1929 / 226 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 27 Sep 1929 18:00:01 GMT) scan diff

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—.—

Inhalt des amtlichen Teiles

Deutsches Reich.

Exequaturerteilung und Aufhebung eines Exequaturs.

Bekanntmachung über die Regelung des Brennrechts, der

Uebernahme⸗ und Verkaufpreise für Branntwein und des Monopolausgleichs für das Betriebsjahr 1929/30.

Bekanntmachung der Filmprüfstelle Berlin, betreffend Zu⸗ lassungskarten.

Bekanntmachung, betreffend den kommunalab eeen Reinertrag der Neustadt⸗Gogoliner Eisenbahn⸗Gesellschaft.

Amtliches. Deutsches Reich.

Dem bolivianischen Wahlkonsul in München, Frib Boden, ist namens des Reichs das Exequatur erteilt worden.

Das dem Genannten als Konsul von Bolivien in Breslau erteilte Exequatur ist aufgehoben worden.

8 Bekanntmachung über die Regelung dos Brennrechis, der Uebernahme⸗ und Verkaufpreise für Branntwein und des Monopol⸗ ausgleichs für das Betriebsjahr 1929/30. I1. Das Jahresbrennrecht für das Betriebsjahr 1929/30 beträgt 85 Hundertteile des regelmäßigen Brennrechts. II. Für den vom 1. Oktober 1929 ab hergestellten Brannt⸗

wein beträgt ““;

1. der Grundpreis .. 2. der Zuschlag zum Grundpreis 8 a) für den von Abfindungsbrennereien, Stoffbesitzern oder Ver⸗ schlußbrennereien mit einer Jahreserzeugung bis 4 hl W. her⸗ gestellten Branntwein aus 8 für das erste im Beetriebsjahr dergestellte

für den darüber hinaus her⸗ gestellten Brannt⸗ wein 75,— NM 38,— RM 77,50 RM

Kernobst.. Kernobsttrestern Weintrestern. 100,— RM Weinhefe.. 100,— RM 77,50 RM ö1“ 26,— RM 26,— RN b) für den in Abfindungsbrennereien hergestellten Kornbranntwein 101 des Gesetzes über das Branntweinmonopol) 26,— RM,

3. der Abzug vom Grundpreis für Branntwein

a) aus Hefelüftungsbrennereien.

b) aus wbn];

8 für das Hektoliter Weingeist.

Für Branntwein, der aus verschiedenen Rohstoffen hergestellt ist

oder der aus einem Gemisch von Branntwein aus verschiedenen Roh⸗ stoffen besteht, wird in der Regel nur der Uebernahmepreis gewährt, der dem niedrigst bemessenen Stoff entspricht. III. Für den vom 1. Oktober 1929 ab hergestellten ab⸗

lieferungspflichtigen Branntwein beträgt

8 1. bei anderem als Melasse⸗ oder Hefelüftungs branntwein

der Zuschlag zum Grundpreis

für Branntwein in einer Durchschnittsstärke von wenigstens

93 Gew.⸗Hdt.. 5* für Branntwein in einer Durchschnittsstärke von wenigstens

94 Gew.⸗Hdt..

100,— RM. 48,— RM

1Z11mqX¼“*“ . 2,— RNM

der Abzug vom Grundpreis für Branntwein aus Brennereien mit einer Jahreserzeugung bis 4 hl W. bei einer Durchschnittsstärke von unter 35 bis einschl. 30 Gew.⸗Hdt. von unter 30 bis einschl. 25 Gew.⸗Hdt. von unter 25 bis einschl. 20 Gew.⸗Hdt. -c16525

für Branntwein aus Brennereien mit einer Jahreserzeugung von über 4 hl bis einschl. 50 hl W. bei einer Durchschnittsstärke

von unter 80 bis einschl. 30 Gew.⸗Hdt. . . . . 3,— RM

von unter 30 bis einschl. 25 Gew.⸗Odt.. . 6,— RM

von unter 25 bis einschl. 20 Gew.⸗Hdt. 10,— RM

von unter 20 Gew.⸗Hdt.. 220,— RM

für Branntwein aus Brennereien mit einer Jahreserzeugung über 50 hl W. in einer Durchschnittsstärke von unter 80 bis einschl. 50 Gew.⸗Hdt. . . 3,— RM von unter 50 bis einschl. 40 Gew.⸗Hdt. .. 6,— RM von unter 40 bis einschl. 30 Gew.⸗Hdt. .. 10,— RM von unter 30 Gew.⸗Hdtͤ.. 220,— RM für das Hektoliter Weingeist. Die Durchschnittsstärke wird berechnet aus der Stärke der jeweilig bei einer Branntweinabnahme an die Monopolverwaltung ab⸗ gelieferten Branntweinmenge;

