1931 / 148 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 29 Jun 1931 18:00:01 GMT) scan diff

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der

herechtigten gemsh

Reichs⸗

und Staatsanzeiger Nr. 148 vom 29. Juni 1931. S. 2.

der §§ 9 und 13 sind nur

1“ 5 5.

orbehaltlich der Bestimmungen de sind n ie Filmverleiher 4) anmeldeberechtigt. Erleidet aus tatsäch⸗ chen oder rechtlichen Gründen ein! nmeldeberechtigter eine Be⸗ schränkung seiner Verfügungsfähigkeit, so erlischt von dem Zeit⸗ unkt des Eintritts Nieser Beschränkung ab das Recht, weitere ildstreifen anzumelden. 3

brenf der Anmeldung sind die erforderlichen Angaben zu machen und auf Ersuchen die notwendigen Unterlagen beizu⸗ bringen, aus denen sich das Vorhandensein der Voraussetzungen

7 Abs. 1 und 2, § 8, § 9 Abs. 2, §§ 11, 12 und 13 ergibt.

6.

Der Reichsminister des Innern erteilt dem Anmelde⸗ 8 g. 21v2 der §§ 7 bis 13 eine Be⸗ cheinigung des Inhalts, daß gegen die Vorführung des Bild⸗ Gesses nach seiner Zulassung durch die Filmprüfstelle Bedenken icht bestehen. 1 Die Bescheinigung gilt nur zugunsten des Anmeldenden zur Verwendung im eigenen Betriebe mit Ausnahme der nach § 9

erteilten Bescheinigung, die den Anmeldeberechtigten befugt, die

Rechte aus der Bescheinigung

einmal zu übertragen. Ein stummer Bildstreifen, für den eine Bescheinigung nach Abs. 1 erteilt ist, bedarf erneuter Anmeldung, wenn er nachträg⸗

lich die Tonfilmeigenschaft gemäß § 3 Abs. 3 erhält.

85 U. Hsenchten

Bescheinigungen in dem Umfang erteilt, in

Vergnügungssteuer vom 12. Juni 1 erkannt worden sind, werden 5 doppelt Frechnft

der Maßgabe erteilt, daß die 9. Verwe gemeldeten Bildstreifens im eigenen Bezirksverleih

II. Spielfilme.

Für jedes Spieljahr wird festgesetzt, wieviel Bescheinigungen

ür tönende Spielfilme und wieviel Bescheinigungen für stumme pielfilme zu erteilen sind (Gesamtzahlen). In Höhe von vier

Siebenteln dieser Gesamtzahlen werden den Anmeldeberechtigten 1 dem sie während des

letzten Spieljahrs erstmalig geprüfte deutsche lange tönende bzw. lange stumme Bildstreifen im Verhältnis zu deren Gesamtzahl verliehen haben. Einem langen Spielfilm werden fünf kurze Spielfilme bis zu einer Bildlänge von je 300 Meter oder drei kurze Spielfilme bis zu einer Länge von je 500 Meter Negativ Die deutschen Bildstreifen, die von den zuständigen § 9 der Bestimmungen des Reichsrats über die

tellen gemãa ee. . 1 Juni 1926 (RGBl. I S. 262) an⸗

Sollen Bildstreifen nicht für ganz Deutschland, sondern nur bezirksweise vertrieben werden (Bezirksverleih), so werden den anmeldenden Bezirksverleihern Zwischenbescheide entsprechend den vorstehenden Bestimmungen erteilt. Bei Vorlage von fünf Zwischenbescheiden wird eine Bescheinigung nach § 6 Abs. 1 mit diese nur zur Verwertung des an⸗ der anmelde⸗ berechtigten Bezirksverleiher berechtigt. v1““

Bei Bildstreifen bis zu 500 Meter Länge, die regel g nur in Verbindung mit einem langen Spielfilm oder langen Kulturfilm zur Vorführung kommen (Beiprogrammfilm), kann ohne Rüchsicht auf deren Inhalt nach Wahl des Anmelde⸗ berechtigten nach § 7 verfahren werden, indem an Stelle eines langen Spielfilms fünf kurze Bildstreifen bis zu einer LS. von je 300 Meter oder drei kurze Bildstreifen bis zu einer Bild⸗ länge von 500 Meter Negativ angemteldet werden können, oder § 11 mit der Maßgabe angewendet werden, daß bei Tonfilmen auch der Nachweis des Verleihs der einfachen Bildlänge von Beiprogrammfilmen genügt.

Ueber weitere 88 Siebentel der im § 7 Abs. 1 Satz 1 fest⸗ gesetzten Gesamtzahl wird wie folgt verfügt:

b Haben deutsche Staatsangehörige oder Gesellschaften, die nach deutschem Rechte mit dem Sitz in Deutschland gegründet sind, das außerdeutsche Aufführungsrecht von deutschen tönenden bzw. Spielfilmen, über deren Weltvertrieb sie verfügen, nach dem Ausland verkauft, den Verkaufserlös ganz oder teilweise er⸗ halten und sind diese Bildstreifen im Lande des ausländischen Käufers angemessen zur öffentlichen Vorführung gebracht worden, so erhalten sie die Berechtigung, ousländische tönende bzw. stumme Spielfilme über den Rahmen des § 7 hinaus anzumelden. Ueber diese Anmeldungen werden Bescheinigungen nach § 6 Abs. 1 in dem Umfang erteilt, in dem der Anmeldende während des letzten Spieljahrs mit seinem Gesamtauslandserlös am deutschen Gesamt⸗ auslandserlös beteiligt ist. Diese Bescheinigungen sind nicht vor dem 1. Januar jedes Jahres zu ertetlen.

Ueber ein Siebentel der nach § 7 Abs. 1 Satz 1 festgesetzten Gesamtzahlen verfügt der 86 des Innern nach billigem Ermessen, um etwaige bei der Erteilung von Bescheini⸗ ungen über die Vorführung von tönenden bzw. stummen Bild⸗ sresten entstehende Härten auszugleichen. Sofern der Anmelde⸗ erechtigte die Hälfte der ihm nach § 7 zustehenden Berechtigungen bis zum Ablauf des E nicht ausgenutzt hat, kann hierüber der Reichsminister des Innern gemäß Satz 1 verfügen.

