—ö———öb —
—ℳ-
4.
Versteuerte und steuerfrei abgelassene Zuckermengen im Monat April 1931.
In den meien Vertehr übergeführter versteuerter Zucker)
Auf die Erwaugnihe del Spalten 3 — 8 enttallen an Zuckersteuer
Steuerfrei abgelassene Zuckermengen ²)
Rübenzuckerabläufe,
Anderer Rübensärte, andere
Landes⸗
Roh⸗
Rübenzuckerabläufe, Rübensäfte, andere
Rübenzuckerabläufe,
Anderer Rübensärte, andere
Reichs⸗
nd Stnaatsanzetger Nr. 115 vom 20. Mai
1931. S.
Nichtamtliches. Deutsches Reich.
Der Reichsrat hielt gestern unter dem Vorsitz des Staatssekretärs Zweigert eine Vollsitzung ab, in der eine Anzahl von Steuerverordnungen zur Beratung
11
dann Ende der Woche die Entscheidung des Reichskabinetts fallen. Zu der Behandlung des Initiativgesetzes das vom Staatsrat beschlossen sei, habe der Staatssekretär erklärt, daß das Staats⸗ ministerium einen Beschluß bisher nicht gefaßt habe, daß die Vorlage aber auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Ministeriums gesetzt werden würde, und daß das Gesetz mit der —,— des Staatsministeriums dem Landtag zum nächsten eratungsabschnitt vorgelegt werden würde. Nach
Telegrapbische Auszahlung.
Buenos⸗Aires. Canada. Inanbul..
20. Mai Geld Brief 1,303 1,5807 4,190 4,198
—
1. Mai Geld Brief
1,304 1,308 4,192 4,200
2,074 2,028 20,92 20,96
2074 2078 20,92 20,96
Rübenzuckerlösungen
und Mischungen dieser Japan.
“
Rübenzuckerlöfungen und Mischungen dieser
kristalli⸗ sierter
und
Rübenzuckerlösungen
und Mischungen dieser rwh e stand. Alle diese Vorlagen stützen sich auf die Notverordnung
kristallisierter diesen Erklärungen des Regierungsvertreters hätten auch die
Stärke⸗
Vom 1. September 1930
Vom l. September 1929
Finanzen
finanzamts⸗ bezirke
Zucker (Ver⸗ brauchs⸗ zucker)
Erzeugnisse mit einem Reinheitsgrad
von von mehr 70 — 95 vH als 95 vH
zucker⸗ Stãrke⸗
Verbrauchs⸗
Spalten
Zucker
Erzeugnisse mit einem
Erzeugnisse mit einem Reinheitsgrad
von von mehr 70 — 95 vH als 95 vH
zucker Spalten 3 u. 4
sirup zucker zucker
9 bis 12
(Verbrauchs⸗ zucker)
Reinheitsgrad
von mehr als 95 vH
Stärkezuckersirup Fester Stärkezucker
von 70 — 95 v.
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RM
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13 b
Berlin. 8 8 21 Brandenburg. 16 164 Breslau. 105 714 Darmstadt. „ 3 436 Dresden. „ 6 655 Düsseldorf. 55 454 Hannover „ 95 582 Karlsruhe . 14 693 ““ 6 — 141 Köln 3 36 742 Königsberg . 20 185 Leipzig B 8 565 Magdeburg . . . 297 462 Mecklenburg⸗Lübeck 11 109 ee—“] 153 Münster 1ö 7 058 Nürnberg.. 16 197 Oberschlesien.. 14 214 Oldenburg.. 114 Schleswig⸗Holstein 50 429 Eeö““ 37 643 Stuttgart 29 510 Thüringen. — 34 254 Unterelbe.. 861 395 40
1
6
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Unterweser — 602
Würzburg. . 15 42 457
215 170 782 1 113 206
36 079
69 877 582 907
1 003 657
154 275
1 485 —
385 784 13 426 211 955 — 5 955 —
3 124 533 9 366
116 648 50 1 609 —
74 170 128 170 068 149 287
1 192 529 502 395 329 309 850 359 671
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6 316 —
445 963 161
1 083 1 036
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130 853 1 609 74 298 170 068 149 287 1 192 529 502 410 895 309 850 359 671 23 610 6 320 446 167
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103 453 39 846 7 141 96 973 85 9
1 307 1 039 704 12 776 4 227 46 18 100 — 17
8 958 515 81 421 38 952 197 513 42² 112²2
1 480 896 949
Im April 1931 . 894 10 857
12 207
bis 30. April 1931 [12 758 9 532 357
8 Dagegen: Im April 1930
bis 30. April 19304) [13 390 1 5 307
35 241
256 705
31 841
269 899
3 305 39 671 27 679 163 676
32 20
27 214 340 208
3 097 6
9 423 498
100 223 606 350 007 292 857 1 206 335
10 930 649 42 025 31 055 149 425
90
31 038 280 289 286 322 1 285 103
275 17
94 204 850
9 664 524
102 072 805
11 153 154
96 056 564
80 —
2 198
00
) 177308
1 488 596 859 341 11 764
166102 84 977 302 177 87
359721 607 185 2 037 258 2 496 V 1 882
¹) Der aus dem Ausland eingeführte versteuerte Zucker ist mit nautischen Zahlen nachgewiesen. Die Mengen sind in den darüberstehenden Ziffern mitenthalten. — ²) Ausgeführte Zuckermengen,
rner öffentliche Niederlagen und in den Freihafen Hamburg gebrachte Mengen einschließlich Bedarf für deutsche Schiffe. 26 688 dz Verbrauchszucker. — ⁴) Endgültige Ergebniss Bi
Ohne den
“
Berlin, den 19. Mai 1931.
