Reichs⸗ und Staatsanzeiger
Nr. 114 vom 17. Mai 1930. S. 4.
ie Bedingung, daß sich der Antragsteller für den Zeitpunkt des delaufs 2 Zahlungsfrist der sofortigen —— unterwirft. Auch die Bedingung, den öü halb der Zahlungsfrist in Teilbeträgen zu zahlen, 8 kommen. Hervorzuheben ist, daß die Feees ste -4—⸗ tragsteller e. en nn F n — L-—
f f Sicherhei t 1““ Ermessen 49. Aufwertungsstelle — Weise geschehen, ³. B. durch Bestellung einer Hypothek oder dur Stellung eines Bürgen. 11“ 1 besonderer Bedeutung ist die Sicherstellung des e bigers, wenn es sich um die Bewilligung der Hefluxhe 8 ei — hypothekarisch nicht gesicherte “ handelt. In 1 8 erfordert es die Rüc sichtnahme auf den Gläubiger, * uf wertungsstelle die Weisung zu geben, daß sie die Zahlungsfrist nur gegen Sicherstellung bewilligt (Abs. 3). 8 ie Auf⸗ Was die Zinsfrage anlangt, so empfiehlt es sich, die L wertungsstelle an die gesetzlichen Zinsen (§ 1 Abs. 1) zu binde (Abs. 4ͤ). 1 3 98 Werden die dem Antragsteller von der Au⸗ wertungsstelle *† erlegten Bedingungen nicht erfüllt, so tritt die 2 ergünstigung 22 ein. Den Eintritt der Bedingungen nachzuweisen, ist Sache des⸗ jenigen, dem die Zahlungsfrist bewilligt worden ist. — Erfahrungsgemäß werden sich die Anträge auf vv. von Zahlungsfristen zunächst derart häufen, daß eine rech .. Erledigung durch die Aufwertungsstelle möglicherweise 8 9 ne gestellt ist. Es ist daher zweckmäßig, der Aufwertungs stelle 88. Befugnis zu geben, eine einstweilige Anordnung zu 5 . der Gläubiger bereits einen vollstreckbaren Schuldtitel haben ann, empfiehlt es sich, der Aufwertungsstelle die Befugnis zu geben, 5 Wege der einstweiligen Anordnung die Zwangsvollstre u. fü unzulässig zu erklären (Abs. 1). Die einstweilige Anordnung 8 jeder Art sein, insbesondere auch dahin gehen, daß eine Ab⸗
gszahlung zu leisten ist. schlagss⸗ nacrnlige e tritt mit dem Erlaß gültigen Entscheidung außer Kraft. Da sie also nur vorüber⸗ gehende Bedeutung hat, andererseits sofort in “X“ muß, wenn sie erlassen ist, erscheint es angebracht, Rechtsmitte gegen die vorläufige Anordnung auszuschließen (Abs. 2). .
Durch die Vorschrift, daß die Zahlungsfrist wie eine vom Gläubiger bewilligte Stundung wirkt, wird ausgesprochen, daß die Zahlungsfrist materielle Wirkung hat (Abs. 1). Diese Regelung lehnt sich an § 6 der Bekanntmachung vom 8. Juni 1916 (RGBl. S. 454) an. Der Lauf der Kapitalszinsen wird durch die Zahlungs⸗ rist nicht berührt. Verzugszinsen können während der Zahlungs⸗ feise nicht laufen. Der Abs. 2 stellt klar, daß die Hypothek und die durch die Hypothek gesicherte persönliche Forderung nach Ablauf der Zahlungsfrist fällig wird, ohne daß es noch einer Kündi⸗ gung bedarf.
Zu § 13.
Das Recht, die Zahlungsfrist zu beantragen, steht dem Eigen⸗ tümer und dem persönlichen Schuldner gesondert zu. Um der Unbilligkeit vorzubeugen, die sich daraus ergeben kann, daß nach allgemeinen Vorschriften eine Wechselwirkung der dem Eigentümer und der dem persönlichen Schuldner bewilligten Zahlungsfrist nicht eintritt, empfiehlt es sich, umgekehrt wie in § 4 des Entwurfs, die Wechselwirkung ausdrücklich vorzuschreiben.
Zu § 14.
Durch die Vorschrift des § 25 des Aufwertungsgesetzes, wonach der Gläubiger die Zahlung des Aufwertungsbetrags bis sum 1. Januar 1932 weder von dem Eigentümer noch von dem persön⸗ lichen Schuldner verlangen kann, ist der Gläubiger nicht gehindert, sich im Klagewege einen vollstreckbaren Schuldtitel gegen den Eigentümer und den persönlichen Schuldner zu verschaffen. Dem Gläubiger kann auch von dem Eigentümer oder dem Schuldner eine vollstreckbare Urkunde über den Anspruch 1ese worden sein. Trotz der Bewilligung der Zahlungsfrist würden also der Eigentümer und der Schuldner die Gefahr laufen, einer Voll⸗ streckung des Gläubigers ausgesetzt zu sein. Eigentümer und Schuldner hätten allerdings die Möglichkeit, nach § 775 Ziffer 4 der Zivilprozeßordnung durch Vorlegung der Stundungsurkunde die Einstellung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung herbei⸗ zuführen. Um aber die Weiterungen, die sich hieraus für den Eigentümer und den Schuldner ergeben können, von vornherein auszuschließen, ist vorgeschrieben, daß die Zwangsvollstreckung für die Dauer der bewilligten Zahlungsfrist unzulässig ist. Eine ähnliche Regelung enthielt § 4 Abs. 4 der Bekanntmachung vom 8. Juni 1916 (RGBl. S. 454).
Zu § 15.
