1930 / 246 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 21 Oct 1930 18:00:01 GMT) scan diff

Reichs⸗ und Staatsauzeiger Nr. 246 vom 21. Oktober 1930. S. 2.

Präfektur bedeutet eine unmittelbare Verwaltung durch den Staat und die Uebernahme der Verantwortung des Staates für die Verwaltung als solche. Gerade dies lehnt der Entwurf bewußt ab. Er will gerade verhindern, daß in Zukunft sich wiederholt, was in der jüngsten Vergangenheit eingetreten ist, daß nämlich eine Störung des ordentlichen Ganges der Ver⸗ waltung oder ein Versagen der verantwortlichen Selbstver⸗ waltungsstellen dazu führt, daß der Staat in einer Weise ein⸗ greifen muß, die ihm eine Art Mitverwaltung zumutet: Ge⸗ schäftsaufsicht, wie man das ausgedrückt hat. Das lehnt die Staatsregierung ab, sowohl im Interesse der Selbstverwaltung wie in ihrem eigenen. Nach dem Entwurf soll die Aufsicht des Staates sich auf das beschränken, was auch anderen Städten gegenüber Aufgabe der Staatsaufsicht ist.

Diktatur ist eine niemandem verantwortliche Ver⸗ waltung. Auch davon ist im Entwurf keine Rede. Die Ver⸗ antwortlichkeit aller Organe sowohl in der Zentrale wie in der Bezirksverwaltung ist durchaus klargestellt. Sie ist letzten Endes der Stadtvertretung als dem Stadtparlament gegenüber zu tragen. Darin unterscheidet sich der Entwurf, wie ich gleich hervorheben möchte, wesentlich von dem Urantrag der Deutsch⸗ nationalen Volkspartei, der in der Zentralverwaltung kein Stadtparlament kennt, jedenfalls kein Organ, demgegenüber der mit außerordentlich weitgehenden Vollmachten ausgestattete Senat die Verantwortung für seine Amtsführung zu tragen hätte. 1

Aber, meine Damen und Herren, so wird immer gefragt, warum überhaupt diese schleunige Reform? Ich halte es nicht für notwendig, bei dieser Begründung im einzelnen auf das ein⸗ zugehen, was der Anlaß dafür gewesen ist, daß die Oeffentlich⸗ keit sich mit den Berliner Verhältnissen so eingehend beschäftigt hat. Wenn man jedoch aus der Summe der Einzelfälle das Fazit zieht, so ergibt sich für den objektiven Beobachter, daß, wenn man auch den einzelnen Fall auf die Unzulänglichkeit oder die Unzuverläffigkeit einer einzelnen Person zurückführen mag, im ganzen gesehen doch das System als solches, die Orga⸗ nisation die Schuld dafür trägt, daß solche Fälle in solcher Zahl sich haben ereignen können.

Daß dies so ist, daß die bisherige Berliner Verfassung sich als unzulänglich erwiesen hat, kann an und für sich nicht über⸗ raschen. Denn wenn man später, klüger als zuvor, die jüngste Entwicklung betrachtet, dann wird man eingestehen müssen, daß man im Jahre 1920, als man Groß Berlin schuf, sich nicht über die Konsequenzen klar geworden ist, die die Begründung einer so großen Einheitsgemeinde für ihre Verfassung und ihre Ver⸗ hältnisse haben mußte. Das Gesetz vom 27. April 1920, das aus 8 Großstädten und 86 Landgemeinden und Gutsbezirken die Stadt Berlin schuf, hat aus dieser Dimension nur eine Folgerung hinsichtlich der Bezirkseinteilung gezogen, in allem übrigen aber die Verfassung der Stadt unverändert gelassen. Sie unterscheidet sich also auch heute noch nicht von der Ver⸗ fassung, die in den östlichen Provinzen Preußens Städte von öe hundert Einwohnern haben.

as einzige, was mir hinsichtlich der grundsätzli e der Reformbedürftigkeit des I1“ scheint, ist die Tatsache, daß das offizielle Berlin selbst die vor⸗ geschlagene Reform im ganzen ablehnt. Daß Berlin eine Reform ablehnt, ist vielleicht noch nicht gar so erstaunlich. Denn daß ein

e einen operativen Eingriff ablehnt, ist nichts Ungewöhn⸗

3, auch wenn die Ablehnung seiner Gesundheit nicht gerade zuträglich ist. Was aber erstaunlich ist, ist der Umstand, daß man bei der Besprechung der Reform von jedem Organ, um dessen Reform es sich handelt, die Antwort bekommt, daß gerade bei ihm alles in schönster Ordnung sei. Die Staatsregierung und auch ich perfönlich sind weit davon entfernt, aus dem, was sich in Berlin ereignet hat, Konsequenzen allgemeiner Art gegen die Selbstverwaltung an sich oder auch gegen die Berliner Selbst⸗ verwaltung zu ziehen. Daß aber die Berliner, soweit sie durch die städtischen Organe sprechen können, die Reform ablehnen, ist etwas, das ich sowohl im Interesse der Berliner Verwaltung wie der Selbstverwaltung überhaupt für sehr bedauerlich halte. Die Tatsache, auf die sogar mit einem gewissen Stolz hingewiesen wird, daß nämlich die Berliner Stadtverordnetenversammlung den Entwurf einmütig abgelehnt hat, ist daher gar kein Beweis gegen die Zweckmäßigkeit der vorgeschlagenen Reform, sondern wie mir scheint, nur ein Beweis dafür, daß diese Reform wie es scheint, leider ohne Zustimmung oder Mitwirkung der Berliner in Angriff genommen werden muß.