86 Lehr⸗ und Kulturfilme. Bescheinigungen über die Anmeldung von Lehr⸗ und Kultur⸗ filmen werden erteilt, wenn der Anmeldeberechtigte nachweist, daß er noch nicht verliehene, neu hergestellte deutsche Lehr⸗ und Kultur⸗ filme von ungefähr doppelter Bildlänge

8 “““

im eigenen Betriebe leichzeitig verleiht. Werden die Bildstreifen nur zur Vorführung in Schulen und Vereinen oder nur zur Vorführung in öffent⸗ lichen Lichtspielhäusern verwertet, so ist dies ausdrücklich in der Titeleinleitung des Bildstreifens anzugeben; für diese Fälle ge⸗ nügt es, wenn das im ersten Satze bestimmte Verhältnis bei einer dieser Verwertungsarten gewahrt bleibt.

Für vusländische tönende Lehr⸗ und Kulturfilme können Be⸗ cheinigungen unter den Voraussetzungen des Abs. 1 nur auf Grund des gleichzeitigen Verleihs der doppelten Bildlänge tönender deutscher Lehr⸗ und Kulturfilme erteilt werden. Die einfache Bildlänge genügt, wenn deutsche tönende Lehr⸗ und Kulturfilme im Sinne des § 9 der Bestimmungen des Reichsrats über die

ergnügungssteuer vom 12. Juni 1926 (RGBl. I S. 262) von n zuständigen Stellen anerkannt worden sind. . Antrag önnen diese entsprechend den Bestimmungen der §§ 7 bis 9 als Spielfilme behandelt werden.

IV. Wochenschau und Werbefilme.

§ 12.

Bescheinigungen über die Anmeldung von Bildstreifen, die um Zweck der Berichterstattung Tagesereignisse zur Darstellung ringen (Wochenschau, Aktualitäten) oder vorwiegend der Reklame dienen und nur vor bestimmten Personenkreisen vorgeführt werden sollen (Werbefilme), können ohne Beschränkung erteilt werden. In der Titeleinleitung dieser Bildstreifen sind jedoch die vorliegenden Eigenschaften ausdrücklich anzugeben, auch wenn nur Teile der Bildstreifen zur Vorführung gelangen.

v. Sonderfälle, Straf⸗ und Uebergangs⸗ bestimmungen. 8

Ausländische Bildstreifen von besonderem künstlerischen oder kulturellen Werte oder solche, die wegen ihrer v. Neuerungen der Entwicklung des deutschen Lichtspielwesens zu dienen geeignet sind, können auch von Personen, die nicht Ver⸗ leiher gn, ie- einzelne Vorstellungen angemeldet werden. Die nach 6 Abs. 1 erteilten Bescheinigungen bleiben bei der Regelung der §§ 7 bis 11 außer Ansatz.

§ 14.

Wer die nach § 5 Abs. 2 geforderten Angaben unrichtig macht,

oder wer falsche oder gefälschte Unterlagen vorlegt

oder wer einen Bildstreifen, ohne die vorgeschriebene Lesbernean oder entgegen den Bestimmungen der §§ 4, 5 Abs. 2, 6 Abf. 2 und 3, §8 7 Abs. 2 letzter Satz, § 11 Abs. 1 Satz 2, §§ 12 und 13 in den Verkehr bringt, vorführt oder vorführen laßt, wird gemäß § 2 des Gesetzes über die Vorführung aus⸗ ländischer Bildstreifen bestraft. Außerdem kann die Erteilung weiterer Bescheinigungen ausgesetzt oder verweigert werden.

§ 15.

Für das Spieljahr 1931/32 (d. h. vom 1. i 18 30. Juni 1932) wird die Zahl der für tönende Spielfilme zu erteilenden Bescheinigungen auf 105 Gunderthne und die Zahl der für stumme Spielfilme zu erteilenden Bescheinigungen auf 70 (siebzig) festgesetzt. 38

Für das Spieljahr 1931/32 wird der im § Abs. 2 getroffenen Regelung die Zeit vom 1. 30. Juni 1931 zugrunde gelegt.

§ 16.

Der Reichsminister des Innern kann im Falle einer wesentlichen Veränderung der des Filmmarktes oder aus anderen wichtigen Gründen über die im § 15 Abs. 1 festgesetzte 8e 1 von 175 (hundertfünfundsiebzig) hinaus weitere 20. (zwanzig)

escheinigungen nach billigem Ermessen erteilen, um etwaige bei der Erteilung von escheinigungen entstehende auszugleichen. 11“

Berlin, den 26. Juni 1931. Der Reichsminister des Innern. eö“]

Juli 1931 bis

7 Abs. 1 und § 9 Januar 1930 bis

Härten

222

8 1 8

er die Abgabe von Waren aus den Proviantlagern des Zollausschlusses

Emden.

Auf Grund des § 15 Abs. 5 der Zollordnung 8 den Zollausschluß Emden vom 14. Oktober 1929 Reichs⸗ ministerialblatt 1929, S. 642 ff., Reichszollblatt 19 9, S. 212 ff.) wird hiermit verordnet:

1. Proviantlager im Sinne sesr⸗ Ordnung sind die auf Grund des § 15 der Zollordnung für den Zollausschluß Emden vom 14. tober 1929 genehmigten Lager für die zur Ausrüstung und Verproviantierung von Feeschiffen dienenden Waren.

§ 2.

(1) Die Proviantlager sind von dem Proviantlagerinhaber unter Verschluß zu halten, wenn in ihnen nicht gearbeitet wird. Ausnahmen kann das Hauptzollamt Emden zulassen.

