1930 / 9 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 11 Jan 1930 18:00:01 GMT) scan diff

Betriebsgewinn...

eie Verlags A.⸗G.

in Liquidation.

Wir berufen hierdurch eine General⸗ versammlung der Aktionäre unserer Ge⸗ sellichaft, auf Freitag, den 24. Januar 1930, vormittags 11 Uhr, nach dem Lokal der Gesellschaft in Frantfurt a. M., Rechneigrabenstraste Nr. 7.

Tagesordnung: 1 Vorlage und Genehmigung der Bilanzen per 31. Dezember 1928 und 1929 und Beschlußfassung über die Beendigung der Liquidation. 8 Der Liquidator: Heinrich Eisemann.

uckow⸗Duisberg Aktiengesellschaft i. Liqu., Remscheid.

Einladung zur Generalversammlung am Dienstag, den 28. Januar 1930, vormittags 11 Uhr, in den Amts⸗ räumen des Notars Dr. jur. Friedr. Heinemann zu Remscheid Mittelstraße 2.

Tagesordnung: 8 Beschlußfassung über die Genehmigung der Liquidationseröffnungsbilanz.

Diejenigen Aktionäre, welche in der Generalversammlung ihr Stimmrecht aus⸗ üben wollen, haben spätestens am dritten Werktage vor der Versammlung ihre Aktien bei einer Niederlassung der Deutschen Bank und Disconto⸗Gesellschaft oder bei der Gesellichaftskasse zu hinterlegen oder sich durch Depositenscheine auszuweisen, in denen die Hinterlegung der Aktien unter Angabe der Nummern von einem deutschen Notar bescheinigt wird.

Remscheid, den 8. Januar 1930. Der Liquidator: Kläuser. 1141411“X“

[88799]. 8 Steinmeister Wwe. X Grüter A.⸗G., Bünde. Bilanzkonto vom 31. März 1929.

Aktiva. böö6. Buchforderungen... Wechsel, Bank, Postscheck,

Steuerzeichen.. Nicht eingefordertes Aktien⸗

kapital.. . Avale 101 000,—

RM 779 115,— 625 299/˙85

71 515 98

1 700 930

Passiva. Aktienkapitaaa Gläubiger und transitorische

Buchungen.. Gesetzliche Reserve... Avale 101 000,— Gewinn⸗ und Verlustkonto

300 000

1 356 169 % 7 500 37 261 2à290 90010220 Gewinn⸗ und Verlustkonto vom 1. April 1928 bis 31. März 1929. RM Soll. 1

Haben. Vortrettrgg 114 862 20 Betriebsüberschuß nach Abzug

aller Unkosten, Steuern, Ge⸗

ol“ 22 399/ 26

37 26146 [88797]. 8 8 Cellulose⸗Fabrik Höcklingsen. Bilanz per 30. Juni 1929.

Grundstücke 66 000,— Zugang 1 000,— Immobilien

67 000— 178031,51 2 % Abschr. 3 560,63 77177,91

Zugang . 37 926,29 Maschinen usw. 233 490,24 505 Abschr. 11 674,50 2v85,77

Zugang. 31 540,22

Fuhrpaitt . Brunnen Hann.⸗Münden 22 169,58

Zugang 3 647,48 Debitoren. ““ 49 289 Effektenkontitooea. 125 875 429 525 Vorausbezahlte Versiche⸗ rungsprämie...

253 355 3 200]%

25 817 269 089

3 800 3 414

1 442 764

Aktienkapitalkonto.. . . 500 000

Hypothekenkonto 150 000,— 8 Rückzahlung 1 500,— 148 500 Krehitoren.. 694 429 ¹ WEE.“]; 49 289 Rücklage . . . . . . . 20 409 Nicht eingelöste Dividende 1 107— Reingewimnn . 29 028 1 442 764

Gewinn⸗ und Verlustrechnung 8 per 30. Juni 1929.

Generalunkosten.. Abschreibungen auf: Immobilien 3 560,63 Maschinen usw. .. . 11 674,50

Reingewimn ..

15 235 29 028 221 989

1 325 220 664

221 989

Vortrag aus 1927/28.

[88361]. Bilanz per 31. März 1929.

RM 400 000

400 000

Aktiva. C111n“n

Passiva.

Grundkapital.. 400 000

400 000

Gewinn⸗ und Berlustrechnung per 31. März 1929.

8

vilhen, .

vL1111 Vereinigte Marzipanfabriken Aktiengesellschaft C. ODetker & Kousorten, Hamburg. Der Vorstand. W. Fritze. E. Kruchen. VBöVöö—’U [88794]. Bilanz am 31. Dezember 1928.

Aktiva. . 2 Hassakontöo . 30 6 —— 11“] 4 52660 Konto lfd. Rechnung. 320

4 877 ¾

Passiva. Aktienkapitalkonto. Eigene u. eingelegte Aktier

. 10 000 5 260

4 740 Kosten der Liquidation ... 137 4 877]‧1 Bilanz am 31. Dezember 1929.

RM 60 4 551 337 4 950

—.—

Aktiva. Kassekontoo Bankkonto 1“ Konto lfd. Rechnung.

Passiva. Aktienkapitalkonto. . Eigene u. eingelegte Aktien

10 000 5 260 4 740 Kosten der Liquidation.. 210 4 950 Chemnitz, den 31. Dezember :1929. Erzgebirgische Landwirtschafts⸗ bank A. G. Chemnitz in Liqunidation. Der Liquidator: Max Thurm. ————V [88792]. Hermann Wülfing A. G. Vohwinkel. Bilanz per 30. November 1928.

