1930 / 191 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 18 Aug 1930 18:00:01 GMT) scan diff

Reichs⸗ und Staaksanzeiger Nr. 191 vom 18. Angust 1930. S. 4.

——

vorm. 10 Uhr, zu 2 vor

vember 1930, vorm. 10 Uhr,

zu 4 vor Zivilkammer 34, Saal 110

am 10 Uhr, zu 5

vor

vorm. 10 Uhr, zu 6 vor

vember 1930, vorm. 10 Uhr.

Charlottenburg, 14. August 1930. Die Geschäftsstelle des Landgerichts 1us

in Berlin.

(47493] Oeffentliche Zustellung. Die nachgenannten Ehegatten 1. Frau Else Drost geb. Petsch, 2. Frau Hedwig Bersuch geb. Neumann, beide in Dres⸗ den, vertreten durch die Rechtsanwälte: zu 1 Dr. W. Kraus, zu 2 Dr. C. Berg⸗ mann, zu 1 und 2 in Dresden, klagen gegen ihre Ehegatten, deren Aufenthalt unbekannt ist, zu 1 den Vertreter Paul Drost, zuletzt in Dresden, zu 2 den In⸗ genieur Alfons Bersuch, zuletzt in resden, zu 1 und 2 auf Grund von §§ 1565, 1568 B. G.⸗B., mit dem An⸗ trag auf Scheidung der Ehe. Sie laden die Beklagten zur mündlichen Verhand⸗ lung des Rechtsstreits vor die 4. Zivil⸗ kammer des Landgerichts Dresden, Pill⸗ nitzer Straße 41 I, auf Donnerstag, den 9. Oktober 1930, vormittags 10 Uhr, mit der Aufforderung, sich durch einen bei diesem Gericht zuge⸗ lassenen Rechtsanwalt als Prozeßbevoll⸗ mächtigten vertreten zu lassen.

Dresden, am 11. Juli 1930 b

Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle bei dem Landgericht: Löffler.

[48123] Oeffentliche Zustellung.

Die Ehefrau Sofie Bauer geb Lind⸗ loff in Göttingen, Stegemühlenweg13/15, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Walbaum in Göttingen, klagt gegen ihren Ehemann, den Maler Friedrich Bauer, früher in Höckelheim, jetzt un⸗ bekannten Aufenthalts, auf Grund §§ 1567. 1568 B. G.⸗B. mit dem An⸗ trag auf Ehescheidung. Die Klägerin ladet den Beklagten zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor die 3. Zivilkammer des Landgerichts in Göt⸗ tingen auf den 28. Oktober 1930, 9 ÜUhr, mit der Aufforderung, sich durch einen bei diesem Gericht zugelassenen Rechtsanwalt als Prozeßbevollmächtigten vertreten zu lassen.

Göttingen, den 8. August 1930.

Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Landgerichts.

[48124) Oeffentliche Zustellung. Frau Alma Kaufer geb. Meißner in Lindenberg⸗Kayna, Prozeßbevollmäch⸗ tigter: Rechtsanwalt Patzschke in Naum⸗ burg a. S., klagt gegen den Freimelker Emil Kaufer, früher in Lindenberg⸗ Kayna, auf Grund § 1567 B. G.⸗B. auf Ehescheidung. Die Klägerin ladet den Beklagten zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor die III. Zivil⸗ kammer des Landgerichts in Naumburg a. S. auf den 30. Oktober 1930, 9 Uhr, mit der Aufforderung, sich durch einen bei diesem Gericht zugelassenen Rechtsanwalt als Prozeßbevollmächtigten vertreten zu lassen. Naumburg a. S., 9. August 1930. Die Geschäftsstelle des Landgerichts.

[48125] Oeffentliche Zustellung. Lina Möller, geb. Eberlein, Stutt⸗ gart, Königstr. 56 II, klagt gegen Adolf Möller, Dentist, mit dem Antrag auf Sie ladet den Beklagten zur mündlichen Verhandlung des Rechts⸗ streits vor die Zivilkammer 3 des Land⸗ gerichts zu Stuttgart auf Donnerstag, den 6. November 1930, vormittags 9 Uhr. Stuttgart, den 12. August 1930. Geschäftsstelle des Landgerichts.

[48132] Oeffentliche Zustellung. „Es klagen auf Ehescheidung die Ehe⸗ frauen: 1. Anna Liedel geb. Pfau in Liegnitz, Prozeßbevollmächtigter: Rechts⸗ anwalt Pucher, ebenda, 2. Pauline geb. Hampel in Liegnitz, Prozeß⸗ evollmächtigter: Rechtsanwalt Rawit⸗ scher, ebenda, 3. Minna Bradel, ver⸗ witwet gewesene Riedel, geborene Neu⸗ mann in Bunzlau, Prozeßbevollmäch⸗ tigter: Rechtsanwalt Wanderscheck in Liegnitz, 4. Rosa Bensch geb. Schwarz in Riemberg, Krs. Goldberg⸗Haynau, Pvrozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Rosenau in Liegnitz, gegen ihre Ehe⸗ männer: 1. Schriftsetzer Walter Liedel, 2. Arbeiter Karl Holdt, beide früher in Liegnitz, 3. Schlosser Paul Bradel, zuletzt in Bunzlau, 4. Monteur Paul Bensch, zuletzt in Jauer, sämtlich jetzt unbekannten Aufenthalts. Die Kläger laden die Beklagten zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor den Einzelrichter der 3. Zivilkammer des Landgerichts in Liegnitz auf den 3. No⸗ vember 1930, 10 Uhr, mit der Auf⸗ forderung, sich durch einen bei diesem Gericht zugelassenen Rechtsanwalt als rozeßbevollmächtigten vertreten zu assen. Liegnitz, den 7. August 1930. Die Geschäftsstelle des Landgerichts

[48126] Oeffentliche Zustellung. Rudolf Egon Siltmann in Druch⸗

Zivil⸗ kammer 31, Saal 132, am 13. No⸗ zu 3 vor Zivilkammer 34, Saal 110, am 13. November 1930, vorm. 10 Uhr,

13. ovember 1930, vorm. Zivilkammer 28, Saal 133, am 13. November 1980.

ivil⸗ kammer 8, Saal 142, am 21. Novem⸗ ber 1930, vorm. 10 Uhr, zu 7 vor Zivilkammer 27, Saal 110, am 28. No⸗

das Kreisjugendamt Bersenbrück Amtsvormu klagt sepen den Reisenden Otto Schulte, zuletzt wohn⸗ haft in Suttrup. Er beantragt, den Be⸗ klagten als leiblichen Vater des Klägers „zu verurteilen, ihm vom Tage der Ge⸗ urt bis zum vollendeten 16. Lebens⸗ jahre eine vierteljährliche Geldrente von 90 RNM zu zahlen und die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Zur mündlichen

5. Verlust⸗ und

[48134 Victoria⸗Versicher ung. Aufgebot. Der Lebensversicherungsschein Nr. 1059 841 der verstorbenen Frau Dora Verhandlung des Rechtsstreits wird der Meier geb. Brandes in Essen, Brungen⸗ Beklagte vor das Amtsgericht Bersen⸗ straße 77, ist abhanden gekommen. Wer brück, Zimmer 2, auf den 1. Oktober ihn in Händen hat, wolle ihn uns bis 1930, 9 Uhr, geladen. zum 20. Oktober 1930 vorlegen, da er Geschäftsstelle des Amtsgerichts später ungültig wird. Bersenbrück, 12. August 1930. Victoria zu Berlin

eeeee e Allgemeine rungs⸗Actien⸗ [48128] Oeffentliche Zustellung.

n Gesellschaft.