Dem Absatz 1 liegt der gleiche Gedanke zugrunde, wie dem § 5 des Entwurfs. Die Bewilligung der Zahlungsfrist bezieht sich grundsätzlich nur auf die regelmäßige Fälligkeit, dagegen nicht auf die vorzeitige Fälligkeit, die für besondere Fälle in Gesetzen, Satzungen oder Verträgen vorgesehen ist. Wird aso beispielsweise die Hypothek wegen Verschlechterung des Grundstücks, bei unpünkt⸗ licher Zinszahlung oder im Falle der Zwangsversteigerung fällig, so steht die Bewilligung der Zahlungsfrist dem Eintritt der vor⸗ zeitigen Fälligkeit nicht entgegen (Abs. 1 Satz 1). Auch hier muß eine Ausnahme für den Fall vorgesehen werden, daß die vorzeitige Fälligkeit bei einer Rangänderung der Hypothek eintritt und diese Rangänderung durch das neue Gesetz (§ 1 des Entwurfs) herbei⸗ geführt oder zugelassen ist (Abs. 1 Satz 2).
Darüber hinaus erscheint es angezeigt, dem Gläubiger für die Zeit, während der die Zahlungsfrist läuft, einen Schutz gegen Benachteiligung durch unpünktliche Zahlung von Abschlags⸗, Tilgungs⸗ oder Zinsbeträgen zu geben. Dies geschieht durch die Einführung einer gesetzlichen Verfallklausel des Inhalts, daß der Gläubiger ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen kann, wenn der persönliche Schuldner mit der Zahlung der Abschlags⸗, Tilgungs⸗ oder Zinsbeträge länger als einen Monat im Verzug ist (Abs. 2 Satz 1). In Anbetracht der Tragweite dieser Bestimmung ist es zweckmäßig, Facfuscheiben, daß die Aufwertungsstelle einen Hinweis auf die gesetzti e Verzugsfolge in die Entscheidung, durch 1.2 Zahlungsfrist bewilligt wird, aufnehmen soll (Abs. 2 Satz 2).
Rachsicht wird zu üben sein, wenn der Eigentümer oder der persönliche Schuldner den Gläubiger befriedigt, bevor die außer⸗ ordentliche Kündigung ausgesprochen ist. Deshalb soll die 8 6 Kündigung des Gläubigers in diesem Falle unzulassig sein (Abs. 3 Satz 1). Auch wird zugunsten des Eigentümers oder des persönlichen Schuldners der Umstand zu berücksichtigen sein, daß eine Aufrechnungsmöglichkeit gegeben h und der Eigentümer oder der persönliche Schuldner die Aufrechnung d erklärt (Abs. 3 Satz 2). lehnt sich an § Geenge an.
Besteht ein Streit über die Frage, ob die Voraussetzungen der Verfallklausel eingetreten sind, 8 entscheidet variben bas Prozeßgericht. Hat der Gläubiger bereits einen vollstreckbaren Schuldtitel, so ergeht, wie durch Abs. 4 klargestellt ist, die Ent⸗ shfidung des Gerichts gegebenenfalls dahin, daß die Zahlungs⸗ rist außer Kraft tritt.
1 unverzüglich Die Fassung der Vorschriften des Abs. 3 554 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 des Bürgerlichen
1 Zu § 16.
Der § 16 wiederholt, um Zweifel auszuschließen, die Vorschrift des § 30 des Aufwertungsgesetzes, die dem Eigentümer eines der Zwangswirtschaft unterliegenden Grundstücks unter gewissen Vor⸗ aussetzungen einen Vollstreckungsschutz gewährt.
IV. Verfahren vor der Aufwertungsstelle. b u & 17 — 27. Die Vorschläge für die Gestaltun
des Verfahrens vor der Aufwertungsstelle entsprechen im w
entlichen den gegenwärtig
geltenden Verfahrensvorschritfen des Aufwertungsgesetzes und der Durchführungsverordnung zum Aufwertungsgesetz vom 29. No⸗ vember 1925 (RGBl. I S. 392). Es finden also grundsätzlich die Vorschriften des Reichsgesetzes über die Angelegenheiten der frei⸗ willigen Gerichtsbarkeit sinn⸗ „— oweit nicht eine Sonderregelung vorgesehen 85 Die Sondervorschriften des Auf⸗ wertungsgesetzes und der Durchführungsverordnung e von Bedeutung sind, übernimmt der Entwurf im vollen 2 ortlaut, sofern nicht ein besonderer Hinweis ausreichend erscheint. Ab⸗ gesehen von der einen Neuerung, die eine — liche Ab⸗ weichung von dem bisherigen verfahrensrech, darstellt (§ 26 Abs. 3), werden nur einige geringfügige Aenderungen vor⸗ eschlagen, um die Vorschriften der den Aufwertungsstellen über⸗ ragenen neuen Aufgabe anzupassen.
Der § 17 behandelt die sachliche Zuständigkeit der Auf⸗ wertungsstelle. Nach Ziffer 1 soll die Aufwertungsstelle für die Entscheidung über den Antrag . Bewilligung der ahlungsfrist ausschkießiich zuständig sein, wei 19 das Verfahren der frei⸗ willigen Gerichtsbarkeit hierfür besonders eignet. Es erscheint auch zweckmäßig, der Aufwertungsstelle die Entscheidung über die Vorfrage zu übertragen, ob eine ordentliche Kündigung des Gläu⸗ bigers .. §§ 2, 3 des Entwurfs vorliegt.
Der § 18 regelt die örtliche Zuständigkeit der Aufwertungs⸗ stelle in enger Anlehnung an Artikel 118 der Durchführungs⸗ verordnung vom 29. November 1925.
Der § 19 stimmt sachlich mit § 73 des Aufwertungsgesetzes überein. Nach § 73 Abs. 1 kann die Reichsregierung mit Zu⸗ stimmung des Reichsrats die E18 treffen⸗ die sie zum Zwecke der Anpassung des Verfahrens an die besonderen Bedürf⸗ nisse des Aufwertungsverfahrens für nötig erachtet. Es empfiehlt sich, eine entsprechende Ermächtigung der Reichsregierung auch hier vorzusehen.
