Zweite Auzeigenbeilage zum Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 274 vom
23. November 1929. S. 2.
[74455] Aus dem Aufsichtsrat unserer Gesell⸗ schaft sind ausgeschieden: 1. Bankier Felix Landsberger, Berlin⸗ Lichterfelde. Syndikus Hermann Schöler, Char⸗ lottenburg. 3. Bankier Siegmund Winkler, Wien. 4. Bankier Dr. Kurt Steckner, Halle
a. S. Walter Nadolny,
5. Bankdirektor Berlin. 6. Bankier Friedrich von Wallenberg⸗ Pachaly, Breslau. 7. Bankier Heinrich Rosenthal, Berlin. Engelhardt⸗Brauerei Aktiengesellschaft, Berlin.
[74391]
Kleinbahn Aktiengesellschaft Grünberg — Sprottau.
Die Aktionäre werden hierdurch zu
der am Dieustag, den 17. Dezember
d. J., nachm. 6 Uhr, zu Grünberg, Hotel „Schwarzer Adler“, stattfindenden ordentlichen Generalversammlung ergebenst eingeladen.
Tagesordnung:
1. Bericht des Vorstands und des
Aufsichtsrats über den Vermögens⸗
stand und die Verhältnisse der
Gesellschaft (Geschäftsbericht pro
1928/29).
2. Die Genehmigung der Bilanz über das verflossene Geschäftsjahr 1928/29 und Entlastung des Vor⸗ tands und Aufsichtsrats.
1 hlen für den Aufsichtsrat.
Zur Teilnahme an der Generalver⸗ — sind nach § 17 des Gesell⸗ chaftsvertrags nur diejenigen Aktio⸗ näre berechtigt, wel spätestens bis um 7. Dezember d. J. ihre Aktien bei en Bankhäusern Darmstädter und Nationalbank, Filiale Grünberg (Schl.), oder Samuel H. Laskau, hierselbst, oder bei der Berliner Handels⸗Gesellschaft in Berlin hinterlegen und das Nummerverzeichnis — Staats⸗ und Kommunalverbände eine bezügliche amtliche Bescheinigung — bis zum gleichen Termin dem Unterzeichneten zugehen lassen.
Grünberg i. Schl., den 19. No⸗ vember 1929.
Der Aufsichtsrat der Kleinbahn Aktien⸗Gesellschaft Grünberg — Sprottau. Dr. Ercklentz, Landrat.
[74045]. Bilanz per 30. April 1929.
RM 517 000
Aktiva. Grundstücke und Gebäude Apparate, Maschinen, son⸗
stige Mobilien u. Uten⸗ e“ Kasse, Wechsel, Postscheck und Reichsbank . . . . Wertpapiere u. Beteili⸗ vb16“ 1111“ Laufende Rechnung .. . Avale und Industriebe⸗ lastung 2 120 000,—
260 002 130 744/7 790 752
3 323 144 3 644 616[5
8 666 259/7
Passiva. Aktienkapital... Reservesonds ... 260 000— Delkrederefonds . 100 000 —-7 8 706 *% Reichsmonopol⸗ u. Finanz⸗
verwaltung .
Laufende Rechnung und
bbbbb1“¹”“;
Noch nicht eingelöste Divi⸗
1“ Avale und Industriebe⸗
lastung 2 120 000,— „ 234 471]*¼ 8 666 259
Reingewin.. Gewinn⸗ und Verlustrechnung.
RM
1 004 728(79 114 622[85 234 471 26
1 353 822[90
3 000 000
1 797 644 3 257 701 7 735ʃ20
Aufwand. E6 Abschreibungen.. Gewinn. .
Ertrag. 21 428[55 42 001 [20
1 290 393 [15
1 353 822ʃ90
Die Dividende für das Geschäftsjahr 1928/29 ist gemäß Generalversammlungs⸗ beschluß vom 18. 11. 1929 auf 6% fest⸗ gesetzt worden, und zwar ist der Dividenden⸗ schein für 1928/29 zu den Aktien Nr. 1 bis 26 000 und 59 001 — 120 000 mit RM 1,08 (RM 1,20 abzügl. 10 % Kapitalertrag⸗ steuer) und der Dividendenschein Nr. 3. zu den Aktien Nr. 120 001 — 121 260 mit RM 54,— (RM 60,— abzügl. 10 % Kapi⸗ talertragsteuer) an folgenden Stellen sofort zahlbar:
Gesellschaftskasse in Magdeburg,
Commerz⸗ und Privat⸗Bank Aktien⸗ gesellschaft, Berlin, und deren Zweig⸗ niederlassungen, .
Darmstädter und Nationalbank, Kom⸗ manditgesellschaft auf Aktien, Berlin, und deren Zweigniederlassungen,
Sächsische Staatsbank in Dresden und Leipzig.
Magdeburg, den 18. November 1929. H. A. Winkelhausen⸗Werke Aktiengesellschaft, Magdeburg. Elbeshausen. Kamrath. Winkelhausen.
Gewinn a. Beteiligungen Rohgewinn .. . . .
[74038]. Martin May Lederwerke A.⸗G. Frankfurt am Main. Bilanz per 30. Juni 1929.
Aktiva. RMN 9, 75
“ 550 000 —- Maschinen und Fuhrpark. 80 487 111“ 304 62105 VW5 147 18865 eeeEeeö1ö“; 13 233 17 Kasse, Reichsbank, Post⸗
weöö1ö11“”“ 2 415 erhihh . . 5 55 083, 22
(1153 029, 29
Passiva. vU 1111A1“ h““ Hypotheken und Aufwer⸗
400 000 40 000
234 772 †
“
.eööööe“ Langfristige Darlehen... 70 000 Vankschulbemn.. „. 164 488 “ 123 713 Andere Verbindlichkeiten 120 054 1 153 029 Gewinn⸗ und Verlustrechnung per 30. Juni 1929.
