1929 / 290 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 12 Dec 1929 18:00:01 GMT) scan diff

daß die allgemeine Verwaltung bei erhöhten Aufgaben heute 1500 Köpfe mehr braucht, daß aber vor allem die Katasterver⸗ waltung 7000 Köpfe mehr braucht als in Friedenszeiten, und das wiederum kommt daher, daß die Katasterverwaltung denken Sie an Grundvermögenssteuer, vor allem aber an Haus⸗ zinssteuer doch nach dem Krieg zu einer großen Steuerver⸗ waltung ausgebaut worden ist. (Abg. Ladendorff: Aber die Ver⸗ waltungskosten!) Ja, Herr Kollege Ladendorff, das Verhältnis der Ausgaben unserer Steuerverwaltung zu dem Aufkommen der Steuer ist ja außerordentlich gering, liegt unter 3 vd. Also vom Standpunkt des Steueraufkommens und des Zahlenbedarfs der Personalverwaltung können Sie auch hier Einwendungen nicht erheben. Sie können über die Steuern überhaupt klagen. Wenn Sie solche Klagen erheben würden, dann würde ich Ihnen sagen, daß Sie durchaus recht haben; auch ich beklage die Höhe der Steuern.

Beim Justizministerium hat sich die Zahl der Personalkräfte um 7000 erhöht. Das ist zu erklären durch eine starke Zunahme der Geschäfte, die sich statistisch nachweisen läßt, weiter aber auch, soweit insbesondere die Arbeitskräfte der Justiz⸗ verwaltung, Angestellte und Arbeiter, in Frage kommen, durch die Einführung des Achtstundentages (hört, hört! rechts. Un⸗ ruhe bei den Kommunisten), endlich auch durch die Uebernahme der Arbeitsgerichte.

Im Bereich des Innenministeriums haben wir gegen⸗ über der Friedenszahl einen vermehrten Kopfbestand von 57 000. Diese Zahl erklärt sich restlos durch den Aufbau der staatlichen Polizei. Hier ist der Punkt, wo Preußen in seiner Ausgaben⸗ gestaltung vielleicht am stärksten unter den veränderten Ver⸗ hältnissen der Nachkriegszeit zu leiden hat, ebenso wie Preußen auf der Einnahmenseite unter den veränderten Verhältnissen am stärksten da zu leiden hat, wo es auf die Ueberschüsse seiner Eisen⸗ bahnen verzichten mußte.

Im Kultusministerium haben wir gegenüber dem Friedensstand mit einer Erhöhung der Kopfzahl um 6000 zu rechnen. Auch diese Zahl ist sehr leicht zu erklären. Bei den Universitäten und wissenschaftlichen Anstalten beträgt das Mehr 3700. Man kann sagen: das ist ziemlich restlos auf die Durch⸗ führung des Achtstundentages zurückzuführen; denn es handelt sich hier um das gewaltige Personal unserer wissenschaftlichen An⸗ stalten. Denken Sie allein an die Kliniken! Die Vermehrung der höheren Lehranstalten hat die Zahl der Lehrpersonen an den staatlichen höheren Lehranstalten um 2000 vermehrt. Endlich haben wir eine Verwaltung übernommen, die früher gar nicht im Etat erschien, die Verwaltung der Theater und der Schlösser und Gärten. Sie stand früher auf der Zivilliste und erschien. nicht im Etat. Das bedeutet eine Vermehrung des Kopfbestandes um 2300. Insgesamt ist das ein Zuwachs von 8000 Köpfen. Dem steht dann bei der Kultusverwaltung ein Abgang bei den Seminaren und Präparandenanstalten von 2000 Köpfen gegen⸗ über. So erklärt sich der Zugang von 6000 Köpfen.

Wenn man den Dingen einmal auf den Grund geht, wird man mir zugeben müssen, daß die Erklärung für das Anwachsen des Personalbedarfs überall wohlbegründet gegeben werden kann, so daß von einer Aufblähung gewiß nicht gesprochen werden kann. Das ändert aber nichts an der Tatsache, daß insbesondere vom Standpunkt der Finanzverwaltung aus diese Vermehrung des Personalbedarfs mit außerordentlicher Besorgnis verfolgt werden muß.

Vergleicht man sodann die Jahre 1929 und 1930 mit⸗ einander, so ist auch hier ein gewisser vermehrter Personal⸗ bedarf festzustellen. Er hält sich aber in verhältnismäßig engen Grenzen und ist, soweit die Zahl der Beamtenstellen in Frage kommt, im wesentlichen darauf zurückzuführen, daß wir eine große Zahl von neuen Stellen für überalterte Stellen⸗ anwärter geschaffen haben, entsprechend wiederholt geäußerten Wünschen des Landtags. Dieser Vermehrung der Zahl der Beamtenstellen steht allerdings eine noch stärkere Verminderung der Zahl der Stellen für Hilfsbeamte gegenüber.

