1929 / 224 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 25 Sep 1929 18:00:01 GMT) scan diff

157196]

Die Einlösung der zum 1. 10 1929 fällig werdenden Zinsscheine der wert⸗ beständigen 6 % Anleihe der Stadt Frankfurt a. M. vom Jahre 1926 über 6 Millionen Mark Gold erfolgt um Umrechnungskurs von 1 RM für 1 GM.

Fraukfurt a. M., den 20. 9. 1929.

Rechneiamt Finanzverwaltung.

7592]

Für die Berechnung des Gegenwerts der am 1. Oktober 1929 fälligen Zins⸗

eine der 5 % Roggenrentenbriefe Reihe 12/18 der vormaligen Land⸗ wirtschafrlichen Pfandbriefbank (Roggenrentenbank) Aktiengesell⸗ schaft, ist der mittlere Durchschnittspreis für märkischen Roggen an der Berliner Börse in der Zeit vom 15. September bis 22. September 1929 maßgebend. Dieser Durchschnittspreis beträgt

RM 9,17 für den Zentner, wovon die 10 % Kapital⸗ ertragsteuer in Abzug kommt.

Die an demselben Tage fällig werdenden Zinsscheine der Goldrenten⸗ und Gold⸗ hypothekenpfandbriefe der genannten Gesellschaft werden zu dem aufgedruckten Betrag in Reichsmark abzüglich 10 % Kapitalertragsteuer eingelöst.

Die Einlösung der Zinsscheine erfolgt kostenfrei vom Fälligkeitstage ab an der Kaässe unserer Bank in Berlin W. 9, Voßstraße 1, sowie an den Verkaufs⸗ stellen unserer Emissionspapiere.

Berlin, den 23. September 1929.

Preußische Pfandbrief⸗Bank.

[571977 Bekanntmachung.

Von den Schuldverschreibungen des Provinzialverbandes Hannover, Aus⸗ gabe 1925, Reihe 1 B, sind in Gegen⸗ wart eines Notars zur Tilgung der An⸗ leihe die in dem nachstehenden Ver⸗ zeichnis unter 1 aufgeführten Schuld⸗ verschreibungen ausgelost worden. 0

Diese Schuldverschreibungen werden um 2. Januar 1930 gekündigt. Eine Berzinsung nach dem 31. Dezember 1929 findet nicht mehr statt.

Vom 2. Januar 1930 ab erfolgt die Rückzahlung des Kapitals

in Hannover: durch die Landes⸗

bank der Provinz Hannover,

Am Schiffgraben 2; Berlin: durch die Deutsche Landesbankenzentrale A. G., Hinter dem Gießhause 3, und durch die Preußische Zentral⸗ genossenschaftskasse, Am Zeug⸗ haus 1/2, Rückgabe mit den

der Schuldverschrei⸗ dazugehörigen, nach dem 2. Januar 1930 fälligen Zins⸗ scheinen. Der Betrag der fehlenden Zinsscheine wird vom Kapital gekürzt. Die Rückzahlung des Kapitals er⸗ folgt in Reichswährung, wobei der Dollar nordamerikanischer Währung nach dem Durchschnitt der Mittelkurse der amtlichen Berliner Notierung für Auszahlung New York in der Zeit vom

gegen bungen

Reichs⸗ und Staatsauzeiger Nr. 223 vom 24.

September 1929. S. 4.

5257 5331 5332 5443 5457 5534 5536 6075 6077 6155 6238 6303 6305 6477 6490 6535 6574 6750 6765 6841 6855 6951 6953 7029

5333 5566 6078

6242

5295

5355 5513

5310 5359 5520 5595 5650 6118 6140 6243 6263 6306 6331 6440 6494 6502 6515 6579 6622 6626 6815 6816 6824 6858 6869 6936 6968 6971 6998 7030 7041 7095 7166 7309 7310 7311 7355 7394 7427 7460 7467 Buchstabe E über 100 Goldmark. Nr. 12 25 31 34 97 113 118 125 129 131 140 141 145 146 151 166 167 169 180 184 193 201 234 315 376 481 483 484 487 499 535 536 537 538 545 577 665 677 823 824 825 826 859 861 926 934 965 967 968 988 995 1002 1019 1028 1029 1035 1037 1078 1085 1086 1087 1098 1127 1178 1213 1215 1216 1220 1222 1340 1369 1430 1467 1533 535 1621 1671 1702 1703 1707 1716 733 1734 1752 1755 1788 1837 1970 2090 2091 2095 2133 2134 2135 2136 2141 2172 2174 2176 2190 2198 2230 2251 2285 2286 2311 2341 2377 2378 2405 2410, 2411 2412 2476 2482 2614 2626 2649 2650 2654 2681 2682 2732 2733 2748 2809 2812 2813 2821 2913 2922 2967 2994 3023 3024 3052 3054 3093 3102 3107 3110 3114 3115 3125 3232 3240 3244 3248 3249 3251 3259 1 3277 3279 3280 3324 3331 3333 3350 3353 3354 3361 3401 3410 3646 3652 3674 3718 3719 3721 3728 3762 3817 3818 3870 3895 3906 3907 3913 3915 3930 3931 3946 3947 3987 3995 3996 3997 4035 4049 4187 4242 4244 4251 4264 4272 4274 4277 4330 4376 4395 4398 4404 4470 4471 4507 4602 4614 4665 4677 4681 4689 4773 4792 4793 4808 4818 4819 4823 4824 4841 4844 4848 4859 4903 4927 4951 4983 5251 5252 5298 5299 5300 5408 5424 5425 5470 5519 5536

5437 5438 55⁵5 5633 5648 5656 5672 567. 5876 5934

5676 5678 5700 b

2. Rückstände aus früheren Verlosungen.

a) Gelost zum 2. Januar 1927; die Verzinsung endete mit dem 31. De⸗ zember 1926. Buchst. A über 1000 Gold⸗ mark. Nr. 124 126.

b) Gelost zum 2. Januar 1928; die Verzinsung endete mit dem 31. De⸗ zember 1927. Buchst. A über 1000 Gold⸗ mark. Nr. 127.

