1930 / 9 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 11 Jan 1930 18:00:01 GMT) scan diff

„Di e

übe men, be es dann aber als Abwicklungsgeschäft ö. Die Raiffeisenbank bzw. die Landmannbank sei aber nicht darauf eingegangen, und so sei er nach wie vor als Eigentümer des Aktienpakets betrachtet worden. Das Geschäft sollte x2 sein bis zum 20. Juni; die Zahlungen erfolgten erst im August. Abg. S ulze⸗Stapen (D. Nat.) betonte, das nachträgliche Festhalten Uralzeffs bzw. seines Vertreters Petersens aus dem Haag stimme doch nicht recht mit seiner Be⸗ hauptung überein, daß er von der Raiffeisenbank betrogen worden ei. Uralzeff erklärte dazu, durch Darlegungen Dr. Langes he sein schwankend gewordenes Vertrauen zur Raiffeisenbank wieder gefestigt worden. Zeuge Direktor Schwarz betonte, wenn von einem Betruge überhaupt gesprochen werden könne, so sei dieser Betrug durch Aufhängung des Ostwollepakets an die Raiffeisenbank verübt worden. Präs. Leinert wies auf die Aussage Dr. Langes hin, wonach Uralzeff nach langer und breiter Verhandlung mit ihm sich über den Wert und den Kurs des Aktienpakets genau informiert habe U ralzeff: Ich habe mich nirgends anderswo informiert, sondern mich voll auf Dr. Langes Erklärungen verlassen. Ich habe Dr Lange nicht sofort zugesagt, sondern erklärt, ich wolle mir die Sache überlegen. Erst nach Zahlung des ganzen Kaufpreises sei er Eigentümer des Pakets geworden. Direktor Schwarz führte auf Befragen durch Abg. Losenhausen (D. Vp.) aus, damals hätten sich zi B. auch die Giro⸗Zentrale und andere Interessenten für das Aktien⸗ paket zu dem damaligen Kurse interessiert. Auf Befragen durch Abg. Justi (D. Nat.) erklärte Direktor S chwarz, wenn er einer Zeit irgendwelche Bedenken gehabt hätte, so hätter er seine ustimmung zum Ankauf des Ostwolle⸗Pakets niemals gegeben.

r habe sich aber voll auf die Darlegungen des Börsenvertreters

athke verlassen. Heute wisse er, daß es sich um ein großes Be⸗

truasmanöver gegenüber der Raiffeisenbank gehandelt habe. (Auf

Befragen durch Abg. Baecker⸗Berlin [D. Nat.)): Theoretisch äre das Paket an der Börse noch zu verwerten gewesen, aber tisch sahen wir keine Möglichkeit, dies Spekulationsgeschäft

n Deutschland zu erledigen. Da fanden wir dann den Ausweg, „durch Uralzeff zu verwerten. Wir hatten aber nicht die Ab⸗ sicht, ·„, über die wahre Sachlage im Unklaren zu lassen. Ural⸗ zeff erieerte auf Befragen durch Abg. Losenhausen (D. Vp.). er znschugegen die Raiffeisenbank eine Anzeige wegen arglistiger Täuschus. erstattet, der Prozeß schwebe. Zeuge Liebert hat für die enif eisenbank die Kontrolle des Waren⸗ lagers e Koch vorgenom:. Er habe über diese Besichtigung der Raiffeifenbank einen Lang ausführlichen Bericht vorgelegt. Ebenso habe man in der Villa walzeffs eine Besichtigung vor⸗ genommen und dort eine sehr reiche N. zstattung festgestellt Des⸗ leichen habe er bei der Orion Handels allschaft eine kurze Be⸗ sichtigung vorgenommen. Dort wie in de. Villa sei ihm eine ehr reiche Teppichsammlung besonders aufgenllen. Auch das Amsterdamer und das Hamburger Lager habe er Sjichtiat! Der Zeuge verlas seine hierüber erstatteten Bexichte. Bei vo⸗ Prüfung der Orion⸗Gesellschaft schienen die Bestände mit den ef den Lagerscheinen angegebenen Mengen im allgemeinen . zustimmen. Das Villengrundstück mit Gebäuden und Neben⸗ ebäuden wurde auf 200 000 geschätzt. Der Gesamteindruck, den Uralzeff und die Orion⸗Handelsgesellschaft machten, wird als urchaus günstig bezeichnet. In dem Bericht über die Besichti⸗ gung der Lagerbestände bei der Firma Koch heißt es, daß an dem in den Lagerscheinen angegebenen Waxenmengen und ihrer guten Beschaffenbeit nicht zu zweifeln sei. Auf eine Zwischenfrage des Berichterstatters Abg. Kuttner (Soz.) erklärte der Zeuge, die n seinem Bericht enthaltenen Angaben über Menge und Größe des Fensterglases stütze sich auf die Mitteilungen Uralzeffs; er selbst habe nicht nachgemessen. Bei einem Lager von Sattel⸗ gurten bezeichnet Lieberts Bericht die von Uralzeff gemachte Wert⸗ angabe als zu boch. Bei don Chomikaliau hat Liabart, wia or auf Befragen anaab, sich im wesentlichen auf Uralzeffs Angaben zu⸗ nächst verlassen, um erst einmal auf dieser Grundlage den Wert zu berechnen. Eine Nachprüfung wird in seinem Bericht als not⸗ wendig bezeichnet. Bei den holländischen Warenlagern hätten sich Abweichungen von den Angaben der Firma Uralzeff ergeben, aber die in Rotterdam gelagerten Farben seien gute deutsche Ware gewesen. Das Gutachten des vom Zeugen Liebert herangezogenen Sachverständigen Rathke über das Rotterdamer Warenlager lautet günstig. Es nimmt für die Farben den Tageswert der Deutschen J. G⸗Farben an. Vors. Leinert (Soz.): Haben Sie sich nicht bemüht, die noch fehlenden Angaben über das Chemikalienlager usw. von Ural⸗ zeff zu erlangen? Zeuge Liebert: Ich habe dauernd ge⸗ chrieben und gemeinsam mit meinem Assistenten Zerbel die größten Anstrengungen gemacht, um nähere Verzeichnisse zu er⸗ halten. Meine Bemühungen wurden aber von den Diroktoren Dr. Lange und Schwarz sagen wir „nicht unterstättzt“, um den Ausdruck „sabotiert“ zu vermeiden. Erst als, die Preußen⸗ kasse mißtrauisch wurde und Herrn Albert als. Tirektor schickte, bekamen wir von Uralzeff das Verzeichnis, zessen Angaben von dem Sachverständigen Sauer als ganz vbantastisch und unmög⸗ lich bezeichnet wurden. Die mit Sauer gemeinsam vorgenommene Besichtigung ergab die Unrichtizceit des Verzeichnisses. Als darüber in einer Aufsichtsratsegung berichtet wurde, machte mir Direktor Schwarz gewitekmaßen Vorwürfe und meinte, ich hätte doch vorher viel gü⸗riger berichtet. Ich antwortete, meine ersten Berichte sejen doch nur Bruchstücke einer stecken⸗ gebliebenen, um ccht zu sagen sabotierten Untersuchung. Im bamburger „ager, so bekundet der Zeuge weiter, war bei der ersten Bofecchtigung der Tabak vorhanden, der auf dem Lager⸗ chein mit 90 000 Mark angegeben war. Bei der zweiten Be⸗ sichktigung war der Tabak aber verschwunden. Das läßt sich nur so erklären, daß die Herren der Raiffeisenbank, die das Geschäft mit Uralzeff machten, sich nicht genug darum gekümmert hatten, daß der Lagerschein auch im Besitz der Bank blieb. Bericht⸗ erstatter Abg. Kuttner (Soz.): Haben Sie jemals abgeschätzt, b die vorhandenen Sicherheiten eine Deckung für die Kredite Uralzeffs bedeuteten? Zeuge Liebert: Nein, ich war nicht einmal über die Höhe der Kredite Uralzeffs unterrichtet. (Auf weitere Fragen:) Den Wert des Chemikalienlagers konnte ich gar nicht abschätzen, denn von solchen Chemikalien verstehe ich nichts. Ich habe darum immer einen Sachverständigen verlangt und habe in meinem Bericht gesagt, daß sich meine Wertberech⸗ nungen auf Uralzeffs Angaben stützen und daß noch genauere Angaben geliefert werden müßten. Abg. Kuttner (Soz.): Die Direktoren sagen aber, Ihre Berichte hätten sie so beruhigt, daß sie weiter Vertrauen zu Uralzeff gehabt hätten. Zeuge Liebert: Man muß solche Berichte zu lesen verstehen. Ich egte schon im Sommer 1925 bei der Heidelberger. Versammlung ttarkes Mißtrauen gegen Uralzeff. Ich habe meine Berichte

