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Vierte Anzeigenbeilage zum Neichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 134 vom 12. Juni 1931.
[24110].
Ceres⸗Assekuranz Aktiengesell⸗ schaft in Berlin.
Bilanz per 31. Dezember 1939.
RM 95 213
9 50
—
Aktiva. Kasse, Postscheck, Bank . Prämienforderungen und sonst. Debitoren, Effekten Auto, Inventaa Avale..
332 954 2 001 4 340
434 509
Passiva. Aktienkapittaa Reservekonto I und II Nicht erhobene Dividende Prämienschulden u. sonstige
Kreditoren, Schadenskto. Avale.. Ggewin .
50 000 17 498 147
76 60 343 675,[84
4 340— 18 847
737 500 29 Gewinn⸗ und Verlustrechnung per 31. Dezember 1930.
143 936 39 18 847 09 162 783,48
— — —
Aufwand. Unkosten u. Abschreibungen Gewinnn.
2 272⸗
Ertrag. Erträgnisse. Gewinnvortrag
159 431 13 3 352 35 162 783,48 Laut Generalversammlungsbeschluß vom „Juni 1931 wird für das Jahr 1930 eine Dividende von 20 % ausgeschüttet. Die Auszahlung erfolgt an unserer Gesell schaftskasse. —— —
[24186]. Jahresabschluß am 31. Dezember 1930.
von 1929
Vermögen. Elektrizitätswerk Straßenbahn . Bankguthaben, Kasse, Schulden usw. . . . . Aufwertungsausgleichskto.
und 13 752 935/[08
838 618[31 795 449 86
15 387 003 [25
Schulden. Aktienkapital... Reservefonds.... Gläubiger Erneuerungsstock usw. Aufwertungsgläubiger Reingewinn...
6 000 000 — 817 731 58
1 136 806 31 6 301 129 48 816 599 46 314 736 42 15 387 003/25 Gewinn⸗ und Berlustrechuung.
Soll. Zuweisung zum Erneue⸗ rungsstock 474 11853
Reingewinn 314 736/ 42 8 788 854 95
Haben.
Ueberschuß 788 854 95
788 854 95
In den Aufsichtsrat wiedergewählt sind die Herren: Landesbankdirektor Thörner, Detmold, Bürgermeister de Voys, Pader⸗ born.
Paderborn, im Juni 1931. Paderborner Elektrizitätswerk und Straßenbahn A.⸗G. Tilmann. Kochendörffer. —õõOOsrnnrpdtfp— y —— ½⁷wwm—nvIoIz
[24190]. Schulte & Cie. A.⸗G. Feuerbach⸗Stuttgart.
u““ Bilanz vom
1. Oktober 1930/30. September 1931.
RM (₰ 222 882 08
10 000 623 602
Vermögen. Barmittel, Debitoren Effekten ““ Waren 661116665656 Klisches. Gebäude, Grundstücke Maschinen.. Betriebseinrichtung Mobilien.. Modelle.
11
—
Kraftwagen . Werkzeuge...
9 969 9 . 99. . 559 b““
2⁴ 90 0
1 006 922/[19
Schulden. Akzepte, Darlehen, Banken Kreditorden.. Aktienkapital... Reservefonds... Gewinn.. .
471 014/71 8. .5. 58 592 08 . 76 223 95 . 1 091]45
1 006 922[19 Gewinn⸗ und Verlustrechnung.
Verlust. RMN ₰ Generalunkosten.. 760 704 74 Abschreibungen.. 20 396 33 Dubiose 1“ 12 027 98 Aufw. Köln, Ohligs 8 262 59
1 11““ 1 091 45 802 483 09
Geywinn. Versch. Gewinne..
21 531 [24 780 951/85 802 483 09
In den Aufsichtsrat sind wiedergewählt die Herren: Direktor Hugo Stotz, Mann⸗ heim, Rechtsanwalt Reuter in Stuttgart und Alfred Schulte, Kaufmann in Hörde
Feuerbach, den 8. Juni 1931. Schulte & Cie. A.⸗G.
23. Juni 1931 gesetzt:
[24556] Brüder Boye Ofenbau⸗A.⸗G., Berlin⸗Karlshorst.
Als Nummer 4 wird auf die⸗Tages⸗ ordnung der Generalversammlung vom Ausscheiden bis⸗ heriger und Wahl neuer Mitglieder zum Aufsichtsrat.
10. Gesellschaften [20270] m. b 2
Durch Beschluß der Gesellschafter der Grunderwerbsgesellschaft Katharinen⸗ straße 17/18 mit beschränkter Haftung vom 21. Mai 1931 ist das Stammkapital der Gesellschaft um 130 000 Reichsmark herab⸗ gesetzt worden. Die Gläubiger der Gesellschaft werden aufgefordert, sich bei ihr zu melden.
Berlin, den 25. Mai 1931.
Der Geschäftsführer
der Grunderwerbsgesellschaft Katharinenstr. 17/18 G. m. b. H.:
Wilhelm Peters, Architekt.
[21629] 1 —
Die Gesellschaft ist laut Beschluß der Gesellschafterversammlung vom 17. De⸗ zember 1930 in Liquidation getreten. Wir fordern unsere Gläubiger auf, sich bei uns zu melden.
Tiergarten⸗Garagen G. m. b. H. i. L. Der Liquidator: Uhlig.
13. Bankausweise.
[24498) Württembergische Notenbank, Stuttgart.
Stand am 7. Juni 1931. Aktiva. Reichsmark Goldbestand (Barrengold 8 sowie in⸗ und ausländische 1 Goldmünzen, das Pfund S8 fein zu RM 1392,— gerechnet) . Deckungsfähige Devisen Wechselbestand.. Deutsche Scheidemünzen Noten anderer Banken. Lombardforderungen.. “ Sonstige Aktiva.... Passiva. Grundkapitl Reservefoni1idd Umlaufende Noten. . . Täglich fällige Verbindlich⸗
8 178 931,37 5 037 600,— 16 858 148,65 25 126,54 323 120,—
3 207 778,5 4 281 524,64 38 389 361,10
7 000 000,— 2 441 000,—
23 422 250,— keiten .. 1
Frist 7 901 564,11 An Kündigungsfrist ge⸗
bundene gungefeist gen 30 963 748,77 Sonstige Passiva 4 573 027,98
Eventuelle Verbindlichkeiten aus weiter⸗ egebenen, im Inlande zahlbaren Wechseln: Reichsmark 843 440,—. Zinsvergütung für Bardepositen: 2 ½ % p. a.
