1930 / 161 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 14 Jul 1930 18:00:01 GMT) scan diff

Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 161 vom 14. Juli 1930. S. 2.

nahme gefunden haben, wie es selten bei Gesetzentwürfen der Fall zu sein pflegt. (Abgeordneter Emminger: Doppelte Aner⸗ kennung nach den damaligen Gesetzen!) Lieber Kollege Em⸗ minger, die Gesetze haben damals auch die ungeteilte Aufnahme gefunden, wie ich niemals anders erwartet hatte, und ich möchte nur wünschen, daß diese Gesetze ebenso ungeteilt beurteilt würden wie jene damals. Es liegt das zweifellos daran, daß es sich hier um einen rein sachlichen Entwurf handelt, der zu besonderen politischen Diskussionen keinen Anlaß geben kann. Ich darf mich aber gleich an den Kollegen Rademacher wenden, der vielleicht der einzige war, der heute temperamentvoll eine gewisse politische Note in das Ganze hineingebracht hat. Es war sehr stark die Rede von der Not der Landwirtschaft. Es wurde die Berück⸗ sichtigung der Landwirtschaft in steigendem Maße gefordert. Ich glaube, man kann es doch wohl aussprechen, daß selten eine Regierung sich so nachdrücklich für die Interessen der Landwirt⸗ schaft eingesetzt hat wie die jetzige. Wenn wir bei den Herren Deutschnationalen eine wirklich entschlossene tatkräftige Unter⸗ stützung finden, dann wird sich für die Landwirtschaft zweifellos gerade in der jetzigen Zeit sehr viel erreichen lassen, selbstver⸗ ständlich immer unter der Voraussetzung ihrer starken Unter⸗ stützung.

Was nun die besonderen Wünsche des Herrn Rademacher angeht, so kann man wohl zunächst sagen, daß doch große Be⸗ denken gegen seine Auffassung sprechen. Es ist mit vollem Recht hervorgehoben worden, daß ein wirklich innerer Grund für eine Differenzierung zwischen allgemeinen Hypotheken und Tilgungs⸗ hypotheken nicht vorliegt. Ich glaube, Herr Kollege Dingeldey hat eben mit vollem Recht darauf hingewiesen, daß der Gläubiger schon durch die Aufwertungsgesetzgebung 75 vH seines Vermögens verloren hat, daß es sich heute überhaupt nur noch um die rest⸗ lichen 25 vH handelt. Trotzdem kann ich namens der Reichs⸗ regierung sagen, daß wir den Antrag der Herren Dr. Rade⸗ macher, Dr. Oberfohren auf Nr. 2301, im Falle der Ablehnung ihres ersten Antrages dem § 1 hinzuzufügen, daß die obersten Landesbehörden ermächtigt werden, für die Tilgungshypotheken der öffentlich⸗rechtlichen Kredit⸗ und Ablösungsanstalten eine andere Regelung zu treffen, keine Bedenken entgegenstellen, und daß ich nichts dagegen einzuwenden habe, daß dieser Antrag an⸗ genommen wird. (Zuruf von den Sozialdemokraten: Was sagen die Pfandbriefgläubiger?) Ja, verehrter Herr Kollege Maxum, ich weiß nicht, was die Pfandbriefgläubiger sagen. Man hat auch damals nicht gefragt, was die Gläubiger im allgemeinen gesagt haben bei der Aufwertungsgesetzgebung. Hier nützt nur ein gewisses Durchgreifen. Wie gesagt, der Antrag Rademacher, Oberfohren stammt nicht von der Regierung. Er hat sich in der Regierungsvorlage nicht gefunden. Wenn der Antrag aber hier im hohen Hause Annahme findet, dann kann ich nur sagen, daß von der Regierung die Bedenken, die zweifellos dagegen bestehen, zurückgestellt werden.

