1930 / 70 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 24 Mar 1930 18:00:01 GMT) scan diff

r vom 24. März Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 20 vom 24. März 1930. S. 3.

11““ 1 E11““ ode ausgestellt sind, kann die Regieru 1 8 . Artikell u.“] Snüt; E le Ee kei 88 8.— b se von ihrer ben 2 e hes Beühe n wird durch eines besonderen Erbschafts⸗ Füeif⸗ des einen vertragschli i, Teiles werden auch in den 6. In den ersten zwei Monaten Teiles werden bei der Einfuhr in da ebiet sowie 8 im Uebiet ei werden. beglar Artikel 22 Arti lIgebiet für die Berechnung des dem Gebiet des anderen Teiles in Ansehung des Be⸗ kanten oder Kaufleuten, die ihren 78½ im Gebiet eines der ver⸗ 8 3 ge8s . 4 Artikel 33 9. Erhebung und Sicherstellun en Zöllen nehgscheiedesen en g-g —₰ 1. 2,8 EsEe. 42 Cpangin der Sns die eeatsnnfe er end. 8 güft enn. E an den öööe einschließlich aller Gebühren, Zuschläge, Koeffizienten oder sonstig. 2 1 wer das 1 des abgefaßt sein; im letzteren Falle können die Zolla⸗ 1 dn im iet des 1 - Salits 8 a oder Schiffbruch leidet, sollen unter Ziffer 3 Abs. 2 noch die Mengen ausführen, die den aus Deutsch⸗ g* . ller Zollföͤrmlichkeiten nach dem vertragschließenden Teile vorläufig zollfrei eingeführt werden, ur 1 ämter hen behördlichen Schutz ihrer on und ihres Ver⸗ Schiff und Ladun 42½ Vergünstigungen und noch Fenehnene eiensbeunsefmg beßa bel 8 8 wenn der Eingangszoll hinterlegt oder Sicherheit geleistet wird, stinmungslandes misfe vIE1I1.“ ben nnagich Behandlung wie die Staatsangehörigen der Pniehen, weiche die ebung Nieses Landes b5ö E—2 —ö8B 8 die die etwaige Zahlung dieses Zolles sicherstellt. 8 erbeugnile dritter Länder üher das Gebiet e llleas⸗ stigten Nation. 1 chiffen und denen des mei Staates in gleicher Lage Geltung des Wirtschaftsabkommens ausg Seres 1“ Artikel 2 Um an dieser Vergünsticgang teilzuhaben, müssen die Fabri⸗ . 2 di v 2 2— 2 des anderen a glheegün 2 auf dem Gebiet des anderen Teiles zur Ver⸗ gewährt. Es soll dem Fuhrer und der Mannschaft sowohl 8 II. 1 Deutsche Boden⸗ und Gewerbeer ußne⸗ e, die durch das Ge⸗ kanten oder Kaufleute und die Geschäftsreisenden sich nach den wer. 125 Gebdend 2 2 n veil ebtgenannten xeite Verteidigung ihrer Rechte freien und ungehinderten ihre Person als auch für das Schiff und Ladung Hilfe und 132 1. Die Deutsche und die Polnische Regierung werden dafür sorgen, biet anderer Länder in das polnische 8 gehiet eingeführt werden, einschlägigen Zollgeseten Ausführungsbestimmungen und dieses Artikels ausgesteilten Ursprungsner nach den Besten en m den Gerichten und Bebörden und können dort unter stand wie den des eigenen Landes geleistet werden. daß der Kohlenabsatz zwischen ihren Ländern möglichst 2—⸗ und polnische Boden⸗ und Gewerbeerzeugnisse, die durch das Ge⸗ keiten des Einfuhrlandes richten; diese Gesetze und 24 8g schtig erung nngnisse annehmen 8 imZedingungen und in der gleichen Weise auftreten wie „. Die —, ließenden Teile kommen außerdem überein, daß und ohne Beunruhigung der beiderseitigen Kohlenmärkte sich vollzieht. biet anderer Länder nach Deutschland eingeführt werden, sowie usführungsbestimmungen können von den Beteiligten den Besitz . dün vrt aäͤglichteit 18. d9e A. n rsprungszeugris lben ngehörigen der meistbegünstigten Nation. Es soll geborgenen Waren keiner Zollabgabe unterliegen sollen, es sei Sie sind sich darüber einig, daß in diesem Sinne wirlende Privat⸗ Boden⸗ und Gewerbeerzeugnisse dritter Länder, die durch das Ge⸗ einer Ausweiskarte der in Artikel 9 Abs. 2 angegebenen Art ver⸗ 28 85 85 g se i 2 er . . s neng der Urgen. ee diesen freistehen. ihre Anwälte und Bevollmächtigten denn, daß sie in den inländischen Verbrauch übergehen. 8— abkommen zwischen den beteiligten Wirtschaftskreisen nach Möglichkeit biet eines der vertragschließenden Teile in das Gebiet des anderen langen. 1— 9 6” rstenk 88 ragsch sehenden dn vnjenigen Personen auszuwählen, die nach den Gesetzen Artikel 34 zu unterstützen find, vorausgesetzt, daß bei Wahrung der vollen Hand⸗ Teiles eingeführt werden, dürfen bei ihrer Einfuhr keinen anderen Bei der Anwendung dieses Artikels gelten als Warenproben ve Tegbes vnch nnter che 8 gegeg bird, wird diese unden⸗ „odes als solche auftreten können. Die Schiffahrtsunt 2 lungsfreiheit im Rahmen des Wirtschaftsabkommens für beide oder höheren Zöllen oder Abgaben unterliegen, als wenn sie aus oder Muster alle Gegenstände, die eine bestimmte Ware vorsteglen, 5 s all 2 ü;-e u- 1nas 1 rgebni mütseilen und 80 gmscchtlich der Bewilligung des Armenrechtes und der Be⸗ Teiles, die 10 e des einen vertragschließenden Regierungen der Kohlenabsatz nicht behindert wird. 8 dem Ursprungsland unmittelbar oder durch irgendein anderes