Wirft man hier die Frage auf, ob es in absehbarer Zeit möglich sein wird, den Personalbedarf des Preußischen Staates zu vermindern, ob überhaupt eine starke Verminderung der Kopfzahl in absehbarer Zeit denkbar ist, so möchte ich darauf hinweisen, daß ich zu dieser Frage bexreits vor einigen Wochen ausführlich im Beamtenausschuß Stellung genommen habe. Ich darf auf meine damaligen Ausführungen Bezug mnehmen. Sie sind auch in den Vorbemerkungen zum Haushalts⸗ plan wiederholt worden. Im wesentlichen habe ich damals und im Vorbericht zum Haushaltsplan folgendes ausgeführt:

Der Preußische Staat hat heute insgesamt 207 000 Staats⸗ bedienstete, dazu noch rund 110 000 Volksschullehrer. Eine Ver⸗ minderung der Zahl der Lehrpersonen, insbesondere der 110 000 Volksschullehrer, wäre doch nur dann möglich, wenn man die Klassenfrequenz für die Volksschule erhöhen wollte. Das würde einen Rückgang der Volksbildung bedeuten (sehr richtig! bei der Sozialdemokratischen Partei), den niemand wird verant⸗ worten wollen.

Wir beschäftigen bei der Polizei insgesamt 84 000 Per⸗ sonalkräfte. Damit ist die Zahl erreicht worden, die uns bei den Verhandlungen mit unseren früheren Gegnern worden ist. Wird es jemand hier im Hause verantworten wollen wir leben doch wahrhaftig nicht in einer Zeit der Ruhe und des Friedens die Zahl der Polizeikräfte nennenswert herab⸗ zusetzen. Ich glaube, auch das wird sich schwer verantworten lassen.

Die Beschäftigung bei der Justizverwaltung beträgt rund 50 000 Kräfte. Die Statistik zeigt eine weitere Zunahme der Geschäfte. Für eine ordentliche Rechtspflege muß gesorgt werden. Immerhin glaube ich ich habe das bereits im Beamtenausschuß ausgeführt —, daß eine Verminderung des Personalbestandes wohl möglich sein würde, wenn wir zu einer durchgreifenden Justizreform kommen würden. (Sehr richtig! bei der Wirtschaftspartei.) Die Preußische Staatsregierung hat die Forderung nach einer solchen durchgreifenden Justiz⸗ reform bei der Reichsregierung vorgebracht, und es sind gemein⸗ same Verhandlungen der beiden Kabinette über diese Reform in Aussicht genommen. Es handelt sich hier im wesentlichen um folgende Punkte: Erhöhung der Zuständigkeit der Amtsgerichte,

1“ 1— 8

zugestanden

Einführung des Einzelrichters beim Landgericht (sehr richtig! bei der Wirtschaftspartei), soweit es sich um vermögensrechtliche Streitigkeiten handelt und nicht die Kammer für Handelssachen zuständig ist, Verzicht auf die Vermehrung der Besetzung der Senate bei den Oberlandesgerichten und dem Reichsgericht, Ein⸗ schränkung der Berufungen, indem man die Berufung nur bei einer bestimmten Berufungssumme zuläßt, wie das heute bereits bei den Arbeitsgerichten eingeführt ist und sich bewährt hat, endlich aber auch eine Betreuung mehrerer Amtsgerichte durch einen Richter das wird sehr leicht möglich sein —, in Armen⸗ sachen. (Sehr richtig! bei der Wirtschaftspartei.) Wenn diese preußischen Forderungen durchgeführt würden, dann würde eine Verminderung des Personalbedarfs und der Ausgaben auf diesem Gebiete wohl möglich sein.

Meine Damen und Herren, eine Verminderung der zahl⸗ reichen Kräfte der preußischen Steuerverwaltung es sind heute rund 10 000 Kräfte würde dann möglich sein, wenn die ganze Steuergesetzgebung einmal zur Ruhe käme. Aber wer wollte damit rechnen, daß sie jetzt zur Ruhe kommt? Im Gegen⸗ teil, die Reformen, die im Reiche geplant sind, über die wir morgen Einzelheiten zu hören hoffen, werden wahrscheinlich auch an die preußische Steuerverwaltung erhöhte Anforderungen stellen. Auch hier kann darum in absehbarer Zeit ein Abbau kaum in Aussicht gestellt werden. Immerhin darf ich an dieser Stelle darauf aufmerksam machen, daß das Personal der Kataster⸗ verwaltung an Hilfskräften im Jahre 1930 gegenüber dem Jahre 1929 um rund 600 Köpfe zurückgegangen ist, so daß jeden⸗ falls in dieser Verwaltung ein gewisser Stillstand, ja sogar eine rückläufige Bewegung eingetreten ist.