3 Meine Damen und Herren, die Ausschußberatungen werden ja hinreichend Gelegenheit geben, die Einzelheiten des Entwurfs zu erörtern, und für die Staatsregierung, sie zu begründen. In diesem Augenblick möchte ich auf jedes Detail verzichten und mich darauf beschränken, Ihnen das Grundsätzliche darzulegen, um das es sich handelt. Worum es sich handelt, meine Damen und Herren, sind in erster Linie die Fragen, die sich notwendigerweise bei einer Gemeinde solchen Ausmaßes aus den Grundbegriffen der Selbstverwaltung ergeben müssen, Grundbegriffen, die gleich⸗ zeitig die begrifflichen Grenzen der örtlichen Selbstverwaltung in sich schließen. 8 Die erste Frage ist die der inneren örtlichen Ge⸗ meinschaft in einer Großstadt von extremem Aus⸗ maß, eine Frage, die die Staatsregierung und den Landtag in den letzten Jahren wiederholt beschäftigt hat. Ich erinnere nur an die verschiedenen Formen der dekonzentrierten Verwaltung, die zum Gegenstand der preußischen Gesetzgebung gemacht worden sind, so an die örtliche Verfassung, die bei der Eingemeindung nach Frankfurt a. Main die frühere Stadt Höchst erhalten hat, an die Sonderverfassung, die bei der Vereinigung von Krefeld und Uerdingen den beiden bisherigen Städten noch für eine längere Uebergangszeit verliehen worden ist, und an die Er⸗ mächtigung zur Einrichtung einer dekonzentrierten Verwaltung, die allgemein das Einführungsgesetz zum Neugliederungsgesetz allen Großstädten gegeben hat.

Nun, meine Damen und Herren, daß alles das, was gegen eine Zentralisierung und für eine Dekonzentrierung spricht 3. B. verwaltungstechnische Vereinfachung, eine größere Zahl von Stellen für die ehrenamtliche Betätigung der Bürger, ein stärkeres Interesse an dem als engere Heimat empfundenen ört⸗ lichen Besirk —, für Berlin in verstärktem Maße gilt

Es ist daher selbstverständlich, daß der neue Entwurf die Ein⸗

teilung in Bezirke aufrechterhält. In der Tendenz, den Bezirken einen möglichst starken Anteil an der exekutiven Einzelverwaltung zu geben und sie hierbei möglichst selbständig zu stellen, unter⸗ scheidet sich der Entwurf nicht wesentlich von dem Urantrag der Deutschnationalen Volkspartei. Die Schwierigkeit fängt erst da an, wo es sich darum handelt, festzustellen, wie weit die Selb⸗ ständigkeit der Bezirke gehen kann.

An der Struktur der Stadt Berlin als einer Einheits⸗ gemeinde will der Entwurf allerdings nichts ändern. Eine förmliche Selbständigkeit der Bezirke würde für die Gesamtheit den Verbandscharakter bedingen. Wir haben aber bei dem sehr eingehenden Studium dieser Frage feststellen müssen, daß ein Verband, ganz gleich, wie er im einzelnen gestaltet ist, niemals das Ziel erreichen kann, das die vollständige kommunale Ver⸗ einigung gewährleistet, nämlich die aus der einheitlichen Finanz⸗ hoheit folgende Möglichkeit zur gleichmäßigen Versorgung und gleichmäßigen steuerlichen Belastung. Auch das in dieser Hinsicht sehr lehrreiche Beispiel von London hat uns zeigen können, daß der Berbandscharakter, den die sogenannte Grafschaft London zeigt, trotz sehr weitgehender Kompetenzen dieses Verbandes dazu führt, daß die einzelnen, zur Grafschaft gehörenden Grafschafts⸗ städte in beider Hinsicht außerordentlich ungleich behandelt sind. Neben solchen, die bei verhältnismäßig geringer Anspannung der Steuerkraft ihre Bevölkerung in reichlichstem Maße verforgen können, finden wir andere, bei denen die Versorgung trotz stärkster Anspannung der Steuerkraft kümmerlich bleibt. Also den Charakter als Einheitsgemeinde und die einheitliche Finanzhoheit will auch der Entwurf wahren. Wie dann im einzelnen die Zu⸗ ständigkeitsteilung zwischen Zentrale und Bezirk zu regeln ist, das zu entscheiden kann nicht Aufgabe des Gesetzgebers sein. Hier zwischen beiden Polen das richtige Maß zu finden, muß der Ver⸗ waltungskunst der Stadt selbst überlassen bleiben. Als Grundsatz aber möchte ich doch feststellen, daß nach der Ansicht der Staats⸗ regierung nur das zentral verwaltet werden foll, was unbedingt einheitlich verwaltet werden muß, daß also alles andere grund⸗ sätzlich den Bezirken zur eigenen Verwaltung übertragen werden soll. Ich würde auch kein Bedenken dagegen haben, daß diefer Gedanke, der bisher im Entwurf selbft formuliert noch nicht ent⸗ halten ist, ausdrücklich in ihn aufgenommen wird.

Das, was nun die Bezirke demgemäß zu eigener Verwaltung bekommen, das sollen sie grundsätzlich als Selbstverwaltungs⸗ angelegenheiten, d. h. erst⸗ und letztverantwortlich, verwalten. Der Entwurf wünscht keinen Instanzenzug in der Art, daß über jede Maßnahme des Bezirks etwa die Zentrale als zweite Instanz zu entscheiden hätte. Die Sicherung der Einheitlichkeit der Verwal⸗ tung in den Grenzen der Stadt aber, bedingt es, daß gewisse Auf⸗ gaben, auch wenn sie zur exekutiven Verwaltung an die Bezirke abgegeben werden, doch nach bestimmten einheitlichen Grund⸗ sätzen oder innerhalb bestimmter Richtlinien verwaltet werden. Zu bestimmen, wo und wieweit folche Grundsätze und Richtlinien notwendig sind, und diese Grundsätze und Richtlinien selbst auf⸗ zustellen, das muß Sache der Zentrale bleiben. Soweit Grund⸗ sätze und Richtlinien dann aufgestellt sind, ist der Bezirk natur⸗ gemäß verpflichtet, sich an sie zu halten, und ist die Zentrale be⸗ rechtigt, für die Einhaltung zu sorgen.

