in W.⸗Elberfeld, klagt gegen den Wilh. Harbecke, früher in isburg, Hinden⸗ burgstraße 119 II, jetzt unbekannten Ausenthals wegen — ge⸗ räucherter Fischwaren, mit dem Antrag 8 Verurte * des Beklagten zur lung von 534,20 RM nebst 8 *% Zinsen seit dem 90. April 1980 und vorläufige Vollstreckbarkeitserklärung des Urteils. Zur mündlichen Verhand⸗ lung des Rechtsstreits wird der Beklagte vor das Amtsgericht in W.⸗Elberfeld im Landgerxichtsgebaude, immer 55, auf den 10. April 1931, vormittags 8 % Uhr, geladen. Wuppertal⸗Elberfeld, 6. Jan. 1931. ter Urkundsbeamte der Ges äftsstelle, Abt. 4, des Amtsgerichts.
8 5. Verlust⸗ und Fundfachen.
104631] Gerling⸗Konzern Lebens⸗ versicherungs⸗Aktiengesellschaft. Kraftloserklärung eines Versicherungsscheins. Der Versicherungsschein Nr. L 264 409, ausgestellt auf das Leben des Herrn Ernst Kühn, Gera, Wilhelmstraße 181, ist ab⸗ Handen gekommen. Falls ein Berechtigter sich innerhalb zweier Monate nicht meldet, ist der Versicherungsschein außer Kraft. Kööln, den 3. März 1931. Der Vorstand.
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6. Auslofung usw. von Wertpapieren.
Auslosungen der Aktiengesell⸗ schaften, Kommanditgesellschaften uf Aktien, deutschen Kolonial⸗ esellschaften, Gesellschaften m. b. H. und Genossenschaften werden in den für diese Gesellschaften bestimmten Unterabteilungen 7—11 veröffent⸗ icht; Auslosungen des Reichs und der Länder im redaktionellen Teile.
1104900].
Bon der Central⸗Landschafts⸗Direk⸗ tion für die Preußischen Staaten gam 8. Januar 1931 beschlossene
Satzung der Central⸗Landschaft für die Preußischen Staaten.
I. Aufbau rv;⸗ Vermögen.
(1) Folgende landschaftliche Kredit⸗
nstalten bilden einen gemeinnützigen Ver⸗ band zur Förderung und Verbilligung des Kredits der Grundbesitzer unter Aus⸗ chluß des Erwerbszwecks, insbesondere urch gemeinsame Ausgabe und durch emeinsamen Absatz von landschaftlichen Central⸗Pfandbriefen: 1.“
. die Ostpreußische Landschaft,
. die Westpreußische Landschaft,
. die Schlesische Landschaft,
das Kur⸗ und Neumärkische Ritter⸗
schaftliche Kredit⸗Institut,
das Neue Brandenburgische Kredit⸗
Institut, die Pommersche Landschaft, die Neue Pommersche Landschaft für
8 den Kleingrundbesitz, 8. das Kredit⸗Institut für die Preußische Ober⸗ und Niederlausitz,
. die Landschaft der Provinz Sachsen,
I dis e*“ Land⸗ haft, 11. die Landschaft der Provinz Westfalen.
Die Mitgliedschaft ist nicht abhängig von Einzahlungen zum Stammvermögen. Der Verband und die verbundenen Kredit⸗ anstalten sind berechtigt, alle für die Zwecke
des Verbandes erforderlichen Rechts⸗ . geschäfte vorzunehmen.
(2) Der Verband führt den Namen „Central⸗Landschaft für die Preußischen Staaten“. Er ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und hat seinen Sitz in Berlin.
(3) Das Geschäftsjahr des Verbandes
st das Kalenderjahr.
„ (4) Der Verband steht unter der Auf⸗ sicht des Staates. Die Aufsicht übt der Minister für Landwirtschaft, Domänen undd Forsten aus.
2.
(1) Mit Genehmigung sämtlicher ver⸗ bundener Kreditanstalten können in den Verband andere landschaftliche Kredit⸗ anstalten, die Körperschaften oder An⸗ stalten des öffentlichen Rechts sind, auf⸗ genommen werden.
(2) Die verbundenen Kreditanstalten können mittels eingeschriebenen Briefes ihren Austritt aus dem Verbande er⸗ klären. Die Mitgliedschaft erlischt, sobald die verbundene Kreditanstalt ihre Ver⸗
bindlichkeiten dem Verbande gegenüber
erfüllt hat. Der Vorsitzende der Central⸗ Landschafts⸗Direktion hat der Kreditanstalt das Erlöschen der Mitgliedschaft mittels eingeschriebenen Briefes zu bestätigen. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte an dem Vermögen des Verbandes, vorbehaltlich der Rechte aus §§ 37 und 39.
“
1I1“
124 11) Das Stammvermögen des Ver⸗ bandes beträgt mindestens drei Millionen Reichsmark; es besteht aus Einlagen von Mitgliedern (vergl. § 9).
(2) Das Stammvermögen erhöht sie durch weitere Ein der Mitglieder u durch Beträge, die ihm durch Beschluß der Central-La fts⸗Direktion aus dem Reingewinn werden.
4.
(1) Der Verband wird nach außen durch die Central⸗Landschafts⸗Direktion ver⸗ treten, soweit nicht die Vertretung der Geschäftsleitung zugewiesen ist.
(2) Schriftliche Erklärungen der Cen⸗ tral⸗Landschafts⸗Direktion werden unter der Bezeichnung „Die Central⸗Landschafts⸗ Direktion für die Preußischen Staaten“ von ihrem neaaui d— vollzogen.
(1) Die Ceutr Landschafts⸗Direktion besteht aus je einem Mitgliede der obersten Verwaltungsorgane der verbundenen Kre⸗ ditar salten. Jedes dieser obersten Ver⸗ waltungsorgane bestimmt das für seine Kreditanstalt abzuordnende Mitglied und für Fälle vorübergehender Behinderung des Mitgliedes einen Stellvertreter. Die Amtszeit der Mitglieder und ihrer Stell⸗ vertreter dauert so lange, bis das oberste Verwaltungsorgan ihre Abberufung oder ihr sonstiges Ausscheiden anzeigt.
(2) Die laufenden Geschäfte der Central⸗ Landschafts⸗Direktion führt der Vorsitzende.
