1930 / 300 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 24 Dec 1930 18:00:01 GMT) scan diff

Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 300 vom

24. Dezember 1930. S. 2.

Bekanntmachung r Veränderungen in der Besetzung des Reichs⸗ 1 schiedsamts. Vom 19. Dezember 1930 R. Sch. 460/30 A (zu vgl. die Bekanntmachung vom 20. Dezember 1929 Deutscher Reichsanzeiger Nr. 303 vom 30. Dezember 1929 Amtliche Nachrichten für Reichsversicherung 1930 Seite IV 3).

I. Bei den unparteiischen Mitgliedern sind folgende Aenderungen eingetreten:

1. Als unparteiisches Mitglied und stellvertretender Vor⸗ sitzender ist nach Ablauf der gesetzlichen Amtsdauer

der Universitätsprofessor Dr. Dersch, Direktor im Reichsversicherungsamt ausgeschieden.

Die im § 368a Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung bezeichneten Spitzenverbände der Aerzte und Kranken⸗ kassen haben sich, wie folgt, geeinigt; ,

Als weiteres unparteiisches Mitalied tritt der Oberregierungsrat im Reichsversicherungsamt Dr. Bültmann in Berlin⸗Schlachtensee, Albrechtstr. 43, gemäß § 368 Abs. 1 und 3 der Reichsversicherungs⸗ ordnung für die gesetzliche Dauer mit Wirkung vom 24. Oktober 1930 ein.

Das unparteiische Mitglied Oberverwaltungsgerichts⸗ rat i. R. Hempfing ist gestorben. II. Bei den ehrenamtlichen Vertretern der Aerzte und Krankenkassen sind folgende Aenderungen eingetreten: f. Als stellvertretendes Mitglied im Ehrenamt ist der Geheime Sanitätsrat Dr. Herzau ausgeschieden.

2. Von den Spitzenverbänden der Krankenkassen ist gemäß § 368 Abs. 1 und 4 an Stelle des ausgeschiedenen stellvertretenden Mitglieds Konditormeisters Fritz Richter 8

der Geschäftsführer Emil Briese in Berlin O. 27, Krautstraße 38, für die gesetzliche Dauer gewählt worden.

Die Amtsdauer rechnet vom 1. November 1930 ab. Berlin, den 19. Dezember 1930. Der Präsident des Reichsversicherungsamts. Schäffer.

3.

Bestimmungen über die Auswahl und das Dienstverhältnis der Vertrauensärzte. 1

Vom 23. Dezember 1930. 3

Auf Grund des § 368 Abs. 2 Nr. 2 Unterabs. 5 der Reichs⸗ versicherungsordnung erläßt das Reichsversicherungsamt die

achstehenden Bestimmungen: 8

A. Allgemeines. b 1 5 1 4 b“ 1

Vertrauensärzte im Sinne dieser Bestimmungen sind Aerzte, denen es gemäß § 368 Abs. 2 Nr. 2 Unterabs. 2 der Reichsver⸗ sicherungsordnung obliegt, die Bescheinigung des behandelnden Arztes über die Arbeitsunfähigkeit und seine Verordnungen, ins⸗ besondere soweit sie ärztliche Sachleistungen betreffen, nachzu⸗ brüfen.

Die Vertrauensärzte werden, wenn damit zu rechnen ist, daß die vertrauensärztliche Tätigkeit dauernd ihre Arbeitskraft im wesentlichen voll in Anspruch nehmen wird, nach Maßgabe des Abschnitts B (Hauptamtliche Vertrauensärzte), im übrigen nach Maßgabe des Abschnitts C (Nebenamtliche Vertrauensärzte) bestellt.

Hauptamtliche Vertrauensärzte. I. Bestellung.

§ 3.

Zum Vertrauensarzte darf nur ein im Deutschen Reich approbierter Arzt bestellt werden, der deutscher Reichsangehöriger ist. Er soll eine mehrjährige ärztliche Tätigkeit nachweisen, die ihn für eine Vertrauensarztstelle als besonders geeignet läßt. Hierzu gehören eine längere kassenärztliche Tätigkeit sowie eine in einem Krankenhause. Diese Er⸗ fordernisse können durch eine längere Beschäftigung als Ver⸗ bei einer Krankenkasse oder bei einem Kassenverband auf Grund dieser Bestimmungen oder auf Grund einer schon vor ihrem Inkrafttreten erfolgten Anstellung ersetzt werden. Im übrigen darf in besonderen Fällen von den erwähnten Erforder⸗ nissen abgesehen werden, wenn eine längere ärztliche Beschäftigung im Dienste einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, insbe⸗ sondere eine tierärztliche Tätigkeit nachgewiesen wird.

§ 4.

