1930 / 70 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 24 Mar 1930 18:00:01 GMT) scan diff

fend erweisen, so ist die Deutsche Regierung bereit, auf Polnischen Regierung in Verhandlungen ůüber Abhilfe einzutreten. Führen diese Verhandlungen nicht binnen drei Wochen von dem Tage ab, an dem der Wunsch der Polnischen Regierung bei der Deutschen Regierung eingegangen ist, zum Ziel, so ist die Polnische Regierung berechtigt, dieses Wirtschaftsabkommen S2 itig zu kündigen. Das Vertragsverhältnis endet in diesem Falle drei Monate nach dem Tage der Kündigung. zu eeee ““ it ein Nachbarstaat eines der vertragschlier aus - Grunde * Grenze zwischen sich und diesem vertrag⸗ ließenden Teil für den allgemeinen unmittelbaren Uebergang von x— oder Waren sperrt, wird dieser Vertragsteil der Verpflichtung enthoben, die im Artilel Durchgangsfreiheit über diese errte Grenze zu gewähren. veipenete. Cgehen zwunng findet ihre Anwendung überall dort, wo ein Personen-und Warenverkehr mit Ausnahme des kleinen Grenzverkehrs

zu Artikel 10 und 11 Die Sicherstellung des Zollbetrages kann durch Hinterlegung von Bargeld oder von solchen Wertpapieren, die als Zollkaution ange⸗ nommen werden dürfen, geleistet werden: das gleiche gilt für Pun rungsgebühren. zu Artikel 11 8 1. Die Vereinbarung über die Freiheit von Ein⸗ und Ausgangs⸗ abgaben erstreckt sich nicht auf Manipulationsgebühren und statistische Gebühren. 1 1“ 2. Die Bestimmungen dieses Artikels lassen die in jedem der beiden Länder geltenden Ein⸗ und Ausfuhrverbote unberührt. zu Artikel 13 Den in Art. 13 genannten Landwirtschaftskammern sind

gleich⸗ gestellt: [—

die bayerische Landesbauernkammer,

die bayerischen Kreisbauernkammern,....

die sächsische Fachkammer für Forstwirtschaft,

die sächsische Fachkammer für Gartenbau. 8 zu Artikel 15

Die beiden Regierungen behalten sich vor, zur Ausführung de

Bestimmungen noch nähere Vereinbarungen zu treffen. zu Artikel 19 Abs. 4 11 Als Kleinkaufleute im Sinne dieses Artikels gelten Kaufleute, die ich mit dem Kleinvertrieb von Waren unmittelbar befassen und veniger als vier Fachangestellte dauernd beschäftigen. zu Artikel 20

1. Der Aufenthalt der Staatsangehörigen seit dem 1. Januar 1919 muß ununterbrochen sein. Der Aufenthalt gilt als unterbrochen, wenn die Unterbrechung unter Umständen erfolgt ist, welche die Absicht der Verlegung des Wohnsitzes ins Ausland erkennen lassen. Der Aufenthalt

ilt nicht als unterbrochen, wenn die Unterbrechung aus einem einer Natur nach vorübergehenden Grunde (z. B. Besuch von Schulen aller Stufen, berufliche Vorbildung oder Ausbildung, Uebergangs⸗ stellung als Assistent oder Kandidat, Geschäfts⸗, Erholungs⸗, Ver⸗ gnügungs⸗ und Besuchsreisen, Erfüllung der Militärpflicht) erfolgt ist.

2. Es besteht Einverständnis darüber, daß, solange sämtlichen polnischen Staatsangehörigen, die sich mindestens seit dem 1. Januar 1919 in Deutschland aufhalten, das Recht des Verbleibens dort tat⸗

ächlich gewährleistet ist, sämtlichen deutschen Staatsangehörigen, die ich seit dem genannten Zeitpunkt in Polen aufhalten, das gleiche echt zusteht. zu Artikel 18 —21 8 1. Die Bestimmungen des Artikel 18 finden keine Anwendung auf die Handhabung der im Deutschen Reich und in Polen jeweils in Kraft befindlichen paßrechtlichen Vorschriften (Reisesichtvermerke, Aufenthaltsgenehmigungen, Gebühren hierfür usw.). Die beiden vertragschließenden Teile sind darüber einig, daß die vorstehend ge⸗ machte Ausnahme nicht dazu verwandt werden darf, um ganze Per⸗ sonenkreise von den Vergünstigungen des Artikel 18. auszuschließen.

2. Die jeweils allen Ausländern gegenüber geltenden beider⸗

tigen Bestimmungen zum Schutze des Inlandarbeitsmarktes bleiben

unberührt: jedoch sollen hinsichtlich der im Artikel 19 Abs. 1 genannten

Angestellten sowie im Falle des Artikel 20 diese Bestimmungen nur formale Bedeutung haben.