enen⸗ und Viehfütterung steuerfrei abgelassenen Zucker.
Statistisches Reichsamt. J. V.: Meisinger.
³⁴) Davon für den Freihafen Hamburg 33 714 dz Rohzucker und
Verordnung
über zollamtlich erlaubte Lösch⸗ und Lade⸗
plätze im Geltungsbereich der Zollordnung für die Odermündungen und den Ryckfluß.
Auf Grund der Verordnung des Reichsministers der vom 6. Oktober 1928 (Reichsministerialblatt Seite 578) wird gemäß § 89 des Vereinszollgesetzes vom
1. Juli 1869 (Bundesgesetzblatt S. 317) hiermit verordnet:
8 1. .(1) Als zollamtlich erlaubte Lösch⸗ und Ladeplätze im Sinne des § 1 der Zollgebührenordnung vom 7. Februar 1929 (Reichs⸗
ministerialblatt S. 221) werden — vgl. § 2 der Zollordnung für
die Odermündungen und den Ryckfluß vom 15. Dezember 1913.
(Sonderbeilage zu Stück 51 der Amtsblätter der Regierungen zu
Stralsund und zu Stettin für 1913) in der Fassung der Ziffer 1 des Artikels III der Verordnung zur Aenderung von Hafenzoll⸗
ordnungen vom 22. Juli 1929 (Reichsministerialblatt S. 593) —
unter dem Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs bestimmt: A. im Hafen von Greifswald:
die Lösch⸗, Lade⸗ und Liegestellen im städtischen Hafengebiet
staden;
am rechten Swineufer vom Bootshafen bis zum Oster⸗ mit Ausnahme des arinegeländes, aber einschl. der Uferteile vor Werk I, .an dem Eichstaden im Hafen, mit Ausnahme a) der drei Anlegestellen der Reichsmarine mit den zu⸗ -,— je 2 Dalben und b) der Anlegestellen, die zu den an die Hedwigshütte, die Ueberlandzentrale und den Ruderverein 1913. 6 Swinemünde vermieteten Flächen gehören; es sei denn, daß diese Anlegestellen im Einvernehmen mit dem Hauptzollamt durch die Hafenbehörde (Hafenmeister) für den öffentlichen Verkehr aus zwingenden Gründen freigegeben werden;
G. im Hafen von Frauendorf: die Lösch⸗, Lade⸗ und Liegestellen am linken Oderufer am Frei⸗
H. im Hafen von Züllchow:
Lade⸗ und Liegestellen am linken Oderufer am Frei⸗ aden;
J. im Hafen von Stettin: die Lösch⸗, Lade⸗ und Liegestellen
§ 2.
(1) Soweit die im § 1 aufgeführten Plätze kein Bollwerk um Löschen und Laden haben, sind auch die hergebrachten Liege⸗ stellen im Strom vor diesen Plätzen erlaubte Lösch⸗ und Ladeplätze.
(2) Im Hafen von Swinemünde kann das Hauptzollamt ihnen hierzu ermächtigten Zollstellen Liegestellen vor den im § 1
enannten Plätzen ausnahmsweise als erlaubte Lösch⸗ und Ladeplätze für Wasserfahrzeuge zulassen, die nicht unmittelbar am Bollwerk laden, löschen oder liegen können, und deren Be⸗ wachung keinen besonderen Aufwand in Beamtenkräften erfordert.
(3) Im übrigen können die Hauptzollämter und die von Swinemünde die Liegestellen im Swinestrom zwischen der Fahrrinne des Eisenbahntrajekts und der Linie Ende der
afenbahn⸗Leuchtturm als erlaubte Lösch⸗ und Ladestellen für chiffe zulassen, die ihres Tiefgangs wegen die eigentliche Fahr⸗ rinne nicht verlassen können und auf dem Strom selbst leichtern müssen. — § 3.