Der Gerhard Brandenburg in Wel⸗ Dr. Utech, Generaldirektor. schenburg, geboren am 25. Januar 1930, 11.“ Prozeßbevollmächtigter: Amtsvormund 146011] . 8 beim Kreiswohlfahrtsamt in Dram⸗ Der Aufwertungsschein AW 334 220 über burg, klagt gegen den Melker Karl [RM 5626 Versicherungssumme, auf das Motzkus, zuletzt wohnhaft in Welschen⸗ Leben des Herrn Karl Heinz Döring burg, mit dem Antrag, den Beklagten lautend, ist abhanden gekommen. Wer als leiblichen Vater des Klägers zu ver⸗ Ansprüche aus dieser Versicherung zu haben urteilen, ihm vom Tage der Geburt bis (glaubt, möge sie innerhalb zweier Monate zum vollendeten 16. Lebensjahre eine von heute ab zur Vermeidung ihres Ver⸗ vierteljährliche Geldrente von 90 RM (lustes bei uns geltend machen.

u zahlen. Zur mündlichen Verhandlung Magdeburg, den 5. August 1930. ees Rechtsstreits wird der Beklagte vor Magdeburger das Amtsgericht in Dramburg auf den Lebens⸗Versicherungs⸗Gesellschaft.

30. Oktober 1930, 9 Uhr, geladen. Dramburg, den 12. August 1930. 6. Auslosung ufw. von Wertpavieren.

Die Geschäftsstelle des Amtsgerichts. Auslosungen der Alktiengesell⸗

[48129] Oeffentliche Zustellung. Die Erna Lünse in Dramburg, ge⸗ boren am 14. Juni 1929, Prozeßbevoll⸗ mächtigter: Amtsvormund beim Kreis⸗ wohlfahrtsamt Dramburg, klagt gegen den Melker Karl. Motzkus, zuletzt schaften, Kommanditgesellschaften wohnhaft in Welschenburg, mit dem auf Aktien, deutschen Kolonial⸗ Antrag, den Beklagten als leiblichen gesellschaften, Gesellschaften m. b. H. und Genossenschaften werden in den für diese Gesellschaften bestimmten Unterabteilungen 7—11 veröffent⸗ licht; Auslosungen des Reichs und der Länder im redaktionellen Teile.

Vater der Klägerin zu verurteilen, ihr vom Tage der Geburt bis zum voll⸗ endeten 16. Lebensjahr eine viertel⸗ fährlich Geldrente von 90 RM zu zahlen. Zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits wird der Beklagte vor das Amtsgericht in Dramburg auf den 30. Oktober 1930, 9 Uhr, geladen. Dramburg, den 12. August 1930.

Die Geschäftsstelle des Amtsgerichts.

[48130] Oeffentliche Zustellung. 1 minderjährige Robert Bobrowski in Reinshof, geb. am 23. 8. 1929, ver⸗ treten durch das Kreisjugendamt in Göttingen, klagt gegen den Arbeiter Adolf Drebing, zur Zeit unbekannten Aufenthalts, früher in Weende, mit dem Antrage, den Beklagten kosten⸗ pflichtig zu verurteilen, dem Kläger vom Tage der Geburt bis zur Voll⸗ endung seines sechzehnten Lebensjahres eine vierteljährlich im voraus zu ent⸗ richtende Geldrente von 75 RM zu zahlen, und zwar die rückständigen Be⸗ träge sofort, die künftig fällig werden⸗ Hn“ jeden Jahres und das ÜUrteil für vor⸗ läufig vollstreckbar zu erklären. Zur mündlichen Verhandlung des Rechts⸗ streits wird der Beklagte vor das Amts⸗ gericht in Göttingen, Baurat⸗Gerber⸗ Straße 3, auf den 27. Oktober 1930, vormittags 9 Uhr, geladen. Göttingen, den 7. August 1930. Das Amtsgericht.

[48133] Oeffentliche Zustellung.; Alfred Jocham in Markdorf klagt gegen den Dienstknecht Ludwig Löffler, rüher in Grasbeuren, aus Unterhokr⸗ mit dem Antrag auf Verurteilung des Beklagten zur Zahlung einer Unter⸗ haltsrente von monatlich 30 RM vom 5. 2. 1930 ab. Zur Güteverhandlung wird der Beklagte vor das Amtsgericht, hier, auf den 14. Oktober 1930, vor⸗ mittags 10 % Uhr, geladen. Bad. Amtsgericht Ueberlingen, den 13. August 1930.

[48122] Oeffentliche Zustellung. Der Arbeiter Franz Schulz in Watten⸗ scheid, Hordeler Str. 19, Prozeßbevoll⸗ mächtigte: Rechtsanwälte Dr. Sager und Lowien in Essen, klagt gegen den Kohlenhändler Georg Gundlach, früher in Gelsenkirchen, Wilhelminenstraße 83, jetzt unbekannten Aufenthalts, auf Grund der Behauptung, daß der Be⸗ klagte ihm aus einem Darlehn den Be⸗ trag von 1000 RM nebst 7 % Zinsen seit dem 1. April 1930 schulde, mit dem Antrag auf kostenpflichtige und vor⸗ läufig vollstreckbare Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 1000 RM nebst 7 % Zinsen seit dem 1. April 1930. Der Kläger ladet den Beklagten zur mündlichen Verhandlung des Rechts⸗ strekts vor die 3. Zivilkammer des Landgerichts hier auf den 23. Ok⸗ tober 1930, vormittags 9 ¼½ Uhr, Zimmer 241, mit der Aufforderung, sich durch einen bei diesem Gericht zu⸗ elassenen Rechtsanwalt als Prozeß⸗ bevollmächtigten vertreten zu lassen. Jen. den 9. August 1930. Sürmans, Justizinspektor, als Urkundsbeamter der desgektor, n. des Landgerichts.

[48131] Oeffentliche Zustellung.

Die Firma M. Marschall in Heltbronn lagt gegen den zuletzt in Böckingen wohnhaften Kaufmann Josef Wichte⸗ rich aus Kauf und beantragt vorläufig vollstreckbares Urteil auf Zahlung von 84 RM sowie 1,55 RM außergericht⸗ liche Spesen. Zur mündl. Verhandlung wird Beklagter vor das Amtsgericht Heilbronn auf Mittwoch, 8. Oktober 1930, vorm. 8 ¾ Uhr, geladen.

[48135] Bekanntmachung.