3. Falls einer der beiden vertragschließenden Teile im Rahmen des durch seine innere, im Artikel 21 erwähnte Gesetzgebung vorge⸗ sehenen freien Ermessens die Staatsangehörigen des anderen Teiles tatsächlich schlechter behandeln sollte, als seine eignen Staatsange⸗ hörigen auf dem Gebiete dieses Teiles behandelt werden, so soll der andere Teil berechtigt sein, ebenfalls im Rahmen des durch seine eigene innere Gesetzgebung vorgesehenen freien Ermessens, den Staats⸗ angehörigen des Gegenstaates im Wege allgemeiner Anweisung in bezug auf die gleichen Bestimmungen eine ebensolche Behandlung zuteil werden zu lassen. Beanstandungen, die von dem einen Staate zur Grundlage einer solchen allgemeinen Anweisung gemacht werden sollen, können sich nicht auf Einzelfälle, sondern nur auf eine bestimmte, von dem anderen Staat angewendete Handhabungsweise beziehen. Den Maßnahmen, die den Erlaß einer allgemeinen Anweisung im Sinne dieser Vereinbarung zum Gegenstande haben, soll in jedem Fall ein Meinungsaustausch zwischen den Regierungen der beiden vertragschließenden Staaten vorausgehen.

4. Die Bestimmungen der zwischenstaatlichen Verträge bleiben

zu Artikel 22

Es besteht Einverständnis darüber, daß im Sinne des Artikel 4 der polnischen Verordnung des Staatspräsidenten vom 7. Juni 1927 (Dziennik Ustaw Nr. 53, Pos. 468) die Gegenseitigkeit für deutsche Gewerbetreibende gewährleistet ist. Für polnische Staatsangehörige in Deutschland ist die Gewerbefreiheit durch die Reichsgewerbeordnung grundsätzlich gewährleistet.

zu Artikel 24

Sollte der Vertrag über den Rechtsverkehr vom 5. März 1924 vor dem Wirtschaftsabkommen außer Kraft treten, so bleiben die Be⸗ stimmungen der Artikel 2—7 des Vertrages vom 5. März 1924 hin⸗

chtlich der Bewilligung des Armenrechtes und der Befreiung von er Sicherheitsleistung für die Prozeßkosten sowie von der Voraus⸗

zahlung der Prozeßkosten als Bestandteil des Wirtschaftsabkommens bis zu dessen Ablauf weiter in Geltung. zu Artikel 25

Ueber die Beseitigung von Doppelbesteuerung und die Gewäh⸗ rung von Rechtsschutz und Rechtshilfe in Steuersachen wird sobald wie möglich ein besonderes Abkommen geschlossen; die vertragschließen⸗ den Teile werden entsprechende Entwürfe binnen drei Monaten nach Inkrafttreten des Wirtschaftsabkommens austauschen.

zu Artikel 34 „Mit Rücksicht auf die bestehenden polnischen Bestimmungen ird festgestellt, daß die Beförderung von Auswanderern aus Polen durch deutsche Schiffahrtsunternehmungen von Danzig und Gdynia aus erfolgen muß.

Das in den jeweils in Geltung befindlichen Bestimmungen vor⸗ sehene freie Ermessen der zuständigen Behörden bleibt gewahrt; ꝛdoch kann die Staatsangehörigkeit der Schiffahrtsunternehmungen

nicht als Grund für eine unterschiedliche Behandlung gegenüber anderen fremden Schiffahrtsunternehmungen dienen.

Beide Teile behalten sich die Möglichkeit einer Sonderbehandlung

der Schiffahrtsunternehmungen ihres eigenen Landes vor.

zu Artikel 38 I. Als Kampfmaßnahmen verlieren ihre Gültigkeit: 1. Auf deutscher Seite die Maßnahmen, die beruhen auf:

a) der Verordnung über Zolländerungen für Boden⸗ und Gewerbserzeugnisse polnischen Ursprungs vom 2. Juli 1925 (Reichsanzeiger Nr. 153 vom 3. Juli 1925);

b) der Verordnung über die Einfuhr von Waren polnischen Ursprungs vom 1. Juli 1925 (Reichsanzeiger Nr. 153

vom 3. Juli 1925);

““

o) der Verordnung über die Aenderung der Verordnung —unter b) vom 8. Juli 1925 (Reichsanzeiger Nr. 157 vom 8. Juk 1925);

) der Verordnung über Zolländerungen fuͤr Boden⸗ und Gewerbserzeugnisse polnischen Ursprungs vom 31. August 1925 (Reichszollblatt Nr. 29 vom 31. August 1925);

*) dem § 2 und der Anlage der Verordnung über die Einfuhr von Waren vom 12. Dezember 1925 (Reichsanzeiger Nr. 295 vom 17. Dezember 1925) in der Fassung der

Verordnung über die Einfuhr von Waren vom 24. De⸗ mber 1925 (Reichsanzeiger Nr. 302 vom 28. Dezember 2. Auf polnischer Seite die Maßnahmen, die beruhen auf: a) der Verordnung vom 17. Juni 1925 über das Einfuhrverbot leiniger Waren (Dziennik Ustaw Nr. 61, Pos. 430), auch insoweit sie durch die Verordnung vom 10. Februar 1928 (Dziennik Ustaw Nr. 15, Pos. 113) aufrechterhalten worden ist; der Verordnung vom 11. Juli 1925 über das Einfuhrverbot einiger Waren (Dziennik Ustaw Nr. 69, Pos. 486), auch insoweit sie durch die Verordnung vom 10. Februar 1928 (Dziennik Ustaw Nr. 15, Pos. 113) aufrechterhalten worden ist; der Bekanntmachung vom 10. März 1926 betreffend die Berweigerung der Durchfuhr für einfuhrverbotene Waren .₰ deutsche Häfen und Eisenbahnen (Monitor Polski .56).

