cwertungsanteils als einmalige Einlage
anteile werden durch die Zinsen, zu 4 % vom
8
anteile
8
behalten.
Dritte Auzeigenbeilage zum Reichs⸗
und Staatsanzeiger
“
29. Juni 1931.
gemacht werden, der dem Verlust Vermögens⸗
von der geneh⸗
nitb ben p Pinachachant von anlagen entspricht und der Aufsichtsbehörde jeweils zu migen ist.
B. Für Rentenversicherungen. Sämtliche Leibrentenversicherungen werden unter Verwendung ihres Auf⸗
in lebenslängliche, am 14. 2. 1924 be⸗ ginnende, vorschüssig zahlbare Jahres⸗ renten umgewandelt, sofern sich min⸗ destens eine Jahresrente von 20 RM ergibt. Die seit dem 14. 2. 1924 fällig gewordenen Renten werden zuzüglich 4 % Zinseszinsen vom Tage der Fällig⸗ keit an nach Genehmigung des Teilungs⸗ plans ausgezahlt, Nach dem 14. 2. 1924. gewährte Vorschüsse werden hierbei verrechnet
C) Für alle übrigen Aufwertungs⸗
ansprüche.
Soweit Ansprüche bereits vor dem 14. 2. 1924 fällig waren oder sowei: nach vorstehendem (Ziffer A und B) für Aufwertungsansprüche aus laujenden Versicherungen keine beitragsfreien Versicherungen gewährt werden, weil die Aufwertungsanteile zu gering sind, erfolgt Barauszahlung gegen Rückgabe des Versicherungsscheins und unter Aufhebung des Versicherungsverhält⸗ nisses. Die für den 14. 2. 1924 berech⸗ neten bar auszuzahlenden Aufwertungs
14. 2. 1924 bis zum 14. 2. des Auszahlungsjahres berechnet, vermehrt. Seit dem 14. 2. 1924 gewährte Voraus zahlungen auf die Aufwertungs⸗ ansprüche werden nebst Zinsen zu 4 % auf den barauszuzahlenden Betrag an⸗ gerechnet.
Die barauszuzahlenden Aufwertungs werden auf volle Mark nach oben oder unten abgerundet.
Die barauszuzahlenden Ansprüche wer⸗ den in folgender Reihenfolge erfüllt:
1. Ansprüche aus Rentenversiche rungen gemäß Ziffer IV B;
Abläufe und Todesfälle;
3. Ansprüche, die nach obigem nicht für beitragsfreie Versicherungen verwendet werden.
Mit Rücksicht darauf, daß die Ver⸗ mögenswerte des Aufwertungsstocks in⸗ folge der gesetzlichen Bestimmungen nicht im erforderlichen Umfang flüssig gestellt werden können, bleibt die Be schränkung bzw. die Ablehnung von Barauszahlungen bis zum 31. 12. 1932 gemäß Artikel 103 der Durchführungs verordnung zum Aufwertungsgesetz vor
D. Besonderes.
War die bisherige Versicherung auf zwei Leben abgeschlossen (wechselseitige Kapitalversicherung sowie Leibrenten mit Weiterzahlung nach dem Tode des Zuerststerbenden), so wird die neue bei⸗ tragsfreie Versicherung auf das Leben der älteren Person ausgestellt, bei Ueberlebensrenten auf das Leben der Person, bei derem Tode nach den bis⸗ herigen Bedingungen die Leistungen fällig werden.
V. Rechnungswesen, Gewinn⸗ verteilung und Deckung von Fehl
beträgen. Bestand aller Versicherungen (auch Nichtmitglieder⸗ versicherungen) bildet einen Abrech⸗ nungsverband. Der sich in diesem Ver⸗ band ergebende Ueberschuß eines Jahres wird auf Grund des vom Reichsauf⸗ sichtsamt genehmigten Geschäftsplans verwendet. An dem hiernach jeweilig für den Schluß eines Geschäftsjahres sich ergebenden Gesamtbetrag des Ge⸗ winnstocks (Sicherheitsstock) ist jede, mit Ausnahme der Rentenversicherungen, aufgewertete Versicherung im Ver⸗ hältnis der für sie vorhandenen Prä⸗ mienreserve zur Präamienreserve des Gesamtbestandes beteiligt. Der jeweilig im Rechenschaftsbericht veröffentlichte Gewinnsatz gilt für die danach bis zur nächsten Veröffentlichung fällig wer⸗ denden Versicherungsleistungen. Der Anteil jeder Versicherung am Gewinn⸗ stock wird zur Erhöhung der Versiche⸗ rungsleistungen verwendet und nur bei Beendigung des Versicherungsverhält⸗ nisses (auch Rückkauf) ausgezahlt. Er⸗ gibt die Jahresrechnung einen Fehl⸗ betrag, so wird dieser zunächst aus dem vorhandenen Gewinnstock getilgt. Ist ein Gewinnstock nicht vorhanden oder reicht der Gewinnstock zur Deckung des Fehlbetrages nicht aus, so ermäßigen sich die ursprünglich festgesetzten bei⸗ tragsfreien Versicherungen, mit Aus⸗ nahme der Rentenversicherungen, um soviel Hundertstel, als der Fehlbetrag ganze Hundertstel der Prämienreserve für diese Versicherungen beträgt. Die Aenderungen gelten für alle nach der Genehmigung des jeweiligen Rech⸗ nungsabschlusses fällig werdenden Leistun⸗ gen. Eine Nachschußfrist der Mitglieder⸗ versicherungen besteht nicht. Mit Ge⸗ nehmigung des Reichsaufsichtsamtes kann die Ausschüttung der Gewinne geändert werden.