(2) In die Proviantlager dürfen nur Waren, die zur Aus⸗ rüstung oder Verproviankierung bezugsberechtigter eeschiffe (vergleiche § 14 Absatz 2 Buchstabe b 38 ver 2 und § 15 Absatz 2 der Zollordnung für den Zollausschluß den vom 14. Oktober 1929) bestimmt sind, aufgenommen werden. 8

(1) Die Abgabe von Waren aus den Proviantlagern darf nur a) zur Ausrüstung oder Verproviantierung der bezugs⸗ berechtigten Seeschiffe, 8 8) zur Verbringung aus dem Zollausschluß Emden oder c) zur Hieleran an ein anderes im Zollausschluß Emden erfolgen. (2) Das

efindliches Proviantlager Hauptzollamt Emden kann die ,* von Brannt⸗ wein oder Branntweinerzeugnissen sowie von Tabak oder Tabak⸗ erzeugnissen aus einzelnen oder ämtlichen Proviantlagern des Zollausschlusses Emden zeitlich be grüntes

(3) Die Abgabe von Waren jeder Art und Menge gegen oder ohne Entgelt aus den Proviantlagern zum Verbrauch oder Gebrauch im eFeesa gc ist verboten. .

(4) Die mit der Abgabe von Waren aus den Proviantlagern betrauten Personen müssen im Besitz eines ollamtlichen Aus⸗ weises sein, der bei dem Follamt Emden⸗Nesser and oder bei dem

auptzollamt Emden von dem roviantlagerinhaber zu beantragen ist; über den Antrag entscheidet das Hauptzollamt Emden. Anderen Personen ist der Aufenthalt in den Proviantlagern von dem Proviantlagerinhaber nur insoweit und nur solange zu ger statten, als sie 82 dem Proviantlager geschäftlich oder dienstlich zu tun haben.

§ 4. 1) Die Abgabe gemäß 8 3 Absatz 1 Buchstabe 2 darf nur auf L228 8 von der des Schiffes ausge tellten oder von dem Schiffsführer (Kapitän) oder bei dessen Behinderung von seinem Vertreter (1. Offizier oder Steuermann) eigenhändig unterzeichneten Bestellzettels erfolgen.

(2) Der Bestellzettel ist entsprechend dem vom Hauptzollamt Emden gemäß § 15 Abs. 4 der Zollordnung für den ollausschluß Emden vom 14. Oktober 1929 vorgeschriebenen ordruck ab⸗ zugeben. Die Verwendung anderer ordrucke in unzulässig.

(3) Der Bestellzettel hat die Ware bei der Beförderung von dem Heagfanaiaher s zum Schiff zu begleiten. 8

(9) Die Ablieferung der Waren un nur gegen Empfangs⸗ bescheinigung des Schiffsführers oder dessen Vertreters (Abs. 1) auf dem Bestellzettel, der dem Proviantlagerin aber zurück⸗ ugeben ist, erfolgen. Der Bestellzettel ist vom roviantlager⸗ aber als Beleg zum Lagerbuch zu nehmen. 1

(5) Nicht ab⸗ Waren müssen, vom Bestellzettel be⸗ gleitet, nach dem Proviantlager zurückgebracht werden; Aus⸗ nahmen kann das Hauptzollamt Emden zulassen. Der Proviant⸗ lagerinhaber hat auf dem Bestellzettel den Grund der Unmöglkch⸗ keit der Ablieferung zu vermerken.

Ueber die Verbringung von Waren aus dem Zollausschluß 3 Abs. 1 Buchstabe b) ist vom Proviantlagerinhaber die hierüber auszustellende zollamtliche Bescheinigung als Beleg zum Lagerbuch zu nehmen.

§ 6.

(1) Die Abgabe gemäß § 3 Abs. 1 Buchstabe e darf nur auf Grund eines von dem beziehenden Proviantlagerinhaber eigen⸗ händig unterzeichneten Bestellzettels 818ze

(2) Der Bestellzettel ist entsprechend dem vom Hauptzollamt Emden gemäß § 15 Abs. 4 der Zollordnung für den Zollausschluß Emden vom 14. Oktober 1929 vorgeschriebenen Vordruck ab⸗ zugeben. Die Verwendung anderer Vordrucke ist unzulässig.

(3) Der Bestellzettel hat die Ware bei der Beförderung von einem bis zum anderen Proviantlager zu begleiten.

(4) Der Empfang der Ware ist Lüer nach der Ablieferung von dem -v Proviantlagerinhaber auf dem Bestellzettel, der an den Abgeber zurückzugeben ist, zu bescheinigen. Der Abgeber hat den Bestellzettel als Beleg zu seinem Lagerbuch zu nehmen. es (5) Nicht ablieferbare Waren müssen, vom Bestellzettel be⸗ leitet, in das Proviantlager zurückgebracht werden; Ausnahmen ann das Hauptzollamt Emden zulassen. Der Inhaber dieses Proviantlagers hat auf dem Bestellzettel den Grund der Unmöglichkeit der Ablieferung zu vermerken.

§ 7. (1) Ueber Zugang und Abgang von Waren in den Proviant⸗ lagern hat der Proviantlagerinhaber ein Lagerbuch nach vühecür. estell⸗

Anweisung des Hauptzollamts Emden zu führen. Die

zettel und sonstigen Zu⸗ und Abgangsbelege sind beim Lagerbuch aufzubewahren. 1

(2) Die Eintragungen haben nach Maßgabe der auf dem Muster getroffenen Anleitung sofort nach der Aufnahme der Waren in das Proviantlager oder unmittelbar nach der Abgabe vom Proviantlager zu erfolgen.

(3) Am Schluß jedes Monats ist vom Proviantlagerinhaber der Sollbestand an Waren durch Absetzen des Abgangs vom Bestand einschließlich Zugang ersichtlich zu machen.

(4) Auf Anfordern ist das La erbuch mit den Zu⸗ und Abgangsbelegen den Beamten der Zollverwaltung zur Einsicht vorzulegen. 1

(5) Das Lagerbuch nach näherer Bestimmung des Ober⸗ beamten aufzubewahren sowie sauber und unbeschädigt und den Aufsichtsbeamten zugänglich zu halten.

