Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 24 vom 29. Januar 1930. S. 2.
lichen deutschen Zündholzfabrikanten mit Einschluß der Schweden⸗ gruppe eine Einigung herbeizuführen, die im Syndikatsvertrag der Zündholzfabrikanten vom 12. Juli 1926 ihren Ausdruck fand. Am gleichen Tage wurde die Deutsche Zündholz⸗Verkaufs⸗Aktiengesell⸗ schaft gegründet, die Verkaufsstelle und Leitung des Syndikats wurde. Die Verträge vom 12. Juli 1926 wurden ergänzt durch das Reichsgesetz vom 28. Mai 1927, das sogenannte Sperrgesetz, das das Errichten neuer Fabriken von der Erlaubnis des Reichs⸗ wirtschaftsministeriums abhängig machte. Die Befugnisse des Reichswirtschaftsministeriums sind eng begrenzt. Das Gesetz vom Jahre 1927 schafft demnach der Sache nach im wesentlichen ein Privatherstellermonopol. Zur Fabrikation ohne weiteres zu⸗ gelassen sind hiernach nur bestehende Betriebe. Praktisch ist der Kreis der Hersteller, wie sich gezeigt, nahezu geschlossen.
Eine Sonderstellung haben nach dem Gefetz von 1927 die Genossenschaftsfabriken. Die Groß⸗Einkaufsgesellschaft deutscher Konsumvereine, GEG, und die Großeinkauf⸗ und Produktions⸗ Aktiengesellschaft deutscher Konsumvereine, Gepag, können nämlich nach dem Gesetz verlangen, daß ihnen die Erlaubnis zur Erweite⸗ rung bestehender oder Errichtung neuer Fabriken erteilt wird, wenn der Bedarf der ihnen angeschlossenen Genossenschaften es erfordert. Die Beschränkung der Fabriken auf der Grundlage ihrer Erzeugungsfähigkeit bei Inkrafttreten des Gesetzes wie bei den übrigen Fabrikanten besteht für die GEG und die Gepag nicht. Diese Tatsache wird meistens von denjenigen, die an dem neuen Gesetz Kritik üben, vollkommen übersehen.
Dem Syndikatsvertrag von 1926 sind fast alle deutschen Fabrikanten sowie die Schwedengruppe angeschlossen. Beigetreten ist auch die GEG, die aber der Sache nach syndikatsfrei ist. Die Fabrikanten haben sich vertraglich verpflichtet, ihre gesamte Pro⸗ duktion von Zündhölzern an die Verkaufsgesellschaft zu liefern und nicht mehr als die auf Grund des Vertrages für sie fest⸗ gesetzte Quote herzustellen. Nach dem Vertrage beträgt das Be⸗ teiligungsverhältnis zwischen der schwedischen und der deutschen Gruppe 65 zu 33,375. Die Preise werden von der Verkaufs⸗ gesellschaft festgesetzt, der Einfluß der Reichsregierung auf die Preispolitik ist nicht allzn groß, der Vertrag ist auf die Dauer von 25 Jahren abgeschlossen. Die GEG fällt weder unter die Kontingentierung noch ist sie verpflichtet, ihre Produktion an die Verkaufsgesellschaft abzuliefern, sie darf vielmehr die ihr ange⸗ schlossenen Organisationen einschließlich Gewerkschaftshäuser un⸗ beschränkt selbständig beliefern, sie hat lediglich die Verpflichtung übernommen, ausschließlich an die vorbezeichneten Organisationen zu liefern. Das ist der Rechtszustand, wie er zur Zeit besteht. Er hat sich als eine nicht befriedigende Lösung des Problems er⸗ wiesen, und zwar aus folgenden Gründen: Die Konkurrenz der Außenseiter hat sich weiterhin störend ausgewirkt, eine einheit⸗ iche Durchführung des Sperrgesetzes hat sich nicht ermöglichen assen, da die Durchführung entscheidend von der Stellungnahme der nicht einheitlich geleiteten Landesbehörden abhängt. Im Exportgeschäft sind große Verluste entstanden. Hinzu kommt in neuerer Zeit die ständig wachsende Einfuhr aus dem Auslande
i Preisen, mit denen die deutsche Fabrikation nicht konkurrieren kann. Schon jetzt beträgt die Einfuhr ein Viertel bis ein Drittel
des gesamten Inlandsbedarfs.
Alle diese Umstände haben die Widerstandsfähigkeit des deut⸗ chen Teils der Industrie aufs äußerste gefährdet. Diese Lage ist von den berufenen Vertretern der deutschen Zündholzindustrie selbst vielfach und noch in den letzten Tagen hervorgehoben worden. Ich habe selbst nach dem Haag ein Telegramm erhalten, in dem mich die deutsche Gruppe dringend gebeten hat, für das Monopol einzutreten, weil sonst die Aufrechterhaltung der dent⸗ schen Zündholzfabriken eine Unmöglichkeit sei.
Die Wiederherstellung der freien Wirtschaft kann unter den gegebenen Verhältnissen nicht in Betracht gezogen werden, da sie zur Erdrückung der noch vorhandenen deutschen Fabriken führen würde. Dagegen wäre nur durch Erhöhung der Zölle oder Ein⸗
fuhrverbote Schutz möglich. Solche Maßnahmen kommen außer⸗ halb des Monopols aus Gründen der Zollpolitik und der Handels⸗ verträge nicht in Betracht.
Es bleibt deshalb keine andere Möglichkeit, als den einmal beschrittenen Weg zu Ende zu gehen und das so oft erörterte Monopol einzuführen. Auch heute kann an ein Herstellermonopol des Reiches ebensowenig wie an ein Kleinverkaufsmonopol gedacht werden aus Gründen, die in der Vergangenheit oft genug dar⸗ gelegt worden sind. Uebrigbleibt allein das Zwischenhandels⸗ monopol, wie es der Gesetzentwurf vorsieht. Daß die Reichs⸗ regierung hiermit die Aufnahme einer im Hinblich auf die Finanz⸗ lage des Reichs willkommenen großen Anleihe verbinden kann, darf begrüßt werden, wenn, wie im vorliegenden Fall der Gesamt⸗ plan ebensosehr den Interessen der Zündholzwirtschaft wie dem Wohle des ganzen Volkes dient. 18 Auch die Ausgestaltung des Monopols selbst wahrt das deutsche Wirtschaftsinteresse. Das Monopol ist ein Zwischen⸗ handelsmonopol, ergänzt durch Ein⸗ und Ausfuhrmonopol. Der bestehende Rechtszustand wird, wie ich schon gesagt habe, folge⸗ richtig weiterentwickelt. Es verbleibt wie bisher beim Privat⸗ herstellermonopol, nur ist es im Interesse des Schutzes der Zünd⸗ warenindustrie schärfer gefaßt. Das Reichsmonopol, das heißt das Zwischenhandelsmonopol, wird von der Monopolgesellschaft ausgeübt, die eine Fortsetzung der alten Syndikatsgesellschaft dar⸗ stellt. Vorstand und Vorsitzender des Aufsichtsrats müssen Reichs⸗ deutsche sein. Das einflußreichste Organ ist der Aufsichtsrat. Dieser besteht aus elf Mitgliedern. Je fünf Mitglieder werden von der deutschen und der schwedischen Seite berufen. Der Vor⸗ sitzende bedarf der Bestätigung der Reichsregierung. Die Aktio⸗ näre zerfallen in die deutsche und die schwedische Gruppe, deren jede 50 vH der Aktien erhält. Im Interesse einheitlicher Stimm⸗ führung werden die deutschen Stimmen entsprechend dem bis⸗
herigen Zustand von einer besonderen Gesellschaft, der Zündholz⸗ aektien⸗Verwaltungsgesellschaft, vertreten.