Soll. RM 65658 191 934 [52 Abschreibungen. „ 7 020
198 954¼%
20 238[39 114 957/[60 8 675/ 31 55 083 22
198 954,52
Frankfurt a. M., 16. November 1929. artin May Lederwerke A.⸗G. Der Vorstand. Adam May. Carl May.
—.. xgnnüg [74039]. Bilanz per 31. Dezember 1928 für die Rosenthaler Str. 37, Grundstücks Aktien Gesellschaft.
Aktiva. RM Forderung an Autohaus 11““ 13 658]1 11114“ 625˙6 “*“ 250 000 Verlustvortrag 91 196 “*“ 6 576
COCO—, —
362 058]¹
Vortrag .. x- Vermietungen Galbo „ . .
assiva. AMtienkagttak. Reservefonds 9 5 Hypotheken .. Baukonto. .
75 000 ◻- 75 000 6 u“ 155 000 56 585,94 *† 14 027,60 Kreditoren (Bauschuld) .
Darlehen Chiarena... Darlehen Marta Krüger .
42 558 2 500 7 500 4 500
362 058 Gewinn und Verlustrechnung per 31. Dezember 1928 der Rosenthaler Str. 37 Grundstücks Aktien Gesellschaft.
Verlust RM [oh
17 779/35 9 165 35 8 272 —
614 34
Gewinn RM [J9. “ 29 254 13 PLE“ Instandhaltung Steuern. Berichtigung. Verlust 1928.
6 576/91 35 831[04135 831]04
Berlin, den 28. September 1929. Der Vorstand. Paul Rossberg.
[74043]. Aktiengesellschaft C. G. Rudolph, Neugersdorf i. Sa.
Mech. Weberei, Färberei u. Appretur. Bilanz vom 31. März 1929.
Aktiva. RMN ₰ Grundstücke und Gebäude 111 389/35 bZb1-.“] 115 887 [05 Inventar und Utensilien 5 618[15 Auto und Fuhrpark . . 12 480 Transformatorenanlage 16 173 Kasse und Wertpapiere . 23 220 Debitoren, Schulden in
laufender Rechnung . . Peihhtee Verlust im Geschäftsjahr (Vortrag a. neue Rechnung)
327 802 311 308
11 092 934 972
Passiva. Kreditoren, Gläubiger in laufender Rechnung.. Transit. Verpflichtungen . Antienkabttek ... .. Reservefonds T T. . Reservefonds I. .
551 428 17 665 320 000—- 2 572 [60 43 305 843
934 972]26 Verlust⸗ und Gewinnrechnung. RMN s 146 405 58
20 908 47 167 314[05 156 221 28
11 092[77 167 314 [05 Neugersdorfi. Sa., 1. Novemberl929.
Aktiengesellschaft C. G. Rudolph, Nengersdorf i. Sa.
Handlungs⸗ u. Betriebs⸗ 111“”“; Abschreibungen..
Bruttowarengewinn . . . Verlust im Geschäftsjahr
Mech. Weberei, Färberei u. Appretur. Der Vorstand. Curt Heinig.
Rheinische Elektrizitäts⸗ Aktiengesellschaft, Mannheim.
2. Bekanntmachung.
Wir fordern hiermit die 2 der Vorzugsaktien unserer Gesellschaft über je RM 40,— auf Grund der 7. Durch⸗ führungsverordnung zur Goldbilanz⸗ verordnung auf, ihre Aktien nebst den dazugehörigen Gewinnanteilscheinen und einem zahlenmäßig geordneten Nummernverzeichnis in P. lter Aus⸗ fertigung bis zum 3. 8 1930 einschließlich zum Umtausch in Vor⸗ zugsaktien über je RM 200,— bei folgenden Stellen während der üblichen Geschäftsstunden einzureichen:
in Mannheim: bei der Deutschen
Bank und Disconto⸗Gesell⸗ schaft Filiale Mannheim,
in Berlin: bei der Deutschen Bank
und Disconto⸗Gesellschaft, bei der Commerz⸗ und Privat⸗ Bank A.⸗G.; in Frankfurt a. M.: bei dem Bank⸗ haus E. Ladenburg, bei der Deutschen Bank und Disconto⸗Gesellschaft Filiale Frankfurt a. M., in Karlsruhe: bei dem Bankhaus Straus & Co., bei der Deutschen Bank und Disconto⸗Gesellschaft Filiale Karlsruhe.
Der Umtausch findet in der Weise statt, daß auf fünf Vorzugsaktien zu je RM 40,— eine Vorzugsaktie zu je RM 200,— gewährt wird. Die Ein⸗ reichungsstellen sind bereit, den An⸗ und Verkauf von Spitzenbeträgen für die Aktionäre zu vermitteln.
Den Aktionären, die ihre Aktien dem Sammeldepot angeschlossen haben, wird keine Provision berechnet. Desgleichen ist der Umtausch provisionsfrei, falls die Einreichung der Aktien an den Schaltern der Einreichungsstellen er⸗ folgt. In anderen Fällen wird die übliche Provision in Anrechnung ge⸗ bracht.
Die Ausreichung der neuen Aktien⸗ urkunden erfolgt nach deren Fertig⸗ stellung gegen Rückgabe der über die eingereichten Aktien ausgestellten Empfangsbescheinigungen bei derjenigen Stelle, von der die Bescheinigungen ausgestellt worden sind. Die Bescheini⸗ gungen sind nicht übertragbar; die Um⸗ tauschstellen sind berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Legitimation des Vor⸗ zeigers der Empfangsbescheinigungen zu prüfen. Die Vorzugsaktien unserer Gesell⸗ schaft über je RM 40,—, die nicht bis fum 3. März 1930 eingereicht worden ind, werden nach Maßgabe der gesetz⸗ lichen Bestimmungen für kraftlos er⸗ klärt. Das glei gilt von den ein⸗ gereichten Aktien über je NM 40,—, die den zum Ersatz durch Aktien zu je RM 200,— . Bais. M. Nennbetrag nicht erreichen und uns nicht zur Ver⸗ wertung für Rechnung der Beteiligten ur , „ gestellt worden sind.
ie an Stelle der für kraftlos erklärten Aktien ausgegebenen neuen Vorzugs⸗ aktien über je RM 200,— werden für Rechnung der Beteiligten zum Börsen⸗ preis verkauft. Der Erlös wird ab⸗ züglich der entstehenden Kosten an die Berechtigten ausbezahlt bzw. für diese hinterlegt.
