1929 / 249 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 24 Oct 1929 18:00:01 GMT) scan diff

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2

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Berlin, Donnerstag, den 24. ktober, abends.

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4 8 8 Siebente Verordnung über die Einfuhr von Gerste aus Vereinigten Staaten von Amerika. Verordnung über die Aufhebung eines allgemein erlaubten Lösch⸗ und Ladeplatzes im Bezirk des Landesfinanzamts Schleswig⸗Holstein.

Deutsches Reich. 8 den

¹““ Bekanntmachung, betreffend Ungültigkeitserklärung abhanden gekommener und zurückgezogener Sprengstofferlaubnisscheine. Viehseuchenpolizeiliche Anordnung, betreffend Ein⸗ und Durch⸗ fuhr von Knochenmehl ꝛc. und Knochen.

Amtliches.

Deutsches Reich.

Siebente Verordnung über die Einfuhr von Gerste aus den Vereinigten Staaten von Amerika. Vom 23. Oktober 1929. Auf Grund des § 4 der Verordnung über die Einfuhr von Gerste aus den Vereinigten Staaten von Amerika vom 27. September 1928 (7GBl. 1 S. 375) wird hiermit verordnet:

8 8 b1—“

Die Geltungsdauer der Verordnung über die Einfuhr von Gerste aus den Vereinigten Staaten von Amerika vom 27. Sep⸗ tember 1928 wird bis zum 30. April 1930 verlängert. 8

Berlin, den 23. Oktober 1922 29lb9. 2

Der Reichsminister der Fin⸗ J. A.: Hoßfeld. Der Reichsminister für Ernährung und N““ Dietrich.

1111121X“²“];

über Aufhebung eines allgemein erlaubten Lösch⸗

und Ladeplatzes im Bezirk des Landesfinanzamts Schleswig⸗Holstein.

Auf Grund der Verordnung des Reichsministers der

Finanzen vom 6. Oktober 1928 (Reichsministerialblatt Seite 578

wird gemäß § 89 des PVereinszollgesetzes vom 1. Juli 186 (Bundesgesetzblatt Seite 317) hlermi verordnet:

Der zollamtlich erlaubte Lösch⸗ und Ladeplatz des im Hauptzoll⸗ amtsbezirk Tönning liegenden Hafens von Habthube na 1 rha; vom 1. Dezember 1929 ab aufgehoben. 8

Kiel, den 22. Oktober 1929. Der Präsident des Landesfinanzamts Schleswig⸗Holstein.

wir

8 Preußen. erium für Handel und Gewerbe.

Bekanntmachung, betreffend Ungültigkeitserklärung abhanden gekommener und zurückgezogener Sprengstofferlaubnisscheine.

Die in der nachstehenden Zusammenstellung A aufgeführten abhanden gekommenen Sprengstofferlaubnisscheine werden

mit für ungültig erklärt:

Stand des Inhabers

Name

Wohnort

Nummer Muster V des Scheins

Aussteller

8

Bode, Karl Adelebsen Derxheimer, Johann Dexheimer, Johann Dudek, Hermann Keiper, Philipp Nagel, Ernst Seifert, Otto

Bruchmeister Landwirt Landwirt Arbeiter 8 Betriebsführer Frücht Gärtner Vorarbeiter

A

Ahrenshagen (Vorz.) Ahrenshagen (Vorz. Meyenfeld (Kr. Neustadt a. R.)

icker a. Rügen Briesnigk (Kr. Sorau) 58

12/28 30/27 17/28 10/29 72/27

2/28

Gewerberat in Göttingen Gewerberat in Stralsund Gewerberat in Stralsund Gewerberat in Nienburg Bergrevierbeamter in Diez Gewerberat in Stralsund Gewerberat in Forst (Lausitz)

Die in der nachstehenden Zusammenstellung B aufgeführten Spreng stofferlaubnisscheine haben ihre Gültigkeit verloren:

Name Stand

des Inhabers

Wohnort

Nummer Muster des Scheins

Aussteller

2

Batschick, Emil Hermes, Johann Hoffmeier, Bruno

Schießmeister Schießmeister Steinbrecher

Steinbrucharbeiter Betriebsleiter Betriebsführer Fahrsteiger und stellv. Be⸗ triebsführer Berlin, den 9. Oktober 1929. Der Minister für Handel und Gewerbe.