Der Gewinn der Monopolgesellschaft kommt, abgesehen von einer 8 prozentigen Dividende, unmittelbar oder mittelbar dem Reiche zugute. Allerdings ist der Schwedenkonzern an dem Reingewinn beteiligt. Im Hinblick auf diese Beteiligung sind die Bedingungen der Anleihe günstiger gestaltet, als sie nach der allgemeinen Kreditlage erreichbar gewesen wären. Die Körperschaftssteuerfreiheit der Monopolgesellschaft ist unter diesen Umständen unbede ö
Die Fabrikanten erhalten Beteiligungsziffern, nach denen sich der Umfang der Produktion richtet. Die Beteiligungsziffern werden in einem rechtlich geordneten Verfahren festgesetzt. In dem Gesetz ist Vorsorge getroffen, daß das alte Verhältnis in der Beteiligung zwischen der schwedischen und der deutschen Gruppe aufrechterhalten bleibt. Unter Berücksichtigung der auf Grund des Gesetzes neu hinzutretenden Unternehmer, die dem Syndikat bisher nicht angeschlossen waren, sowie der besonders zugelassenen Produktion der Genossenschaften ergibt sich, daß auf die schwedische Gruppe weniger als 65, auf die sämtlichen deutschen Fabrikanten mehr als 35 Prozent der gesamten in⸗ ländischen Produktion entfallen.
Die Beteiligungsziffern sind übertragbar. Aber die Ueber⸗ tragung von Beteiligungsziffern von Mitgliedern der deutschen Gruppe auf die schwedische Gruppe bedarf der Zustimmung der Reichsregierung. Einer weiteren Ueberführung deutscher Unter⸗ nehmungen in ausländische Hand wird hierdurch wirksam begegnet.
Man hat gelegentlich die Befürchtung geäußert, die Schweden könnten deutsche Fabriken, die in Aktienform betrieben werden, in ihre Hand bekommen, um sie alsdann stillzulegen. Diese Be⸗ sorgnis ist unbegründet; denn wenn ein Mitglied der deutschen Gruppe seiner Verpflichtung zur Produktion nicht nachkommen sollte, so erhalten die übrigen Mitglieder der deutschen Gruppe das Recht zu vermehrter Produktion. Die Schweden hätten also keinen Vorteil davon. Damit entfallen manche Bedenken, die in der ersten Lesung geäußert worden sind. Dem Aufsaugungs⸗ prozeß der deutschen Gruppe durch den Schwedentrust ist end⸗ gültig Einhalt geboten.
Die Monopolware muß grundsätzlich im Inland hergestellt sein. Einfuhr aus dem Ausland ist nur in besonderen Aus⸗ nahmefällen zulässig, wird praktisch nicht in Frage kommen. Der Ausschluß der Einfuhr kommt der deutschen Zahlungs⸗ bilanz zugute und erhält unseren Arbeitern sonst gefährdete Arbeitsmöglichkeiten.
Der Einfluß des Reichs auf die Preisgestaltung ist gegen⸗ über dem bisherigen Zustand außerordentlich verstärkt. Die Preise sind nämlich, soweit sie nicht im Gesetz festgelegt werden, ganz überwiegend in die Entscheidung der Reichsregierung gestellt. Soweit die Monopolgesellschaft mitwirkt, ist der Einfluß des Reichs in der Monopolgesellschaft selbst gewährleistet. Wenn der Kleinverkaufshöchstpreis des Regierungsentwurfs im Ausschuß in einen Festpreis geändert worden ist, so stehe ich nicht an, hierin eine Verbesserung zu erblicken, weil dann ein gegen⸗ seitiges Unterbieten zum Zwecke des Anlockens von Kunden aus⸗ geschlossen ist.
Durch diese Anordnung werden die Bestimmungen verstärkt, die schon bisher im Interesse des Handels, und zwar des Groß⸗ und Einzelhandels, im Gesetzentwurf eingefügt waren. Bei der Bemessung des Monopolpreises ist darauf Rücksicht genommen, daß Rabatte oder ähnliche Vergünstigungen an den Handel ge⸗ währt werden sollen. Unter Berücksichtigung dieser Umstände sichert die Spanne zwischen dem Monopol⸗ und dem Klein⸗ verkaufspreis dem Handel angemessenen Gewinn. Soweit die Preise noch festzusetzen sind, wird für ausreichenden Handels⸗ nutzen entsprechende Vorsorge getroffen werden. Vor der Ent⸗ scheidung über die Preisfestsetzungen sollen auch Vertreter des Handels gehört werden. Bestimmungen, die die Reichsregierung über die Qualität der Zündwaren erlassen wird, sollen Gewähr dafür bieten, daß auch die durchschnittliche Haushaltware von guter Beschaffenheit sein wird. Der Handel wird schließlich auch eine Vertretung im Aufsichtsrat der Monopolgesellschaft erhalten. Die in dem Gesetzentwurf enthaltenen Vorschriften bedürfen dazu keiner Aenderung; die Reichskreditgesellschaft wird ihr Vor⸗ schlagsrecht für einen ihrer Sitze in diesem Sinne ausüben. Mit der schwedischen Vertragspartei wird darüber verhandelt werden, ob daneben noch für die Arbeiterschaft ein Sitz im Auf⸗ sichtsrat der Gesellschaft erreicht werden kann.
Den Hauptangriffspunkt des vorliegenden Entwurfs bildeten die Bestimmungen über die Stellung der Genossenschaften. Die einen wünschten ihre volle Einbeziehung in das Monopol, die anderen die vollständige Freiheit der Genossenschaften, die ihnen nach dem gegenwärtigen Rechtszustand praktisch zugestanden war. Besonders umkämpft war die Frage, inwieweit ihnen Produktions⸗ steigerung in Zukunft gestattet sein sollte. Der Antrag der Re⸗. gierungsparteien, der Ihnen in den Kommissionsbeschlüssen vor⸗ liegt, hat eine mittlere Linie gefunden. Die Sonderstellung, die in dem bisherigen Recht begründet war, ist in gewissem Umfange aufrechterhalten, die Freiheit aber in wesentlichen Punkten be⸗ schränkt. Zwar bleiben die Genossenschaften außerhalb des Monopols. Sie müssen aber an das Reich eine besondere Abgabe für die Normalkiste entrichten, die auf 60 Mark bemessen ist und dem Reiche voll zufließt. Ihre Produktion wird nunmehr zahlen⸗ mäßig begrenzt und der Absatz nur an die angeschlossenen Ge⸗ nossenschaften (nicht Organisationen) zugelassen. Ich kann wegen der Einzelheiten auf die Mitteilungen verweisen, die der Herr Berichterstatter eben hier gemacht hat.
Die im Ausschuß gefundene Lösung der Genossenschaftsfrage ist ein Kompromiß und hat von beiden Seiten Opfer verlangt. Der Vorteil liegt darin, daß es gelungen ist, die Meinungen der Parteien des hohen Hauses in ihrer Mehrheit auf einen Borschlag zu einigen, der wirtschaftlich für alle Beteiligten erträglich ist und sich zugleich im Rahmen der Vereinbarungen hält, die mit der anderen Seite geschlossen wurden.