Buchst. E Nr. 1 137.

c) Gelost Verzinsung zember 1928.

5322 5323 5367 5377 5528 5529 5749 5824 6149 6154 6292 6297 6468 6471 6516 6530 6706 6743 6826 6840 6942 6946 7015 7028 7212 7235

1230 7399 7406

4386 4576 4752 4821 4870 5263

über 100 Goldmark. zum 2. Januar 1929; die endete mit dem 31. De⸗ Buchst. A über 1000 Gold⸗ mark. Nr. 173. Buchst. B über 500 Goldmark. Nr. 748 749 750 2560. Buchst. E über 100 Goldmark. Nr. 2 5

25.

1. bis einschließlich 14. Dezember 1929 umgerechnet wird. Der Einlösungskurs wird seinerzeit veröffentlicht.

Ferner machen wir bekannt, daß von den früher gelosten und bereits ge⸗ kündigten Schuldverschreibungen der⸗ selben Reihe die unter 2 aufgeführten Stücke noch nicht zur Einlösung vor⸗ gelegt sind. Die Einlösung geschieht auch durch die oben genannten Stellen. Die Verzinsung dieser Schuldverschrei⸗ bungen hat bereits aufgehört. Das Ende der Verzinsung ist aus dem Ve⸗ eichnis zu ersehen. Für die fehlenden Binsscheinne wird der entsprechende Be⸗ trag bei der Einlösung der Schuldver schreibungen vom Kapital gekürzt.

Hannover, den 19. September 1929. Das Landesdirektorium. Hartmann.

1. Verzeichnis

der zum 2. Januar 1930 gelosten

Schuldverschreibungen des Provin⸗

zialverbandes Hannover, Reihe 1 B.

Buchst. A über 1000 Goldmark Nr. 4 9 50 71 136 153 442.

Buchst. B über 500 Goldmark Nr. 24 29 508 517 609 625 739 740 741 742 745 8914 826 830 834 1438 1472 1773 1778 1838 1839 1846 1847 1958 1984 2018 2019 2045 2046 2047 2057 2877 2948 2949.

Buchst. C über 300 Nr. 184 318 339 462 861 894 910 2100 2225 2687 2688 2694 2696 2700 2701 2702 2703 2704 2708 2712 2713 2714 2717 2723 2724 2730 2731.

Buchst. D über 200 Nr. 624 628 898 900 1042 1293 1294 1373 1376 1377 1431 1445 1503 1514 1523 1542 1548 1550 1668 1670 1733 1779 1780 1787 1788 1862 1868 1874 1888 1911 1930 1937 1946 1949 1953 1961 1965 1966 1967 1975 1978 1979 1980 1981 2004 2080 2139 2147 2149 2372 2574 2721 2799 2851 2967 3054 3061 3103 3138 3164 3454 3502 3549 3654 3696 3710 3715 3716 3719 3794 3805 3809 3810 3840 3841 3860 3866 3883 3900 3931 3932 3934 3936 3939 3944 3953 3956 3959 3963 3964 4011 4012 4037 4042 4225 4245 4256 4262 4299 4317 4375 4379 4434 4467 4478 4500 4512 4527 4530 4563 4571 4696 4712 4714 4719 4821 4855 4856 4866

Goldmark 2059 2698 2710

2725

Goldmark 1291 1292 1403 1425 1524 1535 1671 1728 1789 1848 1912 1926 1954 1960 1976 1977 2054 2059 2381 2498 2991 3008 3446 3453

4870 4938 4950 4951 4953 4986 5093 5134 5135 5138 5196 5253

7. Aktien⸗ gefellschaften.

[573988 Bekanntmachung.

Laut Beschluß des Aufsichtsrats vom 3. Juni 1929 ist Herr Tadeusz Niklewicz aus dem Aufsichtsrat ausgeschieden.

Chryskraft Aktiengesellschaft für Automobilvertrieb, Berlin. Der Vorstand.

M. Rotstein. T. Niklewicz.

[57393] Das Aufsichtsratsmitglied Carl Hirsch ist durch Tod ausgeschieden. Meisenheim⸗Schmeißbacher Mälzerei Akt.⸗Ges., Mannheim. Der Vorstand.

[57397]

In den Aufsichtsrat der Deutschen Lichtspiel⸗Syndikat A. G., Berlin, sind in der Generalversammlung am 5. September 1929 folgende Herren neu⸗ gewählt worden: Rechtsanwalt und Notar Dr. Richard Frankfurter, Berlin, Kauf⸗ mann Dr. Alfred Nölle, Berlin, Direktor Heinrich Auerbach, Berlin.

Wimmers & Vogelfang A.⸗G., [55773] Hochdahl.

Wir laden hierdurch unsere Aktionäre zur am Freitag, dem 18. Oktober 1929, nachm. 5 Uhr, in unserem Geschäftslokal, Hochdahl, Millrath 51, stattfindenden Generalversammlung ein.

Tagesordnung:

1. Vorlegung des Geschäftsberichts 1928, der Bilanz nebst Gewinn⸗ und Verlustrechnung.

8 enehenn der Bilanz nebst Ge⸗ winn⸗ und Verlustrechnung.

3. Erteilung der Entlastung an Vorstand und Aufsichtsrat.

Aktionäre haben zur Ausübung ihres Stimmrechts ihre Aktien spätestens drei Tage vor der Generalversammlung bei der Gesellschaftskasse oder bei einem Notar zu hinterlegen. Im letzteren Fall ist die vom Notar darüber ausgestellte Beschei⸗ nigung mit den Nummenn der hinterlegten Stücke spätestens zwei Tage vor der Ver⸗ sammlung der Gesellschaft einzureichen. Außerdem ist der Gesellschaft drei Tage vor der Versammlung schriftlich die Hinter⸗ legung mitzuteilen.

Hochdahl, den 15. September 1929.

