1931 / 79 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 04 Apr 1931 18:00:01 GMT) scan diff

eichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 79 vom 4. April 1931. S. 2

88 eb.““ Streitigkeiten zwischen dem Treuhänder und der Ver⸗ sicherungsunternehmung über die Obliegenheiten des Treuhänders entscheidet die Aufsichtsbehörde. 8 8 60 g. 9— Die Vorschriften der §§ 60 b bis 60 f gelten auch für den Stellvertreter des Treuhänders. .

9. Hinter § 63 wird unter der Ueberschrift „3. Vorschriften über Konkursvorrechte bei der Schadensversicherung“ folgende Vor⸗ schrift eingefügt:

§ 63 a.

In Versicherungszweigen, für welche die besonderen Vorschriften der §§ 56 bis 63 über die Prämienreserve nicht gelten, gehen im Konkursfall die Forderungen aus Versicherungsverträgen auf Rückerstattung eines auf die Zeit nach der Beendigung des Versicherungsverhältnisses entfallenden Teils der Prämie und auf Ersatz eines zur

it der Konkurseröffnung bereits eingetretenen Schadens den im § 61 Nr. 6 der Konkursordnung ge⸗ nannten übigen Konkursforderungen im Range vor. werden Forderungen auf Rückerstattung eines Prämienteils im Range nach den Forderungen auf Ersatz eines Schadens, Forderungen derselben Rangordnung nach Verhältnis ihrer Beträge berichtigt. 1

10. Im § 64 wird a) im Abs. 2 zwischen dem ersten und zweiten Satz folgender Satz eingefügt: Sie kann insbesondere die Verbindung von Darlehens⸗ geschäften und Versicherungsabschlüssen untersagen, soweit 8 die Versicherungssumme höher als das Darlehen ist. pb) folgender vierter Absatz hinzugefügt:

Hat ein Verlag Bezieher von ihm verlegter Zeit⸗ schriften oder Zeitungen bei einer Versicherungsunter⸗ nehmung versichert, so kann die Aufsichtsbehörde An⸗ ordnungen der im Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Art auch unmittelbar gegenüber dem Verlag treffen. Die Vor⸗ schriften des Abs. 3 gelten sinngemäß.

11. Hinter § 64 wird folgende Vorschrift eingefügt: § 64 a.

Ist eine Versicherungsunternehmung an einer anderen Unternehmung, die der Beaufsichtigung nicht unterliegt, beteiligt, und kann die Beteiligung nach ihrer Art oder ihrem Umfang zu einer Gefährdung der Versicherungs⸗ unternehmung führen, so kann die Aufsichtsbehörde der Versicherungsunternehmung die Fortsetzung der Beteili⸗ gung untersagen oder nur unter der Bedingung ge⸗ statten, daß sich die Unternehmung nach den Vorschriften der §§ 55 b bis 55h auf ihre Kosten oder auf Kosten der Versicherungsunternehmung prüfen läßt. Verweigert dies die Unternehmung oder ergeben sich bei der Prü⸗ ung Bedenken gegen die Beteiligung, so hat die Auf⸗ ichtsbehörde der Versicherungsunternehmung die Fort⸗ setzung zu untersagen.

A.s Beteiligung gilt auch der Fall, daß ein Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats der Versicherungs⸗ unternehmung auf die Geschäftsführung einer anderen Unternehmung maßgebenden Einfluß ausübt oder aus⸗ zuüben in der Lage ist.

12. Im § 65 Abs. 2 a) werden im Satz 1 hinter dem Wort ‚Unternehmens“ die Worte eingefügt:

„sowie die Makler, die für das Unternehmen tätig

sind oder tätig waren“;

b) wird zwischen dem ersten und zweiten Satz folgender Satz eingefügt.

„Diese Pflichten bestehen auch, wenn die Aufsichts⸗ behörde vermutet, daß eine Unternehmung den Betrieb von Versicherungsgeschäften zum Gegenstande hat, und die von ihr vorzunehmende Prüfung klarstellen soll, ob die Unternehmung der Beaufsichtigung unterliegt.“

138. Hinter § 65 werden folgende Vorschriften eingefügt:

§ 65 a. Die Aufsichtsbehörde soll wenn möglich unvermutet die im § 65 Abs. 1 vorgesehene Prüfung mindestens alle fünf Jahre einmal vornehmen. Die Aufsichtsbehörde kann zu der Prüfung Personen heranziehen, die nach 55 d zu Prüfern bestimmt werden können. Die Auf⸗

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ichtsbehörde kann die Prüfung auch so vornehmen, daß lie an einer von der Versicherungsunternehmung nach 55 b veranlaßten Prüfung teilnimmt und weitere Fest⸗ tellungen, die sie für erforderlich erachtet, selbst trifft.

Die Vorschriften des Abs. 1 Satz 1, 3 gelten nicht für Versicherungsunternehmungen, die als kleinere Vereine 53) anerkannt sind oder bei denen kein Aufsichtsrat gebildet ist.

§ 65 b.

Prüfer, die nach § 65 a Abs. 1 Satz 2 zu einer Prüfung herangezogen werden, und Personen, deren sie sich bei der Prüfung bedienen wollen, sind von der Aufsichts⸗

behörde unter Hinweis zuf die Strafbestimmungen des

106 b . die gewissenhafte Erfüllung Obliegen⸗ eiten durch Handschlag zu verpflichten. Ueber die Ver⸗ Hiichtung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die der Ferpflichtete Bei wiederholter Heran⸗ ziehung genügt eine Verweisung auf die frühere Ver⸗ flichtung. Wird eine Prüfungsgesellschaft erangezogen, o sind die Inhaber, Vorstandsmitglieder oder Ge⸗ chäftsführer zu verpflichten. Im übrigen gelten die Borschriften des § 55 h. 1“

14. § 67 a wird gestrichen.

