1929 / 197 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 24 Aug 1929 18:00:01 GMT) scan diff

8 RM 1929 einschließlich in eines zahlenmäßig geordneten Nummern⸗

werden hiermit zu der am Freitag, den

Beendigung der

8

Schleswig⸗Holsteinische

Unfall⸗Versicherungs⸗Aktiengesell⸗

ausgezahlt bzw. für diese hinterlegt.

Tutrix Aktiengesellschaft, Berlin 80. 36, Cottbusser Ufer 6. Die Gesellschaft ist aufgelöst. Alle Gläubiger der Gesellschaft werden hier⸗ durch aufgefordert, ihre Forderungen dem unterzeichneten Liquidator zu melden. Der Liquidator: Karl Schreiter, Berlin⸗Halensee, Karlsruher Straße 13 I.

49259] Die Aktionäre unserer Gesellschaft 20. September 1929, 12 Uhr, in den Geschäftsräumen der Dresdner Bank, Berlin W., Behrenstraße 35/39, stattfindenden ordentlichen General⸗ versammlung eingeladen. Tagesordnung: Vorlegung des Geschäftsberichts, der Bilanz und der Gewinn⸗ und Verlustrechnung per 31. März 1929. Genehmigung der Bilanz sowie der Gewinn⸗ und Verlustrechnung.

3. Entlastung des Vorstands und Auf⸗

sichtsrats.

4. Aufsichtsratswahlen.

Zur Teilnahme an der Generalver⸗ sammlung sind diejenigen Aktionäre be⸗ vechtigt, welche ihre Aktien oder Depot⸗ scheine der Bank des Berliner Kassen⸗ Vereins spätestens am Dienstag, den 17. September 1929, während der üblichen Geschäftsstunden in Berlin bei der Dresdner Bank, dem Bankhause von Goldschmidt⸗Rothschild & Co. oder bei der Bank des Berliner Kassen⸗Vereins, in Bremen bei der Bremer Bank, Filiale der Dresdner

Bank, oder bei der J. F. Schröder Bank Kommanditgesellschaft auf Aktien oder bei der Gesellschaftskasse in Warstein hinterlegt haben. Die Hinterlegung ist auch dann ordnungs⸗ mäßig erfolgt, wenn Aktien mit Zu⸗ stimmung einer Hinterlegungsstelle für sie bei einer anderen Bankfirma bis zur Generalversammlung im Sperrdepot gehalten werden. Warstein (Westfalen), 21. Aug. 1929. Warsteiner und Herzoglich Eisenwerke Aktiengesellschaft.

Benteler.

1492188 TColonia

Kölnische Feuer⸗ und Kölnische

schaft, Köln a. Rh. Dritte Aufforderung zum Umtausch der Aktien über RM 240,—. Auf Grund der 2., 5. und 7. Durch⸗ führungsverordnung zur Goldbilanzver⸗ ordnung fordern wir die Inhaber

unserer Namensstammaktien über N 2a0,— unf, wre ABtrren zum Um⸗

tausch in Namensstammaktien über 100,— bis zum 15. Oktober Begleitung

verzeichnisses bei unserer Gesellschaft in Köln, Oppenheimstr. 11, während der üblichen Geschäftsstunden ein⸗ zureichen.

Den eingereichten Namensstamm⸗ aktien sind die Dividendenscheinbogen mit laufenden Dividendenscheinen per 1929 und ff. beizufügen. Einreichungs⸗ formulare sind bei uns erhältlich.

Gegen Ablieferung von 5 Namens⸗ stammaktien über je RM 240,— werden 12 Namensstammaktien über je Reichs⸗ mark 100,— mit eee; einen Nr. 7 und ff. und Erneuerungsscheinen ausgegeben. Erreicht der Gesamtbetrag der von einem Aktionär abgelieferten Aktien nicht den Betrag von RM 1200,— oder ist er nicht RM 100,— teil⸗ bar, so wird für je RM 100,— Aktien⸗ nennbetrag eine Namensstammaktie über RM 100,— ausgereicht. Näheres über die Umtauschbedingungen ist bei unserer Gesellschaft zu erfahren. Spitzen⸗ regulierungen werden nach Mög ichkeit vermittelt.

Der Umtausch der Aktien erfolgt, so⸗ fern die Stücke am Schalter unserer Gesellschaft eingereicht werden, pro⸗ visionsfrei. Erfolgt der Umtausch im Wege der Korrespondenz, so werden die üblichen Gebühren in Anrechnung gebracht.

Die neuen Aktien über RM 100,— sind an den Börsen zu Berlin und Köln für lieferbar erklärt.

Diejenigen Namensstammaktien unse⸗ rer Gesellschaft über RM 240,—, die nicht bis zum 15. Oktober 1929 einschließlich eingereicht worden sind, werden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen für kraftlos erklärt werden. Das gleiche gilt von solchen Aktien, welche nicht in einem Betrage eingereicht werden, der die Durch⸗ ührung des Umtausches in RM 100,— Ramensstammaktien ermöglicht und uns nicht zur Verwertung für Rechnung der Beteiligten zur Verfügung gestellt werden.

Die auf die kraftlos erklärten Aktien entfallenden neuen Namens⸗ stammaktien über RM 100,— werden nach Maßgabe des Gesetzes verkauft. Der Erlös wird abzüglich der ent⸗ stehenden Kosten an die Beteiligten

Köln, im August 1929.

olonia

Rölnische Feuer⸗ und Kölnische Unfall⸗Versicherungs⸗Aktien⸗

[450838] Rhein⸗ und See⸗Schiffahrts⸗ Gesellschaft.

Die Generalversammlung unserer Ge⸗ hhen vom 11. Mai d. J. hat be⸗ schlossen, das Grundkapital von Reichs⸗ mark 6 300 000,— auf RM 4 000 000,— vHeersaebesene Der Beschluß ist zum

ndelsregister eingetragen. Wir fordern demgemäß die Aktionäre unserer Ge⸗ sellschaft auf, die Aktien nebst laufenden Dividendenscheinen und Erneuerungs⸗ schein mit einem der Nummernfolge nach geordneten Verzeichnis bis läugstens 15. November d. J. bei unserer Gesellschaftskasse in Mannheim, Rheinkaistraße 2, einzureichen.