Nun möchte ich zu einigen Fragen kommen, die der Herr Ab⸗ geordnete Marum aufgeworfen hat. Mit dem Antrag 2285 de Herren Breitscheid und Genossen, man kann vielleicht sagen, mi dem Antrag Marum, daß die Bestimmungen der §§ 1 bis 15 nicht für die aufgewertete persönliche Forderung gelten sollen, können wir uns nicht befremden. Ich möchte nicht wünschen, daß dieser Antrag hier zur Annahme kommt. Es liegt kein Grund vor, zwischen den hypothekarisch gesicherten Forderungen und den rein persönlichen Forderungen einen Unterschied zu machen. Ich möchte daruf hinweisen, daß gerade auf landwirtschaftlichem Ge⸗ biete noch außerordentlich viele persönliche Forderungen bestehen, die nicht mehr hypothekarisch gesichert sind. 1 Wenn wir diese Forderungen aus dem Gesetz herausnehmen, würden wir auf dem Gebiete des landwirtschaftlichen Kreditmarktes vielleicht gerade das herbeiführen, was wir unter keinen Umständen herbeiführen wollen, nämlich eine große Menge von Zwangsversteigerungen und Zwangsvellstreckungen, die nicht kommen sollen, und die gerade durch dieses Gesetz ausgeschlossen werden sollen. 1“

Herr Marum ist danm weiter auf die Frage der Zinshöhe eingegangen. Er warf die Frage auf, ob man hoch gehen oder niedrig gehen soll. Ich glaube, man kann hier im allgemeinen sagen, daß wir uns selbstverständlich zunächst einmal auf der Höhe des Zinsfußes halten müssen, wie er sich auf dem öffent⸗ lichen Geldmarkt herausstellt. Man kann auch ruhig aussprechen, daß die Reichsregierung selbstverständlich nur im engsten Ein⸗ vernehmen mit vem Präsidium der Reichsbank vorgehen wird. Wie hoch der Zinssatz ausfallen wird, ist einstweilen noch nicht zu sagen; da müssen noch genaue Ermittlungen angestellt werden. Ich persönlich möchte wünschen, daß der Zinsfuß bald festgestellt und nicht weit hinausgeschoben werde. Wenn Herr Marum andererseits darauf hinweist, daß gervade neue Hypothekenpfand⸗

briefe in Höhe von 7 vH herauskommen, dann ist das zweifel⸗ los ein Grund, diese Entwicklung genau anzusehen, wenn man heute schon einen Zinssatz festsetzt. Auch darf man wohl aus⸗ sprechen, daß der Zinsfuß nicht auf die Dauer bemessen sein wird. Ich glaube, man hat das Gesetz wohl folgendermaßen zu ver⸗ stehen. Zunächst wird der höhere Zinsfuß in der Erwartung fest⸗ gesetzt, daß Gläubiger und Schuldner ihn bestehen lassen, und daß daraufhin die Hypothek nicht gekündigt wird. Sollte sich der Zins⸗ fuß erheblich verschieben, so liegt die Remedur in der Kündigungs⸗ möglichkeit beider Teile. Die Kündigungsmöglichkeit ist ja beim Schuldner größer als beim Gläubiger; aber immerhin ist doch eine Kündigungsmöglichkeit da. Wenn der Zinsfuß sich erheblich verschiebt, dann werden zweifellos Schuldner und Gläubiger in sehr vielen Fällen durch die Möglichkeit der Kündigung zu irgend⸗

er anderen Einigung gelangen. Wir glauben also eigentlich

jicht, daß dieser Zinsfuß auf die Damer bestehen bleiben soll. So ist er auch wohl kaum gedacht.