15. Im § 69 wird h a) im Abs. 2 Satz 1 das Wort „laufenden“ gestrichen: 8) folgender dritter Asiat Pätzaceüen

„„Sind bei einer Versicherungsunternehmung selbstän⸗ diger Abteilungen des Prämienreservefonds 57 Abs. 4) 6 so können die im Abs. 1 und 2 vor⸗ esehenen Maßnahmen auf eine selbständi b beschenen werden.“ 5

16. Im § 73

a) werden im Abs. 1 Nr. 9 die Worte „über mlapnasenes auf Grund des § 67 a und“ gestrichen; b) werden im Abs. 1 hinter Nr. 9 als Nr. 9 a, Nr. 9 b und Nr. 9c folgende Vorschriften eingefügt: 9 a) darüber ob eine Unternehmung der Beaufsichtigung unterliegt 1 a), 9 b) darüber, ob eine Beteiligung nach § 64 a vorliegt, und über den Erlaß einer Anordnung der dort 12* . J.-; Art, 9 c) sonst, wenn der Vorsitzende des Reichsaufsichtsamts es anordnet; ce) werden im Abs. 4 und im Abs. 5 die Verweisungen „Nr. 6 bis 9“ durch die Verweisungen „Nr. 6 bis 9e“ ersetzt. 17. Im § 74 wird dem Abs. 1 folgender Satz hinzugefügt: „Im Falle des § 73 Abs. 1 Nr. 9b gilt als Beteiligte nur die Versicherungsunternehmung, die an der anderen Unternehmung beteiligt ist.“

18. Im § 81 werden die Abs. 1, 2 und 3 durch folgende Vor⸗ schriften ersetzt:

Die Kosten des Reichsaufsichtsamts für Privatversiche⸗

rung und des Verfahrens vor ihm sind dem Reiche von

1“ 2

den seiner Aufsicht unterstellten Versicherungsunterneh⸗ und Bausparkassen (Abschnitt VI a) durch Ent⸗ Aichtung von Gebühren in dem im Abs. 2 vorgesehenen mmfang zu erstatten; zu den Kosten gehören auch die Kosten, die 1 Heranziehung von Prüfern nach 65 a Abs. 1 2 entstanden sind. Zu den zu er⸗ kattenden Kosten sind die im Vorjahr nicht eingegan⸗

genen Gebühren hinzuzurechnen. Der Gesamtbetrag der Gebühren soll drei Viertel der im Abs. 1 erwähnten Kosten betragen. Der Satz von eins

vom Tausend der gebührenpflichtigen Einnahme an Prämien G“ und Spar⸗ und Tilgungsbeiträgen (. usparkassen) darf nicht über⸗ schritten werden. Bei Versicherungsunternehmungen werden die Gebühren nach dem Verhältnis der Brutto⸗ prämien (Beiträge, Vor⸗ und Nachschüsse, Umlagen) be⸗ crechnet, die einer jeden Unternehmung im letzten Ge⸗ schäftsjahr aus den von ihr im Inland abgeschlossenen Versicherungen, jedoch nach Abzug der zurückgewährten Ueberschüsse oder Gewinnanteile, erwachsen sind; bei Bau⸗ sparkassen treten an die Stelle der Bruttoprämien die um Zuschläge für Verwaltungskosten oder ähnliche Auf⸗ wendungen erhöhten Spar⸗ und Tilgungsbeiträge.

Der Gebührensatz wird jährlich in Tausendteilen der gebührenpflichtigen Einnahme an Prämien und Spar⸗ und Tilgungsbeiträgen vom Reichsaufsichtsamte fest⸗ gesetzt. Dabei können die gebührenpflichtige Einnahme und die Gebühren nach Grundsätzen abgerundet werden, die der Genehmigung des Reichswirtschaftsministers be⸗ dürfen. Der Reichswirtschaftsminister kann einen Min⸗ destgebührenbetrag festsetzen.

. Im § 90 . Abs. 1 folgende Fassung: b 4.“

für ausländische Unternehmungen gelten die Vor⸗

schriften der §§ 55 b bis 55i nur, soweit das Reichs⸗ aufsichtsamt für Privatversicherung es bestimmt. Die Vorschriften des § 56, des § 57 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 3, 4, der §§ 58 bis 60 und der §§ 61 bis 63 gelten bei aus⸗ ländischen Unternehmungen nur für die im Inland ab⸗ geschlossenen Versicherungen.

b) wird dem Abs. 2 folgender Satz 2 zugefügt:

Ein Treuhänder nach den Vorschriften der §§ 60 a bis

6609g ist nicht zu bestellen.

20. Hinter § 91 wird ein Abschnitt VI a mit der Ueberschrift

„Bausparkassen“ und folgenden Vorschriften eingefügt: 8 8 § 91 a. Privatunternehmungen, bei denen durch die Leistungen mmehrerer Sparer ein Vermögen aufgebracht werden soll, aus dem die einzelnen Sparer Darlehen für die Be⸗ schaffung oder Verbesserung von Wohnungen oder Sied⸗ lungen oder zur Ablösung hierzu eingegangener Ver⸗ pflichtungen erhalten (Bausparkassen), unterliegen der Beaufsichtigung. Soweit dieses Gesetz keine Vorschriften über Bausparkassen enthält, gelten sinn⸗ emäß die Vorschriften der §§ 1 a, 4, 5, des § 7 Abs. 1

r. 1 und 3, Abs. 2, des § 9 Abs. 3, der §§ 13, 14, 54, 55, 55 b bis 55 i, 64 bis 66, des § 67 Abs. 1, 2, der §§ 68 bis 70, 71, 73 bis 80, 82, 83, 85 bis 89, des § 90 Abs. 1 Satz 1 und des § 91. Dabei kann die Aufsichtsbehörde bestimmen, daß und in welchem Sinne Vorschriften, die g Unternehmungen einer bestimmten Rechtsform er⸗

lassen sind, auch auf Unternehmungen einer anderen Rechtsform anzuwenden sind.

