1929 / 233 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 05 Oct 1929 18:00:01 GMT) scan diff

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Erste Anzeigenbeilage zum Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 233 vom 5. Oktober 1929. S. 2.

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nebst 2 % Zinsen über den jeweiligen Reichsbankdiskont seit dem Tage der Klagezustellung zu zahlen. Die Beklagte wird zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor das Amtsgericht zu Leip⸗ zig, Peterssteinweg 8, Zimmer 79, auf den 13. Dezember 1929, vormittags 9 Uhr, geladen. Die Einlassungsfrist ist auf zwei Wochen festgesetzt worden. Leipzig, den 27. Sepiember 1929. Der Urkundsbeamte 1 der Geschäftsstelle bei dem Amtsgericht.

[60555) Oeffentliche Zustellung. Der Kaufmann Emil Laub in Leipzig, Windmühlenstraße 52, klagt gegen die Charlotte Pauline Elisabeth Blarr, früher in Köln a. Rh., Eigelsteinerstraße Nr. 98, jetzt unbekannten Aufenthalts. unter der Behauptung, die Beklagte habe am 14. Januar 1925 für ihren Gewerbe⸗ betrieb Waren geliefert erhalten, mit dem Antrag, die Beklagte durch vorläufig voll⸗ streckvares Urteil kostenpflichtig zu ver⸗ urteilen, an den Kläger 103,61 NM nebst 12 % vereinbarte jährliche Zinsen seit dem 14. Februar 1925 zu zahlen. Die Beklagte wird zur mündlichen Verhand⸗ lung des Rechtsstreits vor das Amts⸗ ericht zu Leipzig, Peterssteinweg 8., Zimmer 79, auf den 13. Dezember 1929, vormittags 9 Uhr, geladen. Leipzig, den 27. September 1929. Der Ürkundsbeamte der Geschäftsstelle bei dem Amtsgericht. 8 [60245) Oeffentliche Klagezustellung. Georg Hild, Schneidermeister, Lud⸗ wigshafen a. Rh., Maxstraße 47, ver⸗ treten durch „Rhenania“ Auskunftei und Inkassobüro für Handel und Ge⸗ werbe in Mannheim, C. 3. 3, klagt gegen Karl Huwer, Kaufmann, früher Lud⸗ wigshafen a. Rh., Rheinstraße, später Püttlingen (Saar) Wirtschaft Butzky, jetzt unbekannten Aufenthaltsorts, wegen Restforderung für einen Anzug im Be⸗ trag von 139 RNM, fällig am 1. Sep⸗ tember 1927, mit dem Antrag auf Ver⸗ urteilung zur Zahlung von 139 RM. nebst 7 % Zinsen hieraus und 7,50 RM seither entstandene Kosten. Termin zur mündlichen Verhandlung ist vor dem Amtsgericht Ludwigshafen a. Rh. be⸗ stimmt auf Mittwoch, den 27. No⸗ vember 1929, vormittags 9 Uhr, im Zimmer 213. Der Beklagte wird hierzu geladen. 1 Geschäftsstelle des Amtsgerichts Ludwigshafen a. Rh.

8 ——

[60559] Oeffeutliche Zustellungen.

1. Der Rechtsanwalt Ernst Gottscho in München, Sonnenstraße 3/II, klagt egen Georg Reitsam, Hilfsarbeiter, sellher in München, Hellabrunn, jetzt unbekannten Aufenthalts, wegen Ver⸗ gütung und vereinbarten Honorars für anwaltschaftliche Tätigkeit und bean⸗ tragt, den Beklagten zur Zahlung von 219,25 RM nebst 2 % Zinsen über dem jeweiligen Reichsbankdiskont ab Zu⸗ stellung der Klage zu verurteilen. Der Beklagte Georg Reitsam wird zur mündlichen Verhandlung des Rechts⸗ streits auf Mittwoch, den 20. No⸗ vember 1929, vormittags 9 Uhr, vor das Amtsgericht München, Justiz⸗ palast, Zimmer Nr. 100, geladen.

2. Der Kaufmann Heinrich Saar in München, Rindermarkt 8/I, klagt gegen Maria Weichhart, zur Zeit uUn⸗ bekannten Aufenthalts, früher in München, unter der Behauptung, daß Beklagte im Mörz 1928 unter Eigen⸗ tumsvorbehalt Waren auf Raten⸗ zahlung kaufte, die vereinbarten Raten aber nicht bezahlte, und beantragt, zu erkennen: Die Beklagte ist verpflichtet, an Kläger folgende Gegenstände heraus⸗ zugeben: 1 Tischtuch Nr. 14, 6 Ser⸗ vietten Nr. 14, 1 Tischtuch, indanthren, 2 Bettücher Dux, 1 Compleis in * de Chine, 2 Hemdhosen in Créepe de Chine, 1 Hemdhose in Créêpe de Chine, 2 Kissen, glatt, 3 Teetassen, feuergemalt, und das Urteil für vorläufig . bar zu erklären. Die Beklagte Maria Weichhart wird hiermit zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits auf Samstag, den 30. November 1929, vormittags 9 Uhr, vor das Amtsgericht München, Justizpalast, Zimmer Nr. 12 %0, geladen. 1

3. S. Nathan, Inhaber der Firma Teppich⸗Nathan in München, Neu⸗ Straße 13, klagt gegen Jetta Kretschmann, früher in Berlin⸗Wil⸗ mersdorf, jetzt unbekannten Aufent⸗ halts, unter der Behauptung, daß sie einen dem Kläger gehörigen, ihr kom⸗ missionsweise überlassenen, nachstehend beschriebenen, bei Hans Hilz in Berlin verwahrten Teppich, der ihn ohne ihre Febieimemng nicht herausgebe, wegen Beendigung des Kommissionsverhält⸗ zurückzugeben verpflichtet sei, und beantragt, zu erkennen: Die Beklagte ist schuldig, die Herausgabe des bei Herrn Hans Hilz in Berlin W. 35, Botsdamer Straße 109, von ihr hinter⸗ legten, dem Kläger gehörigen Perser⸗ teppichs, Marke Kassak, Größe 597)7103, an Kläger zu bewilligen. Die Beklagte wird hiermit zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits auf Mittwoch, den 11. Dezember

29, vormittags 9 Uhr, vor das Amtsgericht München, Justizpalast, Zimmer Nr. 4/0, geladen.

