—
1 6 „ 8 1 6 b⸗ 1 8 8. 4 4 8 1 ö16 8 1
u.
Erste Anzeigenbeilage zum Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 221 vom 21. September 1929. S. 2.
8☛½ Ge lversamml de neralve ung r rriedrich Krüger Akt.⸗Ges. in Ellrich am
rz findet am 14. Oktober 1929, nachmittags 5 Uhr, im Geschäftslokal der Firma statt, zu welcher die Aktionäre hiermit eingeladen werden.
Tagesordnung:
1. Vorlage der Bilanz für 1928/29
nebst Gewinn⸗ und Verlustrechnung. 2. Beschlußfassung über die Genehmi⸗ gung der Bilanz und Gewinn⸗ und Verlustrechnung.
3. Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats.
4. Verschiedenes.
Zur Teilnahme sind die Aktionäre be⸗ rechtigt, die spätestens 3 Tage vor der Generalversammlung ihre Aktien bei der Gesellschaft oder bei dem Ellricher Bank⸗ verein, Miethe, von Thunen & Co., Ellrich a. H., hinterlegt haben.
Friedrich Krüger Aktiengesell⸗ schaft, Ellrich a. Harz.
Der Aufsichtsrat. Ebert.
[39062] Porzellanfabrik C. M. Hutschen⸗ reuther Aktiengesellschaft.
Hohenberg a. d. Eger (Bayern). 3. Aufforderung.
Auf Grund der 2., 5. und 7. Verord⸗ nung bar Durchführung der Verordnung über Goldbilanzen fordern wir die In⸗ haber von Stammaktien unserer Ge⸗ sellschaft im Nennbetrag von je Reichs⸗ mark 80,— auf, * Aktien mit laufen⸗ den Gewinnanteilscheinen und folgen⸗ den sowie den Erneuerungsscheinen unter Beifügung eines zahlenmäßig ge⸗ ordneten Nummernverzeichnisses in doppelter Ausfertigung bis spätestens zum 10. Dezember
1929 einschl. in Dresden bei dem Bankhaus Gebr. Arnhold oder in Berlin bei dem Bankhaus Gebr. Arnhold oder bei dem Bankhaus Abraham Schlesinger sbährend der üblichen Geschäftsstunden einzureichen.
Gegen Einreichung von 5 Stamm aktien über je nom. RM 80,— wird eine neue Stammaktie zu RM 400,— mit Gewinnanteilscheinen Nr. 1—10 und Erneuerungsschein ausgehändigt. Die Umtauschstellen sind bereit, den An⸗ und Verkauf von Spitzenbeträgen zu ermitteln.
Der Umtausch wird provisionsfrei vorgenommen, wenn die Einreichung der Aktien am Schalter der Umtausch⸗ g. stattfindet oder wenn die Aktien im Sammeldepot bei einer Effekten⸗ girobank liegen. In anderen Fällen wird die übliche Provision in Ansatz gebracht. 1
Diejenigen Aktien unserer Gesell⸗ chaft über nom. RM 80,—, die nicht
is zum 10. Dezember 1929 einschl. ein⸗ gereicht worden sind, werden nach Maß⸗ abe der gesetzlichen Bestimmungen für raftlos erklärt. Das gleiche gilt von Aktien, die nicht in einem Betrag ein⸗ ereicht werden, der die Durchführung es Umtausches 2 und die nicht zur Verwertung für Rechnung der Be⸗ teiligten zur Verfügung gestellt pworden — Die an Stelle der für kraftlos er⸗ lärten alten Aktien auszugebenden neuen Stücke werden nach Maßgabe des Gesetzes — Der Erlös wird ab⸗
iglich der entstandenen Kosten an die rechtigten ausgezahlt oder für diese hinterlegt.
Die Inhaber der umzutauschenden Aktien über je NM 80,— können inner⸗
halb von drei Monaten nach Veröffent⸗
bü2 Bekanntmachung im Reichsanzeiger, jedoch noch
bis zum Ablauf eines Monats nach Er⸗
laß der letzten Bekanntmachung über die Aufforderung zum Umtausch durch riftliche Erklärung bei unserer Gesell⸗ aft Widerspruch gegen den Umtausch erheben. Außer der Abgabe dieser schriftlichen Widerspruchserklärung gegenüber unserer Gesellschaft ist zur ordnungsmäßigen Erhebung des Wider⸗ Pruce erforderlich, daß der wider⸗ prechende Aktionär seine Aktien oder die über sie von einem Notar, einer Effektengirobank oder einer der oben enannten Umtauschstellen ansgeednn Finterlexungeschein bei der Gesellschaft interlegt und dort bis zum Ablauf der Ziderspruchsfrist beläßt. Ein etwa er⸗ obener Widerspruch verliert seine Wirkung, falls der Aktionär die hinter⸗
888
deren Stücke den zehnten Teil des Ge⸗
legten Aktienurkunden vor Ablauf der
Widerspruchsfrist zurückfordert. Der Widerspruch wird nur wirksam, wenn Inhaber von Aktien zu je RM 80,—,
— dieser Aktien erreichen, dem
mtausch widersprechen. 8 Da trotz etwaiger wirksamer Wider⸗ pruchserhebung ein freiwilliger Um⸗ tausch zeläch ist, werden die Urkunden derjenigen Inhaber von Aktien, die nicht Widerspruch erhoben haben, als frei⸗ willig zum Umtausch eingereicht an⸗ gesehen und umgetauscht werden, sofern nicht von den Aktionären bei Ein⸗ reichung ihrer Aktien zum Umtausch ausdrücklich das Gegenteil bemerkt ist. Hohenberg a. d. Eger, 18. Juli 1929.
Porzellanfabrik C. M. Hutschenreuther
Aktiengesellschaft.
Der Vorstand. 8
Schilling. Dr. Furbach.
