1930 / 27 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 01 Feb 1930 18:00:01 GMT) scan diff

Zweite Anzeigenbeilage zum Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 27 vom 1. Februar 1930. S. 2.

[95967].

Bayerische Hypotheken⸗ und Wechsel⸗Bank, München.

I. Nettobestand der Teilungsmasse am 31. Dezember 1929, nachdem auf die teilnahmeberechtigten BMN Pfandbriefe bereits 24 % 1b zur Ausschüttung gelangt sind. A. Aktiva. I. Feststehen de Aufwertungsansprüche: 1. Hypotheken zur Deckung von Pfandbriefen verwendbar 2. Hypotheken mit zweiselhafter oder nicht gegebener Deckungsfähigkeit, zum Teil wirtschaftlich wertlos .. . . Pasberiztti üm Wometslthat 4. Persönliche, großenteils völlig wertlose Forderungen ohne jede dingliche Sicherung . . ..... Bestrittene, ferner im Saargebiet und in Danzig geltend zu machende X““ Fällige Zinsforderungen (ohne rd. 175 000 NM rück⸗ ständige Zinsen aus hypothekarisch nicht gesicherten, also nur noch rein persönlichen Forderungen) . . . . . . .

RM 4 523 646,42

3 694 641,13 109 710,92

1 051 418,91 560 933,54

8 257 502,67 RM 10 197 853,59

Anlagen der Teilungsmasse aus eingegangenen Rück⸗ zahlungen und Zinsen, dann aus der erfolgten Beitrags⸗

leistung aus eigenem Vermögen der Bank . 5 115 968,58

RM 15 313 822,17

Summa . B. Passiva. Goldmarkbetrag der teilnahmeberechtigten Pfandbriesfe. . GM 845 898 242,41

Unser Institut hat, der strengsten Auffassung folgend, in die vorstehend wieder⸗ gegebenen Aktiva der Teilungsmasse alle theoretisch der Masse zustehenden Aufwer⸗ tungskapitalien ohne jede Kürzung wegen wertloser oder praktisch nur teilweise realisierbarer Posten eingesetzt.

Als Masse⸗Aktiva erscheinen hier also auch alle jene theoretischen Masseforde⸗ rungen, die rein persönliche Ansprüche ohne jede Sicherung oder solche zwar hypothe⸗ karisch eingetragene Masseansprüche darstellen, welche vor allem durch Eintritt fremder Vor⸗ und Zwischenposten sicherheitlich ganz oder teilweise entwertet wurden; da zudem die früheste Geltendmachung auch von rein persönlichen Aufwertungsansprüchen nor⸗ malerweise erst nach 2 bzw. 8 Jahren erfolgen kann, sind ersichtlich für eine richtige wirtschaftliche Beurteilung sehr bedeutende Abschläge geboten.

1I. Nettobestand der Teilungsmasse für kommunale Schuldverschrei⸗ bungen am 31. Dezember 1929. Goidmartbetrag der aufzuwertenden Kommunaldarlehen mit 12 ½¼ 0% bzw. 2 ½ % aufgewertet (ohne Berücksichtigung der An⸗ träge auf weitergehende Aufwertung) 8 2. Anlagen der Teilungsmasse aus eingegangene c14““

R B. Passiva. Goldmarkbetrag der teilnahmeberechtigten kommunalen Schuld⸗ veI5 4**

11“

1“ RM 93 855,80

n Rückzahlungen

E““;

164 267,06 258 122,86

GM 2 411 667,82

[96008].

Württembergische Hypothekenbank in Stuttgart.

Bekanntmachung über den Stand der Pfandbriefteilungsmasse am 31. Dezem⸗

ber 1929 gemäß Art. 60 der Durchführungsverordnung zum Aufwertungsgesetz. A. Aktiva.

Nettobestand nach Abzug des Verwaltungskostenbeitrages und nachdem auf oie teilnahmeberechtigten Pfandbriefe zusammen (in zwei Ausschüttungen) bereits 20 % ihres Goldmarkbetrags in 4 ½ igen Liquidationsgoldpfandbriefen zur Aus⸗ schüttung gelangten. 8 ““

1. Hypotheken: a) feststehender Aufwertungsbetrag: 8 aa) mit erstem Rag. GM 226 227,85 16 bb) mit Nachrang CGM 1 061 083,47 p) noch nicht feststehender Aufwertungsbetrag: 8 Ansprüche aus Rückwirkungshypotheken ... . Forderungen ohne hypothekarische Sicherheit.... . Zinsrückstände und laufende Zinsen aus Ziffer 1 und 2 ‧„ Anlagen der Teilungsmasse aus Rückzahlungen und einge⸗ gangene Zinsen sowie Beitragsleistungen der Bank: 8) Bankguthmben . M814188,10 b) kurzfristige Feingoldhypotheken. GM 2 166 694,04 ) Weitoaa 1118611161ö1ö1

(worunter nom. GM 225 650,—

4 ½ 00 ige Liquidationsgoldpfandbriefe

der Bank im Kurswert von Goldmark

182 776,50)

d) laufende Zinsen .

11“ 8 1“

GM 1 287 311,32

15 246,24 65 682 ,98 19 849,18

. . GR Ge.