unter dem doppelten Vorbehalt, daß einerseits die Nämlichkeit f e Maßnahmen zur Abstellung von Mißständen neffes der Sicherheitsleistung für die Prozeßkosten sowie werden seitens des 8. von Auswanderern befassen, 2. Die Aufteilung des Kontingents auf die kohlenerzeugenden Land eingeführt worden wären. der genannten Gegenstände bei ihrer Wiederausfuhr ausreichend Artikel 14 Vorauszahlung der 4—— genießen sie nach Maß⸗ Behandlun Hinsicht die gleiche Firmen bzw. Konzerne wird von den zuständigen polnischen Behörden Diese Bestimmung gilt sowohl für die unmittelbar durch⸗ festgestellt werden kann und daß anderseits die Gesamtheit der Wenn einer der vertragschließenden Teile di —₰ in dieser Beziehung getroffenen Vereinbarungen, ins⸗ meistbegünstigten Landes ie Schiffahrtsunternehmungen des nach folgenden Grundsätzen vorgenommen: geführten als auch für die Waren, die während der Durchfuhr um⸗ eingeführten Gegenstände nicht solche Mengen oder Werte dar⸗ einer Ware bei der Einfuhr von besonderen Bedi de Hehenae des deutsch⸗polnischen Vertrages über den Rechtsverkehr Die Auswande a) Tertia⸗Marken werden zur Ausfuhr nach Deutschland nicht geladen, umgepackt oder gelagert worden sind. stellt, daß die Gegenstände handelsüblich nicht mehr als Proben iehung auf Zusammensetzung, Reinheitsgrad, Güte ösage 1 enar; 1924, die gleichen Rechte wie die Inländer. die gemãß 2 öögv zugelassen. Ueber Ausnahmen von dieser Bestimmungwerden Artikel 3 gelten können. 8 8 ü. and, Przenungsgebiet oder von anderen ähnlichen Bedinan Artikel 25 nungen behördlich ugelassen sind, werden, ohne Rücksicht darauf ö —ööö’ Abs. 1) zur Die Zollbehörden beider vertragschließenden Teile werden abhängig macht, werden beide Regi einsan⸗ 1 in welchem Hafen di schiffu⸗ z 85 b) 6509% der innerhalb des Kontingents (Ziffer I, 1 Abs. 1) ½ Iunere Abgaben, die in dem Gebiet des einen der vertrag⸗ für die spatere Anerkennung der Fegichlehen der Warenproben die Köngrolltoremlichtketten darch d9. sestgestellt einsam zegs die Staatsangehörigen des einen vertragschließenden Teiles all eem Hafen die Einschiffung der Auswanderer erfolgt, in Berteilung verfügbaren Ausfuhrmengen von Steinkohle schließenden Teile, sei es für Rechnung des Staates oder einer der Muster die Zeichen E1AX“ Zollbehörde des EE16“6“ durch die festgestellt werden sall pie Staaseziet des anderen Teiles sowohl für ihre Person allem, was Hefugnisse Abgaben und andere Erleichterungen an⸗ werden vorweg in Prima⸗Marten umgelegt, und zwar nach Gemeinde oder einer anderen Körperschaft, auf der Erzeugung, der nderen Teiles angebracht sind, unter der Bedingung als hin⸗ re den vorgeschriebenen Bedingungen genügt, durch Zeag⸗ hen im Güter, Rechte und Interessen hinsichtlich der Ab⸗ geht, die gleiche Behandlung wie die Inländer genießen. ddeem prozentualen Anteil der einzelnen Produzenten an dem Zubereitung oder dem Verbrauch einer Ware ruhen oder ruhen reichend ansehen, das EW““ oder Muster ein Muster⸗ ereünsacht werden nnene die h dibührender form von e und Zölle). Gebühren und anderer ähnlicher Artikel 35 Hauptbahnversand des Jahres 1928. 1 werden, dürfen die Erzeugnisse des anderen Teiles unter keinem paß begleitet, der von den Zollbehörden des letzteren Teiles be⸗ Sind beide Regierungen hierüber eini f . werden iin jeder Beziehung die gleiche Behandlung und den Soweit die Bestimmungen dieses Wirtschaftsabkommens die o) Die übrigen 350 % können von der Polnischen Regierung nach g 8 laubigt ist. Jedoch dürfen von der Zollbehörde des Einfuhr⸗ sam das Verfahren lar⸗ den Nachweis ber eraraseg ülltse Scus bei den Finanzbehörden und den Finanzgerichten gegenseitige Gewährung der Meistbegünstigung betreffen, sind se ) EEE heenec. Ieegnihwnbüs istbegünstigsten Landes. fandes ergänzende Zeichen auf den Warenproben oder Mustern dingun G e . hie Inländer. nicht anwendbar: ungen: 2 G Artikel 4 8 allen Fölckn ons racht n Unan 8* 8 die F1 8 der hegange ben die Hohörden eEh 8 Artikel 26 a) auf 8 ½ meinen. der an⸗ G aa) müssen auf insichtli N z5 b b Gn. rgänzung für die Sicherung der Nämlichkeit der Warenproben eugni 3 Intat v1 5 des anfes) finn renzenden Staaten gegenwärtig oder künftig gewährten 4 8 ind bi ůs““ henm gfgene Hesselllr Isors saht deceeegücgerasseaies häs nder . vebert, ahererehwnrn eehere geeh. " Leeeeseeetgsezten es en ee nngegeae⸗ W 1 s 3 in diesem letzten Falle wird die Zollbeschau ich dari z ken gen a. G G. bühre 8 8 gen in 8 Nhanh. mirde seiner eigenen Gesetzgebung, stehen, die b. g der renproben vef⸗ dem Muster⸗ EEEEEEö“ auch das Verfahren für zn h ee. andere oder höhere Abgaben oder Gebühren zu nehr als 15 km beiderseits der oüer 1u unter Ziffer II, 2a vorgesehenen Ausnahmen zugelassen b 8 * een,