Für je neun alte Aktien zu RM 700,— werden vier neue Aktien zu RM 1000,— mit zehn Gewinnanteilscheinen und einem Erneuerungsschein ausgegeben.

Die neuen Aktien können nach Fertig⸗ stellung gegen Rückgabe der über die alten Aktien ausgestellten, nicht über⸗ tragbaren Quittungen bei der Stelle, die die Quittung ausgestellt hat, in Empfang genommen werden. Die Ein⸗ reichungsstellen sind berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Legitimation des Quittungsinhabers zu prüfen.

Diejenigen Aktien, welche bis zum genannten Tag nicht eingereicht sind, sowie die eingereichten Aktien, welche die zum Ersatz durch neue Aktien er⸗ forderliche Zahl nicht erreichen und der Gesellschaft nicht zur Verwertung für Rechnung der Beteiligten zur Ver⸗ fügung gestellt sind, werden für kraftlos erklärt.

An Stelle von je RM 6300,— für kraftlos erklärte Aktien werden Reichs⸗ mark 4000,— neue Aktien ausgegeben und nach Maßgabe der gesetzlichen Be⸗ stimmungen für Rechnung der Be⸗ teiligten verkauft; der Erlös wird den Beteiligten nach Verhältnis ihres Aktienbesitzes zur Verfügung bzw. für deren Rechnung hinterlegt. Die vorgenannte Einreichungsstelle ist bereit, den Spitzenausgleich nach Möglichkeit zu vermitteln. Wir fordern gleichzeitig unter Hin⸗ weis auf die beschlossene Herabsetzung des Grundkapitals die Gläubiger der Gesellschaft auf, ihre Ansprüche an⸗ zumelden. Mannheim, im Juli 1929. Rhein⸗ und See⸗Schiffahrts⸗ Gesellschaft.

[45503]

Aachener Lederfabrik

Aktiengesellschaft, Aachen.

2. Aufforderung.

Die ordentliche Generalversammlung

unserer Gesellschaft vom 3. Jun 1928

hat u. a. beschlossen, das Grundka bital

der Gesellschaft von RM 1 165 auf RM 348 000,— herabzusetzen, und

zwar derart, daß 8

a) 25 Aktien zum Nennwert von jer RM 200,—, insgesamt RM 5000,—, anzukaufen sind und eingezogen werden,

b) die danach übrigbleibenden 5800 Aktien im Nennwert von je 75 mark 200,—, insgesamt Reichs⸗ mark 1 160 000,—, so zusammen⸗ gelegt werden, daß für 10 dieser alten Aktien von je RM 200,— 3 neue Aktien von je RM 200,— ausgegeben werden.

Der 2 chluß ist am 31. Juli 1929

in das Handelsre sgesr eingetragen.

Gemäß dieser chlüsse en wir

die Glaàubiger der Gesellschaft nach

§ 289 H.⸗G.⸗B. auf, ihre Ansprüche an⸗ zumelden.

Die Aktionäre werden aufgefordert,

e bisherigen Aktien (Mäntel und ogen) zum Umtausch gegen neue

Aktien nach Maßgabe der nachstehenden

Bedingungen einzureichen.

Die Einreichung der Aktien hat bis

zum 30. November 1929 einschl.

bei der Dresdner Bank in Aachen, Kapuzinergraben, oder

bei dem Bankhause Hardy & Co. G. m. b. H., Berlin W. 56, Mark⸗ grafenstraße 36,

unter Beifügung eines doppelten, nach

Zahlenfolge geordneten Nummern⸗

verzeichnisses während der üblichen Ge⸗

schäftsstunden zu erfolgen.

Es werden umgetauscht

währt: für je 10 alte

RM 200,— 3 neue Aktien zu

mark 200,—.

Diejenigen Aktien, welche die zum

Umtausch erforderliche Zahl nicht er⸗

reichen, sind zur Verwertung für Rech⸗

nung der Beteiligten zur Verfügung zu

Die Uimcauschtelen ind bereit n üre. An⸗ und Verkau

von fehlenden bzw. überschießenden

Aktien zu besorgen.

Diejenigen Aktien, welche nicht frist⸗

gemäß zum Umtausch bzw. zur Ver⸗

wertung eingereicht sind, werden für kraftlos erklärt werden.

Die neuen Aktien unserer Leensa,

die auf die für kraftlos erklärten Aktien

entfallen, werden gemäß § 290 Absatz 3

des H.⸗G.⸗B. für Rechnung der Be⸗

teiligten verkauft.

Der Erlös wird abzüglich der ent⸗

standenen 55 den Beteiligten

ausgezahlt oder, sofern die Berechtigung

Hinterlegung vorhanden ist, hinter⸗

egt werden.

Aachen, den 8. August 1929.

bzw. ge⸗ Aktien zu Reichs⸗

1 gesellschaft. Dr. Oertel.

rstand. Ludwi g Ga t

[49222] I1.“ 8 Aktiengesellschaft für Haus⸗ und Grundbesitz i. L., Frallkfurt a. M.

Die Verwaltung unserer Gesellschaft hat beschlossen, als vierte Liquidations⸗ ausschüttung 10 % auf den Nennwert der

Aktien zurückzuzahlen. Die Aktionäre der

Gesellschaft werden demgemäß hierdurch

aufgefordert, die Mäntel ihrer Aktien

mit doppeltem, arithmetisch geordnetem

Nummernverzeichnis bei der Frankfurter

Kreditanstalt A.⸗G., Frankfurt a. M.,

Neue Mainzer Straße 54, einzureichen. Die Rückgabe der Mäntel erfolgt nach

Abstempelung gleichzeitig mit der Aus⸗

zahlung des entsprechenden Rückzahlungs⸗

betrags bei der gleichen Stelle. Frankfurt a. M., den 22. August 1929.