Bei Amtshandlungen aller Art auf Feseriswereer die nicht an Land festgemacht haben, sind die Zollbeamten jeder Zeit auf Kosten des Antragstellers auf das Fahrzeug und von diesem zurück an die Anlegestelle zu befördern, die von der Abfertigungs⸗
vom Dezember. Zunächst handelt es sich um neue Fassungen der Reichsabgabenordnung, des Reichsbewertungsgesetzes und des Vermögenssteuergesetzes. Materielle Aenderungen ent⸗ hält die Neufassung nicht, da es sich lediglich darum handelt, den klaren Wortlaut der verschiedenen Steuergesetze, der in den letzten Jahren durch zahlreiche Novellen und Verord⸗ nungen vielfach geändert worden ist, neu bekanntzumachen. Der Reichsrat stimmte der Neufassung nach dem Bericht des Nachrichtenbüros des Vereins deutscher Zeitungsverleger gegen die bayerischen Stimmen zu. Die egrÄ t Bayerns wurde damit begründet, daß die Rechtsgrundlage der neuen Fassung vor dem Staatsgerichtshof angefochten sei und der Ausgang dieses Verfahrens zunächst einmal abgewartet werden müsse. Ebenso stimmte der Reichsrat einer Neu⸗ fassung des Kapitalverkehrssteuergesetzes zu.
Als wichtigste Vorlage standen dann die Durch⸗
führungsbestimmungen zum Reichsbewer⸗ tungsgesetz und zum Vermögenssteuergesetz für die Einheitsbewertung und Vermögenssteuerveranlagung nach dem Stande vom 1. Januar 1931 zur Beratung. Der Entwurf lehnt sich im wesentlichen an die Durchführungs⸗ bestimmungen von 1928 an und verwendet zum Teil die bei der letzten Einheitsbewertung gemachten Erfahrungen. Grundlegend geändert sind dagegen die Bestimmungen über die Grundstücke und Betriebsgrundstücke. Die bisherige Be⸗ wertungsmethode nach einem Hundertsatz des Wehrbeitrags⸗ wertes wird zugunsten einer Neuregelung verlassen, die eine mehr individuelle Bewertung gewährleisten soll. Als Be⸗ wertungsmaßstab ist grundsätzlich die Jahresrohmiete vor⸗ gesehen und bestimmt, daß die Höhe des Elffachen der Jahres⸗ rohmiete, mit dem die Grundstücke zu bewerten sind, aus den tatsächlich getätigten Grundstücksverkäufen der letzten Zeit ab⸗ wird. Der Schwerpunkt der Bewertung wird bei en Normalsätzen der Jahresrohmiete liegen, welche die Landesfinanzämter für die verschiedenen Bezirke und Grund⸗ stücke festzusetzen haben werden. Es kann bestimmt werden, daß Villen mit einem Hundertsatz des Wehrbeitragswertes zu bewerten sind. Für nicht zwangsbewirtschaftete Grundstücke soll der bisherige Ertragswert zugrunde gelegt werden. Aber auch hier können die Landesfinanzämter das Verfahren mit der Rohmiete anwenden. Der Reichsrat stimmte den Durch⸗ führungsbestimmungen zu.
Ebenso wurde zugestimmt einer Verordnung über die Steuerbefreiung gemeinnütziger Woh⸗ nungsunternehmen, die die Durchführungsbestim⸗ mungen den neuen Vorschriften der Gemeinnützigkeitsver⸗ ordnung anpaßt, ferner einer Verordnung über Gemein⸗ unShigtei unnd Milsttigkeit bei dar Kapitalverkehrssteuer, die Voraussetzungen fest⸗ legt, unter denen eine Gesellschaft als gemeinnützig oder mild⸗ tätig im Sinne der Notverordnung anzusehen ist, und endlich einer Steuerausschußordnung, wonach zukünftig bei jedem Finanzamt nur noch ein Steuerausschuß mit be⸗ sonderen Abteilungen für Grundbesitz und Gewerbe gebildet werden soll.
Preußischer Staatsrat. Sitzung vom 19. Mai 1931. (Bericht d. Nachrichtenbüros d. Vereins deutscher Zeitungsverleger.)
Der Staatsrat trat heute zusammen, um zunächst das Pfarrerbesoldungsgesetz zu beraten. Den Platz des Präsidenten zierte ein Rosenstrauß aus Anlaß der Tatsache, daß der Staatsrat in diesem Monat auf 10 Jahre seines Bestehens zurückblicken kann, in welcher Zeit Dr. Adenauer ununterbrochen das Amt des Präsidenten innehat.
Da nach der Begründung der Regierung für die end⸗
Kasse, Giro⸗, Postscheck⸗ u. Bank⸗
Mitglieder des Ausschusses, die geneigt gewesen seien, die Frage der Einsprucherhebung mit der Frage der Behandlung des Gesetzesantrages zu verbinden, von einem Antrag abgesehen. Der Ausschuß habe sodann beschlossen, Einspruch gegen den Haushalt nicht einzulegen.
