Benennung der Gegenstände 8
Zollsatz für 1 dz
Nr. des deutschen Zolltarifs
1
Benennung der Gegenstände
Metallen oder Legierungen unedler Metalle, mit oder ohne Näharbeit Kragen für Männer und &naben . . Bekleidete kunstgewerbliche Reklamefiguren mit Köpfen aus Gips, im übri⸗
gen aus Draht, Kork, Papier, auch Holzwolle und Gespinstwaren, unter
Befreiung von jedem Zollzuschlag b
Anmerkung. Eine Verbindung mit vergoldeten oder versilberten unedlen Metallen, Elfenbein, Schildpatt, Perlmutter, Bernstein und
Nachahmungen davon, Zellhorn oder ähnlichen Formerstoffen bleibt
auf die Verzollung ohne Einfluß. 1 Anmerkung zu Nr. 518 bis. 520. Kleider (vollständige Ober⸗ und
Unterkleider, Blusen, Röcke, Jacken und Mäntel) unterliegen, wenn
sie mit Spitzen oder Stickereien, einschließlich solcher ganz oder teil⸗
weise aus Seide, verziert sind, einem Zollzuschlage von 35 v. H.;
Hemden, Unterjacken, Unterbeinkleider, Hemdhosen und Unterröcke
für Frauen unterliegen, wenn sie mit Spitzen oder Stickereien, ein⸗
schließlich solcher ganz oder teilweise aus Seide, verziert sind, einem
Zollzuschlage von 40 v. H. 1 1
Von jedem Zollzuschlage sind befreit gewirkte Oberkleider (ein⸗ schließlich Mäntel), wenn sie mit Spitzen oder Stickereien, einschließ⸗ lich solcher ganz oder teilweise aus Seide, verziert sind.
Kleidergürtel aus auf beiden Seiten mit Kautschuk überzogenen anderen Ge⸗
weben als solchen ganz oder teilweise aus Seide, mit Schnallen aus Holz,
Horn, auch Kunsthorn, oder aus weder vergoldeten noch versilberten un⸗
edlen Metallen oder Legierungen unedler Metalle
Blumen (Blüten, Blütenblätter, Knospen), fertige, aus Gespinstwaren oder
Gespinsten, auch aus Filz oder Watte, allein oder in Verbindung mit
anderen Stoffen, auch in fester Verbindung mit anderen Gegenständen
oder unter Glas und Rahmen; Bestandteile solcher künstlichen Blumen,
z. B. einzelne Blätter, Stiele, Staubfäden, Samenkapseln, Früchte usw.,
Verbindung untereinander; auch sogenannte Stoffschläuche zu
Stielen
Schuhe aus Gespinstwaren ganz oder teilweise aus Seide mit angenähten
Sohlen aus anderen Stoffen:
für Frauen:
das Paar im Gewicht von 500 g oder darunter
VZZ““
Menschenhaare, roh oder ausgekocht, auch gehechelt
Menschenhaare, gekämmt (Kammzug..
Wenschenhaggumumuhaua*
Preßtücher aus Menschenhaaren .......85 11“
Frauenhüte aus Gespinstwaren ganz oder teilweise aus Seide, aus Spitzen,
Stickereien oder Gespinstwaren mit aufgenähter Arbeit
Männerhüte aus Haarfilz (mit Ausnahme der lackierten):
unausgerüstet (ungarniert)
I111114“*“
Frauenhüte aus Filz aller Art:
unausgerüstet (ungarniert)
ausgerüstet (garniert):
nur mit Band eingefaßt .““
Hutstumpen aus Filz:
öHcöeöe“]
aus Wollfilz L1AA“;
Hüte aus Stroh oder anderen pflanzlichen Flechtstoffen, aus Hanf⸗ oder Roß⸗
haargeflechten, Fischbein, Kork, Baumschwamm, Lufa, Papier, Spar⸗
terie; anderweit nicht genannte Hüte:
unausgerüstet (ungarniert):
Füeneisn aus Stroh, nicht nach der Art der Männerhüte geformt
888444““ ausgerüstete (garnierte) Frauenhüte aus Stroh, nicht nach der Art der
11111111252“
Fraͤnenbate aller slrt, ansgerazt .. . . 1616
zum fünften Abschnitt des allgemeinen
Tarifs.