[57387] Auf Grund des im Deutschen Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 134 vom 12. Juni 1929 Seite 2 und 3 der dritten Anzeigen⸗ beilage veröffentlichten Prospekts der Rheinischen Hypothekenbank in Mann⸗ heim sind RM 6 000 000 neue auf den Inhaber lautende Stammaktien mit halber Dividendenberechtigung für 1929, 5000 Stück Serie II Lit. A über je RM 1000 Nr. 5001 10 000, 10 000 Stück Serie II Lit. B über je RM 100 Nr. 10 001 20 000 der Rheinischen Hypothekenbank in Mannheim zum Handel und zur Notierung an der Mannheimer Börse zugelassen worden. Mannheim, im September 1929. Rheinische Hypothekenbank.

[57388] Elbtalwerk Elektrizitäts⸗Aktien⸗ gesellschaft.

Kraftloserklärung von Papiermark⸗ aktien, Versteigerung von Reichsmarkaktien.

Unter Bezugnahme auf unsere im Deut⸗ schen Reichsanzeiger Nr. 227 vom 28. 9. 27, Nr. 248 vom 22. 10. 27 und Nr. 277 vom 26. 11. 27 veröffentlichten Aufforderungen zum Umtausch unserer Papiermarkaktien erklären wir hiermit sämtliche noch in Umlauf befindlichen Papiermarkaktien unserer Gesellschaft für kraftlos.

Die an deren Stelle auszugebenden Reichsmarkaktien im Betrage von nom. RM 1280,— werden gemäß H. G.⸗B. § 290 am 10. Oktober 1929, 13 Uhr, im Saale der Dresdner Börse, Dresden⸗A., Waisenhausstr. 23, durch den amtlichen Versteigerer, Herrn Kursmakler Friedrich Mertens, öffentlich versteigert werden; der Erlös (abzüglich Versteigerungskosten), wird bei der Dresdner Handelsbank, Aktien⸗ gesellschaft, Dresden, hinterlegt und zur Verfügung der Beteiligten gehalten werden.

Heidenau, Bez. Dresden, 21. Sep⸗ tember 1929.

Elbtalwerk Elektrizitäts⸗Aktien⸗

gesellschaft. Der Vorstand. Schauer. [57607]

Vereinigte Ultramarinfabriken Aktiengesellschaft vormals Leverkus, Zeltner & Consorten Köln.

Einladung zu der am Samstag, den 19. Oktober 1929, vormittags 10 Uhr, im Geschäftshause zu Köln, Hohenzollernring 85, stattfindenden or⸗ dentlichen Hauptversammlung.

Tagesordnung: 1. Geschäftsbericht für 1928/29

Vorlage des Rechnungsabschlusses. 2. Beschluß über die Genehmigung des

Rechnungsabschlusses und die Gewinn⸗

verteilung. 3. Entlastung des Vorstands und Auf⸗

sichtsrats. 4. Wahlen zum Aufsichtsrat. Eintrittskarten können in Empfang ge⸗ nommen werden gegen Hinterlegung der Aktien bis einschließlich 17. Oktober an unserer Gesellschaftskasse in Köln, Hohenzollernring 85, bei den Bankhäusern Delbrück Schickler & Co. in Berlin, Baß & Herz in Frankfurt a. M., Deich⸗ mann & Co. in Köln, der Deutschen Bank Filiale München in München und der Bayerischen Staatsbank in Nürnberg. Die Hinterlegung ist auch dann ordnungsmäßig erfolgt, wenn Aktien mit Zustimmung einer Hinterlegungsstelle für sie bei anderen Bankfirmen bis zur Beendigung der Hauptversammlung im Sperrdepot ge⸗ halten werden. Köln, den 23. September 1929.

Der Vorstand.

und

[57389] Bremen⸗Besigheimer Oelfabriken, Bremen.

Freiwilliger Aktienumtausch. Wir fordern hiermit die Inhaber unserer Aktien zu RM 20,— auf, ihre Stücke mit Gewinnanteilscheinen Nr. 35 u. ff. zum freiwilligen Umtausch in Aktien zu RM 300,— in Bremen: bei der Bremer Bank,

Fil. der Dresdner Bank,

bei der Deutschen Bank, Fil. Bremen,

8 888 Commerz⸗ und Privat⸗Bank in Hamburg, Berlin, Frankfurt,

Main: bei der Dresdner Bank, bei der Deutschen Bank,

bei der Commerz⸗ und Privat⸗Bank

A. G., in Frankfurt, Main, es de bei dem Bankhaus E. Ladenburg, in Stuttgart: bei der Dresdner Bank Fil. Stuttgart,

bei der Württembergischen Vereins⸗

bank Fil. der Deutschen Bank,

bei der Commerz⸗ und Privat⸗Bank

A. G. Fil. Stuttgart, in Mannheim: bei der Süddeutschen Disconto⸗Gesellschaft A. G.,

bei der Dresdner Bank, Fil. Mann⸗

heim,

bei der Commerz⸗ und Privat⸗Bank

A. G. Fil. Mannheim, während der üblichen Geschäftsstunden einzureichen. Gegen je 15 Aktien zu RM 20,— wird eine Akiie zu NMM 300 mit laufen⸗ den Gewinnanteilscheinen ausgegeben. Der Umtausch erfolgt provisions⸗ und spesenfrei. An⸗ und Verkauf von Spitzen⸗ beträgen zu Regulierungszwecken besorgen auf Wunsch die Umtauschstellen. Bremen, den 28. August 1929.

Der Vorstand.

[57409] 3. Aufforverung.

Wir fordern diejenigen Aktionäre unserer Gesellschaft, die Aktien im Nennbetrag von 50 RM besitzen, hiermit gemäß der siebenten Durchführungsverordnung zur Goldbilanzverordnung auf, diese Aktien bis spätestens am 31. Dezember 1929 bei unserer Gesellschaft in Breslau 5, Neue Graupenstraße 7, einzureichen. Für recht⸗ zeitig eingereichte Aktien tauschen wir den gleichen Nennbetrag ein in Aktien von je 20 RM. Die nicht rechtzeitige Ein⸗ reichung der Aktien hat nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen ihre Kraft⸗ loserklärung zur Folge.