§ 8.

(1) Der Lagerbestand wird jährlich mindestens einmal, tun⸗ lichst nach Benehmen mit dem Proviantlagerinhaber, unter Leitung eines Oberbeamten festgestellt und mit dem von dem Proviantlagerinhaber abzuschließenden Lagerbuch verglichen. Die mIperen Bestimmungen wegen der Ermittlung der Lagerbestände trifft das Hauptzollamt Emden.

(2) In Verdachtsfällen können Bestandsaufnahmen unver⸗ mutet vorgenommen werden. .

(3) Zu der Bestandsaufnahme ist tunlichst der Proviantlager⸗ inhaber oder sein Vertreter zuzuziehen.

(4) Ueber die Bestandsaufnahme wird eine Verhandlung aufgenommen, die zur weiteren Entscheidung dem Hauptzollamt Emden vorgelegt wird. 18

(1) Die Proviantlager unterliegen der Steueraufsicht.

(2) Die Befugnis der Aufsichtsbeamten zur Nachschau 8 196 AO.) erstreckt sich auf die Lagerräume und alle an diese

äume angrenzenden oder mit ihnen in Verbindung stehenden Gewerberäume des Proviantlagerinhabers. 3

(3) Den Aufsichtshegniten müssen die in Abs. 2 bezeichneten Räume, solange sie geöffnet sind oder darin gearbeitet wird, zu jeder Zeit zugänglich sein. 8

Der Proviantlagerinhaber hat die ihm obliegenden Ver⸗

flichtungen selbst zu erfüllen oder, wenn er den Betrieb nicht felbst leitet, hierfür einen geeigneten Betriebsleiter zu bestellen 88 193 der Reichsabgabenordnung). Die Bestellung eines Betriebs⸗ iters ist dem Zollamt Nesserland anzuzeigen und bedarf der Genehmigung des Hauptzollamts Emden.

Hannover, den 27. Juni 1931. Der Präsident des Landesfinanzamts. Denhard.

Verordnung * über Zulassung allgemein Ladeplätze im Bezirk des Hauptzollamts Leer.

Auf Grund der Verordnung des Reichsministers der Finanzen vom 6. Oktober 1928 (Reichsministerialblatt S. 57. wird gemäß § 89 des Vereinszollgesetzes vom 1. Juli 1— (Bundesgesetzblatt S. 317) hiermit verordnet:

Als allgemein erlaubte Lösch⸗ und Ladeplätze im Bezirk des Hauptzollamts Leer gelten von jetzt ab:

A. für Leer:

1. der Hafen, z9 2. die Löschstelle bei Leerort, diese jedoch nur für Schiffe mit mehr als 3,30 m Tiefgang;

B. für Weener:

1. der Hafen, 1 S. 2. beide Seiten des Haseneingangs (Weenerfähre;

C. für Papenburg:

1. der Bahnhofskai mit den daran stoßenden HefeanLaoe

2. der Ausladeplatz vor der Papenburger Schleuse bei

89 dieser jedoch nur für Schiffe mit mehr als 3,30 m iefgang.

Alle bisher ergangenen Bekanntmachungen über all emein laubte Lösch⸗ und Ladeplätze im Bezirk des Hauptzollamts L werden hierdurch aufgehoben.

Hannover, den 26. Juni 1931. Der Präsident des Landesfinanzamts. Denhard. 8

8

Preußen.

Ministerium für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung. Hochschule

Der A 88-n an der Technischen in Hannover 29. egierungsrat Dr.⸗Ing. Robert Otzen ist zum Präsidenten des Staatlichen Material⸗ prüfungsamts in Berlin⸗Dahlem ernannt worden.

Nichtamtliches.

Deutsches Reich.

Seft 1 der Veröffentlichungen des Reichsaufsichtsamts für Privatversiche⸗ rung für 1931, enthaltend 43 wichtigere Entscheidungen aus der Rechtsprechung auf dem Gebiete des privaten Ver⸗ icherungswesens, ist soeben erschienen und vom erlage der Buchhandlung W. de Gruyter & Co. in Berlin W 10, Genthiner Straße 38, zu beziehen.

Handel und Gewerbe. Berlin, den 29. Juni 1931.

Nach dem Geschäftsbericht der a fengessrischafin rlin, zeigte das Jahr 1930 im ersten Halbjahr keine größeren L

eichebegen egenüber dem gleichen Zeitraum des Vorjahres.

m Verlauf des zweiten Halbjahres setzte eine wesentliche Verschlechterung der Geschäfts⸗ lage ein; sie verstärkte sich von Monat zu Monat bis zum Ablauf des Jahres. Diese Entwicklung hielt au bisher im neuen Geschäftsjahr an. Die für das Jahr 1931 sind unbefriedigende. Das Darniederliegen des Baumarktes, der Stand der Finanzen der öfsentlichen Hand und die geringen Investitionen der gesamten Zirtschaft, die nur zu einem Bruch. teil beschäftigt ist, lassen keinen günstigen Ausblick zu. Be den Beteiligungen und Betrieben haben sich demgemäß ie Aus⸗ ichten verschlechtert. Der Reingewinn beträgt 1 521 010 RM. erselbe wie der Vortrag aus dem Vorsahr in Lehe von 128 188 RM sollen mit insgesamt 1 649 148 RM au neue Rechnung vorgetragen werden.

. bleiben am 29.

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erlaubter Lösch⸗ und

Schweiz..

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Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 148 vom 29. Juni 1931.

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S. 3.

Die Devisenbörsen in ISX und Budapest Juni geschlossen. (W. T. B.)