Mitglied Torgler (Komm.) bezeichnete den preußischen Haushalt als arbeiterfeindlich und forderte 0,, über den kommunistischen Antrag, der gegen den Haushalt Einspruch einzulegen verlangt.
Oberbürgermeister Dr. Jarres (Arbeitsgem.) erklärte, die Arbeitsgemeinschaft habe zunächst beabsichtigt, den Antrag zu stellen, Einspruch einzulegen, weil sie der Auffassung sei, daß die Behandlung der Frage der Finanznot der Gemeinden weder von der noch vom Landtage mit dem nötigen Ernst ver⸗ folgt worden sei. Es wäre der Staatsregierung möglich gewesen, vor der 321 Etatsberatung zu der Frage Srelkung zu nehmen. Das sei nicht geschehen. Die Staatsregierung sei eute im Plenum des Staatsrats auch nur durch zwei Akten⸗ stücke vertreten. (Heiterkeit. — Der Redner verwies auf zwei Aktenbände, die auf dem Platz der Regierung liegen.) Die Arbeitsgemeinschaft habe nunmehr von der Erklärung Kenntnis enommen, daß der Innenminister und der Finan minister den
eonst der Lage anerkennen, und daß sich das Reichskabinett in den nächsten Tagen mit der Angelegenheit beschäftigen werde. Sie bleibe aber der Auffassung, daß der preußische Staat ver⸗ fllichtet sei, seinerseits zu Hilfe zu kommen. Das müsse mög⸗ ichst bald dEeschehen. „Mit Rücksicht auf die Erklärungen des Staatssekretärs sehe die Arbeitsgemeinschaft jedoch davon ab, ihrerseits einen Antrag auf Einspruch gegen den Haushalt zu stellen, um die Staatsmaschine nicht außer Gang zu bringen oder ihren Gang zu erschweren. Die Arbeitsgemeinschaft erwarte Taten von der preußischen Staatsregierung und hoffe, daß bis suüm nächsten Tagungsabschnitt des Staatsrats etwas vih His ei, damit endlich die Gemeinden aus ihrer furchtbaren Notlage befreit werden.
Es lag also lediglich der kommunistische Antrag vor, Einspruch gegen den Haushalt einzulegen. Nach der Ge⸗ schäftsordnung muß die Abstimmung über den Antrag namentlich sein. Das Ergebnis war die Ablehnung des An⸗ trages gegen die Antragsteller. Ein Einspruch des Staats⸗ rats kommt also nicht in Frage.
Bei Feststellung der Tagesordnung für die Mittwoch⸗ Sitzung erklärten sich die Kommunisten gegen den Vorschlag des Präsidenten, in der Mittwoch⸗Sitzung den Staatsvertrag mit der Evangelischen Kirche zu beraten, indem sie sich die Begründung ihrer Stellung für Mittwoch vorbehielten. Der Staatsrat entschied gegen die Kommunisten und vertagte sich sodann auf Mittwoch zur Beratung des Z11““ Ueber einen Antrag der eeeer zwei Lesungen der Vorlage vorzunehmen, soll am Mittwoch entschieden werden.
Monatsausweis der Deutschen Rentenbank, Berlin. 8 1“ April 1931.
31. März 1931]30. April 1931
2 000 000 000,— 2 000 000 000,— öAX“
elastung Landwirtschaft zu⸗ gunsten der Rentenbank.. Bestand an Rentenbriefen: 31. 3. 31 RtM 600 000 000 30. 4. 31 RtM 600 000 000 Darlehen an das Reiich .. Ausstehende Forderung (Deutsche Rentenbank⸗Kreditanstalt).
445 928 245,94 7 243 868,89 20 895 164,19
300 000,— 1 498 313,16
2 000 000 000,— 445 928 246,— 53 500,—
7 243 868,89
20 924 539,64 300 000,— 15 520 151,72
2 000 000 000,— 441 895 657,— 35 500,—
22 124 891,82
gauthaben11 8 Bank bäuhges Sonstige Aktirau
Passiva. Gamkapita Umlaufende Rentenbankscheine Umlaufende Rentenbriefe ... Gewinnreservve
London. .. New YVork... Rio de Janeiro
Uruguav.. Amsterdam⸗
Rotterdam. Mhen .. Brüssel u. Ant⸗
werpen .
Bucarest..
Budapest Danzig.. Helsingfors Italien.
Jugoslawien.
Kaunas, Kowno Kopenhagen.. Lissabon und
Oporto. IIö
e.. EE eykjavik
(Island) SviS. Schweiz.. Sofia.. Spanien..
Stockholm und Gothenburg. Talinn (Reval, Estland)..
Wien..