Will der Kassenvorstand einen Vertrauensarzt bestellen, so foll er sein Vorhaben der zuständigen kassenärztlichen Vereinigung, mangels einer solchen der zuständigen Aerztekammer oder der ent⸗ sprechenden landesrechtlichen Einrichtung sowie dem Spitzenver⸗

bande der Vertrauensärzte, sofern ein solcher vorhanden ist, an⸗ zeigen. Er soll alsdann die Stelle öffentlich ausschreiben, und

122 in je einer den Belangen der Krankenkassen und der Aerzte

ienenden Zeitschrift. Die Zeitschrift wird von der kassenärztlichen Vereinigung, mangels einer solchen von der Aerztekammer oder der entsprechenden landesrechtlichen Einrichtung bestimmt. Von den auf die Ausschreibung eingegangenen Anstellungs⸗ gesuchen, die zur engeren Wahl gelangen sollen, gibt der Kassen⸗ vorstand der zuständigen kassenärztlichen Vereinigung, mangels einer solchen der zuständigen Aerztekammer oder der entsprechen⸗ den landesrechtlichen Einrichtung schriftlich Kenntnis. Diese Stelle kann Bedenken, die gegen die sachliche Eignung eines Bewerbers für die vertrauensärztliche Tätigkeit bestehen, der Kasse mitteilen. Die Mitteilung hat unter näherer Begrün⸗ dung der Bedenken unverzüglich nach Abschluß der erforderlichen Feststellungen schriftlich zu erfolgen, und zwar spätestens binnen drei Wochen nach Kenntnis von der Bewerbung (Abs. 1), sofern nicht der Kassenvorstand diese Frist schriftlich verlängert. § 6

1 Der Kassenvorstand wählt den Vertrauensarzt aus der Zahl der Bewerber, deren reen ee; zur engeren Wahl ge⸗ stellt werden. Hierbei sollen nur solche Aerzte berücksichtigt werden, die den Voraussetzungen des § 3 entsprechen. Religiöse, welt⸗ anschauliche und politische Erwägungen haben bei der Uuswahl auszuscheiden.

Will der Kassenvorstand einen Arzt zum Vertrauensarzt bestellen, gegen dessen sachliche Eignung auf Grund des § 5 Be⸗ denken geltend gemacht worden sind, so bedarf die Bestellung der vorgängigen Genehmigung des Vorsitzenden des Oberversiche⸗ rungsamts. Dieser hat vor der Entscheidung die Stelle, welche die Bedenken erhoben hat, und den Bewerber zu hören. Die Ge⸗ nehmigung darf nur mangels sachlicher Eignung des Bewerbers

die sonstige süb .

§ 8. Eine Bestellung ohne die nach § 7 Abs. 1 erforderliche Ge⸗ nehmigung ist nichtig. 5

Der Zulassungsausschuß wirkt bei

trauensärzte nicht mit. II. Vertragsinhalt. § 10.

Der Kassenvorstand hat mit dem ausgewählten Arzt einen schriftlichen Vertrag über die Anstellung als Vertrauensarzt zu schlehen. In dem Vertrage sind die gegenseitigen Pflichten und

echte festzulegen. .

Die Kasse und der 2 erhalten je eine Aus⸗

fertigung des Vertrags und seiner Anlagen.

der Auswahl der Ver⸗

In dem Vertrag ist vorzusehen, daß der Vertrauensarzt Ver⸗ sicherte der anstellenden Kasse und deren anspruchsberechtigte Familienangehörige nicht behandeln darf, sofern es sich nicht um eine Behandlung in einem Eigenbetriebe der Kasse handelt. Als Eigenbetriebe in diesem Sinne gelten nur diagnostische Institute, Beratungsstellen und Behandlungsanstalten für physikalische oder medikomechagnische Heilmethoden.

Der Vertrag soll ferner Bestimmungen darüber enthalten, ob der Arzt berechtigt ist, bei einer anderen reichsgesetzlichen Krankenkasse oder bei einem Kassenverbande Kassenpraxis aus⸗ zuüben. Der Vertrauensarzt ist hierzu dann nicht befugt, wenn ihm nur aus wichtigem Grunde gekündigt werden darf.

Die Ausübung einer dem Vertrauensarzt gestatteten ander⸗ weitigen ärztlichen Tätigkeit ist nur zulässig, soweit dadurch die vertrauensärztliche Tätigkeit nicht beeinträchtigt wird.

§ 12.

In dem Vertrage sind die des Vertrauensarztes nach Art und Umfang genau zu bezeichnen. Hierbei sind die gemäß § 368 Abs. 2 Nr. 2 Unterabs. 4 der Reichsversicherungs⸗ ordnung von dem Reichsausschuß für Aerzte und Krankenkassen aufgestellten Richtlinien zu beachten. Zulässig ist der Hinweis auf eine besondere Dienstamveisung. die einen Bestandteil des Vertrags bildet.

Die für Kassenangestellte nach § 351 der Reichsversicherungs⸗ ordnung aufgestellte Dienstordnung gilt für den Vertrauensarzt

nicht. § 13.