J. A.: Wasmuht.

Weißwasser

Haynau) Mengeringhausen, Franz Berge Mevyer, Peter

Steveling, Albert

Strüder, Theodor

Nieder⸗Salvey Wilhelmsdorf (Kr. Goldberg⸗

illesheim (Eifel) .

teele (Rh.), Chausseestr. 8. Oberhausen (Rh.),

Straße 289

302/28 91/29 29/29

104/28 16/28 8/25 1/29

Gewerberat in Görlitz Gewerberat in Arnsberg Gewerberat in Liegnitz

A268

Gewerberat in Arnsberg

Bergrevierbeamter in Koblenz

Bergrevierbeamter in Werden

Bergrevierbeamter in Ober⸗ hausen

dxRbʒ

Essener

Der Minister des Innern. J. A.: Salewski.

für Landwirtschaft, Domänen und Forsten.

Viehseuchenpolizeiliche Anordnung,

betreffend Ein⸗ und Durchfuhr von Knochenmehl ec. und Knochen.

Auf Grund des § 7 des Viehseuchengesetzes vom 26. Juni 1909 (RGCBl. S. 519) wird hiermit für das preußische Staats⸗ gebiet folgendes bestimmt:

1 Die Einfuhr von Knochenmehl, Knochengrieß, Knochenschrot, Fleischmehl mit einem Gehalt von mehr als 12 vH phosphorsaurem Kalk (Fleischknochenmehl), von Fischmehl mit einem höheren Gehalt als 30 vH phosphorsaurem Kalk, ferner von Knochen oder Knochen⸗ stücken in rohem oder gekochtem Zustande, auch entfettet, zu anderen als Schnitzzwecken in das Zollinland ist verboten. § 2. Die Einfuhr von Fleischmehl und Fischmehl, soweit sie nicht nach § 1 verboten ist, ferner von Knochen zu Schnitzzwecken, auch in der Querrichtung in einzelne Teile zerschnitten, auch mit abgesch

Ministerium

elenkenden ist nur über die Grenzzollstellen gestattet, an deren Sitz sich eine Auslandsfleischbeschaustelle befindet 13 des Fleischbeschau⸗ gesetzes). Als Knochen zu Schnitzzwecken sind folgende von Weich⸗ teilen völlig befreite und lufttrockene Knochen anzusehen, die in deutscher (wissenschaftlicher und handelsüblicher) sowie in englischer und spanischer Bezeichnung aufgeführt sind. 1. Oberschenkel⸗ runde Ober⸗ buttocks knochen schenkelknochen . Unterschenkel⸗ Dreikantober⸗ knochen schenkelknochen Oberarmknochen Kugelknochen Unterarmknochen Speichenknochen Hintermittelfuß⸗ runde Fuß⸗ knochen flache Fuß⸗

Vordermittel⸗ fußknochen knochen Schulterblätter

thigs

homeros

radios

canillas rodontas

canillas chatas

clods shins round

shanks Schulterblatt⸗ shoulder knochen Unterkiefer⸗ knochen

Rippenknochen 5 8

Kinnbacken

885

8 8 3. 11 1u“

3 hrfähigkeit der in § 2 genannten

scheidet die Auslandsfleischbeschaustelle. § 4.

Von dem Verbot des § 1 können von mir Ausnahmen zugelassen werden. Sie werden grundsätzlich nur für völlig lufttrockene Waren .ℳ in der Regel den nachstehend bezeichneten Betrieben bewilligt werden:

1. Betrieben (Leimfabriken, Fettextraktionsfabriken), in denen das Knochenmaterial einer mindestens 10 stündigen mit Benzin⸗ gasen bei 90 bis 110 °0 C und einem darauf folgenden Abblasen dieser Gase durch Wasserdampf von 140 bis 1500 C während einer Stunde unterzogen wird; in denen ferner Knochenabfälle, soweit sie vor diesem Fabrikationsverfahren anfallen, wie z. B. beim Zerkleinern der Knochen usw. durch Ster ilisation mittels Wasserdampfes von 140 bis 150° C während einer Stunde behandelt werden. G