Gleichzeitig fordern wir alle unsere Aktionäre auf, ihre Aktien von je 50 RM oder je 20 RM bei uns in Sammelstücke von je 100 RM freiwillig umzutauschen.

Breslau / Berlin, den 23. Septbr. 1929.

Der Vorstand der Th. Schatzky Aktien⸗Ges.

[56604]

Brikettwerke Friedland Akt.⸗Ges.

8 i. Liqu.

Einladung zur ordentlichen General⸗ versammlung am Mittwoch, dem 23. Oktober 1929, nachmittags 3 Uhr, im Sitzungssaal der Mecklen⸗ burgischen Genossenschaftsbank e. G m. b. H. zu Rostock, Wallhaus.

Tagesordnung:

1. Bericht der Liquidatoren über die ab⸗ gelaufene Geschäftsperiode und den gegenwärtigen Stand der Liquidation.

Vorlage des Buchabschlusses per

31. Dezember 1928 und einer Zwischen⸗ bilanz per 7. 9. 1929. Vorlage des Bücherrevisionsberichts.

.Beschlußfassung über die Genehmi⸗ gung des Abschlusses und die Ent⸗ lastung der Liquidatoren und des Aufsichtsrats.

4. Verschiedenes.

Die zur Generalversammlung anzu⸗ meldenden Aktien sind bis Dienstag, den 22. Oktober 1929 bei der Mecklenburgischen Genossenschaftsbank e. G. m. b. H., Rostock, Wallhaus, zu hinterlegen, sämtliche jungen Aktien gelten als hinterlegt. Brikettwerke Friedland A.⸗G. i. Lig.

[5737702 Frankfurter Rückversicherungs⸗Gesellschaft.

Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit zu der am Montag, den 14. Oktober 1929, vormittags 11 Uhr, im Nordsternhause in Berlin⸗ Schöneberg, Nordsternplatz, stattfindenden 77. (71. ordentlichen) Generalver⸗ sammlung eingeladen.

Tagesordnung:

des Vorstands, der Gewinn⸗ und Ver⸗

lustrechnung für 1928 nebst Ver⸗

nögensaufstellung sowie des Prüfungs⸗ berichts des Aufsichtsrats.

2. Beschlußfassung über die Jahres⸗

rechnung und Vermögensaufstellung sowie Erteilung der Entlastung des Vorstands und Aufsichtsrajs.

3. Wahlen zum Aufsichtsrat.

An der Generalversammlung teilzu⸗ nehmen oder sich in derselben vertreten zu lassen, ist jeder Aktionär berechtigt, welcher als solcher in das Aktienbuch ein⸗ getragen ist und sich spätestens am dritten Tage vor der Generalversammlung an⸗ meldet. Die Anmeldung hat spä⸗ testens bis zum 10. Oktober 1929 bei dem Bankhause Ferdinand Hauck, Frankfurt a. Main, oder an das Büro der Gesellschaft in Berlin⸗Schöneberg, Nordsternhaus (Badensche Straße 2) zu erfolgen.

Berlin⸗Schöneberg, den 23. September 1929. Frankfurter

Rückversicherungs⸗Gesellschaft.

Der Vorstand. W. Frizlen. Hornig.

[57376] Emil Fache Aktiengesellschaft,

Breslau.

Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit zu der am Montag, den 14. Ok⸗ tober 1929, vormittags 11 Uhr, in das Sitzungszimmer der Gesellschaft in Breslau. Gartenstr. 96, stattfindenden Generalversammlung eingeladen.

Tagesordnung:

1. Vorlage des Geschäftsberichts, der Bilanz und der Gewinn⸗ und Ver⸗ lustrechnung für das Geschäftsjahr 1928, Genehmigung der Bilanz sowie der Gewinn⸗ und Verlustrechnung, Beschlußfassung über die Gewinn⸗ verteilung.

2. Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats.

Teilnahme⸗ und stimmberechtigt sind

diejenigen Aktionäre, die spätestens am

dritten Werktage vor der Generalver⸗ sammlung bis 18 Uhr sich bei der Gesell⸗ schaft zur Teilnahme anmelden und bis zu demselben Termin ihre Aktien bei der

Gesellschaft oder bei den Bankhäusern in

Breslau: Allgemeine Deutsche Kredit⸗

anstalt, Darmstädter und Nationalbank,

Kommanditges. auf Aktien, E. Heimann

oder Städtische Bank hinterlegen und bis

zum Schluß der Generalversammlung daselbst belassen. Die Hinterlegung ist ordnungsmäßig, wenn die Aktien mit Zu⸗ stimmung der Hinterlegungsstelle bei einer

Bank bis zum Schluß der Generalver⸗

sammlung im Sperrdepot gehalten werden.

Die Aktionäre weisen sich in der Ge⸗

neralversammlung durch Vorlegung der

von den Anmeldestellen ausgestellten Hinter⸗ legungsscheine oder Stimmkarten aus.

Bremen⸗Besigheimer Oelfabriken.

1. Entgegennahme des Geschäftsberichts

[57375] Weftdeutsche Textil A.⸗G., Vohwinkel.

Die Herren Aktionäre unserer Gesell⸗ schaft werden hierdurch zu der am Mitt⸗ woch, den 16. Oktober 1929, nach⸗ mittags 4 Uhr, im Sitzungssaale der Gesellschaft zu Vohwinkel⸗Hammerstein stattfindenden ordentlichen General⸗ versammlung eingeladen.

Tagesordnung:

1. Bericht des Vorstands und des Auf⸗ sichtsrats über das Geschäftsjahr 1927/28 unter Vorlage der Bilanz und der Gewinn⸗ und Verlustrechnung.

2. Beschlußfassung über die Genehmi⸗ gung der Bilanz und die Verwendung des Reingewinns.

3. Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats.

Zur Teilnahme an der Generalversamm⸗ lung sind diejenigen Aktionäre berechtigt, welche spätestens am dritten Werktage vor der anberaumten Generalversamm⸗ lung bis 6 Uhr abends

a) ein Nummernverzeichnis der zur Teil⸗ nahme bestimmten Aktien bei der Ge⸗ sellschaft einreichen

b) die Aktien bei der Gesellschaft oder 5 einer Effektengirobank hinter⸗ egen.