Wenn die Reichsregierung dem hohen Hause die Annahme des Gesetzes über das Zündwarenmonopol empfiehlt, so tut sie es in der festen Zuversicht, daß durch die Annahme des Monopols ein Bestandteil der deutschen Industrie, der ohne diese Neuregelung dem Verfall preisgegeben wäre, erhalten werden kann, und daß auf der anderen Seite durch die mit diesem Gesetz verbundene Anleihe von der deutschen Gesamtwirtschaft ein Teil der Unsicher⸗ heit genommen werden kann, die auf dem deutschen Kreditmarkt so lange liegt, als nicht der Stand der Kassengelder des Reichs jede überraschende Inanspruchnahme des inneren Kapitalmarktes zu den Zahlungsterminen ausschließt. Aus Gründen der Kassen⸗ lage, auf die ich im weiteren Verlauf meiner Rede ausführlich zu sprechen kommen werde, hielt es die Regierung für richtig, für
schwedischen Seite gehörenden Zündholzfabriken in Deutschland zuflossen, eine gewisse Gegenleistung durch Gewährung einer lang⸗ fristigen Anleihe zu verlangen.
Die Bedingungen dieser Anleihe müssen sowohl für sich als auch in Verbindung mit der Schaffung des Monopols betrachtet werden. Unter beiden Gesichtspunkten hat die Regierung und haben die von ihr zugezogenen wirtschaftlichen Sachverständigen ihre Bedingungen als angemessen betrachtet. Die Anleihe beträgt 125 Millionen Dollar. Sie ist mit 6 Prozent verzinslich und hat einen Auszahlungskurs von 93 Prozent. Der Gegenwert wird in zwei Teilbeträgen von nominal 50 Millionen und 75 Millionen Dollar spätestens 7 und 16 Monate nach der Verkündung des zur Beratung stehenden Gesetzes ausgezahlt.
Der Wunsch der Reichsregierung ging dahin, eine möglichst langfristige, in der Tilgung spät beginnende und alsdann in kleinen Jahresraten zu tilgende Anleihe zu erhalten. Es ist möglich gewesen, eine fünfzigjährige Laufzeit durchzusetzen und die Tilgung erst vom zehnten Jahre ab beginnen zu lassen. Andererseits hat die Reichsregierung ihrerseits Wert darauf gelegt, selbst vom zehnten Jahre ab, die Möglichkeit einer jederzeitigen Kündigung zu besitzen. Der verlangte Auszahlungskurs ist unter Berücksichtigung der sonstigen Bedingungen, selbst wenn man davon absieht, daß zur Zeit der Verhandlung der Anleihe die Zustände auf dem amerikanischen Markte festverzinslicher Werte, auf den nach einer späteren Emission die Anleihe voraussichtlich einmal angewiesen sein wird, noch schlechter waren, als sie heute sind, nicht als ungünstig zu bezeichnen. Dies gilt sowohl, wenn man den damaligen Kursstand erster deutscher festverzinslicher Papiere auf dem amerikanischen Markt, als auch, wenn man ihren heutigen Kursstand — immer unter Einrechnung der bei einer Auflegung den Käufer treffenden Provision der emittierenden Häuser — zum Vergleich heranzieht. Ebenso hält die Anleihe in ihren Bedingungen einen Vergleich mit den seinerzeit von Preußen in den Jahren 1926 und 1927, also zur Zeit viel flüssigerer Märkte, in Amerika aufgelegten Anleihen aus. Die Effektivverzinsung für das Deutsche Reich stellt sich bei dieser Anleihe auf 6,62 Prozent. Rechnet man hierzu die sich für die Schweden aus dem Handelsmonopolmehrgewinn ergebenden Ge⸗ winne hinzu, so kann man mit einer Effektivverzinsung rechnen, die um 7 Prozent liegt. 4
Dieser langfristige Kredit wird zunächst von der schwedischen Gruppe selbst gegeben. Eine Auflegung auf dem Kapitalmarkt ist ohne Zustimmung der deutschen Regierung für die nächsten 3 ½⅛ Jahre nicht zulässig, so daß auch die inzwischen eintretenden Kreditbedürfnisse Deutschlands, insbesondere der deutschen Wirt⸗ schaft, auf ausländischen Märkten in ihrer Befriedigung nicht behindert werden. Man kann danach die Bedingungen dieser Anleihe auch in ihrer Verbindung mit dem Monopol als durch⸗ aus tragbar bezeichnen.
Nun ist im Haushaltsausschuß die Frage aufgeworfen worden: Bedürfen wir dieser Anleihe überhaupt, machen die Kassenlage und der Finanzbedarf des Reiches diese Anleihe überhaupt nötig?, Auf diese wichtigste Frage erlaube ich mir, mit einigen Aus⸗ führungen einzugehen, indem ich das, was ich im Hauptausschuß gesagt habe, nicht nur wiederhole, sondern indem ich auch die Fragen, die mir im Hauptausschuß insbesondere von dem Herrn Abgeordneten Dr. Reichert vorgelegt worden sind, gleichzeitig mit⸗ beantworte.
Bei der Beratung des vorliegenden Gesetzentwurfs im Haus⸗
haltsausschuß habe ich, wie erwähnt, bereits eine Darlegung der augenblicklichen Kassenlage gegeben und mich bereit erklärt, die zu diesem Gegenstand im Haushaltsausschuß gestellten Fragen in aller Klarheit und Ausführlichkeit im Plenum zu beantworten. Ich habe das nicht nur deshalb getan, weil das Problem der Kassenlage in engem Zusammenhang mit dem vorliegenden Gesetz⸗ entwurf steht, sondern weil ich es mir zur Pflicht gemacht habe, die gesetzgebenden Körperschaften mit rückhaltloser Offenheit über den jeweiligen Stand der Etats⸗ und Kassenlage zu unterrichten und in alle eingetretenen oder zu erwartenden Aenderungen einzu⸗ weihen. Ich benutze daher diese erste Gelegenheit, bei der ich als Reichsfinanzminister einen Gesetzentwurf vor diesem hohen Hause zu vertreten habe, um dieser Pflicht nachzukommen und Ihnen ein klares Bild über die Lage zu geben, in der sich zur Zeit die Finanzen des Dentschen Reichs, insbesondere die Kassenverhält⸗ nisse, befinden. b
Als ich unmittelbar vor Weihnachten mein Amt als Reichs⸗ finanzminister antrat, fand ich eine Belastung mit einer doppelten Hypothek vor. Die Reichsregierung hatte am 12. Dezember ihr Finanzprogrammevorgelegt, das eine Entlastung der Wirtschaft in Höhe von rund 900 Millionen vorsah, von denen 750 Millionen zu Lasten des Reichshaushalts gingen; und zwar sollten 350 Millionen aus der bei Annahme des YNoung⸗Plans eintretenden Entlastung genommen, 400 Millionen durch die Erhöhung der Tabak⸗ oder Biersteuer aufgebracht werden. Auf Grund dieses Finanz⸗ programms hat der Reichstag der Regierung das Vertrauens⸗ votum ausgesprochen. Das war die erste Hypothek. Durch das Gesetz über die außerordentliche Tilgung der Reichsschuld vom 24. Dezember des vergangenen Jahres ist dann vorgeschrieben worden, daß spätestens im Etatsjahr 1930 von den kurzfristigen Krediten des Reichs 450 Millionen getilgt werden müssen. Das war die zweite Hypothek. . 8 .