Die Aufstellung für den Abre
aufgewerteten
Der
der Jahresrechnung nungsverband wird außerhalb der allgemeinen Gewinn⸗ und Verlustrechnung nach dem be⸗ sonderen Schema, Anlage Nr. 12, des Teilungsplans vorgenommen.
Für Ablösungsanleihen, deren Zinsen erst bei der Tilgung vergütet werden, wird der buchmäßige Wertzuwachs als Zins angesehen. Soweit als möglich werden die Zinsen aus den Ver⸗ mögenswerten des Aufwertungsstocks
Zinsen nicht gesondert festzustellen sind. wird der Zins nach der mitileren Höhe dieser Werte im Geschäftsjahr ermittelt. Maßgebend ist dabei der durchschnitt⸗ liche Zinsfuß, den die Iduna⸗Ger⸗ mania Lebens⸗Versicherungs⸗Aktien⸗ gesellschaft für ihre gesamten Ver⸗ mögenswerte gleicher Art nach dem mittleren Jahresbestand erzielt. VI. Benachrichtigung der Anspruchs⸗ berechtigten. Da die Zahl der zu Versicherungen sehr groß ist (rund 630 000 Policen), ist eine allgemeine schriftliche Benachrichtigung der ein⸗ zelnen Anspruchsberechtigten über das Ergebnis nach Genehmigung des Teilungsplans durch das Reichsauf⸗ sichtsamt für Privatversicherung nicht möglich. Die Gesellschaft wird zunächst die Rentenversicherten, sodann die Be⸗ rechtigten aus gemeldeten Sterbefällen. und schließlich die Berechtigten aus Ahb⸗ läufen der großen Lebensversicherung benachrichtigen. Nach Verlauf von drei Monaten nach erfolgter Genehmigung erfolgen öffentliche Aufforderungen der sonstigen Anspruchsberechtigten in ver⸗ schiedenen Zeitungen der einzelnen Provinzen und Landesteile des Ar⸗ beitsgebiets im Einvernehmen mit dem Reichsaufsichtsamt. Soweit hierauf An⸗ meldungen nicht erfolgen, werden die in beitragsfreie Versicherungen umge⸗ wandelten Aufwertungsansprüche sowie Baransprüche von mindestens 5 RM. den Berechtigten spätestens im Jahre 1932 an die letztbekannte Adresse mit⸗
bearbeitenden
[26840].
geteilt.
————ÿÿõü nnNNNnnnnEnnnnn„»— Vereinigte Lebensversicherungsanstalten a. G. „für Handwerk und Gewerbe in Hamburg.
Gewinn⸗ und VBerlustrechnung für das Geschäfts jahr 1239.
Anfragen über die Aufwertung g das Porto für die Rückantwort beizufügen. Die Berechtigten, die sich bereits ge meldet haben, werden dringend gebeten, Erinnerungen und Rückfragen zu unter⸗ lassen, da hierdurch eine planmäßige Abwicklung erschwert und verzögert wird. VII. Durchführung des Aufwer tungsverfahrens durch die Iduna⸗ Germania Lebens⸗Versicherungs⸗ Aktiengesellschaft.
Mit Wirkung vom 1. Januar 1931 erfolgt die Durchführung des gesamten Aufwertungsverfahrens auf Grund des in der Mitgliederversammlung der Iduna, Lebens⸗, Pensions⸗ und Leib renten⸗Versicherungsgesellschaft a. G. zu Halle a. S., vom 1. April 1931 ge⸗ nehmigten Vertrags durch die Iduna⸗ Germania Lebens⸗Versicherungs⸗Aktien⸗ gesellschaft. Die Iduna⸗Germania Lebens⸗Versicherungs⸗Aktiengesellschaft garantiert die Aufwertungsquote von 15 ¼1 % und wird hierfür an dem Zins⸗ Sterblichkeits⸗ und Stornogewinn des Aufwertungsstocks mit 10 % be⸗ teiligt. 1
Gerichtsstand für die auf die Iduna⸗ Germania Lebens⸗Versicherungs⸗Aktien⸗ gesellschaft übertragenen Aufwertungs⸗ versicherungen ist Berlin.
Göttingen, den 20. Mai 1931.
Der Treuhänder der Iduna, Lebens⸗, Pensions⸗ und Leibrenten⸗ Versicherungsgesellschaft a. G. zu Halle a. S.
Dr. von Gierke,
Professor der Rechte.
A. Einnahmen.
I. Ueberträge aus dem Vorjahre: 1. Prämienreserven .. . 2. Reserve für schwebende 3. Gewinnreserve der Versicherten
bes Vorjahren. ...
des Vorjahres.
II. Beiträge für: a) selbst abgeschlossene .. b) in Rückdeckung übernommene
2. Sonstige Versicherungen rung): selbst abgeschlossene..
IV. Kapitalerträge: 11A“A“ “];
V. Gewinn aus Kapitalanlagen: . 2. Sonstiger Gewinnn
1. Prämienreserveergänzung gemäß
2. Eingetretene Versicherungsfälle
3. Sonstige Leistungen . VII. Sonstige Einnahmen..
B. Ausgaben.
1. Geleistet eö1““ “
rungen für:
a) geleistet .. 8 b) zurückgestellt. Sonstige Versicherungen IIIʒV “
Versicherungen: a) Eingetretene Versicherungsfälle b) Sonstige Leistungen. . ..