Wien, 29. Juni. (W. T. B.) Wochenausweis der esterreichischen Nationalbank vom 23. Juni 1931 (in lammern Zu⸗ und Abnahme im Vergleich zum Stande am

5 Juni 1931) in tausend Schillingen. Aktiva: Gold, Devisen und aluten 661 015 (Abn. 37 705), Wechsel, Warrants und Effekten n (Zun. 1970), Darlehen gegen Handpfand 5157 (Zun. 4565), Darlehensschuld des Bundes 96 059 (unverändert), Gebäude samt Ein⸗ richtung 7130 (unverändert), andere Aktiva 302 507 (Abn. 781). „Passiva: Aktienkapital (30 Millionen Goldkronen) 43 200 (un⸗ perändert), Reservefonds 10 802 (unverändert), Banknotenumlauf 1 009 722 (Abn. 40 396), Giroverbindlichkeit u. andere Verpflichtungen 245 653 (Zun. 9389), sonstige Passiva 263 071 (Abn. 781). Kopenha 8 en, 29. Juni. (W. T. B.) Wochenausweis der Nationalbank in Kopenhagen vom 23. Juni (in 1000 Kronen): Goldbestand 171 826, Silberbestand 6973, zusammen 178 799. Notenumlauf 301 745, Deckungsverhältnis 59,3 vH.

Die Elektrolytkupfernotierung der Vereinigung für deutsche Elektrolytkupfernotiz stellte sich laut Berliner Meldung des am 29. Juni auf 87,00 (am 27. Juni auf 84,75 ℳ)

r g.

Wagengestellung für Kohle, Koks und Briketts am 7. Juni 1931: Ruhrrevier: Gestellt 16 860 Wagen. Am Juni 1931: Ruhrrevier: Gestellt 2535 Wagen.

Telegraphische Auszahlung.

27. Juni Geld Brief

1,344 1,348 4,196 4,204

2,078 2,082 21,00 21,04 20,475 20,515

4,209 4.,217

0,321 0,323

2,418 2,422

169,38 169,72 5,457 5,467

58,61 58,73 2,507 2,513 73,43 73,57 81,86 82,02 10,591 10,611 22,04 22,08 7,436 7,450 41,99 42,07 112,72 112,94

18,61 18,65 112,69 112,91

16,473 16,513

12,472 12,492

92,35 92,53 81,08 81,24 81,41 81,57 3,049 3,055 39,776 39,84

112,86 113,08

112,04 112,26 59,165 59,285

29. Juni Geld Brief

1,364 1,368 4,1965 4,204

. 1 YPen 2,079 2,083

Aires Canada.. Istanbul.. Japan. Kairo 8 London.. New Vork... Rio de Janeiro Uruguay .. Amsterdam⸗ Rotterdam . Athen.. Brüssel u. Ant⸗ werpen.. Bucarest. Budapest I. Helsingfors . talien ugoslawien. Kaunas, Kown Kopenhagen .. Lissabon und Oporto..

arih ... 35àbö— deykjavik

(Island).. Eö“

21,00 21,04 20,475 20,515 4209 4217 0,322 0,324 2,418 2,422

169,35 169,69 5,457 5,467

58,61 58,73 2,507 2,513 73,43 73,57 81,86 82,02 10,591 10,611 22,035 22,075 7,431 7,445 41,99 42,07 112,70 112,92

18,61 18,65 112,69 112,91 16,471 16,511 12,473 12,493

92,35 92,53 81,08 81,24 81,38 81,54 3,050 3,056 39,88 39,96

112,86 113,08

112,04 112,26 59,165 59,285

1 Goldpeso

100 Gulden 100 Drachm.

100 Belga 100 Lei

100 Pengö 100 Gulden 100 finnl. 100 Lire

100 Dinar 100 Litas 100 Kr.

100 Escudo 100 Kr. 100 Frcs. 100 Kr.

100 isl. Kr. 100 Latts 100 Frcs. 100 Leva 100 Peseten

100 Kr.

100 estn. Kr. 100 Schilling

0

Sofia 2 % 2 —129 272 Spanien.. Stockholm und Gothenburg. Talinn (Reval, Estland)... Wien

Ausländische Geldsorten und Banknoten.

Sovereigns.. 20 Frcs.⸗Stücke Gold⸗Dollars. Amerikanische: 1000 5 Doll. 2 und 1 Doll. Argentinische. Brasilianische. Canadische.. ööe 1 £ u. darunter Türkische . ge ische 8 ulgaris Hanische 89 Danziger.. Estnische.. innische.. ranzösis olländische. talienische: gr. 100 Lire u. dar. Jugoslawische. Lettländische.. Litauische.. Norwegische.. Oesterreich.: gr. 100 Sch. u. dar. Rumänische: 1000 Lei und neue 500 Lei unter 500 Lei Schwedische.. Schweizer: gr. 100 Frcs. u. dar. Spanische.. Tschecho⸗ slow. 5000 u. 1000 K. 500 Kr. u. dar.

229 2227242

2 2 2 9 8 8 89

ungarische..

für 1 Stück

ap.⸗Pes. ilreis anad. 5

1 türk. Pfd. 100 Belga 100 Leva

100 Kr.

100 Gulden 100 estn. Kr. 100 finnl. 100 Frcs. 100 Gulden 100 Lire

100 Lire

100 Dinar 100 Latts 100 Litas 100 Kr.

100 Schilling 100 Schilling

100 Lei 100 Lei 100 Kr. 100 Frcs. 100 Frcs. 100 Peseten

100 Kr. 100 Kr.

100 Pengb

29. Geld 20,57 16,45 4,23

4,20 1,34

20,49

58,53

112,48 81,64 111,85 10,52

169,33 22,10 22,14

7,40

41,89

59,08 59,33

2,48 2,48 112,88 81,37 81,52 39,57

12,47 12,48 73,25

4,212

0,305

20,488

16,465 16,525

27. Juni Geld Brief 20,57 20,65 16,45 16,51

4,23 4,25

4,213 4,233 4,20 4,22 1,32 1,34 0,30 0,32 4,172 4,192 20,488 20,568 20,488 20,568