GM 20 331 53 GM 3 887 706 88

GM 5 275 796,60 Ferner sind zu Ziffer 4 gehörig vorhanden (nicht mehr in Umlauf): Anteilscheine zu zusammen GM 414 395,— 4 ½ 0 igen Liquidationsgoldpfandbriefen der Bank Serie 1 mit Ratenscheinen Nr. 2 bis 6. Ein Wert hierfür wird nicht ausgeworfen. Dagegen ist unter B. Passiva an dem dort angegebenen Goldmarkbetrag der teilnahme⸗ berechtigten Pfandbriefe der auf diese e e entfallende Goldmarkbetrag der betreffenden alten aufwertungsberechtigten Pfandbriefe abzusetzen. B. Passiva. Goldmarkbetrag der teilnahmeberechtigten Pfandbriefe ursprünglich GM 178 027 044

Hieran ist abzusetzen der auf die am Schlusse hievor —A. Aktiva genannten Anteilscheine entfallende Goldmarkbetrag der betreffenden alten aufwertungsberechtigten Pfandbriefe mit 10 mal GM 414 395, ————43,. . . .6M 4 143 950,—

Rest (an A. Aktiva noch teilnahmeberechtigtz,) GM 173 883 094,—

Bemerkt wird, daß bei den oben A 1 pb, 1b und 2 angegebenen Beträgen mit Ausfällen gerechnet werden muß, welche unter den dermaligen Verhältnissen auf un⸗ geführ GM 120 000,— geschätzt werden.

Eine weitere Ausschüttung wird voraussichtlich im Laufe dieses Jahres erfolgen. Uber Höhe und Zeitpunkt kann eine bestimmte Angabe noch nicht gemacht werden.

Stuttgart, den 30. Januar 1930.

Württembergische Hypothekenbank.

[95250] Berliner Hypothekenbank Aktiengesellschaft. 8 ETeilungsmasse für Inhaber von Kommunalobligationen

am 31. Dezember 1929. 8 8 Die LTeilungsmasse für Inhaber von Kommunalobligationen ist nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Ablösung öffentlicher Anleiben (vom 16. Juli 1925) berechnet und stellt sich nach Abzug von 8 % Verwaltungskostenbeitrag wie folgt:

——

Bewertet mit RM [

Nominal

RM

A. Aktiva.

Barbestand: Eingang aus Kavpitalrückzahlungen, Kom⸗ munaldarlehenzinsen, Anlagezinsen, Beitrag der Bank nach Art. 76 der Durchführungsverordnung zum Aufwertungsgesetz vom 29. November 1925 ..

Feststehende Kommunaldarlehen (12 ¼ % ige Aufwertung): Wir bewerten sie für den Zeitpunkt der jeweiligen Gaunlgeit voskt . .15 11“

Noch nicht feststehende Kommunaldarlehen (25 % ige Aufwertung)

Zinsen und Amortisationsbeträge: fällig am 31. Dez. 1929

276 665 276 665 81

1 132 126/11

8 889, 17 40 259 33

1 457 940 42

1 132 126

17 778 40 259

1 466 829

B. Passiva. Goldmarkbetrag der aufwertungsberechtigten Kommunal⸗ obligationen . . . .“ 1“ 19 497 31372 Ein Beitrag gemäß Artikel 76 der Durchführungsverordnung zum Auf⸗ wertungsgesetz ist bereits festgesetzt und bei Feststellung obiger Zahlen berücksichtigt. Berlin, im Januar 1930. Berliner Hypothekenbank Aktiengesellschaft. R. Wulff.

Herrmuth.

[93709] Süddeulsche Festwertbank Aktiengesellschaft.

Am 31. Dezember 1929 war der Ge⸗ samtbetrag:

a) der umlaufenden wertbeständigen Kommunalschuldverschreibungen (Feingold⸗ obligationen) .. RM 3 422 010,33;

b) der in das Kommunaldarlehensregister eingetragenen wertbeständigen Kommunal⸗ darlehen (Feingolddarlehen) abzüglich aller Rückzahlungen RM 3 754 986,34.

Stuttgart, den 23. Januar 1930.

Der Vorstand.

Deutsche Genofsenschafts⸗Hypo⸗ thekenbank Aktiengesellschaft. Am 31. Dezember 1929 üaüc.

a) der Hypothekenbestand 37 661 787,— davon dienten als

Deckung: 8* 1. für Goldpfandbriefe 17 295 523,75

Renten⸗ bankdar⸗ lehn 20 061 663,25 b) der Bestand an Goldd— kommunaldarlehn. 5 979 690,60 c) der Umlauf an Gold⸗ pfandbriefen 15 939 750,— d) der Umlauf an Gold⸗ kommunalobligationen 4 151 000,— e) der Darlehnsabschluß mit der Deutschen Renten⸗ bank⸗Kreditanstalt .20 061 663,26 Berlin, den 29. Januar 1930. ———B’Cä [95251] Stand am 31. Dezember 1929. Umlaufende Pfandbriefe: in Gramm Feingold .. 124 429 in Goldmaearrk . 97 162 950 = 34 825 430,10 Gramm Feingold. Umlaufende Kommunalobligationen (Goldschuldverschreibungen): in Goldmark

= 12 126 487,4 Gramm Feingold. In das Hvpotbekenregister eingetragene Hypotheken abzüglich amortisierter Beträge: in Gramm Feingold 126 757,68 in Goldmak. 99 261 840,68 = 35 577 720,7 Gramm Feingold. In das Kommunaldarlehnsregister ein⸗ getragene Kommunaldarlehen abzüglich amortisierter Beträge:

in Goldmark 35 886 931,72 = 12 862 699,6 Gramm Feingold. Berlin, den 29. Januar 1930.

Berliner Hypothekenbank Aktiengesellschaft.

[95639]

Hannoversche Bodenkredit⸗Bank. In Gemäßheit der §§ 23 und 41 des Horetbk.sbeehss es machen wir be⸗ kannt, daß am 31. Dezember 1929

der Gesamtbetrag der in das Goldhypo⸗ thekenregister Goldhypotheken nach Abzug aller Rückzahlungen und sonstigen Minderungen GM. 54 211 138,30 der Gesamtbetrag der in das Goldkommunal⸗ darlehnsregister einge⸗ tragenen Goldkommunal⸗ darlehen nach Abzug aller Rückzahlungen u. sonstigen Minderungen. Darlehen aus Mitteln der Deutschen Renten⸗ bank⸗Kreditanstalt.. der Gesamtbetrag der im Umlauf befindlichen Goldhypothekenpfand⸗ ADZZ““ der Gesamtbetrag der im Umlauf befindlichen Goldkommunalschuld⸗ verschreibungen.. Guthaben der Deut⸗ schen Rentenbank⸗Kredit⸗ ö11“ 486 336,50 betragen haben. Hildesheim, den 1. Februar 1930. Hannoversche Bodenkredit⸗Bank.