WI1““ 6. Gewinnanteile an Mitglieder: Aus den Vorjahren abgehoben .. Aus dem Geschäftsjahre: ökeE11 b) nicht abgehoben.
Rückversicherungsprämien für:
für in Rückdeckung übernommene
Einziehungsgebühren.. .. Sonstige Verwaltungskosten..
Abschreibungen .. . . . für:
XI. Gewinnreserve der Mitglieder .. XII. Sonstige Reserven und Rücklagen XIII. Sonstige Ausgaben.
C. Abschluß. wbee“]; h111
I. An die Sicherheitsrücklage 11“ II. An den Kriegsreservefonds.. III. An die Sonderrücklage..
gesondert festgestellt. Für Werte, deren
— 8
Versicherungsfälle Zuwachs aus dem Ueberschusse
4. Sonstige Reserven und Rücklagen 612 573,97 Zuwachs aus dem Ueberschusse
1. Kapitalversicherungen auf den Todesfall:
(Pensionsversiche⸗
III. Nebenleistungen der Versicherungsnehmer...
VI. Vergütungen der Rückversicherer für:
Zahlungen für unerledigte Versicherungsfälle der Vorjahre aus selbst abgeschlossenen Versicherungen:
Zahlungen für Versicherungsverpflichtungen im Geschäftsjahr aus selbst abgeschlossenen Versiche⸗
1. Kapitalversicherungen auf den Todesfall:
(Pensionsversiche⸗
.Vergütungen für in Rückdeckung übernommene
Zahlungen und Rückstellungen für vorzeitig auf⸗ ““ gelöste, selbst abgeschlossene Versicherungen (Rück⸗
Kapitalversicherungen auf den Todesfall . Verwaltungskosten (unter Ausschluß d. Leistungen Versicherungen): 1. Abschlußkosten (erstmalige Kostetn)
Steuern und öffentliche Abgaben..
Verlust aus Kapitalanlagen (Kursverlust). .46* Prämienreserven am Schluß des Geschäftsjahres
1. Kapitalversicherungen auf den Todesfall 2. Sonstige Versicherungen (Pensionsversicherg.)
D. Berwendung des Ueberschusses. I 1
IV. An die Gewinnreserve der Mitglieder.
8 RM
’P. 8 .
. 842 633,06
. 775 945,13
26 741,80 1%ꝑ689 315,77
III. Prämienreserven für:
VII. Sonstige Reserven und
VIII. Guthaben anderer Versicherungsunternehmungen
Grundbesitz ““
.Hypotheken und Grundschuldforderungen .. Schuldscheinforderungen gegen öffentliche Körper⸗ ““ tetultt . r
.Vorauszahlungen und Darlehen auf Policen. . Guthaben bei Bankhäusern, Sparkassen usw. F“ Rückständige Zinlken. Außenstände bei den Geschäftsstellen ... Kassenbestand einschl. Postscheckgguthaben. Inventar und Drucksachen.. Sonstige Bestände..
. B. Verpflichtungen. whhettittttluzthuh. 11 II. Reservefonds (§ 262 H.⸗G.⸗B., § 37 V.⸗A.⸗G.). 1. Kapitalversicherungen auf den Todesfall. 2. Sonstige Versicherungen (Pensionsversicherg.) IV. Reserve für schwebende Versicherungsfälle .. . v. Gewinnreserven der mit Gewinnanteil Versicherten VI. Rücklage für Verwaltungskosten: 1. für Abschlußkosten .. . .. 2. für sonstige Verwaltungskosten „ 3. für Steuern und öffentliche Abgaben .
732 236 ,26
454 702 283 715 2 932;*
Rücklagen, und zwar:
1. Nicht abgehobene Gewinnanteile der Ver⸗ Risikorücklage für in Rückdeckung übernommene 1144*“ c 111144“*““ 4. rg „““ 6. Reserve für nicht abgehobene Rückkaufswerte
aus dem laufenden Rückversicherungsverkehr.. IX. Sonstige Verpflichtungen, und zwar:
1. Gutgeschriebene Gewinnanteile der Versicherten
2. Guthaben der Geschäftsstellen..
. Im voraus gezahlte Zinsen...
Im voraus gezahlte Beiträge ..
Eigene Hypothekenschud
Ganpicheb .
X. Nebesschungb 166
90 822/9:
245 753 103 426 92 498 162 498 2 999
419 11365: 6 537 12 338 †% 14 907 19 237 30 598
178 2⁰00— 6 742 205 93
166 950,—
1 126 805/28 311 391 /50 778 283 44 3 557 118,03 69 116,17 756 182/55 67 661 76 1
596 158/88 14 349 874 ,54
100 000— 100 000—
758 04 78 132 95 1 274 882 54
741 350
75 529 84
502 1
1 121 490/02
1 349 87451 1 1
——O RRRᷓ⁸. — m= , C—;égnᷓᷓ—nvnv—'yy
[26454].
Deutsche Lebensversicherung Potsdam a. G. i. Liqu.
Gewinn⸗ und Verlustrechnung für das Geschäftsjahr 1930.
8 191 841,23
802 438,15 8 994 279 3
9 138 545 77 269
144 266
462 093
20 937 483 031
13 013 82 789
95 803
100 582 1 204 610 35 279
§58 V.
