1930 / 131 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 07 Jun 1930 18:00:01 GMT) scan diff

Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 131 vom 7. Juni 1930. S. 2.

5 E ü 1 be⸗ i des eigenen Landes auferlegt werden, mögen die Aulage A. . e eeeneeefn h shen wüen be c eeee ern acher ühren, unter welcher Bezeichnun bne ☛— 9 5 iitui. r. de

dieser Beziehung Meistbegünstigung zusichern. teiligten Regierungen gemä 4 1 1 m. e C.Sgn Waren aller Art, die durch das biet eines der vertrag⸗ werden. Wiege⸗ und andere Gebühren werden endgültig ent⸗ Kamen oder zum Vorteil des Staates, einer rovinz, Pr. des 8 Zollsatz Uürtischen Seesichanus ber 1.

Nr. des türkischen

Bezeichnung der Waren für 1 de

schließenden Teile durchgeführt werden, sollen eenseitig von edem Zoll oder jeder sonstigen Abgabe -—2 mit Aus⸗

nahme der Rtatistischen Gebühren und der Ueberwachungs⸗ und

Einlagerungskosten. . 8 1 8

Die vertragschließenden Teile verpflichten sich, die Durchfuhr nicht durch Förmlichkeiten oder sonstige nßnafmmen, die sie be⸗ hindern könnten, zu jedoch behalten sie sich das Recht 22 erforderlichen Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen, damit

i aren, insbesondere solche, deren Einfuhr verboten ist oder ie den Gegenstand eines Staatsmonopols bilden, nicht heimlich in das Land eingeführt, sondern wirklich durchgeführt werden.

Die Bestimmungen dieses Artikels gelten sowohl für die un⸗ nittelbar durchgeführten wie auch für die nach Umladung, Um⸗

packung oder Lagerung durchgeführten Waren.

5 Die 349„ von Waren kann, sofern diese Maßnahmen uf alle oder doch auf alle diejenigen Länder angewandt werden, ei denen die gleichen Voraussetzungen zutreffen, verboten oder

beschränkt werden: b 3

3 1. aus Rücksicht auf die öffentliche Sicherheit und die

Sicherheit des Staates, 8 b 2. aus Rücksicht auf die Pfentliche Gesundheit oder zum G Schutz von Tieren oder anzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie von Pflanzen gegen Entartung und Aus⸗

sterben. Artikel 6.

Um die Rechte der Urheber von Werken der Literatur und Kunst auf ihren Gebieten zu schützen, verpfli ten sich die vertrag⸗

ließenden Teile, in ihren gegenseitigen ziehungen die Be⸗ timmungen des Internationalen Berner Abkommens vom 9. September 1886, revidiert in Berlin am 13. November 1908, des Zusatzprotokolls von Bern vom 20. März 1914 zur Anwendung zu bringen.

Artikel 7.

Jeder der vertragschließenden Teile verpflichtet sich, die aus dem Gebiet des anderen Vertragsteiles stammenden Natur⸗ oder Gewerbeerzeugnisse gegen den unlauteren Wettbewerb im Handels⸗ verkehr wirksam zu schützen, insbesondere durch Beschlagnahme oder andere geeignete Strafmaßnahmen gemäß. den Gesetzen und Vor⸗ schriften des Landes die Einfuhr und Ausfuhr sowie die Her⸗ ttellung, Beförderung, Lagerung, den -e: und das Feilhalten aller Erzeugnisse zu unterdrücken und zu verhindern, welche selbst oder auf ihren unmittelbaren Ums de ungen oder ihrer äußeren Verpackung, auf den Fakturen, Frachtbriefen oder Handelspapieren Marken, Namen, Inschriften oder irgendwelche Zeichen aufweisen, die unmittelbar oder mittelbar falsche Angaben über den Ur⸗ sprung, die Gattung, die Art oder die besonderen Eigenschaften ieser Erzeugnisse oder Waren enthalten.

Diese von den venges ghehenden Teilen übernommene gegen⸗ seitige Verpflichtung soll jedoch in keinem Falle das Recht . einen Schadensersatzanspruch gegen die Regierung begründen, au deren Gebiet der Fall des unlauteren Wettbewerbs festgestellt

worden ist. Artikel 8.

Kaufleute, Fabrikanten und andere Gewerbetreibende eines der vertragst ließenden Teile, die durch Vorweisung einer von den benben ehörden ihres Landes ausgestellten Legitimations⸗ karte nachweisen, daß sie dort zur Ausübung ihres Handels oder ihres Gewerbes berechtigt sind und die gesetzlichen Abgaben und Steuern entrichten, sollen das Recht haben, perfönlich oder durch in ihren Diensten stehenden Handlungsreisende auf dem Gebiete des anderen vertragschließenden Teils bei Kaufleuten oder Er⸗

zeugern oder in öffentlichen Verkaufsstellen Einkäufe zu machen.