8 immer nur als den Anfang bezeichnet, als Fragmente. Abg.

Kuttner (Soz.): Sie bestätigen also, daß man aus Ihren Berichten nicht den Schluß ziehen konnte, daß durch die Sicher⸗ heiten der Uralzeffsche Kredit gedeckt sei. Zeuge Liebert: Nein, das konnte man nicht, denn ich habe immer betont, daß meinen Berichten noch der Schlußstein fehlt. Direktor Schwarz: Nach den Berichten des Herrn Liebert war der weilige Kredit Uralzeffs immer gedeckt. Ich habe die in den Berichten enthaltenen Zahlen addiert. Direktor Liebert: Ich habe doch in den Berichten immer gesagt, daß sich diese

Zahlen auf die Angaben Uralzeffs stützten. Direktor Schwarz:

In dem Bericht über das Rotterdamer Lager sagt Herr Liebert: Angaben Uralzeffs können ungefähr stimmen!“ Es ist richtig, daß Herr Liebert immer auf eine Ergänzung seiner Berichte gedrängt hat, es ist aber nicht richtig, daß ich diese Be⸗ mühungen sabotiert hätte. Ich habe Herrn Uralzeff immer wegen des Verzeichnisses über die Chemikalien gedrängt. Abg. Kuttner (Soz.): Bei den Gurten haben Sie die von Uralzeff angegebene Summe von 400 000 Mark angesetzt, obwohl Liebert

““ 11““ 88 8 8 2 8

in seinem Bericht diese Angabe als viel zu hoch bezeichnet. Direktor Schwarz: Ebensogut wie Herr Liebert konnte doch auch Herr Uralzeff richtig geschätzt haben. (Unruhe und Rufe: Sie haben also Uralzeff mehr vertraut als Ihrem eigenen Re⸗ visionsbeamten!) Vors. Leinert (Soz.) bezeichnet es als sehr bedauerlich, daß eine Prüfung der Lagerscheine bzw. der dahinter⸗ stehenden Warenlager erst nach fünf Vierteljahren stattgefunden habe. Zeuge Liebert erklärte, er habe sich gewundert, daß trotz seines dauernden Drängens nach vn * der Aufstellungen durch Uralzeff nichts geschehen sei. Er sei sich allmählich als ein lächerlicher Popanz vorgekommen und habe sein Drängen schließlich eingestellt. Man sei in eine Art Psychose versetzt worden, in die Annahme, daß ungeheure Werte in den Lagern steckten. Zeuge Dir. Schwarz: Wenn Herr Liebert annahm, daß vom Vorstand nichts unternommen worden sei, so sei damit noch nicht gesagt, daß überhaupt nichts geschehen sei. Vors. Leinert: Dann müssen Sie angeben, was denn nun eigentlich geschehen ist. Dir. Schwarz: Dann bitte ich, Herrn Uralzeff zu fragen, ob er denn nicht auch vom Vorstand aus andauernd um weitere Angaben gedrängt worden ist. Abg. Baecker⸗Berlin (D. Nat.): Es ist unverständlich, daß der Vorstand sich das sechs Monate lang 89,4 ließ. Hierauf vertagt der Ausschuß die Weiterverhandlung auf den 10. Januar.

Telegraphische Auszahlung.