II. Die vertragschließenden Teile sind darüber einig, daß neue Ver⸗ waltungsermittelungsverfahren wegen vor Unterzeichnung des Wirt⸗ schaftsabkommens begangener Zuwiderhandlungen gegen die oben⸗ genannten Kampfmaßnahmen nicht mehr eingeleitet werden sollen.

Wegen solcher Zuwiderhandlungen bereits eingeleitete Ver⸗ waltungsstrafverfahren werden von den zuständigen Stellen in berück⸗ sichtigungswürdigen Fällen eingestellt bzw. niedergeschlagen werden.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten dieses Protokoll zu Warschau am 17. März 1930 unterzeichnet.

gez. Rauscher. 8 gez. Twardowski.

1. Bemerkung:

Ueber das Verfahren bei Erteilung der polnischen Ein⸗ uhrbewilligungen 8₰ Art. 7 Abs. 2 des Deutsch⸗Polnischen irtschaftsabkommens ist folgendes vereinbart worden:

1. Zuständige Stellen. 9

Die Anträge auf Erteilung der Einfuhrbewilligungen sind an die Zentrale vmnfrenn gensfscn (Centralna omisja Przywozu) bei dem polnischen Ministerium für Industrie und Handel zu richten.

Für die Waren der Position: 13,1; 24,2; 24,4; 24, An⸗ merkung; 28,1; 28,2 a; 28,2 b; 35,1; 38; 119, 1, 2, 3, des pol⸗ nischen Zolltarifs sind die Anträge indes unmittelbar an das polnische Ministerium für Industrie und Handel zu richten.

In beiden Fällen werden die Einfuhrbewilligungen durch das Ministerium für Industrie und Handel ausgestellt.

2. Erteilung der Einfuhrbewilligungen.

Bis das festgesetzte Kontingent erxeicht ist, wird dem auf Erteilung der Einfuhrbewilligung entsprochen werden, es se denn, daß im Einzelfalle ein besonderer Grund zur Ablehnung vorliegt. Dabei wird indes Vorsorge getroffen werden, daß nicht durch Erteilung von Einfuhrbewilligungen für große Mengen an einzelne Firmen die übrigen an dem Kontingent inter⸗ essierten Firmen benachteiligt werden.

Spätestens am zehnten Tage nach dem Eingang des Antrags auf Erteilung der Einfuhrbewilligungen bei der zuständigen Stelle (Ziffer 1) wird das Ministerium für R-en 39, und Handel den Antragsteller zur Zahlung der anipulations⸗ gebühren auffordern. Die Höhe der Manipulationsgebühr ist zur Zeit in der Ministerialverordnung vom 14. Juli 1926 Ustaw Nr. 76, Pos. 435 festgesetzt Spätestens drei hage nach Eingang der Quittung r die Zahlung der Mani⸗ pulationsgebühr stellt das Ministerium für Industrie und Handel die Einfuhrbewilligung zu.

98. Empfänger von Einfuhrbewilligungen.

a) Einfuhrbewilligungen können nur die Industrie⸗ und Handelsfirmen erhalten, die im polnischen Zollgebiet ansässig und dort im Handelsregister eingetragen sind, auch wenn die Waren nicht für sie 2 estimmt sind.

b) Einzelne Empfänger, die im Handelsregister nicht ein⸗ sind, können Einfuhrbewilligungen für

ddungen Aun Art erhalten, wenn diese nicht für Handelszwecke bestimmt sind:

aa) für Postsendungen, die ein Gewicht

darunter haben; cht von 5 k beim Nachweis besonderer Verhältnisse Schenkung, Erbschaft, Mitgist), insowelt de geführten Gegenständen die Zollfreiheit zugefe

e“ cc) für Saatkartoffeln, Wein, Obstwein m wein; an nefe Obstwein oder Schaumne der einzelne Empfänger jedoch jährlich nicht als insgesamt 600 kg einführen. In den Fällen des vv— b werden die 45— so rasch als möglich erteilt ee Mengen, die nach Buchstabe b ei führt m. werden auf die Kontingente angerechnet, die i 3 nlage VII des Wirtschaftsabkommens festgesetzt c) Für die Einfuhrkontingente für Personenüefe und Motorfahrräder nach dem polnischen Zollgebe die Deutsche Regierung der Polnischen Regierung vichmiss⸗ aller deutschen Marken übersenden. Dee nis egierung wird Personenkraftwagen und N fahrräder anderer Marken auf die Deutschland gestandenen Kontingente nicht anrechnen und Ein illigungen nur solchen Firmen erteilen, die bretschäg Einfuhr von Personenkraftwagen Motorfahrrädern deutscher Marken d durch Vorlage von Rechnungen Rechnungen nachweisen.

