1931 / 107 p. 7 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 09 May 1931 18:00:01 GMT) scan diff

zum Reichs⸗ un

1“

r Nr.

1 1931. S. 4.

118223] Die Herren Aktionäre unserer Ge⸗ sellschaft werden hierdurch zu der in alle (Saale), Gr. Steinstraße 75, am Rontag, den 15. Juni 1931, 17 Uhr, stattfindenden ordentlichen Generalversammlung eingeladen. Tagesordnung: 1. Vorlage und . des Geschäftsberichts für das chäfts⸗ ahr 1930. 2. Vermögens⸗ und Ertragsrechnung ür das Geschäftsjahr 1990.

8. Entlastung des Vorstands und des

Aufsichtsrats. 4. Wahlen zum Aufsichtsrat. 5. Verschiedenes. 8

Die nach § 19 unserer Satzungen vor⸗ geschriebene Hinterlegu der Aktien muß spätestens am fünften Tage vor der Generalversammlung den Tag der Generalversammlung nicht mit⸗ erechnet während der Geschäfts⸗ ee in den Geschäftsräumen unserer ese. Halle (Saale), Gr. Stein⸗ saeh⸗ 73 l1, erfolgen oder bei der

itteldeutschen Landesbank, Frlial⸗ Halle. Statt dessen genügt auch die Hinterlegung der Aktien bei einem Notar. In diesem Falle ist die Beschei⸗ nigung des Notars über die erfolgte Hinterlegung in Urschrift oder in Ab⸗ schrift gütesens zwei Tage nach Ablauf der Hinterlegungsfrist bei der Gesell⸗ schaft einzureichen.

Halle, S., den 6. Mai 1931. Elektrische Kleinbahn im Mans⸗ felder Bergrevier, Aktiengesellschaft.

Riso. Senger.

—,——õℳ-— 12362]. Breitenburger Portland⸗ Cement⸗Fabrik. Bilanz vom 31. Dezember 1930. Vermögen. eeeein Brundstücke und Ton⸗ ebö. Wohnhäuser. Beteiligungen Kassen⸗ und Wechselbestände ““ Forderungen an Verschie⸗ behee .. ...1197668 Porräteeehe .11 107 256 12

1471687 13

Verpflichtungen. V Stammaktienkapital . . 2 720 000 Vorzugsaktienkapital . 8 000 Reservefonddss.. 416 319—

Dividendenrückstände . 1 715 04 Schulden an Verschiedene 425 729 63 Abschreibungs⸗ und In standhaltungskonto:

Vortrag aus 1929

1 199 837,—

1 399 477,—

286 850 115 000,—- 199 400—

175 897 15

Verbrauch 8 in 1930 . 799 944,16 399 892,84 Neue Zu⸗

weisung . 305 107,16

Gewinnvortrag aus 1929

28 889,60

705 000

Reingewinn in

1930 .166 033,86 *) 194 923 46

4 471 687713 —-2‧2ʃ¹⁴²) Gewinnverteilung: RM. Dividende: 1 6 % auf Stammaktien . 163 200,— 6 0% auf Vorzugsaktien. . 480,— Aufsichtsratstantieme. . 8184,— 171 864,— 23 059,46 194 923,46 Gewinn⸗ und Verlustrechnung vom 31. Dezember 1930.

RM

1

Vortrag auf 1931 ..

Soll. Gehälter, Geschäftsunkosten, Pachtgebühr usw. abzügl. Eingänge für Mieten und iien 1“ Steuern, Versicherungsprä⸗ mien und sozialgesetzliche Eea““ Reparaturen ... . .. Abschreibungs⸗ und In⸗ standhaltungskonto . . Reingewinn einschließlich altem Gewinnvortrag . 194 923% 8 8—* 1 299 290

Haben. Gewinnvortrag aus 1929. Bruttogewinn in 1930..

160 530

423 457 215 271

305 107

28 889 1 270 401 22

1 299 290 ˙82

Die in der heutigen Generalversamm⸗ lung festgesetzte Dividende für 1930 gelangt ab 6. Mai 1931 mit 6 0% =

RM 6,— für die RM 100,— Aktie

und RM 60,— für die RM 1000,— Aktie abzüglich 10 % Kapitalertragsteuer

bei der Norddeutschen Bank in Hamburg,

Filiale der Deutschen Bank und Dis conto⸗Gesellschaft, Hamburg,

bei der Berliner Handels⸗Gesellschaft,

Berlin, oder bei dem Bankhause Ephraim Meyer & Sohn, Hannover,

egen Einreichung des 3. Gewinnanteil⸗ scheines zur Auszahlung.

Aus dem Aufsichtsrat sind die Herren Direktor Wilhelm Bellwinkel, Dortmund, und Dr. Otto Jeidels, Berlin W, aus⸗

geschieden. Neu gewählt in den Aufsichts⸗ rat ist Herr Dr. jur. Herbert von Mesta, Berlin W.

Hamburg u. Lägerdorf, den 5. Mai

1931. Der Vorstand. Methler.

8 8 16

Zweite Anzeig n er Union „Werte 3

[13280]. 87gG ktien⸗Gesellschaft.

Wir laden hierdurch unsere Aktionäre zu der am Montag, den 8. Juni 1931, vorm. 11 ½ Uhr, im Sitzungssaal der Deutschen Bank und Disconto⸗Gesell⸗ schaft, Mannheim, stattfindenden 34. or⸗ dentlichen Generalversammlung ein.

Tagesordnung:

1. Vorlage des Geschäftsberichts und Genehmigung der Bilanz sowie der Gewinn⸗ und Verlustrechnung für das Geschäftsjahr 1930.

2. Beschlußfassung über die Verwendung des Reingewinns.

3. Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats.