58,55 58,79

112,48 112,92 81,64 81,96

Juni Brief 20,65 16,51 4,25

4,232 4,22 1,36 0,325

20,57 20,568

58,77

112,92 81,96 112,29 10,56 16,473 16,533 169,32 170,00 22,09 22,17 22,11 22,19 742 7,44

41,88 42,04

59,08 59,27 59,27 59,51

170,01 22,18 22,22

7,42

42,05

59,32 59,57

2,50 2,50 113,32 81,69 81,84 39,73

12,53

2,485

2,445 112,82 81,38 81,50 39,52

12,46 1888

2,505

2,465 113,26 81,70 81,82 39,68

12,52 12,54

8

Speisefette. Bericht der Firma Gebr. Gause, Berlin,

vom 27. Juni 1931.

chmalz: Die amerikanischen Fettwarenmärkte

verkehrten bei etwas nachgebenden Preisen in matter Haltung tro

steigender Maispreise. Die heutigen Notierungen sind: Prima

Die Sg ist unverändert still.

eesternschmalz 52,50 ℳ,

amerikanisches Purelard 54,00 bis 55,00 ℳ, Berliner Bratenschmalz 53,00 bis 54,00 ℳ, deutsches Schweineschmalz 54,00 ℳ, Liesenschmalz irma Gust. Schultze & Sohn,

Bericht der Berlin, vom 27. Juni 1931.

Butter: Der Konsum ist außer⸗

ordentlich schwach und lassen sich die Zufuhren deutscher Butter, die

bisher keine Abnahme zeigen, nicht annähernd räumen. daher täglich die unverkauften Men werden. Lähmend auf das Geschäft w gebote in Auslandsbutter, die si

Es mußten

sen in die Kühlhäuser gestellt

rken auch die dringenden An⸗

in den letzten Tagen noch wesent⸗

lich verstärkt haben. Der englische Markt liegt gleichfalls sehr ruhig; England zahlte für dänische at ghesch 5g

utter 110 sh. Infolgedessen ging die Kopenhagener Notierung um 6 Kr. zurück und notierte Malmö 1 7 Kr. niedriger als in der Vorwoche. Die 3

ogar zufuhren aus Polen sind

außerordentlich groß und können nicht alle Angebote, die zum Teil

außerordentlich günstig sibirischer Butter ist in den letzten Tagen in

sind,

Berücksichtigung finden.

Auch Hamburg wieder Ware

eingegangen. Die Verkaufspreise des Großhandels sind heute: Inlands⸗ butter in ½ Zentner⸗Tonnen für 100 1 ualität 128 bis 130 R. 146 bis 151 RM, kleinere Packungen entsprechender Aufschlag.

141 RM, II.

Margarine: J

geändert. 1

fund: I. Qualität 136 bis Auslandsbutter: dänische

in den Preisen und in der Marktlage hat sich nichts

Berichte von auswärtigen Devisen⸗ und Wertpapiermärkten.

Devisen.

Wien, 27. Juni. (W. T. B.) Amsterdam 285,80, Berlin 168,50, Budapest 123,96, Kopenhagen 190,10, London —2 New York 709,95, Paris 27,77, Prag 21,02, Zürich 137,26 ½, Marknoten 168,25, Lirenoten 37,24, Jugoslawische Noten 12,49 ¼, Tschecho⸗ S29, hehlce F —,—, Dollarnoten 710,00,

ngarische Noten —,— *), i koten —,—, Belgrad 12,52 ½. *) Noten und Devisen für 100 Pengö. at gg8

Prag, 27. Juni. (W. T. B.) Amsterdam 13,58,95, Berli 801,00, Zürich 653,25, Oslo 904,25, Kopenhagen 82 164,26, Madrid 323,00, Mailand 176,72, New York 33,76, Paris 132,17, Stockholm 905,00, Wien 474,57 ½, Marknoten 800,75, Polnische Noten 377,50, Belgrad 59,64, Danzig 657,00.

Budapest, 27. Juni. (W. T. B.) Alles in Pengö. Wien 80,52 ½, Berlin 135,97 ½⅛, Zürich 110,87 ½, Belgrad , Hre

London, 29. Juni. (W. T. B.) New York 486,43, Paris. 124,29, Amsterdam 1209,00, Brüssel 34,93 ¾, Italien 92,97, rlin 20,50, Fgreng 2, 1 110,05, Kopen⸗ agen 18,16 ⅜, Wien 34,62, anbul 10,25, Warschau 43,42, Buenos 35,87, Rio de Janeiro 378,00. as 8

Zürich, 29. Juni. (W. T. B.) Paris 20,25, London 25,16, New PYork 517,35, Brüssel 72,05, Mailand 27,08, Madrid 48,50, Berlin 122,75, Wien 72,70, Istanbul 246,00.

Kopenhagen, 27. Juni. (W. T. B.) London 18,16 ½¼ New York 373,75, Berlin 88,72, Paris 14,73, Antwerpen 52,0 59 ürich 72,35, Rom 19,66, Amsterdam 150,55, Stockholm 100,21, slo 100,05, Helsingfors 942,00, Prag 11,10, Wien 52,59. 4 Stockholm, 27. Juni. (W. T. B.) London 18,14 ½, Berlin 88,57 ½, Paris 14,63, Brüssel 51,95, Schweiz. Plätze 72,35, Amsterdam 150,15, Kopenhagen 99,92 ½, Oslo 99,92 ½, Washington 373,00, Helsingfors 9,39 ½, Rom 19,56, Prag 11,08, Wien 52,47 ½. Oslo, 27. Juni. (W. T. B.) London 18,16 ½, Berlin 88,75, aris 14,69, New York 373,50, Amsterdam 150,40, Zürich 72,45, lsingfors 9,44, Antwerpen 52,10, Stockholm 100,20, Kopenhagen 00,05, Rom 19,60, Prag 11,10, Wien 52,65. Moskau, 29. Juni. (W. T. B.) (In Tscherwonzen.) 1000 engl. Pfund 944,44 G., 946,34 B., 1000 Dollar 194,15 G. 194,53 B., 1000 Reichsmark 46,07 G., 46,17 B.