4. Gültigkeitsdauer der Einfuhrbewilligun

Die Gültigkeitsdauer der erteilten Einfuhrbewillig. beträgt drei Monate. Sie kann um weitere drei Monate längert werden. Eine weitere Verlängerung ist nicht zu

Gesuche um n⸗ der Gültigkeitsdauer u spätestens am fünfzehnten Tage nach Ablauf der Gültigkeits eingereicht werden.

Innerhalb der Gültigkeitsdauer der Einfuhrbewilligm die Einfuhr in Teilsendungen zulässig.

5. Verteilung der Kontingente.

oder pro

Die Kalenderjahr. Sie werden indes in Vierteljahreskonti aufgestellt, indem in jedem Vierteljahr nur Einfuhrbewillig bis zur Höhe eines Viertels des Jahreskontingents erteilt w Sollte die auf ein Vierteljahr entfallende Menge inm dieses Vierteljahres nicht eingeführt worden sein, so wir nicht eingeführte Menge, einschließlich der etwa aus frie Vierteljahren rückständigen und auch im letzten Vierteljahr eingeführten Mengen, dem nächsten Vierteljahreskontingen jeschlagen und mit diesem neu verteilt. Die in den ein Vierteljahren nicht eingeführten Mengen verfallen erst geitig, mit dem Jahreskontingent am Ende des Kalender

zollzieht sich die Einfuhr einer Ware üblicherweise ode besonderen Gründen nicht gleichmäßig während des . Jahres, so wird auf Ersuchen der Deutschen Regierung die ugsweise Ausnutzung des Kontingents in der für die E. bpcsshch in Betracht kommenden Zeit zugelassen w Dies gilt für die Kontingente für Kartoffeln, Aepfel, Früchte und Beeren, Weintrauben, Austern usw., lebende 2 usw., Blumen usw., Rauchwaren, Personenkraftwagen, 2 fahrräder, Pelse ufw., Hüte usw.

Die Erteilung der Einfuhrbewilligungen beginnt mie Inkrafttreten des Wirtschaftsabkommens. Falls dieses nich dem Beginn eines Kalenderjahres in Kraft oder mit dem eines Kalenderjahres außer Kraft tritt, bemißt sich die Hö⸗ Kontingente nach dem Verhältnis der Geltungsdauer des schaftsabkommens innerhalb des Kalenderjahres zum Kalenderjahr.

Wenn die Deutsche Regierung wegen Unzuträglichkeite der Erteilung von Einfuhrbewilligungen vorstellig wird, mi Polnische Regierung unverzüglich den Tatbestand unter das Ergebnis mitteilen und nötigenfalls alle Maßnahme Abstellung von Mißständen treffen.

„Einzelheiten können im Einvernehmen beider Regier geändert werden.

2. Bemerkung:

In Anwendung des Artikel 36 des Deutsch⸗Poln Wirtschaftsabkommens hat die Polnische Regierung der zwischen der Freien Stadt Danzig und Polen am 4 1924 geschlossenen und dem Völkerbund zur Kenntn brachten Beitritt Danzigs zum Wirtse abkommen erklärt. Davon find jedoch im allseitigen verständnis die Artikel 18 —28 (Niederlassungsbestimmu

ausgenommen worden.

Vorläufige Uebersicht der Einnahmen¹) des Reichs an Steuern, Zöllen und Abgaben für die Zeit vom 1. April!

bis 28. Februar 1930.

festgesetzten Kontingente sind Kontingente für g

teljährliche Vorauszahlungen auf die

Aufgekommen

sind

im Monat Februar 1930

Reichsmart Rpf.

vom 1. April 1929

bis

28. Februar 1930 Reichsmark

Ropf.

Nachtrags zum

plan ist die

echnungsjahr 1929

veranschlagt auf

Reichsmark

Im Entwurf des

Reichshaushalts⸗

2

innahme für das

3

B. Zöne und Verbrauchsabgaben. 8 a) Verpfändete. 8

8 Falereueg: 88

a) Tabaksteuer (einschl. Aufschlag)

b) Materialsteuer (einschl. Ausgleichssteuer und Nachsteuer)

c) Tabakersatzstoffabgabt Zuckersteuer . 5 VBiersteuaaeer. . Aus dem Spiritusmonopol..

.“ . 9 —9 292 2 9

*

8 Summe a.

Essigsäuresteuer.. Schaumweinsteuer Zündwarenfteuer. Leuchtmittelsteuer Spielkartensteuer Statistische Abgabe Süßstoffsteuer. .

Summe b. Summe B.

Aus fortgefallenen Steneieim,.

Summe C.

Im ganzen...

Einschließlich der aus den Einnahmen den Ländern usw. überwie 8 hnd an den emeamizsar sür die verpsündeten Gimahenen ab senen Anteile usw. und der an den

2 26 417 824,41 RM; in der Zeit vom ehörden erhobene Grunderwerbsteuer nicht enthalten.