20,402 20,442 4,194 4,202 0,291 0 293 2,517 2,523
168,48 168,82 5,436 5,446
58,34 58,46 2,498 2,502 73,12 73.26 81,58 81,74 10,558 10.578 21,96 22,00 7,388 7,402 41,91 41,99 11229 112,51
18,88 18,92 112,31 112,53
16,399 16,439
12,427 12,447
92,04 92.,22 80,78 80,94 80,865 81,025 3,038 3,044 41,86 41,94
112,43 112,65
111,59 111,81 58,925 59,045
100 Gulden 100 Drachm.
100 Belga 100 Lei
100 Pengö 100 Gulden 100 finul. ℳ 100 Lire
100 Dinar 100 Litas 100 Kr.
100 Fscudo 100 Kr. 100 Frcs. 100 Kr.
100 isl. Kr. 100 Latts 100 Frcs. 100 Leva 100 Peseten
100 Kr.
100 estn. Kr. 100 Schilling
— —
20,405 20,445 4,195 4,203 0,289 0,291 2,517 2,523
168,50 168,84 5,437 5,447
58,34 58,46 2,495 2,499 73,13 753.27 81,57 81.73 10,558 10,578 21,96 22,00 7,388 7,402 41,91 41,99 112,32 112,54
18,87 18,91 112,33 112,55 16,405 16,445 12,427 12,447
92,04 92,22
80,79 80,95
80,88 81,04 3,038
41,96
59 111,81
111, . 58,94 59,06
Ausländische Geldsorten und Banknoten.
— ——i
Sovereigns.. 20 Fres.⸗Stüůcke Gold⸗Dollars. Amerikanische: 1000 — 5 Doll. 2 und 1 Doll. Argentinische. Brasilianische. Canadischeü.. deg. große
u. darunter
Türkische..
Belgische..
Bulgarische Dänische.. Danziger.. Estnische..
Finnische..
Französische
Holländische.. Italienische: gr. 100 Lire u. dar. Jugoflawische. Lettländische.. Litauische.. Norwegische.. Oesterreich.: gr. 100 Sch. u. dar.
Rumänische:
1000 Lei neue
Schwedische
Schweizer: gr. 100 Frcs. u. dar.
und 500 Lei unter 500 Lei
Spanische..
Tschecho⸗ slow. 5000 u. 1000 K. 100 Kr. 500 Kr. u. dar. 100 Kr.
20. Mai Geld Brief 20,49 20,57
4,22 4,21
4,183 4,203 4,171 4,191 1,27 1,29
20,375 20,455 20,35 20,43 1,92 1,94 58,13 56,37 100 Kr. 112,08 112,52 100 Gulden — — 100 estn. Kr. 100 finnl. ℳ 100 Gulden 100 Lire 100 Lire 100 Dinar 100 Latts 100 Litas — 100 Kr. — 100 Schilling 100 Schilling
16,389 16,449 168,26 168,94
22,04 22,12 7395 7,415
100 Lei
100 Lei
100 Kr. 100 Fres. 100 Frcs. 100 Peseten
19. Mai Geld Brief 20,51 20,59
7,395 7415
41,74 41,90 112,03 112,47
59,06
2 475
2,445 112,16 80,71 80,71 42,22
12,40 12,435 72,95
2,495
2 465 112,60
81,03
73,25
1. am linken — — am Gasanstaltskanal, an der Gasanstalt, “ . — von dem Grundstück Oberwiek 59 abwärts bis zur Kläranlage (Unterwiek), am Grabower Freistaden,
rechten Oderufer:
zwischen Parnitz und Dunzig,
am Bleichholm, u“ an der Oderwiesenseite der Schlächterwiese,
gültige gesetzliche Regelung der Pfarrerbesoldung die Zeit - 100 noch nicht gekommen ist, soll das Gesetz über die Weiter⸗ e ewährung von Mitteln für die wirtschaftliche Versorgung er Pfarrer der evangelischen Landeskirchen und der Katho⸗ lischen Kirche mit h eee Aenderungen verlängert werden. Es werden an Bedürfniszuschüssen bereitgestellt für die “ Landeskirchen Beträge bis zu rund 45 Mil⸗ lionen, * die Katholische Kirche bis zu rund 19 Millionen. Das ese tz an⸗ genommen.
Ferner stimmte das Haus einer Aenderung des Betriebsrätegesetzes zu, wonach als Betriebe im Sinne des Betriebsrätegesetzes und der Verordnung zur Aus⸗ ührung des § 61 des Betriebsrätegesetzes bei den dem
Kinister für Handel und Gewerbe unterstellten Behörden, Schulen und Anstalten, das Ministerium für Handel und „Gewerbe und die ihm unterstellten staatlichen Dienststellen mit Ausnahme der Dienststellen der Preußischen Wasserbau⸗ verwaltung, für die besondere Vorschriften erlassen sind, und
ungarische..