„Terra“ Aktiengesellschaft für Haus⸗ und Grundbesitz in Liquidation. Der Liquidator: Fr. Helfmann.

[15657] Letzte Bekanntmachung.

In unserer Generalversammlung vom 28. Februar 1929 ist die Umstellung unserer Aktien von RM 250,— RM 1000,— beschlossen worden.

Gemäß § 35 a der Durchführungs⸗ verordnung zur Goldbilanzverordnung fordern wir hiermit die Aktionäre unserer Gesellschaft auf, bis spätestens 30. September d. J. die in ihrem Besitz befindlichen Aktien unserer Gesellschaft von nom. je RM 250,— zum Umtausch in Aktien über je RM 1000,— bei unserer Gesellschaftskasse in Magdeburg einzureichen und zwar derart, daß gegen vier Aktien zu je RM 250,— eine Aktie über RM 1000,— gewährt wird. Auf Wunsch werden wir versuchen, Aktienbeträge, soweit sie nicht durch 1000 RM teilbar sind, für Rechnung der Beteiligten bestmöglich zu verwerten und ihnen den Erlös zur Verfügung zu stellen.

Die Aktien, die trotz unserer Auf⸗ forderung nicht rechtzeitig zum Um⸗ tausch bei uns eingereicht worden sind, werden für kraftlos erklärt. Das gleiche gilt in Ansehung eingereichter Aktien, welche die zum Ersatz durch neue Aktien erforderliche Zahf nicht erreichen und uns nicht zur Verwertung für Rechnung zur Verfügung gestellt ind.

Die für die kraftlos erklärten Aktien neu herauszugebenden Aktien werden von uns fesnch vecsteigers, und der Erlös wird für Rechnung der Betei⸗ ligten bei unserer Gesellschaftskasse hinterlegt und steht ihnen dort zur Verfügung.

Magdeburg⸗S., den 11. Mai 1929.

Zuckerraffinerie Magdeburg Actien⸗Gesellschaft.

Der Vorstand. 1 Oehme. G. Opitz. aaaa11ö1141414“X* [48917] Reichsmarkeröffnungsbilanz

per 31. März 1929.

Aktiva.

Grundstücke.. 8 1 176 561 Hypotheken.. 8 155 000 Zö1“ 10 000

1 114 Verlust.. 48 323

ü15359000 1 Passiva. 3 Aktienkapital .. 100 000 Hypotheken .... 8 1 229 000 Kreditoren.. 8 62 000— 1 391 000 Gewinn⸗ und Verlustrechnung per 31. März 1929.

41 601/09 184 027 88 225 628 9⁷ 177 305ʃ10 48 32387 225 62897 Hausbau⸗ und Wohnungskunst Aktiengesellschaft, Berlin. Der Vorstand. Avram Sleidinger. ——— [48599]. Bekleidung⸗Handels⸗ Aktien⸗Gesellschaft, Berlin. Bilanz per 31. Dezember 1928.

Aktiva. Debitorenkonto .

Verlustvortrag Aufwand..

erirga ..v . „. ... Vbbb

331 890 331 890

Passiva. Aktienkapital Kreditorenkonto.. Akzeptkontto.. Gewinn⸗ u. Verlustkonto: Saldo p. 31. Dezember 1927. 19 668,06 Gewinn 1928 28 148,82

100 000 114 227 69 845

47 816

331 890

Gewinn⸗ und Verlustkonto per 31. Dezember 1928.

Debet. Unkostenkonto⸗. Steuerkonto. . Gewinn 1928

2 199 5 423 28 148

Kredit. Warenkonto.. . Skontokonto. .

Berlin, den 31. Dezember 1928. Bekleidung⸗ Handels⸗Aktien⸗Gesellschaft.

Grundstücks⸗Verwertungs⸗Gesell⸗ schaft Hamburg⸗Gluckstraße Aktien⸗ gesellschaft, Hamburg. Hiermit laden wir unsere Aktionäre zu einer ordentlichen Generalver⸗ sammlung, die am 12. September 1929, 11 Uhr vormittags, in den Geschäftsräumen der Notare Dres. Oppens & Heineberg in mburg, Börsenbrücke 2 a, stattfindet, mit folgen⸗

der Tagesordnung ein:

1. Vorlegung von Geschäftsbericht, Bilanz, Gewinn⸗ und Verlust⸗ rechnung für 1928 und deren Ge⸗ nehmigung.

Entlastung Vorstands Aufsichtsrats.

3. Aufsichtsratswahlen.

4. Umtausch von Anteilscheinen und Aktien in 100⸗Reichsmark⸗Aktien bzw. 20⸗Reichsmark⸗Aktien, ent⸗ sprechende Satzungsänderung, Uebertragung der Vornahme der Aenderungsfassung an den Auf⸗ sichtsrat.

Bilanz, Gewinn⸗ und Verlustrechnung sowie Geschäftsbericht liegen N-. Ein⸗ sicht unserer Aktionäre in den (. schäfts⸗ räumen der Notare Dres. Oppens & Heineberg, Hamburg, Börsenbrücke 2 a, aus.

Zur Teilnahme an der Generalver⸗ sammlung sind die Aktionäre bevechtigt, die bei den genannten Notaren oder bei der Commerz⸗ und Privat⸗Bank A.⸗G., Hamburg, während der üblichen Ge⸗ chäftsstunden ihre Aktien oder die

rüber ausgestellten Hinterlegungs⸗ scheine der Reichsbank oder eines deut⸗ schen Notars mit einem arithmetischen Nummernverzeichnis hinterlegt haben. Die Hinterlegung hat so rechtzeitig zu erfolgen, daß zwischen dem Tage der Hinterlegung und dem Tage der Generalversammlung zwei Tage frei⸗

bleiben. Der Vorstand.

des und

[48594] Dritte Aufforderung.