[56674]
Nach erfolgter 4 slaut G.⸗V. v. 24. 1. 29) bleiben nur die mit
dem Stempel „Gültig geblieben gemäß Beschluß der Generalversammlung vom 24. Januar 1929“ versehenen Aktien Nr. 7001 — 8800 gültig. Alle anderen Attien werden bhierdurch für kraftlos erklärt. Die aus der Zusammenlegung restierenden Spitzen werden für Rechnung der Be⸗ treffenden am Freitag, den 27. September 1929. 16 Uhr, durch den Notar Dr. Mackensv, Berlin C. 2, in dessen Bürp, Brüderstr. 34/38, versteigert.
Berlin, den 20. September 1929.
Banzer Aktiengesellschaft.
er Vorstand.
[53631] Bilauz per 31. Dezember 1928.
Aktiva. e“ e“ Kasse, Bank, Postscheck.. Schuldner und Wechsel⸗ forderungen .. b Nicht eingezahltes Aktien⸗ e“
2 209 325/51 3 968 207/82 24 91119
3 994 80808
2 000 000— 165 592 71 3
[12 362 845,31
6A6“;
Passiva. Aktienkapital.. 4 000 000 —- Hrpotbek . 340 000,— Reserven „ 116 578 92 Gläubiger „ 7 906 266 39 12 362 845/31 Gewinn⸗ und Verlustrechnung.
Soll. —“ Verlustvortrag aus 1927
3 811 437 57 46 689 44
3 858 127,01
Haben. Rühgemam . . ..
.3 692 534/30 111““
165 592071 3 858 127701
Köln, im Juni 1929. Citroën⸗Automobil Aktien⸗Gesellschaft, Köln⸗Poll. ÜUÜnmeeexEennesraxee [56334] Einladung zur außerordentlichen Generalversammlung der, Triumph“ Krebskonserven⸗ und Feinkost⸗Fabrik Aktiengesellschaft, Bremen, Düstern⸗ straße Nr. 103, auf Mittwoch, den 9. Oktober 1929, nachmittags 4 Uhr, im Büro der Rechtsanwälte Dres. Cramer und Aerxleben in Bremen, Sögestraße 62/64. Tagesordnung: 1 1. Beschlußfassung über die Herabsetzung und gleichzeitige Wiedererhöhung des Grundkapitals unter Ausschluß des Bezugsrechts der Aktionäre. 2. Diverses. Teilnahmeberechtigt an der General⸗ versammlung sind nur diejenigen Aktionäre, die ihre Aktien spätestens 3 Tage vor der Versammlung bei der Gesellschaft, einem Notar oder den Rechtsanwälten Dres. Cramer und Aerxleben hinterlegt und Eintrittskarten auf Grund der Hinter⸗ ebrge abgefordert haben. Bremen, den 18. September 1929. Der Vorstand. R. Heß.
MAMxRAHMxxREIHxxxEKda venn [56335] Bilanz per 31. Dezember 1928.
RMN ₰ 2 527 94 207 681/38
459 10 292 542
Aktiva. Grundstück Prostken. Debitoren. “ Kasse⸗ u. Postscheckvestand Waren . .. ““ — Lager⸗ u. Fabrikinventar 17 863 23 Fentörinventar 8 11 742/85 aschinen, Apparate un ZEe 49 560,— Wechselbestand 1eö 5 867 19 — 6 8 . d bse grenzeichen, Rezepte ufw. . Geina⸗ und Verlustkonto’, 121 278/41 711 941 35
Passiva. 4 FFbenbawihnksd .... 210 000 — Kreditoren ... 85 — 68 421 86 Sparga⸗Kompagnie G. m.
2 2 1 ag 11 124 349 97 114A““ 180 00288 Darlehn fl. 10 000 16 936 30 web1“ 101 823 49 Interimskonto: Vorträge. 10 406/85 711 941 35
Gewinn⸗ und Verlustrechnung per 31. Dezember 1928.
RM [₰ 190 460/˙29 13 666/ʃ11 137 775]79 14 426 06
47 969 48
30 021 29
434 31901
Allgemeine Unkosten Mieten .. 8 Gehälter und Löhne J111“ v““ Propaganda . 8
313 040/60 121 278 41 434 319001 Der Vorstand. Heß.
Mitglieder unseres Aufsichtsrats find zur Zeit: Herr Dr. jur. Aerxleben, Bremen, Frau A. von Lüpke, Bremen, Herr Ernst Mülberger, Bremen.
„Triumph“ Krebskonserven⸗ und
Fecinkost⸗Fabrik Aktiengesellschaft.
Warenüberschuß. erntust.. ..
[54127] Bechefa,
Vereinigte Chemische Fabriken Eisenach A.⸗G., Sitz Gotha.
Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden
biermit zur außerordentlichen General⸗
versammlung auf Dienstag, den
8. Oktober 1929, vormittags
10 ½ Uhr, vor dem Thür. Amtsgericht,
Gotha, Zimmer 49, eingeladen.
Tagesordnung:
I. Bericht des Vorstands.
II. Beschlußtassung über die Weiter⸗
führung der Gesellschaft.
III. Beschlußfassung übver den Vorschlag des Vorstands, das Aktientapital von RM 116 840 im Verhältnis 1 zu 20 auf RM 5842 zusammen⸗ zulegen zwecks Beseitigung der Unter⸗ bilanz.
„Beschlußfassung über den Vorschlag des Vorstands, das Aktienkapital auf RM 50 000 zu erhöhen. Beschlußfassung über die Verwertung der Kapitalerhöhung.
Das neugeschaffene Kapital von RM 44 158 soll wie folgt verwertet werden:
Direktor Fritz Rades erhält Aktien zum Nennwert von RM 40 000 als
Gegenwert für die zur Durchführung des Zwangsvergleichs aufgewendeten Beträge gleich RM 26 973 und als Vergütung für Vermögensgegenstände, welche eingebracht werden im Betrage von RM 13 027. Das eestliche Kapital von RM 41558, soll zur Be⸗ schaffung von Betriebskapital einem Konsortium zur Verwertung nicht unter 120 % des Nennwertes über⸗
leben werden.
VI. Ersatzwahl des Aufsichtsrats.
VII. Die zu 3, 4 und 5 der Tagesordnung
erforderliche Aenderung des Gesell⸗
schaftsvertrags.