die Staatsangehörigen der meistbegünstigten di es werden sollten Die im Gebiete des einen vertragschließend iles i daß festzustellen und den Betrag der etwa zu erhebenden Abgaben Es herrscht Einverständnis darüber, da b h ichen Verhältnifsen zu entrichten n würden. ) auf die von einem der vertragschließenden Teile gegen⸗ . ngen ie kohlen⸗ begünstigten Verkehr dergestellten Egsch ebhn aller Art zu bestimmen. land au F esnre Zeugnissen auf 88 dekimms EE Mehg. wärtig oder künftig auf Grund einer Zollvereinigung ein⸗ “*“ ◻μ‿ 1

8 8* 9 8 1 b 1 5 2n 3 I S2n . u1“ den Firmen bzw. Konzerne ist die Polnische Regie⸗ Beziehung bei ihrer Einfuhr in das Gebiet des anderen Teiles Die Wiederausfuhrfrist wird auf zwölf Monate festgesetzt. Artikel vorgesehenen Vereinbarungen das Recht hat dir n Artikel 27 enen Verpflichtungen; schränk t ; sie ist berechtigt, ebenso behandelt werden 8— Erzeugnisse, die im freien Verkehr Die Zollverwaltung des Einfuhrlandes kann die Frist verlängern. keit der Zeugnisse nachzuprüfen und sich über ie 3en die Staatsangehörigen des einen vertragschließenden Teiles 8 e) Luf. Kr.2 A-AFFHee 1 4b— des erstgenannten Teiles hergestellt wurden. * rten Waren zu vergewissern. 1b 3 in dem Gebiet des anderen Teiles L jedem n räumt, um die in⸗ und ausländische Besteuerung Reer; soks gegen Gaskoks und Steinkohlenbriletts gegen Stein⸗ Artikel 5 1116“ Die Rückzahlung der bei der Einfuhr Uerberfe ben Abgaben⸗ Die 3 Artikel ¹18 tärdienst in der Landmacht, in der Seemacht, in den Luft⸗ chen, insbesondere eine Doppelbesteuerung zu ver⸗ kohlenbriketts zu liefern. i

Bis 1 5 82 S. 2 3 1 V 1 1 8 8 1 ollverwaltung jedes der beiden vertra jeßenden kkräften, in der Nationalgarde oder Miliz sowie von allen üte ts tshilfe i teuer⸗ 3. Von dem unter Ziffer I, 1 Abs. 1 festgesetzten Kontingen ü * EEEEETEEEbb senschen veveeen ffür wird außer bei Verdacht von Mißdrauch ung hi sheh laschen, militärischen, Zwangzleistungen defreit sein. Das achen Brenerfehafshe 18 se im Steuere onnen bis zu 3 % in Steinkohlentols und bis zu g6 in Steimlohlen⸗ werden die Ein⸗ung Aucfuhrgerkore und ⸗Sehcenenberer dir in ꝑBemein aeneegen Beneäg, ersolgt unvergäglich hei allen Rechte, die sie aus der Gesetgebung bhras Landes pen. lte gilt von allen Geld⸗ und Naturalleistungen, die als Ab-. briketts geliefert werden. wfrtschafeliche 1b Aust ote und ⸗beschränkungen, die aus 89 stellen an der Grenze oder im Innern des Landes, denen di lomben oder Siegel anerkennen und unberührt lassen, 1 ug für persönliche Dienstleistungen auferlegt werden, sowie 4 „Artikel 36 8 8 4. Außer den in Deutschland bestehenden und im Sinne de in Deutschland oder im polnischen Zoll⸗ fugnis hierzu beigelegt ist, und gegebenenfalls unter Abzug der Zollverwaltung des anderen Teiles an solche 8. Kontributionen und Zwangsanleihen. Hinsichtlich der mit „Die Polnische Regierung, die mit der Führung der aus⸗ deutschen Vorschriften zur Einfuhr ausländischer Kohle berechtigte üheen. 521 A“ -nn ver. ger weese für 9 k-ee ean . 2 B stur gelegt hat, die unter Zollaufsicht stehen; das Recht, die Aane besttz; eines Grundstücks verbundenen Lasten sowie der I A Sbene I Handelsfirmen sind auch zur Einfuhr polnischer Kohle seitens 8 schenkunhen gegenäber un.g v. e . oe und Be⸗ 8 vfnlses e veft e 8 er vn. 88 ie Hesteri 82 oder Siegel durch Anbringen neuer Zollzeichen zu vervolssens llesweisen Einquartierung und anderer besonderer militärischer rtile 8 8 Ver 2 8 1ee es un . 1 e . polnischen Lieferanten neu gegründete eigene Verkaufsstellen be⸗ - i Ländern gelten. 8 ver ragsch sehen n 8 ile vee de isten vge 2 en ver⸗ bleibt ihr jedoch vorbehalten. angsleistungen und Requisitionen, zu denen nach einschlägigen e KvI 8 e in behält en shene⸗ e w2 rechtigt, die mindestens 20 000 Tonnen zur Einfuhr nach ee tland IFeser 8 vffenecheg. g godiefes A tit aaris 8 ft waäßt it g 4 Weise wird die Zollverwaltung jedes vas ichen, Bestimmungen F. 2 FEe 88 8 sfüeüen daß die Frei Stadt 812 verh⸗ Fcnsezenseh Teil diefes . polnischer Kohle monatlich zur Verfügung