4. Mitteilung über den Erwerb eigener Aktien bis zum Betrag von nom. RM 1 000 000,— und Beschluß⸗ fassung über deren Einziehung zum

wecke der Herabsetzung des Grund⸗ apitals von RM 6 200 000,— auf RM 5 200 000,—. Entsprechende Aenderung des § 3 des Gesellschafts⸗ vertrags.

5. Aufsichtsratswahlen.

Die Ausübung des Stimmrechts in der Generalversammlung ist davon abhängig, daß die Aktien spätestens am 3. Tage vor der Generalversammlung, d. h. am 5. Juni 1931, bei folgenden Stellen hinterlegt werden:

bei der Gesellschaft, Mannheim,

in Berlin: Bankhaus Gebr. Arnhold, Darmstädter und Nationalbank, Deutsche Bank und Disconto⸗Gesell⸗

schaft,

in Frankfurt a. Main:

Baß & Herz,

in Mannheim:

Nationalbank,

Deutsche Bank und Disconto⸗Gesell⸗ schaft,

in München: Bankhaus H. Aufhäuser.

Weitere Hinterlegungsstellen sind: die Effektengirobanken deutscher Wertpapier⸗ börsen.

Dieselbe Berechtigung hat die Hinter⸗ jegung bei einem Notar mit der Maßgabe, daß die mit Nummern versehene Bescheini⸗ gung hierfür spätestens am 2. Tage vor dem Versammlungstage, d. h. am 6. Juni 1931, bei einer der angemeldeten Stellen eingereicht worden ist.

Die Hinterlegung ist auch dann ord⸗ nungsgemäß erfolgt, wenn Aktien mit Zustimmung einer Hinterlegungsstelle für sie bei anderen Bankfirmen bis zur Beendigung der Generalversammlung im Sperrdepot gehalten werden.

Mannheim, den 7. Mai 1931.

Der Aufsichtsrat. A. Lindeck, Vorsitzender.

Bankhaus

Darmstädter und

8. Kommanditgesell⸗ schaften auf Aktien.

[12001].

Brahmfeld & Gutruf Kommandit⸗

gesellschaft auf Aktien, Hamburg. Gewinn⸗ und Verlustrechnung

RMN Steuern und Abgaben . 11 358 85 Verlust auf Debitores . . 126 20 Unkosten und Zinsen.. 88 495 Fahruzeuge und Inventar,

Abschreibunng . 4 150

104 130

Kredit. Warenkonto, Bruttogewinn Steuern (Rückvergütungen) Verlust per 1930 . .

72 630 20 586 20 10 913/54 104 130/ 14 Bilanz per 31. Dezember 1930.

RMN . 2 034 32 271 604 05 627 603 65

31 045—

932 287 [02

Aktiva. Kassa und Bank.. Diverse Debitores.. Warenkonto lt. Inventur. Inventar und Fahrzeuge

BPassiva. Aktienkapituua Reservekonto.. Diverse Kreditores. Debitorenrücklage.. Gewinn⸗ und Verlustkonto:

Vortrag per 1. Januar

1930 299 788,34 Verlust per 1930

480 000 48 000

108 912 6 500

10 913,54 288 874/80

1 932 287,02 Der persönlich haftende Gesellschafter: E. G. Moll. Mit den Büchern verglichen und über⸗ einstimmend befunden. Hamburg, den 26. Februar 1931. Amandus Lange, beeidigter Bücherrevisor.

10. Gesellschaften

Wiskott & Co. G. m. b. H., Berlin. Die Gesellschaft ist aufgelöst. Die Gläubiger werden aufgefordert, sich zu

melden. Der Liquidator: Erna Brückner.

Deutsch⸗Koloniale Gerb⸗ u. Farbstoff⸗ Gesellschaft m. b. H.

Am Samstag, den 30. Mai 1931, vormittags 10 Uhr 30, findet in den Geschäftsräumen der J. G. Farbenindustrie, Aktiengesellschaft, zu Ludwigshafen a. Rhein unsere ordentliche Gesellschafterver⸗ mit folgender Tagesordnung

att:

1. Vorlage der Bilanz für das Geschäfts⸗ jahr 1930 mit den Berichten des Aufsichtsrats und der Geschäftsführung.

2. Beschlußfassung über die Genehmi⸗

ung der Bilanz.

3. Entlastung des Aufsichtsrats und der Geschäftsführung.

4. Aufsichtsratswahlen.

5. Verschiedenes.

Wir laden unsere Gesellschafter hiermit zur Teilnahme ein. IIxeemtee. den 7. Mai

Im Auftrag: Die Direktion. Linck. F. Müller.

[12377]

Die „Isolier⸗Ausführungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ in Berlin ist aufgelöst. Die Gläubiger der Gesellschaft werden aufgefordert, sich bei mir zu melden.

Berlin, am 1. Mai 1931.

Die Liquidatoren der „Isolier⸗ Ausführungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung i. Liqu.“: Karl Brandt. Fritz Bohle.

[9212]

Unsere Gesellschaft ist durch Beschluß vom 12. März 1931 aufgelöst und in Liquidation getreten. Wir fordern die Gläubiger unserer Gesellschaft auf, ihre Forderungen anzumelden.

Berlin SW 68, Markgrafenstr. 26, den 25. April 1931.

Steinberg & Krebs G. m. b. H. Wilhelm Reimann, Liquidator.

[101101 Bekanntmachung.

Die Firma Conr. Sauer Söhne G. m. b. H. in Fulda ist durch Beschluß der Gesellschafter aufgelöst. Die Gläubiger der Gesellschaft werden aufgefordert, sich bei ihr zu melden.

Fulda, den 28. April 1931.

Conr. Sauer Söhne G. m. b. H.

in Liquidation.

Der Liquidator: Lorenz Sauer.

[9518] Bekanntmachung.