4. Die minderjährige Irmengard Grünauer, vertreten durch das Stadt⸗ jugendamt München, Rathaus, klagt gen den Metzger Eduard Grill,

halts, und beantragt, zu erkennen: 1 Es wird festgestelli, daß der Be⸗ klagte der Vater des von der Köchin Barbara Grünauer am 3. Februan 1929 (unehelich) geborenen Kindes Irmengard ist. 2. Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für die Zeit von der Geburt des Kindes bis zu dessen zurückgelegtem 16. Lebensja eine vierteljährlich vorauszahlbare Unter⸗ haltsrente von monatlich 40 RM zu entrichten. Der Beklagte Eduard Grill wird hiermit zur mündlichen Verhand⸗ lung des Rechtsstreits auf Mittwoch, den 18. Dezember 1929, vor⸗ mittags 9 Uhr, vor das Amts⸗ gericht München, Justizpalast, Zimmer Nr. 58/0, geladen. 8 4. Die minderjährige Anna Luise Knorr, im Prozeß vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Alfred Werner in München, Max⸗Joseph⸗Straße 6, klagt gegen den Kaufmann Alfred Hautzsch⸗ mann, früher in München, Mitten⸗ walder Straße 26, jetzt unbekannten Aufenthalts, und beantragt, den Be⸗ klagten zu verurteilen, als Unterhalt für die letzten vier Jahre an die Klägerin 19250 RM zu bezahlen. Der Beklagte Alfred Hantzschmann wird hiermit zur mündlichen Verhandlung des Rechksstreits auf Mittwoch, den 18. Dezember 1929, vormittags 9 Uhr, vor das Amtsgericht München, Justizpalast, Zimmer Nr. 58/0, geladen. München, den 2. Oktober 1929.

Geschäftsstelle des Amtsgerichts

München. Streitgericht.

[60561]) Oeffentliche Zustellung.

Der Bierverleger Hermann Schulz in Pritzwalk, Prozeßbevollmächtigter: Justizrat Fischer in Pritzwalk, klagt gegen den küheren Gastwirt Oskar Hoppe, früher in Vettin bei Dannenwalde, jetzt unbe⸗ kannten Aufenthalts, mit dem Antrage, den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 175,58 RM nebst 8 % Zinsen seit dem 1. Mai d. J. zu zahlen sowie die Kosten des Rechtsstreits einschließlich des voraufgegangenen Arrestverfahrens 3. G. 10/29 des hiesigen Amtsgerichts zu tragen. Zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits wird der Beklagte vor das Amtsgericht in Pritzwalk auf den 7. November 1929, vormittags 9 Uhr, geladen.

Pritzwalk, den 25. September 1929.

Amtsgericht.

60246] Oeffentliche Zustellung. Der Coseler Bankverein, Aktiengesell⸗ schaft in Cosel, O. S., Prozeßbevoll⸗ mächtigte: Rechtsanwälte Herbert und Dr. Walter Thienel in Ratibor, klagt gegen den Landwirt Johann Siara, früher in Ratibor, Holteistraße 20, jetzt unbekannten Aufenthalts, wegen 465 Reichsmark Wechselforderung, mit dem Antrag, im Wechselprozeß zu erkennen: 1. der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 465 RM, i. W.: vierhundert⸗ fünfundsechzig Reichsmark, nebst 9 ½ % Zinsen seit 7. Juli 1929 sowie 7,50 Reichsmark Wechselunkosten zu zahlen und die Kosten des Rechtsstreits zu tragen; 2. das Urteil ist vorläufig voll⸗ streckbar. Zur mündlichen Verhand⸗ lung des Rechtsstreits wird der Be⸗ klagte vor das Amtsgericht in Ratibor auf den 22. November 1929, vor⸗ mittags 9 ¼ Uhr, geladen. Amtsgericht Ratibor, 30. Septbr. 1929 [60251] Oeffentliche Zustellung. Der Landwirt Hermann Karch in Chwalim Nr. 72, Prozeßbevollmäch⸗ tigter: Rechtsanwalt Karkut in Unruh⸗ stadt, klagt gegen 1. die Marianna Heyduk, 2. die Josepha Henduk, beide früher in Woynowvo, jetzt un⸗ bekannten Aufenthalts, mit dem An⸗ trag, die Beklagten kostenpflichtig zu verurteilen, die Löschung der für sie im Grundbuch von Chwalim Blatt 72 in Abteilung III unter Nr. 1 bzw. 14 eingetragenen Berechtigung je 80 Taler und bei der Verheiratung eine Kuh zu verlangen, zu bewilligen. Zur münd⸗ lichen Verhandlung des Rechtsftreits werden die Beklagten vor das Amts⸗ gericht in Unruhstadt auf den 28. No⸗ vember 1929, 9 Uhr, geladen. Unruhstadt, 26. September 1929. Der Urkundsbeamte. der Geschäftsstelle des Amtsgerichts.

[60728] Betrifft Börseneinführung von nom. 8 % Deutsche Kommunalgoldanleihe von 1929, Ausgabe I, des

Deutschen Sparkassen⸗ und Giroverbandes mit seiner Bankanstalt. der Deutschen Oirozentrale Deutschen Kommunalbank in Berlin.

Eine Reichsmark =

Die Genehmigung zur Ausgabe der Minister der Finanzen und des Innern vom (Deutscher Reichs⸗ und Preußischer Staatsanz

Buchstabe A Nr. 11

5 Die Schuldverschreibungen sind mit sind mit halbjährlichen, am 1. Zinsscheinen ausgestattet. Der erste gewesen.

Die Tilgung der Anleihe erfolgt nur längstene in 29 Jahren, und zwar erstmalig der Gesamtausgabe zuzüglich ersparter

folgenden Jahres statt. 2 April 1934

Die durch die wenden.

von ½ % ꝙkg Feingold zu zahlen. . vom 29. Juni 1923 (RGBl. I S. 482) im Goldpreis, umgerechnet nach dem London auf Grund der amtlichen Fälligkeit. Ergibt sich au von nicht mehr als 2800 Reichsmark und

Notierun

zu zahlen. fällig gewordenen Zinsscheine bzw.

lösung der Zinsscheine und der der Länder und preußischen Provinzen, allen diesen Zentralen angeschlossenen firmen erfolgen. Die kostenfreie Ausgabe Rechtshandlungen bank in Berlin.