Dr. Meyer. Kühneck.

[95650]

Deutsche Grundcredit⸗Bank,

Gotha.

Uebersicht der Registergoldwerte am 31. Dezember 1929. Gesamtbetrag der am 31. Dezember 1929

umlaufenden: a) Goldpfandbriefe GM 74 271 810,— b) 4 ½ % Liquidatlons⸗ pfandbriefe. 39 853 060,— c) Goldkommunal⸗ schuldverschrei⸗ bungen 9 570 800,— Gesamtbetrag der am 31. Dezember 1929 a) im Goldhyvpothekenregister ein⸗ getragenen Gold⸗ hypotheken GM 86 313 613,11 b) im Register der 1“ zur Bedeckung von 4 ½ % Liquid.⸗ Pfandbriefen die⸗ nenden Hypotheken eingetragenen Dar- 8 lehen . 41 968 056,43 c) im Goldkommunal⸗ darlebensregister eingetragenen Gold⸗ kommunaldarlehen 11 437 790,19 Deutsche Grunderedit⸗Bank.

11 449 193,—

486 336,50

53 260 180,—

10 984 900,—

veweeen

33 832 900

[93305) Bekanntmachung. 23 des Reichehypothekenbankgesetzes.)

Hypothekenbank in Hamburg. Gesamtbetrag der am 31. Dezember 1929 im Register der wertbeständigen Hypotheken eingetragenen Goldhypotheken GM 162 344 020,33 der im Umlauf be⸗ findlichen Goldhypo⸗ thekenpfandbriefe 151 893 654,— davon 4 ½ % ige Goldpfandbriefe.. 665 798 970,— Hamburg, den 1. Februar 1930.

Die Direktion. ————V [95663]

Am 31. Dezember 1929 waren in Umlauf: Goldpfandbriefe. GM 98 598 550,— einschließlich

GM 240 120,— ver.

loster 4 ½ % Liqui⸗

dationsgoldpfande.

briefe 8 Goldkommunalobli-

gationen . . GM 11 735 700,— Reichsmarkkommunal⸗

obligationen RM 3130 000,— und in die Register eingetragen: Hypotheken abzüglich der Rückzahlungen

und sonstigen Minderungen

GM 105 573 127,42

von welchen

GM 37 826,70 als

Deckung nicht in

Ansatz kommen Goldkommunaldarlehn GM 12 114 802,80 % Kommunal⸗

deckungsunterlagen RM 3239 122,92

Berlin, den 1. Februar 1930.

Deutsche Hypothekenbank

(Actien⸗Gesellschaft). Dr. Hirte. Dr. Lippelt.

10. Gefellschaften

1“ 8 [960100 Bekanntmachung.

Hierdurch zeigen wir an, daß sich die Deutsche Eisengießerei und Maschinen⸗ fabrik G. m. Liquidation befindet. Liquidator ist der frühere Geschäftsführer, Herr Direktor Bernhard Scholz, bestellt worden.

Wir fordern hierdurch gleichzeitig die Gläubiger der Gesellschaft auf, sich bei dieser zu melden.

Berlin⸗Britz, den 29. Januar 1930. Deutsche 5 und Maschinenfabrik G. m. b. H.

Bernhard Scholz, Liqnidator.

[95981]

Am 28. d. M. sind von unseren Teil⸗ schuldverschreibungen die mit den nach⸗ stehenden Nummern versehenen zur Ein⸗ lösung am 1. Juli d. J. ausgelost worden: Nr. 27 und 42 über je 1000,—, Nr. 51 54 64 137 und 138 über je 500,—,

Nr. 151 152 172 178 211 264 271 278 288 304 364 381 400 401 407 433. 436 465 511 534 572 668 701 768 835 969 995 1065 1099 1138 1178 1191 1305 1315 1424 1464 1486 1595 1616 1688 1743 1753 1758 1770 1820 1824 1831 1842 1958 1987 1994 2054 2118 2122 2133 über je 100,—, zusammen RM 10 000,—. Deutsche Land⸗ und Baugesellschaft G. m. b. H., Berlin W. 9.

[93673]

Die Internationale Handel⸗ & Creditgesellschaft m. b. H., Ham⸗ burg, ist aufgelöst worden. Die Gläu⸗ biger der Gesellschaft werden hiermit auf⸗ gefordert, ihre Forderungen anzumelden. Hamburg, den 18. Januar 1930. Der Liquidator: Albert Bröcker.

[89162] Gemäß § 65 Absatz 2 des Gesetzes, be⸗ treffend die Gesellschaften mit beschränkter ftung, machen die Unterzeichneten als iquidatoren bekannt die Auflösung der Mechanischen Weberei Dörnthal, Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Dörnthal. Durch diese Bekannt⸗ machung werden zugleich die Gläubiger der Gesellschaft aufgefordert, sich bei der Gesellschaft zu melden. Dörnthal, 7. Januar 1930. Dr. Joachim Diener von Schön⸗ berg, Dörnthal. WalterRuscher, Rentmeister, Schönfeld.

[94090]

Die Auflösung der Schroedter & Schmidt G. m. b. H. in Liquidation in Berlin steht bevor. Die Gläubiger der Gesellschaft werden aufgefordert, sich bei dem unterzeichneten Liquidator zu melden. C. Schmidt, Charlottenburg, Neue Kantstr. 16. .