Halle⸗Hettftedter Eisenbahn⸗ Gesellschaft.

Aktienumtausch. 1

Gemäßheit der Bestimmungen der 2./5. Verordnung zur Durchführung der Verordnung über Goldbilanzen fordern wir hiermit die Inhaber unserer Aktien zu 250 RM auf, ihre Stücke nebst den dazugehörigen Erneuerungs⸗ scheinen bzw. mit laufenden Gewinn⸗ anteilscheinen zwecks Umtausches in neue Aktien zu 1000 RM bis zum 30. September 1929 (einschließ⸗

lich) in Berlin:

bei der Berliner Handels⸗Gesell⸗

schaft und

dem Bankhause Rott &

mann; in Halle a. d. S.: bei den Bankhäusern H. F. Leh⸗ mann und Reinhold Steckner; in Hamburg: bei dem Bankhause Herrmann & Hauswedell während der üblichen Geschäftsstunden einzureichen.

Gegen Einlieferung von je 4 Aktien zu 250 NM wird eine neue bereits börsenmäßig lieferbare Aktie zu 1000 RM mit laufenden Gewinnanteil⸗ scheinen Zug um 2 ausgehändigt.D

Die Aktien unserer Gesellschaft zu 250 RM, die nicht bis zum 30. Sep⸗ tember 1929 einschließlich eingereicht sind, werden nach Maßgabe der gesetz⸗ lichen Bestimmungen für kraftlos erklärt werden. Das gleiche gilt von solchen Aktien, welche die zum Umtausch er⸗ forderliche Zahl nicht erreichen und uns nicht zur Verwertung für Rechnung der Beteiligten bei den oben erwähnten Stellen zur Verfügung gestellt werden. Die auf die für kraftlos erklärten Aktien entfallenden neuen Aktien unserer Ge⸗ sellschaft zu 1000 RM werden nach Maßgabe des Gesetzes für Rechnung der Beteiligten verkauft. Der Erlös wird abzüglich der entstandenen Kosten an die Empfangsberechtigten aus⸗ gezahlt oder für dieselben hinterlegt. Der Umtausch ist provisionsfrei, so⸗ fern die Aktien mit einem der Nummernfolge nach geordneten Ver⸗ zeichnis an den Schaltern der obigen Stellen eingereicht werden oder dem Sammeldepot angeschlossen sind; andern⸗ falls wird die übliche Provision in An⸗ rechnung gebracht.

II

In

Schüne⸗

Nachdem wir uns entschlossen haben, hes Vereinheitlichung unseres Aktien⸗ apitals an Stelle der bereits im Umlauf befindlichen Aktien zu 1000 RM Nr. 18 501 19 500 ebenfalls neue Aktienurkunden auszugeben, fordern wir die Inhaber dieser Aktien auf, ihre Stücke nebst laufenden Gewinnanteil⸗ scheinen zum freiwilligen Umtausch in die neuen börsenmäßig lieferbaren Aktienurkunden zu 1000 RM bis zum 30. September 1929 (einschließlich) bei den obengenannten Stellen unter Bei⸗ fügung eines der Nummernfolge nach geordneten Verzeichnisses einzureichen. Dieser Umtaunsch erfolgt frei von jeder Gebührenberechnung.

Halle a. d. S., den 23. August 1929. Halle⸗Hettstedter Eisenbahn⸗

Gesellschaft.

(Unterschrift.) 8

[192241. Luigi Gazzolo

Sozieèeta Anonima Importazione Bini, Melide, Wiesbaden.

Bilanz per 31. Dezember 1928.

Aktiva. Debitoren Kassakonto Warenkonto Postscheckkonto 1 103[50 Inventarkonto 17 287 70 Lagerfässerkonto 25 Versandfässerkonto. 25 Handlungsunkostenkonto. Aktienkapitalrückzahlungskt. Autobetriebskonto.. Vortrag, Verlust im Jahre

e“ Vortrag, Verlust im Jahre 1927. 9 * 89 9 89 9 89 89

ZCe111AX“ Kreditoren Bankkonto Wechselkonto Reservefondskonto... Aktienkapitaleinzahlungskt. Aktienkapitalrückzahlungskt.

Schw. Fr. 96 330 102 98 72 343 37

12 558 295 017

295 017 36 ——Vꝛgêẽü1ü=ðü ☛ꝶ =̃̃nüü [47716] „Pelkara“ Rheinisch⸗Westfälische Werkzeug⸗Actien⸗Gesellschaft, 8 Remscheivd. Bilanz per 31. Dezember 1928.

Aktiva. RM [₰ 52 13 Debitoren . 105 858 01 30 184 42 Mobilien . 8 035,60 5 % Abschr. 411,78 7 623 82 Effelten ... 1— Kataloge 1 500— Grundstück . 5 000— Gebäude 40 539,45 Abschreibung 210,— Auto 5 800,— Abschreibung 1 450,— Verlust 1927 . Verlust 1928

88* Passiva.

Aktienkapital.. 120 000 —- Kreditoren.. 130 580/84

40 329

4 350

67 600 15 925 50

278 424 48

Akzepte. 3 779 26 Bankenkonto 24 064 38 278 424 48

Laut Generalversammlungsbeschluß vom 1. August 1929 ist die Gesellschaft aufgelöst und zum Liquidator der bis⸗ herige Vorstand, Ernst Janscheidt, ernannt. aaaaaaaa1141411212“

1484661. Vera⸗Filmwerke Aktiengesellschaft, Hamburg 20. Bilanz per 31. Dezember 1928.

Aktiva. RM Grundstück, Kontorhaus, Wohnhaus, Glashaus u. Kopieranstall Sielanschliuiuiuißs . Kassenbestand „1 242,22 Bankguthaben 8 479,54 Postscheckgguthaben 29,16 Außenstände . Aufnahme⸗ u. Vorführungs⸗ apparate 2076,— Zugang. 865,45 Lampen und Installationen Licht⸗ und Kraftanlagen . Fundus Inventar.. Kopieranlage Maschinen und Werkzeuge Manuskriptee Garderoben Negative, Kopien⸗ u. Roh⸗ fimbestad Verlustvortrag 68 225,54 Gewinn 1928 10 742,44

250 735 40 3 884 75

9 750 92 37 734 48

2

9. .. 2.