Ganz allgemein kann man vielleicht sagen, daß eine Ver⸗ minderung des Personalbestandes im preußischen Staat dann ein⸗ treten würde, wenn endlich einmal die sogenannte Verwal⸗ tungsreform in Preußen durchgeführt würde (sehr richtig! bei der Wirtschaftspartei), d. h. also wenn eine rücksichtslose Zu⸗ sammenlegung von lokalen Behörden stattfinden würde, wenn weiter auch gewisse Sonderbehörden an die allgemeine Verwal⸗ tung herangezogen würden und wenn endlich der Abbau in der allgemeinen Verwaltung ein anderer werden würde. (Sehr richtig! bei der Wirtschaftspartei.) Ich glaube sagen zu können, daß die Staatsregierung mit entsprechenden Vorschlägen noch in diesem Winter an die parlamentarischen Körperschaften herantreten wird. Aber, meine Damen und Herren, das Ergebnis dieser ganzen Be⸗ trachtung ist ich glaube, es muß hier doch die ungeschminkte Wahrheit gesagt werden —, daß mit einer starken Verminderung 8 Personalbestandes in absehrbarer Zeit kaum gerechnet werden ann.

Meine Damen und Herren, es fragt sich daher, ob der Aus⸗ gabenbedarf im Bereiche der Personalien auf andere Weise ge⸗ mindert werden kann, mit anderen Worten, ob eine Herab⸗ setzung der Besoldungen möglich ist. Es ist, glaube ich, notwendig, auch diese Frage ganz offen zu erörtern. Ich halte eine solche Herabsetzung der Besoldung aus staatspolitischen Gründen für nicht möglich. Ich darf daran erinnern, vaß heute die Besoldung großer Kreise der Beamten die Realbezüge der Friedenszeit nicht erreicht. Ich habe schon einmal die Zahlen an⸗ gegeben. Man kann, im Durchschnitt gerechnet, etwa davon aus⸗ gehen, daß heute das Gros der sogenannten unteren Beamten 150 vH der Friedensbezüge erhält, das Gros der sogenannten mittleren Beamten 130 vH und das Gros der höheren Beamten etwa 120 vH. Es sind natürlich Verschiedenheiten bei den ein⸗ zelnen Beamtengruppn vorhanden, aber im allgemeinen liegt der Durchschnitt bei diesen Zahlen. Wenn die Zahlen so sind, dann ist es natürlich schwer zu verantworten, an eine Herabsetzung der Besoldung zu denken. (Zurufe.) Ja, die Gemeinden bezahlen vielfach besser als der Staat. Wir haben uns auch schon stark bemüht, den Gemeinden einige Beschränkungen aufzuerlegen. Aber bei der starken Selbstverwaltung, die sie haben, ist es leider sehr schwer durchführbar, die Gemeinden auf dem Standpunkt der Staatsverwaltung zu halten.

Ich berühre nunmehr den kritischen Punkt. Dieser kritische Punkt, von dem ich vorhin gesprochen habe, ist der Einnahme⸗ posten von 88 Millionen. Sind wir berechtigt, einen solchen Ein⸗ nahmeposten einzustellen? Eine gewisse Berechtigung könnte viel⸗ leicht daraus hergeleitet werden, daß die Anteile der Länder und Gemeinden in den letzten Jahren wiederholt gekürzt worden sind. Es gab einmal eine glückliche Zeit, in der die Länder und Gemeinden mit 90 vH an dem Aufkommen der Einkommen⸗ und Körperschaftssteuer beteiligt waren. Diese Anteile sind aber auf 75 vH zurückgeschraubt worden. Die Einkommentarife sind wiederholt gesenkt worden. Ich erinnere nur an die letzte Senkung bei den kleineren Einkommen von 10 vH auf 8,5, dann auf 7,5 vH, und daß sich diese Senkung dann natürlich in den Ueberweisungen an die Länder und Gemeinden auswirkt. Ich erwähnte vorhin schon, daß wir im vergangenen Jahr ein doppeltes Opfer haben bringen müssen: einmal indem wir dem Reich einen Betrag von 120 Millionen als alleinigen Anteil an den Ueberweisungssteuern eingeräumt haben, ein Betrag, an dessen Verteilung Länder und Gemeinden nunmehr nicht mehr beteiligt sind, sodann die Aus⸗ wirkung der verbesserten lex Brüning insofern, als Mehrein⸗ nahmen aus der Lohnsummensteuer über 1300 Millionen hinaus nicht mehr auf Länder und Gemeinden verteilt, sondern für Zwecke der Sozialversicherung zurückgestellt werden.