Was nun weiter die Deckung angeht, so sind im Ausschuß

und auch heute verschiedene Anträge pestellt worden. Ich glaube das kann man ruhig vorwegnehmen —, wenn überhaupt der höhere Zinssatz gesetzlich festgelegt wird, dann müssen doch irgend⸗ welche Mittel da sein, aus denen dieser höhere Zinssatz nicht nur bezahlt, sondern eventuell auch zwangsvollstreckt werden kann. Es muß der Ertrag des Hauses in dem Maße aufgewertet werden, wie die Schulden des Hauses in den Zinsen aufgewertet werden. Nun ist im Ausschuß darüber geredet worden, ob man mehr

darauf hinausgehen soll, die gesetzliche Miete zu erhöhen oder

wucher keinen großerzeuger.

darauf, die Hauszinssteuer herabzusetzen. Ich bin sehr froh darüber, daß im Ausschuß nur eine Entschließung heraus⸗ gekommen ist und nicht eine Bestimmung fur das Gesetz. Was Herr Rademacher über den Wert von Entschließungen gesagt hat, möchte ich an sich unterstreichen. Wenn man Abgeordneter ist, ist man nie entzückt, wenn nur eine Entschließung herauskommt; auf der Regierungsseite ist es immer besser, wenn man es nur mit einer Entschließung zu tun hat. (Heiterkeit.) Aber in diesem Falle liegt die ganze Sache völlig anders. Es bleibt ja der § 2 des Gesetzes über den Geldentwertungsausgleich bei bebauten Grundstücken vom 1. Juli 1926 unter allen Umständen in Kraft. Es bleibt also unter allen Umständen die Bestimmung bestehen, daß entweder durch die Miete oder durch die Ermäßigung der Hauszinssteuer ein Ausgleich herbeigeführt werden muß. Ich spreche ganz offen aus, daß ich diese Bestimmung gern ganz un⸗ berührt lassen möchte. Wenn im Gesetz nun gesagt wird, es soll so oder so gemacht werden, dann wird zunächst einmal den Ländern die Möglichkeit genommen, im Rahmen ihres Etats selbständig, so wie sie es für richtig finden, diesen Ausgleich zu schaffen; zweitens können wir heute unmöglich übersehen, ob im Jahre 1932, nicht Anfang 1982, sondern beim ersten Zinsfällig⸗ keitstermin, also etwa im ersten Drittel, eine Angleichung der Altmieten an die Neumieten oder eine Herabsetzung der Haus⸗ zinssteuer sich empfiehlt. Der Ausschuß kann selbstverständlich Wünsche äußern. Aber wenn eine feste Bestimmung ins Gesetz hineinkommt, wird das alte Gesetz über den Geldentwertungs⸗ ausgleich bei bebauten Grundstücken angegriffen, es wird gewisser⸗ maßen ein Loch hineingeschlagen und eine Regelung getroffen, deren Wirkung wir heute noch nicht übersehen können. Das alte Gesetz dagegen läßt alle Möglichkeiten für 1962 offen.

Nun komme ich noch zu dem Antrag Dr. Breitscheid und Ge⸗ nossen in Verbindung mit dem Antrag Dingeldey und Genossen, der des andere Gesetz betrifft, Bereinigung der Grundbücher, und zwar die Benachrichtigung, die dem Interessenten zugehen soll. Der Ausschuß hat hier bekanntlich eine Fassung beschlossen, die an der Haftung des Staates für eine Unterlassung des Grund⸗ buchbeamten festhält; man will aber den Grundbuchbeamten vom Regreß befreien, wenn nur Fahrlässigkeit vorliegt. Diese Be⸗ stimmung wäre sehr bedenklich. Es ist sehr zweifelhaft, ob man den Ländern diesen Zugriff auf den Beamten, der in Artikel 131 der Reichsverfassung garantiert ist, durch einfaches Reichsgesetz nehmen kann. Wenn in der Reichsverfassung steht, die Länder haben die Regreßmöglichkeit gegen die Beamten, so kann man ihnen nicht durch einfaches Reichsgesetz dieses Recht entziehen. Der neue Antrag Dr. Breitscheid und Genossen in Verbindung mit dem Antrag Dingeldey und Genossen scheint mir eine brauch⸗ bare Lösung zu bieten, zumal der Reichsregierung die näheren Bestimmungen überlassen bleiben sollen. Sollte also diese Be⸗ stimmung aufgenommen werden, so glaube ich nicht, daß irgend⸗ welche verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen bestehen. (Zuruf: Der Antrag Dingeldey ist verfassungsändernd!) Das glaube ich nicht, nach Artikel 131 tritt die Regreßpflicht erst dann ein, wenn ein Amtsdelikt vorliegt. Aber es ist Sache der einfachen Gesetzgebung, zu bestimmen, was ein Amtsdelikt ist und was nicht. Wenn sich aus dem Antrag Dingeldey ergibt, daß in diesem Falle ein Amtsdelikt nicht angenommen werden soll, dann setzt eben die Regreßpflicht des Staates nicht ein. In diesem Sinne allein kann man den Antrag Dingeldey verstehen. (Ab⸗ geordneter Dingeldey: So ist er auch gemeint.) Ich möchte also verfassungsrechtlich keine Bedenken gegen diesen Antrag geltend machen.