11. Genossen sschaften.
[24529) “ Einladung zur ordentlichen Gene⸗ ralversammlung am Sonnabend, den 20. Juni 1931, nachm. 3 Uhr, in den Räumen der „Neuen Klause“, Berlin W 15, Kurfürstendamm 22. Tagesordnung:
1. Vorlage des Geschäftsberichts, der Bilanz mit Gewinn⸗ und Verlust⸗ rechnung.
Genehmigung der Bilanz mit Ge⸗ winn⸗ und Verlustrechnung.
. Entlastung des Vorstands und des
Lufschtgrats .Beschlußfassung über Deckung des Verlustes durch Erhöhung der An⸗ teile unter entsprechender Satzungs⸗ änderung:
§ 12. Erhöhung der einzelnen Geschäftsanteile eines jeden Ge⸗ nossen von RM 250,— auf RM 750,—, die sofort fällig ist.
Die Haftung pro Geschäftsanteil bleibt mit RM 2500,— wie bisher bestehen.
Die Kreditmöglichkeiten bleiben auf RM 25 000,— pro Anteil wie bisher begrenzt.
Beschlußfassung über Weiterführung der Genossenschaft oder Auflösung derselben, in diesem Falle auch über die Wahl der Liquidatoren.
6. Verschiedenes.
Kreditgenossenschaft für Hoch⸗ und Tiefbauten „Baukredit“ e. G. m. b. H. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats:
Graf von Pocci.
[21246] 8 . Die unterzeichnete Genossenschaft gibt hierdurch bekannt, daß durch Beschluß der Generalversammlung vom 21. März 1931 der Geschäftsanteil auf 2,50 RM und die Haftsumme für je einen Geschäfts⸗ anteil auf 25 RM herabgesetzt wurde. Etwaige Gläubiger werden aufgefordert, sich zu melden. 8 Hammerstadt, den 30. Mai 1931. Stromversorgungsgenossenschaft
[24531] Deutsche Inkasso⸗ u. Kredit⸗ Genossenschaft e. G. m. b. H.,
Berlin W 9. 3
Die Genossen unserer Genossenschaft
werden hiermit zu einer am Sonn⸗
abend, den 20. Juni 1931, nach⸗ mittags 2 Uhr, in den Geschäfts⸗ räumen der Genossenschaft stattfindenden ordentlichen Generalversammlung eingeladen.
Tagesordnung:
1. Vorlage des Berichts des Vorstands und des Aufsichtsrats, Ueberprüfung der Bilanz nebst Gewinn⸗ und Verlustrechnung.
2. Beschlußfassung über Genehmigung der Bilanz, Entlastung des Vor⸗ stands und des Aufsichtsrats.
Der Vorstand. Max Petzold. Paul Cramer junior.
14. Verschiedene Bekanntmachungen. [24188) Veröffentlichung.
Die Verbandsversammlungen des Verbands öffentlicher Lebensversiche⸗ rungsanstalten in Deutschland vom 30. Mai, 19. Dezember 1930 und 9. Juni
1931 haben die Verbandssatzung abge⸗ ändert und in folgender Fassung be⸗
schlossen: Satzung
des Verbands öffentlicher Lebensversicherungsanftalten in Deutschland.
Faßzung der Beschlüsse der Verbands⸗
versammlungen vom 30. Mai, 19. De⸗
zember 1980 und 9. Juni 1931, Staats⸗
ministerialerlaß vom 2. April 1931.
Verzeichnis
der dem Verband öffentlicher Lebens⸗
versicherungsanstalten in Deutschland
angeschlossenen öffentlichen Lebens⸗
versicherungsanstalten.
(Nach dem Stande vom 1. Januar 1931.)
1. Lebensversicherungsanstalt der Ost⸗ preußischen Landschaft und des Kommunalen Spar⸗ und Girover⸗ bands für die Ostmark,
2. Lebensversicherungsanstalt West⸗ preußen,
8.
4.
Pommersche Provinzial⸗Lebensver⸗
icherungsanstalt,
rovinzial ⸗Lebensversicherungs⸗
anstalt Brandenburg, 1
5. Lebensversiche⸗
rungsanstalt 8 8 öffentliche Bersicherungsanstalt für den Volksstaat, Hessen und die preußische Provinz Hessen⸗Nassau,
6. Eöe“ Sachsen⸗ Thüringen⸗Anhal (Provinzial ⸗ Lebensversicherungs⸗ anstalt Sachsen)
7. Provinzial ⸗ Lebensversicherungs⸗ anstalt von Westfalen,
8. Provinzial „ Lebensversicherungs⸗ anstalt der Rheinprovinz,
9. Provinzial⸗Lebens⸗, Unfall⸗ CEE schleswig⸗Holstein,
10. Provinzial ⸗Lebensversicherungs⸗ nstalt Hannover,
11. Oeffentliche Versicherungsanstalt der sächsischen Sparkassen, *
12. „Bayern“, öffentliche Anstalt für Volks⸗ und Lebensversicherung,
18. Oeffentliche Lebensversicherungs⸗ anstalt Oldenburg,
14. Oeffentliche Lebensversicherungs⸗ anstalt Baden,
15. Oeffentliche Lebens⸗, Unfall⸗ und vA““ in Braunschweig
16. Niederschlesische Provinzial⸗Lebens⸗ versicherungsanstalt,
17. Oberschlesische Provinzial Lebens⸗,
Unfall⸗ und Haftpllichtversiche⸗
rungsanstalt.
I. Allgemeines.
§ 1. Rechtsstellung. 8 Abs. 1. Der Verband ist eine gemein⸗ nützige Körperschaft des öffentlichen Rechts. Er führt den Namen „Verband öffentlicher Lebensversicherungsanstalten in Deutschland“. Sein Sitz ist Berlin. Abs. 2. Bei Ausübung seiner Tätig⸗ keit ist der Verband berechtigt, gegen Erstattung der baren Auslagen die Mitwirkung anderer Behörden oder Beamten in Anspruch zu nehmen, soweit gesetzliche Vorschriften oder dienstliche nteressen nicht entgegenstehen. Ins⸗ besondere ist er auch be uge⸗ Grund⸗ bücher einzusehen und einfache oder be⸗ glaubigte Abschriften von Grundbuch⸗ blättern zu erfordern. 8 Abs. 3. Der Verband ist zur Führung eines Dienstsiegels berechtigt.
und
§ 2. Zweck des Verbandes. Der Zweck des Verbands ist die För⸗ derung des öffentlichen Lebensversiche⸗ rungswesens im allgemeinen und der ihm angeschlossenen Anstalten im be⸗ sonderen. Die Tätigkeit des Verbands kann mit Genehmigung des Preußischen Ministers des Innern auch auf andere Versicherungszweige ausgedehnt werden. Auch kann ssch der Verband an Unter⸗ nehmungen beteiligen, die der Förde⸗ rung der Verbandszwecke dienen und zu
Hammerstadtund Werda e. G. m. b. H.