6
340 473 988 18 358 128
inEüiüülfiaxs
„E 66
111
. 788 993,98
78 045,35 867 039
8 097
VII. VIII.
A. Einnahmen. I. Ueberträge aus dem Vorjahre: 1. Wenrh weErrsbuabh . .5 8 2. Prämienreserve für Rentenversicherungen 3. Zurückgestellte Renten aus 1929 und Vorjahren 4. Rücklage für Verwaltungskosten .. 5. Hypothekenentwertungsfonds . ... *
RM
7 051 936 46 561
2 139
501 444 657 742 261 817
₰
83
81
RM
88
—
8 521 641 68
II. Kapitalerträge: 11““ .. III. Gewinn aus Kapitalanlagen: Kursgewinn IV. Sonstige Einnahmten .
B. Ausgaben. 5 I. Zahlungen auf Grund des Teilungsplans: 1. h. ras. . . . . ... 2. Renten: a) Geleistet (abgehoben). 6 493,27 b) Zurückgestellt (nicht abgehoben) 2 499,20
1 236 010
8 992
II. Verwaltungskosten und Steuern:
1. Verwaltungskostenn:n .
k1114114141“4““ 24* IV. Verluste aus Kapitalanlagen (Kursverlust) b1.“ VI. Prämienreserve für Rentenversicherungen Rücklage für Verwaltungskosten... Hypothekenentwertungsfondss v114“* Somsicge Aubgahem . .. . . .
IX.
Bilanz für den Schluß des Geschäfts
63 395 1 355 —
399 296/37 4 464 37 12 998 37
—
8 938 400 79
—
1 245 002
64 750/ 6
jahres 1930.
22 990 800
6 172 819 43 727 461 849 581 446 266 298 78 715
8 938 400
395 745
(Todesfälle) 298 671
11“ 4 623 . 252 872,72
. 90 822,93 343 695
2 385 765 . 307 954 347 804
45.231
ZE“
732 236 9 657 758 04 vb 1X“X“ 1 274 882/54 704 176/10 16 166/71
17 236 638 03
g
18 358 128 05 17 236 638 03
1121 490/02
Ueberschuß u 8 21 573 93
s 22 501 96 1 1054 912119 %
1121 490 02
[27296]
22 501 94 1.
A. Aktiva.
Hypotheken und Grundschuldforderungen ““ .Schuldscheinforderungen gegen öffentliche Körper⸗ 11ö111“““
265* Vorauszahlungen auf Policen. ... Guthaben: bei Bankhäusern, Sparkassen usw. bei anderen Versicherungsunternehmungen Rückständige Zinsen.. . . Kassenbestand einschl. Postsch Sonstige Aktivo
ckguthaben . .
B. Passiva.
I. Aufwertungsstockk . . ..
II. Prämienreserve für Rentenversicherungen . .. III. Zurückgestellte Renten aus 1930 und Vorjahren IV. Rücklage für Verwaltungskosten... .. . V. Sonstige Rücklagen: Hypothekenentwertungsfonds
Pensionsfonds..
VI. Anderweitige Guthaben Dritter
.
b9 39
RM
RM
₰ 6 296 938 45
38 225 — 167 722 50 168 367 69
774 463 15
Die in die Bilanz unter Nr. II der
w
76 56
78 832/73
6 161 47 730 59
7 531 441 58
34 85 20 87
32
—
6 172 819 43 727
2 499 461 849
847 745 2 800
7 531 441
Passiven eingestellte Prämienreserve ist
emäß § 56 Abs. 1 des Gesetzes über die privaten Versicherungsunternehmungen
om 12. Mai 1901 berechnet. b Potsdam, den 21. April 1931.
5* 88
Stendel, Mathematiker.
Potsdam, den 6. Mai 1931.
Buchholz. Stendel.
Gewerkschaft Hohenfels i. Liqu. — 5 % Obligationen von 1903. — Wir geben hiermit den Inhabern nserer Teilschuldverschreibungen von 903 bekannt, daß die Zahlung der am Juli 1931 fälligen 5 % Zinsen für 931 gegen Abstempelung der Mäntel rfolgt, und zwar:
bei unserer eeektees in Lehrte, bei der Dresdner Bank, Berlin W 56,
Kassel.
Krüger.
Lehrte, den 20. Juni 1931. Gewerkschaft Hohenfels i.
Fenner.
Die Liquidatoren: 8 ÿ:5ãVURℛAAKAAℛnRNRNéNVnnů» nnsnnn—u
bei dem A. Schaaffhausen’ en Bank⸗ verein, Fil. d. Deutschen Disconto⸗Ges., Köln, . bei der Firma Mooshake & Linde⸗ mann, Halberstadt, “ bei der Karx⸗Bank Aktiengesellschaft,
ank und
L.
—
Die Vergünstigungsvorschrift des Fall auf den un zuwenden. Wel kommenstenergesetzes Ermessen der Steuerbehörde ab, das na ordnung pflichtgemã Aber nicht nur das Finanzamt, auch das Finanzgericht die Höhe des Satzes
Bescht
ohne sein eigenes Ermessen walten zu lassen, ob vom Finanzamt bei von Reichsfinanzhof, wenn er lichen Urteils selbst entscheidet. nünftig Steuersa de
der Steuerbere vorausgesetzt, g Rei sabgabenordnung hat das F bogung dieser Bestimmung beachtet;
gründet ist, 28 der Senat würde einen teuersatz von rd. gericht angewendet worden ist, auch
gemessen halten, — eigenem Ermessen zu urteilen hätte. Hiernach
m 29.