Im übrigen führt es, glaube ich, zu weit, zu sämtlichen ein⸗ zelnen Anträgen mich zu äußern. Sollten noch weitere Fragen gestellt werden, so werde ich darauf zurückkommen. (Beifall.)

16178488 Sihung vom 18. Juhl 10 9h0. (Bericht d. Nachrichtenbüros d. Vereins deutscher Zeitungsverleger*.)

„Präsident Löbe eröffnet die Sitzung um 1 Uhr und teilt mit, daß der Präsident des Volkstages in Dan ig sein Beileid für das schlesische Bergwerksunglü ausgesprachen hat.

Der rrvr über die Anpassung von Vor⸗ riften der öI über das

iedsrichter 86 Verfahren an das Genfer Ab⸗ kommen wird dem Rechtsausschuß überwiesen.

Die Gesetzentwürfe über die Fälligkeit und Ver⸗ 1a Aufwertungshypotheken und über die Bereinigung der Grundbücher werden auch in dritter Beratung angenommen. Die Schluß⸗ abstimmungen werden zurückgestellt.

Es folgt die zweite Beratung des Gesetzentwurfs über die Vermahlung von Inlandsweizen. Der Entwurf schlägt die unbeschränkte Verlängerung des Vermahlungs⸗ zwanges vor.

Abg. Mathilde Wurm (Soz.) beantragt Aufhebung des Vermahlung anges und erklärt, die Begräülcum b2 Cesetzes bedeute das Gegenteil einer Rechtferti ung. Der Rückgang des Weizenverbrauchs erkläre sich aus 25 Verminderung seiner Qualität und aus seinem für die Massen der Bevölkerung zu teueren Ein Vermahlungszwang . so verteuernd wirke, sei daher nicht gerechtfertigt. Der Ver⸗ reenhungszmwang. führe zu den enhten reistreibereien. Den erhöhten Zoll für ausländischen Weizen hahle nicht das Ausland, füs die deutsche Verbrau⸗ erschaft s Mühlengewerbe be⸗

für Inlandsweizen, der

inde sich heute in völlig un sccherer Lage, zahlreiche Groß⸗ und

tittelmühlen hätten schon stillgelegt wer sen müssen. Auch die Gesamtheit be von einem solchen Weizen⸗ sondern nur einige wenige Weizen⸗

Abg. Hoernle (Komm.) lehnt das Gesetz gleichfalls ab. Seine bedeute eine Febedc. denah ab.

Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft Schiele nimmt zu einer Erklärung das Wort, die nach Ein⸗ gang des Stenogramms mitgeteilt werden wird.

Abg. Peine (Soz.) wendet sich gegen die Ausführungen des Abg. Rieseberg (D. N) über den Vrowertanf nach Gewicht. Die ialdemokraten hätten A* erneut den Antrag auf Ein⸗ führung des Brotverkaufs nach Gewicht eingebracht

Der Antrag wird abgelehnt, das Gesetz über den Ver⸗

der Landwirtschaft Nutzen,

mahlungszwang von Inlandsweizen wird unter Ablehnung

des sozialdemokratischen in zweiter

Beratung angenommen.