Die zweite Frage möchte ich als die Frage der Ver⸗ antwortung bezeichnen. Wie ich schon zu Anfang meiner Ausführungen gesagt habe, ist es die ausgesprochene Absicht des

Entwurfs, die Verantwortungen klarzustellen. Aber nicht nur die Verantwortungen in der Richtung, daß klargestellt wird, wem gegenüber die Verantwortung zu tragen ist, sondern auch in der Richtung, daß geklärt wird, wer die Verantwortung zu tragen hat, und schließlich in der Richtung, daß die Stellen, die die Ver⸗ antwortung zu tragen haben, auch die Befugnisse besitzen, die es

ihnen ermöglichen, sie zu tragen. Wenn uns hierbei etwa der

Einwand gemacht wird, daß die Tendenz des Entwurfs, die ver⸗

antwortliche Entscheidung von größeren Gremien auf kleinere, und

von kleineren Gremien auf einzelne Personen zu übertragen, dem demokratischen Prinzip widerspreche, so halte ich das für unberech⸗ tigt. Führerauslese und darum handelt es sich dch wider⸗ spricht nicht, sondern entspricht dem demokratischen System. Ohne eine solche wäre die Demokratie nicht das, was sie sein

soll und will. Unter dem Gesichtspunkt einer klaren Neuregelung der Ver⸗

antwortung wollen wir zunächst die Organisation der Zentralverwaltung sammlung muß, selbst wenn man ihre Zahl, wie es der Entwurf vorsieht, erheblich herabsetzt, immer noch ein sehr großes Gremium, ein Parlament, bleiben. Schon dieser Größe wegen ist sie wenig

ändern. Die Stadtverordnetenver⸗

geeignet für die Erledigung der großen Fülle von Einzelheiten,

wie sie heutigentags die Tagesordnung der Stadtverordneten⸗ versammlung zeigt. Beunruhigende, die sachliche Arbeit störende

Einflüsse von außen, die in einem politischen Zentrum wie Berlin nicht zu vermeiden find, sind ein Nachteil der Oeffentlichkeit der Sitzung für solche Verwaltungsarbeit. Da wir nicht, wie es der deutschnationale Urantrag will, die zentrale Stadtverordneten⸗ versammlung einfach streichen wollen, mußten wir nach einem anderen Wege suchen. Wir haben geglaubt, ihn zu finden, indem wir die Berliner Berfassung der Verfassung der preußischen Pro⸗ vinzen angleichen, mit denen die Stadt Berlin ja in vielen Punkten des öffentlichen Rechts gleichbehandelt und gleichgestellt wird. In der Provinz ist die Vertretungskörperschaft ein nur periodisch tagendes Organ, dem zwar die wichtigsten Beschlüsse vorbehalten bleiben, das aber von der Detailarbeit dadurch befreit ist, daß diese einem anderen Verwaltungskollegium, dem Provinzialausschuß, übertragen ist. Dieses Beispiel wollen wir in etwas modifizierter Weise auf Berlin so anwenden, daß ein von der Stadtverordneten⸗ versammlung nach dem Verhältniswahlrecht zu wählendes engeres Gremium von 34 Mitgliedern, der sogenannte Stadtgemeindeaus⸗ schuß, der Stadtverordnetenversammlung diese Detailarbeit ab⸗ nimmt. Unter dem Gesichtspunkt der demokratischen Verfassung kann hierin nichts Bedenkliches gefunden werden; denn der Stadt⸗ gemeindeausschuß, in seiner politischen Zusammensetzung ein Spiegelbild der Stadtverordnetenversammlung, sozusagen ihr Ver⸗ trauensausschuß, repräsentiert die Bürgerschaft so gut wie jene. Für die praktische Verwaltung aber wird diese Einrichtung von außerordentlichem Vorteil sein: nicht nur, daß die Stadtverord⸗

selbst in wünschenswerter Weise entlastet wird,

der Stadtgemeindeausschuß wird sich den ihm oblie waltungsarbeiten vermöge seiner Struktur und infolge öffentlichkeit seiner Sitzungen in ganz anderer Nese⸗ üönnen, als es der Stadtverordnetenversammlung nain Die ehrenamtliche Mitarbeit der Mitglieder dieses 8 und der städtischen Verwaltung wird also denkbar K. fruchtbar sein können. Infolgedessen wird sich auch 2 Stadtgemeindeausschuß und den eigentlichen Verwaltungs eine besonders enge Zusammenarbeit ergeben, die den d Vorteil hat, daß einmal diese sich jederzeit in Fühlung n engeren Repräsentanten der Bürgerschaft halten können, die wichtigen Vorlagen, die an die Stadtverordnetenversa gelangen, dort nicht als etwas Fremdes, Unbekanntes ant sondern als etwas, was bereits von dem Vertrauensau örtert und gebilligt ist.

Wir haben heute in Berlin die Magistratverfassung; doppelten Bedeutung, einmal als sogenannteg kammersystem. Das heißt: ein Gemeindebeschluß ie seiner Gültigkeit nicht nur der Zustimmung der Stadtvern versammlung, sondern auch der des Magistrats. Viele ga allerdings, daß diese Verfaffung mit dem demokratischen ze⸗ nicht verträglich ist, daß vielmehr zur Bildung des Ge willens der Beschluß der Stadtverordnetenversammlung soll. Wie dem aber auch sei, das Zweikammersystem i auch aus einem anderen Grunde überlebt. Ein selbständee! schluß des Magistrats neben dem der Stadtverordnetendene lung konnte nur so lange berechtigt sein, als eine sech Verantworkung dieser zweiten Körperschaft denkbar war. solche selbständige Veranwortung gibt es nicht mehr, seichen ehrenamtlichen Magistratsmitglieder von der Stadtveranan versammlung nach der Stärke der Parteien gewählt were daher, nach der politischen Zugehörigkeit betrachtet, partehg aufs engste mit den entsprechenden Fraktionen der Suadtaa netenversammlung verbunden sind. Je weniger nun der Nagh in der Lage ist, als zweite Kammer eine selbständige K. wortung zu tragen, desto bedenklicher wird auch die Kehre Zweikammersystems, die darin besteht, daß es das Verantvr bewußtsein auch der Stadtverordnetenversammlung zu schant geeignet ist, da diese damit rechnet, daß bedenkliche Beschl Zustimmung des Magistrats nicht erhalten werden.

