 67 des I1“ ist zwar der in dem Feststellungs⸗ bescheide festgestellte Betrag für die n masgebeen es folgt aber daraus nicht, daß, wenn kein Feststellungsbescheid 8 ist, ein Betrag, der für die Einzelveranlagung maß⸗ gebend ist, also fehlt, die trotzdem vorgenommene rechtskräftige Einzelveranlagung ohne weiteres beseiktigt werden kann. Au in diesem Falle ist die Einzelveranlagung eine Veranlagung im Sinne der Reichsabgabenordnung; sie ist zwar fehlerhaft, aber nicht nichtig. Infolgedessen kann sie nur unter den von der Reichsabgabenordnung vorgeschriebenen Voraussetzungen für die und Abänderung rechtskräftiger Veranlagungen auf⸗ gehoben oder geändert werden. Stellt das Finanzamt nachträglich fest daß einer rechtskräftigen Einzelveranlagung eine einheitliche Gewinnfeststellung hätte vorausgehen müssen, so berechtigt diese Feststellung allein das Finanzamt zu einer Aufhebung der Ver⸗ anlagung gegen den Willen des Steuerpflichtigen daher nur dann, wenn die Tatsache, daß eine einheitliche Gewinnfeststellung hätte vorgenommen werden müssen, eine neue Tatsache im Sinne des § 212 der Reichsabgabenordnung darstellt. Im vorliegenden Falle, wo dasselbe Finanzamt für die X“ und die einheitliche E“ zuständig war, hätte das Finanzamt nun aus den Akten schon vor Vornahme der Einzel⸗ veranlagungen ersehen müssen, daß eine Anwaltsgemeinschaft, für die der Gewinn einheitlich festzustellen war, bestand; es sei nur auf den vor Vornahme der Einzelveranlagungen gemachten Vermerk Bl. 71, 72 der Veranlagungsakten hingewiesen. Das Bestehen der Gemeinschaft war daher für das Finanzamt keine neue Tatsache, die die Neuveranlagung gerechtfertigt hätte. (Urteil vom 12. Juni 1929 VI A 357/29.)