Durch Beschluß der Gesellschafter der Gesellschaft in Firma Dampf⸗ und Wasser⸗ mühlenwerke C. Fritz, Hausmühle Riesen⸗ burg, Gesellschaft mit beschränkter Haftun in Riesenburg vom 22. Februar 1930 ist das Stammkapital der Gesellschaft um 204 000 RM auf 102 000 RM herab⸗ gesetzt worden.

Die Gläubiger der Gesellschaft werden aufgefordert, sich bei ihr zu melden.

Riesenburg, den 24. April 1931. Die Geschäftsführer der Dampf⸗ und Wassermühlenwerke C. Fritz, Haus⸗ mühle Riesenburg, Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Riesenburg:

Karl Fritz. Fritz Stendtke.

[10286]

Durch die Beschlüsse der Gesellschafter der Investment⸗ und Treuhandgesellschaft mit beschränkter Haftung in Leipzig vom 14. April 1931 ist das Stammkapital der Gesellschaft um RM 118 000,— herab⸗ gesetzt worden.

Die Gläubiger der Gesellschaft werden aufgefordert, sich bei dieser zu melden.

Leipzig, den 28. April 1931.

Der Geschäftsführer der Investment⸗ und Treuhandgesellschaft mit beschränkter Haftung.

Dr. Robert Böker.

[8206] 8

Durch Beschluß der Gesellschafterver⸗ sammlung der Wiederaufbau⸗Gesellschaft für Ost⸗ und Westafrika G. m. b. H. in Berlin vom 22. April 1931 ist das Stamm⸗ kapital um 30000 Reichsmark, von 50000 Reichsmark⸗auf 20000 Reichsmark, herabgesetzt worden. Die Gläubiger der Gesellschaft werden aufgefordert, sich bei ihr zu melden.

Berlin, den 22. April 1931. Der Geschäftsführer der Wieder⸗ aufbau⸗Gesellschaft für Ost⸗ und Westafrika G. m. b. H. in Berlin:

W. v. Wiese.

11. Genoffen⸗ sschaften.

[78321. Bekanntmachung.

Durch Beschluß der Generalversamm⸗ lung vom 21. Januar 1931 hat sich die Genossenschaft aufgelöst.

Die Gläubiger werden aufgefordert, sich bei der Genossenschaft zu melden. Ländliche Spar⸗ und Darlehnskasse Kayna u. Umgegend, eingetragene

Genossenschaft mit beschränkter

Haftpflicht in Liquidation. Die Liquidatoren: Fritzsche. Lehmann. Hedicke.

[12790]. Bilauz per 31. Dezember 1930. Aktiva: Kassen⸗ und Scheckbestand RM 4933,36, Postscheckguthaben Reichs⸗ mark 2192,06, Bankguthaben Reichs⸗

mark 69 071,75, Wechsel RM 523 195,81, + Zinsrückstellung RM 13 644,45 = RM 509 551,36, Debitoren RM 194 634,55 RM509551,36, Debitoren RM 194 634,55, Inventar RM 7047,—, + Abschreibung RM 1057,—=RM 5990,—, insgesamt RM 786 373,08. Passiva: Anteile RM 106 250,—, Sicherheitsfonds Reichs⸗ mark 593 689,89, Reservefonds Reichs⸗ mark 11 751,29, Kreditoren RM 63829,87, Ueberschuß RMN 10 852,03, insgesamt NRM 786 373,08. Gewinn⸗ und Verlustrechnung per 31. Dezember 1930.

Ausgaben: Unkosten RM 77827,74, Abschreibung auf Inventar RM 1057,—, Ueberschuß: Reservefonds RM 3852,03, Vergütungen RM 7000,—, zus. Reichs⸗ mark 10 852,03, insgesamt RM 89736,67. Einnahmen: Gebühren und Zinsen RM 89 736,67.

Die vorstehende Bilanz nebst Gewinn⸗ und Verlustrechnung haben wir geprüft und mit den Ausweisen der ordnungs⸗ gemäß geführten Bücher in Ueberein⸗ stimmung gefunden.

Berlin, den 7. April 1931. Deutsche Revisions⸗ und Treuhand⸗ Aktiengesellschaft.

Böhm. ppa. Gillessen.

Am 31. Dezember 1930: Anzahl der Genossen 235 mit 425 Anteilen; Höhe des Anteilkontos RM 106 250,—; Höhe der Haftsumme RM 1 062 500,—. „Treumö“ Treuhandgesellschaft des Deutschen MöbelfachverbandesE. V.

e. G. m. b. H. Fabian. Dr. Behrenbeck.

13225]

Rordwestdeutsche Einkaufs⸗ vereinigung für Manufactur⸗

waren e. G. m. b. H., Bremen. Bilanz am 31. Dezember 1930.

Aktiva. RM Georgstraße 36. 56 400 ebitoren ... 1 027 909 69 Postscheckamt . 8 919]49 Kassenbestand. 5 421 53 Wechselbestand 97 151 22 Lagerbestand.. 48 856 72 Inventar.. 7 340— Effekten... 337 50

1 252 336

Passiva. Genossenschaftskapital Regulierungsfonds. Darlehn .. Hypothekengläubiger Kreditoren. Reservefonds . Delkrederekonto...

167 000 83 000 198 049 17 500 . 715 887 15 000 35 000 1 609

5 719 11 53572

Vortrag für Steuern .. 7 % Zinsen auf Regulie⸗

vunethithd .. . .. 7 % Dividende ... ... Gewinnvortrag per 31. 12.

1 252 336,15

Im Laufe des Geschäftsjahres sind neu eingetreten 2 Genossen und ausgetreten sind 5 Genossen.

Die Haftsummen betrugen am 31. De⸗ zember 1929 RM 174000, am 31. De⸗ zember 1930 RM 167000,—.

