1929 / 276 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 26 Nov 1929 18:00:01 GMT) scan diff

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1929

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———V

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Erlöschen eines Exequatur.

Vierte Verordnung über Aenderung der Verkehrsfehlergrenzen von Meßgeräten.

Bekanntmachung zu der dem Internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügten Liste.

Erlaß, betreffend Auflösung des Versorgungsamts Wesel.

Im Nichtamtlichen Teil—

ist ein Zusatzabkommen zu dem vorläufigen H ndelsabkommen zwischen dem Deutschen Reich und der Republik Finnland veröffentlicht.

1e“

Amtliches. Deutsches Reich. Der Direktor Walter Gallén ist zum Konsul des Reichs in Björneborg (Finnland), der Direktor Nils Dreijer zum Vizekonsul des Reichs in Uddevalla (Schweden) ernannt worden.

Das dem Generalkonsul von Honduras in Berlin, Georg Mamlok, unterm 15. Dezember 1924 amens des Reichs

erteilte Exequatur ist erloschen. 8

8—

Vierte Verordnung Aenderung der Verkehrsfehlergrenzen von Meßgeräten.

Vom 11. November 1929. ““ (Veröffentlicht im RGBl. 1929, I S. 203.) .—

Auf Grund des § 13 Abs. 2 der Maß⸗ und Gewichtsordnung vom 30. Mai 1908 (4GBl. S. 349) wird 8 1 der Bekannt⸗ machung, betreffend die Verkehrsfehlergrenzen der Meßgeräte vom 18. Dezember 1911 (RGBl. S. 1065) in der Fassung der Bekanntmachungen vom 28. Oktober 1916 (NGB5 S. 1213) und 3. Dezember 1921 (NGBl. S. 1540) und der Verordnung vom 13 Februar 1925 (R7GBl. I S. 13) nach Zustimmung des Reichsrats wie folgt geändert: 1

1. Ziffer I erhält folgende Ueberschrift: 8 8 11““ I. Längenmaße, Meßwerkzenge und Me maschinen für Längenmessung, 1 Meßwerkzeuge und Meßmaschinen

Flächenmessung.

Ziffer 1 Buchstabe B erhält folgende Ueberschrift:

B. Meßwerkzeuge und Meßmaschinen Längenmessung.

I. Dickenmaße (Kluppmaße). Hinter Ziffer I Buchstabe B Ziffer 3 wird eingefügt:

II. Drahtmeßmaschinen, Stoffmeßmaschinen. Die Fehlergrenzen betzagen:

bei Stoffmeßmaschinen,

bei Meßlängen bis einschließlich 5 Meter 15 Millimeter,

von mehr als 5 Meter für jedes weitere volle oder angefangene Meter 3 Millimeter,

ei Drahtmeßmaschinen für den Umfang des Meßrades ½ 0 des Sollwerts.

b. Flächenmaße, Meßwerkzeuge Gund Meß⸗ maschinen für Flächenmessung. Die Fehlergrenzen betragen: für jede Fläche innerhalb des Meßbereichs ⁄1 ihres Sollwerts. iffer 11 Buchstabe A (Flüssigkeitsmaße) erhält assung: Die Fehlergrenzen betragen: bei Maßen von 1 Liter oder mehr ½ % des Raumgehalts, 0,5 Liter 5 Kubikzentimeter, 1 0,2 Liter und 0,1 Liter 2 Kubikzentimeter, 0,05 Liter 1 Kubikzentimeter, 0 02 Liter 0,8 Kubikzentimeter, 0,01 Liter 0,4 Kubikzentimeter, Liter 2,5 Kubikzentimeter.

folgende

Zister 11. Buchstabe B (Meßwerkzeuge für erhält folgende Fassung:

Die Fehlergrenzen betragen:

1. bei Meßwerkzeugen ohne Einteilung und bei Meßwerkzeugen mit ungleichartiger Einteilung für jede Meßgröße von 1 Liter oder melrll 1/100 des Raumgehalts, Altbes. 8 .10 Kubikzentimeter, 0,2 und 0,1 Liter . . 4 Knubhitzentimeter, 0,05 Liter.. . . 2 Knubikzentimeter, 0,02 Sb . . 1,6 Kubikzentimeter, 0,01 Liteitetr 6058 Knubikzentimeter, AüuJwrw 1*“ 2. bei Meßwerkzeugen mit gleichartiger Einteilung für jede an beliebiger Stelle der Einteilung aus 4 oder 5 kleinsten Teil⸗ abschnitten zusammengesetzte Maßgröße von 1 Liter oder mel h.khk % der Maßgröße, ZA11 .26 Kubikzentimeter, 0,2, und 0,1 Liter 8 Knubikzentimeter, 0,05 Liter Kubilzentimeter, JEE11““; . .10 Kubikzentimeter,

3. für jede Maßgröße 1⁄10% des größten Raum⸗ gehalts,

4. bei Meßeimern für Mineralöle für jede vom Boden an erechnete Maßgröße . . 1/100, ihres Raumgehalts.