Sie können auch 7,TW brsi hüssee⸗ n on. Nox⸗

shnen gn nehmen, die diesen Mustern entsprechende Waren -l

len oels⸗ oder Gewerbebetrieben verwenden. Sie können ferner Warenproben oder Muster mit sich führen oder sich schicken lassen, jedoch keine zum Verkauf bestimmten Waren. Sie werden wegen der in diesem Absatz bezeichneten Tätigkeit keiner weiteren Steuer oder Abgabe unterworfen. Als Warenprobe oder Muster gelten alle Gegenstände, welche eine bestimmte Ware vorstellen, unter dem doppelten Vorbehalt, daß einerseits die Nämlichkeit dieser Gegenstände bei ihrer Wiederausfuhr ausreichend festgestellt werden kann und daß andererseits die Gesamtheit der eingeführten Bedenstände nicht solche Mengen oder Werte darstellt, daß die Gegenstände handelsüblich nicht mehr als Proben gelten können.

Die Legitimationskarte soll entsprechend dem Muster der Anlage D ausgestellt werden. Die vertragschließenden Teile werden einander die Behövden namhaft machen, die zur Aus⸗ stellung dieser Karten zuständig sind, und werden sich die Be⸗ mitteilen, nach denen sich die Reisenden bei der

usübung ihres Gewerbes zu richten haben.

Es teht jedoch Einverständnis darüber, daß die oben⸗ erwähnten Handlungsreisenden nicht das Recht haben, Verkaufs⸗ geschäfte für andere als die in ihrer Karte bezeichneten Kaufleute und Gewerbetreibenden abzuschließen.

Mit Ausnahme der Waren, deren Einfuhr verboten ist, werden

die einem Zoll oder irgendeiner anderen Abgabe unterliegenden Gegenstände, die als Warenproben oder Muster eingeführt werden, beiderseits unter dem Vorbehalt der Wiederausfuhr unter vorläufiger Befreiung von Ein⸗ und Ausgangsabgaben nach folgenden Bedingungen zugelassen:

A. Bei Abgabe der Zollerklärung sollen diese Reisenden einen von den Zollbehörden des Ausfuhrlandes beglaubigten Mu terpaß nebst drei Abschriften vorlegen, der die von ihnen mitgeführten Warenproben oder Muster im einzelnen aufführt. Wenn sie nicht mit dem Musterpaß versehen sind, haben sie bei Abgabe ihrer Erklärung eine andere Liste in drei E emplavren vorzulegen, die die Warenproben oder Muster im einzelnen aufführt.

Die Zollbehörden des Einfuhrlandes können eine Uebersetzung des Musterpasses in der Sprache ihres Landes verlangen.

B. Zum Pwecke der Feststellung der Nämlichkeit der Waren⸗ roben oder Muster bei ihrer Wiederausfuhr werden diese im usfuhrlande je nach ihrer Art und Beschaffenheit gestempelt

oder gesiegelt werden. Die S. jedes Teils werden einander amtlich die Muster dieser Stempel und Siegel mitteilen, um die der Echtheit der auf den Warenproben angebrachten Zeichen zu sichern.

Sollte die Anbringung von Zeichen unmöglich sein oder Un⸗ suträglichkeiten mit sich bringen, so ist der Nachweis der Näm⸗ ichkeit durch Lichtbilder, Zeichnungen oder vollständige und ein⸗ .g2 Beschreibungen zugelassen. Jedoch dürfen von den Zoll⸗

ehörden des Einfuhrlandes auf Kosten der Beteiligten er⸗ ee Zeichen auf diesen Warenproben ausnahmsweise in allen Fa en angebracht werden, wo diese Behörden die Er änzung für die Sicherung der Nämlichkeit der Warenproben bei ihrer Wieder⸗ ausfuhr für L alten.

Außer in diesem letzten Falle wird die Zollbeschau lediglich darin bestehen, die Uebereinstimmung der Warenproben mit dem Musterpaß festzustellen und den Betrag der etwa zu erhebenden Zölle und Abgaben zu bestimmen. .

Wenn die Warenproben oder Muster 22 mit Zeichen des Ausfuhrlandes versehen sind, werden die Zollbehörden des Ein⸗ fuhrlandes neue Zeichen anbringen.

C. Nach der Vorlage des Musterpasses oder der Erklärung über die Warenproben durch die Einführenden bei der ollbehörde 1n die Zollbeschau statt und, wenn der Musterpaß oder die

rklärung mit den Mustern übereinstimmt und die angebrachten n en in Ordnung sind, werden die Zölle sowie gege enen aüs die Verbrauchsabgaben für jede dieser Warenproben sestgesetzt und der Betrag dieser Zölle und Abgaben wird hinterlegt, und zwar entweder in bar oder in Förhen 8* e e⸗

richtet, und der Musterpaß oder ein Stück der von den Gemeinde oder einer von der Regierung hierzu ermächt⸗

behörden ordnungsgemäß beglaubigten Erklärung werden dem

Einführenden zurückgegeben.

