1931 / 159 p. 8 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 11 Jul 1931 18:00:01 GMT) scan diff

der Genußrechte unserer 5 Pigen An⸗

8 am 25.

Dritte Anzeigenbeilage zum

1“

eichs⸗ und Staatsauzeiger Nr. 159 vo

uli 1931. Z. 2

Wmimn eeeaeemn. heemn Als Liquidator der Ceutralstelle Chemischer Bunt⸗ und Mineral⸗ Farben⸗Fabriken G. m. b. H. zu Berlin mache ich die Auflösung der Centralstelle Chemischer Bunt⸗ und Mineral⸗Farben⸗Fabriken G. m. b. H. hiermit bekannt und fordere die Gläu⸗ biger der Centralstelle zur Anmeldung ihrer Ansprüche auf. Berlin, den 2. Juli 1931. Dr. Kurtze, n Syndikus, Schellingstr. 1 III.

81919] Bekanntmachung. . Die Spruchstelle beim Kammergericht hat unseren Antrag auf Barablösung

leihe von 1917 durch Entscheidung vom 26. Juni 1931 genehmigt und festgestellt, die angebotene rabfindung in Höhe von 65 % des Nennwerts den Zeitwert des Genußrechts nicht unter schreitet. Unter Bezugnahme auf die in Deutschen Reichsanzeiger Nr. 96 April 1931 ausgesprochene Kündigung machen wir hiermit bekannt, daß der Zeitpunkt für die Einlösung der Genußrechte (Bogen einschließlich Ge winnanteilscheine) auf den 1. Oktober 1931 festgesetzt ist. Die Einlösung der Genußrechte erfolgt in Berlin: bei der Gesellschaftskasse, Berlin NW 7, Reichstagsufer 10, bei der Deutschen Bank und Dis conto⸗Gesellschaft, bei der Commerz⸗ und Privat⸗Bank Akt.⸗Ges., bei der Darmstädter und National⸗ bank Kommanditges. auf Aktien; in Breslau: bei dem Bankhaus E. Heimann, . bei dem Schlesischen Bankverein, Filiale der Deutschen Bank; Düsseldorf: bei der Deutschen Bank und Disconto⸗Gesellschaft, bei dem Bankhaus B. Simons &. Co.; in Essen: bei der Essener Credit⸗ Anstalt, bei dem Bankhaus Simon Hirsch land; in Gladbeck: bei dem Bankhaus H. Küster, Ullrich & Co.; Hannover: bei der Commerz und Privat⸗Bank Akt.⸗Ges., bei der Hannoverschen Bank, Filiale der Deutschen Bank; Hamburg: bei dem Bankhaus Simon Hirschland. Bis zum 31. Dezember 1931 nicht er⸗ hobene Beträge werden hinterlegt. Berlin, den 3. Juli 1931. Ilsenburg Bergbaugesellschaft m. b. H. Feise.

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32356 d2., , chweiigische Zucker⸗Handels⸗ gesellschaft m. b. H., Braunschweig.

Von den im März 1928 ausgegebenen 8 %fͤigen Teilschuldverschreibungen sind laut § 6 der Bedingungen nom. Reichs⸗ mark 65 000,— ausgelost, und zwar:

41 Stück über je RMN 1000,— Nr. 1 13 27 35 54 88 102 117 128 134 148 151 160 182 192 225 230 239 252 265 271 285 298 328 330 343 372 397 420 432 452 470 486 498 530 555 569 587 615 660 681.

24 Stück über je RM 500,— Nr. 711 725 742 758 767 779 795 811 828 849 877 890 911 931 933 960 978 986 1017 1032 1043 1058 1089 1098.

120 Stück über je RMN 100,— Nr. 1107 1118 1141 1155 1178 1191 1220 1240 1242 1254 1263 1269 1289 1314 1330 1341 1354 1367 1377 1399 1407 1427 1436 1457 1466 1484 1497 1506 1522 1543 1563 1588 1605 1614 1653 1669 1690 1691 1707 1731 1760 1783 1798 1819 1841 1856 1868 1893 1912 1928 1944 1963 1976 2000 2010 2035 2051 2067 2088 2089 2122 2129 2139 2152 2169 2189 2216 2249 2282 2291 2305 2313 2322 2338 2354 2360 2373 2391 2414 2437 2453 2459 2472 2481 2500 2506 2521 2543 2554 2572 2586 2612 2628 2640 2662 2689 2720 2726 2743 2777 2811 2821 2843 2863 2878 2890 2909 2926 2936 2950 2960

2993 3003 3024 3040 3053 3066 3098.

2973 3089

Die vorstehend bezeichneten Teil⸗ schuldverschreibungen, die mit dem 31. Dezember 1931 aus der Verzinsung Süsn. sind demnach gekündigt zur Rückzaͤhlung ab 2. Januar 1932.

Die Rückzahlung erfolgt außer bei der Kasse der Zuckerraffinerie Braun⸗ schweig in Braunschweig, Bahnhofstr. 4,

bei der Commerz⸗ und Privat⸗Bank

A.⸗G. vorm. Braunschweigische Bank und Kreditanstalt, Braun⸗ schweig, bei der Braunschweigischen Staats⸗ bank, Braunschweig, 8

bei der Deutschen Bank und Dis⸗ conto⸗Gesellschaft Filiale Braun⸗ schweig, Braunschweig,

bei dem Bankhaus C. L. Seeliger,

Wolfenbüttel. Von den früher gekündigten Teil⸗ schuldverschreibungen sind noch nicht zur Einlösung eingereicht:

Nr. 2265 über RM 100,—, gekündigt zum 31. Dezember 1928,

Nr. 833 über RM 500,—. zum 31. Dezember 1930,

Nr. 1230 1326 1527 1643 2114 über je RM 100,—, gekündigt zum 31. De⸗ zember 1930.

Braunschweig, 1. Juli 1931. Braunschweigische Zucker⸗Handels⸗ gesellschaft mit beschränkter Haftung.

(Unterschrift.)

gekündigt

Fedexport landwirtschaftlicher

Produkte, Berlin, G. m. b. H.