London, 27. Juni. (W. T. B.) Silber (Schluß) 131⁄14

Silber auf Lieferung 1318ℳ⁄1⁄, Gold 84/11 ¼.

*

Wertpapiere.

rankfurt a. M., 27. Juni. (W. T. B.) Frankft. Hyp⸗ Bank 129,00, Oesterr. Cred.⸗Anst. 5,00, Aschaffenburger Buntpavier 84,00, Cement Lothringen —,—, Dtsch. Gold u. Silber 127,75, Frankf. Masch, Pok. —,—, Hilpert Armaturen 58,00, Ph. Holz⸗ mann 82,50, Wayß u. Freytag —,—.

Hamburg, 27. Juni. (W. T. B. (Schlußkurse.) [Die Kurse der mit „T“ bezeichneten Werte sind Terminnotierungen.] Commerz⸗ u. Privatbank 104,00, Vereinsbank T 83,00, Lübeck⸗ Büchen 35,00, Hamburg⸗Amerika Paketf. T 51,25, amerika T —,—, Nordd. Loyd T 54,25, Harburg⸗Wiener Gummi 38,00, Alsen Zement 80,00, Anglo⸗Guano —,—, Dynamit Nobel T ,—, Holstenbrauerei 106,00, Neu Guinea 230,00, Otavi Minen 24,25. Freiverkehr: Sloman Salpeter 65 B.

Wien, 27. Juni. (W. T. B.) In Schillingen.) Völker⸗ bundsanleihe 114,00, 4 % Galiz. Ludwigsbahn —,—, 4 % Rudolfs⸗ bahn 3,53, 4 % Vorarlberger Bahn —,—, 3 % Staatsbahn —,— Türkenlose 13,25, Wiener Bankverein 15,00, Oesterr. Kreditanst —,—, Ungar. Kreditbank —,—, Staatsbahnaktien 17,60, Dynamit

G. —,—, A. C. G. Union 17,05, Brown Boveri —,—, Siemens⸗Schuckert 154,50, Brüxer Kohlen —,—, Alpine Montan 17,45, Felten u. Guilleaume (10 zu 3 zusammengelegt) 173,50, Krupp

„G. —, Prager Eisen —,—, Rimamurany 53,00, Stevyr. Werke Waffen) 1,65, Skodawerke —,—, Steyrer Papierf. 60,00, Scheidemandel —,—, Leykam Josefsthal —,—, Aprilrente —,—, Mairente 0,68 ½, Februarrente —,—, Silberrente 0,78, Kronen⸗ rente 0,64. 29. Juni: Feiertag.

29.

entlicher Anzeiger.

3. Aufgebote,

b. Verlust⸗ und F

1. Untersuchungs⸗ und Strafsachen, 2. Zwangsversteigerungen,

4. Oeffentliche Zustellungen, undsachen, 8 6. Auslosung usw. von Wertpapieren, 7. Aktiengesellschaften,

8. Kommanditgesellschaften auf Aktien,

9. Deutsche Kolonialgesellschaften,

10. Gesellschaften m. . H.,

11. Genossenschaften, 12. Unfall⸗ und Invalidenversicherungen, 13. Bankausweise, 14. Verschiedene Bekanntmachungen.

tens in dem auf den [29832] Aufgebot.

Der Landwirt Hugo Maul, als Ab⸗ wesenheitspfleger, in Rudersdorf, hat beantragt, den verschollenen Hermann Maul, geb. am 22. 12. 1863 in Ruders⸗ dorf, dort zuletzt --x - gewesen, für tot zu erklären. Der Verschollene wird aufgefordert, sich spätestens in dem auf den 22. Januar 1932, vormittags 9 Uhr, vor dem Thüringischen Amts⸗

termine Todeserklärung erfolgen alle, welche

mögen

Anzeige zu machen. vas

olene wird . 1932, vormittags 11 Uhr, vor dem unterzeichneten Gericht, Mühlenstr. 34, Zimmer 358, anberaumten Aufgebots⸗ zu melden, widrigenfalls die wird. Auskunft über Leben oder Tod des Verschollenen zu erteilen ver⸗ zu ergeht die Aufforderung, späte⸗ stens im Aufgebotstermin dem Gericht

seldorf, den 18. Juni 1931. Das Amtsgericht. Abt. 14.

sich späte⸗ Januar

An

stgesetzten Aufgebotstermine zu mel⸗

n, sonst wird er für tot erklärt. Alle Personen, die Auskunft über Leben oder Tod des Verschollenen geben können, werden aufgefordert, dem Gericht pätestens im Aufgebotstermine diese Auskunft zu geben.

Buttstädt, den 24. Juni 1931.

Thüring. Amtsgericht.

[29833] 2

Die Witwe Elisabeth Messerschmidt eb. Niemeyer in Essen, Segeroth⸗ bans 31, vertreten durch die Ehefrau ostschaffner Max Gödersmann in Essen, Rev 2n 6, Klara geb. Messer⸗ chmidt, hat beantragt, den verschollenen elegenheitsarbeiter Friedrich August Heinrich Messerschmidt, Sohn des Bahnhofsinspektors Daniel Messer⸗ schmidt und seiner Ehefrau Catharina

2988 Der Besitzer 8- Wengelwalde, Kreis M.

das. in Buttstädt, Zimmer Nr. 2, fe

walde, Kreis erklären.

wird aufge auf den 1 vor dem

Januar

termine zu melden

zu machen.