Am 31. Dezember 1930 gehörten der Genossenschaft an:

84 Mitglieder mit einem Gesamtbetrag von RM 167000. Das Geschäftsgut⸗ haben und die Haftsumme sind um je RM 7000 kleiner geworden.

Der Vorstand.

14. Verschjedene Bekanntmachungen.

[12799]

An die Herren Gewerkschaft Thüringen.

Die Herren Gewerken der Gewerkschaft Thüringen werden hierdurch zu der am Dienstag, den 19. Mai mittags 12 Uhr, in Roßleben im Ver⸗ waltungsgebäude der Gewerkschaft Roß⸗ leben stattfindenden 26. ordentlichen Gewerkenversammlung ergebenst ein⸗ geladen. Tagesordnung:

1. Vorlage und Genehmigung des Ge⸗ schäftsberichts und des Rechnungs⸗ abschlusses für das Jahr 1930.

2. Erteilung der Entlastung an Gruben⸗ vorstand und Direktion. s

3. Wahl des Rechnungsprüfers. 8

4. Grubenvorstandswahl.

Roßleben, den 8. Mai 1931.

Gewerkschaft Thüringen. Der Grubenvorstand. Ebeling.

[13226] „Ceres“ Hagelversicherungsgesellschaft auf Gegenseitigkeit in Berlin.

Petershagen, ist aus dem Verwaltungsrat ausgeschieden.

Berlin, den 7. Mai 1931.

Der Vorstand.

[12801] Vieh⸗Versicherungsverein „Nassovia“ a. G. Rhein⸗Maingau⸗

Versicherung zu Wiesbaden.

Gewinn⸗ und Verlustrechnung für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis 31. Dezember 1930.

A. Einnahme. Uebertrag aus dem Vorjahr Prämieneinnahme. . Nebenleistungen der Ver⸗ sicherten... Kapitalerträggee . Gewinn aus Kapitalanlagen Versicherungssteuer...

B. Ausgabe. Entschädigungen. Uebertrag auf das nächste

Geschäftsjahr... Verwaltungskosten.. . PolicekostUen .. Steuern und öffentliche Ab⸗

gb. a) Vergütung an Tierärzte

u. Vertreter 24 633,55 b) Autokosten. 2 570,65 Versicherungssteuer...

241 268 59

Bilanz am 31. Dezember 1930.

19 946 90 17 83664

1 511 08 53 242 10

2 500 —0

95 036 72

A. Aktiva. Prämienstundungskonto Kontokorrentkonto.. Kassenbestand.. Wertpapiere.. Inventar und Auto⸗.

B. Passiva.

Uebertrag auf das nächste Ge⸗ schäftssahrlrlhll. . .

Reserveforndosds

45 036 72 50 000 —- 95 036 72

931.

Wiesbaden, den 23. April Die Direktion.

Georg Brockmeyer. JFoß. Wülbern.

Dr. Ernst Pitz. J. Müller.

13. Bankausweife.

8 k vom 7. Mai 1931

[13593] Aktiva.

Goldbestand (Barrengold) sowie in⸗ und

Goldmünzen, das Pfund fein zu 1392 RM berechnet

und zwar: Goldkassenbestand RM 2 Golddepot (unbelastet) bei aus. ländischen Zentralnotenbanken RM Bestand an deckungsfähigen Devisen. a) Reichsschatzwechseln ...

deutschen Scheidemünzen Noten anderer Banken. Lombardforderungen. . (darunter Darlehen auf

wechsel: RM 1000) Effekteenn.. sonstigen Aktiven...

Passiva.

. Grundkapital....

2. Reservefonds: a) gesetzlicher Reservefonds . . p„) Speziaälreservefonds für künftige

Dividendenzahlung. oe) sonstige Rücklagen. Betrag der umlaufenden Noten ..

.Sonstige täglich fällige Verbindlichkeiten. . . . . An eine Kündigungsfrist gebundene Verbindlichkeiten

6. Sonstige Passiiovuu Verbindlichkeiten aus weiterbegebenen, im Berlin, den 8. Mai 1931. Reichsbank⸗

Luther. Vocke.

sochenübersicht der Reichsban 1“ 1“ 8

sonstigen Wechseln und Scheces 1“

8 Veränderung gegen die

Vorwoche

ausländische 2 369 868 000 / + 162 230 000

207 638 000

90719 6 8 59 5

169 281 000% 12 21 130 000% 23 690 000 1 686 307 000 % 129 336 000 ö 18785 099 000% + 7 285 000 28 13 758 000% 9 693 000 146 546 000% 140 759 000

. 2„ 8

Reichsschatz⸗

9.9 ug6

102 669 000% 36 000 461 807 000% 34 424 000

150 000 000 57 920 000

46 235 000 233 176 000 g-

4 076 736 000% 263 431 000

332 741 000% 22 727 000

2n.heh.ee.- 249 657 000)— 11 542 000 Inlande zahlbaren Wechseln RM —,—.

0 0

Direktorium. Dreyse. Friedrich.

Gewerken der

1931,

Herr Rittergutsbesitzer Hans Kieckebusch,

1 464 000

11X“ 31 000

1“ b 8 Erscheint an jedem Wochentag abends. Bezugs⸗

Erste Zentralhandelsregifterbeilage

8*½

Nr. 107.

zum Deutschen Neichsanzeiger ind Preußischen Staatsanzeiger aaugleich Zentralhandelsregister für das Deutsche Reich

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FrnsB. Be⸗ für den Raum einer fünfgespaltenen Petitzeile 1,10 ℳ. Anzeigen nimmt die Geschäftsstelle an. Befristete Anzeigen müssen 3 Tage vor dem Einrückungstermin bei der Geschäftsstelle eingegangen sein.