388 248 34 Passiva. . Aktienkapital:

Stammaktien 245 000,— Vorzugsaktien 5 000,— Hypotheken.. . . Aufwertungshypotheken . Kreditoren .

250 000

100 000— 10 870— 27 378 34 388 2289

Gewinn⸗ und Verlustkonto per 31. Dezember 1928.

Soll. RM Handlungsunkosten

Zins[en.. Betriebsunkosten u. Roh⸗

materialien.. Steuern Gewinn 19128Lgs ..

und

Haben. Fabrikationskonto.

Hamburg, den 28. Juni 1929. Der Vorstand. Popp. Der Aufsichtsrat.

W. Sick, Vorsitzender. Vorstehende Bilanz und Gewinn⸗ un Verlustrechnung habe ich mit dem Haup buch der Gesellschaft verglichen und über⸗ einstimmend befunden.

Der Vorstand. Czarnikow.

S

1

Matthiesen, Buchsachverständiger.

Erste Zentralhandelsregi

* 8

tschen Reichsanzeiger und Preußischen St zugleich Zentra

lhandelsregister für das Deutsche Reich

Erscheint an jedem Wochentag abends. Bezugs⸗ preis vierteljährlich 4,50 ℛℳ Alle Postanstalten nehmen Bestellungen an, in Berlin für Selbstabholer auch die Geschäftsstelle SW. 48, Wilbelmstraße 32.

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Inhaltsübersicht.

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nRPFP-Phe

. 3 8

75. Voraussetzung für eine Erstattung der Wechsel⸗ steuer bei Abgabe einer nichtigen Wechselerklärung auf einem formell gültigen Wechsel. Die Beschwerdeführerin, eine kaufmännische Firma, begehrt die Erstattung der Wechselsteuer 8 einen von ihr auf eine Londoner Bank gezogenen Wechsel, den sie, nachdem sie ihn mit den erforderlichen Wechselsteuermarken ver⸗ sehen hatte, an die Ordre einer Bank in Hamburg indossiert und dieser übersendet hat. Begründet ist der Erstattungzanspruch damit, daß ihr die genannte Londoner Bankfirma irrtümli als Remboursbank aufgegeben worden sei. Sie habe daher den Wechsel, sobald der Irrtum am übernächsten Tage aufgeklärt war, von der 1—, Bank sich zurückgeben lassen und ihn durch einen anderen, ordnungsmäßig versteuerten Wechsel mit dem richtigen Bezogenen, einer Firma S. in London, ersetzt. Finanzamt und Finanzgericht haben den Erstattungsanspruch abgelehnt, da ein formell gültiger Wechsel vorliege, dessen Steuerpflicht nach § 5 des Wechselsteuergesetzes in dem Zeitpunkt entstanden fei, in dem fihn der Aussteller aus den Händen gegeben habe, und da nach einer Entscheidung des Reichsfinanzhofs die Steuerpflicht nicht dadurch berührt werde, daß der mit dem Wechsel beabsichtigte Erfolg nicht erreicht worden sei. Handelte es sich bei der wirklich um eine veine Urkundensteuer, so würde man allerdings mit der Vorentscheidung . Lmner Bejahung der Steuerpflicht kommen müssen, sobald der chsel den wesentlichen Erfordernissen eines solchen n grhesef und das ist hier der Fall, da es zur Gültigkeit eines Wechsels, soviel die Bezeichnung des Namens des Bezogenen angeht, genügt, daß die Bezeichnung der bürgerliche oder Handelsname einer passiv wechselfähigen Person sein kann (vgl. Staub⸗Stranz, Kommentar zur Wechselordnung, 11. Auflage, S. 59 Anm. 42 zu Artikekl 4). Allein schon die Motive zum Wechselstempel⸗ steuergesetze vom 10. Juni 1869 haben ausgeführt, daß die Wechsel⸗ steuer nicht als Besteuerung des Papiers, sondern als solche des Wechselgeschäfts gedacht sei, daß die Steuer zwar nur einmal zu entrichten sei, die Steuerpflicht sich aber au alle Wechsel⸗ interessenten fortpflanze, solange sie üunerfüllt geblieben sei. Ist aber die Steuer eine Steuer vom Wechselgeschäfte, so muß auch an sich dem Steueranspruche die Einrede mit Erfolg entgegengehalten werden können, daß das 1v. nichtig, d. h. für den Rechts⸗ verkehr als nicht vorhanden anzu ehen sei. Dies muß um so mehr gelten, als die Steuerpflicht nicht durch die Errichtung der Wechsel⸗ urkunde allein, sondern immer erst durch einen mit der Urkunde vorgenommenen rechtsgeschäftlichen Akt, sei es das „Aus⸗den⸗ Händen⸗geben“, sei es die Verpfändung oder die Bezahlung usw.,