(3) Vorsitzender der Central⸗Landschafts⸗ Direktion ist das von der Haupt⸗Ritter⸗ schafts⸗Direktion für das Kur⸗ und Neu⸗ märkische Ritterschaftliche Kredit⸗Institut abgeordnete Mitglied. Die Central⸗Land⸗ schafts⸗Direktion wählt aus ihrer Mitte einen stellvertretenden Vorsitzenden. Im Falle der gleichzeitigen Behinderung des Vorsitzenden und seines Stellvertreters ist das an Lebensjahren älteste anwesende Mitglied der Central⸗Landschafts⸗Direktion berufen, die Geschäfte des Vorsitzenden wahrzunehmen.
6.
(1) Die Centraf Landschafts⸗Pireltion hat, abgesehen von sonstigen ihr in dieser Satzung zugewiesenen Aufgaben jährlich mindestens einmal die Kassenführung des Verbandes und den Bestand seines Ver⸗ mögens durch zwei oder mehrere ihrer Mit⸗ glieder, von denen in jedem Jahre eins zu wechseln hat, oder durch andere von ihr zu bestimmende Persönlichkeiten, die nicht Mitglieder der Central⸗Landschafts⸗Direk⸗ tion zu sein brauchen, oder durch Treu⸗ handgesellschaften prüfen zu lassen sowie über die Bilanz, die Gewinn⸗ und Ver⸗ lustrechnung und die Verwendung des Reingewinnes zu beschließen und die Ent⸗ lastung zu erteilen.
(2) Die Central⸗Landschafts⸗Direktion hat das Recht, die Erhebung von Gebühren jeder Art zu beschließen, soweit sie nicht durch die Satzung geregelt ist.
7
§ 7.
(1) Die Central⸗Landschafts⸗Direktion versammelt sich regelmäßig jedes Jahr mindestens einmal, ferner außerordentlich, so oft ihr Vorsitzender oder drei ihrer Mit⸗ glieder es verlangen.
(2) Die Central⸗Landschafts⸗Direktion wird von dem Vorsitzenden mittels einge⸗ schriebenen Briefes unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen. Tag, Stunde Dund Ort des Zusammentritts sowie die Tagesordnung sind der Aufsichtsbehörde mitzuteilen.
(3) Die Central⸗Landschafts⸗Direktion ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der vorhandenen Mitglieder ver⸗ treten ist. Die Central⸗Landschafts⸗Direk⸗ tion beschließt, soweit in dieser Satzung nicht etwas anderes ausdrücklich bestimmt ist, mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(4) Zu Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder der Central⸗Landschafts⸗Direktionerforder⸗ lich. Satzungsänderungen bedürfen der Genehmigung des Staatsministeriums.
(5) Ueber die Sitzungen der Central⸗ Landschafts⸗Direktion wird eine Nieder⸗ schrift aufgenommen, die von dem Vor⸗ sitzenden und einem weiteren Mitgliede der Central⸗Landschafts⸗Direktion zuunter⸗ zeichnen ist.
(6) Die Beschlüsse der Central⸗Land⸗ schafts⸗Direktion können in geeigneten Fällen nach Ermessen des Vorsitzenden der Central⸗Landschafts⸗Direktion auf schrift⸗ lichem Wege herbeigeführt werden. Das Ergebnis der Abstimmung ist vom Vor⸗ sitzenden schriftlich festzustellen.
8
Dem Vorsitzenden und dem stellver⸗ tretenden Vorsitzenden der Central⸗Land⸗
schafts⸗Direktion eine besondere Aufwands⸗ entschädigung gewähren. § 9
(1) Zur Beschlußfassung über grund⸗ sätzliche Fragen der Pfandbriefausgabe einschließlich Pfandbriefausstattung, der Pfandbriefeinziehung, des Pfandbrief⸗ absatzes (vergl. insbesondere § 19) und der Kursstützung der Pfandbriefe wird inner⸗ halb der Central⸗Landschafts⸗Direktion ein Arbeitsausschuß gebildet. Er besteht aus den zur Central⸗Landschafts⸗Direktion abgeordneten Mitgliedern der verbundenen Kreditanstalten, die eine Einlage von mindestens 500 000 RM zu dem Stamm⸗ vermögen übernommen haben.
(2) Den Vorsitz im Arbeitsausschuß führt der Vorsitzende der Central⸗Land⸗ schafts⸗Direktion. Der Arbeitsausschuß entscheidet nach Stimmenmehrheit der — anwesenden Mitglieder; bei Stimmen⸗ gleichheit gibt die Stimme des Vor⸗ sitzenden den Ausschlag.
(3) Je 500 000 RM Einlage zum Stammvermögen gewähren eine Stimme. Mehr als zwei Stimmen darf die einzelne Kreditanstalt nicht
(4) Die Mitglieder des Arbeitsaus⸗ schusses können sich in einzelnen Sitzungen durch Bevollmächtigte vertreten lassen.
5 10.
(1) Die Geschäfte der Pfandbriefaus⸗ gabe einschließlich —— der Pfandbriefeinziehung, des Pfandbrief⸗ absatzes und der Kursstützurn Pfand⸗ briese werden durch eine äftsleitung besorgt.
(2) Die Geschäftsleitung besteht aus wenigstens drei Geschäftsleitern, von denen einer die Befähigung zum Richter⸗ amt haben muß und die Geschäfte des Syndikus wahrnimmt. Ein weiterer Geschäftsleiter muß Bankfachmann sein.
(3) Die Central⸗Landschafts⸗Direktion bestellt die Geschäftsleiter, regelt deren Anstellungsbedingungen und bestimmt den Ersten Geschäftsleiter. Dieser führt bei den Beratungen der Geschäftsleiter den Vorsitz und wird in Behinderungsfällen durch den, dem Lebensalter nach ältesten Geschäftsleiter vertreten.
(4) Die Namen der Geschäftsleiter werden durch den Deutschen Reichsanzei⸗ ger und Preußischen Staatsanzeiger be⸗ kanntgemacht.
(5) Der Vorsitzende der Central⸗Land⸗ schafts⸗Direktion kann für die Dauer der Behinderung eines Geschäftsleiters auf Vorschlag der Geschäftsleitung einen stell⸗ vertretenden Sefehisebelter ernennen.
§ 11.
(1) Die Geschäftsleitung faßt ihre Be⸗ schlüsse nach Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Ersten Geschäftsleiters den Ausschlag. Stellvertretende Geschäftsleiter stehen den ordentlichen gleich.
(2) Im Rahmen der ihr zugewiesenen Geschäfte vertritt die Geschäftsleitung den Verband nach außen. Dritten Personen
egenüber hat eine Beschränkung der
ertretungsmacht der Geschäftsleitung keine rechtliche Wirkung; dies gilt insbe⸗ sondere für die Beschränkung der Geschäfts⸗ leitung auf ihren Aufgabenkreis.