Alle die Anleihe

insbesondere alsbald nach den Ziehungen die gleichzeitig, aber jährlich mindestens einmal, noch nicht eingelösten Stücke.

und Giroverband sowie seine Bankanstalt, Kommunalbank in Berlin und Giroverbände sowie deren Bankanstalten, mögen gemäß § 5 der Verbandssatzungen.

bestehen, -6 ihrem Vermögen und

anstalten vom 21. Dezember 1927 (RGBl. Staatsanzeiger Nr. ordentliche Mitglieder an: heim), Bayerischer Sparkassen⸗ zentrale), München), Br Provinzialbank und Girozentrale, zentrale der Stadt Berlin, Berlin), Sparka Hannover, Hannover), Hessischer Sparkassen⸗

Darmstadt), Bezirksverband des Kommunaler Giroverband

berg i. Pr., und Provinzialbank Grenzmark mühl), Pommerscher Sparkassen⸗

Provinz Sachsen, Thüringen und für Provinz Sachsen,

verband Schleswig⸗Holstein (Girozentrale

Bezirksverband des 0 1n baden), Württembergischer Sparkassen⸗ Württ. Landeskommunalbank, Stuttgart). Durch den Erlaß des vom 24. 1 19 101 rospekts vor Einführung von: Pra⸗ nom. RM 10 000 000 8 % Deutsche an der Börse zu Berlin befreit worden. gesetzes (RGBl. 1908 Seite 215) Anleihe zum Handel Berlin, im Oktober 1929. Deutscher Sparkassen⸗ und Giroverband.

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Tilgung spätestens am 1. Anleihe ist laut Erlaß der Preußischen

Die Anleihe besteht aus Inhaberschuldverschreibungen in folgender Stückelung: 188 501 188 750 Stück 250 à 188 751 189 250 189 251 189 750 189 751 192 750 192 751 194 150 194 151 197 150

April und 1. Oktobe Zinsschein ist am 1. Oktober 1929 fällig

Schuldverschreibungen sind seitens de er durch Auslosung von Schuldverschreibungen

Zinsen. Die Auslosung findet im Monat Oktober jedes Jahres zum 1. April des Dem Verband bleibt jedoch das ab eine verstärkte Tilgung oder Gesamtrückzahlung eintreten zu lassen. verstärkte Tilgung ersparten Zinsen sind jeweils zur Tilgung zu ver⸗ Die Rückzahlung wird zu 100 % bewirkt. Kapital und Zinsen en I zahlt. Für jede geschuldete Reichsmark ist der in 1 h, 82 . Dieser Preis ist der auf Grund der

Mittelkurs

aus dieser Umrechnung für das Kilogramm Feingold ein Preis

ie Auszahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen Rückgabe der XöB . der Schuldverschreibungen bei der Deutschen Girozentrale Deutschen Kommunalbank in Berlin. Außerdem kann die Ein⸗ Schuldverschreibungen bei sämtlichen Girozentralen bei den angeschlossenen Landesbanken und bei öffentlichen Spar⸗ und Girokassen und kommu⸗ nalen Banken sowie den noch besonders zu veröffentlichenden Banken und Bank⸗

etwaige Konvertierungen sowie alle sonstigen, die geschehen bei der Deutschen Girozentrale

betreffenden Bekanntmachungen werden im Deutschen Reichs⸗ und Preußischen Staatsanzeiger sowie in einer Berliner Tageszeitung veröffentlicht,

Für die Sicherheit der Schuldverschreibungen haften der Deutsche Sparkassen⸗

und die ihm angeschlossenen deutschen kommunalen Girozentralen, mit ihrem gesamten Ver⸗ Für die Sicherheit der Verbindlichkeiten der kommunalen Giroverbände haften wiederum die verbände (Städte, Kreise und größere Landgemeinden) mit ihrem ihrer Steuerkraft. In den Provinzen, in haften die angeschlossenen Landesbanken, ihrer Steuerkraft stehen. Auf die oben angeführten Schuldverschreibungen die Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen

machung des Preußischen Ministers des Innern im dcals 5 74 vom 27. März 1928). 8 Dem Deutschen Sparkassen⸗ und Giroverband gehören zur Zeit folgende

Badischer Sparkassen⸗ und Giroverband Badische Kommunale Landesbank, Mann⸗ nnd (He erc⸗ 52ee

randenburgischer Sparkassen⸗ und Giroverband (Brandenburgisch. 8 3 Sene Stadt Berlin (Berliner Stadthank⸗Giro⸗

Regierungsbezirks Kassel (Landeskreditkasse, Kassel), Niederschlesien (Kommunalbank für

Provinzialbank Oberschlesien (Landesbank und Girozentrale), or, K Sp ür die k(Girozentrale [Kommunalbank für die Ostmark, Königs⸗ Snd Hhverzand r dr dgena ghean Posen⸗Westpreußen, Girozentrale Schneide⸗

und Giroverband (Provinzialbank Pommern zentrale] Stettin), Landesbank der Rheinprovinz,

Gi Sachsen, Dresden), . Gemeinden (Birozentrale 5 Anhalt Mitteldeutsche Landesbank Girozentrale

Thüringen und Anhalt —, 1 )

8 (En Schleswig⸗Holstein [Kiel,

der Girozentrale Hannover —, Kiel), Landesbank der Prornian Westfalen, e

’1 sbezirks Wiesbaden (Nassauis b Fescterga und Giroverband (Württ. Girozentrale

Herrn Preußischen Ministers für sind wir von

Gemäß § 40 Abs. gilt mit dieser Anordnung die Zulassung der an der Börse zu Berlin als erfolgt.

NR 10 000 000,—

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2790 2⁷1½

kg Feingold

April 1958.

22. März 1929 und 16. September 1929 eiger Nr. 85 vom 12. April 1929) erteilt.

RM 10 000,— 500 à 5 000

500 à 3000 à 1400 à 3000 à 8 % p. a. zu

2 000,— 1 000,— 500,— 4 100,—. verzinsen. Die Stücke

der Gläubiger unkündbar. Die

zum 1. April 1930, jährlich mit 1 %

Recht vorbehalten, vom

in gesetzlichen Zahlungsmitteln be⸗ Reichswährung ausgedrücke Preis Verordnung Reichsanzeiger bekanntgegebene Londoner der Berliner Börse für Auszahlung g des 10. Werktags vor dem Tag der

nicht weniger als 2780 Reichsmark, so

ist für jede geschuldete Reichsmark eine Reichsmark in gesetzlichen Zahlungsmitteln ee e

neuer Zinsscheinbogen und kostenfreie die Schuldverschreibungen betreffenden Deutschen Kommunal⸗

Nummern der gezogenen Stücke sowie

eine Liste der früher ausgelosten, aber

die Deutsche Girozentrale Deutsche

die in ihnen vereinigten Kommunal⸗ Vermögen und denen kommunale Giroverbände nicht hinter denen die Provinzen mit

findet das Reichsgesetz über öffentlich⸗rechtlicher Kredit⸗ I S. 492) Anwendung. (Laut Bekannt⸗ Deutschen Reichs⸗ und Preußischen

Gemeindebank (Giro⸗

ssen⸗Giroverband Hannover (Girozentrale und Giroverband (Hessische Girozentrale,

Niederschlesien, Breslau), Ratibor, Kommunaler Spar⸗

Giro⸗ Düsseldorf, Giroverband sischer Sparkassen⸗ und Giroverband für

Sparkassen⸗Giro⸗

Zweiganstalt Münster, Landesbank, Wies⸗

Magdeburg),

Handel und Gewerbe der Einreichung eines

Kommunalgoldanleihe v. 1929, Ausgabe I ma 1 1 Satz 2 des Börsen⸗

Deutsche Girozentvale Deutsche Kommunalbank.