Die Inhaber der umzutauschenden Vorzugsaktien über RM 40,— können nach Maßgabe der gesetzlichen Be⸗ timmungen innerhalb von drei
Konaten nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Deutschen Reichs⸗ anzeiger, jedoch noch bis zum Ablauf eines Monats nach Erlaß der letzten Bekanntmachung über die Aufforderung zum Umtausch, schriftliche Er⸗ klärung bei unserer Gesellschaft Wider⸗ spruch gegen den Umtausch erheben. Außer der A dieser schrift⸗ lichen 8. Lerklärung gegenüber unserer Gesellschaft ist zur ordnungs⸗ mäßigen W“ Widerspruchs Fererc, da r widersprechende Aktionär seine Aktien oder die über sie von einem Notar, einer Effektengiro⸗ bank oͤder einer der obengenannten Stellen ausgestellten Hinterlegungs⸗ scheine entweder bei unserer Gesellschaft oder bei einer der obenbezeichneten Stellen hinterlegt und dort bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist beläßt. Ein etwa erhobener Widerspruch ver⸗ liert seine Wirkung, falls der Aktionär die hinterlegten Aktienurkunden vor Ablauf der Widerspruchsfrist zurück⸗ fordert. Der Widerspruch wird nur wirksam, wenn Inhaber der Vorzugs⸗ aktien über RM 40,—, deren Stücke den zehnten Teil des Gesamtbetrages der Vorzugsaktien zu RM 40,— erreichen, dem Umtausch widersprechen. Die Urkunden derjenigen Inhaber von Vor⸗ zugsaktien zu RM 40,—, die nicht Widerspruch erhoben haben, werden auch in diesem Falle — als freiwillig zum Umtausch eingereicht — umgetauscht, nicht von den Aktionären bei
inreichung ihrer Aktien ausdrücklich das Gegenteil bemerkt wird.
Für die Lieferbarkeit der neuen Vor⸗ zugsaktien an den Börsen wird recht⸗ zeitig Sorge aben.
Voraussichtlich drei Börsentage vor Han der Umtauschfrist wird die Lieferbarkeit der umzutauschenden alten Vorzugsaktien über RM 40,— in Fort⸗ fall kommen. [74387]
Mannheim, den 19. November 1929.
Der Vorstand.
Bühring. Nied. Schöberl.
iedermann.
“
[74775]
VBalencienne Aktiengesellschaft
in Dresden⸗Leuben.
An Stelle des ausge chiedenen Herrn Bruno Günther ist Heir Paul Scholze, Dresden, von dem Betriebsrat unserer Gesellschaft in den Aufsichtsrat entsandt worden ebes Henben. den 21. November
Der Vorstand. A. Rosenstern.
7278 H & P. Sauermann Aktiengesell⸗ schaft Kulmbach in Kulmbach.
Bei der am 27. September 1929 notariell vorgenommenen Auslosung unserer 10 % igen Teilschuldverschreibungen vom Jahre 1926 wurden folgende Nummern ausgelost:
Lit. A zu RM 1000: 6 22 24 25
36 54 80 90 94 135 156 170 172 173 208 234 240 243 250 260 264 266 267 286 292 301 311 325 335 336 337 340 341 352 356 361 377 383 400 405 406 407 410 413 414 442 446 486. Lit. B zu RM 100: 6 8 23 32 41 42 49 55 64 65 90 93 97 115 146 1247 167 175 191 194 202 235 247 262 263 275 282 291 294 306 313 314 329 356 366 368 375 377 397 399 419 430 431 432 445 451 471 476 497.
Die gezogenen Nummern werden am 2. Januar 1930 mit 105 % des Nenn⸗ werts heimbezahlt.
Die ausgelosten Teilschuldverschreibungen gelangen gegen Rückgabe der betreffenden Teilschuldverschreibungen und der dazu⸗ gehörigen noch nicht fälligen Zinsscheine zur Rückzahlung. Werden noch nicht fällige Zinsscheine nicht eingeliefert, so wird der Betrag am Kapital gekürzt. Mit dem Tage, zu welchem die Teilschuldver⸗ schreibungen verlost sind, hört die Ver⸗ zinlung auf.
Die Einlösung der ausgelosten Teil⸗
schuldverschreibungen findet an den Ueber⸗
bringer der Teilschuldverschreibung kosten⸗
los statt:
1. in Kulmbach bei der Kasse der Ge⸗ sellschaft,
2.
Volksbank e. G. m. b. H.,
3. in München bei der Bayerischen
Staatsbank,
4. in Nürnberg bei der Dresdner Bank Filiale Nürnberg,
5. in Berlin bei der Deutschen Raiff⸗ eisenbank A.⸗G.
Kulmbach, den 13. November 1929.
Der Vorstand.
[74438].
in Kulmbach bei der Kulmbacher
Aktiengesellschaft für Aufbereitung, Dortmund. 8.
Bilanz am 31. Juli 1929.
[74682]
Stärke⸗Zuckerfabrik⸗Actiengesell⸗
schaft vormals C. A. Koehlmann 2 8 — Co.
Die diesjährige ordentliche Gene⸗ ralversammlung unserer Gesellschaft findet am Donnerstag, den 19. De⸗ zember 1929, mittags 12 Uhr, in unserem Verwaltungsgebäude zu Frank⸗ furt a. d. O., Cüstriner Str. 104, mit solgender Tagesordnung statt:
1. Vorlegung des Geschäftsberichts und der Bilanz nebst Gewinn⸗ und Verlustrechnung 1928/29.
Beschlußfassung über die Verwen⸗ dung des Jahresgewinns.