a) Oberkleider (einschließlich Mäntel) und Unterkleider aus gewirkten, gestrickten oder gehäkelten Spitzenstoffen sind nicht als Kleider aus Spitzenstoffen, sondern nach ihrer sonstigen Beschaffenheit zu verzollen. Bei Wirk⸗ und Netzwaren bleiben Säume, Nähte, zur Verhinderung
8 des Auftrenneus angebrachte Einfassungen von Band und die zum Gebrauch erforderlichen gewöhnlichen Zutaten, pei gewirkten Hand⸗ schuhen auch Futter, Besätze, Stickereien, Schleifen und sonstiger Aus⸗ putz, bei gewirkten Strümpfen neben aufgestickten oder aufgenähten Zwickeln auch sonstige Stickereien, bei gewirkten Unterkleidern ge⸗ wirkte, gestrickte oder gehäkelte (dagegen nicht gewebte, gestickte oder geklöppelte) Spitzen, Stickereien oder sonstiger Ausputz auf die Ver⸗ zollung ohne Einfluß.
Als gewöhnliche Zutaten sind ohne Rücksicht auf den Stoff, aus dem sie bestehen, insbesondere anzusehen: benähte Knopflöcher, Knöpfe, Knopfleisten, Schlingen, Heftel, Schnallen, Lederriemen,
8 Bunde, Zugschnüre, Zugbänder, einfache Huasten.
leider aus Leder, mit Futter aus Gespinstvarrernnn .
Täschnerwaren aus Leder aller Art:
bei einem Reingewicht des Stückes von 2 kg oder darüber..
bei einem Reingewicht des Stückes von 1 kg bis weniger als 2 kg
bei einem Reingewicht des Stückes von weniger als 1 kk4. in Verbindung mit Beschlägen oder Verschlußvorrichtungen (aus⸗ genommen ganze Bügel) aus edlen Metallen, ohne Rücksicht auf das Gewicht des Stückes . . . . . . .. .. . “
Anmerkungen.
1. Als Täschnerwaren kommen nur folgende Waren in Betracht: Akten⸗, Brief⸗, Bücher⸗, Geld⸗, Geldschein⸗, Hand⸗, Reise⸗, Schul⸗, Visitenkarten⸗, Zigarren⸗ und Zigarettentaschen; Hand⸗ und sonstige Reisekoffer; Näh⸗ und Reisenecessaires.
Eine Verbindung mit Beschlägen oder Verschlußvorrichtungen aus
vergoldeten oder versilberten unedlen Metallen oder egierungen
unedler Metalle bleibt auf die Verzollung ohne Einfluß. Das gleiche gilt von einer Verbindung mit Beschlägen oder Verschluß⸗ vorrichtungen aus Zellhorn oder ähnlichen Formerstoffen.
Zum Zollsatz von 210 NM für Täschnerwaren des Absatzes 4
sind auch Täschnerwaren in Verbindung mit Beschlägen oder
1 Verschlußvorrichtungen, auch ganzen Bügeln, aus Elfenbein,
1 Perlmutter, Bernstein oder achahmungen davon
erzollen.
Pelze, Boas, nicht überzogen, nicht gefüttert . . . . . . ....
Pelzwaren, überzogen oder gefüttert:
aus Hunde⸗-, Hasen⸗, Ziegen⸗, Zickel⸗ und Wallabyfellen sowie aus
weder gefärbten noch in sonstiger Weise (z. B. durch Scheren oder eBuvfen) bearbeiteten Kaninchen⸗ oder Schaffellen
Badeschuhe aus Kautschuk, nicht in Verbindung mit Sohlen aus anderen
Stoffen, unlackiert 8
Aufblasbare einwandige Bälle (ausgenommen Fuß⸗, Hand⸗ und Faustball⸗
blasen) und aufgeblasene Bälle (sogenannte Salonbälle) aus weichem
Kautschuk, ein⸗ oder mehrfarbig
Anmerkung. Als Salonbälle sind Bälle anzusehen, die in der Masse
gefärbt (nicht bemalt) und an zwei sich gegenüberliegenden Seiten fast aufgeklebten Stern oder einer sonstigen Verzierung ver⸗
ehen sind.