2. bei Melasse⸗ und Hefelüftungsbranntwein neben den Abzügen II 3 und III1 der Abzug vom Grundpreis 0,60 RM für das Hektoliter Weingeist. 8

Sofern der Brennereibesitzer durch Uebersendung von bei der Branntweinabnahme amtlich entnommenen Proben, deren Mindest⸗ menge 200 cem betragen muß, der Reichsmonopolverwaltung den

1

Nachweis führt, daß der abgenommene Melasse⸗ oder Hefelüftungs⸗ branntwein nicht mehr als 0,1 Gew.⸗Hdt. Aldehyd und Fuselöl nur in Spuren enthält, ist die Reichsmonopolverwaltung ermächtigt, den Abzug von 0,60 RM für das Hektoliter Weingeist zu erstatten und den Zuschlag nach III 1 zu gewähren. Die e zae befcbe ob die an den breehtreie zu stellenden Anforderungen erfüllt sind, sieht lediglich der Reichsmonopolverwaltung zu. Die Untersuchung der findet nur beim Reichsmonopolamt statt, die Kosten hat der rennereibesitzer zu tragen. 8

3. für Branntwein, der in der Brennerei zum Zwecke der Er⸗ zielung eines besonders hochgrädigen oder besonders aldehyd⸗ und fuselölarmen Branntweins besonders ausgeschieden, angesammelt und abgeliefert wird (meist Vor⸗ und Nachlauf), unbeschadet der Abzüge zu II3 und III 1 der besondere Abzug vom Grundpreis 4 RM für das Hektoliter Weingeist. 1

uf den Zuschlag nach IIIl hat dieser Branntwein keinen

Anspruch.

IV. Für den vom 1. Oktober 1929 ab 18 des Jahresbrennrechts hergestellten Branntwein beträgt der Abzug vom Grundpreis

a) für Branntwein aus Obstbrennereien 10 Hundertteile, b) für Branntwein aus anderen Brennereien 50. 6 des Grundpreises von 65 RM.

V. Für den vom 1. Oktober 1929 ab hergestellten Brannt⸗ wein beträgt der Abzug vom Branntweinaufschlag nach § 79 des Ge ö das H 2 Rm.

ranntweinmonopoal . . . 8,

für das Hektoliter Weingest.

VI. Vom 1. Oktober 1929 ab beträgt 11“ 1. der regelmäßige Verkausfpreis.s 600,— RM

2. der allgemeine ermäßigte Verkaufprei

a) für Motorbranntwemn .31,— RM b) für anderen Branntwein.. 40,— RM 3. der Essigbranntweinpreis .. 80,— RM 4. der besondere ermäßigte veresfspeah 8e 330,— RM für das Hektolster Weingeist. 1“

VII. Vom 1. Oktober 1929 ab beträgt

1. der regelmäßige Monopolausglelch 4

a) wenn er von der Weingeistmenge zu berechnen ist 152 des

Geschere) 1n1.*“

für das Hektoliter Weingeist;

b) wenn er von dem Gewichte zu berechnen ist 153 Abs. 2 des Gesetzes)

1. bei Likören und anderen weingeisthaltigen Erzeug⸗

444*

2. bei Arrak, Rum und Kognak . .428,— RM

3. bei anderem Branntwein 535,— RM.

für einen Doppelzentner;

4 ban allgemeiner ermäßigter Monopolausgleich kommt nicht zur rhebung. .3. der besondere ermäßigte Monopolausgleich 152 in Ver⸗ bindung mit § 92 Abs. 2 des Gesetzes)

a) wenn er von der Weingeistmenge zu berechnen ist 265,— RM

für das Hektoliter Weingeist; b) wenn er von dem Gewichte zu berechnen ist 153 Abf. 2 des Gesetzee) 159, RM für einen Doppelzentner.

Berlin, den 25. Septe mber 1929. Reichsmonopolverwaltung für Branntwein.

8 Nebelung.

Bekanntmachung, betreffend Zulassungskarten.