Aufhebungsantrages

*) Mit Ausnahme der durch Sperrdduck hervorgehobenen Reden der Herren Minister, die im Wortlaute wiedergegeben sind.

Es folgt die dritte Beratung des Entwur 8 eines w. über den Reichswirrschag en En Linn 8g ur Is. des Gesetzes über eichswirtschafksrat. r Abg. Dr. Everling (D. stürzte Gesetz anscheinend im Wege Einzelhandels“ durchsetzen wollte, und gab für di mationalen folgende Erklärung ab: Die Deutschnatien —e efch⸗ eine grundlegende Reichsreform zur Berreingnn

Nat.) bemerkt, daß man ee des politischen wns⸗

alschen System, das mit seiner unsachlichen Cier von einer Geldvergeudung zur Zeit größter Not und selchene keit, insbesondere in Fragen der Außenpolitik, sich als das 110 Hemmnis unseres staatlichen Wiederaufbaues erweist 8 gültige Reichswirtsch aftsrat hätte einen Schritt zur Eins 24 des Parlamentsabsolutismus, insbesondere zum Znscrin system und zu einer vernünftigen Einschaltung Sreilam reichen berufsständischen Gedankens sein können. 2.l 22 beruht er auf dem Gedanken des Kla enkampfes, läßt d. knöcherung v— Vertretungsfaktoren in ihrer AIe aft sowie die Ausdehnung des Enqueterechts zu gefah. Wirtschaftsspionage befürchten. Wir haben in fortgesetzter 8 arbeit, zuletzt noch mit dem heute wieder aufgenommenen den schwersten Mängeln abzuhelfen vers cht. Wird der ü nicht in allen Punkten angenommen, so bleibt das Ergebniz. Entwurf ersetzt eine Vorläufigkeit durch die andere. Er b4, also keine Reform, sondern vielmehr eine Befestigung des dah bekämpften Systems. Wir werden die Vorlage alsdann abhe Damit schließt die Aussprache, die Abstimmungen

den vertagt. n Montag, 3 Uhr: Saar andelsabkommen, Auflzf Reichsausgleichsamts, Vaueacdeisen 1930, Sfehacen Lesung des Weingesetzes und des Vermahlungs wanges Weizen, Bahnbauprogramm und ü Zefteln 1 stimmungen. 11“

Schluß gegen 2 Uhr.