Nach Artikel 60 der Durchführungs⸗ verordnung zum Aufwertungsgesetz. Pfandbriefteilungömafsc

1. Ansprüche aus beste⸗ GM henden Hypotheken am 30. Juni 1930 ein⸗ schließlich rückständiger Hypothekenzinsen von Reichsmark 8143,77 = .der Teilungsmasse sind zugeflossen: Barein⸗ hünge als Bankgut⸗ haben und in Gold⸗ pfandbriefen angelegt 377 329,81

1 1 238 496,87 Der Teilungsmasse steht der auf⸗ wertungsberechtigte Pfandbriefumlauf mit RM 19 137 600,— = Goldmark 19 137 600,— gegenüber. Berlin, den 15. August 1930. Deutsche Pfandbriefanstalt in Posen, Sitz Berlin.

[48136] 8 % Gold⸗Pfandbriefe der Landes⸗ bank der Provinz Schleswig⸗Hol⸗ stein in Kiel, Reihe III, im Betrage von GM 5 000 000,—, eine Goldmark = ½ kg Feingold, und 8 % Goldkommunalschuldverschrei⸗ bungen der Landesbank der Provinz Schleswig⸗Holstein in Kiel, Reihe IV, im Betrage von Reichs⸗ sgart 1“ eine Reichsmark = ½0 kg Feingold. Auf Grund des § 40 des Börsen⸗ gesetzes hat der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg am 9. Juli 1930 angeordnet, daß es zur Einführung Aeger der gihenigen der deese zörse der Einreichung eines Prospektes nicht bedarf. 8 Die auszugebenden auf den Inhaber lautenden, mit 8 vom Hundert jährlich Pfandbriefe und Schuld⸗ verschreibungen sind in endgültigen Stücken im Betrage von Goldmark 5 000 000,— bzw. RM 5 000 000,— wie folgt eingeteilt: 200 Stücke Buchstabe A Nr. 1 bis 200 zu je 5000,— GM bzw. RM, 500 Stücke Buchstabe B Nr. 1 bis 500. zu je 2000,— GM bzw. RM, 2000 Stücke Buchstabe C Nr. 1 bis 2000 zu je 1000,— GM bzw. RM, 1600 Stücke Buchstabe D Nr. 1 bis 1600 zu je 500,— GM bzw. RM, 2000 Stücke Buchstabe E Nr. 1 bis 2000 zu je 100,— GM bzw. RM. Die Zinsscheine sind halbjährlich am 2. Januar und 1. Juli fällig. Für die Anleihen haften die von der Landesbank der Provinz Schleswig⸗ Holstein in Kiel nach den Vorschriften ihrer Satzung aus Mitteln der An⸗ leihen erworbenen Hypotheken bzw. Kommunaldarlehen sowie die Landes⸗ bank der Provinz Schleswig⸗Holstein in Kiel mit ihrem gesamten Vermögen und ferner der Provinzialverband der Provinz Schleswig⸗Holstein mit seinem gesamten Vermögen, Einkünften und seiner Steuerkraft. dehl die Pfandbriefe und Schuldver⸗ schrei ungen finden die Vorschriften des Gesetzes über die Pfandbriefe und ver⸗ wandten Schuldverschreibungen öffent⸗ lich⸗rechtlicher Kreditanstalten vom 21. Dezember 1927 Reichsgesetzbl. I S. 492 Anwendung. Die Tilgung der Pfandbriefe erfolgt mit ½ vom Hundert und die der Goldkommunalschuldverschrei bungen mit

wawte-deim

8 gung ist vom Lbe 1935 ab zu⸗ 8

861 167,05

fortschreitende Tilgung ersparten Zinsen ab 1. Januar 1930. Sie erfolgt durch Auslosung oder Ankauf von Pfand⸗ briefen oder Schuldverschreibungen. Verstärkte Tilgung oder Gesamtkündi⸗

stg. Etwaige Auslosungen finden im Fan statt. ie ausgelo bene hnh ge⸗ ündigten Pfandbriefe und Schuldver⸗ schreibungen werden vom 2. Januar des auf die Auslosung oder Kündigung folgenden Jahres ab eingelöst.

Alle die Goldpfandbriefe und Gold⸗ kommunalschuldverschreibungen betref⸗ fenden Bekanntmachungen, insbesondere alsbald nach den Rehungen die Num⸗ mern der gezogenen Stücke sowie gleich⸗ zeitig, aber jährlich mindestens einmal eine Liste der früher ausgelosten aber noch nicht eingelösten Stücke, werden im Deutschen Reichs⸗ und Preußischen Staatsanzeiger sowie den Hamburger Nachrichten veröffentlicht.

Die Zinsscheine beider Anleihen so⸗ wie die gekündigten und ausgelosten Stücke werden kostenfrei in Hamburg eingelöst, daselbst auch die neuen Zins⸗ ausgegeben und im lle

r Konvertierung der Anleihen eine Stelle eingerichtet und bekanntgegeben, bei der die Konvertierung kostenfrei erfolgt.

Kapital und Zinsen werden bei Fäl⸗ ligkeit in gesetzlichen Scregeüsrge gezahlt. Für jede geschuldete Gold⸗ mark bzw. Reichsmark ist der in Reichs⸗ währung ausgedrückte Preis von %% kg Feingold du zahlen. Dieser Preis ist der auf Grund der Verord⸗ nung vom 29. Juli 1923 Reichs⸗

setzbl. IS. 482 im Reichsanzeiger

kanntgegebene Londoner Goldpreis, umgerechnet nach dem Mittelkurs der Berliner Börse auf Grund der letzten amtlichen Notierung vor dem Tage der Fälligkeit. Ergibt sich aus dieser Um⸗ rechnung für das Kilogramm Feingold ein Preis von nicht mehr als Reichs⸗ mark 2800,— und nicht weniger als RM 2780,—, so ist für jede geschuldete Goldmark bzw. Reichsmark eine Reichs⸗ mark in gesetzlichen Zahlungsmitteln zu zahlen.

Kiel, den 13. August 1930.

Landesbauk der Provinz Schleswig⸗Holstein.

8

gesellschaften.

[48200 Maschinenbau⸗Actien⸗Gesellschaft vorm. Beck & Henkel, Kassel. Kraftloserklärung von Aktien.

Unter Bezugnahme auf unsere Be⸗ kanntmachung im Deutschen Reichs⸗ anreiger und Preußischen Staatsanzeiger Nr. 189 vom 15. August 1929, Nr. 201 vom 29. August 1929 und Nr. 213 vom 12. September 1929 erklären wir hier⸗ mit gemäß der 7. Verordnung zur Durch⸗ führung der Verordnung über Gold⸗ bilanzen unsere sämtlichen noch im Ver⸗ kehr befindlichen auf RM 50,— lauten⸗ den Aktien, nämlich Stück 380 zu Reichs⸗ mark 50,— = nom. RM 19 000,—, für kraftlos.

Die an Stelle der für kraftlos er⸗ klärten auszugebenden neuen Aktien über je RM 200,— werden durch uns gr Rechnung der Beteiligten an der

rankfurter Börse verkauft werden. Der rlös wird für die Beteiligten hinter⸗ legt werden.