Für die zur Zeit einem deutschen Ein⸗ oder Aus „Die stimmungen dieses Artikels sind auf arifmäßig m der Zulassung von Gegenständen zur vorläufig zollfreien Ein u Teiles als Eigentümer oder Inhaber von beweglichem oder rren, daß die ie d 1 ie deutschen Behörden nicht verpflichtet sind, die gleichzeitige Tätigkeit

ö2 B.gen Filt nachfr lch⸗ —* Ein⸗ oder Ausfuhrverbot Zöllen belegte und nicht verbotene Warenproben und Muster die eichen anerkennen und unberührt lassen, die vn weglichem Gut verpflichtet sind, tritt keine Befreiung ein. Wirtschaftsabkommens ist und die Verpfli 8⸗ übernimmt und von mehr als vier neu entstandenen Stellen zuzulassen. Unabhängig Für die Einfu 1 9 2 3 8 anwendbar, die von im Gebiet eines der vertragschließenden Teile verwaltung des anderen Teiles zur Festhaltunge’ d Ne In Falle von Requisitionen oder Zwangsleistungen oder im die Rechte erwirbt, die in ihm niedergelegt sind. Dieser Vor⸗ hiervon wird jeder polnische Kohlenproduzent immer die Freiheit d u b e 8 das deutsche Zoll⸗ ansässigen Fabrikanten, Kaufleuten oder Handlungsreisenden ein⸗ an den Gegenständen angebracht hat 9 ber Ovon Enteignungen aus Gründen des öffentlichen Nutzens behalt bezieht sich nicht auf die Bestimmungen dieses Wirtschafts⸗ Auswahl unter den zum Verkauf der aus Polen nach Deutschland ein⸗

1“ Anlage I enthaltenen Be⸗ peführi werden, ohne daß diese Fabrikanten, Kaufleute oder Artikel n die Angehörigen jedes der vertragschließenden Teile auf welche F“ f a geführten Kohle berechtigten Verkaufsstellen haben. 2. Für die Einfuhr von Bleioxyd und Bleimennige, di Handlungsreisenden die genannten Warenproben oder Muster rtikel 16 gebiet des anderen Teiles nicht ungünstiger behandelt werden anzig 82 angen ist auf Grund der Polen vertraglich zu⸗ Die Polnische Regierung hat das Recht zu verlangen, daß deutsch ühren Ursprung im polnischen Zollgebiet haben ige, 8* begleiten. . . Sollte nach Anschauung eines der vertragschließenden die Angehörigen der meistbegünstigten Nation. stehenden Rechte. Artikel 387 Kohle nach Polen nicht anders ausgeführt wird als unter Vermittelung deutsche Zollgebiet ET1öI1I1“ 5 Was CESdelmetallwaren, die von Handlungsreisenden als Muster der beiderseitige Verkehr eine Erweiterung der Abfe gungsbe iter 1“ rtite 8 der polnischen Konzerne und solcher Firmen, welche Kohle aus erste altenen Bestimmungen r Anlage ent⸗ im Vormerkverfahren eingeführt werden, sind auf Verlangen nisse von Grenzzollämtern des anderen vertra schließenden M Artikel 28 8 8 Etwaige Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung Hand verkaufen und in den letzten sechs Monaten vor Inkrafttrete delt die Einfuhr poknischer Tiere und tierischer vom Punzierungszwange zu befreien, wenn entsprechende Sicher⸗ erfordern, so 11 sich dieser, auf Vorschlag des enasu Arktengesellschaften und andere Handelsgesellschaften ein⸗ dieses x] ommens, die sich auf diplomatischem Wege des Wirtschaftsabkommens mindestens 20 000 Tonnen Kohle monatli nisse nach Deutschland pß⸗ un Ee er ; stellung geleistet wird, die bei Silberwaren das Doppelte, bei Teiles binnen drei Monaten darüber Verhandlungen aufzunehn eilich der Industrie⸗, Finanz⸗, Versicherungs⸗, Verkehrs⸗ und nicht regeln lassen sollten, werden auf Antrag eines der vertrag⸗ verkauft haben. Daneben haben die deutschen Exporteure das Recht, nis WW'enthaktenen e —— 8 in den Anlagen III. Gold⸗ und Platinwaren das Vierfache des Zollbetrages nicht Artik 8 nsportgeselsshaften, die im Gebiet des einen vertrag⸗ sch 9,2 en Teile einem Schiedsgericht vorgelegt. 3 neue eigene Verkaufsorganisationen zu schaffen, falls jede von diesen Für die Ausfuhr von Schrott FB deutt 8r übersteigen darf. Werden die Muster nicht rechtzeitig wieder See h u“X“ el 17 1 henden Teiles ihren Sitz haben und nach dessen Gesetz zu 3u diesem Zweck ernennt jeder Teil einen e über mindestens 5000 Tonnen monatlich aus Deutschland eingeführter olnische Zollgebiet gelten die in der en 82 . ausgeführt, so verfällt die hinterlegte Sicherheit unbeschadet der Erf 88 fi r vertragschließenden Teile verpflichtet sich ie bestehen, werden auch im Gebiet des anderen Teiles als beiden Schiedsrichter 8 einen 3vö he2 Kohle verfügt, wobei die Polnische Regierung nicht verpflichtet ist,