*) Außerdem sind noch 150 Millionen RM aus der Abwicklun deren Verwendung die gesetzliche Vorschrift noch aussteht.

die Einnahmen des im Monat Februar 1930

hn aus Besitz⸗ und Verkehrssteuern 401,3 Millionen RM, vllen und Verbrauchsabgaben 224,4 Millionen RM, mithin nen 625,7 Millionen RM. Es entfallen hiervon auf die ngte Einkommensteuer 61,8, die Körperschaftsteuer 10,2, ermögensteuer 124,1, die Umsatzsteuer 38,9 und die Zölle Rillioenen RMN. Im Janugr waren im Gegensatz zum r 1930 bei der veranlagten Einkommensteuer, der Körper⸗ euer und der Umsatzsteuer Vierteljahresvorauszahlungen und an Zöllen gingen bedeutende Beträge aus den end⸗ i Zollagerabrechnungen ein; dagegen waren im Februar lrlic Vermögensteuer zu die im Januar fehlten. Für einen Vergleich des Auf⸗ ns aus den vorgenannten Abgabearten kann daher nur ovember 1929 als der entsprechende Vorvierteljahresmonat ezogen werden. In diesem Monat sind an veranlagter umensteuer 85,6, an Körperschaftsteuer 19,8, an Ver⸗ steuer 89,3, an Umsatzsteuer 43,5 und an Zöllen 65,1 Mil⸗ KM aufgekommen. Die Mindereinnahmen im Februar veranlagten Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer 8 und 9,6 Millionen RM sind darauf zurückzuführen, daß ovember 1929 noch größere Abschlußzahlungen geleistet 7. An Vermögensteuer sind im Februar 34,8 Millionen RM ais im November 1929 aufgekommen, weil der gemäß § 9 esetzs über die Feststellung des Reichshaushaltsplans für echnungsjahr 1929 vom 29. Juni 1929 zu erhebende außer⸗ liche Zuschlag von 8 vH im Februar 1930 fällig war.

das Auftommen der übrigen Steuern im Februar weist

em Januaraufkommen keine beträchtlichen Abweichungen ne Ausnahme hiervon machen die Lohnsteuer und der 8

Berlin, den 14. März 1930.

71 471 758

68 159 992 16 030 581 1

1 334 12 088 529 32 735 428 3 19 348 089

1 020 286 894 692 807 177

148 625 612 249 188 726

42 722 267 133 321

80 926 247

1 111 000 000

915 000 000

160 000 000 400 000 000 295 000 000

219 835 714

349 431 1 213 853 1 064 614 1 374 509

274 648

242 675

33 807

2 634 690 248

2 466 956 9 757 199 13 664 549 11 743 854 2 495 508 3 231 109 306 785

2 881 000 000

2 000 000 12 000 000 15 000 000 13 000 000 2 400 000 3 000 000

600 000

4 553 541

43 665 963

48 000 000

224 389 256

1 339

2 78 396 212

1¹¹ 483

2 929 000 000

8

1 339 21

1¹¹ 483

625 708 356 76

Steuerabzug vom

8 527 160 840

Kapitalertrage.

-) 9 096 000 000

gelieferten Beträ 2²) An Loh g-.— 8 - mn äge. i Lohnsteuer sind erstattet: im Februar 1. April 1929 bis 28. Februar 1930 = 66 095 276,77 RM. ³) Hierin ist die von

g des Industriebelastungsgesetzes und des Aufbringungsgesetzes angesetzt,

Im Januar erbrachte die

Lohnsteuer nach Abzug von 12,8 Millionen RM Erstattungen

118,7 Millionen RM,

im Februar

dagegen nach

Abzug von

26,4 Millionen RM Erstattungen nur 92,5 Millionen RM. Die

Mindereinahme im Februar beruht, abgesehen von den euererstattungen, hauptsächlich auf der starken Zunahm⸗

2

e 2

rwerbslosigkeit; ferner gingen im Januar noch erhebliche Lohn⸗

steuerbeträge für die

Unlaß des Weihnachtsgeschäfts ei ein. Die Mindereinnahme im

Weihnachtsgratifikationen und für die aus zahlreichen Hilfskräfte Februar von 21,5 Millionen RM.

bei dem Steuerabzug vom Kapitalertrage ist auf den Fälligkeits⸗ termin der Zinsen am 1. Januar 1930 zurückzuführen. Infolge der saisonmäßigen Schwankungen find bei den Ver⸗ brauchsabgaben im Februar im ganzen 7,3 Millionen RM mehr

aufgekommen als im Januar. die Tabaksteuer beteiligt mit insgesamt 8,4 Mi

lionen RM; es ist auf das

1. Januar 1930 in Kraft getretenen

An diesem Mehraufkommen

3

—— und auf die am

teuererhöhungen zurück⸗

uführen, die sich im Februar auszuwirken begannen. Der starke

ückgang der Einnahmen

lim Monat Februar an.

gekommen; im Monat

aus dem Spiritusmonopol hielt auch

Gegenüber Januar, der 20,2 Mil⸗ lionen RM brachte, sind 0,9 Millionen RM weniger auf⸗

dagegen 28,4 Millionen RM. In den bisherigen elf Monaten des Rechnungsjahrs 1929

87 im ganzen rund 8527 Millionen RM aufgekommen. innahmen, so wird das durch

er März die erwarteten E

Februar 1929 betrug die

Einnahme

Bringt den

Nachtragshaushaltsplan fetzgesetzte Einnahmesoll annähernd er⸗

reicht werden.