Mangels abweichender Regelung in dem Vertrag gilt als vereinbart, daß die Kasse dem Vertrauensarzt für seine Tätig⸗ keit als solche die erforderlichen Räume nebst Einrichtung und Instrumentarium sowie das Hilfspersonal zur Verfügung stellt. Der Vertrauensarzt soll bei der Zuteilung des Hilfapersonals gehört werden. Ihm ist ferner der erforderliche fachärztliche Bei⸗ rat zu gewähren. 8

14

In dem Anstellungsvertrag ist dem Vertrauensarzt Ver⸗ schwiegenheit über alle Angelegenheiten, deren Geheimhaltung ihrer Natur nach geboten ist, zur Pflicht zu machen, und zwar auch für die Zeit nach der Lösung des

5

In dem Vertrag oder in der Dienstanweisung ist insbesondere die Dauer der wöchentlichen Dienstzeit festzusetzen. Die Regelung der Dienststunden bleibt dem Kassenvorstand nach “] des Vertrauensarztes überlassen. Der Vertrauensarzt ist zu einer über die vertragliche Dienstzeit hinausgehenden Tätigkeit für den Fall zu verpflichten, daß die Erfüllung der Dienstanfgaben dies dringend erfordert. 9 16

Dem angestellten Vertrauensarzt ist in dem Vertrag ein monatlich im voraus zu bezahlendes Gehalt zu gewährleisten. Grundsätzlich hat er bei der Anstellung mindestens das Anfangs⸗ gehalt der Besoldungsgruppe A 2a der Reichsbeamten mit den entsprechenden Zulagen zu beanspruchen. Bei der Einstufung innerhalb dieser Gruppe sind die im §. 3 bezeichneten früheren Tätigkeiten sowieé das Lebensalter zu berücksichtigen. Je nach Art und Umfang der dem Vertrauensarzt zugewiesenen Aufgaben kann die Aufrückung in die 1e olhungo grühhe A 1 vereinbart werden; Voraussetzung hierfür ist eine achtjährige Tätigkeit als hauptamtlicher Vertrauensarzt auf Grund dieser Bestimmungen oder einer schon vor Inkrafttreten erfolgten Anstellung. Alsbald bei der Anstellung darf der Vertrauensarzt in die Be⸗ soldungsgruppe A1 nur in besonderen Ausnahmefällen mit Ge⸗ nehmigung des Reichsversicherungsamts eingestuft werden; wenn es sich um einen besonders vorgebildeten Arzt handelt, der auf dem Gebiete der sozialen Medizin hochwertige und allgemein anerkannte Leistungen aufzuweisen hat. Für die Bemessung des Gehalts außerhalb der Seei eeppen A2a und Al ist die Genehmigung des Reichsversicherungsamts erforderlich.

ei einer Aenderung der für die Reichsbeamten geltenden Besoldungsvorschriften gilt auch eine entsprechende Aenderung der Bezüge des Vertrauensarztes als vereinbart.

§ 17. In dem Vertrag ist festzustellen, bis zu welcher Dauer der Vertrauensarzt in Krankheitsfällen oder in Fällen sonstiger Be⸗ hinderung einen Anspruch auf Weiterzahlung seiner Bezüge hat.

§ 18.

In dem Vertrag ist für den Vertrauensarzt ein ange⸗ messener jährlicher Erholungsurlaub vorzusehen, der demjenigen der Reichebeamten in den entsvrechenden Gehaltsgruppen anzu⸗ passen ist. Hierbei ist auf die Art der Beschäftigung des Ver⸗ trauensarztes Rücksicht 22 nehmen. Dem Vertrauensarzte soll ferner in angemessenen Abständen Urlaub zur Teilnahme an ärzt⸗ lichen Fortbildungslehrgängen gewährt werden. Im Zweifel hat der Vertrauensarzt die Kosten einer Stellvertretung während seines Urlaubs nicht zu tragen.

8 § 19. Dem Vertrauensarzt ist in dem Vertrag ein Anspruch auf Ruhegehalt und Hinterbliebenenfürsorge den jeweils für Reichsbeamte der entsprechenden Gehaltsgruppen geltenden Vor⸗ schriften einzuräumen. In dem Vertrag 8 festzustellen, von welchem Zeitpunkt ab die ruhegehaltsberechtigende Dienstzeit rechnet, und in welcher Höhe Zeiten früherer Beschäftigung auf diese anzurechnen sind. Hierbei sind insbesondere die im § 3 be⸗ zeichneten Tätigkeiten sowie das Lebensalter zu berücksichtigen. § 16 Abs 2 gilt entsprechend.

§ 20.

Als Entschädigung bei Dienstreisen außerhalb des Wohnsitzes sind dem Vertrauensarzt die gleichen Sätze wie Reichsbeamten entsprechender Gruppen oder statt 18— ein den tatsächlichen Jahresaufwendungen entsprechender Pauschbetrag zuzubilligen. Die Festsetzung des Pauschbetrags bedarf der Genehmigung des Vorsitzenden des Oberversicherungsamts.

. § 21.