VIII. Der Gesellschaftsvertrag § 1 soll dahin geändert werden, daß der Zusatz „Vereinigte Chemische Fabriken Eisenach“ gestrichen wird. 1
Gotha, den 9. September 1929. 1
Der Vorstand.
[55931]
Rheinische Bauernbank
Umtausch von Aktien und Anteil⸗
scheinen.
Auf Grund der 2. und 7. Durch⸗
führungsverordnung zur Goldbilanz⸗
verordnung fordern wir die
— Aktien zu RM 50,— sowie
unserer Anteilscheine zu RM 5,— auf,
ihre Stücke zum Umtausch in Aktien zu
RM 100,— bzw. RM 20,— bis zum
31. Dezember 1929 einschließlich
unter Beifügung eines nach Nummern
geordneten Verzeichnisses der Aktien und Anteilscheine während der üblichen
Geschäftsstunden bei unserer Gesell⸗
schaftskasse einzureichen. Den ein⸗
hereichten Aktien sind die Gewinnanteil⸗
2— mit laufenden Gewinn⸗
anteilscheinen und Erneuerungsscheinen
924— 2
r Umtausch wird in der Weise vor⸗ genommen, daß
a) für Kleinaktien im Gesamtnenn⸗
trag von RM 100,— eine Aktie im Nennwert von RM 100,— mit Gewinnanteilschein Nr. 6 nebst Erneuerungsschein ausgegeben wird. Auf besonderen Wunsch werden auch Aktien zu RM 20,— aus⸗
geben, ,— nur insoweit, als jsies zur Vermeidung des gänzlichen oder teilweisen erlustes von Aktienrechten erforderlich ist;
b) auf je 4 Anteilscheine zu RM 5,— eine Aktie zu RM 20,— mit Ge⸗ winnanteilschein Nr. 6 nebst Er⸗ neuerungsschein ausgegeben wird. Spitzenregulierungen durch Zu⸗ und Verkäufe, die zum jeweiligen Tageskurs ausgeführt werden, be⸗ sorgen die Umtauschstellen provi⸗ sionsfrei. 1
Der Umtausch erfolgt möglichst Zug
um Zug. Der Umtausch ist bei unseren
Niederlassungen provisionsfrei. .
Die zur Ausgabe gelangenden Aktien
sind börsenmäßig lieferbar. B Gleichzeitig gelangen auf die ein⸗
gereichten Anteilsch die noch nicht
erhobenen Dividenden für die Geschäfts⸗ jahre 1924 = 5 %, 1925 = 5 %,
1926 = 6 %, 1927 = 6 %, 1928 = 6 %,
zusammen also 28 % abzüglich 10 %
Kapitalertragstener in bar zur Aus⸗
zahlung. 8 Diejenigen Aktien unseres Instituts
u RM 50,— und Anteilscheine zu
5,—, die nicht bis zum 31. De⸗ zember 1929 einschließlich eingereicht worden sind, werden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen für kraftlos erklärt. Das gleiche gilt von Aktien und Anteilscheinen, die nicht in einem
Betrag eingereicht werden, der die
Durchführung des Umtausches er⸗
möglicht und die uns nicht zur Ver⸗
wertung für Rechnung der Beteiligten ur Verfügung gestellt werden. Die auf zie für kraftlos erklärten Aktien und
Anteilscheine entfallenden neuen Aktien
zu RM 100,— oder RM 20,— werden
nach Maßgabe des Gesetzes verkauft.
Der Erlös wird abzüglich der entstehen⸗
den Kosten an die Berechtigten aus⸗
gezahlt bzw. für diese hinterlegt. Köln, den 20. September 1929. Rheinische Bauernbank A.⸗G. er Vorstand.
[55077] Bilanz ber 31. Dezember 1928.
50002
1ö““
Pafsiva. 5 Aktienkapital 5000 —- Gewinn⸗ und Verlustrechnung
per 31. Dezember 1928.
Debet. — Kredit.] — Berlin, den 23. Mai 1929. Textilwarenexgport⸗ 8
Aktiengesellschaft.
Ignaz Timar. Veränderungen des Aussichtsrats. Die bisherigen Mitglieder des Aufsichts⸗ rats sind sämtlich ausgeschieden. An ihrer
Stelle sind gewählt worden:
1. Bankier Gustav König,
2. Bankdirektor Hermann Zeidler,
3. Major a. D. Walter von Plessen zu
Berlin.
——y— — —g [54135]. Caesar Winkelmann & Co. Akt.⸗Ges. i. L., Dresden. Reichsmarkbilanz per 31. Dezember 1928.
Soll. [Haben. Grundstück 10
eeö11X“*“] 6 000 Kontokorrentkonto. 3 628 Hypotheken.. 641 Gewinn⸗ u. Verlust⸗
.
207 10] 10 478 Gewinn⸗ und Verlustkonto.
Soll. Haben. 199/34 458 60
Bilanzvortrag Grundstücksertrag Unlosten.. Vortrag auf 1929
450— 207
65794 657 94 Vx—n [56350]. 8 Bictri Aktiengesellschaft Altona⸗Elbe, Kreuzweg 61/67. Bilanz per 30. Juni 1929.
Aktiva. RM
Grundstück und Gebäude 704 000,—
Abschreibung 16 000,—
Inventar und Maschinen: Vortrag 1. 7. 1928 295 000,— Zugang 8 246,35 2303 285,35 Abschreibung 33 246,35 14“ 4 184 Bank und Postscheck.. 33 519 ““ 1 Debitoren und Anzahlungen 167 100 Warenbestände 243 142
1 405 948
688 000
Passiva. Aktienkapitl Reservefonds Konsolidierte Schulden. Warenkreditoren.. Sonstige Kreditoren.. Nicht eingelöste Dividende a111.“ Gewinnvortrag 1. Juli 1928 5 335,72
1 000 000 15 000 194 518 82 289 17 808
Gewinn per
30. Juni 29 90 907,75 96 243
1 405 948
Gewinn⸗ und Verlustrechnung
Verlust. RM ₰, andlungsunkosten.. 172 554 13 A“ 31 698]49
1111ö1“”“ 44 10283
Abschreibungen auf W. 49 246 35
11ö““ 96 243 47
393 845,27
Gewinn. Gewinnvortrag 1. 7. 1928. Bruttogewimn
5 33572 388 509 55
393 845/27
Der ausgewiesene Reingewinn wird wie folgt verteilt: RM Zuweisung zum Reservefonds 10 000,— Rückstellung für Steuer 16 000,— 6 % Dividende auf
RM 1 000 000,— .. Satzungsgemäße Tantieme an
den Aufsichtsraaa 3 024,35
Vortrag auf neue Rechnung . 7 219,12 96 243,47
Vorstehende Bilanz für das Geschäfts⸗ jahr 1928/29 nebst Gewinn⸗ und Verlust⸗ rechnung wurde in der heutigen General⸗ versammlung genehmigt.
