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Inhalt des amtlichen Teiles: Deutsches Reich.
Abänderung der Richtlinien über die Gewährung von Um⸗ S schuldungsdarlehen in den Ostgebieten vom 17. September 1930. gaichtlinien über die erleichterte Gewährung von Umschuldungs⸗ varlehen an landwirtschaftliche Kleinbetriebe in den Ost⸗ gebieten. canntmachung der Filmprüfstelle Berlin, betreffend Zulassungs⸗ 11.“*“
E11114“ .
Preußen.
. Deutsches Reich. EWE1 “ I“ 18 Fllabänderung der Richtlinien über die Ge⸗ lwährung von Umschuldungsdarlehen in den
Ostgebieten vom 17. September 1930.
Vom 5. März 1931.
is
b Auf Grund der §§ 4, 20 des III. Abschnitts (Osthilfe) der uverordnung des Reichspräsidenten zur Behebung finanzieller, wirtschaftlicher und sozialer Notstände vom 26. Juli 1930 (RGBl. 1 S. 311) und 8 3 Abs. 2 der zweiten Durchführungs⸗ verordnung hierzu vom 3. September 1930 (Deutscher Reichs⸗ und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 206) wird im Einver⸗ unehmen mit der Preüußischen Staatsregierung folgendes be⸗ ttimmt:
1 Die Richtlinien über die Gewährung von Umschuldungs⸗ darlehen in den Ostgebieten vom 17. September 1930 werden wie folgt geändert:
1
§ 3 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „Sie sind durch Hypo⸗ theken zu sichern, denen nur solche Hypotheken oder Grundschulden im Range vorgehen dürfen, die von Realkreditinstituten, öffent⸗ lllichen Sparkassen oder sonstigen, mit langfristiger Beleihun sich befassenden öffentlichen Stellen gewährt werden; die Gewährung von Umschuldungshypothéken kann abgelehnt werden, wenn nicht die Kündbarkeit der Vorhypotheken auf mindestens 5 aus⸗ gechlossen ist. Ob und welche sonstigen Lasten im Range vor⸗ gehen dürfen, entscheidet im einzelnen Falle die Landstelle.“ 86 3 fä ett folgenden neuen Absatz 3: „Ist bei Betrieben mit einem Einheitswert bis zu 40 000 RM eine erststellige Beleihung zur Zeit anderweitig nicht zu erreichen, so kann ausnahmsweise ein Ueberbrückungskredit auf die Dauer von 86 einem Jahr einem von der Oststelle bei der Reichskanzlei festzusetzenden insjatz aus dem Betriebssicherungsfonds gegeben werden, sofern 1 S gevührung einer langfristigen Hypothek in fester Aussicht 1 § 2.
§ 4 Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung: shundungsdarlehen sol im Regelfall die Summe — an sellenden Umschuldungshypothek im Range vorgehenden iastungen nicht übersteigen.“
„Das Um⸗ der zu be⸗ Be⸗ b gefü Absatz 2 folgender neuer Satz: „Von er Ortsbesichtigung kann, abgesehen von den Fällen des § 13, söstand genommen werden, wenn die Verschuldung sich im sähmen von 66 vH des berichtigten Wehrbeitragswerts hält und 1 ge Buchführungsergebnisse der letzten beiden Wirtschaftsjahre die
. anierungsfähigkeit erkennen lassen.“
§ 4. . 89 Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung: vst sich im Bedarfsfalle zu diesen⸗ Zwe - b ntragsstellers in Verbindung usw 8- Absatz 3 Satz 2 erhält solgende Fassung: „Das Darlehen soll
icn8 des Beleihungswerts des Betriebs (§ 4 Absatz 2) nicht über⸗ § 5.
