1 durchzuführen (namentlich Anleihen aufzunehmen und Währungsstabilisierung und der wirtf Anstalten liegen. Zu dem genannten
kartenmonopol sowie das Monopol für Sprengstoff Plflichtet, sich der ihm übertragenen Rechte in keiner Weise zu entäußern, jedoch nehmigung zu dem mit der Svenska Tändsticks Vertrage erhalten, wonach das Recht zur Ausbeutung des Streichholzmonopols ab 1. Juli 1929 für die Dauer von 30 Jahren gegen eine dem Institut zu entrichtende Abgabe von mindestens 8 3 000 000,— (U. S. A.⸗ Golddollar) jährlich, auf eine von der Svenska Tändsticks Aktiebolaget und der rumänischen Regierung
e
Königliches Rumänisches Monopol⸗Institut
(Cassa Autonomà a Monopolurilor Regatului Romaniei)
in Bukarest. “*“
Prospekt 3 über 8 5 000 000,— Goldschuldverschreibungen
(u. S. A. Golddollar von oder gleichwertig dem am 1. Februar 1929 geltenden Normalgewicht u. Feingehalt)
2800 Stück über je §8 1000,— Nr. M 4 468 — M 7 267 1“ 8 5 500,— „ 5 5554—5 6009 7000 „ „ „ 100,— „ C 20 316— 0 27 315 in reeee Aeußeren Garantierten Amortisablen Stabilisierungs⸗ 8 von 1929 des Königlichen Rumänischen Monopol⸗Instituts mit bedingungsloser Garantie des Rumänischen Staates im 6 üs büe 8 22 E Uzusammen rund amtnennbetra 2 — bas 3 Ffrs 561 638 009,— s 5 101 000 000, Fällig am 1. Februar 1959. Rückzahlbar durch Auslosung zum emuwert ab 1. August 1929. hl icht vor dem 1. Februar 1937. 8 “ Zinstermine 1. Februar und 1. August. Aufteilung der Gesamtanleihe. 8 30 000 000,— von der Svenska Tändsticks Aktiebolaget, Stockholm, zu Pari mit der Verpflichtung erworben, diesen Betrag nicht vor Ablauf von drei Jahren an den Markt zu bringen,
1
der 79
16 “ 8
8 12 000 000,— übernommen von einem Amerikanischen Konsortium (hiervon 8 2 000 000,— für
den Verkauf in Schweden), 1u6
3 000 000,— übernommen von einem Belgischen Konsortium,
5 000 000,— 8 „ Deutschen Konsortium,
3 000 000,— Holländischen Konsortium,
8 000 000,— Italienischen Konsortium,
1 000 000,— Oesterreichischen Konsortium, 2 000 000,— Rumänischen Konsortium,
4 000 000,— Schweizer Konsortium,
1 000 000,— Tschechischen Konsortium,
8 69 000 000,— L* 2 000 000,— . Ffrs 561 638 000,—
Englischen Konsortium, 5 „ Französischen Konsortium, Zusammen rund § 101 000 000,—.
Zweck und Verwendung der Gesamtanleihe. 8 Den Nettoertrag der Anleihe erhält die rumänische Regierung, die ihn ausschließlich dazu benutzen wird, um ihren Plan für die Stabilisierung der Währung und die wirtschaftliche Entwicklung des Landes durchzuführen. Der Stabilisierungsplan ist von der Regierung zusammen mit Bankiers und inter⸗ nationalen Sachverständigen sowie der Rumänischen Nationalbank ausgearbeitet und durch Gesetz vom 7. Februar 1929 festgestellt worden. Er sieht im einzelnen folgendes vor:
a) Der Goldwert des Leu ist einem Kurse von 167,18 Lei pro Dollar gleichgesetzt worden. Dies entspricht ungefähr dem Kurse, zu dem der Leu seit der Mitte des Jahres 1927 ohne wesentliche Schwankungen notiert worden ist.
Die Nationalbank, welche weiterhin das ausschließliche Recht zur Notenausgabe besitzen wird, hat für die Stabilität des Leu Vorsorge zu treffen. Nach ihren auf Grund des Stabilisierungs⸗ plans abgeänderten Statuten muß die Bank gegen alle täglich fälligen Verpflichtungen eine Reserve von mindestens 35 % in Gold oder Goldwährungen halten, wovon mindestens f Gold sein müssen. Die gesamten aus dieser Anleihe eingehenden Devisen sind der Bank zur Verfügung gestellt worden. Nach Durchführung des Stabilisierungsplans werden die Schulden des Staats bei der Nationalbank nur ungefähr 11 % der Aktiva der Bank und weniger als 20 % ihrer in Um⸗ lauf befindlichen Noten entsprechen.
Das Gleichgewicht des Budgets wird unter allen Bedingungen aufrechterhalten werden. Die Höhe der für jeden Monat genehmigten Ausgaben aller Dienststellen wird auf die in einem vom Finanzminister herauszugebenden Monatsbudget angegebenen Beträge beschränkt werden. Un⸗ gedeckte Ausgaben dürfen nicht genehmigt werden. 8 Das Schatzamt darf der Nationalbank bis zu 2 Milliarden Lei in laufender Rechnung schulden, und zwar zinsfrei, jedoch müssen alle Geldvorlagen während der zweiten Hälfte jedes Fiskal⸗ jahrs zurückgezahlt werden. Eine Uebernahme der Schuld von einem Fiskaljahr auf das nächste ist nicht statthaft. Ueber die ebengenannte Transaktion hinaus kann der Staat keinerlei Vorschuß oder Garantie von der Nationalbank erhalten. Ebensowenig kann er letztere in Zukunft Noten ausgeben lassen, die auf Verpflichtungen des Staats basieren. Der Staat darf nicht mehr als 10 % des Kapitals der Nationalbank besitzen.