Vohwinkel⸗Hammerstein, den 23. Sep⸗ tember 1929.

Westdeutsche Textil A.⸗G.

Dr. Frowein. E. Niepmann.

82 8 [57390]y. Christian Dierig 8 Aktiengesellschaft. Bilanz am 31. Dezember 1928.

Aktiva. ₰o Anlagen: a) Grund und Boden 351 866,43 Zugang 1928 75 125,56 426 991*9 b) Gebäude: 1. Fabrikgebäude 6 036 751,— Zug. 1928 641 597,87 2. Wohnge⸗ bäude 2 275 530,16 Zug. 1928 699 892,41 3. Ausw. Ge⸗ schäftsge⸗ bäude .. Zug. 1928 4. Maschinen u. Inventar12 403 429,98 Zug. 1928 3 132 399,87

6 678 348 8G

2 975 422

11“

1 306 375,08

430 551,30 1 736 926

15 535 829 27 353 519 235 847 °

Aktivhypotheken... Wertpapiere und Beteili⸗

Ieenöö“; JLF—“ VAX“ Kasse, Wechsel, Schecks. Avale 1 170 772,31

1

Passiva. Wiienke ok .. Nese Abschreibungsfonds.. Wohlfahrtsverein für die

Christian Dierig'’schen Be⸗

amten und Arbeiter .. Passivhypotheken... Frebitoret. Spartutua Transitorische Posten... Akzepte und Rembourse . Avale 1 170 772,31 eoa8o“

660 159 23 549 744 18 324 323]%

946 649

71 070 244

30 000 000 3 000 000 9 164 440

4 016 033 532 353 15 405 484 494 611 942 995

6 944 282

570 043

71 070 244

Verlust⸗ und Gewinnrechnung am 31. Dezember 1928.

Debet. RM [₰ Abschreibungen 2282 691 53 Steuern und soziale Lasten 3 194 255/84 Wohlfahrtsausgaben.... 567 39642 Gewimn ... 570 043,71

6 614 38750

Kredit. Bruttoergebnis 6 614 387 50

Mit Ablauf der ordentlichen General⸗ versammlung vom 14. September 1929 ist das Mandat sämtlicher Mitglieder im Aufsichtsrat erloschen. In der erwähnten Generalversammlung wurden die bis⸗ herigen Mitglieder wiedergewählt, so daß sich der Aufsichtsrat wie folgt zusammen⸗ setzt: Dr. Wolfgang Dierig, Langenbielau, Vorsitzender, Wilhelm Mittelstcedt, Langenbielau, stellvertretender Vorsitzen⸗ der, Dr. Raimund Bamberg, Langen⸗ bielau, Oberregierungsrat Friedrich Dierig, Berlin, Dr. Richard Radike, Berlin, C. E. Rautenstrauch, Trier, Maurer Hermann Müller, Langenbielau, An⸗ gestellter Kurt Gebauer, Langenbielau, letztere beiden vom Betriebsrat entsandt. Christian Dierig Aktiengesellschaft,

8 8 Langenbielau.

Der Vorstand.

Verantwortlicher Schriftleiter

Direktor Dr. Tyrol in Charlottenburg.

Verantwortlich für den Anzeigenteil

Rechnungsdirektor Mengering, Berlin.

Verlag der Geschäftsstelle (Mengering)

in Berlin. Druck der Preußischen Druckerei

und Verlags⸗Aktiengesellschaft, Berlin,

Wilhelmstraße 32. 8

Vier Beilagen (einschließlich Börsenbeilage und

Der Vorstand. Emil Fache.

zwei Zentralhandelsregisterbeilagen).

.— d Postanstalten nehmen ür Selbstabholer auch die Geschäftsstelle

Erscheint an jedem Wochentag abends. Bezugspreis 4 9 ℛ[ℳ Alle Bestellungen an, in Berlin G

SW. 48, Wilhelmstraße 32.

Sie werden nur gegen . einschließlich des Portos abgegeben.

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Einzelne Nummern kosten 30 , einzelne Beilagen kosten 10 f0 bar oder vorherige Einsendung des Betrages

Geschäfts

f Anzeigenpreis für den Raum einer fünfgespaltenen Petitzeile 1,05 4.,ℳ espaltenen Einheitszeile 1,75 A Anzeigen —2 i telle Berlin §W. 48, Wilhelmstraße 32. sind auf einseitig beschriebenem Papier druckreif e insbesondere ist darin auch anzugeben, welche Worke

druck (einmal unterstrichen) oder dur strichen) hervorgehoben werden sollen.

einer dfei

lle Druckaufträge usenden,

etwa dur perr⸗ Fettdruck (zweimal unter⸗ Befristete Anzeigen müssen 3 Tage

2—

ü See ns 11“ s

Berlin,

Deutsches Reich. Bekanntmachung über den Londoner Goldpreis.

Bekanntmachung, betreffend die 3. Sitzung des S

schusses des Landeseisenbahnrats Berlin. 8

Preußen.

Bekanntmachung, betreffend die Ziehung der 1

34. Preußisch⸗Süddeutschen Klassenlotterie.

Bekanntmachung

über den Londoner Goldpreis gemäß 8 2 der Ver⸗

ordnung zur Durchführung des Gesetzes über wert⸗

beständige Hypotheken vom 29. Juni 1923 (RGBl. I S. 482).

Der Londoner Goldpreis beträgt für eine Unze Feingodd 84 sh 11 d, für ein Gramm Feingold demnach 32,7777 pence. gilt für den Tag, an dem diese Bekannt⸗ machung im Rei . in Berlin erscheint, bis einschließlich des Tages, der einer im Reichsanzeiger erfolgten Neuveröffentlichung vorausgeht. Berlin, den 25. September 1929. Reichsbankdirektorium. Dreyse. Ehrhard⸗

Am Donnerstag, dem 24. Oktober 1929, vormittags 11 Uhr, findet im Großen Sitzungssaal unseres E“ in Berlin W. 35, Schöneberger Ufer 1—4, die 3. Sitzung des

tändigen Ausschusses des Landeseisenbahnrats erlin statt. 88 8 Berlin, den 19. September 1929. 8 Deutsche Reichsbahn⸗Gesellschaft Reichsbahndirektion Berlin. .“ ““

Generallotteriedirektion.