Die zweite Eigenart der Magistratsverfassung ist darng blicken, daß der Gemeindevorstand als exekutives Vervalue organ eine kollegiale Struktur besttzt. Und die Fug diese kollegiale Verfassung des exekutiven Verwaltungsorge die Verwaltung einer Großstadt wie Berlin geeignet ist ohe erscheint uns von gleich großer Bedeutung wie die Frage utt Zweckmäßigkeit des Zweikammersystems. Wir kennen in Pud seit über 70 Jahren eine städtische Verfassung, die in Rh Punkten das Gegenteil der Magistratsverfassung ist: die sogemn Bürgermeisterverfassung, die in der Rheinprovinz und in deß vinz Westfalen zu Hause ist. Und wir find, seitdem wir un haupt mit der Frage der kommunalen Verwaltungsrefon schäftigten, zu dem Ergebnis gekommen, daß die Bürgem verfassung alles in allem den Vorzug vor der Magitr fassung verdient. Das im Referentenentwurf bereits var Selbstverwaltungsgesetz wird daher voraussichtlich die 1 torische Einführung dieser Bürgermeisterverfassung vorschlen

Nun müßte natürlich die Frage aufgeworfen werde selbst wenn diese Verfassung im allgemeinen den Vorzug ven sie bei der extremen Größe und Schwierigkeit der Vernalh gerade für die Stadt Berlin am Platze sei oder nicht. Frage bejahen wir unbedenklich. Ja, wir gehen noch weirrt behaupten, daß, selbst wenn man im allgemeinen die Magfte verfassung wahlweise neben der Bürgermeisterverfassung zulassen sollte, für die Stadt Berlin nur die Bürgermeftant fassung in Frage kommen kann, und zwar gerade wegen der⸗ stellung der Verantwortung. .

Ohne auch hier ins einzelne zu gehen und Persönli⸗ berühren, kann und muß ich doch sagen: Die beklagensweret eignisse des letzten Jahres beweisen dies, daß es in Berli einer einheitlichen Leitung und Aufsicht gefehlt hat, daß i Zentrale die einzelnen Stellen nebeneinander, zum Teil 9e einander gearbeitet haben, und daß immer unklarer wune denn eigentlich die Verantwortung zu tragen habe. Wem bei einzelnen Persönlichkeiten die notwendige Eignung, die wendige Zuverlässigkeit gefehlt haben mag, die Hauptschulh h nicht die einzelne Person, sondern das ganze System. Je und komplizierter eine Verwaltung, desto wichtiger wird? Leitung und Aufsicht bei einer Stelle liegt, die die volle antwortung trägt. Leitung und Aufsicht sind gewiß eine des Maßes. Je größer und komplizierter die Verwaltung! weniger tief ins einzelne können natürlich Leitung und 1 gehen. Aber keine Verwaltung ist so groß und so komt daß nicht die Möglichkeit bliebe, den einheitlichen Ueberblit das zu behalten, was für die Leitung und Aufsicht wirklich ne lich ist. Beispiele für die Richtigkeit dieser Behauptung s. wir überall in der öffentlichen Verwaltung sowohl wie i

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den Voraussetzung, daß die leitende Persönlichkeit mit Befugnissen ausgestattet ist, daß sie die ihr aufgebürdet!

nicht durch kollegiale Rücksichten und Hindernisse darin 99 wird, sich zu informieren, wo sie es für notwendig hält, m entscheiden, wo eine Entscheidung der leitenden Stelle erscheint.

Aus allen diesen Gründen halten wir es für z die bisherige Magistratsverfassung zu beseitigen. bürgermeister soll der Gemeindevorstand und Dienstvat aller städtischen Beamten werden. Für die zentrale vem sollen ihm Stadträte beigegeben werden, die sich von den su Stadträten jedoch dadurch unterscheiden, daß sie nicht . des Oberbürgermeisters, sondern im Sinne der westlichen ordnung seine Beigeordneten sind. Wir glauben nicht, 20 Aenderung der Struktur die Bedeutung jener ungemein a Stellen zu beeinträchtigen braucht. Wir wissen aus 22 hältnissen im Westen hinreichend, wie bedeutend und dort die Stellung der Beigeordneten ift. Uebrigens bedem

.

für sie der Fortfall der kolegialen Heschkußfasfung einen

Privatwirtschaft. Ueberall allerdings unter der einen entfchen

antwortung auch tragen kann. Und das kann sie nur, werpae

Neichs⸗ und Staatsauzeiger Nr. 2460 vom 21. Oktober 1930.