L“] Durch Beschluß der Gesellschafter der Dürener Lichtpauspapierfabrik, G. m. b. H., Düren, vom 22. Januar 1930 ist das Stammkapital der Gesellschaft um 55 000 RM bherabgesetzt worden. Die Gläubiger der Gesellschaft werden aufgefordert, sich bei dieser zu melden. Düren, den 22 Januar 1930.

Die Geschäftsführer 1 der Dürener Lichtpauspapierfabrik G. m. b. H. in Düren:

8

Moll. Mauritz.

J. Becker. Jos. Bongartz.

b. H., Berlin⸗Britz, in K.

[956652 Bekanntmachung.

Die Hugo Feibelsohn G. m. b. H. ist aufgelöst. Etwaige Gläubiger werden autgefordert, sich bei mir zu melden.

Berlin, den 27. Januar 1930. 8

Hugo Feibelsohn, Liquidator,

[95634]

Die Baugesellschaft Lehderstraße Parzelle 5 mit beschränkter Haftung in Liquidation zu Berlin ist auf⸗ gelöst. Die Gläubiger der Gesellschaft werden aufgefordert, sich bei ihr zu melden.

Berlin, Mohrenstr. 65 bei Ackermann, den 31. Januar 1930.

Der Liquidator der Gesellschaft:

von Hohenhoff.

11. Genoffen⸗ chaften.

Jahreshauptver⸗ sammlung der Viehverwertungs⸗ genossenschaft Chemnicher Grosf⸗ schlächter e. G. m. b. H., Chemnitz⸗ Schlachthof, Donnerstag, den 13. Fe⸗ bruar 1930, nachmittags 5 ½¼ Uhr, im Sitzungszimmer der Ein⸗ und Ver⸗ kaufsgenossenschaft der Großschlächter, Chemnitz⸗Schlachthof, neue Engros⸗Ver⸗ kaufshalle. Tagesordnung: 1. Jahresbericht. 2. Kassenbericht. 3. Prüfung der Bilanz und der Jahres⸗

rechnung. des Vorstands und des

[96151] Einladung zur

4. Entlastung Aufsichtsrats. 5. Anträge. 8 6. Verschiedenes. Chemnitz, den 31. Januar 1930. Der Vorstand. Karl Richter. Der Aufsichtsrat. Richard Groß.

[93699] . Kartoffelflockenfabrik Willenberg e. G. m. b. H. in Liquid. Liquidationsbilanz Per 13.11.1929.

Aktiva. 71/61 109 96 436]40 16 813 34 445,—

5 000

22 876,31

ZE11““ Sparkasse Goldberg. Postscheckkonto.. . Außenstände ... Beteiligungen... Hypothekenforderung.

BPassiva. Geschäftsguthaben. Akzepte. Sparkasse Schönau Verpflichtungen.. Delkrederekonto.. Ueberschuß..

10 048 1 500 —- 1 915/ʃ15 5 049 35 3 08565 1 27718

22 876 31 Willenberg, Schl., 20. Januar 1930. Kartoffelflockenfabrik Willenberg

e. G. m. b. H. in Liquid. Die Liquidatoren: Friedrich Ulbrich. Oskar Pohl. Hans Friedrich Kauffmann.

[94124] Bilanz per 31. Juli 1929.

Aktiva. RM Kassenbestand.. 728 Maschinen.. 43 018 Immobilien .. 121 997 Savbenlatk... 16 596ʃ15 v 1“ 265

uthaben bei anderen nossenschaften.. 10 219 Waren. 51 045 Debitoren. 63 892 Shhttt . . 699 al . 8 778 317 240 %

e⸗

9 11“*“

Passiva. 28 463 Ferehülsn 5 b 8 3 . de 242 777 91

e guthaben der Ge⸗ 26 000— Hypothek. 20 000,—

317 240196

Fnh. der Mitglieder: 7. Anzahl der Anteile: 13.

Die Haftsumme beträgt pro Anteil RM 5000,—.

Katscher, den 15. Januar 1930. Dampfmühle Katscher e. G. m. b. H. Der Vorstand. Lux⸗Wellenhof. Wittwer. Der Aufsichtsrat. Plewig.

14. Verschiedene Bekanntmachungen.

[959781 ,

Dem Kaufmann Moritz Lichtenstädter in Bad Orb als gesetzlichen Vertreter seines minderjährigen, am 14. Oklober 1929 geborenen Sohnes Karl Lichtenstädter wird auf seinen Antrag vom 30.⸗November vom 21. April 1920 gestattet. seinen Sohn an Stelle seines bisherigen Vor⸗ namens Karl den Vornamen Manfred führen zu lassen.

Bad Orb, den 25. Januar 1930.

Das Amtsgericht.

Berlin W. 56, Werderstr. ..

v1““

zil

Nr. 27.

8

ndelsregisterbeilage

zugleich Zentralhandelsregister für das Deutsche Reich

Berlin, Sonnabend, den 1. Februar

““

vreis vierteljährlich 4,50 ℛ£˖ ℳ. Alle Postanstalten nehmen Bestellungen an, in Berlin für Selbstabholer auch die Geschäftsstelle SW 48, Wilhelmstraße 32.

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2

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4- 1”

nhaltsübersicht. 5 üterrechtsregister, Vereinsregister, Genossenschaftsregister, Musterregister, 8 Urbeberrechtseintragsrolle, Konkurse und Vergleichssachen, Verschiedenes.