der Bergünstigung der 88 30, 32,
. 1 2. 22*
—
11“
Erste Zentralhandelsregifterbeilage 8 Reichsanzeiger und entralhandelsregifter
Verlin, Sonnabend, den 20. Funi
Erscheint an Wochentag abends. B
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Preußtschen Staats
nhaltsübersicht. 1. — 9 4 üterrechtsregister, 3. Vereinsregister, Genossenschaftsregister, usterregister, Urheberrechtseintragsrolle, 7. Konkurse und Vergleichssachen,
8. Verschiedenes.
“
63. Ausgleich der na 8 58 des Einkommensteuer⸗ gesetzes begünstigten Einkü mit Verlusten aus derselben oder einer anderen Einkommensart. Nach den Feststellungen der Vorbehörden hat der Beschwerdeführer im Jahre 1929 ein Gesamteinkommen von 369 007 RM gehabt. In diesem Betrage ist eine Teilzahlung von 271 610 RM enthalten, die dem Be⸗ schwerdeführer aus der Veräußerung einer wesentlichen Beteili⸗ gung (§ 30 Abs. 3 des Einkommen teuergesetzes) zugeflossen ist. der nach § 32 des Einkommensteuergesetzes steuerfreie Betrag ist bereits berücksichtigt. Das Finanzamt hat die gesonderte
erechnung und Ermäßigung der Steuer nach § 58 des Ein⸗ kommensteuergese es nur von einem Betrag von 233 424 RM vorgenommen, indem es von dem Veräußerungsgewinn den dem Beschwerdeführer aus einem am 1. Februar 1929 ein erichteten Betrieb erwachsenen Verlust von 38 186 RM abgesetzt hat Das Finanzgericht hat die Vergünstigungsvorschrift des § 58 des Ein⸗ kommensteuergesetzes dagegen auf den gesamten Betrag von 271 610 RM angewendet, ist aber der Einspruchsentscheidung im Ergebnis beigetreten, weil es der Steuerberechnung nach § 58 des Einkommensteuergesetzes nicht den niedrigsten, sondern einen höheren Prozentsatz zugrunde gelegt hat. In der Rechtsbeschwerde erachtet der Beschwerdeführer. die Anwendung eines höheren Prozentsatzes als 15 vH für die Versteuerung des Veräußerungs⸗ gewinns als unbillig und rügt Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil das Finanzgericht von dem vom Finanzamt gecehire⸗ ewichen sei, ohne ihn zuvor zu hören. Das Finanz⸗ amt hat Ans lußbeschwerde eingelegt, mit der es die Anwendung des § 58 des Einkommensteuergesetzes auf den um den Verlust Laus dem Gewerbebetriebe geminderten Veräußerungsgewinn begehrt. Die nach § 30 des Einkommensteuergesetzes erzielten Einkünfte gelten als Gewinne aus Gewerbebetrieb, so daß der Beschwerdeführer im Steuerabschnitt neben einem solchen Gewinn auch negatives Einkommen aus Gewerbebetrieb gehabt hat. Es entsteht die Frage, ob der Ausgleich des negativen gewerblichen Einkommens bei der Ermittlung des gewerblichen Gewinns oder bei der Ermittlung des sonstigen Einkommens zu erfolgen hat. Die Vornahme des Ausgleichs beim gewerblichen Einkommen würde zu einer Minderung des Veräußerungsgewinns ühren, für den nach 58 des Einkommensteuergesetzes eine Steuer⸗ vergünstigung Platz zu greifen hat. Der Senat hat bereits in der Entscheidung vom 18. Februar 1931 VI A 268/31 — Steuer und Wirtschaft 1931 Nr. 311 — aus der Natur des § 59 des Einkommensteuergesetzes, der eine gesonderte Berechnung und Ermäßigung der Steuer für Einkunfte aus außerordentlicher Waldnutzung vorsieht, als einer Vergünstigungsvorschrift ge⸗ Verlust, der bei einer anderen Einkommensart
folgert, daß der erzielt wird, uengcf mit dem sonstigen Einkommen zu verrechnen ist. In der angeführten Entscheidung ist ausgeführt, daß die Bestimmung des § 59 des Einkommensteuergesetzes hr⸗ als eine vnecbrechuns des in § 7 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes aufgestellten Feane. der Zusammenrechnung und des Aus⸗ gleichs der aus mehreren Einkommensarten erzielten Einkünfte und der bei keiner einzelnen Einkommensart absetzbaren Aus⸗ gaben darstelle, so daß der Ausgleich des negativen Einkommens grundsätzlich bei der Ermittlung des sonstigen positiven Ein⸗ kommens bis zu dessen Aufzehrung zu erfolgen habe. § 58 des Einkommensteuergesetzes bezweckt in gleicher eise wie § 59, be⸗ timmte Einkünfte nicht zum vollen Steuersa heranzuziehen, ondern sie steuerlich zu begünstigen. Die vom Senat in der an⸗ eführten Entscheidung entwickelten Grundsätze haben daher auch lnwendung zu finden, wenn nach § 58 des Einkommensteuer⸗ esetzes begünstigte Einkünfte mit Verlusten aus derselben Ein⸗ ommensart oder aus anderen Einkommensarten zusammentreffen. 1 § 58 ist also im vorliegenden ekürzten Betrag des Veräußerungsgewinns an⸗ er Steuersatz gemäß § 58 Abs. Jo des Ein⸗ im Einzelfall zu wählen ist, hängt vom §ö der Reichsabgaben⸗ illigkeit zu erfolgen hat. 9 aat über es nach eigenem . zu befinden. Der werdeführer irrt, wenn er glaubt, daß das Finanzgericht, nur zu prüfen habe, tebei der Wahl des Steuersatzes die Grenzen Recht und Billigkeit eingehalten sind. Das gilt für den nicht nach Au hebung des Uman gericht „Hält das Finanzgericht bei ver⸗ 1 sonnener Abwägung der Umstände einen höheren für angemessen, so kann es, soweit nicht das Verbot r —21 228 der Reichsa gabenordnung) entgegensteht, nung auch einen höheren Satz zugrunde legen, daß dieser den im § 58 des Fünkemmenfte ergesees ahmen nicht übersteigt. Die Vorschrift des § 228 der inanzgericht in richtiger Aus⸗ in der Anwendung des öheren 1— der sich in den gesetzlichen Grenzen hält, ch keine erletzung des 2 Ermessens erblickt Zu der Frage, ob der gerügte Verfahrensmangel be⸗ braucht Stellung genommen zu werden; denn 18 vH, der vom Finanz⸗ 1 in Würdigung der Aus⸗ ührungen des Beschwerdeführers in der Rechtsbeschwerde für an⸗ wenn er nach Aufhebung der Vorentscheidung Das gleiche gilt t vorgenommenen Ko tenverteilung. waren die Rechtsbeschwerde und die Anschlußbeschwerde Ergebnis als unbegründet zurückzuweisen. (Urteil vom April 1931 VI A 411731.)