Kassel, den 14. August 1930. Maschinenbau⸗Actien⸗Gesellschaft vorm. Beck & Henkel. Rasch. Rüggeberg.

1468149 5 Ferdinand Bendix Söhr Aktiengesellschaft für 3

bearbeitung, Landsberg a. W.

Die Aktionäre unserer Gesellschaft

werden hierdurch zu der am Sonn⸗

abend, dem 27. September d. J.,

vormittags 9 Uhr, in den Geschäfts⸗

räumen der Commerz⸗ und Privat⸗

Bank Aktiftteeenes Filiale Lands⸗

berg a. W., Landsberg a. W., statt⸗

findenden ordentlichen Generalver⸗ sammlung eingeladen. Tagesordnung:

* des Geschäftsberichts und des Kechgungsabschtusses für das Jahr 1929/30.

2. Genehmigung dieser Vorlagen.

3. Erteilung der Entlastung an Vor⸗ stand und Aufsichtsrat der Gesell⸗ Faft.

4. Aufsichtsratswahl. Die Ausübung des Stimmrechts ist davon abhängig, daß die Aktien min⸗ destens drei Tage vor der Generalver⸗ sammlung, spätestens am Mittwoch, dem 4. September d. J., bei der Gesellschaft oder dem Bankhause J. Dreyfus & Co. in Berlin oder Frankfurt a. M. oder bei der Commerz⸗ und Privat⸗Bank Aktien⸗ gesellschaft in Berlin oder bei deren den ossem in Landsberg a. W. hinter⸗ legt werden.

Die Hinterlegung ist auch dann ord⸗

nungsmäßig erfolgt, wenn Aktien mit ustimmung einer Hinterlegungsstelle

ür sie bei anderen Bankfirmen bis zur

Beendigung der Generalversammlung

im Sperrdepot gehalten werden.

Landsberg a. W., 16. August 1930.

Lohn & Rosenb ück u dem A

S l pere. n der in der „Ersten Anzeigenbe fim Deutschen Reichsanzei er anfs ischen Staatsanzeiger 8 18 des 13. August 1930 enthaltenen Verifis 5 unserer Gesellschaft ist eine e richtigkeit enthalten insofern ch Generalversammlung nicht am 31 8 sondern am 2. August d. J. stanf Verwaltungs⸗ und Reviflonden Aktiengesellschaft.

[48182] Grundstück Hochstraße G Aktiengesellschaft. Hierdurch berufen wir die ordentl Generalversammlung unserer schaft auf Mittwoch, den 10. 29 tember 1930, nachmittags 5 üh in den Räumen der Darmstädter 1n Nationalbauk, Berlin W., Behren straße 68/70, mit folgender Tagre

82 ein: 8 .Vorlegung 8 Geschäftsber nebst Bilanz sowie Tlüstnen Verlustrechnung für das Geschäst⸗ jahr 1928/29 und Beschlußfafing über deren Genehmigung. .Entlastung des Vorstands und Nij. sichtsrats. .Aufsichtsratswahlen. . Aenderung des § 12 des Geccl⸗ schaftsstatuts (Einberufung der e neralversammlung und Alte⸗ hinterlegung). 5. Sonstiges. 1 Berlin, 16. August 1930. 1 Grundstück Hochstraße 274, Aktiengesellschaft. Der Vorstand. J. Meyer. Lutze.

82 Bergschloßbrauerei & Malzfabre C. L. Wilh. Brandt Afktiengesell schaft, Grünberg i. Schles. Kraftloserklärung.

Unter Bezugnahme auf unsere B. kanntmachung im Deutschen Reich und Preußischen Staatsanzeiger vre 27. Januar, 18. Februar und 4. M. 1930 erklären wir hiermit gemäß § R. der zweiten/ fünften und §§ 2 ff. de e. Verordnung zur Durchführun der Verordnung über Goldbilanzen in Verbindung mit den §§ 290, 219 Ab H.⸗G.⸗B. unsere sämtlichen noch nich zum Umtausch eingereichten Aktien iu RN 160,— für kraftlos.

Die an Stelle der für kreftlos er⸗ klärten Aktien auszugebenden neuer Aktien über je RM 100,— werden fir Rechnung der Beteiligten gemäß den „af setzlichen Bestimmungen verkauft wen den. Der Erlös wird abzüglich der en standenen Kosten für die Beteiligt bei der Treuhand⸗ und Verwaltungh Aktiengesellschaft in Stettin hinterlg werden. 8 Grünberg i. Schles., 13. August 1.

Der Vorstand.

W. Rottmann. J.

I. 18948) Einladung zur ordentlichen 66 neralversammlung der Steinweik Aktien⸗Gesellschaft Holhhausen Hoher stein auf Samstag, den 6. Le⸗ tember 1930, mittags 12 Uhr, Wiesbaden, Sonnenberger Straße 2 Hotel Fürstenhof. Tagesordnung: 1. eeh der Bilanz nebst Gewing und erlustrechnung sowie

Otte.

chäftsbericht von Aufsichtsrat n orstand für das Geschäftsja 2. Beschlußfassung über die Gench 58. der Bilanz nebst Gewinn⸗nn er Sgeg⸗ 3. Entlastung des Aufsichtsra Vorstands. 4. Abberufung des Uebigen Aufsich rats und Neuwahl des Aufsichtsran 5. Verschiedenes. 1 Zur Ausübung des Stimmrecht der Fvee sind 2 jenigen Aktionäre berechtigt, wen spätestens am 3. September mittags 12 Uhr, ihre Aktien bei der Gesellschaftskasse, 1I bei der Saar⸗Handelsbank in Lun brücken bei der Vereinsbank e. G. m Wiesbaden, oder bei einem deutschen Notar hinterlegen und ein Nummernt nis der zur Teilnahme best Aktien einreichen. 1 Steinwerke Aktiengesellschaft Holzhausen⸗Hohenstein. Giselbrecht.

Verantwortlicher Schriftleiter, Direktor Dr. Tyrol in Charlottenbe

Verantwortlich für den Anzeigente Rechnungsdirektor Mengering, 82 Verlag der Geschäftsstelle (Mengert in Berlin. Druck der Preußischen Druckere und Benkeg. eg. ellschaft, ilhelmstraße 32.

Vier Beilagen einschließlich

horn, geb. 2. 7. 1929, vertreten durch

Amtsgericht Heilbronn, 13. August 1930.

v 8

1 vom Hundert sowie den durch die

“]

Der Aufsichtsrat. Otto Fischer, Vorsitzende 1

ndelsregisterbeilagen

Berl 1

eutschen

ssil

r. 191.

7. Aktien⸗ gesellschaften.

88204.

§ 60 Abs. 2 des Aufwertungs⸗ 16. vhas 1925 und Art. 107 42 ergangenen Durchführungs⸗ vordnung vom 29. November 1925 eiffentlice ich hiermit den dem chaaussichtamt für Privatversiche⸗ ung zur Genefmigung vorliegenden meinsamen Teilungsplan.