Während einer Zeitdauer von 3 Jahren wird ein ausländischer technischer Berater, welchen die Nationalbank mit Zustimmung des Finanzministers wählen wird, mit dem Verwaltungsrat der Nationalbank zur Durchführung des Plans mitarbeiten. M. Charles Rist hat sich auf Einladung der Nationalbank zur Annahme dieses Postens bereit erklärt.
Zur Unterstützung des Währungsstabilisierungsplans werden der Rumänischen Nationalbank bei den nachfolgenden Noten⸗ bzw. Reservebanken Kredite zur Verfügung stehen: Belgien Banque Nationale de Belgique,
Deutschland Deutsche Reichsbank,
Finnland Finlands Bank,
Frankreich Banque de France,
Großbritannien Bank of England,
Holland Nederlandsche Bank,
Italien Banca d'Italia, 8
Oesterreich Oesterreichische Nationalbank,
Polen Bank Polski,
Schweden Sveriges Riksbank,
Schweiz Banque Nationale Suisse,
Tschechoslowakei Narodni Banka Ceskoslovenska, bb Magyar Nemzeti Bank,
Vereinigte Staaten Federal Reserve Banks.
Der Ertrag der Anleihe ist bei der Rumänischen Nationalbank zur Deckung der in diesem Plan vor⸗ gesehenen Ausgaben hinterlegt worden, und zwar soll er im wesentlichen wie folgt verwendet werden: a) § 20 000 000,— zur Schaffung von Betriebskapital für das Schatzamt und die Staatseisenbahn sowie zur Abzahlung der bei beiden vorhandenen schwebenden Schulden und zur Zurückzahlung von Vorschüssen, die von verschiedenen Genossenschaften und Instituten gegeben worden waren;
b) 8 25 000 000,— zur Erhöhung der Liquidität der Nationalbank;
0) § 35 000 000,— zum Ausbau und zur . des Netzes der staatlichen Eisenbahnen, ins⸗ besondere durch Verlegung eines zweiten Gleises auf einigen Strecken, Neubau von Strecken usw. nach einem Programm, das von der rumänischen Eisenbahnverwaltung zusammen mit dem ehemaligen Dawes⸗Kommissar bei der Deutschen Reichsbahn, M. Gaston Leverve, ausgearbeitet ist. Die Regierung hat jedoch das Recht, für diese Zwecke auch höhere Beträge aufzu⸗ venden;
d) der Rest soll für andere produktive öffentliche Arbeiten, welche vom Parlament genehmigt worden sind, dienen. . 3
Das Königreich Rumänien bedeckt eine
wird auf ungefähr 17 700 000 Köpfe geschätzt.
“
Fläche von ungefähr 294 800 qkm und seine Bevölkerung 1 1 8 Der Außenhandel Rumäniens hat seit dem Jahre 1922 mit Ausnahme der Jahre 1925, 1928 und 1929 jährlich einen Exportüberschuß gezeitigt. Während der Jahre 1924 — 1927 haben die Einnahmen des Staats die Ausgaben überstiegen. Der vorerwähnte Stabili⸗ sierungs⸗ und Entwicklungsplan enthält Maßnahmen zur Deckung des Defizits für 1928, welches im wesent⸗ lichen durch eine Mißernte hervorgerufen war, und die Regierung hat die nötigen Schritte getan, um durch Steuererhöhungen das Gleichgewicht des Budgets für 1929 sicherzustellen. Die gesamte öffentliche Schuld des Königreichs Rumänien einschließlich der Stabilisierungsanleihe, Durchführung des Stabilisierungs⸗ plans und der Auswirkung der verschiedenen Abmachungen über Regelung der Vorkriegsschulden, Kriegs⸗ schulden usw. unter Zugrundelegung eines Diskonts von 5 % beträgt zur Zeit etwa 733 Millionen Dollar d. h. b- 8 gliche deein go sche 1 Das Königliche Rumänische Monopol⸗Institut (Cassa Autonomà a Monopolurilor Rega⸗ tului Romaniei, im folgenden das Institut genannt) ist von dem v Rumänien 88 Urand bes Gesetzes vom 7. Februar 1929 mit dem Sitz in Bukarest als ein selbständiges Institut mit eigener Rechts⸗ persönlichkeit und finanzieller Autonomie zu dem Zweck errichtet worden, alle Handels⸗ und Finanzgeschäfte üund Darlehen zu gewähren), die im Interesse der v— w. e Staats 85 seiner autonomen öffentlichen 1. u den n Zweck hat die rumänische Regierung durch das Gesetz vom 7. 1929 dem Institut für die Dauer seines Bestehens, d. h. so lange, bis — die es eingeht, bzw. eingehen wird, vollständig erfüllt hat, unwiderruflich und nicht übertragbar das alleinige Ausbeutungsrecht der Monopole erteilt, die der Staat zur Zeit der Gründung des Instituts auf Grund des Gesetzes vom 20. März 1912, abgeändert und vervollständigt durch den Erlaß des Gesetzes Nr. 4088 vom 30. September 1919 (bestätigt durch das Gesetz vom 26. März 1924) und durch das Gesetz vom Juli 1921 in eigener Regie ausgebeutet hat, nämlich das Tabak⸗, Zigarettenpapier⸗, Salz⸗, Strei holz⸗ und Spiel⸗ für kommerzielle Zwecke. Ddas Institut hat sich ver⸗ eine hat es die staatliche Ge⸗ Aktiebolaget (Schwedische Zündholz A.⸗G.) abgeschlossenen
zu gründende Gefellschaft übergeht.