1 Parlamentarische Nachrichten.

Der Sozialpolitische Ausschuß des Rei tags sete 11. d. M. die Beratung der 8. 1s novelle fort. Mit den Stimmen der S ialdemokraten 9 munisten, Demokraten und des Abg. Becher Arngben 6 1 wurde die Beimnmang der Vorlage, wonach der Grunöos⸗ von 10 RM auf 9 RM herabgesett werden sal Bericht des Nachrichtenbüros des Vexeins deutscher Zein verleger, abgelehnt. Ein deutschnationaler Antrag Beitragszahlung und zur Krankenge berechnung wieder früher, den Arbeitstag, nicht den Kalende zugrunde zu ae um die Neigung zu Mißbräuchen zu mindern, wurde ur gezogen, nachdem von der Regierung darauf hingewiesen vam war, daß infolge der verschiedenartigen Beschäftigung in einzelnen Berufen die größten Schwierigkeiten bei infüg des Arbeitstages in das Gesetz entstehen müßten, und daß von den Betriebskassen dagegen Einspruch erhoben worden Eine ausgedehnte Erörterung 12 ich über die Bestinm des Gesetzentwurfs, wonach bei der Abgabe von Arzng eTAI“ dem Versicherten i lebühr in Höhe von 50 sg. für jedes Verordnungsblatz dh erlegt werden soll. Die zwutschnationalen beantragten, 1 Gebühr auf 30 Pfg. herabzusetzen mit Rücksicht auf die besomen Verhältnisse auf dem platten nde, wo den Deputatempfänga vielfach nur geringe Barentgelte gewährt würden. Die Sojch demokraten wollten die Gebühr auf 20 Pfg. herabsetzen die Ko munisten sie ganz strei hen. Auch der S.entokrchec 0 Dr. Moses (Soz.) erklärte, daß dem Mi brauch der umfean reichen Verwendung von Medikamenten, Pillen und Tolen im Einvernehmen mit den Aerzten entgegengetreten vech müsse. Allerdings müsse das Geset Ausnahmen von der de ordnungsgebühr für alle schweren Krankheiten vorsehen. der —— wurde erwidert, daß diese Ausnahmen nicht h Gesetz, sondern durch Verordnung des Reichsarbeitsministenn festzulegen seien, ung auc wirklich alle in Betracht komme e zu treffen. Die Höhe der Gebühr würde für die d icherten zecche Aleichen es sein, da die Regierun beabsichtzgt die Landarbeiter Minderungen vorzusehen Nach dieser g klärung zogen die Deutschnationalen ihren Antrag zurüc.¹ sozialdemokra sche Antrag, nur 20 Pfg. zu erheben, wurzde Stimmengleichheit abgelehnt, die Bestimmung der Vorlage den Sr. einer w 8 rheit an Die mmungen über die Krankenhilfe erhielten olgende n bafmmunmg „Als Krankenhilfe 8 gewährt: 1. Lelgen 8 vom Beginn der Krankheit an; sie umfaßt ärztliche Behenle 58 mit Arznei sowie Brillen, Brucsbandmn; anderen kleineren Heilmitteln. 2. Krankengeld in Höhe des hi⸗ Grundlohnes für jeden Kalendertag, wenn die Kranlheie Versicherten arbeitsunfähig macht; es wird vom vierten! der Arbeitzunfähigkeit an gewährt. Als Wartetage werden Tage gFeza lt, die für den Erkvankten Arbeitstage sein vir Die Kranklenpflege muß ausreichend und weckmäßsig seig darf jedoch das Maß de Notwendigen nicht Werschreten so wurde beschlossen, daß die Versicherten zu den Arzneikosten 50 funs ahlen haben. u Beginn der Sitzung gedachte der! itze des Ausschusses, üar Ir A vng g ser (Zenn teilnehmenden Worten der fer der Bergywerl 888% 82 Er 5 7 hben sin. 22 88, 8 Re jestern in der Vollsitzung bereits der r des lichen vhs geft gedacht habe, daß aber in diesem Zeitpuc. Zahl der Opfer noch nicht zu übersehen gewesen sei. Phet nun feststeht, welchen erschreckenden Umfang das Unglit a. senommen habe, sei es auch ihm als Vorsitzenden des Auscustt ssen Arbeit der sozialen Fürsorge gilt, eine Herzen ssit nn Opfer zu gedenken und den schwergeprüften Familien de Artoh nahme des ben. Gleichzeitig versprach im Namen des Ausschusses, Familien der Opfer und i schwergeprüͤften Bevölkerung, alles zu tun, was zur g. der Not und 17 Vermeidung ähnlicher Katastrophen nach! lichem Exne sen in Furunft Pister werden könne. Min direktor Grieser Reichsar teilte im KNaf der Reichsregierung mit, daß die Reichstnappschaft und die g 3 aßnahmen getrog