Fritz Schulte.
Nitsche. Paulo. Pohl.
—
denen sich öffentlich⸗rechtliche Körper⸗
Vermögensanlage. Die Anlage des Vermögens erfolgt nach den Bestimmungen des Geschäfts⸗ plans.
§ 4. Haftung des Verbands. Für die Verpflichtungen des Ver⸗ bands haftet sein gesamtes vorhandenes Vermögen. Soweit das vorhandene Vermögen zur Deckung der Verpflich⸗
gliedsanstalten zu Einschüssen an den Verband, jedoch nicht über den Betrag von insgesamt 10 Millionen Reichs⸗ mark hinaus, nach Maßgabe der im Ge⸗ schäftsplan des Verbands festgelegten Grundsätze verpflichtet. Die Einschüsse sind für jede Anstalt auf ½ % des Kapi⸗ talversicherungsbestandes der Anstalt am Schlusse des Kalenderjahres, in dem die Verpflichtung der Anstalt zur Ein⸗ schußleistung entstanden ist, begrenzt.
Mitgliedschaft. Abs. 1. Oeffentlich⸗rechtliche Lebens⸗ versicherungsanstalten, die in Deutsch⸗ land und im Reichsgebiet von 1914 Sitz haben und die auf den für die erbandsanstalten geltenden organisa⸗ torischen und technischen Grundlagen aufgebaut sind, haben ein Recht auf Aufnahme in den Verband. Andere
anstalten, die in deutschsprachlichen,
außerdeutschen Gebieten ihren Sitz
haben, können auf Beschluß der Ver⸗ bandsversammlung als Mitglieder auf⸗ genommen werden.
Abs. 2. Der Austritt aus dem Ver⸗
band kann nur zum Schluß eines Ka⸗
lenderjahres unter Einhaltung einer zweijährigen Kündigungsfrist erfolgen.
Die ausscheidende Anstalt bleibt an
den zur Zeit ihres Ausscheidens 5888
den Wagnissen und sonstigen bestehen⸗
den Verpflichtungen des Verbands in demselben Umfange beteiligt, wie wenn ihr Austritt nicht erfolgt wäre. Die ausscheidende Anstalt hat Anspruch auf einen entsprechend § 9 zu errechnenden
Anteil am Vermögen des Verbands.
Auf Verlangen des Verbands oder der
ausscheidenden Anstalt hat eine Aus⸗
einandersetzung über die gegenseitigen
Ansprüche stattzufinden. Einigen sich
Verband und Anstalt nicht über die Art
der Auseinandersetzung und über den
Zeitpunkt der Ausschüttung etwaiger
Guthaben, so entscheidet ein Schieds⸗
gericht, das aus einem Vertreter jeder
Partei und einem Obmann besteht;
kommt über den Obmann eine Einigung
unter den Parteien nicht zustande, so wird er vom Präsidenten des Reichs⸗ gerichts bestellt. § 6. Pflichten des Verbands.
Der Verband ist verpflichtete:
a) sämtliche von den angeschlossenen
Anstalten abgeschlossenen Versiche⸗
rungen insoweit zu übernehmen,
als sie deren Selbstbehalt über⸗
steigen; 8 3
bie desicherungan hg technisch
zu prüfen, soweit der Geschäftsplan dieses vorsieht;
c) die Prämienreserven zu berechnen
und alle sonstigen mathematischen
Berechnungen auszuführen;
die erforderliche Statistik fortlaufend
zu führen und wissenschaftlich zu be⸗
arbeiten, auch die gewonnenen Er⸗ gebnifse einzelnen Anstalten ugänglich zu machen;
0) 818” Unͤtetessen der angeschlossenen Anstalten nach außen zu vertreten. Mit außerpreuhischen Zentral⸗ behörden verhandelt der Verband unter Mitwirkung der beteiligten Anstalten:; ö“ die sachgemäße Geschäftsführung der angeschlossenen Anstalten und die Erfüllung der ihnen gegenüber dem Verband obliegenden Pflichten jährlich mindestens einmal durch Sachverständige prüfen zu lassen.
b)
d)
§ 7. Pflichten der Mitglieder.
Die Mitglieder sind verpflichtet:
a) sämtliche von ihnen unmittelbar oder mittelbar abgeschlossenen Ver⸗ sicherungen dem Verband insoweit u übertragen, als sie ihren Selbst⸗ ehalt übersteigen;
b) die vom Verband ihnen etwa zuge⸗ wiesenen Anteile der von den an⸗ geschlossenen Anstalten abgeschlos⸗ senen Versicherungen insoweit b⸗ übernehmen, als se ihren Selbst⸗ behalt nicht übersteigen; —
e) Lebensversicherungsanträge mit den für die Prüfung notwendigen Un⸗ terlagen dem Verband zur Ent⸗ scheidung zu 8e soweit der Geschäftsplan dieses vorsieht;
d) die vom Verband erforderten sta⸗ ristischen Unkerlagen diesem fort⸗ laufend einzureichen;
e) zur Deckung der Verwaltungskosten des Verbands die nach dem Ge⸗ schäftsplan erforderlichen Beiträge und Vorschüsse zu leisten; 8
t) zur Abänderung ihres Geschäfts⸗ plans die Zustimmung des Ver⸗ bandes einzuholen; die mangelnde Zustimmung kann durch die Auf⸗ sichtsbehörde des Verbands ersetzt werden; 8* —
g) dem Verband die gemäß § 6 vor⸗ geschriebene Nachprüfung der Ge⸗ schäftsführung zu gestatten.
Abs. 2. Abweichungen von den Ver⸗
Verbandsversammlung mit heit beschlossen werden.
fahr.
öffentlich⸗rechtliche Lebensversicherungs⸗ höre
Gewährsverbände
*½ ⸗Mehr⸗
§ 8. Rechnungswesen. Verwaltungsbericht.
Das Rechnungsjahr ist das Kalender⸗ Der Vorstand hat nach Jahres⸗ chluß für das verflossene Rechnungs⸗
jahr eine Jahresrechnung aufzustellen und mit einem die Verhältnisse und die Entwicklung des Verbands darstellen⸗ - ch⸗den Bericht vorzulegen. tungen nicht ausreicht, sind die Mit⸗schen Minister des Innern bleibt vor⸗ behalten, über die die Fristen sowie i ie Art Form und über, die Veröffentlichung des Rechnungsabschlusses und des Ver⸗ waltungsberichts nähere Anordnungen zu treffen.