g. estimmungen. ge ent⸗ durch die Gesetzgebung vorgesehenen Strafen. F n en Gemerheeeee Recht bestehend enerbann geöhnig vree nee. X be. der vi serfodedt hemeigerüschen ecerrosen/bus mehr als vier solcher Firmen zur gleichzeitigen Tätigkeit zuzulassen. Für die Ausfuhr von Steinkohlenrohteer aus dem Artikel 11 Wettbewerbes im Handelsverkehr FFa e sang, ihrer nene 82 Zei 1 1 1 III. aus zu schützen. 1b treten, nach den Gesetzen ihres imatlandes gebeten werden, ihn zu ernennen. 3 Seen Fammische Zollgebiet gelten die in der Die untengenannten Gegenstände werden von jedem der ver⸗ Artikel 18 8 a efn der aae en 26 und 27 sowie alle Artikel 88 8 2 2 , 8 heeeneee Hn i Bestimmungen. 8 tragschließenden Teile unter der Bedingung der 2 iederausfuhr Die Staatsangehöri Wigh⸗e 1 dieem Wirtschaftsabkommen enthaltenen Bestimmungen b Wirt tsabkvnrmen, das in dappelter Urschrift in 2. eg e e 8—4 2* ae Mitteilteng Artikel 7 oder der Wiedereinfuhr und unter Vorbehalt der erforderlichen 9 8. zw vrigen des einen vertragschließenden 26erechtlicher Art finden auf sie entsprechende Anwendung. Dieses Wirtschaftsabkom äeedeusschen Behörden bis zum es. 1 bleibt der Ver⸗ 1“ 8 A 8 sollen in bezug auf das Betreten des Gebietes des anderen 1n ztl Fa dem Gebiet deutscher und in polnischer Sprache ausgefertigt ist, so f „smachen. Soweit eine solche Mitteilung nicht erfolgt, Zär die zur Zeit i ; 8 Aufsichtsmaßnahmen frei von jeder Ein⸗ und Ausgangsabgabe das Rei . 1 Ihre Zulassung zur geschäftlichen Tätigkeit auf dem Ge 8 2192 vbast wie möglich in

F zur Zeit im polnischen Zollgebiet einem Einfuhr⸗ gelassen: s Reisen und den Aufenthalt daselbst dieselben Kecht⸗ iles und Erwerb von Grundstücken und und die Ratifikationsurkunden sollen g teilungsplan des Vormonats maßgebend. verbot unterliegenden Waren gelten die in der Anlage VII ent⸗ 1 jsche Gera - freiungen und Begünstigungen jießen wie die 8 anderen Teiles und zum Ibst richtet Berlin ausgetauscht werden. 2. Hinsichtlich der Ausfuhr deutscher Kohle nach dem polnischen 1 as aahren bei der Erteilung der Einfuhrbewilligungen iles einfü 8 Wwvvbort e io seine ge⸗ tausch der Ratifikationsurkunden in Kraft und bleibt von diesem rungen herbeizuführen. Die Deutsche und die Polnische Regierung ist besonders geregelt. gen vertragschließenden Teiles einführt, um dort durch sein b Artikel 19 u äu bllen die Gesellschaften nach erfolgter Zulassung g re Tage an ein Jahr in Geltung. Wird es nicht spätestens drei sind jedoch darüber einig, daß Deutschland die Ausfuhr von Kohle nicht