Aktiva. RM. 9 Grundstücke Feen: —h 104

Gebäude Vohwinkel 183 736,— Abschreibung 2 645,— Gebäude Hamburg 58 253,— Abschreibung 847,— Maschinen, Gerätschaften usmww. 87 126,— Zugang 21 960,67 100 086,07 2 110,— 106 976,67 5 810,13 2 786,80 Abschreibung 15 091,80 Beteiligungen Effekten.. 1 500 Banken . 8 10 20156 Debitoren.. 323 039 90 Wechsel.. 8 196 94 bEZ1“ 99575 Rohstoffe u. Fertigfabrikate 172 810/[15

181 091

Abgang Druckerei.

97 695 38 016 35

[85355]. Sägewert und Dampfziegelei Carl Müller Aktien⸗Gesellschaft i.L.,

Amberg i. O. . Liquidationseröffnungsbilanz am 1. Oktober 1929.

Aktiva. RM Grundstücke . ö“]“ Betriebseinrichtung Warenvorräte:

Ziegelei. 10 232,— Sägewerk 4 836,— Kohlen.. 142,50 Außenstände:

Postscheck 72,69

Schuldner 27 501,53

Kassa . 1“ 4 Verlust bis 1. Oktober 1929 83 385

219 254

Passiva. Aktienkapital.. 120 000 Hypotheken .. 13 159 Bankenü . 54 294 Gläubiger. 24 976 Akzepte 2 524 Delkredere.. 4 300 219 254 Die Liquidatoren: Hans Müller. Ferd. Müller. Der Aufsichtsrat. Wittmann. —VÜI [88751]. „Irtag“ Internationale Revisions⸗ und Treuhand⸗ Aktiengesellschaft, Frankfurt a. M., Neue Mainzerstr. 54. Bilanz per 31. Dezember 1928.

Aktiva. ö.8 8 Postscheckgguthaben . 17 Bankguthaben.. 4 353 41 Außenstände.. 14 388 28 Goldpfandbriefe .. 6 736 35 I. Hypothek . 17 500,— Inventar . . 4 655,01 Erfolg: Verlust 1928 2 786,31

51 137 35

Passiva. Aktiengrundkapital.. 50 000— Buchschulden... 832² 05 Delkredererückstellung. 305 30 51 137 35

Verlust⸗ und Gewinnrechnung per 31. Dezember 1928.

RM

Verlust. Aufwendungen. 8 Fahäster Süs 21 875 Inserate und Reklame 5 215 eö““ 3 361 Delkredeerr.. 305 Abschreibung Inventar 541

77 255

Gewinn.

8 Erträge. Leistungen. 74 41053 Siasen ....6 58 75 Erfolg: Verlust 1928. 2 786 31 77 255/59

Frankfurt a. M., den 15. März 1929. „Irtag“ Internationale Revisions⸗ und Treuhand⸗Aktien⸗ gesellschaft vormals: Steuer⸗Treu⸗ 8 hand A.⸗G. (Unterschriften.)

[85411]. Deutsche Automobilbank Aktiengesellschaft.

988 056665

Passiva. Aktienkapital. . Resereooe Unterstützungskasse . Schullen .. Gewinnvortrag aus 1926

und 1927 .3 527,74 Gewinn 1928 .7 004,55

500 000 25 000 1 000 451 524¾

10 532 988 056 Gewinn⸗ und Verlustrechnung.

Soll. RM

Steuern und soziale Lasten 47 481 83 Abschreibungen auf Anlagen 18 583/80 Gewinnvortrag 1926 und 1927 3 527,74

10 532 29

76 597 92

Haben. Gewinnvortrag aus 1926 und 4““

27,74 Rohertrag.. 7

3 527 73 070/18 76 597ʃ92

Vorstehende Bilanz nebst Gewinn⸗ und Verlustrechnung der Firma Hermann Wülfing A. G., Vohwinkel, haben wir geprüft und mit der ordnungsmäßig geführten Buchhaltung in Uebereinstim⸗ mung gefunden. 88

Elberfeld, den 3. Oktober 1929.

„Fides“ Treuhand Aktiengesellschaft. ppa. Opitz.

In der Generalversammlung vom 9. Oktober 1929 wurde das satzungsgemäß ausscheidende Mitglied Herr Hermann Wülfing sen. wieder neu in den Aufsichts⸗ rat gewählt und Herr Johann Friedrich

Wülfing, Fabrikant, Berlin, als weiteres glied des Aufsichtsrats hinzugewählt.

u“

Bilanz per 31. März 1929.

Aktiva. Ieue.““ Bankguthaben. Wechsel . Debitoren.. Effekten und Beteiligungen Büroeinrichtuug . Verlust 433 134,18 Abzügl. Ge⸗ winnvortrag 1928

18 146 545 812 26 717 204 2 444 254 317 639

6 376,90

Passiva. 8 Aktienkapitl 1 000 000 Verpflichtungen bei Banken [23 227 386 Kreditoren 6 292 427 30 519 813

Gewinn⸗ und Verlustrechnung per 31. März 1929.

Soll. Kreditversicherungskosten. Handlungsunkosten...

490 470 1 532 548

[89198] Vereinigte Deutsche Nickel⸗Werke Aktien⸗Gesellschaft vormals Westfälisches Nickelwalz⸗ werk Fleitmann, Witte & Co.,

Schwerte i. W.

Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden

hierdurch zu der am Dienstag, den

11. Februar 1930, nachm. 3 ½ Uhr,

im Verwaltungsgebäude der Gesellschaft

in Schwerte stattfindenden ordentlichen

Generalversammlung eingeladen.

Tagesordnung:

1. Vorlegung des Geschäftsberichts des Vorstands. der Bilanz nebst Gewinn⸗ und Verlustrechnung für das abge⸗ laufene Geschäftsjahr 1928/29 sowie Prüfungsbericht des Aufsichtsrats.

„Beschlußfassung über die Bilanz und über die Gewinnverteilung Entlastung des Vorstands und Aufsichtsrats.

3. Wahlen zum Aussichtsrat.

Um in der Generalversammlung zu

stimmen oder Anträge zu stellen, müssen

die Aktionäre ihre Aktien in Gemäßbeit der Bestimmungen des § 23 der Satzung hinterlegen. Die Hinterlegung hat spä⸗ testens am 6. Februar 1930 bei der

Gesellschattskasse in Schwerte oder 8

in Berlin bei der Berliner Handels⸗ Gesellschaft,

in Düsseldorf bei dem Barmer Bank⸗Verein Hinsberg, Fischer & Comp. Kommanditgesellschaft auf Aktien .

oder bei einer Effektengirobank eines

deutschen Wertpapierbörsenplatzes zu er⸗ olgen.

Echwerte i. W., den 8. Januar 1930.

Der Aufsichtsrat.

Theodor Fleitmann, Vorsitzender.

——— [88378]. 1 Oelwerke —2 8 Aktiengesellschaft, Düsseldorf. Berichtigte Bilanz per 30. Juni 1929.

Aktiva. Debitorden.. 8 840/[57 Immobilien .. 143 200 Aufwertungsausgleichskto. 55 686 35 Fabrik⸗ u. Büroeinrichtung 10 7⁰⁰ Effekten . 30 Verlustvortrag a. 1927/28 125 784,94

Verlust a. 1928/29 994,90 126 779 8 1 345 236

8 Passiva.

Aktienkapittua.l.. 00 Röäservefonds .. 32 150 Kreditoren einschl. Banken 34 159 Hypothekenkonto.. . 114 844 Delkrederekonto... 8 840 Aktiensperrkonto.. 241 345 236 Gewinn⸗ und Verlustrechnung.

8

155 000

Soll. 8 Handlungsunkostenkonto 1 806 44 Zinsen 10 561 20 Abschreibungen 5 994 86 18 362 50

Hauserteg . 16 943 63 Eing. aus dub. Forderungen 423 97 Verlust aus 1928/29 .. 994 90

[8833665 der Auflösung der Leiser Schuh A.⸗G. zwecks Fusion erfolgt.

Wir fordern lt. H.⸗G.⸗B. 297 viermit zum ersten Mal auf, sich betr. Regelung etwa noch bestehender For⸗ derungen an uns zu wenden.

Berlin, den 6. Januar 1930.

Leiser Schuh A.⸗G. in Liqu. Dr. Prelinger. als Liquidator. Cqaahe.„. [88391].

Bilauz per 30. Juni 1929.

An Vermögen. Grundstückskonto Gebäudekonto am 1. Juli 19222 . 622 000,— Zugang in 1928/29

RM 72 181

2 915,21 915,22 Abschreibung 18 915,21 Maschinen⸗ u. Apparatekto. am 1. Juli 1928

685 000,— 88gs,g9 2 29 84882

755 875,85 Abschreibung 135 845,85 Fabrikutensitien⸗ u. Werk⸗ zeugkto. am 1. Juli 1928

4

7 486,01 7888,1 Abschreibung 7 486,01 Büroeinrichtungskonto am 1. Juli 1928 2—

ugang in Zagang, . 4 616,25

7618,25

Abschreibung 4 616,25 Lichtanlagekonto am 1. Juli 1229 2,— Bs,go 1 360,66 1502,05

Abschreibung 1 560,66 Fuhrparkkonto am 1. Juli 1925 1,—

Zugang in

Bacgeng 2 969,40

1928,29 /20

Abschreibungen 2 969,40) Patentkontoeoe 1 Wechselkonto 4 407 Kassakonto 6 187 Debitorenkonto. 1 699 004 Warenkonto lt. Inventur 1 417 139

4 424 927 Per Schulden. Aktienkapitalkontto 3 125 000. Reservefondskonto .. 312 500

Zugang in 1928/29 .

Reservefondskonto II 14 193 Dividendenkonto.. 8 099 Kreditorenkonto (einschl. Steuerrücklage).. Gewinn⸗ und Verlustkonto:

Vortrag aus 1927/28 17 521,13

b585 97777.

Gewinn aus 1928/29 . 361 636,37 397 157 4 424 927

Gewinn⸗ und Verlustkonto.

18 36250 Düsseldorf, den 19. Oktober 1929. Der Vorstand. Otto Vöhl. rkgweeeeürRRIRMee⸗E. Kelvinator Elektro⸗Kühlaulagen Aktien⸗Gesellschaft. Geschäftsjahr 1928. Vermögensrechnung am 31. Dezember 1928.

RM

Vermögen. Einrichtungen 9498,15 Werkzeuge . .1 100,90 Lehrmittel u. Werbemittel Außenstände „126 640,96 Bankguthaben 9 908,10 Kasse und Post⸗

scheck...

Uebergangs⸗ 8 posten 3649,20

Nicht eingezahltes Atien- kapthnt. . . .. ...