Der § 20 Abs. 1 und 2 entspricht dem Artikel 120 Satz 1 und 2 der Durchführungsverordnung vom 29. November 1925, durch den zur Beschleunigung des Verfahrens ““ für den Fall vorgesehen werden, daß ein Beteiligter im Ausland wohnt.
er § 21 lehnt sich an Artikel 121 der Durchführungsverord⸗ nung vom 29. November 1925 an. Der § 22 entspricht dem Ar⸗ tikel 122, der § 23 Satz 1 dem Artikel 123 der gleichen Verordnung. In § 23 Satz 2 ist die einstweilige Anordnung (§ 11) von der Begründungspflicht ausgenommen. 1
In § 24 Abs. 1 und 2 ist der Rechtszug ebenso geregelt wie in § 74 des Aufwertungsgesetzes. Der § 25 übernimmt hinsichtlich der Förmlichkeiten des Rechtszuges die Vorschriften des Ar⸗ tikel 124 der Durchführungsverordnung vom 29. November 1925.
In § 26 stimmen die ersten beiden Absätze mit den Vor⸗ schriften des § 75 Satz 1 und 2 Halbs. 1 des Aufwertungsgesetzes überein. Eine Neuerung ist in § 26 Abs. 3 vorgeschlagen. Die Aufwertungsstelle entscheidet in dem Zahlungsfriftverfa ren dar⸗ über, ob dem Antrag auf Bewilligung der Zahlungsfrist statt⸗ zugeben ist oder ob er abzulehnen ist. In beiden Fällen müßte sich der Gläubiger, wenn er genötigt ist, den Anspruch im Wege der Zwangsvollstreckung durchzusetzen, einen Schuldtitel vor den ordentlichen Gerichten beschaffen. Es müßte also, obwohl schon eine gerichtliche Behörde mit der Prüfung des Anspruchs befaßt war, wegen desselben Anspruchs noch einmal das ordentliche Gericht angegangen werden, obwohl unter den Parteien über Grund und Höhe des Anspruchs in den meisten Fällen kein Streit herrschen wird. Aus Gründen der Beschleunigung und der Prozeß⸗ ersparnis empfiehlt es sich daher, das Versahren vor der Auf⸗ wertungsstelle so zu P daß der Gläubiger in den Fällen, in denen Grund und Betrag feines Anspruchs unstreitig ist, einen Vollstreckungstitel erlangen kann. Das geschieht in § 26 Abs. 3. Der § 27 sieht in Anlehnung an § 76 des Aufwertungsgesetzes eine Ermächtigung der Reichsregierung vor, die Kostenfrage zu regeln. Soweit die Reichsregierung von der Ermächtigung keinen Gebrauch macht, soll die vesdeszascczvernattang ermächtigt sein, die Kostenvor Fisften u eNassen. eer § 27 Satz 2 entspricht dem § 76 Abs. 1 Halbs. 2 des Aufwertungsgesetzes.
V. Entlastung der Grundbücher. 1“ Zu § 28.
Würden alle Aenderungen, die in den Bedingungen der Hypothek hinsichtlich der Verzinsung, der Fälligkeit und der ahlungsfrist auf Grund der Neuregelung eintreten, in das Grundbuch einzutragen sein, so würde für die Grundbuchämter eine erhebliche Arbeit verursacht, und die Grundbücher, deren Bereinigung erstrebt wird, würden mit vielen neuen Eintragungen überlastet werden. Der Verkehrssicherheit geschieht Genüge, wenn die vertraglichen Aenderungen in den Bedingungen der Hypothek, soweit eine Eintragungayf icht besteht, ein etragen werden. Da⸗ gegen können diejenigen Aenderungen von der Eintragungspflicht Sve. werden, die kraft Gesetzes eintreten und durch das Gesetz allgemein bekannt werden. Zu den letzteren gehören die gesetz⸗ lichen Zinsen, die Pesetzlichen Fälligkeitsbedingungen und die Zahlungsfrist (Abs. 1). Der Ersparung von eueintragungen dient auch Abs. 2. Zur Vereinfachung der Grundbucheintragungen ist unter der Geltung des Aufwertungsgesetzes bei der Eintragung der Aufwertung “ der Fälligkeit oder Verzinsung des Aufwertungsbetrags häufig auf die Vorschriften des Aufwertungs⸗ gesetzes Bezug genommen. Diese e würden dem Wort⸗ laut nach E1“ sobald die Vorschriften des Entwurfs in Kraft treten. Die Eintragungen sind aber stets so zu ver⸗ stehen, daß auch auf etwaige Aenderungen des Gesetzes Bezug
genommen werden soll. Dies wird durch Abs. 2 klargestellt.
VI. Zwischenzins bei vorzeitiger Zahlung. 1 Zu § 29.
Nach Artikel 21 der Durchführungsverordnung vom 29. No⸗ vember 1925 kann sich der Eigentümer oder der Schuldner, wenn sie den Aufwertungsbetrag vor Eintritt der gesetzlichen oder ver⸗ traglichen Fälligkeit zurückzahlen, einen Zwischenzins abziehen. Der Berechnung des Zwischenzinses liegt nach der Verordnun vom 20. Januar 1927 (RGBl. I1 S. 49) zur Zeit ein Zinsfu von 7 vH zugrunde. Gemäß Artikel 22 der Durchführungs⸗ verordnung wird der Zwischenzins auch im Konkursverfahren und im Zwangsversteigerungsverfahren berücksichtigt. Für die Auf⸗ rechterhaltung dieser Regelung vom 1. Januar 1932 an kein Bedürfnis mehr. Es wird daher vorgeschlagen, die Artikel 21. und 22 der Zurchführungsverordnung mit Wirkung vom 1. Ja⸗ nuar 1932 außer Kraft zu setzen. Der Abs. 2 enthält eine Ueber⸗ gangsregelung.
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Grundschulden, Schiffs⸗ und Bahnpfandrechte.
8 Zu § 30. Bei den Grundschulden, den Schiffs⸗ und Bahnpfandrechten sind, was die Rückzahlung der fälligen Aufwertungsbeträge an⸗ langt, die gleichen Schwierigkeiten su erwarten, wie bei den Hypotheken. Es empfiehlt sich, diese 9 88 die im Aufwertungs⸗ gesetz den Hypotheken gleichgestellt sind (vgl. §§ 31, 32 Auf⸗ Eertungsgeset⸗, auch hier ebenso wie die Hypotheken zu behandeln. Ein Bedürfnis, die Rentenschulden und Reallasten, für die die Rückzahlungs⸗ und Verzinsungsvorschriften der §§ 25 ff., 28 ff. des Aufwertungsgesetzes nicht gegolten haben, in die egelung einzubeziehen, liegt nicht vor.