Anschließend an § 9 ist ein neuer § 9a einzuschalten: Nach nufstellnn des vorläufigen uhrtmngs. oder Sanierungs⸗ ₰ soll dem Antragsteller ein Zwischenbescheid über die Aus⸗ en und Voraussetzungen des mschuldungsverfahrens erteilt Nachleäf 1““ sollen darin die für erforderlich . Anttan e der 1 Gläubiger angegeben werden, mit der von agsteller Gelegenheit hat, zur Abkürzung des Verfahrens ich aus entsprechende Vereinbarungen zu treffen. 8 tragst Ueartige Vergleichsabkommen 18— gegebenenfalls vom An⸗ eller und Gläubiger der Landstelle schriftlich zu bestätigen. en eaen das Umschuldungsverfahren so weit gediehen ist, daß e Bö“ Zweifel nicht mehr bestehen, können zur etriebarng störender Glubigereingriffe oder zur Sicherung der oder Sasaeteheng Vorschüsse bis zu 30 vH der UHmiculde gs. gezahlt 19 uta aus Mitteln des Betriebssicherungsfo 8 6.
§ 10 erhält folgende Fassung: „N Abs Prü⸗ ssung: „Nach dem Abschluß der Prü⸗ dung und der Pentung des Schuldenstandes geführten Ver⸗
Hinzugefügt wird in § 8
„Die Landstelle Gläubigern des
ungen stellt die Landstelle den endgültigen Umschuldungs⸗ 1“ 1“ ““ 1111“
Vorschriften der §§ 17 — 21
Berlin, Sonnabend, den 7. März,
*
abends.
88
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oder Sanierungsplan auf. Der Plan hat in diesem Fall die Verpflichtungen des Antragstellers vorzusehen,
a) sch einer von der Landstelle im Bene chuldungskreditinstitut zu regelnden
zu unterwerfen, b Landstelle festgesetzten Mindestbesatz mit
b) den von der lebenden Inventar zu erhalten. die Verpflich⸗ zu führen oder sich einer
Daneben soll die Landstelle dem Antragsteller rungsstelle anzuschließen;
tung auferlegen, ordnungsmäßig Buch von der Landstelle anerkannten Buchfü
darüber hinaus kann sie ihm weitere betriebswirtschaftliche Auf⸗ lagen machen.“ 74
Hinter § 21 wird folgender § 21 a eingeschaltet: „Die Ost⸗ stelle bei der Reichskanzlei und die einzelnen Landstellen können allgemeine Bestimmungen über die Prüfung und Bearbeitung der eeg
Die Landstellen können bestimmen, daß Anträge, die nach den Vorschriften der §8 17 — 21 zu berarbeiten sind, nach Maßgabe der allgemeinen Bestimmungen Anträge, die nach Maßgabe der allgemeinen Bestimmungen zu bearbeiten sind nach Maßgabe der hehandelt werden.“
§ 8.
men mit dem Um⸗ etriebsüberwachung
8
89 In § 22 wird die Zahl „2000“ durch die Zahl „5000“ ersetzt.
Berlin, den 5. März 1931. 8 Der Reichskanzler.
Dr. Brüning.
Ri gtiinien 8 über die erleichterte Gewährung von Um⸗ schuldungsdarlehen an lan wirtschaftliche
Kleinbetriebe in den Ostgebieten.
Vom 5. März 1931.
Auf Grund der §§ 4, 20 des III. Abschnitts (Osthilfe) der Verordnung des Reichspräsidenten zur Behebung finanzieller, wirtschaftlicher und sozialer Notstände vom 26. Juli 1930 (RSBl. I S. 311) und des § 3 Abs. 2 der zweiten Durch⸗ führungsverordnung hierzu vom 3. September 1930 (Deutscher Reichs⸗ und Preußischer ö Nr. 206) wird in Ergänzung der Richtlinien für die ewährung von Umschuldungsderlehen in den Ostgebieten vom 17. September 1930 im Einvernehmen mit der Freußischen Staatsregierung folgendes bestimmt:
8 * 28182 EE1“
§1 Den Eigentümern oder Pächtern landwirtschaftlicher Klein⸗
und Mittelbetriebe können nach Maßgabe der nachstehenden Richt⸗ linien Umschuldungsdarlehen gewährt werden, wenn der von ihnen geh Betrieb in seinem 8 estande gefährdet ist (Sanierungs⸗ edürftigkeit), aber nach Lage der erhältnisse noch erhalten werden kann, und wenn seine Leitung hierfür Gewähr bietet (Sanierungswürdigkeit). 1
Voraussetzung für die Gewährung von Umschuldungsdar⸗ lehen nach Maßgabe dieser Richtlinien ist des weiteren, daß der Einheitswert des landmwirtschafflichen Betriebs nicht über 20 000 Reichsmark, das im Einzelfall benötigte Umschuldungsdarlehen nicht über 5000 RM hinausgeht.