Man kann auch, glaube ich, sagen: Preußen hat wenig Dank dafür geerntet, daß wir uns immer bemüht haben, Einnahmen und Ausgaben im Gleichgewicht zu halten und unsere Aufgaben aus eigener Kraft zu erfüllen. Ich erinnere daran, daß andere Länder immer wieder mit starken Anforderungen an das Reich herangetreten sind und daß diese Forderungen zum Teil befriedigt worden sind. Ich erinnere an §8 35 des Finanzausgleichs⸗ gesetzes, der heute dem Reich zugunsten leistungsschwacher Länder Aufwendungen von 30 vS auferlegt. Wenn dieser § 35 des Finanzausgleichsgesetzes auf Preußen angewandt würde, und wenn man Preußen nicht als eine Einheit betrachtet, sondern innerhalb des großen preußischen Staatsgebiets auch ein⸗ mal zwischen starken und schwachen Landesteilen unterscheiden würde, wenn man also etwa die Anwendung des § 35 auf die preußischen Provinzen abstellen würde, die man doch in dieser Be⸗

ziehung ganz gewiß mit anderen Ländern vergleichen kann, so

würde sich ergeben und diese Zahlen sind außerordentlich inter⸗ essant —, daß die sechs östlichen Provinzen, Hannover und Hohen⸗ zollern unter 80 v des Reichsdurchschnitts liegen, also, als Länder betrachtet, ebenfalls Anspruch auf Vergütung aus § 35 erheben könnten, und daß bei solcher Betrachtung die Zuwendungen des Reichs an Preußen gemäß § 35 72 Millionen betragen würden. (Hört, hört!) Die Situation ist also die: wenn andere Länder mit ihrer Steuerkraft unter dem Durchschnitt liegen, werden sie vom Reich entschädigt, während innerhalb des großen preußischen Staatsgebiets der Ausgleich zwischen steuerkräftigen und steuerschwachen Landesgebieten aus eigener Kraft durch⸗ geführt werden muß. Wenn man die Dinge so betrachtet, glaube ich, daß der Kampf der preußischen Staatsregierung gegen § 35 des Finanzausgleichsgesetzes wohl seine Berechtigung hat.

Geradezu grotesk aber wirkt es, wenn Preußen kleinere Länder aufnimmt, wie wir es bei Waldeck erlebt haben; denn das bedeutet, daß das Reich um 500 000 entlastet wird, die Waldeck bisher auf Grund des § 35 als leistungsschwaches Gebiet aus der Reichskasse erhielt. Nunmehr gehört Waldeck zum preußischen Staatsgebiet, und da das Durchschnittseinkommen Preußens über 80 vH liegt, bekommt Preußen dafür nichts, und das Reich spart es. Wenn wir also in diesem löblichen Streben fortfahren und noch andere Länder auf Preußen übernehmen und dadurch die Reichsreform vorbereiten würden, würde sich immer dasselbe wiederholen. Die Länder, die in Frage kommen, sind leistungsschwvach. Das Reich würde also gemäß § 35. seine Ausgaben für diese Länder sparen, und Preußen müßte sie mit unterstützen. Das zeigt also, daß im Reichs⸗ finanzausgleich Fehler vorhanden sind. Der Finanzausgleich zwischen Reich und Ländern beruht heute auf wenigen, hier leicht darzustellenden Gedanken: Einkommensteuer, Körperschaftssteuer und Umsatzsteuer werden geteilt, Zölle und Verbrauchssteuern nimmt das Reich, Realsteuern und Hauszinssteuer werden den Ländern und Gemeinden überlassen. Meine Damen und Herren, es sind mehrfach Pläne hervorgetreten, wie man das ganze System des Finanzausgleichs umstellen könnte.

Der Plan, die Steuerquellen reinlich zwischen Reich und Ländern zu teilen, kann heute wohl im allgemeinen als abgetan betrachtet und zu den Akten gelegt werden. Dieser Plan ist nach meinem Dafürhalten eine reine Utopie. Etwas ernster sind schon die Pläne, die aus offiziösen Verlautbarungen des Reichsfinanz⸗ ministeriums bekanntgeworden sind, und über die wir vielleicht morgen etwas Näheres hören werden. Diese Pläne bewegen sich in der Richtung, die Anteile der Länder und Gemeinden an der Einkommensteuer und Körperschaftssteuer zurückzuschrauben, da⸗ gegen aber die Länder und Gemeinden an dem Aufkommen ge⸗ wisser indirekter Steuern, also etwa an dem Aufkommen der Biersteuer, aber auch an dem Aufkommen des Branntwein⸗ monopols zu beteiligen. Ich habe gegen eine solche Um⸗ stellung des Finanzausgleichs bereits lebhafte Be⸗ denken beim Reichsfinanzminister angemeldet. Die Hauptsache hierbei ist der Schlüssel, den man wählen will. Denn wenn man etwa die Beteiligung der Länder und Gemeinden an der Bier⸗ steuer nach dem örtlichen Aufkommen und ihre Beteiligung an den Einkünften aus dem Branntweinmonopol nach der Bevölkerungs⸗ zahl festsetzte, so würde das vom Standpunkt des bayerischen Finanzministers aus ein ausgezeichneter Schlüssel sein. Vom Standpunkt des Preußischen Finanzministers würde der um⸗ gekehrte Schlüssel besser sein, wenn man nämlich das Aufkommen aus dem Branntweinmonopol nach dem örtlichen Aufkommen und die Biersteuer nach der Bevölkerungszahl verteilte. (Zustimmung und Heiterkeit.) Ich deute nur an, welche Schwierigkeiten in einer solchen Umstellung liegen, und welche Veränderungen das in dem Verhältnis des Anteils der Länder zu dem Anteil des Reiches herbeiführen kann. Aber Sie werden es mir erlassen, zu diesen Dingen schon heute Stellung zu nehmen; vielleicht ist übermorgen Zeit dazu, wenn die Pläne des Reichs bekanntgeworden sind.