E““
Schlußvorschriften. Der §.31 trifft eine Sonderregelung für den Fall, daß Grund⸗ bücher noch nicht als angelegt gekten.
Der § 32 behandelt die Pirtsamkeit gerichtlicher Entschei⸗ dungen, die der Neuregelung nicht Rechnung tragen. Da shc⸗ Ents heidungen kein für die Durch fhhrens der neuen heses ichen ege un⸗ ein dürfen, empfiehlt es sich vorzuschreiben, daß gerichtliche Entscheidungen der Anwendung des Gesetzes nicht
’ Reden, die der Reichsjustizminister Dr.
entgegenstehen (Abs. 1). Anders liegt es, wenn die Au ftelle eine Entscheidung auf Grund der §§ 26, 27 des — gesetzes erlassen hat. In § 26 handelt es sich um die Anordans⸗ von Teilzahlungen, in § 27 um die 5ö2“ daß der Pauh tümer oder der persönliche Schuldner den 2 “ vorzeitig zu leisten hat. Liegt eine Entscheidung in dem ei oder dem anderen Fall vor, so ist eine Interessenabwägunte bezug auf die Rückzahlung des Aufwertungsbetrags bereits ercl und keine Veranlassung einer nochmaligen Entscheidung wertungsstelle gegeben. Es wird daher vor eschlagen 8 ordnungen auf Grund der §§ 26 und 27 des Au wertungsgeg . unberührt zu 8 eze Der § 33 behandelt die Durchführung, der § 34 das
treten des Gesetzes. Inkra
Deutscher Reichstag. 164. Sitzung vom 15. Mai 1930. Nachtrag. 1 ister Dr. Bredt n Laufe der Beratung des Gesetzentwurfs, die kleine Justizreson betreffend, und der Reichsfinanzminister Dr. Moldenhaug zu dem Gesetzentwurf über die Ermächtigung zu steuerlcha Maßnahmen zwecks Erleichterung und Verbilligung der Krzh
versorgung der deutschen Wirtschaft gehalten haben, lauten n den vorliegenden Stenogrammen, wie folgt:
Die Rede des Reichsjustizministers Dr. Bredt:
Meine Damen und Herren! Ich habe bisher nicht den Ei⸗ druck gewonnen, als ob der vorliegende Gesetzentwurf in diesen hohen Hause eine besonders freundliche Aufnahme gefunden häte (Zurufe rechts: Sehr richtig!) Die Herren von links und w. Herren von rechts haben ihn a limine abgelehnt. Bei dem va⸗ treter des Zentrums war die Tonart schon bedeutend freundlihen und das gibt mir den Mut, hier noch einmal zu dem Gesee⸗ entwurf zu reden.
Von verschiedenen Seiten sind Bedenken geäußert worde es sind auch verschiedene große Grundsätze zur Sprache gebratt worden. Herr Dr. Hanemann sagte: „Eine gute Zivilrehts⸗ pflege ist immer noch eines der Fundamente des Staates.“ D ist gewiß der Standpunkt der Reichsregierung und muß selhe⸗ verständlich der Standpunkt jeder Reichsregierung sein. Säem lange sind Bestrebungen im Gange, eine große Reform des gan Gerichtsverfassungswesens in die Wege zu leiten. Es ist m. bedauerlich, daß heute unsere Gesetzgebung überhaupt mehr mg mehr auf den Weg der kleinen Teilreformen geraten ist und nh manche großen Dinge zurücktreten müssen. In diesem fulde handelt es sich um eine besondere Frage, die mit dem Iea⸗ hältnis zwischen Reich und Ländern zusammenhängt. M. Arbeitsteilung ist doch die, daß das Reich die großen Grundsi⸗ schafft, daß das Reich gewissermaßen für den Aufbau einer gum Gerichtspflege im ganzen Reichsgebiet haftet, daß aber die Lända die Gerichtsbarkeit, die Rechtspflege, abgesehen vom Reichsgerith durchzuführen und auch die Kosten dafür zu tragen haben. Ma⸗ kann wohl sagen: der vorliegende Gesetzentwurf versucht eim gewissen Ausgleich der beiden Interessen, die sich hier gegenibe stehen; er versucht im Interesse des Reichs die Aufrechterhaltug
einer möglichst guten Rechtspflege, und im Interesse der Lärnhee
will er erreichen, daß nicht mehr Ausgaben gemacht werden, Uh sie unbedingt notwendig sind. Es hat ja aus finanziellen Gründa schon manches zurücktreten müssen. Vorhin war die Rede du der Frage der Besetzung der Oberlandesgerichtssenate mit fiuf Richtern, deren Erledigung auch hat zurückgestellt werden müssen Herr Dr. Marum hat sehr richtig ausgeführt, daß der he⸗ sprung dieses ganzen Gesetzentwurfs überhaupt nicht in da Reichsjustizministerium zu suchen ist, sondern bei den Länden, insbesondere bei Preußen. Aus den Drucksachen ist ja wohl an ersichtlich, daß die wesentlichsten Bestimmungen erst im Reich⸗ rat in den Gesetzentwurf eingefügt worden sind. Die Keiche regierung, der ich damals noch nicht angehörte, hat beschlossee nicht eine Doppelvorlage zu machen, sondern die Vorlage in R Fassung, die sie durch den Reichsrat erhalten hat, ohne weitens an dieses hohe Haus gelangen zu lassen. In manchen Punken hat sich eben eine verschiedenartige Beurteilung ergeben. Es hit bei der sogenannten Halbierung der Amtsgerichte auf der einen Seite, daß dadurch die Rechtspflege erschwert wird. Auf der anderen Seite muß aber doch auch darauf hingewiesen werden daß gerade durch diese Halbierung der Amtsgerichte in mancen kleinen Orten wenigstens überhaupt noch eine Gerichtsstätte in halten werden kann, während andernfalls Preußen vermullch dazu übergehen müßte, manche kleinen Amtsgerichte einzufieha womit die Gemeinden noch viel weniger einverstanden würden. Der schwierigste Punkt des Gesetzentwurfs ist zweifellos N Herabsetzung der Anwaltsgebühren in Armensachen. Dieser Punc ist in der Regierungsvorlage nicht enthalten gewesen, sondern ef im Reichsrat, und zwar mit Einmütigkeit, eingesetzt worden Auch er hat soeben eine verschiedene Beurteilung erfahren. (ine kann man aber ohne weiteres aussprechen: irgendeine Feindselt keit gegen den Anwaltstand hat auf keiner Seite vorgeherrscht. Von der Notwendigkeit, einen guten Anwaltstand und dieser Anwaltstand auch lebens⸗ und existenzfähig zu erhalten, ist wen jeder überzeugt; daran kann ein Zweifel in keiner Weise al
kommen. Es handelt sich ja auch nur um die finanzielle Frag⸗ Mit Recht ist hervorgehoben worden, daß die Neuerung, die 9 wieder beseitigt werden soll, erst ein Jahr alt ist. Aber in dieser
Jahre haben sich die Wirkungen dieser Neuerung in viel wei
(Fortsetzung in der Ersten Beilage.) 8
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Verlag der Geschäftsstelle (Mengering) in Berlin.