Gemeinsamer Teilungsplan z die Verwendung des Aufwertungs⸗ stockes des llas Deutsche Lebensversicherungs⸗ Gesellschaft und des euer Atlas“ Lebensversiche⸗ rungsbank Aktiengesellschaft in Ludwigshafen a. Rhein. lür die in Markwährung v 9 bens⸗, Unfall⸗ und Haftpflichtversiche⸗ ungen, die unter § 59 Abs. 1 des Auf⸗ wertungsgesetzes fallen.

Umfang der Aufwertung. der Teilungsplan findet Anwendung f die bei der Deutschen Lebensver⸗ sicerungs⸗Gesellschaft Atlas abgeschlosse⸗ ken Lebens⸗, Renten⸗, Unfall⸗ und aftpflichtversicherungen sowie auf die on der „Hilfe“, Vertragsgesellschaft aischr Lebensversicherungsunterneh⸗ nungen A. G. in Stuttgart, über⸗ ommenen Lebensversicherungen und uf die durch den „Neuer Atlas“ hebensversicherungsbank Aktiengesell⸗ haft von der Deutschen Lebensversiche⸗ kuongs⸗Gesellschaft Atlas übernommenen vwie selbst abgeschlossenen Lebens⸗ und

Unfallversicherungen. Dder Aufwertung unterliegen, soweit bie Versicherungen am 14. 2. 1924 in Rraft waren, a) die Lebens⸗, Invalidi⸗ bäts, Pensions⸗, Renten⸗ und Spar⸗ bersicherungen, b) die laufenden Renten Unfallversicherungen, sofern der Schaden vor dem 14. Februar 1924 ein⸗ getreten ist, c) die Lebenslänglichen Lisenbahn⸗ und Dampfschiffs⸗Unglücks⸗ bersicherungen und d) die laufenden Renten aus Haftpflichtversicherungen mit begrenzter Deckung, bei denen be⸗ reits vor dem 14. Februar 1924 die Pilicht zur Bildung eines Prämien⸗

eservefonds bestand.

An der Aufwertung nehmen auch die vor dem 14. Februar 1924 fällig ge⸗ wordenen Leistungen, sofern der aus er Versicherung Berechtigte die ver⸗ sicherte Leistung (Kapital oder Rente) der den Rückkaufswert der Versicherung uter Vorbehalt oder in der Zeit vom 15. Juni 1922 bis 14. Februar 1924 ngenommen hat, teil. Berechtigte, die vor dem 14. Februar 1924 die fällig ge⸗ wordene Leistung überhaupt nicht er⸗ balten haben, nehmen an der Aufwer⸗ mg ebenfalls teil. Nicht durch Tod

der Rückwirkungszeit) fällig ge⸗ wordene Risikoversicherungen nehmen

der Aufwertung nicht teil. Im

mibrigen gelten die Bestimmungen der § 60 Abs. 3 und 67 des Aufwertungs⸗

98

bes

Lebens⸗

und Rentenversiche⸗ rungen.

1. Berechnung der Goldmark⸗ serve. Als Rechnungsgrundlagen aer Ermittlung der Goldreserven dienen de bei der Eröffnung der einzelnen Lericherungsarten für diese von der arssichtsbehörde FNevr 2. sgrundlagen, d. i. bei den Kapital⸗ icherungen mit ärztlicher Unter⸗ ng die Sterblichkeitstafel M. & und 3 ½ vH, bei den Kapitalver⸗ ungen ohne ärztliche Untersuchung hle III. bv .3 erwertige Leben 2. (mittlere) Ge⸗ nklasse und 3 ¼ vH, bei den Ka⸗ derverscerunen Zinsfuß 3 ½ vH, den Rentenversicherungen: Fin⸗ s englische Rentnersterblichkeits⸗ und 3 ¼6 vH; Erziehungsrenten: Sterblichkeitstafel, 3 ½8 vH. für die Berechnung der Reserven ge⸗ Art. 96 Abs. 1 der Durchführungs⸗ dnung zum Aufwertungsgesetz folgende Berechnungsgrundsätze: für die vor dem 1. Januar 1918 ergeschlossenen Versicherungen wird als gangspunkt der Berechnung die eserve für dasjenige 8. vnenommen, das im Kalenderjahr z abläuft und diese Reserve durch zunahme der Goldmarkbeträge der neren weiter gebildet. Bei er Berechnung des Goldmarkbetrages an den Zuwachs werden einheitliche 8 Ffheaagsfaktogen verwendet. Als bercschnittli Goldwerte gelten: in 8 se 100 P

8 M = 71 GM, in . 3M = 29 GM. in 1. 100 PM M, in 1921 e 100 Pt = 5 Gm,

e 100 =1 GM, in 1923 4 00 =0 GM. Für die nach mn 1. Janugr 1918 abgeschlossenen Versicherungen wird die Reserve nach emgleichen Grundsätzen unter sinn⸗ bi äßer. Berücksichtigung. der sich nach

gen Angaben ändernden Goldmark⸗

gesetz umgewertet.

Jahre.

verte berechnet. Für alle Versicherun⸗

gen mit gleicher Versicherungsdauer wird als durchschnittliches Eerue alter das von 35 Jahren angenommen. b) Laufende Renten (Leibrenten). Die bis Ende 1917 geleisteten Einzahlungen auf Rentenversscherungen gelten als Goldmarkeinzahlungen. Spätere Ein⸗ zahlungen werden mit der für den Ein⸗ zahlungstag geltenden utwertungs⸗ quote der Anlage zum Aufwertungs⸗ t. Aufgeschobene Leib⸗

renten werden in unmittelbare Leib⸗ renten umgewandelt. Der Goldmark⸗ wert solcher Renten setzt sich zusammen

aus dem Goldmarkwert der Rente des im Kalenderjahr 1918 ablaufenden Ver⸗ sicherungsja

hres und dem Goldmark⸗ wert der Rentenzuwachse der folgenden Behufs Abgeltung der infolge der Geldentwertung in der Zeit vom 15. Juni 1922 bis zum 14. Februar 1924 zu wenig oder überhaupt nicht ge⸗ zahlten Renten wird der Aufwertungs⸗ anteil nicht aus dem Rentendeckungs⸗ kapital des in 1924 ablaufenden Ver⸗ sicherungsjahres berechnet, sondern aus dem Rentendeckungskapital des in 1922 ablaufenden Versicherungsjahres.

c) Allgemeine Grundsätze. Bei der Berechnung des Goldmarkbetrages der Reserven werden die noch nicht getilgten Abschlußkosten nicht berücksichtigt. Bei Versicherungen mit Einschluß einer In⸗ validitätszusatzversicherung bleiben die auf die Zusatzversicherung entfallenden Reserven unberücksichtigt. Bei den Ka⸗ pitalversicherungen mit garantierter Todesfalldividende bleiben die auf die 5 Todesfalldividende entfal⸗ eenden Reserven ihrer Geringfügigkeit wegen unberücksichtigt. Bei Prämien⸗ vorauszahlungen (Prämiendepots) wird der Goldmarkbetrag des Guthabens für den 13. Februar 1924 unter Lv9 nicung der Einzahlungen und Aus⸗ zahlungen nach der Umrechnungstabelle (Anlage zum Aufwertungsgesetz) neu bestimmt.