10. Januar 9 Januar Geld Brief Geld Brief Buenos⸗Aires . 1 Pap.⸗Pes. 1,676 1,680 1,678 1,682 Canada 1 kanad. 4 4,136 4,144 4,138 4,146 Japan 1 YVen 2,058 2,062 2,056 2,060 Kairo ägypt. Pfd. 20,89 20,93 20,89 20,93 Konstantinopel 1 türk. 2 1,978 1,982 1,978 1,982 London .1 £ 20,37 20,41 20,37 20,41 New YVork. .18 4,1815 4,1895 4,181 4,189 Rio de Janeiro 1 Milreis 0,468 0,470 0,451 0,453 Uruguav. . . 1 Goldpese 3,836 3,844 3,836 3,844 Amsterdam⸗

Rotterdam 100 Gulden 168,49 168,83 168,47 168,81 Athen . .100 Drachm. 5,43 5,44 5,435 5,445 Brüssel u. Ant⸗

werpen 100 Belga 58,295 58,415 58,315 58,435 Bucarest. 100 Lei 2,490 2,494 2,490 2,494 Budapest 100 Pengö 73,15 73,29 73,17 73,31 Danzig 100 Gulden 81,41 81,57 81,45 81,61 Helsingfors 100 finnl. 10,50 10,52 10,501 10,521 Italien 100 Lire 21,885 21,925 21,87 21,91 Jugoslawien 100 Dinar 7,403 7,417 7,403 7,417 Kopenhagen . . 100 Kr. 111,92 112,14 111,92 112,14

Lissabon und

Oporto. 100 Escudo 18,81 18,85 18,81 18,85 SslUd 100 Kr. 111,84 112,06 111,84 112,06 Paris. 100 Frcs. 16,435 16,475 16,44 16,48 P6 12,37 12,39 12,372 12,392 Reykjavik

(Island) 100 isl. Kr. 92,06 92,24 92,13 92,31 Riga .100 Latts 80,63 80,79 80,69 80,85

8 weiz 100 Frcs. 81,05 81,21 8105 81,21 ofia.. 100 Leva 3,024 3,030 3,024 8,030

Spanien 100 Peseten 53,90 54,00 518188 Stockholm und e“ 8 112,19 112,41 112,22 112,44

Gothenburg. 100 Kr. 111,80 112,02 111,84 112,06

Talinn (Reval, Estland). 100 estn. Kr. Wein 7100 Schilling! 58,80 58,92 58,82 58,94

Ausländische Geldsorten und Banknoten.

10. Januar 9. Januar Geld Brief Geld Brief Sovereigns.. 20,51 20,59 20,51 20,59 20 Frcs.⸗Stücke 16,27 16,33 Gold⸗Dollars. 4,225 4,245 4,225 4,245 Amerikanische:

1000 5 Doll. 4,164 4,184 4,165 4,185

2 und 1 Doll. 4,155 4,175 4,16 4,18 Argentinische 1,645 1,665 1,65 1,67 Brasilianische. 0,415 0,435 Canadische... Englische: große 20,35 20,43 20,345 20,425 1 ) u. darunter 20,34 20,42 20,33 20,41 Türkische. . . . 1 türk. Pfd. 1,97 1,99 1,945 1 965 Belgische ... 100 Belga 58,18. 58,42 58, 20 58,44

Bulgarische . 100 Leva 18 1es üe. 111,61 112,05 111,63 112,07

Dänische 100 Kr. Danziger.. 100 Gulden 81,21 81,53 Estnische 100 estn. Kr. 111,38 111,82 sianssec. 8 100 finnl. 10 42 10,46 Franzs ische 100 Frcs. 16,43 16,49 16,445 16.505 Sen ec e. 100 Gulden 168,23 168,91 168,13 168,81 talienische:gr. 100 Lire 21,82 21,90 21,82 21,90 100 Lire u. dar. 100 Lire 21,86 21,94 Jugoslawische . 100 Dinar 7,90 7,32 7,350 7,32 Lettländische 80,24 80,56 Norwegische. 8 111,58 112,02 111,55 111,99 Oesterreich. gr. 100 Schilling] 58,66 58,90 100 Sch. u. dar. 100 Schilling, 58,68 58,92 58,75 58,99 Rumänische 8

1000 Lei und neue 500 Lei 2,472 2,492 unter 500 Lei 100 Lei Schwedische .100 Kr. 111,95 111,93 112,37 Schweizerrgroße 100 Fres. 81,16 81,15 81,47 100 Frcs. u. dar. 100 Frcs. 81,16 81,15 81,47 Spanische 100 Peseten 53,54 50,70 50,90

Tschecho⸗slow. 5000 u. 1000 K. 100 Kr. 12,32 12,335 12,395 12,325 12,385

500 Kr. u. dar. 100 Kr. 12,325 Ungarische... 100 Pengö 72,92

Der Bericht der Handelskammer Hamburg über das Jahr 1929 bezeichnet als das bedeutendste Ereignis des Jahres 1929 für Hamburg den Abschluß eines Staatsvertrages zwischen Hamburg und Preußen über die Gründung einer Hafengemeinschaft für die künftigen Erweiterungsbauten. Zur weiteren Förderung der Einheitlichkeit auf dem Gebiete des Hafenwesens und der Aus⸗ schaltung des gegenseitigen Wettbewerbes sind u. a. Vereinbarungen über einheitliche Gestaltung der Hasentarife, insbesondere des Hafen⸗ geldes, sowie der Kai⸗, Umschlags⸗ und Lagergebühren, der Hafen⸗ ordnung, der Hafenpolizei der Schiffs⸗ und Güterverkehrs⸗ statistik. serner über ein wirtschaftliches Zusammenarbeiten der Fischereihäfen sowie über die Bildung eines Hafen⸗ beirats für das gesamte Hafengebiet im Werden begriffen. Ueber die Hamburgische Wirtschaft teilt der Bericht u. a. mit: In⸗

den ersten 9 Monaten des Jahres 1929 kamen in Groß Hamburg 14 379 Schiffe. 16 697 376 N.⸗R.⸗T., an. Der seewärtige Güter⸗ verkehr ergibt für Groß Hamburg in der ersten Jahreshältte (Vorjahr in Klammern) folgendes Bild: Einfuhr 1929 9 247 700 (10 024 500) Tonnen Ausfuhr 4 566 200 (4 505 500) Tonnen. Die verminderte Eintuhr ist hauptsächlich auf die gesunkenen Getreideankünfte zurück⸗ zuführen, wodurch zugleich, abgesehen von der außergewöhnlich langen Einstellung der Ostseeschiffahrt infolge Eises, auch der Rückgang der einkommenden Seeschiffahrtstonnage seine Erklärung findet.