Aufblasbare Figuren aus weichem Kautschuk mit Ausnahme der getauchten
(nahtlosen) und der aus geschnittener Kautschukplatte (Patentplatte) her⸗
gestellten, auch in Verbindung mit anderen Stoffen
Anmerkung. Als Figuren sind Nachbildungen von Menschen, Tieren,
Pflanzen, Früchten und sonstigen Gegenständen aller Art zu Spiel⸗
zwecken für Erwachsene und Kinder anzusehen.
Anmerkung zu Nr. 579. Bei Kleidergürteln aus weichem Kaut⸗
— eine Schnallen aus Kunsthorn auf die Verzollung ohne
influß.
Gespinstwaren, auf beiden Seiten mit Kautschuk überzogen oder bestrichen,
für sanitäre Zwecke (sogenannte Bett⸗ der Verbandstoffe) 8
5 1
9 p„
aus 586
aus 615 A
und aus 628
aus 615 A aus 621 aus 622
aus 670
Kämme, Mundstücke für Tabakpfeifen..
höhere Zollsätze fallen: Stö e 8 2 2* 8 . 2 8 8 2 8 8 89 89 8 . 2 9 2 2 8 . 8 8 89 8 9
vEe11
bindung mit anderen Stoffen unter höhere Zollsätze fallen: Stöcke 989 9 . * 95., . „ 5 5 . „„„& ängb „ ö5f. andere..
zu verzollen.
mit Perlen: Stöcke 2* 2 8 8 8 8 2 * * 8 2* 9 9 98 9 2 2 2 8 9 9 2 * 2 8 2 anbere. .
613 des allgemeinen Tarifs fallend: ohne Verbindung mit anderen Stoffen .. ..
Nr. 614 oder durch ihre Verbindung unter höhere Zollsätze fallen
Bindemittel æ₰1111116“ ö“
Tarifs oder unter höhere Zollsätze fallen
verstehen. Möbel, grobe (nicht gepolstert), unfurniert, aus Zirbelholz, mit Ausnahme aus massiv gebogenem Holz: vvoI00I 124“* ; Holzschachteln . . . . ..
Aufnahme der Krautköpfe dienenden beweglichen Holzkästchen versehen ist Holzschachteln .
.
Aufnahme der Krautköpfe dienenden beweglichen Holzkästchen versehen ist Anmerkung zu Nr. 629 und 630. Bei der Verzollung von Holz⸗
in ähnlicher Weise angebrachte Fabrikmarken, Warenzeichen, Firmen⸗ bezeichnungen, Jahreszahlen, Sortenangaben, Warenbezeichnungen oder dergleichen außer Betracht, und zwar auch dann, wenn sie sich als Ausschmückungen darstellen. Ferner bleiben bei der Verzollung von Holzschachteln geringfügige Zutaten aus unedlen Metallen oder Legierungen unedler Metalle, wie Handgriffe, Etikettenrähmchen, KSnöpfe, Scharniere, Verschlüsse und Beschläge, außer Betracht. Feine Holzwaren (ausgenommen Stöcke), auch in Verbindung mit anderen Stoffen, soweit sie nicht dadurch unter höhere Zollsätze fallen: Möbel, mit Ausnahme der Möbel aus massiv gebogenem Holz: mit Bildhauer⸗ oder Bildschnitzerarbeit; mit feiner Schnitzarbeit; mit feeiner Drechslerarbeit oder mit Nachahmungen feiner Schnitz⸗ arbeiten, die durch Pressen, Brennen, Aetzen oder Stanzen her⸗ gestellt sind; sonstige feine Möbel mit eingelegter Arbeit, soweit sie nicht durch die eingelegten Stoffe unter höhere Zollsätze fallen; fein bemalt, vergoldet, versilbert oder bronziert Stock⸗ und Schirmgriffe, Zigarren⸗ und Zigarettenspitzen, Tabakpfeifen: mit Bildhauer⸗ oder Bildschnitzerarbeit; mit feiner Schnitzarbeit; mit feiner Drechslerarbeit oder mit Nachahmungen feiner Schnitz⸗
arbeiten, die durch Pressen, Brennen, Aetzen oder Stanzen her⸗ gestellt sind; sonstige feine Stock⸗ und Schirmgriffe, Zigarren⸗ und Zigarettenspitzen, Tabakpfeifen
mit eingelegter Arbeit, soweit sie nicht durch die eingelegten Stoffe unter höhere Zollsätze fallen; fein bemalt, vergoldet, versilbert oder bronziert
Kunstharze in Blöcken oder Platten, im Stückgewicht von 2 kg oder darüber