S. 3.

Auh sie können jetzt ihre Perfönlichkeit und ihre Sachkunde dort, ungehindert durch kollegiale Hemmungen, zur Geltung bringen, 1e- Verantwortung ist auch für sie eine viel einfachere und klarere. Unbesoldete Stadträte soll es in Zukunft nicht mehr geben. Hat eeheeaeehoede, des Lcheta⸗ wand n 1en e ü ellt, als ie übernommen werden könnte. Den 86 8— Fortfall einer Möglichkeit ehrenamtlicher Betätigung soll zie Arbeit im Stadtgemeindeausschuß und in den beschließenden Ausschüssen, sowie und vertiefte Mitarbeit Bezirksverwaltung ellen. b * dem nenen Oberbürgermeister zugedachte Maß der Ver⸗ antwortung wollen wir ihm erleichtern, indem wir ihm den Vorsitz in der Stadtverordnetenversammlung Sund im Stadt⸗ gemeindequsschuß geben. Dieser Punkt, in dem leider der Gesetz⸗ entwurf meiner eigenen Berliner Parteifreunde sich von dem Entwurf der Staatsregierung unterscheidet, wird mit Recht als Kernstück der ganzen Bürgermeisterverfassung bezeichnet. Glaubte man, dem Magistrat die Stellung einer zweiten Kammer ein⸗ Uräumen zu müssen, weil er die Verwaltung zu leiten, die Be⸗ hlüffe der —.— auszuführen hatte, so [lann man umgekehrt dem ürgermeister und ihm allein die . der Verwaltung und die Durchführung der Stadt⸗ weil er der Vorsitzende der Stadtverordnetenversa⸗ ung und als ihr Vorsitzender selbst ein Glied der Vertretungskörperschaft ist. Es ist für die praktische Verwaltung von eminentem Wert, aber auch außerordentlich be⸗ vichnend für die Vertrauensstellung, über die der von der Stadt⸗ verordnetenversammlung gewählte leitende Beamte der Stadt verfügt, daß er in den Sitzungen der Stadtverordnetenversamm⸗ lung ihr nicht auf der Regierungstribüne gegenübersteht, sondern in ihrer Mitte den Präsidentensessel innehat. Andererseits zeigt sch die überragende Bedeutung der Stadtverordnetenversammlung gerade darin, daß ihr gewählter Vorsitzender die Exekutiv⸗ 8 In den Bezirken soll nach dem Ihnen vorgelegten Gesetz⸗ entwurf die Verfassung zwar im ganzen entsprechend, aber in [vesentlichen Einzelheiten doch abweichend von der der Zentrale [geregelt sein. Für die Bezirksverfassung wollen wir das sogenannte süddeutsche Stadtratssystem einführen, dessen Eigenart darin besteht, daß es keinen Unterschied zwischen Ver⸗ tretungs⸗ und Verwaltungsorgan gibt. In Zukunft soll also J des Bezirksorgan, der Bezirksrat, sowohl beschließende wie ver⸗ waltende Funktionen haben. Hiermit glauben wir entsprechend der besonderen Bedeutung der Verwaltung in der engeren ört⸗ lichen Gemeinschaft erreichen zu können, daß dieses Organ sich [nicht mit räsonnierender Kritik von Angelegenheiten beschäftigt, die nicht zu seiner eigenen Zuständigkeit gehören, sondern sich auf die selbstentscheidende und selbstverantwortliche Verwaltung der Angelegenheiten des Bezirks selbst beschränkt. Die exekutive Detailverwaltung soll dem Bezirksbürgermeister obliegen, dem Bezirksbeigeordnete in derselben Weise beigegeben werden wie die Stadträte in der Zentrale dem Oberbürgermeister. Auch hier soll der Bezirksbürgermeister den Vorsitz im Bezirksamt führen. Die erforderliche Einheitlichkeit von Zentral⸗ und Bezirks⸗ verwaltung soll dadurch sichergestellt werden, daß die Bezirks⸗ „bürgermeister für ihr örtliches Verwaltungsgebiet den Stadt⸗ räten, die in der Zentrale ein Fachgebiet zu leiten haben, gleich⸗ gestelt werden, und daß eine enge Verbindung zwischen den beitenden Beamten beider Art durch regelmäßige Konferenzen scchergestellt wird, die der Oberbürgermeister abzuhalten ver⸗ pflichtet ist. So sehen Sie, meine Damen und Herren, im großen Rahmen 1t die Selbstverwaltungsorgane gegliedert nach ihren Aufgaben und nach der Verantwortung, die diese Aufgaben bedingen: In der Zentrale die gemeinschaftlichen Aufgaben, die von der Bürger⸗ scaft gewählte Stadtverordnetenversammlung als das repräsen⸗ tatide Willensorgan der Bürgerschaft, als Bindeglied zwischen ihr und der exekutiven Verwaltung den von der Stadtverordneten⸗ versammlung gewählten Stadtgemeindeausschuß und als exekutives Verwaltung gsorgan den von der Stadtverordnetenversammlung gewählten Oberbürgermeister mit der alleinigen Verantwortung für diese Verwaltung, in den Bezirken die örtlich zu verwalten⸗ ten Ausgaben, den von der Bürgerschaft des Bezirks gewählten bezirksrat als Beschluß⸗ und Verwaltungsorgan, als sein aus⸗ führendes exekutives Organ den von ihm gewählten Bezirts⸗

Endlich noch ein kurzes Wort über das Verhältnis zum Smaat. Ich habe schon einleitend gesagt: wir wollen keine Präfektur. Das Verwaltungsgesetz für Berlin ist ein Selbstver⸗ waltungsgesetz. Die Staatsaufsicht über Berlin soll keine andere sein als anderwärts. Wenn wir trotzdem in den Entwurf einen mhschnitt über die Staatsaufsicht eingefügt haben, so deshalb, weil wir glauben, daß wir in dem Augenblick, in dem wir die

rwaltung nach neuen Gesichtspunkten und auf Grund der Erfahrungen der letzten zehn Jahre regeln, auch für die vfong der Frage der Staatsaufsicht, für das Verhältnis zwischen rwaltung und Staat das nutzbar machen sollen, was wir in der Zwischenzeit hier an Erfahrungen gewonnen haben. Des⸗ balb finden Sie in diesem Abschnitt das niedergelegt, womit Sie in Kürze bei Bevatung des demnächft Ihnen vorzulegenden Selbstverwaltungsgesetzes zu beschäftigen haben werden. Was hier für die Staatsaufsicht gegenüber Berlin vorgeschlagen wird, sit nichts anderes, als was in Zukunft für die Staatsaufsicht ein gelten soll. Erweitert ist die Staatsaufsicht in dem Entwurfe nicht. Was in dieser Hinsicht behauptet wird, st vnrichtig oder beruht auf einem Mißverständnis. Im Gegen⸗ teil, in manchen Punkten wird sie abgeschwächt. Wie überhaupt auch hier die Staatsaufsicht nicht im Vordergrund, sondern 8 stehen. Ist die Selbstverwaltung in ihren Grund⸗ bsgen gesund, ist sie vor allem so organisiert, daß die Verant⸗ ichkeiten richtig und klar verteilt sind, dann wird sich die

t auf ein Mindestmaß beschränken können.