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I“ v“ 11. Grunderwerbsteuerpflicht bei Erwerb sämtlicher Geschäftsanteile einer ein Grundstück besitzenden G. m. b. H. Alleinige Gesellschafter einer G. m. b. H., deren Zweck die Ver⸗ waltung und rwertung des von ihr erworbenen Grundstücks ist. waren B. und G. B. besaß 5500 RM, G. 500 RM Geschäfts⸗ anteile. In einer notariellen Urkunde trat B. von seinen Ge⸗ 6ee RM an den Beschwerdeführer und dessen eide Töchter in bestimmten Teilen ab. Die Vorinstanz hat an⸗ senommen, daß der Beschwerdeführer die beiden anderen Ge⸗ chäftsanteile von je 500 RM wirtschaftlich erworben habe. Sie at daher, weil so die sämtlichen schäftsanteile teils rechtlich, eils wirtschaftlich in der Hand des Beschwerdeführers und seiner beiden Töchter vereinigt worden seien, gemäß § 3 des Grund⸗ erwerbsteuergesetzes, § 5 der Rei bgabenordnung die Grund⸗ erwerbsteuer nebst Zuschlag vom Wert des ganzen Grundstücks gefordert. Die Rechtsbeschwerde, in der sowohl die Steuerpflicht an sich bestritten als auch die Bewertung des Grundstücks als zu soch erklärt wird, konnte nur hinsichtlich des letzteren Punktes Er⸗ olg haben. Wie der Senat in einem Urteil vom 29. Mai 1929 II A 231/29 ausgesprochen hat, ist unter den Voraussetzungen des § 5 der Reichsabgabenordnung eine Steuerforderung nach 8 3 des 11““] §. 5 der Reichsabgabenordnung dann gegeben, wenn die sämtlichen Geschäftsanteile einer ein Grundstück befitzenden G. m. b. H. teils rechtlich, teils wirtschaftlich in einer Hand vereinigt werden. Die Vorinstanz hat nun zu⸗ nächst aus den auf den Angaben der Beteiligten beruhenden, von dem Beschwerdeführer auch nicht bestrittenen Feststellungen des inanzamts ohne Rechtsirrtum den Schluß gezogen, da r Be⸗ werdeführer die beiden restlichen Anteile über je 500 KM wirt⸗ aftlich erworben hat und deren Erwerb, der nach der ursprünglichen Absicht zu Händen der dritten Tochter des Be⸗ schwerde ührers und deren Ehemannes erfolgten sollte, nur deshalb unterblieb, weil dadurch der Eintritt der Steuerpflicht aus § 3 des Grunderwerbsteuergesetzes .v wurde. Denn die er⸗ wähnten Feststellungen ergeben, daß der Beschwerdeführer auch diese beiden Anteile mitbezahlt hat und daß der Preis für die Weiterveräußerung derselben an einen Dritten, nicht dem B. und G., sondern allein dem Beschwerdeführer geschuldet wird. Sodann sind auch die Voraussetzungen des § 5 der Reichsabgabenordnung von der Vorinstanz mit Recht als gegeben angenommen, da ein Mißbrauch im Sinne dieser Vorschrift darin liegt, daß der Be⸗ schwerdeführer lediglich zur Vermeidung der Steuerpflicht aus § 3 des Grunderwerbsteuergesetzes die von ihm wirtschaftlich er⸗ worbenen beiden Geschäftsanteile rechtlich in der Hand von B. und G. beließ, sie dem wirtschaftlichen Vorgang entsprechend auch rechtlich übertragen zu lassen. Dabei sei gegenüber dem Be⸗ schwerdeführer, der sich durch falsche Auskünfte benachteiligt glaubt, emerkt, daß auch die Uebertragung an den Schwiegersohn die Steuerpflicht aus 3 des Grunderwerbsteuergesetzes nicht aus⸗ eschlossen haben würde, da jedenfalls dann, wenn, wie hier, der eschwerdeführer den Kaufpreis auch für diese beiden Anteile bezahlte, der Schwiegersohn nur eine vorgeschobene Person ge⸗ wesen wäre. Die Vorinstanz hat hiernach die Sen an sich ohne Rechtsirrtum Auch die vom Beschwerde⸗ Hn bestrittene subjektive Steuerpflicht hinsichtlich der ganzen Steuer ist gegeben, weil nach § 3 Satz 2 des Grunderwerbsteuer⸗ gesetzes Eltern und im Kinder im Sinne dieser Vorschrift als eine 59 gelten und jeder an dieser Personeneinheit Be⸗ teiligte als Gesamtschuldner angesehen werden muß (vgl. Entsch. des R.⸗F.⸗Hofs Bd. 21 S. 312). Dagegen fehlt es der Bewertung des Grundstücks an den erforderlichen sicheren Unterlagen, wei die Vorinstanz ohne den Zustand des Grundstücks, der nach der Behauptung des Beschwerdeführers ein sehr heruntergekommener gewesen sein soll, näher festgestellt zu haben, den gemeinen Wert des Grundstücks auf das - der Friedensmiete festgesetzt hat. Die angefochtene Entscheidung war deshalb aufzuheben und die Sache zur entsprechenden anderweiten Feststellung und Ent⸗ scheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen. (Urteil vom 19. November 1929 II A 460/29.) 3