Druck der Preußischen Druckerei⸗ und Verlags⸗Aktiengesellschet erlin, Wilhelmstraße 32.
Acht Beilagen (einschließl. Börsenbeilage und drei Zenkralhandelsregisterbeilag
Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger
8
Erste Beilage
r. 114. (Fortsetzung aus dem Hauptblatt.)
vrem Maße herausgestellt, als man angenommen hatte. rüber dem Vorvorjahre hat Vorjahre die Steigerung der aben der Länder für Anwaltsgebühren in Armensachen fol⸗ uUmfang angenommen: in Preußen von 10,6 auf 19,5 Mil⸗ „Reichsmark — also eine Erhöhung um beinahe das lte — hört, hört!), in Bayern von 160 000 auf 1,8 Millionen zmark, in Sachsen von 1,57 auf 2,088 Millionen Reichmark. it allen Ländern ist also eine Verdoppelung der Ausgaben v Anwaltsgebühren in Armensachen eingetreten. Ich will noch hinzufügen, daß im kleinen Mecklenburg⸗Strelitz diese me von 20 000 auf 43 000 Reichsmark gestiegen ist. Das sind bben, die zu Buche schlagen. In Preußen weist der Etat em Jahr ein Defizit von etwas über 100 Millionen Reichs⸗ auf; dabei sind 20 Millionen Kosten für Anwaltsgebühren zmensachen, die der Staat zahlen muß, immerhin von Be⸗ g. Es ist das keine Summe, über die man so ohne weiteres ggehen kann; dafür ist die Finanzlage in den Ländern heute esehr angespannt. 1
tz mag richtig sein, daß diese Steigerung der Anwalts⸗ een in Armensachen nicht nur auf die Erhöhung der Tarife zuführen ist, sondern daß überhaupt die Vermehrung der enprozesse schuld daran ist. (Zuruf: Die wirtschaftliche Lage!) zwird beides zusammentreffen: einmal wird die wirtschaft⸗ Lage dazu zwingen, sehr viel Prozesse im Armenrecht zu n,wo es früher nicht der Fall war (sehr richtig!); es ist aber weifelhaft, ob die Gewährung des Armenrechtes heute nicht ct an etwas leichtere Bedingungen geknüpft wird, als das wder Fall war. (Zustimmung.) Wir können es doch ruhig gechen daß große Teile der Bevölkerung heute in den An⸗ tungen an alles, was Wohlfahrtspflege, Stipendien, Honorar⸗ ae, irgendwelche Staatsleistungen angeht, sehr viel weiter⸗ als früher (erneute Zustimmung) und wie einmal von einer — nicht heute — gesagt wurde, wenn die Kommunen mit ie Armenzeugnisse haften müßten, die sie in diesen Fällen llen, so würde vielleicht die Summe nicht so groß sein. nste Zustimmung in der Mitte. — Zurufe links.)
as sind alles Fragen, über die man nicht mit einer leichten bewegung hinweggehen kann, und ob der Entwurf in diesem vgroßen Beifall findet oder nicht: das Problem, das in dem zarf angeschnitten worden ist, bedarf zweifellos einer genauen
1
verung. (Sehr richtig! bei der Wirtschaftspartei.) Wenn wir
he in der Justizpflege mit den Ländern zusammenarbeiten zusammenarbeiten müssen, haben die Länder zum mindesten dute Recht, in einer Ausschußverhandlung ihren Standpunkt al vertreten zu können. Ich möchte daher dringend bitten,
vos hohe Haus sich bereit findet, den Gesetzentwurf wenigstens
bent
Ausschuß zu überweisen, damit eine genaue Beratung und
Die Rede des Reichsfinanzministers Dr. Moldenhauer: seine damen und Herren! Die Vorlage soll ein Mittel sein, Rapitalmangel in Deutschland abzuhelfen, auf den ich neulich ine der Ursachen der heutigen schweren Depression unserer hhaft hingewiesen habe. Sie soll kreditfördernd wirken und der Wirtschaft in allen ihren Schichten zugute kommen. sun hat der Herr Abgeordnete Keil eben bemängelt, daß wir scheine Ermächtigung verlangen. (Abgeordneter Keil: Nicht ich) Er hätte lieber gesehen, wir hätten die einzelnen Vor⸗ dem Reichstag bereits zugeleitet. Wir sind in der Weise, rEntwurf vorsieht, vorgegangen, weil es sich hier um eine seihe einzelner Maßnahmen handelt, bei denen man heute niht sicher überblicken kann, wann man sie einsetzen soll, ke denen nötig ist, die Entwicklung der Finanzen und der geft überhaupt zu verfolgen, um im entscheidenden Moment isen Maßnahmen einzusetzen. Wenn man aber erst in einem Augenblick die Gesetze an den Reichstag heranbringen o würde das eine starke Erschwerung bedeuten. Uns kam mauf an, daß der Reichstag die Tendenz billigt, die wir en. Dieser Tendenz wird, glaube ich, auf keiner Seite zauses ernstlich widersprochen. Wenn diese Tendenz ge⸗ wird, dann wollen wir im Einzelfall die in der Richtung Undenz liegenden Vorlagen auf dem erleichterten Wege pängen, daß wir nur die Zustimmung des Reichsrats und des Steuerausschusses verlangen. Das ist eine praktische kahne, die die Durchführung erleichtern soll. Dadurch wird sichstag in keiner Weise ausgeschaltet. (Abgeordneter Keil:
lußfassung stattfinden kann.