Das Einschütten und Mischen der 400 000 Losnummern⸗ lchen für die 34. Preußisch⸗Süddeutsche (260. Preu⸗ ische) Klassenlotterie und der 9000 Gewinnröllchen für ie 1. Klasse dieser Lotterie erfolgt am Donnerstag, dem

17. Oktober 1929, 12 Uhr, öffentlich im Ziehungssaal des otteriegebäudes, hierselbst, Jägerstraße 56.

Die Ziehung der 1. Klasse 34./260. Lotterie beginnt lanmäßig am Freitag, dem 18. Oktober 1929, 8 Uhr, in dem

genannten Ziehungssaal.

Berlin, den 19. September 1929. Generaldirektion der Preußisch⸗Süddeutschen Staatslotterie.

Preußen.

Richtamtliches Parlamentarische Nachrichten.

Der Strafrechtsausschuß des Reichstags nahm am 24. d. M. nter dem Vorsitz des Abg. D. Dr. Kahl (D. Vp.) seine Be⸗

ratungen über den neuen Strafgesetzbuchentwurf wieder auf, und zwar beim Abschnitt „Zweikampf“. Der zunächst in Frage kommende § 270 lautet: „Der Zweikampf mit Waffen, durch den ein Ehrenhandel ausgetragen werden 18 wird mit Befängnis nicht unter drei Monaten bestraft. Ebenso wird be⸗ 58. er Zweikampf mit Waffen und unter Bedingungen, mit denen eine Lebensgefahr oder die Gefahr eines erheblichen Schadens für die Gesundheit regelmäßig verbunden ist. Hat der Zweikampf den Tod des Gegners zur Folge, so ist die Strafe Ge⸗ fängnis nicht unter einem Jahr.“ Abg. Dr. Alexander Komm.) beantragte folgende Fassung: „Wer bei einem Zwei⸗ kampf mit Waffen den Gegner tötet oder körperlich verletzt, wird den Vorschriften über Tötung oder Körperverletzung be⸗ Vor Eintritt in die Tagesordnung teilte der Vorsitzende

Dr. Kahl mit, daß man sich auf der Münchener Strafrechts⸗ konferenz einig geworden sei, darauf zu drängen, daß bis zum Dezember die erste Lesung bes Strafgesetzbuchentwurfs beendet werde. Er werde deshalb Einladungen für Sitzungen des Aus⸗ schusses von Mittwoch bis Freitag ergehen lassen, wenn kein

.“

Mittwoch, den 25. September, abends.