Waren ganz oder teilweise aus Zellhorn oder ähnlichen Formerstoffen, anderweit im allgemeinen Tarif nicht genannt, soweit sie nicht durch die Verbindung mit anderen Stoffen unter höhere Zollsätze fallen oder als Nachahmungen höher belegter Waren anzusehen sind: Sers und Schirmgriffe, Zigarren⸗ und Zigarettenspitzen, T 1114A44““ Stöcke aus Rohr: gebeizt, gefirnißt, lackiert, poliert, auch mit IoE“ in Verbindung mit anderen Stoffen, soweit sie nicht dadurch unter Nr. 568 des allgemeinen Tarifs oder unter höhere Zollsätze fallen Anmerkung zu Nr. 644. Unter Zwingen sind auch die die Stöcke am unteren Ende abschließenden Ansätze oder Kapseln aus Horn zu verstehen. Tapeten und Tapetenborten allor Art aus Papier . . . . . . .... Spielkarten von jeder Gestalt und Größe, neben der inneren Abgabe Briefpapier, Briefkarten und Briefumschläge in Behältnissen aus Papier, Pappe oder Holz (Papierausstattung), und zwar: „ in Behältnissen, mit Leder oder mit Gespinstwaren ganz oder teilweise aus Seide überzogen (ganz oder teilweise) oder damit ausgestattet in Behältnissen von anderer Beschaffenheit . . . . . ... .— . Anmerkung. Bändchen, Schnürchen und dergleichen aus Gespinsten jeder Art, mit denen das Briefpapier, die Briefkarten und die Brief⸗ 88 3 umschläge gebunden sind, sowie geringfügige Ausstattungen der Behältnisse mit solchen Bändchen, Schnürchen und dergleichen bleiben bei der Verzollung der Waren der Nr. 667 außer Betracht. Notizbücher und Geschäftsbücher, mit Gespinstwaren aller Art ganz oder teilweise überzogen oder damit “ Adressierschablonen; kreisrund ausgestanzte und radial gepreßte Papier⸗ G Verschluß von verkorkten Flaschen (sogenannte Apotheker⸗ ekturen Anmerkung zu Nr. 671. Bei der Verzollung von Puppen aus Papierstoff (Papiermaché) für Schaufensterauslagen oder zu Re⸗ klamezwecken (sogenannten Konfektionspuppen) bleibt die Ver⸗
abakpfeifen
bindung mit Schuhen aus Wachstuch außer Betracht. chreibunterlagen mit Lederecken.. 8 “ 8
9 E—— “
(Fortsetzung in der Ersten Beilage.)
Waren ganz oder teilweise aus Elfenbein, soweit sie nicht besonders aus- genommen sind oder durch die Verbindung mit anderen Stoffen unter
Waren ganz oder teilweife aus Schildpatt, soweit sie nicht durch die Ver⸗
Anmerkung zu Nr. 601 bis 604. Nachahmungen von Eifenbein oder Schildpatt aus Zellhorn oder ähnlichen Stoffen und Waren ddearaus sind wie Zellhorn oder ähnliche Stoffe und Waren daraus
Waren ganz oder teilweise aus Perlmutter, soweit sie nicht durch die Ver⸗
bindung mit anderen Stoffen unter höhere Zollsätze fallen, ausgenommen Knöpfe; Perlmutter in ganzen Schalen, geschliffen oder poliert, auch
Stock⸗ und Schirmgriffe, Zigarreu⸗ und Zigarettenspitzen, Tabalpfeifen, Stöcke, aus tierischen Schnitzstoffen, nicht unter die Nummern 601 bis in Verbindung mit anderen Stoffen, soweit sie nicht unter Abs. 2 der
Voll⸗ und Lochplatten, Lochsteine, Hohlsteine und Formsteine, ungebrannt, aus Kieselgur, Kalk und Sägemehl, unter Verwendung von Zement als
Stöcke, feine (mit eingelegter oder Schnitzarbeit oder mit Verzierungen, die durch Pressen oder Stanzen hergestellt sind); Stöcke in Verbindung mit anderen Stoffen, soweit sie nicht dadurch unter Nr. 568 des allgemeinen
Anmerkung zu Nr. 622. Unter Zwingen sind auch die die Stöcke am unteren Ende abschließenden Ansätze oder Kapseln aus Horn zu
Krauthobel aus schmiedbarem Eisen mit Holzrahmen, der mit einem zur Krauthobel aus schmiedbarem Eisen mit Holzrahmen, der mit einem zur
schachteln bleiben eingebrannte, eingepreßte, farbig aufgetragene oder
“ Erste nzeiger un
8
eilage
d Preußischen
Verlin, Mittwoch, den 16. April
(Eortsetzung aus dem Hauptblatt.)