Erteilung der Entlastung an den Vorstand und an den Aufsichtsrat,
Wahlen zum Aufsichtsrat.
Verschiedenes.
Diejenigen Aktionäre, welche ihr Stimmrecht in der Generalversamm⸗ lung ausüben wollen, haben ihre Aktien oder die über diese lautenden Hinter⸗ legungsscheine einer Effektengirobank eines deutschen Wertpapierbörsenplatzes spätestens bis zum 16. Dezember 1929 bei der Gesellschaft oder den nachbezeichneten Hinterlegungsstellen oder bei einem deutschen Notar zu erne.es oder bis zu demselben
age eine anderweite dem Aufsichtsrat genügende Hinterlegung nachzuweisen.
Im Falle der Hinterlegung der Aktien bei einem Notar ist die Bescheinigung des Notars über die erfolgte Hinter⸗ legung in Urschrift oder in Abschrift spätestens einen Tag nach Ablauf der Hinterlegungsfrist bei der Gesellschaft einzureichen.
Hinterlegungsstellen sind in Berlin: Die Deutsche Bank und Disconto⸗ Gesellschaft und die Berliner Hau⸗ dels⸗Gesellschaft.
Die Hinterlegung ist auch dann ordnungsmäßig erfolgt, wenn Aktien mit Zustimmung einer Hinterlegungs⸗ stelle für sie bei anderen Bankfirmen bis zur Beendigung der Generalver⸗ sammlung im Sperrdepot behalten werden.
Die Bilanz, Gewinn⸗ und Verlust⸗ rechnung sowie der Rechenschaftsbericht sind zwei Wochen vor dem Tage, bis zu welchem die Hinterlegung der Aktien erfolgen muß, in unseren Geschäfts⸗ räumen zur Einsicht der Aktionäre aus⸗ gelegt.
Frankfurt a. O., 21. November 1929.
Der Aufsichtsrat. Dr. Georg Noah, Vorsibvender.
Schüchtermann & Kremer⸗Baum 6
Aktiva.
öööbeö“] “ C ““ ktichnpotheten .„ Außenstände: Bankguthaben Warenforderungen.. Anzahlungen an Lieferanten Sonstige Schuldner.. Bürgschaften RM 287 185,—
5 9 55
Passiva. Eaa1 Ghhttttthtt5 Abschreibungen auf Anlagen:
Passivhypotheken. Noch nicht erhobene Dividende.. Gläubiger:
Sonstige Verpflichtungen..
Bürgschaften RM 287 185,— NReingewwinmn.
1. Grubenfelder, Grundstücke, Fabrik⸗ und Bürogebäude, Wohn⸗ häuser, Maschinen und Betriebsei nrichtungen. .. . .. .. Vorräte an Werkstoffen, fertigen und halbfertigen Erzeugnissen
u““ V7e5* JJ RR“ Genußrechte der Altbesitzer der Obligationsanleihe von 1906 (die mit 4 ½ % zu verzinsen war) RM 17 200,— 65. Kommerzienrat⸗Baum⸗Stiftung für Beamte und Arbeiter.. .
Anzahlungen der Kundschaft.
Betriebslöhne für Juli 1929 (Restzahlung)
Gewinn⸗ und Berlustrechnung
RMN ₰
6 643 027 3 464 429 17 096
91 635 175 959
1
22 494
792 675,06 4 063 924,15 619 572,85
306 365,94 5 782 538
16 197 180/82
6 600 000 660 000
.RM 288 340,88 385 785,94
674 126 31 050
1“ „„
42 623
RM’ 3 731 143,42 3 879 526,10
. 2 „
102 068
441 891 16 197 180
am 31. Juli 1929.
Soll. Abschreibungen auf Betriebsanlagen. Reingewinn:
Jahresgewinn ür 1928/29
bita
Gewinnvortrag aus 1927/,28
Entlastung erteilt.
kasse in Dortmund. Die satzungsgemäß
stellvertretenden Vorsitzenden gewählt.
b¹“];
Bruttoüberschüsse nach Abzug fämtlicher Handlungs⸗ und Betriebs⸗ unkosten (einschl. rd. RM 1454000,— Steuern und Sozialabgaben)
ausscheidenden Aufsichtsratsmitglieder: von Velsen, Generaldirektor Bergassessor Fickler, Generaldirektor Dr.⸗Ing. Reuter, Generaldirektor Tengelmann, wurden durch Zuruf wiedergewählt.
In der onschließenden Sitzung des Aufsichtsrats wurde Herr Oberbergrat von Velsen zum Vorsitzenden und Herr Generaldirektor Dr. jur. Haßlacher zum
RNM 1“ 385 785 ..RMNR 34 260,14
407 631,33 441 891
827 677
.„ 2. 9„
34 260
793 417 827 677
„In der heutigen Generalversammlung wurde die vorstehende Bilanz und die Gewinn⸗ und Verlustrechnung genehmigt und dem Aufsichtsrat und dem Vorstand
Die auf 69% festgesetzte Dividende ist sofort zahlbar bei der Deutschen Bank und Disconto⸗Gesellschaft in Berlin und deren Filialen sowie bei der Gesellschafts⸗
Oberbergrat
SDortmund, den 19. November 1929. Der Vorstand.
“
Reinhardt.
1“ —
274.
zugleich Zentralhandelsregister für das Deutsche Reich
Berlin, Sonnabend, den 23. November
8
8*
gPb Erscheint an jedem Wochentag abends Bezugs⸗ preis vierteljährlich 4,50 ℛ¶̊. ℳ Alle Postanstalten nehmen Bestellungen an. in Berlin für Selbstabholer auch die Geschäftsstelle SW 48, Wilbelmstraße 32
Einzelne Nummern kosten 15 %⁄% Sie werden au: gegen bar oder vorherige Einsendung des Betrages einschließlich des Portos abgegeben.
8 2
Anzetgenpreis für den Raum etner fünfgespaltenen Petitzeile 1,05 ℛ¶ ℳ Anzeigen aimmt die Geschäftsstelle an Befristete Anzeigen müssen 3 Tage vor dem Einrückungstermin bei der Geschäftsstelle eingegangen sein
Inhaltsübersicht.