Dem Preußi⸗
echnungsführung, über die Art und
§ 9. Auflösung des Verbands. Im Falle der Auflösung des Ver⸗
bands wird der nach Deckung aller Ver⸗ bindlichkeiten gen über verbleibende Teil seines Vermö⸗ gens an die Mit und zwar nach re versicherungsbestands am Ende des der Auflösung des Verbands vorhergegan⸗ genen Geschäftslape. anstalten sind verpflichtet, Beträge nach Deckung d lichkeiten aus dem Betriebe der Lebens⸗ versicherung
Drittgläubigern gegen⸗ liedsanstalten verteilt, aßgabe ihres Kapital⸗
Die Mitglieds⸗ die erhaltenen aller Verbind⸗
sowie aus den anderen Geschäftsbereich des Verbands ge⸗ örenden Bersicherungsgweigen aus⸗ schließlich zu mildtätigen oder gemein⸗ Snesenn nicht zu den gesetzlichen Auf⸗ gaben der Anstalten oder ihrer etwaigen b gehörenden Zwecken im Sinne der Vorschriften der Reichs⸗ steuergesetze und der zu ihrer Ausfüh⸗ rung erlassenen Bestimmungen zu ver⸗
wenden. I1I. Verfassung und Verwaltung.
§ 10. 1 Staatliche Aufsichtsbehörde.
Die Aufsicht über den Verband steht dem Preußischen Minister des Innern zu. Er ist insbesondere befugt, an allen Sitzungen der Verbandsversammlung und des Verbandsausschusses teilzu⸗ nehmen; die gleiche Befugnis steht Staatsvertretern außerpreußischer Län⸗ der zu, in denen Mitgliedsanstalten ihren Sitz haben.
§ 11.
Verbandsorgane.
Die Verwaltung des Verbands er⸗ folgt durch die Verbandsversammlung, den Ausschuß, den Verbandsvorsitzenden und den Vorstand.
6 12.
Verbandsversammlung.
Abs. 1. Die Verbandsversammlung besteht aus Vertretern der Mitglieds⸗ anstalten. Den Vorsitz führt der Ver⸗ bandsvorsitzende. Sie prüft die Ver⸗ tretungsbefugnis der Vertreter. Die
b Mitglieder des Vorstands nehmen an
den Sitzungen mit beratender Stimme teil, soweit die Verbandsversammlung im einzelnen Falle nicht anders be⸗ schließt. Die Stellvertreter des Ver⸗ bandsvorsitzenden und die Ausschußmit⸗ glieder sind stets zur Verbandsversamm⸗ lung einzuladen. “ Abf⸗ 2. Die Verbandsversammlung tritt in nicht öffentlicher Sitzung regel⸗ mäßig einmal, und zwar in der ersten Hälfte des Kalenderjahrs, zusammen, und außerordentlich, wenn der Ver⸗ bandsvorsitzende oder der Ausschuß oder ein Drittel der Mitgliedsanstalten oder die Aufsichtsbehörde des Verbands oder die Aufsichtsbehörde einer außerpreußi⸗ schen Mitgliedsanstalt es verlangen. Im Falle der letzterwähnten Art ist dem Freußischen Minister des Innern be⸗ sondere Mitteilung zu machen. Den Ort der Versammlung bestimmt der Ausschuß, ist er vorher nicht versam⸗ melt, der Verbandsvorsitzende. Abs. 3. Der Verbandsvorsitzende be⸗ ruft die Versammlung und setzt die Tagesordnung fest. Die Einladungs⸗ schreiben sind mit der Tagesordnung mindestens zwei Wochen, wenn es si aber um Aenderung der Verbandssatzung oder um Auflösung des Verbands han⸗ delt, mindestens vier Wochen vor Be⸗ Pun der Sitzungen eingeschrieben zur P u geben. he⸗ 8 Jede Mitgliedsanstalt kann verlangen, daß von ihr gestellte An⸗ träge auf die Tagesordnung gesetzt wer⸗ den, wenn sie wenigstens eine Woche vor Beginn der Einladungsfrist (Abs. 3) bei dem Verband eingegangen sind. Abs. 5. ahe EIö“ ist beschlußfähig, wenn sie ordnungs⸗ Usa beschtußfan und mehr als die Hälfte der Mitgliedsanstalten vertreten ist. Ist eine Versammlung aus dem letztgenann⸗ ten Grunde nicht beschlußfähig, so wird eine neue Verbandeversemne ung ein⸗ berufen, deren Beschlußfähigkeit nicht von der Zahl der vertretenen Mit⸗ gliedsanstalten abhängig
Abs. 6. Jede der Mitgliedsanstalten hat in der Verbandsversammlung fünf Grundstimmen. Hierzu tritt für jede 10 Millionen Versicherungsbestand je 1 Zusatzstimme bis zu 5 Zusatzstimmen, darüber hinaus für jede weiteren Millionen je 1 weitere Zusatz⸗ stimme bis zu 5, demnächst ur jede weiteren 50 Millionen je eine weitere Zusatzstimme bis zu 3 und schließlich für jede weiteren 100 Mil⸗ lionen je eine weitere bis zu 2 Zusatz⸗ stimmen. Maßgebend ist der Bersiche⸗ rungsbestand, der vom Verband letzt⸗ mals für den Schluß eines Kalender⸗ jahres festgestellt ist. Jede Mitglieds⸗
schaften zusammengeschlossen haben
pflichtungen des Abs. 1 können von der
anstalt kann bis zu 3 Vertretern ent⸗
8 betreffen, sind zwei Drittel der abgege⸗
heit verbliebenen Mitgliedsanstalt das Bekanntgabe der Beschlüsse (s. Abs. 7)
Sitzungen
jenden; die Stimmen dürfen nur ge⸗ scclossen abgegeben werden.
Abs. 7. Die Verbandsversammlung kann, sofern sie nicht einstimmig anders beschließt, nur über die durch die Ein⸗ ladungsschreiben mitgeteilten Bera⸗ tungsgegenstände beschließen. Gegen Beschlüsse über Beratungsgegenstände, die nicht auf der Tagesordnung gestan⸗ en haben, steht den Mitgliedsanstalten ein Einspruchsrecht innerhalb zweier Wochen nach Bekanntgabe der Be⸗ schlüsse zu. Als Tag der Bekanntgabe gilt, wenn die widersprechende Anstalt in der Verbandsversammlung vertreten war, der Tag der vecghüffae ‚sonst der Tag des Eingangs der schriftlichen Mitteilung bei der Anstalt. Es ist so⸗ dann eine nochmalige Abstimmung zu veranlassen, die, wenn kein Widerspruch erfolgt, auch auf schriftlichem Wege er⸗ folgen kann.