Aber das Gutachten des Staatsrats zwingt mich, nunmehr, auf einen außerordentlich beachtenswerten Plan ein⸗ zugehen, der darauf hinausläuft, das ganze System sowohl des deutschen Finanzausgleichs wie des preußischen Finanzausgleichs umzustellen. Das Gutachten des Staatsrats knüpft an einen Vorschlag an, den Herr Dr. Wilhelmy in Düsseldorf in der Zeit⸗ schrift „Rhein und Ruhr“ veröffentlicht hat, und der auf einer starken Mitarbeit des Berichterstatters des Staatsrats, Herrn Dr. Kaiser aus Dortmund, beruht. Der Gedankengang dieses Plans ist kurz etwa folgender. Herr Dr. Wilhelmy geht davon aus, daß der Finanzausgleich zwischen Reich, Ländern und Ge⸗ meinden nicht von der Einnahmeseite her, sondern von der Aus⸗ gabeseite her zu bewältigen ist. Er will das Aufkommen an Körperschaftssteuer, Einkommen⸗ und Umsatzsteuer, vielleicht auch an gewissen indirekten Steuern nicht mehr schlüsselmäßig auf Länder und Gemeinden verteilen, sondern er will einen normali⸗ sierten Ausgabenbedarf der Länder und Gemeinden feststellen und die Ueberweisungen des Reiches an Länder und Gemeinden

nach diesem normalisterten Ausgabenbedarf gestalten, und zwar

auf folgenden Gebieten: auf dem Gebiete der Polizei, auf dem Gebiete der Schullasten, auf dem Gebiete der Wohlfahrtslasten und auf dem Gebiete des Wegebaus. Auf dem Gebiete der Polizei schlägt Herr Dr. Wilhelmy vor, zu sagen: soundso viele Polizei⸗ beamte sind die Norm für jedes Land und jede Gemeinde; die Polizeikraft kostet 4500 Mark, also wird für jedes Land und jede Gemeinde soundso viel festgesetzt. Auch bei den Schullasten will er den Bedarf normalisteren: soundso viel Schullehrer sind für

(Fortsetzung in der Ersten Beilage.)

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Nr. 290. Reichsbankgirokonto.

Inhalt des amtlichen Teiles:

Deutsches Reich.

Bekanntmachung, betreffend Erledigung beim Reichstag ein⸗ gegangener Petitionen. Zollhofsordnung für das Hauptzollamt Berlin Packhof.

Preußen.

Bekanntgabe der vom 1. bis 30. November genehmigten öffent⸗ lichen Sammlungen und Vertriebe von Gegenständen zu Wohlfahrtszwecken.

öe.“

8

Der Reichstag hat in seiner Sitzung vom 10. Dezember 1929 beschlossen, die zu dem Entwurf eines Gesetzes über den Ladenschluß am vierundzwanzigsten Dezember eingegangenen Petitionen durch die zu diesem Gesetz gefaßten Beschlüsse für erledigt zu erklären. Besondere Bescheide werden nicht erteilt. Berlin, den 11. Dezember 1929.

Galle, Direktor beim Neichstag.

Zollhofsordnung für das Hauptzollamt Berlin⸗Packhof. (Packhofsordnung.) Auf Grund der Verordnung des Herrn Reichsministers der Finanzen vom 26. Oktober 1929 über Erlaß von Zoll⸗ ordnungen (Reichsministerialblatt Seite 656) wird verordnet:

I. Beschreibung der Oertlichkeit.

§ 1.

Der Packhof (Zollhof) des Hauptzollamts Berlin⸗Pack⸗ hof wird begrenzt im Südosten von der Spree, im Nordosten und Norden von der Straße Alt Moabit und im übrigen von dem Gelände des Lehrter Güterbahnhofs und ist, soweit er nicht von der Spree und dem Hauptzollamtsgebäude nebst Maschinen⸗ haus begrenzt wird, mit einem Eisengitterzaun umgeben.