Benennung der Gegenstände
Nr. des deutschen Zolltarifs
Zollsatz
für 1 dz
RM
Anmerkungen zu Nr. 670 bis 672.
1. Zollfrei werden ———
a) 22—4⸗ und Auktionskataloge für Buch⸗, Kunst⸗ und Musikalien⸗
ndler,
b) Lagerverzeichnisse von Barsortimentern (d. s. Lagerverzeichnisse 8 die Werke anderer Verleger nur an Vaczchaste abgeben), —
0) e von Antiquaren.
zu a bis o: alle diese, sofern sie von Verlegern, Buch⸗ oder Kunst⸗ ndlern, die in Oesterreich ansässig sind, herausgegeben werden,
) Kataloge und Preisverzeichnisse in einzelnen Exemplaren,
e) Zettelpakete, die den Bücher⸗ oder Musikalienpaketen der Buch⸗ oder Musikalienhändler beiliegen,
f) Buch⸗ oder Musikalienprospekte für den Buchhändler⸗ (Musi⸗ kalien⸗) Vertrieb, jedoch nur in Postpaketsendungen oder sofern sie zollfreien Bücher⸗ oder Musikaliensendungen in einer 1 kg nicht überschreitenden Menge beigepackt sind.
2. Schnittmusterbogen, die zollfreien Modezeitschriften beigefügt sind und sich auf deren Inhalt beziehen, bleiben zollfrei, und zwar auch dann, wenn sie in einer den Modezeitschriften entsprechenden Anzahl gesondert verpackt eingehen.
Schleifscheiben aus natürlichem oder künstlichem Korund Natürliche Schleif⸗ und Wetzsteine, ohne Verbindung mit anderen Stoffen Künstliche Defibreursteine (mühlstein⸗ oder walzenförmige Schleifsteine aus gemahlenem Sandstein mit Zement als Bindemittel und mit einem Eisenkern zur Erzeugung von Holzstoff) Waren ganz oder teilweise aus Meerschaum oder Nachahmungen davon: in Verbindung mit natürlichem oder künstlichem Bernstein; Zigarren⸗ und Zigarettenspitzen aus Meerschaum, mit Vorrichtungen zur Be⸗ festigung von Mundstücken andere, soweit sie nicht durch die Verbindung mit anderen Stoffen unter höhere Zollsätze fallen Waren ganz oder teilweise aus Bernstein, natürlichem oder künstlichem, so⸗ weit sie nicht durch die Verbindung mit anderen Stoffen unter höhere
Zollsätze fallen: aus 45 ag 1411414
Magnesiasteine, unglasiert oder glasiert:
rechteckige bei einem Reingewicht des Stückes von weniger als 5 kg..
rechteckige bei einem Reingewicht des Stückes von 5 kg oder darüber;
andere als rechteckige ohne Rücksicht auf das Gewicht des Stückes Röhren und Düsen aus Magnesit, unglasiert oder glasiect.. . Geflechte und Gewebe aus Glasgespinst:
nicht geärtt, micht unburchftehtih . . . . . . . . ......