Also, meine Damen und Herren, das ist der Kern meiner Uasführungen und der Appell, den ich zum Schluß an Sie richten nächte: Geben Sie der Selbstverwaltung, was der Selbstver⸗

g ist, gemessen nicht an Aeußerkichteiten und Liebhabereien, denen alte Gewöhnung sich ungern trennen mag, sondern

gemessen an ihrem inneren Wert, an ihrer Wesenheit und ihrer Eigenart. Dann aber auch —v vehich der Stadt Berlin zu erhalten, was sie selbst als ihr teuerstes Gut gepflegt sehen möchte und was ihr gerade dieser unser Gesetz⸗ entwurf erhalten will: die selbftverantwortliche Selbstverwaltung. (Bravo bei der Sozialdemokratischen Partei.)

In der allgemeinen Ausspr 4 führungen zuerst das Wort sprache nimmt zu kurzen Aus

biee . Fechner (Soz.). Er bezeichnet es als bedenklich, daß

gerade in der größten Krise der Berliner Stadt⸗ verwaltung eingebracht worden sei, so daß man geradezu von 8* lex Sklarek gesprochen habe. Durch die Vorlage solle die tellung des Oberbürgermeisters verstärkt, die Staatsaufsicht ver⸗ schärft werden. Die Rechte der Stadwerordnetenversammlung da⸗ gegen würden erheblich eingeschränkt. Man müsse davor warnen, aus einer heraus die Selbstverwaltung zu be⸗ chneiden. Seine Partei lehme den Versuch der deutschnationalen raktion, die ja einen besonderen Gesetzesvorschlag eingereicht abe, ab, die Einheitsgemeinde Berlin zu zerschlagen. Mit dieser inheitsgemeinde habe man, wenigstens in verwaltungstechnischer Hinsicht, durchaus gute Erfahrungen gemacht, Der Redner verwies auf den von dem Sozialdemokraten Harnisch vorgelegten Vor⸗ schlag, der die Grundlage für eine brauchbare Regelung abgeben dürfte. Dieser Vorschlag gehe noch über die Bürgermeisterewer⸗ fassung hinaus und wolle ein reines Einkammersystem schaffen. e prüfen sei noch die Frage, ob es nicht besser sei, das allgemeine Kommunalverfassungsgesetz abzuwarten. Jedenfalls werde die F2— Fraktion trotz mancher Bedenken an der Vor⸗ beratung des Entwurfs eifrig mitarbeiten.

Abg. Steinhof f (D. Nat.) erklärt, die Beratung des neuen Gesetzes biete Gelegenheit, der Hauptstadt des Reichs und Preußens das Vertrauen des 8 n⸗ und Auslandes zurückzugewinnen, das sie verloren habe durch ein unorganisches Zwangsystem und einen, von Krisen in persönlicher Beziehung ganz abgesehen, völlig falschen Verwaltungsaufbau. Objektive Wirtschafts⸗ und Ver⸗ waltungsautoritäten seien sich darin einig, daß die bisherige Ver⸗ waltungsmethode in Berlin für die Vier⸗Millionen⸗Stadt völlig ungeeignet sei. Berlin kann, so erklärt der Redner, mit einer Sonderverfassung nichts machen; das zeigen die Verhältnisse im Magistrat und in der ö— Die Frage sei, ob aufgebaut werden müsse auf der Grundlage der Selbst⸗ verwaltung nach Steinschem Muster oder ob einem staatlichen Präfektursystem der Vorzug zu geben sei. Die Selbstverwaltung beruht auf mitbestimmender Arbeit der Bevölkerung, auf Dezentralisation. Die bisherigen Erfahrungen aber zeugen nur von einer Scheinselbstverwaltung. Die nach Grundsätzen spar⸗ samer Wirtschaft aufzustellenden Forderungen der Hundert⸗ tausende von Bürgern beherbergenden Bezirke pflegen auf sach⸗ licher Arbeit und lokalem Verständnis der Abgeordneten aller Parteien zu beruhen. In den „—ö würden sie nur allzusehr nach parteiischer, parteipolitischer Einstellung beurteilt und verfälscht. Die Abfertigung wohlerwogener Be⸗ schlüsse der Bezirkskörperschaften durch Blaustiftkorrekturen nicht unterrichteter Stadtinspektoren der zentralen Kämmereiver⸗ waltung hat die praktische Ausschaltung der Selbst⸗ verwaltung gezeigt und bewiesen. Die Aufblähung des kom⸗ munalen Beamtenkörpers hat neben der unsachverständigen Arbeit der zentralen Personalabteilung ihren Grund in dem un⸗ fruchtbaren und verteuernden Dualismus der Gesamtverwaltung. Die Verwaltungen müßten auf ihre ureigensten Gebiete beschränkt werden; die ehrenamtliche Mitarbeit der Bürgerschaft ist zu sichern. Ferner ist zu fordern die Verleihung eines beschränkten Haushaltsrechts! Eine so eingestellte Selbstverwaltung wird ein⸗ facher, billiger und erfolgreicher arbeiten. Der Redner legt des weiteren dar, daß das Präfektursystem, das Gegenteil der Selbst⸗ verwaltung, abzulehnen sei. n dem Bürgermeistereifystem, wie die Vorlage es vorschlage, ver Fꝙ sich jedoch die Präfektur. Die Deutschnationalen lehnten die Vorlage ab und forderten eine Selbstverwaltung durch Dezentralisation der Verwaltung in einer noch festzulegenden Zahl lebensfähiger und lebenswilliger Bezirke. Nach den Grundsätzen äußerster Sparsamkeit müßten kleine Magistrate und Stadtverordnetenversamm⸗ lungen eingerichtet werden. Die Bürgerschaft müsse zur Mit⸗ arbeit weitgehend herangezogen werden. Abliegende Grenz⸗ gebiete müßten das Recht erhalten, durch Bürgerabstimmung den Anschluß an ihren Landkreis und damit die Los⸗ lösung von Berlin zu wählen. Eine kleine Auffichts⸗ behörde ein Senat müsse die wenigen zentralen all⸗ gemeinen Versorgungsgebiete (Gas, Wasser, Elektrizität) ver⸗ walten. Die Haushaltsmittel müßten nach den gesetzlichen Be⸗ stimmungen auf die Bezirksstärke verteilt werden. Der Redner erklärt, Berlin sei lebensfähig, wenn man dem unruhigen Teil seiner Bevölkerung die Möglichkeit nähme, 8. in zentralen, politisch eingestellten Körperschaften zu raufen. e zentralisierte Selbstverwaltung gewährleiste Ruhe und Ordnung. Lokale Stadt⸗ versammlungen der Bezirke würden sachlich, ruhig und wirt⸗ schaftlich arbeiten. Die Deutschnationalen seien zu positiver Mit⸗ arbeit bereit mit dem Ziele der Durchsetzung einer wirklichen Selbstverwaltung. S