. . ʒ22 124 891,82 Rückstellungen .. . .. 6 059 580,666 6 083 298,46 Sonstige Passa 1 483,55 1 408 109,93
Dem Tilgungsfonds bei der Reichsbank sind gemäß § 7 (1) des Liquidationsgesetzes der sich auf RM 18 034 493,44 belaufende Anteil des Reiches am Reingewinn der Reichsbank aus dem Jahre 1930 und gemäß § 22 an eingegangenen rückständigen Grundschuldzinsen RM 32 589,— zugeführt worden. Das Darlehen an das Reich ver⸗ ringerte sich demzufolge um RM 18 067 082,44. Rentenbankscheine sind im Laufe des Monats April lediglich im Betrage von Reichsmark 4 032 589. — aus dem Verkehr gezogen worden. Für die noch im Tilgungsfonds befindlichen, unter sonstigen Aktiven ausgewiesenen RM 14 034 493,44 werden Rentenbankscheine nach Maßgabe des weiteren Einganges an aufgerufenen und nicht mehr umlaufsfähigen Rentenbankscheinen aus dem Umlauf gezogen werden.
Seit Inkrafttreten des Liquidierungsgesetzes sind somit Renten⸗ bankscheine im Betrage von
RiM 350 873 439,— gem. § 7a d. Liquid.⸗Ges. in der Fassung v. 30. 8. 1924 und gem. § 22 d. Liquid.⸗Ges. in der Fassung v. 1. 12. 1930, 315 000 000,— gem. § 7 b d. Liquid.⸗Ges. in der Fassung v. 30. 8. 1924, 92 074 904,06 gem. § 7c in der Fassung v. 30. 8. 1924 und gem. § 7 (1) in der Fassung vom 1. 12. 1930, 880 334 583,— gem. § 11 d. Liquid.⸗Ges. in der Fassung v. 30. 8. 1924
1. am Nordufer des Ryck der Steinbeckerbrücke und den Bootshäusern, am Südufer zwischen der Steinbeckerbrücke Ostseite des Libnerschen Sägewerks; B. im Hafen von Wolg ast: ie Lösch⸗, Lade⸗ und Liegestellen an den Hafenbollwerken und am linken Peeneufer von der städtischen Badeanstalt ausschließlich bis zu den chemischen Fabriken einschließlich;!,, 8. am linken Parnitzufer:
C. im Hafen von Anklam: — 6 3 jzc La * Qisgostelle “ a) von der Oder bis zum Grundstück der Reichs⸗ 1. die Lösch⸗, Lade⸗ und Liegestellen lverwalt ir B twei rechten Peeneufer von den Dalbenpfählen bis 1“ a) P- Eisonvahnbrnche an;e düsch b e zwischen Dunzig⸗Parnitz Kanal und Möllnfahrt, zus Eisenbatznbence ausschtehlich. an der nur für den Umschlag von unverpacktem zoll⸗ b) Eif linken Peeneufer zwischen freien Massengut E Schiffsliegestelle Eisenbahnbrücke, unterhalb der Einfahrt in den Reiherwerderhafen, 2. der Zuckerkanal der Pommerschen Zuckerfabrik zu Anklam; rechten Parnitzufer: D. im Hafen von Demmin: ..“ a) am Bollwerk den Hanee bnzasas zwischen Vor⸗ 1. die Lösch⸗, Lade⸗ und Liegestellen flutkanal gegenüber der Eisenbahnstraße und dem
1 b A 1 Haupteingang, 2) Behlaschten Peeneufer zwischen Kahldenbrücke und b) an 8 Grundstücken Altdammer Str. 43/44, 41, 37, Schlachthof,
. 1 85 8 35. 34 a, 34, Am Steinbruch 1/2, 4, 5,
b) am Bollwerk des Mühlengrabens von der Brücke ab c) an den drei nur für den Umschlag von unverpacktem bis 28 Wege hinter dem Hampferhofe der Pom⸗ zollfreien Massengut zugelassenen Schiffsliegestellen mern⸗Mecklenburger Dampfschiffahrt G. m. b. H. oberhalb der Einfahrt in den Reiherwerderhafen,
im Reiherwerderhafen: an den Umschlagstellen mit dem
davor liegenden Gewässer des Haupt⸗ und Südbeckens
zwischen
zollstelle bestimmt wird. § 4.
Die Hauptzollämter und die von ihnen hierzu besonders ermächtigten Zollstellen können gegen Erhebung von Ge⸗ bühren nach der Zollgebührenordnung das Löschen und Laden auch an anderen als den zollamtlich erlaubten ösch⸗ und Lade⸗ plätzen der §§ 1 und 2 gestatten.
§ 5.
Güter, die zollamtlich verwogen werden müssen, werden nur an solchen Lösch⸗ und Ladeplätzen abgefertigt, bei denen geeignete Wiegevorrichtungen und Abfertigungsräume vorhanden sind. Aus⸗ nahmen können die Hauptzollämter und die von ihnen hierzu be⸗ sonders ermächtigten Zollstellen gestatten.