M2. Betrieben (Gelatinefabriken), in denen, ohne daß die unter 1 beschriebene Behandlung des Knochenmaterials statt hat, eine Mazeration des Knochenmaterials mit einer 3, Salzsäurelösung erfolgt und nach beendeter Mazeration das noch weitere 24 Stunden einer Behandlung mit Salzsäure gleicher Konzentration ausgesetzt wird; in denen been die Mazerations brühen gekocht werden und die bei der Reintgung des unbehandelten Knochenmaterials gewonnenen Scheuer⸗ und Trommelmehle und sonstige dem Mazerationsverfahren nicht unterworfenen Knochen⸗ materialabfälle ebenfalls durch Dampfsterilisation wie unter 1 be handelt werden.

3. Betrieben, in denen eine Verarbeitung auf Beinschwarz statt findet und die nötigen Vorkehrungen zur Sterilisation der anfallender baen oae. ie. en⸗ wie unter 1 getroffen worden 1. Falls eine derartige Sterilisation nicht stattfindet, müssen sich die Betriebe schriftlich verpflichten, die anfallenden nicht sterilisierten Knochenabfälle nur an Leim⸗ oder Gelatinefabriken zu verkaufen. b

§ 5. b

Die nach § 4 auf Grund besonderer Genehmigung zur Einfuhr zugelassenen Waren unterliegen im Zollinlande einer polizeilichen Verwendungskontrolle. 86 8

Die unmittelbare Durchfuhr der in § 1 genannten Waren ist erlaubt, hinsichtlich der Knochen und Knochenstücke jedoch nur insoweit, als sie von Weichteilen völlig befreit und lufttrocken sind.

§ 7. Die entstehenden Kosten fallen dem Einführenden zur Last.

§ 8. Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung unterliegen den St raf⸗ vorschriften der §§ 74 ff. des Viehseuchengesetzes vom 26. Juni 1909.

§ 9. Diese Anordnung tritt am 1. Januar 1930 Berlin, den 14. Oktober 1929.

Der Preußische Minister Landwirtschaft, Domänen und Forsten. 8

Ricchtamtliches.

103. Sitzun . (Bericht des Nachrichtenbüros des Vereins deutscher Zeitungsverleger.) Der Preußische Landtag erledigt heute zunächst kleine

Vorlagen.

Ein Antrag Dr. Ausländer (Komm.), sofort einen kommunistischen Antrag zu beraten, der Differenzen an einer Berliner weltlichen Schule behandelt, wird abgelehnt. Als der Redner dabei von „Rechtsbruch der Koalitions⸗ regierung“ spricht, wird er gerügt.

Auf Antrag Schmitt⸗Limburg (D. Frakt.) geht debattelos ein Antrag auf Gewährung von Hauszinssteuer⸗ hypotheken an den Ausschuß.

Der Abg. Kasper (Komm.) begründet einen Antrag gegen die Verhaftung der Streikleitung der Berliner Rohr⸗ leger. Als er dabei von „Zörgiebels Gemeinheiten gegen das Berliner Proletariat“ spricht, erhält er einen Ordnungsruf und pleich darauf einen zweiten, als er dem Berliner Polizei⸗ präsidenten nachsagt, er hätte durch seinen Eingriff in den Streik der Rohrleger einen neuen Schurkenstreich begangen.

Abg. Jürgensen (Soz.) erklärt, die im Deutschen Metall⸗ arbeiterverband organisierten Arbeiter hätten kein Interesse daran, die Politik der K. P. D. zu unterstützen, weshalb er der sofortigen Beratung des kommunistischen Antrags widerspreche.

Damit ist der Antrag Kasper erledigt. (Großer Lärm bei den Kommunisten.) .

Neue Richtlinien des Wohlfahrtsministers über die Be⸗ schaffenheit von Beamtenwohnungen, die der Staat mit Darlehen schaffen helfen soll und über die Gewährung dieser Darlehen gehen an den Landwirtschaftsausschuß.

Der Geschäftsordnungsausschuß schlägt vor, in nicht weniger als 22 Fällen die Immunität kommunistischer und