1. Handelsregister, 2. Güterrechtsregister.
3. Vereinsregister,
4 Genossenschaftsregister.
5. Musterregister, 8
6. Urheberrechtseintragsrolle,
7. Konkurse und Vergleichssachen. 8. Verschiedenes.
Entscheidungen des Reichsfinanzhofs.
“ 8 “
Wertpapieren, Dividenden und Aus⸗ beuten sind Kapitaleinkommen, ein Abzug eines Teils des Erwerbspreises für die Wertpapiere ist nicht zulässig. Streitig ist, ob bei Zinsen und Dividenden von Wertpapieren, die der Steuerpflichtige im Steuerabschnitte bezogen hat, zu berück⸗ ichtigen ist, daß er die Wertpapiere erst im Laufe der Zins⸗ bzw.
ividendenperiode erworben hat. Die — hat die Frage verneint; die Zinsen und Dividenden bildeten Einkommen des⸗ jenigen, der sie bezieht, ohne daß er einen Teil des Kaufpreises bs die Wertpapiere als — 4, abziehen könne. Der eschwerdeführer vertritt dagegen die Auffassung, daß beim Ver⸗ kauf eines Wertpapiers ein Teil des Kaufpreises auf die laufenden Zinsen und Dividenden zu rechnen sei und für den Verkäufer Ein⸗ kommen, für den Käufer ——, „2„ —— die bei ihm fällig werdenden Zinsen und Dividenden bilde. r erkennende Senat hat die Frage bereits in dem Gutachten VI D 1/28 im Sinne der Vorentscheidung behandelt. Seinen Ausführungen sind besonders Seelmann⸗Eggebert, Steuer und Wirtschaft 1929 S. 348, und lfimmermann, Steuer⸗Archiv 32. Uörg. S. 79, entgegengetreten. s ist nicht zu verkennen, daß es befremdet, wenn der Erwerber eines Wertpapiers die kurz nach dem Erwerbe fällig werdenden Zinsen und Dividenden in voller Höhe als Einkommen versteuern muß. Es ist richtig, daß in der kurzen Besitzzeit eine dem Zinsen⸗ oder Dividendenbetrag entsprechende Vermögensvermehrung nicht eingetreten ist. — tritt nach Fälligkeit eines Zins⸗ betrags oder einer Dividende ein ihnen entsprechender Kurs⸗ abschlag ein, und wenn er nicht oder nicht in voller Höhe eintreten sollte, so ist der Grund eine Höherschätzung des Wertpapiers an sich, die zu anderer Zeit eine Kurssteigerung herbeigeführt hätte. Würde das Einkommensteuergesetz auf dem Standpunkt stehen, daß als Einkommen grundsätzlich jede Vermögensvermehrung und nur eine Vermögensvermehrung “ sei, so könnte die vor⸗ liegende Frage nicht auftauchen. Die Schwierigkeiten entstehen lediglich dadurch, daß der Begriff des Einkommens anders zu be⸗ stimmen ist, und wenn man vielleicht auch versuchen sollte, den Grundsatz, kein Einkommen ohne Vermögensvermehrung, möglichst zur Geltung zu bringen, so darf die Berücksichtigung dieses Grund⸗ fatzes doch nicht dazu führen, die 2* Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes in vielen Fällen auszuschalten oder ihre Anwendung in erheblichem Maße zu erschweren. Wenn A. un⸗
mittelbar nach Fälligwerden der Dividende oder eines Zins⸗ betrags ein Wertpapier erworben und unmittelbar vor Fällig⸗
werden der nächsten Dividende usw. an B. zu demselben oder einem niedrigeren Preise verkauft hat, so würde die Anwendung des genannten Grundsatzes dazu führen, daß die Dividende weder dem A. noch dem B. als Einkommen zugerechnet werden könnte. Es ist wohl nicht zweifelhaft, daß dies Ergebnis nach den Be⸗ stimmungen des Einkommensteuergesetzes unannehmbar ist. Ein Fall dieser Art dürfte aber keineswegs besonders selten sein. Der eundha. kein Einkommen ohne Vermögensvermehrung, kann daher höchstens in der Weise berücksichtigt werden, daß in Fällen, in denen die Steuerpflicht nach den Bestimmungen des Ein⸗ kommensteuergesetzes zweifelhaft sein kann, in diesem Sinne ent⸗ schieden wird. In dem unterstellten Falle kann nun nicht zweifel⸗ haft sein, daß Kapitaleinkommen in Höhe der Dividende usw. ent⸗ standen ist, und es kann deshalb die Steuerpflicht des B. nur dann und insoweit verneint werden, als eine Steuerpflicht des A. be⸗ gründet werden kann. Nach § 37 Abs. 2 Nr. 2 des Einkommen⸗ steuergesetzes gelten als Einkünfte aus Kapitalvermögen auch Ein⸗ künfte aus der Veräußerung von Dividenden usw., sofern die dazugehörigen Aktien usw. im Eigentume des Steuerpflichtigen bleiben. Diese Vorschrift bedeutet etwas ganz anderes, als der Beschwerdeführer meint, und es würde zu einem Widersinne führen, wenn man sie durch Streichung des Bedingungssatzes erweitern würde. Unterstellt man eine Schuldverschreibung über 1000 RM zu 8 vH, bei der die Zinsen am 1. Januar jedes Jahres fällig werden, so würde der Verkäufer des am 1. Januar 1930 -S2. Zinsscheins am 1. April 1929 keineswegs etwa 20 RM, ondern fast 80 RM. Labgüglich Zwischenzinsen) erhalten (von dem Steuerabzuge vom Kapitalertrage sei hier der Einfachheit halber abgesehen). Er wäre sogar in der Lage, für die 1931, 1932 usw. fälligen Zinsscheine Beträge zu erhalten, die sich auf etwa 60,50 usw. RM stellten. Diese Beträge hat als Kapitaleinkommen zu versteuern, wer die Zinsscheine ohne die Wertpapiere selbst veräußert. Es wäre aber offenbar widersinnig, wenn der Ver⸗ äußerer des Wertpapiers nasst Zinsscheinen den Wert der zu dem Wertpapier gehörigen Zinsscheine als Einkommen müßte. § 37 Abs. 2 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes ist eine richtig durchdachte Vorschrift, die für die hier vorliegende Frage nicht in Betracht kommt, oder höchstens in der Weise, daß eben nur bei Veräußerung der Dividenden⸗ und Zinsscheine ohne gleichzeitige Veräußerung der Wertpapiere Kapitaleinksmmen des Veräußerers gegeben ist. Nach §. 38 Abs. 2 des Einkommensteuer⸗ gesetzes gelten als Einkünfte aus Vermietung usw. auch Einkünfte aus der Veräußerung von Miet⸗ und Pachtzinsforderungen, und zwar auch dann, wenn die Einkünfte im Veräußerungspreise von Grundstücken enthalten sind und sich die Miet⸗ oder Pachtzinsen auf einen Zeitraum beziehen, in dem der Veräußerer 8* 8 sitzer war. Es kann zunächst zweifelhaft sein, ob sich diese Vor⸗ schrift nicht überhaupt nur auf rückständige Mietzinsen bezieht.