Der Einführende soll jedoch das Recht haben, an Stelle der Berechnung und der ] der Zölle für jede der Waren⸗ proben nach den Sätzen des betreffenden Tarifs den Zoll für die

esamten Warenproben nach der Warenprobe Perfncachten. die höchsten Satz des Tarifs unterliegt. Die Zollbehörden-sind verpflichtet, einem sel ten Wunsch ——

D. Die auf diese Weise eingeführten Warenproben oder Muster sollen im Verlaufe eines Jahres entweder in das Ausfuhrland oder in ein anderes Land über die Eingangszollstelle oder eine andere Zollstelle wieder ausgeführt werden. Gegebenen⸗ kann die Frist von einem Jahr von der Zollbehörde des

infuhrlandes verlängert werden. 8 1“

E. Der Musterpaß oder die Erklärung und die wieder⸗ auszuführenden Warenproben oder Muster sind von dem Be⸗ teiligten der Zollbehörde vorzuweisen, und letztere wird nach Prüfung unverzüglich und gegen Empfangsbescheinigung die voll⸗ eüe Rückzahlüng der bei der Einfuhr hinterlegten Abgaben⸗ eträge oder die Befreiung von der 25— Sicherheitsleistung für die Bezahlung dieser Beträge veranlassen. Die Rückzahlung oder Befreiung wird nur für die wiederausgeführten Waren⸗ proben oder Mlafter gewährt. Für die nach Ablauf der unter D vorgesehenen Frist nicht wiederausgeführten oder im Lande ver⸗ kauften Warenproben oder Muster werden die hinterlegten Zoll⸗ eh von der Zollverwaltung endgültig vereinnahmt oder von den Bürgen erhoben. w 3

F. Die r der bei der Einfuhr hinterlegten Abgaben⸗ beträge oder die Befreiung von der Sicherheit können von allen Grenzzollämtern oder von allen solchen Zollämtern im Innern des Landes vorgenommen werden, die hierzu ermächtigt worden sind. Die vertragschließenden Teile werden einander die Listen der Fi. a mitteilen, denen diese Ermächtigung erteilt worden ist.

Der Grundsatz der Gleichbehandlung mit jedem dritten Staat 23. gegenseitig von den Bestimmungen dieses Artikels un⸗ erührt.

ie Bestimmungen dieses Artikels finden keine Anwendung auf den Gewerbebetrieb im Umherziehen, auf das Hausiergewerbe und auf das Aufsuchen von Bestellungen bei Personen, die weder ein Gewerbe noch einen Handel ausüben; jeder der vertrag⸗ schließenden Teile behält lich in dieser Beziehung vollkommene Freiheit in seiner Gesetzgebung vor.

Artikel 9.

Jeder der vertragschließenden Teile wird unter der Bedingung der Wiederausfuhr oder der Wiedereinfuhr und unter Vorbehalt der durch seine Gesetzgebung vorgesehenen 1“ dis folgenden Waren frei von jeder Ein⸗ und Ausgangsabgabe assen:

a) Handelsübliche Umschließungen aller Art sowie Schutz⸗ decken und andere Verpackungsmittel, auch Webebäume, Holz⸗ und Papprollen, die aus dem Gebiet des einen in das Gebiet des anderen vertragschließenden Teils zum Zgwecke der Lucfugr von Waren eingeführt oder, nach⸗ dem sie nachweislich dazu gedient haben, aus dem Gebiet des anderen Teils wieder zurückgebracht werden; b) Gegenstände zur Ausbesserung. Es versteht sich, daß diess Gegenstände bei bbessesung. fh. in das g,n. r⸗ land vom Einfuhrzoll befreit sind; zollpflichtige Stoffe oder Teile, die diesen Gegenständen bei der Ausbesserung in erheblichem Umfange zugefügt worden sind, werden e anh ig von den 1“ nach dem Satz verzo 2 nain er Verbindugg nmterkagene, ve⸗ . Nere Werz z 1 de Gewicht kann dur 8 Schätzung hascn . 1 2 8 c) Waren (mit Ausnahme von Ver sehrungsgegenständen), 8 Märkte, Messen oder Nusftellareoge rden;

d) Möbelwagen und Möbelkästen, desgleichen ihr für die Verpackung bestimmtes Zubehör, die die (. e b dem Zweck überschreiten, um mzugsgut aus dem Gebiet des einen in das Gebiet des anderen vertragschließenden Teils

zu befördern, unter der Bedingung der Wiederausfuhr innerhalb einer Frist von sechs Monaten. Die erwähnten F. erun 88. asr 88 5 fihrer Rückreise eine neue g aufnehmen. Sie dürfen in keiner Wei ü

8 Inlandstransporte benutzt werden. K ier Die Beteiligten müssen die Dauer der Verwendung der frag⸗ lichen Gegenstände bei ihrer Ein uhr in das 2 4 Diese Frist kann im Fedanh 8

gesetzlichen Bestimmungen verlängert werden. 8

Artikel 10.

Gebrauchter Hausrat (Umzugsgut) zur eigenen Benutzung wenn er von dem Zuziehenden rfigeführ. wird oder vüusungh zwei Monate vor seinem Eintreffen oder öchstens drei Monate nachher vom Umzugsort abgesandt worden ist, ist von Zöllen sowie von jeder Ein⸗ und Ausgangsabgabe frei.

Artiket II.