In dem Vertrag ist vorzusehen, daß die Kasse für den Ver⸗ trauensarzt eine Haftpflichtversicherung in angemessener Höhe abschließt. 8 III. Sicherung der Unabhängigkeit,

Kündigungsschutz. § 22.

Der Vertrauensarzt hat seine vertrauensärztlichen Gutachten unparteilich lediglich nach pflichtmäßigem Ermessen und nach seiner ärztlichen Ueberzeugung zu erstatten. Er ist insoweit nach allen Seiten unabhängig, insbesondere nicht an Weisungen des Kassenvorstandes sowie an Weisungen und Beschlüsse von Aerzte⸗ kammern oder von entsprechenden landesrechtlichen Einrichtungen oder von anderen Einrichtungen der Aerzteschaft gebunden. Für

vertrauensärztlichen Tätigkeit gelten

gelten die §8§ 3 bis 10, 12

trauensärzte finden 8 6 Satz 3

die nach § 368 Abs. 2 Nr. 2 Unterabs. 4 der Reiche ordnung von dem Reichsausschuß für Aerzte nnchsversigen aufge übrigen kann der Kassentem em Vertrauensarzte isungen erteilen un * bestimmen. 2 8 Umfeng n dem Vertrage kann vereinbart werden, daß der Ve arzt neben seiner vertrauensärztlichen Tätigkeit die Erledirtren antigen Aufgaben der Kassenverwaltung ohne besonsgung schädigung hierfür übernimmt. Bei dieser Tatigkeit ist 8₰ trauensarzt an Weisungen des Kassenvorstandes gebunde der; Aufgaben dürfen dem Vertrauen jedoch nur nl. werden, wenn sie die vertrauensärziliche Tätigkeit und zir abhängigkeit des Arztes bei ihrer Ausübung (Abs. 1) pie einträchtigen. I

§ 23.

Die vertrauensärztliche Tätigkeit als solche

Gegenstand eines ehrengerichtlichen bilanm § 24.

In dem Vertrag ist zu vereinbaren, daf Vertrauensarztes auf Probe erfo darf nicht über 6 Monate erstreckt werden. der Probezeit Eehr die Kündigung des Dienstverhältnisses 8 Teilen unter Einhaltung einer Frit von einem Mongt Schlusse eines Kalendermonats zu. Die Aufsichtsbehörde erforderlichenfalls darauf hinzuwirken, daß die Kasse gegen⸗ 252 Dienstpflich offenbar un gechen

ertrauensarzte von dieser Kündigungsbefugnis r. sts brauch —5 rechtzetig § 25.

Im übrigen kann das Dienstverhältnis von dreimonatiger Frist, jedoch nur zan Schluß eines

gef gekündigt werden. Ent

nicht

die Anstell a Die I ährend der 2.

je

jedem Teile 1 Kalendervien . 8 t werden ält der Vertrag besondere; über die Kündigung, so müssen sie beide Teile in glei e berechtigen und verpflichten. Die fristlose Kündigung steht beiden Teilen zu, wenn wichtiger Grund vorliegt. Ist ein wichtiger Grund deshalb geben, weil infolge einer wesentlichen Aenderung in dem! gliederbestande der Kasse auf die Dauer mit einer wesentin Inanspruchnahme der vollen Arbeitskraft des Vertrauensan nicht mehr zu rechnen ist, so soll die Kasse, bevor sie von en Rechte zur fristlosen Kündigung Gebrauch macht, dem Arz; Weiterbeschäftigung als nebenamtlicher Vertrauensarzt nach Na gabe des Abschnitts CI anbieten. Geht der Arzt hierauf ein ist sein Dienstvertrag entsprechend abzuändern. Nach einer dreijährigen Tätigkeit, in welche die Probe 24) einzurechnen 88 darf bis zur Erreichung der allgemein die Reichsbeamten jeweils geltenden Altersgrenze einem da trauensarzte nur aus einem wichtigen Grunde gekündigt wer eine abweichende Vereinbarung zum Nachteile des Arztes unwirksam. Soll diese Beschränkung des Kündigungsrechts

ei

so bedarf eine solche Vereinbarung der Genehmigung des! sitzenden des Oberversicherungsamts.

Wird die anstellende Kasse mit einer anderen Kasse vereinig so findet § 291 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung entsprece Anwendung.

Für den Fall der Auflösung oder Schließung der Kasee g⸗ § 302 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung entsprechend.

§ 27.

Wird in dem Vertrage vereinbart, daß über Streitigkei aus dem Dienstverhältnis ein Schiedsgericht entscheidet, s das Schiedsgericht aus je zwei von dem Kassenvorstand und Arzte zu benennenden 1n zu bestehen.