Abg. Schwenk (Komm.) weist darauf hin, daß die Berliner die Vorlage einstimmig abgelehnt hätten. Minister Waentig habe aber durchblichen lassen, daß die preußische Regierung darauf gar keine Rücksicht nehmen werde. habe ursprünglich gar nicht daran gedacht, den städtischen Körperschaften den Entwurf vorzulegen. Der Redner bezeichnet den Entwurf als einen Wechselbalg. Er habe nur die eine Aufgabe, die Fort⸗ führung der bisherigen politischen Linie zu sichern. ach dem Minister der Polizei solle jetzt auch die Verwaltung Berlins reorganisiert werden. Der Redner kritisiert dann die Einzelheiten der Vorlage und bemängelt insonderheit die dem Oberbürger⸗ meister zugedachte außerordentliche Machtstellung, demgegenüber die Bezirksbürgermeister nur noch Angestellte sem würden: die Bezirke würden also ihre Selbstbestimmung völlig verlieven. Das sei wieder kennzeichmend für die Praxis der Demokratie. Der Oberbü ister könne de facto machen, was er wolle. Dem diktatori Charakter entspreche es auch, wenn die Verhand⸗ lu der Stadtvertretung möglichst in die Dunkelkammer der Nichtöffentlichkeit verlegt werden sollten. Das kapitalistische System habe auch alle Ursache zu dieser Dunkelkammeyrpolitik. Den Ausschußmitgliedern unter den Stadtvertvetern solle der Mund sogar auf verschlossen werden. (Hört, hört! bei den Kommunisten.) s sogenannte Selbstverwaltungsgesetz Groß Berlin werde sich als nacktefte Oberbürgermeisterdiktatur

auswirken. 2 syftem abgelöft werden. eee. bg. Hallensleben (D. Pp.) erklärt, daß die Notstüng in L2g. Heheüas ein Notgesetz erforderten. Ob das vorliegende Gesetz als ein solches gelten könne, müsse bezweiselt werden. Seine Fraktion müsse be⸗ da die städtischen Behörden

Berlins amtlich noch nicht mit 1 t worden seien erst ein ——. des Massktan einzuholen. werstandlich könnten die Bevatungen erst dann beginnen, wenn Berlin das einen Anspruch habe ört zu werden, sich geäußert habe. Wenn 2u das Gehes 29 die besten Ab⸗ EI es doch durchaus auf theoretischen Erwä die Er⸗ fahrungen, die man in der Zeit der 4—— gemacht h verarbeiten. Ei wie die der n⸗ somtrolle, begrüße seine Partei durchaus. das könne für die Entscheidung der Froge, ob man die vmeiste einfüͤ solle, nicht ins Gewicht fallen. Schon —2+ daß auf dem Oberbürgermeister viel zu und Kompelenzen Man könne verantwortlichen machen. Ueber das