Beide Verpflichtungen sollen und müssen eingelöst werden. Es handelt sich jetzt nur um die Frage der Zeitfolge und der Priorität. Ich nehme keinen Anstand, mit aller Deutlichkeit zu erklären, daß, so unbedingt notwendig eine Steuersenkung im Interesse unserer schwerringenden Wirtschaft und der Hundert⸗ tausende erwerbsloser Arbeiter ist, die Schuldentilgung, soweit
sie für die Sanierung der Kassenlage erforderlich ist, das Primäre sein muß. 1 5
Als die Regierung sich zu ihrem Finanzprogramm entschloß, ging sie davon aus, daß von dem die Kasse seit Jahren in steigen⸗ dem Maße belastenden ungedeckten Extraordinarium 500 Millionen durch die Kreuger⸗Anleihe gedeckt werden würden, und daß bis zum Eingang der Erlöse aus der Kreuger⸗Anleihe der Kassen⸗ bedarf durch Ueberbrückungskredite befriedigt werden müßte. In dem Finanzprogramm — um diese Frage zu beantworten — 8— also das Einlaufen der Kreuger⸗Anleihe von vornherein in G nung gestellt. Die Regierung beabsichtigte, auf der Grundlag
die Vorteile, die bei Schaffung des Monopols auch den der
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des in ihrem Finanzprogramm angekündigten Schuldentilgungs⸗
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Amtlich
festgestellte Kurfe.
1 Franc, 1 Ltra, 1 L5 u. 1 Peseta = 0,80 RM. 1 österr. Gulden (Gold) = 2,00 RM. 1 Gld. österr. W. = 1,70 RM. 1 Kr. ung. oder tschech. W. = 0,85 RM. 7 Gld. füdd. W. = 12,00 RM. 1 Gld. holl. W. = 1,70 RM. 1 Mark Banco =1,50 RM. 1 skand. Krone = 1,125 RM. 1 Schilling bösterr. W. = 0,60 RM. 1 Rubel lalter Kredit⸗Rbl.) ⸗ 2,16 RM. l alter Goldrubel = 3,20 RM. 1 Peso (Gold) = 4,00 RM. 1 Peso (arg. Pap.) = 1,75 RM. 1 Dollar = 4,20 RM. 1 Pfund Sterling = 20,40 RM. 1 Dinar = 3,40 RM.
1 Danziger Gulden
1 Shanghat⸗Tael = 2,50 RM. 1 Yen = 2,10 RM. 1 Zloty, = 0,80 RM. 1 Pengö ungar. W. = 0,75 RM.
Die einem Papter beigefügte Bezeichnung N b.
sagt, daß nur bestimmte Nummern dder Serien
feferbar sind. Das hinter etnem Wertpapter besindliche Zeichen
bedeutet, daß eine amtliche Preisfeststellung gegen⸗
wärtig nicht stattfindet.
Die den Anten in der zweiten Spalte betgefügten Ziffern bezeichnen den vorletzten, die in der dritten
Spalte beigesügten den letzten zur Ausschüttung g. kommenen Gewinnanteil.
Geschäftsjahrs.
9☛ Die Notterungen für Telegraphische Aus⸗ zahlung sowie für Ausländische Banknoten befinden sich fortlaufend unter „Handel und Gewerbe“ ☛ Etwaige Druckfehler in den heutigen Kursangaben werden am nächsten Börfen⸗ tage in der Spalte „Voriger Kurs“ be⸗ richtigt werden. Irrtümliche, später amt⸗ lich richtiggestellte Notierungen werden möglichst bald am Schluß des Kurszettels
als „Berichtigung“ mitgeteilt. Baunkdiskont.
Berlin 6 ½ (Lombard 7½o. Danzig 6 (Lombard 7). do. Amsterdam 4. Brüssel 8 ½. Helsingfors 7. Italien 7. Madrid 5½. Oslo 5. Paris 3. Prag b. Schweiz 2x¼. Stockholm 4 ¼. Wien 7.
Deutsche sestverzinsliche Werte.
Kopenhagen 5. London 5.
Anleihen des Reichs, der Länder,
Schutzgebietsauleihe u. Rentenbriefe.
Mit Zinsberechnung.
Deutschen Re Nr. 24 —
Ist nur ein Gewinn⸗ ergebnis angegeben, so ist es dasjenige des vorletzten
11“
Heutiger!] Boriger Kurs
Heutiger Voriger Kurs
Börsenbeilage
ichsanzeiger und Preußischen
Berliner Börse vom 28. Fanuar
nzei
ger
1930
,
Riederschleß. Provimz RM 1926, 1. 4. 32. do. do. 28, 1. 7. Ostpreußen Prov. RM⸗ Anl. 27,A. 14,1 10.32 Pomm Pr. RM 28, 34 do. Gd. 28, f. 31 12. 80 Sachsen Prov.⸗Verb NRM Ag 18, 1. 2. 33 do do. Ausg 18 do do. Ausg. 14 do do. Ag. 18,1.10.26 do. do. Ausg. 16 A. do do. Ausg. 17 do. do. A 16 A.2 do. do Gld. A. 11u. 12 B. 1. 10. 1924 Schlesw.⸗Holst. Prov. RM⸗A. A. 14, 1.1.26 do. A. 15 Feing., 1. 1.27 do. Gld⸗A. A18,1.1.82 do. RM⸗A. A17,1.1.32
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27
1 do. Gold. A. 18, 1.1 ° do RM., A. 19 do. Gold, A. 20, do. RM, A. 21 Y, do. Gld⸗A. A. 13, 1. do. Berb RM⸗A. 28 u. 29 (Feing), 1.10.33. bzw 1. 4 1934..
1 „1.1. 1.1 1.1 1
e⸗
Nürnberger Gold⸗ Anl 26, 1.2.1931 8 bo. 1928
Schatzanwsg. 28 fällig 1 4. 1931
Oberhauf.⸗Rheinl. RM⸗A. 27, 1. 4. 32 heim, Gold⸗
ul 26, 1. 11. 31 do. RMe⸗A 27,1.11.32 Plauen RM⸗Anl 1927, 1. 1. 1932 Solingen RM⸗Anl. 1928, 1. 10. 1938 Stettin Gold⸗Anl. 1928, 1. 4. 1933 Weimar Gold⸗Ant. 1926, 1. 4. 1931 Zwickau RM⸗Anl. 1926, 1. 8. 1929.
do. 1928, 1. 11.1934
Mannheim Anl.⸗Ausl.⸗
Sch. einschl. 1 Abl Sch.
lin ½ d. Auslosungsw.) in †½ Rostock Anl.⸗Auslosgs
Sch. einschl. ⅛ Abl.⸗Sch
(in d. Auslosungsw.“ do.