Die Besitzübertragung erfolge am 1. August, die Mietzinsen — vierteljährlich nachträglich zu bezaßlsn⸗ Man könnte die Vor⸗ schrift so auslegen, daß nur die rückständigen Mieten für die Zeit bis zum 1. Juli vom Veräußerer zu versteuern seien; die Vor⸗ schrift beziehe sich nur auf Mieten si einen Zeitraum, der ganz in die Besitzzeit des Veräußerers fiele. Man könnte auch an⸗ nehmen, bei Mieten für Zeiträume, die nur zum Teil in die Besitzzeit des Veräußerers fielen, sei entscheidend, ob die Mieten vorher oder nachher zu bezahlen sind. Es sei jedoch zugegeben, daß der Veräußerer ein Drittel der nach seiner Besitzzeit fälligen Mieten für das Vierteljahr Juli —September zu versteuern hat. Dem würde der Gedanke 8 liegen daß der Veräußerer den Metvertrag bezüglich s Juli noch felbst 2 habe und daß ihm daher die Miete für Juli gebühre und diese in dem Kaufpreis verrechnet sei. Es ist schon ifelhaft, ob man diese Vorschrift ganz entsprechend auf die Abtretung von Hypotheken anwenden kann. Bei einer zu 8 vH verzinslichen Hypothek von 10 000 RM seien die 77 jährlich zu zahlen. Die Abtretung erfolge am 1. Juli. eenn der Abtretende 10 400 RM erhält, so dürfte einer Steuerpflicht der 400 RM beim Abtretenden nichts im Wege stehen. Es ist aber immerhin fraglich, ob ebenso zu entscheiden ist, wenn der Abtretende nur 10 200 RM oder gar weniger als 10 000 RM erhält. Wenn der Abtretende bei der Bestellung der Hypothek nur 9500 RM an den Schuldner bezahlt hat, wird man ihm kaum mehr Einkommen zurechnen können als den Mehrbetrag des Abtretungsentgelts über 9500 RM und nicht 2 weiteres 900 RM. Für den Erwerber der Hypothek ist es aber gleichgültig, wieviel der Abtretende bei Bestellung der Hypo⸗ thek gegeben bat⸗ Immerhin ließen sich die Schwierigkeiten vielleicht in der Weise beseitigen, daß der Erwerber, der nur 10 200 RM gegeben hat, trotzdem bei der nächsten Zinszahlung nur 800 — 400 RM zu versteuern hat, und weitere 200 RM bei Rückzahlung der Hypothek oder bei späterer Abtretung zum Nennbetrage. Wenn somit eine entsprechende Anwendung des § 38 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes bei Hypotheken und ähnlichen Kapitalforderungen nicht ungerechtfertigt erscheint, so ist doch zu berücksichtigen, daß die Abtretung von Hypotheken ebenso wie die Veräußerung eines Hauses ein verhältnismäßig seltenes Vorkommnis ist, das sich bei demselben Gegenstand im Laufe eines Jahres nur sehr selten wiederholen wird. Auch herrscht bei Hypothekenzinsen der Gedanke einer Leihgebühr für einen bestimmten, einem andern auf Zeit zur Verfügung ge⸗ stellten Geldbetrag vor. In beiden Beziehungen liegt es bei Wertpapieren wesentlich anders. Bei ihnen ist ein b-. b ja vielmaliger Besitzwechsel im Laufe eines .n keineswegs selten, sondern recht häufig, und ist Zins bzw. Dividende kaum noch als eine Art Leihgebühr für einen früher einmal hin⸗ npe Geldbetrag, von dessen Höhe der jetzige Besitzer häufig eine genaue Vorstellung hat, aufzufassen; sie erscheinen vielmehr als rechtliche Frucht eines irgendwie entstandenen Stammrechts. Es ist nun 6 durchaus richtig, wenn das bürgerliche Recht bei Wechsel des Nutzungsrechts an derartigen Wertpapieren eine Verteilung dieser Rechtsfrüchte entsprechend der Dauer der Nutzungsrechte der betreffenden Personen vorsieht und die Recht⸗ rechung einer Schädigung früherer Nutzungsberechtigter durch eräußerung seitens eines späteren, durch Behandlung eines Teiles des 2 E1“ als Ersatz für die nicht an⸗ gefallenen Zinsen und Dividenden entgegentritt. Denn es handelt sich in der Regel um eine Frage der Gewinnverteilung in Fällen, in denen die in Frage kommenden Personen hierüber nichts ver⸗ einbart haben. er Wechsel im Nutzungsrecht beruht entweder auf Anordnung eines Dritten (des Erblassers) oder auf Gesetz (bei der elterlichen und ehemännlichen Nutznießung). Und soweit das bürgerliche Recht über Zinsen und Dividenden zuungunsten des tatsächlichen Beziehers entscheidet, kann das Steuerrecht natürlich nur den wirklichen Bezieher besteuern. Es ist aber nicht verpflichtet, die Grundsätze über Zins⸗ und Dividendenverteilung beim Fehlen einer Vereinbarung der Beteiligten auch auf die Fälle der Vereinbarung hierüber entsprechend anzuwenden. Wenn die Nutzungsberechtigung des A. innerhalb einer Zinsperiode er⸗ lischt, gebührt ihm ein Teil der Zinsen; nur er kann diesen Teil versteuern, nicht der Eigentümer als im