6. Auslosung usw. von Wertpavieren.

[60562]

6 % Anleihe von 1927 der Stadt Kolberg (Ostseebad). Die auf den 1. Januar 1930 fällige

2. Tilgungsrate obiger Anleihe im Be⸗ trage von 23 800 RM ist durch Ankauf beschafft worden; eine Auslosung findet demnach in diesem Jahre nicht statt. Kolberg, den 28. September 1929. Der Magistrat.

[60727] Berichtigung zu Nr. 225 dieser Zeitung vom 26. 9. 1929.

Von dem im Jahre 1928 gelosten Auslosungsscheinen zur Ablöfungsanleihe des Provinzialverbandes der Provinz Ost⸗ preußen ist nicht das Stück B Nr. 1571, sondern 1751 bisher noch nicht eingelöst

worden.

i Stadtgemeinde Freudenstadt. Bei der heute vorgenommenen Ver⸗ losung von Schuldverschreibungen der Ablösungsanleihe der Stadt⸗ emeinde Freudenstadt wurden zur Feinzahlung auf 1. Januar 1930 folgende Nummern gezogen: 1 Reihe 1 Nr. 15 45 58 86, Reihe 2 Nr. 7 73 78 80 109 141 169 175 188 207 215 261 287 289 354 368 422 468 470 472 531 552 583 617 649 684 704 737. 8 Hiervon werden die Inhaber mit dem Anfügen in Kenntnis gesetzt, daß die Rück⸗ zahlung des Kapitals gegen Rückgabe der obigen Schuldverschreibungen nebst den unverfallenen Zinsscheinen auf 1. Januar 1930 bei der Stadtkasse Freudenstadt erfolgt. 8 Vom 1. Januar 1930 an hört die Ver⸗ zinsung auf. Freudenstadt, den 1. Oktober 1929. Stadtpflege. Rößler.

cbe in München, Schmeller Straße 293/0, jetzt unbekannten Aufent⸗

Landesbank der Provinz Ostpreußen. Dr. Huck. Gast.

[605641. Auslosungsliste. Bei der heutigen Auslosung ver Rate für das Jahr 1929 der 88 Auslosungsscheine der Ablösungs⸗ anleihe des Provinzialverbandes von Pommern

wurden die folgenden Nummern gezogen: Gruppe I.

Stücke zu RM 12,50 Nr. 6 27 37 68 78 95 130 132 216 239 323 354 358 380 391 420 429 430 500 533 536 547 548 554 572 578 589 661 662 679 724 725 726 747 772 813 834 849 876 908. Stücke zu RMM 25,— Nr. 35 124 175 178 184 185 205 243 244 249 288 289 304 314 342 357 383 419 431 440 442 456 490 500 525 538 555 566 575 577 583 584 608 663 672 709 725 727 764 781 805 809 810 843 846 847 859 879 880 888 915 924 927 971 972 975 990 993 1008 1009 1011 1025 1028 1031 1044 1046 1085 1092 1107 1111 1125 1126 1135 1138 1146 1147 1150 1155 1159 1161 1170 1197 1203 1206 1207 1212 1222 1232 1243 1244 1248 1258 1275 1277 1291 1311 1365 1391.

312 327 361 516 624 639 672 691 707 721 777 782 783 794 821 823 825 833 838 845 917 955.

117

58 68 80 108 142 154 156 169 218 247 253 274 409 563 662 799 933 1043 1139 1282 1402 1469 1564 1721

303 359 567 726 939 983 1001

272 274 398 416 479 497

379 381 411 452 459 505

Stücke zu RM 100,— Nr. 2 17 32

36 84 98 102 111 125 131 146 154 157 236 242 265 306 307 313 316 329 340 352 354 356 365 378

272 278 289 290 291 305

418 428 443 444 467 479. zu RM 200,— Nr. 49 108 174 179 182 200 210 282. zu N 500,— Nr. 20 67. zu RaR 1000,— Nr. 44 59 90

Stücke 156 Stücke Stücke

118 150 163 170 175 184 194 199 204 230 261 275 317 324.

Gruppe II. Stücke zu RM 12,50 Nr. 3 2.

287 399 610 73³² 844

36 46 79 107 112 156 184 198 206 214 221 229 O sedes Jahres fällig werdenden 289 310 312 Oktober jedes I fällig 614 624 641 737 739 760 8

273 374 587 71³ 830

248 251 266 267 314 322 323 353 484 522 573 583 646 674 680 708 762 778 783 806 858 881 902 904 916 928.

Stücke zu RM 25,— Nr. 21. A 393 557 65⁵ 786 896 1025 1130 1249 1395 1465 1561 1717

287 313 350 351 381 451 500 509 528 537 590 598 603 621 652 692 712 714 744 751 827 828 832 845 889 987 1006 1008 1011 1075 1079 1083 1165 1235 1239 1368 1377 1388 1439 1449 1464 1536 1546 1549 1630 1644 1694

49 53 63 177 302 356 550

418 439 565 582 669 679 816 824 945 962 1053 1074 1148 1154 1299 1324 1403 1411 1471 1475 1591 1607 1744. Stücke zu RMN 50,— Nr.

264 281 286 335 349 352 456 489 535 590 601 603 607 625 694 788 819 826 877 920 923 1031 1034 1056 1057 1078 1089 1095 1098 1138 1167 1209 1220 1229.