Die Berechnung des Goldmarkbetrags

einer zurückdatierten Versicherung er⸗ folgt nach den Grundsätzen unter a, wenn der Abschluß vor dem 1. Januar 1918 erfolgt ist. Ist er nach diesem Zeitpunkt erfolgt, so wird die als Aus⸗ gangspunkt der Berechnung dienende Reserve mit dem Entwertungsfaktor des Abschlußjahres umgerechnet und der Goldmarkwert der weitexen Prämien⸗ reservezuwachse unter Zuhilfenahme der Entwertungsfaktoren der Folgejahre bestimmt.

Bei Berechnung der Goldmarkbeträge der Reserven bleiben die Gewinn⸗ reserven unberücksichtigt, dagegen wer⸗ den die den Versicherten gutgeschrie⸗ benen, aber noch nicht als Versicherungs⸗ leistungen verrechneten Dividenden bei der Berechnung der Goldreserve mit dem Goldwert des Fälligkeitsjahres ge⸗ mäß Ia berücksichtigt. Für zinsbar stehengelassene Versicherungssummen wird die Goldmarkreserve gemäß den Ausführungsbestimmungen des Reichs⸗ aufsichtsamts vom 6. August 1926 Nr. 10 berechnet. Einzelfälle werden sinngemäß behandelt.

II. Die Festsetzung der aufgewer⸗ teten Versicherungsbeträge und der neuen Versicherungsbedingungen. a) Beträgt der auf ganze Goldmark abgerundete Aufwertungsanteil weniger als 50 RM bei den Rentenversiche⸗ rungen aber nur nach Zusammen⸗ fassung der verschiedenen auf dasselbe Leben laufenden Versicherungen —, so wird unter Aufhebung des Versiche⸗ rungsverhältnisses der Aufwertungs⸗ anteil nach Maßgabe der Bestimmungen unter III dem Bezugsberechtigten bar ausgezahlt. Alle diejenigen Versiche⸗ rungen, die nicht vor dem 14. Februar 1924 durch Tod, Ablauf oder Rückkauf fällig waren und bei denen der Auf⸗ wertungsanteil 50 RM oder mehr be⸗ trägt, werden zum Teil unter Ab⸗ änderung der Versicherungsformen und ⸗bedingungen fortgesetzt. 8

Die Berechnung der neuen Versiche⸗ rungsleistungen (in Reichsmark) erfolgt 85 alle Kapitalversicherungen in der Weise, daß der auf ganze Goldmark ab⸗ gerundete Aufwertungsanteil als ein⸗ malige Prämie für eine vom 14. Fe⸗ bruar 1924 dem Aufwertungsstich⸗ tag in Kraft befindliche, beitrags⸗ freie, gewinnberechtigte Versicherung verwendet wird. Die bisherige Mitver⸗ sicherung einer etwaigen Todesfall⸗ dividende oder E“ sicherung kommt für die neue Versiche⸗ rung in Wegfall. Die neuen prämien⸗ freien Versicherungen werden zu den in dem alten Versicherungsschein verein⸗ barten Zeitpunkten fällig. Hat der Ver⸗ sicherte ein Wahlrecht auf verschiedene Versicherungsleistungen, so kann er sich hierauf nur berufen, wenn das Wahl⸗ recht vor dem 14. Februar 1924 aus⸗ geübt worden ist. (Lebenslängliche Todesfallversicherungen gelten als ge⸗ mischte Versicherungen auf das Schluß⸗ alter 85.) Der auf Grund einer Mit⸗ versicherung einer Erlebensfallbonifi⸗ kation oder einer halben Prämienrück⸗ gewähr sich ergebende Aufwertungs⸗ anteil ist nach Maßgabe der Bestim⸗ mungen unter III dem Bezugsberech⸗ tigten zur Auszahlung zu bringen. Das

82

Reich

bei der Umrechnung zu berücksichtigende Lebensalter des Versicherten hkm sich nach dem Eintrittsalter für die alte Versicherung, vermehrt um die Dif⸗ ferenz zwischen dem Kalenderjahr des Eintritts und dem Jahre 1924.

Für alle Rentenversicherungen un⸗ mittelbare und aufgeschobene, mit und ohne Prämienrückgewähr gilt der Aufwertungsanteil alseinmalige Prämie für eine vom 14. Februar 1924 ab in Kraft befindliche, gewinnberechtigte, lebenslänglich gleichbleibende Leib⸗ rentenversicherung (ohne Sterberente, ohne Sterbegeld und ohne Rückgewähr), für die die Rente jährlich am Ende des Versicherungsjahres (also am Jahres⸗ rentenauszahlungstermin) gezahlt wird. Nur bei den temporären Rentenver⸗ sicherungen wird der Aufwertungsanteil wieder für eine herabgesetzte, temporäre Rente verwendet. Bei den Pensions⸗ versicherungen (Vertrag mit der Che⸗ mischen Fabrik Lindenhof C. Weyl & Co. vom 31. Dezember 1906) wird der Aufwertungsanteil zur Gewährung unmittelbarer Leibrentenversicherungen (bei ledigen oder verwitweten Ange⸗ stellten auf 1 Leben, bei verheirateten Angestellten auf 2 Leben mit Ueber⸗ gang der Rente in Höhe von 50 % auf das Leben der mitversicherten Ehefrau) verwendet.

b) Alle früheren Versicherungsbedin⸗ gungen werden aufgehoben und durch neue Bedingungen ersetzt.

Die aufgewerteten Versicherungen bilden einen besonderen Gewinnver⸗ band. Sämtliche Aufwertungsgewinne und mindestens 90 % der sonstigen Ge⸗ winne, die sich aus der Jahresrechnung ergeben, werden einer Extraprämien⸗ reserve überwiesen, die als Prämien⸗ reserve für zusätzliche Versicherungs⸗ leistungen (Bonus), die in Prozenten der fälligen Versicherungssumme bzw. fälligen Renten zur Auszahlung kom⸗ men, gilt.

9 Vorschüsse und Darlehen. Noch nicht zurückgezahlte Darlehen oder Nachzahlungen und Vorschüsse auf Policen und gestundete Prämien, die als Darlehen oder Vorauszahlungen im Sinne der Versicherungsbedingungen zu betrachten sind und die Unterschiede zwischen dem Goldmarkbetrag solcher Darlehen (Vorauszahlungen) und der Rückzahlungen werden mit ihrem vollen Goldmarkbetrag auf die Reserven ver⸗ rechnet. Sämtliche nach dem 14. Februar 1924 auf die Aufwertungsansprüche ge⸗ leisteten Zahlungen (Abschlagszahlungen und Darlehen) sowie etwaige rückstän⸗ dige Zinsen werden, sofern die Zah⸗ lungen auf im Augenblick der Zahlung bereits fällig gewordene Versicherungs⸗ leistungen entfielen, auf die aufge⸗ wertete Leistung, im anderen Falle auf den Aufwertungsanteil verrechnet.