Wien, 8. Januar. (W. T. B.) Wochenausweis der Oesterreichischen Nationalbank vom 31. Dezember (in Klammern Zu⸗ und Abnahme im Vergleich zum Stande am 23. Dezember) in tausend Schillingen. Aktiva⸗ Gold, Devisen und Valuten 740 516 (Zun. 6099), Wechsel, Warrants und Effekten

305 633 (Zun. 17 435), Darlehen gegen Handpfand 1028 (Zun. 397))

Darlehensschuld des Bundes 108 648 (Abn. 789), Gebäude samt Ein⸗ richtung 10 440 (unverändert), andere Aktiva 313 147 (Abn. 1034). Passiva: Akktienkapital (30 Millionen Goldkronen) 43 200 (un⸗ verändert), Reservefonds 9282 (unverändert), Banknotenumlauf 1 094 361 (Zun. 81 137), Giroverbindlichkeit und andere Verpflichtungen 63 927 (Abn. 57 199), sonstige Passiva 275 060 (Abn. 1061). London, 9. Januar. (W. T. B.) Wochenausweis der Bank von England vom 9. Januar (in Klammern Zu⸗ und Abnahme

im Vergleich zum Stande am 2. Januar) in tausend Pfund Sterling: Notenumlauf 302 920 (Abn. 6860) Depositen der Regierung

17 210 (Zun. 4860), andere Depositen: Banken 75 700 (Abn. 34 600), Private 35 570 (Abn. 1950), Goldbestand der Emissionsabteilung

149 060 (Zun. 3100), Silberbestand der Emissionsabteilung 4470 (unverändert). Gold⸗ und Silberbestand der Bankabteilung 150

Abn. 10) Regierungssicherheiten 69 890 (Abn. 1] 770), andere Chne 11002. Wechsel und Vorsch. 15 080 (Abn. 27 090), Wert⸗ papiere 15 280 (Abn. 2730). Verhä zu Passiven 36,02 gegen 22,68 vH, Clearinghouseumsatz 915 Millionen, gegen die entsprechende Woche des Vorjahrs 1 Million weniger.

Wagengestellung für Kohle, Koks und Briketts am 9. Januar 1930: Ruhrrevier: Gestellt 28 030 Wagen,

nicht gestellt Wagen. 8 88

8 E“ 8 8828

Die Elektroly tt upferno ti er un g der Vereinigung für deutsche Elektrolvtkupfernotiz stellte sich laut Berliner Meldung des

„W. T. B.“ am 10. Januar auf 170,25 (am 9. Januar auf

170,50 ℳ) für 100 kg.

Berlin, 9. Januar. Preisnotierungen für Nahrungs⸗ mittel. (Einkaufspreise des, Lebensmitteleinzel⸗ handels für das Kilo frei Haus Berlin in Originalpackungen.) Notiert durch öffentlich angestellte beeidete Sachverständige der

ndustrie- und Handelskammer zu Berlin und Vertreter der Ver⸗ Fnduftr eg nn Preise in Reichsmark: Gerstengraupen ungeschliffen,

rob 0,42 bis 0,46 ℳ, Gerstengraupen, ungeschliffen, mittel 0,43 Sis 0,52 ℳ, Gerstengrütze 0,37 bis 0,39 ℳ, Haterflocken 0,39 ½

bis 0,40 ½ ℳ, Hafergrütze 0,45 bis 0,48 ℳ, Roggenmehl 0¼l. 0,29

bis 0,31 ¾ ℳ. Weizengrieß 0,44 bis 0,46 ℳ, Hartgrieß 0,53 bis

0,55 ℳ, 000 Weizenmehl 0,34 bis 0,43 ℳ, Weizenauszugmehl

in 100 kg⸗Säcken br.⸗f.⸗n. 0,44 bis 0,47 ℳ, Weizenauszugmehl,

feinste Marken, alle Packungen 0,47 bis 0,57 ℳ. Speiseerbsen,

kleine 0,37 bis 0,38 ℳ, Svpeiseerbsen, Viktoria 0,41 bis 0,49 ℳ, Speiseerbsen, Viktoria Riesen 0,49 bis 0,55 ℳ, Bohnen, weiße, mittel 0,61 bis 0,65 ℳ. Langbohnen ausl. 0,76 bis 0,90 ℳ,

Linsen, kleine, letzter Ernte 0,66 bis 0,78 ℳ, Linsen, mittel, letzter 5 ℳ, Linsen, große letzter Ernte 0,88 bis 88 8 86 898 ℳ. Makkaroni, Hartgrießware, lose 0,86 bis 0,93 ℳ, Mehlschnittnudeln, lose 0,62 bis 0,76 ℳ, Eierschnittnudeln lose 0,84 bis 1,42 ℳ, Bruchreis 0,33 bis 0,36 ℳ, Rangoon⸗Reis, unglasiert 0,37 ½ bis 0,39 ℳ, Siam Patna⸗Reis, glasiert 0,49 bis 0,58 ℳ, Java⸗Tafelreis, glasiert

Ernte 0,78 bis

1,15 ℳ. Kartostelmehl. juperior 0,32

0,54 bis 0,72 ℳ, Ringäpfel, amerikan. prime 1,50 bis 1,56 ℳ,

Bosn. Pflaumen 90/100 in Originalkisten 0,95 bis 0,96 ℳ, Bosn. Pflaumen 90/100 in Säcken 0,89 bis 0,90 ℳ, entsteinte bosn.