§ 2. Auf dem Packhof befinden sich die dem Hauptzollamt Packhof

unterstellten Zollämter: 1. Packhof⸗Nordhalle,

2. PBackhof⸗Niederlage,

3. Packhof⸗Südhalle und ferner das dem Hauptzollamt Kurfürst unterstellte

Zollamt Moabit. .

II. Allgemeine Bestimmungen und Geschäfts⸗ stunden.

Der Packhof untersteht dem Hauptzollamt Berlin⸗ Packhof. Die näheren Anordnungen treffen im Rahmen dieser Ordnung außer dem Vorsteher des Hauptzollamts Berlin⸗ Packhof die Vorsteher der im § 2 genannten Zollämter.

§ 4.

Den Packhof darf nur betreten, wer wegen der dort ab⸗ zufertigenden Waren Anträge zu stellen oder sonstige geschäft⸗ liche Verrichtungen vorzunehmen hat, jedoch nur für die Dauer dieser Verrichtungen.

Wer sich auf dem Packhof aufhält, hat die Bestimmungen

dieser Ordnung, die Hausordnung und die Anweisungen der

diensttuenden Zollbeamten zu beachten. § 5.

Aluf dem Packhof ist alles zu unterlassen, was das Zoll

aufkommen und die Waren . könnte, besonders: 8

1. das Rauchen auf dem Hof und in den Gebäuden,

2. die Störung der Ruhe und Ordnung,

3. das unnötige Verweilen auf dem Hof und in den Ab⸗ fertigungsräumen,

4. das Mitbringen von Hunden auch an der Leine

mit Ausnahme von nicht frei herumlaufenden Zieh⸗ und Wagenschutzhunden.

* 8

2 8 5 W“ I Die auf dem Packhof und in den Zolldiensträumen im

Zollverkehr zu leistenden Arbeiten, namentlich das Entladen

und Beladen von unter Zollüberwachung stehenden Fahrzeugen und Eisenbahnwagen, das Verwiegen und Aufstapeln der Waren, 5 Verbringen in die Niederlage, werden ausschließlich durch ngehörige der Packhofsarbeiterkompagnie bewirkt (vgl. § 28). Die Packhofsarbeiter können auch bei den amtlichen Abfertigungen auf Wunsch des Verfügungsberechtigten Hilfe leisten. Zu Arbeiten, die eine besondere Fachkenntnis erfordern, z. B. zum Um⸗ füllen von Flüssigkeiten, zum Ein⸗ und Auspacken von leicht zerbrechlichen Waren, zum Ausbessern schadhafter Umschließungen und dgl., können auf Antrag die Vorstände der Zollämter die Arbeiter der Verfügungsberechtigten zulassen. Die Packhofsarbeiterkompagnie darf Hilfsleistungen beim Ausladen, Aus⸗ und Einpacken leicht erbebchlicher Gegenstände

8 ablehnen.

eernn

——

§ 7. Die re Ane,bechen Ge Zollämter Packhof⸗Nordhalle, Packho halle sind wie folgt festgesetzt: a) 1. April bis 30. September: Montag bis Freitag: 7 ½ 16 Uhr, Sonnabend: 7 ¼ 18 ¼ Uhr. b) 1. Oktober bis 31. März: 8 Montag bis Freitag: 8 —1616 Uhrk, Sonnabend: 8— 14 Uhr, 8 3 Das Zollamt Packhof⸗Nordhalle ist außerdem an Sonntagen von 8—10 Uhr vormittags für die Abfertigungen von Relsegerät und leicht verderblichen Gegenständen geöffnet.

III. Zuführung der unter Zollüberwachung stehenden Güter zu Wasser.

Hatltnn; für die Niederlage und Packhof⸗Süd⸗

§ 8.

Wasserfahrzeuge, die unter ewebas stehende Waren eladen haben, dürfen beim Zollamt Packhof⸗Südhalle ohne be⸗ Ge Erlaubnis nur zur Abfertigung der Waren und nur während der Geschäftsstunden anlegen. Sie dürfen in der Nähe des Packhofes nur in einer Entfernung von 25 m von der Packhofs⸗ kaimauer ankern. 59

Die ausgeladenen Güter müssen zur Erleichterung der Ab⸗ fertigung nach Anleitung der Abfertigungsbeamten übersichtlich aufgestellt werden. b A.

Die Waren werden von den Abfertigungsbeamten unter Hin⸗ zuziehung des Schiffsführers mit den Angaben der Begleitscheine verglichen. Bei Schiffsverschluß sind Schiffsräume und Ver⸗ s läßeigrichtung an Hand des Anerkenntnisses über die Ver⸗ schlußfähigkeit zu prüfen. b 8

Bei der Ladung oder bei der Füüluza der mene.n sich ergebende Anstände werden verhandlungsmäßig festgestellt.