Stücke zu RM 100,— Nr. 34 64 85 109 111 150 152 157 164 207 256 271 278 281 307 308 323 343 356 438 439 464 467 468 469 474 498 504 506 509 521 529 532 551 558 560 618 623 654 663

220 305 371 576 727

250 251 330 333 383 410

241 308 381 588 757

197

534 548 735. Stücke zu RM 200,— Nr. 8 13 20 62 65 74 79 103 111 131 149 175 188 215 216 261 283 288 367 389 451. Stücke zu RMN 500,— Nr. 2 26 42 43 44 50 51 52 101 119 124. Stücke zu RMR 1000,— Nr. 7 29 66 79 124 181 182 196 246. Die Auslosungsrechte der vorstehenden Nummern sind am 31. Dezember 1929 fällig. Die Verzinsung der Stücke hört mit diesem Tage auf. Die gezogenen Auslosungsrechte werden mit dem Fünffachen des Nennbetrages eingelöst. Hierzu kommen 590 Zinsen vom 1. Januar 1926 ab. Von dem Zins⸗ betrage werden 10 % Kapitalertragssteuer abgezogen. Die Einlösung erfolgt ab 31. De⸗ zember 1929 durch die Provinzialbank Pommern in Stettin oder deren Zweig⸗ anstalten in Stralsund und Stolp, nach⸗ dem diese die ihnen einzureichenden Aus⸗ losungsscheine mit den dazugehörigen Schuldverschreibungen in Ordnung be⸗ funden haben. Geloste, noch nicht zur Einlösuuß vorgelegte Auslosungsscheiue au den Jahrgängen 1926 und 1927: Gruppe I. Stücke zu RM 12,50 Nr. 134 154 156 186 205 520 543 608 904. Stücke zu RM 25,— Nr. 482 597 855 1272 1338 1362. Stücke zu RM 50,— Nr. 17 237 399 407 600 793 814 922. Stücke zu RM 100,— Nr. 264 389. Stücke zu RM 200,— Nr. 254. Stücke zu RMN 500,— Nr. 26 47. Gruppe II. Stücke zu RM 12,50 Nr. 4 6 169 308 431 434 486 592 627 701. Stücke zu RM 25,— Nr. 25 192 200 310 366 585 595 800 817 918 972 981 994 1067 1718. 8 Stücke zu RM 50,— Nr. 12 123 1 161 337 518 589 687 723 749 785 111 1126 1137 1146 1150 1151. Stücke zu RM 100,— Nr. 21 156 277 374 676. 5* Stücke zu RMN 200,— Nr. 3 117 373. Stücke zu RM 500,— Nr. 39. Geloste, noch nicht zur Einlösung vorgelegte Auslosungsscheine ans dem Jahrgange 1928. Gruppe I. Stücke zu RM 12,50 Stücke zu RM 25,— Nr. 237 391 760 887 1187 1335. Stücke zu RM 50,— Nr. 304 432 461

465 568 571.

Stücke zu RM 100,— Nr. 284. Stücke zu RMR 1000,— Nr. 108. Gruppe II.

Stücke zu RMN 12,50 Nr. 228 330 344 772 868 877 884 925.

Stücke zu RM 25,— Nr. 41 193 23 487 495 592 838 990 1071 1257 128 1576 1691 1726. 8

Stücke zu RMN 50,— Nr. 468 654 1036 1194 1248.

Stücke zu RMN 100,— Nr. 61 406 706.

Stücke zu RM 200,— Nr. 248.

Stücke zu RM 500,— Nr. 37 99.

Stücke zu 227.

Stettin, den 2. Oktober 1929.

Der Landeshauptmann der Provinz Pommern.

Nr. 428 553. 701

Stücke zu RM 117 154 183 186 199 207

50,— Nr. 34 35 93 208 305 308

RM 1000,— Nr. 183 208

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utschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeig

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Inhaltsübersicht.

äterrechtsregister, Vereinsregister, Genossenschaftsregister, Musterregister, 8 Urheberrechtseintragsrolle, Konkurse und Vergleichssachen. Verschiedenes.

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Entscheidungen des Reichsfinanzhofs.

89. Verdeckte Gewinnausschüttung bei den von dem alleinigen Gesellschafter einer G. m. b. H. entnommenen und als Darlehen bezeichneten Beträgen. Der Beschwerde⸗ führer ist Geschäftsführer und alleiniger Gesellschafter einer G. m. b. H. Im Jahre 1925 gab er als Gehalt aus seiner Ge⸗ schäftsführerstellung 8200 RM an. Es wurde festgestellt, daß der Beschwerdeführer aus der G. m. b. H. weitere 18 406 RM ent⸗ nommen hatte, die bei der Gesellschaft selbst als Kassenbestand weitergeführt wurden. Strittig ist, ob diese Entnahme eine im Jahre 1925 erfolgte und zu versteuernde verdeckte Gewinn⸗ ausschüttung darstellt. Das Finanzgericht hat diesen Standpunkt eingenommen. Es zwar nicht bezweifelt, daß für den Be⸗ schwerdeführer als alleinigen Gesellschafter der G. m. b. H. recht⸗ lich die Möglichkeit bestanden habe, der G. m. b. H. Beträge als Darlehen zu entnehmen, und daß auch die gewählte Art der Ver⸗ buchung als hinreichende, einen arlehnsvertrag anzeigende Willenserklärung angesehen werden könne. Trotzdem hat das Finanzgericht unter Hinweis auf die nach § 4 der Reichsabgaben⸗ ordnung gebotene wirtschaftliche Betrachtungsweise eine verdeckte Gewinnausschüttung angenommen. Zur Begründung dieser Stellungnahme hat das Finanzgericht darauf hingewiesen, daß das Gehalt, welches sich der Beschwerdeführer gewährte, im Verhältnis zu dem Gewinn der Gesellschaft (rund 27 600 RM im Jahre 1925) auffallend gering bemessen sei. Der Beschwerdeführer habe mit diesem Gehalt nicht einmal die laufenden Kosten der Lebens⸗ haltung decken können, zu denen auch die Kosten zu rechnen seien, die dem Beschwerdeführer im Jahre 1925 durch die nach⸗ gewiesenermaßen außerordentlichen Krankheitsfälle in seiner Familie erwachsen seien. Es erscheine durchaus ungewöhnlich, derartige Kosten nicht aus dem Einkommen, sondern aus Dar⸗ lehen zu decken, wenn das Einkommen, wie hier, zur Deckung Kosten ausreiche. Anders läge es, wenn durch die Ent⸗ nahme dem Betrieb schwer entbehrliche Mittel entzogen worden wären und deshalb als Ersatz wieder hätten zugeführt werden müssen. Der Beschwerdeführer habe aber erft im folgenden Jahre einen Bruchteil der Entnahmen mit 5000 RM dem Geschäft wieder zugeführt, während der überwiegende Teil aus Gewinn⸗ ausschüttung des Jahres 1927 gedeckt werden solle. Wenn der Beschwerdeführer trotz ausreichenden Gewinns des laufenden Jahres seine Entnahmen erst durch spätere Gewinnausschüttung decken wolle, so sei darin eine Verschiebung der Gewinn⸗ ausschüttung des Jahres 1925 auf spätere Jahre zu erblicken, die steuerlich nicht beachtlich sei. Die Zuführung der 5000 RM im Jahre 1926 stelle aber tatsächlich nicht die Rückzahlung eines Dar⸗ lehens, sondern die Gewährung eines solchen durch den Be⸗ rufungskläger an die Gesellschaft dar. In der Rechtsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer, daß ihm von dem Ergebnis der in der Berufung angestellten Ermittlungen keine Mitteilung gemacht worden sei, obwohl das Beweisergebnis zu seinem Nachteil ver⸗ wertet worden sei. In sachlicher Beziehung rügt die Rechts⸗ beschwerde Verletzung des § 4 der Reichsabgabenordnung. Es stehe fest, daß 5000 RM im Jahre 1926 an die Gesellschaft mit Mitteln, die sich der Beschwerdeführer bei einer befreundeten .ve r zu diesem Zwecke geliehen habe, zurückgezahlt worden seien.