Die Gesellschaft ist aufgelöst. Gläubiger der Gesellschaft werden aufgefordert, ihre Ansprüche bei dem unterzeichneten Liquidator, Berlin C 25, Pircsenstr. 37, geltend zu machen.

Berlin, den 1. Juli 1931.

Gaetano Savignano.

11. Genossen⸗ [34050] schaften.

Einladung zu der a. o. Generalver⸗ sammlung am Montag, den 20. Juli 1931, nachm. 4 Uhr, in den Ge⸗ schäftsräumen der Genossenschaft.

Tagesordnung:

1. Neuwahl eines Aufsichtsratsmitglieds.

2. Satzungsänderungen.

Hannover, den 8. Juli 1931. Deutsche Grund⸗Kredit⸗ Genossenschaft e. G. m. b. H. Der Aufsichtsrat. Bode.

[33921]. ** für Hoch⸗ und Tiefbauten „Baukredit“ e. G. m. b. . Liquidationsbilanz.

Aktiva. Bankguthaben.. Postschce -8 Debitorden.. Wechselbestand . . Autokonto 50 078,75

Abschreibung 2 078,75 Inventar 1075,55 Abschreibung 375,55 Avalkonto, Giroderpfsich⸗ tung aus rediskontierten Wechseln 1 196 253,55 öö1ö11.“”;

120 773

Passiva. Genossenschaftsanteilekonto Sicherheitsfondskonto Tö. Krebitbren . . . . Forderungen der Ange⸗

stellten. 54 Steuern u. Krankenkassen⸗

beiteigee Avalkonto 1 196 253,55

120 77373 Gewinn⸗ und Verlustkonto.

Debet. Handlungsunkostenkonto Autounkostenkonto Abschreibungen.. Verlustvortrag 1930

1“

1 750 51 780/35 54 517 72

ö65

V 2 .

612 26

39 501/71 1 821 33 2 454 30

15 102/77

[58 880 m

KAKredit. 8 Zinsenkonto) Provisionskonto . Avalgebührenkonto Sicherheitsfondskonto II zur

Verlustdeckung Kreditorennachlaß per 1930 . Verlustvortrag 1930 15 102,77 Verlust 1931 32 397,60

2 372 80 1 806 35

58 880/11 Unsere Genossenschaft ist durch General⸗ versammlungsbeschluß vom 30. 6. 1931. aufgelöst. Die Gläubiger werden auf⸗ gefordert, sich zu melden. Die Liquidatoren. Alfred Loewenstein. Dr. Erich Zabel.

——

12. Unfall⸗ und Inva⸗ lidenversicherungen.

[34320]

Einladung zur Genossenschaftsver⸗ sammlung am Mittwoch, dem 29. Juli 1931, vormittags 9 Uhr, im Holst⸗ Hotel, Kiel, Schloßgarten.

Tagesordnung:

1. Geschäftsbericht.

2. Bericht des Ausschusses für die Vor⸗ prüfung der Jahresrechnung und ihre Abnahme.

Wahl eines aus drei Vertretern be⸗ stehenden Ausschusses zur Vorprüfung der Jahresrechnung.

.Festsetzung der Entschädigung für die ehrenamtlichen Organe.

Feststellung des Voranschlags für die Verwaltungskosten (Haushaltplans) für 1932.

„Bekanntgabe des Ergebnisses der ge⸗ pflogenen Besprechung mit den Ver⸗ sichertenvertretern über den Jahres⸗ bericht für 1930, betreffend die Durch⸗ führung der Unfallverhütungsvor⸗ schriften.

.Beschlußfassung über die Krankheits⸗ verhütungsvorschriften.

. Mitteilung der Musterverordnung

zum Schutze gegen Gefahren bei

Bauarbeiten.

9. Gefahrtarif. 10. Unvorhergesehenes. Hamburg, den 8. Juli 1931 Hamburgische Baugewerks⸗Berufsgenossenschaft. Der Genossenschaftsvorstand. Th. Rosenbaum, Veorsitzender.

1““

13. Bankausweise.

[34306) Wochenübersicht der Bayerischen Notenbank vom 7. Juli 1931.

2 Aktiva. RM Goldbestand 28 559 000,— Deckungsfähige Devisen. 6 098 000,— Wechsel und Scheckses 51 908 000,— Deutsche Scheidemünzen 40 000,— Noten anderer Banken . 2 035 000,— Lombardforderungen. 2 228 000,— Wertpapieer.. . 5 130 000,— Sonstige Aktiva .8 127 000,— Passiva. Grundkapital 15 000 000,— Rücklagen 14 130 000,— Betrag der umlaufenden Noten .668 602 000,— Sonstige täglich fällige Verbindlichkeiten. 3 219 000,— An Kündigungsfrist ge⸗ 82 000,— 3 092 000,—

bundene Verbindlichkeiten Sonstige Passiva.. Verbindlichkeiten aus weiterbegebenen, im Inlande zahlbaren Wechseln Reichs⸗ mark 6 132 000,—.

[34305]

Stand der Badischen Bank vom 7. Juli 1931. Aktiva. RM Goldbestaand 8 123 609,40 Deckungsfähige Devisen. 2 790 754,— Sonstige Wechsel u. Schecks 18 742 516,10 Deutsche Scheidemünzen. 9 687,85 Noten anderer Banken . 32 350,— Lombardforderungen 1 226 280,— Wertpapieer, 11 938 122,94 Sonstige Aktiva . 15 901 977,07

Passiva. Grundkapitaaal 8 300 000,— Rücklagen 3 300 000,— Betrag d. umlaufdn. Noten 20 330 750,— Sonstige täglich fällige

Verbindlichkeiten. 10 322 998,90 An eine Kündigungsfrist

gebundene Verbindlich⸗

keiten 14 586 057,43 Sonstige Passiva 1 925 491,03

Verbindlichkeiten aus weiterbegebenen, im Inlande zahlbaren Wechseln: Reichs⸗ mark 1 011 350,24. *

Badische Bank.

14. Verschiedene

Bekanntmachungen.

[33657]. Eisenbahn⸗Sterbekasse Breslau Versicherungsverein auf

Gegenseitigkeit. Bilanz für den Schlu Geschäftsjahrs 1930.