(3) Schriftliche Erklärungen der Ge⸗ schäftsleitung sind unter der Bezeichnung „Central⸗Landschaft sar die Preußischen Staaten“ „Die Geschäftsleitung“ und unter Beifügung der Unterschriften von zwei Geschäftsleitern zu vollziehen.
(4) Die Anstellung von Angestellten ist der Geschäftsleitung im Rahmen der Ge⸗ schäftsanweisung (§ 12) überlassen. An⸗ stellungsverträge, die Jahresbezüge von mehr als 5000 RM vorsehen, bedürfen der Genehmigung der Central⸗Landschafts⸗ Direktion.
§ 12.
(1) Die Central⸗Landschafts⸗Direktion hat die Tätigkeit der Geschäftsleitung zu überwachen und kann von ihr jederzeit Bericht hierüber verlangen.
(2) Sie hat das Recht, im Einvernehmen mit dem Arbeitsausschuß eine Geschäfts⸗ anweisung für die Geschäftsleitung zu erlassen. Die Geschäftsanweisung bedar der Genehmigung z29. Aufsichtsbehörde.
(1) Die Geschäftsleiter haben das Recht, an den Sitzungen der Central⸗Land⸗ schafts⸗Direktion, soweit diese den Auf⸗ gabenkreis der E“ betreffen, und an den Sitzungen des Arbeitsaus⸗ schusses mit beratender Stimme teilzu⸗ nehmen.
(2) Die Geschäftsleitung kann in den ihren Aufgabenkreis betreffenden Ange⸗ legenheiten die Einberufung der Central⸗ Landschafts⸗Direktion und des Arbeits⸗ ausschusses zu srvn Sitzung verlangen.
Oeffentliche Bekanntma sungen des Verbandes erfolgen im Deutschen Reichs⸗ anzeiger und Preußischen Staatsanzeiger.
II. Haftung. 15
(1) Für die Verbindlichkeiten des Ver⸗ bandes haftet das gesamte Verbands⸗ vermögen.
(2) Für Kapital und Zinsen der von dem Verbande ausgegebenen Pfandbriefe haften außerdem die Verbandsmitglieder
emeinschaftlich nach näherer Maßgabe
es § 28.
§ 16.
(1) Ergibt sich in einem Geschäftsjahre für den Verband ein bilanzmäßiger Ver⸗ lust, so sind auf Grund schriftlicher Auf⸗ forderung des Arbeitsausschusses die ver⸗ bundenen Kreditanstalten, die Einlagen geleistet haben, verpflichtet, nach dem Verhältnis der von ihnen geleisteten
Pirokti 1 ‧Einlagen Nachschüsse zum Stammver⸗ schafts⸗Direktion kann die Central⸗Land⸗ mögen bis zu der Höhe zu leisten, daß das
in § 3 erwähnte Mindeststammvermögen von drei Millionen Reichsmark wieder erreicht wird. Die Nachschüsse sind Ein⸗ lagen im Sinne des § 3.
(2) Der Arbeitsausschuß kann einen anderweitigen Verteilungsmaßstab für die in Absatz 1 genannten Nachschußpflich⸗ tigen festsetzen.
III. Pfandbriefe. 5 17
§ 17.
(1) Der Verband ist berechtigt, als Gegenwert für die von den verbundenen Kreditanstalten bewilligten, einer regel⸗ mäßigen Tilgung unterliegenden Hypo⸗ thekendarlehen auf den Inhaber lautende Schuldverschreibungen, welche die —ö2;4 * „landschaftliche Central⸗Pfand⸗ briefe“ tragen, in zahlenmäßig begrenzten Reihen auszugeben. Auf diese Pfand⸗ briefe findet das Gesetz über die Pfand⸗ briefe und verwandten Schuldverschreibun⸗ gen öffentlich⸗rechtlicher Kreditanstalten vom 21. Dezember 1927 (R. G. Bl. 1 S. 492) Anwendung.
(2) Die Befugnis der einzelnen ver⸗ bundenen Kreditanstalten, eigene Pfand⸗
briese nach ihren besonderen Satzungen auszugeben, bleibt F
(1) Die Grundsätze, nach denen die Hypothekendarlehen zu bewilligen sind, werden durch die Satzung der verbundenen Kreditanstalten festgestellt. Die Grund⸗ sätze bedürfen der Zustinzzzung der Central⸗ Landschafts⸗Direktion. Die der Pfa iefe erfolgt, nachdem ver⸗ bundene Kreditanstalt der Geschäfts⸗ leitung der Central⸗Landschaft unter Vor⸗ legung des Hypothekenbriefes nachgewie⸗ sen bot⸗ * eine Deckungshypothek satzungsmäßig in das Grundbuch einge⸗ tragen ist. Den Hypothekenbrief hat ein von der Geschäftsleitung der Central⸗ Landschaft als deren Beauftragter be⸗ stellter Syndikus der verbundenen Kredit⸗ anstalt in Verwahrung zu nehmen. Der Syndikus und die verbundene Kreditanstalt haften für die Verwahrung der Hypo⸗ thekeubriefe.
(2) Die in das Deckungsregister des Verbandes eingetragenen Hypotheken können nur mit Genehmigung der Auf⸗ e abgetreten oder verpfändet werden.
§ 19.
Die Geschäftsleitung ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, zu verlangen, daß die Pfandbriefe ihr oder der von ihr 19* neten Bankanstalt zum Verkauf für 22 nung des Darlehnsnehmers übergeben werden.
§ 20.
(1) Die verbundene Kreditanstalt hat sämtliche mit der Pfandbriefausgabe und dem Pfandbriefverkauf verbundenen Un⸗ kosten zu tragen, insbesondere die Kosten der Herstellung und Einführung der Pfand⸗ briefe, den Reichsstempel und Schluß⸗ notenstempel sowie die Kapitalbeschaf⸗ laeh eneh.
(2) Für diese Unkosten kann die Ge⸗ schäftsleitung mit Zustimmung des Vor⸗ itzenden des Arbeitsausschusses einen Pauschbetrag fesr. eg.
(1) Die Pfandbriefe werden in den von der Geschäftsleitung zu bestimmenden Stücken unter fortlaufender Nummer aus⸗ gegeben. Sie tragen die mechanisch ver⸗ vielfältigte Unterschrift zweier Geschäfts⸗ leiter und enthalten über das Vorhanden⸗ sein der satzungsmäßigen Deckung eine Bescheinigung, die mit der mechanisch vervielfältigten Unterschrift des Syndikus versehen ist. Die Gültigkeit der Pfandbrief⸗ unterzeichnung hängt davon ab, daß ein
von der Geschäftsleitung bestimmter Ange⸗s
fenle⸗ durch handschriftlichen Vermerk eines Namens auf dem Pfandbrief dessen Eintragung in das Pfandbriefregister bescheinigt.