V. Zuführung unter

stehender Grer auf

§ 10.

Die aus den Eisenbahnwagen entladenen zollpflichtigen

Güter werden nach Verwiegung und Vergleichung mit den An⸗

gaben der Zollpapiere in die Abfertigungsräume der zuständigen

Zollämter aufgenommen oder nach Anweisung des Zollamts⸗ vorstehers auf dem Packhof im Freien gestapelt.

ollüberwachung em Landwege.

§ 11.

Nicht mit der Eisenbahn ankommende unter Zollüberwachung stehende Güter, die im Packhof abgefertigt werden sollen, werden nach Vorzeigung der Felpahige durch das Zufahrtstor auf dem

Zackhof eingelassen und nach Vergleichung mit den Angaben der e und Prüfung des Verschlusses in die vneesehee⸗ räume 1gensmehsn oder nach Anweisung des Zollamtsvorstehers auf dem Packhof im Freien gestapelt.

§ 12.

Die mit der Post eingehenden zollpflichtigen Warensendungen werden dem Packhof gleichfalls durch das Zufahrtstor sagefe rt. Die für das Zollamt Packhof⸗Niederlage bestimmten Postsendungen werden diesem Zollamt unmittelbar übergeben. 1.“

V. Weitere Abfertigung der Güter. § 13.

Die Anträge auf weitere Abfertigung der den Fümnbeen und Packhof⸗Südhalle zugeführten Waren sind innen 3 Tagen nach Abgabe der Zelpaßtene vom Warenführer oder Empfänger zu stellen. Bei der Berechnung der Frist werden der Tag des Eintreffens der Ware sowie Sonn⸗ und Festtage nicht gerechnet. Der Vorsteher des zuständigen Zollamts kann die Frist in begründeten Ausnahmefällen verlängern. 8 egen de .geshse h Waren wird auf § 15 verwiesen. Die den Verfügungsberechtigten von einer Zollstelle zur Niederschrift der Abfertigungsanträge ausgehändigten Zollpapiere dürfen vom Packhof nicht entfernt und üssen noch am Tage der Aushändigung vor Schluß der S tunden zurückgegeben werden.

Wird über Waren nicht fristgemäß verfügt (§8 13 2 so ist nach § 47 des Begleitschein⸗Regulativs oder nach § 2 Abs. 1 des Vereinszollgesetzes, gegebenenfalls nach § 2 Abs. 2 des Nieder⸗ lage⸗Regulativs zu verfahren. 8 .

Werden Waren gemäß Abs. 1 in amtlichen Gewahrsam ge⸗ nommen, so sind die durch Beförderung in die Gewahrsamsräume und etwaige Behandlung entstehenden Kosten sowie die Lager⸗ gebühren spätestens bei der Herausgabe der Ware an den Emp⸗ fangsberechtigten einzuziehen.

§ 15. 1

Mineralöle eee auf dem Packhofe nicht lagern, müssen vielmehr noch am Tage des Eingangs abgefertigt und entfernt werden. . 1““ Zündwaren, Patronen, Filme und andere feuergefährliche Waren, die als solche erkannt werden, müsen sofort nach dem Eintreffen in den Lagerschuppen für feuergefährliche Gegenstände verbracht werden. 1 1 G G

Kommt der Verfügungsberechtigte dieser Bestimmung nicht nach, so hat der Amtsvorsteher auf dessen Kosten die Fortschaffung der Waren nach dem Lagerschdppen anzuordnen.

VI. Zuführung von Gütern des freien Verkehrs. § 16.

Waren des freien Verkehrs dürfen ohne vorherige Genehmi⸗

gung des zuständigen Zollamtsvorstehers nicht in den Packhof

ebracht werden, es sei denn, daß sie der Zollabfertigung bedürfen.

ie Abfertigung solcher Waren ist spätestens nächsten

Berlin, Donnerstag, den 12. Dezember, abends. Postscheckkonto: Berlin 41821.

auf den Einlieferungstag folgenden Werktag zu beantragen. § 24 findet ee

Auf Anordnung des zuständigen L.-eeee e;. ist über die Einlieferung von Freigütern ein Annahmebuch zu führen, in dem der Einlieferungstag zu vermerken ist.

VII. Wegschaffen der Waren vom Packhofe. § 17.

Vor der Abfertigung und E der Entrichtung der Zollgefälle und der sonstigen Abgaben und Gebühren dürfen Waren aus dem Packhofe nicht entfernt werden.

§ 18.