Abs. 8. Bei Abstimmungen entschei⸗ det die Mehrheit der abgegebenen gül⸗ tigen Stimmen. Zu Beschlüssen, welche a) Aenderungen der Satzung,
b) Auflösung des Verbands
e) Beschlußfassungen gemäß 8.
Abs. 2, Ziff. 15 und
Geschäftsplanänderungen betr. die
Haftung der Anstalten gemäß § 4, 2, und betr. Aenderungen der
Tarife
13,
6d)
benen gültigen Stimmen erforderlich. Auch steht jeder hierbei in der Minder⸗
Recht zu, innerhalb zweier Wochen nach
zu verlangen, daß der gefaßte Beschluß nicht vor Ablauf des Rechnungsjahres in Kraft tritt.
Abs. 9. Die Beschlußfassung in eil⸗ bedürftigen Angelegenheiten, die eine %⸗Mehrheit nicht erfordern, kann schriftlich geschehen, wenn nicht mehr als drei Anstalten widersprechen. Für die Abgabe der Stimmen ist eine Frist von einer Woche zu setzen.
Abs. 10. Der Verbandsvorsitzende, seine Stellvertreter, je ein stimmführen⸗ der Vertreter der Mitgliedsanstalten und die Mitglieder des Ausschusses er⸗ halten für die Teilnahme an den vom Verband Tagegelder und Reisekosten.
Abs. 11. Das Sitzungsprotokoll wird von einer vom Vorsitzenden bestimm⸗ ten Person geführt und vom Vorsitzen⸗ den und dem Protokollführer vollzogen.
§ 13.
Befugnisse der Verbandsversammlung. Abs. 1. Die Beschlußfassung der Ver⸗
bandsversammlung erfolgt auf Antrag
des Ausschusses oder einer Mitglieds⸗ anstalt.
Abs. 2. Die Verbandsversammlung
beschließt über
1. die Wahl des Verbandsvorsitzenden, seiner Stellvertreter und der Mit⸗ glieder des Ausschusses,
die Wahl des Vorstandes des Ver⸗ bands und die Festsetzung der An⸗ stellungsbedingungen für die Vor⸗ standsmitglieder, die Feststellung des Haushalts⸗ planes,
. die Bestimmungen für Reisekosten und Tagegelder, sowie über die Ge⸗ währung von Sondervergütungen,
den Erlaß einer Beamten⸗ und Be⸗ soldungsordnung, sowie die Anstel⸗ lung und Entlassung der höheren Beamten und höheren Angestellten des Verbands, soweit die Verbands⸗ versammlung die Anstellung nicht dem Ausschuß überläßt,
. den Erlaß einer Geschäftsordnung für die Verbandsversammlung, für den Ausschuß und für den Ver⸗ bandsvorsitzenden,
.Beschwerden gegen Beschlüsse und Anordnungen des Ausschusses und gegen Anordnungen des Verbands⸗ vorsitzenden,
die Festsetzung und Abänderung der technischen Grundlagen des Verbands (§ 5, Abs. 1) und die Ge⸗ nehmigung genereller Abänderun⸗ gen der technischen Grundlagen einer Mitgliedsanstalt,
. die Festsetzung der geschäftsplan⸗ mäßigen Bestimmungen über die Umlegung der Verbandskosten auf die Mitgliedsanstalten und über die Haftung der Mitgliedsanstalten gemäß § 4, Satz 2; zu den Lasten der Verwaltungsgemeinschaft darf keine der Mitgliedsanstalten mit mehr als 25 % der Gesamtkosten herangezogen werden,
den Erlaß der geschäftsplanmäßigen Bestimmungen über die Anlegung der verfügbaren Gelder und Rück⸗ lagen, sowie von Bestimmungen über die Hereinnahme etwa erfor⸗ derlicher Gelder und über den An⸗ und Verkauf von Grundstücken,
.die jährliche Wahl von Rechnungs⸗ prüfern, welche die Vermögens⸗ verwaltung und das Rechnungs⸗ wesen des Verbands mindestens einmal im Jahre zu prüfen haben; ihnen liegt auch die Prüfung des Jahresabschlusses ob
die Festsetzung der Jahresrechnung und die Entlastung,
38. Gegenstände von allgemeiner Be⸗ deutung für das öffentliche Ver⸗ sicherungswesen und die Mitglieds⸗ anstalten,
.Abänderung der Satzung und die Auflösung des Verbands,
Fragen gemäß § 2, Satz 2 und 3
16. die Aufnahme neuer Mitglieds⸗
anstalten in den Verband, 17. andere Angelegenheiten, in denen sie sich durch besonderen Beschluß die endgültige Entscheidung vor⸗ behalten hat, oder die ihr vom Verbandsausschuß besonders vor⸗ gelegt werden.
„Abs. 3. Der Beschluß über die Auf⸗ lösung des Verbands bedarf der Ge⸗ nehmigung des Preußischen Staats⸗ ministeriums. Die Beschlüsse über Abänderung der Satzung, die “ ordnung, den Geschäftsplan des Ver⸗ bands und Abweichungen gemäß § 7, Abs. 2 bebürfen der Genehmigung des Preußischen Ministers des Innern.
§ 14. 2 Ausschuß.
„Abs. 1. Der Ausschuß besteht aus dem Verbandsvorsitzenden sowie sechs per⸗ sönlichen Mitgliedern und ebensoviel stellvertretenden Mitgliedern; die Mit⸗ glieder und die stellvertretenden Mit⸗ glieder werden durch die Verbandsver⸗ sammlung aus den von den Mitglieds⸗ anstalten vorgeschlagenen Persönlich⸗ keiten auf 4 Jahre gewählt. Mindestens ein Mitglied muß aus den von den vier nach Versicherungsbestand (§ 12, Abs. 6) kleinsten Anstalten vorgeschlagenen Per⸗ sönlichkeiten gewählt werden. Alle zwei Jahre wird die Hälfte der Mitglieder und der Stellvertreter in der ordent⸗ lichen Verbandsversammlung neu ge⸗ wählt; das erstemal entscheidet das Los über das Ausscheiden. Die bis⸗ herigen Mitglieder bleiben bis zur Wahl der neuen im Amt. Der Vorstand hat das Recht, an den Sitzungen des Aus⸗ schusses mit beratender Stimme teil⸗ zunehmen.