pus 80/85 in Originalkistenpackungen 1,06 bis 1,07 ℳ,

alif. Pflaumen 40/50 in Originalkistenpackungen 1,13 bis 1,18 ℳ, Sultaninen Kiup Caraburnu 4 Kisten 0,92 bis 1,00 ℳ, Korinthen

choice, Amalias 0,92 bis 0,96 ℳ, Mandeln, füße, courante, in Ballen 2,68 bis 2,78 ℳ, Mandeln, bittere, courante, in Ballen 2,80 bis 2,90 ℳ, Zimt (Kassia vera) ausgewogen 2,50 bis 2,60 ℳ, Kümmel, holl., in Säcken 0,98 bis 1,05 ℳ, Pfeffer, schwarz, Lampong, aus⸗

gewogen 4,00 bis 4,40 ℳ, Pfeffer, weiß, Muntok, ausgewogen 5,70

bis 6,00 ℳ, Rohkaffee, Santos Superior bis Extra Prime 3,36 bis 3,94 ℳ, Rohkaffee, Zentralamerikaner aller Art 3,70 bis 5,48 ℳ, Röstkaffee, Santos Superior bis Extra Prime 3,90 bis 4,84 ℳ, Röstkaftee, Zentralamerikaner aller Art 4,60 bis 7,00 ℳ, Röstroggen, glasiert, in Säcken 0,38 bis 0,42 ℳ, Röstgerste, glasiert, in Säcken 0,36 bis 0,42 ℳ, Malzkaftee, glasiert, in Säcken 0,50 bis 0,56 ℳ, Kakao, stark entölt 1,80 bis 2,60 ℳ. Kakao, leicht entölt 2,70 bis 3,00 ℳ, Tee, Souchong 6,50 bis 7,40 ℳ, Tee, indisch 7,70 bis 11,00 ℳ, Zucker, Melis 0,56 bis 0,57 ½ ℳ, Zucker, Raffinade 0,58 bis 0,63 ℳ, Zucker, Würfel 0,63 bis 0,70 ℳ, Kunsthonig in ½ kg⸗Packungen 0,62 bis 0,66 ℳ, Zuckersirup, hell, in Eimern 0,66 bis 0,68 ℳ, Speisesirup, dunkel, in Eimern 0,38 bis 0,41 ℳ, Marmelade, Vierfrucht, in Eimern von 12 ½6 kg 0,75 bis 0,76 ℳ, flaumenkonfiture in Eimern von 12 ½ kg 0,90 bis —,— ℳ, Erd⸗ eerkonfiture in Eimern von 12 ½ kg 1,76 bis —,— ℳ, Pflaumenmus, in Eimern von 12 ½ und 15 kg 0,88 bis 0,92 ℳ, Steinsalz in Säcken

0,07 ⁄10 bis 0,08 ⁄0 ℳ, Steinsalz in Packungen 0,09 ⁄0 bis 0,12 ℳ, Siedelalz in Säcken 0,10 ⁄0 bis —,— ℳ, Siedesalz in Packungen

0,12 bis 0,16 ℳ, Bratenschmalz in Tierces 1,40 bis 1,42 ℳ, Braten⸗ 1,26 bis 1,28 ℳ, Purelart i Kisten, nordamerik. 1,27 bis 1,29 ℳ, Berliner Rohschmalz in Kisten 1,58 bis 1,64 ℳ, Speisetalg 1,06 bis 1,10 ℳ, Margarine, Handelsware in Kübeln, 1 1,32 bis 1,38 ℳ, II 1,14 bis 1,26 ℳ, Margarine, Spezialware, in Kübeln, 1 1,58 bis 1,92 ℳ, II 1,39 bis 1,42 ℳ, Molkereibutter Ia in Tonnen 3,46 bis 3,52 ℳ, Molkereibutter Ia gepackt 3,58 bis 3,64 ℳ, Molkereibutter IIa in Tonnen 3,28 bis 3,40 ℳ, Molkereibutter II a gepackt 3,40 bis 3,52 ℳ, Auslandsbutter, dänische, in Tonnen 3,74 bis 3,82 ℳ, Auslands⸗ butter dänische, gepackt 3,92 bis 3,93 ℳ, Corned beef 12/6 lbs. per Kiste 70,00 bis 2,70 ℳ, Allgäuer Stangen 20 % 1,02 bis 1,08 ℳ, Tilsiter Käse, vollfett 2,00 bis 2,16 ℳ, echter Holländer 40 % 1,94 bis 2,04 ℳ, echter Edamer 40 % 1,96 bis 2,06 ℳ, echter Emmenthaler, vollfett 2,80 bis 3,16 ℳ, Allgäuer Romatour 20 % 1,24 bis 1,34 ℳ, ungez. Kondensmilch 48/16 per Kiste 22,00 bis 24,00 ℳ, gezuck. Kondens⸗ milch 48/14 per Kiste 31,00 bis 38,00 Svpeiseöl, ausgewogen 1,35 bis 1,45 ℳ.

(Weitere Nachrichten über „Handel u. Gewerbe“ s. i. d. Ersten Beilage.)

Verantwortl. Schriftleiter: Direktor Dr. Tyrol. Charlottenburg. Verantwortlich für den Anzeigenteil: 8 Rechnungsdirektor Mengering in Berlin. Verlag der Geschäftsstelle (Mengering) in Berlin.

Druck der Preußischen Druckerer⸗ und Vertags⸗Aktiengesellschaft, BRBerlin Wilhelmstraße 32 ö111.“¹“; (einschließl. Börsenbeilage und drei Zentralhandelsregisterbeilagen),

ö11“ 1“ 2 1 b *

Verhältnis der Reserven zu den

schmalz in Kübeln 1,41 bis 1,43 ℳ, Purelard in Tierces, nordamerik.

3,00 ℳ, Speck, inl., ger. 8/10 12/114 2,50 bis

Erscheint an jedem Wochentag abends. SW. 48, Wilhelmstraße 32.

einschließlich des Portos abgegeben. Fernsprecher: F 5 Bergmann 7573.

Bezugspreis vierteljährlich 9 ,ℳ. Alle Postanstalten nehmen Bestellungen an, in Berlin für Selbstabholer auch die Geschäftsstelle

Einzelne Nummern kosten 30 M, einzelne Beilagen kosten 10 M. Sie werden nur gegen bar oder vorherige Einsendung des Betrages

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Inhalt des amtlichen Teiles:

Bekanntmachung der Filmprüfstelle Berlin, lassungskarten.