und Entwickkungs⸗Anleihe
Verstärkte Auslosung oder Gesamt⸗ Mindestzahlungen betrugen in den letzten
Ferner sind durch das Gesetz vom 7. Februar 1929 dem Institut wiederum für die Dau zession bzw. seines Bestehens ebenfalls unwiderruflich die gesamten Aktiven der staatliche 8 der 9 verwaltung frei von jeglichen Lasten oder Pfändern abgetreten worden, darunter 6 Tabakfabriken 1non 72 Tabakkulturen, 26 Lager für Tabakgärung, 1 Versuchsanstalt für Tabakbau u. a. m. Als Ge Sal hat das Institut dem rumänischen Staat einen Betrag von 8 300 000 000,— (u. S. A.⸗Goldgenlei Gegenwert) zu zahlen. Zur teilweisen Begleichung dieser Schuld dient die Auslandsanleihe (Stabiln d und Entwicklungsanleihe von 1929), zu deren Aufnahme das Institut durch das Gesetz vom 7 Fellisen b mit der Maßgabe ermächtigt wurde, daß der gesamte Nettoerlös der Anleihe an den Staat abzufüner 2 von diesem ausschließlich für die im Stabilisierungsprogramm vorgesehenen Zwecke zu verw hren Der Restbetrag der § 300 000 000,— soll aus etwaigen — Anleihen des Instituts bez Enden und wird bis dahin vom Staat zinslos gestundet. Bis zur restlosen Tilgung der Schuld hat j 8. Institut seinen gesamten Gewinn, der ihm nach Zahlung von Zinsen, Abschreibun en, sonstin 4 stellungen und Geschäftsunkosten verbleibt, gleichfalls an den Staat abzuführen. Diese laufende ne — Abgabe wird nicht auf die 8 300 000 000,— angerechnet und ist auch nach vollständiger Begleichu sch Schuld in einer alsdann zwischen Staat und Monopolinstitut neu zu vereinbarenden Höhe frna⸗ Nach vollständiger Erledigung aller von dem Institut übernommenen Verpflichtungen — erteilte Konzession durch besonderes Gesetz wieder aufgehoben werden, worauf sämtliche Monopole 8 Staat zurückfallen. an den Die Erträgnisse aus den dem Institut übertragenen Monopolen unter Berücksichtigung de dem Abkommen mit der Svenska Tändsticks Aktiebolaget (Schwedische Zündholz A.⸗G.) sich 8—.. 5 Jahren vor Errichtung des Instituts e. Bruttoeinnahmen U. S. A.⸗Dollar 19 210 000 24 304 000 28 949 000 39 222 900 43 466 200
Nettoeinnahmen . U. S. A.⸗Dollar 13 300 000 16 826 000 20 791 600 25 391 500 28 999 300
1924 1925 1926 1927 1928
haben sich die Erträgnisse wie folgt gestaltet:
Im Jahre 1929
““ igarettenpapier treichhölzer.
Spielkarten. Sprengstoffe.. 5 Einnahmen der Spezialkassen F““ Außerordentliche Einnahmen
Lei “
. 5 672 125 586 51 573 593 519 663 052 34 719 840 140 383 352 558 277 119 40 253 100 5 766 593 70 958 556
7 093 720 791 Die Ausgaben betrgen 2 517 735 742
mithin Nettoeinnahmen: 4 575 985 049
9 9 2 22 9 2 2 2 b9 99929 2 9 9 5 2 a—-— 2.
v1“ „An diesem Erträgnis war das Monopol⸗Institut, beteiligt mit XX“
„ . . . * “ 2„
(§ 27 371 605) dessen Tätigkeit am 8. Februar 1929. begem, 2 2 . ““ 48
8 G (§ 26 066 435) Die Einnahmen des Monopol⸗Instituüts in der Zeit vom 1. 1. bis 30. 4. 1930 betrugen:
— Lei 111“ 1u“ . 1 760 283 273 igarettenpapier. 8ö .
Lei 4 357 786 593
5 2 11““
““ 19 676 214 Spielkarten. 12 813 419 Sprengstoffe.. 5* . 145 412 515
30 763 809 “ Zündhölzer (Januar — März 1930). . 103 689 791 2 072 639 021
Die Ausgaben beliefen sich auf 633 295 088
mithin Nettoeinnahmen: 1 439 343 933 (8 8 610 742) stellt zur Zeit die einzig . geht laut Gesetz uͤber die Schaffung des Instituts allen andenn Verpflichtungen des Instituts vor. Das Institut hat sich verpflichtet, jeden Monat auf ein Spezialkont bei der Rumänischen Nationalbank ½ der Bruttoeinnahmen der vom Institut betriebenen Monopole ein⸗ zuzahlen und diesem Konto außerdem die von der Svenska Tändsticks Aktiebolaget garantierte und viertel⸗ jährlich zahlbare Abgabe zu vergüten, bis die jeweils monatlich aufgelaufenen Erfordernisse für den Zimsen⸗ und Amortisationsdienst, welche, auf das Halbjahr bezogen, 4,008 862 % des Gesamtnominalbetrags aller Schuldverschreibungen ausmachen, gedeckt sind. Die auf Grund dieser Ziffer angesammelten Beträge reichen hin, um sämtliche Kosten der Verzinsung zu decken und einen kumulativen Tilgungsfonds einzu⸗ richten, der groß genug ist, um alle Schuldverschreibungen spätestens bei ihrer Fälligkeit durch halbjährlice Ziehungen zu Pari zurückzuzahlen. Ferner muß auf diesem Konto innerhalb eines Jahrs eine Resene angesammelt werden, welche den Zins⸗ und Amortisationslasten für 3 Monate entspricht. —Licherheiten. Die Schuldverschreibungen stellen eine direkte Verpflichtung des Instituts da Sie sind durch ein direktes erststelliges Pfandrecht auf die Bruttoeinnahmen aus den Monopolen (ab 1. zü 1929 mit Ausnahme der Bruttoeinnahmen des Zündholzmonopols) und alle anderen gegenwärtigen un zukünftigen Einnahmen des Instituts unter Einschluß der Zahlungen der Svenska Tändsticks Aktiebologt gesichert. Das Institut hat sich dem rumänischen Staat gegenüber verpflichtet, solange sich noch Schuldda⸗ schreibungen oder Coupons der Stabilisierungsanleihe im Umlauf befinden, keines seiner Rechte und vo⸗ rechte, die ihm durch das Gründungsgesetz