Widerspruch erfolge. (Ein Widerspruch erfolgt nicht.) Der Redner widmete dann dem verstorbenen kommunistischen Abg. Höllein einen Nachruf; Höllein habe mit dem redlichsten und kräftigsten Willen seine Ueberzeugung vertreten und fleißig mitgearbeitet. Bei Eintritt in die Beratung des genannten Abschnitts wies der Vorsitzende darauf hin, daß im Jahre 1926 dieser ganze Fragen⸗ komplex sehr eingehend antäflich der Beratung des Gesetz⸗ entwurfes über die strafgesetzliche Regelung des militärischen Zweikampfes unter Kameraden usw. EE““ besprochen worden sei, so daß sich vielleicht eine ebenso ausführliche Beratung erübrige. Berichterstatter Abg. Dr. Hanemann (D. Nat.) erläuterte dem Nachrichtenbüro des Ver⸗ eins deutscher Zeitungsverleger zufolge den Sinn des § 270, der den Ehrenhandel und den folgenden Zweikampf als Delikt sui generis betrachte. Die Schlägermensur, auch wenn sie nicht ein „Ehren⸗ handel“ sei, sei nicht lebensgefährlich und sollte, wie der Box⸗ kampf, lediglich als Sportübung betrachtet werden. Da der Zwang zum Zweikampf inzwischen weggefallen sei, folle man nur den Zweikampf unter Bedingungen, mit denen eine Lebens⸗ gefahr oder eine erhebliche Gesundheitsschädigung verbunden sei, unter Strafe stellen. Er beantrage deshalb, den § 270 ent⸗ zu ändern, und zwar im ersten Satz die Worte „durch een ein Ehrenhandel ausgetragen werden soll“ zu streichen und den nächsten Satz dahin zu ändern, daß derjenige Zweikampf mit Waffen nicht strafbar sei, der unter Zuziehung eines Arztes und unter Bedingungen und Schutzmaßregeln vor sich gehr⸗ ie 8 menschlichem Ermessen Leben und Gesundheit nicht erheblig LH. —. Abg. Dr. Wegmann (Zentr.) wandte sich gegen iesen Antrag, der ein Ausnahmegesetz zugunsten einzelner Ge⸗ sellschaftsschichten darstelle, und kritisierte die Halbheit, die darin liege, daß die studentischen Mensuren trotz der Stellungnahme des Reichsgerichts so gut wie nicht verfolgt würden. Das Duell sei nach seiner Meinung ein Verbrechen gegen Leib und Leben und ein unsittliches Vergehen gegen den Mitmenschen. In Jena seien z. B. katholische Korporationen von gesellschaftlichen Ver⸗ anstaltungen wegen ihrer ablehnenden Haltung gegenüber dem Duell ausgeschlossen worden, trotzdem ihre Gegner doch bewußt gegen das Gesetz verstießen. Er könne nicht verstehen, wie 85 Gö“ könne, die Seevge. ee⸗ sei kein ernsthafter Zweikampf. Bis zum Jahre 185 be es keine Bestimmungs⸗ mensur gegeben; bis dahin habe je r Honorige einen ernsten Zweikampf, wenn nicht anders durch vorsätzliche Beleidigung provoziert, aufweisen müssen. Diese vorherige Beleidigung sei nun durch die „Bestimmungen“ zum Zweikampf abgelöst worden. Diese Mensur sei aber noch immer eine Abfuhr des anderen, ein ernster Zweikampf. Sie beruhe auf einem falschen Begriff von Ehre und Selbsthilfe. Die Ehrenordnung des Waffenringes deutscher Studenten, die der Redner verlas, fordert bewußt zur Mißachtung des Strafgesetzes auf und schafse so Standesvorurteile. Das Delikt des Zweikampfes sei in sich widersinnig. Er werde bei der zweiten Lesung beantragen, daß diese Tat nur dann nicht bestraft werden könne, wenn sie an sich nicht gegen die Sitte ver⸗ stoße. Er beantrage, im § 270 die den Ehrenhandel betreffenden Worte sowie den zweiten Satz zu streichen. Im § 271 (Heraus⸗ forderung zum düise nur derjenige straffrei bleiben, der vom Zweikampf zurücktrete. Im § 272 dürften Kartellträger, Zeugen und Sekundanten nicht ohne weiteres straffrei bleiben. Wer einem anderen seine Verachtung bezeige 274, Anreizung um Zweikampf), gleichgültig ob öffentlich oder nicht, sei zu be⸗ trafen, auch wenn er die Herausforderung zum Zwei⸗ kampf abgelehnt habe. Bei Todeserfolg dürfe nicht auf eine Gefängnisstrafe unter 2 Jahren erkannt werden. Angekündigt wurden Anträge der Abgg. Rosenfeld und Gen. (Soz.) zum § 270, die den mit Waffen schlechthin mit Gefängnis nicht unter 3 Monaten bestrafen und dem zweiten und dritten Satz dieses Paragraphen eine kürzere Fassung mit der Strafandrohung von zwei Jahren geben wollen. Bericht⸗ erstatter Dr. Hanemann (D. Nat.) nannte die Bestrafung des Ehrengerichts (Kartellträger, Sekundanten usw. § 272 —) gefährlich und ungerecht, weil diese doch gerade den Zweikampf zu verhindern bemüht seien. Abg. Dr. Alexander (Komm.) begründete den Antrag seiner Fraktion und erklärte dabei, die Vorlage bedeute eine Privilegierung bestimmter Volksschichten. Tötung und Körperverletzung müsse auch dann, wenn sie im Zweirampf erfolge, nach den allgemeinen Strafbestimmungen geahndet werden. Abg. Landsberg (Soz.) meinte, der kommunistische Antrag sei nicht genügend durchdacht, denn er lasse den unblutigen Zweikampf straffrei. Nach den sozialdemokra⸗ tischen Anträgen solle jeder Zweikampf strafbar sein, nicht nur der, dem ein Ehrenhandel zugrunde liege. bee sollten nur die zugezogenen Aerzte bleiben; nicht die Kartellträger, Zeugen und das Ehrengericht. Strafbar solle auch jeder Ausdruck der Verachtung gegenüber demjenigen sein, der sich nicht schlagen wolle. Ohne Rücksicht auf die Höhe der Strafe solle mit jeder Bestrafung der obligatorische Verlust der Amtsfähigkeit ver⸗ bunden sein. Zweikämpfe mit tödlichem Ausgang müßten mit Gefängnis nicht unter 2 Jahren, bei gewollter Tötung nicht unter 3 Jahren bestraft werden. Die Bestimmungsmensur dürfe nicht straffrei bleiben. Wenn man die Boxkämpfe zum Vergleich heranziehe, dann würde er (Redner) gegen eine Bestrafung dieser Kämpfe nichts einzuwenden haben, denn seit diese aus dem Hinterwald übernommenen Kämpfe Mode geworden seien, hätten wir kein Recht mehr, die Stierkämpfe als roh zu verurteilen. Die Strafverfolgungsbehörden sollten ihre bisherige Nachsicht den Bestimmungsmensuren gegenüber aufgeben. Die Bestimmungen des Entwurfes seien für bestimmte Fälle milder als die des be⸗ stehenden Strafgesetzbuches. In England sei der Spetamxf dadurch vollkommen ausgerottet worden, daß jeder Offizier, der sich duellierte, rücksichtslos aus der Armee entfernt worden sei. Abg. Dr. Leutheußer (D. Vp.) begrüßte es, daß der Entwurf

vor dem Einrückungsternin bei

der Geschäftsstelle eingegangen sein.