Die Dividende von6 % abzüglich Kapital⸗ ertragsteuer ist sofort zahlbar bei: dem Barmer Bank⸗Verein Hiunsberg, Fischer & Co., Kommanditgesellschaft auf Aktien, Düsseldorf, nebst dessen sämtlichen Zweig⸗ stellen, der Darmstädter und Nationalbank Kommanditgesellschaft auf Aktien, Berlin, nebst deren sämtlichen Zweigstellen, dem Herrn Siegfried Falk, Düsseldorf und Köln, der Gesellschaftskasse, Altona /Elbe, Kreuz⸗ weg 67.
Es kommt Gewinnanteilschein Nr. 2 für die Aktien mit den Nummern 1801 bis 4140, 21 469 bis 31 000 in Betracht.
Altona, den 17. September 1929.
Biectri Aktiengesellschaft. Der Vorstand. 8
60 000,—
Gene
Poen Aktiengesellschaft Maschinenfabrik, Düsseldorf⸗Rath. 1. Aufforderung zum Aktienumtausch. Die außerordentli Generalver⸗ — vom NM. September 1929 t beschlossen, die Aktien der Gesell⸗ chaft in der Weise zusammenzulegen, ß an Stelle von vier Aktien über je RM 250,— eine Aktie über M 1000,— Nennwert tritt. Auf Grund der 2./5. Durchführungs⸗ verordnung zur Goldbilanzverordnung fordern wir hiermit die Fnpaber der
[Stammaktien unserer Gesellschaft über
nominal RM 250,— auf, ihre Aktien nebst den —2— Gewinn⸗ anteilscheinbogen mit laufenden Ge⸗ winnanteilscheinen in Begleitung eines arithmetisch geordneten Nummernver⸗ lichnisses in doppelter Ausfertigung is zum 25. Dezember 1929 (ein⸗ schließlich) zum Umtausch in Stamm⸗ aktien über nominal R 1000,— bei der Gesellschaftskasse in Düsseldorf⸗Rath oder bei den Bankhäusern A. Schaaffhausen’'scher Bankverein Düsseldorf A.⸗G. in Düsseldorf, B. Simons & Co. in Düsseldorf so⸗ wie bei von der Heydt & Co. in Köln während der üblichen Geschäftsstunden einzureichen. Gegen Ablieferung von vier Stamm⸗ aktien über je RM 250,— wird eine neue Aktie über RM 1000,— mit Ge⸗ winnanteilscheinen Nr. 1 und ff. aus⸗ gereicht. An⸗ und Verkauf bzw. Ver⸗ wertung von Spitzenbeträgen werden von den genannten Umtauschstellen be⸗ sorgt. Der Umtausch der Aktien ist — — wenn die Einreichung der Aktien an den Schaltern der oben⸗ genannten Umtauschstellen erfolgt. In anderen Fällen wird die übliche Pro⸗ vision in Anrechnung gebracht. Diejenigen Stammaktien unserer Ge⸗ sellschaft über RM 250,—, die nicht bis zum 25. Dezember 1929 zum Um⸗ tausch 1„ sind, ferner auch die⸗ jenigen Aktien, die die zur Durch⸗ süihrung des Umtausches erforderliche Zahl nicht erreichen und nicht zur Ver⸗ wertung für Rechnung der Beteiligten zur Verfügung gestellt werden, werden für kraftlos erklärt. Die auf die für kraftlos erklärten Aktien entfallenden Stammaktien unserer Gesellschaft über RM 1000,— werden nach Maßgabe des Gesetzes — Der Erlüs wird ab⸗ üglich der entstehenden Kosten an die erechtigten ausgezahlt bzw. für diese hinterlegt. Düsseldorf⸗Rath, 18. Septbr. 1929. Der VBorstand. Dr. S. Poensgen. F. Krischer. VVVVVy——— [55079] 3 Kuhnert & Kühne Aktiengesellschaft. Bilanz per 30. Juni 1928.
Aktiva. Maschinen⸗ u. Inventarkonto — Grundstückskonto — Kassa⸗ und Bankkonto.. 11 62 Holz⸗ und Materialkonto. 1 98 Debitorenkontoeoe 3 093,19
488 641 79
₰ —
Passiva. Bankkonto.. Kreditorenkonto . ypothekenkonto. kzeptekonto.. Aktienkapital C Gewinn⸗ und Verlustkonto
88 790 50 165 38] 79 30 750 122 812 80 000 906]G
488 641 Gewinn⸗ und Verlustkonto.
Debet. 1. Konto Dubio .„ 516 24 Lohnkonto „ 246 374 42 Unkostenkonto. 74 219ʃ10 Gehälterkonto . 73 292 22 Provisionskonto . 7 78570 Dispositionskonto. 13 884 40 Steuerkonto .. 17 65067 Büroutensilienkonto 717834 Autounkostenkonto . 9 134 37 u. Fuhrlohnkonto 6 648 19 Kietenkonto 34 762 08 Hypothekenzinsenkonto 1 460 21 Abschreibungen auf: 6 Naschinenkonto... 1 929 61 Geräte⸗ u. Werkzeugkonto 505 40 Autokonto 1 000— Aufwertungsausgleichskonto 26 541 — [N575 420 95
Gewinnvortrag 1926/27 10 556,50 Reservesonds 8 000.— 18 556,50 17 649 56 94
517 32789
Verlust
Kredit. Tischlereikonto. . Gewinnvortrag 1926/2
506 771 39 10 55650
517 32789 Berlin, den 30. Juni 1928.