ante man ja dann bei allen Gesetzen so machen!) — Immer
nen es nicht so leicht machen. Dieser schöne Entwurf hatte n bereits die Billigung der alten Regierung, in der die 8 der der Herr Kollege Keil angehört, vertreten war. 98 nicht, weshalb Herr Keil nun plötzlich so große
at. üer die Sachen liegen noch viel hübscher. Der Herr Kollege sat den Entwurf im wesentlichen wegen des Vorschlags an⸗ sen, die Ermächtigung zur Aufhebung der Kapitalertrag⸗ n geben. Er hat viele nach seiner Ueberzeugung triftige Nfür seine Auffassung angeführt. Um sich nun gleich 8 Einwand zu schützen, den er fürchtete, hat er gesagt: enicht, daß das schon im Dezemberprogramm der alten g gestanden habe, denn damals war nur an die Neu⸗ 89 festverzinslicher Werte gedacht. (Abgeordneter Keil: cht an eine Ermächtigung!) — Herr Kollege Keil, ich habe sa eben gesagt, daß die alte Regierung diesem Ermächti⸗ iwurf zugestimmt hat, denn er ist doch von der alten . eingebracht worden. Das ist Ihnen entgangen. 94 bei der Deutschen Volkspartei.) Als wir uns in der Nerung über diese Fragen unterhalten haben, hat nicht e mehrmals ein früherer Arbeitsminister, der Ihrer 8 fernsteht, immer wieder mit großer Energie darauf
wie unendlich wichtig es für die Belebung des Bau⸗
v b
Verlin, Sonnabend, den 17. Mai
1930
marktes sei, daß die Kapitalertragsteuer für die festverzinslichen Werte aufgehoben wird, und zwar sei es unbedingt notwendig diese Aufhebung auch auf die alten Emissionen auszudehnen. Ich möchte deshalb dem Herrn Kollegen Keil sehr ergebenst an⸗ heimstellen, die Fülle seiner Argumente doch einmal in einem Meinungstausch mit seinem Kollegen Wissell zu klären. Dann werden wir uns im Ausschuß weiter über diese Dinge unterhalten.
Uns hat bei dieser Vorlage ganz besonders der Gedanke geleitet, auf diesem Wege auch Mittel für den Baumarkt bereit⸗ zustellen, der heute darniederliegt. Ich glaube, dem sollte niemand widersprechen. Nur deshalb zu widersprechen, weil es sich um eine Ermächtigung handelt und nachher nur der Steuerausschuß beschließen soll, das ist doch reichlich formal gedacht.
Wann wir von der Ermächtigung Gebrauch machen, wird davon abhängen, wann wir glauben, es finanziell tragen zu können. Daß wir noch eine gewisse Zeit lang die Entwicklung der Dinge beobachten müssen, liegt auf der Hand. Wir hoffen aber, noch im Rechnungsjahr 1930 von der Ermächtigung Ge⸗ brauch machen zu können.
Der Herr Abgeordnete Keil hat dann auf die Herabsetzung der Börsenumsatzsteuer hingewiesen. Auch hier glauben wir, auf diese Weise die Möglichkeit zu haben, den Kapitalverkehr und damit den Verkehr zu fördern, ohne daß dadurch irgendeine Benachteiligung der Finanzen eintritt, denn durch die erhöhten Umsätze wird ja ein Ausgleich herbeigeführt.
1 Dann handelt es sich aber noch um eine außerordentlich wichtige Frage. Es ist hier die Steuererleichterung für so⸗ genannte Investmentgesellschaften vorgesehen. Das sind Gesell⸗ schaften, deren Zweck in der Verwaltung, dem Erwerb und der Veräußerung von Wertpapieren der verschiedensten Art in ge⸗ ringen Posten besteht. Wir finden derartige Gesellschaften zahl⸗ reich im Ausland, in Amerika und in England. Diese Gesell⸗ schaften sollen den kleinen Kapitalisten die Möglichkeit geben, ihre Anlagen besser zu verwerten; sie sollen dadurch zur Kapital⸗ beschaffung für mittlere und kleinere Unternehmungen beitragen, denen es nun leichter wird, Aktien herauszugeben, die nun wieder über diese Investmentgesellschaften eine Anlage finden können. Also dieser Vorschlag soll gerade den Kreditbedürfnissen der kleineren und mittleren Industrie dienen. Derartige Gesell⸗ schaften haben wir bis heute in Deutschland nicht, und zwar deshalb nicht, weil nach dem jetzigen Steuersystem die Steuer zweimal erhoben werden müßte und man derartige Einrichtungen scheut. Die Folge ist, daß derartige Gesellschaften im Ausland errichtet werden und dann nicht die Wirkung für uns in Deutsch⸗ land haben, die wir von ihnen erwarten. Wir glauben also, daß, wenn solche Einrichtungen nunmehr in Deutschland ent⸗ stehen, gerade den Kreditbedürfnissen der mittleren und kleineren Industrie gedient wird.