Die Gleichstellung mit jedem dritt Staat det kei Lnnerbangen g j ritten Staat findet keine auf Begünstigungen, die von einem der vertragschließen⸗ den Teile einem Nachbarlande im Grenzvern hegsch ben⸗ 15 km beiderseits der Grenze überschreitende Grenzstrecken eingeräumt sind oder später eingeräumt werden sollten, auf besondere Begünstigungen, die sich aus einer Zoll⸗ vnson 52 auf die besonderen Vorteile und Begünstigungen, die hin⸗ sichtlich der Zolltarife gegenwärtig zwischen der Lühin. und den Ländern, die sich 1923 vom Osmanischen Reich getrennt haben, bestehen oder in Zukunft eingeräumt werden. Artikel 12. Auf Eisenbahnen soll sowohl hinsichtlich der Be⸗ örderungs⸗ preise als der Zeit und Art der Abfertigung kein sbeverunge.

zwischen den Bewohnern der Gebiete der vertragschließenden Teile

gemacht werden. Namentlich sollen die aus dem Gebiet des einen eils in das Gebiet des anderen Teils abgehenden oder das letztere transitierenden Sendungen weder in bezug auf die Abfertigung

betreffenden

noch 18 der Beförderungspreise ungünstiger als die in den

ebieten nach einem inländischen Bestimmungsort

oder nach dem Ausland abgehenden Sendungen behandelt werden,

sofern sie unter denselben Bedingungen, auf der elben Ba

und in derselben Verkehrsrichtung hefbrauf. Easren Ausnahmen sollen nur insoweit zugelassen werden, als es sich

82 Bührbeungen zu sematigten üs handelt, um in beson⸗

allen einem vorübergehenden Notstand abzuhel

Trangporte für milde Zwecke Die beiden Regierungen behalten sich weiter vor, im direkten

Benehmen der Eisenbahnverwaltungen nähere Bestimmungen über

den wechselseitigen Eisenbahnverkehr und den Durchgangsverkehr

zu treffen. Artikel 13.

Schiffe und Boote unter der Fla e eines der vertrag⸗ schließenden Teile, die mit Ballast 8 SKanen in die Gewässer und Häfen des anderen Teils einlaufen oder sie verlassen, sollen, welches immer ihr Ausgangs⸗ oder Bestimmungsort sein mag, dort in jeder Hinsicht die gleiche Behandlung wie die Schiffe des

eigenen Landes genießen und keinen anderen Abgaben oder Gebühren unterworfen sein, als gegenwärtig oder in Zukunft den

1.

sfalle von den Zollbehörden gemäß den

Körperschaft erhoben werden.

Die Ladungen, gleichgültig welcher Herkunft oder Bestimm sollen keine anderen oder höheren Abgaben oder Gebühren u worfen und nicht anders behandelt werden, als wenn sie unter nationalen Flagge eingeführt oder ansg. 5 worden wären. Reisenden und deren Gepäck sollen gleichfalls so behandelt wen als wenn sie unter nationaler Flagge reisten.

Die Tarife aller in Absaß 1 und 2 genannten Abgaben Gebühren sollen vor ihrer In in gehöriger Weise öffentlicht werden. Das gleiche gilt fr die Bestimmungen Verordnungen der Polizei und der Hafenverwaltungen. In je

Hafen hat die Hafenverwaltung ein Verzeichnis der in 8.

befindlichen Gebühren und Abgaben sowie der Bestimmungen Verordnungen der Polizei⸗ und der Hafenverwaltung zur fügung der Interessenten zu halten. Die Schiffe eines jeden der vertragschließenden Teile sich in einen oder mehrere Häfen des anderen Teils begeben es, um alle ihre aus dem Ausland kommenden Ladungen, I und Passagiere oder einen Teil derselben auszuladen, sei es alle ihrl hur das Ausland bestimmten Ladungen, Waren Passagiere oder einen Teil derselben, an Bord 2 nehmen. sollen, vorausgesetzt, daß sie sich nach den Gesetzen und; schriften des betreffenden Staates richten, den ür einen a Hafen oder für ein anderes Land bestimmten Teil ihrer L. an Bord ten und ihn wieder ausführen können, ohne halten zu sein, für diesen letzten Teil ihrer Ladung irgem Abgabe oder Gebühr zu bezahlen außer den Aufsichtsabge welche übrigens nur nach dem niedrigsten für die nati Schiffahrt festgesetzten Satz erhoben werden dürfen.

Artikel 15.

Die Nationalität der Seeschiffe soll beiderseits nach

Urkunden und Patenten anerkannt werden, die darüber von zuständigen Behörde des Flaggenstaates gemäß den Gesetzen Verordnungen dieses Staates ausgestellt sind.

Die Regeln und Vorschriften der inländischen Gesetzge über die für die Reisen, die innere Sicherheit der Schiffe die Rettung der Passagiere notwendigen Ausrüstungen und richtungen werden ebenso wie die Befähigungsnachweise der satn auch in den Häfen des anderen Teils anerkannt.!

ie öffentliche Sicherheit und die Ordnung in den Häfen Hoheitsgewässern betrifft, so bleiben die Schiffe der Gesetzget des Landes unterworfen, in dem sie sich befinden.

Die von den Behörden des einen der vertragschließe Teile ausgestellten Schiffmeßbriefe und anderen Urkunden die Vermessung sollen durch die Ln rden des anderen Teil zu dem Abschluß besonderer Vereinbarungen zwischen den tragschließenden Teilen anerkannt werden.