12. Zur Börsenumsatzsteuerpflicht der Abtretun Anteilen an G. m. b. H. zur Sicherung auch beim Vor des Stimmrechts und des Dividendenbezugs durch den Abtretenden. Der Beschwerdeführer B. wag Eigentümer eines Geschäftsanteils der Firma N. G. m. b. H. den er zur Siche⸗ rung einer 6 von twa 19 000 RM nebst Zinsen an den Kaufmann S. abgetreten hatte. Mit notariellem Protokoll trat B. den Feschäftsanteil 1. an den Rechtsanwalt G. zur Sicher⸗ stellung eines Anspruchs von 10 187,50 RM nebst Hinfen. 2. an dessen Bruder den Kaufmann G. zur Sicherung aller Ansprüche aus einem von ihm mit diesem g eichzeitig abgeschlossenen Ver⸗ trag über den Vertrieb von Waren und aller künftigen Ansprüche, welche für den Kaufmann G. etwa aus der Hingabe weiterer Darlehen zu demselben Zweck entstehen sollten, zu gleichen Rechten ab, jedoch wie es heißt ohne Stimmrecht und Dividenden⸗ anspruch. Der errc auf Dividenden soll dem Herrn G. erst dann zustehen, wenn B. ihnen 14 mit irgendeiner Ver⸗ pflichtung in Verzug gerät. Endlich ist auch der Rücküber⸗ tragungsanspruch B. gegen S. an die Brüder G. abgetreten worden. Nach § 7 des Gesellschaftsvertrags der G. m. b. H. ist die Veräußerung und Abtretung von Geschäftsanteilen nur mit Genehmigung der E“ zulässig. Das Finanzamt hat von der Sicherungsübereignung eine Börsen⸗ nach einem Wert des Geschäftsanreils von 44 800 RM auf 224 RNM festgesetzt. Nach erfolglosem Einspruch ist auch die Berufung der drei Berufungsführer vom Finanzgericht als un⸗ begründet worden. Das Finanzgericht stützt sich für seine Auffassung, daß sich die Sicherungsübereignung von G. m. b. Heeles als ein bedingtes Unschafkungsge chäft darstelle, auf die von ihm des näheren aufgeführte Rechtsprechung des Senats. Diese Rechtsansicht werde auch für den vorliegenden Fall nicht dadurch berührt, daß sich der Abtretende das Stimm⸗ recht und das Dividendenbezugsrecht dieses bedingt, vorbehalten habe, da diese Beschränkung nur Bedeutung für das Innen⸗

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von halt

verhältnis zwischen dem Abtretenden und den Abtretungs⸗ empfängern habe. Daß es zur Abtretung der Uebereignung der Genehmigung der Gesellschaft bedürfe, habe gleichfalls auf die Seesahshe. keinen Einfluß, da diese bereits mit der schuld⸗ rechtlichen Verpflichtung zur Abtretung begründet sei. Die Rechtsbeschwerde erstrebt die Freistellung von der Steuer und macht in zweiter Linie geltend, daß die Steuer jedenfalls nach keinem höheren Betrag, als dem Wert der sichergestellten Forde⸗ rungen entspricht, erhoben werden könne. Sie ist nicht begründet. Es önnte junächs in Frage kommen, ob die Beteiligten wirklich eine Sicherungsübereignung oder unr eine Verpfändung des Ge⸗ schäftsanteils im Sinne gehabt 1— In dem, allerdings vor einem anderen Notar, abgeschlossenen Vertrag zwischen B. und S. sind die Ausdrücke Verpfändung und Abtretung abwechselnd für dasselbe gehraucht. Im vorliegenden Fall enthält die Vep⸗ einbarung jedenfalls eine rechtliche Unmöglichkeit, als sie von einer Abtretung des Geschäftsanteiles ohne Stimmrecht und Dividendenanspruch spricht. Der Geschäftsanteil ist der In⸗ begriff der Gesellschaftsrechte, die der Gesellschafter für seine Ein⸗ lage erhält. Diese Gesellschafterstellung ist ein in sich unteil⸗ bares Recht, das nur entweder übertragen oder nicht übertragen, von dem aber nicht eine einzelne Berechtigung zum Zwecke der Veräußerung abgesplittert werden kann. Es ist zwar denkbar, ob⸗ wohl durchaus bestritten (vgl. einerseits Staub⸗Hachenburg, Gesetz, betr. die Ar mit beschränkter Haftung, 5. e, Bd. 1 S. 348 ff., Exkurs zu § 15, und andererseits Scholz, 8 betr. die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, S. 199, 201 Anm. 1 e,. 2 zu § 15), daß mit der Bestellung dinglicher Rechte aun dem Ge⸗ schäftsanteile die Ausübung des Stimmrechts und des Divi⸗ dendenbezugsrechts auf den Erwerber des dinglichen Rechtes (Pfaadgläubiger, Nießbraucher) übergeht. Nicht aber ist es mög⸗ lich, daß, wie die Rechtsbeschwerde annimmt, bei einer Ueber⸗ eignung des Geschäftsanteils, mag sie anch nur zur Sicherung von Ansprüchen geschehen, der Veräußerer sich Stimmrecht und Divi⸗ dendenbezugsrecht vorbehalten kann. Mit der Veräußerung hört er auf, Gesellschafter zu sein, und wird der Erwerber Gesellschafter. Dem Veräußerer bleibt, wie die Vorinstanz dies richtig erkannt hat, nichts übrig als im bnenver äͤltnis zwischen ihm und dem Erwerber, einen Anspruch an diesen, daß er das Stimmrecht und den Dividendeganspruch für ihn ausübt oder ihm den Anteil zur Ausübung des Stimmrechts wieder über⸗ läßt. Gleichwohl ist anzunehmen, daß die Beteiligten wirklich Sicherungsübereignung und keine Verpfändung gewollt haben. Zunächst haben sie ꝙ† den Vertrag zwischen B. und S. als Ueber⸗ eignungsvertrag und nicht als Verpfändung aufgefaßt, da B. in dem hier zur Beurteilung stehenden Vertrage den Anspruch auf Rückübertragung des Anteils von S. auf ihn an die Brüder G. abtritt, von einer Rückübertragung des Anteils aber nur im Falle der Sicherungsübereignung, nicht der Verpfändung die Rede sein kann. Auch sonst aber ergibt sich, daß es den Be⸗ teiligten wirklich um eine Sicherungsübereignung zu tun gewesen ist. In einem Schriftsatz ist ausdrücklich von einer Eigen⸗ tumsentäußerung der Gläubiger durch Veräußerung der ihnen abgetretenen Geschäftsanteile gesprochen. Die Rechtsbeschwerde begehrt hiernächst eine Nachprüfung des bisherigen Rechtsstand⸗ ö des Senats, wonach die Sicherungsübereignung von G. m. b. H.⸗Anteilen als bedingtes Anschaffungsgeschäft anzusehen ist. Der Senat sieht auch bei erneuter Peifuna keinen Anla⸗