A. Aktiva. RM Grundbesitz. 1 520 000 Hypotheken . 7 594 064 Wertpapier 427 728 Kurzfristige verbriefte For⸗

derungen im Sinne des § 59 Ziffer 5 V.⸗A.⸗G.. Bankguthaben. Rückständige u. gestundete veitraggg. Rückständ. Zinsen, Mieten und Provisionen.. Kassenbestand einschließl. Postscheckguthaben. Inventar und Drucksachen

des

2 2 * 0 29 8

1 000 381 886

57 682 130 074 15 494

1 62 233 10 190 167

Reservefonds 262 H.⸗G. B., § 37 V.⸗A.⸗G.): Bestand am Schlusse des

Pörichts Zuwachs im Geschäfts⸗ b14“*“ Zuwachs durch Ueber⸗ nahme der Sterbekasse Magdebug

Prämienreserve f. Kapital⸗ versicherung auf den Todesfa111l ..

Reserven für schwebende Versicherungsfälle ...

Gewinnreserven der Ver⸗ sicherten ...

Rücklage für Verwaltungs⸗ kosten:

f. Hypothekenprovisionen f. sonstige Verwaltungs⸗

4* ie e

Sonstige Reserven u. Rück⸗ lagen, und zwar: Nicht abgehobene Ge⸗

winnanteile der Ver⸗ be1öö“ Für Wiederherstellung u. Rückkäufe . Aufwertungskto. Breslau Aufwertungsstock Magde⸗ 1“*“ 186 599 06

Sonstige Passiva, u. zwar: Passivhypotheken ... Vorausgezahlte Mieten Pensionsfondss...

Gewinn im Geschäftsjahr V 1930 . 410 11070

10 190 167,70

114 785

69 852/7

8 237 608 12 600 354 605

23 232

266 2 151

900,—

2 500— 1

141 599 42

70 000— 1 336 77 51 977 73

Gewinn⸗ und Verlustrechnung für das Geschäftsjahr 1930.

RM

8₰

6 248 284 12 146 400 35 788277

A. Einnahmen.

Ueberträge a. d. Vorjahr: Prämienreserven.. Ab: Aufwertungsrücklage

Zuwachs durch Ueber⸗ nahme der Sterbe⸗ I1 kasse Magdeburg. . 698 527 6 800 410/ 77 Reserve für schwebende

Versicherungsfälle .. Gewinnreserve der Ver⸗ sicherten, a. d. Ueber⸗ schusse des Vorjahrs 1ön“”“; Reservefonds.. 510 043 Zuwachs durch Ueber⸗ I nahme der Sterbekasse Magdebugg 69 852 70 Zuwachs aus dem Ueber⸗ schusse des Vorjahrs. 114 785 Beiträge: 1 Eingegangen 2 208 01372 Am Bilanztage rückständ. 43 986 76 Kapitalerträge: Zinshen 418 845 76 Mietserträgge... 108 778/,77 Gewinn a. Kapitalanlagen: Kurs⸗ und Auslosungs⸗ v gesvahe. .. .. 12 423 13

Sonstiger Gewinn, Hy⸗ pothekenprovisionen.. 60 848 39 Sonstige Einnahmen 4 017 08 10 743 315 08

B. Ausgaben. 1 Versicherungsfälle d. Vor⸗ jahrs, geleistee . 11 310,— Sterbegelder: 111161ö“ 757 478 Am Bilanztage rückständ. Rückgewähr für vorzeitig aufgelöst. Versicherungen Gewinnanteile an Ver⸗ sicherte aus dem Ge⸗ schäftsjahre: Abgehoben. Nicht abgehoben.. Verwaltungskosten: Abschlußkosten.. Sonstige Verwaltungs⸗ E.5. bZö1ö“”“; Abschreibungen.. Prämienres. am Schlusse des Geschäftsjahrs: Für Kapitalversicherung. auf den Todesfall . Gewinnreserve der Ver⸗ sichetetnü .. Reservefonddsdl Passivhypothekenzinsen. Gewinn im Geschäftsjahr 111“

8 237 608

354 605 694 680 70 6 392 12

410 110/70 s10 743 315 08 C. Verwendung des Ueberschusses. RMN [₰¼

129 080,10 225 000,— 25 000— 11

An den gesetzlichen Reserve⸗ fonds.. An die Gewinnreserve. Vortrag a. neue Rechnung Erhöhung der Werbegelder, Gratifikationen für An⸗ gestellte, für Abschluß⸗ vergütung u. Stiftungen für wohltätige Zwecke. 31 030/60

zus. a0 11070

Der Vorstand der Eisenbahn⸗Sterbekasse Breslau Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit.

Jahn. Gerth. Juntke.

Ich bescheinige hiermit, daß die in die Bilanz eingestellte Prämienreserve im Ge⸗ samtbetrag von 8 237 608,07 RM gemäß § 56 Absatz 1 des Reichsgesetzes über die privaten Versicherungsunternehmungen vom 12. Mai 1901 berechnet worden ist.

Berlin⸗Friedenau, Rotdornstr. 3, I, den 12. Juni 1931.

Wendorff, Regierungsrat i. R.

Vorstehende Bilanz sowie Gewinn⸗ und Verlustrechnung sind vom Aufsichtsrat, vom Prüfungsausschuß und von der Schlesischen Treuhand⸗ und Vermögens⸗ Verwaltungs⸗Aktien⸗Gesellschaft Breslau geprüft und in Ordnung befunden worden.

Breslau, den 17. Juni 1931.

Der Aufsichtsrat. Seifert. Mahn. Der Prüfungsausschuß. K. Vogt. Thomas. Kattner. Fr. Knopp.

Die Hauptversammlung hat die Bilanz am 20. Juni 1931 einstimmig genehmigt und Entlastung erteilt.

Aus dem Aufsichtsrat ist ausgeschieden Herr Reichsbahnsekretär Scheer, als Ersatz ür ihn wurde Herr Reichsbahnobersekretär

embacz in Oppeln gewählt.

Am 1. August 1931 scheidet Herr Ober⸗ regierungsrat Dr. Hirt aus dem Aufsichts⸗ rat aus, als Ersatz für ihn wurde Herr Reichsbahnoberrat Dr. Tschierschky gewählt.