Der Reichswirtschaftsminister kann im Einvernehmen mit dem Reichsarbeitsminister und mit Zustimmung des Reichsrats Geschäftsbetriebe, die wirtschaftlich dieselben oder ähnliche BFwolche wie Bausparkassen verfolgen, den

ür diese geltenden Vorschriften unterstellen; die Ge⸗ chäftsbetriebe sind im einzelnen zu bezeichnen. Die An⸗ ordnung des Reichswirtschaftsministers ist im Reichs⸗ gesetzblatt bekanntzumachen.

Als Bausparkassen sind nicht anzusehen Wohnungsunter⸗ nehmen, die nach Kapitel MI des Siebenten Teiles der Verordnung des Reichspräsidenten zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen vom 1. Dezember 19230 (R7GBl. I S. 517) als gemeinnützig anerkannt sind.

§ 91 b.

Bausparkassen werden von dem Reichsaufsichtsamt für Privatversicherung beaufsichtigt, auch wenn ihr Geschäfts⸗ betrieb auf das Gebiet eines Landes beschränkt ist.

Bevor das Reichsaufsichtsamt über einen Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb entscheidet, soll es die für den Hauptsit der Bausparkasse zuständige oberste Landesbehörde oder die von dieser bestimmte Stelle über die Zuverlässigkeit der verantwortlichen Ge⸗ hneier und die der Bausparkasse zur Verfügung tehenden Mittel hören.

§ 91 c.

Der Geschäftsbetrieb darf nur Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften b; Aktien oder Feeülschaften, mit beschränkter Haftung erlaubt werden. 8

4 § 91 d. Die Erlaubnis zum Geschäftsbetriebe darf außer den im § 7 Abs. 1 Nr. 1 und 3 beedwess Gründen nur versagt werden, wenn nach dem Geschäftsplan die Be⸗ lange der Bausparer nicht hinreichend gewahrt 8. oder durch die eingereichten Geschäftsunterlagen die Erfüllbarkeit der sich aus den Bausparverträgen er⸗ gebenden E nicht genügend dargetan ist. Die Erfüllbarkeit dieser Verpflichtungen darf nicht allein deshalb in Fnes gezogen werden, weil bei der Sicherung der Baudarlehen die im § 60 aufgestellten Grundsätze für die Beleihung von Grundstücken nicht ein⸗ gehalten werden. § 91 e.

Der Geschäftsplan hat den Zweck und die Einrichtung der Bausfattaste und das räumliche Gebiet des beabsich⸗ tigten Geschäftsbetriebs anzugeben sowie die Tarife unter Hervorhebung der längsten und kürzesten Wartezeit voll⸗ ständig darzustellen.

Der Geschäftsplan hat ferner Angaben zu enthalten:

1. über die bei den Berechnungen angewandten Grund⸗ sätze, besonders, ob und wie die Leistungen der Bau⸗ sparer zu verzinsen sind;

ob und wie die Bausparer

in Spargruppen zu⸗ sfammengefaßt werden; b

über die gesonderten Nachweisungen des für die Zu⸗ 1t

teilung von Baudarlehen anzusammelnden Ver⸗ mögens, des in dinglich gesicherten Baudarlehen an⸗ gelegten Vermögens sowie des anderen Vermögens der Bausparkasse; über die Voraussetzungen für die Zuteilung von Baudarlehen unter Bezeichnung des Zeitpunkts der Zuteilungen; .“ über die Deckung der Verwaltungskosten; 8 über die Bildung von Rücklagen; ““ über die Au 18 und hh von Darlehen, e

die eine beschleunigte Zuteilung der Baudarlehen ermöglichen sollen.

§ 91 f. Der Gesellschaftsvertrag soll die einzelnen Geschäfts⸗ arten bezeichnen und die Grundsätze für die Anlegung des Vermögens angeben. 8 38

Die allgemeinen Spar⸗ und Darlehnsbedingung sollen Bestimmungen enthalten:

1. über die Höhe und Fälligkeit der Leistungen Bausparer und über die Rechtsfolgen eines Verzug

über die Höhe und Fälligkeit der Leistungen Bausparkasse, über die Grundsätze für die Gem rung von n über die Länge der Wa —— unter Hervor bung der längsten und kürzes⸗

rtezeit sowie über die Voraussetzungen, von den die Zuteilung und Auszahlung von Baudarleh abhängig sind;

über die dingliche Sicherung der Baudarlehen;

darüber, ob und unter welchen Voraussetzungen; v r ihre Ansprüche abtreten oder verpfänd

ürfen;

e ob und wie der Bausparvertrag gekünde oder sonst ganz oder teilweise aufgehoben werd kann, und über die Verpflichtungen des Bauspar und der Bausparkasse in diesen Fällen;

darüber, ob auf die Bausparer eine Lebensversich rung 252 wird;

über das Verfahren bei Streitigkeiten aus de Bausparvertrag und über das zuständige Gericht,