Reiichsfinanzministerium.

16“

ung der Einnahmen

11“

Aufgekommen sind

8 3 Nerstcbes vom 1. April 1929. bis

Rechnung 28. Februar 1930

im Monat Februar 1930

Reichsn

1929 Reichsmark Rpf. Reichsmark Rpf. 3 8

Handel und Gewerbe. 1 Berlin, den 24. März 1930.

25. März ab wird der Wechseldiskont der Reischs⸗ 5 %, der Lombardzinsfuß auf 6 % festgesetzt.

Telegraphische Auszahlung.

A. Besitz⸗ und Verkehrsteuern.

1 a) Fortdauernde Steuern. Einkommensteuer:

a) aus Lohnabzügen 22))) ..

b) Steuerabzug vom Kapitalertrag

c) andere.. Körperschaftsteuer.. Vermögensteuer.. Vermögenzuwachssteuer. Erbschaftsteuer..

Umsatzsteuer Grunderwerbsteuer ³). Kapitalverkehrsteuer: 8 Gesellschaftsteuer.. b) Wertpapiersteuer.. oc) Börsenumsatzsteuer. Kraftfahrzeugsteuer Versicherungsteuer .. Rennwett⸗ und Lotteriesteuer: az) Totalisatorsteuer .... b) andere Rennwettsteuer oe) votteriesteuer Wechselsteuer Beförderungsteuer: . a) Personenbeförderung 11“ b) Güterbeförderung

1“ .““ AEe---* 290b9 9 9 27259 0 090 9 9 9 9 90 20 09299929s 9 929 9„ 2 1 99 222—90 9 292 90 0 l8 22ο% 9 00 90 0 90 2. 9 % 90 0 9ᷓb905 o

8 Summe a..

—2 1 b) Ernmalige Steuern.

Steuer zum Geldentwertungsausgleiche bei Schuldverschreibungen bligationensteuer)..

Summe b. Summe A.

92 482 921 6 771 802

61. 758 974 10 217 809 124 064 869

5 416 755 38 894 397 2 693 415

2 573 713 558 016 2 279 420 13 713 848 6 477 159

298 935 636 616 2 232 756 3453 016

12 b79 364 12 556 297

399 660 092

1 306 737 542 178 193 808 1 396 782 343 547 959 625 517 609 772

75 452 537 988 400 384 31 693 366

41 284 578 13 755 393 28 095 236 191 757 089 58 970 429

14 533 020 16 638 702

49 315 407 44 625 522

174 779 161 164 846 831 5 841 430 753

4

1 657 669 401 317 761

00

5 648 693 144

8

7262 391 1 —☚— 6 167 00099

22. März Geld Brief 1,589 1,593 4,184 4,192 2,068 2,072 20,88 20,92

20,365 20,405 4,186 4,194 0,483 0,485 3,696 3,704

167,88 168,22 5,425 5,435

68,355 58,475 2.490 2,494 73,08 73,22 81,47 81,63 10,537 10,557 21,92 21.96 7400 7,414 41,79 41,87 12,15 112.,37

18,82 112,07

16,385

12,409

92,16 80,685 81,07 3,039 52,10

112,46

111,51 58,985

24. März Geld Brief 1,599 1,603 4,185 4,193 2,070 2,074 20,885 20,925

20,367 20,407 4,1855 4,1935 0,487 0,489 3,716 3,724

167,91 168,25 5,425 5,435

58,37 58,49 2,490 2,494 73,09 73,23 81,43 81,59 10,534 10,554 21,92 21,96 7,400 7,414 41,79 41,87 112,17 112,39

18,82 18,86 112,09 112,21! 16,39 16,43 12,407 12,427

92,16 92,34 80,685 30,845 81,075 81,235 3,097 3,043 52,60 52,70

112,49 112,71

111,54 111,76 58,985 59,105

Aires.

l1 kanad. 4 gen pf gypt. Pfd. ork. .18 Janeiro 1 Milreis 1 Goldpesr dam⸗ erdam 100 Gulden .100 Drachm. u. Ant⸗

-. 100 Belga 100 Lei

.. 100 Gulden 100 finnl. .100 Lire 100 Dinar 100 Litas 100 Kr.

18,86 112,29

16,425

12,429

92,34 80,845 81,23 3,045 52,20

112,68

111,73 59.105

100 Peseten 100 Kr.

100 estn. Kr. 100 Schill ing

1 5 2

Ausländische G

eld

orten und Banknoten.