10 599

453 117 27 073

3 466,17 143 664 300 000 934 454

Schulden. Aktienkapital.. 0 Akzepte.. e Gläubiger.. 1 585 Gewinn.. 657 934 454

Gewinn⸗ und Verlustrechnung auf den 31. Dezember 1928.

500 000

2 023 019

Haben. 88 Nettoeinnahmen aus Zinsen und Provisionen ... Auflösung des vorgetrage⸗ nen Reservefonds... e“

1 389 884

200 000 433 134

2 023 019

Berlin, im November 1929. Der Borstand. .

Wir haben die obigen Bilanzziffern mit den entsprechenden Eintragungen in den Büchern der Gesellschaft verglichen und Uebereinstimmung festgestellt.

Berlin, im November 1929. Deutsche Treu and⸗Aktiengesell⸗

Ausgaben. RM Gründungskosten.. 8 024 Allgemeine Unkosten .60 657

Gewinn... 1 657

Einnahmen7.. Erlös aus Waren und sonstige 8

Gewine’r: .669 340/ 37 69 340/[37

Herr Kanzleivorsteher Emil Döring in Leipzig ist aus dem Aufsichtsrat ausge⸗ schieden.

Leipzig, den 30. Dezember 1929. Kelvinator Elektro⸗Kühlanlage Aktien⸗Gesellschaft.

RM

2 248 522 295 533

An Soll. Betriebs⸗ und Handlungs⸗ unkostenkonto.. Steuern⸗ und Lastenkonto Krankenkassen⸗ und Unfall⸗ versicherungskonto.... Abschreibungen auf: Gebäudekonto Maschinen⸗ u. Apparatekt. Fabrikutensilien⸗ u. Werk⸗ 8 zeugkonto . 7486001 Büroeinrichtungskonto. 4 616 25 Lichtanlagekonto 1 560 66 Fuhrparkkonto.. 2 96940 Reingewin 379 157250 3 162 709/[27

68 103

18 915 21 135 a zc

Per Haben. Saldovortrag] Agiogewinn aus Effekten Liquidationserlös.. .. Warenkonto 3

7 521 13 8 336 30 19 495 3 117 356

b 3182 709727 Metallwarenfabrik

H. Wißner.

Wir haben die vorstehende Bilanz nebst Gewinn⸗ und Verlustrechnung mit den von uns geprüften, ordnungsmäßig ge⸗ führten Büchern übereinstimmend be⸗ funden. 1 8 E

Zella⸗Mehlis i. Thür., den 18. De⸗ zember 1929.

Thüringische Landes⸗ und Treu⸗ hand Revisions⸗A.⸗G., Weimar. Dr. Anke. ppa. Kaiser.

Die für das abgelaufene Geschäftsjahr 1928/,29 zur Ausschüttung gelangende Dividende in Höhe von 8°0 ist ab 7. 1. 1930 gegen Einreichung des entsprechenden Dividendenscheines, abzüglich Steuer, zahl⸗ bar

bei dem Bankhause Braun & Co.,

Berlin W. 9, Eichhornstraße 5,

beider Commerz⸗und Privat⸗BankA.⸗G.,

in Erfurt und Magdeburg,

bei der Darmstädter und Nationalbank

K. G. a. Akt., Filiale Erfurt, bei dem Bankhause Hardy & Co., G. m. b. H., Berlin W. 56, Mark⸗ grafenstr. 36, un

8

schaft für Warenverkehr.

8

Der Vorst

1“

d bei der Gesellschaftskasse in Zella⸗Mehlis.

Am 14. 12. 1929 sst die Eintragung

——

Berlin, Sonnabend, den 11. Fanuar 1

Erscheint an jedem Wochentag abends. Bezugs⸗ preis vierteljährlich 4,50 ℛℳ. Alle Postanstalten nehmen Bestellungen an, in Berlin für Selbstabholer auch die Geschäftsstelle SW. 48, Wilhelmstraße 32.

Einzelne Nummern kosten 15 . Sie werden nur gegen bar oder vorherige Einsendung des Betrages einschließlich des Portos abgegeben.

Anzeigenpreis für den Raum einer fünfgespaltenen Petitzeile 1,10 ℛ.ℳ. Anzeigen nimmt die Geschäftsstelle an. Befristete Anzeigen müssen 3 Tage vor dem Einrückungstermin bei der Geschäftsstelle eingegangen sein.