1“

[34051] Bekanntmachung.

Der schwedische Staatsangehörige Kurt Oskar Paul Andersson, geboren am 3. März 1899 in Breslau und gegen⸗ wärtig wohnhaft in Hardenbeck, beab⸗ sichtigt, mit der deutschen Reichsange⸗ hörigen Marie Kubiza, geboren am 2. August 1906 in Altzattum und gegen⸗ wärtig wohnhaft in Hardenbeck, im Deutschen Reiche die Ehe zu schließen. Einsprüche gegen diese Eheschließung sind spätestens am 30. Juli 1931 bei der unterzeichneten Behörde anzumelden.

Berlin, den 9. Juli 1931.

Königl. Schwedische Gesandtschaft.

““

rkschaften Diergardt⸗Mevissen -—IV.

Die Gewerken der Gewerkschaften

Diergardt⸗Mevissen 8IV in Rhein⸗

hausen Ziederrein) werden hiermit 2

der am Freitag, dem 31. Juli 1931,

nachmittags 4,30 Uhr, im Hotel

Duisburger Hof zu Duisburg statt⸗

findenden ordentlichen Vollversamm⸗

lung der Gewerken mit nachfolgender

Tagesordnung eingeladen:

1. Erstattung des Geschäfts und Be⸗ triebsberichts.

2. Vorlage und Feststellung der Ge⸗ meinschaftsrechnuung der Gewerk⸗ schaften Diergardt⸗Mevissen I, II, III und IV str das Geschäftsjahr 1930; Beschlußfassung hierüber, Entlastung der Geschäftsführungs⸗ organe.

M. eehen (Ndrh.), den 10. Juli

1931.

Carl Th. Deichmann, Vorsitzender.

[33458] Gewerkschaft Diergardt⸗Mevissen I.

An die Gewerken der Gewerkschaft Diergardt⸗Mevissen I.

Wir laden hiermit die Gewerken der Gewerkschaft Diergardt⸗Mevissen I zu der am Freitag, dem 31. Juli 1931, nachmittags 4,30 Uhr, im Hotel Duisburger Hof zu Duisburg statt⸗ indenden diesjährigen Gewerkenver⸗ sammlung mit nachfolgender Tages⸗ ordnung ein:

1. Bericht über das Geschäftsjahr 1930 und Vorlegung der Verwal⸗ tungsrechnung.

2. Erteilung der Entlastung. 3. Wahl zum Grubenvorstand. 8

Rheinhausen (Ndrh.), 10. 7. 1931.

Grubenvorstand der Gewerkschaft Diergardt⸗Mevissen I. Carl Th. Deichmann, Vorsitzender.

[33459]

““

An die Gewerken der Gewerkschaft Diergardt⸗Mevissen II.

Wir laden hiermit die Gewerken der Gewerkschaft Diergardt⸗Mevissen II zu der am Freitag, dem 31. Juli 1931, nachmittags 4,30 Uhr, im Hotel Duisburger Hof zu Duisburg statt⸗ ““ diesjährigen Gewerkenver⸗ ammlung mit nachfolgender Tages⸗ ordnung ein:

1. Bericht über das 1930 und Vorlegung der waltungsrechnung.

2. Erteilung der Entlastung.

Rheinhausen (Ndrh.), 10. 7. 1931. Grubenvorstand der Gewerkschaft

Diergardt⸗Mevissen II. Carl Th. Deichmann, Vorsitzender.

[33460] Gewerkschaft Diergardt⸗Mevissen III. 8

An die Gewerken der Gewerkschaft Diergardt⸗Mevissen III.

Wir laden hiermit die Gewerken der Gewerkschaft Diergardt⸗Mevissen III zu der am Freitag, dem 31. Juli 1931, nachmittags 4,30 Uhr, im Hotel Duisburger Hof zu Duisburg statt⸗ findenden diesjährigen Gewerkenver⸗ sammlung mit nachfolgender Tages⸗ ordnung ein:

1. Bericht über das Geschäftsjahr 1930 und Vorlegung der Ver⸗ waltungsrechnung.

2. Erteilung der Entlastung.

3. Wahl zum Grubenvorstand.

Rheinhausen (Ndrh.), 10. 7. 1951. Grubenvorstand der

Diergardt⸗Mevissen III. Der Vorsitzende: Carl Hupertz, Bergassessor a. D.

[33461] Gewerkschaft Diergardt⸗Mevissen IV.

An die Gewerken der Gewerkschaft Diergardt⸗Mevissen IV.

Wir laden hiermit die Gewerken der Gewerkschaft Diergardt⸗Mevissen IV zu der am Freitag, dem 31. Juli 1931, nachmittags 4,30 Uhr, im Hotel Duisburger Hof zu Duisburg statt⸗ findenden diesjährigen Gewerkenver⸗ sammlung mit nachfolgender Tages⸗ ordnung ein:

1. Bericht über das Heegne 1930 und Vorlegung der Ver⸗ waltungsrechnung.

2. Erteilung der Entlastung.

Rheinhausen (Ndrh.), 10. 7. 1931. Grubenvorstand der Gewerkschaft

Diergardt⸗Mevissen IV. Der Vorsitzende: Carl Hupertz, Bergassessor a.

[33462] Gewerkschaft Diergardt⸗Mevissen III. Gemäß Verordnung über die Genuß⸗ rechte aufgewerteter Industrieobliga⸗ tionen und verwandter Schuldverschrei⸗ bungen vom 24. Oktober 1928 machen wir hiermit bekannt, daß der Gesamt⸗ betrag der nichtgetilgten Genußrechte der 5 % Teicschuhdnervschreibam en von 1914 der Gewerkschaft Wilhelmine Mevissen (jetzt Gewerkschaft Diergardt⸗

Mevissen III) RM 146 200,— am 31. Dezember 1930 betrug. Rheinhausen (Ndrh.), 10. 7. 1931. Gruhernvorstand der Gewerkschaft Diergardt⸗Mevissen III. Der Vorsitzende:

Geschäftsjahr Ver⸗

D.

D.