zugestanden wurden, aufzugeben, zu übertragen, zu konzedim oder sich dessen zu entäußern, alle Handlungen und Maßnahmen durchzuführen, die notwendig sind, um genannten Rechte und Vorrechte in vollem Umfange aufrechtzuerhalten, sich jederzeit nach besten Krefm für die wirksame Ausbeutung und Verwaltung der Monopole einzusetzen, seinen Besitz zu wahren und ch Aktiven, welche für eine richtige Ausbeutung und Verwaltung der Monopole und für die Führung der be schäfte des Instituts notwendig oder geeignet sind, zu erwerben, keine der dem Institut gegenwärtig gehörge oder von ihm verwalteten oder später erworbenen Immobilien zu verkaufen, zu vermieten oder anderweut darüber zu verfügen, solange es nicht zu solch einer Veräußerung, Vermietung oder anderen Maßnahma die Genehmigung des Staates erhalten hat. Das Institut wird vor einer jeden solchen Veräußerung, da mietung oder anderen Maßnahmen zwecks Unterrichtung der Besitzer der Schuldverschreibungen jeder gah stelle eine offizielle Kopie der erwähnten Genehmigung des Staates übermitteln. Das Institut behältst jedoch das Recht vor, seine Lagervorräte im Laufe seiner normalen Geschäfte als Sicherheit für etwaige Schu den, die im Laufe des Jahres zur Zahlung kommen sollten, zu verpfänden. Es wird ederzeit die Mittelfir eine hinreichende Reserve zwecks Versicherung seines Besitzes gegen Schaden oder Verluste, die durch geu oder andere Risiken entstehen könnten, bereitstellen und unterhalten. Weitere Schuldverschreibungm, welche an diesen Pfändern im gleichen Range teilnehmen, dürfen nur ausgegeben werden, wenn die Ne⸗ einnahmen aus den Monopolen im vorhergehenden Geschäftsjahr mindestens dem doppelten Höchstjahre⸗ betrage des gesamten Zinsen⸗ und Amortisationsdienstes für alle bereits ausgegebenen und noch un amortisierten Schuldverschreibungen des Instituts, welche Anspruch auf diese Pfänder haben, gleichkomm einschließlich der neu auszugebenden Schuldverschreibungen. 8 Vor jeder Ausgabe zusätzlicher bevorrechtigter Schuldverschreibungen soll das Institut veranlaste daß eine von dem Präsidenten und dem Generaldirektor unterzeichnete und dem Finanzminister gegen gezeichnete Bescheinigung, die durch die geprüften Rechnungen des Instituts zu belegen ist, darüber ausgefel wird, daß die geplante Ausgabe von zusätzlichen bevorrechtigten Schuldverschreibungen im Einklang if den vorgenannten und allen anderen Bestimmungen des Anleiheabkommens steht. Eine beglaubigte Kope dieser Bescheinigung und der Rechnungsbelege soll mindestens 30 Tage vor jeder Ausgabe zusätzlicher ber⸗ rechtigter Schuldverschreibungen jeder Zahlstelle übermittelt werden. Für den Fall, daß das Institut versäumen sollte, bei Fälligkeit eine Teilzahlung für den Tilgung⸗ fonds zu leisten oder den Kapital⸗ oder Rückzahlungsbetrag oder eine Zinsrate der Schuldverschreibunge der Stabilisierungsanleihe oder alle an das 8*⸗ abzuführenden sowie überhaupt für den Anleih⸗ dienst benötigten Beträge zu zahlen, und ein solches Versäumnis 14 Tage andauern sollte, nachdem m den Zahlstellen eine Anzeige an das Institut ergangen ist, oder für den Fall, daß irgendein anberer och Institut geschuldeter Betrag nicht rechtzeitig bezahlt wird, und auf Grund einer solchen Zahlungsauslaffung gerichtlich gegen das Institut vorgegangen werden sollte, dann in jedem dieser Fälle können die Besitzer - mindestens 25 % des Kapitalbetrages aller noch im Umlauf befindlichen Schuldverschreibungen durch en schriftliche, von ihnen selbst oder in ihrem Auftrage zu unterzeichnende, an die betreffenden Zahlstellen ¹ richtende Anzeige den Kapitalbetrag aller Schuldverschreibungen, die noch im Umlauf sind, für fällig n zahlbar erklären, worauf die Zahlstellen die Anzeige an das Institut weiterleiten sollen, sofern sich die wähnten Besitzer zur Uebernahme aller hiermit entstehenden Unkosten verpflichten. Der Kapitalbetm sämtlicher noch umlaufenden Teilschuldverschreibungen der Stabilisierungsanleihe soll mit der Zustellu der Anzeige sofort fällig und zahlbar sein. chh Für den Fall, daß eine solche Zahlungsauslassung 14 Tage andauert, nachdem seitens der sur⸗ stellen bei dem Institut und bei der Nationalbank eine schriftliche Anzeige erfolgt ist, so die Nationalb fortan und so lange, als die Zahlungsauslassung fortbesteht, alle Einkünfte des Instituts und alle Betrög⸗ die an das Institut zahlbar sind oder von irgendeiner Stelle für das Institut verwaltet werden, für Rech . des Instituts einkassieren und allein das Recht haben, wirksame Entlastung darüber zu erteilen. Alle Betrig⸗ die so vereinnahmt werden, sollen auf das bereits früher erwähnte Spezialkonto überwiesen werden. Nationalbank hat eingewilligt, dementsprechend zu handeln.
Die Stabilisierungs⸗ und Entwicklungsanleihe von 1929 fundierte Schuld des Instituts dar und
und die Erfüllung der übrigen Anleihebedingungen sind durch das Königreich Rumänien bedingungsn durch Indossament garantiert.