Diese Schiedsrichter wählen als weiteres Mitglied des Schie gerichts einen unparteiischen Vorsitzenden. Können sie sich einen nicht einigen, so ernennt ihn der Vorsttend des Oberversicherungsamts aus der Zahl der zum Richteramt; höheren Verwaltungsdienste befähigten Personen. 8

C. Nebenamtliche Vertrauensärzte. I. Dauernde Anstellung. 1b § 28. „Die dauernde Anstellung nebenamtlich tätiger Vertrauens ärzte kann in der Weise erfolgen, daß sie der Kasse ihre Dienst für eine in dem Vertrage zu bestimmende regelmäßige Dienstie gegen feste, zu der Bezahlung der hauptamtlichen Vertrauensärge 16) in angemessenem Berhältnhe stehende Seaplung zur Le fügung stellen, oder in der Weise, daß sie von Fall zu Fal foc laufend tätig und bezahlt werden. Im letzteren Falle sind mehran

nebenamtliche Vertrauensärzte möglichst gleichmäßig heranzuziehen

§ 29. 81 Für die nebenamtlichen Vertrauensärzte im Sinne des 14, 20, 21, 22 Abs. 1, §§ 23, 25 Abs.. und Abs. 2 Satz 1, §§ 26, 27 entsprechend. Die im 4 vorgesehen Ausschreibung kann im Einverständnisse der Kasse und der s⸗ ständigen bajenärsänche Vereinigung, mangels einer solchen der erztekammer oder der entsprechenden landesrechtlichen

inrichtung unterbleiben.

§ 30. Mit der nebenamtlichen vertrauensärztlichen Tätigkeit in Sinne des § 28 ist eine hauptamtliche Beschäftigung im Dien⸗ einer BI“ des öffentlichen Rechts, insbesondere eine an ärztliche Tätigkeit, grundsätzlich vereinbar. Vertrauensarzte steht es frei, auszuüben, bei Re anstellenden Kasse jedoch nur mit Genehmigung des Vorsttende

des Oberversicherungsamts, die nur erteilt werden darf, wem

dies zur ausreichenden ärztlichen Versorgung der Kassenmitgliede nicht zu umgehen ist. .

II. Vorübergehende Bestellung.

§ 31.

In Fällen besonderen Bedarfs können ausnahmen

nebenamtliche Vertrauensärzte durch den Kassenvorstand ledi

für vorübergehende Zeit oder füh einzelne bestimmte Fälle bef werden. Von der Bestellung i

§ 32. F Auf das Dienstverhältnis der gemäß § 31 bestellten Ke⸗ §§ 23, 25 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 sowie § 27 Ann dung. einbarung.

D. Schlußbestimmungen.

den vorstehenden Bestimmungen eine Gene gung erforderlich ist, wird sie nach freiem Ermessen erteilt versagt. Gegen Entscheidungen des Vorsitzenden des g sicherungsamts ist die Beschwerde an das Reichsversicherungs nach den für die Beschwerde in den Fällen des § 1793 der e versicherungsordnung geltenden Vorschriften zulässig.

§ 34.

Das Reichsversicherungsamt kann Ausnahmen Bestimmungen zulassen. 6 985

Spoweit na

von

Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung a

Vertrauensärzte, die für eine Mehrheit von Kassen oder für est Kassenverband 406 der Reichsversicherungsordnung) ber

werden 368 Abs. 2 Nr. 2 Unterabs. 3 der Reichsversicherung⸗

ordnung). § 36. Diese Bestimmungen treten am 1. Januar 1931 § 22 Abs. 1 und §§ 23, 26 finden auch auf 8

schon vor Ablauf einer zweijährigen Tätigkeitszeit einnenl

Potzer, Köche, Matrosen und

de vorstehende Festsetzung der monatlichen Durchschnitts⸗

1r) für eine Tonne Donaumais außer

Dem nebenamtlicer

9 t die zuständige kassenärztliche Ler⸗ einigung in Kenntnis zu setzen.

10, 12, 14, 22 Abs.

Im übrigen unterliegt seine Regelung der freien Ter⸗

s bestehe

Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 300 vom 24. Dezember 1930. S. 3.

Sn rzten, denen die im § 368 Abs. 2 Nr. 2 ebemise bezeichneten Auf⸗ Vigrpen, Anwendung. 8 88 a übrigen sind bestehende Verträge, die nicht lediglich be.bdem Grunde gekündigt werden dürfen, erforder⸗ nätigach diesen Bestimmungen zu ändern. Die Kasse Ebaussenverband hat zu diesem Zwecke solche Verträge 22 kündigen. Der Arzt kann nach rechtzeitiger . derartige Aenderung verlangen. timmung des Abs. 2 gilt auch für solche be⸗ die lediglich aus wichtigem Grunde ge⸗ werden dürfen, wenn erst nach dem 27. Juli 1930 eschränkung auf diesen Kündigungsgrund vereinbart ühe In derartigen Fällen ist die im Abs. 2 vor⸗ 2 Kündigung gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 vorzunehmen. ae in Abs. 1 bezeichneten Aerzte, deren Verträge, ab⸗ 4— den nach Abs. 1 von selbst eintretenden Aende⸗ 2 jeiner weiteren Abänderung bedürfen, gelten als mansärzte im Sinne des § 1, ohne daß es einer er⸗ Bestellung (8§ 3 bis 9, 29) bedarf. Das gleiche gilt 3₰ im Abs. 1 bezeichneten Aerzte, deren Verträge gemäß de zabgeändert werden, und zwar auch für die Zeit bis a Aenderung. 8 8 Krlin, den 23. Dezember 1930. Das Reichsversicherungsamt.