Anzeige, betreffend die Ausgabe der Nummer gesetzblatts. Teil II. 8 ne 1. es

Deutsches Reich. betreffend Zu⸗

Reichs⸗

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Amtliches.

Deutsches Reich.

Bekanntmachung, betreffend Zulassungskarten. 1. Die Zulassungskarten Prüfnummer 23 467 vom 14. September

1929 „Verein der Schulgegner“ sind ab 3. Januar 1930 ungültig.

Nur die durch erneute Zulassung des Bildstreifens vom 6. Dezember 1929 unter Prüfnummer 24 385 mit gleichem Haupttitel erteilten Zulassungskarten sind gültig.

2. Die Zulassungskarten Prüfnummer 24 089 vom 4. November 1929 „Markt in Berlin“ sind ab 4. Januar 1930 ungültig. Nur

die durch erneute Zulassung des Bildstreifens vom 20. Dezember 1929

unter Prüfnummer 24 587 mit gleichem Haupttitel erteilten Zu⸗ lassungskarten sind gültig. 3. Die Zulassungskarten Prüfnummer 24 342 vom 27. November

1929 „Die Kaviarprinzessin“ sind ab 5. Januar 1930 ungültig. Nur die durch erneute Zulassung des Bildstreifens vom 21. Dezember 1829

unter Prüfnummer 24 601 mit gleichem Haupttitel erteilten Zu⸗ lassungskarten sind gültig.

4. Die Zulassungskarten Prüfnummer 24 158 vom 11. No⸗ vember 1929 „Das Recht auf Liebe“ sind ab 31. Dezember 1929 ungültig, wenn sie nicht das Ausfertigungsdatum „16. 12. 29“ tragen.

5. Die Zulassungskarten Prüfnummer 24 493 vom 11. De⸗

zember 1929 „Tembi“ sind ab 3. Januar 1930 ungültig, wenn sie

nicht den neuen Haupttitel „Tembi, Bilder aus der afrikanischen

Tierwelt“ tragen.

6. Die Zulassungskarten Prüfnummer 24 219 vom 15. No⸗

vember 1929 „Wer wird denn weinen, wenn man auseinandergeht“

sind ab 3. Januar 1930 ungültig, wenn sie nicht das Ausfertigungs⸗ datum „19. 12. 29“ tragen.

7. Die Zulassungskarten Prüfnummer 24 579 vom 20. Dezember 1929 „Turksib“ sind ab I1. Januar 1930 ungültig, wenn sie nicht das Ausfertigungsdatum „27. 12. 29“ tragen.

8. Die Zulassungskarten Prüfnummer 23 007 vom 24. Juli 1929 „Herrin der Liebe“ sind ab 12. Januar 1930 ungültig, wenn sie nicht das Ausfertigungsdatum „28. 12. 29“ tragen. .

9. Die Zulassungskarten Prüfnummer 19 492 vom 17. Juli 1928 „Fleiß und Fortichritt“ sind ab 17. Januar 1930 ungültig, wenn sie nicht das Ausfertigungsdatum „2. 1. 30“ tragen.

10. Die Zulassungskarten Prüfnummer 22 532 vom 24. Mai 1929 „Weiße Schatten“ sind ab 18. Januar 1930 ungültig, wenn sie nicht berichtigt sind. ““

Berlin, den 10. Januar 1930. Der Leiter der Filmprüfstelle. Zimmermann.

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Die am 9. Januar 1930 ausgegebene Nummer 1 des Reichsgesetzblatts, Teil II, enthält:

die Bekanntmachung über den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf einer Ausstellung, vom 27. Dezember 1929,

die Bekanntmachung über den Beitritt Estlands zu dem Haager Abkommen über den Zivilprozeß vom 17. Juli 1905, vom 30. De⸗ zember 1929,

die Bekanntmachung über das Verfahren bei Anträgen auf Vollstreckbarerklärung der im Artikel 18 des Haager Abkommens über den Zwilprozeß vom 17. Juli 1905 bezeichneten Kostenentschei⸗ dungen im Verhältnis zwischen dem Deutschen Reich und der Schweiz, vom 31. Dezember 1229,

die Bekanntmachung über die Ratifikation eines Notenwechsels zum Handelsvertrag zwischen dem Deutschen Reich und der Schweiz, vom 2. Januar 1930,

die Bekanntmachung zu der dem Internationalen Ueberein⸗ über Eisenbahnfrachtverkehr beigefügten Liste, vom 3. Januar

30 und

die Bekanntmachung über das vorläufige Inkraftbleiben eines

Notenwechsels zum deutsch⸗französischen Handelsabkommen, vom 4. Ja⸗

nuar 1930. Umfang ½¼ Bogen. Verkaufspreis 0,15 RM.

Postversendungsgebühren 0,05 RM für ein Stück bei Voreinsendung. Berlin NW. 40, den 10. Januar 1930.

Stenogramm wie folgt: u

Nichtamtliches. Deutscher Reichstag.

121. Sitzung vom 20. Dezember 19229.

Die Rede, die der Reichsfinanzminister Dr. Hilferding

im Laufe der zweiten Beratung der Novelle zum Tabaksteuer⸗ gesetz gehalten hat, lautet nach dem nunmehr vorliegenden 11u“

Nachtrag:

Meine Damen und Herren! Auch heute wieder sind Angriffe gegen mir unterstellte Beamte im Zusammenhang mit der Bearbeitung der Tabaksteuerangelegenheiten hier vorgetragen worden. Schon bei der Beratung in erster Lesung und außer⸗ dem, wie mir berichtet worden ist, gestern im Ausschuß sind diese Angriffe erfolgt. Ich habe bereits gestern durch meinen Ver⸗ treter im Ausschuß erklären lassen, daß ich an der Integrität der mit der Bearbeitung der Angelegenheiten betrauten Be⸗ amten keinen Zweifel hege. Ich bedaure auf das nachdrück⸗

lichste, daß es zu solchen Vorwürfen hat kommen können, und

ich möchte erneut den größten Nachdruck darauf legen, zu be⸗ tonen, daß ich diese Vorwürfe für durchaus unsubstanziiert halte. Die Vorwürfe beziehen sich offenbar auf zwei Angelegenheiten, einmal auf die berüchtigte Angelegenheit der Staubzigaretten der Firma Reemtsma, sodann auf die Abwicklung der Batschari⸗