Artikel 16. Die Vorschriften dieses Vertrags über das gegenseitige geständnis der bfte dheses De⸗ . dem Gebiete der Schif erstrecken sich nicht: . B 8 . auf die Küstenschiffahrt und auf die eer in Binnengewässern, für welche weiterhin die Gesetze ge welche in dem Gebiete eines jeden der vertragschließ Teile bestehen oder in Kraft gesetzt werden;

auf die Förderung der nationalen Handelsschiffahrt! Prämien, welche gewährt werden oder gewährt we könnten;

38

auf die Ausübung des Fischfangs in den Hoh⸗ gepüffern der vertragschließenden Teile und gleicht

auf die ALusuouüng ves Seedienstes innerhall⸗ Häfen, auf den Reeden und an den lftsn 8 auf Sondervergünstigungen, die den eigenen Fische erzeugnissen gewährt werden oder in Zukunft gen

werden können.

Unter Seedienst wird der Schlepp⸗ und der Lotsendienst die Hilfeleistung und die Bergung auf See verstanden, sofen fraglichen Handlungen in den Grenzen der Hoheitsgewässer auf dem Marmarameer ausgeübt werden.

„Es herrscht Einverständnis darüber, daß in Angelegenha für die Sonderbestimmungen in Betracht kommen und die in vorstehenden Aufzählung nicht erwähnt sind, nach dem Grun der Meistbegünstigung zu verfahren ist.

Artikel 17.

Im Falle des Schiffbruchs, Strandens, der Havarie oder Verlassens in Seenot eines Schiffes des einen der ven schließenden Teile in den Gewässern des anderen Teils soll Schiff und seine Ladun die Feshen Begünstigungen und beufßgen genießen, welche die Gesetze und Vorf riften jedes

ctreffenden Länder den eigenen Schiffen in gleicher Lage⸗ willigen. Es oll Hilfe und Beistand dem rer, der M. schaft und den Reisenden sowohl für ihre Person als auch für Schiff und seine Ladung in dem gleichen Maße wie den eig Staatsangehörigen gegeben werden.

Auf den Bergungsdienst findet die Gesetzgebung des Ste Anwendung, in dem die Bergung vorgenommen worden is

Die aus einem gestrandeten oder schiffbrüchigen Schiffe borgenen Waren sollen keinen 9 unterworfen werden, denn, daß sie in das Land für den inneren Verbrauch geführt sind.

Artikel 18.

Innere Abgaben, welche im Gebiet des einen der ve schließenden Teil e, sei es für Rechnung des Staates oder Gemeinde oder einer anderen Körperschaft auf der Erzeu der Zubereitung, dem Verkehr oder dem Verbrauch einer! ruhen oder ruhen werden, dürfen Erzeugnisse des anderen unter keinem Vorwand höher oder in lästigerer Weise als die Keichartigen Freugnisse des eigenen oder, wenn artige Landeserzeugnisse nicht vorhanden sind, des begünstigten Landes.

Artikel 19.

Die vertragschließenden Teile verpflichten sich, die uüt Maßnahmen zu ergreifen, um den Kaufleuten die Mögli zu geben, sich amtliche 8 über die Zolltarife und nan lich über die Höhe der Zollsätze für eine bestimmte Wan beschaffen. Die Anfrage muß nach den Vorschriften des Ein landes ein Muster der Ware oder ihre eingehende Beschrei eine Abbildung oder ein Lichtbild enthalten.

Artikel 20. Dieser Vertrag, der in türkischer und deutscher Sprach⸗ schlossen wird, soll ratifiziert und die Ratifikationsurk ollen alsbald in Berlin ausgetauscht werden.

Der Vertrag tritt am vierzehnten Tage nach dem Tage Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft und git die Dauer eines Jahres. Wird er nicht drei Monate vor; lauf dieser Frist gekündigt, gilt er als für unbestimmte verlängert. Er kann dann jederzeit unter Einhaltung Frist von drei Monaten gekündigt werden.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmä tigten diesen! trag gezeichnet und mit ihren Siegeln versehen. 8 in doppelter Urschrift in Ankara am 27.

Rudolf Nadolny. L“ 8 elar Sere⸗ M. Numan.

141

Mohn, auch reife Mohnköpfe, Sesam. e 25252* Kanariensaat (Spitzsamen) Baumwolle, roh, und Baumwollabfälle,

hhʒhhh Ie. . ..

Alizari (Krapp), Wurzeln, Rinden, Blät⸗

ter, Blüten von Farbpflanzen..

Haselnüsse, unreife (grüne) und reife, auch

ausgeschält, gemahlen oder sonst zer⸗ kleinert oder einfach zubereitet ..

Feigen:

in Behältnissen bei einem Gewicht von 5 kg oder darunter. nhahhtks. .kve⸗ Feigen zur Herstellung von Kaffee⸗ ersatzmitteln, unter Zollsicherung

Rosinen (mit Ausnahme der unter Nr. 53

fallenden) 9 2 2 2 9 . 2 2 2 . 2 2

Alle Tarifnachlässe, die auf Korinthen

jetzt oder in n gewährt werden (augenblicklicher Tarif 5 ℛℳ), sind sofort und bedingungslos auf Rofinen anzuwenden, die aus der Türkei stammen.