64. Begriff des Teils eines Betriebs bei Anwendung
nach Recht und
egebenen
der vom Finanzgeri
steuergesetzes. Der Beschwerdeführer hat im Steuerjahr 1927 ein bisher zum Betriebsvermögen gerechnetes Grundstück aus dem Betriebsvermögen entnommen. Streitig ist, ob der Beschwerde⸗ führer den Unterschied zwischen dem Buchwert des Grundstücks und dem gemeinen Wert als Gewinn zu dem gewöhnlichen Tarif⸗ satz zu versteuern hat. Der Beschwerdeführer egehrt die Anwen⸗ dung der §8 30, 58 des Einkommensteuergesetzes. Die Vorbehörden haben dies abgelehnt. Die Recht werde ist nicht begründet. Nach 8 30. Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes ist die Steuer⸗ vergünstigung der §§ 30, 58 des Einkommensteuergesetzes bestimmt für Gewinne, die erzielt werden bei der Heränherung des Ge⸗ werbebetriebs als Ganzes oder eines Teiles eines ewerbebetriebs. Nach § 12 Abs. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes ist die Ent⸗ nahme aus dem eigenen Betrieb hinsichtlich ihrer Wirkung auf das Betriebsergebnis, namentlich himschlich der Besteuerung bei der Realisierung zugewachsenen rtes der Veräußerun gleichzu⸗ stellen. i sind die Entnahmen mit ihrem vrüchen Werte 8 21) anzusetzen. Es fragt sich also, ob die Entnahme eines egenstandes aus dem Betrieb als Veräußerung eines Teiles des Betriebs im Sinne von § 30 des Einkommensteuergesetzes anzu⸗ sehen ist. Die Annahme des Veschwerdeshrers. daß als Teil eines Gewerbebetriebs auch ein einzelner Gegenstand fein könne, der einen wesentlichen Teil des Wertes des Gesamtbetriebs be⸗ deute, ist irrig. Der Begriff „Teil des Gewerbebetriebs“ in § 30 ist nicht gleichbedeutend mit einem Teil des Betriebsvermögens in dem Sinne, daß auch eine V. g ei größeren An⸗ zahl von e zelnen Gegenständen oder eines besonders wertvollen Gegenstandes des Betriebsvermögens als Veräußerung eines Teiles des Betriebs anzusehen wäre. Gemeint ist hier nur ent⸗ weder die Teilung des Betriebs in mehrere Bruchteilsbetriebe G. B. in zwei Hälften) oder eine Teilung des Unternehmens in mehrere selbständige Einzelunternehmun en, d. h. in selbständige gewerbliche Einzelorganismen, die als solche wie selbständige Ab⸗ teilungen des Unterne mens als selbständiger Gewerbebetrieb lebensfähig sind und als solche aufrechterhalten werden können, Die Vergünstigung tritt aber nicht ein, wenn lediglich ein Sach⸗ gegenstand aus dem Betrieb herausgenommen wird; der Ge⸗ winn aus der Entnahme ist in diesem Falle nach dem regel⸗ mäßigen Tarifsatz des § 55 und gegebenenfalls in Verbindung mit der Verordnung vom 12. April 1927 nach § 58 des Einkommen⸗ steuergesetzes steuerpflichtig. Dies entspricht der bisherigen Recht⸗ sprechung des erkennenden Senats gerade in den von dem Be⸗ schwerdeführer angeführten Urteilen. Unerheblich ist dabei, ob der I116“ nach zwangsläufigen Vorschriften oder nach dem freien Willen des Steuerpflichtigen bisher zum Be⸗ triebsvermögen gerechnet wurde. Mit Recht haben deshalb die Vorbehörden die Entnahme des Grundstücks als nach den gewöhn⸗ lichen Sätzen nach dem realisierten Gewinn steuerpflichtige Ent⸗ nahme angesehen. (Urteil vom 13. Mai 1931 VI A 987/31.)