Frage. Was die erste Frage angeht. so ist hierüber bereits im Hauptausschuß durch den zuständigen Ministerialdirektor Ernst

in meiner Gegenwart eingehend Auskunft gegeben worden, und mein Vertreter hat gestern im Ausschuß betont, daß die zugrunde liegende Rechtsfrage durch Entscheidung des Reichsfinanzhofs endgültig geklärt ist. Auch die Batschari⸗Angelegenheit ist im Hauptausschuß eingehend dargelegt worden, und ich werde selbst⸗ verständlich sowohl im Hauptausschuß wie bei den Etatberatungen, wenn es gewünscht wird, auf sie zurückkommen und alle Einzel⸗ heiten nochmals darlegen. Aber da diese Angelegenheiten im übrigen mit den hier zur Beratung stehenden Gesetz in keiner Weise zusammenhängen, will ich heute auch diese Einzelheiter nicht weiter vertiefen.

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Parlamentarische Nachrichten.

Der Strafrechtsausschuß des Reichstags setzte am 10. M. seine Beratungen über das Republikschutzgesetz beim § 6 fort. vm Anschluß an die Aussprache über diesen § 6 bekämpfte Abg.

r. Alexander (Komm.) nach dem Bericht des Nachrichten⸗ büros des Vereins deutscher Zeitungsverleger den Paragraphen, durch den schon die Gesinnung bestraft werde. Von den Ab⸗ geordneten Dr. Bell (Zentr.), Dr. Kahl (D. Vp.), Lands⸗ berg (Soz.) und Lemmer (Dem.) wurde beantragt, in den 6 die zapfichtliche Verächtlichmachung“ in „böswillige Verächt⸗ ichmachung“ zu ändern. Abg. Emminger (Bayer. Vp.) erklärte, die . . des § 6 seien eine lichkeit für ein Volk, das etwas auf sich halte. Die beantragte Abänderung umgrenze das Tatbestandsmerkmal so scharf, daß sie unter Umständen sogar zu einer Enttäuschung führen könne. Abg. Dr. Bell (Zentr.) erklärte, daß gar nic aran gedacht werde, der Opposition ihr Recht zu schmälern. Es sei das ernste Bemühen der Antragsteller, die Strafvorschriften an ganz scharf abgegrenzte Tatbestandsmerkmale zu binden. Man denke nicht daran, eine sachliche Kritik an der Staatsform zu unterbinden, aber kein Staat, der noch den S“ in sich fühle, könne sich eine Herabwürdigung gefallen lassen, wie sie in den letzten Jahren erfolgt sei. Abg. Dr. Wunderlich (D. Vp.) erklärte, daß er sich der beantragten Abänderung nicht anschließen könne. Das Kritikrecht dürfe man der Opposition nicht nehmen. Es sei sehr verwunderlich, wenn bei der Beratung des neuen Strafgesetzbuchs der Presse ein freies Kritikrecht zugebilligt worden sei, während hier mit der Mehrheit derselben Abgeordneten dieses Recht wieder genommen werden solle. Abg. Dr. Schetter (Zentr.) nahm zu den abweichenden Meinungen Stellung, die innerhalb der Regierungsparteien über die Frage entstanden seien, ob neben der Beschimpfung noch ein weiterer Tatbestand der Verächtlichmachung unter Strafe zu stellen sei. Er erachte einen Appell an die Rechtsprechung nicht für ausreichend, da ein solcher zwar vom Reichsgericht wohl entsprechend gewahrt werden würde, den Instanzen gegenüber sich aber wohl nicht durchsetzen könne, zumal diese in der Lage seien, durch Ablehnung der Er⸗

öffnung des Hauptverfahrens die Zuständigkeit des höchsten Ge⸗

richts auszuschalten. Diese prozeßrechtliche Lage habe namentlich im letzten Jahre zu Unstimmigkeiten innerhalb des preußischen Richterstandes geführt, so daß es erwünscht sei, sich nicht mit einem Appell an die Rechtsprechung zu begnügen, sondern das Gesetz selbst so zu fassen, daß bei Zweifeln in der Anwendung des Be⸗ griffes der Beschimpfung ein weiterer Tatbestand die Bestrafung ermögliche. In der Ausdehnung der Strafbarkeit werde man sicher nicht zu weit gehen, wenn man aus dem alten Majestäts⸗ beleidiaungsparagraphen die böswillige und mit Überlegung ausgesprochene Verächtlichmachung der Staatsform herausnehme. Wenn auch gegen diese Fassung einige Bedenken bestünden, so

8 1 W

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wägen sie nicht so schwer wie die Notwendigkeit, durch klare Formulierung einer Erweiterung klares Recht für alle Gerichte zu schaffen. Abg. Dr. Jörissen (Wirtsch. P.) bedauerte den

bänderungsantrag zum Antrag der Koalitionsparteien, weil

dadurch nur Rechtsunsicherheit und Gesinnungsschnüffelei, Be⸗ hihelun und Denunziantentum begünstigt werden. Der neue Antrag solle wohl den Sinn haben, die Autorität der Minister zu schützen. Solange aber die Autorität Gottes, von der sich jede weltliche Autorität ableite, straffrei beschimpft und verächtlich gemacht werden könne, sei es überheblich, den Ministern einen Schutz gegen Beleidigungen über die allgemeinen Strafbestim⸗ mungen hinaus zu bewilligen. Dies sei auch abwegig, solange die Minister abhängige und aktive Parteimitglieder während