Inhaltsübersicht. andelsregister, üterrechtsregister,

Vereinsregister,

Genossenschaftsregister,

Musterregister, b

Urheberrechtseintragsrolle,

Konkurse und Vergleichssachen,

Verschiedenes. 8

gE Eog

9028

Zur Steuerfreiheit nach § 7 des Umsatzsteuer⸗ gesetzes. Die Steuerpflichtige vertreibt patentamtlich geschützte 2 in der Weise, daß sie die einzelnen Ofenteile bei einer oder mehreren Firmen nae 4 herstellen und an die Besteller unmittelbar liefern läßt. Die Besteller stellen alsdann mit eigenem Personal nach einem von der Steuerpflichtigen übersandten Plane die einzelnen Ofenteile zu dem betrilbssähigen Ofen zusammen. Im Gegensatz 9 Finanzamt, das die Lieferung von der Steuer⸗ pflichtigen an die Besteller im ganzen Umfang für steuerpflichtig ansah, ist das Berufungsgericht zur Freistellung nach § 7 des Umsatzsteuergesetzes gekommen. 1 Der von dem Finanzamt eingelegten Rechtsbeschwerde war der Erfolg nicht zu versagen. Zutreffend ist, daß die Steuer⸗ pflichtige an den einzelnen Ofenteilen und auch an den fertig zusammengestellten Oefen den unmittelbaren Besitz nicht erlangt hat. Trotzdem sind aber die Voraussetzungen des § 7 des Umsatz⸗ steuergesetzes bei der Stezeerpflichtigen nicht gegeben. Die Ansicht des Berufungsgerichts ist nicht frei von Rechtsirrtum, wenn es aus der Form der Bestellung, in der die einzelnen Bestandteile des zu liefernden Ofens aufgeführt und näher bezeichnet sind, folgert 8 Gegenstand der nicht die fertigen Oefen ssch cchthin, ondern auch die einzelnen bestandteile des Ofens sind. Vielmehr handelt es sich nur um die Lieferung eines patentamtlich geschützten Ofens. An der Lieferung der einzelnen Bestandteile haben die Kunden kein Interesse, da sie hiermit in ihrem Betriebe nichts 2, 8 können. Die Aufführung der einzelnen Ofen⸗ G in der Bestellung dient nur der Beschreibung des Ofens, damit der von dem Kunden gewünschte richtige Ofen ihm geliefert wird. Mit der Anlieferung der einzelnen Bestandteile vei den Kunden ist die Lieferung des Steuerpflichtigen noch nicht abgeschlossen, ee erst mit der Aufstellung des fertigen Z“ die auf Grund des von der Steuerpflichtigen übersandten Planes oder nach besonderer Anweisung vorgenommen wird. Der fertige Ofen ist daher nicht gleichzustellen seinen Einzelteilen, die von den anderen Unternehmern geliefert worden sind. Der fertige Ofen umschließt außer den Einzelteilen die Zusammenstellung zur betriebsfertigen Anlage, die als solche sich als das Resultat eines besonderen geistigen und technischen Könnens darstellt. Auf den wirtschaftlichen Seen kommt es aber bei der öSI* grund- sätzlich allein an (Entsch. des Reich sfinanzhofs Bd. 20 S. 103 ff.). Ob bei der Aufstellung des Ofens Angestellte der Steuerpflichtigen üugegen sind und hehetsen oder, wie es nach der Darstellung der Steuerpflichtigen in mehreren Fällen vorgekommen ist, die Auf⸗ stellung nur überwachen, ohne selbst mit Hand anzulegen, ist daher unerheblich. Die Lieferung der fertigen g; eben eine andere Leistung als die der einzelnen Bestandteile. Damit entfällt die FAnensung des § 7 des siinsaßstenerhesedes, der vorschreibt, dac ie Steuerbefreiung grundsätzlich nur dann eintritt, wenn es si um mehrere Umnsätze derselben Gegenstände oder Gegenstände gleicher Art handelt. Der Lieferung des betriebsfertigen Ofens durch die Steuerpflichtige ist ein weiterer n darüber nicht voraufgegangen. Der Fall liegt im wesentlichen gleich wie in der Entscheidung des erkennenden Senats vom 38. Juni 1929 V. A 36/29, Reichssteuerblatt 1929 Nr. 21 S. 501. Auch hier geht die Tätigkeit der Steuerpflichtigen weit über die eines reinen Zwischenhändlers hinaus. Das Berufungsurteil unterlag daher wegen Berlehung des § 7 des Umsatzsteuergesetzes der Aufhebung.

vorm. H. Wißner Akt.⸗Ges.

aarbeiter ist nicht nur Angestellter der Gesellschaft, er hat vielmehr

Reichsabgabenordnung dem eigenen Verschulden gleich. Die

Die Sache ist spruchreif. Da, ausgenommen die Hieferung von Ersatzteilen, sämtiche lieferungen von Oefen, auch soweit An⸗ gestellte bei der Aufstellung überhaupt nicht zugegen sind, steuer⸗ pflichtig sind, war die Berufung gegen die Einspruchsentscheidung des eeeene als unbegründet mit Kostenfolge aus §§ 286, 287 der Reichsabgabenordnung zurückzuweisen. (Urteil vom 15. No⸗

vember 1929 V A 258/29.)

2. Verschulden eines Gesamtprokuristen bei Ver⸗ äumung der Rechtsmittelfrist steht dem eigenen Verschulden gleich. Die Zustellung des Einheitswertbescheids an die Aktien⸗ gesellschaft ist durch eingeschriebenen, am 16. Februar 1928 zur Post aufgegebenen Brief erfolgt. Der am 18. April 1928 ein⸗ gegangene Einspruch der Besenschast wurde vom Grundwert⸗ ausschuß als unzulässig verworfen. Ihre Berufung hat der Ober⸗ bewertungsausschuß als unbegründet zurückg veriesen. Auch der Rechtsbeschwerde muß der Ersolg versagt bleiben. Die Rechts⸗ mittelfrist beträgt nach § 56 des Reichsbewertungsgesetzes und §₰ 230 der Reichsabgabenordnung einen Monat. Ste lief, da die Zustellung des Einheitswertbescheids mit dem 19. Februar 1928 als bewirkt gilt, mit dem 19. März 1928 ab 70 Abs. 3 der Reichsabgabenordnung). Der Einspruch war somit verspätet. Die Gesellschaft trägt vor, der mit der Bearbeitung der S beauftragte vesamtpratueis G habe nicht gewußt, daß gegen den Einheitswertbescheid als solchem Einspruch eingelegt werden müsse,