(2) Die Geschäftsleitung bestimmt den Zeitpunkt der Ausgabe und den Zinssatz der Pfandbriefe nach Maßgabe der Be⸗
schlüsse des Arbeitsausschusses. Zur Aus⸗
f — von Pfandbriefen mit einem höheren
inssatz als 8 v. H. ist die Genehmigung der Aufsichtsbehörde erforderlich.
(3) Den Pfandbriefen werden Zins⸗ scheine für zehn Jahre zur Erhebung der halbjährlich fälligen Zinsen und jeder Zinsscheinreihe wird ein Erneuerungs⸗ schein, der seinen Inhaber zum Empfang der neuen Zinsscheinreihe ermächtigt, beigegeben.
(4) Die neue Zinsscheinreihe darf an den Vorzeiger des Erneuerungsscheines nicht ausgegeben werden, wenn der Pfand⸗ briefinhaber der Ausgabe widersprochen hat. Die Lere bezaeeis⸗ ist in diesem Falle dem Pfandbriefinhaber auszu⸗ händigen, wenn er den Pfandbrief vorlegt.
(5) Das Muster der Pfandbriefe, Zins⸗ scheine und Erneuerungsscheine wird von der Geschäftsleitung, nach Maßgabe der Beschlüsse des Arbeitsausschusses und mit 58 der Aufsichtsbehörde festge⸗ etzt.
6 22. 8
(1) Die Zahlung der Pfandbriefzinsen erfolgt durch Einlösung der Fesscjrin⸗ von dem darauf vermerkten Fälligkeitstage ab bei der Kasse des Verbandes und den Kassen der verbundenen Kreditanstalten hesnie bei den sonstigen von der Geschäfts⸗ eitung bezeichneten Stellen des In⸗ und Auslandes.
(2) Verjährte Pfandbriefzinsen ver⸗ bleiben dem Verbande. Demjenigen, welcher den Verlust eines Zinsscheines vor Ablauf der Verjährungsfrist bei der Ge⸗ schäftsleitung anmeldet und den früheren Besitz durch Vorlegung des zugehörenden Pfandbriefs oder sonst in glaubhafter Weise dartut, kann nach Ablauf der Ver⸗ jährungsfrist der Betrag des Zinsscheins ausgezahlt werden, wenn der Zinsschein innerhalb der Verjährungsfrist nicht vorge⸗ kommen ist.
§ 23.
Die verbundenen Kreditanstalten haben nach ebe der von ihnen bewilligten Hypothekendarlehen die zur Zahlung der Psand riefzinsen erforderlichen vetrüoe, die planmäßigen Tilgungsbeiträge, die außerplanmäßigen baren Jv ez auf Deckungshypotheken und den auf den Verband venben Anteil am Ver⸗ waltungskostenbeitrag halbjährlich dem Verbande zu überweisen. Die verbunde⸗ nen Kreditanstalten können an Stelle der baren planmäßigen Tilgungsbeiträge und außerplanmäßigen Rückzahlungen land⸗ scha tliche Cenkral⸗Pfandbriefe derselben Art und Reihe, in denen das. Darlehen gewährt ist, einliefern, es sei denn, daß mit ihnen etwas anderes vereinbart ist.
§ 24. Die verbundenen Kreditanstalten führen für jedes mit landschaftlichen Central⸗ Pfandbriefen beliehene Grundstück eine
8
Tilgu g, auf der die Tilg beiträge den davon aufko Zinsen gutgeschrieben werden.
5 25.
(1) Die Geschäftsleitung hat die überwiesenen Tilgungsbeit halk lich in landschaftlichen Central⸗Pfank — — Art 2 in dene
arle e zu belegen u hierzu een Pfandbriefe ihrem Ermessen entweder freihändig kaufen oder zur Einlösung zu künd Das gleiche gilt für außerplan bare Rückzahlungen auf Deckung theken.
(2) Die durch Leistung der Tilg⸗ beiträge für die beliehenen Grund angesammelten Tilgungsguthaben nach Pfandbriefreihen, voneinander vom sonstigen Vermögen des Verb getrennt, zu verwalten.
(3) Die durch Ansammlung von gungsguthaben entstehenden Rechte Bestandteile des Grundstücks und g auf den jeweiligen Grundstückseigen ohne besondere Uebertragung übe können ohne das Grundstück weder äußert noch verpfändet werden.
5 26
Insoweit der Schuldner nach Satzung der verbundenen Kreditan berechtigt ist, bei einer bestimmten des rechnungsmäßigen Tilgungsguthe löschungsfähige Quittung über den g. ten Darlehnsteil zu verlangen, steht diese Berechtigung auch bei einer hung mit landschaftlichen Central⸗P. briefen zu, es sei denn, daß mit ihm & anderes vereinbart ist. —
§ 27.
Bei einer Rückzahlung des Darleh Pfandbriefen dürfen nur Pfandl derselben Art und Reihe eingel werden, in denen das Darlehn ge⸗
ist. § 28.
(1) Für die 77. 5. von Kapitat Zinsen der Pfandbriefe haftet das samte Vermögen des Verbandes, besondere die zur Deckung der Pf briefe bestimmten Hypotheken nach gabe des Gesetzes über die Pfandb⸗ und verwandten Schuldverschreib öffentlich⸗rechtlicher Kreditanstalten 21. Dezember 1927 (R. G. Bl. I S. Soweit die Pfandbriefinhaber hie nicht befriedigt werden können, h die verbundenen Kreditanstalten, deren Antrag landschaftliche Ce⸗ Pfandbriefe ausgegeben sind, als G chuldner.
(2) Im Verhältnis zu einander die verbundenen Kreditanstalten Maßgabe ihrer noch ungetilgten, in schaftlichen Central⸗Pfandbriefen währten Darlehen verpflichtet. H gelten die Darlehnsbeträge, in deren den Schuldnern ein Tilgungsguth zusteht, als getilgt, auch wenn übe
Wird bie Haftung der verbund eeen in Anspruch genom -- die Geschäftsleitung die erfordert
eträge gemäß Satz 1 diesfes Ab umzulegen. Die Erstattung aus Mitteln des Verbandes bleibt der Bese fassung der Central⸗Landschafts⸗Dire vorbehalten.