Kasseler Bezirksverbd. Goldschuldv 28,1.10.38 do. Schatzanweisgn., rz. 110, rz. 1. 6. 33 Wiesbad. Bezirksverb. Schatzanweis., rz. 110,
füllig 1. 5.83
Oberhessen Prov.⸗Anl.⸗ Auslofungsscheine †. Ostpreußen Prov. Anl.⸗ I“ 1 do. Ablös. o. Auslos.⸗Sch. Pommern Provinz.Anl.⸗ Auslosgssch. Grupp. 1* N do. Gruppe 2* N. Nheinprovinz Anleihe⸗ 1. — sscheine * N Schleswig⸗Holst. Prov.⸗ Anl.⸗Auslosungssch.* ree. Provinz⸗Anl.⸗ Auslosungsscheine“
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6 Dt. Werrbest. Anl. 28 10-1000 Doll, fl. 12. 32 †
6) do. 10-1000 D., .357† 7) do. Reichs A 29 uk34† 6 ⁄ do do 27 ul. 37 ab 1. 8. 34 mit 5 9%
4 ½ do Neichs ch. „K* (Goldm.), ab 1932 5 ½, f. 100 G M, auslosb † po. Kap.⸗Ertr.⸗Steuer 6 Preuß. Staats⸗Anl. 1928, auslosb. zu 11
7 % do. Staatsschatz 1. F., rz. 100 * 81 7 do. do. 1 Folge 18. 102, fällig 20.1 33.
6 ½ % do. do. rz 1.10.30 6 % Baden Staat NM⸗ Anl. 27 unk 1. 2. 32. 6 Bayern Staat RM⸗ Anl. 27, fdb. ab 1. 9. 34 8 Bayer. Staatsschaß 1929, rz. 1.3.382
5 5 do. do., rz. 1. 6. 33 8 % Braunschw. Staat GM⸗Anl. 28. uk. 1.3.33 8 % do. do 29, uk. 1.4.84 8 % Hessen Staat RM. Anl. 29. unk. 1. 1.36 6 8¼ Lübeck Staat RM⸗ Anl 28, unk. 1 10 33 8 % do Staatsschatz 29, fällig 1. 7. ner
92 G 96,7b 87,5 b G
1.12 1.9 1.1.7
1.2.8 1.12 897,25 G
91,4 G 98,5 b G
97 G 98%b G
T7eb G
90.75 b G 3 ½ G
85,1 b 84, 75 b G
vs 6
b G 78,5 G
97,3 G 73,9 B
96.75 G 99,25 G
75,75 G 75,75 G 75,5 b 75.25 b
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89,25 b G
1,17 8ch Mecklbg.⸗Schwer. RM⸗A. 28, uk. 1.8.38 8 % do. do. 29, uk. 1.1.40 7 % do. do 26, tg. ab 27. 7/ Mecklenb ⸗Strel. Staatssch., rz. 1.3. 31 6 5 Sachsen Staat RM⸗ Aul 27, uk 1. 10. 35 8 % do Staatssch. R „v. 29 P. fäll. 1 6. 3 7 % do. do. R. 2, fä ll. 1.7 7 Thür Staatsanl 1926 unk 1 3. 36. 7 do. RM⸗A 27 u Ltr. B, unt 1. 1. 92 6 ½ % Dtsch Reickspost Schatz FRuu 2. xrz. 8 8 % Preußische Landes⸗ rentenbk Goldrentbr. Reihe 1, 2, uk. 1. 4.34] versch. 92,25 b 6 4 0do Lia.⸗Goldrenthr] 1.4.10 76,0b G
Ohne Zinsberechnung. Di. Anl.⸗Auslosungssch.“ in † ,9 G Dtsch. Anl.⸗Ablösgsschuld 8 ohne Auslosungsschein Anhalt Anl.⸗Auslosgssch Hamburger Ant.⸗Aus losjungsscheine? ... —— Ablös.⸗Anl ohne Auslosungsschetn Lübeck Anl.⸗Auslosgssch Mecklenburg ⸗Schwertn Ant ⸗Auslosungssch* 51,5 G Thür Anl ⸗Auslosgssch * do. 5 48,75 G *einschl. ½¼ Ablösungsschuld an des nuslomungsn.
Deutsche Wertbest Ant
bis 5 Dofl. fäll 2.9. 35/ in ½ 1 —,— 6 4% Deutsche Schutgebtei⸗
Anieihe.... 1.1.7] 2,85 b 2,70 b G Getündtgte ungel., verloste u. unverl. Rentenbrien 4,3 % Posensche agst. b. 31.12.171¼ —.,—
1.3.9
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1.3.9
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1.7 899,5 b
1.3.9
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95,25 b 77b G
88 6 8.1b 56G
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7,3 b G 50,75 G
—, —9
Anleihen der Kommunalverbände.
2) Anleihen der Provtnzial⸗ und preußischen Bezirksverbände.
Mit Zinsberechnung.
unt. bis. bzw. verst. tilgbar ab... Brandenvurg. Prov. 1 RM⸗A. 28, 1. 3. 33 8 do. do. 26, 31. 12. 31 Hann Prov GM⸗A. Reihe 1 B, 2. 1. 25 do. RM⸗Anl R. 2B, 4 6 u. 5, 1. 4 1927 do do. R10-12,1.10.34 do d0. R. 13, 1. 10 45 do do. R. 86, 83. 108. rz 1 10. 1931 do Rethe 6 do Reihe 7 do. Rℳ. s, 1. 10. 32 7 do. R. 9, 1. 10. 38]
do d0 do do.
Anl. 24 kl., 1. 1.19246 do. do. 24 gr., 1.1.1924 16
1.1 1.1
do. do.
do. bo.
do. do.
do. feinschl. ½⅛ Ablösungsschuld (in des Auslosungsw.). uld (in th des Auslosungsw.). b) Kreisanlethen.
Mit Zinsberechnun
8.