65. Entstehung der Steuerschuld bei zur Abstempelung und Versteuerung vorgelegten Wertpapieren. Streitig ist einzig, ob, wenn inländische Wertpapiere zwecks Entrichtung der Wertpapiersteuer zur Abstempelung vorgelegt werden und dem Tag der Anmeldung zur Abstempelung und dem Tage der Abstempelung und Rückgabe der abgestempelten Wert⸗ papiere eine Erhöhung des Kurses des Schweizer Franken ein⸗ getreten ist, die Steuer nach dem Kurs am Tage der Abstempelung und Rückgabe, wie das Finanzgericht in Ue ereinstimmung mit dem Finanzamt annimmt, oder nach dem Kurs am Tage der An⸗ meldung zur Abstempelung zu berechnen ist, was die Beschwerde⸗
ist dem Finanzgericht beizutreten.
führerin möchte. Es Beschwerdeführerin wendet sich selbst kennenden Senat angenommenen Standpunkt, auf den sich auch Finanzgericht stellt, daß die Steuerschuld bereits als ent⸗ standen anzusehen ist, sobald die Wertpapiere nach der auf An⸗ trag der Steuerßflichtigen erfolgten Abstempelung dieser zurück⸗ gegeben und damit zur Ausgabe freigegeben werden. jie glaubt nur aus den Begründungen der diesen Standpunkt entwickelnden Urteile des Senats vom 27. Februar 1925 und 7. Januar 1927, Entsch. des RFHofs Bd. 15 S. 317 und Bd. 20 S. 140, zu ihren Gunsten entnehmen zu können, daß die Steuer bereits als mit dem Tage der Anmeldung der Papiere zur Abstempelung ent⸗ standen anzusehen sei. Das trifft nicht zu. Die hier vorliegende Frage war mit den angeführten Urteilen überhaupt nicht zu entscheiden. Dort handelte es sich beide Male darum, welche Be⸗ deutung der Besteuerung der Wertpapiere bei ihrer Ab tempelung zukomme, wenn es hinterher nicht zur Ausgabe der Wertpapiere komme. Hierbei hat der Reichsfinanzhof die Rechtsansicht ver⸗ treten, daß die Steuerpflicht entstanden ist, sobald die Wert⸗ papiere nach der auf Antrag des Steuerpfli tigen erfolgten Ab⸗ stempelung diesem zurückgegeben sind, und hat diese Ansicht unter eingehender Widerlegung der im Schrifttum dagegen erhobenen Bedenken auch im zweiten Urteil aufrechterhalten. Diese Ansicht beruht auf der vrö. daß die Wertpapiersteuer dafür ent⸗ richtet wird, daß die rtpapiere für den inländischen Rechtsver⸗ kehr freigegeben werden, und daraus ergibt sich, daß die Steuer schon dann, aber au erst dann als entstanden angesehen werden kann, wenn die zur Abstempelung eingereichten Wertpapiere nach deren Abstempelung und Versteuerung dem Steuerpflichtigen zur g. Verfügung wieder ausgehändigt werden. Etwas anderes agen auch die abgedruckten beiden Urteile nicht; insbesondere ist das erste der beiden Urteile in seiner Begründung und der For⸗ mulierung des Rechtssatzes in der Ueberschrift der Veröffent⸗ lichung ganz eindeutig. Nicht anders ist es mit der Begründung des zweiten Urteils. In dem von der Beschwerdeführerin her⸗ ausgegriffenen Satz: „So aufgefaßt, be⸗ agt § 27, drß die Steuer⸗ pflicht entsteht, sobald die Urkunde zwecks Ausgabe vorgelegt wird, um sie der weiteren steuerlichen Behandlung zu überheben“, ist der Ausdruck „Vorlegung“ nur gebraucht, um den Vorgang der Vorausversteuerun g im Gegensatz zu dem Rechtsvorgang
58 des Einkommen⸗
der rechtsgeschäftlichen Gebarung mit dem Wert⸗
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papier zu bezeichnen. Nicht hat damit der Vor ang der Voraus⸗ versteuerung in den Abschnitt der Vorlegung der Urkunde und der Wiederaushändigung der abgestempelten Urkunde zerlegt und die Vorlegung als der Zeitpunkt der Entstehung festgelegt werden sollen. Das ergibt sich aus dem Zusammenhang der Begründung und deutlich aus dem Schlußabsatz des Urteils, wo nochmals aus⸗ eführt ist, daß die Steuer fällig werde durch „die antragsgemäße Ermächtigung des Ausstellers, die Papiere ungehindert in den freien Verkehr zu bringen“. Wenn die Beschwerdeführerin gegen diese Rechtsansicht glaubt, darauf hinweisen zu sollen, daß die Höhe der Steuer nicht von der zufälligen Erledigung der Ab⸗ stempelung durch die Beamten des Finanzamts ab ängig ge⸗ macht werden könne, so ist ihr entgegenzuhalten, daß es noch Wweriger angängig erscheint, die Höhe der Steuer von der will⸗ kürlichen Anmeldung der Wertpapiere zur Abstempelung ab⸗ kängig zu machen und damit bei Einführung eines Steuersatzes die Anwendung des niedrigeren alten
auf die einseitige Erklärung des Steuerpilichtigen abzustellen und diesem die Möglichkeit zu geben, auch Wertpapiere dem höheren Steuersatze zu entziehen, deren Ausgabe unter allen Umständen erst unter dem neuen Gesetze in Betracht kommen kann. Dami ist selbstverständlich nicht gesagt, daß das Finanzamt die Ab stempelung und Ruͤckgabe der abgestempelten 2 apiere willkürlich und ohne daß eine technische Notwendigkeit hierzu vorliegt (vgl. § 29 Abs. 2 der Aus⸗ und Durchführung sbestimmungen) über den Zeitpunkt des Imkrafttretens des erhohten Steuersatzes hinaus⸗ zögern dürfe. em steht schon § 6 der Reichsabgabenordnung entgegen. Daß aber im übrigen die Anwendung des härteren Ge⸗ setzes unter Umständen in Kauf genommen werden muß, weil sich der steuerpflichtige Rechtsvorgang unter behördlicher Mit⸗ wirkung vollzieht und diese eine sewisse Zeit in Anspruch nimmt, ist nichts Ungewöhnliches. Es braucht nur an die Entstehung der Grunderwerbssteuerpflicht erinnert zu werden, die von dem
W
abhängt. Die
8 D Rechtsbeschwerde war hiernach als unbegründet zurückzuweisen. 2
(Urteil vom 12. Mai 1931 II A 199/31.)