S1I1I1¹“]

1.

8 Verträge,

8

Bekanntmachung.

2 Grund der §§ 1068 und 1069 der Reichsversicherungs⸗ g wird der Durchschnittsatz des monatlichen zelts (Heuer) für die nachstehend aufgeführten znen der Besatzung der Fischereifahrzeuge it B der Bekanntmachung vom 5. Februar 14 30, er Reichsanzeiger Nr. 32 vom 7. Februar 1930) mit ig vom 1. Oktober 1930 ab wie folgt festgesetzt: Durchschnitt⸗ liche Monats⸗ 8 heuer einschl. aller Neben⸗ einnahmen

RM 350 275

275 365 290 290 230

190

Bezeichnung der zur Schiffsbesatzung 1 gehörenden Personen gemänner auf Fischdampfern nermänner auf Fischdampfen 8 männer und Bestmänner auf Dampfern und Loggern er Art in der Heringsfischerrieaeat x. stinisten auf Fischdampeeernrnrn.. schimsten an 25* sten auf Heringsloggern aller Ar Euö8 1 Heizer auf Fischdampfern cher. Köche, Matrosen und Heizer auf Herings⸗ gern aller Nietet . . 898 1“ 5.

0 0 ner 2* . 8 2⁴ .* * . 2— . 8 2 sblossen von dem Ausschuß für die Festsetzung der monatlichen znitteheuern auf Grund schriftlicher Abstimmung.

Beschluß.

½ 74 ..“ .

für, die Besatzung der Fischereifahrzeuge wird gemäß

„Abs. 3 der Reichsversicherungsordnung genehmigt.

perlin, den 23. Dezember 1930.

Rechsversicherungsamt, Abteilung für Unfallversicherung. Schäffer.

Bekanntmachung.

Der Verkaufspreis für Mais, der auf Grund der vor dem 1. April 1930 abgeschlossener Geschäfte von diesem ih aus dem Ausland eingeführt und von der Reichsmansstelle Esteabteilung G. m. b. H. übernommen wird, beträgt für die tem 1. Januar bis 3. Februar 1931 einschließlich

8g 1 RM. weihundertvierzig Reichsmark)

250 RM (Zweihundertfünfzig Reichsmark)

260 RM (Zweihundertsechzig Reichsmark)

270 RM.

(Zweihundertsiebzig Reichsmark)

tatei inländischer Einfallshafen oder waggonfrei trockene Grenze.

à Die Verkaufspreise in Nr. 1 gelten mit Wirkung bis zum teruar 1931 einschließlich auch für Mais, der außerhalb der hgangeregelung aus dem Ausland eingeführt und von der Reichs⸗ ile Geschäftsabteilung G. m. b. H. übernommen wird und zwar donn, wenn solcher Mais der Reichsmaisstelle vor dem 1. Januar um Kauf angeboten wird. 3 Die Verkaufspreise in Nr. 1 gelten auch für Mais der als zut im Zollinland in den Verkehr gebracht oder im Betriede n der ihn einführt oder im Inland erzeugt, verwendet werden It der Uebernahmepreis für Mais, der als Saatgut im Zoll⸗ di den Verkehr gebracht werden soll, höher als der in Nr. 1 doder d festgesetzte Verkaufspreis, so gilt als Verkaufspreis iige Betrag, der dem Uebernahmepreis und einem Zuschlag von 8 für 50 kg, im Einzelfall aber mindestens 0,20 RM

Cinquantin⸗ und Kleinmatis..

h für eine Tonne anderen Mais außer Cinquantin⸗ unb Kleinmais .

¹) für eine Tonne Kleinmais außer Finquantinmalbd .. ..

c) für eine Tonne Cinquantinmais..

enen mit Wirkung nach dem 3. Februar 1931 die Verkaufs⸗

Nr. 1) geändert, so ändern sich die Verkaufspreise für solchen

entsprechend.

Relin, den 23. Dezember 1930.

te Vorsitzende des Verwaltungsrats der Reichsmaisstelle. 6” Dr. Heukamp.