Inhaltsübersicht. füterrechtsregi 8

Vereinsregister, 8 Genossenschaftsregister, Musterregister, 8 Urheberrechtseintragsrolle, Konkurse und Vergleichssachen, Verschiedenes.

nFSNH

9958

Entscheidungen des Reichsfinanzhofs.

47. Zur Auslegung von ausländischen Testamenten.

Der 1927 in Amerika verstorbene Fabrikant A. hat nach seinem

Testamente mehreren Vermögensverwaltern Aktien mit der An⸗ weisung übergeben, sie während der Lebenszeit und 10 Jahre nach dem Tode seiner Witwe zu verwahren. Er hat im Testa⸗ mente angeordnet, daß das Einkommen aus je einer beftimmten Zahl Aktien, beginnend ein Jahr nach der Bestätigung des Testa⸗ mentes, an verschiedene Personen, darunter Frau B., wohnhaft in Deutschland, ausgezahlt werden folle. Im Falle des Todes einer der bedachten Personen vor dem Tode des Erblassers oder vor Beendigung der Vermögensverwaltung soll das Einkommen an die Nachkommen bzw. wenn keine Nachkommen vorhanden sind, an die Hinterbliebenen der bedachten Personen gezahlt werden. Weiter hat der Erblasser die Vermögensverwalter angewiesen, den Personen, denen das Einkommen cus einer bestimmten Zahl Aktien gezahlt werden soll, eine ebenso große Anzahl Aktien nach Beendigung der Verwaltung auszuhändigen. Im Falle des Todes einer dieser Personen vor dem Tode des Erblassers oder vor der Beendigung der Vermögensverwaltung follen die Aktien, die dem Toten zufallen würden, im gleichen Verhältnis und so an die aufgeführten Personen verteilt werden, wie die Dividenden im Falle des Todes des Betreffenden ausbezahlt würden. Die Be⸗ stätigung des Testamentes erfolgte am 11. Mai 1927. Das Jahr, vor dessen Ablauf die Dividenden nicht ausgezahlt werden sollten, endete danach am 11. Mai 1928. Die Witwe des Erblassers ist im April 1928 gestorben, Frau B. auch im April 1928, so daß sie weder die Aktien noch Erträge daraus erhalten hat. Streitig ist, ob der Frau B. das ihr ausgesetzte Vermächtnis angefallen ist. Die Vorbehörden haben es angenommen. Die Beschwerdeführerin vertrat demgegenüber die Auffassung, daß es den Kindern der Frau B. unmittelbar angefallen sei. Das Testament sei dahin auszulegen, daß die zunächst bedachten Personen die Vermächtnisse nur erhalten sollten, wenn sie einmal den Tod des Erblassers und ferner auch das Ende der Vermögensverwaltung erlebten. Das Finanzgericht hat das Testament dahin ausgelegt, daß die erwähnten Personen das Vermächtnis mit dem Tode des Erblasffsers erhalten sollten und nur die Auszahlung der Dividenden und die Aushändigung der Aktien auf spätere Zeitpunkte hinausgeschoben seien. Die Rechtsbeschwerde rügt falsche Rechtsanwendung. Das Testament könne nur dahin aus⸗ gelegt werden, daß nach dem Willen des Erblassers ein Erbfall nicht früher eintreten solle, als bis die Berwaltungszeit beendet wäre. Diese Auslegung sei auch geboten, weil sonst Recht und Billigkeit verletzt würden. Die Rechtsbeschwerde führt zur Auf⸗ hebung der Vorentscheidung. Nach der Entscheidung des Senats vom 2. Dezember 1980, 1 e A 395 397/30, schiebt der Umstand, daß der Erblasser Nachlaßverwalter (Testamentsvollstrecker, executors) zur Verwaltung seines Nachlasses eingesetzt hat, die Entstehung der Steuerschuld nicht hinaus. Es kommt deshalb nur darauf an, ob das Testament dahin aufzufassen ist, daß die Bedachten nicht mit dem Tode des Erblassers, sondern erst nach Eintritt gewisser Ereignisse die ihnen zugedachten Vermögens⸗ werte erhalten sollten. Die Auslegung von Testamenten fällt unter die Würdigung tatfächlicher Verhältnisse und ist deshalb mit der Rechtsbeschwerde nur nach Maßgabe des § 267 der Reichsabgaben⸗ ordnung angreifbar; vgl. Entsch. des RFHofs Bd. 14 S. 350. Die Auslegung des Finanzgerichts leidet an einem Rechtsverstoß. Testamente, die von einem Ausländer im Ausland errichtet find, müssen nach ausländischem Recht ausgelegt werden; vgl. auch Art. 25 EinfG. z. B. G.⸗B. Diesen Grundsatz hat das Finanz⸗ gericht nicht beachtet. Es wird deshalb nunmehr festzustellen haben, wie das Testament nach amerikanischer Rechtsauffassung und amerikanischen Gepflogenheiten aufzufassen ist. Es wird ins⸗ besondere zu prüfen haben, ob die auf amerikanisches Recht sich stützende Ausdrucksweise und die vom Erblasser getroffene, wohl ebenfalls durch dieses Recht beeinflußte Anordnung, daß ein Jahr lang nach Bestätigung des Testaments keine Dividenden ausgezahlt werden sollen, nach amerikanischem Recht etwa die Bedeutung haben, daß nicht die zur Zeit des Todes, sondern nur die am Ende des von der Bestätigung des Testaments an laufenden Jahres noch lebenden Bedachten und zwar erst mit diesem Zeitpunkt und nicht schon mit dem Tode des Erblassers die Zuwendungen erhalten follten. Ist der Wille des Erblassers auf diese Weise festgestellt, dann muß entsprechend der Entscheidung V e A 62/28 vom 8. Oktober 1929, Steuer und Wirtschaft 1929 Nr. 996, weiter geprüft werden, inwieweit sich aus dem Testament Tatbestände und Rechtsbeziehungen ergeben, die das Erbschaftsteuergesetz der Steuer unterwirft. Soweit das Erbschaftsteuergesetz dabei auf Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs zurückgreift, neuß der Vergleich mit den im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelten Tat⸗ beständen und Rechtsbeziehungen gezogen werden. Wenn z. B.