Kuhnert & Kühne A.⸗G.
Der Vorstand. B
Erich Kuhnert. Fritz Marcus.
Die Uebereinstimmung vorstebender
Bilanz sowie Gewinn⸗ und Verluß,
rechnung mit den ordnungsmäßig gefübre⸗ Geschäftsbüchern der Gesellschaft
stätigt die . 8 Panl Kowalski Treuhand⸗Gesellschaft m. b. H. Paul Kowalski,
Heß.
““ Schwedler. Leysieffer.
ReJͤOXose. Alberti.
kaufm. Sachverständiger.
ggeschlagen.
schwerdeführer nicht darin gefolgt werden, daß es darauf an⸗
Erste Zentralhandelsregisterbeilage
zum Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeige Zugleich Zentralhandelsregister für das Deutsche Reich
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fristete Anzeigen müssen 3 Tage vor dem Einrückungstermin bei der
—
Geschäftsstelle eingegangen sein ¹ 2—
Inhaltsübersicht. —, Güterrechtsregister, 8 Vereinsregister, Genossenschaftsregister. Musterregister, Urbeberrechtseintragsrolle. Konkurse und Vergleichssachen. Verschiedenes.
—
9DE po hc
Entscheidungen des Reichsfina
83. Zur Frage der Zugehörigkeit von Wertpapieren zum Betriebsvermögen. Der Beschwerdeführer betreibt die Kleiderfabrikation. Strittig ist, ob die Wertpapiere zum Geschäfts⸗ oder Privatvermögen gehören. Die Vorbehörden haben sie
zum Betriebsvermögen gerechnet und deshalb dem gewerblichen
Gewinn einen Betrag als Mehrwert der Effekten am Schlusse egenüber dem Stande zu Beginn des Steuerabschnitts zu⸗ Die Rechtsbeschwerde wendet sich zu Unrecht gegen diese Heranziehung. Das Finanzgericht stützt seine Entschelbüng auf die im Urteil VI A 786/27 vom 14. Dezember 1927 (Steuer und Wirtschaft 1928 Nr. 44 — Reichssteuerblatt 1928 S. 60 Nr. 130) festgelegten Grundsätze. Im vorliegenden Falle sei der Effektenbesitz schon seit Jahren in die Bilanzen eingestellt, ohne ß erkenntlich gemacht wäre, daß es sich um Privatvermögen handle. Erstmalig in den für die Einkommensteuer 1926 vor⸗ gelegten berichtigten Bilanzen habe der Pflichtige die Wertpapiere nicht ausgewiesen mit dem offenbaren Zweck, die Effektengewinne der Besteuerung zu entziehen. Nach der Buchprüfung sei auch noch für 1926 der Effektenverkehr aus dem Bankkonto ersichtlich, das mit seinem Saldo in der Bilanz erscheine; ebenso seien Zinsen und Dividenden dem Bankkonto gutgebracht, so daß also auch der Ertrag der Wertpapiere dem Geschäftsvermögen zugeflossen i. Die Rechtsbeschwerde glaubt dagegen, es müsse auf die Rolle, die der Effektenbesitz spiele, abgestellt werden. Kaufe ein Kauf⸗ mann aus gerade disponiblen Geschäftsmitteln Effekten, um das Geld nicht nutzlos liegen zu lassen, und verkaufe er sie nach kurzer Zeit wieder bei Geldbedarf, so blieben die Effekten in den Kreislauf des Geschäfts gespannt. Entnehme er aber Geld und kaufe er damit Effekten, ohne diese für Geschäftszwecke zu benutzen, z. B. als Beleihungsunterlage, so handle es sich um Privat⸗ vermögen, dies um so mehr, wenn — wie beim Beschwerdeführer — der Effektenbankverkehr von dem Geschäftsbankverkehr noch sorgfältig getrennt sei. Für den Geschäftsverkehr habe, wie auch die Geschäftsbriefbogen bewiesen, nur das Konto bei der Bank N. gedient, während das Konto bei der Bank X. ausschließlich den Privatverkehr ausgewiesen habe. In den Bilanzen habe der Beschwerdeführer in Beachtung der Rechtsprechung des Reichs⸗ gerichts bis 1926 auch sein gesamtes Vermögen, nicht nur sein Betriebsvermögen, nachgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Es kann dem Be⸗ omme, ob die erworbenen Wertpapiere zu besonderen Ges äfts⸗ zwecken positiv benutzt werden. Eine derartige Nutzung ist, wie der Senat gerade auch in dem von der Vorbehörde angeführten Urteil bereits ausgeführt hat, nicht entscheidend für die Zu⸗ rechnung. Gegenstände des Privatvermögens werden nicht etwa schon allein dadurch zu Teilen des Betriebsvermögens, daß sie zur Erlangung von Geschäftskrediten benutzt werden. Anderer⸗ seits folgt daraus, daß nicht etwa nicht derart genutzte Papiere Privatvermögen werden Es kann auch nicht darauf ankommen, wie lange Zeit der Kaufmann die Papiere behält. Es ist nicht einzusehen, warum mit Geschäftsmitteln erworbene Effekten, die er längere Zeit, unter Umständen Jahre oder jahrzehntelang, nicht benötigt, nicht als Geschäftsvermögen mehr behandelt werden sollen. Es kommt vielmehr insoweit, als nicht etwa schon aus der Natur des Gegenstandes oder der Sachlage die Zu⸗ gehörigkeit zum Betriebsvermögen zu folgern ist oder eine Zu⸗ gehörigkeit ausgeschlossen erscheint — vgl. Becker, Steuer und Wirtschaft 1929 Spalte 449 ff., auch Entscheidung in Steuer und Wirtschaft 1929 Nr. 501 —, auf den Willen des Kaufmanns an. So gerade im allgemeinen bei Wertpapieren. Dieser Wille muß, schon mit Rücksicht auf die