gs 4 heit Waren ganz oder teilweise aus Gold, soweit sie nicht durch die Verbindung
mit anderen Stoffen unter höhere Zollsätze fallen, poliert:
S- und Schirmgriffe, Zigarren⸗ und Zigarettenspitzen, Tabakpfeifen Waren ganz oder teilweise aus Silber, auch vergoldet oder auf mechanischen
Wege mit Gold belegt, soweit sie nicht durch die Verbindung mit anderen
Stoffen unter höhere Zollsätze fallen: 8 8 und Schirmgriffe, Zigarren⸗ und Zigarettenspitzen, Tabakpfeifen E as 144*“
Kokillen, roh, bei einem Reingewicht des Stückes von mehr als 1 da... Schmiedbares Eisen in Stäben, auch geformt (fassoniert):
warm gereelt (gefrimmelt) 81II1“
geschmiedet, roh, auch geschlichtet (glatt geschmiedetit)
Anmerkung zu Nr. 784 und 7854A. Stahl mit einem Kohlenstoff⸗
gehalt von 0,8 v. H. oder darüber, nicht legiert; Stahl mit beliebigem Kohlenstoffgehalt, jedoch legiert, mit einem Zusatz von 0,7 bis 7 v. H. Chrom oder 0 7 „ Wolfram oder „ Nickel oder „ Mangan oder 28 „ Silizium oder 8 1,5 „ Molybdän oder
0,15 „ 0,5 „ Kobalt, Titan, Vanadium, Bor oder Uran oder
mit einem Zusatz von mehreren dieser Legierungsstoffe bis höchstens
7 v. H. insgesamt, wobei jedoch der Zusatz von Molybdän 1,5 v. H.
und der von Kobalt, Titan, Vanadium, Bor oder Uran 0,5 v. H. nicht
6“ Stahl mit beliebigem Kohlenstoffgehalt, jedoch legiert, mit ein
Zusatz von mehr als
7 v. H. Chrom oder „ Wolfram oder „ Nickel oder „ Mangan oder „ Silizium oder „ Molybdän oder
0,5 „ Kobalt, Titan, Vanadium, Bor oder Uran oder
mit einem Zusatz von mehreren dieser Legierungsstoffe über 7 v. H.
insgesamt oder weniger als 7 v. H., sofern der Zusatz von Molybdän
1,5 v. H. oder der von Kobalt, Titan, Banadium, Bor oder Uran
0,5 v. H. überschreitet: 2 3
Waren der Nr. 784 des allgemeinen Tariß . .
Waren der Nr. 785A des allgemeinen Tarießs ..
rantwortl. Schriftleiter: Direktor Dr. Tyrol, Charlottenburg. Verantwortlich für den Anzeigenteil: Rechnungsdireltor Mengering in Berlin. Verlag der Geschäftsstelle (Mengering) in Berlin. Druck der Preußischen Druckerei⸗ und Verlags⸗Aktiengesellschaft, — Berlin, Wilhelmstraße 32. 8 Acht Beilagen 8 (einschließl. Börsenbeilage und zwei Zentralhandelsregisterbeilagen),
“
bei Chrom weniger als 0,7 vp, . „ Wolfram weniger als 0,3 vH, p„ Niickel weniger als 0,3 vbvov‧, „ Mangan weniger als 1,0 vH, 8 -eSe weniger -, 18 . volybdän weniger v 8 „ Kobalt, Titan, Vanadium, Bor oder Uran weniger als 0,15 vH beträgt, bei der Zollbehandlung unberücksichtigt. 8 Löffelbaggerzähne, Büchsen, Eimermesser, Baggerbolzen (Baggerteile), aus schmiedbarem Eisen, bearbeitet: bei einem Reingewichte des Stückes: von mehr als 25 kk . . von mehr als 25 kk. „ von 3 kg oder daruntrer . . . Stahlblechriemenscheiben bei einem Reingewichte des Stücks von mehr als 3 kg bis 1 dz 1 8 b Magnete aus schmiedbarem Eisen, bearbeitet, bei einem Reingewichte des 8 3 kg oder darunter Senfiul 6 Stelicae hoee ana rundem, sechseckigem oder achteckigem Querschnitt des Schichafte 50 cm oder g. v 1 Schlangenbohrer, 40 cm oder darüber lag. . 1 Krauthobel . andere als Hobel bezeichnete, zum Schneiden oder Reiben von Küchengewächsen oder dergleichen bestimmte hauswirtschaftliche Ge⸗ räte, aus schmiedbarem Eisen, bei einem Eigengewichte des Stückes von weniger als 3 kg: 1