das Testament dahin aufzufassen sein sollte, daß die Bedachten das Zugewendete nur erhalten, wenn sie den Ablauf des mit der EEE Jahres erleben, dann würde nach deutschem Recht der Fall eines aufschiebend bedingten Vermächtnisses vor⸗ liegen, das den Bedachten nur dann, wenn sie das Ende des erwähnten Jahres erlebt haben, sonst aber ihren Nachkommen oder Hinterbliebenen unmittelbar als Ersatzvermächtnis an⸗ gefallen wäre. Klärung der wie das Testament na

amerikanischem Recht aufzufassen ist, erscheint es ckmäßig, da

das Finanzgericht unter Darlegung des Sachverhalts und der na

vorstehenden Ausführungen zu beachtenden Grundsätze ein Gut⸗ achten vom Institut für ausländisches und internationales Privat⸗ recht in Berlin C 2, Schloß, beizieht. Das Gutachten ist dem Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin zur Stellungnahme mit⸗ zuteilen. Wenn zur Auslegung des Testaments die Kenntnis seines ganzen Inhalts nötig erscheint, G das vollständige Testa⸗ ment beizuziehen. Unbegründet ist der Einwand der Beschwerde⸗ ührerin, daß die Vorbehörde bei ihrer Entscheidung Recht und Billigkeit außer acht gelassen hätte. Der Fall, daß jemand nicht oder nur beschränkt in den Genuß ererbten Bermögens kommt, findet sich häufig. Trotzdem unterliegt der Erwerb von dem hier nicht in Betracht kommenden Fall des § 34 abgesehen nach dem Erbschaftsteuergesetz der Besteuerung. Dieser Grundsatz zeigt sich insbesondere auch bei der Besteuerung in den Fällen der fort⸗ gesetzten Gütergemeinschaft und der Vorerbschaft 5 und § 7 Abs. 1 des Gesetzes). Härten, die sich daraus ergeben, müssen n dem Gesetz, das die Besteuerung in solchen Fällen au brücli

anordnet, in Kauf genommen werden. Die Auslegung eines Testaments kann im Einzelfall auch grundsätzlich nicht durch den Umstand beeinflußt werden, ob sie sich für den Bedachten in steuerlicher Hinsicht günstig oder ungünstig auswirkt. Ein Testa⸗ ment ist als solches, also nach den für die Auslegung von Testa⸗ menten maßgebenden Vorschriften, insbesondere des bürgerlichen ne, Auslegung 8 maßgebend für die An⸗

ung des Erbschaftsteuergesetzes. rteil 10. Fe 1Ser 12 22800 86 fts gesetz G vom 10. Februar

1 48. Zur Anwendung des § 4 der Neichsabgabenordnung im Erbschaftsteuerrecht, insbesondere bei der Frage, ob ein Vorerbe als Nießbraucher besteuert werden kanc, wenn wirtschaftlich seine Stellung mehr der eines Nießbrauchers als der eines Erben gleicht. Die Erblasserin A. ist zu B. ver⸗ storben. Sie hat ein eigenhändiges Testament vom 28. Dezember 1925 hinterlassen, das bezüglich der Beschwerdeführerin folgende Bestimmungen enthält: „Pflichtteilsberechtigte Erben hinterlasse ich nicht, ich bin daher befugt, über meinen dereinstigen Nachlaß vollkommen frei und ungehindert zu verfügen. Ich setze daher meine Schwester C. zu meiner Alleinerbin (außer einigen extra benannten Sachen) meines Kapitalvermögens und auch von dem, was aus den Zinsen oder des Verkaufs, aus dem Erlöse eines Hauses und von den Zinsen oder des Berkaufs des Hauses heraus⸗ kommt, ein. v⸗ hestimme ich, daß dieselbe lebenslänglich nur den Zinsgenuß des „Vermögens haben soll. Die Verwaltung meines Kapitalvermögens soll während der Dauer des Zins⸗ genusses meinem Neffen D. zustehen. Meine Schwester soll nicht berechtigt sein, über das Vermögen selbst zu verfügen; vielmehr foll dieses nach ihrem Ableben an ähre Enkelkinder, sobald dieselben das 25. Lebensjahr erreicht haben, für den Fall ihrer früheren Ver⸗ heiratung jedoch schon dann, zu gleichen Teilen zufallen. Im übrigen ernenne ich zu Nacherben meiner Schwester, und zwar auf dasjenige, was von der Erbschaft beim Eintritt der Nacherbfolge übrig sein wird, ihre Tochter und ihren Sohn. Meiner Schwester vererbe ich außer den Zinsen meine sämtlichen Pelze, Garderoben, Leibwäsche, alle Bett⸗ und Hausstandswäsche, echten Teppich und zwei Brücken.“ Streitig ist, ob die Beschwerdeführerin durch dieses Testament Vorerbin oder nur Nießbraucherin an dem Nach⸗ laßvermögen geworden ist. Die Vorinstanzen haben sie als Bor⸗ erbin angesehen. Der Testamentsvollstrecker ist der Auffassung, daß sie lediglich Nießbraucherin sei. Die Rechtsbeschwerde rügt Verfahrensmangel und unrichtige Anwendung des bestehenden Rechts. Sie macht insbesondere erneut geltend, daß nach dem Willen der Erblasserin die Beschwerdeführerin nicht Borerbin, sondern nur Nutznießerin des Nachlaßvermögens habe werden sollen. Diese ihr wirtschaftlich nur zugedachte Stellung wirke sich dahin aus, daß die Beschwerdeführerin auch tatsächlich nur den Nießbrauch ausübe. Einen Verfahrensmangel erblickt die Rechts⸗ beschwerde darin, daß die Vorinstauz auf die persönliche Ber⸗ nehmung des Testamentsvollstreckers verzichtet habe. Die Rechtsbeschwerde konnte keinen Erfolg haben. Es ist zuzu⸗ geben, daß bei der unklaren Faffung des Testaments die Frage zweifelhaft sein kann, ob die Beschwerdeführerin als Vorerbin