Carl Hupertz, Bergassessor a.

Gewerkschaft Diergardt⸗Mevissen II.

Gewerkschaft

8

Erste Zentralhandelsregisterbeilage 8

zum Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger zugleich Zentralhandelsregister für das Deutsche Reich

v4“

Nr. 159.

Erscheint an jedem Wochentag abends. Bezugs⸗ preis vierteljährlich 4,05 ℛ⸗ℳ. Alle Postanstalten nehmen Bestellungen an, in Berlin für Selbstabholer auch die Geschäftsstelle SW. 48, Wilhelmstraße 32.

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Inhaltsübersicht.

ister, üterrechtsregister,

Vereinsregister, Genossenschaftsregister, Musterregister, Urheberrechtseintragsrolle, Konkurse und Vergleichssachen, Verschiedenes.

SgH g9 be

70. Reichsbaunk keine öffentliche Kasse im Sinne des Einkommensteuergesetzes. Der Pflichtige ist Reichsbankdirektor. Er leitet die Reichsbankstelle in A. Sein Arbeitseinkommen hier⸗ aus beträgt im Jahre 1928 29 000 RM. Hiervon sind 1500 RM auf Grund Beschlusses des Reichsbankdirektoriums als Dienst⸗ aufwandsentschädigung bestimmt. Die Vorbehörde hat diese 1500 RM als Aufwandsentschädigung im Sinne des § 36 Abs. 2 Nr. 1 des Einkommensteunergesetzes anerkannt und als steuerfrei behandelt. Die Vorbehörde hat verneint, daß es sich hier etwa um einen Fall mißbräuchlicher Verwendung der Bezeichnung „Dienstaufwandsentschädigung“ im Sinne der Entscheidung des Senats Bd. 24 S. 57 handle; der Pflichtige habe nach Ueber⸗ zeugung des Gerichts tatsächlich Dienstaufwand gehabt. Zu einer Prüfung, wie hoch der tatsächliche Dienstaufwand im ein⸗ zelnen gewesen ist, hält sich das Finanzgericht für nicht befugt, weil dies die Vereinfachungsbestimmung des § 36 Abs. 2 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes verbiete. Das Finanzamt führt in einer Rechtsbeschwerde aus: § 36 Abs. 2 Nr. 1 des Einkommen⸗ teuergesetzes schließe nach der Rechtsprechung des Reichsfinanz⸗

ofs nicht eine Nachprüfung dann und insoweit aus, als Dienst⸗ aufwand überhaupt nicht in Frage komme. Die Behörde sei deshalb befugt, vom Pflichtigen den Nachweis zu verlangen, daß und in welcher Höhe Dienstaufwand tatsächlich entstanden sei. Die Erfahrung zwinge dazu, diesen Nachweis im Einzelfall zu verlangen. Es sei unmöglich, daß Pflichtiger 1500 RM aus dienstlichem Anlaß aufgewendet habe; nach Ansicht des Finanz⸗ amts habe er überhaupt keinen besonderen über den üblichen privaten Gesellschaftsverkehr hinausgehenden Dienstaufwand ge⸗ habt. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Es kann dahingctellt bleiben, ob die vom Finanzamt vorgebrachten Gründe, die sich im wesentlichen auf dem der Rachprüßung durch den Reichsfinanz⸗ hof entzogenen Gebiete der Tatsachen⸗ und Beweiswürdigung bewegen, der Rechtsbeschwerde zum Erfolg verhelfen könnten. Denn der Senat erachtet die Vorentscheidung insofern für rechts⸗ irrig, als das Finanzgericht überhaupt den § 36 Abs. 2 Nr. 1. des Einkommensteuergesetzes zur Anwendung bringt. Dieser be⸗ stimmt, daß die aus öffentlichen Kassen gewährten Aufwands⸗ entschädigungen nicht zum Arbeitslohn gehören; ferner, daß zu den Aufwandsentschädigungen der im öffentlichen Dienst ange⸗ stellten auch der nach ausdrücklicher Anordnung be⸗ stimmte Teil des Gehalts oder einer Zulage gehöre. Der Senat hat nun in ständiger Rechtsprechung den Begriff „öffentlicher Dienst“ bewußt einschränkend in dem Sinne ausgelegt, daß darunter nur die Tätigkeit zu verstehen ist, die der Erfüllung der staatlichen Hoheitsaufgaben zu dienen bestimmt ist, nicht aber der Teil der Betätigung des Staates und der anderen öffentlich⸗rechtlichen Verbände und Körperschaften, der seinem Wesen nach in das Gebiet der Privatwirtschaft fällt. Bei letzteren pflegt auch die Finanzgebarung regelmäßig den Grund⸗ sätzen privater Erfolgswirtschaft zu folgen. Es wäre mit dem Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung nicht zu verein⸗ baren, wenn die Angestellten zweier im wesentlichen gleichartiger Betriebe mit gleichen Bezügen insofern verschieden besteuert würden, als bei dem einen, dessen Arbeitgeber eine öffentliche Körperschaft ist, die als Dienstaufwand bezeichneten Bezüge ohne Nachprüfung steuerfrei zu bleiben hätten, während bei dem anderen einem Privatbetriebe die Steuerfreiheit derselben Summe von dem Nachweis des Verbrauchs als Werbungskosten abhängig wäre. Die Einschränkung des Rechts der Finanz⸗ behörden zur Nachprüfung in diesem Sinne kann nur insoweit gewollt sein, als die bewilligende Stelle die Erfüllung ihrer Auf⸗ gabe eben nicht durch ertragabwerfende Betriebe erreichen will und kann, sondern von vornherein ohne Rücksicht auf hinreichen⸗ den Ertrag im Allgemeininteresse erreichen muß und deshalb auch Ausgaben nur im Rahmen des wirklich Notwendigen zu be⸗ willigen bestrebt sein muß, wie dies vornehmlich bei den Hoheits⸗ verwaltungen des Reichs und der Länder und der allgemeinen Gemeindeverwaltung angenommen werden kann. Der Senat hat dementsprechend dahin erkannt, daß Leiter einer Girozentrale von Kommunalverbänden und der Direktor der Bank einer preußischen Landschaft keine öffentlichen Dienste im Sinne jener Steuerbestimmung leisten; vgl. Entsch. des RFHofs Bd. 24 S. 54 ff., Steuer und Wirtschaft 1930 Nr. 363 und 1204. Der Senat trägt kein Bedenken, auch die Dienstleistung bei der Reichsbank im gleichen Sinne auszulegen, mag man auch die Reichsbank, selbst noch nach ihrer ümgestaltung, formal⸗-juristisch zu den defbst, noch, ngchee Körperschaften rechnen (so z. B. Koch⸗Schacht, Münz⸗ und Bankgesetzgebung S. 59/60, Anm. 7 zu § 1 des Bank⸗ gesetzes vom 30. August 1924). Denn die Betätigung auf dem Gebiete des Bankwesens kann grundsätzlich nicht als Ausübung eines Hoheitsrechts angesehen werden. Das Wesen des Bank⸗ geschäfts ist ein typisch wirtschaftliches. Dem gleichen denn auch Rechtsform und Geschäftsgebarung. Die Reichsbank ist nach § 1 des Bankgesetzes eine von der Regierung unabhängige Bank, welche die Eigenschaft einer juristischen Person besitzt und die Aufgabe hat, den Geldmarkt im gesamten Reichsgebiet zu regeln, den Zahlungsverkehr zu erleichtern und für die Nutzbarmachung verfügbaren Kapitals zu sorgen. Sie ist zwar keine Aktzengesell⸗ schaft, aber doch eine gesellschaftsartige Bildung (vgl. Koch⸗Schacht ga. a. O. S. 58); die Anteile am Grundkapital 5 des Bankgesetzes) sind Gegenstand privatwirtschaftlicher Kapitalanlage für jeder⸗ mann. Die Bank arbeitet wie jedes privatwirtschaftliche Unter⸗ nehmen auf Gewinnerzielung nach kaufmännischen Grundsätzen (ogl. insbesondere § 37 des Bankgesetzes). Die Generalversamm⸗ lung der Anteilseigner beschließt über die Bilanz⸗ und Gewinn⸗ verteilung (§§ 11 und 12 des Reichsbankgesetzes). Sie ist als gewerblicher Betrieb im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 4 des Handels⸗ gesetzbuchs anzusehen und ist daher „Kaufmann“ im Sinne des Handelsgesetzbuchs und seiner Nebengesetze (vgl. Koch⸗Schacht a. a. O. S. 61 letzter Absatz der Anm. 7 zu § 1 des Bankgesetzes). Daran ändert auch nichts der Umstand, daß der Geschäftskreis der Bank gegenüber dem von Privatbanken mit Rücksicht auf die besonderen, eine entsprechend vermehrte Sicherheit des Institurs