§ 29. (1) Die Pfandbriefe sind seite Inhaber unkündbar. lige
(2) Der Verband kann die Pfande zur Barzahlung des Nennwerts nur digen: 1.
a) zwecks Belegung der planma Tilgungsbeiträge für die Des hypotheken,
b) zwecks Belegung gußerplanmd Rückzahlungen auf die Dech hypotheken,
c) zwecks Einziehung einer einz Pfandbriefreihe — soweit die siehung nicht gemäß dem letzte sat dieses Paragraphen ausgesch ist —, wenn die Geschäftsleitm weitere Ausgabe von Pfandb 955 Reihe aufgibt und ihre schluß im Deutschen Reichsa und Preußischen Staatsanzeige öffentlicht.
(3) Die Kündigung geschieht durs malige Bekanntmachung im De⸗ Reichsanzeiger und Preußischen anzeiger. Zwischen dem Tage des kanntmachung und dem Tage für dit lieferung der Pfandbriefe muß i Fällen zu a) und b) ein Zeitraun mindestens einem Monat, im Falle ein ten liegen. In den Fällen zu a) n werden die zu kündigenden Pfand nummern durch das Los bestimmt ein Geschäftsleiter, der nicht zu Syndikus sein darf, zieht. Ueber die losung hat der Syndikus eine Verho aufzunehmen. 1
(4) as Recht zur Gesamtkünd einer Pfandbriefreihe sowie das zur Pfandbriefkündigung gemäß A. zu b) kann für einen bestimmten Zei ausgeschlossen va.
(1) Die gekündigten Pfandbriefe mit den bügehörigen, noch nicht st ins⸗ und Erneuerungsscheinen im aufsfähigem Zustand eingeliefert n Für fehlende Zinsscheine wird eln der Geschäftsleitung zu bestimn aiße aehe Gegenwert abgezogt
(2) Mit dem für die Einlie feru stimmten Tage hört die Verzinsin gekündigten Hlen hrsese auf.
(1) Für vernichtete Pfandbriefe wenn nach dem Urteil der Ge
Löschungsquittung noch nicht erteiltzt
ee von mindestens drei Ptz
Erse Anzeigenbeilage zum Reichs⸗ und Staatsanzeiger Rr. 52 vom 8. März 1981. . —
leitung die Tatsache der — 1⸗
den Zweifel ausschließenden
cinen hesen it, andere Scücke über und unter denselben
jeselben Beträge — mit dem Zusatz „Erneuert“
ausgefertigt. 1 2) Wenn Nachweis nicht geführt nhes emn Falke der Heschazzaang de
na gerichtlicher Kraftloserklärung unter neuen Nummern ausge ertigt.
(3) Der Antragsteller hat dem Verbande die durch die Neuausfertigung (Absatz 1 und 2) entstandenen baren zuslagen zu erstatten.
5 32.
(1) Die aus dem Umlauf gezogenen Pfandbriefe nebst den zugehörigen Zins⸗ und Erneuerungsscheinen sind zu f ten und B im Pfandbrief⸗ register zu streichen.
291 Des e der Vernichtung bestimmt die Geschäftsleitung. Ueber die Vernichtung hat der Syndikus eine Ber⸗ handlung aufzunehmen, die die Nummern der vernichteten Pfandbriefe enthalten
muß.
§ 33.
(1) Der Verband ist berechtigt, wert⸗ beständige, auf Goldmark lautende Pfand⸗ briefe auszugeben. Den Goldpfandbriefen werden auf Goldmark lautende Zins⸗ scheine sowie Erneuerungsscheine beige⸗
eben.
w (2) Alle sowohl von dem Verbande als auch von dem Hypothekenschuldner zu bewirkenden Zahlungen sind in deutscher
Reichsmark zu leisten unter Umrechnung
der geschuldeten Goldmarkbeträge gemaß dem Gesetz über wertbeständige Hypo⸗ theken vom 23. Juni 1923 (R. G. Bl. I. S. 407) in Verbindung mit § 1 der Ver⸗ ordnung vom 17. April 1924 (R. G. Bl. I. S. 415) und § 2 der Verordnung vom 29. Juni 1923 (R. G. Bl. I S. 482). Als Stichtag für die Umrechnung ist der 14. Tag vor dem Tage, an dem die Zahlung zu bewirken ist, maßgebend. Ergibt sich bei der Umrechnung für das Kilogramm Feingold ein Preis von nicht mehr als 2820 Reichsmark und nicht weniger als 2760 Reichsmark, so ist für jede geschuldete Goldmark eine Reichsmark in gesetzlichen Zahlungsmitteln zu entrichten. Der er⸗ mittelte Umrechnungswert ist im Deut⸗ schen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger vor dem jeweiligen Fällig⸗ keitstermin für die einzelnen Leistungen bekanntzumachen.
(3) Für die Deckung dieser Pfandbriefe gelten die Bestimmungen des § 8 des Ge⸗ setzes über die Pfandbriefe und ver⸗ wandten Schuldverschreibungen öffentlich⸗ rechtlicher Kreditanstalten vom 21. De⸗ zember 1927 (R. G. Bl. I S. 492). Im übrigen gelten auch für die Goldpfand⸗ briese die Bestimmungen der §§ 17 ff. dieser Satzung.
IV. Bilanz, Berwendung des Rein⸗ gewinns, Rücklagen. 5 34.
Die Geschäftsleitung hat innerhalb der ersten vier Monate nach Ablauf jedes Ge⸗ schäftsjahres der Central⸗Landschafts⸗ Direktion die Bilanz und die Gewinn⸗ und Verlustrechnung sowie einen den Ver⸗ mögensstand und die Geschäftslage des Verbandes darlegenden Bericht vorzu⸗ egen.
§ 35.
Nach Beschlußfassung durch die Central⸗
Landschafts⸗Direktion sind die Bilanz und
die Gewinn⸗ und Verlustrechnung im
Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger bekanntzumachen. § 36.
(1) Der aus der Bilanz nach Vornahme sämtlicher Abschreibungen und der Rück⸗ stellungen sich ergebende Ueberschuß aller vee über alle Passiva bildet den Reinge⸗
inn.
(2) Von dem jährlichen Reingewinn
ist mindestens ein Viertel zur Bildung
einer Rücklage solange zu verwenden, bis diese 20 v. H. des Stammvermögens be⸗ trägt. Die Rücklage kann nur zur Deckung von Verlusten herangezogen werden, die sich aus der Bilanz ergeben. Sinkt die Rücklage unter 20 v. H. des Stammver⸗ mögens, so find die Zuführungen aus dem Reingewinn gemäß Satz 1 dieses Absatzes
bis zu der dort bestimmten Höhe wieder
aufzunehmen. Die Central⸗Landschafts⸗ Direktion kann eine Erhöhung des Höchst⸗ betrages der Rücklage beschließen.