. darüber, ob und nach welchen Grundsätzen u Maßstäben die Bausparer an den Ueberschüssen

Beausparkasse teilnehmen. v1I

Bei jeder Bausparkasse hat das Reichsaufsichtsamt fe

Privatversicherung im Einvernehmen mit der für de Sitz der Bausparkasse zuständigen obersten Landesbehör . Anhörung der Bausparkasse einen Vertrauensman zu bestellen, der darüber zu wachen hat, daß die Ba rlehen an die Bausparer nach dem Geschäftsplan ; geteilt werden. Das Reichsaufsichtsamt kann dem Ve krauensmann weitere Aufgaben übertragen. Die 2 stellung kann jederzeit widerrufen werden. 8 Der Vertvauensmann kann jederzeit die Bücher un Schriften der Bausparkasse einsehen, soweit sei Pflichten es erfordern. b 8 Der Vertrauensmann kann von der Bausparkasse ei angemessene Vergütung für seine Tätigkeit verlange die Höhe der Vergütung ist dem Reichsaufsichtsamt 2 zuzeigen. Bestehen Bedenken gegen die Höhe der Ves gütung oder kommt eine Einigung des Vertrauensmam mit der Bausparkasse über die Höhe der Vergütung nic zustande, so setzt das Reichsaufsichtsamt die Vergütung f Streitigkeiten zwischen dem Vertrauensmann und d ““ über die Obliegenheiten des Vertraueng manns ent en das Reichsaufsichtsamt. In besonderen Fällen kann das Reichsaufsichtsan anordnen, daß statt eines Vertrauensmanns ein von d. Gesamtheit der Bausparer aus ihrer Mitte zu wählende aus mindestens drei Mitgliedern bestehender Aussch bestellt wird, der ehrenamtlich tätig ist. Die Anordnu kann widerrufen werden. Die Vorschriften der Abs. 2) gelten sinngemäß. § 91 i.

Das Gesetz über den Vergleich zur Abwendung Konkurses (Vergleichsordnung) gilt nicht für Bauspe

kassen.

§ 91 k 1 Bei dem Reichsaufsichtsamt für Privatversicherun wird ein aus Sachverständigen des Bausparwesens b. stehender Beirat für vnharsgsen gebildet. Die Mi glieder dieses Beirats sind zur Mitwirkung bei der Auf 1 sicht über die Bausparkassen in gleicher Weise berufe wie die Mitglieder des Versicherungsbeirats bei der Aumf icht über die privaten Versicherungsunternehmunge

in übrigen gilt die Vorschrift des § 72 sinngemäß. 21. Im § 105 Abs. 1 werden hinter den Worten „Zulassurn einer Versicherungsunternehmung“ die Worte „oder einer Ba sparkasse“ eingefügt und die Worte „oder des Versecherungs

bestandes 14)“ durch die Worte „des Versicherungsbestandehe

oder des Bestandes an Bausparverträgen (§§ 14, 91 a)“ ersetzt. 22. Dem § 106 werden angefügt: ms. a) als Nr. 4 folgende Vorschrift: .“

4. Geschäfte betreiben, die in dem genehmigten GC scscsteplan nicht vorgesehen sind, oder den Betrit 8 olcher Geschäfte zulassen. -

b) folgender zweiter Absatz:

Ebenso werden Mitgheder des Vorstandes oder A schterats 85 haftende Gesellschafter, Geschäft ührer oder Liquidatoren einer Bausparkasse bestra wenn sie eine der im Abs. 4 in Nr. 1, 3 und 4 bezeic neten Handlungen begehen.

23. Hinter § 106 werden folgende Vorschriften eingefügt: § 106 a.

Mit Gefängnis oder mit Geldstrafe werden Vorstant mitglieder, persönlich haftende Gesellschafter, Geschäft faprer Liquidatoren oder Bevollmächtigte einer Ba⸗

8 parkasse bestraft, wenn sie zum Nachteil eines ode mehrerer Bausparer bei der Zuteilung von Baudarlehe vom Geschäftsplan abweichen.

Ebenso wird bestraft, wer als Vertrauensmann einer Bausparkasse oder Mitglied eines Ausschusse § 91 h) zum Nachteil eines oder mehrerer Bauspar

andelt. § 106 b.

Prüfer oder Personen, deren sich ein Prüfer bei doe Prüfung bedient, werden, wenn sie über das Ergebng der Prüfung falsch berichten oder erhebliche Umstände

deem Bericht 7 weigen, mit Gefängnis bis zu einer Jahre oder mit Geldstrafe bestraft.

Ebenso wird bestraft, wer entgegen den Vorschxiften d.

55 h Abs. 1 oder des § 65 b Satz 5 seine Pflicht, z

erschwiegenheit verletzt oder FGhelen. und Betriet Ueemnt e, die er bei der Wahrnehmung seiner 2. iegenheiten erfahren hat, unbefugt verwertet.

Ebenso wird ferner bestraft, wer als Forftfhnger Aufsichtsrats einer Prüfungsgesellschaft vder sein Ste vertreter den Vorschriften des § 55 h Abs. Satz 2 oder des § 65 b Satz 5 die durch Einsicht ein Berichts erlangten Kenntnisse verwertet, ohne daß! Erfüllung der Ueberwachungspflicht des Aufsichtsrats? erfordert.

Die strafbaren Handlungen werden nur auf Antrag?] Aufsichtsbehörde oder des Vorstands der Versicherung unternehmung oder der Bausparkasse verfolgt.

§ 106 c.