Die Durchfuhr aus oder nach dem Gebiet des einen de ob die genannten Gegenstände durch Versendung ein⸗ niederlassen, und zwar sowo 1 wskind vir chafflichen 9. Gültigkeit und ist dann jederzeit mit einer Frist von sechs Monaten anderseits Polen der Einfuhr nicht widersprechen darf, falls Deutsch⸗ vertragschließenden Teile durch das Gebiet 1-e den I geführt oder durch das Personal selbst eingebracht dustrielle als auch solche Ung telte e. 9— Penhh Artikel 29 kündbar. 8 3 FIland mit der Saldierung einverstanden ist. br 20 ist frei. Ausnahmen hiervon können, soweit sie auf aie Smaten werden; 3 einnehmen, die ein —ee deee Verzragen erfordert ishen den beiderseitigen Regierungen werden alsbald Gleichzeitig mit eenhe üseree er Jester 3. Zur Durchführung der een v— vezrichafts⸗ oder auf die Staaten anwendbar sind, bei denen im gegeben b) gebrauchte handelsübliche Umschließungen aller Art Dienste höherer Art leisten, insofern diese Dienste eine beimne ausc n über die Bedingungen stattfinden, unter denen abkommens verlieren die vilchen göich Gültigkeit erstmalig im zweiten Monat nach Inkrafttreten Monat aus Zeitpunkt die gleichen Voraussehungen vut 1b 80 en g8 dec d andere Verzackvngsmittel, auch achliche Vordird . eenste ei 1 gen über die nd Güter auf den beiderseitigen bestehenden wirtschaftlichen Kampfmaßnahmen ihre Gültigkeit. abkommens, der Polnischen Regierung die im vorgehenden Monat ar Ie te glei gen zutreffen, in folgenden owie Schutzdecken und andere Verpackungsmittel, auch V orbildung voraussetzen und auf Grund beserenss der Verkehr für Reisende und Güter auf d ben die beiderseitigen Bevoll⸗ Deutschland nach dem polnischen Zollgebiet ausgeführte Menge mit⸗ Fällen stattfinden: 1“ . Webebäume, Holz⸗ und Papprollen, die aus dem Gebiet rtrauens übertragen zu werden pflegen. uerbahnstrecken und Binnenwasserstraßen abwickeln soll. Urkund dessen 5 bko t eichnet e

a) mit Rücksicht auf die öffentliche Sicherheit; des einen in das Gebiet des anderen vertragschließenden Zu ihnen gehören auch Angestellte vorbenannter Art, Re b8 30 mächtigten dieses Wirtschaftsa mmen unterzei 11 len. Zeutsche Regierung behält sich die Beschränkung der Aus⸗

b) 5 8* eseeen 8* Schutz . —— 88 8 ;— industriellen Charakters M. hcs sche zenden Teiles und ihre Warschau, den 17. März 1930. 8 fuhr deutscher Kohle, die der Saldierung unterliegt, nach dem polnischen