Der Staat hat sich ferner verpflichtet, keinerlei allgemeine Belastungen seiner Einnahmen und ren vorzunehmen, ohne daß diese gleichzeitig zur Sicherung der Garantie für die vorliegenden Schuldverschte
bungen dienen. Jedoch teht es ihm frei, einzelne Aktiva oder Einnahmen zu belasten.
* Brussels, Belgium, at the office of
Der Kapitalbetrag der hier behandelten Schuldverschreibungen, der Zinsen⸗ und Amortisationsdien
Aktiz⸗
Erste Anzeigenbeilage zum Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr.
194 vom 21. August 1930. S. 3.
in irgendeinem Jahre die Reineinnahmen des Instituts weniger als das 11 ½⅛⸗ 18 b Fal mnegenden Anleihe und gleichrangiger Verpflichtungen zu leistenden enst der umäͤnische Staat dem — entsprechende andere Einnahmequellen zu eröffnen, so daß die sennahmen des Instituts jederzett mindestens dem 1 fachen der jeweils durch solche Anleihen bedingten
men. leichkom Die Schuldverschreibungen. die den Gegenstand dieses Prospektes bilden, sind eingeteilt in 2800 Stück über je 8 1000,— Nr. M 4 468 — àℳ 7 267 3000 „ „ 8 500,— Nr. D 3 004 — D 6 003 haber, können aber 1. vendenn 31 24 ½ Ig auf den Inhaber, 1 serlangen der Eigentümer durch Re herung, die z. Zt. 898 York heha. Anl. Bedingungen), auf den Namen eingetragen S. baber registriert werden. 8 1 Der Text der Schuldverschreibungen ist in englischer und rumänischer Sprache abgefa t. Die Stü „Mpeber LK. vr ⸗ Unterschrift des Präsidenten oder des des Fnfätnn ged Unterschrift eines e evollmächtigten (authorized representative) und sind ferner mit dem Siegel Monopol⸗Instituts ver ehen. Auf der Rückseite tragen sie die Bescheinigung eines Vertreters der Chase vnal Bank of the City of New York, daß das vorliegende Stück einen Teil der in den Anleihebedingungen vahnten Anleihe bildet. Sie tragen ferner den mit der faksimilierten Unterschrift des rumänischen Finanz⸗ asters und des Direktors der Staatsschuldenverwaltung sowie der eigenhändigen Unterschrift eines Kon⸗ ibeamten versehenen Indossamentsvermerk des Königreichs Rumänien. Die zu den Stücken gehörenden gen enthalten Zinsscheine bis 1. Februar 1959 einschließlich. Bei der Rückzahlung verloster oder ekündig⸗ Sculdverschreibungen wird der Betrag fehlender Zinsscheine in Abzug gebracht. Die Stücke des deutschen der Anleihe sind mit dem deutschen Wertpapierstempel versehen. Die Tilgung der Anleihe erfolgt durch halbjährliche Ziehungen. Die durch Ziehungen ersparten usen werden zur entsprechenden Verstärkung der Tilgung verwandt. Die gezogenen Nummern werden had wie möglich, spätestens jedoch 30 Tage vor ihrer Fälligkeit, bekanntgemacht und sind an den Zins⸗ rninen zum Nennwert zahlbar. Die Kündigungen und Verlosungen sowie einmal jährlich auch ein Ver⸗ ichnis der früher gekündigten oder verlosten, aber noch nicht eingelösten Stücke (Restantenliste) werden zer in anderen Blättern im Reichsanzeiger, einer Berliner Börsenzeitung, einer Frankfurter, einer unburger und einer Kölner Tageszeitung veröffentlicht. Bisher sind von den obigen 8 5 000 000 Schuld⸗ chreibungen §8 59 200,— durch Auslosung getilgt worden.
Die gesamte Anleihe muß am 1. Februar 1959 getilgt sein. Eine verstärkte Tilgung oder eine Gesamt⸗ digung ist frühestens zum 1. Februar 1937 und danach zu jedem Zinstermin mit 30 tägiger Kündigungs⸗ tzulässig. Die Gesellschaft verpflichtet sich, je eine Stelle in Berlin, Frankfurt a. M., Hamburg und Köln unterhalten und jeweils bekanntzugeben, bei der die Auszahlung der Zinsscheine, die Rückzahlung ofer Schuldverschreibungen sowie alle sonstigen Maßnahmen, ferner im Falle von Anleihekonvertie⸗ naen diese kostenfrei bewirkt werden können.
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sten 9
die auf den Urkunden abgedruckten Anleihebedingungen lauten in englischer Sprache und in
Nlaubigter deutscher Uebersetzung wie folgt:
Kingdom of Roumania Monopolies In- ttute (Cassa Autonomà a Monopolurilor Rega- ni României, hereinafter called the Institute), r ralue received, hereby promises to pay snhe bearer, or, if this Bond be registered, the registered owner hereof, on the first
g of February, 1959, the sum of
dollars, and to pay
herest on said sum from the date hereof, nil the principal of this Bond shall be paid, the rate of seven per cent. (7 %) per num, semi-annually, on February 1 and hgust 1 in each year, upon presentation and zum rrender of the coupons hereto annexed as Jahr, halbjährlich, am 1. Februar und 1. August ey severally mature. Fden Jahres gegen Vorkegung und Uebergabe
eer daran haftenden jeweils fällig werdenden
Zinsscheine zu zahlen.