ezüglich dieses Betrags könne man daher keineswegs von einer verdeckten Gewinnausschüttung sprechen. Aber auch bezüglich des restlichen Betrags könne eine Gewinnausschüttung nicht an⸗ genommen werden. Gerade die Erwägung des Finanzgerichts, daß bei der Entnahme für den Betrieb schwer entbehrlicher Mittel eine Gewinnausschüttung nicht hätte angenommen werden können, hätte dazu führen müssen, die Beträge, die der Beschwerdeführer zur Deckung der vorübergehenden außergewöhnlichen Auf⸗ wendungen ausdrücklich nur darlehnsweise entnommen habe, ℳ⸗ Darlehen anzuerkennen. Das Finanzamt habe nicht das Recht, ein Darlehnsgeschäft, das wirtschaftlich seine volle Begründung habe, gegen den Willen der Vertragsparteien als Gewinn⸗ ausschüttung umzudeuten. Durch eine solche Auffassung würde dem Steuerpflichtigen auch die Möglichkeit genommen, die dar⸗ lehnsweise entnommenen Beträge ohne Nachteil der Gesellschaft wieder zuzuführen, da die Zurückzahlung dann als Zuführung neuen Kapitals, mithin als kapitalverkehrsteuerpflichtige Ein⸗ sehlung zu behandeln wäre. Im übrigen sei auch nicht einzu⸗ ehen, warum der Pflichtige seinen kleinen Haushalt mit einem Gehalt von 8200 RM unter normalen Verhältnissen nicht hätte führen können. Endlich sei noch darauf hinzuweisen, daß die Be⸗ träge in der Bilanz der Gesellschaft stets als Aktiven behandelt und daher vom Finanzamt bei der Festsetzung des Einheitswerts als Gesellschaftsvermögen besteuert worden seien.

Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Es kann dahingestellt bleiben, ob die vom Beschwerdeführer gerügten Verfahrensmängel vorliegen. Es ist zwar richtig, daß dem Beschwerdeführer ein Gutachten nicht mitgeteilt wurde. Dieses Gutachten hat jedoch für die Enrscheidung insofern keine wesentliche Rolle gespielt, als das Finanzgericht unterstellte, daß dem Beschwerdeführer im Jahre 1925 außerordentliche Krankheitskosten erwachsen seien. Im. übrigen ist dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19. April 1928 der wesentliche Inhalt der vom Finanzamt auf

Zeiten erwartete Gewinne vorliegen, die nach

Anordnung des Finanzgerichts getroffenen Feststellungen zur Gegenäußerung mitgeteilt worden. Insbesondere enthielt das Schreiben des Finanzamts auch die vom Beschwerdeführer besonders beanstandete Feststellung des Finanzgerichts, daß die Absicht bestanden habe, für das Jahr 1927 eine Dividende zu ver⸗ teilen und hiermit das Darlehen zu tilgen. In dem Erwiderungs⸗ schreiben des Beschwerdeführers vom 23. April 1928 wurde dies nicht bestritten. Unter diesen Umständen könnte die Rüge ungenügender Aufklärung bzw. unzureichenden rechtlichen Gehörs wohl kaum Erfolg haben. Dagegen muß der Einwand des Be⸗ schwerdeführers, § 4 der Reichsabgabenordnung sei unrichtig an⸗ worden, zu einer Aufhebung der Vorentscheidung führen.

ie Feststellungen des Finanzgerichts, auf welche die Annahme, daß eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliege, sich gründet, bewegen sich zwar im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet und sind insoweit der Nachprüfung durch den Reichsfinanzhof entzogen. Dagegen hat das Finanzgericht den durch § 4 der Reichsabgaben⸗ ordnung ünfocgenten Grundsatz der wirtschaftlichen Betrachtungs⸗ weise jedenfalls insofern verletzt, als es dem Umstand, daß der Beschwerdeführer im Jahre 1926 5000 RM der G. m. b. H. wieder zuführte, entgegen der buchmäßigen Behandlung Rück⸗ Hahlung eines Darlehens die Bedeutung der Gewährung eines