III. Erfüllung der Leistungen. Zahlungen auf die aus dem Teilungs⸗ plan sich ergebenden Leistungen können bis zum 31. Dezember 1932 ganz oder teilweise abgelehnt werden mit der Maßgabe, daß die Barzahlung für fällige Versicherungsleistungen und für Aufwertungsanteile unter 50,— RM in der Zwischenzeit trotzdem erfolgt, soweit verfügbare Mittel dazu vorhanden sind, und daß bei Zahlungen, die in 1929 oder früher erfolgt sind, ein Abzug von 9 %, bei Zahlungen in 1930 ein solcher von 6 % und bei Zahlungen in 1931 ein solcher von 3 % aus der geleisteten oder der zu leistenden Zahlung be⸗ rechnet in Anrechnung gebracht wird.

In allen Fällen werden bei Baraus⸗ 3 ½ % Zinseszinsen vom Fälligkeitstag bis zum Auszahlungstag (nach vollen gleichen Bestimmungen, wie vorstehend, gelten für Rentenversicherungen mit mehr als 200 RM, für die vor 1930. keine EVE“ geleistet wur⸗ rungen soll der für vorzeitige Zahlung vorgesehene Abzug nicht gemacht und werden. Nachstehende Reihenfolge für Auszahlungen gelten: 8 Rentenversiche⸗ rungen,

2. Ansprüche, die durch den Tod des in der Reihenfolge, in der die Mel⸗ dungen vom Tode eingegangen sind, sicherungen in der Reihenfolge der

geringen Betrages nicht zu neuen Versicherungen verwendet werden, rungsnummern, 8

.Abgangsvergütungen auf gekün⸗ folge, in der die Kündigungen ein⸗ gegangen sind.

kann zugunsten besonders bedürftiger Bezugsberechtigter und vorzugsweise wichen werden. Die Entscheidung nach oflichtmäßigem Ermessen trifft, der

seines Amtes der Vorstand der Unter⸗

nehmungen. ie shs die vorzeitige Auszahlung erforderlichen Barmittel können in der Hauptsache nur durch vorzeitige Rück⸗ nahme oder durch Veräußerung von Hypotheken beschafft werden. In beiden Fällen bleibt der dem Aufwertungsstock Erlös hinter dem Nennwert

Berechnung det, erheblich zurück. Um trotzdem schon 21. 1932 die Auszahlungen zu ermög⸗ i führt, damit diejenigen Bezugsberech⸗

Sanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger

Berlin, Montag, den 18. August

bei ratierlicher Zahlun so ist dies ce Behlung ge za

1930

Raten in 191

eer im Text anz⸗ benen Bestimmung über Ratens glung zu berücksichtigen. 1

100 Papiermark gleich 19181 1919] 1920] 1921] 1922

die die Grundlage für die

r Hypothek der Aufwertungsquote bil⸗

cer. wurden die obigen Abzüge ange⸗

tigten, die erst nach 1932 ihren Anspruch geltend machen können oder geltend machen, nicht zu sehr gegenüber denen im Nachteil sind, die bis 1932 eine Zah⸗ lung bekommen. Die vor Genehmigung des Teilungsplanes durch die Reichs⸗ aufsichtsbehörde durch Schlußzahlun oder bei Rentenversicherungen dur Rentennachzahlungen als vordringli erledigten Fälle gelten im Sinne des Teilungsplanes als endgültig erledigt. IV. Rechnungsgrundlagen. Als Rechnungsgrundlagen sollen für die Umstellung in beitragsfreie Versiche⸗ rungen zugrunde gelegt werden für die Kapltarversicherungen auf den Todes⸗ fall mit und ohne ärztliche Unter⸗ suchung M & W I 3 % P, für die Ren⸗ ten⸗ und Pensionsversicherungen Fin⸗ laisons Rentnertafeln 3 % , für die Sparversicherungen 3 ½% P. V. Die Berechnung der Aufwer⸗ tungsquote. Nach Aufteilung des Ge⸗ samtaufwertungsstockes ergibt sich für die Lebens⸗, Renten⸗, Pensions⸗ und Sparversicherungen ein Aufwertungs⸗ stock von 3 359 866,66 RM (Wert 14. Februar 1924). Die Gesamtsumme der Reserven gemäß Art. 96 der Durch⸗ 111“ zum Aufwertungs⸗ gesetz beträgt 19 342 902,63 RM, so daß sich bei Einrechnung der erforder⸗ lichen Sicherheits⸗ und Unkostenreserve eine Aufwertungsquote von 16 % ergibt. B. Unfall⸗ und Haftpflichtver⸗ sicherungen. I. Die Berechnung der neuen Goldmarkansprüche erfolgt auf Grund der Ausführungsbestimmungen zur Auf⸗ stellung des Teilungsplanes für Unfall⸗ und Haftpflichtversicherungen 19. Mai 1927 wie folgt:

a) Laufende Unfallrenten. Die in Papiermark festgesetzten Renten werden bei Versicherungen mit laufender Prämienzahlung gemäß § 2 Abs. 1 des Aufmerting ge eses nach dem Wert⸗ verhältnis spätestens des Tages des Schadensereignisses auf Goldmark um⸗ gerechnet. Bei den Versicherungen mit einmaliger Prämienzahlung ist für die Umrechnung der Tag der Prämien⸗ zahlung maßgebend. Bei Entrichtung der einmaligen Prämie in Raten wird die auf Papiermark lautende Rente im Verhältnis der Summe der für den Fälligkeitstag gemäß § 2 Abs. 1 des Aufwertungsgesetzes auf Goldmark um⸗ gerechneten Prämienraten zu der Summe der gezahlten Papiermarkprämien her⸗ abgesetzt. Der Goldmarkbetrag der Prämienreserve am 14. Februar 1924 wird gemäß Ziffer 1 der Ausführungs⸗ bestimmungen zur Aufstellung des Tei⸗ lungsplanes für Unfall⸗ und Haft⸗ pflichtversicherungen vom 19. Mai 1927 berechnet. Als Rechnungsgrundlagen sind benützt: die Tafel „Eisenbahn⸗ beamte ohne Zugpersonal“ (Dr. Zim⸗ mermann) für Männer, die Tafel „Be⸗ völkerung des Deutschen Reichs 1871/72 bis 1880/81“„ in „Monatshefte zur Stati⸗ stik des Deutschen Reichs“, Jahrg. 1887 (November⸗Heft) für Frauen, in beiden Fällen 3 ½ % als Zinsfuß. Die hier⸗ nach ermittelten Goldmarkbeträge der Rente und der Prämienreserven werden fetsgrecend der Aufwertungsquote herabgesetzt und stellen dann den neuen Rentenanspruch und den Aufwertungs⸗ anteil dar. Die allgemeinen Versiche⸗ rungsbedingungen erfahren eine Ab⸗ änderung dahin, daß die Bestimmungen über die Herauf⸗ oder Herabsetzung bzw. den egfall der Rente außer Kraft treten. Die Aufwertungs⸗ quote beträgt 16 %.