er habe vielmehr geglaubt, daß die Anfechtung des Vermögens⸗ LI“ genüge. Dieses Vorbringen ist indessen nicht ge⸗ eignet, den Antrag auf Nachsicht zu rechtfertigen. Denn der Be⸗ sccheid enthielt eine Belehrung darüber, welches Rechtsmittel der Gesellschaft zustand, bei welcher Behörde und innerhalb welcher Zeit es einzureichen war. Wenn der Bearbeiter der Steuersachen diese Rechtsmittelbelehrung unbeachtet gelassen hat, so ist die Verfäumung der Frist auf sein Verschulden zurückzuführen. Der Oberbewertungsausschuß erblickt ein gleichzeitiges Verschulden der esellschaft gemeint ist wohl das Verschulden des ve. der Gesellschaft als ihres gesetzlichen Vertreters darin, daß sie es unterlassen hat, den Bearbeiter ihrer Steuersachen ausreichend über die gesetzlichen Bestimmungen zu unterrichten. Ob diese Auf⸗ fassung zutreffend ist, kann dahingestellt bleiben. Denn der Be⸗

* S 8

8*

der gemeinschaftlichen Erteilung der Prokura an mehrere Per⸗

liegende Beschränkung der Vollmacht nicht, den Ge⸗ amtprokuristen als Bevollmächtigten im Sinne des 8 68 der Reichsabgabenordnung und somit sein Verschulden wie ein Ver⸗ schulden der von ihm vertretenen Person anzusehen s vgl.

ecker, Kommentar zur Reichsabgabenordnung, § 84 Anm. 1 Abs. 2 und die dort angeführte, in Bd 15 S. 146 der Entsch. des EE“ abgedruckte Entscheidung, ferner auch die zu der Frage der zivilrechtlichen Haftung für Vekschulden eines Ge⸗ amtvertreters ergangenen Entscheidungen des Reichsgerichts in Zivilsachen Bd. 57 S. 93; Bd. 74 S. 257; Bd. 78 S. 353 und Staub, 12. und 13. Auflage, Anhang zu § 58, Anm. 87 a). Die verlangte Nachsicht ist daher mit echt von der Vorinstanz versagt worden. (Urteil vom 28. November 1929 III A 393/29.)

3. Zur Anwendung des § 30 des Einkommensteuer⸗ gesetzes bei Veräußerung landwirtschaftlicher Betriebe. Der Pflichtige mußte die Pacht des Ritterguts O. am 31. März 1925 aufgeben, weil der Besitzer das Gut in Selbst⸗ bewirtschaftung übernahm. In der Vermögenszusammenstellung auf den Schluß des Steuerabschnitts sind lebendes und totes Inventar mit insgesamt 98 365,10 RM aufgeführt. Der Erlös bei dem Verkauf dieser Gegenstände betrug jedoch 125 000 RM. Streitig ist die Steuerpflicht des Unterschiedsbetrags in Höhe von 26 634,60 RM. Mit der Rechtsbeschwerde erstrebt das Finanzamt die Wiederherstellung seiner Veranlagung, nachdem das Finanz⸗ gericht die Steuerpflicht verneint hat.

Die Re ebeschwerde ist begründet. Die Antwort auf die Streitfrage ist nicht unmittelbar aus dem ““ sondern aus allgemeinen Erwägungen, die auf dem Zweck un der wirtschaftlichen Bedeutung der Vorschriften des Einkommen⸗ steuergesetzes beruhen, zu entnehmen. Aus solchen allgemeinen Er⸗ wägungen hat der Senat bereits für das Einkommensteuergesetz 1920 dahin erkannt, daß bei der Veräußerung eines Geschäfts⸗ betriebs der Mehrbetrag des Veräußerungspreises gegenüber den Buchwerten als steuerpflichtiger Geschäftsgewinn anzusehen ist Entscheidung vom 29. Oktober 1924 VIe A 186/24 Entsch. des Sch enan e Bd. 15 S. 47 Steuer und Wirtschaft 1924 Nr. 690 —). Sm Einklang mwit dieser n ist im Siw⸗ kommensteuergesetze 1925 im § 30 bestimmt, daß als Einkünfte aus Gewerbetrieb auch Gewinne gelten, die erzielt werden bei der Ver⸗ äußerung des Gewerbebetriebs als Ganzes oder eines Teiles des Gewerbebetriebs. Hierbei kann 2. aber nur um eine Klar⸗ stellung eines allgemein aus dem Aufbau des Einkommensteuer⸗ gesetzes zu entnehmenden Grundsa 121 Gewerbebetriebe handeln. Lion bezeichnet es in Steuer und irtschaft 1928 Sp. 1065 als unrichtig, wenn die Begründung des Einkommensteuergesetzes 1925 S. 23 von einem Privileg der Gewerbetreibenden gegenüber den anderen Gruppen von FI tigen hinsichtlich der Nicht⸗ versteuerung der unrealisierten Konjunkturgewinne und Absetzung der unrealisierten Verluste spricht, und verweist darauf, daß die 12, 19, 20 des Einkommen⸗ ichtlich der unrealisierten Wertsteigerungen ebenso ehandelt werden wie die Gewerbetreibenden. Dem ist zu⸗ zustimmen. Nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes ilt bei Einkünften aus Landwirtschaft als Einkommen, das zur inkommensteuer eegeen wird, der Gewinn, den der Steuer⸗ pflichtige innerhalb des Steuerabschnitts erzielt hat. Der Gewinn ist der der Einnahmen über die Ausgaben zuzüglich des Kehrwerts oder abzüglich des Minderwerts der Erzeugnisse, Waren und Vorräte des Betriebs, der dem Betriebe dienenden Ge⸗ bäude nebst Zubehör n des beweglichen Anlagekapitals am