Sovereigns.. 20 Frcs.⸗Stücke Gold⸗Dollars. l Amerikanische: 1000 5 Doll. 2 und I Doll. Argentinische. Brasilianische . 1 Milreis Canadische 1 kanad. 4 Englische: große 1 £ 1 C u. darunter 1 £ Türkische.. 1 türk. Pfd. Belgische..100 Belga Bulgarische. 100 Leva Dänische 100 Kr. Danziger 100 Gulden Estnische. 100 estn. Kr. innische.. 100 finnl. ranzösische .. 100 Frcs. olländische. 100 Gulden talienische:gr. 100 Lire 100 Lire u. dar. 100 Lire 100 Dinar 100 Latts 100 Litas 100 Kr. 100 Schilling 100 Schilling

1 Stück

1 5 1 ½ 1 Pap.⸗Pel.

ttländische.. Litauische.. Norwegische. Oesterreich.: gr. 100 Sch. u. dar. Rumänische 1000 vei und neue 500 Lei unter 500 Lei Schwedische .. Schweizer: große 100 Frcs. u. dar. Spanische Tschecho⸗slow. 5000 u. 1000 K. 500 Kr. u. dar.

100 Lei

100 Lei

100 Kr.

100 Frcs. 100 Frcs. 100 Peseten

100 Kr. 100 Kr.

—.

Ungarische. 100 Pengö

24. März Geld Brief 20,42 20,50

16,22 16,28 4,205

4,173 4,159 1,575

20,33 20,325 1,94

58,21

111,96 81,25

16,36 167,58 21,97 21,99 7,32 80,34

111,78 58,98

112,20 81,03 81,04 52,84

12,36 12,36

Nach dem Aktien⸗Gesellschaft,

infolge des ungewöhnlich strengen hinein, um so mehr,

merklich bis in den Sommer

Geschäftsbericht der

Dortmund,

82

———

-

111,96

167,54

11225

22. März Geld 20,42

120

4,175 4,16

1,568 0,465

20,33 20,33

201 58,25

20,50 4,22

4,18

20,41 20,41

2,03 58,49

112,40

10,43 10,47 16,375 168,22 22,05 22,07

21,97 21,99 7,315

80,34 11,86

59,00

80 66 112,30

59,24

2,47 2,49 112,69 81,32 81,40 52,90

12,41 12 41 73,20

81,00 81,08 52,70

12,35 12,35

Brief

1,588 0,485

16.435

7,335

4,195

Harpener Bergbhau⸗ für 1929 bekebte sich ten Winters 1928/1929 der Absatz als in Erwartung

eines zweiten ähnlichen Winters von der in den Sommermonaten ge⸗ botenen Möglichkett, den Hausbrand zu ermäßigten Preisen einzu⸗ kaufen, ausgiebiger Gebrauch gemacht wurde. lie Versandziffern in Brechkoks erreichten dadurch eine ungewöhnliche Höhe. Erst in den Monaten November und Dezember ließ der Absatz nach und in ver⸗ stärktem Grade im laufenden Geschäftsiahre. Die Koblenvorräte am Ende des Berichtsjabhrs haben sich gegen den Anfang um 20 000 t verringert. Der Kohlenabsatz ist um 23,2 vH gestiegen. Infolgedessen konnten am Ende des 1. Vierteljahrs die älterer Bauart auf Robert Müser und Hugo II wieder in Betrieb genommen werden. In den letzten Monaten des Jahres, als die normale Winterwitterung ausblieb und daher keine stärkere Nachfr nach Koks für Zentralheizungen einsetzte, stiegen die Koksbestän wieder erheblich an. Gegen den Beginn des Jahres haben sie 8 um 33 000 t vermehrt. Es 1929 (1928 in Klammer) die Koblen⸗ förderung 8 044 096 (7 383 06 9 t, arbeitstäglich 26 467 (24 247) t, die Kokserzeugung 1 985 727 (1 612 174) t. kalendertäglich 5440 (4405) t, die Brikettherstellung 162 150 (197 472) t, arbeitstäglich 532 (659) t. Im Zusammenhang mit dem weiteren Ausbau der Großkokereien Gneisenau und Robert Müser erhielt die Gesellschaft beim Rheinisch⸗ Westfälischen Kohlensvndikat ab April eine Mehrbeteiligung in Kots von 163 500 t. Der im Dezember v. J. gegründeten Ruhrmontan⸗ industrie, der bis auf ein Fünstel alle im Kohlensyndikat ver⸗ einigten Gesellschaften beigetreten sind, hat sich das Unter⸗ nehmen angeschlossen. Die Roheinnahmen für Kohlen, Koks, Briketts, einschließlich Teerosenanlage und Benzolfabriken, betrugen 31,08 Mill. RM, die Gesamteinnahmen, einschließlich des Vortrages in Höhe von 759 968 RM, 37,16 Mill. RM. Die allgemeinen Kosten beliefen sich auf 13,5 Mill. RM, die Abschreibungen auf 12,4 Mill. RM, 6vH Dividende erforderten 5,1 Mill. RM, vorge⸗ tragen werden 839 425 RM. In den ersten Wochen des neuen Jahres hat die Nachfrage nach Brennstoffen infolge des milden Winters und der besonders reichlichen Einlagerung im Sommer er⸗ heblich nachgelassen.

Nach dem Geschäftsbericht der Oberbayerischen Ueberland⸗Zentrale Aktiengesellschaft in München für das Geschäftsjahr 1928/29 war trotz der schlechten Wirtschaftslage die Entwicklung normal und der Stromabsatz höher. Die Länge des Hochspannungsnetzes beträgt (Vorjahr in Klammern) 1230 (1186) km. Daran sind angeschlossen: 2082 (1993) Ortschaften, Weiler usw. Die Zahl der angeschlossenen Glühlampen stieg auf 236280 [226631), die der Motoren auf 11 210 mit 47 024 PS (10 488 mit 45 310 Ps). An elektrischen Apparaten sind angeschlossen: 11 780 gegen 10 626 im Vorjahr. Verteilt werden 7 vH auf die Stammaktien.