ihrer Amtszeit blieben. Es frage sich weiter, ob diese Be⸗ 1“

timmungen nicht gegen die jedem Deutschen in Artikel 118 der . gewährte freie Meinungsäußerung verstoßen. Jedenfalls lehne er (Redner) diesen neuen Antrag ab, ehe nicht zuvor im neuen Strafgesetzentwurf der Gotteslästerungsparagraph wiederhergestellt und gesetzlich festgelegt sei, daß die Minister während ihrer Amtszeit sich parteipolitisch nicht aktiv betätigen dürfen. Abg. Dittmann (Soz.) wandte sich gegen den Abg. Everling, den er als einen Vertreter der Nationalistischen Partei bezeichnete. Diese Leute wollten überhaupt keine Meinungs⸗ freiheit. Was sie erträumten, sei die Gewalttat, die Unter⸗ drückung aller anderen Meinungen, ja sogar die physische Ver⸗ nichtung ihrer Gegner. Solche gewa tmenschen hätten doch wirk⸗ lich keine Ursache, sich als Verfechter irgendeiner Meinungs⸗ freiheit aufzuspielen. Wenn sie es aber täten, wie es hier im Ausschuß Herr Everling täglich mache, so ergebe das eine Karikatur der Demokratie. Die Demokratie sei aufgebaut nicht nur auf gleichen Rechten, auch auf gleichen Pflichten. Es gehe nicht an, daß Herr Everling und seine Anhänger nur alle Nechre ver Deuworratie sur Ach sorverren rrd vubehrdiree Nrchee

nicht nur mißbrauchten, sondern auch die Rechte der anderen volle

kommen vernichten wollten. Wenn diese Radikalisten nichts anderes wollten, als das deutsche Volk zu überzeugen, daß ihre Meinung die richtige sei, und diese Ueberzeugung mit verfassungs⸗ mäßigen Mitteln verfechten würden, dann könnte kein rechtlich Denkender etwas gegen sie einwenden. Aber diese Gewalt⸗ menschen wollten ja gar nicht die Mehrheit des Volkes für ihre Ideen gewinnen, sie wollten lediglich als eine Minderheit die Mehrheit vergewaltigen. Redner wandte sich dann gegen die Kommunisten und rügte auch deren rohen Verhandlungston. Eine bedeutende Kommunistin hätte gezeigt, daß man seine Sache auch klar und anständig vertreten könne, das wäre Klara Zetkin gewesen, und ihren Ausführungen hätten auch alle Gegner mit großer Achtung und Aufmerksamkeit gelauscht. Zum Schluß be⸗ tonte der Redner, daß der Krebsschaden der politischen Verrohung darin liege, daß die Deutsche Republik es leider bisher noch nicht verstanden habe, das Richtertum zur ehrlichen demokratischen Ueberzeugung zu bringen. Das beruhe darauf, daß zuviel reaktionäre Richter noch im Amte seien. Der Redner erinnerte daran, daß Frankreich nach 1871 ein probates Mittel angewandt habe, um solche Herren auf ihre Pflichten gegenüber der Republik 1 aufmerksam zu machen. Damals habe nämlich Frankreich auf etwa zwei Jahre das Privilegium der Unabsetzbarkeit der Richter auf es ben In Deutschland handele es sich darum, wieder den Anstand, Sachlichkeit und Wahrhaftigkeit in der politischer Diskussion zu Ehren zu bringen. Gleichgültig, wie man zu den gerade beee Parteien stehe, dieser Maxime könne sich woh jeder anständig denkende Menasch anschließen. In der Ab⸗ stimmung wurden verschiedene Anträge der Koalitions⸗ parteien angenommen, wodurch der Text der Regierungsvorlage im § 6 an verschiedenen Stellen geändert wurde. Nach Einfügung dieser Aenderungen lautet der jetzt vom Ausschuß angenommene § 6 folgendermaßen: „Mit Gefängnis nicht unter drei Monaten. neben dem auf Geldstrafe erkannt werden kann, wird bestraft, wer öffentlich oder in einer Versammlung 1. die verfassungsmäßig festgestellte republikanische Staatsform des Reichs oder eines andes beschimpft oder böswillig und mit Ueberlegung verächtlich macht oder dadurch herabwürdigt, daß er den Reichspräsidenten oder ein Mitglied der Reichs⸗ oder einer Landesregierung be⸗ schimpf oder verleumdet; 2. die Reichs⸗ oder Landesfarben be⸗ schimpft oder böswillig und mit Ueberlegung verächtli macht; Zeinen verstorbenen Reichspräsidenten oder ein ver torbenes Mitglied der Reichsregierung oder einer Landesregierung be schimpft oder verleumdet; 4. zu Gewalttätigkeiten gegen andere wegen ihrer politischen Betätigung oder zu Gewalttätigkeien der im § 4 Abs. 1 bezeichneten Art auffordert oder eine solche Ge- walttätigkeit, nachdem sie begangen worden ist, oder einen Hoch⸗ verrat (§§ 81 bis 86 des Rraßgesetzbuches), der gegen die ver⸗ fassungsmäßig festgestellte republikanische Stagtsform des Reichs oder eines Landes begangen worden ist, verherrlicht oder aus⸗ drücklich billigt. Sind mildernde Umstände vorhanden, so ist die Strafe Gefängnis, neben dem auf Geldstrafe erkannt werden kann.“ hezer Debatte wurden dann § 7 und § 8 ange⸗ nommen. ie beiden Paragraphen lauten: „S 7: Die Ver⸗ urteilung zu Zuchthaus wegen Hochverrats oder wegen eines Verbrechens nach § 1 Abs. II dieses 8** hat „2* den in § 31 des Strafgesetzbuches genannten Folgen den 2 erlust der aus öffentlichen Wahlen hervorgegangenen Rechte von Rechts wegen zur Folge. Wird wegen Hochverrats oder wegen einer der in den §§ 1 bis 6 dieses Gesetzes bezeichneten Handlungen auf Gefängnis erkannt, so kann zugleich auf Unfähigkeit zfur Be⸗ kleidung öffentlicher Aemter oder bei Soldaten auf Lösung des Dienstverhältnisses erkannt werden. Soweit nach anderen Vor⸗ schriften auf Verlust der aus öffentlichen Wahlen hervorgegangenen Rechte erkannt werden kann, behält es dabei sein Bewenden. § 8: Deutsche und Ausländer können wegen der in den §§ 1 bis 6 bezeichneten Handlungen auch dann verfolgt werden, wenn diese Taten im Auslande begangen sind.“ Weiterberatung am II. Saufne. 1X“ G“