handelsrechtliche Vermutung, daß die von einem Kaufmann vorgenommenen Geschäfte zu seinem Handelsgewerbe gehören, klar zum Ausdruck bringen, daß Wert⸗ papiere nicht zum Geschäftsvermögen gehören; andernfalls ist es nicht unrichtig. sie zum Geschäftsvermögen zu rechnen — vgl. auch Steuer und Wirtschaft 1929 Nr. 505 —. Diese Zurechnung ist insbesondere dann nicht zu beanstanden, wenn die buchmäßige Behandlung die Vermutung bekräftigt und den Schluß zuläßt, daß es sich um mit Geschäftsmitteln erworbene, größtenteils erst im umstrittenen Wirtschaftsjahr angeschaffte Wertpapiere, deren Früchte dem Betrieb anfallen, handelt. Das ist hier offenkundig der Fall. Es ist nicht erkennbar, daß der Beschwerdeführer etwa Gelder entnommen hätte, um danach Wertpapiere privat zu er⸗ werben, die dann klar getrennt von den Ge⸗ sschäftswerten gehalten wurden. Sind diese Papiere aber mit Geschäftsmitteln erworben, so hätte es einer besonderen Buchung bedurft, wenn sie späterhin als Privateffekten hätten behandelt werden sollen. Daß der Effektenverkehr mit Hilfe einer nicht auf dem Geschäftsbriefbogen angegebenen Bank erfolgt, ist kein Beweis für eine Aussonderung. In diesem Falle wären die Wertpapiere auch als Entnahme zum Kurse des Entnahmetages als geschäftsgewinnmäßig realisiert zu betrachten gewesen. Solcherlei Buchungen liegen nicht vor. Im
Gegenteil sind die Wirkungen des Effektenverkehrs einschließlich der Zinsen und Dividenden, des Gewinns aus den An⸗ und Ver⸗
käufen und aus den Verkäufen der Bezugsrechte im Bankkonto
festgehalten. Daß dieses Bankkonto selbst zum Betriebsvermögen zu rechnen ist, ergibt sich klar aus der Endbilanz. Auch nach der nachträglichen Herausnahme der Effekten aus den Bilanzen hat
der Beschwerdeführer im übrigen die Bankschuld bei der Bank X.,
trotzdem dieses Bankkonto angeblich nur Privatzwecken dienen
soll, dennoch weiter als Geschäftspassivum Anfang 1926 behandelt.
Demgegenüber kann die Behauptung, der Beschwerdeführer habe
sich auf Grund der Rechtsprechung des Reichsgerichts für ver⸗
pflichtet gehalten, auch sein gesamtes Privatvermögen einzusetzen, keine Bedeutung haben. Denn abgesehen davon, daß es sich um ein neues tatsächliches Vorbvingen in der Rechtsbeschwerdeinstanz handelt, womit der Beschwerdeführer nach §§ 267, 275 der Reichs⸗ abgabenordnung nicht mehr gehört werden kann, folgt daraus noch durchaus nicht, daß alles, was nicht unmittelbar im Augen⸗ blick dem Geschäfte dienstbar gemacht ist, deshalb Privat⸗
Rechtsirrtum nicht erkennen. 828/28.)
84. Aufwendungen für Arzt⸗ und Kurkosten als Werbungskosten. Der Beschwerdeführer ist selbständiger Chemiker. Er hat bei der Veranlagung für das Jahr 1926 be⸗ antragt, ihm 9000 RM bzw. 25 %GB seines aus selbständiger Tätig⸗ keit erzielten Einkommens als Werbungskosten zum Abzug zuzu⸗ lassen. Die Vorbehörden haben lediglich einen Werbungskosten⸗ abzug von 4000 RM anerkannt, den mit 5000 NM bezifferten Aufwand des Beschwerdeführers für Arzt⸗ und Kurkosten jedoch nicht zum Abzug zugelassen. Bei den als Werbun skosten geltend gemachten Arzt⸗ und Kurkosten handelt es sich um ufwendungen, die zur Beseitigung bzw. Vorbeugung von Ver iftungserschei⸗ nungen, die sich der Beschwerdefü rer durch Beschäftigung mit chemischen Giftstoffen zugezogen hatte, erwuchsen waren. Das Finanzgericht hat zwar viche in Zweifel gezogen, daß bei dem Beschwerdeführer ln folge seiner beruflichen Beschäftigung mit diesen Stoffen Vergiftungserscheinungen aufgetreten seien, es hat jedoch den Abzug der begehrten Werbungskosten einmal deshalb nicht zugelassen, weil nach den bisherigen Entsch. des RFHofs Arztkosten und andere im Interesse der Gesundheit gemachte Auf⸗ wendungen grundsätzlich nicht als Werbungskosten anerkannt werden könnten, und zwar selbst dann nicht, wenn die Störung oder Schwächung der Gesundheit auf eine Tätigkeit, die zur Er⸗ zielung von Einkünften vorgenommen sei, zurückzuführen sei. Weiter führt das Finanzgericht noch aus, daß das vom Beschwerde⸗ führer vorgelegte ärztliche Zeugnis nicht erkennen lasse, daß zur Beseitigung der Vergiftungserscheinungen mehrmalige Kuren erforderlich gewesen seien. Die Rechtsbeschwerde, in der der Beschwerdeführer mit Rück⸗ sicht auf die besonderen Verhältnisse seines Falles grundsätzlich die zur Beseitigung der Berssiftungserscheinungen erforderlichen Aufwendungen als Werbungs vften anerkannt wissen will und im übrigen dem Finanzgericht insoweit, als es besondere Auf⸗ wendungen nicht als festgestellt ansah, mangelnde Sachaufklärung vorwirft, ist begründet. Es trifft zu, daß der Reichsfinanzhof in seiner bisherigen Rechtsprechung Aufwendungen eines Steuer⸗ pflichtigen zur