von seiner bisherigen Rechtsauffassung abzugehen und verweist deshalb lediglich auf v Urteile vom 28. Dezember 1923, Entsch. des RFHofs Bd. 13 S. 135, und vom 13. April 1926, Entsch. des RFHofs Bd. 19 S. 14. Es mag zugegeben werden, daß Siche⸗ rungsübereignung und Verpfändung „ihrer wirtschaftlichen Natur nach einander überaus nahe lteßen und geradezu zusammenfallen“ (Entsch. des Reichsgerichts in Zivilsachen Bd. 89 S. 195). Das kann aber nicht die Tatsache beseitigen, daß, wo das Kapital⸗ verkehrsteuergesetz als Rechtsverkehrsieuer diese an einen be⸗ stimmten Rechtsvorgang anknüpft, dieser auch nur im rechtlichen Sinne werden kann. Die Rechtsbeschwerde macht noch geltend, daß auch die Steuerberechnung dahin führe, daß die Sicherungsübereignung kein börsenumsatzsteuerpflichtiges Geschäft sein könne, da es ein nicht haltbares Ergebnis sei, die Steuer vom Werte des Geschäftsanteils auch dann zu berechnen, wenn ein Geschäftsanteil von hohem Werte lediglich zur Sicherung einer geringfügigen Forderung abgetreten werde. Auch dieser Ein⸗ wand ist nicht stichhaltig, da er nur zu einer Erörterung darüber geeignet ist, ob die Vorschriften für die Berechnung der Steuer in § 50 glücklich gefaßt und richtig ausgelegt sind. Es ist zuzu⸗ geben, ½ sich Härten ergeben, wenn die zu sichernde erheblich hinter dem Werte des Geschäftsanteils zurückbleibt, im Falle einer Veräußerung des Geschäftsanteils zur Verwirklichung der Sicherung, also der nicht zur Deckung der Forderun erforder⸗ liche Erlös an den ursprünglichen Anteilsinhaber zurückfließt. Es ist deshab schon in dem Urteil des Senats vom 28. November 1924, Entsch. des ofs Bd. 15 S. 94, aus xülcen Gründen erwogen worden, ob unter dem vereinbarten Preise im Sinne von § 50 Abs. 1 nicht jedes Entgelt für den börsenumsatzsteuer⸗ pflichtigen Gegenstand zu verstehen sein möchte, was für den hier vorliegenden Fall dann die Folge hätte, daß als vereinbarter Preis nur der Betrag angesehen werden könnte, um den der Ueber⸗ eignende im Falle der Verwertung des übereigneten eeree. von seiner Schuld befreit wird. Der Senat hat 18 ann aber doch entschieden, daß unter dem vereinbarten Preise nur ein „Barpreis“ verstanden werden kann, da sonst Fälle, in denen die Horscrift des § 50 Abs. 1 848 hlaz zu greifen hätte, über⸗ 85 nicht denkbar wären, und hat sich hierdurch auch noch durch die Erwägung bestimmen lassen, daß das Kapitalverkehrsteuergesetz auch sonst den Wert der Gegenleistung und nicht den Preis für die Bemessung der Gesellschaftsteuer maßgebend sein läßt. Der Senat steht auch jetzt keine Möglichkeit, nach Lage des Gesetzes zu einer anderen Auslegung zu kommen. Daß der Umstand, daß die Abtretung der Geschäftsanteile der Genehmigung der Gesell⸗ schafterversammlung bedarf, die Steuerpflichtigkeit des Geschäfts

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nicht berührt, hat das Finanzgericht mit Bezugnahme auf die Entscheidung des Senats vom 5. April 1927 Lenebes. ge ab⸗ gedruckt bei Mrozek, Steuerrechtsprechung, Kapitalverkehrsteuer⸗ gesetz § 35, Rechtsspruch 25, zu Recht angenommen. Keinen Be⸗ denken kann es endlich unterliegen, daß das Finanzgericht mit dem Finanzamt ein einziges Anschaffungsgeschäft angenommen hat, da an die Brüder G. nicht je verschiedene Teile des Geschäftsanteils, sondern dieser nur zu gleichen Rechten abgetreten worden ist. Die Rechtsbeschwerde war hiernach zurückzuweisen. (Urteil vom 19. November 1929 II A 447/29.)

143. Vorlagepflicht der Kassabücher und Hauptbücher einer Bierbrauerei an die Beamten des Steueraufsichts⸗ dienstes. Das Hauptzollamt hat die Bierbrauerei H., die dem zuständigen Bezirkszollkommissar die Einsicht in ihr Hauptbuch und die sonstigen Kassenbücher verweigerte, mit Schreiben vom 21. Juni 192 unter bö86 einer Geldstrafe von 50 RM nach § 202 der Reichsabgabenordnung aufgefordert, dem zustän- digen Bezirkszollkommissar die Kassenbucher bis zum 1. Juli 1929 Einsicht vorzulegen. Die gegen diese Verfügung eingelegte

eschwerde wies der Präsident des Landesfinanzamts als un⸗

xv.e zurück. Die Entscheidung führt aus, die Kassenbücher gehörten zu den Geschäftsbüchern im Sinne des § 197 der Fücher abgabenordnung. Die Erfahrung habe auch gelehrt, daß bei Brauereien, die wie die Beschwerdeführerin berechtigt seien, nur die Summe des täglichen Bierausgangs im Biersteuerbuch abzu⸗ schreiben, mitunter erst durch Vergleich der Eintragungen in den 29v mit denen in den sonstigen Geschäfts⸗ und Steuer⸗ büchern ö aufzudecken *— Gegenüber der Weigerung der Beschwerdeführerin zur orlegung der Kassen⸗ 55 sei daher die Anordnung des Kauptzollamts Hagen gerecht⸗ ertigt.