Es ist uns bekannt, daß Mißbräuche mit solchen Gesellschaften vorgekommen sind, und es wird unsere Aufgabe sein, Be⸗ stimmungen zu treffen, die von vornherein derartige Mißbräuche verhindern, die vor allen Dingen verhindern, daß diese Gesell⸗ schaften für andere Zwecke oder etwa für Steuerhinterziehungen benutzt werden. —
Alles in allem handelt es sich, wie gesagt, um ein Ersuchen an den Reichstag, der Regierung eine Ermächtigung zu geben, Maßnahmen zur Erleichterung des Kapitalverkehrs, zur Er⸗ höhung des Kredits zu treffen, und ich glaube, in der gegen⸗ wärtigen Zeit schwerer wirtschaftlicher Depression sollte man diese Ermächtigung geben. Man sollte jedes Mittel anwenden, das geeignet ist, der Not zu steuern. (Sehr gut! bei der Deutschen Volkspartei.) u“
165. Sitzung, 16. Mai 1930. (Bericht d. Nachrichtenbüros d. Vereins deutscher Zeitungsverleger.)
Vizepräsident Esser eröffnet die Sitzung um 3 Uhr.
Vor Eintritt in die Tagesordnung begründet Abg. Schreck⸗Baden (Komm.) einen Antrag, der die Notlage der pfälzischen Weinbauern behandelt und von brutalen Ge⸗ waltmaßnahmen der bayerischen Regierung gegen die Winzer spricht. Es wird verlangt, daß die bayerische Regie⸗ rung ihre Maßnahmen aufhebe.
Gegen die Antragsteller verfällt der Antrag der Ab⸗ lehnung.
Das Haus beginnt dann die zweite Beratung des
Reichshaushaltsplans für 1930.
Beim Haushalt des Reichspräsidenten beantragt
Abg. Beutling (Komm.) Streichung der Bezüge, da es in der heutigen Notzeit nicht zu verantworten sei, 180 000 RM für den Reichspräsidenten auszuwerfen. (Als der Redner von scham⸗ losen Maßnahmen der Müller⸗Regierung spricht, erhält er einen Ordnungsruf.) Die Lakaien der Republik sind an der Arbeit. Herr Hindenburg hat mit dem Artikel 48 der Reichsverfassung gedroht, wenn nicht der Noung⸗Plan und das Finanzprogramm angenommen würden. So ist Herr Hindenburg der beste Ein⸗ peitscher des Noung⸗Planes gewesen. (Vizepräsident Esser fordert den Redner auf, nicht in dieser Weise den Herrn a. es gur gn
in die Debatte zu ziehen.) Das Volk versteht nicht, wie für den Wr hapräsidenten noch das Geld des Volkes verwendet würde. Die Mittel dafür müssen gestrichen werden.
Der Haushalt des Reichspräsidenten wird bewilligt.
Es folgt der Haushalt des Reichsmin steriums, des Reichskanzlers und Reich kanzlei.
Abg. Rauch (Bayr. Volksp.) befürwortet den Antrag seiner Partei, die vom Ausschuß bei dem Titel der Vertretung der Reichsregierung in München eingefügte Bemerkung „künftig weg⸗ fallend“ zu streichen. Es scheine fast, als wolle man am liebsten Bayern als „vünftig wegfallend“ bezeichnen. Die Reichsvertretung in München mü 7 erhalten bleiben.
Abg. Torgler (Komm.) erklärt sich durchaus für die Auf⸗ hebung der deutschen Gesandtschaft in München, die ganz über⸗ flüssig sei, da Bayern doch noch zum Reiche und nicht zum Ausland ehöre, mit dessen Gesandten in München man die deutsche Ge⸗ fandtschaft dort begründe. Bei der Finanznot müsse man diese 50 000 Mark streichen.
Die Abstimmung wird vorläufig ausgesetzt
i⸗ 8⸗
Es folgt der Haushalt des Reichsjustiz⸗ 211 steriums, über den Abg. Hergt (D. Nat.) be⸗ richtet.
In Verbindung mit diesem Etat findet die erste Be⸗ ratung des von der Deutschen Volkspartei, den Demokraten Wund Sozialdemokraten gemeinsam eingebrachten Gesetz⸗ entwurfs zur eee der Strafrechtsreform statt. (Ueberleitung der bisherigen Arbeiten des Strafrechts⸗ ausschusses für den Fall einer Auflösung auf den neuen Reichstag und sofortige Vorwegnahme der Beschlüsse des Ausschusses über die nerkennung mildernder Umstände bei allen Straftaten.)
Abg. Dr. Rosenfeld (Soz.): Eine Kontinuität in der Rechtspflege ist erwünscht, womit aber nicht gesagt sein soll, daß gerade dieser Minister lange im Amt bleiben möge. Er gehört der Wirtschaftspartei an, und wir wissen, was wir von dieser Partei zu erwarten haben. Die Reichsverfassung schützt das Privateigentum in sozialerer Weise für das Gemeinwohl als die preußische erleung. wonach noch die alten Gesetze von 1850 eelten. Die Rei sverfassung sagt auch: „Eigentum verpflichtet!“. Das Reichsgericht hat in einem Prozeß trotz des Fluchtlinien⸗ gesetzes, das 9 den Städten ermöglicht, im Interesse des Ge⸗ meindewohls Fluchtlinien festzusetzen, das Privateigentum in einer Weise geschützt, wie es nicht anerkannt werden kann; der Sieger in diesem Prozeß hatte sein Grundstück für ganze 20 000 Mark gekauft. Auch in bezug auf die Anstellung von Kommunal⸗ beamten hat das Reichsgericht ein ÜUrteil gefällt, das mit modernen Ensprücgen nicht vereinbar ist. Das Reichsgericht hat eine wahre Ehrfurcht vor alten Gesetzen und Einrichtungen, der Minister sollte es aber daran erinnern, daß anschauungen zu folgen hat In einem Erbschaftsprozeß hat das Reichsgericht . noch zwischen Ebenbürtigkeit und Uneben⸗ bürtigkeit bei der Ehe eines Prinzen mit einer Amerikanerin unterschiehen. Die Tatsache, daß Strafurteile später als falsch nachgewiesen werden konnten, hat sich nie so häufig ereignet wie gerade in der letzten Zeit. Es ist eine Beugung des Rechts, wenn ein Angeklagter verurteilt wird, nur weil ein hoher Grad von Wahrscheinlichkeit für seine Schuld sprach. In einem Fall, wo ein kranker Soldat ins Schimmbad befohlen wurde und ertrank, erklärte das Reichsgericht: Befehl ist Befehl!! Das ist eine Militarisierung der Rechtsprechung. Ein Ehemann wurde ver⸗ urteilt, weil er seine Frau nur ermahnt, aber nicht wirksam davon abgehalten habe, eine Abtreibung an sich vornehmen zu lassen. Er erhielt wegen Teilnahme neun Monate Gefängnis. Der Ein⸗ fluß der Laien auf die Rechtsprechung ist erheblich abgeschwächt worden, und auch das ist auf die Urteile des Reichsgerichts zurück⸗ zuführen. Soll etwa der Richter typisch werden, der einmal gesagt hat: „Die Schöffen möchte ich sehen, die mich überstimmen könnten!