2v Se arienburg, Wpr., hat beantragt, seinen Schwager, den verschollenen Zimmermann Ferdinand Reimann, zuletzt wohnhaft in Wengel⸗ arienburg, für tot zu Der bezeichnete Verschollene ordert, sich bF in dem 932, 11 Uhr, . unterzeichneten Zimmer Nr. 5, anberaumten Aufgebots⸗ widrigenfalls die Todeserklärung erfotgen wird. An alle, Auskunft über Leben und Tod des Verscholkenen zu erteilen vermögen, ergeht die Aufforderung, spätestens im Aufgebotstermine dem Gericht Anzeige

Amtsgericht Marienburg, den 20. Juni 1931.

in

stens

erklären.

in dem auf 31. Dezember 1931, 9 Uhr, vor dem unterzeichneten Gericht, Zimmer Nr. 107, anberaumten Aufgebots⸗ termin zu melden, widrigenfalls die erklärung erfolgen wird. Auskunft über Leben oder Tod der Ver⸗ schollenen zu erteilen vermögen, ergeht die Aufforderung termin dem

durch Rechtsanwälte und Notar Dr. Kurt Spohr und Joachim Spohr in Gießen, in hat beantragt, die verschollenen 1. Heinrich 500 ℳ, Ser. 10 BA Lit. C Nr. 158 über Schneider, geb. am 27. Dezember 1834 zu Steinbach (Kr. Gießen), Schneider, geb. am 16. Februar 1846 zu Steinbach (Kr. Gießen), zuletzt wohn⸗ haft in Steinbach (Kr. Seegen für tot ezei schollenen werden sich späte⸗ onnerstag, den

Die

spätestens eericht Anzeige zu machen. Gießen, den 10. Juni 1931. Hessisches Amtsgericht.

2. Leonhard

neten Ver⸗ vormittags

odes⸗ An alle, welche

Landwirtschaftlichen Kreditvereins Sachsen Dresden, Ser. 15 Lit. C Nr. 691 über

500 ℳ; b) die 3 ½¼ % igen landwirtsch. Pfandbriefe des Landwirtschaftlichen Kredit⸗ vereins Sachsen in Dresden, Lit. A Nr. 333 über 2000 ℳ, Ser. 10 BA Lit. A Nr. 1879 über 2000 ℳ, Ser. 19 Lit. B Nr. 918 über 1000 ℳ, 1565/30; 5. die Aktien der Sächsischen Bodencreditanstalt in Dresden + Div. 26 ff. Nr. 11077, 11078, 11079, 15002, 15003, 15004, 19367/19368 über je 50 RM, 50 SR 1701/30. Amtsgericht Dresden, Abt. Ib, den 20. Juni 1931.

[298388 Bekanntmachung.

Der verschollene Student der Phi⸗ lologie Friedrich Krebs, geb. am 4. 12. 1888 zu Gütersloh, zuleft wohnhaft in Gütersloh, der als Einjährig⸗Frei⸗ Ser. 9 A williger der 6. Kompagnie des In⸗ anterieregiments Nr. 98 an dem Ge⸗ echt bei La Chalade, südwestlich

arennes, am 30. September 1914 teil⸗ wor⸗

50 SR Se genommen hat, daselbst verwundet den ist und seitdem vermißt wird, wird für tot erklärt. Als Zeitpunkt des odes wird der 30. September 1914, mittags 12 Uhr, festgestellt. Gütersloh, den 15. Juni 1931. Das Amtsgericht. 8

[29836]

im Aufgebots⸗ Der von

Gerichte

geb. Schroer, geboren 16. September 1852 zu Wetter (Ruhr), dales wohnhaft in Düsseldorf⸗Rath, Gatherstr. 14, für

erklären. Der bezeichnete Ver⸗

[30105] Die

Aufgebot.

rau Katharine Leinweber Witwe geb. Schneider in Steinbach, vertreten

[29835]

3 ½ % igen landwirt

1

Aufgebot.

Durch Ausschlußurteile vom 13. Juni 1931 sind für kraftlos erklärt worden: 1. der 3 % ige landwirtsch. Pfandbrief des Landwirtschaftlichen Kreditvereins Sachsen in Dresden, Ser. 18 Lit. B Nr. 1249 über 1000 ℳ, 50 SR 613/30; 4 % igen landwirtsch. Kreditbriefe des Land⸗ wirtschaftlichen Kreditvereins Sachsen in Dresden, Ser. 26 Lit. D Nr. 1445/1446 über je 100 ℳ, 50 SR 839/30; 3 ½ „% igen landwirtsch. Pfandbriefe des Landwirtschaftlichen Kreditvereins Sachsen in Dresden, Ser. 15 Lit. C Nr. 1007/1008 über je 500 ℳ, 50 SR 1539/30; 4. a) die sch. Kreditbriefe des

einrich Bonnin in Berlin, Dresdener Str. 43, am 2. September 1990 ausgestellte, von der Inka, Berlin 8 14, Dresdener Str. 43, 1 am 20. Dezember 1930 fällige 2

1000 Reichsmark ist für kraftlos erklärt worden. F. 828. 30. Amtsgericht Berlin⸗Mitte.

2

4. Oeffentliche⸗ Zuftellungen.

[29840] Oeffentliche Zustellung. . Die E Karoline Wüßelmine Arnecke, geb. Teiß, Hamburg, Stadt⸗

Vechsel über

Abt. 216.

[29837]

2. die Peter

3. die

Durch Ausschlußurteil vom 20. Juni 1931 ist der von dem Tischlermeister eerdick in Marienburg akzeptierte, und am 21. November 198 Stadtsparkasse Wechsel über 2500 RM, der jedoch die Unterschrift eines Ausstellers noch nicht enthielt, für kraftlos erklärt worden. Amtsgericht Marienburg, den 20. Juni 1931.

hausbrücke 30 b. Modschiedler, vertreten durch die Rechtsanwälte Dres. 51— mann und Falkenstein, klagt gegen ihren Ehemann Kurt Erich Friedri rnecke . Zt. unbekannten . alts, aus 188: Abs. 2 Nr. 2. B. G.⸗B., mit dem Antrage: 1. die Ehe der Parteien zu scheiden, 2. den Beklagten für den allein schuldigen Teil zu erklären und ihm

auch die Kosten des Rechtsstreits aufzu⸗ erlegen. klagten zur

0 bei der

Marienburg zahlbare

mündlichen Verhandlung

Die Klägerin ladet den Be--