Landwirte und frvgien Berufe in § teuergesetzes hin

Schlusse des Steuerabschnitts gegenüber dem Stande am Schlusse des vorangegangenen Steuerabschnitts 12 Abs. 1 des Ein⸗ kommensteuergesetzes). Nach § 19 ist für die einzelnen dem Be⸗ triebe gewidmeten v e. für den Schluß des Steuer⸗ abschnitts der gemeine Wert zugrunde zu legen. Jedoch kann der Steuerpflichtige an Stelle des gemeinen Wertes den Anschaffungs⸗ oder Herstellungspreis unter Abzug der zulässigen Absetzungen für Abnutzung und Substanzverringerung einsetzen. Da der Pflichtige nur dann den gemeinen Wert znseben wird, wenn der An⸗ schaffungs⸗ oder Herstellungspreis höher ist als der gemeine Wert, bleiben die unrealisierten Konjunkturgewinne unversteuert, während die unreglisierten Verluste abgesetzt werden. Durch diese Bewertungsgrundsätze, die für Landwirte und Gewerbetreibende in leicher eise gelten, wird somit die Gelegenheit gegeben zur An⸗ sanrmlnng stiller Reserven. Deren aeeee; kann nun in der Veise erfolgen, daß in den einzelnen Geschäftsjahren einzelne Gegen st ände veräußert werden und beim Verkauf einen öheren Preis erzielen als die Werte betrugen, mit denen die egenstände in der ü! erschienen oder daß der Betrieb au geßeben wird und für die Gesamtheit der mehr bezahlt wird als derem Buchwert entsprechen würde. Wird ein einzelner Gegenstand bei Fortbestehen des Betriebs ver⸗ äußert, so vermehrt der erzielte Buchgewinn ohne weiteres den zu versteuernden Gewinn des Geschäftsjahrs. Aber auch ein bei Veräußerung des E“ Betriebs erzielter Gewinn ist als einkommensteuerpflichtig anzusehen. Denn der Grundsatz der Nichtversteuerung noch nicht realisierter Gewinne vor der eüseens fordert als Kehrseite unbedingt den Grundsatz der Versteuerung 8 jedenfalls bei der Realisierung und andererseits die Behandlung eines bei der Veräußerung erliktenen Verlustes als einkommenmindernd und als bei Ermittlung des Gesamteinkommens abzugsfähig. Im Verfolge dieser Grund⸗ gedanken spricht sich Dr. Becke; in Steuer und Wirtschaft 1928 Sp. 1259 dahin aus, daß die Erfassung des bei Veräußerung des

als Gesamtprokurist die Stellung eines Bevollmächtigten. Das Verschulden eines Bevollmächtigten steht aber nach § 68 der in 8

Betriebs erzielten Gewinns unter keinen Umständen ein privi⸗- legium odiosum der Kaufleute 8 dürfe. Auch bei anderen unter die Einkommensarten 1—3 fallenden Unternehmungen müsse sie eingreifen, nur daß hier wohl die Kehrseite, die Berücksichtigung

8 8

Entscheidungen des Reichsfinanzhofs.

1 Beendigung des Betriebs erlittenen Verlustes mehr ins Gewicht fallen werde. Auch hat der Senat selbst bereits in der Entscheidung vom 15. Mai 1929, VI A 649/28, Entsch. des Reichs⸗ d. 25 S. 159 (164), die hier zu entscheidende Streit⸗ rage gestreift und ausgesprochen, man werde wohl annehmen müssen, daß der bei der Veräußerung eines landwirtschaftlichen Be⸗ triebs erzielte Buchgewinn steuerpflichtig sei. Denn § 30 des Einkommensteuergesetzes enthalte keine Sondervorschrift für Ge⸗ werbetreibende. Er stelle Relmehr eine grundsätzliche Folgerung aus dem Gewinngedanken klar, die für alle Einkommensarten gelte, für die als Einkommen der Betriebsgewinn ermittelt wird. Hieran ist festzuhalten. Es ist nicht einzusehen, warum d Seenerflcht unächst nicht realisierter Gewinne bei der Land⸗ wirtschaft Aöe. und nicht wie beim Gewerbebetriebe nur bis zur Realisierung aufgeschoben sein sollte. Wenn das senommenstewergeseg die Folgerung aus dem ihm zugrunde liegenden Prinzip der Steuerpflicht der Gewinne erst bei ihrer Realisierung nur für Gewerbebetriebe ausdrücklich ausgesprochen hat, so ist es gemäß § 4 der Reichsabgabenordnung Aufgabe der Rechtsprechung, diese zweifellos bestehende Lücke zu shliehen. Au einem ähnlichen Grundgedanken beruht die Bestimmung des § 44 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes, f zu den Einkünften der im § 6 bezeichneten Art außer den in §§ 26— 40, § 41 Abs. 1 Nr. 2 den einzelnen Einkommensarten ausdrücklich zugewiesenen insbesondere auch gehören: Einkünfte, die dem Steuerpflichtigen aus einer ehemaligen Tätigkeit im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1—4 oder aus einem Rechtsverhältnis im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 5—8 zufließen. Würde im vorliegenden Falle der Pflichtige das Inventar nach Pachtende vorteilhaßt verkauft haben, so könnte der Gewinn nach § 44 Nr. 2 besteuert werden. Noch mehr ist es gerechtfertigt, den Gewinn heranzuziehen, wenn die Veräußerung auf Sca der Pacht erfolgt. Es könnte sogar in Frage kommen, ob überhaupt noch das Inventar und nicht der auspreisanspruch in die Bilanz einzustellen gewesen wäre. Im