erfordernden Zwecke im Rahmen der staatlichen Geld⸗ und Kredit⸗ beschaffung eingeschränkt ist (vgl. §§ 21 ff., insbesondere §§ 21 und 24 des Bankgesetzes) und daß der Bank fugleich das Privileg der Notenausgabe zusteht (§§ 2, 3 des Bankgesetzes). Die Aus⸗ übung dieses Hoheitsrechts verleiht der Bank noch nicht ohne weiteres den Charakter einer Behörde, wie dies z. B. die staat⸗ lichen Münzstätten sind. Im übrigen haben auch andere Banken, insbesondere die sogenannten Privatnotenbanken die Befugnis, Banknoten auszugeben (vgl. §§ 1, 4 des Privatnotenbankgesetzes vom 30. August 1924; § 2 Abs. 2 und 3 des Bankgesetzes); aller⸗ dings sind diese Noten im Gegensatz zu den Reichsbanknoten keine gesetzlichen, sondern nur gesetzlich zugelassene Zahlungs⸗ mittel (vgl. § 5 des Privatnoten Snrgesees und § 5 des Münz⸗ esetzes vom 30. August 1924). Wirtschaftlich tritt dieser Unter⸗ schien aber zurück (vgl. dazu auch 6 und 22 des Privatnoten⸗ sei auch auf die Geldscheine

bankgesetzes). In dieser Beziehun hingewiesen, welche die 8 entenbank ein ausdrücklich als juristische Person des Privatrechts gekennzeichnetes Institut: § 1 Satz 3 der Rentenbankverordnung vom 15. Oktober 1923 auszugeben befugt war (vgl. §§ 13, 14 der Rentenbank⸗ verordnung und Kommentar von Frommer⸗Schlag Anm. 6 zu diesen Wenn die Rentenbankscheine auch kein eigentliches Währungsgeld waren, sondern nur gesetzlich zuge⸗ lassene Zahlungsmittel, so standen sie doch im wirtschaftlichen Verkehr lange Zeit dem Währungsgeld praktisch völlig gleich. Auch daraus, daß den Reichsbankbeamten im allgemeinen die Rechte der Reichsbeamten zustehen (vgl. §§ 9, 10 des Bankgesetzes), kann ugunsten des Vorliegens „öffentlichen Dienstes“ nichts Ent⸗ scheibendes gefolgert werden. Ueberdies sind ausdrücklich Ab⸗ weichungen, insbesondere auch günstigere Besoldung, für zulässig erklärt, soweit es „zur Aufrechte Seee eines geordneten und leistungsfähigen Bankbetriebes eeee. ist“”: § 9 Abs. 3 und § 10 Abs. 3 des Bankgesetzes. Schließlich kann auch aus der Gleichstellung der Reichsbank mit „öffentlichen Kassen“, wie sie § 2 Nr. 2 Satz 3 und § 3 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 des Einkommen⸗ ausdrücklich vorsehen, noch nichts für die Auslegung des § 36 Abs. 2 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes geschlossen werden. Jene Bestimmung hat die Abgrenzung der persön⸗ lichen Steuerpflicht im Auge, handelt es sich um die Ab⸗ grenzung in sachlicher Beziehung. Nach all dem kann die Vorschrift des § 36 Abs. 2 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes auf die Tätigkeit von Beamten der Reichsbank nicht angewendet werden. Da die Vorbehörde dies verkannt hat, ist die Vorent⸗ scheidung wegen Rechtsirrtums aufzuheben. Die nicht spruchreife Sache ist an das Finanzgericht zurückzuverweisen. Dieses wird nunmehr, da auch eine Steuerfreiheit der Aufwandsentschädigung gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes nach Lage der Sache nicht in Frage kommt, in eine Erörterung darüber einzutreten haben, ob und welche Aufwendungen der Beschwerde⸗ führer aus Anlaß seines Dienstes tatsächlich gehabt hat. (Urteil vom 14. April 1931 VI A 1412/30.)