Bekanntmachung.

die am 24. Dezember 1930 ausgegebene Nummer 51 keichsgesetzblatts, Teil I, enthält: das Gesetz über eine vorübergehende Regelung der gewerbsmäßigen evermitlung, vom 19. Dezember 1930, b 1 nes Geietz über die Eintragung von Schiffspfandrechten in eicher Währung, vom 19. Dezember 1930. 3 se Verordnung über Entschädigung und Unterstützung im Tabak⸗ vom 18. Dezember 1930, 11“ Verordnung über Verlängerung der Geschäftstätigkeit der Rentenbank⸗Kreditanstalt auf dem Gebiete des landwirt⸗

Umfang 4 Bogen.

die Verordnung über das Verschreiben Betäubungsmittel ent⸗ haltender Armeien und ihre Abgabe in den Apotheken, vom 19. De⸗ zember 1930, 1 die Verordnung zur Durchführung der Wertermittlung und ihres Verabꝛens bei der Erbichaftsteuer sür Erwerbe, bei cenen die Steuer⸗ schuld im Kalenderjahre 1930 entsteht, vom 19. Dezember 1930, die Verordnung über die Vermögensteuerveranlagung für das ren. 1930 1930] „, vom 19. Dezember 1930, die Bekanntmachung über die Anlegung von Mündelgeld, vom 18. Dezembder 1930, und 5 ¹ die Durchführungsbestimmungen zur Realsteuersenkung im Rech⸗ nungsjahre 1931, vom 20. Dezember 1930. S Verkaufspreis 0,60 RNRN. Postversendungsgebühren: 0,08 RM für ein Stück bei Voreinsendung. Berlin NW. 40, den 24. Dezember 1930.

Reichsverlagsamt. Dr. Kaisenberg.

DderIg1 a 1h h.

Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 41 der Preußischen Gesetzsammlung enthält unter

Nr. 13555 die Verordnung über die Kosten in Angelegenheiten der Familiengüter und der Hausvermögen (Auflösungsgebührenordnung), vom 22. Dezember 1930.

Umfang 2 Bogen.

Verkaufspreis 0,40 RM.

Zu beziehen durch R. von Decker’s Verlag (G. Schenck), Berli W. 9, Linkstraße 35, und durch den Buchhandel.

Berlin, den 24. Dezember 1930. Schriftleitung der Preußischen Gesetzsammlung.

Uebersicht

der Einnahmen ¹) des Reichs an Steuern, Zöllen und Abgaben für die Zeit vom 1. April 1930 bis 30. November 1930

Aufgekommen sind

Die Einnahmen für das

im Monat

Reichsmark

November 1930

Rpf.

vom 1. April 1930

bis 30. November

Reichsmark

Rechnungsjahr 1930 sind ver⸗ anschlagt auf: (pgl. Verordnung vom 26. Juli 1930 1930 [RSBl.1S. 311)

1Rpf.

½ 90 20 e

29 .30 31 32

4 21 1

3

41

Einkommensteuer: 9 e) andere

Körperschaftsteuer..

Vermögensteuer... Aufbrmgungsumlage.. Aus der Abwickelung Aufbringungsgesetzes. Vermögenzuwachssteuer Erbschaftsteuer ... Umsatzsteuer 8 Grunderwerbsteuer ³). Kapitalverkehrsteuer:

Kraftfahrzeugsteuer. Versicherungsteuer..

8

Wechselsteuer... Beförderungsteuer:

Steuer zum bei

Sch

ldverschre

E1““”

Tabaksteuer:

Zuckersteuer.. Biersteuer..

Essigfäauresteuer Schaumweinsteuer. Zündwarensteuer

Leuchtmittelsteuer ... Spielkartensteuer.. Statistische Abgabe Süßstoffsteuer 8 Mineralwassersteuer.

Ausgleichssteuer auf M

der

Personalkredits, vom 19 Dezember 1930

8

Besit Zöllen und veran G 65,4 Millionen Rei lionen Reichsmark, 1 mark und bei der Vermögens im Monat Oktober auf die d zahlungen zu leisten waren, hi die Vermögensteuer, ke nur mit dem im August 1930, dem ent monat, verglichen werden. August an veran und an Körpersch 1 Vermögensteuer dagegen 8,7 Reichsmark mehr aufgekomme kommen⸗ und Körperschaf

8 1) Einschließlich der aus den Einnah 4930 = 201 069 99 RM; in der Zeit vom 1. behörden erhobene Grunderwerbsteu

An Reichssteuern sind im M gesamt 641,2 Millionen Reichsmark aufge Les und Verkehrsteuern 410,1 Millionen Verbrauchsabgaben 231,1 Millionen lagten Einkommensteuer chsmark, bei der bei der Umsa teuer

Reichshilfe der Personen

B tweinersatzsteuer . . .. . . .. 8 ineralöle (Mineralölsteuer)

lagter Einkommenst aftsteuer 15,7 Millionen 8 und an Umsatzsteue Dos Minderauf tsteuer ist darauf zurückzu

a) Gesellschaftsteuer. b) Wertpapiersteuer. c) Börsenumsatzsteuer.

Rennwett⸗ und Lotteriesteuer: Totalisatorsteuer.. andere Rennwettsteuer

a) aus Lohnabzügen ²). bbb1“ Steuerabzug vom Kapitalertrage.

des zffentlichen

A. Besitz⸗ und Verkehrsteuern.

ο 2 .„ 2„ 90 22792 2* . 2. . 2 2 „.

zusammen Ifde. Nr. 1

Dienstes ...