Abs. 2. Der Ausschuß tritt jährlich mindestens zweimal in nicht öffentlicher Sitzung zusammen, außerdem, wenn der Preußische Minister des Innern, der Verbandsvorsitzende, zwei Mitglieder des Ausschusses oder der Vorstand es für erforderlich halten. Der Verbandsvor⸗ schens⸗ beruft die Mitglieder des Aus⸗ chusses und stellt die Tagesordnung fest. Die Einladungsschreiben sind mit der Tagesordnung mindestens sieben Tage, wenn es sich aber um Aenderung der Verbandssatzung oder des Geschäfts⸗ plans, um Hereinnahme von Geldern oder um Auflösung des Verbands han⸗ delt, mindestens 14 Tage vor Beginn der Sitzung zur Post zu geben. In dringlichen Fällen ist schriftliche Ab⸗ stimmung zulässig, wenn nicht mehr als ein Mitglied widerspricht. Auch kann in dringlichen Fällen von der Ein⸗ haltung der Einladungsfrist abgesehen werden.
Abs. 3. Der Verbandsvorsitzende und die Ausschußmitglieder erhalten Tage⸗ gelder und Keisekosten.
Abs. 4. Der Verbandsvorsitzende führt den Vorsitz und leitet die Verhandlungen des Ausschusses. Die beiden Vertreter des Verbandsvorsitzenden haben das Recht, an den ö mit be⸗ ratender Stimme teilzunehmen. Das Sitzungsprotokoll wird von einer vom Vorsitzenden bestimmten Person geführt und von ihm und dem Protokollführer vollzogen.
Abs. 5. Der Ausschuß ist beschluß⸗ fähig, wenn er ordnungsmäßig berufen ist und außer dem Vorsitzenden min⸗ destens drei Mitglieder oder Stellver⸗ treter anwesend sind. Der Vorsitzende und jedes Ausschußmitglied führen je eine Stimme. Bei Abstimmungen ent⸗ scheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
1““
Vetngrest des enefeetes.
Abs. 1. Der Ausschuß beschließt über alle Angelegenheiten des Verbands, so⸗ weit diese nicht der Verbandsversamm⸗ klung vorbehalten sind; er kann einzelne Rechte an seinen Vorsitzenden über⸗ tragen.
Abs. 2. Der Ausschuß beschließt ins⸗ besondere über:
Abs. 2. Im Falle der Behinderung wird der Verbandsvorsitzende von einem seiner Stellvertreter in allen seinen Be⸗ fugnissen vertreten,
Abs. 3. Der Verbandsvorsitzende und zwei Stellvertreter, von denen einer aus den von den zwei größten Anstalten vorgeschlagenen Persönlichkeiten zu ent⸗ nehmen ist, werden von der Verbands⸗ versammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Verbandsver⸗ sammlung ist berechtigt, den Verbands⸗ vorsitzenden mit ¾X¼ Stimmenmehrheit von seinen Geschäften zu, entbinden. Abs. 4. Der Verbandsvorsitzende und seine Stellvertreter führen ihr Amt ehrenamtlich. Sie erhalten Tagegelder und Reisekosten.
§ 17.
Vorstand.
Abs. 1. Der Vorstand des Verbands
wird von der Verbandsversammlung
hauptamtlich gewählt; die Amtsdauer setzt die Verbandsversammlung fest. Er führt gegebenenfalls nach Anweisung des
Ausschusses die laufende Verwaltun
des Verbands, vertritt ihn gerichtlich
sowie außergerichtlich und vollzieht in seinem Namen alle Schriftstücke unter der Bezeichnung „Der Vorstand des
Verbands öffentlicher Lebensversiche⸗
rungsanstalten in Deutschland“. Der
zusätzlichen Unterschrift des Verbands⸗ vorsitzenden oder eines seiner Stellver⸗ treten bedürfen
a) Rückversicherungsverträge,
b) Verträge über den Erwerb, die Veräußerung oder Belastung von Grundstücken,
c) Verträge, die die Aufnahme oder die Gewährung von Darlehen oder die Uebernahme von Gewähr⸗ leistungen, insbesondere von Bürg⸗ schaften, betreffen,
d) Urkunden über die Anstellung von
— Becnnten, bgeseh 8
e) Vollmachten, abgesehen von Post⸗ und Prozeßvollmachten. —
Abs. 2. Der Vorstand besteht aus
mehreren, doch drei gleich⸗
berechtigten Mitgliedern, welche die
Dienstbezeichnung „Verbandsdirektor“
führen. Auch können stellvertretende
Mitglieder gewählt werden. Zur rechts⸗
ültigen Bindung des Verbands, ins⸗
besondere für die Vollziehung der den
Verband v7 aseer Schriftstücke,
ist vorbehaltlich der weitergehenden
Vorschrift in Abs. 1 die übereinstimmende
schriftliche Willenserklärung von zwei
Vorstandsmitgliedern erforderlich; an
die Stelle eines Vorstandsmitglieds
kann ein stellvertretendes Vorstands⸗ mitglied oder ein vom Ausschuß bevoll⸗ mächtigter Beamter oder Angestellter treten. ur Erledigung bestimmter
Geschäfte im Verkehr mit Mitglieds⸗
anstalten kann der Vorstand mit Zu⸗
stimmung des 1“ einzelnen
Vorstandsmitgliedern, eamten oder
Angestellten die Vertretung des Ver⸗
bands übertragen.
Abs. 3. Der Vorstand ist für den
ordnungsmäßigen Gang der Verwal⸗
tung sowie für die . enn der
Gesetze und der See dieser
Satzung und für die Befolgung der
Beschlüsse der Verbandsversammlung
und des Ausschusses verantwortlich.
III. Die Beamten des Verbands.
§ 18.
Abs. 1. Die Beamten des Verbands
aben die Eigenschaft der mittelbaren
taatsbeamten. Ihre Rechte und
Pflichten werden durch die von der Ver⸗
bandsversammlung erlassene Beamten⸗
und Besoldungsordnung geregelt.
Abs. 2. Dienstvorgesetzter aller Be⸗
amten und Angestellten des Verbands
mit Ausnahme der Vorstandsmitglieder ist das durch die Geschäftsordnung be⸗ zeichnete Vorstandsmitglied. Dienftvor⸗ esetzter der Vorstandsmitglieder ist der erbandsvovsitzende. “
IV. Schlußbestimmungen. 8
1. den Erlaß einer Geschäftsordnung und der Geschäftsverteilung für den Vorstand,
Beschwerden gegen Anordnungen des Vorstands,
. die Anlegung der verfügbaren Gelder und der Rücklagen sowie die Hereinnahme von Geldern (§ 13, Abs. 2, Ziff. 10) nach Maßgabe der darüber erlassenen Bestimmungen,
.die Anstellung und Entlessung der Beamten des Verbands vorbehalt⸗ lich der Bestimmung des § 13, Abs. 2, Ziff. 5,
die Vornahme und Anordnung außerordentlicher Prüfungen der Vermögensverwaltung und des Rechnungswesen des Verbands,
den Abschluß von Folgerückversiche⸗ rungsverträgen,
die Vorberatung aller der Ver⸗ bandsversammlung zu machenden Vorlagen,
die Ausführung der Beschlüsse der Verbandsversammlung,
die Einberufung außerordentlicher Verbandsversammlungen.