1. Die Zulassungskarten Prüfnummer 22 364 vom 3. Mai 1929 „Madame X, die Frau für diskrete Beratung“ sind ab 3. September 1929 ungültig, wenn sie nicht den neuen Haupttitel „Madame Lu, die Frau für diskrete Beratung“ und das Ausfertigungsdatum „Aus⸗ gefertigt am 19. August 1929“ tragen.

2. Die Zulassungskarten Prüfnummer 23 110 vom 8. August 1929 „Vorspannfilm: Madame X, die Frau für diskrete Beratung“ sind ab 3. September 1929 ungültig, wenn sie nicht den neuen Haupt⸗ titel „Vorspannfilm: Madame Lu, die Frau für diskrete Beratung“ 3— das Ausfertigungsdatum „Ausgefertigt am 19. August 1929“

ragen.

3. Die Zulassungskarten Prüfnummer 23 033 vom 29. Juli 1929 „Narkose“ sind ab 4. September 1929 ungültig, wenn sie nicht das Ausfertigungsdatum „Ausgefertigt am 20. August 1929“ tragen.

4. Die Zulassungskarten Prüfnummer 21 819 vom 27. Februar 1929 „Polizeistreife“ sind ab 7. September 1929 ungültig, wenn sie nicht den neuen Haupttitel „Polizei“ und das Ausfertigungsdatum „Ausgefertigt am 23. August 1929“ tragen.

5. Die Zulassungskarten Prüfnummer 21 262 vom 22. Dezember 1928 „Was ist los mit Nanette?“ sind ab 8. September 1929 un⸗ gültig, wenn sie nicht den neuen Haupttitel „Was ist los mit Nanette? Nachtreporter“ tragen.

6. Die Zulassungskarten Prüfnummer 23 049 vom 2. August 1929 „Der Raufbold von Arizona“ sind ab 10. September 1929 ungültig. Nur die durch erneute Zulassung des Bildstreifens vom 26. August 1929 unter Prüfnummer 23 274 mit gleichem Haupttitel erteilten Zulassungskarten sind gültig. . . B

7. Die Zulassungskarten Prüfnummer 22 923 vom 15. Juli 1929 „Pelztiere“ sind ab 10. September 1929 ungültig. Nur die durch erneute Zulassung des Bildstreifens vom 26. August 1929 unter Prüf⸗ nummer 23 277 mit gleichem Haupttitel erteilten Zulassungskarten sind gültig.

8. Die Zulassungskarten Prüfnummer 6939 vom 24. Januar 1923 „Das Todesseil der Blandintruppe“ sind ab 12. September 1929

ungültig. Nur die durch erneute Zulassung des Bildstreifens vom 28. August 1929 unter Prüfnummer 23 297 mit gleichem Haupttitel erteilten Zulassungskarten sind gültig.

9. Die Zulassungskarten Prüfnummer 22 548 vom 3. Juni 1929 „Im Kampfe mit dem Verbrechertum“ sind ab 19. September 1929 ungültig. Nur die durch erneute Zulassung des Bildstreifens vom 4. September 1929 unter Prüfnummer 23 343 mit gleichem Haupt⸗ titel erteilten Fetssirstszesen sind gültig.

10. Die Zulassungskarten Prüfnummer 23 133 vom 12. August 1929 „Schicksalswürfel’ sind ab 14. September 1929 ungültig. Nur die durch erneute Zulassung des Bildstreifens vom 30. August 1929 unter Prüfnummer 23 229 mit gleichem Haupttitel erteilten Zu⸗ lassungskarten sind gültig.

11. Die Zulassungskarten Prüfnummer 23 072 vom 5. August 1929 Lg sind ab 18. September 1929 ungültig, wenn sie nicht berichtigt sind.

12. Die Zulassungskarten Prüfnummer 22 757 vom 20. Juni 1929 „Gertrud Ederle, die Kanalschwimmerin“ sind ab 19. Sep⸗ tember 1929 ungültig, wenn sie nicht berichtigt sind.

13. Die Zulassungskarten Prüfnummer 23 105 vom 8. August 1929 „Das Land ohne Frauen“ sind ab 19. September 1929 un⸗ gültig, wenn sie nicht das Ausfertigungsdatum „Ausgefertigt am 4. September 1929“ tragen.

14. Die Zulassungskarten Prüfnummer 23 264 vom 25. September 1929 „Achtung! Achtung!“ sind ab 25. September 1929 ungültig, wenn sie nicht berichtigt sind. 1

15. Die Zulassungskarten Prüfnummer 23 314 vom 29. August 1929 „Alibi“ sind ab 27. September 1929 ungültig, wenn sie nicht das Ausfertigungsdatum „Ausgefertigt am 12. September 1929 fragen.