Wiederherstellung oder Erhaltung der Gesundheit in keinem Falle zum Abzug als Werbungskosten zugelassen hat. In einer Entscheidung ist jedoch mit der Möglichkeit, daß in besonderen Fällen deraärtige Aufwendungen ausnahmsweise doch als Werbungskosten anerkannt werden könnten, gerechnet. In einer Entscheidung ist ausgeführt, daß der Grundsatz, alle zur Er⸗ haltung und Wiederherstellung der Gesundheit erforderlichen Aufwendungen aus den Werbungskosten auszuscheiden, letzten Endes wohl auf der die Bedürfnisse der Praxis in den Vorder⸗ grund stellenden Erwägung beruhe, daß sich eine Grenze zwischen Ausgaben, die der Gesundheit im allgemeinen dienen, und solchen, die nur die Leistungsfähigkeit im Beruf erhalten sollen, in der Regel kaum ziehen lasse. Auch aus diesen Ausführungen läßt sich nicht entnehmen, daß der Reichsfinanzhof die Ab ugsfähigkeit von Rufwendungen für Arzt⸗ und Kurkosten au in besonders gelagerten Fällen ausnahmslos versagen wollte. Man wird zwar grundsätzlich daran festhalten müssen, daß Aufwendungen zur Erhaltung und Wiederherstellung der Gesundheit, auch wenn sie im Interesse der von einem Pflichtigen ausgeübten Tätigkeit erforderlich sind, sich im allgemeinen lediglich als Ausgaben zur Erhaltung der Arbeitskraft darstellen, die ebensowenig wie die Aufwendungen für Kleidung und Unterhalt zu den Werbungs⸗ kosten gehören. Daher werden anch regelmäßig Arzt⸗ und Kur⸗ kosten, die mit allgemeinen, infolge der Tätigkeit eines Pflichtigen eingetretenen Abspannungserscheinungen verbunden sind oder ihren Grund in einer im Zusammenhang mit der Tätigkeit ein⸗ getretenen allgemeinen Erholungsbedürftigkeit haben, nicht abzugs⸗ fähig sein. Eine Ausnahme muß aber in Fällen gemacht werden, in denen in engstem, unmittelbarem Zusammenhang mit einer vom Pflichtigen ausgeübten, einkommenschaffenden Tätigkeit Störungen der Gesundheit eingetreten oder zu befürchten sind, die ihrer Art nach gerade für die betreffende Lütigkeir typisch sind. So würde man als Werbungskosten wohl die Aufwendungen infolge gewerblicher Berufskrankheiten, wie z. B. in der Ver⸗ ordnung über die Ausdehnung der Unfallversicherung auf gewerb⸗ liche Berufskrankheiten vom 15. Mai 1925, Reichsgesetzblatt 1 S. 97, aufgeführt sind, ansehen können. Auch Aufwendungen als Folge von Unfällen, die sich aus den besonderen, der betreffenden Tätigkeit eines Steuerpflichtigen typischen Gefahren ergeben, dürften hierher gehören. Um eine solche typische, mit der Be⸗ rufstätigkeit des Beschwerdeführers in unmittelbarstem und engstem Zusammenhang &: Gesundheitsschädigung handelt es sich im vorliegenden Falle. Die vom Beschwerdefühter zur Be⸗ hebung der Vergiftungserscheinungen bzw. zur Vor eugun weiterer Geundheitsstörungen gemachten Aufwendungen sin daher als Werbungskosten anzuerkennen. Die Vorentscheidung mußte daher wegen Rechtsirrtums aufgehoben und die nicht spruch⸗ reife Sache an die Vorbehörde zurückverwiesen werden. Mit Recht hat der HB der Vorentscheidung auch vorgeworfen, ie habe insoweit den Sachverhalt nicht genügend aufgeklärt, als sie sich für die E der Anerkennung der Werbungs⸗ kosten u. a. darauf berief, aß das ärztliche Zeugnis nicht habe erkennen lassen, daß zur Beseitigung der Vergiftungserscheinungen mehrmalige Kuren 5 gewesen seien. Abgesehen davon, daß der Beschwerdefü rer bereits in seinem Berufungsschreiben darauf hingewiesen hat, daß er noch weitere Bescheinigungen bei⸗ bringen könne, lag es auf der Hand, daß dem Beschwerdeführer durch die vom Finanzgericht anerkannten Gesundheitsstörungen Aufwendungen ee waren. Ueber die Höhe dieser Auf⸗ wendungen werden nunmehr, es durch Befragen des Be⸗ schwerdeführers, sei es durch die Anstellung anderer Ermittlungen, weitere Erhebungen anzustellen sein. (Ürteil vom 30. Inli 1929 VI A 839/29.)
„ 88. Grunderwerbsteuerpflicht der Uebertragung sämtlicher Aktien einer ein inländisches Grundstück be⸗
(Urteil vom 30. Juli 1929 VI A
vermögen ist. Die Entscheidung der Vorbehörde läßt sonach einen
sitzenden Grundstücks⸗A.⸗G. zwischen Ausländern im Aus⸗
Hamburgs halten müßten.
lande. Sämtliche Aktien einer Grundstücks⸗A.⸗G., die Eigen⸗ tümerin eines inländischen Grundstücks ist, gehörten einer holländischen Gesellschaft und wurden von dieser durch einen im Ausland geschlossenen Vertrag der Beschwerdeführerin, einer Aus⸗ länderin, übereignet. Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführerin — § 3 des Grunderwerbsteuergesetzes zu 3 vH. Grunderwerb⸗ teuer herangezogen, indem sie auf Grund eines Gutachtens des — und der für Vergleichsgrundstücke erzielten
aufpreise den gemeinen Wert für den 22. März 1926 auf 50 vH. des Vorkriegswerts berechnete.