Aachen RM⸗A. 29, 1. 10. 1934 Altenburg (Thür.) Gold⸗Anl., 1931 Augsbg. RM⸗A. 26, 1. 8. 1931 do. Schatzanweis. 28, fäll. 1. 5. 1931
Berlin Gold⸗Anl. 26 1. u. 2. Ag., 1.6.31 do. RM⸗A. 28 fäll. 31.3.50, gar. Verk⸗A do. Gold⸗A. 24,2. 1.25 do. Schatzanw. 28, fäll. 1. 4. 1933 Bochum Gold⸗A.29, 1. 1. 1934 Bonn RM⸗Anl. 26, 1. 3. 1931 do. do. 29, 1.10. 34 Braunschweig. NM⸗ Anl. 26 P, 1. 6.31 Breslau RM⸗Anl. 1928 1, 1933 do. 1928 II, 1. 7. 34 do. 1926. 1931
Dortmund Schatz⸗ anw. 28,fäll. 1.5.31 Dresden RM⸗Anl. ¶ 1928, 1. 12. 33. do. do. 26 R. 1, 1.9.32 do. do. 26 R. 2,1. 2.32 do. do. 28, 1. 6. 35 do. Schatzanweis., fäll. 1. 6. 1933 Duisburg RM⸗A 1928, 1. 7. 33 do. 1926, 1. 7. 32 Düsseldorf RM⸗A. 1926. 1. 1. 32
Eisenach RM⸗Anl. 1926, 31. 3. 1931 Elberfeld NM⸗Anl. 1928, 1. 10. 33 do. 1926, 31. 12. 31 Emden Gold⸗A. 26, 1. 6. 1931 Essen RM⸗Anl. 26, Ausg. 19, 1932
Frankfurt a. Maimn Gold⸗A. 26, 1.7.32 do.Schatzanweis. 28, fäll. 1. 4. 1931 Fürth Gold⸗Anl. v. 1923, 2. 1. 1929
Gelsentirchen⸗Buer RM⸗A28 N, 1.11.33 Gera Stadtkrs. Anl. v. 1926, 31. 5. 32 Görlitz RM ⸗Anl. v. 1928. 1 10. 38
Hagen 1. W. RM⸗ Anl. 28, 1. 7. 33
Kassel RM⸗Anl. 29, 1. 4. 1934 Kiel RM⸗Anl. v. 26, 1. 7. 31. Koblenz RM⸗Anl. von 1926, 1. 3. 31 do. do. 28,1. 10.338 NolbergOstseebad RM⸗A. v. 27, 1.1.32 Köln RM⸗Anl. 29, fällig 1. 10. 1932 Konigsderg 1 Pr. G.⸗A. A. 2,8, 1.10.35 do. RM⸗Anl., 1.1.28 do. Gold⸗Anl. 192 b Ausg. 1, 1. 7. 1933
Leipzig RM⸗Anl. 28 1. 6.34 Magdeburg Gold⸗A 1926, 1. 4. 1931 do do. 28, 1. 6. 33 Mannheim Gold⸗ Anleihe 28, 1.7.30, do do. 26, 1.10.81 do. do. 27, 1. 8. 82. Mülherm a. d. Ruhr RM 26, 1.5 1931 München Schatzan⸗ weis. 28, fü lUl. 1.4.31
„
8133vs 0somn,
8 8 1.4.1 8 5
222Uc00 2222bͤe
₰ G 0ĩ ¶ᷣ ⸗0. — 2
—₰
1.4.1
1.5.1
7 1.6.1
1.1.7 1.1
1.1.7 1.3.9
1.1.7 1.1.7 1.1.7
1.1.7 1.1.7
1.1.7 1.6.12
1.1.7
1.1.7 1.4.10
1.1
1.5.11 1.6.12 1.4.10
1.4.10 1.1.7
1.3. 9 1-4.10
1.1.7 1.4.10
1.4.10 1.17
1.1.7
1.6.12
1.4.10 1.8.12
1.1.7 1.4.10 1.2. F
1.5.12
1.4.10
1.4.10 1.6.12
1.5.12 1.6.12 85 b kl. f. 1.6.12 1.5.11 1.6.12 1.6.12
1.6.12
1.4.10
1.4.10
1.1.7
Ohne Zinsberechnung.
½ —
52 G
52 eb G
8
c) Stadtanleihen. Mit Zinsberechnung. — 8 unk. bis bzw. verst. tilgbar ab..
0 85,5 G 0 83,25 b
1.2.8 —
1 —,
2 [81,7 b
„75 b G 73,5 G
1.4.10 93,5 b
85,75 b
b 87 G
78 B 78 B
96,1 G
— —
.1 G
87 G
100,5b
5 5 G 102,2b G
9·
9 12,25 G
—,—g —5
52 b G
52 G
888 8 79,5 G
8
88. 25—b 8
—.—
101,5 b
81,7 B
88,6b G 73,5 b G
93,8b 6,5 G
5 G 87 G
* —
—.— *
2 enf. 798b 78 eb B
96,25 G 18.25 G 79,2G
84,75b 83,5 G 1 b
87 G
84 b 78,25 G
2₰
74,6 b
do. vo. Feing. 25,1.10 do do do. 26 —
d) Zweckverbände usw. Mit Zinsberechnung. Emschergenossensch. A. 6 R.A 26, 1931 8 do. do. A. 6R B27, 32 6 Schlw.⸗Holst. Elktr. Vb. G. A. 5,1.11.27§] do. Reichsm.⸗A. A. 6 Feing., 1929 § do. Gld. A.7,1.4.318 do. do. Ag. 8. 1990 8 do. do Ag4 1.11.26 8 § sichergestellt.
Pfandbriefe und Schuldverschreib.
75 B 1.5.111 —,—
1.4.10
12.3 21
89,5 b
1.4.10 —,— — 1.4.10 *&½ e. ne 5 b —,— G
1.4.10 1.5.11 [80 G6 180 6
und Körperschaften.
sind nach den von als vor dem 1. Januar 1918 ausgegeben anzusehen
a) Kreditanstalten der Länder. Mit Zinsberechnung. unk, bis.
BraunschwStaatsbk Gld⸗Pfb. (Landsch) Reihe 14, 1. 4.1928
—
. R. 20, 1. 1.33 . R. 22, 1. 4. 33 . R. 23, 1. 4. 35 . R. 19, 1. 1. 33 EI do. Kom. do. R. 15,29 do. do. do. R. 21,1.1.33 do. do. do. R. 18,1. 1.32 Hess. Ldbt. Gold Hyp. Pfandbe. R. 1,2 u. 7, 1.7.31 bzw. 31.12.31. do. R. 8 u. 9, 30.6.32 bzw. 31. 12. 32 do. R. 10, 31. 12.33 do. N3, 4,6, 31.12.31 do. do. R. 5, 30. 6. 32 do. do. Gd. Schuldv. Reihe 2, 81. 2. 32 do. do. R. 1, 31. 8.32 Lipp. Landbk. Gold⸗ Pf. R. 1, 1. 7.1934 Oldb. staatl. Krd. A. Gold 1925,31.12.29 do. do. S. 2, 1.8.30 do. do. S. 4, 1.8.31 do. do. S. 5, 1.8.33 do. do. S. 1 u. 3, 1.8.30 do. do. GM (Liqu.) vo. do GK. S. 2,1.7.32 do. do. do. S. 1, 1.7.29 Preuß. Ld. Pfdbr. A. GM⸗Pf. N2, 31.3.30 do. oo. R. 4, 30.6.30 do. do. R. 11, 1.7.33 do. do. R. 13, 1.1.34 do. do. R. 15, 1.7.34 do. do. R17,18,1. 1.35 do. do. R. 5, 1.4.32 do. do. R. 10, 1.4.33 do. do. R. 7. 1.7.32. do. do. R. 3, 30.6.30 do. do. Kom. R1 2,33 do. do. do Rl4,1.1.34 do. do. do N16,1.7.34 do. do. do R. 6,1.4.32 do. do. do. R. 8, 1.7.32 Thür. StaatSchld. Württ. Wohngskred. G. Hyp. Pf. Re, 1.7.32 do. do. do. R. 3,1.5.34 do. Schuldv. Ag. 26, 1. 10. 1932
b) Landesbanken, Provinzial⸗ banken, kommunale Girover bände. Mit Zinsberechnung.
Hann. Landeskrd. GPf S. 4 Ag. 15.2.29, 1.7.35. do. Pfandbriefe 1926. do. do. 27, 1. 1.32 do. do. 1. 1. 31 Kassel Ltr. GPf1, 1.9.30. do. do. R. 2, 1. 9. 31 . do. R. 729, 1.3. 88 . do. R. 10, 1. 3.34
do. M. 4, 1. 9. 31 1 do. R. 6, 1. 9. 32. do. R. 3, 1. 9. 31 do. do. R. 5, 1. 9. 82. do. do. Kom. R. 1, 1.9.31 do. do. do. R. 8, 1. 9. 38 Nassau. Landesbank Gd.⸗Pf. A8,9 31.12.33 do. do. Ag. 10, 31.12.383 do. do. A11, rz. 100, 1934 do. do. G K. S. 5, 30.9. 33 do. do. do. S6 u 7,80.9.34 do, do. do. S. 8, 30.9.34 Oberschl. Prv. Bt. G. Pf. R. 1 rz 100, 1. 9. 31 do. do. Kom. Ausg Bst. A, rz. 100, 1.10.31 Ostpr. Prv. Ldbt. G Pf. g. 1, rz. 102, 1.10.38 Pomm. Prov⸗Bk Gold 1926, Ausg. 1, 1.7.31 Rheinprov. Landesb. Gold⸗Pf. 1. 4. 31 do. do, A. 1u. 2 N, 1.4. 32. do. do Kom 1a, 1b, 2. 1.31. do do do. A. 8, 1.4.39. do, do. do. A. 2, 1.10.31 Schlesw.⸗Holst. Prov. Ldsb. GdPf. R1, 1.1.34 do. do. Kom. R. 2, 1.1.34 Westf Landesbant Pr. Doll Gold R 2 N
—2 ◻ m euꝶe ☛
2
gereüereeses 8128S2öSönAüe.