Wagengestellung für Kohle, Koks und Britetts am 22. März 1930: Ruhrreypiier: Gestellt 23 131 Wagen, nicht gestellt Wagen. Am 23. März 1930: Ruhrrevier: Gestellt 4321 Wagen, nicht gestellt Wagen.

der Vereinigung für

erliner Meldung des

(am 22. Mürz auf 1860

Speisetelte. Bericht der Firma Gebr. Ga use, Berlin, vom 22. März 1930. Butter: Der Markt verlief in der ver⸗ flossenen Berichtswoche nicht ganz einheitlich. So konnten einzelne Produktionsgebiete bessere Preise herausholen. Malmö setzte die Notierung am 20. d. M. um 5 Kr. für 100 kg herauf, auch die Rand⸗ staaten erhöhten ihre Preise. Dagegen blieb Kopenhagen unverändert. Der innerdeutsche Markt leidet immer noch an zu reichlicher Be⸗ schickung; Hamburg und Berlin blieben bei ihren unveränderten Notierungen stehen. Die Konsumnachfrage läßt immer noch zecht zu wünschen übrig. Die Verkaufspreise des Großhandels sind heute in 1⸗Zentner⸗Tonnen für das Pfund in Mark: Inlandsbutter L a Qualität 1,60 bis 1,63, IIa Qualität 1,51 bis 1,57, dänische 1,75 1,80, kleinere Packungen entsprechender Aufschlag. Margarine: Infolge der billigen Butterpreise ist der Absatz schwächer. Schmalz: Der Markt hat seine feste Haltung bei⸗ behalten. Die Preise blieben jedoch meistens unverändert, doch traten auch teilweise Preiserhöhungen ein. Eine leichte Besserung der Kon⸗ sumnachfrage hat angehalten. Die heutigen Notierungen sind: Choice Western Steam 61 ℳ, amerikan. Purelard in Tierces 63 ℳ, kleinere Packungen 63,50 ℳ, Berliner Bratenschmalz 68 ℳ, deutsches Schweineschmalz 75 ℳ, Liesenschmalz 72 ℳ. .“

Die Elektrolytkupfernotierun deutsche Elektrolytkupfernotiz stellte sich laut „W. T. B.“ am 24. März auf 170,50 170,50 ℳ) für 100 kg.

1e“

Nach den Mitteilungen der Preisberichtstelle beim Deutschen Landwirtschaftsrat stellten sich die Schlacht⸗ viehpreise in Reichsmark je Zentner Lebendgewicht wie folgt: Hamburg Stuttgart b2 20. und 20. und

Marnz 18. März I 56 58

57 60

I 53 55 50 56

49 52 43—49 38 47

33— 40 54 55 53 56 51 52 47 52 47—50 41 57 44—46 33— 40 42 47 45— 49 33 40 28 31 22 27 52 54 46—50 40—45 40 47

78 85 62 80 40—60 II 62 65 1 58 61 II 49 53 47 53

*

gb woecrrecho Eeo .eo .go

0 ——— —.—

Lbͤ%ͤZͤZZsZͤͤͤͤ11616161646161664141412122

73— 74 73— 74 72 74 70 72 68 69 67

4

0 0 02555 222925b90ub90ùb 90bùb 9 b 99b9090ùb90bùb9b . „95ùb 990b0bùb89b90b95o 9b9b9 2

ccc-h-cscs“ b 0 29 8—090 0 22 929 95 90 90

90 5 905b990b90b90b95b90b 95à b 0b90 9ꝰb 9bàs 35 59b95b9b0b 99b—05u00ͦbu0à222à2à2—090

ͤͤͤͤͤͤIZͤͤͤZͤͤͤͤͤͤIͤͤͤͤͤͤͤͤͤͤ—-54*—*

aͤͤͤͤCͤͤͤͤͤͤͤ111112 F8Aü-———

Berichte von auswärtigen Devisen⸗ und Wertpapiermärkten.

Devisen. Danzig, 22. März. (W. T. B.) Noten: Lokonoten 100 Zlotv 57,55 G., 57,69 B., 100 Reichs⸗ marknoten 122,547 G., 122,853 B. Schecks: London 25,00 G., B. Auszahlungen: Warschau 100 Zlotv⸗Auszahlung 57,52 G.., 57,66 B., London telegraphische Auszahlung 25,00 ¼ G. —.— Wien, 22. März. (W. T. B., Amnerdam 284,08, Berlm 169,06, Budapest 123,80, Kopenhagen 189,65, London 34,47 ¼, New

(Alles in Danziger Gulden.)

York 708,25, Paris 27,71, Prag 20,98 ½, Zürich 137,12. Marknoten 168,81, Lirenoten 37,18, Jugoslawische Noten 12,42, Thchecho⸗