§ 37.
(1) Soweit der Reingewinn nicht der Rücklage zuzuführen ist, beschließt die Central⸗Landschafts⸗Direktion über dessen Verwendung. Sie kann, sofern der Rein⸗ gewinn hierfür ausreicht, die Ausschüttung von Zinsen auf die von den verbundenen Kreditanstalten geleisteten Einlagen be⸗ schließen. Die Verzinsung darf höchstens 5 v. H. betragen. Sonstige Vermögens⸗ vorteile dürfen den verbundenen Kredit⸗ anstalten nicht zugebilligt werden.
(2) Die Central⸗Landschafts⸗Direktion kann beschließen, daß der verbleibende Reingewinn dem Stammvermögen zuge⸗ führt wird.
V. Auflösung des Verbandes.
§ 38.
Ueber die Auflösung des Verbandes be⸗ schließt die Central⸗Landschafts⸗Direktion. Zu dem Beschluß ist eine Mehrheit von drei Vierteln der vorhandenen Mitglieder erforderlich. Der Beschluß bedarf der Genehmigung des Staatsministeriums.
5 39.
Von dem bei der Auflösung des Ver⸗ bandes vorhandenen Vermögen ist allen Kreditanstalten, die Einlagen geleistet haben, der Betrag der Einlagen zurück⸗ zuerstatten. Reicht das in zur vollen Rückerstattung nicht aus, so ist es nach dem Verhältnisse der geleisteten Ein⸗ die Kreditanstalten zu verteilen. Bleibt nach der Rü⸗ ein Rest⸗ vermögen übrig, so ist dieses nach Beschluß der Central⸗Landschafts⸗Direktion, der der —427 des Staatsministeriums bedarf, für gemeinnützige landwirtschaft⸗ liche Zwece zu verwenden.
2——ö— Die von der Central⸗Landschafts⸗Direk⸗ tion für die Preußischen Staaten am 8. Januar 1931 beschlossene Satzung der Central⸗Landschaft für die Preußischen Staaten wird hiermit genehmigt.
Die Satzung tritt am 4. März 1931 in Kraft.
Berlin, den 23. Februar 1931.
Das Preußische Staatsministerium. Der Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten. Zugleich für den Preußischen Justizminister.
11858 Se
gesellschaften.
[105233]
Hiermit laden wir zu einer am 18. März, um 18 Uhr, in den Büroräumen des Rechtsanwalts und Nokats Dr. Zerkowski, Sagan, stattfindenden auferordentlichen Geueralversammlung unserer Gesell⸗ schaft ein. Tagesordnung:
1. Aufsichtsratwahlen.
2. Satzungsänderungen, § 1, 2 u. 6.
Porzellan⸗ und Tonwerke A.⸗G., jetzt Aktiengesellschaft für Industrie
und Handel. b
[102327 n) 11“
Strickerei Neckartal A.⸗G. Rechnungsabschluß auf den 31. Dezember 1929. Vermögen. Anlagen 49 791,—, Vorräte 14 873,27, Barmittel und Außen⸗ stände 40 135,26. Verbindlichkeiten. Afnen⸗ kapital 50 000,—, Buchschu 96149.22. Gewinn⸗ und BVerlustrechnung. Soll. Unkosten einschließlich Verlustvortrag und abzüglich Einnahmen 41 349,69 Haben. Verlust 41 349,69. Schönau, im Juli 1930. Der Vorstand.
[104899]
„Hagesfüb“ Süddentsche Handels⸗ gesellschaft für das Fleischereigewerbe A.⸗G. in Feuerbach.
In Sachen des Umtauschs unserer auf je 3 RM lautenden ien unserer Gesellchaft bdaben auf die Aufforderungen im Gesellschaftsblatt vom 16., 17. und 18. Oktober 1930 Aktionäre mit einem Vorzugsaktiennennbetrag von 4676 RM. Widerspruch gegen den Umtausch
er 2 Feuerbach, den 24. Februar 1931. Der Vorstand. Fr. Häußermann.
[104896]
Nachdem die gemäß der Goldbilanz⸗ verordnung ne urchführungsver⸗ ordnung setense Frist zum Umtausch der Anteilscheine in Aktien abgelaufen ist, — wir fest, daß die bisher nicht in Aktien umgetauschten St. 536 An⸗ teilscheine unserer sellschaft, welche noch auf unsere bisherige Firma Oskar Skaller Aktiengesellschaft und zusammen auf nom. RM 6700,— (RM 12,50 pro Stück) lauten, aber infolge der seiner⸗ zeitigen — unseres Al⸗ tienkapitals tatsächlich nur einen Nenn⸗ betrag von zusammen RNM (nom. RM 2,50 pro kraftlos geworden sind.
Die Verwertung der an Stelle der für kraftlos erklärten Anteilscheine tretenden Aktien für Rechnung der Be⸗ teiligten ist erfolgt. Der Erlös, der sich nach Abzug der entstandenen Unkosten und zuzüglich der auf die Aktien in⸗ zwischen ausgeschütteten Dividenden abzüglich Kapitalertragssteuer auf RM 3,— für jeden Anteilschein stellt, steht den Beteiligten gegen Einreichung der für kraftlos erklärten Anteilscheine bei der Darmstädter und Nationalbank Kommanditgesellschaft auf Aktien, Berlin, zur Verfügung. .
Berlin, im Februar 1931. Max Kahnemann Aktiengesellschaft.
Simon. Raddatz.
[104830] Kraftfahrzeug und Maschinen A. G. Lonis Dresen, Neuf. Einladung zu der am 28. März 1931, 15 Uhr, im Geschäftslokal zu⸗ Neuß, Niederstraße 16, stattfindenden ordentlichen Generalversammlung. Tagesordnung: 8
1. Vorlage des Geschäftsberichts für das vftsla. 1930. 1
2. Beschlußfasfung über die Genehmi⸗ 8 der Bilanz und Gewinn⸗ und eerlustrechnung für das Geschäfts⸗ fahr 1930. 8
3. Beschlußfassung über den Ausgleich
des Verlustes des Geschäftsjahres
1930 durch Heraͤnziehung der
Sonderreserve.
4. Beschlußfassung über die Ent⸗ lastung der Mitglieder des Vor⸗ stands und des Aufsichtsrats.
Der Aufsichtsrat. Dr. Peren.
[104892] Baumwollspinnerei Kolbermoor. Die Aktionäre der Baumwollspinnerei Kolbermoor werden hiermit auf Samstag, den 21. März 1931, vorm. 11 Uhr, zu der ordentlichen Generalversammlung im Notariat München H in München, Neuhaufer Straße 6/I1, eingeladen. Tagesordnung: 1 1. Vorlage der Bilanz nebst Gewinn⸗ und Verlustrechnung für 1930 un Beschlußfassung darüber. 2. Entlastung des Vorstands und Aufsichtsrats.