anzusehen oder ob ihr nur ein Nießbrauchsvermächtnis zugewendet worden 88 Das Finanzgericht ist im Wege der Auslegung, wobei es den Willen der Erblasserin ee suchte, zu dem Er⸗ gekommen, daß die Beschwerdeführerin nicht Nieß⸗ raucherin, sondern Vorerbin sei. Diese Auslegung ist für die Rechtsbeschwerde unangreifbar, wenn sie ohne Verstoß gegen ge⸗ setzliche Auslegungsregeln 133 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) und ohne erkennbaren Rechtsirrtum gewonnen worden ist (vgl. Entsch. des RFHofs Bd. 14 S. 350 und die dort weiter an⸗ gezogenen Entscheidungen). Es ist dann auch nicht nachzuprüfen, ob die Vorinstanz unter allen Umständen zu diesem Auslegungs⸗ ergebnis hätte kommen müssen oder ob nicht auch eine andere, vielleicht sogar bessere Auslegung möglich gewesen wäre. Die Auslegung, die in der Vorentscheidung dem Testament gegeben wird, ist aber rechtlich durchaus möglich. Zunächst spricht für die Auslegung der Vorinstanz, daß die Erblasserin ihre Schwester ausdrücklich zur „Alleinerbin“ eingesetzt hat. Vor allem aber konnte das Finanzgericht in Rücksicht auf den wirtschaftlichen Ge⸗ samtinhalt der der Beschwerdeführerin nach dem Willen der Erb⸗ lasserin zukommenden Stellung, wonach diese der Beschwerde⸗ führerin nicht nur einen Anspruch auf Nießbrauchsbestellung gegen ihre Enkel oder ihre Kinder, sondern ein unmittelbares Recht habe zuwenden wollen, sehr wohl zu dem Ergebnis kommen, daß die Beschwerdeführerin rechtlich als Vorerbin anzusehen sei. Die Ausführungen in der Begründung des Urteils der Vorinstanz lassen weder einen Rechtsirrtum über den Begriff des Nießbrauchs (§§ 1030 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs), noch über den Begriff der Vor⸗ und Nacherbschaft (§§ 2100 ff. des Bürgerlichen Gesetz⸗ buchs) erkennen. Auch die Auffassung des Finanzgerichts, daß weder die Bestimmungen des Testaments, wonach die Beschwerde⸗ führerin nicht berechtigt sein soll, über das Vermögen selbst zu verfügen, noch die Einsetzung eines Testaments⸗ vollstreckers bei den sonst vorliegenden Verhältnissen dazu zwängen, die Beschwerdeführerin nur als Nieß⸗ braucherin anzusehen, verstoßt nicht gegen das geltende Recht. Insbesondere war es aber auch nicht rechtsirrig, wenn die Borentschendung die Frage, ob Vorerbschaft oder Nießbrauch vorltege, ntcht nach wtrlisch ustlichen, sondorvn nach voch lichen Gesichtspunkten, und zwar 8 den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs, beurteilte. Zwar sind nach § 4 der Reichsabgabenordnung bei Auslegung der Steuergesetze deren Zweck und ihre wirtschaftliche Bedeutung zu berücksichtigen. Diese an sich im Steuerrecht gebotene wirtschaftliche Betrachtungsweise kann je nach Gestaltung des betreffenden Steuergesetzes dazu führen, daß eine von den Regeln des bürgerlichen Rechts abweichende Beurteilung eines Rechtsbegriffs am Platze ist (Entsch. des RFHofs Bd. 7 S. 85/88). Daß auch § 4 der Reichs⸗ abgabenordnung im Erbschaftsteuerrecht Psatz reift, hat der er⸗ kennende Senat bereits en ausgesprochen. Andererseits darf jedoch nicht verkannt werden, daß das Erbschaftsteuerrecht auf dem Bürgerlichen Gesetzbuch aufgebaut ist und deshalb seinen steuerrechtlichen Bestimmungen Rechtsbegriffe des bürgerlichen Rechts zugrunde liegen. Das zwingt dazu, den § 4 der Reichs⸗ abgabenordnung im Erbschaftsteuerrecht nur insoweit Anwendung finden zu lassen, als sich nicht aus seinen einzelnen Vorschriften ergibt, daß die Steuerpflicht ausschließlich nach den Rechts⸗ begriffen des bürgerlichen Rechts beurteilt werden soll. Auch die Begriffe des „Nießbrauchs“ und der „Vorerbschaft“, die im Erbschaftsteuerrecht eine verschiedene steuerliche ,vee. er⸗ fahren, sind dem bürgerlichen Recht entnommen und können daher auch nur vom Standpunkt des bürgerlichen Rechts beurteilt werden. Es erscheint deshalo nicht zulässig, einen Vorerben als Nießbraucher zu besteuern, selbst wenn in einem Einzelfall seine Stellung wirtschaftlich mehr der eines Nießbrauchers als der eines Erben im gewöhnlichen Sinne gleicht (vgl. hierzu auch Entsch. des RFHofs Bd. 27 S. 47, insbesondere S. 54 oben). Die Rüge des Verfahrensmangels ist ebenfalls nicht begründet. Es ist richtig, daß der Testamentsvollstrecker sich als Zeugen dafür benannt hat, daß der Wille der Erblasserin darauf ge⸗ wesen sei, der Beschwerdeführerin nur den lebenslänglichen Nieß⸗ brauch an ihrem Vermögen ön Da für die Auslegung des Testaments der Wille des Erblassers in erster Linie ent⸗ & ist, war dieser Beweisantrag bei den Zweifeln, die über ie Auslegung des Testaments bestanden, erheblich. Nachdem jedoch der Testamentsvollstrecker in seinen der Entscheidung vor⸗ ausgehenden Schriftsätzen ausführlich seine Ansicht über die Aus⸗ legung des Testaments dargelegt hatte und das Finanzgericht diese Aeußerung in seiner Entscheidung eingehend gewürdigt hat, kann in der Ablehnung der mündlichen Vernehmung ein Verfahrens⸗ 4 - erblickt werden. (Urteil vom 17. Februar 1931 e 73/31.)