8 Umschuldungsdarlehen nach Maßgabe dieser Richtlinien können an die Inhaber von Siedlungsstellen, die auf Grund des Reichssiedlungsgesetzes vom 11. August 1919 geschaffen sind, auch dann gewährt werden, wenn die Auflassung noch nicht erfolgt ist. Ergänzungsbestimmungen für die Behandlung von Umschuldungs⸗ oder Sanierungsanträgen von Neusiedlern werden vorbehalten.
Die Umschuldung hat die Umwandlung drückender schwebender Schulden in niedrig verzinsliche langfristige Schulden zum Zweck. Umschuldungsdarlehen können auch zu einer im Zusammen⸗ ang mit der Schuldumwandlung erforderlichen Ergänzung des etriebsinventars gewährt werden. .
Grundsätzlich soll es sich, um Schulden handeln, die aus der Betriebsführung erwachsen sind. Beruht die gefährdete Loce eines Betriebs im wesentlichen auf der Eingehung etriebsfremder Ver⸗ bindlichkeiten, auf unangemessen hohen Erbabfindungen oder auf einer nach m eh ftlichen Grundsätzen nicht gerechtfertigten Regelung von Rest aufgeldschulden, so scheidet er in der Regel für eine Umschuldung aus. ; 8 “
ä11XA2*X“ ind durch Hypotheken zu sichern. Von einer vpotseecchen 8a kann, insbesondere bei Pachtbetrieben, abgesehen werden, wenn der Darlehnsnehmer anderweitige ausreichende Sicherheiten bietet.
§ 4.
Die Höhe der Umschuldungsdarlehen muß so bemessen sein, daß die Aufbringung der Zins⸗ und Tilgun sbeträge für die nach der Durchführung der zuldung verbleibende Schulden⸗ last nach den entabilitätsverhältnissen des Betriebes gewähr⸗ leistet erscheint.
Die Kündbarkeit der einer Umschuldungshypothek im Range vorgehenden Flastnacen soll tunlichst far die Dauer von 3 Jahren ausgeschlossen sein.
G . § 5.
Die Unrschn vanevarklfben werden durch die von
stelle bei der Reichskanglei bezeichneten Kreditinstitute
Die umschangungecarnebegs
der Ost⸗ gewährt
durch erneute
eEeter he Die Oststelle bei der Reichskanzlei kann die Auswahl der Umschuldungskreditinstitute den Landstellen übertragen. 3 Die Landstellen machen öffentlich bekannt, welche Kredit⸗ institute in ihrem Bezirk als Umschuldungskreditin titute be⸗ zeichnet sind. Für die Verpflichtungen aus den Umschuldungsdarlehen übernehmen das Reich und der Preußische Staat je zur Hälfte die sel stschuldnerische Bürgschaft. Die Oststelle bei der Reichs⸗ kanzlei kann das Ausmaß der Leistungen bestimmen, die den Garanten von den Umschuldungsinstituten im Bürgschaftsfall zu erstatten sind. 1
ee bei Eintritt des Bürgschaftsfalles regelt die Oststelle der Reichskanzlei.
§ 6.
Für die Stellung des Antrages auf Gewährung eines Um⸗ schuldungsdarlehens gilt § 6 der Ri tlinien über die Gewährung von Umschuldungsdarlehen in den Ostgebieten vom 17. September 1930 (Allgemeine Umschuldungsrichtlinien) mit den hierzu er⸗ gangenen Ausführungsbestimmungen.
Die Anträge werden durch die in § 18 der Allgemeinen Uni⸗ schuldungsrichtlinien bezeichneten Sachverständigen unter be⸗ triebswirtschaftlichen Gesichtspunkten geprüft.