Kapital und Rückzahlungsbetrag der Schuld⸗ verschreibung sowie die Zinsen werden nach Wahl des Inhabers der Schuldverschreibung oder der dazugehörenden Zinsscheine bezahlt, und zwar entweder:
a) im Stadtbezirk Manhattan, in der Stadt «und dem Staate New York, Vereinigte Staaten von Amerika, an den Kassen der Hauptniederlassungen der Tas⸗ ational Bank of the City of New York, Blair & Co. oder Dillon, Read & Co. oder ihrer Rechts⸗ nachfolger, als amerikanische Zahlstellen, in Goldmünzen der Vereinigten Staaten von
to the standard of weight and fineness Amerika von oder gleichwertig dem am
existing February 1, 1929; or 1. Februar 1929 geltenden Normalgewicht und Feingehalt;
oder
b) in Paris, Frankreich, an der Kasse der Banque de Paris et des Pays⸗Bas oder ihrer Rechtenachfolger als französische
Das Königliche Rumänische Monopol⸗In⸗ stitut (Cassa Autonomà a Monopolurilor Rega- tului Romaniei, in felgendem „das Institut“ ge⸗ nannt) verpflichtet sich hierdurch (für Wert er⸗ halten), an den Inhaber oder, wenn diese Schuld⸗ verschreibung auf den Namen lautet, an den in das Register eingetragenen Eigentümer dieser Schuldverschreibung am 1. Februar 1959 die 1I6“ Dollar zu zahlen und Zinsen auf dieses Kapita vom Ausstellungsdatum bis zu dem Tage, an dem der Betrag der Samehehretsbunn fällig ist, 85 von sieben Prozent (7 %) für das
The principal and redemption price of 1 the interest on this Bond shall be paid, the option of the holder hereof or of the zupons appurtenant hereto, either: —
a) in the Borough of Manhattan, in the City and State of New York, United States of America, at the principal office of either The Chase National Bank of the City of New NYork, Blair & Co. or Dillon, Read & Co., or their respective successors, Ameri- can Fiscal Agents, in gold coin of the United States of America of or equal
in paris, France, at the office of Banque de Paris et des Pays-Bas, or ist successor, French Fiscal Agents, in French francs Rech ach 8* of the gold standard of weight and fineness stelle, in französischen Franken von dem Gold⸗ as defined by the law of June 25, 1928, 3. und Feingehalt laut 8 vom at the rate of 25.529 French francs per 5. Juni 1928, zum Kurse von 25 529 fran⸗ dollar; or zösischen Frank per Dollar; oder c) in London, England, an den Kassen der Hambros Bank Ltd., oder Lazard Brothers & Co., Ltd., oder ihrer Rechtsnachfolger, als e Zahlstellen, in englischen Pfund Ster ½ zum Kurse von 4,8665 Dollar per Pfund Sterling; oder d) in Berlin, Deutschland, an den Kassen der Direction der isconto⸗Gesellschaft oder der Deutschen Bank oder ihrer Rechtsnach⸗ folger, als beigeordnete Zahlstellen, und bei anderen noch bekanntzugebenden Stellen, in deutscher Reichsmark von gleichem Gold⸗ gewicht und Feingehalt wie am 1. Februar 1929 zum Kurse von 4,19792 deutsche Reichsmark per Dollar; oder e) in Mailand oder Rom, Italien, an der Kasse der Banca Commerciale Italiana oder ihrer Rechtsnachfolger, als beigeordnete Zahlstelle, in italienischen Lire von dem an genanntem Tage geltenden Goldgewicht und Feingehalt zum Kurfe von 19 italienischen Lire per Dollar;
oder f) in Zürich, Schweiz, an der Fehe des Crédit Suisse oder seiner Rechtsnachfolger, als bei⸗ geordnete Zahlstelle, in Schweizer Franken von dem Goldgewicht und Feingehalt wie an jenem Tage zum Kurse von 5,183 Schweizer Franken per Dollar; oder g) in Amsterdam, Holland, an den Kassen von . & Co., Amsterdam, Neder⸗ landsche Handel Maatschappij, Banque de Paris et des Pays⸗Bas oder Pierson & Co. oder ihrer Rechtsnachfolger, als beigeordnete ahlstellen, in holländischen Gulden von dem Goldgewicht und b wie an ge⸗ nanntem Tage zum Kurse von 2,488 hollän⸗ dischen Gulden per Dollar;
h) in Brüssel, Belgien, an den Kassen der Banque se Paris et des Pays⸗Bas, Banque de Bruxelles V2—, Belge pour l'Etranger oder Société Générale de Belgique, oder in Antwerpen, Belgien, an den Kassen der Banque Centrale Anversoise oder Banque d’'Anvers oder ihrer Nechtenaccolgerns als beigeordnete Zahlstellen, in belgischen Belgas von dem Goldgewicht und Feingehalt wie an
) in London, England, at the office of either Hambros Bank Limited, or Lazard Brothers & Co. Limited, or their respective successors, Englisn Fiscal Agents, in English pounds sterling at the rate of §48665 per pound sterfing; or.