Treuhänder, die zur Ueberwachung eines Prämie

reservefonds 8 sind, oder ihre Stellvertreter 60

werden, wenn sie zum Nachteil der Versicherten hande

wegen Untreue na § 266 des Strafgesetzbuchs bestraft.

24. Im § 107 wird zwischen dem ersten und zweiten Abf folgender ceb; eingefügt:

Ebenso werden Treuhänder, die zur Ueberwachut eines Prämienreservefonds bestellt sind, oder ihre Ste vertreter 60 a) bestraft, wenn sie die nach § 60 d und der Bilanz abzugebende Erklärung wissentlich falsch geben.

25. Im § 108 a) werden im Abs. 1 hinter den Worten „das Versicherung geschäft“ die Worte „oder eine Bausparkasse“ eingefügt’

Reichs⸗ und Staatsan

zeiger Nr. 79 vom 4. April 1931. E. 3.

b) wird Abs. 2 durch folgende Vorschrift ersetzt:

Ebenso wird bestraft, wer im Inlande einen Versiche⸗ rungsvertrag oder einen Bausparvertrag für eine dort zum Geschäftsbetriebe nicht befugte Unternehmung als Pertreter oder Bevollmächtigter abschließt oder wer den

Abschluß solcher Verträge geschäftsmäßig vermittelt. 26. Im § 109 Abs. 1 werden hinter den Worten „Vereins der im 8 102 bezeichneten Art“ die Worte „oder die Vorstandsmit⸗ alieder, persönlich haftenden Gesellschafter, Geschäftsführer oder

Liquidatoren einer Bausparkasse“ eingefügt.

27. § 114 wird durch folgende Vorschrift ersetzt: 8 Der Reichswirtschaftsminister kann mit Zustimmung des Reichsrats nach Anhörung des Versicherungsbeirats zur Durchführung der für Versicherungsunternehmungen geltenden Bestimmungen dieses Gesetzes Rechtsverord⸗ nungen und allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen. SDer Reichswirtschaftsminister kann im Einvernehmen mit dem Reichsarbeitsminister mit Zustimmung des Reichsrats nach Anhörung des Beirats für Bauspar⸗ kassen zur Durchführung der für Bausparkassen geltenden Bestimmungen dieses Gesetzes Rechtsverordnungen und allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen, besonders auch darüber, wie Bausparkassen ihre Vermögensgegen⸗ stände in der Bilanz zu bewerten haben. . § 116 wird durch folgende Vorschrift ersetzt: Unternehmungen, welche die Versicherung gegen Kurs⸗ verluste oder die Transportversicherung oder ausschließlich die Rückversicherung zum Gegenstand haben, mit Aus⸗ nahme von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit, unterliegen nicht der Beaufsichtigung nach diesem Gesetz. Der Reichswirtschaftsminister kann jedoch mit u⸗ stimmung des Reichsrats anordnen, daß auch solche Unternehmungen der Beaufsichtigung unterliegen oder bestimmte Vorschriften dieses Gesetzes für sie gelten. Als Transportversicherung sind die Kraftfahrzeug⸗ versicherung und die Fahrradversicherung nicht anzusehen. Dem § 118 wird folgender zweiter Absatz hinzugefügt: Die Vorschrift des Abs. 1 gilt auch für Bausparkassen; statt des Versicherungsbeirats ist der Beirat für Bau⸗ sparkassen zu hören. Dem § 119 wird folgender zweiter Absatz hinzugefügt: Die Vorschrift des Abs. 1 gilt auch für öffentlich⸗recht⸗ liche Bausparkassen. .Hinter § 119 wird folgende Vorschrift eingefügt: § 119 a. 8 Das Reichsaufsichtsamt für Privatversicherung und die aufsichtführenden Landesbehörden sind verpflichtet, ihre Rechts⸗ und Verwaltungsgrundsätze sich gegenseitig mit⸗ zuteilen. Dies gilt auch für die Grundsätze, welche die Landesbehörden bei der Beaufsichtigung der öffentlich⸗ reechtlichen Versicherungsunternehmungen und Bauspar⸗ kassen aufstellen. 32. Im § 123 werden hinter dem Wort „Versicherungsaktien⸗ gesellschaften“ die Worte „und Bausparkassen“ eingefügt.

Artikel I.

Sind bei Inkrafttreten dieses Gesetzes (Artikel VI Abs. 2) Be⸗ stände, die zu einem Prämienreservefonds gehören, nach der Vor⸗ schrift des § 59 Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes über die privaten Versicherungsunternehmungen angelegt, so sind sie bis zum 31. De⸗ jember 1933 anders anzulegen. Die Aufsichtsbehörde kann auf Antrag Ausnahmen zulassen.

Artikel III.

Versicherungsunternehmungen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes (Artikel VI Abs. 2) die Kraftfahrzeugversicherung oder die Fahrradversicherung betreiben, bedürfen keiner Erlaubnis, haben jedoch der Aufsichtsbehörde auf Erfordern binnen einer von ihr zu bestimmenden Frist ihren Geschäftsplan klarzulegen. Hier⸗ für gilt sinngemäß die Vorschrift des § 64 Abs. 3 des Gesetzes über die privaten Versicherungsunternehmungen. 8

Versicherungsunternehmungen der im Abs. 1 bezeichneten Art unterliegen keiner Beaufsichtigung, wenn sie neue Versicherungen nicht mehr abschließen und bestehende Versicherungen nicht mehr erhöhen oder verlängern.

Artikel IV.