Mandeln (mit oder ohne Schale), ge⸗

trochnet; Pühtagien .. ““ eeeeee]

Nußbaumholz, unbearbeitet oder ledig⸗

lich in der Querrichtung mit der Axt oder Säge bearbeitet, mit oder ohne “; Gerbrinden, auch gemahlen. Galläpfel und Valonea, auch gemahlen; Katechu 8n 9 2 2 2. 82 ⸗* . 9 8* * 4.

e4““ Anmerkung: Eigelb zu gewerblichen

Zwecken wird amtlich ungenießbar ge⸗ macht (denaturiert) oder unter Über⸗ wachung der Verwendung zollfrei ab⸗ gelassen. Schafwolle (auch Gerberwolle), roh . Haare der Angoraziege (Mohair) . Felle und Häute zur Lederbereitung, roh (grün, gesalzen, gekalkt, getrock⸗ net), auch enthaart (Blößen) und ge⸗ palten, jedoch nicht weiter bearbeitet, owie Teile von solchen Fellen und äuten, z. B. Flanken, Wammen, hlen, Hals⸗ und Kopfteile; auch L114“ Hasen⸗ und Kaninchenfelle, roy.. Felle zur Pelzwerk⸗(Rauchwaren⸗) Be⸗ reitung (mit Ausnahme der in Nr. 154 4“*“ Därme und Magen von Vieh, frisch oder getrocknet, auch eingesalzen, nicht zum e*“] Baumöl (Olivenöl), reimrn .. Schmirgel, roh, gemahlen oder ge⸗ schlämmt, in anderer Verpackung als in Büchsen, Gläsern, Krügen oder ähnlicher für den Kleinverkauf be⸗ stimmter Aufmachungen, auch zu Zie⸗ eTeebbb-“; Mangan⸗ und Chromeisenerze, auch auf⸗ bereitet 2 * 2. . 2 9 2 2. 2. 2 2. . eee66 Anderer Süßholzsaft, roh oder gereinigt Rohseide, ungefärbt, ungezwirnt oder einmal gezwirnt 114““ Gespinste aus Abfällen von natürlicher Seide, ein⸗ oder mehrfach, auch ge⸗ ööö11ö1.1“ Geknüpfte Teppiche, mit Flor, ganz aus natürlicher Seide, im Stückgewichte nicht über 4 kg und nicht über 1,20 116* Fußbodenteppiche aus Gespinsten von Wolle oder anderen Tierhaaren, auch mit pflanzlichen Spinnstoffen oder Gespinsten gemischt, im Stück als Meterware eingehend oder abgepaßt, geknüpft, auch bedruckt oder mit Näh⸗ *“ Felle zur Pelzwerkbereitung, halb⸗ oder ganzgar, auch gefarrtet . Blei, roh (in Blöcken, Mulden oder der⸗ c4*“ Kupfer, roh (in Scheiben oder soge⸗ nannten Rosetten, Blöcken [Hart⸗

stücken]!, Barren oder Platten).. 8 Anlage B.

Zollsatz in Ltas pro 100 Kilo, laut Gesetz vom 8. 6. 1929 Zugestandene —ö— bigung

Zolltarifs

Bezeichnung der Waren

Zollsatz in Ltas v sezsp

pro 100 Zugestandene

prozentuale Ermäßigung

Zugerichtete Häute:

Lüstrierte Kuh⸗ und Kalbhäute, nicht lackiert, werden nach Tarif⸗Nr. 75 B 2 verzollt. (Man versteht unter lüstrier⸗ ten Häuten gefärbte, etwas glänzende Häute, die jedoch nicht lackiert sind.)

v6“*“

Waren aus Fellen und Leder:

Als „einfache Stoffe“ gelten die Nach⸗ ahmungen von Elfenbein, Schildpatt und Perlmutter, ferner perlmutter⸗ ähnliche Muscheln, Galalith, Zellu⸗

1“

A) gegerbt, jedoch nicht gefärbt 2. Kuh⸗ und Kalbhäute, Juchten⸗ leder

A) Geldtaschen, Damenhandtaschen, Zigaretten⸗ und Tabaketuis, für Uhren, Fernrohre, hhotoapparate und ähnliche Gegenstände, Taschen für Toi⸗ letteartikel, Briefmappen, Akten⸗ taschen, Lederuhrketten: 1. einfache oder in Verbindung mit einfachen Stoffken....