16. Die Zulafsungskarten Prüfnummer 22 636 vom 6. Junk 1929 „Banknotenfälscher“ sind ab 29. September 1929 wenn sie nicht den neuen Hauptitel „Banknotenfälscher. auf der Banknote“ tragen.

Berlin, den 25. September 1929.

Der Leiter der Filmprüsfstelle. J. V.: Zimmermann.

Bekanntmachung.

Ich habe den zu den Kommunalabgaben einschätzbaren Reinertrag der Neustadt⸗Gogoliner Eisenbahn⸗Gesell⸗ schaft für das Geschäftsjahr 1928 auf 150 000 Reichsmark festgesetzt. 8

Oppeln, den 25. September 19229. Der Reichsbevollmächtigte für Privatbahnaufsicht J. V.: Hoffmann.

ungültig, Die Frau

Nichtamtliches.

Parlamentarische Nachrichten.

Der Strafrechtsausschuß des Reichstags beschäftigte sich om 26. d. M. mit dem § 277 des Entwurfs, der den Haus⸗ friedensbruch behandelt. Danach sollen künftighin auch die Schiffe schlechthin gegen Hausfriedensbruch geschützt sein. Die Vorlage lautet: „Wer in eine Wohnung, einen Geschäflsraum oder ein befriedetes Besitztum in ein Schiff oder in einen abge⸗ schlossenen Raum, der zum öffentlichen Dienst oder Verkehr be⸗ stimmt ist, gegen den Willen des Berechtigten eindringt, oder sich, wenn er ohne Befugnis darin verweilt, auf die Aufforde⸗ rung des Berechtigten nicht entfernt, wird mit Gefängnis bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Wendet der Täter Ge⸗ walt an oder droht er mit Gewalt, so ist die Strafe Gefängnis. Der Versuch ist strafbar. Die Tat wird auf Verlangen des Verletzten verfolgt. In besonders leichten Fällen kann das Ge⸗ richt von Strafe absehen.“ Von den Sozialdemokraten wurde beantragt, im Absatz 1 statt der Worte „ein befriedetes Besitz⸗ tum“ zu setzen: „oder einen mit einer Wohnung oder einem Geschäftsraum unmittelbar zusammenhängenden Platz, Hof oder Garten“, ferner statt der Worte „Gefängnis bis zu zwei Jahren“ zu setzen: „Gefängnis bis zu drei Monaten“, im Absatz 2 statt des Wortes „Gefängnis“ zu setzen: „Gefängnis bis zu zwei Jahren“ und die Worte „oder droht er mit Gewalt“ zu streichen. Bericht⸗ erstatter Dr. Marum (Soz.) machte auf die verschiedene Auf⸗ fassung der Juristen über den Begriff „befriedetes Besitztum“ aufmerksam, der nunmehr bestimmter gefaßt werden müsse. Es gehe nicht an, einen Hausfriedensbruch festzustellen, wenn jemand, etwa um sich den Weg abzukürzen, draußen im Feld oder Wald über eine Wiese gehe, die von einem Weg oder kleinen Graben umzogen sei. Abg. Dr. Alexander (Komm.) beantragte Streichung des zweiten Absatzes. Es handele sich hier um eine Ergänzung der politischen Artikel zuungunsten z. B. der Arbeiter⸗ vertretungen, die etwa mit der Betriebsleitung verhandeln wollten. Abg. Dr. Bell (Zentr.) betonte, daß es sich hier nicht um den Schutz des Eigentums handele, sondern um das Rechts⸗ gut des Hausrechts, der ungestörten Betätigung in seinem Eigen⸗ tum. Abg. Dr. Hanemann (D. Nat.) verteidigte den Aus⸗ druck „befriedetes Besitztum“. Auch ein eingefriedetes Grundstück draußen, auch ein umzäunter Garten müsse gegen Eindringlinge geschützt werden, ebenso Forstgrundstücke wie Schonungen. Schiffe seien seiner Meinung nach alle Fahrzeuge größeren Umfangs zu Wasser und in der Luft. Oberreichsanwalt i. R. Ebermayer erwiderte dem Abg. Hanemann, daß der Entwurf durch die Worte „gegen den Willen“ keine Aenderung gegenüber dem geltenden Recht bringen wolle. Wie bisher müsse das Eindringen objektiv widerrechtlich sein und subjektiv müsse der Täter gegen den wirk⸗

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