3. Aufsichtsratswahl.
Zur Ausübung des Stimmrechts sind diesenigen Aktionäre berechtigt, die HPüexen am zweiten Werktage vor er Generalversammlung ihre Aktien bei der Gesellschaft oder bei der Baye⸗
der Deutschen Bank und Disconto⸗ Gesellschaft Filiale München oder bei einer Effektengirobank oder bei einem Notar bis zum Schluß der General⸗ versammlung hinterlegen. — München, den 27. Februar 1931. Der Aufsichtsrat. Dr. Dietrich, Vorsitzender.
[104839] 1 Spinnerei & Weberei Pfersee. Die ordentliche Generalversamm⸗
lung findet am Samstag, den
21. März 1931, vormittags
11 ¼ Uhr, im Sitzungssaal des Nota⸗
riats Bcche II in München, Neu⸗
hauser Straße 6, statt. agesordnung:
1. Vorlage der Bilanz nebst Gewinn⸗ und Berlustrechnung für 1930 und Beschlußfassung hierüber.
2. Verwendung des Reingewinns.
3. Entlastung des Vorstands und Aufsichtsrats.
4. Aufsichtsratswahlen.
Zur Teilnahme sind diejenigen Aktio⸗ näre berechtigt, die spätestens am zweiten Werktage vor der General⸗ versammlung ihre Aktien bei der Gesell⸗ schaft oder bei einem Notar oder bei einer der nachverzeichneten Stellen: Bayerische Vereinsbank in München und Augsburg, Deutsche Bank und Disconto⸗Gesellschaft in München, Augsburg und Stuttgart, Berliner Han⸗ delsgesellschaft in Berlin oder bei einer deutschen Effektengirobank hinterlegt
en. Augsburg, den 27. Februar 1931. Der Aufsichtsrat. Dr. Dietrich, Vorsitzender.
d 1103670].
rischen Vereinsbank, München, oder bei 1
[104842]
Riesaer Bank, Aktiengesellschaft
zu Riesa.
Einladung zu der Sonnabend, den 21. März 1931, nachm. 4 Uhr, in unserem Bankgebäude in Riesa statt⸗ findenden 27. ordentlichen neral⸗ versammlung.
ordaung:
1. Vortrag des Geschäftsberichts für
1980, Richtigsprechung desselben so⸗
wie Entlastung des Ausfsichtsrats und des Borstands. 2
2. Beschlußfassung über die Ver⸗
teilung des ingewinns.
3. Neuwahl zum Aussichtsrat.
Zur Teilnahme an der Generalver⸗ ammlung sind diejenigen berechtigt, die ich als Aktionäre durch den Besitz von
ktien oder darch hüescastsesgn eine von Aktien der ellschaft beim Ein⸗ tritt in die Generalversammlung aus⸗ S gschei
Die Hinterlegungsscheine müssen von einem sren oder von der Gesellschafts⸗ kasse oder von der Reichsbank — und in ihnen die Nummern der Aktien angegeben sein.
Riesa, den 26. Februar 1931.
Der Aufsichtsrat der Riesaer Bank Aktiengesellschaft zu Riesa. Rob. Schönherr, Vorsitzender.
FessErre Eerxegen I Ree eaTeENe, Meseeeeescesösceccrea
Bilauz per 31. Dezember 1930.
28 Aktiva. Grundstück.. Kautionen .. Aufwertungsausgleichkonto Hinterlegung Hebitoren .» Gewinn⸗ und Verlustkonto: Verlustvortrag aus 1929 5 300,— Berlust in 1930 2 531,—
4 89 35 250 —
28 5 218 631 23 5 200— 300 000 —
7 831—
568 913 23
Passiva. Aktienkapital. Reservefonds.. Kreditoren. Hypothekenschulden Darlen
20 000 15 381 113 638,72 117 893 10 300 000 —
—
566 913,23 Gewinn⸗ und Verlustkonto.
1 Debet. Verlustvortrag aus 1929 Verwaltungsausgaben Stenerm .... Handlungsunkosten.. Zinsen..
41
ℳ 5 300 40 169 13 630 *2 4 400 18 750
82 249
Kredit. Mieten und Umlagen Bilanzkonto: Verlustvortrag aus vZZö Verlust in 1930
74 418 66
.2 531,— 2831,— [82 249 ,66
An Stelle des ausscheidenden Aufsichts⸗ ratsmitglieds Herrn Curt Neuländer ist Herr Direktor Paul Varagé, Budapest, Kroly⸗Kiraly ut 26, in den Aufsichtsrat gewählt.
„Im Rosenthalerplatzviertel“ Grundstücks⸗Verwaltungs⸗ u. Ver⸗
8 wertungs⸗A.⸗G., Verlin.
Stüc) darstellen, 104845]
[96225] 9. Januar die Zusammenlegung unseres kapitals im Berhältnis von 3:2 ge⸗ nehmigt hat, fordern wir hiermit unsere Aktionäre auf, ihre Aktien uns spätestens bis zum 10. Mai 1931 zur Abstempelung vorzulegen. Dis bis zu diesem Termin bei uns nicht eingereichten Aktien ver⸗ fallen der aftloserklärung. Falkenkrug b. Detmold, den 31. Ja⸗ nuar 1931. Aktien⸗Bierbrauerei Falkenkrug. C. Peter.
Aktiengesellschaft Carbidwerk Lechbruck.
Die Herren Aktionäre werden hiermit
zur entlichen Generalversamm⸗
lung am 26. März 1931, vormittags
11 Uhr, im Amtszimmer des Notariats
Augsburg I, Ludwigstr. D 210, eingeladen.
Tagesordnuung:
1. Berichterstattung der Gesellschafts⸗ organe.
2. Vorlage der Bilanz und Beschluß⸗ fassung darüber.
3. Entlastung von Vorstand und Auf⸗ sichtsrat.
Der Aktienausweis hat spätestens bis 23. März 1931 bei der Bayr. Hypotheken⸗ und Wechselbank in Augsburg zu erfolgen.
Augsburg. den 2. März 1931.
Der Aufsichtsrat. Dr. Wolfgang Wackr, Veorsitzender. [104829 1 Oldeuburgische Landesbank.
Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hierdurch zu der am Diens⸗ tag, dem 31. ärz 1931, nach⸗ mittags 5 Uhr, im Bankgebäude in Oldenburg stattfindenden —öe sechzigsten ordentlichen eneral⸗ versammlung eingeladen.
