1931 / 101 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 02 May 1931 18:00:01 GMT) scan diff

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Fettdruck (zweimal unter⸗

Berlin,

Sonnabend, den 2. Mai, abends.

8

Ernennungen ꝛc.

Exequaturerteilung. b

Erlöschen von Exequaturerteilungen. 1.“

Verordnung über Zolländerungen. Vom 30. April 1930.

Bekanntgabe der Reichsinderziffer für die Lebenshaltungskosten im April 1931.

Anzeige, betreffend die Ausgabe der Nummer 16 des Reichs⸗ gesetzblatts, Teil I.

Bekanntmachung, betreffend die Umsatzsteuerumrechnungssätze auf Reichsmark für die Umsätze im April, Mai und Juni 1931.

Bekanntmachung, betreffend den Verkaufspreis für M

kais.

*

Deutsches Reich.

Der Obereichungsdirektor Dr. Bode in Hannover ist auf die Dauer von weiteren fünf Jahren zum beigeordneten Mit⸗ lied der Abteilung I für Maß und Gewicht der Physikalisch⸗ Technischen Reichsanstalt ernannt worden. Berlin, den 27. April 1931. 8 Der Reichsminister des Innern. J. V.: Zweigert.

Dem Wahlkonsul von Ecuador in Lübeck, Willi Lamcke, ist namens des Reichs unter dem 21. April 1931 das Exequatur erteilt worden.

Das den nachstehend cufg sährten konsularischen Vertretern der Vereinigten Staaten von Amerika namens des Reichs er⸗ teilte Exequatur ist erloschen: 1“ 1. Samuel Green, bisher Konsul in Berlin, 8 2. Robert Newbegin, bisher Vizekonsul in Berlin, 3. John Holbrook Chapman, bisher Vizekonsul in Köln.

Verordnung über Zolländerungen. Vom 30. April 1931.

. Auf Grund des Gesetzes über Zolländerungen vom 15. April 1930 (RGBl. I S. 131) und von Artikel 1 des Gesetzes über Zolländerungen vom 28. März 1931 (RGBl. I S. 101) wird hiermit verordnet: § 1.

Der Zolltarif wird wie folgt geänderr: 1. In Tarifnummer 4 ist der Zollsatz „12“ zu ändern in 2. Die Tarifnummer 11 erhält folgende Fassung: Speiseerbsen Futtererbsen Linsen gereinigt, sortiret ö1111“ 3. In Tarifnummer 12 ist der Zollsatz „2,50“ zu än 4. Die Tarifnummer 63 erhält folgende Fassung: 63 Kakaobohnen: roh ö1111111““; geschält, auch Bruh.. gebrannt (geröstet) ggeschält, auch Brc˙h 150 5. Die Anmerkung 1 zu Tarifnummern 66 und 67 erhält folgende Fassung:

18 1. Für Gewürze in zerkleinertem Zustand erhöht sich der Zoll um 50 vH. Dies gilt nicht für echten Zimt (Kaneel) und Zimtkassia in Bruch⸗ stücken, für gebrochene Muskatnüsse, Muskat⸗

8 blüten, Kardamomenkerne. 6. Den Tarifnummern 75 und 79 ist je folgende Anmerkung

anzufügen: ·

Anmerkung. Als Bearbeitung in der Längsrichtung ist eine Zurichtung, wie sie zur Erleicht rung des Land⸗ transports (durch Beschlagen einer Seite hergestellte Schle ifkante) und zum Zwecke des Einbindens in Flöße üblich ist, sowie die bloße Beseitigung de Wurzelanlaufs und die Anbringung einer Markierungsvlatte nicht an⸗

. Der Tarifnummer 106 ist folgende weitere Anmerkung an⸗ zufügen: .

Anmerkung. Bis zum 31. Oktober 1931 tritt an die Stelle Zollsatzes „Ibd 27“9 der Zollsatz „Ibd 40“. der Tarifnummer 107 erhält der erste Absatz folgende ung:

Gänse: 3

iin der Zeit vom 1. April

ür 1 Stück 0,70 oder bis 15. Oktober. n nc

für 1 dz 24,—

in der Zeit vom für 1 Stück 2,10 oder bis 31. März. für 1 dz 36,—

9. Der Tar ifnummer 108 ist folgende weitere Anmerkung an⸗ zufügen:

Anmerkung. Bis zum 31. Oktober 1931 treten an die Stelle der Zollsätze von „45“, „60“ und „120“ die Zollsätze von „55“, „80“ und „150“*.