ausgelöst wird. Dieser Akt ergibt sich nicht oder doch meist nicht

aus der Urkunde, kann aber von der Nichtigkeit der beurkundeten Erklärung in seinem rechtlichen Bestande gleichfalls wesentlich berührt werden. So wird insbesondere der Akt des „Aus⸗den⸗ Händen⸗gebens“ von der Nichtigkeit ergriffen und ist also un⸗ geeignet, die Steuerpflicht auszulösen, wenn infolge Irrtums ein Wille, einen Wechsel des bezeichneten Inhalts zu begeben, über⸗ haupt nicht bestand. Allerdings ergibt sich aus der wechselmäßigen Haftung des Ausstellers, des Akzeptanten und des Indossanten auch jedem späteren Inhaber des Wechsels gegenüber, daß die Steuerpflicht durch eine Einrede der Nichtigkeit des Geschäfts nur dann ausgeschlossen werden kann, wenn sie eine Einrede in rem, d. h. eine Einrede ist, die jedem Wechselgläubiger entgegengesetzt werden kann. Um eine solche Einrede handelt es sich aber hier, da der Irrtum über die Identitat der Person als wesentlicher Irrtum im Sinne von § 119 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzu⸗ sehen ist (Staudinger, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 9. Auflage, Bd. 1 S. 475 Anm. III, 3 zu § 119, und Staub⸗Stranz a. a. O. S. 269 Anm. 25 zu Art 82). Der Irrtum ist auch recht⸗ zeitig geltend gemacht und hat zur Rückgabe des Wechsels geführt. Das berechtigte Bedenken, bei einem förmlich gültigen Wechsel der Nichtigkeit der einzelnen Wechselhandlung einen Einfluß auf die Steuerpflicht des Handelnden einzuräumen, beruht darin, daß die Nichtigkeit einer einzelnen Wechselerklärung die Gültigkeit der übrigen auf den Wechsel gesetzten Erklärungen nicht berührt, daher auch die Steuerpflichtigkeit des formell gültigen Wechsels insoweit bestehen bleibt. Da nun, wie die erwähnten Motive des Wechsel⸗ stempelsteuergesetzes von 1869 ergeben, die Wechselsteuerpflicht für den Wechsel einheitli ch gedacht ist, und der einmal zum Wechsel entrichteten Steuer die Bedeutung zukommt, die Steuerpflicht nicht nur fuͤr den die Steuer Entrichtenden, sondern auch für seine Nach⸗ männer zu tilgen, so bleibt die einmal zum Wechsel entrichtete Steuer in Ansehung der später auf den Wechsel gesetzten Er⸗ klärungen oder später mit ihm vorgenommenen Handlungen ge⸗ schuldet, auch wenn die wechselmäßige Handlung dessen, der den Stempel verwendet hat, als nichtig anzuerkennen ist. Er kann also, weil der gezahlte Betrag nicht zu Unrecht als Wechselsteuer ent⸗ richtet ist, auch nicht nach § 19 von ihm zurückgefordert werden. Eine andere Auffassung würde zu steuerlich praktisch unannehm⸗ baren Ergebnissen führen. Denn die Steuerbehörde wäre dann genötigt, demjenigen, der trotz der Nichtigkeit seiner ne felhaßtgen Handlung den Wechsel versteuert und in Verkehr gesetzt hat, b Steuer zu erstatten und zuzusehen, daß sie sie von neuen von einem seiner Nachmänner einsehen kann. Daß das zu unerträglichen Weiterungen führen müßte, ist leicht einzusehen. Es steht dem auch der § 10 des Gesetzes entgegen, der den Nachmann zur Ver⸗ steuerung des Wechsels nur verpflichtet, wenn die Steuer vom Steuerschuldner, d. h. dem, der nach Inhalt des Wechsels formal der Steuerschuldner ist, nicht entrichtet worden ist. So unerträglich es für die Steuerbehörde wäre, zur Wiedererlangung des von ihr erstatteten Stempels den Nachmännern nachzulaufen, so unerträglich wäre es für diese, nachträglich aus einem Wechsel,

der ordnungsmäßig versteuert in ihre Hände gelangt war und den ““

sie weiterzugeben befugt waren, ohne ihrerseits eine Steuer⸗ handlung vorzunehmen, zur Steuer n zu werden. Das alles kann indessen nicht hindern, die eefe een für eine Wechselsteuer anzuerkennen, die derjenige, der eine nichtige wechselmäßige Handlung vorgenommen hat, zu diesem Rechtsakt verwendet hat, sofern der Wechsel von ihm, bevor noch eine weitere wechselmäßige Handlung vorgenommen ist, für die die Steuer als verwendet zu gelten hätte, wieder aus dem Verkehr gezogen worden ist. Das ist hier geschehen, da die Bank in Hamburg den ihr übersandten Wechsel, ohne ihn weiterindossiert zu haben das von ihr schon auf den Wechsel gesetzte Indossement hat sie wieder ausgestrichen —, wieder zurückgegeben hat. (Urteil vom 25. Juni 1929 II A 228/29.)