— 66. Freie Beweiswürdigung oder Willkür? Der Steuerpflichtige ist Provisionsreisender. Er hat im Kalender⸗ jahr 1929 29 899,85 Re Provüston bezogen, woraus ein Gewinn von 17 152 RM festgestellt worden ist. Hierbei hat das Finanzamt von den von dem Pflichtigen als Werbungskosten geltend gemachten Vertrauensspesen (Schmiergelber) in Höhe von 12 660 RM nur einen Betrag von 5000 RM als abzugsfähig anerkannt. Der Pflichtige beantragt demgegenüber, von den geltend gemachten Vertrauensspesen mindestens doch einen Teil⸗ betrag von 10 000 RM als abzugsfähig anzuerkennen. Das Finanzgericht hat den Abzug von 7000 RM zugelassen. Die Rechtsbeschwerde des Finanzamts ist begründet. Die Vorent⸗ scheidung lautet in ihrem in Betracht kommenden Teile folgen⸗ dermaßen: „Das Finanzamt hat als Schmiergelder einen trag von 5000 RM anerkannt. Wenn in der Einspruchsentscheidung auch gesagt ist, der Betrag sei griffweise geschätzt, so hat das Finanzamt doch bestimmte Anhaltspunkte hierzu benutzt, indem es etwa 2 vH des Umsotzes als abzugsfähig anerkaant hat. Der Satz von 2 vH entspricht dabei den Er ahrungen, die das Finanz⸗ amt in anderen Fällen gemacht hat. Das Finanzamt hat sonach bei seiner Schätzung in keiner Weise den § 210 der Reichsabgaben⸗ ordnung verletzt, es hat vielmehr bei der Schätzung alles berück⸗ sichtigt, was nach Lage der Verhältnisse nur irgendwie in Be⸗ tracht zu ziehen war. Wenn der Pflichtige zur Begründung seines Antrags demgegenüber darauf hinweist, ein Satz zwischen 4 und 5 vH des Umsatzes werde von jedem Kenner der Sachlage als übliche Höhe von Schmiergeldern angesprochen, so steht das in einem gewissen Widerspruch zu den Angaben des Pflichtigen in früheren Jahren. In den Jahren 1927 und 1928 hat er bei einem je um etwa 10 000 RM Umsatz Schmiergelder in Höhe von 10 940 RM bzw. 12 844 RM geltend gemacht. Das waren in dem einen Jahre etwas weniger und in dem anderen etwas mehr als 3 vH vom Umsatz. Nach Lage der Verhältnisse bestünde an sich kein Anlaß, von der Schätzung des Finanzamts abzuweichen. Das Gericht hat gleichwohl bei freier Beweis⸗ würdigung einen Betrag von 7000 RM als Werbungskosten und damit als abzu Sfähig anerkannt.“ Allerdings entscheidet das Gericht über tatsächliche Verhältnisse in freier Beweiswürdigung; § 258 der hfach eeaehenordaung Freie Beweiswürdigung be⸗ deutet aber keine Willkür. Das ericht hat vielmehr seine Ueber⸗ zeugung zu begründen, und sorgfältig zu begründen, soweit dies möglich ist; vgl. Becker, Anm. 3 zu § 258 der Peichsat obent ordnung. Im vorliegenden Falle hat das Finanzgericht keinen Grund ür seine anderweitm e Schätzung angegeben. Es hat viel⸗ mehr die tatsächlichen Grund lagen, von denen das Finanzamt bei seiner tzung ausgegangen ist, in jeder Weise als zutreffend anerkannt. Unter diesen Umständen bedeutet es einen inneren Widerspruch, wenn die Vorbehörde gleichwohl und lediglich unter Berufung auf die ihr sestehend⸗ freie Beweiswürdigung die ab⸗ zugsfähigen Schmiergelder um 2000 RM. erhöht hat. Die Vor⸗ entscheidung war daher wegen Verletzung von § 258 der Reichs⸗ abgabenordnung aufzuheben. Die Sache erscheint spruchreif. Es besteht nach dem Akteninhalt kein Anhalt, von der ätzung der Schmiergelder, wie sie der Steuerausschuß vorgenommen hat, abzugehen. Danach ergibt sich folgende Steuerberechnung: Ge⸗ winn aus Gewerbebetrieb 17 152 RM. Ab: Sonderleistungen 1127 RM = 16 025 RM. Ab: Familienermäßigung (Ehefrau) 600 RM, abger. Einkommen = 15 420 RM. Einkommensteuer nach § 55 des Einkommensteuergesetzes 1813 RM. Ohne die un⸗ richtige Behandlung der Sache durch das Berufungsgericht wäre es nicht zu einer Rechtsbeschwerde gekommen. Es erscheint daher angebracht, Gebühren für das Rechtsbeschwerdeverfahren nach
292 der Reichsabgabenordnung neuer Fassung nicht zu erheben. Urteil vom 20. Mai 1991 VI K 1050/31.) 11““
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Zeitpunkt der Eintragung des Eigentumswechsels im Grundbuch
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