In jedem Fall bleibt ein Gehalt an Legierungsstoffen, der
EE“5*
mit rohem Holzrahmwen.. “ mit bearbeitetem Holzrahme
Zollsätze der Nrn. 784 und 785 A † 1 RM
Zollsatz der Nr. 784 + 10 RM Zollsätze der Nr. 785A + 12,50 RM
aus 824
aus 904 906 B
aus 906D
aus 9120 aus 912 E aus 912 F
aus 946
Zylindrische Schraubenfedern für Eisenbahnwagen, aus Rundeisen, in der
Stärke von 2,5 cm oder darüber, roh, auch mit abgeflachten Enden
2bö ausschließlich der Eisenbahnwagenfedern, mit vier oder mehr e
rn Schirmgestelle und Bestandteile von solchen: Schiemgehel Schirmschienen, Schirmstöcke, Schirmgriffe.. ——PS1112121— Zylindrische Schraubenfedern aus Rundeisen, dessen Stärke 7 mm oder dar⸗ über beträgt: roh 2 28 2* 2 9 2 * 2 . 2 9 2 9 8 ⸗ ⸗ — 9 89 98 2 . - . 2 2 8 9 2 ve—¹] Apparate mit Rührwerk für die Herstellung von Kunstharz, aus Aluminium, Eisen und Kupferlegierungen Mit Nickelblech ausgekleidete Gefäße, Apparate und dergleichen für indu⸗ strielle Verwendung, aus schmiedbarem Guß Andere Waren aus Nickel, in den vorhergehenden Nummern des Abschnittes 17 F des allgemeinen Tarifs nicht genannt, auch in Verbindung mit anderen Stoffen, soweit sie nicht zu den fein gearbeiteten Schmuckgegen⸗ ständen usw. der Nr. 887 gehören oder durch die Verbindung mit anderen Stoffen unter höhere Zollsätze fallen; Blattnickel Ferrochrom mit einem Gehalt an Chrom von 20 vH oder darüber: mit einem Gehalt an Kohlenstoff: “ 2 über 0,6 vH bis 4vvp . “”“ 8 Möbelscharniere aus Messingblech... . Röhren aus Phosphorbrone . 6 Feine Tafelgeräte zur Aufstellung von Speisen und Getränken, Messerbänke, Serviettenringe, Eß⸗ und Vorlegebestecke aus Alpaka, soweit sie nicht zu den fein gearbeiteten Schmuckgegenständen usw. der Nr. 887 gehören 85 durch die Verbindung mit anderen Stoffen unter höhere Zollsätze allen Waren, ganz oder teilweise aus vergoldeten unedlen Metallen oder Legie⸗ rungen unedler Metalle, soweit sie nicht besonders ausgenommen sind baße durch die Verbindung mit anderen Stoffen unter höhere Zollsätze allen: Stock⸗ und Schirmgriffe, Rahmen und Bügel für Täschnerwaren; 1 Fnovfe⸗ Spangen, Schnallen, Krawattenklammern, und Teile davon w1111141414AX4“ 28 . Waren, ganz oder teilweise aus versilberten unedlen Metallen oder Legie⸗ rungen unedler Metalle, soweit sie nicht besonders ausgenommen sind bage durch die Verbindung mit anderen Stoffen unter höhere Zollsätze allen: Stock⸗ und Schirmgriffe; Rahmen und Bügel für Täschnerwaren; Zigarren⸗ und Zigarettenspitzen, Tabakpfeifen; Knöpfe, Spangen, Scchnallen, Krawattenklammern und Teile davon; Tafelgeräte zur Aufstellung von Speisen und Getränken, Messerbänke, Servietten⸗ . Eß⸗ und Vorlegebestecke aus Alpaka Schmuck⸗, Zier⸗ und sonstige Luxusgegenstände, ganz oder teilweise aus un⸗ edlen Metallen oder aus Legierungen unedler Metalle, fein gearbeitet und entweder