76. Unterschied zwischen Substanzbetrieben (z. B. Ziegelei) und Verarbeitungsbetrieben (z. B. Brennerei) bei Entscheidung der Frage, ob landwirtschaftlicher Neben⸗ betrieb oder ein selbständiger gewerblicher Betrieb für die Einheitsbewertung anzunehmen ist. Bei der Festsetzung des Einheitswerts eines landwirtschaftlichen Besitzes, auf der sich eine Dampfziegelei und eine ⸗F. befinden, ist streitig, ob die Ziegelei und die Majolikafabrik als Nebenbetriebe der Land⸗ wirtschaft üe sind oder ob sie selbständige gewerbliche Be⸗ triebe darstellen. Der Oberbewertungsausschuß hat das Letztere angenommen. Er geht davon aus, daß ein Nebenbetrieb die Auf⸗ gabe haben muß, den Zwecken eines anderen Betriebes zu dienen, ihn zu fördern und sein Erträgnis zu erhöhen. Er müsse also als Ausfluß eines anderen Betriebs erscheinen, in dem er seine Stütze findet. Der Oberbewertungsausschuß unterscheidet zwischen Substanzbetrieben und anderen Betrieben, die landwirtschaftliche Erzeugnisse verarbeiten (Verarbeitungsbetriebe). Nach der Ver⸗ kehrsauffassung gehöre die Verwertung der Bodensubstanz nicht zu den Aufgaben der Landwirtschaft, während bei den Ver⸗ arbeitungsbetrieben ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit dem Betriebe der Landwirtschaft ohne weiteres dadurch gegeben sei, daß jedenfalls zum Teil selbstgewonnene landwirtschaftliche Pro⸗ dukte verarbeitet werden. Daraus ergebe sich, daß bei Substanz⸗ betrieben von einem landwirtschaftlichen Nebenberriebe nicht allein deswegen gesprochen werden könne, weil die Substanz aus im übrigen landwirtschaftlich genutztem Grund und Boden gewonnen werde, vielmehr müsse man wohl im allgemeinen umgekehrt ver⸗ langen, daß die hergestellten Produkte im landwirtschaftlichen Betriebe verwendet werden. Außerdem könne bei einem Substanz⸗ betrieb ein landwirtschaftlicher Nebenbetrieb dann angenommen werden, wenn ein enger wirtschaftlicher usammenhang zwischen dem Substanz⸗ und dem landwirtschaftlichen Betriebe bestehe. Dies werde in der Regel bei kleineren Substanzbetrieben der Fall sein infolge der abwechselnden Verwendung der Arbeitskräfte in beiden Betrieben, infolge der gemeinsamen Benutzung von Ge⸗ spannen und infolge sonstiger Hilfeleistungen des Gutes, die den Substanzbetrieb in Abhängigkeit von dem landwirtschaftlichen Betriebe bringen, so daß seine wirtschaftliche Selbständigkeit zu verneinen sei. Dagegen sei bei einem als Großbetrieb auf⸗ gemachten Substanzbetrieb, der seine Produkte überwiegend ver⸗ kaufe, die Abhängigkeit von der Landwirtschaft in der Regel nicht anzunehmen, es sei denn, daß besondere Gründe, die auch hier den Substanzbetrieb in eine Abhängigkeit von dem landwirtschaft⸗ lichen Betriebe bringen, wie z. B. Versprengung des Lehmes auf dem ganzen Gute in dünnen Schichten, vorliegen. Nach diesen Gesichtspunkten kom der Oberbewertungsausschuß mit Rücksicht auf die Größe und Bedeutung der Ziegelei, die etwa jährlich 5 bis 6 Millionen Ziegel herstelle, die fast ausschließlich verkauft werden, zu der Auffassung, daß die Ziegelei keinen Nebenbetrieb der Land⸗ wirtschaft darstelle. Er würdigte dabei auch noch die Umstände, daß der Lehmstich geschlossen in der Nähe der Ziegelei liege, daß für die Ziegelei in der Hauptsache besondere Arbeitskräfte ver⸗ wendet werden, daß der Transport der Produkte im allgemeinen mit besonderen Transportmitteln vor sich gehe, so daß auch keine besonderen Gründe, die eine Abhängigkeit der Ziegelei von dem landwirtschaftlichen Betriebe begründen würden, vorliegen. Zu dem gleichen Ergebnis kam der Oberbewertungsausschuß für die Majolikafabrik. 3

Die Rechtsbeschwerde wendet sich in der Hauptsache gegen die Unterscheidung zwischen Substanzbetrieben und Verwertungs⸗ betrieben. Wenn die Definition des Oberbewertungsausschusses richtig sei, daß es bei Substanzbetrieben nicht darauf ankomme, ob die Substanz dem landwirtschaftlichen Betrieb entnommen würde, sondern umgekehrt, ob die hergestellten Produkte im land⸗ wirtschaftlichen Betriebe verwendet werden, 4. be es überhaupt kaum eine landwirtschaftliche Gutsziegelei als lebenbetrieb. Im vorliegenden Falle verwendeten die Ziegelei und Majolikafabrik lediglich Lehm und Ton, der auf dem Gute gewonnen werde. Sie dienten also dazu, Erzeugnisse des Hauptbetriebs weiter zu ver⸗ arbeiten und diesen dadurch rentabel zu machen. Jeder Pfennig Verdienst, der in der Ziegelei erzielt werde, werde in die Land⸗ wirtschaft gesteckt. Auch die Unterscheidung zwischen Groß⸗ und Kleinbetrieben, die das Urteil des I1ö“; chusses mache, sei nicht haltbar. Die Vorbehörde betrachte mfang der Ziegelei absolut und nicht relativ, d. h. im Verhältnis zu der Größe des landwirtschaftlichen Betriebs. Wäre die Ansicht des Urteils richtig, so müßte jede größere Ziegelei, auch wenn das dazugehörige Gut noch so groß sei, als Gewerbebetrieb gelten. In ihren weiteren Ausführungen bringt die Rechtsbeschwerde im wesentlichen noch tatsächliche Umstände (Verwendung der Arbeits⸗ kräfte, gleichzeitige Stromversorgung des Gutes und der Ziegelei und Majolikafabrik, getrennte Buchführung usw.) vor, bezüglich deren sie eine unrichtige Würdigung

durch die Vorbehörde rügt.

Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet.