Bausparkassen, die am 31. Dezember 1929 nach den Vor⸗ schriften des Gesetzes über Depot⸗ und Depositengeschäfte vom 16. Juni 1925 (-RGBl. 1925 1 S. 89) zum geschäftsmäßigen Be⸗ triebe von Depot⸗ und Depositengeschäften berechtigt waren, be⸗ dürfen keiner Erlaubnis; sie haben dem Reichsaufsichtsamt für Privatversicherung binnen einem Monat nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (Artikel VI Abs. 1) den Geschäftsplan einzureichen. Hierfür gilt sinngemäß die Vorschrift des § 64 Abs. 3 des Gesetzes über die privaten Versicherungsunternehmungen. Wird eine Bau⸗ sparkasse in einer anderen als den im § 91 c des Gesetzes über die privaten Versicherungsunternehmungen zugelassenen Rechtsformen betrieben, so kann ihr das Reichsaufsichtsamt binnen zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Frist setzen, I deren sie sich in eine der zugelassenen Rechtsformen umzubilden ha Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist kann ihr die Fort⸗ ührung des Geschäftsbetriebs untersagt werden.

Bausparkassen, die in der Zeit vom 1. Januar 1930 bis zum Inkrafttreten dieses 8 enes den Geschäftsbetrieb begonnen oder die einen vor dem 1. Januar 1930 ohne Berechtigung zum ge⸗ schäftsmäßigen Betriebe von Depot⸗ und Depositengeschäften be⸗ gonnenen geschäftsbetrieb fortgesetzt haben, können bis zur Ent⸗ scheidung des Reichsaufsichtsamts über einen Ankrag auf Er⸗ aubnis den Geschäftsbetrieb fortsetzen, wenn sie einen sölchen An⸗ trag binnen einem Monat nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes stellen. Das Reichsaufsichtsamt kann bei Erlaubnis des Geschäfts⸗ betriebs die Beibehaltung einer anderen als der im § 91 c des Ge⸗ ehts über die privaten Versicherungsunternehmungen zuge⸗ assenen Rechtsformen gestatten.

Für Bausparkassen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes sich in Liquidation befinden oder über deren Vermögen der Konkurs eröffnet ist, gelten die Vorschriften des Gesetzes über die privaten Versicherungsunternehmungen für die Dauer der Liquidation oder des Konkurses nicht. 6 1.“

Artikel816. 1“

Der Reichswirtschaftsminister wird ermächtigt, den Wortlaut des Gesetzes über die privaten Versicherungsunternehmungen, wie er sich aus den in diesem Gesetze vorgesehenen Aenderungen er⸗ sih unter fortlaufender Abschnitt⸗, Paragraphen⸗ und Nummern⸗ olge und mit der Ueberschrift „Gesetz über die Beaufsichtigung der Ferete Versicherungsunternehmungen und Bausparkassen“ unter

inzufügung des Tages der Bekanntmachung im Reichsgesetzblatt neu bekanntzumachen. Er kann dabei die Fassung des Gesetzes den bestehenden staatsrechtlichen Verhältnissen anpassen, gegen. standslos gewordene Vorschriften weglassen sowie den Wortlaut ändern, wenn dadurch der Inhalt nicht berührt wi

Die Vorschriften über Bausparkassen tober 1931 in Kraft. h

Im übrigen tritt das Gesetz am 1. April 1931 in Kraft.

Nach den durch Artikel 1 Nr. 5 in das Gesetz über die privaten Versicherungsunternehmungen eingefügten Vorschriften der 55 b bis 55 1 ist erstmalig der Rechnungsabschluß für das 88 nach dem Tage des Inkrafttretens des Gesetzes ablaufende Ge⸗ schäftsjahr zu prüfen.

Die durch Artikel I Nr. 13 65 a des Gesetzes über die 7. Versicherungsunternehmungen) begründete Pflicht der üfsichtsbehörde, die Versicherungsunternehmungen mindestens alle . I einmal zu prüfen, beginnt als solche am 1. Ja⸗ nuar .

Berlin, den 30. März 1931. Der Reichspräsident. k. von Hindenburg. Der Reichskanzler. Dr. Brüning. Der Reichswirtschaftsminister.

Mit Wahrnehmung der Geschäfte beauftragt

1 Trendelenburg, Staatssekretär.

1 rchführung des Dritten Abschnitts e) der Verordnung des Reichspräsi⸗ ur Behebung SUen wirt⸗ 8 und sio zialer Notstände vom 26. Juli 1930. .““

Vom 31. März 1931. Gemäß § 4 der Ausführungsbestimmungen zum Erlaß des Reichspräsidenten über die Errichtung einer Ofistelle vom 14. August 1930. Vom 15. August 1930 (-GBl. I S. 434)

wird im Einvernehmen mit der Preußischen Staatsregierung hiermit verordnet: § 1.

Die Ausführung des Gesetzes über wirtschaftliche Hilfe für Ostpreußen vom 18. Mai 1929 (RGBl. I S. 97) geht mit Aus⸗ nahme der §§ 3 bis 9 und des § 10, soweit er die Gewährung von Zuschüssen zum Ausgleich von Kursverlusten bei Neubewilli⸗

ung von Krediten an Industrie und Gewerbe vorsieht, auf die Bitsgele bei der Reichskanzlei über.

§ 2.

Die Dienststelle des Staatskommissars zur Stützung des ost⸗ preußischen Gütermarktes ist von der Preußischen Staatsregis⸗ rung mit Wirkung vom 31. Dezember 1930 worden. Ihre Geschäfte sind mit Wirkung vom 1. Januar 1931 auf den Kommissar für die Osthilfe, Landstelle Königsberg, übergegangen.