2 * 6 165 5

des Industriebelastungsgesetzes und

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zusammen lfde. Nr. 13 a

a) Personenbeförderuug b) Güterbeförderung 8 Geldentwertungsausg

c) Lotteriesteͤrerr

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ibungen (Obligationensteuer).

Aus dem Spiritusmonopol

Aus dem Zündwarenmonopo

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b) Nachzölle uu“*“

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Zölle und Verbrauchsabgaben.

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zusammen Ifde. Nr. 17.

a) Tabaksteuer (einschl. Aufschlag) b) Materialsteuer teinschl. Ausglei c) Tabakersatzstoffabgabe. ..

zusammen lfde. Nr. 18.

6 1„99 669 9589 929 0 9990 90ꝰ 9ꝰ 989ꝰ ;90 ; 22—2—2 6 9 bs

Summe B. Im ganzen

April 1930 bis 30

er nicht enthalten.

Tonat November 1930 ins⸗ ekommen, und zwar an an Reichsmark. Bei Einnahmen ftsteuer 8,9 Mil⸗ uer 40 9 Millionen Reichs⸗ 7 Millionen Reichsmark. Da drei erstgenannten Steuern Voraus⸗ en im November nur solche auf zimmen aus diesen Steuern sprechenden Vorvierteljahrs⸗ im November gegenüber llionen Reichsmark Reichsmark weniger, an teuer 3,2 Millionen kommen an Ein⸗ führen, daß im

Reichsmark,

etragen die

8

chssteuer und Nachsteuer)

116 354 854 3 782 394 65 352 443

907 374 470 144 880 313 945 031 944

351

185 489 692

1 997 286 727

3 126 000 000

8 881 156 16 171 129 84 736 001 2 353 614

183 715

5 822 841 40 927 826 2 238 951

2 102 011

362 873

1 650 733

14 626 960 4 919 853

348 564 541

48 284 694 318 280 009 203 052 704

4 826 428

52 461 023 719 945 853 20 859 334

22 330 893 7 556 405 13 687 829 149 575 568 42 373 400

500 000 000 118 000 000 465 000 000 350 000 00oo

90 000 000 1165 000 000 40 000 000

50 000 000 16 000 000 42 000 000 239 100 000 65 000 000

889 905 1 504 928

11 942 194 13 781 260

2 394 833

25 723 454

36 000 000

6 839 593 3 184 497

13 633 978 13 490 330

96 087

35 152 800 27 135 989

125 882 345 101 515 745

5 691 226

55 000 000 50 000 000

180 000 000 180 000 000

4 000 000

410 106 683

62 150 069 3 081

4 270 186 977

745 642 057 2 972 168

6 771 100 000

62 153 151

748 614 226

72 394 495 16 901 476 2 091

544 416 366 141 563 303 65 833

11“

89 298 063

686 045 504

1 115 000 000

14 019 492 42 647 555 17 337 859 211 096 440 038

1 291 718 299 814

1 181 978 178 632 228 924

16 869

1 023 987 4 052

785 862

109 640 929 328 841 847 131 626 321 1 853 170

4 761 516 10 221 397 1 740 519

6 076 072

1 433 041

1 990 198 201 245

12 020 005 36 268

5 681 520

171 000 000 550 000 000 295 000 000 2 000 000 11 000 000 14 000 000 4 000 000 13 000 000 2 400 000

3 000 000 600 000

35 000 000 500 000 12 000 000

231 119 098

50 —22050 783 783

3 494 500 000

La überwiesenen öu“ men den Ländern usw 8b1 192te g 21 729 198,28 NM.

641 225 782

August November.

Die Eingänge au denen ir Steuerabzug vom Kapitalertrag am 1. Oktober 1930 im . Lohnsteuer war im 1,2 Millionen

weichen von

weniger. Die Reichsmark um Oktober (117,5).

Gegenüber Oktober s 96,1 Millionen irk; Zöllen allein in ich aus den Zollagerabrechnungen im

im ganzen

Mindereinmahme 8e ö r1930 vierteljährlich stattfinden. Mehreinnahmen bei den die üblichen jahreszeitlichen Schwank

In den abgelaufenen acht November, sind insgesamt 6321

die seit Juli Minder⸗ und

8 8u 8 2Q sonor Anteile usw. ²) An Bierin ist die von Landes

noch größere

10 6 320 970 761

den

Abschlußzahlungen

s den übrigen Besitz⸗ unne. Verkehrsteuern im Oktober nicht wesentli der shaner infolge des Zinstermins Covember 21,6 Millionen hs 88 November mit 116,3 Millionen Reichsmark niedriger als im

ind an Zöllen und Ver en Reichsmark weniger aufgekommen. Die

Monaten, 1 Millionen Reichsmark, mithin

10 265 600 000

sind erstattet: im November

eingingen als im

ab; nur der

Reichsmark

Verbrauchsabgaben

von 85,4 Millionen Oktober,

Die unerheblichen

Höhe

Verbrauchsabgaben sind auf ungen zurückzuführen.

April bis einschließlich