b) Lebenslängliche Eisenbahn⸗ und 1“ Unglücksversicherungen mit einmaliger Prämienzahlung. ie auf Papiermark lautenden ZeSs sicherungsleistungen (für Tod, Invali⸗ dität und vorübergehende Arbeits⸗ unfähigkeit) werden gemäß nachfolgen⸗ der Umrechnungstabelle je na em Monat der Prämienzahlung, bzw., wenn dieser nicht feststellbar ist, je nach dem Monat der Ausstellung des Versiche⸗ rungsscheines auf Goldmark umgerech⸗ net. Bei Ratenzahlung der Prämie sind die auf Papiermark lautenden Un⸗ fallversicherungsleistungen im Verhält⸗ nis der Summe der laut folgender Tabelle in Goldmark umgerechneten Prämienraten zu der Summe der ge⸗

vom

Januar.. Februar.. Aprik.. Juni.. BII1“ August.. Septbr... Oktober.. November

Dezember.

net. 14. Februar 1924 gilt die für den so ermittelten Goldmarkbetrag der Ver⸗ sicherungsleistung für diesen Zeitpunkt technisch malprämie). markbeträge der Versicherungsleistungen werden entsprechend der Aufwertungs⸗ quote herabgesetzt und stellen dann die neuen Versicherungsleistungen dar. Der Goldmarkbetrag am 14. Februar 1924 wird gemäß Ziffer mungen zur Aufstellung des Teilungs für Unfall⸗ und Haftpflichtver⸗

net.

Sterblichkeitstafel M & W III 3 ½ %. Die Aufwertungsquote beträgt 16 %.

Nicht eingezahltes Aktienkapital

zahlten Papiermarkprämien setzen. Umrechnungstabelle.

geschlossenen Versicherungen gilt

zahlungen neben der fälligen Leistung Monaten gerechnet) vergütet. Die einer aufgewerteten Jahresrente von den. Bei den übrigen Rentenversiche⸗ von der Zinseszinsvergütung pgefehen 1. Ansprüche aus Versicherten fällig geworden sind, .Ansprüche aus abgelaufenen Ver⸗ Aufwertungsanteile, die wegen zu in der Reihenfolge der Versiche⸗ digte Versicherungen in der Reihen⸗ Von der angegebenen Reihenfolge derer in höherem Lebensalter abge⸗ reuhänder und nach Beendigung⸗

herabzu⸗

Für die vor dem 1. Januar 1918 8 r Nennbetrag als Goldmarkbetrag. Fallen!

GM GM GM GM GM 80,— 51,30 7,75] 6,62 2,50 80,— 46,50 5,06 7,26 2,24 80,— 40,— 6,12 1,70 80,— 34,10 6,99 1,50 80,— 33,20 8,79 1,49 80,— 31,10 10,64 1,37 71,40/ 28,60 10,91 0,97 69,— [22,90 8,83 0,488 64,50 18,80 6,80 0,309 64,50 16,60] 6,39 0,165 57,10 12,60 5,83 0,0679 50,— 10,40 6,27 0,0618 Für 1923 werden die Goldmarkwerte

im

SSSEs

—2.—2. 2

bo bo C SS S8882S

auf Grund des Umrechnungsverhält⸗ nisses, das für den Tag der Prämien⸗ sestee bzw., wenn dieser nicht fest⸗

tellbar ist, für den Tag der Ausstellung es Versicherungsscheines gilt, berech⸗ Als Goldmarkreserve für den

Ein⸗

erforderliche Rücklage old⸗

Die so ermittelten

der Prämienreserve

III der Ausführungsbestim⸗

icherungen vom 17. Mai 1927 berech⸗ Rechnungsgrundlagen sind die

c) Laufende Renten aus Haftpflicht⸗

versicherungen. Die aufgewertete Haft⸗ pflichtrente beträgt so viel Prozent des Goldmarkbetrages der unter Berücksich⸗ tigung der Ausführungsbestimmungen ur Aufstellung des Teilungsplanes für

und Haftpflichtversicherungen nach dem Versicherungsvertrag zu er⸗ stattenden Haftpflichtschuld (Rente), als die Aufwertungsquote angibt. Die Auf⸗ wertung der in der Rückwirkungszeit zuwenig oder überhaupt nicht gezahlten e wird durch die Be⸗ messung der umgestellten Goldmark⸗ rente als berücksichtigt Die Aufwertungsquote beträgt 16 %. d) Unfallversicherungen, für die vor dem 14. Februar 1924 ein Prämien⸗ reservefonds nicht zu bilden war, nehmen auch dann nicht an der Auf⸗ wertung teil, wenn die Prämien für mehrere Versicherungsperioden voraus⸗ bezahlt sind. 8 II. Erfüllung der Leistungen. Zah⸗ lungen auf die aus dem Teilungsplan sich ergebenden Leistungen können bis zum 31. Dezember 1932 ganz oder teil⸗ weise abgelehnt werden mit der Maß⸗ gabe, daß die Barzahlung für fällige Versicherungsleistungen und für Auf⸗ wertungsanteile unter 10 RM in der Zwischenzeit trotzdem erfolgen kann, so⸗ fern 88 Mittel dazu vorhanden ind. Zahlungen für laufende Unfall⸗ renten sollen mit Rückwirkung vom 15. Juni 1922 unter Anrechnung des Goldwertes bereits gezahlter Renten (Wert am Zahlungstag nach der An⸗ lage zum Aufwertungsgesetz) 2, 3 ½ % Zinseszinsen sofort ausgezahlt werden, ebenso die etwaigen Leistungen aus inzwischen fällig gewordenen lebens⸗ läͤnglichen Eisenbahn⸗ und Dampf⸗ schiffs⸗Unglücks⸗Versicherungen. Für die seit dem 14. Februar 1924 fällig ge⸗ wordenen und nicht bezahlten Haft⸗ pflichtrenten werden bis zum Aus⸗ 3 ½ % Zinseszinsen ge⸗ zahlt. Sämtliche nach dem 14. Februar 1924 auf die Aufwertungsansprüche eleisteten Zahlungen (Abschlags⸗ oder orschußzahlungen oder dergl.) werden mit den zu bewirkenden Leistungen ver⸗

rechnet. Rhein,

Ludwigshafen

14. August 1930. Der Treuhänder des

Atlas Deutsche Lebensversicherungs⸗ Gesellschaft und des Neuer Atlas

Lebensversicherungsbank Aktien⸗ gesellschaft in Ludwigshafen a. Rheint

Dr. H. Meltzer.

am den

[47041]. Bilanz vom 31. Dezember 1929.

37 12

Debitorenkonto Gewinn⸗ und Verlustkonto„

50 000 50 000

Gesellschaftskapital.. Gewinn⸗ und Verlustkonto

I1IIIIIIn

50 000

Aktien⸗Gesellschaft für Früchte⸗ verwertung, Charlottenburg 9, Eichenallee 37.