2redge. Peseersemn sofort alle tten, um den Opfern nicht nur die erforderliche Krame zu sichern sondern auch mit der Auszahlung von Kran und Sterbegeld sofort begonnen und alle Vorbereitungen ün⸗ Rentenanweisungen getroffen hätten. Wenn zu den Leistur der Hersicherungessräger besondere öffentliche. Mittel Verfügung gestellt werden, so werde alles Menschliche zut . leichterung der Lage der Opfer geschehen. Nach der obe geführten Beschlußfassung vertagte sich der Ausschuß. isuiic In der Abendsitzung des Ausschusses wurde ein volkon vativer Antrag angenommen, dasschaftege im Handelsgesc vorgesehene sechswöchige Gehaltszahlung ine der Krankheit in Zukunft nicht mehr durch einen ienstmg ausgeschlossen werden kann. Vielmehr solle jede Vereindesg die diesen Vorschriften zubiderläuft, nichtig seir. Begcge Regierungsvorlage borge tageme enderung des 8 die Richs berfeFerrgn edn2— erhielt durch Der nahme eines Zentrumsantrages folgende Fassung: soweit; ns auf Kranken⸗ und Hausgeld ruht, wenn und alt. d ersicherte während der Krankheit Arbeitsentgelt erhäs 1

genommen.

olche Versicherte hat die Satzung entweder die Be ss end zu kürzen oder da⸗ Krankengeld nach Fhn. rbeitsentgelts auf 60 vH des Grundlohns 8 erh 8

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Staatsanzeiger Nr. 161 vom 14. Juli 1930. S. 3

itgebers zum Kranken⸗ oder Hausgeld gelten

sse ds, Ibatg Brbeicbentgl⸗ wenn-fie auf einer Verpflich⸗

dann 219, §191 der Reichsversicherungordnung

beruhen: . olgenden Wortlaut: er

einem entsprechend cherte mit Familien⸗

das Krankengeld für „Laßung fanzer Versicherte baher nz vder überwiegend er uschläge erhöhen. Der Zuschlag 8 r den n, zurch Zuschlüg; ür Kind 5 vH des Grundlohnes gatersteigen. Die Satzung kann das Krankengeld von der Woche an bis auf 60 vH des Grundlohnes nten sie kann die —2 auf die unteren 22 beschränken. Der Gesamtbetrag von Krankengeld nistuj chlag darf drei Viertel des Grundlohnes nicht übersteigen.“* Fecer Reichsversicherungsordnung erhielt ent⸗ den einem Antrage Aufhäuser (§oz.) folgende cend eDas Hausgeld für Versicherte mit mehr als ung. ehöri en kann durch Zuschläge erhöht werden. m zuschlag arf 5 vH des Grundlohnes für jeden „9 Angehörigen, der Gesamtbetrag von erzuschlag 8 —7 e Krankengeld nicht über⸗ 28 Dies 2½.,ꝙ * e 1*8 gen. Inas⸗, Erholungs⸗ r ₰. erbringt.“ An⸗ 2 ferner ein Antrag des bg. Aufhäufer Soz), wo⸗ g2ms der Reichsversicherungsordnung folgenden 9 erhalten soll: „Das Sterbegeld wird nach dem 2— sen der zuletzt für die Berechnung des Krankengeldes maß⸗ 25 gewesen ist; das gilt auch für Weiterversicherte.“ Ent⸗ von einem Antrage Teusch (Zentr.) wurde vor § 205 a § 205 eingefügt: „(1) Versicherte, die innerhalb der 8 Monate mindestens drei Monate auf Grund eines vsgesetzs für den Fall der Krancheit versichert waren, er⸗ en für den Ehegatten und die unterhaltsberechtigten Kinder, n dese sich gewöhnlich im Inland aufhalten und nicht ander⸗ teinen gesetzlichen Anspruch auf Krankenpflege haben, bis zur er von dreizchn Acpen ärztliche Behandlung im glei