§ 3. Die Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1931 ab in Kraft. Berlin, den 31. März 1931. .“ Der Reichskanzler. Dr. Brüning. Der Reichsminister der Finanzen. H. Dietrich. Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft. Dr. h. c. Schiele.

Die Reichskommissare in der Oststelle bei der Reichskanzlei.

Der Reichsminister. TLreviranns.

Der Preußische

Eteeee und Mini wohlfahrt.

Hirtsiefe

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gsbestimmungen betr. Ueberleitung der Staatskommissars zur ng ostpreußischen Güter⸗ es auf den Kommissar für die Ost⸗ Landstelle Königsberg.

Vom 31. März 1931.

Auf Grund der Verordnung vom 31. März 1931 zur 1“ des Dritten Abschnitts (Osthilfe) der Verord⸗ nung des Reichspräsidenten zur Behebung finanzieller, wirt⸗ schaftlicher und sozialer Notstände vom 26. Juli 1930 wird im Einvernehmen mit der Preußischen Staatsregierung fol⸗ gendes bestimmt: ““

I. Umschuldungsverfahren.

1. Anträge, die in dem bisherigen Umschuldun Kersahe 8; sind, werden in diesem Verfahren erledigt, sofern sie sich ei der Landesbank der Provinz Ostpreußen oder bei dem Staats⸗ kommissar zur Stützung des vftpreußtfchen Gütermarktes in Be⸗ arbeitung befinden.

Anträge, die noch in der Kreisinstanz bearbeitet werden, sind auf das neue Umschuldungsverfahren überzuleiten.

2. Die nach den nee. Umschuldungsrichtlinien dem Provinzialkreditausschuß zustehenden Befugnisse werden fortan durch einen Ausschuß wahrgenommen, dem der Oberpräsident der Provinz Ostpreußen, der Präsident des Landesfinanzamtes Königsberg, der Landeshauptmann der Provinz Ostpreußen, der Kommissar für die 1 Fenästell; Königsberg) und ein Ver⸗ treter der Landesbank der Provinz Ostpreußen angehören. Die Bestimmung, daß gegen die Stimme eines Vertreters der an der Garantie für Umschuldungskredite beteiligten Stellen ein Antrag nicht bewilligt werden kann, bleibt unberührt.

3. Diese Regelung gilt auch insoweit, als der Provinzial⸗

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kreditausschuß über Anträge auf Bewilligung von Beihilfen aus

dem Betriebserhaltungsfonds zu beschließen befugt war.

II. Garantieermächtigungen.

1. Von der in § 12 des Gesetzes über wirtschaftliche Hilfe

für Ostpreußen vom 18. Mai 1929 (RGBl. I S. 97) aus⸗ esprochenen Ermächtigung, für Kredite, die von seiten der Gläu⸗ biger den umgeschuldeten landmirtschaftlichen Schuldnern unter Erleichterung der Zins⸗ und Rückzahlungsbedingungen belassen werden, bis zum Betrage von 12 Millionen Reichsmark Garantie zu übernehmen, darf nur im Rahmen der bisher dem Staats⸗ Vemüclar zur Stützung des ostpreußischen Gütermarktes erteilten 1b48. tigung von 2 Millionen Reichsmark Gebrauch gemacht werden.

2. Die auf Grund des § 13 des erwähnten Gesetzes dem Staatskommissar zur Stützung des ostpreußischen Gütermarktes erteilte Ermächtigung, bis zum Betrage von 15 Millionen Reichs⸗ mark Kredite an landwirtschaftliche Klein⸗ und Mittelbetriebe zu je 37,5 vH namens des Deutschen Reiches und des Freistaates Preußen zu verbürgen, geht auf den Kommissar für die Östhilfe (Landstelle Königsberg) über.

3. Die dem Staatskommissar zur Stützung des ostpreußischen Gütermarktes erteilte auf Grund des § 13 des Gesetzes über wirtschaftliche Hilfe für Ostpreußen bis zum Be⸗ trage von 1,8 Millionen Reichsmark namens des eutschen Reiches und des Freistaates Preußen 8 Kredite an Neuerwerber landwirtschaftlicher Grundstücke die Bürgschaft zu übernehmen,

8ent auf den Kommissar für die Osthilfe (Landstelle Königsberg) über. 3

Lii bi e vebesh üeltl. Die Reichskommissare in der Oststelle bei der Reichskanzle

Der Reichsminister. Treviranus. Der Preußische Staatsminister und Minister für Volks⸗ wohlfahrt.

Hirtsiefer. 2.

v““ 98 über das Inkrafttreten der Verordnung über Aen rung des Ausmahlungssatzes für Roggenmehl nach dem Brotgesetz. Vom 4. April 1931. 8 Auf Grund des § 6 des Brotgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Dezember 1930 (RGBl. I S. 625) wird verordnet: Die Verordnung über Aenderung des Ausmahlungssatzes für Roggenmehl nach dem Brotgesetz vom 27. März 1931 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 74 vom 28. März 1931) tritt bereits am 9. April 1931 in Kraft. Berlin, den 4. April 1931. Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft. Schiele.

Neuausgabe der dem Internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügten Liste. Nachstehend wird die vom Zentralamt für die internationale Eisenbahnbeförderung in Bern neu aufgestellte Liste der Eisenbahnstrecken, Kraftwagen⸗ und Schiffahrtslinien, auf die G das Internationale Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr (J. U. G.) vom 23. Oktober 1924 Anwendung findet,

bekanntgegeben:

III. Ausgabe vom 1. Januar 1931. 8.

Allgemeine Bemerkung. Die Firmenbezeichnung und die Angabe des Sitzes der Gesellschaften erfolgt hier lin Klammern] zum erstenmal. Eine Gewähr für die unbedingte Richtigkeit dieser Angaben übernehmen weder die Vertragsstaaten noch das Zentralamt.