—₰2 0½ 2 w¶̃ x „ —2 ¶ . PPereeeeesn
9.☛
2,☛ & Gœ☛ G‿ G& &
Gc. &☛ G 8 f .
—7 2. -* 8 I6r84
262222S
& Ig œσ e o2 — Q¶ ☛ veüEEeEE
gögeeüreegsen—
d 5
6 1.4.10 90.75 G 6
1,4.10 93,5 b G 1.6.1287 G
1 2.8 83,5 G 1.1.7 94,5 G
1.4.10193,5 G
do. do. do. 27 R. 1, 1.2. 32. do. do. G. Pf. R1, 1.7.34 do. do. do. Kom R. 2 u. 3. 1. 10. 33.
öffentlich⸗rechtlicher Kreditanstalten
Die durch* gekennzeichn. Pfandbr. u. Schuldverschr. den Instituten gemachten Mitteil.
Westf. Pfbr. A. f. Haus⸗
do. 28 R. 1,31.12.92 do. do. 27 R. 1,31.1.32
rrundst. G. R. 11.4.88.
Dtsch. Kom Gld 25 (Gtrozentr.), 1,10.31 do. do. 28 A. 1, 1.4.31 do. do 28 A 1u 2, 2. 1.33 do. do. 28 Ausg 8
u. 29 Ag. 1, 1. 1.34 do. do 26 A 1 1.4.31 do. do. 28 A. 1, 1.1.38 do. do. 27 A. 1 N 1.1.32 do. do. 28 A 1 1.9.24 do. doSchatzes 1.4.31 Mitteld. Kom.⸗A. 8
SparkGirov. 1.1. d0. 26 A. 2 v. 27. 1.1.33
— do. o. Westf. Pfandbriefamt
7 7
f. Hausgrundstücke. 14
1.1.7
Ohne Zinsberechnung.
4 1.4.10 3 ¼ 1.4.10
—,—
7
1.1.71 —,—
Anl.⸗Auslosgssch. S do. do. Ser.
Kur⸗ u. Neumärk. Kred⸗Inst. GPf. Rl do. (Abfind.⸗Pfdbr) do. ritterschaftliche Darl.⸗K Schuldv.
do. do. S. 2 do. do. do. S. 3 do. do. do. S 1 Landsch. Ctr. Gd.⸗Pf. do. do. Reihe A do. do. Reihe B do. do. LiaPf. oAntsch Anteilsch. z. 5 % Liq.⸗ G. Pf. d. Ctr. Ldsch. kff. Landwtsch. Kreditv. Sachs. R2 V, 1.11.30 do. Gldkredbr. R 2,31 Lausitz. Gdpfdbr SX Meckl. Rittersch GPf. do. do. do. Ser 1 do. (Ahsind.⸗Pfbr.) Ostpr. ldsch Gd.⸗Pf. do. do. do. do. do. do. do. do. do.
A₰ l 9 % GU. 0 0
S2 U GU % —2
—
do. do. ohne Ausl.⸗Sch * einschl. †. Ablösungsschuld (int des Auslosungsw.).
c) Landschaften. Mit Zinsberechnung.
Ꝙ
Dt. Komm.⸗Sammelabl.⸗
12 in 22*% do do.
do. do. Rgu. 11, 2. 1.32
do. (Abfind.⸗Pfdbr) Pom. Xr do. do. Ausg. 1 u. 2 do. do. Ausg. 1 do. do. (Abfindpfbr.) do. neuldsch. f Klngdb G. Pf. (Abfindpfbr.) Prov. Sächs. landsch. Gold⸗Pfandbr... do. do. 31. 12. 29 do. do. Ausg. 1—2 do. do. Ausg. 1 —2 do. do. Liqu.⸗Pfb. ohne Ant.⸗ Sch. Antsch.z.5 ½ tg. GPf.
Schles. Ldsch. GPf, 30 do. do. Em. 2, 1.4.34 do. do. Em. 1.. do. do. Em. 2.. do. do. Em 1... do. do. (Lig.⸗Pf.)
Anteilsch. z. 5 % Liq.⸗
Schlw. Holst. lsch. G. do. do.
do. do. Ausg. 1926 do. do. Ausg. 1927 do. do. Ausg. 1926 do. Ldsch. Krdv. GPf. do. do. do. do. do. do. Westf. Ldsch. G.⸗Pfd. do. do. d.
d. Prv. Süchs. Ldsch. ff.
G. Pf. d.Schles. Lsch. f.
„2 2U — — ,0
— ¶ —¶ ꝗꝙ☛⸗— 2
2₰π
ohne Ant.⸗Sch. 5
Go U&19 a 212l. —¼
. o. do. do. (Abfiudpfb.)
bis Ser.
ld. Kreditv. N2..
Berl. Pfdb. A. G.⸗Pf. do. do. (m. S. Au. B) do. do bo. do. Ser. A.. do. do. S. A Liq. Pf. Anteilsch. z. 5 ½ Liqg. G.
Berl. Pfandbr. A SB (Abfind⸗Gd.⸗Pfb.) Berl. Goldstadtschbr. do. do. 26 u. S 1. 2 do. do. Brandenb. Stadtsch.
EE““ Pf. d. Brdb.Stadtschst. Preuß. Ztr.⸗Stadt⸗ schaft G. Pf. R. 5,30 do. do. R. 7. 2. 1. 31 do. do R. 8, 6. 10 2.1.29 bz w. 31bzw. 32 do. do R. v, 2. 1. 32. do. do. R. 14 u. 15,32 do. do. R. 18, 1.4.38 do. do. R. 19, 1.4.33 do. do. R20, 21.22. 1.34 do. do. R. 22,1.11.34 do. do. R. 23, rz. 35 do. do. R. 24 i. K 30
do. do. R2 u. 12,2. 1.32 do. do Rlu 13,2.1.32
Pf. d Berl. Pfb ASAff.
G. Pf. R. 8(Lig. Pf.)2
9 —2b . o r αe & 9ꝗ ,
5
8,Sgz
8—
Sgreeeeeeeeeng SPPPfEEeeeBeeee 28228522228*¾
24, 3 ½, 3 % Westpr.rittersch. I-II 1 4, 3 ⅞, 3 ⅛⅞ Westpr. neulandsch.¹ 1 m. Deckungsbesch. b. 31.12. 17, 2 ausgest. 5. 31. 12. 17. † Ohne Zinsscheinbogen u. ohne Erneuerungsschein.
d) Stadtschaften.