— Nach dem Bericht des Vorstands der Maschinenbau⸗ Aktiengesellschaft Balcke, Bochum, für 1930 konnte der Ausfall an Inlandsaufträgen auch durch vermehrte Anstrengungen im Auslandsgeschäft nicht ausgeglichen werden, trotzdem sich der Exportumsatz im Jahre 1930 um 42 vH gegenüber dem vorher⸗ gehenden Jahre erhöht hat; der Gesamtumsatz ist im Berichtsjahr um 16 vH gegen das Vorjahr zurückgeblieben. Auf dem Gebiet der Wasserreinigung beteiligte sich die Gesellschaft an der Balcke⸗Riwag⸗ A.⸗G. für Wasservergütung in Duisburg zwecks Austausch der gegen⸗ seitigen Erfahrungen, Ausnutzung der bestehenden Verkaufsorgani⸗ sationen und Ausführung der Riwaganlagen in den Werkstätten der Gesellschaft. Mit Beginn des laufenden Jahres gründete die Gesell⸗ schaft in Italien eine Vertriebsgesellschaft in Verbindung mit einem angesehenen italienischen Fabrikunternehmen, wodurch es ihr möglich wird, die dort verkauften Anlagen und Maschinen nach eigenen Plänen im Lande selbst herstellen zu lassen. Das Geschäftsergebnis im ab⸗ gelaufenen Jahr war beeinflußt sowohl durch den Umsatzrückgang, als auch durch die infolge des allseitigen scharfen Preiskampfes ein⸗ getretene Senkung der Verkaufspreise, ferner durch die notwendigen Abschreibungen auf Lagerbestände und zweifelhafte Forderungen sowie durch die der Wirtschaft auferlegten immer höher gewordenen sozialen und steuerlichen Lasten. Die Gewinn⸗ und Verlustrechnung ergibt für das abgelaufene Geschäftsjahr einen Rohüberschuß von 244550 RM, hierzu Vortrag aus 1929 von 92 249 RM, zusammen 336 799 RM. Die Abschreibungen auf Anlagen betragen 124 433 RM. Der Vor⸗
und der
wurde gegen die Kommunisten
Fischergraben und
8— § 6. .
Die Verordnung vom 13. Mai 1929 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 111 vom 15. Mai 1929 und Nr. 119 vom 25. Mai 1929) wird aufgehoben.
7.
Diese Verordnung tritt * dem auf ihre Verkündung fol⸗
genden Tage in Kraft. der Staatlichen Porzellanmanufaktur gelten. Stettin, den 12. Mai 1931. 4 1b Der Staatsrat beriet sodann über die Frage, ob er Der Präsident des Landesfinanzamts 1“ egen den preußischen Haushalt Einspruch ein⸗ J. V.: Dingler. 1 . egen soll. b Stadtrat Dr. Kaiser (Zentr.) gab einen kurzen Ueberblick „ und betonte, daß im Ausschuß die Frage der Einsprucherhebung
Stettin, 2. der Stichgraben des Treptow⸗Demminer landwirtschaft⸗
die Lsch⸗ Lade⸗ und Liegestellen 1
lichen Ein⸗ und Verkaufsvereins in Demmin; E. in Ueckermünde:
8
dem rechten Ufer der Uecker am neuen Bollwerk 88 der Brücke und der Baustelle Heuer, em linken Ufer am Alten und am Dampfschiffs⸗ bollwerk zwischen der Brücke und dem Fischbollwerk, und zwar unter Beschränkung auf Kohlen, Roheisen, Alteisen, flastersteine und Holz in Stämmen sowie auf die Abfertigung
1 8
zw 2. au
vpon Mauersteinen im Zwischenauslandsverkehr;
1 F. in Swinemünde: ie Lösch⸗, Lade⸗ und Liegestellen 1. am linken Swineufer von dem Stichkanal bei der Gas⸗ anstalt bis — Endpunkt der Hafenbahn, 2. glächer 8 und Facdos * Seite der 6— 1 e ischen der Fähre und der südlichen Einfahrt in den Kohlenhafen, 8 Heses vfah
nur zum Umschlag von unverpacktem zollfreien Massengut, im Steinbruchhafen: an den Grundstücken Stein⸗ bruch 12/13, 14/16, 19 und Altdammer Str. 32, an der großen Reglitz: an den Grundstücken Alt⸗ dammer Str. 19 und Altdammer Chaussee (G. Modrow), 8. am linken und rechten Ufer des Grünen Grabens, 9. am linken Dunzigufer: am Bleichholm und an der Dunzigwiesenseite der Schlächterwiese, 10. am rechten Dunzigufer: von der Oder bis Ehrhardtshof, 11. im Oder⸗Dunzig⸗Kanal: an der Schlächterwiesenseite, 12. im Freibezirk, nach der Zollordnung für den Freibezirk. (2) Die im Abj. 1 aufgeführten und im Privatbesitz befind⸗ lichen erlaubten Lösch⸗ und Ladeplätze verlieren diese Eigenschaft, wenn ihre Besitzer fie nicht — auch jedem anderen zugänglich machen, es sei denn, daß diese Plätze sonden⸗ für einen be⸗ stimmten Zweck nötige oder geeignete Lösch⸗ und Ladevorrich⸗ tungen besitzen, die an den zollamtlich erlaubten Lösch⸗ und Lade⸗ plätzen fehlen. 11“
Liste der Schund⸗ und Schmutzschriften. (Gesetz vom 18. Dezember 1926.)