Vin Berlin, Germany, at the office of either the Direction der Disconto-Gesellschaft, or Deutsche Bank, or their respective succes- sors, Associate Fiscal Agents, and at other places to be published, in German reichs- marks of the gold standard of weight and inneness existing February 1, 1929, at the rate of 4.19792 German reichsmarks per dollar; or
in Milan or Rome, Italy, at the office of Banca Commerciale Italiana, or its sue- cessors, Associate Fiscal Agents in Italian lire of the gold standard of weight and üneness existing on said date at the rate 0ft 19 Italian lire per dollar; or
in Zurich, Switzerland, at the office of rédit Suissc, or its successors, Associate scal Agents, in Swiss francs of the gold standard of weight and fineness existing on said date at the rate of 5.183 Swiss ancs per dollar; or
hin Amsterdam, The Netherlands, at the office of either Mendelssohn & Co., Amster- dam, Nederlandsche Handel Maatschappij, anque de Paris et des Pays-Bas, or jerson & Co., or their respective successors, Associate Fiscal Agents, in Dutch florins ol the gold standard of weight and fineness eristing on said date at the rate of
2488 Dutch florins per dollar; or oder
either Banque de Paris et des Pays-Bas, Sanque de Bruxelles, Banque Belge pour Etranger or Société Générale de Belgique, Ir in Antwerp, Belgium, at the office of ither Banque Centralé Anversoise or anque d'Anvers, or their respective nccessors, Assoclate Fiscal Agents, in Selgian belgas of the gold standard of
.““
weight and fineness existing on said date 4. e rate of 7.19193 Belgian belgas per ollar; or
in Prague, Czecho-Slovakia, at the offlce of Zivnostenska Banka, or its successors, Associate Fiscal Agents, in Czechoslovakian kronen, at the current buying rate for sight exchange on New York of such Associate Fiscal Agents on the date of presentation for payment; or
D in Vienna, Austria, at the office of Nieder- qœsterreichische Escompte-Gesellschaft, or its successors, Associate Fiscal Agents, in Austrian schillings, at the current buying rate for sight exchange on New York of such Associate Fiscal Agents on the date of presentation for payment; or
in Stockholm, Sweden, at the office of Skandinaviska Kreditaktiebolaget, or its successors, Associate Fiscal Agents, in Swedish kronor of the gold standard of weight and fineness existing February 1, 1929, at the rate of p. 268 per Swedish kronor; or
!) in Bucharest, Roumania, at the office of Banca de Credit Roman or Marmorosch, Blank & Co. or Banca Romaneasca, or Banque Chrissoveloni or their respective successors, Associate Fiscal Agents, in Rou- manian lei at the rate of 167.18 Roumanian lei per dollar.
If in any case the amount payable in any currency other than dollars shall not be a multiple of the smallest fractional piece of such currency in circulation, the next lower amount being such a multiple shall be the amount payable.
Such principal, redemption price and interest shall be paid by the Institute in time of war as well as in time of peace, irrespective of the nationality or residence of any holder of this Bond or of the coupons appurtenant hereto, whether or not such holder is a citizen or resident of a state friendly, neutral or hostile to the Kingdom of Roumania, and without requiring any declaration as to the citizenship or residence of such holder or as to the length of time such holder has been in possession of this Bond or any such coupon, and shall be free from and without deduction or
iminution for any taxes, assessments, charges,
duties, levies or imposts of any nature, now or at 76 time hereafter imposed, levied or assessed by the Kingdom of Roumania, or by any department, municipality, commune or other taxing authority thereof or therein.
This Bond is one of an issue of Bonds of the Institute known as the Institute's "7 % Guaranteed External Sinking Fund Gold Bonds, Stabilization and Development Loan of 1929˙ hereinafter called the Bonds, in the principal amounts of 69 000 000, and „61 638 000 French francs and 2 000 000 English pounds sterling, and all issued and to be issued under and entitled to the benefits of a Loan Agreement dated February 1, 1929, between the Institute and The Chase National Bank of the City of New York, Blair & Co., Dillon, Read & Co., Banque de Paris et des Pays-Bas, Hambros Bank Limited and Lazard Brothers & Co. Limited, as Fiscal Agents of the Institute (hereinafter called the Loan Agreement). For a description of the security for the Bonds and of the restrictions under which additional bonds may be issued by the Institute pari passu with the Bonds in respect of suc security reference is made to the Loan Agree- ment. Copies of the Loan Agreement are on file at the respective offices of the Fiscal and Associate Fiscal Agents herein named. 8
v 11“ 8
This Bond is entitled to the benefits of the cumulative sinking fund created for the Bonds sufficient to retire the entire issue by maturity as provided in the Loan Agreement, and is subject to redemption for such 1““ fund on any interest payment date at par an
accrued interest, upon not less than thirty days' prior notice, to be given as provided m the Loan Agreement by publication at least once a week for four successive weeks in two newspapers printed in the English language and of general circulation in the Borough of. Manhattan, City and State of New York, the first publication of each such notice to be made not les than thirty days nor more than sixty days prior to the designated redemption date. .“ 8
11“
This Bond is also subject to redemption otherwise than for the sinking fund, at the option of the Institute, on February 1, 1937, or on any interest payment date thereafter, at par and accrued interest, upon the same notice as in the case of redemption for the sinking fund.
In case of default as provided“ in the Loan Agreement, the principal of this Bond and of all other Bonds of this issue may be declared and become due and payable in the manner and with the effect provided in the Loan Agreement.
In the event of any interest on this Bond not being claimed for a period of three years after the due date for payment of the same, or in the event of the principal or redemp- tion price of this Bond not being claimed for a period of five years after the due date for the payment of the same, any moneys held by the Fiscal Agents for the payment of
such principal or interest not so claimed, shall
—— Tage zum Kurse von 7,19193 eelgischen Belgas per Dollar;
oder i) in Prag, Tschecho⸗Slowakei, an der Kasse der Zivnostenska Banka oder ihrer Rechtsnach⸗ folger, als beigeordnete Zahlstelle, in tschecho⸗ — ronen zu dem für diese ce l⸗ tellen am Tage der Vorlegung zur Zahlun 25ö— Geldkurs für Sich üwech el auf
York; oder
i) in Wien, Oesterreich, an der Kasse der Nieder⸗
Ferneacgischen Escompte⸗Gesellschaft oder
ihrer Rechtsnachfolger, als beigeordnete Zahl⸗ telle, in österreichischen Schillingen zu dem ür diese Fehlkenen am Tage der Vor⸗ egung zur Zahlung geltenden Geldkurse für Sichtwechsel auf New York;
oder
k) in Stockholm, Schweden, an der Kasse der Skandinaviska Kreditaktiebolaget oder ihrer hechtenachsolger als beigeordnete Zahlstelle, in schwedischen Kronen von dem Go dgewicht und Feingehalt wie am 1. Februar 1929 zum Kurse von 0,268 Dollar per schwedische Krone;
oder
)) in Bukarest, Rumänien, an den Kassen der Banca de Credit Roman oder Marmorosch, Blank & Co. oder Banca Romaneasca oder Banque Chrissoveloni oder ihrer Rechtsnach⸗ folger, als beigeordnete Zahlstellen, in rumä⸗ nischen Lei zum Kurse von 167,18 rumänische Lei per Dollar.