2* 8 194

anaee

loid, Horn, Knochen, Glas, Pörzellan, Kunstseide und gewöhnliche Metalle, auch vernickelt und bronziert. Anderweit nicht erwähnte, auch reine Wollstoffe (auch in Verbindung mit anderen Stoffen): A) Gewicht pro qam bis 200 .. B) Gewicht pro qm von 201 g bis Wollstoffe, deren Kette ganz aus Baum⸗ wolle besteht: A) Gewicht pro qm bis 200 g .. B) Gewicht pro qm von 201 g bis Wirkwaren aus Wolle oder Tierhaaren, wie Kleider, Unterjacken, Unterhosen, Hemden, Mieder, Halsbinden, Schär⸗ pen, Kopfbedeckungen, Strümpfe, Gamaschen, Handschuhe, Krawatten, Haarnetze u. a., und deren Teile (teil⸗ weise genäht sind einbegriffen) (auch in Verbindung mit anderen Stoffen):

*

Samt, Plüsch, ähnliche Stoffe und Bän⸗ der daraus (einschl. derjenigen in Ver⸗ bindung mit Metallfäden und anderen Stoffen):

A) aus reiner Seide oder Kunstseide

B) nicht aus reiner Seide (unter 70 % Seidengehalt)

Strümpfe und Socken aus gemischter vhmmmmmmhseeeee“

Wein:

B) in Flaschen, Krügen und Ballons (Gewicht der Gefäße wird ein⸗ vgshhhh 2, 4 . . ...

Zelluloid, Galalith, 4— und ähnliche Stoffe und Waren daraus:

C) Waren daraus, auch in Verbin⸗ dung mit anderen Stoffen..

Bürsten und Besen:

. ““ mit und ohne Stiel C) Bürsten, Pinsel und Besen mit und ohne Griff für industrielle Zwecke aus Tierhaaren und Pflanzenfasern gemischt, aus Metallfäden oder Geweben..

Spazierstöcke, Stöcke für Regen⸗ und Sonnenschirme, auch mit Griff, aus dem Groben gearbeitet, gefärbt, 858585

B) nicht zugeschnittenes Schreibpapier und feines Druckpapir

Zugeschnittenes Schreibpapier, Brief⸗ papier, Umschläge dazu (einschließlich des Gewichts der inneren Verpackung):

B) bedruckt, bemalt, verziert, auch in Verbindung mit anderen

Stoffen

Als Durchschlagspapier und Schreib⸗ maschinenpapier gilt nur Papier im Quadratmetergewicht bis zu 30 g.

Als geharztes Papier wird nur dasjenige Papier betrachtet, welches nachträg⸗ lich besonders mit Harz bearbeitet ist.

Lichtempfindliche Papiere (jede Stärke) (einschließlich des Gewichts der Innen⸗ verpackung):

A) Photopapiere (einschließlich 6*““

B) Papiere für planimetrische und ähnliche Zwecke, Lichtpausen.

Feine satinierte Pappe im Gewicht von 200 300 g pro mum ˙uaum .

Schachteln aus gewöhnlicher oder ge⸗ wellter Pappe, in gutem Zustand, als innere Verpackung von Waren die⸗ nend und diese enthaltend, sind zu demselben Zollsatz wie diese zu ver⸗ zollen, außer in den Fällen, in denen die Waren einem höheren Zollsatze unterworfen sind als die Schachteln selbst oder die Schachteln auf Grund des Artikels 25 des Tarifgesetzes zoll⸗ frei zu behandeln sind.

Bilder und Gemälde auf Papier, Pappe, Leinen oder Wachsleinwand (außer auf Seide) (gebundene und gerahmte sind einbegriffen):

B) Photographien, Photogravüren, Phototypien, Photokologra⸗ phien, Lithographien, Photo⸗ lithographien, Chromolithogra⸗ phien, Zinkogravüren, Grapho⸗ typien, Tiefdruck und ähnliche Kunstdrucke (einschl. Radierungen

8 unbd GPranetben) . . .

Trikotageartikel aus Baumwolle, wie Kleidungsstücke, Unterjacken, Hemden, Unterhosen, Mieder, Schals, Hals⸗ und Kopftücher, Mützen, Strümpfe und Socken, Gamaschen, Handschuhe, Krawatten, Haarnetze und andere Trikotagearbeiten und ihre Teile (ein⸗ schließlich der nur teilweise genähten) (auch in Verbindung mit anderen Stoffen):

B) verziert oder in Verbindung mit eEeönn;

Baumwollene Gürtel (einschl. der schal⸗ ähnlichen Stoffe), Bett⸗ und Tisch⸗ decken, Kopf⸗ und Schultertücher, „Bogtscha“, Vorhänge, Kindersteck⸗ kissen, Fahnen und ähnliche Fertig⸗ 1141““

Antriebsriemen und andere Riemen und ähnliche Gegenstände (einschl. der⸗ jenigen mit Balata und anderen 111A“;

Elastische Gewebe mit Kautschuk ge⸗ tränkt, einseitig mit Kautschuk über⸗ zogen, oder mit Zwischenlagen aus Kautschuk, oder auf Kautschuk auf⸗ geklebt:

A) Gewebe aus reiner oder ge⸗ mischter Seide und aus Kunst⸗

seiieedd ..

8

11u1u“*“*“

8

Anmer⸗ kung zu

Unterhosen, Hemden, Lätzchen, Hand⸗

Linoleum und Kamptulikon als Fuß⸗

Wachstuche für Wandbelag oder Regale,

Waren aus Wachstuch wie Handtaschen,

Tafelgeschirr, Toiletteartikel, Statuen

prozentuale

8.