In ““ 110 ist anstatt der Zahl „45“ die Zahl „55“ zu setzen.

. Die Anmerkungen 2 und 3 zu Tarifnummer 180 erhalten folgende Fassung:

Wein mit einem Weingeistgehalt von nicht mehr als 200 g in 11 zur Herstellung von Weinbrand unter Zollsicherung sowie Wein zur Herstellung von Wermutwein oder Weinessig unter Zoll⸗ e.““

3. Wein mit einem Weingeistgehalt von mehr als 180 g in 1 1 wird wie nicht besonders genannter Branntwein verzollt, soweit sich aus der An⸗ merkung 2 nicht etwas anderes ergibt.

12. Die Tarifnummer 212 erhält im Eingang folgende Fassung: Auszüge (Essenzen), zum Genuß, nicht äther⸗ oder weingeist⸗ haltig, anderweitig nicht genannt, z. B. zur Bereitung von Getränken (Limonade⸗ und dergleichen Essenz) sowie zum Würzen zubereiteter Speisen und Getränke (Vanilleessenz und dergleichen); Gewürzauszüge usw. wie bisher.

Diese Verordnung tritt am 10. Mai 1931 in Kraft, mit Aus⸗ nahme der Zolländerungen für Hafer und Speiseerbsen, die am 3. Mai 1931 in Kraft treten.

Berlin, den 30. April 1931. Der Reichsminister der Finanzen. H. Dietrich. Der Reichsminister für Ernährung und Landyirtschaft. 5 Schiele.

Die Reichs indexziffer

Die Reichsindexziffer für die Lebenshaltungskosten (Er⸗

Statistischen Reichsamts für den Durchschnitt des Monats April

für Ernährung. um 0,3 vH auf 129,2,

Bekleidung. um 0,6 vH auf 141,6,

Eier, Milch und Butter sowie für Fleisch und Fleischwaren

infolge von Veränderungen in den Zuschlägen zur Grund⸗ Berlin, den 30. April 1931.

für die Lebenshaltungskosten im April 1931. nährung, Wohnung, Heizung, Beleuchtung, Bekleidung und „Sonstiger Bedarf“) beläuft sich nach den Feststellungen des auf 137,2 gegenübek 137,7 im Vormonat; der Rückgang beträgt somit 0,4 vH. Es sind zurückgegangen die Inderziffern: Wohnung .. unm 0,2 vH auf 131,6, 8 Heizung und Beleuchtung um 0,7 vH auf 149,3, für „Sonstigen Bedarf“ . . . um 0,2 vH auf 185,1. In der Gruppe Ernährung sind die Preisrückgänge für durch das Anziehen der Preise für 92 Kartoffeln und Brot zum Teil ausgeglichen worden. Die Wohnungsmiete hat vermögenssteuer in einzelnen Gemeinden im Reichsdurchschnitt etwas nachgegeben. In der Inderziffer für Heizung und Be⸗ leuchtung haben sich die Sommerrabatte für Heizstoffe aus⸗ gewirkt. Statistisches Reichsamt. J. V.: Dr. Platzer.

Bekanntmachung.

„Die am 1. Mai 1931 ausgegebene Nummer 16 des Reichsgesetzblatts, Teili I, enthält:

die Ausführungsbestimmungen für die Uebernahme von Bürg⸗ schaften zugunsten des Kleinwohnungsbaues, vom 24. März 1931,

die 7. Verordnung zur Uebertragung von Zuständigkeiten auf den Reichsfinanzhof, vom 13. April 1931,

die 8. Verordnung zur Uebertragung von Zuständigkeiten auf den Reichsfinanzhof, vom 18. April 1931,

die Verordnung über die Anlegung von Mündelgeld, vom 24. April 1931. .