/ T er Berücksichtigung der als Anlage I oder, nachdem sie nachweislich dazu gedient haben, au zwar Mühlen, olkereien, Brennereien, Kartoffelbrennem ie Seeschiffe des einen vertragschließende owski. 5 beigefügten x55 die Durchfuhr von Gebiet des anderen Teiles wieder zurückgebracht Saatzuchtanlagen mit Ausnahme der Vermehmm eöen sollen vom anderen Teil ben gez. Rauscher gez. Tward s Bollgsen vne en Behörben werden für jede aus Deutschland zur Aus- i Teilen oder zum Schutz von L11““ 1 ellen beschäftigt werden, soweit ihre Beschäftigung über iffe des meistbegünstigten Staate 1 imint sind 28 3 fuhr nach dem polnischen Zollgebiet bestimmte Kohlensendung Begleit⸗ Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge; c) Maschinenteile zum Ausproben:; 3 Betriebe nicht hinausgeht. von wo die Schiffe auslaufen oder wohin sie bestimme 52 Anlagen zum deutsch⸗polnischen Wirtschaftsabkommen. scheine ausstellen, die an der Grenze durch die polnischen Zollbehörden d C111““ 3 vacage 1. sfaasmmen eöenn Hergenah vecen he Panasernenen Kriegsbedarf. den auf anderen eeI usnellungen, Märkte 6ber Mellen gedrach Gewerbe und Industrie seden. hce nicht 84 Eigensaeh gaben un Febüͤhren 8 8 den Häfen, Bassins, Reeden und 1. Deutschland gewährt Polen ein monatliches Kohleneinfuhr⸗ u““ 2 EE aus⸗ Die vertragschließenden Teile verpflichten sich, keine Durch⸗ e) Möbelwagen und Möbelkästen, die über die Grenze zu Inländer nach den jeweiligen Landesgesetzen und Vorsch hien der verträgschließenden Länder als Entgelt erhoben kontingent von dreihundertzwanzigtausend Tonnen. g 3 ngsabgaben zu erheben. b dem Zweck gebracht werden, Gegenstände aus dem Gebiet eine unerläßliche Bedingung für die Ausübung eines vemk den b b. 1 Das Kontingent erhöht sich um die Mengen, die Deutschland 8 mlicht sich ferner, die Durchfuhr nicht solchen ddees einen in das Gebiet des anderen vertra feuhe bildet. 1 Die Behandlung der Schiffe und ihrer Ladungen nach Abs. nach dem polnischen Zollgebiet ausführt, jedoch nicht um solche Mengen, perm schrei ehcader anderen Mahiahmen n ünderversen die dee 8 mhenn fte auf denc . vine ö“ EEEE722 2 Feafl findin keige Hwengezas ol es den Seaschiflen , . echts, die erforderlichen neue Ladung tragen, gleichgültig an welchem Ort diese ie den Handel im n; den fn auf die Küsten ahnenden 8 . A I.eee saes⸗ 8 henf Zahung Tü-eeehee e.v e t the 111“ NeeEene bne, liebenden K29 rristehesanber nach nicht auf das Kontingent angerechnet. irtschaftsabkommens sind zu sich die beiden Regierungen darüber in Verbindung setzen, um die ebenso wie die Hahrzeuge vgeachlich dnech fihs —ö sind, sie inzwischen zu reinen Inlandstransporten verwendet reiben. Hafen des einen der wn er Landes zu fahren 2. Unter Kohle im Sinne dieses 2—29 schaf ven unkohlenkols Angelegenheit zu klären und Abhilfe zu schaffen; Polen behält sich vor, wetk git der eünzes de Mehtvcaanstgarfahet verden: ine.-. MAasdenasah.nee e Beücs ekugheni dene Zashähngns . Dre Stastwangehßrinen 1.1 gler bekegfchlehede 811¹, selen deederseeren, Tendlt wäccbeaale Aahenh hehen Seree deeehenee eene. -dohne Begtetsceine hgehezde dehte wrnegndehen, , wenege ö .— sowohl für die Waren, die un⸗ dienenden Zubehörs und bei Gewährung einer Frist fün die vatmangehoe 82— Föeen.ö vi anz oder teilweise zu löschen oder um nach 8— Sasge- Ev en2 Steinkohle oder Steinkohlenbriketts einer Tonne 1e,1 esdnde ETB1“ Zollgebiet 2 Feführte; ge 8 3 1116“ die Wiederausfuhr von sechs Monaten. 1ihsenuas, 8882 8Ip 1 1 Chegatten 2. . 8 bestimmte Ladung einzunehmen oder zu Steinkohle zder ö e he rc, bezügli der Belastung verie 2r Fghlchter werden. üitümnn“ 8 schäftigung haben oden nichte benahs Krheltchet⸗ 1e ll e uf dis Kustenfischeret innerhalb der Hoheitsgewässer und ) Steinkohle oder Skeinloglenbekents, es *„⸗ behücnch, enede dencssnsge söenche vder als blgene Kohle Artikel 9 Jeder der vertragschließenden Teile wird Behörden be 4382 Felälganan diefelben Rechte, Befreiungen und Begünstian die der eigenen Fischerei gewährten Vergünstigungen. c) eine Tonne Braunkohle oder Braunkohlenbeiketts % Tonnen Kaufleute, Fabrikanten und andere Gewerbetreibende des die befugt und verpflichtet sind, auf Verlangen verbindliche Aus⸗ wie die Staatsangehöri der meistbe 6 ti Nation. Steinkohle oder Steinkohlenbriketts —8 Anlage II. einen vertragschließenden Teiles, die durch eine von den Behörden unft über Zolltarifsätze und die Tarifierung bestimmt bezeichneter X““ Artikel 31 fr die 8 elung der Nachlieferung von Kückständen wird in 18 d gewährt das nachstehende Jahreskontingent für die ühres Landes ausgesteilte Ausweiskarte nachweisen, daß sie in] Waren zu geben. Artikel 21 de Seeschiffe des einen vertragschließenden Feiles, die nach e Rür bwoischen den Leferfirmen und den Vertriebsfiemen ver. en heunchlend gewäührt da, echnne ürzsrang im polnischen Zoll⸗ dem Staat, in dem sie ihren Wohnsitz zur Ausübung ihres Artikel 13 Die Staatsangehörigen des einen Teiles unterliege em Hafen des anderen Teiles kommen, um daselbst nur ihre imart vech. Mengen in den einzelnen Monaten zu liefern sng. zcr haben. Handels oder ihres Gewerbebetriebes berechtigt sind, und daß sie Bei der Einfuhr von Erzeugnissen des einen vertrag⸗ Gebiet des andeven Teiles hinsichtlich der Einreise, des Aemeshungen zu vervollständigen oder einen Teil derselben zu löschen, Kommt eine Vereinbarung zwischen den Lieferfirmen und den ä 5423 8 dort die gesetzlichen Steuern und Abgaben entrichten, sollen befugt schlig enden Teiles