Die Rechtsbeschwerde, in der bestritten wird, daß das deutsche Grunderwerbsteuergesetz auf einen im Ausland zwischen Aus⸗ ländern getätigten Aktienverkauf Anwendung sinden könne, konnte keinen Erfolg haben. Es ist zwar — richtig, daß Verträge im Ausland zwischen Ausländern nicht der inländischen Besteuerung unterliegen. Anders aber liegt die Sache, wenn der Gesetzgeber die Steuer grundsätzlich an den Eigentumsübergang eines inländischen Grundstücks anknüpft und zur Vermeidung von Umgehungen bestimmte Tatbestände be⸗ zeichnet, die wie eine Eigentumsübertragung inländischer Grund⸗ stücke bewertet werden sollen. Solche Tatbestände müssen dann steuerlich ebenso behandelt werden wie die Eigentumsübertragung der Grundstücke selbst. Das ergibt sich aus dem Zwecke und der Bedeutung der Vorschriften. Hiernach ist es für den § 3 rechts⸗ unerheblich, wo und zwischen wem die Verträge geschlossen sind. Lediglich auf die Lage des Grundstücks im Inland kommt es an, mit Beziehung auf welches die Steuerschuldigkeit eingeführt und entstanden ist. Dementsprechend hat der Reichsfinanzhof schon in einem Urteil vom 7. Oktober 1927 — II A 455/27 — die Steuer⸗ pflicht einer ein inländisches Grundstück betreffenden Ermächti⸗ gung, bei der die Ermächtigungsurkunde von einem Ausländer auf einen Ausländer und im Ausland ausgestellt worden war, nach § 5 8 4 Nr. 5 des Grunderwerbsteuergesetzes bejaht. Die Vorinstanz hat daher mit Recht gemäß § 3 des Grunderwerb⸗ steuergesetzes die im Ausland erfolgte Uebertragung sämtlicher Aktien der Grundstücksgesellschaft steuerlich als Uebergang des Eigentums an den inländischen Grundstücken behandelt. Die Steuerforderung ist deshalb dem Grunde nach gerechtfertigt. Da die Beschwerdeführerin in der Rechtsbeschwerdeinstanz die Be⸗ wertung nicht mehr angegriffen und sich auch in der Berufungs⸗ instanz nur auf ein Bestreiten der Richtigkeit derselben beschränkt hat, die Bewertung aber bei der Höhe der Vergleichskaufpreise jedenfalls nicht als zu hoch angesehen werden kann, war die Rechtsbeschwerde als unbegründet zurückzuweisen. (Urteil vom 30. Juli 1929 II A 346/29.)
86. Tragweite der Verordnung über die als Werbungskosten abzuziehenden Panschsätze für Aerzte, Rechtsanwälte und Notare. Die Beschwerdeführer üben ihre Anwalts⸗ und Notarstätigkeit gemeinsam in Altona aus. Bei der einheitlichen Festsetzung ihres Gewinns verlangen sie die An⸗ wendung der höheren Pauschsätze für Werbungskosten, die in der Verordnung des Reichsministers der Finanzen vom 28. Januar 1928 (Reichsministerialblatt S. 56) für Rechtsanwälte und Notare in Städten über 400 000 Einwohner vorgesehen sind. Die Vor⸗ behörden haben als Abzug nur den Satz für Gemeinden unter 400 000 Einwohnern zugelassen. Die Beschwerdeführer machen — doß Altona mit der Großstadt Hamburg einen zusammen⸗ üngenden Stadtkomplex bilde, der sich wirtschaftlich und steuerlich nicht trennen lasse, ohne daß der Grundsatz rechtigkeit verletzt werde. Sie weisen weiter au darauf hin, daß auch den Anwälten in dem gleichfalls zu Groß⸗Hamburg ehörigen gemeindepolitisch selbständigen Orte Wandsbek die ür Hamburg geltenden Pauschsätze zugebilligt wurden.
Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. In der Verordnung vom 28. Januar 1928 ist für die Bemessung der für Aerzte, Tier⸗ ärzte, Zahnärzte, Rechtsanwälte und Notare abzuziehenden Pausch⸗ sätze für Werbungskosten unterschieden zwischen Gemeinden bis zu 400 000 Einwohnern und Städten über 400 000 Einwohner. Der Höchstabzugssatz — bei Rechtsanwälten 33 %⅛ vH. der * *⸗— — ist in den ersteren Fällen für die ersten 40 000, in den letzteren für die ersten 60 000 R der Einnahmen zugelassen. Diese Regelung beruht anscheinend auf der Erwägung, daß bei einer Einwohnerzahl von 400 000 und darüber das Leben teurer ist und deshalb die beruflichen Ausgaben, wie insbesondere Miete, Löhne usw., größer sind. Legt man das entscheidende S
ce ausss I, so läßt sich vielleicht die Ansicht
der steuerlichen Ge⸗
lediglich auf die
vertreten, daß es nicht ausschlaggebend darauf ankommt, ob die für die Abgrenzung maßge vende Einwohnerzahl von 400 000 in einer einzigen kommunalpolitisch selbständigen Stadt zusammen⸗ gefaßt ist oder ob sich diese Eeeeseeas erst unter egung eines räumlich und wirtschaftlich zusammenhängenden Wohngebiets ergibt, das kommunalpolitisch in selbständige Städte gersan Gegen von den Pflichtigen angestrebte Auslegung prechen aber folgende gewichtige Gründe: Diese Auslegung würde dazu führen, die günstigeren Pauschsätze auch dann anzuwenden, wenn es sich um räumlich und wirtschaftlich zusammenhängende Städte als Berufssitze handelt, die erst zusammen 400 000 Ein⸗ wohner und mehr haben. Man denke dabei vor allem an das Industriegebiet. Die Betonung des räumlichen und wirtschaft⸗ lichen Zusammenhangs als des maßgebenden Gesichtspunkts müßte andererseits die Folge haben, die Anwendung des höheren Pausch⸗ satzes z. B. für kommunalpolitisch eingemeindete Vororte dann zu versagen, wenn dieser räumliche und wirtschaftliche Zusammenhang nicht oder noch nicht genügend besteht. Das würde schwierige Untersuchungen im Finzelfo e nötig machen. Demgegenüber ist die Abgrenzung ausschließlich unter dem Gesichtspunkt der kom⸗ munalpolitisch geibstandigen Stadt jedenfalls einfacher und woh auch klarer. Im zu entscheidenden Falle wird sich überdies wohl auch sagen lassen, daß die beruflichen Ausgaben der in Altona tätigen Anwälte, vor allem an Miete, doch wohl geringer sind, wie wenn sie ihre Geschäftsräume in der Hauptgeschäfisgegend Aehnlich kann und wird es vielfach aber auch in anderen möglichen Anwendungsfällen liegen. (Urteil vom 8. August 1929 VI X 534/29.)