Deutschlandy.

üilüud. utschen Verwaltungen betrie bene Bahnen, Bahn⸗ strecken und Schiffahrtslinien.

1. Die von der Deutschen Reichsbahn⸗Gesellschaft [Hauptverwaltung in Berlin W 8] betriebene Deutsche Reichsbahn, 1* ausschließlich

der Schmalspurbahnen in Oberschlesien, aber einschließlich folgender von der Deutschen Reichsbahn⸗ privaten Nebenbahnen: 8 Ahaus —-Alstätte Landesgrenze, Mittweida Dreiwerden —Ringethal, Neubrücke Birkenfeld (Nahe) sowie einschließlich e“ ““ der von der Deutschen Reichsbahn⸗Gesellschaft mitbetriebenen, regelmäßigen Schiffahrtslinien: a) Dampffährenverbindung Warnemünde Gjedser; 8 b) Dampffährenverbindung Saßnitz Trälleborg. (Wegen dieser Dampffährenverbindungen siehe auch B. VI und B. VII.)

2. Nebenbahn Achern —Ottenhöfen [Deutsche Eisenbahn⸗Betriebs⸗ Gesellschaft in Berlin W 50].

3. Albtalbahn (Karlsruhe Albtalb. Ettlingen Busenbach Herren⸗ alb Brötzingen) [Direktion der Badischen Lokal⸗Eisenbahnen A.⸗G. in Karlsruhe]. 1

4. Eisenbahn⸗Gesellschaft Altona Kaltenkirchen —Neumünster] Direk⸗ tion in Altona ]J.

5. Nebenbahn Amstetten Gerstetten [Direktion der Württembergi⸗ schen Eisenbahn⸗Gesellschaft in Stuttgart].

6. Nebenbahn Amstetten —Laichingen [Direktion der Württembergi⸗ schen Eisenbahn⸗Gesellschaft in Stuttgart].

7. Arnstadt Ichtershausener Eisenbahn [Direktion der Süddeutschen Eisenbahn⸗Gesellschaft in Darmstadt].

8. Augsburger Lokalbahn [Direktion in Augsburg].

9. Nebenbahn Bad Aibling— Feilnbach [Direktion der Lokalbahn⸗ Aktiengesellschaft in München]. 1

10. Bentheimer Eisenbahn [Betriebsdirektion in Bentheimksü.

11. Nebenbahn Biberach (Baden) Oberharmersbach Deutsche Eisen⸗ bahn⸗Betriebs⸗Gesellschaft in Berlin W 50†l.

12. Brandenburgische Städtebahn⸗A.⸗G. [Direktion in Berlin W 10].

13. Braunschweigische Landes⸗Eisenbahn⸗Gesellschaft [Direktion in Braunschweig ].

14. Braunschweig Schöninger Eisenbahn⸗Aktiengesellschaft [Direk⸗ tion in Braunschweig]. 8

15. Bregtalbahn (Hüfingen Furtwangen) [Direktion der Süddeut⸗ schen Eisenbahn⸗Gesellschaft in Darmstadts.

16. Brohltal⸗Eisenbahn [Direktion in Brohl (Rhein)]. 1 17. Nebenbahn Bruchsal—Hilsbach Menzingen [Direktion der Badi⸗ schen Lokal⸗Eisenbahnen A.⸗G. in Karlsruhe ].

18. Bühlertalbahn (Bühl Oberbühlertal) [Direktion der Badischen Lokal⸗Eisenbahnen A.⸗G. in Karlsruhe ]. 8

19. Buttstädt —Rastenberger Eisenbahn [Zentralverwaltung für Sekundärbahnen Hermann Bachstein, Betriebsabteilung Thü⸗ ringen in Weimar].

20. Butzbach —Licher Eisenbahn [Betriebsführung: Ges. Lenz & Co., Betriebsabteilung Berlin in Berlin W 62 ¹.*+.

21. Dahme Uckroer Eisenbahn⸗Gesellschaft [Direktion in Dahme (Mark) ]. 88

22. Nebenbahn Degerloch West Möhringen (Filder) Vaihingen (Filder) [Direktion der Stuttgarter Straßenbahnen A.⸗G. in Stuttgart]. 1

23. Dessau Wörlitzer Eisenbahn [Betriebsführung: Direktion der An⸗ haltischen Landes⸗Eisenbahn⸗Gemeinschaft in Dessau]. 8

24. Eberswalde —Finowfurter Eisenbahn [Betriebsführung: Deutsche Eisenbahn⸗Gesellschaft, Aktiengesellschaft, in Frankfurt (Main) .

25. Nebenbahn Ebingen Onstmettingen [Direktion der Württem⸗ bergischen Eisenbahn⸗Gesellschaft in Stuttgart ].

26. Eckernförde Kappelner Kreisbahn (Betriebsdirektion in Eckern⸗ förde ]. 3

27. Eisern —-Siegener Eisenbahn [Direktion in Siegen (Westf.)].

28. Elmshorn Barmstedt —Oldesloer Eisenbahn⸗A.⸗G. [Direktion in Elmshornl.

A. Von d

igentum *) Bezüglich der im Saargebiet gelegenen, in deutschem Eigentt stehenden Bahnen, die von der Regierungskommission dieses Gebiets

betrieben werden und ihrer Nutznießung unterliegen, siehe Abschnitt „Saargebiet“.

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