eborigen, aat und die mit ihm in

⸗. Unkfang wie Versicherte. Von den Kosten für Arznei⸗ und kleinere lmittel wird die Hälfte erstattet. 58 kann die der Familienkrankenpflege bis auf 26 en er⸗ weitern und sie auf sonstige Familienangehörige erstrecken, die mit dem Versicherten in häuslicher Gemeinschaft leben, von ihm ganz oder übeuwiegend unterhalten werden und sich im Inland auf⸗ halten. Die 4— kann ferner bestimmen, daß bis zu 70 der Kosten der onei und kleineren Heilmittel erstattet werden, auch Hilfsmittel, Stärkungs⸗ und andere als kleinere Heilmittel, oder einen Zu Eö25— zubilligen. Die Satzung kann ferner Krankenhau er an ihrer Stelle einen Zuschuß hierfür zubilligen. F ein Anspruch nach Absatz 1 oder 2 en re Krankenkassen oder gegen eine Krankenkasse *ꝙ** gründet, so wird die Leistung nur einmal gewährt. eistungs⸗ flichtig ist die Kasse, die zuerst in Anspruch genommen wird. ner mkenkasse im Sinne dieser Vorschviften eer gleich die Seekrankenkasse, die und die becssen2 Bei der g9— der Novelle zur Krankenversicherung wurde auch bereits über die Frage der Krankenf eingebühr ab⸗ estimmt. Mit einer Stimme Mehrheit beschloß der Au schuß, * Gebühr für den Krankenschein auf 50 fennig festzusetzen. Dieser Satz entspricht auch dem Vorschlage des Reichsrats, während die Negierun rlage 1 Mark vorsah. Die Satzung kann die Gebühr 2 eersicherte mit einem Grundlohn von nicht mehr als 4 Mark bis auf die Hälfte ermä igen und für Versicherte mit einem Grundlohn von mehr als 7 Mark um die Hälfte er⸗ höhen. Entsprechend der Regierungsvorlage beschloß der Aus⸗ schuß weiter, daß die Gebühr ferner mit zustimmung des Ober⸗ versicherungsamtes aus besonderen Grü auf ein Viertel her etzt werden kann. Diese Bestimmung hatte der Reichsrat 8 Die Krankenscheingebühr ist für denselben Versiche⸗ rungsfall nur einmal zu entrichten. vn Sozialpolitischen Ausschuß wurde am 12. d. M. die Novelle zur Krankenversicherung weiter beraten. Ein neuer § 225a verlangt

ür die Errichtung von Kassen die Zustimmung der beteiligten Arbeitgeber und der Mehrheit der Arbeitnehmer, die Mitglieder

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auf dicher des Ja

Aussprache entspann mit der Dienstordnun den Krankenkassen Anträge nommen, wona Dienstverhältnisse der chaften beratung wurde auf Montag, den 14. einer Abendsitzung nkenversicherungsnovelle abschließen zu können. sind im wesentlichen noch die Bestimmungen über die zwischen Krankenkassen und Aerzten.

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cherungspfli nnung einz in die Handw Arnunzskrankenkasse nicht entge rankenversich lohns betrug, wurd 6 vH herabgesetzt. estzusetzen, wurde mit Bestimmungen über die Weit derarbeitern wurden oh n Genehmigt wurde schäfts⸗ und Rechnungsführu re durch eine vom evisionsstelle

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der neuzugründenden Kasse werden ung verlangte Mindestzahl von Ferner wurde beschlossen, daß ein ihr angehörenden Betriebe eine kann, wenn in den Betrieben für tige. beschäftigt werden. ne Personen als Mitglieder angehören erksrolle eingetragen sind, steht der Bil n. Der Höchstbetra r bisher 7 ½ vH des

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Dagegen Mai 1930. April 1930 März 1930 . Juni 1929.

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eischwaren, Berlin. den 11. Juli 1930.

²) Außer Schlachtvieb gegebenenfalls auch Nutzvieh. davon 4055 dz aus dem Ausland. ⁴) Außerdem 27

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Tiere umgerechnet, in den nachstehenden Zahlen mit enthalten. ³⁸) Außerdem 4285 dz Fleisch das ünh eisce onnen 8— 1en ag”nne dem Ausfand) und 10 012 de Gefrierfleisch. *) Außerdem 188 de Gefrierfleich.

Statistisches Reichsamt.

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