Tagesordnung: 1
1. Vorlegung des Geschäftsberichts,
Beschlußfassung über die Ge⸗ nehmigung der “ und die Gewinnverteilung sowie über die Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats.
2. Wahlen zum Aufsichtsrat.
Diejenigen Aktionäre, welche in der Generalversammlung ihr Stimmrecht ausüben wollen, ben laut § 14 unseres we spätestens am 28. März 1991 ihre Aktien bei der ee Landesbank in Olden⸗ burg i. O. niederlassung Bank in Fran Bremen, oder bei einer deutsch Effektengirobank zu .““
Oldenburg i. O., den 27. Fe⸗ bruar 1931. .
Der Vorstand. Sparke. Dr. Littmann. Krahnstöver.
Nachdem die Generalversammlung vom 55
Mieten und Umlagen.
oder bei einer ihrer Zweig⸗
en oder bei der Daesme. eatsemüüglehs Herrn Curt Neuländer ist
en
[104846] „Ausgar“, Aktiengesellschaft, urg.
Ordeutl Gen lver ☛ iche era sammlung nachmitta mmer lensburg, Südermarkt 13/14. Tagesordnung: 1. Vor ng des Geschäftsberichts, — slan sowie der Gewinn⸗ und rlustre 2. Eestne 127
Aufsi 8. wage⸗ r
—
um Aufsichtsrat. orstand. Noack.
420 Durch Beschluß der Generalversammlung vom 25. September 1930 ist das Aktien⸗ kapital unserer Gesellschaft von Reichs⸗ mark 4000000 und ℳ 2160600 auf RM 1 839 400 herabgesetzt worden. Zum Zwecke des Erwerbs sämtlicher Aktiven und Passiven der Arthur Haendler G. m. b. H. Berlin, und der Arthur Haendler G. m. b. H., vorm. Emil Otto Mansfeld in Dresden, wurde das Kapital lt. Beschluß der gleichen Generalversammlung sodann wiederum um RM 160600 auf Reichs⸗ mark 2000000 erhöht. Unter Hinweis auf § 289 H.⸗G.⸗B. werden die Gläubiger hierdurch aufgefordert, ihre Ansprüche bei der Gesellschaft anzumelden.
Berlin⸗Tempelhof, 11. Februar 1931.
Gebrüder Pierburg Aktiengesellschaft. Der Vorstand.
renmmmn mmmnnmmemememnene [103669].
Bilanz per 31. Dezember 1939.
Aktiva. Grundstücke Kautionen . Aufwertungsausgleichkonto Debitoren Gewinn⸗ und Verlustkonto:
Verlustvortrag aus 1929 9 950,— Derlose in 1930 11,—
4 72 aa. 2 41 650, — 167 875/37 320 000—
9 961— 539 487 37
BPassiva. Aktienkapital 20 0005. Reservefonds.. 17 751 22 Kreditoren.. 67 764 90 Hypothekenschulden 113 971, 25 Darlehn . 320 000,—
N— 539 487 ,37 Gewinn⸗ und Berlustrechnung.
5 9 950,— 63 124/81 5 128 95 4 400 — 20 000— 102 60376
92 642 76
Verlustvortrag aus 1929 Berwaltungsausgaben..
11111“
andlungsunkosten 1 en
. „ 2 298 2 2
Bilanzkonto: Verlustvortrag aus 1929. 9 950,— Verlust in 1930 11,—
An Stelle des ausscheidenden Aufsichts⸗
err Direktor Paul Varagè, Budapest, Aroly⸗Kiraly ut 26, in den Aufsichtsrat gewählt. „Haus Elsaß“ Grundstücks⸗Ver⸗ waltungs⸗ u. Verwertungs⸗A.⸗G., Berlin.
mmnnnÜÜnRnRnRnn
[103671]. Bilanz per 31.
Aktiva. Grundstück . Kautiondnen Aufwertungsausgleichkont Debitoren. . Gewinn⸗ und Verlustkonto:
Verlustvortrag aus 1929 9 500,— Verlust in 1930 429,54
Dezember 1930.
27 880— 1—
59 881/44
—
9 929,54
Passiva. Aktienkapital... Reservefonds.. Kreditoren.. Hypothekenschulden Darlehnn..
20 000 — 7 592 04
62 381 ,44 50 000 —
Gewinn⸗ und Verlustkouto.
Debet. Verlustvortrag aus 1929 Verwaltungsausgaben Steuern Handlungsunkosten.. Zinshen.
23 854 11
Kredit. Mieten und Umlagen 31 950 57 Bilanzkonto: 1 Verlustvortrag aus b 929 9 500,—
429,54 9 929,54
HnRMA HvTMA Mtxxxezad. venlMassrsTxefric A. -rg Sex
147 391 98
8 7 418,50 147 80198
2 89 9 500 — 1 001—
4 400 — 3 125—
41 880/ 11
[102977]. Augsburger Volkshaus A.⸗G. Bilanzkonto am 31. Dezember 1930.
Kassakonto . 3 029 46 Grundstückskto. 599 787,75 1
Abschreibung 11 995,75 ⸗ 587 792,— Einrichtung. 71 445,01 Abschreibung 4 288,39 Inventar . . 21 522,50 Albschreibung 2 651,90
EEII“
V 67 156,62
18 870,70 44 677,70 721 526 48
Schulden. “ Sparkassenkonto
Darlehenkonto . Hypothekenkonto
Altienanteile.. Kreditoren..
721 526ʃ48
Gewinn⸗ und Verlustkouto am 31. Dezember 1930.
Verlust. Zinsenkonto . Grundstücksunkosten. Allgemeine Unkosten Lohnkonto Versicherungskonto. Wirtschaftskonto Steuerkonto Verlust vom Vorjahr
—
51 467/7 2 922772
8 2
u1111“
151 217 24
Gewinn.
41 880,11 An Stelle des ausscheidenden Aufsichts⸗
ratsmitglieds Herrn Curt Neuländer ist
Herr Direktor Paul Varagéè, Budapest,
Karoly⸗Kiraly ut 26, in den Aufsichtsrat
gewählt.
Im Invalidenviertel“ Grundstücks
Verwaltungs⸗ und Berwertungs ..o., verliux.
1]
76 255/04
Beitr. d. Gewer 1 Le. 2 4 227 20
Mietekonto 1 (Wo ) Mietekonto 2 (Büros).. Bausteinkontoeoe.
151 21727 Augsburger Bolkshaus A.⸗G.,
Eisenhammerstr. 26, Telefon 552. Der Vorstand. Hans Edelmann.