Verbandsvorsitzender.
Abs. 1. Der Verbandsvorsitzende über⸗
wacht die gesamte Geschäftsführung des
Vorstands. Er ist insbesondere für die
Durchführung der von der Verbands⸗
persenehnsg und dem Ausschuß ge⸗
faßten Beschlüsse, für die Befolgung der
Satzungsvorschriften und der Gesetze
verantwortlich, unbeschadet der eigenen
§ 19. Satzungsänderungen und Veröffent⸗ lichungen.
Abs. 1. Diese Satzung tritt acht Tage nach ihrer Veröffentlichung im Deut⸗ schen Reichs⸗ und Preußischen Staats⸗ anzeiger oder in dem von der Aufsichts⸗ behörde bezeichneten Blatt in Kraft. Abs. 2. Aenderungen dieser Satzun und die Auflösung des Verband müssen in der gleichen Weise bekannt⸗ gemacht werden. Satzungsänderungen treten mit dem achten Tage nach der Bekanntmachung in Kraft, Leeen nicht ein späterer Zeilpunkt des Inkraft⸗ tretens in der Veröffentlichung selbst bestimmt ist.
Abs. 3. Ser Bekanntmachungen
des Verbands erfolgen in der im Abs. 1 angegebenen Weise. Abs. 4. Der Preußische Minister des Innern kann auf Antrag des Verbands (§ 13, Abs. 2, Sef 15) von einzelnen Bestimmungen dieser Satzung Befreiung gewähren.
Vorstehende Satzung hat unter dem 2. April 1931 die Genehmigung des Preußischen Staatsministeriums ge⸗ funden.
Genehmigung. I d 21/31 — J. M. I 3472. Berlin, den 10. Juni 1931.
Der Vorsitzende des Verbands öffentlicher Leben Sversicherungs⸗ anstalten in Deutschland: Adams.
Frungsanstalten, die in Deut shaben und
[24189]/ Veröffentlichung.
Die Verbandsversammlungen des Ver⸗ bandes öffentlicher Unfall⸗ und Haft⸗ flichtversicherungsanstalten in Deutsch⸗ and vom 31. Mai/20. Dez. 1930 und 9. Juni 1931 haben die Verbandssatzung abgeändert und in folgender Fassung be⸗
schlossen: Satzung
des Verbands öffentlicher Unfall⸗ und Haftpflichtversicherungs⸗ anstalten in Deutschland.
Fassung der Beschlüsse der Verbands⸗
versammlungen vom 31. Mai/ 20. Dez.
1930 und 9. Juni 1931 Staats⸗ ministerialerlaß vom 2. April 1931.
Verzeichnis der dem Verband öffentlicher Unfall⸗ und Haftpflichtversicherungsanstalten in Deutschland angeschlossenen Anstalten. (Nach dem Stande vom 1. Januar 1931.)
1. Niederschlesische Provinzial⸗Lebens⸗ versicherungsanstalt in Breslau,
2. Oberschlesische Provinzial⸗Lebens⸗, Unfall⸗ und Haftpflichtversiche⸗ rungsanstalt in Ratibor, O. S.,
3. Provinzial ⸗Lebensversicherungs⸗ anstalt Brandenburg in Frankfurt a. d. O.,
Provinzial⸗Lebens⸗, Unfall⸗ Haftpflichwersicherungsanstalt Schleswig⸗Holstein in Kiel,
Provinzial ⸗Lebensversicherungs⸗ anstalt Hannover in Hannover,
Provinzial ⸗Lebensversicherungs⸗ “ der Rheinprovinz in Düssel⸗
Provinzial ⸗ Feuerversicherungsan⸗ — der Rheinprovinz in Düssel⸗ orf,
.Oeffentliche Lebensversicherungsan⸗ stalt Oldenburg in Oldenburg,
9. Lebensversicherungsanstalt der Ost⸗ preußischen Landschaft und des Kommunalen v. und Girover⸗ bandes für die Ostmark in Königs⸗ berg i. Pr.,
Lebensversicherungsanstalt West⸗ in Danzig,
.Nassauische Landesversicherungsbank in Wiesbaden,
Lebensversicherungsanstalt Sachsen⸗ Thüringen⸗Anhalt (Provinzial⸗ Lebensversicherungsanstalt Sachsen) in Merseburg,
.Oeffentliche Versicherungsanstalt der Sächsischen Sparkassen in Dresden,
Provinzial⸗ Lebensversicherungsan⸗ stalt von Westfalen in Muünster
Pommersche Provinzial⸗Lebensver⸗ Uoherungränftalt in
Pommers Feuersozietät Stettin. “
I. gss Tn Rechtsstellung. 1“ Abs. 1. Der Verband ist eine ge⸗ meinnützige Körperschaft des öffentlichen Rechts. r führ. den Namen „Ver⸗ band öffentlicher Unfall⸗ und Haft⸗ pflichtversicherungsanstalten in Deutsch⸗
land“. Sein Sitz ist Berlin. Abs. 2. Bei Ausübung seiner Tätig⸗ keit ist der Verband berechtigt, gegen Erstattung der baren Auslagen die Mit⸗ wirkung anderer Behörden oder Be⸗ amten in Anspruch zu nehmen, soweit Fesliche Vorschriften oder dienstliche interessen nicht entgegenstehen. Ins⸗ de 8 befugt, Grund⸗
und
bücher einzusehen und dbef oder be⸗ lenbigse Abschriften von Grundbhuch⸗ lättern zu erfordern. Abs. 3. Der Verband ist zur Führung eines Dienstsiegels berechtigt.
2.
Mitgerschaft 8
Abs. 1. Heffeseichergrige Versiche⸗
sondere ist er au ußt 80
chland und Reichsgebiet von 1914 Sitz ie auf den für die Verbands⸗ v“ geltenden organisatorischen und technischen Grundlagen aufgebaut 822 haben ein Recht auf Aufnahme in n Verband. Andere öffentli sicht⸗ liche Versi Fhraglchene a auch solche,
im
die in deutschsprachlichen, außerdeutschen Gebieten ihren Sitz haben, können auf Beschluß der Verbandsversammlung als “ er aufgenommen werden.
Abs. 2. Bei “ von Mit⸗ gliedern können Abweichungen von einzelnen Satzungsbestimmungen durch besondere schriftliche Vereinbarungen von der Verbandsversammlung zuge⸗ lassen werden.
§ 3. Zweck des Verbands.