Wenn etwa der in einer anderen Währung als in Dollar zahlbare Betrag nicht ein Mehr⸗ der lleinsien Münzeinheit einer solchen in
mlauf befindlichen Währung ist, soll der nächst⸗ niedrigere Betrag, der ein solches Mehrfaches dar⸗ stellt, der auszuzahlende Betrag sein. 3
Lapital, Rü Heslmmperetee und Zinsen werden von dem Institut 9 1 in Kriegs⸗ als auch in Friedenszeiten ohne Rücksicht auf die Nationalität oder den Aufenthaltsort des In⸗ habers dieser Schuldverschreibung oder der dazu⸗ gehörigen Zinsscheine ausgezahlt werden, gleich⸗ viel, ob der Inhaber Angehöriger oder Einwohner eines befreundeten, neutralen oder dem König⸗ reich Rumänien feindlichen Staates ist oder nicht, und ohne das Verlangen irgendeiner Erklärung über die Staatsangehörigkeit oder den Auf⸗ enthaltsort des Inhabers oder die Dauer des Besitzes dieser Schuldverschreibung oder eines ihrer Zinsscheine, wobei die Auszahlung frei und ohne Abzug oder Verminderung durch irgend-⸗ welche Steuern oder sonstige öffentliche Abgaben irgendwelcher Art zu erfolgen hat, Meichgültig, ob sie jetzt oder später durch das Königrei Rumänien oder durch irgendein Departement, durch eine Stadt⸗ oder Landgemeinde oder eine andere mit Steuerhoheit versehene Behörde in Rumänien auferlegt oder erhoben werden sollten.
Diese Schuldverschreibung gehört zu einer Emission von Schuldverschreibungen des sönstituts, die die Bezeichnung „Goldschuldver⸗ “ en der 7. % Aeußeren Garantierten
mortisablen Stabilisierungs⸗ und Entwicklungs⸗ anleihe von 1929“ tragen, im folgenden die „Schuldverschreibungen“ genannt, ausgegeben bzw. noch auszugeben in Kapitalbeträgen von 69 000 000 Dollar, 561 638 000 Feehüschen Franken und 2 000 600 englischen Pfund Sterling * Maßgabe und mit den Vorrechten des Anleiheabkommens vom 1. Februar 1929 (im folgenden „Anleihe⸗Abkommen“ genannt) zwischen dem Institut und The Chase National
ank of the City of New York, Blair & Co., Dillon, Read & Co., Banque de Paris et des Pays⸗Bas, Hambros Bank Ltd. und Lazard Brothers & Co. Ltd., als Zahlstellen des Insti⸗ tuts. Wegen der Einzelheiten der Sicherheiten ür die Schuldverschreibungen und der Be⸗ ö unter welchen weitere Schuldver⸗ hreibungen von dem Institut 236 werden können, die mit den ausgegebenen Schuld verschreibungen pari passu an deren Sicherheiten teilnehmen, wird auf das Anleiheabkommen Be⸗ zug genommen. (Siehe unter Sicherheiten.) Ab⸗ schriften des letzteren liegen bei den oben ge⸗ nannten Zahlstellen und beigeordneten Zahl⸗ stellen aus. 1 8
Diese Schuldverschreibung nimmt teil an den Vorrechten des für die Schuldverschreibungen ge⸗ chaffenen kumulativen Tilgungsfonds, welcher
voß genug ist, um die ganze Emission bei älligkeit, wie im Anleiheabkommen vorgesehen siehe “ Angaben), zurückzuzahlen, und eer Rückzahlung aus 2v Tilgungs⸗ onds an irgendeinem Finsza lungstermin zu senn zuzüglich aufgelaufener Zinsen nach vor⸗ 5 Kündigung von nicht weniger als dreißig agen, die gemäß Anleiheabkommen durch Ver⸗ öffentlichung mindestens einmal in der Woche während vier aufeinanderfolgender Wochen und in wei in englischer Sprache gedruckten und in dem Stadtbezirk Manhattan, Stadt und Staat New ork, erscheinenden und dort allgemein verbrei⸗ Tageszeitungen bekanntgemacht werden muß. Die erste Veröffentlichung jeder solchen Bekannt⸗ machung soll nicht später als dreißig Tage und nicht als echhig Tage vor dem festgesetzten Einlösungstage erfolgen. 1
Diese Schuldverschreibung ist auch in anderer Weise als aus dem Amortisationsfonds rückzahl⸗ bar, und zwar nach Wahl des Instituts am 1. Februar 1937 oder an irgendeinem varagl folgenden acgscen undere u Pari zuzügli
unterliegt
aufgelaufener Zinsen unter Einhaltung derselben ausbelaufenane alitäten wie im Falle der Rück⸗ zahlung aus dem Tilgungsfonds.
Bei Eintritt eines der im Anleiheabkommen vorgesehenen Verzugsfälle kann der Kapitalbetrag dieser und aller anderen e. reibungen dieser Emission in der in dem Anleiheabkommen vorgesehenen Weise und mit der darin vor⸗ 98 Wirkung als fällig und zahlbar erklärt werden. (Siehe unter Sicherheiten.)
Falls irgendwelche Zinsen für diese Schuld⸗ verschreibung nicht innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren oder das Kapital oder der Rück⸗ zahlungsbetrag dieser Schuldverschreibung nicht innerhalb eines Zeitraumes von e nach dem Fälligkeitstage für deren lung ex⸗ hoben werden, sollen alle bei den Zahlstellen sür die Zahlung dieses Kapitals oder dieser Zinsen hinterlegten aber nicht erhobenen Gelder dem