Umfang †¼ Bogen. Verkaufspreis 0,15 RM. Postversendungsgebühren: 0,04 RM für ein Stück bei Voreinsendung. Berlin NW 40, den 1. Mai 1931.

Reichsverlagsamt. Dr. Kaisenberg.

1

Bekahhimne“

Die Umsatzsteuerumrechnungssätze auf Reichsmark für die Umsätze im April, Mai und Juni 82 Kalendervierteljahr) 1931 werden auf Grund von § 8 Abs. 8 des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung der Bekannt⸗ machung vom 8. Mai 1926 (RGBl. I S. 218) in Verbindung mit § 45 der Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuer⸗

gesetz vom 25. Juni 1926 (-GBl. I S. 323)

gesetzt: Lfd. Nr. Aegypten

Argentinien

Belgien 8 Brasilien Britisch⸗Hongkong Britisch⸗Ostindien Britisch⸗Straits⸗ Settlements Bulgarien Lewa Canada Dollar Chile Pesos China⸗Shanghai Tael (Silb Dänemark Kronen Danzig Gulden Estland Finnland Mark Frankreich 100 Francs Griechenland 100 Drachmen Großbritannien 1 Pfund Sterling Holland 100 Gulden Island 100 Kronen Italien 100 Lire

Japan 100 5 Jugoslawien 100 Dinar 100 Lat

Lettland 1

Litauen 100 Litas

Luxemburg 500 Francs 100 Pesos

Mexiko 1 Norwegen 100 Kronen Oesterreich 100 Schilling Peru 100 Soles Polen 100 Zloty Portugal 100 Eskudos Rumänien 100 Lei (Noten) Schweden 100 Kronen Schweiz 100 Franken Spanien 100 Peseten 43,98 Tschechoslowakei 100 Kronen 12,45 1 Pfund 8 99 Ungarn 100 3

Türkei Pengö 73,35 Union der Sozialisti⸗ 10

neue Rubel 21,63 schen Sowjetrepubliken (= 1 Tscherwonetz) Uruguay 8— 2,93

1 Peso

Vereinigte Staaten 1 Dollar 4,20 8 von Amerika

Berlin, den 1. Mai 1931. Der Reichsminister der Finanzen.

J. A.: Zarden.

Staat Einheit RM

20,94 308,45 135,47

58,59

35,91 101,13 151,49 236,11

4,20 51,15 130,68 112,41 81,64 111,88 10,58 16,47 5,45 20,42 168,82 92,08 22,01 208,03 7,41 80,91 41,97 58,59 196,18 112,42 59,09 119,07 47,09 18,85 2,50 112,55 81,13

Pfund Goldpesos Papierpesos Belga Milreis Dollar Rupien Dollar

Bekanntmachung.

Der Verwaltungsrat der Reichsmaisstelle hat auf Grund des § 7 Nr. 2 und 8 der Verordnung zur Ausführung des Maisgesetzes vom 31. März 1931 (RGBl. I S. 111) folgenden Beschluß gefaßt:

Der Verkaufspreis der Reichsmaisstelle Mais beträgt mit Wirkung vom 6. bis 26. Mai 1931. schließlich:

a) für eine Tonne Donaumais außer

kleinem Mallh

für ein⸗

245 RM (Zweihundertfünfund⸗ vierzig Reichsmark)

250 RM

(Zweihundertfünfzig Reichsmark) 260 RM

(Zweihundertsechzig Reichsmark)

270 RM (Zweihundertsiebzig Reichsmark) Parität waggon⸗

b) für eine Tonne anderen Mais außer sFbetnem We1ö6

c) für eine Tonne kleinen Donaumais.

d)]) für eine Tonne Plata⸗Cinquantinmais

Parität waggonfrei inländischer Einfallshafen oder frei trockene Grenze.

Berlin, den 1. Mai 1931. 8

Verwaltungsrats der Reichsmaisstelle Dr. Heukamp.

Der Vorsitzende des

Nichtamtliches.

Deutsches Reich.

Der Reichsrat hielt am 30. April eine Vollsitzung ab, an der der Berliner Bürgermeister Dr. Scholtz zum letzten Male teilnahm, da der Berliner Magistrat am 29. den neuen