“? Im vorigen Jahre hat der damalige Justizminister v. Guérard auf unsere Frage erklärt, daß die Offen⸗ legung des Abstimmungsverhältnisses bei der Urteils⸗ sprechung seinem Rechtsempfinden nicht entspreche. Vielleicht sagt uns der jetzige Minister Bredt, was seinem Rechts⸗ empfinden ⸗ Die Kritik der Kommunisten an der Recht⸗ sprechung in Hochverratsangelegenheiten müssen wir in hohem Maße teilen. Das Reichsgericht nimmt schon aus der Angehörig⸗ keit zur Kommunistischen Partei den Verdacht des Hochverrats. Wir meinen, daß das Reichsgericht die Kommunisten überhaupt viel zu ernst nimmt, aber es muß dieser Justiz ein Ende gemacht werden, die die Hochberratssachen ganz schematisch behandelt. Es ist z. B. eine offenbare Verfassungsverletzung, wenn das Reichsgericht erklärt, daß die Wiedergabe einer Rede des Abg. Thälmann nicht den Schutz des Immunitätsparagraphen genieße. Der preußische Minister Höpker Aschoff hat in einem Fall erklärt, daß die Recht⸗ sprechung des Reichsgerichts mit dem natürlichen Empfinden des Volkes nicht in Einklang stehe. Verhandelt das Ministerium schon über eine allgemeine * * Wenn etwa eine Amnestie gegeben werden soll, die die Fememörder befreit, aber nicht die Kommunisten, so müssen wir uns sehr überlegen, wie wir uns zur Amnestie stellen können. Die Tscherwonzenfälscher sind als politische Verbrecher verurteilt worden, während sie nur gewöhn⸗ liche Münzverbrecher waren, die sich Geld machen wollten. Die Begnadigungsangelegenheiten werden rein bürokratisch behandelt. Mahraun hat in einer Denkschrift mitgeteilt, daß die Werber den Putschisten erklärt hätten, sie ständen unter dem Schutz der Gesetze. Was ist mit dem Reichsanwalt Jörns Feschehen, der die Mörder der Rosa Lugxemburg unterstützt hat? Das Reichsgericht ist 50 Jahre alt, in diesem Alter ist jeder der Verjüngung bedürftig. Das Reichsgericht sollte sich verjüngen dadurch, daß es der neuen Rechnung trägt. Wir brauchen eine gründliche Justizreform. Wir wünschen dem Reichsgericht und der Reichsanwaltschaft den eisernen Besen, mit dem sie die Klassenauffassung in der Recht⸗ sprechung auskehren können. Meine Freunde werden unermüdlich daran arbeiten, um aus der Klassenjustiz eine Justiz zu machen, an der auch die Arbeiterschaft ihre Freude haben kann. (Beifall bei den Sozialdemokraten.)
Die Beratung wird hier unterbrochen; es werden die Abstimmungen über den Haushalt des Reichs⸗ kanzlers vorgenommen.
Die Anträge der Kommunisten auf Streichung einiger Fonds des Reichskanzlers für die Dienstwohnung, für reprä⸗ sentative Aufwendungen usw. werden abgelehnt.
Bei der Forderung für die Reichsvertretung in München wird der vom Ausschuß eingefügte Vermerk „künftig weg⸗ fallend“ aufrechterhalten.
Der Antrag der Kommunisten, das Kapitel der Reichs⸗ zentrale für den Heimatdienst ganz zu streichen, wird abge⸗ lehnt, das Kapitel wird bewilligt, dagegen wird der hier gleichfalls vom I eingefügte Vermerk „künftig weg⸗ fallend“ auf Antrag der Deutschen Volkspartei und der Demo⸗ kraten gestrichen. Im übrigen wird der Etat des Reichs⸗ kanzlers unverändert bewilligt.
Darauf wird mit der Beratung des Justizetats fortgefahren.
Abg. Dr. Everling (D. Nat.) begründet den deutsch⸗ nationalen Amnestieantrag, der seit Anfang 1928 den vierten Vorstoß seiner Partei bedeute, um endlich die 28 der Feme⸗
Inzwischen habe der Gedanke der Staats⸗ ctiv dieser vom Staat erst genutzten, dann Mecklenburg⸗Schwerin 9 im
es auch den modernen Rechts⸗
hetze seriaamachen notwehr als einziges verratenen Soldaten sich erwiesen. 1 3 Juli 1929 bei Eintritt der nationalen Regierung mit seiner Amnestie vorangegangen. Preußen hat sich von Mecklenbur be⸗ schämen — Herr Braun schimpfte noch vor Wochenfrist im Landtag über feige bestialische Mordtaten. Die preußische Re⸗ gierung will die 200 schlesischen Fälle und die von der Amnestie von 1920 nicht umfaßten, oft wirklich unmenschlichen Fälle im Ruhrgebiet ebenso wie den Fall Lampel in stillschweigender Amnestie begraben. Hier aber setzt man die laute Hetze fort. Will sich auch das Reich von Mecklenburg beschämen la en? Warum hat die Regierung den in dem Antrag eines ihrer Mit⸗ glieder verlangten vee ugec, r Rheinland⸗ räumung nicht vorgelegt? Sollen bei den Rheinlandfeiern nur
Notwehr
Verräter Freiheit bekommen, nicht aber Soldaten, die in nationaler handelten? Gilt der „Geist der Versöhnlichkeit und Be⸗