Abs. 1. Der Zweck des Verbands ist die Förderung des öffentlichen Versiche⸗ rungswesens, insbesondere auf dem Ge⸗ biet der Unfall⸗ und Festzflichrwerfie. run auch durch währung, ⸗ schaffung oder Vermittlung von Rück⸗ versicherung an die Mitgliedsanstalten für die von ihnen betriebenen Versiche⸗ rungszweige. Er hat die Interessen der Mitgliedsanstalten nach außen, auch den Behörden und der Oeffentlichkeit gegen⸗ über, zu vertreten. Abs. 2. In besonderen Fällen kann der Verband mit Zustimmung der Ver⸗ bandsversammlung auch unmittelbare Versicherung betreiben und Nichtmit⸗ gliedern Rückversicherung gewähren. Abs. 3. Der Verband kann mit Zu⸗ 8.., der Aufsichtsbehörde seine
ätigkeit auf andere Versicherungs⸗ weige ausdehnen, auch kann der Ver⸗
und § 19, Abs. 4, “
Verantwortlichkeit des Vorstands.
beteiligen, welche der Förderung der Verbandszwecke dienen und zu Lenen ₰ öffentlich⸗rechtliche Körperschaften zusammengeschlossen haben.
§ 4. „Haftung des Verbands.
Für die Verpflichtungen des Ver bands haftet sein gesamtes vorhandenes Vermögen. Soweit das vorhandene Vermögen zur Deckung der Verpflich⸗ tungen nicht ausreicht, sind die Mit⸗ gliedsanstalten zu Einschüssen an den Verband, jedoch nicht über den Betrag von insgesamt 5 Millionen Reichsmark ingns, nach Maßgabe der im Ge⸗ chäftsplan des Verbandes festgesetzten Grundsätze verpflichtet. Die Einschüsse sind für jede Anstalt auf 50 % der Bruttoprämieneinnahme der Anstalt im Unfall⸗ und Haftpflichtgeschäft in dem Kalenderjahre, in dem die Verpflichtung der Anstalt zur Einschußleistung ent⸗ standen ist, begrenzt. 8
öe86“ †
Austritt aus dem Verband.
Abs. 1. Der Austritt aus dem Ver⸗ band kann nur zum Schluß eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer zweijährigen Kündigungsfrist erfolgen. Abs. 2. Die ausscheidende Mitglieds⸗ anstalt bleibt an den zur Zeit ihres Ausscheidens laufenden Wagnissen und sonstigen bestehenden Verpflichtungen des Verbandes in demselben Umfange beteiligt, wie wenn ihr Austritt nicht erfolgt wäre. Die ausscheidende Mit gliedsanstalt hat Anspruch auf einen entsprechend § 8 zu errechnenden Anteil am Vermögen des Verbands. Auf Ver-⸗ langen des Verbands oder der aus⸗-⸗ scheidenden Anstalt hat eine Ausein⸗ andersetzung über die gegenseitigen An⸗ sprüche stattzufinden. Einigen sich Ver⸗ band und Anstalt nicht über die Art der Auseinandersetzung und über den Zeit⸗ punkt der Ausschüttung etwaiger Gut⸗ haben, so entscheidet ein Schiedsgericht, das aus einem Vertreter jeder Partei und einem Obmann besteht; kommt über den Obmann eine Einigung unter den Parteien nicht zustande, so wird er vom Präsidenten des Reichsgerichts bestellt. .
§ 6. “ Pflichten des Verbands und der Mitgliedsanstalten.
Abs. 1. Im Rahmen der im § 3 ge⸗
kennzeichneten Zweckbestimmung be⸗
sechen folgende besondere Obliegen⸗ eiten:
A. für den Verband:
1. sämtliche bei seinen Mitgliedern laufenden Versicherungen zu den von der Verbandsversammlung be⸗ schlossenen Bedingungen insoweit zu übernehmen, als sie den Selbs behalt der einzelnen Mitgliedsan⸗ stalt übersteigen,
. die Mitgliedsanstalten bei der Er⸗ ledigung von Versicherungsfällen zu beraten, insbesondere Rechtsaus⸗ künfte zu erteilen,
eine Gefahrenstatistik zu und die Rechtsprechung zu folgen,
den technischen Ausbau der von den Mitgliedsanstalten unmittelbar be⸗ triebenen Versicherungszweige zu fördern,
. die sachgemäße Geschäftsführun der angeschlossenen Anstalten un die Erfüllung der ihnen gegenüber dem Verband obliegenden Pflichten jährlich mindestens einmal durch Sachverständige prüfen zu lassen.
B. für die Mitgliedsanstalten:
1. sämtliche von ihnen abgeschlossenen
ersicherungen dem Verband nach den von der Verbandsversammlung beschlossenen Bedingungen insoweit fur Rückdeckung zu übertragen, als ie ihren Selbstbehalt übersteigen, die vom Verband geforderten statistischen Unterlagen fortlaufend
einzureichen, 8 3 8 Deckung der Verwaltungskosten 8 Verbands Beiträge und Vor⸗
schüffe zu Se sach 8—
. die satzungs⸗ und sachgemäße Ge⸗ schäflssaheng jährlich einmal, auf Anordnung des Vorsitzenden des Ausschusses aber jederzeit, durch Beauftragte des Verbands prüfen zu lassen.
Abs. 2. Abweichungen von den Ver⸗
pflichtungen unter Abs. 1. B. können
von der Verbandsversammlung mit 26⸗Mehrheit beschlossen werden.
5 4 *
führen ver⸗
Rechnungswesen. Verwaltungsbericht. Das Rechnungsjahr ist das Kalender⸗ jahr. Der Vorstond des Verbands hat nach Jahresschluß für das verflossene Rechnungsjahr eine Jahresrechnung aufzustellen und mit einem die Verhält⸗ nisse und die Entwicklung des Verbands darstellenden Bericht der Verbandsver⸗ sammlung vorzulegen.
8.
Feu. 2 Verbands.
Im Falle der Au e. des Ver⸗ bands wird der nach Deckung aller Ver⸗ bindlichkeiten Soü e ane en gegenüber verbleibende Teil seines Vermögens an die Eöö““ verteilt, und zwar nach Maßgabe ihrer Brutto⸗ prämieneinnahme aus dem Unfall⸗ und Haftpflichtgeschäft in dem Kalenderjahr, das der Auflösung des Verbands vor⸗ hergeht. Die Mitgliedsanstalten sind verpflichtet, die 2 eträge nach Deckung aller Verbindlichkeiten aus dem Betriebe der Unfall⸗ und Haftpflichtver⸗
and sich an anderen Unternehmungen
sicherung sowie aus den anderen zum
“ —
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