Die gegen diese Entscheidung erhobene Rechtsbeschwerde ist gemäß § 283 der Reichsabgabenordnung zulässig, aber nicht be⸗ ründet. Nach § 197 Abs. 2 der Reichsabgabenordnung sind den berbeamten des Aufsichtsdienstes die Geschäftsbücher und die Schriftstücke über Herstellung und Absatz von steuerpflichtigen Er⸗ auf Erfordern vorzulegen. Der Reichsminäster der

Finanzen, der dem Verfahren beigetreten ist, hat ausgeführt, aus dem Wortlaut, nämlich der Wiederholung des Artikels vor „Schriftstücke“ folge, daß die Geschäftsbücher schlechthin ohne Rück⸗ sicht auf ihre —— vorzulegen sind. Das entspreche auch dem Sinn der Vorschrift. Dieser Auffassung vermag der Senat nicht beizutreten. Der Wortlaut spricht nicht für die Aus- legung, die der Reichsminister der Finanzen dem § 197 Abs. 2 der Reichsabgabenordnung gegeben hat. Es besteht sprachlich kein Grund, die Worte „über Herstellung und Absatz von steuerpflich⸗ tigen Erzeugnissen“ nicht auch auf die Wornte „die Geschäftsbücher: u beziehen. Die Vorschrift, die für die Steueraufsicht nach den Verbrauchsabgabengesetzen gilt, wollte das bisherige Recht der Verbrauchsabgabengesetze übernehmen (siehe Becker, Bem. 1 zu § 197 der Reichsabgabenordnung). In § 41 Abs. 2 des Bier⸗ steuergese es vom 26. Juli 1918 war bestimmt, daß den Ober⸗ beamten der Stenerverwaltung die auf die Herstellung und den

Verkauf von Bier bezüglichen Geschäftsbücher und Schriftstücke

auf Vertangen zur Einsicht vorzulegen sind. Hieraus folgt, daß es nicht im Sinne des § 197 Abs. 2 der Reichsabgabenordnung gelegen sein kann, die Vorlegung von Geschäftsbüchern schlechthin zu fordern, daß vielmehr in Ue en eeweng mit den sonstigen Bestimmungen der Reichsabgabenordnung (stehe insbesondere § 162 Abs. 8 der Vorlegung der für die Besteuerung bedeutsamen Geschäftsbücher, also insbesondere der auf die Herstellung und den Absatz der nach dem Biersteuergesetze E1“ Erzeugnisse bezüglichen Geschäftsbücher, als aus⸗ reichend zu ist (siehe auch Ausführungsbestimmungen zum Bierstenergesetz Muster 12, Anleitung zum Gebrauch Seite 2). Zu den Büchern, die über den Geschäftsbetrieb Aufschluß geben, zählen aber ohne Zweifel die Kassenbücher. Denn sie enthalten Angaben über die Geschäftsvorfälle, die Bargeschäfte des gesamten Geschäftsbetriebs und beziehen sich daher auf Herstellung und Absatz des Bieres. Aus ihnen sind nach beiden Richtungen Rück⸗ shlüsse möglich, so daß sie für die Besteuerung von Bedeutung ind. Das gleiche wird auch für die Hauptbücher gelten. Daß die Kassenbücher zu den Büchern gehören, zu deren Einsicht die 8 amten berechtigt sind, ergibt sich im übrigen, soweit eine als Voll⸗ kaufmann sich darstellende Brauerei in Betracht kommt, auch aus den §§ 163 und 198 der Reichsabgabenordnung. Zu den Büchern, die der Vollkaufmann in der Regel nach §§ 38 ff. des Handels⸗ gesetzbuchs zu führen hat, gehört das Kassabuch (siehe Becker, § 163 der Reichsabgabenordnung Anm. 2). Zur Prüfung solcher Bücher, deren Führung auch im Interesse der Besteuerung liegt 163 der e sind gemäß § 198 der Reichsabgaben⸗ ordnung die Beamten der Finanzämter (Hauptzollämter) be⸗ rechtigt. Hiernach war das Hauptzollamt ermächtigt, die Bor⸗ legung des Kassabuchs an den zuständigen Bezirkszollkommissar auf dem Wege des § 202 Abs. 1 der Reichsabgabenordnung zu erzwingen. Lag aber die Anordnung des Hauptzollamts innerhalb seiner besetlichen Befugnis, so ist nur noch zu prüfen, ob es bei seinem Verlangen nicht die Grenzen billigen Ermessens über⸗ 58 hat. Das ist nicht der Fall. Die Anordnung bezweckt ediglich die Ermöglichung der Durchführung der im § 197 Abs. 2 der Reichsabgabenordnung angeordneten Steueraufsicht. Es vom pflichtmäßigen Ermessen des Oberbeamten ab, ob un welcher e-e g eine Prüfung nach § 197 Abs. [6 88 vorzunehmen ist. Nichts läßt darauf schließen, daß der Beamte im vorliegenden Falle dieses e rmessen überschritten hat. Auch der Umstand, daß bisher die Vorlegung der Haupt und Kassenbücher von der Beschwerdeführerin nie verlangt wurde und angeblich auch in anderen Brauereien eine Prüfung dieser Bücher nicht vorgenommen wird, bietet keinen Anhalt dafür, daß ein Verstoß gegen § 6 der Reichsabgabenordaung vorliegt.

Die Rechtgbeschwerde ist daher als 1‧=—8 zurückzu

(Urteil vom 27. November 1929 IV A 233/29.)

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weisen.

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