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1. Handelsregister. efsaen aean

Annaberg, Erzgeb. [12028] a. S. vertreten. Auf Blatt 993 des Pestgen Handels⸗

registers, die Firma Valentin Jacobi in Annaberg betr., ist das Ausscheiden der bisherigen Gefellschafterin garie Agnes verw. Jacobi geb. Steinert in Glauchan eingetragen worden.

Amtsgericht Annaberg, 2. Mai 1931.

Apolda. 1 [12029]

In unser Handelsregister B ist heute bei der Band II unter Nr. 111 ein⸗ etragenen Firma „Otto Kaiser, Dampfsäge⸗ und Hobelwerk, Holzhand⸗ lung, Gesellschaft mit beschränkter Haf⸗ tung in Apolda“ eingetragen worden: Durch die Gesellschafterversammlung vom 25. April 1931 ist der Kaufmann Paul Hagemeier in Halle a. S. als

Bad Oeynhausen.

getragen: kursverfahrens

Kaufmann Wilhelm

Geschäftsführer abberufen worden. Die Gesellschaft wird künftig nur durch den Bunke in Halle

Apolda. den 30. April 1931. Thüringisches Amtsgericht. II.

In unser Handelsregister Abt. A ist heute bei der offenen Handelsgesellschafr in Firma W. Bringewat & Söhne in Löhne i. W. (Nr. 289 des Registers) ein⸗ Nach Aufhebung des bens durch Zwangsvergleich ist die Gesellschaft zunächst fortgesetzt. Sodann ift die Gesellschaft aufgelöst. Der des Bringewat in Löhne⸗Bahnhof ist alleiniger Inhaber

ü1 2. 1 f Oeynhaufen, 2. Mai 1931. Das Amtsgericht. ber ist

[12438] Bad Homburg v. d. Höhe. H⸗⸗R. B 42, Friedrich Stadermann, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Oberursel: Durch Gefellschafterbeschluß vom 5. März 19381 ist der Gesellschafts⸗ vertrag vollständig neu gefaßt und ge⸗ ändert worden. Die Fälle, in welchen die Geschäftsführer die Genehmigung der Gesellschafter einzuholen haben, enthält jetzt § 13 des Gesellschaftsver⸗ trags. Die Bestimmung ist auch inhalt⸗ lich geändert worden. Die Vorschriften über die Kündigung der Gesellschaft, die Auflösung und die Verpflichtungen kündigenden Gesellschafters sind ebenfalls geändert worden. 25 des neuen Gesellschaftsvertrags.) H.⸗R. A 388, Firma Gustav Schneider zu Bad 8 v. d. H.: etzt aufmann Fritz Pad Homburg v. d. H.

[12030]

offenen

Kon⸗

„Zur

Berlin.

neider in

Die Prokura des Kaufmanns Fritz Schneider ist erloschen. Der Frau Ella Schneider Wwe. geb. Sauer ist Pro⸗ kura erteilt. Eingetragen am 29. 4. 31. Bad Homburg v. d. H., 1. Mai 1931. Amtsgericht. Abt. IV.

Bad Segeberg. 2 In das Handelsregister K ist bei der Handelsgesellschaft G. A. Blunck, Inhaber Adolf Blunck und Ernst Blunck in Bad Segeberg ein⸗ getragen worden: Geschäftsführung und Vertre⸗ tung der Gesellschaft sind nur beide Ge⸗ sellschafter gemeinsam berechtigt.“ Bad Segeberg, den 2. Mai 1931. Das Amtsgericht.

idelsregister Abteilung A ist

In das 88 am 1. Mai 1931 eingetragen worden: Bei

Nr. 26 886, Franz Wienke: Inhaberin jetzt: Hildur Wienke geb. Kupferberg, Witwe, Berlin. Nr. 63 807 Wallmann & Co.: Gesamtprokuristen sind: Johannes Robert August Dittmer und Josef Andreas Zinner, beide Hamburg. Je zwei aller Gesamtprokuristen sind zusammen ver⸗ tretungsberechtigt. Nr. 64 323. Nohl & Waßmann: Gesamtprokuristen in Gemeinschaft mit einem anderen Proku⸗ risten sind: Wilhelm Julius Waßmann und Kurt Waßmann, beide Berlin. Nr. 73 530 Nord deutsche Stellmacher⸗ holz Gesellschaft Tiefenbrunn & Co.: Der Kaufmann Israel Adler ist aus der Gesellschaft ausgeschieden. Nr. 76 916 Nengebaner'’sche Buchhandlun

Prasse & Co.: Die Gesellschaft ist auf⸗ gelöst. Die bisherige Gesellschafterin Elisabeth Prasse ist alleinige Inhaberin der Firma. Gelöscht: Nr. 50 266 Richard

[12031]

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