Nach Abschluß der Prüfung hat der Landrat erforderlichen⸗ falls Verhandlungen mit dem rlehnsnehmer und seinen Gläu⸗ bigern zu führen, um eine Senkun des Schuldenstandes im Wege des Vergleichs herbeizuführen. ierbei sind die in 8§ 8, 9 der Allgemeinen Umschuldungsrichtlinien aufgestellten Grundsätze zu beachten. 1
der 2 betriebswirtschaftlichen 2 und
des Schuldenstandes entscheidet der Landrat über den Antrag und berichtet nach Maß⸗ gabe des § 9 an die Landstelle. 1 Der Antrag ist abzulehnen, wenn der Antra steller oder seine Gläubiger dem von 8* aufgestellten Umf uldungs⸗ oder Sanierungsplan nicht zustimmen, wenn sich nach dem Abschluß der Prüfung und der zur Senkung des Schuldenstandes geführten Verhandlungen ein 8
Nach Abschluf 1 tr etwaiger Verhandlungen über die Senkung
Betrieb als nicht sanierungsfähig erweist oder wenn das eie die Gewährung des Um⸗ schuldungsdarlehens ablehnt. 1
Im übrigen finden auf das Verfahren die Bestimmungen der §§ 11—16 der Allgemeinen Umschuldungsrichtlinien mit der Maßgabe Anwendung, ß die in den Allgemeinen Umschuldungs⸗ richtlinien vorgesehenen Befugnisse der Landstelle von dem Land⸗ rat ausgeübt werden. . “
1 ““
Darlehen oder, in Ausnahmefällen, verlorene Zuschüsse aus den für mact⸗ der Betriebssicherung bereitgestellten Mitteln kann der Landrat bis zum Betrage von 500 RM bewilligen.
Scheint die Umschuldung nur bei Bewilligung eines höheren Betrages durchführbar, dann sind die §§ 17— 21 der Allgemeinen hx srichtlinien zur Anwendung zu bringen.
ie Oststelle bei der Reichskanzlei kann die Grenze von
500 RM allgemein oder für einzelne Gebiete heraufsetzen.
§ 9. Vor eg von Umschuldungsdarlehen hat der der zuständigen andstelle zu berichten. 8 8 Die Entscheidung des Landrats gilt als endgültig, wenn die Landstelle nicht innerhalb einer Woche nach Eingang des Berichts bei 8 erhebt. — 8 ie Oststelle bei der Reichskanzlei und die einzelne Landstelle für ihren zirk können Vorschriften über Form und Inhalt dieser Berichte erlassen
Landrat
und allgemeine Bestimmungen über Prüfung und Bearbeitung der Anträge treffen. 1 Die Landstellen können einzelne Fälle zur Bearbeitung und Entscheidung an sich ziehen. ““ — Berlin, den 5. März 1931. — Der Reichskanzler. Dr. Brüning.
1“ . 1 Bekanntmachung, betreffend Zulassungskarten.
1. Die Zulassungskarten Prüfnummer 27 632 vom 15. De⸗ zember 1930 „Zwei Menschen“ sind ab 14. Februar 1931 un⸗ ültig. Nur die durch erneute Zulassung des Bildstreifens vom Januar 1931 unter Prüfnummer 28 065 mit gleichem Haupt⸗ titel erteilten Helas Faseeesten sind gültig. 2. Die Zulassungskarten Prüfnummer 26 386 vom 24. Juli 1930 „Dynamit“ sind ab 24. Februar 1931 ungültig. Nur die Zulassung des Fen vom 10. Februar 1931 unter Prüfnummer 28 169 mit gleichem Haupttitel erteilten Zu⸗ lassungskarten sind gültig. P8 3. Die Zulassungskarten Prüfnummer 15 068 vom 24. 42 bruar 1927 „B6b, die Sportstudentin“ sind ab 25. Februar 1 1 ungültig, wenn sie nicht den neuen Haupttitel „Wettlauf um den Mann“ und das Ausfertigungsdatum „11. Februar 1931“ 8* 14. Die Zulassungskarten Prüfnummer 15 039 vom 22. Fe⸗ bruar 1927 „Mein Schatz — meine Katze“ 1931 ungültig, wenn sie nicht den neuen Haupttitel „ an der Strippe“ und das Ausfertigungsdatum „11. Feb tragen. 5. Die Fesssngekeraen Prüfnummer 27 949 vom 16. Fa⸗ nuar 1931 „Der Mann, der den Mord beging“ sind ab 25 Fe⸗ bruar 1931 ungültig, wenn sie nicht den neuen Hauptitel „Der