vorliegenden Falle wendet der Pflichtige mit Unrecht ein, der

Mehrerlös sei nur deshalb zustande gekommen, weil er nach dem

Erlaß des Reichsministers der Finanzen vom 6. September 1925

UII e 5200 (Reichssteuerblatt 1925 S. 184) grundsätzlich an die vom

vwsrürhfter Len Dinangen vrgMAvenrer Weure Gevunirorꝛ. 2* wesen sei. Denn nach II Ziff. 6 dieses Erlasses ist das zunächst gegebene die Einzelbewertung. Der mit Rücksicht auf die Schwierigkeiten, die einer Einzelbewertun beim Vieh, insbesondere beim Rindvieh, entgegenstehen, auf Grund des § 46 des Einkommensteuergesetzes damit ein⸗ verstanden erklärt, daß Durchschnitts bewertungen statt⸗ finden. Im übrigen ist es für die Steuerpflicht gleichgültig, auf welche Umstände es zurückzuführen ist, daß ich bei Veräußerung des Betriebs ein Buchgewinn ergibt. Nicht durchgreifen kann weiter der Einwand des Pflichtigen, der Mehrerlös sei lediglich ein fiktiver, weil in betriseheetschaftlicher insicht der landwirt⸗ hastliche Betrieb ein organisches Ganzes bilde und Vieh⸗ und Kaschinenbesatz als stehendes Betriebskapital im naturgegebenen Verhältnis zur Größe und Organisation des Be⸗ 8 triebs stünden und in ihrem Werte sich gleichblieben. Wenn der Pflichtige dies damit dartun will, daß er den Uebernahmepreis im Jahre 1907 (121 500 ℳ) dem Veräußerungspreis (125 000 RM) egenüberstellt, so zeigt dies gerade die Berechtigung der Ver- sekerung des Buchgewinns. Denn wenn sich der Wert des ebenden und toten Inventars tatsächlich im wesentlichen eheeen ist wie der Pflichtige behauptet —, so spräche ies dafür, daß, wenn der Pflichtige den Wert buchmäßig nur mit 98 365 RM ausgewiesen hat, er das Inventar zu niedrig an⸗ gesetzt oder im Laufe der zu hohe Abschreibungen ge⸗ macht und demgemäß in den Vorjahren einen zu geringen Ge⸗ winn versteuert hat. Weiter ergibt sich aus der des Pflichtigen, das Inventar sei adchrvone der Größe und der

eichsfinanzhof hat sich nur

Organisation erhalten geblieben, daß von einer scheinbaren, etwa durch Geldentwertung veranlaßten Wertsteigerung keine Rede sein kann. Der geringe Mehrbetrag zwischen Ueber⸗ nahme⸗ und Veräußerungspreis gibt hierfür keinen Anhalt. Es kann also auch das Bedenken, das den Senat in der Entscheidung vom 29. Oktober 1924, VI e A 186/24, Bd. 15 S. 47 (51), ver⸗ anlaßte, den Standpunkt der Steuerpflicht der Gewinne bei ihrer Realisierung für die Einkommensteuer des Jahres 1922 nicht zur Geltung zu bringen, nämlich es könnte die Behandlung des Mehr⸗ betrags als Geschäftsgewinn zu der Besteuerung eines Schein⸗ gewinns düßren. im vorliegenden Falle keine andere Stellung⸗ nahme rechtfertigen. Dies ist auch nicht durch den weiteren Ein⸗ wand des Pflichtigen veranlaßt, das Finanzgericht wäre nie zu einer Heranziehung des erzielten Mehrerlöses gekommen, wenn er sich wie tan en e andere Landwirte als „nichtbuchführender Land⸗ wirt“ hätte veranlagen lassen. Der nämliche Gesichtspunkt könnte auch von Gewerbetreibenden für die Freilassung der Buchgewinne von der Einkommensteuer vorgebracht werden. Es ist aber nicht so, daß die Veräußerungsgewinne nur in den Fällen kauf⸗ männischer Buchführung im Sinne von § 13 des Einkommensteuer⸗ gesetzes steuerpflichtig wären. § 30 Abs. 2 des enenemn eber⸗ ge etzes erwähnt 898 den § 12 des Einkommensteuergesetzes aus- rücklich. Er bestimmt auch weiter, daß, wenn der letzten Ver⸗ Frhaß ein Wert nicht zugrunde gelegen hat, an seine Stelle der nschaffungs⸗ oder Ferelanpepreis im Sinne des § 19 Abs. 2 tritt. Ist sonach die ddeN9 des Unterschiedsbetrags von 26 634,60 R u bejahen, so sind doch die Vergünstigungen der 31, 32, 50 des entsprechend an- zuwenden. Denn es entspricht der steuerlichen Gerechtigkeit, daß eine Schlechterstellung der Landwirtschaft gegenüber den Gewerbe⸗ treibenden unterbleibt. Die Vorentscheidung, die Einspruchs⸗ entscheidung des Finanzamts und der Steuerbescheid vom 15. De⸗ zember 1925 sind daher aufzuheben. (Urteil vom 4. Dezember 1929 VI A 1230/28.)