Zollsatz in Ltqs pro 100 Kilo, laut Gesetz vom Zugestandene

B) Gewebe aus reiner oder ge⸗ mmischter Wolle in Verbindung mit anderen Textilien außer C) andere Gewebe..

8

82 e

8

schuhe, Bademützen, Bruchbänder, Urinrezeptoren, Eisbeutel, Präser⸗ vativs aller Art, Schnuller, Ringe, Zerstäuberbälle, Hupenbälle, Irriga⸗ toren, Birnen, Schwämme, Bade⸗ beutel, Urinflaschen, Waschbecken, Lissen, Matratzen, Medizinische In⸗ strumente wie Magen⸗, Blasen⸗ und andere Sonden, Höhrrohre und ähn⸗ liche Artikel aus Kautschuk (auch in Verbindung mit anderen Stoffen) .

bodenbelag (in Stücken oder Rollen) in Verbindung mit Kork, mehrfarbig, aber einfarbig in der Masse

Tisch⸗ und Möbelbezug (in Stücken -11414“*

Brieftaschen, Schmuckkästchen, Etuis, Gürtel, Streifen für Möbeldekoration, mit Wachstuch überzogene Knöpfe, Schnallen, Hutränder und ⸗bänder und andere anderweit im Tarif nicht genannte Waren aus Wachstuch: A) in Verbindung oder vermischt mit einfachen Stoffen wie Holz, Pappe, Glas und dergl... Als einfache Stoffe gelten die Nach⸗ ahmungen von Elfenbein, Schildpatt und Perlmutter, ferner perlmutter⸗ ähnliche Muscheln, Galalith, Zellu⸗ loid, Horn, Knochen, Glas, Porzellan, Kunstseide und gewöhnliche Metalle, auch vernickelt und bronziert.

aus Steingut und Porzellan: A) einfarbig (nicht in Verbindung mit anderen Stoffen)..

C) zwei⸗ oder mehrfarbig, gestem⸗

pelt, vergoldet und bemalt (nicht in Verbindung mit anderen vee*“ D) zwei⸗ oder mehrfarbig, gestem⸗ pelt, vergoldet und bemalt (in Verbindung mit gewöhnlichen WEEEE1161568“ Elektrische Apparate und Zubehörteile aus Fayence, Steingut und Porzellan wie Isolatoren, Fassungen, Siche⸗ rungen, Schalter, Stromunterbrecher, Nippel, Rosetten und dergl.:

A) in Verbindung mit anderen

eee*“

Flaschen, Flakons, dickbauchige Glas⸗

gefäße und Flaschen und ähnliches (naturfarben oder gefärbt):

A) gewöhnliche:

11ö1A4“

2. in Verbindung mit anderen

EStoffen (einschl. der mit

F Fllechtwerk überzogenen) ..

B) geschliffen, graviert, verziert:

1. in Verbindung mit gewöhn⸗

lichen Stoffen oder nicht..

2. in Verbindung mit Edel⸗

mmaetallen oder feinen Stoffen

ce

Handwerkzeug aus Eisen (mit oder ohne Griff) aller Art:

A) Sägen aller Art, gezähnt oder nicht (einschl. Sägebänder) ..

B) Feilen:

2.16 cm lang und läuger.

E) Bohrer, Lineale, Winkelmaße, Zirkel, Stangenbohrer, Schrau⸗ benschlüssel, Zangen, Hämmer

(bis 250 g wiegend), Schabe⸗

meißel, Handpfrieme, Ahlen

111“

F) andere anderweit nicht genannte Werkzeuge:

1. im einzelnen bis zu 150 g

9 161“

Messerwaren wie Messer, Papiermesser,

Degen, Taschenmesser, Gabeln, Löffel,

Scheren, Haarschneidemaschinen, Ra⸗

siermesser, Rasierapparate, Manikür⸗

utensilien, Nußknacker, Korkenzieher

und dergl.:

D) in Verbindung mit Nickel, Neu⸗ silber (Packfong) und Galalith

E) in Verbindung mit anderen Stoffen oder nichtt ..

Eiserne Gewebe: A) in Rollen: 2. gefärbt, oxydiert oder galva⸗ ““ Anderweit im Tarif nicht erwähnte Eisenkurzwaren wie Küchengerät, Tischgerät, Kaffee⸗ und Teeservice, Lampen und Zubehörteile, Bügel⸗ eisen, Kaffeemühlen, Fleischmaschinen, Hähne, Eimer, Badewannen, Abort⸗ Einrichtungen, Gewichte, Feuer⸗ schaufeln, Feuerzangen, Tierglocken, Steigbügel, Flaschenkapseln u. dergl. (auch in Verbindung mit anderen Stoffen):

B) gefärbt, lackiert, poliert oder mit einem anderen Metall galvani⸗ 1e*

C) mit elektrischer Vorrichtung .

Petroleum⸗Glühlichtlampen werden ge⸗ mäß Tarif⸗Nr. 552 verzollt

Anderweit im Tarif nichl erwahnte feine Gegenstände aus Eisen, wie Ringe, Ohrringe und ähnliche Schmuckgegen⸗ stände, Pfeifen, Klingeln, Glocken,

Knöpfe, Fingerhüte, Pferdegebisse,