verniert oder vernickelt oder in Verbindung mit Alabaster, Marmor, Serpentinstein, Schmelz, Halbedelsteinen, nachgeahmten Edel⸗ steinen, Gemmen oder Kameen aus Halbedelsteinen oder nachgeahmten Edelsteinen, Pasten oder dergleichen: Knöpfe, Spangen, Schnallen, Nadeln, Krawattenklammern... Allgemeine Anmerkung zu Abschnitt 17B bis H des all⸗ gemeinen Tarifs. Bleche, weniger als 0,25 mm stark, sofern sie sich nicht als sogenanntes Rauschgold (Knistergold, Flittergold) oder Rauschsilber oder sonst als papierartig dünn gewalzte oder geschlagene Zlätter darstellen: . aus Kupfer oder Kupferlegieungeen . aus Nickel oder Nickellegierunen) . Vielfachwerkzeugmaschinen zur Bearbeitung von Metallen (geeignet zum Drehen, Bohren, Hobeln und Fräsen, zum Teil auch zum Schleifen) Druckluftwerkzeuge v Velourkratz⸗ und Tour⸗(Wisch⸗) Maschinen für die Herstellung von Filzhüten . G 11111141141414 Elektrische Scheibenwischer für Motorfahrzaeaane . .
Anmerkung zu Abschnitt 18B. Elektromagnetisch betätigte Rei⸗
Pungskupplungen in einfacher oder zusammengesetzter Bauart, wie
Leerlaufkupplungen, Antriebsvorgeläge, Umkehrantriebsvorgeläge, in oder ohne Verbindung mit anderen Maschinenteilen, elektro⸗ magnetische Bremsen und ähnliche Erzeugnisse sind nicht als elektro⸗ technische Erzeugnisse, sondern nach ihrer sonstigen Beschaffenheit zu verzollen.
Saiten (abgepaßt):
Darmsalten, auch nachgeahmte144
übersonanen Iitt l .
Anmerkung. Drahtsaiten mit Ausnahme der übersponnenen werden wie Draht verzollt.
Zinkbecher für galvanische Elemente .
Bilderbücher mit Text ... 8 1ö11“”“
Zölle bei der Einfuhr nach Oesterreich.
22,50
31,20 40
14 18 30
30
frei
Anlage B.
Nr. des
österreich.
Zolltarifs
Benennung der Gegenstände
Zollsatz für 100 kg Kronen
aus 39 a
aus 48a
aus 48 b
aus 48 b 3 74
75
aus 88 aus 97 b
aus 98 a und b
aus 99 b aus 104 aus 107 b
107 f aus 107g;
139 aus 145
Indische Azaleen, Kamelien.. Edeleriken mit Topfballen.. FreilanderienS. . . . . öö . Anmerkung. Speisefette der Tarifnr. 74 b für Margarinefabriken zur Erzeugung von Margarine auf Erlaubnisschein 8 Anmerkung. Speiseöle der Tarifnr. 75 a 2 für Margarinefabriken zur Erzeugung von Margarine auf Erlaubnisschein Schaumwein deutscher Erzeugung᷑g .“ ö1161616161616111142“ Mettwürste, Zervelatwürte . .. 85 Allgäuer Stangenkäse und Limburger Käse in Ziegeln, Weichkäse nach Art des Romadour in Prismenform . Ahh vmnhhgF ö141141416—*“; Schokoladeerzeugnisse mit Ausnahme der Waren nur aus Schokolade Heringe, mariniert, auch Bratheringe und Rollmops in Essig, Heringe in Gelee, Dorschleberpastete, alle diese luftdicht verschlossen Bonbons und Zuckerwwarden.. 6“ Reisbackmehle, nicht in Packungen für den Kleinverkaukff . Würstchen (Frankfurter, Halberstädter, Regensburger und dergleichen) in Salzlake, luftdicht verschlossen 8 Garne in Aufmachungen für den Kleinverkꝛaauauauaukt . . a) Möbelstoffe, auch florartig gewebt, aus Spinnstoffen der Klasse XIX b) Möbelstoffe, andere, florartig gerebtbt. . 1. Samte, samtartige Gewebe: a) bedruckt oder bunt gewebt.. e“
2. Samtbänder