5. Ziffer VI Buchstabe A erhält folgende Fassung:

A. Handelswaagen.

1. Die Fehlergrenzen betragen für die größte zulä (Höchstlast): a) bei den gleicharmigen Waagen für eine Höchstlast von 100 Gramm oder weniger.. für jedes Gramm der Höchstkast, von 100 bis 200 Gramm . . . .. von 200 Gramm bis 5 Kilogramm für jedes Gramm der Höchstlast, von 5 bis 100 Kilogram. von 10 Kilogramm oder mehrr. für jedes Kilogramm der Höchstlast; b) bei den Dezimal⸗ und Zentesimal⸗ IISE11““ 1,2 Gramm für jedes Kilogramm der Höchstlast; c) bei den Schaltgewichtswaagen, bei den zusammen⸗ gesetzten Laufgewichtsbalkenwaagen und den Lauf⸗ gewichtsbrückenwaagen für eine Höchstlast von 12 Kilogramm oder weniger 2 Gramm für jedes Kilogramm der Höchstlast, ““ von 12 bis 20 Kilogramm 24 Gramm, von 20 Kilogramm oder mehr 1,2 Gramm für jedes Kilogramm der Höchstlast; d) bei den einfachen Laufgewichtshalkenwaagen 2 Gramm für jedes Kilogramm der Höchstlast; e) bei den Waagen mit Neigungsgewichts⸗ einrichtung

für eine Höchstlast:

von 1 Kilogramm oder weniger 4 Milligramm für jedes Gramm der Höchstlast,

von 1 bis 2 Kilogramm 4 Gramm,

von 2 bis 12 Kilogramm 2 Gramm für jedes Kilogramm der Höchstlast,

von 12 bis 20 Kilogramm 24 Gramm,

von 20 Kilogramm oder mehr 1,2 Gramm für jedes Kilogramm

der Höchstlast. 3 Bei Belastungen unterhalb der Höchstlast ist die gleich dem Betrag, der sich für die jeweilige Belastun semäß Nr. 1 ergibt, mindestens jedoch gleich einem Fünfte der Fehlergrenze für die Höchstlast, aber für die Waagen unter e, bei einem Neigungsbereich von weniger als 2000 kg, mindestens gleich dem Betrage, der sich als Fehlergrenze für eine Belastung von der Größe des Neigungsbereichs ergibt, bei einem Neigungsbereich von 2000 kg oder mehr, mindestens gleich dem Betrag von 2400 g, wenn diese Beträge größer sind als ein Fünftel der Fehlergrenze für die Höchstlast. 6. Hinter Ziffer VI Buchstabe B Ziffer II wird eingefügt: lIIa. Waagen zum Herstellen gleicher Packungen. Hierfür finden die Bestimmungen unter Ziffer VI Buchstabe A ffer 1e und 2 über die Fehlergrenzen für aagen mit Neigungs⸗ gewichtseinrichtung gleicher Höchstlast Anwendung. 7. a) Ziffer VI Buchstabe B Ziffer III erhält folgende Ueberschrift:

III. deangeh zum Eisenbahngebrauch sowie Waagen zum Post⸗ ebrauch.

9 bb) Ziffer VI Buchstabe B Ziffer III erhält am Schluß folgenden

4 Milligramm

400 Milligramm, 2 Milligramm

10 Gramm, 1 Gramm

Zusatz:

bei den Briefwaagen für die Gewichtsstufe von 500 Gramm für die Gewichtsstufe von 250 Gramm . für die Gewichtsstufe von 20 Gramm . Ziffer VIII erhält folgende Fassung:

VIII. Gasmesser.

Die Fehlergrenzen betragen: für nasse Gasmesser mit fortlaufend sich drehender Meßtrommel, * 86 angegebene Stundenleistung weniger als 150 cbm e1--8-— für nasse Gasmesser mit fortlaufend sich drehender Meß⸗ 88 trommel, wenn die angegebene Stundenleistung 150 cbm oher mehr bettigt. .. 12727275 für nasse Gasmesser mit hin⸗ und herschwingender Meßvor⸗ richtung und für trockene Gasmesser . . . . . 1 10 der durchgeflossenen Gasmenge. Vorausgesetzt ist hierbei eine der angegebenen Stundenleistung (V) entsprechende Durchflußgeschwindigkeit.