Ent⸗ scheidung
Pr.⸗St. Berlin
Be⸗
Bezeichnung merkungen
der Schrift
„Garconne. Jang⸗ gesellin“, Jahr⸗ Hang 1930, Nr. 1— 3. Außerdem die Zeitschrift als solche auf die Dauer von sechs Monaten.
Leipzig, den 19. Mai 1931. Der Leiter der Oberprüfstelle.
Akten⸗ zeichen
P.Sch. p S
Verleger
Berg⸗ mann⸗ Verlag,
J. V.:
in verbindung ebracht sei mit der unbefriedigenden Fort⸗ führung der Iöh. über die Notlage der Gemeinden. Der Finanzminister habe im Landtag eine Sachdarstellung qr. s die nicht ganz der Auffassung entsprochen habe, wie sie ei den Beratungen im Staatsrat zum Ausdruck gekommen sei. Der ö habe gesagt, die Stellungnahme der Staats⸗ regierung sei davon akbänagg, wie die Enkscheidung des Reichs⸗ kabinetts ausfallen werde; solange diese Entscheidung nicht ge⸗ fallen sei, müsse mit den Mitteln des Ausgleichsfonds gearbeitet werden. Der Staatsrat sei demgegenuüber der Auffassung, Preußen müsse sich schon vorher einschalten, es dürfe auf das Reich nicht warten. Der Staatssekretär des - habe nun mitgeteilt, daß die beiden zuständigen Minister, der Innenminister und der Finanzminister, die Feas⸗ weiter ver⸗ olgt hätten. Ferner habe er erklärt, daß der Finanzminister für eute nachmittag eine Besprechung mit dem E“ ter in der Frage vereinbart habe, um am nächsten Tage in einer Be⸗ Kexung mit den Finanzministern der größeren deutschen Länder ie Frage der Not der Femeinden weiter zu behandeln. Es soll v“ 11144“4“*“ 8
zusammen RtM 1 638 282 926,06 getilgt worden.
Warschau, 18. Mai. (W. T. B.) Ausweis der Polni⸗ schen Bank vom 10. Mai 1931 (in Klammern Zu⸗ und Ab⸗ nahme im Vergleich zum Stande am 30. April 1931) in 1000 Zloty: Goldbestand 567 443 — 67), Guthaben im Ausland 229 640 (Zun. 999) *), Wechselbestand 532 051 (Abn. 12 095), Lombarddarlehen 74 001 (Abn. 1316), Zinslofe Darlehen 20 000 (unverändert), Noten⸗ umlauf 1 201 901 (Abn. 57 037), Depositengelder 198 702 (Zun. 34 657). — *⁊) Berichtigt (30. April): 228 640 (Zun. 6337).
Oslo, 18. Mai. (W. T. B.) Wochenausweis der Bank von Norwegen vom 15. Mai (in 1000 Kronen): Metall⸗ bestand 146 395, ordentliches Notenausgaberecht 250 000, gesamtes Notenausgaberecht 396 395, Notenumlauf 290 709, Notenreserve 105 686, Depositen 67 165, Vorschüsse und Wechselbestand 177 038, Guthaben bei ausländischen Banken 30 794, Renten und Obligationen 53 940.
stand schlägt vor, hiervon 4 vH Dividende = 128 000 RM zu verteilen und den Rest von 84 366 RM auf neue Rechnung vorzutragen.
—
Wagengestellung für Kohle, Koks und Briketts am 19. Mai 1931: Ruhrrevier: Gestellt 16 617 Wagen.
—
Die Elektrolytkupfernotierun deutsche Elektrolptkupfernotiz stellte sich laut —2 T. B.“ am 20. Mai auf 86,50 ℳ (am 19. Mai auf 86,50 ℳ) ür 100 kg.
Berlin, 19. Mai.
mittel.
Gerstengraupen,
der Vereinigung für erliner Meldung des
Preisnotierungen für Nahrungs⸗
(Einkaufspreise des Lebensmitteleinzel, handels für 100 Kilo frei Haus Berlin in Originalpackungen.) Notiert durch öffentlich angestellte beeidete
graupen, ungeschli
111“
Sachverständige der Industrie⸗ und Handelskammer zu Berlin. Preise in Rei ungeschliffen, grob 41,00 bis 43,00 ℳ. ffen, mittel 45,00 bis 51,00 ℳ,
Gerstengrütze 38,00
11“