Nutzungs⸗ rechte. Daraus folgt nicht, daß A. beim Verkauf zu derselben Zeit, wobei die Zinsen dem Käufer infolge des Vertrags zu⸗ fallen, einen Teil der später dem Käufer zufallenden Zinsen als in dem Kaufpreis enthalten versteuern müßte. Das Steu rgesetz wird dies nur anordnen, wenn nicht überwiegende Interessen der Steuerverwaltung dieser Regelung entgegenstehen. Eine unbe⸗ dingte Unbilligkeit liegt nicht vor, wenn der Käufer die ganzen Zinsen versteuern muß, da ja darauf bei Bemessung des Kauf⸗ preises Rücksicht genommen werden kann. Eine ausdrückliche Anordnung des Gegetgebers liegt nicht vor. Einer entsprechenden Anwendung des § 38 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes stehen erhebliche Bedenken entgegen. Es kann nicht verkannt werden, daß eine Verteilung der Zinsen und Dividenden auf die Dauer des Besitzes infolge des häufigen Besitzwechsels der Wertpapiere zu beträchtlichen Schwierigkeiten der Steuerberechnung führen würde. Dazu kommt, daß eine 5 Verteilung zu Unstimmig⸗ keiten bei der Anrechnung des Steuerabzugs vom Kapitalertrag führen würde. Der Steuerabzug vom Kapitalertrag geht offen⸗
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sichtlich davon aus, 8 der Bezieher der um den Steuerabzug ekürzten Beträge gleichzeitig der Bezieher des Einkommens ist. Kur wenn dies einigermaßen regekmähzg zutrifft, ergeben sich für die Anrechnung des Steuerabzugs keine Schwierigkeiten. Be⸗ deutet der Betrag für den Bezieher in vielen Fällen nur zum Teil Einkommen, so wäre es unbillig, wenn er den ganzen Steuerabzugsbetrag auf seine Einkommensteuer anrechnen könnte. Dazu käme, daß sich dieser Vorteil nur bei Personen mit rößerem Einkommen auswirken würde. Kann aber der tat⸗ ächliche Bezieher nur einen verhältnismäßigen Betrag des Steuerabzugs auf seine Einkommensteuer anrechnen, so müßte der Restbetrag entweder bei keinem anrechnungsf 9 sein oder aber unter Umständen in einem Steuerabschnitt, in dem er noch gar nicht vorgenommen ist. Ersteres ist unbefriedigend, letzteres unmöglich. Es würde auch erheblich unproduktive Arbeit ent⸗ stehen, wenn den buchführenden Kaufleuten die Anrechnung des Steuerabzugs bezüglich der von ihnen tatsächlich bezogenen Divi⸗ denden usw. abgelehnt würde und ihnen dafür das Recht zu⸗ stünde, den Steuerabzug bezüglich der in Veräußerungspreisen enthaltenen Dividenden usw. zu ermitteln und geltend zu machen. Dazu kommt, daß bei der bekämpften Ansicht sich die Steuerpflicht einer Person nach Umständen richtete, die 13 sie vollständig unerheblich sind. Denn wenn jemand ein Wertpapier verkauft hat, berührt es ihn nicht, ob die Zinsen tatsächlich später gezahlt werden oder eine Dividende ausgeschüttet wird. Trotzdem wären diese Vorkommnisse für ihn steuerrechtlich vielleicht von erheblicher Bedeutung. n laubt der Senat, von dem Grundsatz nicht ab⸗ gehen zu sollen, da Fiaßen Dividenden und Ausbeuten bei Wert⸗ apieren in voller Höhe Kapitaleinkommen desjenigen bilden, em sie tatsächlich zufallen, ohne daß ein Abzug eines Teiles des Erwerbspreises in Frage kommt. Die Rechtsbeschwerde war des⸗ halb als unbegründet zurückzuweisen. (Urteil vom 4. September 1929. VI A 1521/29.) 114. Anwendung des § 58 des Einkommensteuer⸗ gesetzes auf Gehaltszahlungen. Streitig ist, ob auf einen Betrag von 80 500 RM, den der Steuerpflichtige als Vorstands⸗ mitglied einer Bank von dieser im Jahre 1926 erhalten hat, § 58 des Einkommensteuergesetzes anzuwenden ist. Das Finanzgericht hat § 58 angewendet; die Rechtsbeschwerde des Finanzamts ist begründet. Die Bank hatte am 4. Mai 1926 dem Steuer⸗ pflichtigen mitgeteilt, daß der Aufsichtsrat beschlossen habe, ihm im Hinblick darauf, daß die Vorstandsmitglieder in den Infla tionsjahren in Papiermark honoriert wurden, während die Leiter der überseeischen Niederlassungen ihre Bezüge in Gold erhalten hatten, nachträglich eine einmalige Entschädigung von 70 000 RM eeir zu gewähren. Am 20. Juli 1927 hat sie bescheinigt, aß die Entschädigung nicht nur als Nachzahlung von Gehalt und Tantiemen für die Inflationsjahre, sondern auch als Vergütung für besondere Dienstleistungen während der Kriegszeit und später, die über die regelmäßige Tätigkeit des Steuerpflichtigen hinaus⸗ gingen, zu betrachten sei. Im Schriftsotz vom 2. Oktober 1928 hat der Steuerpflichtige darauf hingewiesen, daß es sich um Ent⸗ schädigung für eine sich einheitlich über mehrere Jahre