arlehens seitens des Beschwerdeführers an die G. m. b. 8. nach vorangegangener verdeckter Gewinnausschüttung im Jahre 1925 beilegte. Mit dieser Feststellung wurde dem Beschwerdeführer ein Vorgehen unterschoben, das bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise nicht als vorliegend angesehen werden konnte. Denn abgesehen davon, daß ein Wille des Beschwerdeführers, der Gesellschaft im Jahre 1926 ein Darlehen zu geben, nirgends zum Ausdruck kam, wäre ein derartiges Vorgehen des Beschwerdeführers, was in der Rechtsbeschwerde auch ausgeführt wird, geradezu unwirt⸗ schaftlich gewesen, weil der der G. m. b. H. wieder zugeführte Betrag bei dem vom Finanzgericht unterstellten Tatbestand der Kapitalverkehrsteuer unterlegen hätte. Nach Aufhebung der Vorentscheidung ist der Senat in der Lage, bei freier Würdigung des Sachverhalts selbst zu entscheiden. Auch der Senat geht davon aus, daß insbesondere bei den Geschäften des alleinigen Gesellschafters einer G. m. b. H. mit der Gesellschaft die äußere Form, in die die Geschäfte gekleidet werden, vielfach nicht entscheidend sein kann, und daß gerade bei der Frage, ob eine Darlehnsgewährung oder eine Gewinnausschüttung vorliegt, nicht der äußere Tatbestand, sondern das wirtschaftlich erstrebte Er⸗ gebnis der steuerlichen Beurteilung zugrunde zu legen ist. Eine Gewinnausschüttung (bzw. eine Füeweveahen später zu er⸗ wartender Gewinne, die im Fahäe der tatsächlichen Entnahme als Kapitaleinkommen des Gesellschafters zu versteuern sind) wird in der Regel anzunehmen sein, wenn der alleinige Gesellschafter einer G. m. b. H. der Gesellschaft Beträge zur Bestreitung des laufenden normalen Lebensunterhalts entnimmt, weil das aus⸗ gesetzte Gehalt dazu nicht ausreicht. Im vorliegenden Falle steht jedoch fest, daß der Beschwerdeführer im Jahre 1925 ganz außer⸗ hohe Ausgaben infolge von Krankheitsfällen gehabt at. Der Senat kann dem Finanzgericht darin, daß diese außer⸗ gewöhnlichen Kosten den laufenden Kosten der Lebensunterhaltung gleichzusetzen seien, nicht beitreten. Auch scheint das festgesetzte Gehalt von 8200 RM bei dem kleinen Haushalt des Beschwerdeführers nicht so auffallend gering bemessen, daß man daraus schon den Schluß ziehen könne, daß der Beschwerdeführer zur Deckung der normalen Kosten des Lebensunterhalts darauf angewiesen ge⸗ wesen wäre, neben seinem Gehalt auch Gewinnausschüttungen zur Bestreitung des Unterhalts heranzuziehen. Eine verdeckte Ge⸗ 11“ könnte weiter dann in Frage kommen, wenn der Beschwerdeführer bei der Entnahme der Beträge nicht die Absicht hätte, diese Gelder dem Geschäft wieder zuzu⸗ führen, sei es, daß er sie überhaupt nicht mehr zurückerstatten wollte, sei es, daß er lediglich in späteren Jahren eine Verrech⸗ nung der entnommenen Beträge mit den erwarteten Gewinnen der Gesellschaft vornehmen wollte. Für den letzteren Fall wäre die Auffassung des Finanzgerichts zutreffend, daß es nicht angeht, einer Gesellschaft Beträge endgültig zu entnehmen und sie trotzdem nicht als Kapitaleinkommen des Jahres der Entnahme zu ver⸗ steuern. Es würden dann einfach Vorschüsse auf für spätere 3 - b § 11 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes im Zeitpunkt der Ueberführung der Mittel aus dem Vermögen der Gesellschaft in das Vermögen des Gesellschafters zur Steuer herangezogen werden müßten. Schwierigkeiten kann die zutreffende Ermittlung der Willens⸗ richtung eines Pflichtigen in derartigen Fällen bieten, da in der Regel lediglich das tatsächliche spätere Verhalten eines Pflichtigen entsprechende. Schlüsse zulassen wird. Die Finanzämter werden sich daher, wenn zur Zeit der Veranlagung einigermaßen sichere Anhaltspunkte für die Absichten eines Pflichtigen nicht vorhanden sind, gegebenenfalls mit der Vornahme einer vorläufigen Ver⸗ anlagun nach § 82 der Reichsabgabenordnung helfen müssen. Im vorliegenden Falle steht aber jedenfalls bezüglich des Be⸗ trags von 5000 RM fest, daß der Beschwerdeführer diesen Betrag, und zwar nicht durch Verrechnung mit späteren Gewinnen, sondern ganz unabhängig davon der Gesellschaft wieder zugeführt

hat. Insoweit ist es jedenfalls zulässig, von einer ver⸗ deckten Gewinnausschüttung zu sprechen, eine Auffassung, die zu⸗ dem zur Folge hätte, gaß dann die Wiederzuführung der 5000 NM der Kapitalverkehrsteuer unterliegen würde. Bei dieser Sachlage ist auch der Einwand des Beschwerdeführers, er hätte die Zurückführung der restlichen Entnahmen unabhängig von den späteren Gewinnen nur deshalb unterlassen, weil er bei der Auffassung der Vorbehörden auch insoweit mit der Heran⸗ ziehung zur Kapitalverkehrsteuer hätte rechnen müssen, durchaus verständlich. Es kann daher auch bezüglich des noch nicht zurück⸗ erstatteten Betrags angenommen werden, daß der Beschwerde⸗ führer denselben ohne Verrechnung mit zukünftigen Gewinnen der G. m. b. H. wieder in das Vermögen der G. m. b. H. zurückführe

wollte. Hiernach mußte der darlehnsweise entnommene Betrag von 18 406 RM von dem von den Vorbehörden festgestellten Ein⸗ kommen der Beschwerdeführerin abgesetzt werden. Da alsdann nur Einkommen des Beschwerdeführers aus nicht selbständiger Arbeit, das dem Steuerabzuge vom Arbeitslohn unterlag, übrig⸗ bleibt, dieses Einkommen aber die im § 89 des Einkommensteuer⸗ gesetzes aufgestellte Veranlagungsgrenze nicht übersteigt, mußten der Steuerbescheid, die Einspruchsentscheidung und die Vorent⸗ scheidung ersatzlos aufgehoben werden. (Urteil vom 8. August 1929. VI A 1222/28.)

90. Zur Frage der abzugsfähigen Betriebsausgaben einer Kommanditgesellschaft. Es handelt sich um die liche Feststellung des Gewinns einer Kommanditgesellschaft. Streitig ist nur die Abzugsfähigkeit von 7000 RM. In dieser Höhe hat der vvee. und Hauptinhaber Ausgaben aus Anlaß seiner Wahl zum Schützenkönig gehabt, insbesondere durch Dekoration des ELE“ bei den beiden Schützenfesten einschließlich der Festbeleuchtung, durch Beschaffung von Dekora⸗ tionsmaterialien für die eigenen anderen und die Nachbarhäuser, durch Bezahlung des Feuerwerkes und Beköstigung der Würden⸗ träger der Gilde und anderer Gäste, darunter hauptsächlich Kunden beim Königsessen sowie sonstige Ausgaben bei Gilde⸗ sitzungen und Kompagnieversammlungen. Das Finanzgericht hat nur einen Abzug von 250 RM zugelassen. So hoch schätzt es die Ausgaben infolge Bewirtung von solchen Gästen, die lediglich in ihrer Eigenschaft als Kunden zum Königsessen geladen waren.