Der Reichsfinanzhof tritt der Unterscheidung, die die Vor⸗ behörde bezüglich der Frage, ob ein landwirtschaftlicher Neben⸗ betrvieb oder ein selbständiger gewerblicher trieb vorliegt, zwischen Substanz⸗ und Verarbeitungsbetrieben gemacht hat, in vollem Umfang bei. Bei den Verarbeitungsbetrieben liegen die Verhältnisse insofern grundsätzlich anders als bei den Substanz⸗ betrieben, als bei ihnen bereits die wirtschaftliche Grundlage des ganzen Betriebs, nämlich die zu verarbeitenden Produkte, im landwirtschaftlichen Betriebe gewonnen werden. Dadurch ergibt sich ohne weiteres ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen landwirtschaftlichem und Verarbeitungsbetrieb. Letzterer wird in der Regel dazu dienen, eine bessere Verwertung der landwirt⸗ schaftlichen Produkte zu ermöglichen und durch die Lieferung von Rückständen in die Landwirtschaft deren Erträgnisse zu erhöhen. Anders liegt es bei den Substanzbetrieben. Mit Recht hat die Vorbehörde darauf hingewiesen, daß die Gewinnung und Ver⸗ arbeitung der Bodensubstanz an sich kein Ausfluß der landwirt⸗ schaftlichen Betätigung ist, sondern zu der im allgemeinen dem gewerblichen Betriebe zuzurechnenden Urerzeugung gehört. Wenn daher ein Substanzbetrieb als Nebenbetrieb eines landwirtschaft⸗ lichen Betriebs angesehen werden soll, so kann es grundsätzlich nicht darauf ankommen, daß die Substanz aus im übrigen land⸗ wirtschaftlich genutztem Boden entnommen wird, denn sie wird dadurch nicht zu einem Erzeugnis der Landwirtschaft. Entscheidend kann für die wirtschaftliche Abhängigkeit des Substanzbetriebs vom landwirtschaftlichen Betriebe nur der Umstand sein, daß infolge der besonderen Verhältnisse des Einzelfalls eine Abhängigkeit zwischen beiden Betrieben besteht und daß gleichzeitig der Substanz⸗ betrieb gegenüber der Landwirtschaft eine untergeordnete Rolle spielt. Dieses Abhängigkeitsverhältnis kann einmal darin be⸗ stehen, daß die Lehmlager so verstreut auf dem ganzen landwirt⸗ schaftlichen Besitze liegen, daß durch ihren Abbau die Landwirt⸗ schaft selbst erheblich in Mitleidenschaft gezogen wird. In einem derartigen Falle wird die Sache aber äufig so liegen, daß die Landwirtschaft einen Nebenbetrieb des gewerblichen Substanz⸗ betriebs bildet. Eine Ab⸗ üngigkeit des Substanzbetriebs von der Landwirtschaft kann werter in gegeben fein, wenn Re verweree Betriebe bezüglich der Verwendung von Arbeitskräften, Ge⸗ spannen usw. Hand in Hand arbeiten. Diese Abhängigkeit des Substanzbetriebs vom landwirtschaftlichen Betriebe wird aber regelmäßig nur bei kleineren Substanzbetrieben gegeben sein, da nur in kleineren Verhältnissen die Haltung eigener Arbeitskräfte und sonstiger Gegenstände des Betriebsvermögens für die aus⸗ schließlichen Zwecke des Substanzbetriebs unwirtschaftlich und daher die Führung des Substanzbetriebs nur im Zusammenhange mit der Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Betriebs rentabel sein wird. Endlich kann auch dem Umstand, daß die finanziellen Erträge eines Substanzbetriebs in den landwirtschaft⸗ lichen Betrieb gesteckt werden, für die Frage der wirtschaftlichen Einheit keine besondere Bedeutung beigemessen werden. Hiernach ist die Vorentscheidung in der Beurteilung der in Frage kommenden rechtlichen Gesichtspunkte frei von Rechtsirrtum. (Urteil vom 20. Juni 1929 VI A 259/29.) b

77. Einkommensteuerpflicht der Einkünfte aus gewerbs⸗ mäßiger Kuppelei. In der Rechtsbeschwerde wird beanstandet, daß Einkünfte aus unzulässiger Tätigkeit, wie sie die eigennützige Kuppelei darstelle, nicht zur Einkommensteuer herangezogen werden könne. Dieser Einwand schlägt nicht durch. Der Reichsfinanzhof hat in ständiger Rechtsprechung zunächst ausgesprochen, daß Ein⸗ künfte aus an sich zulässigen Erwerbsarten auch daan steuer⸗ pflichtig sind, wenn im einzelnen Falle es sich um unsittliche oder strafbare Vorgänge gehandelt hat. So ist eine Zollpflicht auch für verbotswidrig eingeführte Waren angenommen worden, ferner Umsatzsteuerpflicht bei Schmuggelwaren und verbotenem Schleich⸗ handel, Weinsteuer vei hohen Weinpreisen in Bordells, Be⸗ herbergungssteuer bei solchen Betrieben, Stempelsteuner aus nicht genehmigten Wett⸗ oder Glückspielen, auch öffentlichen Billard⸗ wettkämpfen. In Weiterführung dieser Rechtsprechung ist des⸗ halb in einer anderen Entscheidung ausgeführt worden, daß an⸗ gesichts der Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs zur Begriffs⸗ bestimmung für das Gewerbe nicht mehr als erforderlich erachtet werden könne, daß es sich um einen erlaubten Betrieb handeln müsse. In Folgerung aus diesen Gedankengängen ist auch im Schrifttum mit guten Gründen die Auffassung vertreten worden, daß eine Steuerpflicht auch dann gerechtfertigt sei, wenn es sich um Einkünfte aus einer Tätigkeit handle, die nur in übertragenem Sinne noch als Gewerbe bezeichnet werden kann, und es ist dabei darauf hingewiesen worden, daß auch das Strafgesetzbuch den Begriff Gewerbe auf verschärfte Tatbestände von Hehlerei, Wucher, Glückspiel usw. anwendet. Weiter ist im Schvifttum allgemein die Auffassung ausgesprochen, daß steuerlich auch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit zu erfassen sei, die 1c aus absolut uner⸗ laubten und unsittlichen Leistungen zusammensetze. Als Beispiele sind angeführt u. a. die „Gewerbe“ der Wahrsagerin, der Abtreiber und der Frauenspersonen, die mit Nackttänzen Geld verdienen oder ihren Körper gegen Entgelt zu Nacktlichtbildern preisgeben. Es bedarf im vorliegenden Falle übrigens abschließender Stellung zu diesen weitergehenden Folgerungen nicht; denn wenn man für das Einkommensteuerrecht verneinen wollte, daß der Kuppelei⸗ betrvieb als Einkommen aus Gewerbe zur Einkommensteuer herau⸗ gezogen werden könnte, so wäre jedenfalls insoweit eine Ein⸗ kommensversteuerung von dem Gesichtspunkt der sonstigen Leistungsgewinne aus nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 Nr. 8 und § 41 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes gerechtfertigt. (Urteil vom 3. Juli 1929 VI A 875/29.) v