Der Abholer hat sich über seine Berechtig ung zum Empfang der Waren auszuweisen. Als Ausweise gelten Go quittungen, Fracht⸗ brife, Ladescheine, Postpaketadressen oder die an ihrer Stelle aus⸗ gestellten besonderen Ausweise, Begleitscheine, Niederlagescheine und Lagerabmeldungen. 8

Die Waren sind von Beamten derjenigen Abfertigungsstellen, die sie abgeferagt hat, abzulassen und von diesen nach Prüfung der Ausweise 18) im Anschreibbuch oder Ausgangsbuch ein⸗ zutragen. Die als Ausweise dienenden Zoll⸗ oder Beförderungs⸗ papiere sind, soweit sie bei der Zollstelle nicht zurückbleiben, mit dem Stempel „Abzulassen“ unter Beischrift des Namens des abschreibenden Beamten sowie unter Angabe des Datums und der laufenden Nummer des Abschreibe⸗ oder Ausgangsbuches

u versehen. 8 § 20.

Die abgestempelten Ausweise hat der Inhaber unter Vor⸗ führung der zugehörigen Waren den am Ausgange des Abfertigungsraumes bestellten Ablassungsbeamten zu übergeben. Diese haben sie vor der Ablassung zu prüfen und mit den Gütern nach Anzahl, Verpackungsart, Zeichen und Nummern zu vergleichen. 85

Ergeben sich bei der Prüfung keine Anstände, so trägt der Ablassungsbeamte die Papiere in das Ablassungsbuch ein, setzt unter den Ablassungsstempel das Wort „Ab“ unter Beischrift r. Namens und des Datums und übergibt die Waren, wenn ie Voraussetzungen dafür vorliegen, dem freien Verkehr.

Ergeben da Anstände, so hat der Ablassungsbeamte die Ab⸗ lassung zu verweigern und den Abholer der Waren zu ver⸗ anlassen, die Papiere dem Abschreibebeamten wieder vorzulegen.

Für die im Freien auf dem Packhofe lagernden Waren sind die dort die Aufsicht führenden Zollbeamten die Ablassungs⸗ beamten. 1

Die verzollten und die sonst zollamtlich abgelassenen Waren müssen nach der Zollabfertigung und nach der Zoll⸗ gefälle und der sonstigen Abgaben und Gebühren so bald als möglich, spätestens bis zum Geschäftsschluß des nächsten auf die Abfertigung folgenden Werktages vom Packhofe entfernt werden.

Wenn der Warenverkehr auf dem Packhofe es erfordert, kann diese Frist von dem Vorsteher des Zollamts durch eine dem Beteiligten möglichse e89 bei der Einbringung der Ware in den Packhof bekanntzugebende Entscheidung abgekürzt werden.

In besonderen begründeten Fällen kann der Vorsteher des

llamtes auch eine angemessene Verlängerung der Frist zulassen, oweit der Verkehr dadurch nicht erschwert wird. § 24.

Wird die in § 23 gesetzte Frist nicht innegehalten, so kann die Ware, sofern auf ihr kein Zoll⸗ oder Steueranspruch mehr ruht, auf Veranlassung des Amtsvorstehers einem Spediteur übergeben werden, der sie auf Kosten des Empfängers vom Packhofe zu ent⸗ fernen und in Verwahrung zu nehmen hat.

Zollgut dagegen wird in amtlichen Gewahrsam genommen, wobei hinsichtlich der Kosten § 14 Abs. 2 gilt. 8

Wer den Packhof verläßt, hat dem Torbewachungsbeamten

und dem Beamten des Ordnungsdienstes auf dem Packhofe ℳ9

Verlangen Packstücke, Taschen und dergl. vorzuweisen und si

darüber auszuweisen, daß er zur Entfernung der Waren vom

Packhofe berechtigt ist. 8

VIII. Krangeld, eesh . Aufzugsgeld,

Pflastergeld und Arbeitslöhne für die ack⸗ hofsarbeiterkompagnie.

Für die Benutzung der und Aufzüge ist Krangeld, Aufzugsgeld, Abzugsgeld und für die Lagerung in der Nieder⸗ lage Niederlagegeld nach dem bestehenden Tarif zugleich mit den Abgaben zu entrichten.

Von Gütern des freien Verkehrs, die g2 besondere Er⸗ laubnis nur zur Feen ea- oder Verwiegung oder zu ähnlichen V- in den Packhof gebracht und von dort ohne zollamtliche

bfertigung weiterbefördert werden, ist als Beitrag zur Unter⸗ hahtung der Zollhofsanlagen eine Gebühr nach dem Tarif zu er .

28. Für die im § 6 Arbeiten der eh⸗ der Packhofsarbeiterkompagnie ist der Arbeitslohn na⸗ m Lohn⸗ bere der Packhofsarbeiter unmittelbar an die Kompagnie vor Entfernung der abgefertigten Güter zu zahlen. IX. Haftung.

Der Reichsfiskus haftet für die in die öffentliche Ni⸗ aufgenommenen Waren nach § 102 des Vereinszollgesetzes.

Waren, für die die Voraussetzungen des § 24 dieser Ordnung vorllegen, lagern in den Räumen der Zollämter oder lnheheze.