„Die Rechtsbeschwerde, in der erneut voller Abzug verlangt wird, ist unbegründet. Die Gesellschaft hat bereits gegenüber den Vorbehörden geltend gemacht, daß der Geschäftsleiter die Schützenwürde nur deshalb übernommen habe, um parteipolitische Gerüchte zu rLs- ee und so das Verhältnis mit den derzeitigen Kunden, insbesondere aus der Landbevölkerung, zu festigen und neue zu erwerben. Sie betont auch wieder in der Rechts⸗ beschwerde, es sei von rechtsstehenden Kreisen das Gerücht aus⸗ e worden, der Geschäftsleiter habe Rot gegen Schwarz⸗

fihane⸗ unterstützt. Die Vorbehörde hat demgegenüber aus⸗ rt, daß die Schützengilde sich aus allen Berufsständen zu⸗ ammensetze, daß sie nach der Art ihrer Zusammensetzung partei⸗ politisch völlig neutral sei und daß Hneebs ihrer keine Partei⸗ politik getrieben werde. Sie geht weiter davon aus, daß die Schützengilde sich nur aus Bewohnern der Stadt zusammensetze, daß die Kreisangehörigen sich am Königsfeste wie bei anderen helschen Anlässen beteiligen, daß ihnen aber im übrigen die

erson des Schützenkönigs gleichgültig sei. Die Vorbehörden haben dann weiter ausgeführt, daß der Vater des Geschäftsleiters vor 50 Jahren Schützenkönig war, daß der Geschäftsleiter als Major der Reserve mit viel und sich überhaupt zu militärähnlichen Veranstaltungen und Versamm⸗ lungen hingezogen fühle. Die Vorbehörde hat aus diesen Gesamt⸗ umständen gefolgert daß für die Uebernahme der Königswürde nicht so sehr er Gedanke, für das Geschäft Vorteile zu erzielen, als vielmehr die persönlichen Neigungen ausschlaggebend gewesen eien. Die zugrundeliegenden Feststellungen sind ohne Wider⸗ pruch mit dem Akteninhalte e n. Bei den Folgerungen, die araus ohne erkennbar gewordene Gesetzesverletzung gezo en sind, handelt es sich um Tatsachenwürdigung, die im Rechtsbeschwerde⸗ verfahren nicht mehr angreifbar ist. Der erkennende Senat ist danach nicht in der Lage, auf die Ausführung in der Rechts⸗ beschwerde einzugehen, daß die Schützengilde scharf auf Schwarz⸗ Weiß⸗Rot eingestellt sei und daß sich deshalb die rechtsstehende Lanobevölkerung ganz besonders für die Wahl und die Person des Schützenkönigs interessiere. Auch kann und hat der Reichs⸗ finanzhof nicht nachzuprüfen, ob etwa mehr Kunden zum Königs⸗ essen geladen waren, als das Finanzgericht angenommen hat. Auch diese Schätzung ist Tatsachenwürdigung und insoweit unan⸗

2

greifbar. Das Finanzgericht hat auch, wenn auch nicht ausschlag⸗ gebend, ee daß die Gesellschaft die Ausgaben über Privat⸗ onto gebucht, also auch ihrerseits diese Kosten nicht als Geschäfts⸗ sache behandelt hat. Wenn das Finanzgericht auf Grund der von ihm festgestellten Sachlage das Vorliegen von Betriebsausgaben verneint hat, so läßt diese Rechtsanwendung eine unzutreffende Gesetzesauslegung nicht erkennen 13 in Verbindung mit § 18 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes). (Urteil vom 4. Sep⸗ tember 1929. VI A 271/29.) G

4 mbfreer 82 Co. aft“ in Aachen: 1. Handelsregister. hat sein Amt als Aachen. [59966] In das Handelsregister wurde ein⸗ getragen am 30. September 1929: Bei der „Commerz⸗ und Privat⸗ Bank Aktiengefellschaft Filiale Aachen“ in Aachen, als Zweignieder⸗ lassung der „Commerz⸗ und Privat⸗ Bank Aktiengesellschaft“ in Hamburg: ie Prokura des Josef Pohl ist er⸗ loschen.. Bei der Firma „Deutsche Elektri⸗ zitäts⸗Werke zu Aachen Garbe,

Carl Knott ist erloschen.

in Aachen:

Die

82— irn Seeles" 1

in Aachen

daselbst.

Aktiengesell⸗ Heinrich Garbe Vorstandsmitglied niedergelegt, seine Vertretungsbefugnis ist erloschen. Die Prokura des Dr.⸗Ing.

Bei der Firma „Zellkautschuk Ge⸗ sellschaft mit beschränkter Haftung“ n en Die Prokuristin Agnes Willems führt infolge Verheiratung den Namen Frau Agnes Havers Willems und wohnt in Aachen⸗ „Photohaus Erust und als Inhaber der Kaufmann Ernst Seeles, Als nicht eingetragen

8

veröffentlicht: Geschäftszweig: Photo⸗ S Geschäftsräume: Hindenburg⸗ traße 58. Bei der Firma „Wilhelm Soiron“ in Herzogenrath: Die Firma ist er⸗ loschen.

Amtsgericht, Abt. 5, Aachen.

Adenau. [59967]

In das Handelsregister Abt. B Nr. 17. wurde heute bei der Firma Reklame⸗ gesellschaft Nürburgring mit beschränk⸗ ter Haftung, Adenau, folgendes ein⸗ getragen:

Die Bestellung des Stefan Baur zum Geschäftsführer ist widerrufen. Major

1“

Am 12.

eborene Horst.

deren

wird

a. D. Alex Döhmer in Nürburg ist zum Geschäftsführer bestellt. Adenau, den 24. September 1929. Amtsgericht.

Alfeld, Leine. 9. register B Nr. 1 bei der Firma Han⸗ noversche Papierfabriken Alfeld⸗Gronau vormals Gebr. Woge zu Alfeld folgen⸗ des eingetragen:

Der Kaufmann Ewald Haustein in Alfeld ist aus dem Vorstand der Ge⸗ sellschaft ausgeschieden. Georg Stumpf in Alfeld, Leine Vorstandsmitglied

stellt, und zwar in der Weise, daß er die Gesellschaft entweder gemeinschaft⸗ lich mit einem Vorstandsmitglied oder mit einem Prokuristen vertreten kann. Amtsgericht Alfeld.

Allenstein. In unser Handelsregister B Nr. 8 trugen wir bei der Firma W. E. Harich Nachf. G. m. b. H. in Allenstein ein, daß an Stelle von Verlagsdirektor Otto Schulze der Verlagsdirektor Erwin Rothhardt in Allenstein zum Geschäfts⸗

führer bestellt ist. Allenstein, den 28. September 1929. Amtsgericht.

[603823]

1929 ist im Handels⸗

Der Direktor ift zum t be⸗

1.“

der Gesellse