Mit Zinsberechnung. 10
1.1.7 1.1.7 1.1.7 1.1.7 1.1.7
1.1.7
1.4.10 1.4.10 1.4.10
1.1.7
% Magdevurger Stadtpfandbr.
*
DeutschePfdbr.⸗Anst.
Dresdn. Grundrent.⸗ 2
do. Grundrentbr 1-3
“
-
Pos. S. 1-5. uk. 30-34 4
Anst. Pf Sr2.5,7-10 †4 do. S. 3, 4, 6 8
4 t Ohne Zinsscheinbogen u. ohne Erneuerun
1.1 7
versch. do
RMp. S
1 65,5 b 17,75 G
90 6 83 5b 8 76 b G 90,25 b 6 786 9 b
88,Seb B
Ohne Zinsberechnung. Gekündigte u. ungek. Stücke, verloste u. unverl. Stücke. Calenberg. Kred. Ser. D, F (get. 1. 10. 28, 1. 4. 24) 5 — 15 % Kur⸗ u. Neumärkische 24,3 ½,3 Kur⸗u. Neum. K.⸗Obl. N Sächs. Kreditverein 4 % Kreditbr. 22, 26 — 33 (versch. do. do. 3 ½ bis Ser. 25 (1.1.) *4, 3 ½, 3 %6 Schleswig⸗Holstein
4,35b
—,—
10,6 b G 3,7 b 5,65e b G
108,5 b 8
1,5 b 76 b G 6 b G
4,3
— e 105 b G 94,5 G 79 G
Ohne Zinsberechnung.
v. 1911 (Zinstermin 1. 1.7) —,— e) Sonstige. “ Ohne Zinsberechnung.
n
5 b 17,75 G
—.— 2
10,5b G 3.86 b G 5,85 G
zschetn.
Bt.. Goldtr. Weim.
do Schuldv. 1,31.5.28
Bayer. Handelsbk.⸗ G. Pfb. R. 1-5,1.9.33 do. R. 6, 1.1.34 do. R. 1, 1929 do. R. 2-4, 1930 do. R. 5. 1931 do. R. 6, 1.10.31 do. R. 7,1.11.31 do. R. 1 1.3.32 do. do. R. 1, 1.6.32 do. do. R. 2, 1.1.33
Bayer. Landw.⸗Bk. GHPf. R20,21,1930 Baver. Vereinst GP S. 1-5, 11 -25,36-8u, 29 bz. 30 bz. 1. 1.32 do. 90-93,1. 1.,1.10.33 do. S. 94, 95, 1.1.34 do. S. 96, 97, 1.7.34 do. S. 98, 99, 1.10.34 do. S. 100 -102,1.1.35 do. S. 1—2, 1. 1.32. do. S. 1— 2, 1. 1.32 do. Kom. S. 1—10 do. do. S. 1, 1. 1. 32 Berl. Hyp.⸗B. G.⸗Pf. Ser. 2, 31.3.30 ). Ser. 3, 31.12.31
do. do. do. do. do. do. do.
(Mobilis.⸗Pfdbr.) do. Serie 8 (Lig.⸗
Pfdbr.) o. Antsch. do. K. S. 1, 31.3.31 do. Ser. 4, 1. 1. 33. do. Ser. 5, 1. 4. 33 do. Ser. 2, 1. 1.32 do. Ser. 3, 1. 10. 32
Braunschw.⸗Hann. Hyp.⸗Bank Gold⸗
—
— S
— . 09 00 00 . 9 -2 2 U G *̃ S. 2
Pfbr. 25, 31. 10. 31 do. do. 24, 31.10.30 do. do. 27, 1. 11. 32 do. do. 28, 1. 2. 34 do. do. 29, 1. 2. 35 do. do. 26. 1. 11. 31 do. do. 27, 1. 11. 31 do. do. 1928 (Liq.⸗ Pfdb.) o. Ant.⸗Sch. Anteilsch. z.4 ¶1 ig.⸗ G. Pf. d. Braunschw.
Braunschw.⸗Hann. HypB. GK, 31.10.30 do. do. do., 31.10.31 do. do. do. 27, 1.11.31 do. do do 31.12.28
Dtsch. Genoss.⸗Hyp.⸗ Bk. G. P. R 1, 30.9.27 do. do. R. 5, 1.10.33 do. do. NR. 6, 1.10.34 do. do. R. 3,31.12.32 do. do. R. 4, 1.4.32 do. GK. R. 1, 31.3.30. do. do. R. 2, 30.6.31. do. do. R. 3, 1.7.32
Deutsche Hyp.⸗Bank Gld. Pf. S26.31.9.29 de. S. 27. 31.12,. 29 do. S. 28-29,31.12.32 do. S. 34, 1. 1. 33 „ S. 36, 1. 1.34 1. S. 37, 2. 1. 395 .. S. 30, 31. 3. 32
S. 31, 31. 3.32
S. 38, 1. 1. 31 do. S. 32 v. 26 u. 29 (Lig. Pf. ).Antsch. Deutsche Hyp.⸗Bank Gld.⸗K. S. 6, 1.1.32 do. do. S. 7, 1.1.34 do. do. Ser 8. Drsch. Wohnstätten⸗ Hyp. B. G. R1, 1.1.32 do. do. R. 4, 1. 1. 33 do. do R. 5, 1. 1. 34 do. do. R. 7, 1.10.35 vo. do. R. 2, 1. 1. 32 do. Kom N. S, 1.9.34
.9 Frankf. Pfdbrb. Gd. Pfbr. Em. 8, n. r 1.1. do. Em. 10, 1. 3. 33. .E. 12, n. r. v. 1.7.34 E. 13, do. 1.1.35 E. 15, do. 1.7.35 E. 7, do. 1.1.32 o. E. 8, 1. 1. 33 .E. 2, n. r. v. 1.4.29 do. Em. 11 (TLiqg⸗Pf ohne Ant.⸗Sch. do GK. E4 n rv. 1. 1.30 do. E. 14, n. r. v. 1.1.358 do. E. 16, 1. 10. 35 do. E. 6, n. r. v. 1.1.32 do. Em. 9, ͤ. 1. 83 GothaGrundtr. GPf A. 3,38, 3 b, 31.10.30 do. G. Pf. A. 4, 30.9.30 do. Gold⸗Hyp. Pfb. Abt. 5,5a, 31.3.31 do. do. Abt. 8, 1.7.34 do. do Abt. 9, 1.10.35
2 90 f
2 do. do. A. 1,81.12.28 do. G. Pf. A. 7(Ligq.⸗ Pf.) o. Ant.⸗Sch. Anteilsch. zͤ. 4 ⁄ Liq.⸗ Gld Pf. d. Gothaer Grundkredit⸗Bk. f. GothaGrundtr.⸗Bf. Gld⸗K. 24, 31.12.30 do. do. do. 28. 1.7.34 do. do. do 29. 1.7.35 Hamb Hyp⸗B. Gold⸗ Hyp. Pfd. E. K „. r. v.
Hannov Hyp ⸗Bk. f.
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Anteilsch. z. 4 % Lig.⸗ G. Pf. Em. Ld. Ham⸗
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Pfandbriefe und Schuldverschreib, von Hypothekenbanken sowie Anteil⸗ scheine zu ihren Liquid.⸗Pfandbr. Mit Zinsberechnung. unk. b. H 3w. u. rückz. vor. (n. r. v.), bzw. verst.tilgb. ab.
1,8 b G
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