1000 Milligramm 500 Milligramm 200 Milligramm

2/100,

Die nassen rn mit hin⸗ und herschwingender Meßvorrich⸗ tung und die trockenen Gasmesser müssen die Fehlergrenze von 4⁄100 der durchgeflossenen Gasmenge auch bei der Hälfte dieser Durchfluß⸗ geschwindigkeit innehalten.

Berlin, den 11. November 1929. 8 Der Reichswirtschaftsminister. 8 8 Curtius.

Bekanntmachung

zu der dem Internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügten Liste.

Die Liste der Eisenbahnstrecken, Kraftwagen⸗ und Schiff⸗ fahrtslinien, auf die das Internationale Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr Anwendung findet (Deutscher Reichs⸗ und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 228 vom 29. September 1928), wird mit Wirkung vom 1. Dezember 1929 wie folgt geändert:

Unter „Frankreich“ wird in Abschnitt A bei den Linien von lokaler Bedeutung als neue Ziffer 33 nachgetragen:

33. Der Allgemeinen Gesellschaft der Lokaleisenbahnen (Linie von Pont⸗de⸗la⸗Deule nach Pont⸗à⸗Mareq).

Unter „Schweiz“ werden in Abschnitt A bei Ib Schmalspu und Spezialbahnen als neue Ziffern 32 und 34 nachgetragen: 32. Altstätten⸗Gais⸗Bahn. 34. Appenzeller Straßenbahn.

Die gegenwärtigen Ziffern 32 35 bis 57 abgeändert.

Berlin, den 25. November 1929. Der hReichsverkehrsminister. J. A.: Vogel.

Auflösung des Versorgungsamts Wesel.

Mit dem 31. März 1930 wird das Versorgungsamt Wesel aufgelöst und sein Bezirk dem Versorgungsamt Duis⸗ burg⸗Hamborn zugelegt mit Ausnahme des früheren Stadt⸗ kreises Sterkrade, der insolge Eingliederung in den Stadtkreis Oberhausen dem Versorgungsamt Essen zugeteilt wi

Berlin, den 22. November 1929.

Der Reichsarbeitsminister.

J. V.: Dr. Geib.

- Deutsches Reich.

Nachstehend wird das am 25. November 1929 im Aus⸗ wärtigen Amt in Berlin unterzeichnete Zusatzabkommen zu dem vorläufigen Handelsabkommen vom 26. Juni 1926 zwischen dem Deutschen Reich und der Republik Finnland vorläufig veröffentlicht. Das Abkommen unterliegt noch der Genehmigung der beiderseitigen gesetzgebenden Körperschaften. Im . der Annahme wird es am zehnten Tage nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft treten.

8

Zusatzabkommen

zu dem vorläufigen Handelsabkommen vom 26. Juni 1926 zwischen dem Deutschen Reich und der Republik 84 Finnland.

wischen dem Deutschen Reich und der Republik Finnland sind die nachstehenden Zusatzvereinbarungen zu dem vorläufigen Handelsabkommen vom 26. Juni 1926 getroffen worden:

Artikel 1.

Soweit im nachstehenden nichts anderes vereinbart ist, sellen die Bestimmungen des vorläufigen Handelsabkommens vom 26. Juni 1926 und die Bestimmungen des vorläufigen Uebereinkommens zwischen der Deutschen Regierung und der Finnischen Regierung über gewisse Fragen des Handelsverkehrs vom 21. April 1922, insoweit es gemäß Artikel 15 des vorläufigen Handelsabkommens unberührt geblieben ist, so lange in Geltung bleiben, als dieses Zusatzabkommen Wirk⸗ samkeit behält. Artikel 2.

Der Tarif A erhält die aus der Anlage ersichtliche Fassung. Der Vermerk im Schlußprotokoll zu Tarif A, Position 133, fällt fort. ““

Im Tarif B erhält die Position 49 folgende Fassung:

„49 Kleie aller Art 1 kg frei“. Die Anmerkung bleibt unverändert. 3 Artikel 3.

Dieses Zusatzabkommen, das in doppelter Urschrift in deutscher, finnischer und schwedischer Sprache ausgefertigt ist, soll, beiderseits nach Zustimmung der an der Gesetzgebung beteiligten Körperschaften, ratifiziert werden. Es kritt am zehnten Tage nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden, der baldmöglichst in Helsingfors erfolgen soll, in Kraft und ist bis zum 1. Juli 1935 unkündbar. Von diesem Tage ab kann es unter Einhaltung einer Frist von drei Mon ten gekündigt werden.

Sst.