71. Zur Körperschaftsteuerfreiheit von Zuwendungen an Pensionskassen. Bei einer Aktiengesellschaft wurden Zu⸗ weisungen an eine sog. Versorgungskasse im Betrage von 25 000 Reichsmark für 1926 und 26 030 RM für 1927 für steuerpflichtig erklärt. Die Steuerpflichtige begehrte die Steuerfreiheit dieser Beträge nach § 14 Nr. 2 des Körperschaftsteuergesetzes, wonach steuerfrei bleiven Zuwendungen an Unterstützungs⸗, Wohlfahrts⸗ und Pensionskassen eines Betriebes, wenn ihre dauernde Ver⸗ wendung für die Zwecke der xs gesichert ist. Ihren Antrag stützte die Steuerpflichtige auf folgenden Sachverhalt: In einer Aufsichtsratssitzung vom 2. November 1926 hat der Aufsichtsrat, dem nach §§ 7 und 10 der Satzungen der Steuerpflichtigen die Anstellung der Vorstandsmitglieder und die Festsetzung ihrer Vergütungen obliegt, folgendes beschlossen: „Dem Vorstandsmit⸗ glied A. ist eine Pension auf Lebenszeit bewilligt worden, die bei seinem Ableben 6000 RM jährlich betrug. Die zeitigen Vorstandsmitglieder, die Herren B. und C., sollen bei Erreichung des 65. Lebensjahres oder bei Eintreten der Dienstunfähigkeit die gleiche Pension von jährlich 6000 RM erhalten. Zur Sicher⸗ stellung dieser Ansprüche bewilligen wir eine Rückstellung in der Höhe, wie sie von einem beeidigten Versicherungs⸗Mathematiker festgestellt wird. Die Beschlußfassung darüber, ob diese Beträge weiter als Depot im Vermögen bleiben sollen oder demnächst einer Pensionsversicherungsanstalt überwiesen werden sollen, behalten wir uns noch vor. Ueber die Dienstunfähigkeit der Herren B. und C. entscheidet im Streitfalle ein von dem Auf⸗ sichtsrat demnächst zu ernennender Arzt. Die Pensionsansprüche gehen in gleicher Höhe auf die Witwe über. Sollte die Ehegattin beim Ableben des Genannten nicht mehr am Leben sein, v den vollen Betrag die Kinder bis zum 24. Lebensjahre oder, wenn sie erwerbsunfähig sind, bis zu ihrem Lebensende. Die gleiche Berechtigung steht auch der Witwe des Herrn A. zu, mit Wir⸗ kung vom 1. Januar 1927.“ Am 29. Dezember 1926 wurde von der Steuerpflichtigen bei einer Großbank ein Konto Pensions⸗ fonds errichtet, das später als Versorgungskasse bezeichnet und für das eine besondere Buchführung eingerichtet wurde. Am 3. August 1928 wurden „Satzungsbestimmungen der Versorgungs⸗ kasse der Firma D. A.⸗G.“ nu gestenl Danach bildet die Ver⸗ sorgungskasse einen nicht⸗rechtsfähigen Verein, der 8 seine Mitglieder Versicherungsverträge über die Zahlung von Pensionen abschließt. Mitglieder sind bisher nur die beiden Vorstands⸗ mitglieder. Versicherungsverträge waren mit einer Versicherungs⸗ gesellschaft für diese beiden Vorstandsmitglieder im Juli 1928 abgeschlossen worden. In einem Vertrage vom 3. August 1928 verpflichtete sich die Steuerpflichtige gegenüber der kasse, dieser die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Mittel zu gewähren und diese Mittel niemals zurückzufordern. Am 28. November 1928 wurden mit den beiden Vorstandsmit⸗ gliedern Anstellungsverträge geschlossen, nach denen sie unter anderem als Pension die Beträge erhalten, die nach der Zusage des Aufsichtsrats vom 2. November 1926 oder nachträglichen