erstreckende inzeltätigkeit handle, die neben den ihm auf Grund seines Dienstverhältnisses obliegenden Aufgaben gelegen habe (Be⸗ arbeitung von Uüngelegenheiten für zum Heeresdienst eingezogene oder auf Dienstreisen im Ausland befindliche Direktoren); der Steuerpflichtige hat sich auf die Entscheidung des Senats vom 11. Januar 1928 VI A 848/27, „Steuer und Wirtschaft“ Nr. 741, berufen. Das Finanzamt verweist demgegenüber auf die Ent⸗ scheidung des Senats vom 13. Juni 1928 VI A 596/28, ‚Steuer und Wirtschaft“ Nr. 570. Es ist nicht zu verkennen, daß die vom Steuerpflichtigen angezogene Entscheidung des Reichsfinanzhofs vom 11. Januar 1928, wenn der Fall dort auch etwas anders lag, doch für seine Auffassung spricht. Nach der Entwickung jedoch⸗ die die Rechtsprechung des Senats in der Frage der Anwendung des § 58 des Einkommensteuergesetzes inzwischen genommen hat, muß die Rechtsbeschwerde des Finanzamts Erfolg haben. Vor⸗ aussetzung für die Anwendung des hier in Betracht kommenden Teiles des § 58 ist, daß eine Tätigkeit vorliegt — d. h. sie muß sich als besondere Tätigkeit abgrenzen —, und daß diese eine Tätigkeit sich über mehrere Jahre erstreckt. Wenn ein Ge⸗ haltsempfänger nachträglich eine einmalige Entschädigung 8n seine in zurückliegender Zeit geleistete normale kensttädtg eit erhält, so ist die Anwendbarkeit des § 58 nicht gegeben; es liegt dann nachträgliche Erhöhung der einzelnen bezüge vor, also nicht Entschädigung für eine sich über mehrere W erstreckende Tätigkeit, sondern für die in den einzelnen Zahren geleisteten Dienste. Der Einwand des Steuerpflichtigen, daß eine einheitliche Tätigkeit, die sich von der sonstigen Berufs⸗ tätigkeit abgrenzen lasse, entschädigt werden sollte, trifft nicht zu. Einmal widerspricht dem die Angabe der Bank, daß die Ent⸗ schädigung vor allem deshalb gewährt worden sei, weil die aus⸗ wärtigen Direktoren in Gold bezahlt worden seien. Dann aber hängen auch die vom Beschwerdeführer als besondere Tätigkeit angeführten Dienstgeschäfte eng mit seinen sonstigen Dienst⸗ geschäften und mit seiner Stellung als Vorstandsmitglied zu⸗ sammen; sie lassen sich ebenso wie im Falle der Entscheidung vom 13. Juni 1928 nicht als Sondertätigkeit abgrenzen. (Urteil vom 18. September 1929. VI X 934/29.)
1. Handelsregifter.
Aalen. [74054] Handelsregistereintragungen vom 15. November 1929:
Neue Einzelfirma: Edmund Sachsen⸗ maier, Aalen. Inhaber: Edmund Sachsenmaier, Fabrikant in Aalen.
Kleiderfabrikationsgeschäft. Veränderungen bei den Einzelfirmen: Gottl. Kayser, Eisen⸗ u. Epezerei⸗ geschäft, Aalen: Prokura ist erteilt dem Richard Kayser, Kaufmann in
“
loschen. Dr.
Aalen:
Dr.
Karl
Die
Karl
Gaupp, Firma ist
auf Otto Jäger Heinr. Kayser, Hermann Stützel, loschen.
Jaime loschen.
Heinrich Aißlinger, Aalen: Die Prokura des Heinrich Meidel ist er⸗
Apotheker, geändert in 8. Gaupp'’ sche Geschäft mit Firma sind übergegangen Apotheker in Aalen. Kayser, Aalen: Firma erloschen. Steingut⸗ Tonwarenfabrik, Aalen: Firma er⸗ d)
Pous, Aalen
Bei den Einzelfirmen: a) Hein⸗] Bestehung rich Pahl, Conditorei, Aalen, b) C. Schipprak, Juh. Paul Schipprak, Aalen, c) Fr. aver Schmid, Laubach: Firma ist erloschen, nachdem der Gewerbebetrieb Hand⸗ werks⸗ und Kleinhandelsgewerbe⸗ betrieb ist.
Bei den Einzelfirmen: a) Hans Bautler, Aalen, b) Hermann Gatter, Aalen, c) W. A. Gölz, Aalen, Louis Palm, Aalen, e) Ernst Wieland, Aalen: Firma von Amts wegen gem. § 142 F.⸗G.⸗G. gelöscht, weil der Gewerbebetrieb seit seiner
firmen: Apotheke; erloschen.
Kaufmann
Jüulius straße 45.
Einl
Firma
Handwerks⸗ handelsgewerbebetrieb ist. 8 Veränderungen bei den Gesellschafts⸗
G. Günther & Co., kochen: Die Gesellschaft ist aufgelöst. Die Prokura der Emilie Schneider ist Liquidator ist: Paul Wever,
in Stuttgart,
Eugen Stiützel, Sitz in Aalen: Die . jen der Kommanditisten sind durhch Württ. Amtsgericht Aalen. Ermäßigung ihrer Beträge auf Reichs⸗ 8 “ mark umgestellt. ausgeschieden.
Einka, Gemeinnützige Einkaufs⸗ vereinigung Aalen, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Sitz in Aalen: Die Prokura des Otto Vosseler ist er⸗ loschen.
Kaltwalzwerk Oberkochen, Gesell⸗ schaft mit beschränkter Haftung, Sitz in Oberkochen: Die Prokura des Hans 8— c- erloschen. Dem Hein⸗ rich Noll. Kaufmann in Oberkochen, ist Einzelprokura erteilt.
und Klein⸗ Sitz Ober⸗
Azenberg⸗
Ein Kommanditist ist
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