in das Gebiet des anderen wird im allgemeinen halts und der Niederlassung den jeweiligen inneren Vorschuh he vorausgesetzt, daß sie sich nach den Gesetzen und Vorschriften Vertriebsfirmen nicht zustande, so, dürfen die Monatsmengen Stalistischen Waren⸗ Warenbezeichnung sein, selbst oder durch in ihrem Dienste stehende Reisende, unter die Vorlage von Ursprungszeugnissen nicht gefordert welche alle Ausländer betreffen. Die Rechte der eigenen 5s streffenden Staates richten, den nach einem anderen 189. das monatliche Kontingent (vergl. Ziffer 1. Abs. 1) um e⸗ verzeichnisses Beobachtung der vorgeschriebenen Förmlichkeiten, in dem Gebiet Wenn jedoch einer der vertra schlie eenden Teile Erzeugnisse angehörigen können auf Grund bestehender Verträge mit der 8 en oder eines anderen Landes Teil 65 ols 150% übersteigen. Die am Jahresschluß sich ergehenden Rüͤckstänbe 305 Bleioxyd, Bleiglätte, gelbe (Silberglätte) 1elen sgee, des Pecseren. wasce die Neren erchnsen dee enneenr enen rer e dee ehe ane die,e ns, aen., - e gs Faseiuch Fecensee eschen sthater und ihn wicher zussügren nrene ühne dätgabe komnen bis hochgens 1077 des Zatrestagtingents auf han naale gag⸗ und rote (Goldgläͤtie) in Brocken, Schupe zusanmaen ugen, Wareneinkäufe zu machen. Sie bmmnen ferner 2* Kanf⸗ Landes Ein ahrvericzen wder beschratcebens nüshe werf Frtflel 80 2 heen gußer den Lr schenamnaben welche übrigens nur nach gernüs den 82 sichtlich der Jahresrückstände beginnt erst mit dem vein und Hulhetm Bleirot, Pariserrot, Doppelztr. euten oder bei anderen Personen, in deren Gewerbebetrieb, die Erzeugnisse des and oEö1“X“ Die Staatsangehörigen des einen vertragschließenden eesa für die eigene und d F die Schiffahrt des meistbegünstigten gleichsrechnung hinsi di ale Lieferhöhe erreicht. Als solche istt 324 a Bleimennige E““ 8 Waren der angebotenen Art Verwendung finden, Bestellungen wenn Le sevelüch, die Ancs en⸗Pn. se.ne di 9 1— * 5 esnemenn. Leeh fan,g— r restimmten Sagenfüroben werden dürfen. Fgener Ze 27 1.ene Kontingent abzüglich höchstens 182 11X“X“ Anl III uchen und sind berechtigt. War be jedoch 2 dort vorübergehend aufhalten, lden in bezug a 22 ieferhöhe entstandenen Rück⸗ 8* nlage chen Wegen 888 Mnses⸗ 1n“ 5 2 8 8s üeng 88 28* übung von Handel, Gewerbe und jedes anderen Beruss die Artikel 32 * dben v.- der Rück⸗ 8 G. lnischer Schweine in das deutsche Zollgebiet Tätigkeit werden sie keiner besonderen Abgabe unterworfen. Die vertragschlie enden Tüdle neszengressen 89 Nüfagig nas 8 een; Hecünstiqungen genießen Die Nationalität der Seeschiffe wird von den vertrag⸗ hande 88be1O2h Crne⸗ Johregtontingents übersteigt. 22 eean. erssar berage ahreskontingent von zweihundert⸗ 1“““] 1—2 8 Fende üch durch öerstäs 1— brnul ceeiten bei der Aus⸗ aatsangehörigen der Nation. Teilen gemäß den im 1 9.aanden aaege. Beim Nea ur des Beatfcenear geisgaan Fgee. ga-r. tausend —— oder —qö E ”- 8 b mdig de 8 ehindert wird. rtibel 28 .1 rdnungen anerkannt und durch die an v. ieferungen im Rahmen WF 5 * Na auf von achtzehn Pfhnt fein. Eö-2 —,7 Teile werden einander „Die genannten Urspkungsgeugnisse können von der Zoll⸗ Die Staatsangehörigen des einen pertragschließenden 37 üiber zu ländigen Behörde ausgetteltte Urkunde (Schiffs⸗ Rückstände, jedoch nicht über *& dese einen Mogeth. Wirtschaftsabkommens nachfolgenden ee een . 1 den namhaft machen, die zur Ausstellung der Ausweis⸗ behörde des Versandortes im Innern oder an der Grenze oder dürfen in dem Febier des anderen Teiles in der gleichen hat) nachgewiesen. kontingents hinaus noch E“ höhen sich um gerechnet, erhöht sich das Jahreskontingent auf zweihundertfüͤnfund e. . .-n anderer Sichtvermerk 2 der zuständigen —2 andels⸗ oder Landwirtschafts⸗ und unter denselben Voraussetzungen wie die A 2 Sh 1 von Lern einen vertragschließenden Teil ausgestellten 4. Die in Ziffer 3 erwä 28 enem vohaschen Jollgebiet in siebzigtausend Stück. Nach weiteren zwölf ö sich da 82 9 2 4 ¹ 2 8 8 n* 2„ 2. 2 . . a- 6 n. 5 8 2 g.8 2 8 Handel noch ein Gewerbe bet Di die weder wirtschaftliche Vereinigungen eines der beiden Länder die Be⸗ Heirat, letzten Willen oder auf andere Weise verfügen‚ 2 biffs Bis zum bschluß dieser Vereinbarungen werden 5. Ueberlieferungen, die am Sch 2 bis zur Höhe von 10 3% derart, daß sie in der Regel einhalb bis anderthalb des z E X il 1 ich in dicser Hinsiche de 1. shgnis ie nen bedung. -Tn 8 schaften vermöge letzten Willens oder kraft Gesetzes bne * gegenseitiß anerkannt. t b sind im Laufe des nä⸗ sten Jahres, jedoch nur bis 3 des Jahreskontingents betragen mit der Maßgabe, daß die S eile behalten sich in dieser Hinsicht die volle Freiheit ihrer Ge⸗ die von den Zollbehörden des anderen Landes anzunehmen find. Die Berechtigung zum Verfügen über oder Die Regeln und Vors riften der inländis en Gesetzgebung der Jahresmenge in Abzug zu bringen.

setzgebung vor. 11“ Falls die Zeugnisse nicht von einer dazu ermächtigten Staats⸗! liche Rechte vermöge letzten Willens und zum Erwerb von die Ausrüstung, Einrichtung und Sicherheitsbedingungen den 3

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ewiesen werden. Die Deutsche Regierung sagt zu, mit allen ihr zur e b. stehenden Mitteln zu verhindern, daß deutsche die auf Anforderung der Polnischen Regierung geliefert werden. Auf 111“1“ n anche. Wunsch der Deutschen Regierung von Polen gelieferte Mengen werden Beliscsch nenienc em polnüschen Hollgellet gelommen is⸗

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