usagen vereinbart worden sind. Im übrigen sollen die Satzungen der Kasse und der Vertrag der Kasse mit der Steuer⸗ pflichtigen vom 3. August 1928 gelten. Nach dieser Entwicklung der Dinge sei, wie die Steuerpflichtige im Berufungsverfahren ausführte, eine Pensionskasse im Sinne des § 14 Nr. 2 des Körperschaftsteuergesetzes bereits für die Steuerabschnitte 1926/27 anzuerkennen. Das Finanzgericht ist der Auffassung, daß wohl für die Steuerabschnitte 1928 und folgende eine Pensionskasse im Sinne des § 14 Nr. 2 des 1“*““ anzuerkennen sei; für die Steuerabschnitte 1926/27 könne eine solche Kasse aber nicht anerkannt werden, weil es an der erforderlichen Sicher⸗ stellung der zugewendeten Mittel für die Zwecke der Kasse fehle. Nach dem Aufsichtsratsbeschluß vom 2. November 1926 seien ledig⸗ lich Bilanzrückstellungen bewilligt worden, und sei die Beschluß⸗ fassung darüber, ob diese weiter im Vermögen der Steuerpflich⸗ tigen bleiben oder demnächst einer Pensionsversicherungsanstalt überwiesen werden sollten, ausdrücklich vorbehalten worden. Auch aus den weiteren Unterlagen könne nicht entnommen werden, daß man 1926/27 über Erwägungen, wie man die Versorgungs⸗ ansprüche der Vorstandsmitglieder sichere, hinausgekommen sei. Das Finanzgericht * aber die Steuerfreiheit der streitigen Beträge unter dem Gesichtspunkt der Werbungskosten zugelassen. Es sieht als festgestellt an, daß im Anschluß an die Aufsichtsrats⸗ sitzung vom 2. November 1926 bindende Vereinbarungen zwischen der Steuerpflichtigen und den genannten Vorstandsmitgliedern über die Gewährung einer Pension im Jahresbetrag von 6000 Reichsmark, wie sie der Beschluß vom 2. November 1926 vorsehe, getroffen worden seien. Die damit eingegangenen Verpflich⸗ tungen seien an den Bilanzstichtagen echte Schulden gewesen und deshalb nach der Entscheidung I A 228/28 vom 11. Dezember 1928 (Bd. 24 S. 310) als abzugsfähig anzuerkennen. Die Höhe der Rückstellung sei nicht zu beanstanden. Die Rechtsbeschwerde des Füpenzamt; rügt⸗ falsche Rechtsanwendung. Das Finanzgericht habe nach der Entscheidung Bd. 24 S. 310 näher prüfen müssen, ob die Rückstellungen in voller Höhe anerkannt werden könnten. Es bleibe nur der Betrag steuerfrei, den die Steuerpflichtige als Prämien für eine Versicherung der beiden Vorstandsmitglieder zur Gewährung der Pensionen an eine Versicherungsgesellschaft hätte zahlen müssen. Nach den im Jahre 1928 82u Ver⸗ sicherungsverträgen seien nur 17 480 RM jährlich Prämien zu entrichten. Diese Verträge seien außerdem abgeschlossen worden, als die Vorstandsmitglieder rund zwei Jahre älter gewesen seien als in dem Zeitpunkt, in dem ihnen die Pensionen zugesichert wurden. Dieser Zeitpunkt sei aber nach dem erwähnten Urteil für die Berechnung der jährlichen Prämien maßgebend. Die Rechtsbeschwerde des Finanzamts ist begründet. Das Finanz⸗ gericht nimmt an, daß die Steuerpflichtige noch im Jahre 1926 die aus dem Aufsichtsratsbeschluß vom 2. November 1926 ersicht⸗ lichen Verpflichtungen eingegangen ist, den genannten Vorstands⸗ mitgliedern die angegebenen Pensionen zu zahlen und daß damit ein Sachverhalt gegeben sei, wie er in der Entscheidung Bd. 24 S. 310 behandelt ist. Wenn das Finanzgericht diese Auffassung vertrat, dann mußte es, wie die Rechtsbeschwerde ausführt, au im einzelnen die in dieser Entscheidung aufgestellten Grundsätze beachten. Nach der Entscheidung konnte die Steuerpflichtige jährlich den Betrag steuerfrei zurückstellen, den sie jährlich als Prämie an eine Versicherungsgesellschaft zu zaͤhlen gehabt hätte. Nach den Erklärungen der Steuerpflichtigen vgl. die Nieder⸗ schrift vom 21. Oktober 1930 betrugen die jährlichen Prämien 3710 + 13 770 = 17 480 RM, wobei dahingestellt bleibt, ob diese Beträge bereits vom Jahre 1926 an als Prämien zu zahlen ge⸗ wesen wären. Ein höherer Betrag als die für die beiden Vor⸗ standsmitglieder B. und C. in Betracht kommenden Prämien war auch nicht aus dem Grunde gerechtfertigt, weil der Steuerpflich⸗ tigen möglicherweise, wie sie angegeben hat, später noch andere Pensionsverpflichtungen erwachsen konnten. Nach der Ent⸗ scheidung Bd. 24 S. 310 konnten nur die in den Jahren 1926/27 bestehenden Pensionsverpflichtungen berücksichtigt werden. Daß die Höhe der steuerfreien Beträge nicht vom Geschäftsergebnis abhängen darf, ist in der Entscheidung Bd. 24 S. 310 (S. 314) ebenfalls ausgeführt. Die Vorentscheidung ist danach aufzuheben. Bei freier Beurteilung ist die Sache nicht spruchreif. Das Finanzgericht führt aus, daß jedenfalls für die Steuerabschnitte 1926 und 1927 aus den von ihm angegebenen Gründen eine Pensionskasse nicht angenommen werden kann. Das wird in der Gegenerklärung zur Rechtsbeschwerde von der Steuerpflichtigen selbst zugegeben. Auch der Senat ist dieser Auffassung. Im übrigen wäre eine Pensionskasse im Sinne des § 14 Nr. 2 für die Steuerabschnitte 1926 und 1927 auch dann nicht anzuerkennen, wenn die später aufgestellten Satzungen bereits in diesen Steuer⸗ abschnitten bestanden hätten. Eine Kasse im Sinne des § 14 Nr. 2 kann zwar unter Umständen auch dann anerkannt werden, wenn sie, insbesondere auch bei Familiengesellschaften vgl. das Urteil I A 410/27 vom 25. Oktober 1927 (Bd. 22 S. 119, 122) —, Gesellschaftern, die bei der Gesellschaft angestellt sind, zugute kommt. Voraussetzung für die Anerkennung einer Kasse ist jedoch, wie der Senat insbesondere in den Entscheidungen 1 A a 740/29 vom 2. Juli 1930 (Reichssteuerblatt 1930 S. 587, 588 r. Sp.) und 1A 267/30 vom 23. September 1930 (Reichs⸗ steuerblatt 1931 S. 114) ausgespochen hat, immer, daß mit der Kasse soziale Zwecke verfolgt werden; denn die genannte Vor⸗ 2” will soziale Einrichtungen des Betriebs begünstigen, die Arbeitern oder Angestellten desselben zugute kommen. zaß mit einer Kasse soziale Zwecke verfolgt werden, kann im vor⸗ liegenden Falle nicht anerkannt werden, wo die Kasse nur der Ruhestandsversorgung von zwei Mitgliedern des Vorstands einer roßen Aktiengesellschaft, die gleichzeitig wesentlich beteiligte grtonäre sind, dient; vgl. auch die angeführte Entscheidung 1 A 740/29. Fehlt es glr an einer Kasse im Sinne des § 14 Nr. 2, dann können die Rückstellungen, die die Steuerpflich⸗ tige gemacht hat, nur steuerfrei bleiben, soweit sie als Werbungs⸗ kosten im Sinne der Entscheidung Bd. 24 S. 310 angesehen werden