Poftscheckkonto: B

Auch die rein sportlichen Ring⸗

sondern eine sportliche Uebung. obwohl sie

spiele würden ja heute „Austragskämpfe“ genann nichts mit einem Duell zu tun hätten. Die ertreter der Deutschen Volkspartei würden die Verschärfungsanträge ab⸗ * lehnen. Abg. Hergt (D. Nat.) betonte, die Straflosigkeit des Duells werde auch von den Deutschnationalen nicht verlangt; vielmehr werde von ihnen jeder unmoralische Duellzwang durchaus bekämpft. Von einem Duell⸗Unwesen in Deutschland könne heute nicht gesprochen werden. Es gebe freilich Fälle der schweren und schwersten Ehrverletzung, bei denen man die davon Betroffenen nicht deswegen moralisch verurteilen könne, wenn sie sich auf den Standpunkt stellten, daß in diesen schwersten Fällen der ihnen gesetzlich gewährte Rechtsschutz nicht ausreiche, sondern daß sie ihre Ehre auf eine andere zusätzliche Weise ver⸗ teidigen müßten. Bisher sei der gesetzliche und gerichtliche Ehrenschutz in vielen Fällen unzureichend. Der Waffenring der Studenten sei nicht ein Förderer der Zweikämpfe, sondern er verhindere sie in vielen Fällen durch seine Ehrengerichte. Be⸗ stimmungsmensuren dürfe man nicht mit strafbaren Duellen auf eine Stufe stellen. Solange Boxkämpfe erlaubt seien, dürfe man Bestimmungsmensuren nicht bestrafen, denn deren Zweck sei nicht die Körperverletzung des Gegners, sondern die Stählung des Mannesmutes. Ministerialdirektor Schäfer (Reichsjustiz⸗ ministerium) wandte sich gegen die Auffassung des Abg. Weg⸗ mann, daß der Entwurf eine grundsätzliche enng. in der Frage der Strafwürdigkeit des vermissen lasse. Der Entwurf nehme eine klare Stellung gegen den Zweikampf ein, und zwar unter doppeltem Gesichtspunkt: einmal wolle er jeden Zweikampf, mit dem eine Gefahr für Leben und Gesundheit der Beteiligten verbunden sei, mit Strafe bedrohen, einerlei aus welchem Beweggrund ein solcher Zweikampf erfolge. Dieser Gesichtspunkt finde im zweiten Satz des § 270 Berücksichtigung. Daneben erscheine der Zweikampf strafwürdig, sofern er den Kastengeist und die Ueberheblichkeit züchte und dadurch eine Störung des öffentlichen Friedens herbeiführen könne. In⸗ soweit finde der Zweikampf im Entwurf entschlossene Ab⸗ lehnung im ersten Satze des § 270, der den Zweikampf zwecks Austragung eines Ehrenhandels schlechtweg bestrafe, auch wenn er nicht mit tödlichen Waffen Feees werde. Das geltende Recht berücksichtige nur den ersten Gesichtspunkt, und der Begriff der „tödlichen Waffe“ habe durch die Rechtsprechung des Reichs⸗ gerichts bekanntlich die Auslegung gefunden, daß es auf die abstrakte Eignung der Waffe zu tödlichen Verletzungen ohne Rücksicht die im Einzelfall getroffenen Vorsichtsmaßregeln ankomme. Diese Auffassung sei in der Wissenschaft auf lebhaften Widerspruch gestoßen und habe auch in der Rechtsprechung der Untergerichte nicht die genügende Gefolgschaft Zu dieser Frage müsse das neue Strafgesetzbuch klar Stellung nehmen. Der Reichsrat habe dies in der Weise getan, daß er die studentischen Bestimmungsmensuren mit Schlägern und unter Vorsichtsmaßnahmen nicht mehr unter Strafe stelle, wenn sie nicht zur Austragung eines Ehrenhandels erfolgten. Diese mittlere Linie erscheine dem Justizministerium als eine an⸗ nehmbare Lösung. Falls die Mehrheit des Ausschusses weiter⸗ gehen und auch die Bestimmungsmensur mit Schlägern bestrafen wolle, weil sie der Nährboden für das ernste Duell sei, so behalte sich der Justizminister eine erneute Nachprüfung und Entscheidung des Kabinetts vor. Unter dem geltenden Recht ergebe ein Blick in die Statistik des Jahres 1928, daß in 71 Verurteilungen 61 Bestimmungsmensuren und 10 Ehrenhändel enthalten seien. Die Zahl dieser Verurteilungen entspreche sicher nicht der Zahl der tatsächlich ausgetragenen Bestimmungsmensuren. Eine weitere grundsätzliche Frage, wie sie in dem kommunistischen Antrag enthalten sei, sei die Frage der völligen Streichung eines besonderen Abschnittes über den Zweikampf und dessen Behandlung nach S5 der Vorschriften über Körper⸗ verletzung und Tötung. Es ergebe sich indessen bei einer solchen Regelung eine Fülle von technischen Schwierigkeiten und Lücken, so daß ihm die Beibehaltung eines besonderen Abschnittes wünschenswert erscheine. Er weise nur darauf hin, daß der unblutig verlaufene Zweikampf straflos bleiben werde, daß der Versuch nur in den allerschwersten Fällen als Mordversuch straf⸗ 4 bar sein würde, und daß es vom Standpunkt der Gerechtig⸗ (keit aus nicht erträglich sei, bei einem zweiseitigen Delikt unter Umständen nur den einen Teil zu bestrafen. Er bitte an der Regelung des Entwurfes festzuhalten. Abg. Dr. Bell (Zentr.) erklärte, seine Freunde hätten sich bei ihren Anträgen die größte ee auferlegt, aber an diesen Anträgen müßten e festhalten. Der jetzige Zustand, daß be⸗ stehende Rechtsvorschriften gegen die Mensaren praktisch nicht angewandt würden, sei nicht länger erträglich. Aus einer Ab⸗ 8 der Bestrafungen wegen Zweikampfs dürfe nicht geschlossen werden, daß kein Bedürfnis zu Strafbestimmungen bestehe. Während im Volksbewußtsein der Zweikampf immer mehr an Boden verliere, sei die 1““ gerade zur Förderung des Duellgedankens geeignet und bestimmt. Sie sei nice 85 als sportliche Uebung anzusehen und dürfe nicht sere frei sein. Mit allem Nachdruck müsse verlangt werden, daß die Straf⸗ verfolgungsbehörden einschließlich der Polizeiverwaltungen das Gesetz und die Rechtsauffassung des Reichsgerichts auch in der Frage des Fheitegnpses und der Bestimmungsmensur durchsetzten. enn jetzt die Strafverfolgungsbehörden in Punkte ver⸗ sagten, so sei das ein Zustand, der mit dem Vertrauen in die Rechtspflege schlechterdings unvereinbar sei. Die Bestimmungs⸗ mensur diene weniger der Stählung des Mannesmutes, als der Ausbildung des Kastengeistes. Es wäre interessant zu erfahren, in welchen Ländern die Bestimmungsmensuren dem Gesetz zuwider nicht verfolgt worden seien. Ministerialdirektor Sch 92 r teilte mit, daß von den 71 Verurteilungen wegen Zweikampfes im

einen Unterschied zwischen dem wirklichen Duell und der studen⸗ tischen Schlägermensur macht. Die Mensur sei kein Duell

Jahre 1928, die er angeführt habe, beinahe die Hälfte, nämlich 35, wegen Bestin ungsmensuren auf Lippe⸗Detmold entfielen. 8

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