Das kapitalistische System müsse durch das Sowjet⸗

Gesetz leine klaren Be⸗ mehr eine Aussch sonde ich be⸗

8 ter stellen als andere g. Stãdte Preußen? Sehr sei 8. 9. auch die Beß 1 nach der der Gemeindeausschuß unter Ausschluß der Oeffentlich⸗ 1 e. Mißstände, daß schon jetzt die Stadträte nach so die mit n So also der Gru sei, daß bald etwas für Berlin E müsse, und Berlin nicht länger mit seiner Wahl 8 Ob. rmeisters warten könne, so werde man den Gesetz⸗ entwurf d. schwerlich in der vorliegenden Form annehmen können. Im Ausschuß werde seine Partei eifrig mitarbeiten. Abg. Greßler (Dem.) betont, daß bei jeder Verfafsung ob Bürgermeisterei⸗ oder Magistratsversassung das Persönlich⸗ keitsproblem die Hauptrolle spiele. (Sehr richtig!) Man müsse sich bei der Wahl den Wünschen der Bevölkerung aupassen. Man solle hier nicht die Entscheidung einfach Besonders scheine man in sehr umstrittenen Fragen, wie z. B. in der Be⸗ amtenbesoldung und in der Frage der Genehmigung von Be⸗ schlüssen, über die bisherigen Bestimmungen hinsichtlich der Staats⸗ aufsicht hinausgegangen zu sein. Man solle erst das allgemeine Gesetz für ganz Preußen abwarten und Berlin nicht unter ein Ausnahmegesetz stellen. Die Vorlage weise eine starke Zentrali⸗ sierung und Bürokratisierung auf. Man müsse fragen, ob die Fülle der Aufgaben von einer Persönlichkeit bewältigt werden könne. Man müsse ja doch mit dem Durchschnittsmenschen rechnen. Nicht verlangen könne man, daß nun alle Wohl⸗ meinenden in Preußen sich bemühen würden um die Züchtung jener Edelrasse, aus der allein der Bürgermeister von Berlin genommen werden könne. (Große Heiterkeit.) Wenn man auf die turbulenten Szenen in der Stadtverordnetenversammlung hin⸗ weise, so frage es sich, ob die Dinge sich nicht noch schlimmer ge⸗ stalten könnten, wenn das Ventil der öffentlichen Aussprache nicht gezogen werden könne. Oberstes Recht der Bürger müsse es sein, in öffentlicher Aussprache ihre Angelegenheiten zu regeln! Abg. Mentz (Wirtsch. P.) warnt gleichfalls vor der Schaffung eines Sondergesetzes und lehnt die Ersetzung der Magistratsverfassung durch die Bürgermeistereiverfassung ab. Wenn auch in letzter Zeit in der Berliner Verwaltung manches faul gewesen sei, so sollte man doch im Ausschuß ernstlich prüfen, ob man Berlin die ———7e nicht lassen solle. Die Konkurrenz der alten Bezirke sei früher außerordentlich segens⸗ reich gewesen. Heute, unter dem System der Bonzenwirtschaft, alle weg. Unhaltbar sei der Zustand, daß man heute 225 Stadtverordnete, mehr als 700 Bezirksverordnete und eine große Anzahl von Stadträten habe. Die politischen Elemente, insonderheit die parteipolitischen Grundsätze, müßten aus der Stadtverwaltung verschwinden. Lediglich sachlich und beruflich vorgebildetes Personal müsse in der Stadtverwaltung tätig sein. Der Gesichtspunkt der ehrenamtlichen Tätigkeit müsse wieder zur Geltung kommen. Der maßlosen Ausgabenwirtschaft müsse endlich ein gesetzlicher Riegel vorgeschoben werden. Sparsamkeit müsse endlich wieder in die Stadtverwaltung einziehen. Zu sachlicher Mitarbeit im Ausschuß sei die Wirtschaftspartei bereit, sie werde sich aber jedem Versuch widersetzen, die Beibehaltung der parteipolitischen Grundsätze zu erreichen. 1 Die Vorlage wird dem Gemeindeausschuß überwiesen. Dieser soll nach einem angenommenen Antrag der Volks⸗ partei seine Beratungen erst aufnehmen, wenn das an⸗ geforderte Gutachten des Berliner Magistrats eingegangen ist. Die Tagesordnung ist damit erschöpft. Das Haus ver⸗ tagt sich auf Dienstag 12 Uhr: Diätenkürzungsantrag, Ab⸗ stimmungen, kleine Vorlagen. 1 Ein kommunistischer Antrag, der die Regierung auf⸗ fordert, das Konkordat mit der evangelischen Kirche sofort zu veröffentlichen, und die Beratung des An⸗ trages in der nächsten Sitzung fordert, wird gegen di Antragsteller abgelehnt.

Schluß 16 Uhr.

Parlamentarische Nachrichten.

Der Auswärtige Ausschuß des Reichstags trat dem Vorsitz des Abg. Dr. Frick (Nat. Soz.) zu seiner ersten Sitzung zusammen. Auf der stand zunächst eine vngip ache über die Genfer Völkerbundsverhandlungen. Ferner 8 die dem Ausschuß überwiesenen Anträge, die sich mit dem

estern unter

ng⸗Plan beschäftigen, auf die Tagesordnung gesetzt worden. 8 xn sich —2 kommunistischen Antrag, alle Zahlungen mit sofortiger Wirku einzustellen, um den Antrag der National⸗ eicesten, unverzü ich die nötigen Schritte zur Aufhebung des Versailler Vertvags und der Tributverträge zu unternehmen. um den Antvag der Christlich⸗Sozialen, baldmöglichst in Verhand⸗ lungen über eine Revision des ung⸗Plans einzutreten, um den Antrag des Landvolks, die im Young⸗Plan vorgesehenen Schutz⸗ und Revisionsmöglichkeiten sofort zu ergreifen und darüber hinaus die völlige Beseitigung der Reparationslasten mit größtem Nachdruck in Angriff zu nehmen, und um den Antrag der Wirtschaftspartei, sämtliche im Houng⸗Plan vorgesehenen Maßnahmen zur unverzüglichen Herbeiführung eines Zahlungs⸗ aufschubs einzuleiten sowie unverzüglich eine Denkschrift über die bisherigen deutschen Leistungen vorzulegen. Nach dem Bericht des Nachrichtenbüros des Vereins deutscher Zeitungsverleger erstattete Reichsminister des Auswärtigen Dr. Curtius einen ausführlichen Bericht über die Genfer Verhandlungen. Hieran schloß sich eine längere Aussprache, an der sich die Vertreter aller Parteien beteiligten. Beschlüsse wurden nicht gefaßt. Am Mittwoch, dem 29. Oktober, wird sich der Auswärtige Ausschuß mit den Anträgen über die Schutz⸗ und Revisionsmöglichkeiten des Young⸗Plans befassen.

Der Haushaltsausschuß des Reichstags trat am 17. d. M. nach Beendigung der Plenarsitzung, —2 die erste und zweite Lesung des esetzentwurks über Schuldentilgung erledigt hatte, unter dem Vorsitz des Abg. Heimann (Soz.) zur weiteren Beratung des Schuldentilgun Isgesetzes zusammen. Reichsfinanzminister Dr. Dietrich setzte sich einleitend mit den Ausführ des deutschnationalen Abg. Dr. Bang in der auseinander, der erklärt hatte, daß der Einnahmerückgang nicht, wie die Regierung behaupte, 600 Mil⸗ lionen Reichsmark im Rechnungsjahr 1930 betragen würde. Der Minister legte dar, daß der Abg. Bang offenbar nicht die Einnahmen der in den Notverordnungen beschlossenen neuen Steuern in Höhe von ca. 300 Millionen Reichsmark berücksichtigt habe. rner der Ausfall bei der Lohnsteuer (125 Mil⸗ lionen Reichsmark) nicht den sondern die Knappschafts⸗ und Invalidenversicherung. Endlich seien die Länder und Ge⸗ meinden an dem Ausfall mit etwa 175. Millionen Reichsmark beteiligt. Aus diesen Ziffern ergebe sich, d ein dbbrblicher Unterschied zwischen den iffern der Reichsregierung und denen des Abg. Bang hinsicht⸗ lich des Einnahmerü beim Reich gar nicht bestehe. Abg. Dr. Quaatz (D. wies auf den riesigen Absturz der

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